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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.15
Einspracheentscheid vom 11.
November 2019
Aufrechnung von Verzichtsvermögen
in der EL-Berechnung
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich im Dezember 1998 erstmals
zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (vgl. Anmeldung,
Beschwerdeantwortbeilage, AB 8; zu den nachfolgenden, wiederholt unterbrochenen
Leistungsperioden vgl. die – unbestrittenen – Darlegungen in der
Beschwerdeergänzung S. 3 Ziff. 6 bis 8).
Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2008 (bei
den nicht paginierten Vorakten/VA) erfolgte erneut eine Anmeldung für den Bezug
von EL am 18. Februar 2008. Gemäss Aktennotiz vom 18. Februar 2008 (VA) hatte
die Beschwerdeführerin gleichentags anlässlich eines Gesprächstermins
angegeben, sie habe im Jahr 2003 eine Erbschaft aus dem Nachlass ihres Vaters
erhalten. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge im Rahmen ihrer Abklärungen
Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. Inventar des Erbschaftsamts Basel-Stadt, per
16. Januar 2001, mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 24. April 2008, VA).
Mit Verfügungen vom 11. November 2008 (VA) hatte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf EL sowie kantonale Beihilfe (BH) rückwirkend ab 1. Dezember
2003 neu berechnet. Diese Neuberechnung umfasste u.a. die Aufrechnung bei
Vermögensverzicht in Höhe von CHF 410'000.-- (Dezember 2003, ab nachfolgendem
Kalenderjahr jeweils um CHF 10'000.-- reduziert). Die Beschwerdegegnerin verfügte
eine Rückforderung für zu Unrecht ausbezahlte Leistungen (CHF 20'526.-- für EL,
CHF 2'940.-- für BH und CHF 8’887.50 Prämienverbilligung) und verneinte
einen Anspruch auf EL rückwirkend ab 1. Dezember 2003. Zudem wurden mit
Verfügung vom 12. November 2008 (VA) Krankheitskosten zurückgefordert.
Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2009 (AB 2) hatte die
Beschwerdegegnerin die Berechnungen gemäss Verfügungen vom 11. und 12. November
2008 unter Einbezug eines Verzichtsvermögens geschützt.
Die Beschwerdeführerin hatte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde
erhoben (Beschwerde vom 22. Oktober 2009, VA). Der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt trat mit Urteil vom 24. November 2009
(EL 2009 7, VA) auf die Beschwerde, da sie zu spät erhoben worden war, nicht
ein.
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. März 2015 (Anmeldung,
VA) erneut an. Die Beschwerdegegnerin trat mit eingeschriebenen Brief vom 26.
Februar 2016 (VA) auf das Leistungsgesuch nicht ein, dies nach mehrfacher
erfolgloser Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen.
c) Nochmals meldete sich die Beschwerdeführerin am 31.
Juli 2019 (Anmeldungen, VA) zum Bezug von EL an.
Mit Verfügung vom 17. September 2019 (AB 1) berechnete die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Juli 2019
und lehnte diesen infolge eines Einnahmenüberschusses ab. Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 Einsprache (AB 3). Mit
Einspracheentscheid vom 11. November 2019 (AB 4) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 wird sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. November 2019 und die Gewährung
der gesetzlichen Leistungen beantragt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Februar 2020 beantragt die
Beschwerdeführerin, es seien die Verfügung vom 17. September 2019 und der
darauf basierende Einspracheentscheid vom 11. November 2019 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögens und
eines hypothetischen Vermögens zu berechnen und es seien ab dem 1. Juli 2019
die ihr zustehenden Ergänzungsleistungen auszubezahlen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie die Ansetzung einer Parteiverhandlung beantragt.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 7. April 2020 reicht die Beschwerdeführerin am 16. April 2020
Bankunterlagen ein.
III.
Mit Verfügung vom 2. Januar 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch
B____.
IV.
