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Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
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VD.2019.92
URTEIL
vom 14. März 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. Lucienne
Renaud
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Rekursgegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. April 2019
betreffend Einschränkung der
Akteneinsicht
Sachverhalt
C____, geboren
am [...], ist die Tochter der geschiedenen Eltern B____ und A____ (Rekurrent).
Sie lebt in der Obhut der Kindsmutter, welcher die alleinige elterliche Sorge
zukommt.
Mit Entscheid
vom 8. Februar 2011 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt
(heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kindesschutzbehörde) für C____
eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 22. April 2015
erweiterte das Zivilgericht Basel-Stadt die Aufgaben der Beiständin. Beiständin
ist D____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD). Zu deren
Aufgaben gehörte danach unter anderem, die Modalitäten des Besuchsrechts des
Rekurrenten zu regeln, die Möglichkeit künftiger begleiteter Übergaben zu
prüfen und im Falle einer Inhaftierung oder Ausweisung des Rekurrenten zu
prüfen, wie und in welchem Umfang der Kontakt zur Tochter aufrechterhalten
werden kann und auf eine entsprechende Umsetzung hinzuwirken. Seit November
2016 ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf Antrag der
Beiständin ein Verfahren betreffend Sistierung der Besuchskontakte zwischen dem
Kindsvater und seiner Tochter sowie betreffend Aufhebung der bestehenden
Beistandschaft hängig.
Mit Schreiben
vom 28. September 2018 beantragte der Rekurrent bei der KESB Akteneinsicht.
Nachdem ihm in Aussicht gestellt worden war, dass die Akten nach eingehender
Prüfung teilweise geschwärzt werden müssten, verlangte er mit Schreiben vom
15. Februar 2019, dass ihm eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt
werde. Mit begründetem Einzelentscheid vom 25. April 2019 stellte die KESB darauf
fest, dass die Akteneinsicht des Rekurrenten gemäss Art. 449b ZGB eingeschränkt
werde.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 17. Mai und 6. Juni 2019
erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Damit stellt der
Rekurrent folgende Rechtsbegehren:
- «Die entzogene
aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache infolge der Verletzung von Form- und
Verfahrensvorschriften zur Wiederaufnahme und ordnungsgemäss(en)
Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
- Es sei eine
Verletzung von meinem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV sowie das unrechtmässige Verzögern einer
anfechtbaren Verfügung und die unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung von Bundesrecht und
von Völkerrecht ebenso der unrechtmässige Gebrauch des freien Ermessens
sowie die Unangemessenheit festzustellen.
- Es sei eine
schwerwiegende Verletzung von meiner Privatsphäre sowie meines
Privatlebens, ebenso der Missbrauch von meinen persönlichen Daten nach
Art. 13 BV i.V.m. Art. 8 EMRK festzustellen und demzufolge seien
die Polizeirapporte sowie meine polizeiliche Requisition durch Anweisung
an die Vorinstanz aus den Akten zu entfernen, die in der Tat rechtlich
Verfahrensgegenstandslos sind.
- Es sei eine
Verletzung vom Diskriminierungsverbot sowie von dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV i.V.m. Art. 14 EMRK aufgrund dem
Verhalten der Vorinstanz mir gegenüber festzustellen.
- Die Vorinstanz
sei anzuweisen, mir die Angaben über meine Tochter zu offenbaren, dabei
sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur
Akteneinsichtseinschränkung nach Art. 449 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt
sind und dass die Vorinstanz meinen Anspruch auf Schutz vor Willkür und
Wahrung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV verletzt hat.
- Dem
Unterzeichneten sei die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, ein
Rechtsverteidiger aus dem Wahl des Vertretungsbeistands E____ zu
bestellen.
- Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.»
Am 8. Juli
2019 hat der Rekurrent ein Gesuch um Kostenerlass und Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege «inklusive» der unentgeltlichen Prozessführung
eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident auf eine Erhebung des Kostenvorschusses
verzichtet, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
abgelehnt und die KESB zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten gebeten.
Am 7. August
2019 hat die KESB ihre Vernehmlassung eingereicht. Darin beantragt sie die
Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses unter o/e Kostenfolge. Dem
Rekurrenten wurde diese Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Der Rekurrent hat,
auch innert der erstreckten Frist, keine Replik eingereicht.
