Geschäftsnummer: EL.2019.15 (SVG.2020.112)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 21.04.2020 
Erstpublikationsdatum: 29.07.2020
Aktualisierungsdatum: 05.01.2021
Titel: Aufrechnung von Verzichtsvermögen in der EL-Berechnung (Bundesgerichtsurteil 9C_435/2020)
 
 

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2019.15

Einspracheentscheid vom 11. November 2019

Aufrechnung von Verzichtsvermögen in der EL-Berechnung

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin hatte sich im Dezember 1998 erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (vgl. Anmeldung, Beschwerdeantwortbeilage, AB 8; zu den nachfolgenden, wiederholt unterbrochenen Leistungsperioden vgl. die – unbestrittenen – Darlegungen in der Beschwerdeergänzung S. 3 Ziff. 6 bis 8).

Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2008 (bei den nicht paginierten Vorakten/VA) erfolgte erneut eine Anmeldung für den Bezug von EL am 18. Februar 2008. Gemäss Aktennotiz vom 18. Februar 2008 (VA) hatte die Beschwerdeführerin gleichentags anlässlich eines Gesprächstermins angegeben, sie habe im Jahr 2003 eine Erbschaft aus dem Nachlass ihres Vaters erhalten. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge im Rahmen ihrer Abklärungen Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. Inventar des Erbschaftsamts Basel-Stadt, per 16. Januar 2001, mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 24. April 2008, VA).

Mit Verfügungen vom 11. November 2008 (VA) hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL sowie kantonale Beihilfe (BH) rückwirkend ab 1. Dezember 2003 neu berechnet. Diese Neuberechnung umfasste u.a. die Aufrechnung bei Vermögensverzicht in Höhe von CHF 410'000.-- (Dezember 2003, ab nachfolgendem Kalenderjahr jeweils um CHF 10'000.-- reduziert). Die Beschwerdegegnerin verfügte eine Rückforderung für zu Unrecht ausbezahlte Leistungen (CHF 20'526.-- für EL, CHF 2'940.-- für BH und CHF 8’887.50 Prämienverbilligung) und verneinte einen Anspruch auf EL rückwirkend ab 1. Dezember 2003. Zudem wurden mit Verfügung vom 12. November 2008 (VA) Krankheitskosten zurückgefordert.

Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2009 (AB 2) hatte die Beschwerdegegnerin die Berechnungen gemäss Verfügungen vom 11. und 12. November 2008 unter Einbezug eines Verzichtsvermögens geschützt.

Die Beschwerdeführerin hatte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erhoben (Beschwerde vom 22. Oktober 2009, VA). Der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt trat mit Urteil vom 24. November 2009 (EL 2009 7, VA) auf die Beschwerde, da sie zu spät erhoben worden war, nicht ein.

b)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. März 2015 (Anmeldung, VA) erneut an. Die Beschwerdegegnerin trat mit eingeschriebenen Brief vom 26. Februar 2016 (VA) auf das Leistungsgesuch nicht ein, dies nach mehrfacher erfolgloser Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen.

c)         Nochmals meldete sich die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 (Anmeldungen, VA) zum Bezug von EL an.

Mit Verfügung vom 17. September 2019 (AB 1) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Juli 2019 und lehnte diesen infolge eines Einnahmenüberschusses ab. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 Einsprache (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019 (AB 4) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 wird sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. November 2019 und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen beantragt.

Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Februar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die Verfügung vom 17. September 2019 und der darauf basierende Einspracheentscheid vom 11. November 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögens und eines hypothetischen Vermögens zu berechnen und es seien ab dem 1. Juli 2019 die ihr zustehenden Ergänzungsleistungen auszubezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Ansetzung einer Parteiverhandlung beantragt.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. April 2020 reicht die Beschwerdeführerin am 16. April 2020 Bankunterlagen ein.

III.     

Mit Verfügung vom 2. Januar 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Die Hauptverhandlung findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie der Rechtsvertreter beider Parteien statt. Die Beschwerdeführerin sowie C____ als Auskunftsperson werden befragt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Den Einspracheentscheiden vom 11. November 2019 (AB 4, E. 1/b) f. bzw. vom 10. September 2009 (AB 2 E. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in die EL-Berechnung eine Aufrechnung bei Vermögensverzicht aufgenommen hatte.

Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Einspracheentscheid vom 10. September 2009 den Vermögensverzicht für die EL-Berechnung des Kalenderjahres 2003 mit CHF 553'600.-- beziffert (AB 2 S. 4). Dieser Betrag findet sich nun auch in der durch den Einspracheentscheid vom 11. November 2019 bestätigten Verfügung vom 17. September 2019 (AB 1) für die EL-Berechnung des Kalenderjahres 2019 wieder (abzüglich 15 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Dieser Betrag von CHF 553'600.-- setzt sich aus zwei Teilbeträgen (CHF 327'600.-- + CHF 226'000.--) zusammen, welche die Beschwerdegegnerin in beiden Einspracheentscheiden aus zwei nachstehend darzustellenden Vorgängen herleitet.

2.2.          Dem Teilbetrag von CHF 327'600.-- liegt der als solcher nicht strittige Sachverhalt zu Grunde, dass dem Konto der Beschwerdeführerin bei der D____ (Nr. 16 409.750.53) im Mai 2003 aus dem Nachlass ihres Vaters CHF 329'464.-- (zwei Tranchen in Höhe von CHF 39'464.-- und CHF 290'000.--) gutgeschrieben worden waren, dass sich jedoch per 31. Dezember 2003 auf diesem Konto lediglich noch ein Betrag von CHF 1'408.50 befand.

Im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 verwies die Beschwerdegegnerin darauf, sie habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erfolglos aufgefordert, Belege über den Verbrauch des Erbes einzureichen. Gemäss der Rechtsprechung sei bei fehlendem Beweis für eine adäquate Gegenleistung ein hypothetisches Vermögen anzurechnen. Die im Jahr 2003 erfolgte Vermögensabnahme von rund CHF 329'000.-- auf nur noch gut CHF 1'400.-- sei als Vermögensverzicht in Höhe von CHF 327'600.-- zu berücksichtigen. Im Einspracheentscheid vom 11. November 2019 legt die Beschwerdegegnerin ergänzend dar, in der kurzen Zeitspanne vom 18. Juni 2003 bis zum 22. Dezember 2003 seien dem Ehemann CHF 246’500.-- zugegangen. Angesichts dieser Summe hätten der Beschwerdeführerin Zweifel bezüglich der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Ehemannes kommen müssen. Auch hätte sie sich ernsthaft die Frage stellen müssen, wie ihr Ehemann diese Summe jemals wieder zurückbezahlen soll.

2.3.          Den Teilbetrag über CHF 226'000.-- leitet die Beschwerdegegnerin daraus ab, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 zwar insgesamt die erwähnten CHF 329’464.-- aus dem Nachlass ihres Vaters ausbezahlt bekommen hatte, dass der Erbanspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Verkehrswertes (und nicht des Steuerwerts) einer im Nachlass befindlichen Liegenschaft jedoch mit rund CHF 555'000.-- zu beziffern gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Differenz zwischen den beiden Beträgen von CHF 226'000.-- als Vermögensverzicht, da die der Beschwerdeführerin obliegende allgemeine Schadensminderungspflicht es geboten hätte, das Recht auf die ihr am Nachlass zustehenden Vermögenswerte durchzusetzen.

2.4.          Ob die auf diese Begründung abgestützte, durch den Einspracheentscheid vom 11. November 2019 geschützte EL-Berechnung mit Aufrechnung bei Vermögensverzicht der Überprüfung standhält, ist nachfolgend zu klären.

3.                

Eingangs ist auf die Frage der Rechtsbeständigkeit der im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 hinsichtlich des Vermögensverzichts gemachten Feststellungen einzugehen.

3.1.          Antworten hierzu ergeben sich aus der Praxis (vgl. statt vieler Urteil ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2015 und nachstehend angeführte Hinweise).

Beim Anspruch auf EL handelt es sich nicht um ein einheitliches Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die EL grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).

Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1).

3.2.          Der Einspracheentscheid vom 10. September 2009 hatte Verfügungen vom 11./12. November 2008 geschützt, mit welchen rückwirkend ab Dezember 2003 ein Vermögensverzicht angerechnet worden war. Die Verfügungen äusserten sich nicht bloss zu den EL-Ansprüchen während eines Kalenderjahres, sondern über diejenigen der Kalenderjahre 2003 bis 2008. Der Einspracheentscheid vom 10. September 2009 wurde keiner materiellen gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Er war zwar von der Beschwerdeführerin angefochten worden. Jedoch hatte der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 24. November 2009 (EL 2009 7, VA) erkannt, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden sei, weshalb er auf die Beschwerde, da verspätet, nicht eintrat. Aus der vorstehend angeführten Praxis ist aber abzuleiten, dass eine Rechtsbeständigkeit des Einspracheentscheides, selbst wenn er gerichtlich aufgrund materieller Prüfung bestätigt worden wäre, sich nicht über das Jahr 2008 hinaus erstreckt.

Auch vor diesem Hintergrund stellt die Praxis (Urteil ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2015 E 3.1.4) aber klar, dass die Behörde in der Regel «nicht ohne triftigen Grund von früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen» wird. «Bei der Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit unbestritten geblieben waren». Der EL-Ansprecher an­dererseits «trägt das Risiko, dass er sich dem Vorwurf mutwilliger Prozessführung und dem damit verbundenen Kostenrisiko aussetzt, wenn er mehrfach dieselben Berechnungsgrundlagen beanstandet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.3)».

4.                

Stellung ist zunächst zum Teilbetrag von CHF 327'600.-- zu beziehen.

4.1.          Mit Blick auf die in vorstehender Erw. 3.2. angeführte Praxis ist zu bemerken, dass im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 festgehalten wird (AB 2 S. 3), die Beschwerdeführerin habe einspracheweise vorgebracht, dass sie aus dem Erbe ihres Vaters CH 330'000.-- erhalten habe und «dass deshalb dieser Betrag als Vermögensverzicht anzurechnen sei».

Die Beschwerdeführerin hatte damals mündlich Einsprache erhoben. Im «Protokoll der mündlichen Einsprache» vom 17. Dezember 2008 (VA) ist festgehalten, die Beschwerdeführerin bringe folgendes Rechtsbegehren an: «Der Anteil an dem Erbe betrag» (recte wohl: «beträgt») «CHF 330'000.-- und nicht der von uns angerechnete Betrag von CHF 410'000.--». Dieser offensichtlich von einem Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin von Hand niedergeschriebene Wortlaut wurde von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt.

Damit hatte die Beschwerdeführerin zwar, anders als dies im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 festgehalten wird, nicht explizit der Anrechnung eines Vermögensverzichts (in welcher Höhe auch immer) zugestimmt, sondern in erster Linie geltend zu machen versucht, es sei ihr kein höherer als der ihr effektiv ausbezahlte Erbanteil anzurechnen. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. September 2009, wie dort zutreffend festgehalten, auch nach entsprechender schriftlicher Aufforderung keine Angaben bzw. Beweismittel dazu beigebracht, dass der erwähnten Vermögensabnahme um rund CHF 330'000.-- eine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden hätte (vgl. Schreiben vom 28. Juli 2009, VA).

Die Beschwerdegegnerin durfte somit den Schluss ziehen, dass sie sich der angeführten Differenz zwischen dem auf das Konto der Beschwerdeführerin im Mai 2003 überwiesenen Erbanteil von CHF 329'464.-- und dem Endsaldo auf dem D____-Konto im Dezember 2003 von CHF 1'408.50 ohne rechtliche Verpflichtung und bzw. ohne belegbar adäquate Gegenleistung entäussert hatte.

Darauf ist auch bei der Überprüfung des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. November 2019 nicht zurückzukommen, wie nachfolgend darzulegen ist.

4.2.          Die Beschwerdeführerin argumentiert im vorliegenden Verfahren (Beschwerdeergänzung S. 6 Ziff. 13), das Wort «Verzicht» verlange eine bewusste Inkaufnahme einer Vermögensverminderung. Dies treffe vorliegend nicht zu, da die Beschwerdeführerin die Geldübergabe an ihren damaligen Liebhaber und Ehemann nicht als Schenkung vorgenommen habe und sich nicht dadurch habe entreichern wollen. Sie sei vielmehr betrogen worden und es könne Ihr darum kein Vermögensverzicht angerechnet werden (vgl. BGE 110 V 22).

4.2.1.  Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage widersprüchliche Angaben zu finden sind, zu welchem Zweck die Beschwerdeführerin dem damaligen Ehemann Geld überlassen haben will.

In der (verspäteten) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht vom 2. Oktober 2009 (VA) hatte die Beschwerdeführerin dargelegt, der Ehemann habe ohne ihr Wissen «mindestens» CHF 210'000.-- abgehoben. Er habe zwar später eine Schuldanerkennung unterschrieben, jedoch sei die Forderung nicht einbringlich. Eine vom ehemaligen Ehemann unterzeichnete Schuldanerkennung findet sich zwar in den Unterlagen (bei den VA sowie als Beilage 6 zur Beschwerdeergänzung). In dem am 22. Februar 2012 unterzeichneten Dokument bestätigt der Ehemann, im Zeitraum vom 18. Juni 2003 bis zum 22. Dezember 2003 total CHF 246'500.-- erhalten zu haben. Weiter wird festgehalten, dieses Geld sei verwendet worden «für: die Pflege von seinen Eltern (des kranken Vaters: Evakuierung nach […] zu Notoperationen und anschliessender aufwendiger Reha und Transport der ebenfalls kranken Mutter nach […] zu einer Rückenoperation und Behandlung von Diabetes) und anderen Angehörigen, Beerdigungen und diverse persönliche Geschäftstätigkeiten».

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2. Oktober 2009 ausgeführt hatte, es existiere schon eine Schuldanerkennung, die noch nachgereicht werde, so steht das in Widerspruch zum Datum der im Recht liegenden Schuldanerkennung (vom 22. Februar 2012). Als in der Schuldanerkennung angeführter Verwendungsweck des Geldes wird an erster Stelle die Unterstützung Angehöriger des Ehemannes genannt. Erst am Schluss des Textes werden «diverse persönliche Geschäftstätigkeiten» des Ehemannes erwähnt. In der Beschwerdeergänzung (S. 4 Ziff. 9) wird zwar dargelegt, es habe die Idee bestanden, einen grösseren Teil des Geldes der Erbschaft in […] zu investieren und dort eine neue Existenz aufzubauen. Zur angeblichen Projektentwicklung habe der Ehemann die Beschwerdeführerin immer wieder um Geld gebeten, «wobei dieses zum Teil auch zur Unterstützung seiner Familie in […] benötigt werde». Soweit eine Unterstützung an Angehörige im Ausland in Frage steht, wäre die Beschwerdeführerin dazu nicht verpflichtet gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis (Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2018 vom 9. August 2018) wird die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland nicht als Ausgabe anerkannt, sofern sie nicht richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert ist. Ebenso wird mit Einreichung der im Jahr 2012 unterzeichneten Schuldanerkennung weder behauptet, noch beweisen, dass die Hingabe des Geldes im Jahre 2003 auf der damals schon existierenden Grundlage eines Darlehensverhältnisses erfolgte.

Die Beschwerdeführerin tut überdies in keiner Weise dar, in welchem Verhältnis die Unterstützung Angehöriger des Ehemannes zu angeblichen Investitionen in […] standen. Eine Kontrolle darüber erfolgte seitens der Beschwerdeführerin offenbar nicht. Folgt man der Darstellung im Schuldanerkennungstext, so erfolgten die Leistungen zu einem wesentlichen Teil zum Zweck der Unterstützung der Angehörigen des Ehemannes.

4.2.2.  Bezüglich welcher Teilsummen des hingegebenen Geldes der Ehemann die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 auch nur glauben zu machen versucht hatte, das hingegebene Geld werde in etwaige Projekte investiert, ist angesichts der vorliegenden Unterlagen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin unklar. Die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung vom 21. April 2020 bringen insoweit ebenfalls keine Klärung. Die Beschwerdeführerin bestätigt zwar, ihr ehemaliger Ehemann habe alles unternommen, um ihr vorzuspiegeln, dass er tatsächlich auf die Realisierung von Projekten hinwirke, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe (vgl. Protokoll). Auch damit bleibt unklar, welcher Anteil des vom Konto der Beschwerdeführerin abgeflossenen Vermögens – angeblich – in solche Projekte floss.

4.2.3. Bei dieser Beweislage kann letztlich offenbleiben, ob es sich, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, um Geschäfte gehandelt hat, bei denen mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des Totalverlustes gerechnet werden musste und somit kein vernünftiger Mensch in derselben Situation eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E 6). Die Akten enthalten nichts Greifbares dazu, inwieweit die Beschwerdeführerin sich um die Beurteilung der Risikoträchtigkeit überhaupt bemüht hatte. Zwar hat die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Darstellung an Besprechungen und Präsentationen teilgenommen. Jedoch hat sie nach der Aktenlage nichts unternommen, um das Risiko eines Werteverlusts auch nur abzuschätzen. Gerade dadurch befand sie sich in der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesprochenen Lage eines einem Va-banquespiel gleichenden Hochrisikogeschäfts (Urteil des Bundesgerichts P 37/06 vom 22. Februar 2007 E. 3.2). Sie befand sich somit in einer Lage, in welcher sie von Anfang an damit rechnen musste, dass ihr das vom Bankkonto abgezogene Geld nicht zurückbezahlt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann zwischen Mai und Dezember 2003 praktisch ihr ganzes Erbe von über CHF 300'000.-- überlassen hat. Ohne weitere Absicherung hat sie seinen Versprechungen vertraut, dass die Summe in Projekte für eine gemeinsame Zukunft investiert wird.  

5.                

Stellung ist sodann zum Teilbetrag von CHF 226'000.-- zu nehmen.

5.1.          Im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 (AB 2 S. 3 Ziff. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der aus dem Nachlass des Vaters auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesene Betrag von CHF 329'464.-- resultiere aus der vom Treuhandbüro [...] angefertigten Übersicht über die Erbteile vom 16. April 2003 (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeergänzung). Bei dieser Erbteilung werde die Liegenschaft [...] mit dem im Erbschaftsinventar erwähnten Steuerwert von CHF 823'700.-- bei den Aktiven aufgeführt.

Massgebend sei jedoch der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Teilung (Art. 617 ZGB). Gemäss Schatzung der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 14. August 2009 (VA) habe der Verkehrswert der Liegenschaft an der [...] per 1. Januar 2001 CHF 1'350'000.-- betragen. Diese Schatzung beziehe sich zeitlich zwar auf den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes des Vaters und nicht auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Erbteilung (31. Dezember 2002). Aufgrund der der zeitlichen Nähe sei jedoch davon auszugehen, dass der Verkehrswert bis zum Zeitpunkt der Erbteilung ungefähr gleichgeblieben sei. Ersetze man bei der per 31. Dezember 2002 durchgeführten Erbteilung den Steuerwert der Liegenschaft an der [...] von CHF 823’700.-- durch den Verkehrswert von CHF 1'350'000.--, so erhöhe sich das Nettovermögen des Nachlasses von CHF 997'673.70 auf CHF 1'523'973.70. Der Erbanspruch der Beschwerdeführerin würde demnach CHF 571'490.15 (3/8 von CHF 1'523'973.70) betragen. Nach Abzug von rund CHF 16'000.-- für die in der Erbteilungsübersicht vom 16. April 2003 erwähnten Kosten der Erbteilung verbliebe ein Anspruch von CHF 555'000.--, der somit CHF 226'000.-- höher wäre als der Betrag, den die Beschwerdeführerin bisher erhalten habe. Da die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung dieses Ihnen zustehenden Betrages von CHF 226'000.-- verzichtet habe, sei dieser Vermögenswert ebenfalls als hypothetisches Vermögen zu berücksichtigen.

Im Einspracheentscheid vom 11. November 2019 hält die Beschwerdegegnerin an diesem Betrag von CHF 226'000.-- und der Argumentation im früheren Einspracheentscheid fest.

5.2.          In der Beschwerdeergänzung (S. 3 f. Ziff. 8) wird ausgeführt, das Reinvermögen der Erbschaft sei in der Höhe über CHF 1'256'113.40 inventarisiert worden. Gemäss Testament des Verstorbenen vom 1. November 1995 habe die Ehefrau des Vaters die Bilder des Verstorbenen zum Vermächtnis erhalten, welche im Inventar mit CHF 95'835.-- aufgeführt worden seien, so dass das verbleibende inventarisierte Vermögen noch CHF 1'160'278.40 betragen habe. Gemäss dem gleichen Testament des Vaters sei die Beschwerdeführerin zu 3/8 als am Nachlass berechtigt eingesetzt worden, wobei dieser Anteil in bar auszuzahlen sei.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Bruder hätten entschieden, mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung das Treuhand- und Revisionsbüro [...] zu mandatieren, welches wiederum den Notar [...] mandatierte habe. Basierend auf den Angaben des Notars habe die Treuhand per 31. Dezember 2002 die Erbteilungsbetreffnisse errechnet. Danach habe der Erbanteil der Beschwerdeführerin CHF 374'127.65 betragen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 über ein aus dem Nachlass des Vaters stammendes Vermögen von maximal CHF 374'127.-- verfügt habe. Von einem angeblichen Mehrwert der im Nachlass befindlichen Liegenschaft habe sie keine Kenntnis gehabt (Beschwerdeergänzung S. 3 f. Ziff. 8).

Mit diesen Ausführungen bestreitet die Beschwerdegegnerin die Schätzung des von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten Verkehrswerts der im Nachlass befindlich gewesenen Liegenschaft und die von der Beschwerdegegnerin darauf abgestützte Berechnung des Erbanteils von CHF 555'000.-- nicht. Auch in der Hauptverhandlung stellt die Beschwerdeführerin die Schatzung der Bodenbewertungsstelle, auf welche die Beschwerdegegnerin sich für ihre Argumentation stützt, nicht substantiiert in Frage (Verhandlungsprotokoll: «Mag sein, dass der Wert 2001 so war, wie von dieser Stelle geschätzt»).

Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe davon, d.h., dass der Erbteilung ein höherer Liegenschaftswert zu Grunde zu legen gewesen wäre und sie folglich auf einem höheren Erbanteil hätte bestehen können bzw. müssen, nichts gewusst. Sie wendet ein, um einen Verzicht auszuüben, müsse man Kenntnis davon haben, auf was man verzichte. Sie habe (nur schon) aus diesem Grund keinen Anlass gehabt, die Erbteilung anzufechten. Folglich könne der Beschwerdeführerin der theoretisch höher zu beziffernde Anteil an der Erbschaft nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden (Beschwerdeergänzung a.a.O. sowie S. 5 f. Ziff. 12).

5.3.          Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf das Urteil P 63/04 vom 12. Oktober 2004 des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG).

Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG liegt danach unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil des EVG P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen, AHI 1997 S. 254 Erw. 2, Urteil R. vom 16. Februar 2001, P 80/99). Dem angeführten Urteil P 63/04 lag zu Grunde, dass der versicherten Person zustehende Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung eingestellt worden waren, Dies war unbemerkt geblieben. Das EVG erwog, dass dies nichts daran ändere, dass ein bestehender Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Zusatzversicherung ab dem Datum der Leistungseinstellung nicht durchgesetzt worden war. Es spiele nun aber keine Rolle, aus welchen Gründen Einkünfte nicht realisiert würden. Entscheidend sei einzig, dass ein Recht nicht durchgesetzt werde (Urteil des EVG P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Eine Verzichtshandlung liege demnach auch vor, wenn auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit verzichtet wurde, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte jedoch objektiv möglich gewesen wäre. Insbesondere sei von Versicherten, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht habe, schon unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht ohne weiteres zu erwarten, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren (a.a.O.; mit Hinweis auf AHI 1997 S. 255 Erw. 3b).

Im Lichte dieses Präjudizes bleibt es auch der Beschwerdeführerin vorliegend verwehrt, sich auf ihr Nichtwissen im Hinblick auf die ihr mögliche Geltendmachung eines höheren Erbteils zu berufen. Die höchstrichterlichen Erwägungen lassen keinen Interpretationsspielraum zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu, selbst wenn nachvollziehbar ist, dass sie auf die Aufrichtigkeit eines Notars vertraute.