Die Hauptverhandlung findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin
sowie der Rechtsvertreter beider Parteien statt. Die Beschwerdeführerin sowie C____
als Auskunftsperson werden befragt. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die
Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige
kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Den Einspracheentscheiden vom 11. November 2019 (AB 4, E. 1/b) f. bzw.
vom 10. September 2009 (AB 2 E. 2) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdegegnerin in die EL-Berechnung eine Aufrechnung bei Vermögensverzicht aufgenommen
hatte.
Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Einspracheentscheid vom 10.
September 2009 den Vermögensverzicht für die EL-Berechnung des Kalenderjahres
2003 mit CHF 553'600.-- beziffert (AB 2 S. 4). Dieser Betrag findet sich nun
auch in der durch den Einspracheentscheid vom 11. November 2019 bestätigten
Verfügung vom 17. September 2019 (AB 1) für die EL-Berechnung des
Kalenderjahres 2019 wieder (abzüglich 15 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1
der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
Dieser Betrag von CHF 553'600.-- setzt sich aus zwei Teilbeträgen
(CHF 327'600.-- + CHF 226'000.--) zusammen, welche die Beschwerdegegnerin in
beiden Einspracheentscheiden aus zwei nachstehend darzustellenden Vorgängen herleitet.
2.2.
Dem Teilbetrag von CHF 327'600.-- liegt der als solcher nicht
strittige Sachverhalt zu Grunde, dass dem Konto der Beschwerdeführerin bei der D____
(Nr. 16 409.750.53) im Mai 2003 aus dem Nachlass ihres Vaters CHF 329'464.-- (zwei
Tranchen in Höhe von CHF 39'464.-- und CHF 290'000.--) gutgeschrieben worden
waren, dass sich jedoch per 31. Dezember 2003 auf diesem Konto lediglich noch
ein Betrag von CHF 1'408.50 befand.
Im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 verwies die Beschwerdegegnerin
darauf, sie habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erfolglos
aufgefordert, Belege über den Verbrauch des Erbes einzureichen. Gemäss der
Rechtsprechung sei bei fehlendem Beweis für eine adäquate Gegenleistung ein
hypothetisches Vermögen anzurechnen. Die im Jahr 2003 erfolgte Vermögensabnahme
von rund CHF 329'000.-- auf nur noch gut CHF 1'400.-- sei als Vermögensverzicht
in Höhe von CHF 327'600.-- zu berücksichtigen. Im Einspracheentscheid
vom 11. November 2019 legt die Beschwerdegegnerin ergänzend dar, in der kurzen
Zeitspanne vom 18. Juni 2003 bis zum 22. Dezember 2003 seien dem Ehemann CHF 246’500.--
zugegangen. Angesichts dieser Summe hätten der Beschwerdeführerin Zweifel
bezüglich der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Ehemannes kommen müssen. Auch
hätte sie sich ernsthaft die Frage stellen müssen, wie ihr Ehemann diese Summe
jemals wieder zurückbezahlen soll.
2.3.
Den Teilbetrag über CHF 226'000.-- leitet die Beschwerdegegnerin
daraus ab, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 zwar insgesamt die
erwähnten CHF 329’464.-- aus dem Nachlass ihres Vaters ausbezahlt bekommen
hatte, dass der Erbanspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des
Verkehrswertes (und nicht des Steuerwerts) einer im Nachlass befindlichen
Liegenschaft jedoch mit rund CHF 555'000.-- zu beziffern gewesen wäre. Die
Beschwerdegegnerin qualifizierte die Differenz zwischen den beiden Beträgen von
CHF 226'000.-- als Vermögensverzicht, da die der
Beschwerdeführerin obliegende allgemeine Schadensminderungspflicht es geboten
hätte, das Recht auf die ihr am Nachlass zustehenden Vermögenswerte durchzusetzen.
2.4.
Ob die auf diese Begründung abgestützte, durch den
Einspracheentscheid vom 11. November 2019 geschützte EL-Berechnung mit
Aufrechnung bei Vermögensverzicht der Überprüfung standhält, ist nachfolgend zu
klären.
3.
