Geschäftsnummer: ZB.2019.14 (AG.2019.611)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 14.08.2019 
Erstpublikationsdatum: 04.11.2019
Aktualisierungsdatum: 04.11.2019
Titel: Honorarforderung aus Vermögens- und Rechtsberatung
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2019.14

 

ENTSCHEID

 

vom 14. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

 

gegen

 

C____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                             Klägerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. November 2018

 

betreffend Forderung


Sachverhalt

 

Am 11. Mai 2015 reichte die Schwester von A____(Beklagte) gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch betreffend Erbteilung / Herabsetzung in Bezug auf die Nachlässe ihrer verstorbenen Eltern ein. Die Beklagte mandatierte in der Folge die C____ (Klägerin) zwecks Beratung und Unterstützung in dieser Angelegenheit. Da die Klägerin und ihre Mitarbeiter nicht zur Vertretung vor den staatlichen Gerichten befugt waren, wurde die Beklagte zusätzlich von Advokat D____ vertreten. Die Schlichtungsverhandlung fand am 19. Januar 2016 in Anwesenheit von E____, D____, der Schwester der Beklagten sowie deren Rechtsvertreter statt, während die Beklagte vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung schlossen die Anwesenden einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, wonach der Schwester der Beklagten ein Betrag von CHF 1.1 Mio. und der übrige Nachlass der Beklagten zustehe. Die Beklagte wurde gleichentags über das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens informiert. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 empfahlen E____ und D____ der Beklagten, den Vergleich nicht zu widerrufen und wiesen sie darauf hin, dass sie einen allfälligen Widerruf selbst erklären müsse. Die Widerrufsfrist verstrich in der Folge unbenutzt.

 

Die Klägerin stellte der Beklagten ein Honorar in Höhe von CHF 15‘146.95 in Rechnung. Da die Beklagte keine Zahlung an die Klägerin geleistet hatte, reichte diese ein Schlichtungsgesuch ein. Der Schlichtungsversuch blieb erfolglos. Am 5. April 2017 reichte die Klägerin sodann Klage beim Zivilgericht ein. Darin beantragte sie die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 15‘146.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Juni 2016. Nach einem doppelten Schriftenwechsel fand am 16. November 2018 die Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag hiess das Zivilgericht die Klage vollumfänglich gut und auferlegte der Beklagten die Prozesskosten.

 

Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 3. Mai 2019 Berufung beim Appellationsgericht ein. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage vom 5. April 2017. Mit Berufungsantwort vom 3. Juni 2019 beantragt die Klägerin die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

 

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerechte Berufung ist einzutreten.

 

Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). 

 

Die Beklagte beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung. Diesen Antrag begründet sie damit, dass Zeugen einzuvernehmen seien (Berufung S. 3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das Appellationsgericht keine Zeugen einzuvernehmen (vgl. unten E. 8). Folglich besteht auch kein Grund für die Durchführung einer Verhandlung.

 

 

2.         Übersicht über den Entscheid des Zivilgerichts    

 

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst den Einwand eines unangemessenen Honorars sowie das Vorliegen eines wesentlichen Irrtums beim Abschluss der Honorarvereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin verneint (angefochtener Entscheid E. 2.2). Es hat im Weiteren festgestellt, dass die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen auf materieller und prozessualer Ebene hinreichend substanziiert habe, während die Beklagte ihrer Obliegenheit zur substanziierten Bestreitung des Honorars nicht nachgekommen sei. Zudem habe die Beklagte die fakturierten Leistungen der Klägerin letztlich vorbehaltlos angenommen und diese durch weitere Inanspruchnahme ihrer Leistungen anerkannt (angefochtener Entscheid E. 2.3). Weiter hat das Zivilgericht den Einwand, wonach die Klägerin den Zeitaufwand nachträglich erhöht und somit zu hoch abgerechnet habe, als unbelegt erachtet, womit es zum Schluss gelangt ist, dass sich die Parteien auf einen Stundenansatz von CHF 300.– geeinigt hätten und die Klägerin gegenüber der Beklagten über einen Honoraranspruch von CHF 15‘146.95 verfüge (angefochtener Entscheid E. 2.5 und 2.6). Sodann hat es den Einwand der Handlungsunfähigkeit der Beklagten als Schutzbehauptung qualifiziert (angefochtener Entscheid E. 3) und festgestellt, dass die Klägerin am 19. Januar 2016 sowie während der Widerrufsfrist klarerweise handlungsfähig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4.2), womit auch der Einwand der Mandatsniederlegung zur Unzeit ins Leere laufe (angefochtener Entscheid E. 4.3). Auch hat es festgestellt, dass die Klägerin ihrer Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht nachgekommen sei, und hat sowohl den Einwand betreffend Furchterregung als auch den Einwand der Instruktionswidrigkeit des Vergleichsabschlusses verneint (angefochtener Entscheid E. 4.4-4.6). Schliesslich hat das Zivilgericht die Auffassung der Beklagten geprüft, wonach der Klägerin weitere Vertragsverletzungen anzulasten seien, welche Schadenersatzforderungen begründen würden, die zur Verrechnung gestellt würden. Das Zivilgericht hat eine Schadenersatzpflicht der Klägerin mangels Vorliegen eines Schadens im juristischen Sinn (angefochtener Entscheid E. 3) sowie mangels Vertragsverletzung (angefochtener Entscheid E. 5) abgelehnt. Zudem hat es angemerkt, dass die Klägerin ohnehin ihrer Substanziierungspflicht in Bezug auf den geltend gemachten Schaden nicht nachgekommen sei (angefochtener Entscheid E. 5.7).

 

 

3.         Detaillierung und Substanziierung der Leistungen und des Honorars der Klägerin

 

3.1      Wie in der vorstehenden Erwägung 2 bereits erwähnt hat das Zivilgericht festgestellt, dass die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen auf materieller und prozessualer Ebene hinreichend substanziiert habe (angefochtener Entscheid E. 2.3). Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe ihren Aufwand nicht genügend substanziiert und sie könne das Honorar nicht nachvollziehen (Berufung S. 4 und 6-8). Im Folgenden wird geprüft, ob der Detaillierungsgrad der Leistungsübersichten zu den Rechnungen der Klägerin den aus der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR abgeleiteten Anforderungen genügt sowie ob die Klägerin ihre Leistungen und ihr Honorar im vorliegenden Prozess genügend substanziiert behauptet hat.

 

3.2      Die Beklagte anerkennt in der Berufung nunmehr ausdrücklich, dass die Parteien einen Stundenansatz von CHF 300.– vereinbart haben (Berufung S. 5). Damit haben sie eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart (vgl. Fellmann, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 394 OR N 451).

 

3.3      Aus der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR wird abgeleitet, dass der Beauftragte bei der Rechnungsstellung nach Zeitaufwand Angaben über die erbrachten Bemühungen machen muss. Dabei müssen die erbrachten Leistungen so detailliert umschrieben werden, dass sie überprüfbar sind (BGer 4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.2.2; vgl. AGE ZB.2018.15 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2). Das Zivilgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Detaillierungsgrad der Leistungsübersichten (Klagbeilagen 8a-8i) angemessen ist, dass es der Beklagten mit deren Kenntnissen über die Mandatsführung ohne Weiteres möglich gewesen ist, den in Rechnung gestellten Aufwand anhand der Leistungsübersichten zu prüfen, und dass die Klägerin damit ihrer Rechenschaftspflicht auf materieller Ebene genügend nachgekommen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2 f.).

 

Wie bereits erwähnt macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe ihren Aufwand nicht genügend substanziiert (Duplik S. 4 und 12; Berufung S. 4 und 6-8) und sie könne das Honorar nicht nachvollziehen (Duplik S. 4 und 12; Berufung S. 8). Abgesehen von zwei unsubstanziierten pauschalen Bemerkungen (vgl. Berufung S. 4 und 8) scheinen sich diese Einwände allerdings auf die Zeit vor der Zustellung der Leistungsübersichten zu beziehen (vgl. Duplik S. 4 und 12; Berufung S. 6-8). Jedenfalls sind die Vorbringen der Beklagten nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung des Zivilgerichts betreffend die Detaillierung der Leistungen der Klägerin in Frage zu stellen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Beklagte, im Kontoauszug vom 24. November 2015 habe die Klägerin für fast alle Rechnungspositionen einen höheren Zeitaufwand als in den Leistungsübersichten zu den Rechnungen vom 15. Juli, 14. August, 16. September und 13. Oktober 2015 geltend gemacht. Damit setze sich die Klägerin dem begründeten Verdacht aus, systematisch mit mehr als einem Drittel zu hoch abgerechnet zu haben, um die Reduktion des Stundenansatzes von CHF 350.– auf CHF 300.– zu kompensieren. Da die Klägerin damit nachweislich in erheblichem Umfang nicht geleistete Stunden ausgewiesen habe, sei ihre Forderung gesamthaft nicht nachvollziehbar (Duplik S. 4, 12 und 23). Wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt hat, ist dieser Vorwurf der Beklagten unbegründet. Der für die einzelnen Rechnungspositionen geltend gemachte Aufwand ist im Kontoauszug nicht höher als in den Leistungsübersichten, sondern wurde bloss in diesen in Echtstunden und in jenem in Industriestunden angegeben (angefochtener Entscheid E. 2.5). Dies gesteht die Beklagte in der Berufung ausdrücklich zu (Berufung S. 10). Dass der Aufwand nicht erhöht, sondern bloss in Industrie- statt in Echtstunden angegeben worden ist, hätte die Beklagte bereits bei Anwendung minimalster Sorgfalt erkennen können und müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Aufwand in Honorarnoten teilweise in Echt- und teilweise in Industriestunden angegeben wird. Als Anwalt ist dies dem Rechtsvertreter der Beklagten aufgrund der regelmässig erforderlichen Prüfung der Honorarnote der Gegenpartei bestens bekannt. Folglich hätte sich ihm der Gedanke aufdrängen müssen, dass die unterschiedlichen Angaben betreffend den Aufwand auf diesen Umstand zurückzuführen sind.