6.                

In der Beschwerdeergänzung (S. 7 Ziff. 15) wird geltend gemacht, die der Verfügung vom 17. September 2019 beigelegte EL-Berechnung führe zu Unrecht als Vermögensbestandteil ein Sparguthaben bei der E____ mit einem Saldo über CHF 27'584.-- auf. Dieser Betrag stehe wirtschaftlich C____ zu.

C____ wurde zu diesem Punkt anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2020 als Auskunftsperson befragt. Gemäss deren Aussagen fielen beim Geldbezug von dem E____-Konto der Beschwerdeführerin Spesen an. Um diese zu verringern, habe C____ mit der Beschwerdeführerin abgemacht, dass C____ von ihrem F____-Konto monatliche Überweisungen von CHF 2'000.-- auf das F____-Konto der Beschwerdeführerin vornehme. Von ihrem F____-Konto tätige die Beschwerdeführerin ihre Zahlungen, bei welchen weniger Spesen anfielen. Für das E____-Konto der Beschwerdeführerin existiert gemäss Aussage der Auskunftsperson eine Bankkarte, mit welcher C____ sich dann das ausgelegte Geld zurückhole. Dieses Zurückholen sei infolge einer Erkrankung von C____ für längere Zeit unterblieben, wodurch der Kontostand des E____-Kontos sich bis auf den erwähnten Saldo erhöht habe (vgl. Protokoll).

Die Beschwerdegegerin hat an der Hauptverhandlung zu Protokoll anerkannt, dass durch diesen Hergang eine Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber C____ begründet worden sei.

Da der unter Erw. 3 ff. vorstehend vorliegend erörterte Vermögensverzicht von der Beschwerdegegnerin zu Recht aufgerechnet wird, ändert dieses Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin nichts daran, dass das anrechenbare Vermögen die anerkannten Ausgaben in der EL-Berechnung übersteigt.

7.                

Bereits wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin in den von ihr mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019 bestätigten Verfügungen vom 17. September 2019 für die EL-Berechnung des Kalenderjahrs 2019 den Vermögensverzicht mit CHF 553'600.--, abzüglich 15 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV, beziffert hat.

Die Einführung der Amortisationspauschale in Art. 17a ELV per 1. Januar 1990 bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155). In Bezug auf die Modalitäten der Amortisation, insbesondere deren Höhe, stand dem Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 f., mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von CHF 10'000.-- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Der Amortisationsbetrag ist unabhängig von den konkreten Umständen für alle EL-Ansprecher derselbe. Wenn auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen als die in Art. 17a ELV getroffene Lösung einer pauschalen Amortisation denkbar gewesen wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Regelung rechtsungleich oder willkürlich sein sollte (Urteil 9C_732/2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155).

Mit Blick auf die angeführte höchstrichterliche Praxis besteht somit keine Handhabe, zu Gunsten der Versicherten die Modalitäten der Amortisation zu ändern.

Vorliegender Fall zeigt auf, dass die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigte Ordnung der Amortisation dazu führen kann, dass einer versicherten Person über Jahrzehnte, ja sogar lebenslänglich der Anspruch auf EL verwehrt bleiben kann. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin selbst nach der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ihr Verzichtsvermögen nur um CHF 10'000.-- pro Jahr amortisieren. Dieser Betrag kann unter Umständen, um einiges niedriger sein, als der im Rahmen des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit.c ELG anzurechnenden Vermögensverzehrs aufzubrauchenden Betrags. Gemäss Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Am Gesetzgeber wird es sein, zu prüfen, ob sich die beschriebene Konsequenz der in Art. 17a Abs. 1 ELV verankerten Amortisationsregelung in jedem Fall mit dem durch die Verfassung vorgegebenen Zweck der Deckung des Existenzbedarfs durch die EL vereinbaren lässt.

8.                

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde zusammenfassend abzuweisen.

9.                

9.1.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 

9.2.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen Fällen CHF 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) angemessen erscheint. 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Das Verfahren ist kostenlos. 

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, wird ein Honorar von CHF 2'650.-- zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: