|
Appellationsgericht
Dreiergericht
|
ZB.2019.14
ENTSCHEID
vom 14.
August 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. November 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am 11. Mai
2015 reichte die Schwester von A____(Beklagte) gegen die Beklagte ein
Schlichtungsgesuch betreffend Erbteilung / Herabsetzung in Bezug auf die Nachlässe
ihrer verstorbenen Eltern ein. Die Beklagte mandatierte in der Folge die C____
(Klägerin) zwecks Beratung und Unterstützung in dieser Angelegenheit. Da die Klägerin
und ihre Mitarbeiter nicht zur Vertretung vor den staatlichen Gerichten befugt
waren, wurde die Beklagte zusätzlich von Advokat D____ vertreten. Die Schlichtungsverhandlung
fand am 19. Januar 2016 in Anwesenheit von E____, D____, der Schwester der
Beklagten sowie deren Rechtsvertreter statt, während die Beklagte vom
persönlichen Erscheinen dispensiert wurde. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung
schlossen die Anwesenden einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, wonach der
Schwester der Beklagten ein Betrag von CHF 1.1 Mio. und der übrige Nachlass der
Beklagten zustehe. Die Beklagte wurde gleichentags über das Ergebnis des
Schlichtungsverfahrens informiert. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 empfahlen
E____ und D____ der Beklagten, den Vergleich nicht zu widerrufen und wiesen sie
darauf hin, dass sie einen allfälligen Widerruf selbst erklären müsse. Die Widerrufsfrist
verstrich in der Folge unbenutzt.
Die Klägerin
stellte der Beklagten ein Honorar in Höhe von CHF 15‘146.95 in Rechnung. Da
die Beklagte keine Zahlung an die Klägerin geleistet hatte, reichte diese ein
Schlichtungsgesuch ein. Der Schlichtungsversuch blieb erfolglos. Am 5. April
2017 reichte die Klägerin sodann Klage beim Zivilgericht ein. Darin beantragte
sie die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 15‘146.95 nebst
Zins zu 5 % seit dem 22. Juni 2016. Nach einem doppelten Schriftenwechsel fand
am 16. November 2018 die Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit
Entscheid vom gleichen Tag hiess das Zivilgericht die Klage vollumfänglich gut und
auferlegte der Beklagten die Prozesskosten.
Gegen diesen
Entscheid reichte die Beklagte am 3. Mai 2019 Berufung beim Appellationsgericht
ein. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Abweisung der Klage vom 5. April 2017. Mit Berufungsantwort vom 3. Juni 2019
beantragt die Klägerin die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Entscheids. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Eintreten
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur
zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist
vorliegend der Fall. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30
Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet
einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerechte
Berufung ist einzutreten.
Zur Beurteilung
der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Beklagte
beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung. Diesen Antrag begründet sie
damit, dass Zeugen einzuvernehmen seien (Berufung S. 3). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das Appellationsgericht keine Zeugen
einzuvernehmen (vgl. unten E. 8). Folglich besteht auch kein Grund
für die Durchführung einer Verhandlung.
2. Übersicht
über den Entscheid des Zivilgerichts
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid zunächst den Einwand eines unangemessenen Honorars
sowie das Vorliegen eines wesentlichen Irrtums beim Abschluss der
Honorarvereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin verneint (angefochtener
Entscheid E. 2.2). Es hat im Weiteren festgestellt, dass die Klägerin die
von ihr erbrachten Leistungen auf materieller und prozessualer Ebene hinreichend
substanziiert habe, während die Beklagte ihrer Obliegenheit zur substanziierten
Bestreitung des Honorars nicht nachgekommen sei. Zudem habe die Beklagte die
fakturierten Leistungen der Klägerin letztlich vorbehaltlos angenommen und
diese durch weitere Inanspruchnahme ihrer Leistungen anerkannt (angefochtener
Entscheid E. 2.3). Weiter hat das Zivilgericht den Einwand, wonach die Klägerin
den Zeitaufwand nachträglich erhöht und somit zu hoch abgerechnet habe, als
unbelegt erachtet, womit es zum Schluss gelangt ist, dass sich die Parteien auf
einen Stundenansatz von CHF 300.– geeinigt hätten und die Klägerin gegenüber
der Beklagten über einen Honoraranspruch von CHF 15‘146.95 verfüge
(angefochtener Entscheid E. 2.5 und 2.6). Sodann hat es den Einwand der
Handlungsunfähigkeit der Beklagten als Schutzbehauptung qualifiziert (angefochtener
Entscheid E. 3) und festgestellt, dass die Klägerin am 19. Januar
2016 sowie während der Widerrufsfrist klarerweise handlungsfähig gewesen sei
(angefochtener Entscheid E. 4.2), womit auch der Einwand der Mandatsniederlegung
zur Unzeit ins Leere laufe (angefochtener Entscheid E. 4.3). Auch hat es
festgestellt, dass die Klägerin ihrer Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht
nachgekommen sei, und hat sowohl den Einwand betreffend Furchterregung als auch
den Einwand der Instruktionswidrigkeit des Vergleichsabschlusses verneint (angefochtener
Entscheid E. 4.4-4.6). Schliesslich hat das Zivilgericht die Auffassung
der Beklagten geprüft, wonach der Klägerin weitere Vertragsverletzungen
anzulasten seien, welche Schadenersatzforderungen begründen würden, die zur
Verrechnung gestellt würden. Das Zivilgericht hat eine Schadenersatzpflicht der
Klägerin mangels Vorliegen eines Schadens im juristischen Sinn (angefochtener
Entscheid E. 3) sowie mangels Vertragsverletzung (angefochtener Entscheid
E. 5) abgelehnt. Zudem hat es angemerkt, dass die Klägerin ohnehin ihrer
Substanziierungspflicht in Bezug auf den geltend gemachten Schaden nicht
nachgekommen sei (angefochtener Entscheid E. 5.7).
3. Detaillierung und Substanziierung der
Leistungen und des Honorars der Klägerin
3.1 Wie
in der vorstehenden Erwägung 2 bereits erwähnt hat das Zivilgericht
festgestellt, dass die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen auf
materieller und prozessualer Ebene hinreichend substanziiert habe
(angefochtener Entscheid E. 2.3). Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe
ihren Aufwand nicht genügend substanziiert und sie könne das Honorar nicht
nachvollziehen (Berufung S. 4 und 6-8). Im Folgenden wird geprüft, ob der
Detaillierungsgrad der Leistungsübersichten zu den Rechnungen der Klägerin den
aus der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR abgeleiteten Anforderungen
genügt sowie ob die Klägerin ihre Leistungen und ihr Honorar im vorliegenden
Prozess genügend substanziiert behauptet hat.
3.2 Die
Beklagte anerkennt in der Berufung nunmehr ausdrücklich, dass die Parteien
einen Stundenansatz von CHF 300.– vereinbart haben (Berufung S. 5). Damit
haben sie eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart (vgl. Fellmann, in: Berner Kommentar,
1992, Art. 394 OR N 451).
3.3 Aus
der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR wird abgeleitet,
dass der Beauftragte bei der Rechnungsstellung nach Zeitaufwand Angaben über
die erbrachten Bemühungen machen muss. Dabei müssen die erbrachten Leistungen
so detailliert umschrieben werden, dass sie überprüfbar sind (BGer 4A_238/2016
vom 26. Juli 2016 E. 2.2.2; vgl. AGE ZB.2018.15 vom 11. Dezember 2018 E.
3.2). Das Zivilgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Detaillierungsgrad
der Leistungsübersichten (Klagbeilagen 8a-8i) angemessen ist, dass es der Beklagten
mit deren Kenntnissen über die Mandatsführung ohne Weiteres möglich gewesen
ist, den in Rechnung gestellten Aufwand anhand der Leistungsübersichten zu
prüfen, und dass die Klägerin damit ihrer Rechenschaftspflicht auf materieller
Ebene genügend nachgekommen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2
f.).
Wie bereits
erwähnt macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe ihren Aufwand nicht
genügend substanziiert (Duplik S. 4 und 12; Berufung S. 4 und 6-8)
und sie könne das Honorar nicht nachvollziehen (Duplik S. 4 und 12;
Berufung S. 8). Abgesehen von zwei unsubstanziierten pauschalen
Bemerkungen (vgl. Berufung S. 4 und 8) scheinen sich diese Einwände
allerdings auf die Zeit vor der Zustellung der Leistungsübersichten zu beziehen
(vgl. Duplik S. 4 und 12; Berufung S. 6-8). Jedenfalls sind die
Vorbringen der Beklagten nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung des
Zivilgerichts betreffend die Detaillierung der Leistungen der Klägerin in Frage
zu stellen.
Im
erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Beklagte, im Kontoauszug vom
24. November 2015 habe die Klägerin für fast alle Rechnungspositionen
einen höheren Zeitaufwand als in den Leistungsübersichten zu den Rechnungen vom
15. Juli, 14. August, 16. September und 13. Oktober 2015 geltend gemacht.
Damit setze sich die Klägerin dem begründeten Verdacht aus, systematisch mit
mehr als einem Drittel zu hoch abgerechnet zu haben, um die Reduktion des
Stundenansatzes von CHF 350.– auf CHF 300.– zu kompensieren. Da die
Klägerin damit nachweislich in erheblichem Umfang nicht geleistete Stunden
ausgewiesen habe, sei ihre Forderung gesamthaft nicht nachvollziehbar (Duplik
S. 4, 12 und 23). Wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt hat, ist
dieser Vorwurf der Beklagten unbegründet. Der für die einzelnen
Rechnungspositionen geltend gemachte Aufwand ist im Kontoauszug nicht höher als
in den Leistungsübersichten, sondern wurde bloss in diesen in Echtstunden und
in jenem in Industriestunden angegeben (angefochtener Entscheid E. 2.5).
Dies gesteht die Beklagte in der Berufung ausdrücklich zu (Berufung
S. 10). Dass der Aufwand nicht erhöht, sondern bloss in Industrie- statt
in Echtstunden angegeben worden ist, hätte die Beklagte bereits bei Anwendung
minimalster Sorgfalt erkennen können und müssen (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.5). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Aufwand in
Honorarnoten teilweise in Echt- und teilweise in Industriestunden angegeben
wird. Als Anwalt ist dies dem Rechtsvertreter der Beklagten aufgrund der
regelmässig erforderlichen Prüfung der Honorarnote der Gegenpartei bestens
bekannt. Folglich hätte sich ihm der Gedanke aufdrängen müssen, dass die
unterschiedlichen Angaben betreffend den Aufwand auf diesen Umstand zurückzuführen
sind.
Im Übrigen hat
das Zivilgericht aus den nachstehenden Gründen zu Recht erwogen, dass die Beklagte
mit dem Einwand der mangelnden Detaillierung der Rechnungen gegen Treu und
Glauben verstosse (angefochtener Entscheid E. 2.3.2).