Das vorliegende
Urteil ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten, auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide
betreffend die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren stellen in aller
Regel prozessleitende Verfügungen und damit Zwischenentscheide dar (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage,
Basel 2014, Rz. 1070). Ein Zwischenentscheid schliesst das Verfahren nicht
ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 905
f.). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden mittels Beschwerde gemäss
Art. 450 ZGB wird durch das Bundesrecht nicht geregelt. Diese Frage muss
deshalb durch das kantonale Verfahrensrecht beantwortet werden (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und
Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, Rz. 34.06).
1.2 Als
Ausnahme zur Regel, wonach nur Endentscheide, die ein Verfahren materiell zum
Abschluss bringen, der Anfechtung beim Verwaltungsgericht zugänglich sind,
können Zwischenentscheide gemäss § 10 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), auf welchen § 19
Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
verweist, dann selbständig angefochten werden, wenn sie für die rekurrierende
Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
281 ff.; Stamm, die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.).
Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und
liegt vor, wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren
Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 282 mit Hinweis auf BJM 2002, S. 42 sowie BGE 126 I 207 E. 2 S.
210; vgl. auch VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1). Fehlt es
an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so können verfahrensleitende
Entscheide auch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden,
soweit sie sich auf dessen Inhalt ausgewirkt haben (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 1878; VGE
VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 E. 1.3.2).
Grundsätzlich
kann die Verweigerung der Akteneinsicht auch mit der Anfechtung des Entscheides
im Hauptverfahren gerügt und die Einsicht gegebenenfalls aufgrund eines
entsprechenden Entscheides im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Soweit
der um Akteneinsicht ersuchenden Person der Inhalt der Akten, in die sie
Einblick nehmen will, nicht bekannt ist, kann sie allerdings auch in einem
Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht abschätzen, inwiefern aus
den Akten Anhaltspunkte für ihren Standpunkt gewonnen werden können. Die
fehlende Kenntnis des Inhalts der Akte bildet daher einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil (VGE 731/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1 f. mit Hinweis auf VPB
66.87, E. II.3). Dieser ist aufgrund der Tangierung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör rechtlicher Natur. Auf den Rekurs kann daher eingetreten
werden.
1.3 Der
Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den
Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt,
wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Nicht
einzutreten ist auf einen Rekurs, sofern er sich auf Gegenstände bezieht,
welche mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht geregelt worden sind (VGE
VD.2018.183 vom 17. Februar 2019 E. 2, VD.2017.251 vom 31. Juli 2018
E. 1.6.1; AGE BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1, mit
Hinweis auf BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413
E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3,
5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3). Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist einzig das mit dem angefochtenen Zwischenentscheid
eingeschränkte Akteneinsichtsrecht. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent
darüber hinaus die Entfernung bestimmter Dokumente aus den Akten (Rechtsbegehren
Ziff. 3 S. 2, S. 21 ff, act. 4/6). Darauf ist nicht einzutreten. Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit der Rekurrent damit die mit
Beschluss vom 8. Februar 2011 erfolgte Einsetzung einer Beiständin für
seine Tochter und die Einsetzung von D____ als Mandatsträgerin rügt und
diesbezüglich eine «Fristwiederherstellung» und die Gewährung des rechtlichen
Gehörs beantragt (vgl. Rekursbegründung S. 7 f., act. 4/6). Die Errichtung
und der Bestand einer Beistandschaft und die Person der Mandatsträgerin sind
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Das Gleiche gilt für die vom
Rekurrenten geltend gemachte Rechtsverzögerung bei der Behandlung von Gesuchen
um Neubeurteilungen in diesem Zusammenhang. Immerhin darf angemerkt werden,
dass die Behauptung seiner Unkenntnis der Beistandschaft erstaunen muss,
nachdem er mit seiner Scheidungsvereinbarung vom 22. April 2015 dem
Zivilgericht gemeinsam mit seiner Ehefrau die Fortführung der bestehenden
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Tochter C____
beantragen liess (vgl. act. 7, S. 50).
1.4 Der
Instanzenzug bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden entspricht demjenigen
in der Hauptsache (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 283). Funktional zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) das Verwaltungsgericht als
Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen die
Bestimmungen des VRPG und schliesslich jene der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden
kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB)
zur Anwendung (vgl. VGE VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 E. 1.6, VD.2016.247
vom 7. August 2017 E. 1.2, VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.2).
1.5 Als
Adressat des angefochtenen Zwischenentscheids und Vater von C____ ist der
Rekurrent durch diesen Entscheid betroffen und nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
befugt. Dieser wurde form- und fristgerecht erhoben und begründet (§ 16
Abs. 1 und 2 VRPG).
1.6 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich wiederum nach kantonalem Recht
und mithin nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Danach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht prüft eine
angefochtene Verfügung dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier
nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom
16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). An die Begründung
sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die rekurrierende Person in
diesem Punkt nicht einverstanden ist (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E.
