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Appellationsgericht
Dreiergericht
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ZB.2021.1
ENTSCHEID
vom 11. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes
Hermann
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Ehefrau
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter 1
[...]
Sohn 1
vertreten durch [...],
Berufsbeiständin,
substituiert durch [...],
Berufsbeiständin,
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz,
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
C____
Berufungsbeklagter 2
[...]
Sohn 2
vertreten durch [...],
Berufsbeiständin,
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz,
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. März 2019
betreffend Anfechtung des Kindesverhältnisses
Sachverhalt
D____ (nachfolgend
Ehemann) und A____ (nachfolgend Ehefrau) heirateten am [...] 1996. Während der
Ehe gebar die Ehefrau am [...] 2010 den gemeinsamen Sohn C____ und am [...]
2018 B____, als dessen Vater der Ehemann im Zivilstandsregister eingetragen
wurde. Mit Klage vom 23. Januar 2019 begehrte der Ehemann beim Zivilgericht
Basel-Stadt die Aberkennung seiner Vaterschaft betreffend B____. Er führte aus,
dass er seit [...] 2010 von der Kindsmutter getrennt lebe. Die Ehefrau
beantragte die Gutheissung der Klage. Sie bestätigte, dass sie seit [...] 2010 von
ihrem Ehemann getrennt lebe. Sie sei 2017 während eines Ferienaufenthalts schwanger
geworden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) errichtete
für B____ am 21. Februar 2019 eine Vertretungsbeistandschaft. Die Beiständin
wurde beauftragt, die Interessen des Kindes im Aberkennungsprozess zu
vertreten. In der Folge beantragte die Beiständin, es sei die Klage
gutzuheissen und das Kindsverhältnis zwischen dem Ehemann und B____ aufzuheben.
Das Zivilgericht hielt mit Entscheid vom 12. März 2019 fest, dass B____ und die
Ehefrau die Klage anerkannt hätten, und stellte fest, dass zwischen dem Ehemann
und B____ kein Kindesverhältnis besteht. Der Entscheid wurde der Ehefrau nicht
zugestellt. Am 20. November 2020 teilte diese dem Zivilgericht mit, dass der
Ehemann im August 2020 verstorben sei und sie den Entscheid vom 12. März 2019
anfechten wolle. Das Zivilgericht nahm diese Mitteilung als Antrag auf
schriftliche Begründung des Entscheids entgegen.
Den begründeten
Entscheid vom 12. März 2019 focht die Ehefrau am 7. Januar 2021 mit Berufung
beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Darin beantragt sie, es sei festzustellen,
dass der angefochtene Entscheid nichtig sei. Eventualiter sei der Entscheid
aufzuheben und es sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben,
subeventualiter die Klage abzuweisen bzw. sub-subeventualtiter die Sache zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1–4). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Ehefrau, es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu
bewilligen. Auf Ersuchen des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts
errichtete die KESB für C____ am 25. Februar 2021 eine
Vertretungsbeistandschaft. Der Verfahrensleiter fragte sodann die Mutter des
Ehemanns, E____, an, ob sie anstelle ihres verstorbenen Sohnes in den Prozess
eintreten und diesen fortsetzen wolle. Darauf antwortete sie nicht. Nachdem die
Ehefrau Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nachgereicht hatte,
gewährte ihr der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 6. April 2021 die
unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Die
Vertretungsbeiständinnen von B____ und C____ beantragten mit Berufungsantworten
vom 5. Mai 2021, den Rechtsbegehren 1–4 der Ehefrau stattzugeben, eventualiter
das Kindesverhältnis zwischen dem Ehemann und B____ festzustellen und B____ sowie
C____ den Kostenerlass für das vorliegende Verfahren zu bewilligen. Die
Beiständin von B____ begehrte überdies, gestützt auf ein Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom [...] 2020 sei der
Ehemann als Vater von B____ im schweizerischen Personenstandsregister
einzutragen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts vom 12. März 2019 ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs.
1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Für ihre Beurteilung ist
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die
Ehefrau erklärte sich mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 mit der
Gutheissung der Anfechtungsklage des Ehemanns einverstanden. Die Beiständin von
B____ beantragte mit Klageantwort vom 7. März 2019 die Gutheissung der Anfechtungsklage.