3.4 Die
Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 OR findet ihre Grenze
im Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz liegt
beispielsweise vor, wenn die vorgelegten Honorarrechnungen erst nach
unangemessen langer Zeit geprüft und beanstandet werden (BGer 4A_144/2012 vom
11. September 2012 E. 3.2.2; vgl. AGE ZB.2018.15 vom 11. Dezember 2018 E.
3.2).
Mit E-Mail vom
29. Juli 2015 bat die Beklagte die Klägerin, ihre Rechnungen zu detaillieren.
Mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 behauptete die Beklagte, seit August 2015
erhalte sie die Rechnungen wieder undetailliert, und bat die Klägerin, ihr die
Rechnungen ab August 2015 und zukünftig mit den detaillierten Angaben
zuzustellen (Replikbeilage 5). Wie die Klägerin mit ihrer zweiten E-Mail selbst
zugestand, wurde ihr zumindest die Rechnung vom 15. Juli 2015 mit der
detaillierten Leistungsübersicht zugestellt. Indem die Beklagte die Klägerin
bat, ihr auch für die Rechnungen ab August 2015 die detaillierten Angaben
zuzustellen, ohne den Detaillierungsgrad der bisher erhaltenen
Leistungsübersicht zu beanstanden, brachte sie zum Ausdruck, dass der
Detaillierungsgrad der Leistungsübersicht zur Rechnung vom 15. Juli 2015
(Klagbeilage 8a) genügt. Diesen Detaillierungsgrad weisen auch die Leistungsübersichten
zu den späteren Rechnungen (Klagebeilagen 8b-8i) auf. Am 24. November 2015
stellte die Klägerin der Beklagten einen Kontoauszug zu, der die Angaben in den
Leistungsübersichten zu den Rechnungen vom 15. Juli, 14. August,
16. September und 13. Oktober 2015 enthält (Duplikbeilage 4). Auch
dessen Detaillierungsgrad beanstandete die Beklagte in keiner Art und Weise. In
der Berufung erklärte sie sogar, „die gültige Detaillierung der Rechnungen Juni
bis September 2015“ sei am 24. November 2015 erfolgt (Berufung S. 7). Aus
dem vorstehend geschilderten Verhalten der Beklagten hat die Klägerin nach Treu
und Glauben schliessen dürfen und müssen, dass die Beklagte den Detaillierungsgrad
der Leistungsübersichten als genügend anerkennt. Zudem erhob die Beklagte die
Einwände gegen den Detaillierungsgrad erstmals in der Duplik vom 23. März 2017
und damit fast ein Jahr nach der letzten Rechnung. Unter diesen Umständen
verstösst der Einwand, die Leistungsübersichten seien nicht genügend
detailliert bzw. substanziiert, gegen Treu und Glauben und ist deshalb nicht zu
hören.
Die Beklagte
behauptet in diesem Zusammenhang, im Zeitpunkt der Zustellung der detaillierten
Leistungsübersichten sei es ihr aus gesundheitlichen und zeitlichen Gründen
nicht möglich gewesen, diese zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. Klageantwort
S. 10; Duplik S. 4 und 13; Berufung S. 6 und 8). Dass sie auch
den Detaillierungsgrad der Leistungsübersichten nicht habe beurteilen können,
behauptet sie allerdings nicht. Im Übrigen ist die Behauptung der Beklagten
unglaubhaft. Mit E-Mail vom 29. Juli 2015 (Replikbeilage 5) dankte die Beklagte
der Klägerin, dass sie die Rechnungen erst nach dem Abschluss mit ihrer
Schwester bezahlen dürfe, und bat um Detaillierung der Rechnung, damit sie den
Überblick behalte. Damit brachte die Beklagte selbst zum Ausdruck, dass sie
sehr wohl in der Lage war, die Leistungsübersichten zu prüfen. Mit der
Aufforderung zur Zusendung detaillierter Rechnungen gemäss E-Mail vom 28.
Oktober 2015 bestätigte die Beklagte ihre Fähigkeit zur Prüfung der
Leistungsübersichten. Wenn sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hätte für
ihre zweimalige Bitte nach den detaillierten Leistungsübersichten kein Anlass
bestanden. Dass ihre angebliche Unfähigkeit zur Prüfung der Leistungsübersichten
den Grund für die von der Klägerin gewährte Stundung gewesen sei oder dass sich
die Klägerin damit einverstanden erklärt habe, dass die Beklagte die Leistungsübersichten
erst später prüft, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet.
Die in der Berufung aufgestellten Behauptungen, die Klägerin habe ihr nicht nur
zur Bezahlung, sondern auch zur Prüfung eine Frist eingeräumt und der Grund für
die Stundung habe darin bestanden, dass die Beklagte aus gesundheitlichen und
zeitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Leistungsübersichten zu
studieren und dazu Stellung zu nehmen (Berufung S. 6-9), sind damit gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven.
Das
schweizerische Recht kennt keine abstrakte Feststellung der Urteilsfähigkeit.
Diese ist grundsätzlich immer nur mit Bezug auf ein ganz konkretes Handeln oder
Unterlassen gegeben oder nicht. Es gilt der Grundsatz der Relativität der
Urteilsfähigkeit (vgl. Bucher/Aebi-Müller,
in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2017, Art. 16 ZGB N 7; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2016, N 06.50).
Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner
Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein
behauptet, dies zu beweisen (BGE 124 III 5 E. 1b S. 8; BGer
4A_238/2017 vom 26. September 2017 E. 2.4.1). Dass die Beklagte
bezüglich der Frage der genügenden Detaillierung der Leistungsübersichten
urteilsunfähig gewesen sei, behauptet sie zumindest nicht ausdrücklich. Im
Übrigen wurden die in den Leistungsübersichten zu den Rechnungen vom 15. Juli,
14. August, 16. September und 13. Oktober 2015 enthaltenen Angaben der Beklagten
spätestens am 24. November 2015 zugestellt und fehlt für eine Urteilsunfähigkeit
bis zu diesem Zeitpunkt jeglicher Beweis. In den Arztzeugnissen von Dr. med. F____
vom 6. Januar und 29. April 2016 (Klageantwortbeilage 11) sowie vom 22.
September 2017 (Duplikbeilage 15) und in der ärztlichen Bescheinigung von Dr.
med. G____ vom 14. September 2017 (Klageantwortbeilage 11) wird die
Urteilsunfähigkeit nur für Januar und Februar 2016 behauptet. Im Übrigen ist
diesen Dokumenten im Zivilprozess nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern
von blossen Parteibehauptungen beizumessen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6
S. 437, 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29; BGer 5A_239/2017 vom 14.
September 2017 E. 2.4; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.4).
Die Einvernahme von Dr. F____ und Dr. G____ als Zeugen wurde nur als
Beweismittel für die behauptete Urteilsunfähigkeit im Januar 2016 beantragt
(Klageantwort S. 6; Duplik S. 8 und 11), nicht aber für die Frage der
Urteilsunfähigkeit in der zweiten Hälfte des Jahres 2015. Eine
Urteilsunfähigkeit in der zweiten Hälfe des Jahres 2015 ist somit weder
behauptet noch bewiesen.
3.5 Zu
prüfen bleibt, ob die Klägerin ihre Leistungen und ihr Honorar im vorliegenden
Prozess genügend substanziiert behauptet hat. Die Klägerin erwähnte in der
Klage die einzelnen Rechnungen mit dem jeweiligen Rechnungsbetrag, wies darauf
hin, dass sich der genaue Inhalt der Tätigkeiten aus den Leistungsübersichten
ergebe und reichte die Rechnungen mit den Leistungsübersichten als Beweismittel
ein (Klage Ziff. B.3; Klagbeilagen 8a-8i). In den Leistungsübersichten werden
die einzelnen Leistungen mit Angabe des Datums, einer stichwortartigen
Umschreibung der Leistung, dem Zeitaufwand und dem Honorar aufgelistet. Da
aufgrund der Verweise in der Klage klar ist, dass die gesamten Leistungsübersichten
als Parteibehauptungen gelten sollen, die Beilagen selbsterklärend sind und die
nötigen Informationen enthalten und die Übernahme des Inhalts der
Leistungsübersichten in die Rechtsschrift einen blossen Leerlauf dargestellt
hätte, ist die Klägerin durch den Verweis auf die Beilagen ihrer
Substanziierungsobliegenheit nachgekommen (vgl. BGE 144 III 519
E. 5.2.1.2 S. 523 f. und E. 5.3.2 S. 525; BGer 4A_281/2017
vom 22. Januar 2018 E. 5.3) und hat damit die einzelnen Rechnungspositionen
substanziiert behauptet. Wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, genügt
der Detaillierungsgrad der Rechnungen auch den Anforderungen, die sich aus der
prozessualen Substanziierungspflicht bzw. –obliegenheit ergeben (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.3.2 f.). Die bereits im Rahmen der Prüfung der
Erfüllung der aus der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR
abgeleiteten Anforderungen erwähnten Vorbringen der Beklagten (vgl. oben E.
3.3), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Zivilgerichts
betreffend die Substanziierung der Leistungen der Klägerin in Frage zu stellen.
Insgesamt hat die Klägerin die einzelnen von ihr erbrachten Leistungen und das
dafür geschuldete Honorar sowie ihre gesamte Honorarforderung substanziiert
behauptet.
3.6 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Detaillierungsgrad der als Klagebeilagen eingereichten
Leistungsübersichten den aus der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR
abgeleiteten Anforderungen genügt (vgl. oben E. 3.3). Im Übrigen ist der
Einwand der Beklagten, die Leistungsübersichten seien nicht genügend
detailliert, wegen Verstosses gegen Treu und Glauben unbeachtlich (vgl. oben
E. 3.4). Unter Berücksichtigung des Verweises auf die Leistungsübersichten
hat die Klägerin in der Klage die einzelnen von ihr erbrachten Leistungen und
das dafür geschuldete Honorar sowie ihre gesamte Honorarforderung hinreichend
substanziiert behauptet (vgl. oben E. 3.5). In der folgenden Erwägung wird
geprüft, ob die Beklagte hinreichend substanziiert bestritten hat, dass die
Klägerin den in Rechnung gestellten Aufwand tatsächlich erbracht hat und/oder
dass dieser angemessen gewesen ist.