3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom
30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3,
VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
2.
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haben am Verfahren beteiligte Personen
gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB Anspruch auf Akteneinsicht, soweit dieser
nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wird einer am Verfahren
beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf
dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat (Art. 449b
Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent
unbestrittenermassen eine am Verfahren beteiligte Person sei und ihm gemäss
Art. 449 Abs. 1 ZGB Akteneinsicht zustehe. Diesem Einsichtsrecht stünden
aber bei gewissen Aktenstücken überwiegende Interessen von Drittpersonen
entgegen, welchen durch Schwärzungen Rechnung zu tragen sei. Dabei handle es
sich um persönliche Angaben der Kindsmutter resp. ihres sozialen Umfelds und
Unterstützungssystems (Seiten 101, 184, 257, 639, 669–678, 698–701, 702, 703,
705, 719, 721, 787, 792, 794). Auch persönliche Angaben über C____ Tagesablauf
seien zu schwärzen, da ein ungewolltes Auflauern des Rekurrenten gegen den
Willen des Kindes unbedingt zu verhindern sei (Seiten 530, 649–650, 669–678).
Zudem würden bei der KESB eingegangene Polizeirapporte, die persönliche Angaben
von Drittpersonen wie bspw. Geburtstag, Adresse, Telefonnummern usw. beinhalten,
geschwärzt (Seiten 196–234, 494–519). Diese geschwärzten Passagen seien für die
Beurteilung der Sistierung des persönlichen Verkehrs oder der Aufhebung der
Beistandschaft nicht relevant.
3.
3.1 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs. Er macht eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids
geltend. Wie der Rekurrent dabei zutreffend ausführt, fliesst aus dem
rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) der Anspruch auf Begründung von Entscheiden in einer Art und
Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass
daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch
verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (vgl. zum Ganzen VGE VD.2015.222 und 223 vom 20. Juli 2016
E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270,
134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3
S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 343 ff.)
Diesen
Anforderungen entspricht der angefochtene Entscheid. Der Rekurrent beschränkt
sich zur Begründung der geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf
Begründung auf die Darstellung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Begründung von Entscheiden, ohne aber darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Eine weitergehende
Begründung des von der Vorinstanz verfolgten Schutzes des Persönlichkeitsrechts
und der Interessen der im Einzelnen genannten Drittpersonen ist für die
Beurteilung des Entscheides nicht notwendig.
3.2 Weiter
rügt der Rekurrent eine Verletzung des Gebots, alle Verfahrensbeteiligten
gleich und gerecht zu behandeln. Nach dem Gebot der Gleichbehandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV) muss Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
werden. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn für eine rechtliche
Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen
Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324
mit Hinweis). Zur Begründung seiner Rüge verweist der Rekurrent auf ein
Schreiben von F____ vom 23. Januar 2017 an die Kindsmutter, worin auf eine
Vereinbarung mit der KESB verwiesen wird, dass gewisse Inhalte im Bericht der
Beiständin dem Rekurrenten nicht zur Kenntnis gelangten. Darin läge entgegen
der Auffassung des Rekurrenten nur dann eine relevante Ungleichbehandlung der
Verfahrensbeteiligten, wenn sich die vorgenommene Beschränkung der
Akteneinsicht mit dem beabsichtigten Schutz der Kindsmutter und von Drittpersonen
nicht begründen liesse. Dies ist im Rahmen der materiellen Prüfung des Rekurses
zu untersuchen. Nicht substantiiert dargelegt wird vom Rekurrenten, worin die
von ihm weiter gerügte Verletzung von Art. 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) liegen sollte. Eine
Diskriminierung liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine Person
ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit
tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 145 I 73 E. 5.1 S. 86; 143 I 129 E. 2.3.1 S. 133). Anhaltspunkte hierfür macht der Rekurrent nicht
geltend und sind nicht ersichtlich.
4.