Das Zivilgericht erwog in der Begründung des angefochtenen Entscheids, die
Anfechtungsklage sei zufolge Anerkennung gutzuheissen (angefochtener Entscheid,
E. 1.2). Im Dispositiv stellte es fest, dass die Ehefrau und B____ die Klage
anerkannt hätten (Ziff. 2) und dass zwischen dem Ehemann und B____ kein
Kindesverhältnis bestehe (Ziff. 3). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die
Stellungnahme vom 14. Februar 2019 der Ehefrau zuzurechnen und verbindlich ist
(vgl. dazu Berufung, Ziff. 3 f. und unten E. 5.4.1), sind sowohl die Begründung
als auch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids unrichtig, wie die Ehefrau
zu Recht geltend macht (vgl. Berufung, Ziff. 37 und 40).
2.2 Für
die Anfechtungsklage gemäss Art. 256 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gilt gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO der
Offizialgrundsatz. Daher kann die Anfechtungsklage gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB
nicht anerkannt werden und kann der Anfechtungsprozess nicht durch Anerkennung
der Klage erledigt werden (vgl. allgemein zu Art. 296 Abs. 3 ZPO Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 30; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38; vgl. zur
Rechtslage vor dem Inkrafttreten der ZPO Hegnauer,
in: Berner Kommentar, 4. Auflage 1984, Art. 254 ZGB N 20 sowie Art. 256 ZGB N
25 und 94). Die Anfechtungsklage gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB ist eine negative
Gestaltungsklage (Hegnauer, a.a.O.,
Art. 256 ZGB N 16). Bei ihrer Gutheissung wird das Kindesverhältnis durch ein
negatives Gestaltungsurteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben
(Hegnauer, a.a.O., Art. 256 ZGB N
99; Reich, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
256 ZGB N 7; Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 256 ZGB N 16). Die Beseitigung des
durch die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 255 ZGB begründeten
Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter durch eine blosse Feststellung
seiner Nichtvaterschaft ist ausgeschlossen (Hegnauer,
a.a.O., Art. 256 ZGB N 7; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 256 ZGB N 1).
3.
3.1 Das
Zivilgericht fällte den angefochtenen Entscheid am 12. März 2019. Am 19. und
21. März 2019 wurde der Entscheid ohne schriftliche Begründung dem Ehemann und B____
eröffnet. Der Ehemann starb am 14. August 2020. Diese neue Tatsache teilte die
Ehefrau dem Zivilgericht mit Eingabe vom 20. November 2020 mit.
3.2 Auch
im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 296
Abs. 1 ZPO) hat das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur bis zur
Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.108 und 11.110a;
Staehelin/Bachofner, in:
Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 21
N 9a; Willisegger, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 229 ZPO N 46 f. und 52; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage,
Basel 2019, Art. 229 CPC N 26 f.; vgl. für Rechtsmittelverfahren BGer
5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.;
AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1). Dabei ist der Beginn der Beratungsphase
massgebend (Staehelin/Bachofner,
a.a.O., § 21 N 9a; Willisegger,
a.a.O., Art. 229 ZPO N 52; vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f. S. 418 f.
[betreffend ein der Verhandlungsmaxime unterliegendes Berufungsverfahren]; AGE
ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1 [betreffend ein der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime unterliegendes Berufungsverfahren]; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.108 und 11.110a).
Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die
Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien verwehrt sein, Noven vorzubringen,
weil der Prozessstoff in der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert
sein muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig
beraten und zügig ein Urteil fällen kann (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418
[betreffend ein der Verhandlungsmaxime unterliegendes Berufungsverfahren]; AGE
ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1 [betreffend ein der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime unterliegendes Berufungsverfahren]). Der von der Ehefrau
zitierten Minderheitsmeinung, das Gericht müsse Noven bis zur Eröffnung des
Entscheids berücksichtigen (Tanner,
in: Haas/Marghitola [Hrsg.], Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich 2020, N
21.79; Berufung, Ziff. 18), kann nicht gefolgt werden, weil sie ohne triftigen
Grund vom klaren Wortlaut der ZPO abweicht sowie der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und der herrschenden Lehre widerspricht (vgl. für weitere
Argumente gegen diese Ansicht Klingler,
Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel
2010, N 487).
3.3 Der
Tod des Ehemanns trat erst lange nach dem Abschluss der Beratungsphase des
Zivilgerichts ein. Daher wurde dieses Novum vom Zivilgericht zu Recht nicht
mehr berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Ehefrau (Berufung, Ziff. 15, 27
und 39) hat das Zivilgericht daher Art. 53 Abs. 1, Art. 59, Art. 238 f., 242
und Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht verletzt, indem es den Tod des Ehemanns nicht
berücksichtigt und das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben hat. Im Berufungsverfahren hingegen ist der Tod des Ehemanns als
zulässiges Novum zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).