4. Tatsächliche Erbringung und
Angemessenheit des Aufwands der Klägerin
4.1 Das
Zivilgericht hat festgestellt, die Beklagte sei ihrer Substanziierungspflicht
nicht genügend nachgekommen, indem sie lediglich behauptet habe, dass die
Klägerin zu viel oder unnötigen Aufwand betrieben habe, ohne den ihr angemessen
erscheinenden Aufwand zu nennen und auf die entsprechenden Rechnungspositionen
Bezug zu nehmen. Eine ermessensweise Schätzung des angemessenen Aufwands durch
das Gericht respektive eine gerichtliche Beurteilung, ob die Klägerin unnötigen
Aufwand betrieben habe, scheide aus, weil die Beklagte es unterlassen habe, dem
Gericht die dafür erforderlichen Hintergründe bzw. konkreten Umstände
darzulegen (angefochtener Entscheid E. 2.3.4). Die Beklagte wendet dagegen
ein, entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts habe sie die Rechnungen nicht
nur pauschal bestritten, sondern in der Duplik auch konkrete Beispiele von
Leistungen genannt, die mit zu hohem Zeitaufwand in Rechnung gestellt worden
seien. Zudem macht sie sinngemäss geltend, das Zivilgericht hätte den
angemessenen Aufwand in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR
schätzen müssen (Berufung S. 6 f.). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind
diese Einwände unbegründet und nicht geeignet, die Richtigkeit der Erwägungen
des Zivilgerichts in Frage zu stellen.
4.2
4.2.1 Gegenstand
des Beweises sind nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1
ZPO). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt,
welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden. Der Grad der
Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad
der Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen
eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die
Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 141
III 433 E. 2.6 S. 438; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3).
Pauschale Bestreitungen genügen nicht (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1 S. 524,
141 III 433 E. 2.6 S. 438). Wenn der Kläger den geschuldeten Betrag
in der Rechtsschrift behauptet und durch einen zulässigen Verweis auf eine
detaillierte Rechnung, welche die nötigen Informationen enthält, substanziiert,
kann vom Beklagten verlangt werden, dass er die bestrittenen Positionen genau
angibt. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so gilt die Rechnung als
unbestritten (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3 S. 524 f. und E. 5.3.2
S. 525 f.; vgl. BGE 117 II 13 E. 2 S. 113 f.; Naegeli/Richers, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 222 N 6).
Nach aktueller bundegerichtlicher Rechtsprechung hat der Beklagte nicht nur
anzugeben, welche Rechnungspositionen er bestreitet, sondern auch aus welchem
Grund (BGE 144 III 519 E. 5.3.2 S. 525). Soweit sich der Aufwand in
einem Schriftstück niedergeschlagen hat, gehört es nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zudem zur Substanziierung der Bestreitung eines genügend
substanziiert behaupteten Anwaltshonorars, dass der Auftraggeber den seiner
Meinung nach korrekten Zeitaufwand angibt (BGer 4A_238/2016 vom 26. Juli 2016
E. 2.3.2, 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2). Dies muss auch
für Aufträge von der Art des vorliegend zu beurteilenden gelten.
4.2.2 Die
Klägerin hatte den geschuldeten Betrag in der Klage behauptet und durch
zulässige Verweise auf die detaillierten Leistungsübersichten substanziiert
(vgl. oben E. 3.3). Unter diesen Umständen oblag es der Beklagten, genau
anzugeben, welche Rechnungspositionen sie aus welchem Grund bestreitet. Dieser
Obliegenheit kam die anwaltlich vertretene Beklagte nicht nach. Im
erstinstanzlichen Verfahren machte die Beklagte geltend, es sei nicht
nachgewiesen, dass die behaupteten Leistungen tatsächlich im in Rechnung
gestellten Umfang erbracht worden seien, und der behauptete Zeitaufwand sei
nicht angemessen (Klageantwort S. 9 f.; Duplik S. 11 f.). Diese
pauschalen Bestreitungen sind ungenügend. Der Beklagten wäre es möglich
gewesen, anzugeben, welche Rechnungspositionen sie aus welchem Grund
bestreitet. Dies wird durch ihre eigenen Behauptungen bestätigt. In der Klageantwort
hat die Beklagte behauptet, bezüglich der Mehrzahl der Rechnungspositionen
entziehe es sich ihrer Kenntnis, ob zum angegebenen Zeitpunkt Bemühungen
erfolgt seien und wenn ja in welchem Umfang, weshalb sie die behaupteten
Aufwände mit Nichtwissen bestreite (Klageantwort S. 9). Daraus ergibt sich
im Umkehrschluss, dass es selbst gemäss der Darstellung der Beklagten durchaus
Rechnungspositionen gibt, bei denen sie beurteilen kann, ob die Klägerin den in
Rechnung gestellten Aufwand tatsächlich betrieben hat. Diese Positionen hätte
sie zur Substanziierung ihrer Bestreitung nennen müssen. In der Duplik
behauptete die Beklagte, anhand ihrer Erinnerung könne sie im Januar 2016
lediglich einen Drittel der Zeit für Kontakte mit ihr nachzuvollziehen (Duplik
S. 12). Dies bedeutet, dass gewisse Rechnungspositionen oder zumindest
Teile gewisser Rechnungspositionen selbst gemäss der Darstellung der Beklagten
korrekt sind. Unter diesen Umständen hätte sie angeben können und müssen,
welche Positionen oder Teile von Positionen korrekt sind und welche nicht.
4.2.3 In
der Duplik behauptete die Beklagte zwar, die E-Mail der Klägerin vom 15. Juni
2015 (Klageantwortbeilage 6), in der eine tabellarische Musterrechnung des
Erbgangs (ohne die konkreten Zahlen) mit einem Aufwand von einer Stunde
berechnet worden sei, sei ein Beispiel für eine überhöhte Rechnung (Duplik
S. 4). Diese Behauptung ist aber bereits deshalb unbehelflich, weil mit
der E-Mail vom 15. Juni 2015 überhaupt nichts in Rechnung gestellt worden ist
und es nicht Sache des Gerichts ist, ohne entsprechende Angaben der Beklagten
zu prüfen, mit welcher Rechnung die betreffende E-Mail in Rechnung gestellt
worden sein könnte. Selbst wenn berücksichtigt würde, dass mit der Rechnung vom
15. Juli 2015 (Klagbeilage 8a) am 15. Juni 2015 Aufwand von einer Stunde für
„Korrespondenz email und Mustertabelle“ in Rechnung gestellt worden ist, und
davon ausgegangen würde, dass es sich dabei um die erwähnte E-Mail handelt, ist
die Bestreitung aber nicht genügend substanziiert. Da sich der betreffende
Aufwand in einem Schriftstück niedergeschlagen hat, hätte die Beklagte den
ihrer Meinung nach korrekten Zeitaufwand angeben müssen (vgl. oben E. 4.2.1).
Dies hat die anwaltlich vertretene Beklagte unterlassen. Die erst in der
Berufung aufgestellte Behauptung, 20 Minuten hätten wohl genügen müssen
(Berufung S. 6), ist ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges
Novum. Im Übrigen ist ein Zeitaufwand von einer Stunde für die Erstellung einer
Tabelle, die bei Eingabe des Eigenguts des Ehemanns und der Ehefrau sowie der
Errungenschaft automatisch den Nachlass des Ehemanns und der Ehefrau sowie die
Erbteile der Nachkommen berechnet, und eine E-Mail, mit der diese Tabelle
zugestellt wird (vgl. Klageantwortbeilage 6), offensichtlich angemessen.
Weiter
behauptete die Beklagte in der Duplik, der ausgewiesene Aufwand von 14.5 Stunden
für die Arbeiten an der Stellungnahme, die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung
und die Würdigung des Vergleichs erscheine dem Aufwand eines „Sekundanten“
nicht angemessen und auch bei einer gleichartigen Verantwortlichkeit überhöht,
weil die zeitlich aufwändige Arbeit bei Advokat D____ gelegen habe (Duplik
S. 5). Auf welche Rechnungen und welche Rechnungspositionen sich diese Beanstandungen
beziehen sollen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es ist nicht Sache des
Gerichts oder der Klägerin, in den Leistungsübersichten danach zu suchen, auf
welche Rechnungspositionen sich diese Einwände beziehen könnten. Im Übrigen ist
eine Zuordnung schlechterdings unmöglich. In der Leistungsübersicht zur
Rechnung vom 22. Februar 2016 (Klagbeilage 8g) finden sich zwar die Positionen
„Rechtsberatung Vergleichsbehandlung mit Bericht“ mit einem Aufwand von
4.5 Stunden und „Rechtsberatung follow up mit RA D____, würdigung
Vergleich“ mit einem Aufwand von 0.83 Stunden. In den Leistungsübersichten
finden sich aber weder Positionen „Arbeiten an der Stellungnahme“ noch eine
Summe von 14.5 Stunden. Im Übrigen blieb die Beklagte im erstinstanzlichen
Verfahren jegliche Angaben zum ihrer Ansicht nach angemessenen Aufwand
schuldig, obwohl die betreffenden Arbeiten teilweise in einem Schriftstück
gemündet haben dürften. Die Behauptung in der Berufung, der konkrete Aufwand
der Klägerin wäre wohl bei rund der Hälfte des in Rechnung gestellten gelegen
(Berufung S. 6), ist wiederum ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
unzulässiges Novum.
In der Duplik
behauptete die Beklagte sodann, die Klägerin habe ihren liquiden Erbanspruch
falsch berechnet. Der Fehler habe erst infolge der konkreten Erbteilung und der
schriftlichen Berechnung durch die Klägerin am 3. April 2016 erkannt werden
können. Die Klägerin habe diese Arbeiten nochmals mit einem Aufwand von einer
Stunde in Rechnung gestellt (Duplik S. 12). Die Rechnungsposition, mit der
ihr die ursprüngliche Berechnung in Rechnung gestellt worden sein soll, hat die
Beklagte nicht genannt. Es ist nicht Sache des Gerichts, in den
Leistungsübersichten nach einer entsprechenden Position zu suchen. Da die Beklagte
jegliche Angaben dazu schuldig geblieben ist, mit welcher Rechnung ihr für die
ursprüngliche Berechnung ihres Erbanteils welcher Aufwand in Rechnung gestellt
worden sein soll, und sich in den Leistungsübersichten keine Position
„Berechnung des liquiden Erbanspruchs“ befindet, wäre eine Zuordnung des
Einwands zu einer bestimmten Rechnungsposition dem Gericht im Übrigen auch gar
nicht möglich. Die Neuberechnung erfolgte gemäss der Darstellung der Beklagten
am 3. April 2016. Ein Aufwand an diesem Tag ist aber gar nicht Gegenstand der
vorliegenden Klage. Der letzte in Rechnung gestellte Aufwand wurde bereits am
8. März 2016 geleistet (Leistungsübersicht zur Rechnung vom 15. April 2016
Klagbeilage 8i). Soweit sich der Einwand der Beklagten auf den Aufwand der
behaupteten Neuberechnung bezieht, ist er damit von vornherein gegenstandslos.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Behauptung in der Berufung, der
Aufwand hätte sich auf 30 Minuten beschränken müssen (Berufung S. 6), ein
gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum darstellt.
