Geschäftsnummer: VD.2019.92 (AG.2020.188)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 18.02.2020 
Erstpublikationsdatum: 14.07.2020
Aktualisierungsdatum: 14.07.2020
Titel: Einschränkung der Akteneinsicht
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2019.92

 

URTEIL

 

vom 14. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,

lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                    Rekurrent

c/o [...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde                      Rekursgegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                               Beigeladene

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. April 2019

 

betreffend Einschränkung der Akteneinsicht

 


Sachverhalt

 

C____, geboren am [...], ist die Tochter der geschiedenen Eltern B____ und A____ (Rekurrent). Sie lebt in der Obhut der Kindsmutter, welcher die alleinige elterliche Sorge zukommt.

 

Mit Entscheid vom 8. Februar 2011 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kindesschutzbehörde) für C____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 22. April 2015 erweiterte das Zivilgericht Basel-Stadt die Aufgaben der Beiständin. Beiständin ist D____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD). Zu deren Aufgaben gehörte danach unter anderem, die Modalitäten des Besuchsrechts des Rekurrenten zu regeln, die Möglichkeit künftiger begleiteter Übergaben zu prüfen und im Falle einer Inhaftierung oder Ausweisung des Rekurrenten zu prüfen, wie und in welchem Umfang der Kontakt zur Tochter aufrechterhalten werden kann und auf eine entsprechende Umsetzung hinzuwirken. Seit November 2016 ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf Antrag der Beiständin ein Verfahren betreffend Sistierung der Besuchskontakte zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter sowie betreffend Aufhebung der bestehenden Beistandschaft hängig.

 

Mit Schreiben vom 28. September 2018 beantragte der Rekurrent bei der KESB Akteneinsicht. Nachdem ihm in Aussicht gestellt worden war, dass die Akten nach eingehender Prüfung teilweise geschwärzt werden müssten, verlangte er mit Schreiben vom 15. Februar 2019, dass ihm eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt werde. Mit begründetem Einzelentscheid vom 25. April 2019 stellte die KESB darauf fest, dass die Akteneinsicht des Rekurrenten gemäss Art. 449b ZGB eingeschränkt werde.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 17. Mai und 6. Juni 2019 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Damit stellt der Rekurrent folgende Rechtsbegehren:

 

  1. «Die entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache infolge der Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften zur Wiederaufnahme und ordnungsgemäss(en) Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  2. Es sei eine Verletzung von meinem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV sowie das unrechtmässige Verzögern einer anfechtbaren Verfügung und die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung von Bundesrecht und von Völkerrecht ebenso der unrechtmässige Gebrauch des freien Ermessens sowie die Unangemessenheit festzustellen.
  3. Es sei eine schwerwiegende Verletzung von meiner Privatsphäre sowie meines Privatlebens, ebenso der Missbrauch von meinen persönlichen Daten nach Art. 13 BV i.V.m. Art. 8 EMRK festzustellen und demzufolge seien die Polizeirapporte sowie meine polizeiliche Requisition durch Anweisung an die Vorinstanz aus den Akten zu entfernen, die in der Tat rechtlich Verfahrensgegenstandslos sind.
  4. Es sei eine Verletzung vom Diskriminierungsverbot sowie von dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV i.V.m. Art. 14 EMRK aufgrund dem Verhalten der Vorinstanz mir gegenüber festzustellen.
  5. Die Vorinstanz sei anzuweisen, mir die Angaben über meine Tochter zu offenbaren, dabei sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Akteneinsichtseinschränkung nach Art. 449 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt sind und dass die Vorinstanz meinen Anspruch auf Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV verletzt hat.
  6. Dem Unterzeichneten sei die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, ein Rechtsverteidiger aus dem Wahl des Vertretungsbeistands E____ zu bestellen.
  7. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.»

Am 8. Juli 2019 hat der Rekurrent ein Gesuch um Kostenerlass und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege «inklusive» der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident auf eine Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung abgelehnt und die KESB zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten gebeten.