4.
4.1 Das
Zivilgericht nennt auf dem Deckblatt des angefochtenen Entscheids die
Erbengemeinschaft des Ehemanns bestehend aus der Ehefrau sowie C____ und B____
als «Kläger». Die Erbengemeinschaft ist nicht parteifähig (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 66 N 27; Tenchio,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 66 ZPO N 38). Parteifähig sind ihre
einzelnen Mitglieder (Staehelin/Schweizer,
a.a.O., Art. 66 N 27). Auf dem Deckblatt einer Rechtsschrift oder eines
Entscheids sind deshalb die Erben einzeln als Parteien aufzuführen. Die
Sammelbezeichnung «Erbengemeinschaft des X» allein genügt nicht (vgl. Künzle, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],
Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 602 N 16; Schaufelberger/Keller Lüscher, in:
Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 602 ZGB N 27; Tenchio, a.a.O., Art. 66 ZPO N 38; Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 602 ZGB N 27). Es ist davon auszugehen, dass das
Zivilgericht die drei namentlich genannten Mitglieder der Erbengemeinschaft auf
der Klägerseite als Parteien betrachtet hat. Die Tatsache, dass es zusätzlich
die Erbengemeinschaft erwähnt hat, ist unschädlich.
4.2
4.2.1 Das
Anfechtungsrecht gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB ist relativ höchstpersönlich (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das
Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N
16.33; Reich, a.a.O., Art. 256 ZGB
N 5). Höchstpersönliche Rechte sind nicht vererbbar (Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Göksu, ZGB], Art. 560 ZGB N 8; Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.],
Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 560 N 7). Das Gleiche
gilt für höchstpersönliche Rechtslagen (vgl. Göksu,
ZGB, Art. 560 ZGB N 9). Das Klagerecht gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB ist somit
unvererblich (Hausheer, in: Berner
Kommentar, 4. Auflage 1984, Art. 256 ZGB N 38; Reich,
a.a.O., Art. 256 ZGB N 5) und geht mit dem Tod des Klägers unter (Hausheer, a.a.O., Art. 256 ZGB N 22).
Ein Verfahren betreffend ein höchstpersönliches Recht wird mit dem Tod des Inhabers
des Rechts gegenstandslos (Graber,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 83 ZPO N 38; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Göksu,
ZPO], Art. 83 N 23; Schwander, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Schwander,
ZPO], Art. 83 N 40). Das Verfahren ist deshalb in Anwendung von Art. 242 ZPO
abzuschreiben (Schwander, ZPO,
Art. 83 N 40; vgl. Gschwend/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 13 und 16 f.; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 242 N 4). Wenn der Ehemann zu Lebzeiten eine Klage gemäss Art. 256
Abs. 1 ZGB erhoben hat, können seine Erben den Prozess nach seinem Tod somit
nicht fortsetzen (vgl. Hausheer,
a.a.O., Art. 256 ZGB N 38 und Art. 258 ZGB N 11).