 

Im Übrigen hat das Zivilgericht aus den nachstehenden Gründen zu Recht erwogen, dass die Beklagte mit dem Einwand der mangelnden Detaillierung der Rechnungen gegen Treu und Glauben verstosse (angefochtener Entscheid E. 2.3.2).

 

3.4      Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 OR findet ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz liegt beispielsweise vor, wenn die vorgelegten Honorarrechnungen erst nach unangemessen langer Zeit geprüft und beanstandet werden (BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; vgl. AGE ZB.2018.15 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2).

 

Mit E-Mail vom 29. Juli 2015 bat die Beklagte die Klägerin, ihre Rechnungen zu detaillieren. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 behauptete die Beklagte, seit August 2015 erhalte sie die Rechnungen wieder undetailliert, und bat die Klägerin, ihr die Rechnungen ab August 2015 und zukünftig mit den detaillierten Angaben zuzustellen (Replikbeilage 5). Wie die Klägerin mit ihrer zweiten E-Mail selbst zugestand, wurde ihr zumindest die Rechnung vom 15. Juli 2015 mit der detaillierten Leistungsübersicht zugestellt. Indem die Beklagte die Klägerin bat, ihr auch für die Rechnungen ab August 2015 die detaillierten Angaben zuzustellen, ohne den Detaillierungsgrad der bisher erhaltenen Leistungsübersicht zu beanstanden, brachte sie zum Ausdruck, dass der Detaillierungsgrad der Leistungsübersicht zur Rechnung vom 15. Juli 2015 (Klagbeilage 8a) genügt. Diesen Detaillierungsgrad weisen auch die Leistungsübersichten zu den späteren Rechnungen (Klagebeilagen 8b-8i) auf. Am 24. November 2015 stellte die Klägerin der Beklagten einen Kontoauszug zu, der die Angaben in den Leistungsübersichten zu den Rechnungen vom 15. Juli, 14. August, 16. September und 13. Oktober 2015 enthält (Duplikbeilage 4). Auch dessen Detaillierungsgrad beanstandete die Beklagte in keiner Art und Weise. In der Berufung erklärte sie sogar, „die gültige Detaillierung der Rechnungen Juni bis September 2015“ sei am 24. November 2015 erfolgt (Berufung S. 7). Aus dem vorstehend geschilderten Verhalten der Beklagten hat die Klägerin nach Treu und Glauben schliessen dürfen und müssen, dass die Beklagte den Detaillierungsgrad der Leistungsübersichten als genügend anerkennt. Zudem erhob die Beklagte die Einwände gegen den Detaillierungsgrad erstmals in der Duplik vom 23. März 2017 und damit fast ein Jahr nach der letzten Rechnung. Unter diesen Umständen verstösst der Einwand, die Leistungsübersichten seien nicht genügend detailliert bzw. substanziiert, gegen Treu und Glauben und ist deshalb nicht zu hören.

 

Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, im Zeitpunkt der Zustellung der detaillierten Leistungsübersichten sei es ihr aus gesundheitlichen und zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, diese zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. Klageantwort S. 10; Duplik S. 4 und 13; Berufung S. 6 und 8). Dass sie auch den Detaillierungsgrad der Leistungsübersichten nicht habe beurteilen können, behauptet sie allerdings nicht. Im Übrigen ist die Behauptung der Beklagten unglaubhaft. Mit E-Mail vom 29. Juli 2015 (Replikbeilage 5) dankte die Beklagte der Klägerin, dass sie die Rechnungen erst nach dem Abschluss mit ihrer Schwester bezahlen dürfe, und bat um Detaillierung der Rechnung, damit sie den Überblick behalte. Damit brachte die Beklagte selbst zum Ausdruck, dass sie sehr wohl in der Lage war, die Leistungsübersichten zu prüfen. Mit der Aufforderung zur Zusendung detaillierter Rechnungen gemäss E-Mail vom 28. Oktober 2015 bestätigte die Beklagte ihre Fähigkeit zur Prüfung der Leistungsübersichten. Wenn sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hätte für ihre zweimalige Bitte nach den detaillierten Leistungsübersichten kein Anlass bestanden. Dass ihre angebliche Unfähigkeit zur Prüfung der Leistungsübersichten den Grund für die von der Klägerin gewährte Stundung gewesen sei oder dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt habe, dass die Beklagte die Leistungsübersichten erst später prüft, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Die in der Berufung aufgestellten Behauptungen, die Klägerin habe ihr nicht nur zur Bezahlung, sondern auch zur Prüfung eine Frist eingeräumt und der Grund für die Stundung habe darin bestanden, dass die Beklagte aus gesundheitlichen und zeitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Leistungsübersichten zu studieren und dazu Stellung zu nehmen (Berufung S. 6-9), sind damit gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven.

 

Das schweizerische Recht kennt keine abstrakte Feststellung der Urteilsfähigkeit. Diese ist grundsätzlich immer nur mit Bezug auf ein ganz konkretes Handeln oder Unterlassen gegeben oder nicht. Es gilt der Grundsatz der Relativität der Urteilsfähigkeit (vgl. Bucher/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2017, Art. 16 ZGB N 7; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2016, N 06.50). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen (BGE 124 III 5 E. 1b S. 8; BGer 4A_238/2017 vom 26. September 2017 E. 2.4.1). Dass die Beklagte bezüglich der Frage der genügenden Detaillierung der Leistungsübersichten urteilsunfähig gewesen sei, behauptet sie zumindest nicht ausdrücklich. Im Übrigen wurden die in den Leistungsübersichten zu den Rechnungen vom 15. Juli, 14. August, 16. September und 13. Oktober 2015 enthaltenen Angaben der Beklagten spätestens am 24. November 2015 zugestellt und fehlt für eine Urteilsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt jeglicher Beweis. In den Arztzeugnissen von Dr. med. F____ vom 6. Januar und 29. April 2016 (Klageantwortbeilage 11) sowie vom 22. September 2017 (Duplikbeilage 15) und in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. G____ vom 14. September 2017 (Klageantwortbeilage 11) wird die Urteilsunfähigkeit nur für Januar und Februar 2016 behauptet. Im Übrigen ist diesen Dokumenten im Zivilprozess nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437, 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29; BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.4). Die Einvernahme von Dr. F____ und Dr. G____ als Zeugen wurde nur als Beweismittel für die behauptete Urteilsunfähigkeit im Januar 2016 beantragt (Klageantwort S. 6; Duplik S. 8 und 11), nicht aber für die Frage der Urteilsunfähigkeit in der zweiten Hälfte des Jahres 2015. Eine Urteilsunfähigkeit in der zweiten Hälfe des Jahres 2015 ist somit weder behauptet noch bewiesen.

 

3.5      Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin ihre Leistungen und ihr Honorar im vorliegenden Prozess genügend substanziiert behauptet hat. Die Klägerin erwähnte in der Klage die einzelnen Rechnungen mit dem jeweiligen Rechnungsbetrag, wies darauf hin, dass sich der genaue Inhalt der Tätigkeiten aus den Leistungsübersichten ergebe und reichte die Rechnungen mit den Leistungsübersichten als Beweismittel ein (Klage Ziff. B.3; Klagbeilagen 8a-8i). In den Leistungsübersichten werden die einzelnen Leistungen mit Angabe des Datums, einer stichwortartigen Umschreibung der Leistung, dem Zeitaufwand und dem Honorar aufgelistet. Da aufgrund der Verweise in der Klage klar ist, dass die gesamten Leistungsübersichten als Parteibehauptungen gelten sollen, die Beilagen selbsterklärend sind und die nötigen Informationen enthalten und die Übernahme des Inhalts der Leistungsübersichten in die Rechtsschrift einen blossen Leerlauf dargestellt hätte, ist die Klägerin durch den Verweis auf die Beilagen ihrer Substanziierungsobliegenheit nachgekommen (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 S. 523 f. und E. 5.3.2 S. 525; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3) und hat damit die einzelnen Rechnungspositionen substanziiert behauptet. Wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, genügt der Detaillierungsgrad der Rechnungen auch den Anforderungen, die sich aus der prozessualen Substanziierungspflicht bzw. –obliegenheit ergeben (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2 f.). Die bereits im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der aus der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR abgeleiteten Anforderungen erwähnten Vorbringen der Beklagten (vgl. oben E. 3.3), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Zivilgerichts betreffend die Substanziierung der Leistungen der Klägerin in Frage zu stellen. Insgesamt hat die Klägerin die einzelnen von ihr erbrachten Leistungen und das dafür geschuldete Honorar sowie ihre gesamte Honorarforderung substanziiert behauptet.

 

3.6      Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Detaillierungsgrad der als Klagebeilagen eingereichten Leistungsübersichten den aus der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR abgeleiteten Anforderungen genügt (vgl. oben E. 3.3). Im Übrigen ist der Einwand der Beklagten, die Leistungsübersichten seien nicht genügend detailliert, wegen Verstosses gegen Treu und Glauben unbeachtlich (vgl. oben E. 3.4). Unter Berücksichtigung des Verweises auf die Leistungsübersichten hat die Klägerin in der Klage die einzelnen von ihr erbrachten Leistungen und das dafür geschuldete Honorar sowie ihre gesamte Honorarforderung hinreichend substanziiert behauptet (vgl. oben E. 3.5). In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob die Beklagte hinreichend substanziiert bestritten hat, dass die Klägerin den in Rechnung gestellten Aufwand tatsächlich erbracht hat und/oder dass dieser angemessen gewesen ist. 

