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Appellationsgericht
Dreiergericht
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DGS.2020.28
ENTSCHEID
vom 22. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Jonas
Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o Justizvollzugsanstalt [...],
[...]
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Appellationsgerichts
SB.2018.62 vom 22. Mai 2019
Sachverhalt
Mit Urteil
SB.2018.62 des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 22. Mai 2019 wurde A____
der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ausserdem wurde er für
die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und wurde die Eintragung der
Landesverweisung ins SIS angeordnet. Weiter wurde der Vollzug einer Vorstrafe
(bedingte Geldstrafe) verfügt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom
4. November 2020 an das Appellationsgericht sowie zwei praktisch
gleichlautenden Eingaben vom 28. Oktober 2020 und 2. November 2020 an das Amt
für Justizvollzug und an die Staatsanwaltschaft, welche zuständigkeitshalber an
das Appellationsgericht weitergeleitet wurden, hat A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) um «eine Wiederaufnahme des Falles» gebeten, weil er die
Straftat, für welche er verurteilt worden sei, nicht begangen habe und «in der
Zwischenzeit die Person die dafür verantwortlich ist ermittelt» habe. Diese
Person sei ihm bekannt, was er erst nach dem Urteil erfahren habe (Gesuch an
das Appellationsgericht vom 4. November 2020).
Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat dem Gesuchsteller, der das
Gesuch ohne rechtliche Vertretung eingereicht hat, mit Verfügung vom 13.
November 2020 in (zumindest sinngemässer) Anwendung von Art. 385 Abs. 2
StPO eine Nachfrist bis 1. Dezember 2020 gesetzt, um sein Revisionsgesuch zu
verbessern. Dabei hat sie ihm auch die Anforderungen an ein Revisionsgesuch
dargelegt.
Am 19. November
2020 (Posteingang) hat der Gesuchsteller rechtzeitig während der Nachfrist ein
weiteres Schreiben eingereicht. Er hat darin im Wesentlichen seine früheren
Angaben wiederholt, indem er geschrieben hat, er «habe herausgefunden, wer die
schuldige Person» in seiner Strafsache sei und er würde gern «mit der Polizei,
der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht kooperieren und die Wahrheit ans Licht
bringen». Zu diesem Zweck hat er um bedingte Entlassung am 10. Dezember 2020
gebeten (dieses Gesuch wurde zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug
weitergeleitet). Mit Schreiben vom 30. November 2020 hat der Gesuchsteller
schliesslich – noch immer innert der Nachfrist und dieses Mal offenbar mit
Hilfestellung eines Dritten – eine weitere Ergänzung eingereicht und nun einen
konkreten Täter bezeichnet: B____, einen der weiteren möglichen Beteiligten an
der Auseinandersetzung in der Tatnacht.
Die
Staatsanwaltschaft und das Amt für Justizvollzug haben am 19. und 20. November
2020 ebenfalls weitere Schreiben ähnlichen Inhalts vom Gesuchsteller erhalten,
welche sie mit Eingaben vom 19. November 2020 resp. 24. November 2020 dem
Appellationsgericht weitergeleitet haben.
Rechtsanwalt [...],
der den Gesuchsteller in seinem Strafverfahren vertreten hatte, hat sich mit
Schreiben vom 30. November 2020 (Posteingang 1. Dezember 2020) nach
telefonischer Kontaktierung durch den Gesuchsteller (noch ohne schriftliche
Vollmacht) ebenfalls an das Appellationsgericht gewandt und um Erstreckung der
Frist zur Nachbesserung des Revisionsgesuchs sowie um seine Einsetzung als
amtlichen Verteidiger gebeten. Die Verfahrensleiterin hat dieses Ansuchen mit
ausführlich begründeter Verfügung vom 2. Dezember 2020 abgewiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In
Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum
Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des
Appellationsgerichts ebenfalls das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1
Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das
Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen
Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf
ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die
Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im
Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als
Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler
AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).
1.2 Der
Gesuchsteller ist durch das rechtskräftige Urteil vom 22. Mai 2019 beschwert
und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1
StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht
interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2
StPO), so dass auf das Gesuch insoweit einzutreten wäre.
1.3 Revisionsgesuche
sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411 Abs. 1
StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen
sind. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil
angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert
darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 411 StPO N 6). Das Revisionsgericht nimmt in einem
schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor
(Art. 412 Abs. 1 StPO). Diese dient vor allem der Feststellung, ob die
geltend gemachten Revisionsgründe «wahrscheinlich» sind (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 412 N 1 m. Verw. auf die Botschaft).