Eingangs ist auf die Frage der Rechtsbeständigkeit der im
Einspracheentscheid vom 10. September 2009 hinsichtlich des Vermögensverzichts
gemachten Feststellungen einzugehen.
3.1.
Antworten hierzu ergeben sich aus der Praxis (vgl. statt vieler Urteil
ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2015 und
nachstehend angeführte Hinweise).
Beim Anspruch auf EL handelt es sich nicht um ein einheitliches
Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom
16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die EL grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden
(Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel
das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am
1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1
ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur
für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen
Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der
Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren
und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher
Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V
39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15.
April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).
Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr
rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer
Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der
Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die
minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der
Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der
Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders
wichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1).
3.2.
Der Einspracheentscheid vom 10. September 2009 hatte Verfügungen vom
11./12. November 2008 geschützt, mit welchen rückwirkend ab Dezember 2003 ein
Vermögensverzicht angerechnet worden war. Die Verfügungen äusserten sich nicht
bloss zu den EL-Ansprüchen während eines Kalenderjahres, sondern über
diejenigen der Kalenderjahre 2003 bis 2008. Der Einspracheentscheid vom 10.
September 2009 wurde keiner materiellen gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Er
war zwar von der Beschwerdeführerin angefochten worden. Jedoch hatte der
Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 24. November 2009
(EL 2009 7, VA) erkannt, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden
sei, weshalb er auf die Beschwerde, da verspätet, nicht eintrat. Aus der
vorstehend angeführten Praxis ist aber abzuleiten, dass eine Rechtsbeständigkeit
des Einspracheentscheides, selbst wenn er gerichtlich aufgrund materieller
Prüfung bestätigt worden wäre, sich nicht über das Jahr 2008 hinaus erstreckt.
Auch vor diesem Hintergrund stellt die Praxis (Urteil
ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2015 E
3.1.4) aber klar, dass die Behörde in der Regel «nicht ohne triftigen Grund von
früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen» wird. «Bei der
Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch
berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit
unbestritten geblieben waren». Der EL-Ansprecher andererseits «trägt das
Risiko, dass er sich dem Vorwurf mutwilliger Prozessführung und dem damit
verbundenen Kostenrisiko aussetzt, wenn er mehrfach dieselben
Berechnungsgrundlagen beanstandet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15.
April 2008 E. 4.3)».
4.
Stellung ist zunächst zum Teilbetrag von CHF 327'600.-- zu beziehen.
4.1.
Mit Blick auf die in vorstehender Erw. 3.2. angeführte Praxis ist zu
bemerken, dass im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 festgehalten wird
(AB 2 S. 3), die Beschwerdeführerin habe einspracheweise vorgebracht, dass sie
aus dem Erbe ihres Vaters CH 330'000.-- erhalten habe und «dass deshalb dieser
Betrag als Vermögensverzicht anzurechnen sei».
Die Beschwerdeführerin hatte damals mündlich Einsprache
erhoben. Im «Protokoll der mündlichen Einsprache» vom 17. Dezember 2008 (VA)
ist festgehalten, die Beschwerdeführerin bringe folgendes Rechtsbegehren an:
«Der Anteil an dem Erbe betrag» (recte wohl: «beträgt») «CHF 330'000.-- und
nicht der von uns angerechnete Betrag von CHF 410'000.--». Dieser
offensichtlich von einem Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin von Hand
niedergeschriebene Wortlaut wurde von der Beschwerdeführerin unterschriftlich
bestätigt.
Damit hatte die Beschwerdeführerin zwar, anders als dies im
Einspracheentscheid vom 10. September 2009 festgehalten wird, nicht explizit
der Anrechnung eines Vermögensverzichts (in welcher Höhe auch immer) zugestimmt,
sondern in erster Linie geltend zu machen versucht, es sei ihr kein höherer als
der ihr effektiv ausbezahlte Erbanteil anzurechnen. Jedoch hatte die
Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. September
2009, wie dort zutreffend festgehalten, auch nach entsprechender schriftlicher
Aufforderung keine Angaben bzw. Beweismittel dazu beigebracht, dass der
erwähnten Vermögensabnahme um rund CHF 330'000.-- eine adäquate Gegenleistung
gegenübergestanden hätte (vgl. Schreiben vom 28. Juli 2009, VA).
