Geschäftsnummer: DGS.2020.28 (AG.2021.19)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum:  
Erstpublikationsdatum: 06.03.2021
Aktualisierungsdatum: 06.03.2021
Titel: Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.62 vom 22. Mai 2019
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2020.28

 

ENTSCHEID

 

vom 22. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

c/o Justizvollzugsanstalt [...],

[...]  

[...]

gegen

 

Appellationsgericht Basel-Stadt                                         Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

 

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch

betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.62 vom 22. Mai 2019


Sachverhalt

 

Mit Urteil SB.2018.62 des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 22. Mai 2019 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ausserdem wurde er für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und wurde die Eintragung der Landesverweisung ins SIS angeordnet. Weiter wurde der Vollzug einer Vorstrafe (bedingte Geldstrafe) verfügt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

 

Mit Eingabe vom 4. November 2020 an das Appellationsgericht sowie zwei praktisch gleichlautenden Eingaben vom 28. Oktober 2020 und 2. November 2020 an das Amt für Justizvollzug und an die Staatsanwaltschaft, welche zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet wurden, hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um «eine Wiederaufnahme des Falles» gebeten, weil er die Straftat, für welche er verurteilt worden sei, nicht begangen habe und «in der Zwischenzeit die Person die dafür verantwortlich ist ermittelt» habe. Diese Person sei ihm bekannt, was er erst nach dem Urteil erfahren habe (Gesuch an das Appellationsgericht vom 4. November 2020).

 

Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat dem Gesuchsteller, der das Gesuch ohne rechtliche Vertretung eingereicht hat, mit Verfügung vom 13. November 2020 in (zumindest sinngemässer) Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist bis 1. Dezember 2020 gesetzt, um sein Revisionsgesuch zu verbessern. Dabei hat sie ihm auch die Anforderungen an ein Revisionsgesuch dargelegt.

 

Am 19. November 2020 (Posteingang) hat der Gesuchsteller rechtzeitig während der Nachfrist ein weiteres Schreiben eingereicht. Er hat darin im Wesentlichen seine früheren Angaben wiederholt, indem er geschrieben hat, er «habe herausgefunden, wer die schuldige Person» in seiner Strafsache sei und er würde gern «mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht kooperieren und die Wahrheit ans Licht bringen». Zu diesem Zweck hat er um bedingte Entlassung am 10. Dezember 2020 gebeten (dieses Gesuch wurde zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug weitergeleitet). Mit Schreiben vom 30. November 2020 hat der Gesuchsteller schliesslich – noch immer innert der Nachfrist und dieses Mal offenbar mit Hilfestellung eines Dritten – eine weitere Ergänzung eingereicht und nun einen konkreten Täter bezeichnet: B____, einen der weiteren möglichen Beteiligten an der Auseinandersetzung in der Tatnacht.

 

Die Staatsanwaltschaft und das Amt für Justizvollzug haben am 19. und 20. November 2020 ebenfalls weitere Schreiben ähnlichen Inhalts vom Gesuchsteller erhalten, welche sie mit Eingaben vom 19. November 2020 resp. 24. November 2020 dem Appellationsgericht weitergeleitet haben.

 

Rechtsanwalt [...], der den Gesuchsteller in seinem Strafverfahren vertreten hatte, hat sich mit Schreiben vom 30. November 2020 (Posteingang 1. Dezember 2020) nach telefonischer Kontaktierung durch den Gesuchsteller (noch ohne schriftliche Vollmacht) ebenfalls an das Appellationsgericht gewandt und um Erstreckung der Frist zur Nachbesserung des Revisionsgesuchs sowie um seine Einsetzung als amtlichen Verteidiger gebeten. Die Verfahrensleiterin hat dieses Ansuchen mit ausführlich begründeter Verfügung vom 2. Dezember 2020 abgewiesen.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ebenfalls das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

 

1.2      Der Gesuchsteller ist durch das rechtskräftige Urteil vom 22. Mai 2019 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO), so dass auf das Gesuch insoweit einzutreten wäre.