Es wird von Amtes wegen geprüft, ob Anträge formuliert sowie die
Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel genannt sind, auf welche
sie gestützt werden. Nach der Lehre ist es bei unzureichenden Laieneingaben
aufgrund der richterlichen Fürsorgepflicht angebracht, dem Gesuchsteller die
Erwartungen an sein Gesuch zu verdeutlichen, zumal für den Fall, dass ein
gravierendes Fehlurteil behauptet wird. Dabei soll der Gesuchsteller
nötigenfalls auf das Ausmass seiner Pflichten hingewiesen und ihm zur
Verbesserung seines Gesuchs eine kurze Nachfrist angesetzt werden (Fingerhuth, a.a.O., Art. 411 N 3,
m.w.H.; Heer, ia.a.O.,
Art. 412 StPO N 7 und Art. 411 StPO N 6). Dementsprechend
hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. November 2020 dem
Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch erläutert
und eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs gesetzt.
1.4 Erweisen
sich die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 bereits im Rahmen einer
summarischen Prüfung nicht als gegeben, so ergeht nach Art. 412
Abs. 2 StPO ein Nichteintretensentscheid, und zwar ohne dass zum
Revisionsgesuch noch eine Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten und
eine Vernehmlassung des Sachrichters eingeholt werden müsste (Fingerhuth, a.a.O, Art. 412 StPO N
2).
2.
2.1 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu,
wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen
hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden
sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen
und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen
Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn
die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des
Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73).
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils
wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1).
2.2 Ein
Revisionsgesuch hat somit strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen (Fingerhuth, a.a.O., Art. 411 StPO
N 3). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach
Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art.
412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Den
Gesuchsteller trifft eine Darlegungslast, die eine eigentliche Umkehr der
Beweislast gegenüber dem ordentlichen Strafverfahren bedeutet: Er trägt die
Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen (Fingerhuth a.a.O. N 3, Heer, a.a.O. Art. 412 StPO N 1).
Er hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie
erheblich sind, und bereits das Revisionsgesuch muss etwa Angaben darüber
enthalten, welche Aussagen von einem Zeugen zu erwarten sind, welchen Inhalt
eine Urkunde und welche Beschaffenheit ein bestimmtes Beweisstück haben wird (Heer, a.a.O. Art. 412 StPO N 2). In
Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren:
Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis
vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24.
Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O.,
Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5). Werden im Revisionsverfahren
Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind
diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen (Heer,
a.a.O. Art. 412 StPO N 5 und Art. 413 StPO N 5). Die Revision ist
zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint
(BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die
Revision dient jedoch nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage
zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E.
1.1 S. 200, 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1,
6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1, je m.w.H.). Verfahrensverstösse sind daher
grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E.
1.1 S. 199, m.w.H.).
2.3
2.3.1 Der
Gesuchsteller macht sinngemäss einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO geltend, indem er behauptet, er habe seit dem Ergehen des
beanstandeten Strafurteils die wahre Täterschaft ermittelt. Könnte der
Gesuchsteller tatsächlich neue, bisher nicht bekannte Beweise für die
Täterschaft eines Dritten vorlegen, so wäre dies klarerweise geeignet, ein
Revisionsverfahren nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO auszulösen. Nach
dem zuvor Ausgeführten hätte der Gesuchsteller aber genauere Angaben in seinem
Revisionsgesuch machen und nötigenfalls konkret bezeichnete Beweisanträge
stellen müssen. Die blosse Behauptung, er sei unschuldig und der wirkliche
Schuldige sei ihm inzwischen bekannt, erfüllt die Begründungsanforderungen
eines Revisionsgesuchs bei weitem nicht. Wenn der Gesuchsteller dazu noch
ergänzt, er zeige sich „diesbezüglich kooperativ, damit die Person ermittelt
und zur Rechenschaft gezogen wird“ (Gesuch vom 4. November 2020), dann wird
deutlich, dass er davon ausgeht, die Behörden hätten lediglich wegen eines
allgemein geäusserten Verdachts tätig zu werden und das Verfahren neu
aufzurollen.