 

 

4.         Tatsächliche Erbringung und Angemessenheit des Aufwands der Klägerin

 

4.1      Das Zivilgericht hat festgestellt, die Beklagte sei ihrer Substanziierungspflicht nicht genügend nachgekommen, indem sie lediglich behauptet habe, dass die Klägerin zu viel oder unnötigen Aufwand betrieben habe, ohne den ihr angemessen erscheinenden Aufwand zu nennen und auf die entsprechenden Rechnungspositionen Bezug zu nehmen. Eine ermessensweise Schätzung des angemessenen Aufwands durch das Gericht respektive eine gerichtliche Beurteilung, ob die Klägerin unnötigen Aufwand betrieben habe, scheide aus, weil die Beklagte es unterlassen habe, dem Gericht die dafür erforderlichen Hintergründe bzw. konkreten Umstände darzulegen (angefochtener Entscheid E. 2.3.4). Die Beklagte wendet dagegen ein, entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts habe sie die Rechnungen nicht nur pauschal bestritten, sondern in der Duplik auch konkrete Beispiele von Leistungen genannt, die mit zu hohem Zeitaufwand in Rechnung gestellt worden seien. Zudem macht sie sinngemäss geltend, das Zivilgericht hätte den angemessenen Aufwand in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen müssen (Berufung S. 6 f.). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind diese Einwände unbegründet und nicht geeignet, die Richtigkeit der Erwägungen des Zivilgerichts in Frage zu stellen.

 

4.2

4.2.1   Gegenstand des Beweises sind nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad der Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3). Pauschale Bestreitungen genügen nicht (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1 S. 524, 141 III 433 E. 2.6 S. 438). Wenn der Kläger den geschuldeten Betrag in der Rechtsschrift behauptet und durch einen zulässigen Verweis auf eine detaillierte Rechnung, welche die nötigen Informationen enthält, substanziiert, kann vom Beklagten verlangt werden, dass er die bestrittenen Positionen genau angibt. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so gilt die Rechnung als unbestritten (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3 S. 524 f. und E. 5.3.2 S. 525 f.; vgl. BGE 117 II 13 E. 2 S. 113 f.; Naegeli/Richers, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 222 N 6). Nach aktueller bundegerichtlicher Rechtsprechung hat der Beklagte nicht nur anzugeben, welche Rechnungspositionen er bestreitet, sondern auch aus welchem Grund (BGE 144 III 519 E. 5.3.2 S. 525). Soweit sich der Aufwand in einem Schriftstück niedergeschlagen hat, gehört es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem zur Substanziierung der Bestreitung eines genügend substanziiert behaupteten Anwaltshonorars, dass der Auftraggeber den seiner Meinung nach korrekten Zeitaufwand angibt (BGer 4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.3.2, 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2). Dies muss auch für Aufträge von der Art des vorliegend zu beurteilenden gelten.

 

4.2.2   Die Klägerin hatte den geschuldeten Betrag in der Klage behauptet und durch zulässige Verweise auf die detaillierten Leistungsübersichten substanziiert (vgl. oben E. 3.3). Unter diesen Umständen oblag es der Beklagten, genau anzugeben, welche Rechnungspositionen sie aus welchem Grund bestreitet. Dieser Obliegenheit kam die anwaltlich vertretene Beklagte nicht nach. Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Beklagte geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die behaupteten Leistungen tatsächlich im in Rechnung gestellten Umfang erbracht worden seien, und der behauptete Zeitaufwand sei nicht angemessen (Klageantwort S. 9 f.; Duplik S. 11 f.). Diese pauschalen Bestreitungen sind ungenügend. Der Beklagten wäre es möglich gewesen, anzugeben, welche Rechnungspositionen sie aus welchem Grund bestreitet. Dies wird durch ihre eigenen Behauptungen bestätigt. In der Klageantwort hat die Beklagte behauptet, bezüglich der Mehrzahl der Rechnungspositionen entziehe es sich ihrer Kenntnis, ob zum angegebenen Zeitpunkt Bemühungen erfolgt seien und wenn ja in welchem Umfang, weshalb sie die behaupteten Aufwände mit Nichtwissen bestreite (Klageantwort S. 9). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass es selbst gemäss der Darstellung der Beklagten durchaus Rechnungspositionen gibt, bei denen sie beurteilen kann, ob die Klägerin den in Rechnung gestellten Aufwand tatsächlich betrieben hat. Diese Positionen hätte sie zur Substanziierung ihrer Bestreitung nennen müssen. In der Duplik behauptete die Beklagte, anhand ihrer Erinnerung könne sie im Januar 2016 lediglich einen Drittel der Zeit für Kontakte mit ihr nachzuvollziehen (Duplik S. 12). Dies bedeutet, dass gewisse Rechnungspositionen oder zumindest Teile gewisser Rechnungspositionen selbst gemäss der Darstellung der Beklagten korrekt sind. Unter diesen Umständen hätte sie angeben können und müssen, welche Positionen oder Teile von Positionen korrekt sind und welche nicht.

 

4.2.3   In der Duplik behauptete die Beklagte zwar, die E-Mail der Klägerin vom 15. Juni 2015 (Klageantwortbeilage 6), in der eine tabellarische Musterrechnung des Erbgangs (ohne die konkreten Zahlen) mit einem Aufwand von einer Stunde berechnet worden sei, sei ein Beispiel für eine überhöhte Rechnung (Duplik S. 4). Diese Behauptung ist aber bereits deshalb unbehelflich, weil mit der E-Mail vom 15. Juni 2015 überhaupt nichts in Rechnung gestellt worden ist und es nicht Sache des Gerichts ist, ohne entsprechende Angaben der Beklagten zu prüfen, mit welcher Rechnung die betreffende E-Mail in Rechnung gestellt worden sein könnte. Selbst wenn berücksichtigt würde, dass mit der Rechnung vom 15. Juli 2015 (Klagbeilage 8a) am 15. Juni 2015 Aufwand von einer Stunde für „Korrespondenz email und Mustertabelle“ in Rechnung gestellt worden ist, und davon ausgegangen würde, dass es sich dabei um die erwähnte E-Mail handelt, ist die Bestreitung aber nicht genügend substanziiert. Da sich der betreffende Aufwand in einem Schriftstück niedergeschlagen hat, hätte die Beklagte den ihrer Meinung nach korrekten Zeitaufwand angeben müssen (vgl. oben E. 4.2.1). Dies hat die anwaltlich vertretene Beklagte unterlassen. Die erst in der Berufung aufgestellte Behauptung, 20 Minuten hätten wohl genügen müssen (Berufung S. 6), ist ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum. Im Übrigen ist ein Zeitaufwand von einer Stunde für die Erstellung einer Tabelle, die bei Eingabe des Eigenguts des Ehemanns und der Ehefrau sowie der Errungenschaft automatisch den Nachlass des Ehemanns und der Ehefrau sowie die Erbteile der Nachkommen berechnet, und eine E-Mail, mit der diese Tabelle zugestellt wird (vgl. Klageantwortbeilage 6), offensichtlich angemessen.

 

Weiter behauptete die Beklagte in der Duplik, der ausgewiesene Aufwand von 14.5 Stunden für die Arbeiten an der Stellungnahme, die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung und die Würdigung des Vergleichs erscheine dem Aufwand eines „Sekundanten“ nicht angemessen und auch bei einer gleichartigen Verantwortlichkeit überhöht, weil die zeitlich aufwändige Arbeit bei Advokat D____ gelegen habe (Duplik S. 5). Auf welche Rechnungen und welche Rechnungspositionen sich diese Beanstandungen beziehen sollen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es ist nicht Sache des Gerichts oder der Klägerin, in den Leistungsübersichten danach zu suchen, auf welche Rechnungspositionen sich diese Einwände beziehen könnten. Im Übrigen ist eine Zuordnung schlechterdings unmöglich. In der Leistungsübersicht zur Rechnung vom 22. Februar 2016 (Klagbeilage 8g) finden sich zwar die Positionen „Rechtsberatung Vergleichsbehandlung mit Bericht“ mit einem Aufwand von 4.5 Stunden und „Rechtsberatung follow up mit RA D____, würdigung Vergleich“ mit einem Aufwand von 0.83 Stunden. In den Leistungsübersichten finden sich aber weder Positionen „Arbeiten an der Stellungnahme“ noch eine Summe von 14.5 Stunden. Im Übrigen blieb die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren jegliche Angaben zum ihrer Ansicht nach angemessenen Aufwand schuldig, obwohl die betreffenden Arbeiten teilweise in einem Schriftstück gemündet haben dürften. Die Behauptung in der Berufung, der konkrete Aufwand der Klägerin wäre wohl bei rund der Hälfte des in Rechnung gestellten gelegen (Berufung S. 6), ist wiederum ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum.

 

In der Duplik behauptete die Beklagte sodann, die Klägerin habe ihren liquiden Erbanspruch falsch berechnet. Der Fehler habe erst infolge der konkreten Erbteilung und der schriftlichen Berechnung durch die Klägerin am 3. April 2016 erkannt werden können. Die Klägerin habe diese Arbeiten nochmals mit einem Aufwand von einer Stunde in Rechnung gestellt (Duplik S. 12). Die Rechnungsposition, mit der ihr die ursprüngliche Berechnung in Rechnung gestellt worden sein soll, hat die Beklagte nicht genannt. Es ist nicht Sache des Gerichts, in den Leistungsübersichten nach einer entsprechenden Position zu suchen. Da die Beklagte jegliche Angaben dazu schuldig geblieben ist, mit welcher Rechnung ihr für die ursprüngliche Berechnung ihres Erbanteils welcher Aufwand in Rechnung gestellt worden sein soll, und sich in den Leistungsübersichten keine Position „Berechnung des liquiden Erbanspruchs“ befindet, wäre eine Zuordnung des Einwands zu einer bestimmten Rechnungsposition dem Gericht im Übrigen auch gar nicht möglich. Die Neuberechnung erfolgte gemäss der Darstellung der Beklagten am 3. April 2016. Ein Aufwand an diesem Tag ist aber gar nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Der letzte in Rechnung gestellte Aufwand wurde bereits am 8. März 2016 geleistet (Leistungsübersicht zur Rechnung vom 15. April 2016 Klagbeilage 8i). Soweit sich der Einwand der Beklagten auf den Aufwand der behaupteten Neuberechnung bezieht, ist er damit von vornherein gegenstandslos. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Behauptung in der Berufung, der Aufwand hätte sich auf 30 Minuten beschränken müssen (Berufung S. 6), ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum darstellt.