 

Am 7. August 2019 hat die KESB ihre Vernehmlassung eingereicht. Darin beantragt sie die Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses unter o/e Kostenfolge. Dem Rekurrenten wurde diese Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Der Rekurrent hat, auch innert der erstreckten Frist, keine Replik eingereicht.

 

Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten, auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide betreffend die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren stellen in aller Regel prozessleitende Verfügungen und damit Zwischenentscheide dar (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1070). Ein Zwischenentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 905 f.). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden mittels Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB wird durch das Bundesrecht nicht geregelt. Diese Frage muss deshalb durch das kantonale Verfahrensrecht beantwortet werden (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, Rz. 34.06).

 

1.2      Als Ausnahme zur Regel, wonach nur Endentscheide, die ein Verfahren materiell zum Abschluss bringen, der Anfechtung beim Verwaltungsgericht zugänglich sind, können Zwischenentscheide gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), auf welchen § 19 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) verweist, dann selbständig angefochten werden, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 281 ff.; Stamm, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 282 mit Hinweis auf BJM 2002, S. 42 sowie BGE 126 I 207 E. 2 S. 210; vgl. auch VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1). Fehlt es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so können verfahrensleitende Entscheide auch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt ausgewirkt haben (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 1878; VGE VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 E. 1.3.2).

 

Grundsätzlich kann die Verweigerung der Akteneinsicht auch mit der Anfechtung des Entscheides im Hauptverfahren gerügt und die Einsicht gegebenenfalls aufgrund eines entsprechenden Entscheides im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Soweit der um Akteneinsicht ersuchenden Person der Inhalt der Akten, in die sie Einblick nehmen will, nicht bekannt ist, kann sie allerdings auch in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht abschätzen, inwiefern aus den Akten Anhaltspunkte für ihren Standpunkt gewonnen werden können. Die fehlende Kenntnis des Inhalts der Akte bildet daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (VGE 731/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1 f. mit Hinweis auf VPB 66.87, E. II.3). Dieser ist aufgrund der Tangierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtlicher Natur. Auf den Rekurs kann daher eingetreten werden.

 

1.3      Der Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Nicht einzutreten ist auf einen Rekurs, sofern er sich auf Gegenstände bezieht, welche mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht geregelt worden sind (VGE VD.2018.183 vom 17. Februar 2019 E. 2, VD.2017.251 vom 31. Juli 2018 E. 1.6.1; AGE BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3, 5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das mit dem angefochtenen Zwischenentscheid eingeschränkte Akteneinsichtsrecht. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent darüber hinaus die Entfernung bestimmter Dokumente aus den Akten (Rechtsbegehren Ziff. 3 S. 2, S. 21 ff, act. 4/6). Darauf ist nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit der Rekurrent damit die mit Beschluss vom 8. Februar 2011 erfolgte Einsetzung einer Beiständin für seine Tochter und die Einsetzung von D____ als Mandatsträgerin rügt und diesbezüglich eine «Fristwiederherstellung» und die Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt (vgl. Rekursbegründung S. 7 f., act. 4/6). Die Errichtung und der Bestand einer Beistandschaft und die Person der Mandatsträgerin sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Das Gleiche gilt für die vom Rekurrenten geltend gemachte Rechtsverzögerung bei der Behandlung von Gesuchen um Neubeurteilungen in diesem Zusammenhang. Immerhin darf angemerkt werden, dass die Behauptung seiner Unkenntnis der Beistandschaft erstaunen muss, nachdem er mit seiner Scheidungsvereinbarung vom 22. April 2015 dem Zivilgericht gemeinsam mit seiner Ehefrau die Fortführung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Tochter C____ beantragen liess (vgl. act. 7, S. 50).

 

1.4      Der Instanzenzug bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden entspricht demjenigen in der Hauptsache (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 283). Funktional zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen die Bestimmungen des VRPG und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB) zur Anwendung (vgl. VGE VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 E. 1.6, VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.2, VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.2).

 

1.5      Als Adressat des angefochtenen Zwischenentscheids und Vater von C____ ist der Rekurrent durch diesen Entscheid betroffen und nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs befugt. Dieser wurde form- und fristgerecht erhoben und begründet (§ 16 Abs. 1 und 2 VRPG).