2.3.2 Mit
Verfügung vom 13. November 2020 wurde dem Gesuchsteller verdeutlicht, dass er
die behaupteten Revisionsgründe genau zu bezeichnen und zu belegen habe. Er
wurde darauf hingewiesen, dass es nicht genüge, wenn er lediglich ausführe,
dass er Beweise für seine Unschuld vorlegen möchte, und beteuere, er habe die
ihm angelastete Straftat nicht begangen. Wenn er behaupte, die verantwortliche
Person ermittelt zu haben, so müsse er hierzu konkrete Beweise benennen und
seine Behauptung zumindest glaubhaft machen. Trotz dieser umfassenden
Erläuterung hat der Gesuchsteller in seiner ergänzenden Eingabe vom
19. November 2020 keinerlei konkretisierenden Angaben gemacht, sondern
lediglich seine Unschuldsbeteuerungen und den Hinweis auf eine nicht genannte
Dritttäterschaft wiederholt. In der weiteren Eingabe vom 30. November 2020 hat
er dann zwar eine Dritttäterschaft benannt, nämlich B____, der bei der
Auseinandersetzung in der Tatnacht angeblich ebenfalls zugegen war. Zum
Nachweis von dessen Täterschaft hat er aber lediglich ausgeführt, dass ihm dies
«mehrere Personen» telefonisch bestätigt hätten. Zwar seien seine Freunde
leider nicht bereit, mit der Polizei zu kooperieren, doch sei er sich «sicher,
dass mir B____ und auch die anderen anwesenden Personen dieser Nacht in einem
persönlichen Gespräch eingestehen würden, dass er der Täter ist». Er schlägt
daher vor, gemeinsam mit der Polizei den Kontakt zu B____ und/oder zu anderen
beteiligten Personen zu suchen, um seine Unschuld zu beweisen.
2.3.3 Obschon
die Ausführungen in der letzten Eingabe des Gesuchstellers etwas konkreter sind
als seine früheren Angaben, genügen sie den Anforderungen an ein
Revisionsgesuch offensichtlich nicht. Hätte der Gesuchsteller tatsächlich auch
nur halbwegs belastbare Hinweise auf die Täterschaft von B____, dann hätte er
diese spätestens jetzt konkret dartun müssen. Denn B____ ist kein Unbekannter,
der plötzlich aufgrund neuer Erkenntnisse in den Fokus geraten wäre – diesfalls
wären bloss rudimentäre Anhaltspunkte, um ihn überhaupt erst als möglichen
Täter ins Spiel zu bringen und weitere Ermittlungen anzustossen, allenfalls
ausreichend gewesen. Vorliegend hat sich indessen bereits das urteilende
Gericht im Hauptverfahren mit den Hinweisen auf eine allfällige Täterschaft von
B____ befasst und diese verneint. Unter diesen Umständen genügt es nicht, wenn
der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch lediglich und völlig unvermittelt
die Behauptung aufstellt, B____ sei doch der Täter. Die hierfür vorgebrachten
«Belege» sind offensichtlich untauglich. Wenn der Gesuchsteller vorschlägt,
gemeinsam mit der Polizei seine «Freunde» zu befragen, so ist das schon daher
unbehelflich, weil er selbst gleichzeitig angibt, diese seien nicht bereit, mit
der Polizei zu kooperieren. Im Übrigen hat er diese Freunde – mit Ausnahme von [...]
– überhaupt nicht näher bezeichnet. Seine blosse Überzeugung, B____ werde sich
anlässlich eines persönlichen Gesprächs zur Tat bekennen – notabene einer
versuchten vorsätzlichen Tötung, die mit Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren
geahndet wurde – genügt auch ganz offensichtlich nicht, um die Täterschaft des B____
auch nur einigermassen glaubhaft zu machen. Nachdem B____ seine Täterschaft im
Hauptverfahren bestritten und gemäss den Erkenntnissen im Urteil SB.2018.62
geltend gemacht hatte, er sei zur Tatzeit gar nicht in Basel gewesen, ist
überhaupt nicht einzusehen, weshalb er nun plötzlich ein Geständnis ablegen
sollte.
2.3.4 Zusammenfassend
hat der Gesuchssteller keinerlei Anhaltspunkte geliefert, weshalb B____
entgegen den Erkenntnissen aus dem abgeschlossenen Strafverfahren doch der
Täter sein sollte und wie das nachzuweisen wäre. Dass er bloss in Aussicht
gestellt hat, er werde nach seiner gewünschten baldigen Entlassung «mit den
Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten, um die Beweise vorlegen zu können»
(ergänzende Eingabe vom 19. November 2020), bzw. er könne sich «vorstellen»,
gemeinsam mit der Polizei den Kontakt zu B____ und/oder zu anderen Beteiligten
zu suchen (ergänzende Eingabe vom 30. November 2020) belegt deutlich, dass er
tatsächlich überhaupt nicht in der Lage ist, irgendwelche konkreten Beweise
vorzulegen oder auch nur begründet zu beantragen. Damit ist es ihm nicht
gelungen, eine für das Revisionsgesuch erforderliche neue Tatsache oder ein
neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
hinreichend konkret darzutun.
3.
3.1 Nach
dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch bereits aufgrund einer
summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, so dass
darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es
wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Revisionsverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.