 

In der Berufung macht die Beklagte geltend, aus der von ihr einlässlich dargestellten angeblich mangelhaften Mandatsführung per se ergebe sich, dass die Klägerin einen der Höhe nach nicht gerechtfertigter Zeitaufwand betrieben habe (Berufung S. 6). Dies ist unrichtig. Aus dem Umstand, dass ein Beauftragter den Auftrag nicht gehörig erfüllt hat, kann nicht geschlossen werden, dass er dabei notwendigerweise auch mehr zeitlichen Aufwand betrieben hat, als bei sorgfältigem Vorgehen erforderlich gewesen wäre. Vor allem aber ändert das Vorbringen der Beklagten nichts daran, dass sie die Bestreitung des Zeitaufwands und seiner Angemessenheit nicht genügend substanziiert hat. Für die Frage der Herabsetzung der Vergütung wegen nicht gehöriger Erfüllung des Auftrags wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. unten E. 5).

 

4.2.4   Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Klägerin ihre Leistungen substanziiert behauptet und hat die Beklagte weder die tatsächliche Leistung des in Rechnung gestellten Aufwands noch die Angemessenheit dieses Aufwands hinreichend substanziiert bestritten. Damit gelten der von der Klägerin behauptete Aufwand und dessen Angemessenheit als nicht streitig und sind dem vorliegenden Entscheid ohne Wahrheitsprüfung durch Beweiserhebung zugrunde zu legen (vgl. Hasenböhler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 150 N 14 f.). Folglich kann offen bleiben, ob die Beklagte die Leistungen der Klägerin durch ihr vorprozessuales Verhalten anerkannt hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2.3.2 f.; Berufung S. 7 f.).

 

4.3      Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe es unterlassen, den Nachweis der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Leistungen zu erbringen (Berufung S. 8). Ob die Beauftragte die Beweislast für die Angemessenheit der Leistung oder die Auftraggeberin die Beweislast für deren Unangemessenheit trägt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Da die Beklagte die Angemessenheit der Leistungen nicht substanziiert bestritten hat, ist darüber ohnehin kein Beweis abzunehmen (vgl. oben E. 4.1 f.) und auch dann von der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Leistungen auszugehen, wenn die Klägerin die Beweislast für die Angemessenheit ihrer Leistungen trägt.

 

 

5.         Herabsetzung des Honorars wegen nicht gehöriger Erfüllung

 

5.1      Die Beklagte meint, sie habe sich nicht dazu äussern müssen, inwiefern das Honorar unberechtigt gewesen sei, weil sie es im vollen Umfang bestritten habe mit der Begründung, die Klägerin habe den Auftrag nicht gehörig erfüllt und der Auftraggeber schulde dem Beauftragten kein Honorar, wenn dieser den Auftrag schlecht und instruktionswidrig geführt hat (Berufung S. 8 f.; vgl. auch Duplik S. 19). Dieser Einwand beruht auf der falschen Annahme, eine nicht gehörige Erfüllung des Auftrags habe grundsätzlich den vollständigen Verlust der Honorarforderung zur Folge.

 

5.2      Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die nicht gehörige, insbesondere sorgfaltswidrige Erfüllung des Auftrags nur dann den vollständigen Verlust des Vergütungsanspruchs zur Folge, wenn sie einer vollständigen Nichterfüllung gleichkommt, weil sie sich als vollständig nutzlos oder vollständig unbrauchbar erweist, oder wenn die Vergütung selbst den durch die nicht gehörige Erfüllung verursachen Schaden darstellt (vgl. BGE 124 III 423 E. 4a S. 427; BGer 4A_89/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 5.2.3, 4A_658/2015 vom 30. März 2016 E. 3.1, 4A_287/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.1, 4A_364/2013, 4A_394/2013, 4A_396/2013 vom 5. März 2014 E. 14.1 f., 4A_124/2007 vom 23. November 2007 E. 6.1.1; Gehrer Cordey/Giger, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 394 OR N 30). Andernfalls kann bei nicht gehöriger Erfüllung des Auftrags die Vergütung zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den vertraglichen Leistungen herabgesetzt werden (vgl. BGE 124 III 423 E. 3c S. 426; BGer 4A_89/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 5.2.2, 4A_658/2015 vom 30. März 2016 E. 3.1, 4A_124/2007 vom 23. November 2007 E. 6.1.1).

 

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es zu einer Kumulation einer Reduktion des Honorars und einem Schadenersatzanspruch gemäss Art. 398 Abs. 1 und 2 OR wegen nicht gehöriger Erfüllung des Auftrags kommen (BGer 4A_89/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 5.2.2, 4A_364/2013, 4A_394/2013, 4A_396/2013 vom 5. März 2014 E. 14.1). Die Kumulation von Reduktion des Honorars und Schadenersatz darf aber nicht zu einer Bereicherung des Auftraggebers führen (BGer 4A_364/2013, 4A_394/2013, 4A_396/2013 vom 5. März 2014 E. 14.1). Wenn der Auftraggeber gegenüber dem Beauftragten Anspruch auf Schadenersatz hat, durch den er so gestellt wird, wie wenn dieser den Auftrag ordnungsgemäss erfüllt hätte, hat der Beauftragte deshalb Anspruch auf die volle Vergütung (vgl. BGer 4A_364/2013, 4A_394/2013, 4A_396/2013 vom 5. März 2014 E. 14.1 f.). Gemäss einer überzeugenden Lehrmeinung ist die Vergütung daher bei nicht gehöriger Erfüllung des Auftrags nur dann herabzusetzen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Beauftragten keinen Schadenersatzanspruch hat, weil er aufgrund der nicht gehörigen Erfüllung des Auftrags keinen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, oder wenn der Auftraggeber durch die Schadenersatzleistung nur wertmässig, jedoch nicht tatsächlich so gestellt wird, wie wenn der Auftrag richtig erfüllt worden wäre (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR N 498, 501-506; 526-528 und 533-536; Gehrer Cordey/Giger, a.a.O., Art. 394 N 30).

 

Das Mass der Herabsetzung ist nach der relativen Methode zu ermitteln. Dazu sind der objektive Wert, den die Leistung bei gehöriger Erfüllung des Auftrags hätte, und der objektive Wert der tatsächlichen Leistung des Beauftragten zu schätzen. Dabei ist auf die Brauchbarkeit der Gesamtleistung abzustellen. Anschliessend ist die Vergütung im Verhältnis des ersten Werts zum zweiten Wert herabzusetzen (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR N 537-540; Gehrer Cordey/Giger, a.a.O., Art. 394 OR N 33; vgl. ferner BGE 124 III 423 E. 3c S. 426). Wenn der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung fordert, hat er dem Gericht die Anhaltspunkte darzulegen, die diesem die Schätzung des Honorars erlauben. Er hat, soweit möglich und zumutbar, alle Umstände nachzuweisen, die für eine Herabsetzung der Vergütung sprechen und die Schätzung des Herabsetzungsbetrags erlauben oder doch erleichtern (Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR N 543). Falls ein strikter Beweis aus objektiven Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann das Gericht den Wert der Leistungen zwar in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen (vgl. BGer 4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.3.2, 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2). Dies ändert aber nichts daran, dass die beweispflichtige Partei alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. BGer 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 5.1, 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6.2.2).

 

5.3      Mit ihren Ausführungen zu ihren Schadenersatzforderungen behauptet die Beklagte im Ergebnis, sie habe ersatzfähige Schäden erlitten und gegenüber der Klägerin Anspruch, durch Schadenersatzleistungen finanziell so gestellt zu werden, wie wenn die Klägerin den Auftrag gehörig erfüllt hätte (vgl. Duplik S. 19-22). Dass sie durch die Erfüllung der behaupteten Schadenersatzforderungen nur wertmässig, jedoch nicht tatsächlich so gestellt würde, wie wenn der Auftrag richtig erfüllt worden wäre, behauptet die Beklagte nicht einmal. Folglich hätte die Klägerin selbst bei Bejahung aller von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen Anspruch auf die volle Vergütung, weil die Beklagte gemäss ihrer eigenen Darstellung gegenüber der Klägerin Schadenersatzansprüche hat, durch die sie so gestellt wird, wie wenn der Auftrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre (vgl. oben E. 5.2 Abs. 2). Dass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche mangels Substanziierung des Schadens zu verneinen sind (vgl. unten E. 6), ändert daran nichts. Im Übrigen ist die Vergütung aus den nachfolgenden Gründen aber auch dann nicht herabzusetzen, wenn die Möglichkeit einer Herabsetzung trotz der geltend gemachten Schadenersatzforderungen grundsätzlich bejaht wird.

 

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe mit der Unterzeichnung des Vergleichs anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. Januar 2016 eine Weisung verletzt und das Mandat am 20. Januar 2016 zur Unzeit niedergelegt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.1-4.3, 4.6, 4.6.1 und 5.6; Berufung S. 11-17, 19 f. und 31). Zudem habe sie bezüglich des Vergleichs ihre Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht verletzt und bei der Beklagten Furcht vor einem Widerruf geschürt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.1, 4.4 f., 5.1, 5.4.2 und 5.6; Berufung S. 16-22, 29 f. und 31). Schliesslich habe die Klägerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie die Nachlässe der Eltern der Beklagten und ihrer Schwester und damit den Pflichtteilsanspruch der Schwester falsch berechnet, im Schlichtungsverfahren nicht alle erforderlichen Argumente vorgebracht und nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, die Steuern im Rahmen der Schlichtungsverhandlung nicht thematisiert und im Vergleich für die Beklagte nachteilige Teilungsmodalitäten vereinbart habe (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6.2, 5.1-5.4, 5.4.1 und 5.6; Berufung S. 20-29 und 31). Die Klägerin hat der Beklagten in der Zeit zwischen dem 10. Juni 2015 und dem 8. März 2016 diverse Leistungen im Umfang von insgesamt 46.75 Stunden erbracht (Klagebeilagen 8a-8i). Selbst wenn die Klägerin alle von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen begangen hätte, wäre ihre Gesamtleistung für die Beklagte offensichtlich nicht vollständig nutzlos oder vollständig unbrauchbar gewesen. Folglich wäre ein vollständiger Verlust der Honorarforderung selbst bei Bejahung aller von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen ausgeschlossen und kommt nur eine Herabsetzung des Honorars in Betracht (vgl. oben E. 5.2 Abs. 1).