In der Berufung
macht die Beklagte geltend, aus der von ihr einlässlich dargestellten angeblich
mangelhaften Mandatsführung per se ergebe sich, dass die Klägerin einen der
Höhe nach nicht gerechtfertigter Zeitaufwand betrieben habe (Berufung S. 6).
Dies ist unrichtig. Aus dem Umstand, dass ein Beauftragter den Auftrag nicht
gehörig erfüllt hat, kann nicht geschlossen werden, dass er dabei notwendigerweise
auch mehr zeitlichen Aufwand betrieben hat, als bei sorgfältigem Vorgehen
erforderlich gewesen wäre. Vor allem aber ändert das Vorbringen der Beklagten
nichts daran, dass sie die Bestreitung des Zeitaufwands und seiner
Angemessenheit nicht genügend substanziiert hat. Für die Frage der Herabsetzung
der Vergütung wegen nicht gehöriger Erfüllung des Auftrags wird auf die
nachstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. unten E. 5).
4.2.4 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Klägerin ihre Leistungen
substanziiert behauptet und hat die Beklagte weder die tatsächliche Leistung
des in Rechnung gestellten Aufwands noch die Angemessenheit dieses Aufwands hinreichend
substanziiert bestritten. Damit gelten der von der Klägerin behauptete Aufwand
und dessen Angemessenheit als nicht streitig und sind dem vorliegenden
Entscheid ohne Wahrheitsprüfung durch Beweiserhebung zugrunde zu legen (vgl. Hasenböhler, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 150
N 14 f.). Folglich kann offen bleiben, ob die Beklagte die Leistungen der Klägerin
durch ihr vorprozessuales Verhalten anerkannt hat (vgl. dazu angefochtener
Entscheid E. 2.3.2 f.; Berufung S. 7 f.).
4.3 Die
Beklagte macht geltend, die Klägerin habe es unterlassen, den Nachweis der
Angemessenheit der in Rechnung gestellten Leistungen zu erbringen (Berufung
S. 8). Ob die Beauftragte die Beweislast für die Angemessenheit der
Leistung oder die Auftraggeberin die Beweislast für deren Unangemessenheit
trägt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Da die Beklagte die
Angemessenheit der Leistungen nicht substanziiert bestritten hat, ist darüber
ohnehin kein Beweis abzunehmen (vgl. oben E. 4.1 f.) und auch dann
von der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Leistungen auszugehen, wenn
die Klägerin die Beweislast für die Angemessenheit ihrer Leistungen trägt.
5. Herabsetzung
des Honorars wegen nicht gehöriger Erfüllung
5.1 Die
Beklagte meint, sie habe sich nicht dazu äussern müssen, inwiefern das Honorar
unberechtigt gewesen sei, weil sie es im vollen Umfang bestritten habe mit der
Begründung, die Klägerin habe den Auftrag nicht gehörig erfüllt und der
Auftraggeber schulde dem Beauftragten kein Honorar, wenn dieser den Auftrag
schlecht und instruktionswidrig geführt hat (Berufung S. 8 f.; vgl. auch
Duplik S. 19). Dieser Einwand beruht auf der falschen Annahme, eine nicht
gehörige Erfüllung des Auftrags habe grundsätzlich den vollständigen Verlust
der Honorarforderung zur Folge.
5.2 Gemäss
der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die nicht gehörige,
insbesondere sorgfaltswidrige Erfüllung des Auftrags nur dann den vollständigen
Verlust des Vergütungsanspruchs zur Folge, wenn sie einer vollständigen
Nichterfüllung gleichkommt, weil sie sich als vollständig nutzlos oder
vollständig unbrauchbar erweist, oder wenn die Vergütung selbst den durch die
nicht gehörige Erfüllung verursachen Schaden darstellt (vgl. BGE 124 III
423 E. 4a S. 427; BGer 4A_89/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 5.2.3,
4A_658/2015 vom 30. März 2016 E. 3.1, 4A_287/2015 vom 22. Juli 2015
E. 2.1, 4A_364/2013, 4A_394/2013, 4A_396/2013 vom 5. März 2014 E. 14.1
f., 4A_124/2007 vom 23. November 2007 E. 6.1.1; Gehrer Cordey/Giger, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 394
OR N 30). Andernfalls kann bei nicht gehöriger Erfüllung des Auftrags die
Vergütung zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den vertraglichen
Leistungen herabgesetzt werden (vgl. BGE 124 III 423 E. 3c S. 426;
BGer 4A_89/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 5.2.2, 4A_658/2015 vom
30. März 2016 E. 3.1, 4A_124/2007 vom 23. November 2007 E. 6.1.1).
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es zu einer Kumulation einer Reduktion
des Honorars und einem Schadenersatzanspruch gemäss Art. 398 Abs. 1
und 2 OR wegen nicht gehöriger Erfüllung des Auftrags kommen (BGer 4A_89/2017
vom 2. Oktober 2017 E. 5.2.2, 4A_364/2013, 4A_394/2013, 4A_396/2013
vom 5. März 2014 E. 14.1). Die Kumulation von Reduktion des Honorars und
Schadenersatz darf aber nicht zu einer Bereicherung des Auftraggebers führen
(BGer 4A_364/2013, 4A_394/2013, 4A_396/2013 vom 5. März 2014 E. 14.1).
Wenn der Auftraggeber gegenüber dem Beauftragten Anspruch auf Schadenersatz
hat, durch den er so gestellt wird, wie wenn dieser den Auftrag ordnungsgemäss
erfüllt hätte, hat der Beauftragte deshalb Anspruch auf die volle Vergütung (vgl. BGer
4A_364/2013, 4A_394/2013, 4A_396/2013 vom 5. März 2014 E. 14.1 f.). Gemäss
einer überzeugenden Lehrmeinung ist die Vergütung daher bei nicht gehöriger
Erfüllung des Auftrags nur dann herabzusetzen, wenn der Auftraggeber gegenüber
dem Beauftragten keinen Schadenersatzanspruch hat, weil er aufgrund der nicht
gehörigen Erfüllung des Auftrags keinen ersatzfähigen Schaden erlitten hat,
oder wenn der Auftraggeber durch die Schadenersatzleistung nur wertmässig,
jedoch nicht tatsächlich so gestellt wird, wie wenn der Auftrag richtig erfüllt
worden wäre (vgl. Fellmann,
a.a.O., Art. 394 OR N 498, 501-506; 526-528 und 533-536; Gehrer Cordey/Giger, a.a.O., Art. 394
N 30).
Das Mass der
Herabsetzung ist nach der relativen Methode zu ermitteln. Dazu sind der
objektive Wert, den die Leistung bei gehöriger Erfüllung des Auftrags hätte,
und der objektive Wert der tatsächlichen Leistung des Beauftragten zu schätzen.
Dabei ist auf die Brauchbarkeit der Gesamtleistung abzustellen. Anschliessend
ist die Vergütung im Verhältnis des ersten Werts zum zweiten Wert herabzusetzen
(vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 394
OR N 537-540; Gehrer Cordey/Giger,
a.a.O., Art. 394 OR N 33; vgl. ferner BGE 124 III 423 E. 3c
S. 426). Wenn der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung fordert,
hat er dem Gericht die Anhaltspunkte darzulegen, die diesem die Schätzung des
Honorars erlauben. Er hat, soweit möglich und zumutbar, alle Umstände
nachzuweisen, die für eine Herabsetzung der Vergütung sprechen und die
Schätzung des Herabsetzungsbetrags erlauben oder doch erleichtern (Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR
N 543). Falls ein strikter Beweis aus objektiven Gründen nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, kann das Gericht den Wert der Leistungen zwar in
analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen (vgl. BGer
4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.3.2, 4A_459/2013 vom 22. Januar
2014 E. 5.2.2). Dies ändert aber nichts daran, dass die beweispflichtige
Partei alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts
sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. BGer
4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 5.1, 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014
E. 6.2.2).
5.3 Mit
ihren Ausführungen zu ihren Schadenersatzforderungen behauptet die Beklagte im
Ergebnis, sie habe ersatzfähige Schäden erlitten und gegenüber der Klägerin
Anspruch, durch Schadenersatzleistungen finanziell so gestellt zu werden, wie
wenn die Klägerin den Auftrag gehörig erfüllt hätte (vgl. Duplik S. 19-22).
Dass sie durch die Erfüllung der behaupteten Schadenersatzforderungen nur
wertmässig, jedoch nicht tatsächlich so gestellt würde, wie wenn der Auftrag
richtig erfüllt worden wäre, behauptet die Beklagte nicht einmal. Folglich
hätte die Klägerin selbst bei Bejahung aller von der Beklagten behaupteten
Vertragsverletzungen Anspruch auf die volle Vergütung, weil die Beklagte gemäss
ihrer eigenen Darstellung gegenüber der Klägerin Schadenersatzansprüche hat,
durch die sie so gestellt wird, wie wenn der Auftrag ordnungsgemäss erfüllt
worden wäre (vgl. oben E. 5.2 Abs. 2). Dass die geltend gemachten
Schadenersatzansprüche mangels Substanziierung des Schadens zu verneinen sind (vgl. unten
E. 6), ändert daran nichts. Im Übrigen ist die Vergütung aus den
nachfolgenden Gründen aber auch dann nicht herabzusetzen, wenn die Möglichkeit
einer Herabsetzung trotz der geltend gemachten Schadenersatzforderungen
grundsätzlich bejaht wird.
Die Beklagte
macht geltend, die Klägerin habe mit der Unterzeichnung des Vergleichs
anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. Januar 2016 eine Weisung
verletzt und das Mandat am 20. Januar 2016 zur Unzeit niedergelegt (vgl. dazu
angefochtener Entscheid E. 4.1-4.3, 4.6, 4.6.1 und 5.6; Berufung S. 11-17,
19 f. und 31). Zudem habe sie bezüglich des Vergleichs ihre Aufklärungs- und
Benachrichtigungspflicht verletzt und bei der Beklagten Furcht vor einem
Widerruf geschürt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.1, 4.4 f.,
5.1, 5.4.2 und 5.6; Berufung S. 16-22, 29 f. und 31). Schliesslich habe
die Klägerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie die Nachlässe der Eltern
der Beklagten und ihrer Schwester und damit den Pflichtteilsanspruch der
Schwester falsch berechnet, im Schlichtungsverfahren nicht alle erforderlichen
Argumente vorgebracht und nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, die
Steuern im Rahmen der Schlichtungsverhandlung nicht thematisiert und im
Vergleich für die Beklagte nachteilige Teilungsmodalitäten vereinbart habe (vgl. dazu
angefochtener Entscheid E. 4.6.2, 5.1-5.4, 5.4.1 und 5.6; Berufung
S. 20-29 und 31). Die Klägerin hat der Beklagten in der Zeit zwischen dem
10. Juni 2015 und dem 8. März 2016 diverse Leistungen im Umfang von
insgesamt 46.75 Stunden erbracht (Klagebeilagen 8a-8i). Selbst wenn die Klägerin
alle von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen begangen hätte, wäre
ihre Gesamtleistung für die Beklagte offensichtlich nicht vollständig nutzlos
oder vollständig unbrauchbar gewesen. Folglich wäre ein vollständiger Verlust
der Honorarforderung selbst bei Bejahung aller von der Beklagten behaupteten
Vertragsverletzungen ausgeschlossen und kommt nur eine Herabsetzung des
Honorars in Betracht (vgl. oben E. 5.2 Abs. 1).