Die Beschwerdegegnerin durfte somit den Schluss ziehen, dass
sie sich der angeführten Differenz zwischen dem auf das Konto der
Beschwerdeführerin im Mai 2003 überwiesenen Erbanteil von CHF 329'464.-- und
dem Endsaldo auf dem D____-Konto im Dezember 2003 von CHF 1'408.50 ohne
rechtliche Verpflichtung und bzw. ohne belegbar adäquate Gegenleistung entäussert
hatte.
Darauf ist auch bei der Überprüfung des hier angefochtenen
Einspracheentscheides vom 11. November 2019 nicht zurückzukommen, wie nachfolgend
darzulegen ist.
4.2.
Die Beschwerdeführerin argumentiert im vorliegenden Verfahren (Beschwerdeergänzung
S. 6 Ziff. 13), das Wort «Verzicht» verlange eine bewusste Inkaufnahme einer
Vermögensverminderung. Dies treffe vorliegend nicht zu, da die Beschwerdeführerin
die Geldübergabe an ihren damaligen Liebhaber und Ehemann nicht als Schenkung
vorgenommen habe und sich nicht dadurch habe entreichern wollen. Sie sei
vielmehr betrogen worden und es könne Ihr darum kein Vermögensverzicht
angerechnet werden (vgl. BGE 110 V 22).
4.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage
widersprüchliche Angaben zu finden sind, zu welchem Zweck die
Beschwerdeführerin dem damaligen Ehemann Geld überlassen haben will.
In der (verspäteten) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht
vom 2. Oktober 2009 (VA) hatte die Beschwerdeführerin dargelegt, der Ehemann
habe ohne ihr Wissen «mindestens» CHF 210'000.-- abgehoben. Er habe zwar später
eine Schuldanerkennung unterschrieben, jedoch sei die Forderung nicht
einbringlich. Eine vom ehemaligen Ehemann unterzeichnete Schuldanerkennung
findet sich zwar in den Unterlagen (bei den VA sowie als Beilage 6 zur
Beschwerdeergänzung). In dem am 22. Februar 2012 unterzeichneten Dokument
bestätigt der Ehemann, im Zeitraum vom 18. Juni 2003 bis zum 22. Dezember 2003
total CHF 246'500.-- erhalten zu haben. Weiter wird festgehalten, dieses Geld
sei verwendet worden «für: die Pflege von seinen Eltern (des kranken Vaters:
Evakuierung nach […] zu Notoperationen und
anschliessender aufwendiger Reha und Transport der ebenfalls kranken Mutter nach
[…] zu einer Rückenoperation und Behandlung von Diabetes) und anderen
Angehörigen, Beerdigungen und diverse persönliche Geschäftstätigkeiten».
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2. Oktober
2009 ausgeführt hatte, es existiere schon eine Schuldanerkennung, die noch
nachgereicht werde, so steht das in Widerspruch zum Datum der im Recht
liegenden Schuldanerkennung (vom 22. Februar 2012). Als in der
Schuldanerkennung angeführter Verwendungsweck des Geldes wird an erster Stelle die
Unterstützung Angehöriger des Ehemannes genannt. Erst am Schluss des Textes
werden «diverse persönliche Geschäftstätigkeiten» des Ehemannes erwähnt. In der
Beschwerdeergänzung (S. 4 Ziff. 9) wird zwar dargelegt, es habe die Idee
bestanden, einen grösseren Teil des Geldes der Erbschaft in […] zu investieren und dort eine neue Existenz
aufzubauen. Zur angeblichen Projektentwicklung habe der Ehemann die
Beschwerdeführerin immer wieder um Geld gebeten, «wobei dieses zum Teil auch
zur Unterstützung seiner Familie in […] benötigt werde». Soweit eine
Unterstützung an Angehörige im Ausland in Frage steht, wäre die
Beschwerdeführerin dazu nicht verpflichtet gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher
Praxis (Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2018 vom 9. August 2018) wird die
finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland nicht als Ausgabe
anerkannt, sofern sie nicht richterlich, behördlich oder vertraglich
festgesetzt und betraglich konkretisiert ist. Ebenso wird mit Einreichung der im
Jahr 2012 unterzeichneten Schuldanerkennung weder behauptet, noch beweisen,
dass die Hingabe des Geldes im Jahre 2003 auf der damals schon existierenden
Grundlage eines Darlehensverhältnisses erfolgte.