4.2.2 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Erben des Ehemanns nicht
in den Prozess eingetreten. Folglich ist die Bezeichnung der Klägerschaft auf
dem angefochtenen Entscheid unrichtig. Entgegen der Ansicht der Ehefrau
(Berufung, Ziff. 31 f.) hat dies im vorliegenden Fall aber nicht die
Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge. Nach einer von der Ehefrau
zitierten Lehrmeinung macht eine «falsche Parteibezeichnung», die nicht
berichtigt werden kann, den Entscheid nichtig, weil Personen, die am Verfahren
nicht teilgenommen haben, weder berechtigt noch verpflichtet werden könnten
(vgl. Killias, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 238 ZPO N 8; Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 238 N 15; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 238 ZPO N 13). Ob und wenn ja für welche Fälle der
Fehlerhaftigkeit der Parteibezeichnung dieser Ansicht zu folgen ist, kann im
vorliegenden Fall offenbleiben. Jedenfalls ist das von den Vertretern der
erwähnten Lehrmeinung erwähnte Bundesgerichtsurteil nicht einschlägig. Dieses
Urteil betrifft die Nichtigkeit der Klageschrift und nicht die Nichtigkeit des
Entscheids (BGE 131 I 57 E. 2.2 S. 62 f.) und das Bundesgericht hat mit diesem
Urteil nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festgestellt, sondern
diesen aufgehoben (BGE 131 I 57 E. 2.5 S. 66). Im vorliegenden Fall ergibt sich
die unrichtige Parteibezeichnung daraus, dass das Zivilgericht die Zulässigkeit
eines Parteiwechsels zu Unrecht bejaht hat. Dabei handelt es sich um eine
gewöhnliche unrichtige Rechtsanwendung im Sinn von Art. 310 lit. a ZPO. Weshalb
diese die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge haben sollte, ist
nicht ersichtlich. Zwei der drei auf dem angefochtenen Entscheid als Klagepartei
genannten Personen (Ehefrau und B____) nahmen am erstinstanzlichen Verfahren
von Anfang an teil. Eine aktive Teilnahme der dritten als Klagpartei genannten
Person (C____) am erstinstanzlichen Verfahren kam nicht mehr in Betracht, weil
die absolute Novenschranke bereits gefallen war, als der vom Zivilgericht zu
Unrecht angenommene Parteiwechsel eintrat. Am vorliegenden Berufungsverfahren sind
alle genannten Personen beteiligt.
4.3 Die
Erben des Ehemanns sind nicht anfechtungsberechtigt (Rusch/Götschi, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB,
2. Auflage, Basel 2018, Art. 258 N 1; Tuor/Schnyder/Jungo,
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 40 N 8). Ist
der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden,
so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden
(Art. 258 Abs. 1 ZGB). Ob die Mutter des Ehemanns gestützt auf Art. 258 ZGB an
der Stelle des verstorbenen Ehemanns in den Prozess betreffend die Anfechtung
des Kindesverhältnisses zwischen dem Ehemann und B____ hätte eintreten und das
Verfahren hätte fortsetzen können, ist umstritten (dafür Hegnauer, a.a.O., Art. 256 ZGB N 38 und
Art. 258 ZGB N 16; dagegen Berufung, Ziff. 29). Der Verfahrensleiter setzte der
Mutter des Ehemanns eine Frist von 30 Tagen zur Mitteilung, ob sie an der
Stelle des verstorbenen Ehemanns in den Prozess betreffend die Anfechtung des
Kindesverhältnisses zwischen dem Ehemann und B____ eintreten und das Verfahren
fortsetzen wolle. Er wies sie darauf hin, dass bei unbenütztem Ablauf dieser
Frist davon ausgegangen werde, dass sie den Prozess nicht fortsetzen wolle. Die
Mutter des Ehemanns machte dem Appellationsgericht innert der angesetzten Frist
keine Mitteilung. Damit ist davon auszugehen, dass sie den Prozess nicht
fortsetzen will, wie der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 4. März 2021
festgehalten hat. Folglich kann die Frage, ob eine Fortsetzung des Prozesses
durch die Mutter des Ehemanns möglich gewesen wäre, offenbleiben. Jedenfalls
führt der Umstand, dass das Zivilgericht die Mutter des Ehemanns als
Drittadressatin aufgeführt hat, nach dem Dargelegten – entgegen der Ansicht der
Ehefrau (Berufung, Ziff. 33) – nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen
Entscheids.
4.4 Da
der Ehemann, der die Anfechtungsklage erhoben hat, am 14. August 2020 gestorben
ist, und weder seine Erben noch seine Mutter betreffend die Hauptsache in den
Prozess eingetreten sind (vgl. oben E. 4.2.1 und 4.3), ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben und ist das Verfahren betreffend die Anfechtung des
Kindesverhältnisses zwischen dem Ehemann und B____ zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abzuschreiben. Soweit die Ehefrau die Feststellung der Nichtigkeit
des angefochtenen Entscheids begehrt, ist die Berufung abzuweisen (vgl. oben E.
4.2 und 4.3).
5.
5.1 Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist, treten die Erben des Ehemanns
betreffend die Hauptsache nicht in den Prozess ein. Sie müssen aber gleichwohl
in den Prozess einbezogen werden, weil ihnen gegenüber förmlich festgestellt
werden muss, dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, und
ihnen gegenüber über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden ist
(vgl. Göksu, ZPO, Art. 83 N 23; Graber, a.a.O., Art. 83 ZPO N 38; Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 144). Betreffend die Kosten- und
Entschädigungsfolgen treten die Erben des Ehemanns an seiner Stelle in den
Prozess ein (vgl. Gross/Zuber, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 83 ZPO N 26; Schwander,
ZPO, Art. 83 N 40).