Da sie höchstens
eine Herabsetzung des Honorars fordern kann, hätte es der Beklagten oblegen, soweit
möglich die für Schätzung des objektiven Werts der geschuldeten und der
tatsächlich erbrachten Leistung massgebenden Umstände darzulegen und zu
beweisen (vgl. oben E. 5.2 Abs. 3). Dieser Obliegenheit ist sie nicht
nachgekommen, indem sie insbesondere keine Angaben zum objektiven Wert der
tatsächlich erbrachten Leistung gemacht hat. Folglich wäre eine Herabsetzung
der Vergütung selbst bei Annahme der von der Beklagten behaupteten
Vertragsverletzungen ausgeschlossen.
5.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin selbst bei Bejahung
aller von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen Anspruch auf das volle
Honorar hätte, weil die Beklagte behauptet, sie habe gegenüber der Klägerin
Anspruch darauf, durch Schadenersatz so gestellt zu werden, wie wenn der
Auftrag gehörig erfüllt worden wäre. Ein vollständiger Verlust des Honoraranspruchs
ist auch deshalb ausgeschlossen, weil die von der Beklagten behauptete nicht
gehörige Erfüllung des Auftrags nicht einer vollständigen Nichterfüllung
gleichkommt. Eine Herabsetzung des Honorars kommt schliesslich auch deshalb
nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht alle für die Schätzung des
Herabsetzungsbetrags erforderlichen Umstände behauptet und bewiesen hat. Im
Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin
Schadenersatzforderungen hat, die sie mit der Honorarforderung verrechnen kann.
6. Schadenersatzforderungen
6.1 Für
den Fall, dass das Gericht eine Honorarforderung der Klägerin gegenüber der
Beklagten bejaht, hat die Beklagte die Verrechnung dieser Forderung mit
behaupteten Schadenersatzforderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin im
Umfang von insgesamt CHF 275‘888.– erklärt (Klageantwort S. 19 f.; Duplik S. 21
f.). Das Zivilgericht stellte fest, die Beklagte sei ihrer
Substanziierungspflicht in Bezug auf den geltend gemachten Schaden nicht
nachgekommen (angefochtener Entscheid E. 5.5 und 5.7). Die Beklagte bestreitet
dies (Berufung S. 30 ff.). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beklagte
die behaupteten Schäden hinreichend substanziiert behauptet hat.
6.2 Die
Behauptungslast folgt der objektiven Beweislast (BGer 4C.166/2006 vom
25. August 2006 E. 3; Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 15; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 14; Willisegger, in: Basler Kommentar,
3. Auflage, 2017, Art. 221 ZPO N 27). Zunächst genügt es, wenn
die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren
sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren
wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen
vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet (BGer 4A_9/2018
vom 31. Oktober 2018 E. 2.1). Soweit der Prozessgegner den
schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet,
greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. In
diesem Fall sind die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in
Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber
Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer
4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2).
Wer
Schadenersatz aus Vertrag beansprucht trägt die Beweislast für die
Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen
Vertragsverletzung und Schaden (vgl. Huguenin,
Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 860; Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar,
6. Auflage, 2018, Art. 8 ZGB N 46; vgl. ferner Art. 42 Abs. 1
OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR). Dies gilt sowohl für den
Bestand als auch für die Höhe des Schadens (Furrer/Wey,
in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 97-98 OR N 99; Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 8
ZGB N 352 f.; Müller,
in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 42 OR N 1). Der Schaden entspricht der
Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen)
Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Huguenin, a.a.O., N 867; Wiegand, Art. 97 OR N 38). Bei
der vertraglichen Haftung besteht das schädigende Ereignis in der
Vertragsverletzung (vgl. Huguenin,
a.a.O., N 871). Wenn es bei gehöriger Erfüllung des Vertrags zu einem
Prozess zwischen dem Geschädigten und einem Dritten gekommen wäre, ergibt sich
der hypothetische Stand des Vermögens des Geschädigten ohne das schädigende
Ereignis aus diesem hypothetischen Prozess. Folglich hat der Geschädigte im
Prozess betreffend seine Schadenersatzforderung im Fall der Bestreitung des
Schadens den Ablauf des hypothetischen Prozesses zwischen ihm und dem Dritten
substanziiert und damit detailliert zu behaupten. Soweit Forderungen des
Dritten gegenüber dem Geschädigten Gegenstand dieses hypothetischen Prozesses
gewesen wären, hat der Geschädigte im Prozess betreffend seine
Schadenersatzforderung auch diesbezüglich substanziierte und damit detaillierte
Behauptungen vorzubringen. Da Gegenstand des Schadenersatzprozesses nicht das
Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Dritten, sondern dasjenige
zwischen dem Geschädigten und seinem Vertragspartner ist, kann aus dem Umstand,
dass im hypothetischen Prozess zwischen dem Geschädigten und dem Dritten dieser
die Behauptungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen seiner
Forderung getragen hätte, nicht geschlossen werden, der Geschädigte brauche zu
dieser Forderung im Schadenersatzprozess zwischen ihm und seinem
Vertragspartner keine substanziierten Angaben zu machen.
6.3
6.3.1 Die
Beklagte macht eine erste Schadenersatzforderung von CHF 200‘000.–
geltend. Diese begründet sie folgendermassen: Bei der Berechnung des
Pflichtteilsanspruchs ihrer Schwester gemäss der Stellungnahme vom 8. Januar
2016 seien für den Wert der Liegenschaft CHF 1‘394‘000.– statt CHF 1‘629‘000.–
einzusetzen und unter den Passiven des Nachlasses des Vaters zusätzlich ihre Forderung
aus Betreuungs-/Pflege- und Casemanagement-Leistungen von CHF 353‘144.– und
die Steuerforderungen von CHF 102‘673.– zu berücksichtigen. Dies habe zur Folge,
dass der Pflichtteilsanspruch ihrer Schwester CHF 658‘170.65 und damit
CHF 270‘072.05 weniger als gemäss der Stellungnahme vom 8. Januar 2016 und
CHF 441‘829.40 weniger als gemäss dem Vergleich vom 19. Januar 2016
betrage (Duplik S. 6, 18 und 21; vgl. auch Klageantwort S. 11 f.
und 19 f.; Berufung S. 32 f.). Aus diesen Gründen sei davon
auszugehen, dass das Gericht den Pflichtteil ihrer Schwester in Kenntnis der
angeblich richtigen Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um mindestens
CHF 200‘000.– tiefer angesetzt hätte als im Vergleich. Weiter behauptet die Beklagte,
sie hätte bei einem Scheitern der Schlichtung und einer anschliessenden
Klageeinreichung durch ihre Schwester den dieser zustehenden Erbteil anerkannt
und ihre Schwester wäre mit ihrer Mehrforderung nicht durchgedrungen. Aufgrund
der behaupteten Überbezifferung ihres Anspruchs aus der Teilung hätte die
Schwester nach Ansicht der Beklagten die Gerichtskosten tragen und ihr eine
Parteientschädigung bezahlen müssen (Duplik S. 21-23). In der Berufung
behauptet die Beklagte, sie habe nachgewiesen, dass ein allfälliges Urteil in
erster Instanz für sie „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ um CHF 200‘000.– günstiger
ausgefallen wäre, wenn die korrekten Berechnungen und alle Argumente und
Dokumente vorgebracht worden wären (Berufung S. 34). Diese in der Berufung
zugespitzte Behauptung stellt insoweit ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
unzulässiges Novum dar, als die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nur behauptet
hat, das Gericht hätte den Pflichtteil „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“
um mindestens CHF 200‘000.– tiefer angesetzt (Duplik S. 21-23).
Weiter macht die
Beklagte eine zweite Schadenersatzforderung von CHF 17‘436.55 gelten.
Diese begründet sie damit, dass die offenen Steuerforderungen gegenüber dem
Nachlass von CHF 34‘873.05 bei der Berechnung des Pflichtteils ihrer Schwester
und im Vergleich nicht berücksichtigt worden seien, dass diese Forderungen
aufgrund der im Vergleich vereinbarten Übernahme aller Passiven durch die Beklagte
und der im Vergleich enthaltenen Saldoklausel von der Beklagten allein getragen
werden müssten und dass die Hälfte der offenen Steuerforderungen von der
Schwester der Beklagten hätten getragen werden müssen (vgl. Klageantwort
S. 7 f. und 13 f.; Duplik S. 10, 19 f. und 22; Berufung S. 32).
Schliesslich
macht die Beklagte eine dritte Schadenersatzforderung von CHF 42‘000.– geltend.
Diese begründet sie sinngemäss damit, dass der Betrag, den sie gemäss dem
Vergleich ihrer Schwester geschuldet hat, um CHF 42‘000.– zu hoch ausgefallen
sei, weil der Schwester alle Wertschriften zum Wert per Teilungstag
zugesprochen worden seien und dieser um CHF 112‘000.– geringer gewesen sei als
der Wert per Todestag des Vaters, welcher der Berechnung des Pflichtteils der
Schwester zugrunde gelegt worden sei (vgl. Klageantwort S. 16; Duplik
S. 13, 20 und 22; Berufung S. 32).
6.3.2 Die
erste Schadenersatzforderung von CHF 200‘000.– beruht auf der Behauptung der
Beklagten, dass der Pflichtteil ihrer Schwester bei gehöriger Erfüllung des
Auftrags der Klägerin vom Zivilgericht im erbrechtlichen Prozess zwischen der
Beklagten und ihrer Schwester um mindestens CHF 200‘000.– tiefer angesetzt
worden wäre als im Vergleich. Auch die offenen Steuerforderungen, mit denen die
Klägerin ihre zweite Schadenersatzforderung begründet, und der gemäss dem
Vergleich ihrer Schwester geschuldete Betrag, mit dem die Beklagte ihre dritte
Schadenersatzforderung begründet, können höchstens insoweit einen Schaden
darstellen, als die von der Beklagten zu übernehmenden Steuerforderungen und
der von ihr geschuldete Betrag im Fall einer gerichtlichen Beurteilung der
Erbstreitigkeit bei gehöriger Erfüllung des Auftrags geringer ausgefallen
wären. Insgesamt kann der Beklagten aus dem Vergleich vom 19. Januar 2016
höchstens insoweit einen Schaden erwachsen sein, als die Differenz zwischen den
aus dem Erbfall resultierenden Aktiven der Beklagten und den aus dem Erbfall
resultierenden Passiven der Beklagten im Fall einer gerichtlichen Beurteilung
der Erbstreitigkeit bei gehöriger Erfüllung des Auftrags grösser gewesen wäre
als gemäss dem Vergleich. In der nachstehenden Erwägung wird geprüft, ob die
Beklagte den wertmässigen Anspruch, der ihrer Schwester bei einer gerichtlichen
Beurteilung der Erbstreitigkeit zugesprochen worden wäre, hinreichend
substanziiert hat.