Die Beschwerdeführerin tut überdies in keiner Weise dar, in
welchem Verhältnis die Unterstützung Angehöriger des Ehemannes zu angeblichen
Investitionen in […] standen. Eine Kontrolle darüber erfolgte seitens der
Beschwerdeführerin offenbar nicht. Folgt man der Darstellung im
Schuldanerkennungstext, so erfolgten die Leistungen zu einem wesentlichen Teil zum
Zweck der Unterstützung der Angehörigen des Ehemannes.
4.2.2. Bezüglich welcher Teilsummen des hingegebenen Geldes der
Ehemann die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 auch nur glauben zu machen versucht
hatte, das hingegebene Geld werde in etwaige Projekte investiert, ist
angesichts der vorliegenden Unterlagen und widersprüchlichen Angaben der
Beschwerdeführerin unklar. Die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu anlässlich
der Befragung in der Hauptverhandlung vom 21. April 2020 bringen insoweit
ebenfalls keine Klärung. Die Beschwerdeführerin bestätigt zwar, ihr ehemaliger
Ehemann habe alles unternommen, um ihr vorzuspiegeln, dass er tatsächlich auf
die Realisierung von Projekten hinwirke, was aber nicht der Wahrheit
entsprochen habe (vgl. Protokoll). Auch damit bleibt unklar, welcher Anteil des
vom Konto der Beschwerdeführerin abgeflossenen Vermögens – angeblich – in
solche Projekte floss.
4.2.3. Bei dieser Beweislage kann letztlich offenbleiben, ob es
sich, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, um Geschäfte gehandelt hat, bei
denen mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des Totalverlustes gerechnet
werden musste und somit kein vernünftiger Mensch in derselben Situation eine
solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15.
Juni 2010 E 6). Die Akten enthalten nichts Greifbares dazu, inwieweit die
Beschwerdeführerin sich um die Beurteilung der Risikoträchtigkeit überhaupt
bemüht hatte. Zwar hat die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Darstellung an
Besprechungen und Präsentationen teilgenommen. Jedoch hat sie nach der
Aktenlage nichts unternommen, um das Risiko eines Werteverlusts auch nur
abzuschätzen. Gerade dadurch befand sie sich in der in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung angesprochenen Lage eines einem Va-banquespiel gleichenden
Hochrisikogeschäfts (Urteil des Bundesgerichts P 37/06 vom 22. Februar 2007 E.
3.2). Sie befand sich somit in einer Lage, in welcher sie von Anfang an damit rechnen
musste, dass ihr das vom Bankkonto abgezogene Geld nicht zurückbezahlt wird (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin ihrem Ehemann zwischen Mai und Dezember 2003 praktisch ihr
ganzes Erbe von über CHF 300'000.-- überlassen hat. Ohne weitere Absicherung
hat sie seinen Versprechungen vertraut, dass die Summe in Projekte für eine
gemeinsame Zukunft investiert wird.
5.
Stellung ist sodann zum Teilbetrag von CHF 226'000.-- zu nehmen.
5.1.