 

1.6      Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich wiederum nach kantonalem Recht und mithin nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die rekurrierende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

 

2.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haben am Verfahren beteiligte Personen gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB Anspruch auf Akteneinsicht, soweit dieser nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat (Art. 449b Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent unbestrittenermassen eine am Verfahren beteiligte Person sei und ihm gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB Akteneinsicht zustehe. Diesem Einsichtsrecht stünden aber bei gewissen Aktenstücken überwiegende Interessen von Drittpersonen entgegen, welchen durch Schwärzungen Rechnung zu tragen sei. Dabei handle es sich um persönliche Angaben der Kindsmutter resp. ihres sozialen Umfelds und Unterstützungssystems (Seiten 101, 184, 257, 639, 669–678, 698–701, 702, 703, 705, 719, 721, 787, 792, 794). Auch persönliche Angaben über C____ Tagesablauf seien zu schwärzen, da ein ungewolltes Auflauern des Rekurrenten gegen den Willen des Kindes unbedingt zu verhindern sei (Seiten 530, 649–650, 669–678). Zudem würden bei der KESB eingegangene Polizeirapporte, die persönliche Angaben von Drittpersonen wie bspw. Geburtstag, Adresse, Telefonnummern usw. beinhalten, geschwärzt (Seiten 196–234, 494–519). Diese geschwärzten Passagen seien für die Beurteilung der Sistierung des persönlichen Verkehrs oder der Aufhebung der Beistandschaft nicht relevant.

 

3.

3.1      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids geltend. Wie der Rekurrent dabei zutreffend ausführt, fliesst aus dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der Anspruch auf Begründung von Entscheiden in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (vgl. zum Ganzen VGE VD.2015.222 und 223 vom 20. Juli 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 343 ff.)

 

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Entscheid. Der Rekurrent beschränkt sich zur Begründung der geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf Begründung auf die Darstellung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheiden, ohne aber darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Eine weitergehende Begründung des von der Vorinstanz verfolgten Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Interessen der im Einzelnen genannten Drittpersonen ist für die Beurteilung des Entscheides nicht notwendig.

 

3.2      Weiter rügt der Rekurrent eine Verletzung des Gebots, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln. Nach dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) muss Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinweis). Zur Begründung seiner Rüge verweist der Rekurrent auf ein Schreiben von F____ vom 23. Januar 2017 an die Kindsmutter, worin auf eine Vereinbarung mit der KESB verwiesen wird, dass gewisse Inhalte im Bericht der Beiständin dem Rekurrenten nicht zur Kenntnis gelangten. Darin läge entgegen der Auffassung des Rekurrenten nur dann eine relevante Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten, wenn sich die vorgenommene Beschränkung der Akteneinsicht mit dem beabsichtigten Schutz der Kindsmutter und von Drittpersonen nicht begründen liesse. Dies ist im Rahmen der materiellen Prüfung des Rekurses zu untersuchen. Nicht substantiiert dargelegt wird vom Rekurrenten, worin die von ihm weiter gerügte Verletzung von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) liegen sollte. Eine Diskriminierung liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 145 I 73 E. 5.1 S. 86; 143 I 129 E. 2.3.1 S. 133). Anhaltspunkte hierfür macht der Rekurrent nicht geltend und sind nicht ersichtlich.

 

4.