5.2
5.2.1 Die
Ehefrau unterliegt mit ihrem Hauptbegehren um Feststellung der Nichtigkeit des
angefochtenen Entscheids und obsiegt mit ihrem Eventualbegehren um Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und Abschreibung des Verfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit. Das Unterliegen mit dem Hauptbegehren ist für die
Verteilung der Prozesskosten nicht zu berücksichtigen, weil aufgrund der
Gutheissung des Eventualbegehrens die gleiche Rechtslage gilt, welche die
Gutheissung des Hauptbegehrens zur Folge gehabt hätte. In beiden Fällen besteht
das Kindesverhältnis zwischen dem Ehemann und B____ fort. Damit ist für die
Verteilung der Prozesskosten alleine an die Abschreibung des Verfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit anzuknüpfen.
5.2.2 Bei
Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit werden die Kosten
grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen des
Gerichts verteilt (AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 19). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu
berücksichtigten, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der
mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und
welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (AGE BEZ.2018.64 vom 15.
Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck,
a.a.O., Art. 242 ZPO N 19; Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 107 ZPO N 8). Der Kostenentscheid
ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen
Sach- und Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds (AGE
BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck,
a.a.O., Art. 242 ZPO N 19).
5.3
5.3.1 Hinsichtlich
der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist Folgendes zu
berücksichtigen: Gestützt auf das von der Ehefrau eingereichte Parteigutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom [...] 2020
(Berufungsbeilage 6) ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die
Anfechtungsklage des Ehemanns mutmasslich abgewiesen worden wäre. Der Grund für
die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, der Tod des Ehemanns, ist bei diesem
eingetreten. Aus den vorstehenden Gründen wären die Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens dem Ehemann aufzuerlegen gewesen. Da er inzwischen
verstorben ist, ist dies aber nicht mehr möglich. Im Folgenden ist deshalb zu
prüfen, ob die Prozesskosten seinen Erben auferlegt werden können.
5.3.2 Die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vom Zivilgericht bereits
für den ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid vom 12. März 2019 auf
CHF 800.– festgesetzt und für den begründeten Entscheid nicht erhöht. Damit
entstanden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vor dem
Tod des Ehemanns. Bei der Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten handelt es
sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 5). Soweit sie nicht höchstpersönlicher
Natur sind, gehen unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im öffentlichen
Recht auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die im Zeitpunkt des Todes
des Erblassers noch nicht festgesetzt worden sind, in analoger Anwendung von
Art. 560 Abs. 2 ZGB auf die Erben über (vgl. Göksu,
ZGB, Art. 560 ZGB N 11; Sandoz,
in: Commentaire romand, Basel 2016, Art. 560 CC N 20; so für
Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG als öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen auch BGE 129 V 300 E. 3.1 S. 301; BGer 5A_860/2016 vom 9.
Oktober 2017 E. 3.3, 9C_679/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.2–3.7; a.M. Schwander, in: Basler Kommentar, 6.
Auflage 2019 [nachfolgend Schwander, ZGB], Art. 560 ZGB N 8; a.M.
möglicherweise auch BGE 132 I 117 E. 7.3 f. S. 125 f.; vgl. zum Stand der
Diskussion Häuptli, a.a.O., Art.
560 N 11). Damit ist die Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens in analoger Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB auf
die Ehefrau, B____ und C____ als Erben des Ehemanns übergegangen. Diese haften
in analoger Anwendung von Art. 603 Abs. 1 ZGB solidarisch (vgl. zu Art. 603
Abs. 1 ZGB Weibel, a.a.O., Art.
603 N 4, 10 und 14).
5.3.3 Mit
dem angefochtenen Entscheid bewilligte das Zivilgericht der Ehefrau für das
erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Diesbezüglich
besteht für eine abweichende Beurteilung kein Anlass. B____ beantragte mit
Klageantwort vom 7. März 2019 für das erstinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss den Angaben seiner Beiständin verfügte er
weder über Einkommen noch über Vermögen (Klageantwort, S. 3). Dies erscheint
glaubhaft. Gemäss den Angaben seiner Beiständin konnte auch die Ehefrau die
Prozesskosten für B____ nicht übernehmen (Klageantwort, S. 3). Da das
Zivilgericht der Ehefrau mit dem angefochtenen Entscheid die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt hat, erscheint auch dies glaubhaft. Folglich ist B____
für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Es ist davon auszugehen, dass C____ als Bruder von B____ während des
erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls prozessual bedürftig gewesen ist. Er hat
die unentgeltliche Rechtspflege zwar erst mit Berufungsantwort vom 5. Mai 2021
beantragt. Da er mangels Beteiligung am Verfahren bis zum Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. März 2019 keine Möglichkeit gehabt hat, ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, wird ihm die unentgeltliche
Rechtspflege aber ausnahmsweise rückwirkend auch für das erstinstanzliche
Verfahren bewilligt.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich
der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass die
Ehefrau das Berufungsverfahren und damit dessen Prozesskosten durch falsche
Angaben unnötigerweise verursacht hat. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019
erklärte sie, seit [...] 2010 lebten die Ehegatten getrennt. Im Sommer 2017 sei
sie während eines Ferienaufenthalts schwanger geworden. Der Vater von B____ sei
unbekannt. Sie sei mit der Gutheissung der Anfechtungsklage des Ehemanns
einverstanden. Aufgrund eines Vergleichs mit den Unterschriften der Ehefrau auf
ihrer Eingabe vom 20. November 2020 (Berufungsbeilage 4) und auf der Vollmacht
vom 22. Dezember 2020 (Berufungsbeilage 1) besteht bei summarischer Prüfung
kein Zweifel, dass die Eingabe vom 14. Februar 2019 von der Ehefrau
unterzeichnet worden ist. Wer den Text der Eingabe geschrieben hat (vgl.
Berufung, Ziff. 3), ist bei summarischer Prüfung irrelevant. Gemäss der
Beiständin von B____ erklärte die Ehefrau in einem Gespräch mit der Beiständin,
dass der Ehemann nicht der Vater von B____ sei. Die Ehegatten lebten seit 2010
in getrennten Haushalten. Sie wisse nicht, wer der biologische Vater von B____
sei. Es handle sich um eine flüchtige Ferienbekanntschaft, von der sie keine
Kontaktdaten habe (Klageantwort, S. 2). Diese Aussagen der Ehefrau veranlassten
das Zivilgericht dazu, die Anfechtungsklage ohne weitere Abklärungen
gutzuheissen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.2). In ihrer Eingabe vom 20.
November 2020 (Berufungsbeilage 4) erklärte die Ehefrau, seit 2010 hätten die
Ehegatten zwar getrennt gelebt. Sie seien aber in regem Kontakt geblieben und
hätten immer wieder versucht, die Ehe zu retten. In einem solchen Moment sei B____
gezeugt worden. Damit gesteht die Ehefrau zu, dass die Angaben in der Eingabe
vom 14. Februar 2019 und gegenüber der Beiständin falsch gewesen sind. Für den
Fall, dass die Ehefrau bereits in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2019
wahrheitsgemäss erklärt hätte, dass der Ehemann der biologische Vater von B____
sei, oder auch nur geltend gemacht hätte, dass die biologische Vaterschaft des
Ehemanns möglich sei, ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht weitere
Abklärungen vorgenommen und nötigenfalls ein Gutachten eingeholt hätte. Für
diesen Fall ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das
Zivilgericht die Anfechtungsklage des Ehemanns mutmasslich abgewiesen hätte und
es sich demzufolge erübrigt hätte, Berufung gegen den Zivilgerichtsentscheid zu
erheben.