 

Da sie höchstens eine Herabsetzung des Honorars fordern kann, hätte es der Beklagten oblegen, soweit möglich die für Schätzung des objektiven Werts der geschuldeten und der tatsächlich erbrachten Leistung massgebenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. oben E. 5.2 Abs. 3). Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen, indem sie insbesondere keine Angaben zum objektiven Wert der tatsächlich erbrachten Leistung gemacht hat. Folglich wäre eine Herabsetzung der Vergütung selbst bei Annahme der von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen ausgeschlossen.

 

5.4      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin selbst bei Bejahung aller von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen Anspruch auf das volle Honorar hätte, weil die Beklagte behauptet, sie habe gegenüber der Klägerin Anspruch darauf, durch Schadenersatz so gestellt zu werden, wie wenn der Auftrag gehörig erfüllt worden wäre. Ein vollständiger Verlust des Honoraranspruchs ist auch deshalb ausgeschlossen, weil die von der Beklagten behauptete nicht gehörige Erfüllung des Auftrags nicht einer vollständigen Nichterfüllung gleichkommt. Eine Herabsetzung des Honorars kommt schliesslich auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht alle für die Schätzung des Herabsetzungsbetrags erforderlichen Umstände behauptet und bewiesen hat. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin Schadenersatzforderungen hat, die sie mit der Honorarforderung verrechnen kann.

 

 

6.         Schadenersatzforderungen

 

6.1      Für den Fall, dass das Gericht eine Honorarforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten bejaht, hat die Beklagte die Verrechnung dieser Forderung mit behaupteten Schadenersatzforderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin im Umfang von insgesamt CHF 275‘888.– erklärt (Klageantwort S. 19 f.; Duplik S. 21 f.). Das Zivilgericht stellte fest, die Beklagte sei ihrer Substanziierungspflicht in Bezug auf den geltend gemachten Schaden nicht nachgekommen (angefochtener Entscheid E. 5.5 und 5.7). Die Beklagte bestreitet dies (Berufung S. 30 ff.). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beklagte die behaupteten Schäden hinreichend substanziiert behauptet hat.

 

6.2      Die Behauptungslast folgt der objektiven Beweislast (BGer 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 15; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 14; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 221 ZPO N 27). Zunächst genügt es, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet (BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1). Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. In diesem Fall sind die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2).

 

Wer Schadenersatz aus Vertrag beansprucht trägt die Beweislast für die Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden (vgl. Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 860; Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 8 ZGB N 46; vgl. ferner Art. 42 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR). Dies gilt sowohl für den Bestand als auch für die Höhe des Schadens (Furrer/Wey, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 97-98 OR N 99; Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 8 ZGB N 352 f.; Müller, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 42 OR N 1). Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Huguenin, a.a.O., N 867; Wiegand, Art. 97 OR N 38). Bei der vertraglichen Haftung besteht das schädigende Ereignis in der Vertragsverletzung (vgl. Huguenin, a.a.O., N 871). Wenn es bei gehöriger Erfüllung des Vertrags zu einem Prozess zwischen dem Geschädigten und einem Dritten gekommen wäre, ergibt sich der hypothetische Stand des Vermögens des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis aus diesem hypothetischen Prozess. Folglich hat der Geschädigte im Prozess betreffend seine Schadenersatzforderung im Fall der Bestreitung des Schadens den Ablauf des hypothetischen Prozesses zwischen ihm und dem Dritten substanziiert und damit detailliert zu behaupten. Soweit Forderungen des Dritten gegenüber dem Geschädigten Gegenstand dieses hypothetischen Prozesses gewesen wären, hat der Geschädigte im Prozess betreffend seine Schadenersatzforderung auch diesbezüglich substanziierte und damit detaillierte Behauptungen vorzubringen. Da Gegenstand des Schadenersatzprozesses nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Dritten, sondern dasjenige zwischen dem Geschädigten und seinem Vertragspartner ist, kann aus dem Umstand, dass im hypothetischen Prozess zwischen dem Geschädigten und dem Dritten dieser die Behauptungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Forderung getragen hätte, nicht geschlossen werden, der Geschädigte brauche zu dieser Forderung im Schadenersatzprozess zwischen ihm und seinem Vertragspartner keine substanziierten Angaben zu machen.

 

6.3

6.3.1   Die Beklagte macht eine erste Schadenersatzforderung von CHF 200‘000.– geltend. Diese begründet sie folgendermassen: Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ihrer Schwester gemäss der Stellungnahme vom 8. Januar 2016 seien für den Wert der Liegenschaft CHF 1‘394‘000.– statt CHF 1‘629‘000.– einzusetzen und unter den Passiven des Nachlasses des Vaters zusätzlich ihre Forderung aus Betreuungs-/Pflege- und Casemanagement-Leistungen von CHF 353‘144.– und die Steuerforderungen von CHF 102‘673.– zu berücksichtigen. Dies habe zur Folge, dass der Pflichtteilsanspruch ihrer Schwester CHF 658‘170.65 und damit CHF 270‘072.05 weniger als gemäss der Stellungnahme vom 8. Januar 2016 und CHF 441‘829.40 weniger als gemäss dem Vergleich vom 19. Januar 2016 betrage (Duplik S. 6, 18 und 21; vgl. auch Klageantwort S. 11 f. und 19 f.; Berufung S. 32 f.). Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass das Gericht den Pflichtteil ihrer Schwester in Kenntnis der angeblich richtigen Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um mindestens CHF 200‘000.– tiefer angesetzt hätte als im Vergleich. Weiter behauptet die Beklagte, sie hätte bei einem Scheitern der Schlichtung und einer anschliessenden Klageeinreichung durch ihre Schwester den dieser zustehenden Erbteil anerkannt und ihre Schwester wäre mit ihrer Mehrforderung nicht durchgedrungen. Aufgrund der behaupteten Überbezifferung ihres Anspruchs aus der Teilung hätte die Schwester nach Ansicht der Beklagten die Gerichtskosten tragen und ihr eine Parteientschädigung bezahlen müssen (Duplik S. 21-23). In der Berufung behauptet die Beklagte, sie habe nachgewiesen, dass ein allfälliges Urteil in erster Instanz für sie „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ um CHF 200‘000.– günstiger ausgefallen wäre, wenn die korrekten Berechnungen und alle Argumente und Dokumente vorgebracht worden wären (Berufung S. 34). Diese in der Berufung zugespitzte Behauptung stellt insoweit ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum dar, als die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nur behauptet hat, das Gericht hätte den Pflichtteil „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ um mindestens CHF 200‘000.– tiefer angesetzt (Duplik S. 21-23).

 

Weiter macht die Beklagte eine zweite Schadenersatzforderung von CHF 17‘436.55 gelten. Diese begründet sie damit, dass die offenen Steuerforderungen gegenüber dem Nachlass von CHF 34‘873.05 bei der Berechnung des Pflichtteils ihrer Schwester und im Vergleich nicht berücksichtigt worden seien, dass diese Forderungen aufgrund der im Vergleich vereinbarten Übernahme aller Passiven durch die Beklagte und der im Vergleich enthaltenen Saldoklausel von der Beklagten allein getragen werden müssten und dass die Hälfte der offenen Steuerforderungen von der Schwester der Beklagten hätten getragen werden müssen (vgl. Klageantwort S. 7 f. und 13 f.; Duplik S. 10, 19 f. und 22; Berufung S. 32).

 

Schliesslich macht die Beklagte eine dritte Schadenersatzforderung von CHF 42‘000.– geltend. Diese begründet sie sinngemäss damit, dass der Betrag, den sie gemäss dem Vergleich ihrer Schwester geschuldet hat, um CHF 42‘000.– zu hoch ausgefallen sei, weil der Schwester alle Wertschriften zum Wert per Teilungstag zugesprochen worden seien und dieser um CHF 112‘000.– geringer gewesen sei als der Wert per Todestag des Vaters, welcher der Berechnung des Pflichtteils der Schwester zugrunde gelegt worden sei (vgl. Klageantwort S. 16; Duplik S. 13, 20 und 22; Berufung S. 32).

 

6.3.2   Die erste Schadenersatzforderung von CHF 200‘000.– beruht auf der Behauptung der Beklagten, dass der Pflichtteil ihrer Schwester bei gehöriger Erfüllung des Auftrags der Klägerin vom Zivilgericht im erbrechtlichen Prozess zwischen der Beklagten und ihrer Schwester um mindestens CHF 200‘000.– tiefer angesetzt worden wäre als im Vergleich. Auch die offenen Steuerforderungen, mit denen die Klägerin ihre zweite Schadenersatzforderung begründet, und der gemäss dem Vergleich ihrer Schwester geschuldete Betrag, mit dem die Beklagte ihre dritte Schadenersatzforderung begründet, können höchstens insoweit einen Schaden darstellen, als die von der Beklagten zu übernehmenden Steuerforderungen und der von ihr geschuldete Betrag im Fall einer gerichtlichen Beurteilung der Erbstreitigkeit bei gehöriger Erfüllung des Auftrags geringer ausgefallen wären. Insgesamt kann der Beklagten aus dem Vergleich vom 19. Januar 2016 höchstens insoweit einen Schaden erwachsen sein, als die Differenz zwischen den aus dem Erbfall resultierenden Aktiven der Beklagten und den aus dem Erbfall resultierenden Passiven der Beklagten im Fall einer gerichtlichen Beurteilung der Erbstreitigkeit bei gehöriger Erfüllung des Auftrags grösser gewesen wäre als gemäss dem Vergleich. In der nachstehenden Erwägung wird geprüft, ob die Beklagte den wertmässigen Anspruch, der ihrer Schwester bei einer gerichtlichen Beurteilung der Erbstreitigkeit zugesprochen worden wäre, hinreichend substanziiert hat.