6.3.3 Vor
Zivilgericht bestritt die Klägerin einen Schaden der Beklagten unter Verweis
auf das Schlichtungsgesuch der Schwester der Beklagten vom 11. Mai 2015
(Replik S. 7 und 10). Mit diesem Gesuch beantragte die Schwester der Beklagten
die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung ihres Vaters vom 27. April
2013 und die Erbteilung betreffend die Nachlässe ihrer Eltern (Replikbeilage 2
S. 1-8). Wie die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich
mehrfach geltend machte, wurden im Schlichtungsgesuch der wertmässige Anspruch
der Schwester der Beklagten am Nachlass der Mutter mit CHF 479‘215.74 und
derjenige am Nachlass des Vaters mit CHF 963‘902.29 beziffert und belief
sich der Gesamtwert des von der Schwester der Beklagten geltend gemachten
Anspruchs damit auf CHF 1‘443‘118.03 (Replik S. 3, 7 und 10;
Replikbeilage 2 S. 5, 15 und 21). Unter diesen Umständen konnte sich die
anwaltlich vertretene Beklagte zur Substanziierung des wertmässigen Anspruchs,
der ihrer Schwester bei einer gerichtlichen Beurteilung der Erbstreitigkeit
zugesprochen worden wäre, nicht auf die Darstellung beschränken, wie die
Erbanteile ihrer Ansicht nach zu berechnen sind. Sie hätte vielmehr auch darlegen
müssen, dass der von ihrer Schwester mit dem Schlichtungsgesuch geltend
gemachte wertmässige Anspruch im den von ihr anerkannten Wert übersteigenden
Umfang unbegründet gewesen und vom Gericht abgewiesen worden wäre. Zu diesem
Zweck hätte sie die Argumentation ihrer Schwester aufgreifen und darlegen
müssen, dass diese erfolglos gewesen wäre. Dementsprechend erwog das
Zivilgericht zu Recht, dass die Beklagte zur Substanziierung des Schadens den
(gesamten) hypothetischen Erbschaftsprozess vor erster Instanz hätte darlegen
und aufgrund des Umstands, dass sie in diesem Prozess auch Beklagte gewesen
wäre, neben ihren eigenen Vorbringen (Pflege, Liegenschaftswert) auch die den
Nachlass erhöhenden Vorbringen ihrer Schwester hätte aufgreifen und darlegen
müssen, dass der Prozess aller Wahrscheinlichkeit nach zu ihren Gunsten entschieden
worden wäre (angefochtener Entscheid E. 5.7). Dies hat die Beklagte in
Verletzung ihrer Substanziierungsobliegenheit unterlassen, wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt.
Die einzigen
Stellen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften der Beklagten, die sich mit
den für eine Erhöhung der Nachlässe sprechenden Vorbringen ihrer Schwester
befassen, lauten folgendermassen: „So wird in der Vernehmlassung vom
8. Januar 2016 zu den Hinzurechnungen der Gegenseite immer wieder
ausdrücklich angemerkt, dass diese nicht möglich und zulässig seien und nicht
zur Pflichtteilsberechnungsmasse gehörten – es wird daraus gefolgert: ‚Die Höhe
des Gesamtanspruchs der Klägerin ist wesentlich tiefer‘ (Beweis: Auszug aus
Stellungnahme vom 8.1.2016 mit Markierung – Duplikbeilage 30).“ (Duplik
S. 8) „Zudem hat die Gegenpartei in deren Rechtsbegehren gemäss Angaben
der Klägerin und deren Vertreter wiederholt nicht zulässige Hinzurechnungen zur
Pflichtteilsberechnungsmasse vorgenommen.“ (Duplik S. 18) Mit der
Formulierung in der Duplik wurde der Auszug aus der Stellungnahme vom 8. Januar
2016 nur als Beweis angerufen für die Behauptung, in dieser Stellungnahme sei
bemerkt worden, die von der Schwester der Beklagten geltend gemachten
Hinzurechnungen seien nicht möglich und nicht zulässig und gehörten nicht zur
Pflichtteilsberechnungsmasse und die Höhe des Gesamtanspruchs der Schwester der
Beklagten sei wesentlich tiefer als von ihr geltend gemacht. Die
differenzierteren und weitergehenden Ausführungen in der Duplikbeilage 30
wurden damit nicht rechtsgenüglich behauptet. Dies gilt insbesondere für die
Behauptung, die Beklagte hätte im Prozessfall ihrerseits
Hinzurechnungstatbestände und weitere Ansprüche geltend gemacht (vgl. Duplikbeilage 30
S. 17 f.; Berufung S. 34), die Behauptung, die elterliche Wohnung sei
nach deren Tod weder geräumt noch bewohnt und von der Liegenschaftsverwaltung
im Einverständnis mit der Schwester als Leerstand geführt worden (vgl. Duplikbeilage 30
S. 22; Berufung S. 34 f.), sowie die Erklärungen betreffend die
behaupteten eigenmächtigen Belastungen (vgl. Duplikbeilage 30 S. 21 f.; Berufung
S. 35) und die Hinzurechnung des Mietzinserlasses (vgl. Duplikbeilage 30
S. 19, Berufung S. 35). Die entsprechenden Vorbringen in der Berufung
stellen deshalb gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven dar.
Ebenfalls unzulässige Noven sind die in der Berufung erstmals vorgebrachten
Behauptungen, gewisse Hinzurechnungen hätten sich bei einer rückwirkenden
Übernahme der Liegenschaft per Todestag des Erblassers erübrigt und wären
andernfalls durch die geringere Steuerlast ausgeglichen worden und die
Marktmiete für die vom Vater nach dem Tod der Mutter bewohnte Wohnung hätte
nicht ohne bauliche Massnahmen erzielt werden können (Berufung S. 35). Bei
Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte die Beklagte alle Vorbringen auf S. 34
f. der Berufung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können und
müssen. Damit hat die Beklagte die den Nachlass erhöhenden Vorbringen ihrer
Schwester abgesehen von pauschalen Bemerkungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht
aufgegriffen und nicht dargelegt, dass diese erfolglos gewesen wären. Folglich
hat sie den wertmässigen Anspruch, der ihrer Schwester bei einer gerichtlichen
Beurteilung der Erbstreitigkeit zugesprochen worden wäre, nicht hinreichend
substanziiert.
6.3.4 Die
Beklagte macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, das Zivilgericht
hätte ihr in Erfüllung der Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO
Gelegenheit bieten müssen, die fehlende Substanziierung betreffend die
Argumentation ihrer Schwester nachzuholen. Diese Rüge ist unbegründet.
Ist das
Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich
unvollständig, so gibt ihr das Gericht gemäss Art. 56 ZPO durch
entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. Im
vereinfachten Verfahren wirkt das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO
durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben
zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Die verstärkte
gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO gilt vor allem gegenüber
nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien. Gegenüber anwaltlich vertretenen
Parteien ist sie von beschränkter Tragweite (BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember
2013 E. 3.2) bzw. stark gemildert (BGer 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014
E. 6.3.1.2). Wenn sich zwei anwaltlich vertretene Parteien
gegenüberstehen, darf und soll sich das Gericht im vereinfachten Verfahren mit
Fragen wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569
E. 2.3.1 f. S. 575 f.; Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 in: BBl 2006 S. 7221, 7348).
Bei anwaltlich vertretenen Parteien kann eine mangelhafte Substanziierung
folglich auch im vereinfachten Verfahren höchstens unter der Voraussetzung der
Offensichtlichkeit eine gerichtliche Fragepflicht auslösen (vgl. zur
Qualifikation eines mangelhaft substanziierten Vorbringens als unvollständiges
Vorbringen AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.8). Weder die
allgemeine noch die verstärkte gerichtliche Fragepflicht dienen dazu,
prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 4A_444/2013 vom
5. Februar 2014 E. 6.3.3, 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013
E. 3.2). Die gerichtliche Fragepflicht setzt deshalb voraus, dass die
Mangelhaftigkeit des Parteivorbringens nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruht
(Hurni, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 56 ZPO N 26). Das Gericht darf in aller Regel auf die
Sachkunde des Anwalts vertrauen und sich darauf verlassen, dass dieser die
erforderlichen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vollständig vorgetragen
hat (vgl. BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2). Schliesslich
besteht die gerichtliche Fragepflicht grundsätzlich nur so lange, als Angriffs-
und Verteidigungsmittel unbeschränkt vorgebracht werden können (vgl. Hauck, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 247 N 16, 20 und 44; Sutter-Somm/Grieder,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 56 N 36).
Die
Tatsachenbehauptungen der Beklagten betreffend den Schaden waren zwar erkennbar
ungenügend substanziiert. Der Mangel ist aber nicht derart leicht erkennbar
gewesen, dass die Vorbringen als offensichtlich unvollständig qualifiziert
werden können. Bereits aus diesem Grund bestand für das Zivilgericht keine
mittels eines Substanziierungshinweises zu erfüllende Fragepflicht. Da die
Schwester der Beklagten die geltend gemachten Hinzurechnungen in ihrem
Schlichtungsgesuch substanziiert begründete und die Klägerin im Rahmen der
Bestreitung des Schadens ausdrücklich auf dieses Gesuch verwies, konnte und
musste die anwaltlich vertretene Beklagte bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung (vgl. Berufung
S. 34) erkennen, dass zur Substanziierung des Schadens substanziierte
Behauptungen zu dieser Thematik erforderlich waren. Folglich beruht die
mangelhafte Substanziierung auf prozessualer Unsorgfalt. Auch aus diesem Grund
bestand keine gerichtliche Fragepflicht. Schliesslich hatte das Zivilgericht
vor der Einreichung der Duplik überhaupt keinen Anlass für einen
Substanziierungshinweis. Es durfte vielmehr darauf vertrauen, dass die
Bestreitung des Schadens in der Replik die anwaltlich vertretene Beklagte
veranlassen würde, diesen in der Duplik hinreichend zu substanziieren. Nach der
Einreichung der Duplik bestand grundsätzlich keine gerichtliche Fragepflicht
mehr. Da im vorliegenden Verfahren die Verhandlungsmaxime gilt und die Klägerin
eine begründete Klage eingereicht hatte, ist nach dem doppelten
Schriftenwechsel der Aktenschluss eingetreten. Folglich hätte die Beklagte die
mangelhafte Substanziierung nach der Einreichung ihrer Duplik ohnehin nicht
mehr nachholen können.
6.3.5 Zu
prüfen ist sodann, ob die Klägerin vor dem Zivilgericht zugestanden hat, dass
der von der Schwester der Beklagten geltend gemachte wertmässige Anspruch unbegründet
gewesen sei und vom Gericht abgewiesen worden wäre, soweit er den von der
Beklagten anerkannten Wert übersteigt. In der Stellungnahme zum
Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2016 in der erbrechtlichen Streitigkeit zwischen
der Beklagten und ihrer Schwester werden die von dieser geltend gemachten
Hinzurechnungen zwar als nicht möglich und/oder nicht zulässig bezeichnet oder
bestritten (Duplikbeilage S. 18 f. und 22 f.). Mit diesen Bemerkungen
hat die Klägerin aber offensichtlich nicht zugestanden, dass die von der
Schwester der Beklagten geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind oder im
Fall der gerichtlichen Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
abgewiesen worden wären. Zunächst ist festzustellen, dass die Stellungnahme vom
8. Januar 2016 nicht von der Klägerin, sondern von Advokat D____ stammt und
dass dieser entgegen der Behauptung der Beklagten (Berufung S. 18) nicht
der Vertreter der Klägerin, sondern der Vertreter der Beklagten gewesen ist.
Die Beklagte behauptet allerdings, die Klägerin habe die Stellungnahme
kontrolliert und bestätigt (Klageantwort S. 11). Aus der zum Beweis
eingereichten E-Mail der Klägerin vom 6. Januar 2016 (Klageantwortbeilage 9)
ergibt sich, dass die Klägerin einen Entwurf der Stellungnahme vom
8. Januar 2016 für „sehr gut“ befunden hat. Ausführungen zu den
Hinzurechnungen finden sich darin allerdings genauso wenig wie Äusserungen zur
definitiven Version der Stellungnahme vom 8. Januar 2016. Es erscheint deshalb
fraglich, ob die Erklärungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2016 der Klägerin
zugerechnet werden können. Selbst wenn die Erklärungen der Klägerin zugerechnet
werden, kann die Beklagte daraus im vorliegenden Zusammenhang aber nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Die Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch vom 8. Januar
2016 wurde der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts im Hinblick auf die
Schlichtungsverhandlung eingereicht. Es ist notorisch, dass der Rechtsvertreter
in einer solchen Stellungnahme zwecks bestmöglicher Wahrung der Interessen
seiner Mandantin nicht nur Ansprüche der Gegenpartei bestreitet, von denen er
überzeugt ist, dass sie unbegründet sind oder zumindest mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Fall der gerichtlichen Beurteilung abgewiesen würden,
sondern regelmässig auch solche, bei denen er davon ausgeht, dass im Fall der
gerichtlichen Beurteilung eine zwar reale, aber bloss geringe Möglichkeit der
Abweisung besteht. Falsch ist aus den vorstehenden Erwägungen auch die
Behauptung der Beklagten, die Tatsache, dass der Anspruch ihrer Schwester in
der Stellungnahme vom 8. Januar 2016 mit CHF 928‘242.70 beziffert worden ist,
belege, dass der Vergleich, in dem der Anspruch der Schwester mit
CHF 1‘100‘000.– beziffert worden ist, nachteilig gewesen sei (Duplik
S. 18). Indem Advokat D____ zwecks bestmöglicher Wahrung der Interessen
der Beklagten in der Stellungnahme an die Schlichtungsstelle den Anspruch ihrer
Schwester mit bloss CHF 928‘242.70 bezifferte, brachte er offensichtlich
nicht zum Ausdruck, dass es im Fall eines Prozesses mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit möglich wäre, eine weitergehende Forderung der Schwester
erfolgreich abzuwehren.
6.3.6 Die
Beklagte macht im Weiteren geltend, das Gericht hätte den Schaden gemäss Art. 42
Abs. 2 OR schätzen müssen, weil ein hypothetischer Erbschaftsprozess nicht
vollumfänglich antizipiert werden könne und ein strikter Beweis kaum möglich
sei (Berufung S. 33 und 36). Diese Rüge ist unbegründet. Die in Art. 42
Abs. 2 OR vorgesehene Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein strikter
Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 144
III 155 E. 2.3 S. 160). Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist,
hat der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen
und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar
zu behaupten und zu beweisen. Art. 42 Abs. 2 OR enthebt den
Geschädigten nicht seiner Substanziierungsobliegenheit (BGE 122 III 219
E. 3a S. 221). Aufgrund des Schlichtungsgesuchs ihrer Schwester war
es der Beklagten möglich und zumutbar, die Argumentation ihrer Schwester
aufzugreifen und darzulegen, weshalb diese nicht erfolgversprechend gewesen
sein soll. Dafür brauchte sie keine Kenntnis der Grundlagen des
Vergleichsvorschlags. Der Einwand der Beklagten, aufgrund der behaupteten
Verletzung der Informationspflicht der Klägerin betreffend die konkreten
Grundlagen des Vergleichsvorschlags fehlten ihr für die Substanziierung
wesentliche Informationen (Berufung S. 36), ist insoweit unbegründet. Aus
den vorstehenden Gründen erwog das Zivilgericht zu Recht, dass eine
ermessensweise Festsetzung des Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht
in Betracht komme, weil die Beklagte die Grundlagen dafür nicht beigebracht
habe (angefochtener Entscheid E. 5.7).
6.3.7 In
der Klageantwort behauptete die Beklagte, dass der Vergleichsvorschlag der
Schlichtungsbehörde bei korrekten Berechnungen in der Stellungnahme vom
8. Januar 2016 wohl kaum um CHF 190‘000.–, sicherlich aber um
CHF 100‘000.– tiefer ausgefallen wäre und dass deshalb im Vergleich ein
Anspruch der Schwester der Beklagten von höchstens CHF 1‘000‘000.– statt
CHF 1‘100‘000.– vereinbart worden wäre (Klageantwort S. 20; vgl. auch
Duplik S. 19 und Berufung S. 34). In der Berufung behauptet die Beklagte
im Widerspruch zu ihren eigenen Behauptungen in der Klage erstmals, der Vergleichsvorschlag
der Schlichtungsbehörde wäre für sie mit höchster Wahrscheinlichkeit um
CHF 200‘000.– günstiger ausgefallen, wenn die Klägerin den Pflichtteil
ihrer Schwester korrekt berechnet und alle Argumente und Dokumente eingebracht
hätte (Berufung S. 34). Diese Behauptungen sind gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO unzulässige Noven. Die Berufung der Beklagten auf einen hypothetischen
Vergleichsvorschlag ist unbehelflich. Sie macht geltend, ihre Vertreter hätten
anlässlich der Schlichtungsverhandlung keinen Vergleich abschliessen dürfen
(Klageantwort S. 7; Duplik S. 5, 17 und 19). Folglich wäre gemäss der
Darstellung der Beklagten bei pflichtgemässem Verhalten der Klägerin überhaupt
kein Vergleich abgeschlossen worden. Damit ist es ausgeschlossen, dass sich die
Beklagte im Rahmen der Schadensberechnung zur Bestimmung des Stands, den ihr
Vermögen ohne das behauptete schädigende Verhalten gehabt hätte, auf einen für
sie günstigeren hypothetischen Vergleich beruft. Im Übrigen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich die Schwester der Beklagten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch auf einen für sie ungünstigeren Vergleich eingelassen
hätte.
6.4
6.4.1 Die
Beklagte macht zudem einen zwei Dritteln des Honorars ihres aktuellen
Rechtsvertreters entsprechenden Schaden von mindestens CHF 16‘040.–
(Klageantwort) bzw. CHF 16‘451.45 (Duplik) geltend (Klageantwort S. 17 und
20; Duplik S. 20). Diesbezüglich erwog das Zivilgericht, die Beklagte habe
nicht detailliert dargelegt, welche Leistungen in welchem Umfang aufgrund
welcher Schlechterfüllung erbracht worden seien. Vielmehr begnüge sie sich
damit, pauschal zu behaupten, dass im Zusammenhang mit dem Vollzug und
Nachverhandlungen betreffend Steuern dieser Aufwand angefallen sei. Damit sei
sie der ihr obliegenden Substanziierungspflicht nicht nachgekommen
(angefochtener Entscheid E. 5.5). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Berufung
S. 30 f.) sind diese Erwägungen nicht zu beanstanden und ist die
behauptete Schadenersatzforderung mangels Substanziierung zu verneinen.
6.4.2 Wie
bereits erwähnt greift eine über die Behauptungslast hinausgehende
Substanziierungslast, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag
der behauptungsbelasteten Partei bestreitet. In diesem Fall sind die Vorbringen
nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so
umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der
Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018
E. 2.2). Da ein Schaden der Beklagten von der Klägerin bestritten wurde
(Replik, S. 7 f.), oblag es der Beklagten, den behaupteten Schaden zu
substanziieren (vgl. oben E. 6.2).
Die Beklagte
behauptete, die Art der Bemühungen ihres Rechtsbeistands sei in den
Deservitenblättern detailliert ausgewiesen worden, und reichte als Beweismittel
sechs (nicht wie behauptet fünf) Honorarnoten ihres jetzigen Rechtsvertreters für
den Gesamtbetrag von CHF 24‘677.15 mit detaillierten Leistungsübersichten ein
(Duplik S. 20; Duplikbeilage 29). Dies genügt angesichts der Begründung
der Schadenersatzforderung der Beklagten nicht zur Substanziierung des
angeblich durch die Bemühungen ihres aktuellen Rechtsvertreters entstandenen
Schadens. Zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung machte die Beklagte
geltend, durch die Mandatierung ihres jetzigen Rechtsvertreters seit Februar
2016 seien ihr zusätzliche Kosten von CHF 24‘677.15 entstanden (Klageantwort
S. 17; Duplik S. 20). In der Klageantwort behauptete sie, mindestens
zwei Drittel dieses Aufwands wären ohne die schlechte Mandatsführung der
Klägerin nicht angefallen (Klageantwort S. 17). In der Duplik erklärte
sie, vom Gesamtbetrag würden unter Berücksichtigung der sog. Ohnehin-Kosten nur
zwei Drittel als Schaden geltend gemacht (Duplik S. 20). Damit hat sie
selbst zugestanden, dass ein Teil des Aufwands auch bei gehöriger Erfüllung des
Auftrags ohnehin entstanden wäre. Dieser Teil des Aufwands wäre selbst bei Bejahung
der von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen nicht als ersatzfähiger
Schaden zu qualifizieren. Auf den Leistungsübersichten des jetzigen
Rechtsvertreters der Beklagten wird eine sehr grosse Zahl von Tätigkeiten
erwähnt. Ein Teil dieser Tätigkeiten wäre aber gemäss den eigenen Angaben der Beklagten
auch bei gehöriger Erfüllung des Auftrags der Klägerin erforderlich gewesen und
begründet deshalb keinen Schaden. Welche Tätigkeiten angeblich nur wegen der behaupteten
Vertragsverletzungen der Klägerin angefallen sein und deshalb den geltend
gemachten Schaden begründen sollen, ist weder den Rechtsschriften noch den
Beilagen zu entnehmen und ist damit weder für das Gericht noch für die Klägerin
erkennbar gewesen. Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist im Prinzip in
den Rechtsschriften nachzukommen (BGer 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 5.1.2.3).