In der von ihrem
Rechtsvertreter verfassten Berufung behauptet die Ehefrau, falls sie die
Eingabe vom 14. Februar 2019 unterzeichnet haben sollte, habe sie dies einzig
deshalb getan, weil sie grosse Angst vor dem Ehemann gehabt habe. Dieser habe
sie mehrfach mit dem Tod bedroht und sei mehrfach tätlich geworden. Im November
2019 sei es diesbezüglich zu einem Polizeieinsatz am Wohnsitz der Ehefrau
gekommen, nachdem offenbar Nachbarn die Polizei verständigt hätten. Die Ehefrau
habe zunächst Anzeige erstattet, diese dann aber auf Wunsch von C____ wieder
zurückgezogen (Berufung, Ziff. 4). In ihrer vor der Mandatierung ihres
Rechtsvertreters verfassten Eingabe vom 20. November 2020 (Berufungsbeilage 4)
behauptete die Ehefrau zwar ebenfalls, dass es zwischen den Ehegatten immer
wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei, dass sie wegen einer
solchen im November 2019 Anzeige erstattet habe und dass sie diese auf Bitte
von C____ zurückgezogen habe. Dass der Ehemann sie mit dem Tod bedroht hätte
oder dass sie die Eingabe vom 14. Februar 2019 aus Angst vor dem Ehemann
unterzeichnet hätte, behauptete sie jedoch nicht. Im Gegenteil begründete sie
den Umstand, dass sie die Anfechtung des Kindesverhältnisses nicht «angefochten»
habe, alleine damit, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie nochmals
kontaktiert werde und dann erst reagieren müsse. Unter diesen Umständen ist es
bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft, dass die Ehefrau die unrichtigen
Angaben im erstinstanzlichen Verfahren aus Angst vor dem Ehemann gemacht hat,
und ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Behauptungen in der Berufung
prozesstaktisch motiviert sind.
Somit hat die
Ehefrau die Prozesskosten des Berufungsverfahrens unnötigerweise verursacht und
lässt sich dies nicht damit rechtfertigen, dass sie sich vor dem Ehemann
gefürchtet hat. Daher sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens in
Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 108 ZPO der Ehefrau aufzuerlegen.
5.4.2 Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 2, § 9 Abs. 1,
§ 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810)
auf CHF 1'000.– festgesetzt. Mit Verfügung vom 6. April 2021 bewilligte der Verfahrensleiter
der Ehefrau für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Demzufolge gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
5.4.3 Grundsätzlich
hätte die Ehefrau B____ und C____ für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95
Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer
berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene
Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit.
c). Auslagen werden von B____ und C____ nicht geltend gemacht. Die
berufsmässige Vertretung ist im vorliegenden Verfahren Anwältinnen und
Anwälten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt sind,
Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, vorbehalten. Diese
Voraussetzung erfüllen die Vertretungsbeiständinnen von B____ und C____ nicht.
Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung stellt eine zu begründende Ausnahme
dar. Es obliegt der obsiegenden Partei, sachlich überzeugende Gründe dafür
vorzubringen (AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019 E. 9.2; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 95 ZPO N 21). B____ und C____ nennen keinen Grund, der eine
Umtriebsentschädigung rechtfertigen könnte. Aus den vorstehenden Gründen ist B____
und C____ keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Gesuche von B____ und C____
um Kostenerlass im Berufungsverfahren sind gegenstandslos, weil ihnen keine
Gerichtskosten auferlegt werden.
5.5
5.5.1 Mit
Verfügung vom 6. April 2021 bewilligte der Verfahrensleiter der Ehefrau für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt [...] als
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
5.5.2 Gemäss
Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand vom
Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende
Partei unterliegt oder obsiegt, aber die Parteientschädigung bei der
Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die konkrete
Höhe der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (AGE BEZ.2019.56 vom
21. Februar 2020 E. 2.1.1; Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 549 und
555; vgl. Art. 96 ZPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, soweit der
Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig ist.
Dass der Aufwand zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, genügt
nicht (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; vgl. BGer 5A_868/2016 vom
28. Juni 2017 E. 3.4, 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 556). Die
Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation der Partei
unmittelbar und substanziell zu verbessern (BGer 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016
E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 556). Zur
Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert
sich die Praxis am Massstab eines erfahrenen Rechtsanwalts, der aufgrund seiner
besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet sein Mandat
führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen
Massnahmen beschränkt (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; vgl. BGer
6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3).
In Zivilsachen
mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar des unentgeltlichen
Rechtsbeistands nach der Honorarordnung (HO, SG 291.400; vgl. zum
intertemporalen Recht § 26 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Bei
hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt
werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter
Berücksichtigung des Zeitaufwands vergütet (§ 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG
291.100]). Wenn der Streitwert zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind
bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands in
familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene
Aufwand als auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (AGE
BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 4.2,
ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2). Dies bedeutet, dass danach zu fragen
ist, ob die Berechnung nach Streitwert eine angemessene Entschädigung für den
geleisteten Aufwand darstellt, und umgekehrt, ob die Entschädigung nach Aufwand
in Übereinstimmung mit der Bedeutung der Streitsache (Streitwert) steht (AGE
BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2, ZB.2015.57 vom 20. April 2016 E. 3).
In schriftlich geführten Statusprozessen entspricht das Honorar gemäss § 15
Abs. 1 HO in der Regel dem Monatseinkommen des Auftraggebers oder 50–100 % des
höheren Einkommens der Gegenpartei. Diese Bestimmung ist in Statusprozessen
auch bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu
berücksichtigen (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Ob dies unter
dem Titel der Angemessenheit des Honorars (vgl. AGE BEZ.2012.24 vom 12. November
2012 E. 2) oder des streitwertbezogenen Honorars (so AGE ZB.2017.33 vom 23.
April 2018 E. 7.3) geschieht, ist unerheblich und kann deshalb offenbleiben
(AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Der Stundenansatz für die
Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt im Kanton
Basel-Stadt CHF 200.– (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2, ZB.2016.32
vom 4. März 2017 E. 8.2.3, ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3; BJM 2013 S. 331).
Aus § 15 HO ergibt sich, welcher Aufwand für Fälle der betreffenden Art
üblicherweise als notwendig erachtet wird. Wenn der unentgeltliche
Rechtsbeistand einen höheren Zeitaufwand geltend macht, obliegt es ihm
darzulegen, weshalb das von ihm übernommene Mandat kein Standardfall ist und
inwiefern zur gehörigen Erledigung mehr Aufwand erforderlich gewesen ist. Die
blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Kostennote genügt hierfür nicht
(AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Die Auslagen und die
Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich entschädigt
(§ 16 HO).
Da das Honorar
gemäss § 15 Abs. 1 HO nur in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin
entspricht, ist dieser Betrag unter Berücksichtigung des Umfangs der Bemühungen
(vgl. dazu § 2 Abs. 1 lit. a HO) zu reduzieren, wenn er im Einzelfall
angesichts des Aufwands des Rechtsvertreters nicht mehr verhältnismässig wäre
(AGE ZB.2020.32 vom 15. Januar 2021 E. 2.4). In vermögensrechtlichen
Zivilsachen ist gemäss § 12 Abs. 1 HO für das Berufungsverfahren in der Regel
ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Diese Bestimmung ist analog auch bei
der Bemessung des Honorars nach § 15 Abs. 1 HO anzuwenden (AGE ZB.2020.32 vom
15. Januar 2021 E. 2.4, ZB.2018.17 vom 6. November 2018 E. 4; a.M. AGE
ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.3.3).
Das
Monatseinkommen der Ehefrau betrug rund CHF 3'500.– (CHF 1'652.– [Witwenrente
gemäss Bescheinigung 2021] + CHF 1'834.40 [Lohn gemäss Lohnabrechnung Januar
2021]). In Anwendung von § 15 Abs. 1 HO und analoger Anwendung von § 12 Abs. 1
HO beliefe sich das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf rund CHF 2'300.–.
Dieser Betrag ist angesichts des zur Wahrung der Rechte der Ehefrau notwendigen
Aufwands nicht verhältnismässig. Zur Wahrung der Rechte der Ehefrau hätte es
genügt, mit einer kurzen Berufungsschrift das Novum des Todes des Ehemanns
vorzubringen, darauf hinzuweisen, dass eine Anerkennung der Anfechtungsklage
nicht möglich ist, und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit zu beantragen. Dafür
hätten weniger als acht Stunden gereicht. Die weiteren, zu einem Grossteil
unbegründeten Rügen, die der unentgeltliche Rechtsbeistand in seiner umfangreichen
Berufungsschrift von 18 Seiten vorgebracht hat, sind nicht geeignet, die
prozessuale Situation der Ehefrau unmittelbar und substanziell zu verbessern.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird daher unter
Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen auf CHF 1'600.– reduziert.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 12. März 2019 (F.2019.17) aufgehoben
und das Verfahren betreffend die Anfechtung des Kindesverhältnisses zwischen D____
selig und B____ zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Im
Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Der Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten wird für das
erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagten tragen die Gerichtskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.– in solidarischer Verbindung. Diese
gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse des Zivilgerichts. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
bleibt vorbehalten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse des Appellationsgerichts. Die
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Berufungsklägerin trägt ihre eigenen Parteikosten.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege wird ihrem unentgeltlichen
Rechtsbeistand, [...], eine Entschädigung von CHF 1'600.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 123.20, aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts ausgerichtet.
Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter 1
-
Berufungsbeklagter 2
-
E____ (Dispositiv und E. 4.3 der Begründung)
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.