 

6.3.3   Vor Zivilgericht bestritt die Klägerin einen Schaden der Beklagten unter Verweis auf das Schlichtungsgesuch der Schwester der Beklagten vom 11. Mai 2015 (Replik S. 7 und 10). Mit diesem Gesuch beantragte die Schwester der Beklagten die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung ihres Vaters vom 27. April 2013 und die Erbteilung betreffend die Nachlässe ihrer Eltern (Replikbeilage 2 S. 1-8). Wie die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich mehrfach geltend machte, wurden im Schlichtungsgesuch der wertmässige Anspruch der Schwester der Beklagten am Nachlass der Mutter mit CHF 479‘215.74 und derjenige am Nachlass des Vaters mit CHF 963‘902.29 beziffert und belief sich der Gesamtwert des von der Schwester der Beklagten geltend gemachten Anspruchs damit auf CHF 1‘443‘118.03 (Replik S. 3, 7 und 10; Replikbeilage 2 S. 5, 15 und 21). Unter diesen Umständen konnte sich die anwaltlich vertretene Beklagte zur Substanziierung des wertmässigen Anspruchs, der ihrer Schwester bei einer gerichtlichen Beurteilung der Erbstreitigkeit zugesprochen worden wäre, nicht auf die Darstellung beschränken, wie die Erbanteile ihrer Ansicht nach zu berechnen sind. Sie hätte vielmehr auch darlegen müssen, dass der von ihrer Schwester mit dem Schlichtungsgesuch geltend gemachte wertmässige Anspruch im den von ihr anerkannten Wert übersteigenden Umfang unbegründet gewesen und vom Gericht abgewiesen worden wäre. Zu diesem Zweck hätte sie die Argumentation ihrer Schwester aufgreifen und darlegen müssen, dass diese erfolglos gewesen wäre. Dementsprechend erwog das Zivilgericht zu Recht, dass die Beklagte zur Substanziierung des Schadens den (gesamten) hypothetischen Erbschaftsprozess vor erster Instanz hätte darlegen und aufgrund des Umstands, dass sie in diesem Prozess auch Beklagte gewesen wäre, neben ihren eigenen Vorbringen (Pflege, Liegenschaftswert) auch die den Nachlass erhöhenden Vorbringen ihrer Schwester hätte aufgreifen und darlegen müssen, dass der Prozess aller Wahrscheinlichkeit nach zu ihren Gunsten entschieden worden wäre (angefochtener Entscheid E. 5.7). Dies hat die Beklagte in Verletzung ihrer Substanziierungsobliegenheit unterlassen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

 

Die einzigen Stellen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften der Beklagten, die sich mit den für eine Erhöhung der Nachlässe sprechenden Vorbringen ihrer Schwester befassen, lauten folgendermassen: „So wird in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 zu den Hinzurechnungen der Gegenseite immer wieder ausdrücklich angemerkt, dass diese nicht möglich und zulässig seien und nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse gehörten – es wird daraus gefolgert: ‚Die Höhe des Gesamtanspruchs der Klägerin ist wesentlich tiefer‘ (Beweis: Auszug aus Stellungnahme vom 8.1.2016 mit Markierung – Duplikbeilage 30).“ (Duplik S. 8) „Zudem hat die Gegenpartei in deren Rechtsbegehren gemäss Angaben der Klägerin und deren Vertreter wiederholt nicht zulässige Hinzurechnungen zur Pflichtteilsberechnungsmasse vorgenommen.“ (Duplik S. 18) Mit der Formulierung in der Duplik wurde der Auszug aus der Stellungnahme vom 8. Januar 2016 nur als Beweis angerufen für die Behauptung, in dieser Stellungnahme sei bemerkt worden, die von der Schwester der Beklagten geltend gemachten Hinzurechnungen seien nicht möglich und nicht zulässig und gehörten nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse und die Höhe des Gesamtanspruchs der Schwester der Beklagten sei wesentlich tiefer als von ihr geltend gemacht. Die differenzierteren und weitergehenden Ausführungen in der Duplikbeilage 30 wurden damit nicht rechtsgenüglich behauptet. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die Beklagte hätte im Prozessfall ihrerseits Hinzurechnungstatbestände und weitere Ansprüche geltend gemacht (vgl. Duplikbeilage 30 S. 17 f.; Berufung S. 34), die Behauptung, die elterliche Wohnung sei nach deren Tod weder geräumt noch bewohnt und von der Liegenschaftsverwaltung im Einverständnis mit der Schwester als Leerstand geführt worden (vgl. Duplikbeilage 30 S. 22; Berufung S. 34 f.), sowie die Erklärungen betreffend die behaupteten eigenmächtigen Belastungen (vgl. Duplikbeilage 30 S. 21 f.; Berufung S. 35) und die Hinzurechnung des Mietzinserlasses (vgl. Duplikbeilage 30 S. 19, Berufung S. 35). Die entsprechenden Vorbringen in der Berufung stellen deshalb gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven dar. Ebenfalls unzulässige Noven sind die in der Berufung erstmals vorgebrachten Behauptungen, gewisse Hinzurechnungen hätten sich bei einer rückwirkenden Übernahme der Liegenschaft per Todestag des Erblassers erübrigt und wären andernfalls durch die geringere Steuerlast ausgeglichen worden und die Marktmiete für die vom Vater nach dem Tod der Mutter bewohnte Wohnung hätte nicht ohne bauliche Massnahmen erzielt werden können (Berufung S. 35). Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte die Beklagte alle Vorbringen auf S. 34 f. der Berufung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Damit hat die Beklagte die den Nachlass erhöhenden Vorbringen ihrer Schwester abgesehen von pauschalen Bemerkungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgegriffen und nicht dargelegt, dass diese erfolglos gewesen wären. Folglich hat sie den wertmässigen Anspruch, der ihrer Schwester bei einer gerichtlichen Beurteilung der Erbstreitigkeit zugesprochen worden wäre, nicht hinreichend substanziiert.

 

6.3.4   Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, das Zivilgericht hätte ihr in Erfüllung der Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO Gelegenheit bieten müssen, die fehlende Substanziierung betreffend die Argumentation ihrer Schwester nachzuholen. Diese Rüge ist unbegründet.

 

Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht gemäss Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. Im vereinfachten Verfahren wirkt das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Die verstärkte gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO gilt vor allem gegenüber nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien. Gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien ist sie von beschränkter Tragweite (BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2) bzw. stark gemildert (BGer 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2). Wenn sich zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüberstehen, darf und soll sich das Gericht im vereinfachten Verfahren mit Fragen wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f. S. 575 f.; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 in: BBl 2006 S. 7221, 7348). Bei anwaltlich vertretenen Parteien kann eine mangelhafte Substanziierung folglich auch im vereinfachten Verfahren höchstens unter der Voraussetzung der Offensichtlichkeit eine gerichtliche Fragepflicht auslösen (vgl. zur Qualifikation eines mangelhaft substanziierten Vorbringens als unvollständiges Vorbringen AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.8). Weder die allgemeine noch die verstärkte gerichtliche Fragepflicht dienen dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3, 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2). Die gerichtliche Fragepflicht setzt deshalb voraus, dass die Mangelhaftigkeit des Parteivorbringens nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruht (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 56 ZPO N 26). Das Gericht darf in aller Regel auf die Sachkunde des Anwalts vertrauen und sich darauf verlassen, dass dieser die erforderlichen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vollständig vorgetragen hat (vgl. BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2). Schliesslich besteht die gerichtliche Fragepflicht grundsätzlich nur so lange, als Angriffs- und Verteidigungsmittel unbeschränkt vorgebracht werden können (vgl. Hauck, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 247 N 16, 20 und 44; Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 56 N 36).

 

Die Tatsachenbehauptungen der Beklagten betreffend den Schaden waren zwar erkennbar ungenügend substanziiert. Der Mangel ist aber nicht derart leicht erkennbar gewesen, dass die Vorbringen als offensichtlich unvollständig qualifiziert werden können. Bereits aus diesem Grund bestand für das Zivilgericht keine mittels eines Substanziierungshinweises zu erfüllende Fragepflicht. Da die Schwester der Beklagten die geltend gemachten Hinzurechnungen in ihrem Schlichtungsgesuch substanziiert begründete und die Klägerin im Rahmen der Bestreitung des Schadens ausdrücklich auf dieses Gesuch verwies, konnte und musste die anwaltlich vertretene Beklagte bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung (vgl. Berufung S. 34) erkennen, dass zur Substanziierung des Schadens substanziierte Behauptungen zu dieser Thematik erforderlich waren. Folglich beruht die mangelhafte Substanziierung auf prozessualer Unsorgfalt. Auch aus diesem Grund bestand keine gerichtliche Fragepflicht. Schliesslich hatte das Zivilgericht vor der Einreichung der Duplik überhaupt keinen Anlass für einen Substanziierungshinweis. Es durfte vielmehr darauf vertrauen, dass die Bestreitung des Schadens in der Replik die anwaltlich vertretene Beklagte veranlassen würde, diesen in der Duplik hinreichend zu substanziieren. Nach der Einreichung der Duplik bestand grundsätzlich keine gerichtliche Fragepflicht mehr. Da im vorliegenden Verfahren die Verhandlungsmaxime gilt und die Klägerin eine begründete Klage eingereicht hatte, ist nach dem doppelten Schriftenwechsel der Aktenschluss eingetreten. Folglich hätte die Beklagte die mangelhafte Substanziierung nach der Einreichung ihrer Duplik ohnehin nicht mehr nachholen können.

 

6.3.5   Zu prüfen ist sodann, ob die Klägerin vor dem Zivilgericht zugestanden hat, dass der von der Schwester der Beklagten geltend gemachte wertmässige Anspruch unbegründet gewesen sei und vom Gericht abgewiesen worden wäre, soweit er den von der Beklagten anerkannten Wert übersteigt. In der Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2016 in der erbrechtlichen Streitigkeit zwischen der Beklagten und ihrer Schwester werden die von dieser geltend gemachten Hinzurechnungen zwar als nicht möglich und/oder nicht zulässig bezeichnet oder bestritten (Duplikbeilage S. 18 f. und 22 f.). Mit diesen Bemerkungen hat die Klägerin aber offensichtlich nicht zugestanden, dass die von der Schwester der Beklagten geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind oder im Fall der gerichtlichen Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wären. Zunächst ist festzustellen, dass die Stellungnahme vom 8. Januar 2016 nicht von der Klägerin, sondern von Advokat D____ stammt und dass dieser entgegen der Behauptung der Beklagten (Berufung S. 18) nicht der Vertreter der Klägerin, sondern der Vertreter der Beklagten gewesen ist. Die Beklagte behauptet allerdings, die Klägerin habe die Stellungnahme kontrolliert und bestätigt (Klageantwort S. 11). Aus der zum Beweis eingereichten E-Mail der Klägerin vom 6. Januar 2016 (Klageantwortbeilage 9) ergibt sich, dass die Klägerin einen Entwurf der Stellungnahme vom 8. Januar 2016 für „sehr gut“ befunden hat. Ausführungen zu den Hinzurechnungen finden sich darin allerdings genauso wenig wie Äusserungen zur definitiven Version der Stellungnahme vom 8. Januar 2016. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Erklärungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2016 der Klägerin zugerechnet werden können. Selbst wenn die Erklärungen der Klägerin zugerechnet werden, kann die Beklagte daraus im vorliegenden Zusammenhang aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2016 wurde der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts im Hinblick auf die Schlichtungsverhandlung eingereicht. Es ist notorisch, dass der Rechtsvertreter in einer solchen Stellungnahme zwecks bestmöglicher Wahrung der Interessen seiner Mandantin nicht nur Ansprüche der Gegenpartei bestreitet, von denen er überzeugt ist, dass sie unbegründet sind oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Fall der gerichtlichen Beurteilung abgewiesen würden, sondern regelmässig auch solche, bei denen er davon ausgeht, dass im Fall der gerichtlichen Beurteilung eine zwar reale, aber bloss geringe Möglichkeit der Abweisung besteht. Falsch ist aus den vorstehenden Erwägungen auch die Behauptung der Beklagten, die Tatsache, dass der Anspruch ihrer Schwester in der Stellungnahme vom 8. Januar 2016 mit CHF 928‘242.70 beziffert worden ist, belege, dass der Vergleich, in dem der Anspruch der Schwester mit CHF 1‘100‘000.– beziffert worden ist, nachteilig gewesen sei (Duplik S. 18). Indem Advokat D____ zwecks bestmöglicher Wahrung der Interessen der Beklagten in der Stellungnahme an die Schlichtungsstelle den Anspruch ihrer Schwester mit bloss CHF 928‘242.70 bezifferte, brachte er offensichtlich nicht zum Ausdruck, dass es im Fall eines Prozesses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich wäre, eine weitergehende Forderung der Schwester erfolgreich abzuwehren.

 

6.3.6   Die Beklagte macht im Weiteren geltend, das Gericht hätte den Schaden gemäss Art. 42 Abs. 2 OR schätzen müssen, weil ein hypothetischer Erbschaftsprozess nicht vollumfänglich antizipiert werden könne und ein strikter Beweis kaum möglich sei (Berufung S. 33 und 36). Diese Rüge ist unbegründet. Die in Art. 42 Abs. 2 OR vorgesehene Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 144 III 155 E. 2.3 S. 160). Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Art. 42 Abs. 2 OR enthebt den Geschädigten nicht seiner Substanziierungsobliegenheit (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221). Aufgrund des Schlichtungsgesuchs ihrer Schwester war es der Beklagten möglich und zumutbar, die Argumentation ihrer Schwester aufzugreifen und darzulegen, weshalb diese nicht erfolgversprechend gewesen sein soll. Dafür brauchte sie keine Kenntnis der Grundlagen des Vergleichsvorschlags. Der Einwand der Beklagten, aufgrund der behaupteten Verletzung der Informationspflicht der Klägerin betreffend die konkreten Grundlagen des Vergleichsvorschlags fehlten ihr für die Substanziierung wesentliche Informationen (Berufung S. 36), ist insoweit unbegründet. Aus den vorstehenden Gründen erwog das Zivilgericht zu Recht, dass eine ermessensweise Festsetzung des Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht in Betracht komme, weil die Beklagte die Grundlagen dafür nicht beigebracht habe (angefochtener Entscheid E. 5.7).

 

6.3.7   In der Klageantwort behauptete die Beklagte, dass der Vergleichsvorschlag der Schlichtungsbehörde bei korrekten Berechnungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2016 wohl kaum um CHF 190‘000.–, sicherlich aber um CHF 100‘000.– tiefer ausgefallen wäre und dass deshalb im Vergleich ein Anspruch der Schwester der Beklagten von höchstens CHF 1‘000‘000.– statt CHF 1‘100‘000.– vereinbart worden wäre (Klageantwort S. 20; vgl. auch Duplik S. 19 und Berufung S. 34). In der Berufung behauptet die Beklagte im Widerspruch zu ihren eigenen Behauptungen in der Klage erstmals, der Vergleichsvorschlag der Schlichtungsbehörde wäre für sie mit höchster Wahrscheinlichkeit um CHF 200‘000.– günstiger ausgefallen, wenn die Klägerin den Pflichtteil ihrer Schwester korrekt berechnet und alle Argumente und Dokumente eingebracht hätte (Berufung S. 34). Diese Behauptungen sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven. Die Berufung der Beklagten auf einen hypothetischen Vergleichsvorschlag ist unbehelflich. Sie macht geltend, ihre Vertreter hätten anlässlich der Schlichtungsverhandlung keinen Vergleich abschliessen dürfen (Klageantwort S. 7; Duplik S. 5, 17 und 19). Folglich wäre gemäss der Darstellung der Beklagten bei pflichtgemässem Verhalten der Klägerin überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden. Damit ist es ausgeschlossen, dass sich die Beklagte im Rahmen der Schadensberechnung zur Bestimmung des Stands, den ihr Vermögen ohne das behauptete schädigende Verhalten gehabt hätte, auf einen für sie günstigeren hypothetischen Vergleich beruft. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Schwester der Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auf einen für sie ungünstigeren Vergleich eingelassen hätte.

 

6.4     

6.4.1   Die Beklagte macht zudem einen zwei Dritteln des Honorars ihres aktuellen Rechtsvertreters entsprechenden Schaden von mindestens CHF 16‘040.– (Klageantwort) bzw. CHF 16‘451.45 (Duplik) geltend (Klageantwort S. 17 und 20; Duplik S. 20). Diesbezüglich erwog das Zivilgericht, die Beklagte habe nicht detailliert dargelegt, welche Leistungen in welchem Umfang aufgrund welcher Schlechterfüllung erbracht worden seien. Vielmehr begnüge sie sich damit, pauschal zu behaupten, dass im Zusammenhang mit dem Vollzug und Nachverhandlungen betreffend Steuern dieser Aufwand angefallen sei. Damit sei sie der ihr obliegenden Substanziierungspflicht nicht nachgekommen (angefochtener Entscheid E. 5.5). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Berufung S. 30 f.) sind diese Erwägungen nicht zu beanstanden und ist die behauptete Schadenersatzforderung mangels Substanziierung zu verneinen.

 

6.4.2   Wie bereits erwähnt greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet. In diesem Fall sind die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2). Da ein Schaden der Beklagten von der Klägerin bestritten wurde (Replik, S. 7 f.), oblag es der Beklagten, den behaupteten Schaden zu substanziieren (vgl. oben E. 6.2).

 

Die Beklagte behauptete, die Art der Bemühungen ihres Rechtsbeistands sei in den Deservitenblättern detailliert ausgewiesen worden, und reichte als Beweismittel sechs (nicht wie behauptet fünf) Honorarnoten ihres jetzigen Rechtsvertreters für den Gesamtbetrag von CHF 24‘677.15 mit detaillierten Leistungsübersichten ein (Duplik S. 20; Duplikbeilage 29). Dies genügt angesichts der Begründung der Schadenersatzforderung der Beklagten nicht zur Substanziierung des angeblich durch die Bemühungen ihres aktuellen Rechtsvertreters entstandenen Schadens. Zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung machte die Beklagte geltend, durch die Mandatierung ihres jetzigen Rechtsvertreters seit Februar 2016 seien ihr zusätzliche Kosten von CHF 24‘677.15 entstanden (Klageantwort S. 17; Duplik S. 20). In der Klageantwort behauptete sie, mindestens zwei Drittel dieses Aufwands wären ohne die schlechte Mandatsführung der Klägerin nicht angefallen (Klageantwort S. 17). In der Duplik erklärte sie, vom Gesamtbetrag würden unter Berücksichtigung der sog. Ohnehin-Kosten nur zwei Drittel als Schaden geltend gemacht (Duplik S. 20). Damit hat sie selbst zugestanden, dass ein Teil des Aufwands auch bei gehöriger Erfüllung des Auftrags ohnehin entstanden wäre. Dieser Teil des Aufwands wäre selbst bei Bejahung der von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen nicht als ersatzfähiger Schaden zu qualifizieren. Auf den Leistungsübersichten des jetzigen Rechtsvertreters der Beklagten wird eine sehr grosse Zahl von Tätigkeiten erwähnt. Ein Teil dieser Tätigkeiten wäre aber gemäss den eigenen Angaben der Beklagten auch bei gehöriger Erfüllung des Auftrags der Klägerin erforderlich gewesen und begründet deshalb keinen Schaden. Welche Tätigkeiten angeblich nur wegen der behaupteten Vertragsverletzungen der Klägerin angefallen sein und deshalb den geltend gemachten Schaden begründen sollen, ist weder den Rechtsschriften noch den Beilagen zu entnehmen und ist damit weder für das Gericht noch für die Klägerin erkennbar gewesen. Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen (BGer 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 5.1.2.3). Der Verweis auf eine Beilage genügt nur dann, wenn aus dem Verweis in der Rechtsschrift selbst klar wird, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen, die Beilage selbsterklärend ist und genau die nötigen Informationen enthält und kein Interpretationsspielraum besteht (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 S. 523 f.; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3). Da nur die Kosten eines Teils der in den Leistungsübersichten erwähnten Tätigkeiten als Schaden in Betracht kommen und die betreffenden Rechnungspositionen weder in der Duplik noch in der Duplikbeilage 29 genannt werden, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und der Verweis auf die Beilage deshalb ungenügend. Entgegen dem Einwand der Beklagten (Berufung S. 30) werden mit dieser Feststellung an die Parteien keine unterschiedlichen Beurteilungsmassstäbe angelegt. Der Verweis der Klägerin auf die Leistungsübersichten unterscheidet sich von demjenigen der Beklagten wesentlich dadurch, dass im ersten Fall nach der Darstellung der Klägerin die Kosten aller Rechnungspositionen als Honorar geschuldet sind, während im zweiten Fall nach der Darstellung der Beklagten nur die Kosten eines Teils der Rechnungspositionen als Schadenersatz geschuldet sind.

 

In der Berufung nennt die Beklagte Bemühungen im Umfang von 24.83 Stunden entsprechend Kosten von CHF 9‘385.75, die offenbar durch die nicht gehörige Erfüllung des Auftrags durch die Klägerin verursacht sein sollen (Berufung S. 31). Da die Beklagte diese Behauptungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor dem Zivilgericht hätte vorbringen können, handelt es sich um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven. Die Behauptungen zeigen aber, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, zumindest einen Teil des behaupteten Schadens durch Nennung der betreffenden Rechnungspositionen zu substanziieren. Schliesslich macht die Beklagte in der Berufung sinngemäss geltend, der Schaden wäre vom Gericht ohnehin in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen gewesen, weil ein Teil der Rechnungspositionen sowohl Bemühungen, die durch eine Vertragsverletzung der Klägerin verursacht worden seien, als auch solche, die ohnehin erforderlich gewesen wären, enthalte (vgl. Berufung S. 31). Auch aus dieser Behauptung kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst handelt es sich wiederum um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum. Der Einwand der Beklagten ist aber auch in der Sache unbegründet. Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR hätte zumindest vorausgesetzt, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die einzelnen Rechnungspositionen genannt hätte, die angeblich sowohl Bemühungen, die durch eine Vertragsverletzung der Klägerin verursacht worden sind, als auch solche, die ohnehin erforderlich gewesen wären, enthalten (vgl. oben E. 6.3.6). Dies hat sie in Verletzung ihrer Substanzierungsobliegenheit unterlassen.

 

6.4.3   Auch betreffend die Kosten ihres derzeitigen Rechtsvertreters macht die Beklagte sinngemäss geltend, das Zivilgericht hätte ihr in Erfüllung der Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO Gelegenheit bieten müssen, die fehlende Substanziierung nachzuholen. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.

 

Die Tatsachenbehauptungen der Beklagten betreffend den Schaden waren zwar erkennbar ungenügend substanziiert. Der Mangel ist aber nicht derart leicht erkennbar gewesen, dass die Vorbringen als offensichtlich unvollständig qualifiziert werden können. Bereits aus diesem Grund bestand für das Zivilgericht keine mittels eines Substanziierungshinweises zu erfüllende Fragepflicht (vgl. oben E. 6.3.4). Zudem hätte die anwaltlich vertretene Beklagte bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennen können und müssen, dass zur Substanziierung des Schadens nähere Angaben dazu erforderlich sind, welche Bemühungen ihres aktuellen Rechtsvertreters durch die behaupteten Vertragsverletzungen der Klägerin verursacht worden sein sollen. Folglich beruht die mangelhafte Substanziierung auf prozessualer Unsorgfalt. Auch aus diesem Grund bestand keine gerichtliche Fragepflicht (vgl. oben E. 6.3.4). Schliesslich hatte das Zivilgericht vor der Einreichung der Duplik überhaupt keinen Anlass für einen Substanziierungshinweis. Es durfte vielmehr darauf vertrauen, dass die Bestreitung des Schadens in der Replik die Beklagte veranlassen würde, diesen in der Duplik hinreichend zu substanziieren. Nach der Einreichung der Duplik bestand grundsätzlich keine gerichtliche Fragepflicht mehr (vgl. oben E. 6.3.5).

 

6.5      Zusammenfassend könnten die von der Beklagten geltend gemachten Schadenersatzforderung selbst bei Bejahung aller behaupteter Vertragsverletzungen nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagte ihre Substanziierungsobliegenheit bezüglich des behaupteten Schadens nicht erfüllt hat, wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7). Eine Verrechnung der geltend gemachten Schadenersatzforderungen mit der Honorarforderung der Klägerin ist damit ausgeschlossen.

 

 

7.         Vertragsverletzungen

 

Wie bereits erwähnt wirft die Beklagte der Klägerin diverse Vertragsverletzungen vor (vgl. dazu oben E. 5.3.2). Da die Beklagte weder den Betrag der Herabsetzung der Vergütung noch den Schaden hinreichend substanziiert hat (vgl. oben E. 5 f.), wären eine Herabsetzung der Vergütung und Schadenersatzansprüche auch bei Bejahung aller behaupteten Vertragsverletzungen zu verneinen. Folglich kann offen bleiben, ob die Feststellung des Zivilgerichts, es sei keine Vertragsverletzung der Klägerin erstellt, richtig ist oder nicht. Auf die diesbezüglichen Rügen ist deshalb nicht einzugehen.

 

 

8.         Urteilsunfähigkeit

 

Die Beklagte macht geltend, sie sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 19. Januar 2019 und während der zehntätigen Widerrufsfrist urteilsunfähig und damit handlungsunfähig gewesen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.1 f.; Berufung S. 11-16). Die Urteilsfähigkeit der Beklagten in dieser Zeit ist nur für die Frage relevant, ob die Klägerin das Mandat zur Unzeit niedergelegt hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.3; Berufung S. 16 f.), und allenfalls für die Frage, ob die Tatsache, dass sie den Vergleich nicht widerrufen hat, der Qualifikation der behaupteten finanziellen Nachteile des Vergleichs als Schaden entgegenstehen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3; Berufung S. 10 f.). Da die Beklagte weder den Betrag der Herabsetzung des Honorars noch den Schaden hinreichend substanziiert hat (vgl. oben E. 5 f.), wären eine Herabsetzung der Vergütung und Schadenersatzansprüche der Beklagten auch dann zu verneinen, wenn die Klägerin eine Vertragsverletzung in der Form der Niederlegung des Mandats zur Unzeit begangen hätte und an die Tatsache, dass die Beklagte den Vergleich nicht widerrufen hat, keine Rechtsfolgen geknüpft würden. Damit ist die behauptete Urteilsunfähigkeit nicht rechtserheblich und kann offen bleiben, ob sie vom Zivilgericht zu Recht verneint worden ist oder nicht. Folglich sind die Beweisanträge der Beklagten zu ihrer Urteilsunfähigkeit (vgl. Berufung S. 12, 15, 19 f.) abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) und ist auf ihre Rügen betreffend die Urteilsunfähigkeit und deren Beweis (vgl. Berufung S. 11 ff.) nicht einzugehen.

 

 

9.         Sachentscheid und Kostenentscheid

 

9.1      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen sind. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen.

 

9.2      Der Streitwert beträgt CHF 15‘146.95. Bei einem Streitwert von über CHF 10‘000.– bis CHF 30‘000.– beläuft sich die Grundgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘000.– bis CHF 3‘000.–. Innerhalb des angegebenen Rahmens wird sie unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität festgesetzt (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Die vorliegende Streitsache ist deutlich komplexer und das vorliegende Berufungsverfahren ist deutlich aufwändiger gewesen als in durchschnittlichen Fällen mit einem vergleichbaren Streitwert. Die Gerichtskosten werden deshalb auf CHF 3‘000.– festgesetzt.

 

Die Klägerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die Klägerin wurde im Berufungsverfahren nicht berufsmässig vertreten. Als Parteientschädigung kommen deshalb nur der Ersatz notwendiger Auslagen und eine angemessene Umtriebsentschädigung in Betracht. Auslagen wurden von der Klägerin nicht behauptet. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung stellt eine zu begründende Ausnahme dar. Es obliegt der obsiegenden Partei, sachlich überzeugende Gründe dafür vorzubringen (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 21). Die Klägerin nennt keinen Grund, der eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen könnte. Sie macht zwar geltend, die Berufung sei rechtsmissbräuchlich, weil das Honorar des Rechtsvertreters der Beklagten den Streitwert des Berufungsverfahrens übersteige (Berufungsantwort S. 2 f.). Ob die Behauptung betreffend Missverhältnis zwischen Streitwert und Honorar des Rechtsvertreters der Beklagten zutrifft, kann offen bleiben, weil sie für die Frage der Umtriebsentschädigung unerheblich ist. Als mutwillig kann die Berufung entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufungsantwort S. 9) nicht qualifiziert werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. November 2018 (K1.2017.1) wird abgewiesen.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.–.

 

Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

           

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.