Der Verweis auf eine Beilage genügt nur dann, wenn aus dem Verweis in der
Rechtsschrift selbst klar wird, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung
gelten sollen, die Beilage selbsterklärend ist und genau die nötigen
Informationen enthält und kein Interpretationsspielraum besteht (BGE 144 III
519 E. 5.2.1.2 S. 523 f.; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar
2018 E. 5.3). Da nur die Kosten eines Teils der in den
Leistungsübersichten erwähnten Tätigkeiten als Schaden in Betracht kommen und
die betreffenden Rechnungspositionen weder in der Duplik noch in der
Duplikbeilage 29 genannt werden, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt
und der Verweis auf die Beilage deshalb ungenügend. Entgegen dem Einwand der Beklagten
(Berufung S. 30) werden mit dieser Feststellung an die Parteien keine
unterschiedlichen Beurteilungsmassstäbe angelegt. Der Verweis der Klägerin auf
die Leistungsübersichten unterscheidet sich von demjenigen der Beklagten
wesentlich dadurch, dass im ersten Fall nach der Darstellung der Klägerin die
Kosten aller Rechnungspositionen als Honorar geschuldet sind, während im
zweiten Fall nach der Darstellung der Beklagten nur die Kosten eines Teils der Rechnungspositionen
als Schadenersatz geschuldet sind.
In der Berufung
nennt die Beklagte Bemühungen im Umfang von 24.83 Stunden entsprechend
Kosten von CHF 9‘385.75, die offenbar durch die nicht gehörige Erfüllung
des Auftrags durch die Klägerin verursacht sein sollen (Berufung S. 31).
Da die Beklagte diese Behauptungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor
dem Zivilgericht hätte vorbringen können, handelt es sich um gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO unzulässige Noven. Die Behauptungen zeigen aber, dass es der Beklagten
möglich gewesen wäre, zumindest einen Teil des behaupteten Schadens durch
Nennung der betreffenden Rechnungspositionen zu substanziieren. Schliesslich
macht die Beklagte in der Berufung sinngemäss geltend, der Schaden wäre vom
Gericht ohnehin in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen
gewesen, weil ein Teil der Rechnungspositionen sowohl Bemühungen, die durch
eine Vertragsverletzung der Klägerin verursacht worden seien, als auch solche,
die ohnehin erforderlich gewesen wären, enthalte (vgl. Berufung S. 31).
Auch aus dieser Behauptung kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zunächst handelt es sich wiederum um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
unzulässiges Novum. Der Einwand der Beklagten ist aber auch in der Sache unbegründet.
Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR hätte zumindest vorausgesetzt, dass die Beklagte
im erstinstanzlichen Verfahren die einzelnen Rechnungspositionen genannt hätte,
die angeblich sowohl Bemühungen, die durch eine Vertragsverletzung der Klägerin
verursacht worden sind, als auch solche, die ohnehin erforderlich gewesen
wären, enthalten (vgl. oben E. 6.3.6). Dies hat sie in Verletzung ihrer
Substanzierungsobliegenheit unterlassen.
6.4.3 Auch
betreffend die Kosten ihres derzeitigen Rechtsvertreters macht die Beklagte
sinngemäss geltend, das Zivilgericht hätte ihr in Erfüllung der Fragepflicht
gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO Gelegenheit bieten müssen, die fehlende
Substanziierung nachzuholen. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
Die
Tatsachenbehauptungen der Beklagten betreffend den Schaden waren zwar erkennbar
ungenügend substanziiert. Der Mangel ist aber nicht derart leicht erkennbar
gewesen, dass die Vorbringen als offensichtlich unvollständig qualifiziert
werden können. Bereits aus diesem Grund bestand für das Zivilgericht keine
mittels eines Substanziierungshinweises zu erfüllende Fragepflicht (vgl. oben
E. 6.3.4). Zudem hätte die anwaltlich vertretene Beklagte bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt erkennen können und müssen, dass zur Substanziierung des Schadens
nähere Angaben dazu erforderlich sind, welche Bemühungen ihres aktuellen
Rechtsvertreters durch die behaupteten Vertragsverletzungen der Klägerin
verursacht worden sein sollen. Folglich beruht die mangelhafte Substanziierung
auf prozessualer Unsorgfalt. Auch aus diesem Grund bestand keine gerichtliche
Fragepflicht (vgl. oben E. 6.3.4). Schliesslich hatte das
Zivilgericht vor der Einreichung der Duplik überhaupt keinen Anlass für einen
Substanziierungshinweis. Es durfte vielmehr darauf vertrauen, dass die
Bestreitung des Schadens in der Replik die Beklagte veranlassen würde, diesen
in der Duplik hinreichend zu substanziieren. Nach der Einreichung der Duplik
bestand grundsätzlich keine gerichtliche Fragepflicht mehr (vgl. oben
E. 6.3.5).
6.5 Zusammenfassend
könnten die von der Beklagten geltend gemachten Schadenersatzforderung selbst
bei Bejahung aller behaupteter Vertragsverletzungen nicht berücksichtigt
werden, weil die Beklagte ihre Substanziierungsobliegenheit bezüglich des
behaupteten Schadens nicht erfüllt hat, wie das Zivilgericht zu Recht
festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7). Eine
Verrechnung der geltend gemachten Schadenersatzforderungen mit der Honorarforderung
der Klägerin ist damit ausgeschlossen.
7. Vertragsverletzungen
Wie bereits
erwähnt wirft die Beklagte der Klägerin diverse Vertragsverletzungen vor (vgl. dazu
oben E. 5.3.2). Da die Beklagte weder den Betrag der Herabsetzung der
Vergütung noch den Schaden hinreichend substanziiert hat (vgl. oben
E. 5 f.), wären eine Herabsetzung der Vergütung und Schadenersatzansprüche
auch bei Bejahung aller behaupteten Vertragsverletzungen zu verneinen. Folglich
kann offen bleiben, ob die Feststellung des Zivilgerichts, es sei keine
Vertragsverletzung der Klägerin erstellt, richtig ist oder nicht. Auf die
diesbezüglichen Rügen ist deshalb nicht einzugehen.
8. Urteilsunfähigkeit
Die Beklagte
macht geltend, sie sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 19.
Januar 2019 und während der zehntätigen Widerrufsfrist urteilsunfähig und damit
handlungsunfähig gewesen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.1 f.;
Berufung S. 11-16). Die Urteilsfähigkeit der Beklagten in dieser Zeit ist
nur für die Frage relevant, ob die Klägerin das Mandat zur Unzeit niedergelegt
hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.3; Berufung S. 16
f.), und allenfalls für die Frage, ob die Tatsache, dass sie den Vergleich
nicht widerrufen hat, der Qualifikation der behaupteten finanziellen Nachteile
des Vergleichs als Schaden entgegenstehen (vgl. dazu angefochtener
Entscheid E. 3; Berufung S. 10 f.). Da die Beklagte weder den Betrag
der Herabsetzung des Honorars noch den Schaden hinreichend substanziiert hat (vgl. oben
E. 5 f.), wären eine Herabsetzung der Vergütung und Schadenersatzansprüche
der Beklagten auch dann zu verneinen, wenn die Klägerin eine Vertragsverletzung
in der Form der Niederlegung des Mandats zur Unzeit begangen hätte und an die
Tatsache, dass die Beklagte den Vergleich nicht widerrufen hat, keine
Rechtsfolgen geknüpft würden. Damit ist die behauptete Urteilsunfähigkeit nicht
rechtserheblich und kann offen bleiben, ob sie vom Zivilgericht zu Recht verneint
worden ist oder nicht. Folglich sind die Beweisanträge der Beklagten zu ihrer
Urteilsunfähigkeit (vgl. Berufung S. 12, 15, 19 f.) abzuweisen (vgl. Art.
150 Abs. 1 ZPO) und ist auf ihre Rügen betreffend die Urteilsunfähigkeit und
deren Beweis (vgl. Berufung S. 11 ff.) nicht einzugehen.
9. Sachentscheid
und Kostenentscheid
9.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und der
angefochtene Entscheid zu bestätigen sind. Entsprechend diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beklagte gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die
Prozesskosten zu tragen.
9.2 Der
Streitwert beträgt CHF 15‘146.95. Bei einem Streitwert von über CHF 10‘000.–
bis CHF 30‘000.– beläuft sich die Grundgebühr für das Berufungsverfahren auf
CHF 1‘000.– bis CHF 3‘000.–. Innerhalb des angegebenen Rahmens wird sie unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität festgesetzt (§ 5
Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[GGR, SG 154.810]). Die vorliegende Streitsache ist deutlich komplexer und das
vorliegende Berufungsverfahren ist deutlich aufwändiger gewesen als in
durchschnittlichen Fällen mit einem vergleichbaren Streitwert. Die
Gerichtskosten werden deshalb auf CHF 3‘000.– festgesetzt.
Die Klägerin
beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.
Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz
notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung
(lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung,
wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die Klägerin
wurde im Berufungsverfahren nicht berufsmässig vertreten. Als
Parteientschädigung kommen deshalb nur der Ersatz notwendiger Auslagen und eine
angemessene Umtriebsentschädigung in Betracht. Auslagen wurden von der Klägerin
nicht behauptet. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung stellt eine zu
begründende Ausnahme dar. Es obliegt der obsiegenden Partei, sachlich
überzeugende Gründe dafür vorzubringen (Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 21). Die Klägerin
nennt keinen Grund, der eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen könnte. Sie
macht zwar geltend, die Berufung sei rechtsmissbräuchlich, weil das Honorar des
Rechtsvertreters der Beklagten den Streitwert des Berufungsverfahrens
übersteige (Berufungsantwort S. 2 f.). Ob die Behauptung betreffend Missverhältnis
zwischen Streitwert und Honorar des Rechtsvertreters der Beklagten zutrifft,
kann offen bleiben, weil sie für die Frage der Umtriebsentschädigung unerheblich
ist. Als mutwillig kann die Berufung entgegen der Auffassung der Klägerin
(Berufungsantwort S. 9) nicht qualifiziert werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. November 2018 (K1.2017.1) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.–.
Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.