4.1      Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Rekurrenten erfolgte vor dem Hintergrund der in den Akten belegten Persönlichkeit und seiner strafrechtlichen Auffälligkeit. So kann den Akten entnommen werden, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Rekurrenten gegen seine mit Urteil des Appellationsgericht SB.2015.74 vom 15. März 2017 erfolgte Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, hiervon 18 Monate bedingt, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 300.– respektive 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017). Mit dem angefochtenen Urteil wurde gleichzeitig eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Dem Schuldspruch liegen einerseits während des Zusammenlebens der Kindseltern unter Einsatzes eines Messers am Hals erfolgte Todesdrohungen, Schläge mit der Folge einer wochenlangen Kiefersperre gegenüber der Kindsmutter und andererseits Gewalttaten gegenüber Dritten zu Grunde. So wurde der Rekurrent für schuldig erklärt, einer ihm unbekannten Drittperson nach vorangegangener verbaler Provokation ohne Vorwarnung einen massiven Kopfstoss versetzt und ihn darauf weiter tätlich mit erheblicher Verletzungsfolge angegriffen zu haben. Weiter wurde er schuldig befunden, in einem Tram einen Dritten zunächst verbal und sodann körperlich mit Schlägen mit den Fäusten und den Knien sowie einem mit Anlauf und voller Wucht ausgeführten massiven Kopfstoss gegen die Stirn erheblich verletzt zu haben. Zudem wurde er für schuldig befunden, die Kindsmutter als Druckmittel aufgrund frei erfundener Anschuldigungen fälschlicherweise der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfegeldern und / oder dem Antrag auf IV bezichtigt zu haben. Weiter sind auch zahlreiche polizeiliche Interventionen wegen häuslicher Gewalt zwischen 2009 und 2013, Verurteilungen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Drohungen, sowie weitere Requisitionen wegen bedrohlichem Verhaltens und Renitenz belegt (vgl. auch VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.4, act. 7, S. 352 ff., S. 1029 ff.). Hinzu kommen polizeiliche Requisitionen durch andere, früher mit ihm befreundete oder bekannte Personen, welche angaben, von ihm geschlagen worden zu sein und sich vor ihm zu fürchten (vgl. Rapport vom 11. Januar 2018, act. 7, S. 912 [Drohung mit Aufschlitzen und Umbringen], Requisitionsberichte vom 11. März 2017, 22. August, 27. September 2017, act. 7, S. 879 ff., Requisition vom 26. Juni 2015 act. 7, S. 901, Requisition vom 1. Oktober 2014 act. 7, S. 909 f.). Schliesslich mussten auch Institutionen die Polizei zum Schutz vor dem Rekurrenten requirien (Requisitionen vom 31. Oktober und 16. November 2016, act. 7, S. 885 ff.). So soll er einmal unter Anrufung von Allah gedroht haben, allen die Köpfe abzuschneiden (Requisition vom 29. November 2015, act. 7, S. 896). Inwieweit diese Requisitionen zu strafrechtlichen Verurteilungen führten, ist im vorliegenden Zusammenhang für die Beurteilung des Gefährdungspotentiales des Rekurrenten gegenüber der Kindsmutter und ihres Umfelds und mithin für das Interesse an der Schwärzung von Verfahrensakten zu deren Schutz irrelevant. Zudem wurde beim Rekurrenten vom Universitätsspital Basel mit Datum vom 2. Juli 2013 auf die Diagnose einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung verwiesen (act. 7, S. 572). Gegenüber der Kantonspolizei gab er bei einer Requisition vom 24. Dezember 2012 an, «er habe eine böse Seite in sich, die ihm dauernd sage, dass er schlimme Dinge tun soll» (act. 7, S. 569).

 

4.2      Vor diesem Hintergrund sind die Rügen des Rekurrenten zu beurteilen.

 

4.2.1   Dabei macht er zunächst eine unrichtige Feststellung des für die Beurteilung des Akteneinsichtsrechts massgebenden Sachverhalts geltend. Er macht geltend, dass die von der Kindsmutter ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe «absolut absurd» seien. Er kenne die Kindsmutter und ihr Umfeld und Unterstützungssystem bereits seit 2011, welches zu seinem Nachteil völlig parteiisch und kaum objektiv sei. Es sei daher zwecklos und völlig absurd, sein Akteneinsichtsrecht grundlos durch falsche Anschuldigungen und Verleumdungen und falschen Alarm einzuschränken. Hätte die Kindsmutter vor ihm Angst, so wäre sie längst aus der ehemaligen Familienwohnung ausgezogen. Soweit sie unter Verfolgungswahn leide, sei das richtige Mittel eine Therapie und nicht die Einschränkung seines Akteneinsichtsrechts. Es sei bekannt, dass sie unter bereits vor der Ehe bestandenen psychischen Beschwerden leide, was sich negativ auf ihn und seine Beziehung zu seiner Tochter auswirke. Er würde sie gerne verstehen und unterstützen, was sie aber ablehne. Die Vorinstanz habe zu Unrecht seinen Antrag auf Erstellung eines «Familien Gutachtens» abgelehnt. Für die unbegründete und absurde Annahme der Vorinstanz, er wolle seiner Tochter auflauern, fehle jede Grundlage. Die entsprechende Befürchtung der Kindsmutter liege in ihrem Verfolgungswahn begründet. Die Kindsmutter täusche laufend angebliche Entführungsgefahr vor. Sie verdränge ihre biographisch bedingten Probleme, die Realität und die Tatsache, dass sie eine dauerhafte Streiterei mit ihm suche. Er werde bis zum Tod mit seiner Tochter in der Schweiz bleiben.