4.1 Die Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts des Rekurrenten erfolgte vor dem Hintergrund der in den
Akten belegten Persönlichkeit und seiner strafrechtlichen Auffälligkeit. So
kann den Akten entnommen werden, dass das Bundesgericht die Beschwerde des
Rekurrenten gegen seine mit Urteil des Appellationsgericht SB.2015.74 vom 15. März
2017 erfolgte Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung
(neben in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Drohung, versuchter
Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfache
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 30
Monaten, hiervon 18 Monate bedingt, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
10.– sowie einer Busse von CHF 300.– respektive 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
bei schuldhafter Nichtbezahlung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist (BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017). Mit dem angefochtenen Urteil
wurde gleichzeitig eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und eine
ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Dem Schuldspruch liegen
einerseits während des Zusammenlebens der Kindseltern unter Einsatzes eines
Messers am Hals erfolgte Todesdrohungen, Schläge mit der Folge einer
wochenlangen Kiefersperre gegenüber der Kindsmutter und andererseits Gewalttaten
gegenüber Dritten zu Grunde. So wurde der Rekurrent für schuldig erklärt, einer
ihm unbekannten Drittperson nach vorangegangener verbaler Provokation ohne
Vorwarnung einen massiven Kopfstoss versetzt und ihn darauf weiter tätlich mit
erheblicher Verletzungsfolge angegriffen zu haben. Weiter wurde er schuldig
befunden, in einem Tram einen Dritten zunächst verbal und sodann körperlich mit
Schlägen mit den Fäusten und den Knien sowie einem mit Anlauf und voller
Wucht ausgeführten massiven Kopfstoss gegen die Stirn erheblich verletzt zu
haben. Zudem wurde er für schuldig befunden, die Kindsmutter als Druckmittel
aufgrund frei erfundener Anschuldigungen fälschlicherweise der mehrfachen
Urkundenfälschung und des Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfegeldern
und / oder dem Antrag auf IV bezichtigt zu haben. Weiter sind auch zahlreiche
polizeiliche Interventionen wegen häuslicher Gewalt zwischen 2009 und 2013,
Verurteilungen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Drohungen, sowie
weitere Requisitionen wegen bedrohlichem Verhaltens und Renitenz belegt (vgl.
auch VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.4, act. 7, S. 352 ff., S.
1029 ff.). Hinzu kommen polizeiliche Requisitionen durch andere, früher mit ihm
befreundete oder bekannte Personen, welche angaben, von ihm geschlagen worden
zu sein und sich vor ihm zu fürchten (vgl. Rapport vom 11. Januar 2018,
act. 7, S. 912 [Drohung mit Aufschlitzen und Umbringen], Requisitionsberichte
vom 11. März 2017, 22. August, 27. September
2017, act. 7, S. 879 ff., Requisition vom 26. Juni 2015 act. 7, S. 901,
Requisition vom 1. Oktober 2014 act. 7, S. 909 f.). Schliesslich
mussten auch Institutionen die Polizei zum Schutz vor dem Rekurrenten requirien
(Requisitionen vom 31. Oktober und 16. November 2016, act. 7, S. 885
ff.). So soll er einmal unter Anrufung von Allah gedroht haben, allen die Köpfe
abzuschneiden (Requisition vom 29. November 2015, act. 7, S. 896).
Inwieweit diese Requisitionen zu strafrechtlichen Verurteilungen führten, ist
im vorliegenden Zusammenhang für die Beurteilung des Gefährdungspotentiales des
Rekurrenten gegenüber der Kindsmutter und ihres Umfelds und mithin für das
Interesse an der Schwärzung von Verfahrensakten zu deren Schutz irrelevant.
Zudem wurde beim Rekurrenten vom Universitätsspital Basel mit Datum vom
2. Juli 2013 auf die Diagnose einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung
verwiesen (act. 7, S. 572). Gegenüber der Kantonspolizei gab er bei
einer Requisition vom 24. Dezember 2012 an, «er habe eine böse Seite in
sich, die ihm dauernd sage, dass er schlimme Dinge tun soll» (act. 7, S. 569).
4.2 Vor diesem Hintergrund sind die Rügen
des Rekurrenten zu beurteilen.
4.2.1 Dabei macht er zunächst eine
unrichtige Feststellung des für die Beurteilung des Akteneinsichtsrechts
massgebenden Sachverhalts geltend. Er macht geltend, dass die von der
Kindsmutter ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe «absolut
absurd» seien. Er kenne die Kindsmutter und ihr Umfeld und
Unterstützungssystem bereits seit 2011, welches zu seinem Nachteil völlig
parteiisch und kaum objektiv sei. Es sei daher zwecklos und völlig absurd, sein
Akteneinsichtsrecht grundlos durch falsche Anschuldigungen und Verleumdungen
und falschen Alarm einzuschränken. Hätte die Kindsmutter vor ihm Angst, so wäre
sie längst aus der ehemaligen Familienwohnung ausgezogen. Soweit sie unter
Verfolgungswahn leide, sei das richtige Mittel eine Therapie und nicht die
Einschränkung seines Akteneinsichtsrechts. Es sei bekannt, dass sie unter
bereits vor der Ehe bestandenen psychischen Beschwerden leide, was sich negativ
auf ihn und seine Beziehung zu seiner Tochter auswirke. Er würde sie gerne
verstehen und unterstützen, was sie aber ablehne. Die Vorinstanz habe zu
Unrecht seinen Antrag auf Erstellung eines «Familien
Gutachtens» abgelehnt. Für die unbegründete und absurde
Annahme der Vorinstanz, er wolle seiner Tochter auflauern, fehle jede
Grundlage. Die entsprechende Befürchtung der Kindsmutter liege in ihrem
Verfolgungswahn begründet. Die Kindsmutter täusche laufend angebliche Entführungsgefahr
vor. Sie verdränge ihre biographisch bedingten Probleme, die Realität und die
Tatsache, dass sie eine dauerhafte Streiterei mit ihm suche. Er werde bis zum
Tod mit seiner Tochter in der Schweiz bleiben.
Diese
Vorhalte werden durch die mit verschiedenen belegten Gewalttätigkeiten dokumentierte
reale, vom Rekurrenten für Dritte ausgehende Gefahr klar widerlegt. Wenn die
Kindsmutter und ihr Umfeld sich vor dem Rekurrenten fürchten, so liegt dies
nicht in einem vom Rekurrenten behaupteten therapiebedürftigen Verfolgungswahn,
sondern in der belegten Gewaltbiographie des Rekurrenten begründet. Die Behörde
hat sich bei den Schwärzungen primär am Geheimhaltungs- und Schutzinteresse zu
orientieren. Auch wenn der Rekurrent gewisse Kenntnisse der geschwärzten Daten
hat, so steht dies zum Schutz der Kindsmutter und ihres Umfelds den
Schwärzungen nicht entgegen. Da die Behörden nicht sicher wissen können, über
welche Kenntnisse er verfügt, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm
ausgehende Gefährdung möglichst gering gehalten werden kann.
4.2.2 Weiter macht der Rekurrent geltend,
auf die geschwärzten persönlichen Angaben über seine Tochter nicht verzichten
zu können. Er bestreitet eine Gefahr, dass er seiner Tochter auflauern und sie
entführen könne. Dabei erscheint es aber als blanker Zynismus, wenn er von der
Kindsmutter verlangen will, dass sie zu ihrem Schutz vor ihm und vor einer
allfälligen Entführung des Kindes ihren Wohnort und ihren Namen wechseln solle
und aus der entsprechenden Unterlassung ableiten will, dass deren Befürchtungen
nicht real seien. Auch wenn die Kindsmutter auf diese weitergehenden, tief in
ihr Leben und in ihren Alltag einschneidenden Massnahmen verzichtet hat, können
daraus nicht die vom Rekurrenten behaupteten Schlüsse gezogen werden. Die
Realität der Bedrohung ergibt sich vielmehr aus dem dargelegten Sachverhalt. Zudem
wurde dem Rekurrenten am 7. Dezember 2016 ein Annäherungs- und
Kontaktverbot gegenüber der Kindsmutter und der Tochter erteilt. Vorbehalten
blieb der Kontakt im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts. Soweit er
schliesslich der Kindsmutter vorwirft, ihm die Tochter entziehen zu wollen, so
ist darauf nicht weiter einzutreten. Inwieweit die von der Beiständin
beantragte Sistierung des Besuchskontakts berechtigt ist, ist im materiellen
Verfahren zu beurteilen.
4.2.3 Nicht einzugehen ist vor dem
Hintergrund der genannten, belegten Gewalttätigkeiten auf die teilweise
diffamierenden, persönlichen Disqualifikationen der Person der Kindsmutter.
4.2.4 Soweit der Rekurrent eine Verzögerung
einer anfechtbaren Entscheidung rügt (vgl. Rekursbegründung S. 7 / S. 9 f.),
ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche im Zusammenhang mit der
streitgegenständlichen Schwärzung erfolgt sein soll.
4.3 Soweit die Rügen des Rekurrenten
sachbezogen sind, sind sie damit abzuweisen. Die vorgenommenen Schwärzungen
erscheinen zum Schutz der Kindsmutter und ihres Umfeldes geboten und sind nicht
zu beanstanden. Daraus folgt die Abweisung des Rekurses.
5.
Diesem
Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30
Abs. 1 VRPG). Die Gebühr von CHF 500.– geht jedoch zufolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs gegen den Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. April 2019 wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, diese geht jedoch zufolge der
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
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Rekurrent
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
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Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.