Im Einspracheentscheid vom 10. September 2009 (AB 2 S. 3 Ziff. 2) führte
die Beschwerdegegnerin aus, der aus dem Nachlass des Vaters auf das Konto der
Beschwerdeführerin überwiesene Betrag von CHF 329'464.-- resultiere aus der vom
Treuhandbüro [...] angefertigten Übersicht über die Erbteile vom 16. April 2003
(vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeergänzung). Bei dieser Erbteilung werde die
Liegenschaft [...] mit dem im Erbschaftsinventar erwähnten Steuerwert von CHF
823'700.-- bei den Aktiven aufgeführt.
Massgebend sei jedoch der Verkehrswert der Liegenschaft
im Zeitpunkt der Teilung (Art. 617 ZGB). Gemäss Schatzung der
Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 14.
August 2009 (VA) habe der Verkehrswert der Liegenschaft an der [...] per 1. Januar
2001 CHF 1'350'000.-- betragen. Diese Schatzung beziehe sich zeitlich zwar auf
den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes des Vaters und nicht
auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Erbteilung (31. Dezember 2002). Aufgrund
der der zeitlichen Nähe sei jedoch davon auszugehen, dass der Verkehrswert bis
zum Zeitpunkt der Erbteilung ungefähr gleichgeblieben sei. Ersetze man bei der
per 31. Dezember 2002 durchgeführten Erbteilung den Steuerwert der Liegenschaft
an der [...] von CHF 823’700.-- durch den Verkehrswert von CHF 1'350'000.--, so
erhöhe sich das Nettovermögen des Nachlasses von CHF 997'673.70 auf CHF
1'523'973.70. Der Erbanspruch der Beschwerdeführerin würde demnach CHF
571'490.15 (3/8 von CHF 1'523'973.70) betragen. Nach Abzug von rund CHF 16'000.--
für die in der Erbteilungsübersicht vom 16. April 2003 erwähnten Kosten der
Erbteilung verbliebe ein Anspruch von CHF 555'000.--, der somit CHF 226'000.--
höher wäre als der Betrag, den die Beschwerdeführerin bisher erhalten habe. Da
die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung dieses Ihnen zustehenden Betrages
von CHF 226'000.-- verzichtet habe, sei dieser Vermögenswert ebenfalls als
hypothetisches Vermögen zu berücksichtigen.
Im Einspracheentscheid vom 11. November 2019 hält die Beschwerdegegnerin
an diesem Betrag von CHF 226'000.-- und der Argumentation im früheren
Einspracheentscheid fest.
5.2.
In der Beschwerdeergänzung (S. 3 f. Ziff. 8) wird ausgeführt, das
Reinvermögen der Erbschaft sei in der Höhe über CHF 1'256'113.40 inventarisiert
worden. Gemäss Testament des Verstorbenen vom 1. November 1995 habe die Ehefrau
des Vaters die Bilder des Verstorbenen zum Vermächtnis erhalten, welche im
Inventar mit CHF 95'835.-- aufgeführt worden seien, so dass das verbleibende
inventarisierte Vermögen noch CHF 1'160'278.40 betragen habe. Gemäss dem
gleichen Testament des Vaters sei die Beschwerdeführerin zu 3/8 als am Nachlass
berechtigt eingesetzt worden, wobei dieser Anteil in bar auszuzahlen sei.
Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Bruder hätten entschieden, mit
der erbrechtlichen Auseinandersetzung das Treuhand- und Revisionsbüro [...] zu
mandatieren, welches wiederum den Notar [...] mandatierte habe. Basierend auf
den Angaben des Notars habe die Treuhand per 31. Dezember 2002 die
Erbteilungsbetreffnisse errechnet. Danach habe der Erbanteil der Beschwerdeführerin
CHF 374'127.65 betragen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 über ein aus dem Nachlass des Vaters
stammendes Vermögen von maximal CHF 374'127.-- verfügt habe. Von einem
angeblichen Mehrwert der im Nachlass befindlichen Liegenschaft habe sie keine
Kenntnis gehabt (Beschwerdeergänzung S. 3 f. Ziff. 8).
Mit diesen Ausführungen bestreitet die Beschwerdegegnerin die Schätzung
des von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten Verkehrswerts der im Nachlass
befindlich gewesenen Liegenschaft und die von der Beschwerdegegnerin darauf
abgestützte Berechnung des Erbanteils von CHF 555'000.-- nicht. Auch in der
Hauptverhandlung stellt die Beschwerdeführerin die Schatzung der
Bodenbewertungsstelle, auf welche die Beschwerdegegnerin sich für ihre
Argumentation stützt, nicht substantiiert in Frage (Verhandlungsprotokoll: «Mag
sein, dass der Wert 2001 so war, wie von dieser Stelle geschätzt»).
Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe davon,
d.h., dass der Erbteilung ein höherer Liegenschaftswert zu Grunde zu legen
gewesen wäre und sie folglich auf einem höheren Erbanteil hätte bestehen können
bzw. müssen, nichts gewusst. Sie wendet ein, um einen Verzicht auszuüben, müsse
man Kenntnis davon haben, auf was man verzichte. Sie habe (nur schon) aus
diesem Grund keinen Anlass gehabt, die Erbteilung anzufechten. Folglich könne
der Beschwerdeführerin der theoretisch höher zu beziffernde Anteil an der
Erbschaft nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden (Beschwerdeergänzung
a.a.O. sowie S. 5 f. Ziff. 12).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf das Urteil P 63/04
vom 12. Oktober 2004 des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG).
Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG liegt
danach unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche
Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet oder wenn
sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon
aber praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil
des EVG P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 121 V 205
Erw. 4a mit Hinweisen, AHI 1997 S. 254 Erw. 2, Urteil R. vom 16. Februar 2001,
P 80/99). Dem angeführten Urteil P 63/04 lag zu Grunde, dass der versicherten
Person zustehende Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung eingestellt worden waren, Dies war unbemerkt geblieben. Das
EVG erwog, dass dies nichts daran ändere, dass ein bestehender Rechtsanspruch
auf Leistungen aus der Zusatzversicherung ab dem Datum der Leistungseinstellung
nicht durchgesetzt worden war. Es spiele nun aber keine Rolle, aus welchen
Gründen Einkünfte nicht realisiert würden. Entscheidend sei einzig, dass ein
Recht nicht durchgesetzt werde (Urteil des EVG P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E.
2.2.2 mit Hinweisen). Eine Verzichtshandlung liege demnach auch vor, wenn auf
die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit verzichtet wurde, die
Realisierung der entsprechenden Einkünfte jedoch objektiv möglich gewesen wäre.
Insbesondere sei von Versicherten, bei welchen sich das von den
Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht habe, schon unter
dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht ohne weiteres zu erwarten,
dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch
tatsächlich realisieren (a.a.O.; mit Hinweis auf AHI 1997 S. 255 Erw. 3b).
Im Lichte dieses Präjudizes bleibt es auch der
Beschwerdeführerin vorliegend verwehrt, sich auf ihr Nichtwissen im Hinblick
auf die ihr mögliche Geltendmachung eines höheren Erbteils zu berufen. Die
höchstrichterlichen Erwägungen lassen keinen Interpretationsspielraum zu
Gunsten der Beschwerdeführerin zu, selbst wenn nachvollziehbar ist, dass sie
auf die Aufrichtigkeit eines Notars vertraute.
6.
In der Beschwerdeergänzung (S. 7 Ziff. 15) wird geltend
gemacht, die der Verfügung vom 17. September 2019 beigelegte EL-Berechnung
führe zu Unrecht als Vermögensbestandteil ein Sparguthaben bei der E____ mit
einem Saldo über CHF 27'584.-- auf. Dieser Betrag stehe wirtschaftlich C____ zu.