 

1.3      Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411 Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen sind. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 411 StPO N 6). Das Revisionsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Diese dient vor allem der Feststellung, ob die geltend gemachten Revisionsgründe «wahrscheinlich» sind (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 412 N 1 m. Verw. auf die Botschaft). Es wird von Amtes wegen geprüft, ob Anträge formuliert sowie die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel genannt sind, auf welche sie gestützt werden. Nach der Lehre ist es bei unzureichenden Laieneingaben aufgrund der richterlichen Fürsorgepflicht angebracht, dem Gesuchsteller die Erwartungen an sein Gesuch zu verdeutlichen, zumal für den Fall, dass ein gravierendes Fehlurteil behauptet wird. Dabei soll der Gesuchsteller nötigenfalls auf das Ausmass seiner Pflichten hingewiesen und ihm zur Verbesserung seines Gesuchs eine kurze Nachfrist angesetzt werden (Fingerhuth, a.a.O., Art. 411 N 3, m.w.H.; Heer, ia.a.O., Art. 412 StPO N 7 und Art. 411 StPO N 6). Dementsprechend hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. November 2020 dem Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch erläutert und eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs gesetzt.

 

1.4      Erweisen sich die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht als gegeben, so ergeht nach Art. 412 Abs. 2 StPO ein Nichteintretensentscheid, und zwar ohne dass zum Revisionsgesuch noch eine Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten und eine Vernehmlassung des Sachrichters eingeholt werden müsste (Fingerhuth, a.a.O, Art. 412 StPO N  2).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1).

 

2.2      Ein Revisionsgesuch hat somit strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen (Fingerhuth, a.a.O., Art. 411 StPO N 3). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Den Gesuchsteller trifft eine Darlegungslast, die eine eigentliche Umkehr der Beweislast gegenüber dem ordentlichen Strafverfahren bedeutet: Er trägt die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen (Fingerhuth a.a.O. N 3, Heer, a.a.O. Art. 412 StPO N 1). Er hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind, und bereits das Revisionsgesuch muss etwa Angaben darüber enthalten, welche Aussagen von einem Zeugen zu erwarten sind, welchen Inhalt eine Urkunde und welche Beschaffenheit ein bestimmtes Beweisstück haben wird (Heer, a.a.O. Art. 412 StPO N 2). In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen (Heer, a.a.O. Art. 412 StPO N 5 und Art. 413 StPO N 5). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient jedoch nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 200, 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1, 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1, je m.w.H.). Verfahrensverstösse sind daher grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, m.w.H.).

 

2.3

2.3.1   Der Gesuchsteller macht sinngemäss einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, indem er behauptet, er habe seit dem Ergehen des beanstandeten Strafurteils die wahre Täterschaft ermittelt. Könnte der Gesuchsteller tatsächlich neue, bisher nicht bekannte Beweise für die Täterschaft eines Dritten vorlegen, so wäre dies klarerweise geeignet, ein Revisionsverfahren nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO auszulösen. Nach dem zuvor Ausgeführten hätte der Gesuchsteller aber genauere Angaben in seinem Revisionsgesuch machen und nötigenfalls konkret bezeichnete Beweisanträge stellen müssen. Die blosse Behauptung, er sei unschuldig und der wirkliche Schuldige sei ihm inzwischen bekannt, erfüllt die Begründungsanforderungen eines Revisionsgesuchs bei weitem nicht. Wenn der Gesuchsteller dazu noch ergänzt, er zeige sich „diesbezüglich kooperativ, damit die Person ermittelt und zur Rechenschaft gezogen wird“ (Gesuch vom 4. November 2020), dann wird deutlich, dass er davon ausgeht, die Behörden hätten lediglich wegen eines allgemein geäusserten Verdachts tätig zu werden und das Verfahren neu aufzurollen.

 

2.3.2   Mit Verfügung vom 13. November 2020 wurde dem Gesuchsteller verdeutlicht, dass er die behaupteten Revisionsgründe genau zu bezeichnen und zu belegen habe. Er wurde darauf hingewiesen, dass es nicht genüge, wenn er lediglich ausführe, dass er Beweise für seine Unschuld vorlegen möchte, und beteuere, er habe die ihm angelastete Straftat nicht begangen. Wenn er behaupte, die verantwortliche Person ermittelt zu haben, so müsse er hierzu konkrete Beweise benennen und seine Behauptung zumindest glaubhaft machen. Trotz dieser umfassenden Erläuterung hat der Gesuchsteller in seiner ergänzenden Eingabe vom 19. November 2020 keinerlei konkretisierenden Angaben gemacht, sondern lediglich seine Unschuldsbeteuerungen und den Hinweis auf eine nicht genannte Dritttäterschaft wiederholt. In der weiteren Eingabe vom 30. November 2020 hat er dann zwar eine Dritttäterschaft benannt, nämlich B____, der bei der Auseinandersetzung in der Tatnacht angeblich ebenfalls zugegen war. Zum Nachweis von dessen Täterschaft hat er aber lediglich ausgeführt, dass ihm dies «mehrere Personen» telefonisch bestätigt hätten. Zwar seien seine Freunde leider nicht bereit, mit der Polizei zu kooperieren, doch sei er sich «sicher, dass mir B____ und auch die anderen anwesenden Personen dieser Nacht in einem persönlichen Gespräch eingestehen würden, dass er der Täter ist». Er schlägt daher vor, gemeinsam mit der Polizei den Kontakt zu B____ und/oder zu anderen beteiligten Personen zu suchen, um seine Unschuld zu beweisen.

 

2.3.3   Obschon die Ausführungen in der letzten Eingabe des Gesuchstellers etwas konkreter sind als seine früheren Angaben, genügen sie den Anforderungen an ein Revisionsgesuch offensichtlich nicht. Hätte der Gesuchsteller tatsächlich auch nur halbwegs belastbare Hinweise auf die Täterschaft von B____, dann hätte er diese spätestens jetzt konkret dartun müssen. Denn B____ ist kein Unbekannter, der plötzlich aufgrund neuer Erkenntnisse in den Fokus geraten wäre – diesfalls wären bloss rudimentäre Anhaltspunkte, um ihn überhaupt erst als möglichen Täter ins Spiel zu bringen und weitere Ermittlungen anzustossen, allenfalls ausreichend gewesen. Vorliegend hat sich indessen bereits das urteilende Gericht im Hauptverfahren mit den Hinweisen auf eine allfällige Täterschaft von B____ befasst und diese verneint. Unter diesen Umständen genügt es nicht, wenn der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch lediglich und völlig unvermittelt die Behauptung aufstellt, B____ sei doch der Täter. Die hierfür vorgebrachten «Belege» sind offensichtlich untauglich. Wenn der Gesuchsteller vorschlägt, gemeinsam mit der Polizei seine «Freunde» zu befragen, so ist das schon daher unbehelflich, weil er selbst gleichzeitig angibt, diese seien nicht bereit, mit der Polizei zu kooperieren. Im Übrigen hat er diese Freunde – mit Ausnahme von [...] – überhaupt nicht näher bezeichnet. Seine blosse Überzeugung, B____ werde sich anlässlich eines persönlichen Gesprächs zur Tat bekennen – notabene einer versuchten vorsätzlichen Tötung, die mit Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren geahndet wurde – genügt auch ganz offensichtlich nicht, um die Täterschaft des B____ auch nur einigermassen glaubhaft zu machen. Nachdem B____ seine Täterschaft im Hauptverfahren bestritten und gemäss den Erkenntnissen im Urteil SB.2018.62 geltend gemacht hatte, er sei zur Tatzeit gar nicht in Basel gewesen, ist überhaupt nicht einzusehen, weshalb er nun plötzlich ein Geständnis ablegen sollte.

 

2.3.4   Zusammenfassend hat der Gesuchssteller keinerlei Anhaltspunkte geliefert, weshalb B____ entgegen den Erkenntnissen aus dem abgeschlossenen Strafverfahren doch der Täter sein sollte und wie das nachzuweisen wäre. Dass er bloss in Aussicht gestellt hat, er werde nach seiner gewünschten baldigen Entlassung «mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten, um die Beweise vorlegen zu können» (ergänzende Eingabe vom 19. November 2020), bzw. er könne sich «vorstellen», gemeinsam mit der Polizei den Kontakt zu B____ und/oder zu anderen Beteiligten zu suchen (ergänzende Eingabe vom 30. November 2020) belegt deutlich, dass er tatsächlich überhaupt nicht in der Lage ist, irgendwelche konkreten Beweise vorzulegen oder auch nur begründet zu beantragen. Damit ist es ihm nicht gelungen, eine für das Revisionsgesuch erforderliche neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO hinreichend konkret darzutun.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

 

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.