 

Diese Vorhalte werden durch die mit verschiedenen belegten Gewalttätigkeiten dokumentierte reale, vom Rekurrenten für Dritte ausgehende Gefahr klar widerlegt. Wenn die Kindsmutter und ihr Umfeld sich vor dem Rekurrenten fürchten, so liegt dies nicht in einem vom Rekurrenten behaupteten therapiebedürftigen Verfolgungswahn, sondern in der belegten Gewaltbiographie des Rekurrenten begründet. Die Behörde hat sich bei den Schwärzungen primär am Geheimhaltungs- und Schutzinteresse zu orientieren. Auch wenn der Rekurrent gewisse Kenntnisse der geschwärzten Daten hat, so steht dies zum Schutz der Kindsmutter und ihres Umfelds den Schwärzungen nicht entgegen. Da die Behörden nicht sicher wissen können, über welche Kenntnisse er verfügt, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung möglichst gering gehalten werden kann.

 

4.2.2   Weiter macht der Rekurrent geltend, auf die geschwärzten persönlichen Angaben über seine Tochter nicht verzichten zu können. Er bestreitet eine Gefahr, dass er seiner Tochter auflauern und sie entführen könne. Dabei erscheint es aber als blanker Zynismus, wenn er von der Kindsmutter verlangen will, dass sie zu ihrem Schutz vor ihm und vor einer allfälligen Entführung des Kindes ihren Wohnort und ihren Namen wechseln solle und aus der entsprechenden Unterlassung ableiten will, dass deren Befürchtungen nicht real seien. Auch wenn die Kindsmutter auf diese weitergehenden, tief in ihr Leben und in ihren Alltag einschneidenden Massnahmen verzichtet hat, können daraus nicht die vom Rekurrenten behaupteten Schlüsse gezogen werden. Die Realität der Bedrohung ergibt sich vielmehr aus dem dargelegten Sachverhalt. Zudem wurde dem Rekurrenten am 7. Dezember 2016 ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Kindsmutter und der Tochter erteilt. Vorbehalten blieb der Kontakt im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts. Soweit er schliesslich der Kindsmutter vorwirft, ihm die Tochter entziehen zu wollen, so ist darauf nicht weiter einzutreten. Inwieweit die von der Beiständin beantragte Sistierung des Besuchskontakts berechtigt ist, ist im materiellen Verfahren zu beurteilen.

 

4.2.3   Nicht einzugehen ist vor dem Hintergrund der genannten, belegten Gewalttätigkeiten auf die teilweise diffamierenden, persönlichen Disqualifikationen der Person der Kindsmutter.

 

4.2.4   Soweit der Rekurrent eine Verzögerung einer anfechtbaren Entscheidung rügt (vgl. Rekursbegründung S. 7 / S. 9 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Schwärzung erfolgt sein soll.

 

4.3      Soweit die Rügen des Rekurrenten sachbezogen sind, sind sie damit abzuweisen. Die vorgenommenen Schwärzungen erscheinen zum Schutz der Kindsmutter und ihres Umfeldes geboten und sind nicht zu beanstanden. Daraus folgt die Abweisung des Rekurses.

 

5.

Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gebühr von CHF 500.– geht jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. April 2019 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, diese geht jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nathalie Fröhlich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.