C____ wurde zu diesem Punkt anlässlich der Hauptverhandlung vom
21. April 2020 als Auskunftsperson befragt. Gemäss deren Aussagen fielen beim
Geldbezug von dem E____-Konto der Beschwerdeführerin Spesen an. Um diese zu
verringern, habe C____ mit der Beschwerdeführerin abgemacht, dass C____ von
ihrem F____-Konto monatliche Überweisungen von CHF 2'000.-- auf das F____-Konto
der Beschwerdeführerin vornehme. Von ihrem F____-Konto tätige die Beschwerdeführerin
ihre Zahlungen, bei welchen weniger Spesen anfielen. Für das E____-Konto der
Beschwerdeführerin existiert gemäss Aussage der Auskunftsperson eine Bankkarte,
mit welcher C____ sich dann das ausgelegte Geld zurückhole. Dieses Zurückholen
sei infolge einer Erkrankung von C____ für längere Zeit unterblieben, wodurch
der Kontostand des E____-Kontos sich bis auf den erwähnten Saldo erhöht habe
(vgl. Protokoll).
Die Beschwerdegegerin hat an der Hauptverhandlung zu Protokoll
anerkannt, dass durch diesen Hergang eine Darlehensschuld der
Beschwerdeführerin gegenüber C____ begründet worden sei.
Da der unter Erw. 3 ff. vorstehend vorliegend erörterte
Vermögensverzicht von der Beschwerdegegnerin zu Recht aufgerechnet wird, ändert
dieses Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin nichts daran, dass das anrechenbare
Vermögen die anerkannten Ausgaben in der EL-Berechnung übersteigt.
7.
Bereits wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin in den
von ihr mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019 bestätigten Verfügungen
vom 17. September 2019 für die EL-Berechnung des Kalenderjahrs 2019 den
Vermögensverzicht mit CHF 553'600.--, abzüglich 15 x CHF 10'000.-- gemäss Art.
17a Abs. 1 ELV, beziffert hat.
Die Einführung der Amortisationspauschale in Art. 17a ELV per
1. Januar 1990 bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer
versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als
Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für
immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete
Verzichtsvermögen jemals abzutragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom
12. Dezember 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155). In Bezug
auf die Modalitäten der Amortisation, insbesondere deren Höhe, stand dem
Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 f., mit Hinweis auf
BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von CHF
10'000.-- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation
des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte
Betrachtungsweise lässt. Der Amortisationsbetrag ist unabhängig von den
konkreten Umständen für alle EL-Ansprecher derselbe. Wenn auch andere,
allenfalls differenziertere Regelungen als die in Art. 17a ELV getroffene
Lösung einer pauschalen Amortisation denkbar gewesen wären, ist jedenfalls
nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene
Regelung rechtsungleich oder willkürlich sein sollte (Urteil 9C_732/2014 E.
4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155).
Mit Blick auf die angeführte höchstrichterliche Praxis besteht
somit keine Handhabe, zu Gunsten der Versicherten die Modalitäten der
Amortisation zu ändern.
Vorliegender Fall zeigt auf, dass die durch die Rechtsprechung
des Bundesgerichts bestätigte Ordnung der Amortisation dazu führen kann, dass
einer versicherten Person über Jahrzehnte, ja sogar lebenslänglich der Anspruch
auf EL verwehrt bleiben kann. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin selbst
nach der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ihr Verzichtsvermögen nur
um CHF 10'000.-- pro Jahr amortisieren. Dieser Betrag kann unter Umständen, um
einiges niedriger sein, als der im Rahmen des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit.c ELG anzurechnenden
Vermögensverzehrs aufzubrauchenden Betrags. Gemäss Art. 112a Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR
101) richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren
Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Am Gesetzgeber wird es sein, zu prüfen,
ob sich die beschriebene Konsequenz der in Art. 17a Abs. 1 ELV verankerten
Amortisationsregelung in jedem Fall mit dem durch die Verfassung vorgegebenen
Zweck der Deckung des Existenzbedarfs durch die EL vereinbaren lässt.
8.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde zusammenfassend
abzuweisen.
9.
9.1.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.
61 lit. a ATSG).
9.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f
ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen
Fällen CHF 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches Verfahren, weshalb
eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich
Mehrwertsteuer (7,7%) angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, wird ein Honorar von CHF 2'650.-- zuzüglich CHF 204.05
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: