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Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
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VD.2018.44
URTEIL
vom 22. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Cordula
Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen 2 Entscheide
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
vom 15. Februar 2018
betreffend Regelung des persönlichen
Verkehrs
und Erweiterung der Kompetenzen
des Beistandes
Sachverhalt
Die Ehegatten B____
und A____ haben vier gemeinsame Kinder: Die Tochter C____, geboren [...] 2003,
die Zwillinge D____ und E____, beide geboren [...] 2004, sowie die Tochter L____,
geboren [...] 2012. Seit Sommer 2016 leben die Ehegatten getrennt. Die drei
Töchter leben in der Obhut der Mutter B____; der Sohn E____ war vorübergehend in
der […] untergebracht, lebt aber nun wieder mit seinen Schwestern bei der
Mutter B____. Der Vater A____ lebt seit Mai 2017 im Kanton [...].
Mit Mail vom
März 2017 beantragte A____ eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs
für sich und seine Kinder. Mit Mail vom 25. Juni 2017 zog er seine Anträge
allerdings wieder zurück. In ihrem Bericht vom 4. Juli 2017 gab die
frühere Beiständin der Kinder Empfehlungen zur Regelung des persönlichen
Verkehrs ab. Nachdem am 8. August 2017 die Mutter, am 5. Oktober 2017 der
Vater, am 18. Oktober 2017 C____ und D____ und am 25. Oktober 2017 E____ zu den
Besuchen angehört worden sind – L____ hat sich bei ihrer Anhörung am 18. Oktober
2017 nicht äussern wollen –, hat die KESB mit Entscheiden vom 15. Februar
2018 wie folgt über die Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern entschieden:
-
Mit Entscheid Prot.-Nr. F[…]7 hat die KESB verfügt, dass A____ das Recht
erhalte, L____ alle zwei Wochen für vier Stunden in Basel in Begleitung zu
besuchen (Ziff. 1). Die Kompetenzen des Beistands wurden dahingehend ergänzt,
dass dieser den Eltern in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson
zur Verfügung zu stehen, die Begleitung der Besuche zwischen Vater und Tochter
zu organisieren und eine geeignete Begleitperson zu bestimmen, die Modalitäten
des persönlichen Verkehrs zu regeln, die erfolgten Besuche regelmässig mit den
Eltern und L____ auszuwerten und, bei positiven Rückmeldungen der
Begleitperson, die Eltern bei der Weiterentwicklung der Besuche zu unterstützen
habe (Ziff. 2). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 3), einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 4).
-
Mit Entscheid Prot.-Nr. F[…]5 hat die KESB auf die Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen A____ und seinen drei weiteren Kindern C____, D____
und E____ verzichtet (Ziff. 1) und die Kompetenzen des Beistands dahingehend
erweitert, dass dieser mit dem Vater und den Kindern zu thematisieren habe, in
welcher Form ein gegenseitiger Kontakt gewünscht sei, und sie bei Umsetzung und
Organisation solcher Kontakte zu unterstützen habe (Ziff.2). Auf die Erhebung
einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 3), einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 4).
Mit Beschwerde vom
17. März 2018 hat A____, unter Bezugnahme auf beide Entscheide, deren Aufhebung
und die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Sachverhaltsermittlung verlangt
(Ziff. 3). Ausserdem hat er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und sein
Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Menschenrechtskonvention
(EMRK; SR 0.101) verletzt wurden (Ziff. 1, 2). Weiter sei festzustellen, dass
gegen Aktenführungspflichten verstossen wurde, und es seien sein Antrag vom
17. März und die Ergänzung vom 10. Januar 2018 mittels vorsorglicher
Massnahme ins Recht zu legen (Ziff. 2.1, 2.2). Es seien
Tonbandaufzeichnungen einer Übergabe und Computerurkunden und
Videoaufzeichnungen als Beweis zu erheben (Ziff. 3.1). Es sei mittels
vorsorglicher Massnahme im Rahmen einer „PAS-Therapie“ von L____ eine psychiatrische
Begutachtung anzuordnen (Ziff. 4.). Schliesslich sei B____ zu ermahnen, das
Recht auf persönlichen Verkehr ihrer Tochter L____ und deren Geschwister und
dem Beschwerdeführer nicht zu sabotieren, dies mittels superprovisorischer
Anordnung und Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB („in Höhe von 10.000 CHF“;
Ziff. 5). Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer noch darum, dass ihm
Advokat F____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet werde; alles unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Mit Eingabe vom 22. März 2018 hat
Advokat F____ mitgeteilt, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers nicht
übernehmen könne; der Beschwerdeführer seinerseits hat mit Schreiben vom 24.
März 2018 mitgeteilt, dass er sich ohnehin nicht mehr von Advokat F____
vertreten lassen wolle. Daraufhin hat Advokat G____ mit Eingabe vom 3. April
2018 mitgeteilt, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege übernehme. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April
2018 hat die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. In
seiner Replik vom 15. Mai 2018 hat Advokat G____ die Rechtsbegehren der Beschwerde
dahingehend angepasst, dass der Entscheid der KESB Prot.-Nr. F[…]7 betreffend
Regelung des persönlichen Verkehrs mit L____ aufzuheben sei, wobei dem
Beschwerdeführer das Recht einzuräumen sei, dass er die Tochter jedes
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich nehmen könne; eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Mit
Schreiben vom 28. Mai 2018 hat die Beigeladene Stellung zur Replik genommen und
im Wesentlichen gefordert, dass das Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer
und L____ begleitet durchgeführt werde. Mit Eingaben vom 2. August 2018 und
vom 15. Oktober 2018 hat sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand
erkundigt und Fristen für eine zeitnahe Antwort respektive den Entscheid gesetzt.
Am 29. Oktober 2018 hat die Verfahrensleiterin unter anderem verfügt, dass die
Beteiligten zu einer Verhandlung geladen werden, wobei die Teilnahme der
Beigeladenen fakultativ sei, und dass auf eine erneute Anhörung der vier Kinder
verzichtet werde. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 hat Advokat G____
mitgeteilt, dass er die Interessen des Beschwerdeführers nicht mehr vertrete.
Darauf hat Rechtsanwalt [...] mit Eingabe vom 19. November 2018 mitgeteilt,
dass nun er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete, und um Einsetzung
als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht. Mit Eingabe vom 12. März 2019 hat
die Beigeladene mitgeteilt, dass sie an der Gerichtsverhandlung vom 22. März
2019 nicht teilnehmen könne, und nochmals schriftlich Stellung zur Beschwerde
genommen und sinngemäss um Bestätigung des angefochtenen Entscheids der KESB
ersucht. Mit persönlicher Eingabe vom 20. März 2019 hat der Beschwerdeführer insbesondere
um Verschiebung der Verhandlung, um eine Aufhebung des Hausverbots und um Absehen
von Polizeipräsenz für die Verhandlung ersucht. Im Sinne von Eventualanträgen
hat er die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beigeladene und
insbesondere die Abklärung der Frage, ob dieser die elterliche Sorge noch
zumutbar sei, beantragt. Mit Verfügung vom 21. März 2019 hat die
Verfahrensleiterin den Antrag auf Verschiebung der Verhandlung mit kurzer
Begründung abgelehnt und darauf hingewiesen, dass neue Begehren gegebenenfalls an
die KESB respektive an das Zivilgericht zu stellen seien.
An der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22. März 2019 haben der
Beschwerdeführer mit seinem Vertreter, ein Vertreter der KESB, H____, und der
Beistand der Kinder, I____, teilgenommen. Die bloss fakultativ geladene
Beigeladene ist nicht erschienen. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das
Gericht verfügt, dass zwei vorsorglich beigezogene zivile Polizisten den
Gerichtssaal während der Verhandlung verlassen und ihre Funktion vor dem Gerichtssaal
wahrnehmen. Ein Antrag des Beschwerdeführers, mit Rücksicht auf seine Migräne während
der Verhandlung das Licht im Gerichtssaal zu löschen, wurde ohne Beratung durch
die Vorsitzende abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass Licht für die
Verhandlung benötigt wird. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat ein Ausstandsbegehren
betreffend […] gestellt. Dieses wurde anlässlich einer Zwischenberatung unter
Beizug des Richters […] entschieden; dafür wird auf den Entscheid DGV.[…] vom
22. März 2019 verwiesen, in welchem dieses Gesuch abgewiesen worden ist.
Ausserdem hat er ein Ausstandsbegehren in Bezug auf das Gesamtgericht gestellt,
auf welches infolge offensichtlicher Verspätung nicht eingetreten worden ist (unten
E. 1.4). Der Beschwerdeführer und der Beistand sind befragt worden. Der
Vertreter des Beschwerdeführers und der Vertreter der KESB sind zum Vortrag
gelangt. Anlässlich der Verhandlung hat der Beschwerdeführer persönlich
einerseits die Rechtsbegehren gemäss der Eingabe von G____ vom 15. Mai 2018 und
insbesondere die Rechtsbegehren 1–3 und 7 aus seiner persönlich verfassten
Beschwerde vom 17. März 2018 vorgetragen. Auf Nachfragen hin hat er erläutert,
dass er beide Entscheide der KESB anfechte. Auf erneute Nachfrage hin hat er klargestellt,
dass er in Bezug auf den Entscheid Prot.-Nr. F[…]5 (betreffend
Besuchsrecht zu C____, D____ und E____) wünsche, dass die Kompetenzen des
Beistandes nicht erweitert würden; der Beistand hat erklärt, dass aus seiner
Sicht keine Einwände dagegen bestehen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
noch weitere Anträge respektive Beweisanträge namentlich ein Ausstandsbegehren
betreffend den Beistand, die Befragung der beigeladenen Mutter und ein Gutachten
zur Abklärung des Kindeswohls durch einen (deutschen) Sachverständigen, thematisiert;
darauf wird unten eingegangen. Weiter hat er die vom Beschwerdeführer
gestellten Rechtsbegehren bekräftigt, und insbesondere betont, dass der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, und die Rückweisung des Verfahrens
verlangt. Demgegenüber hat der Vertreter der KESB beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, dies insbesondere in Bezug auf die Regelung des persönlichen
Verkehrs mit L____. Der Beistand hat darauf hingewiesen, dass, falls weiterhin ein
begleitetes Besuchsrecht verfügt werde, ausdrücklich festzuhalten sei, dass er
im Rahmen der Modalitäten über die Details der begleiteten Besuche entscheiden
könne.
Für die
Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Akten der KESB
sind beigezogen worden. Die weiteren Tatsachen sowie die Standpunkte der
Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Als Adressat der angefochtenen Entscheide
der KESB, Vater und Inhaber der elterlichen Sorge betreffend der Kinder ist der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und
nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig
erhobene und begründete Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das
Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime
und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach
können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden.
Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem
Recht (dazu Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
300 f. mit weiteren Hinweisen; VGE 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im
Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig
(vgl. VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 1.1; VD.2017.274 vom
18. September 2018 E. 1.4). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch
den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche
Verkehr des Beschwerdeführers mit den Kindern und die entsprechenden Kompetenzen
der Beistandschaft – möglich. Anträge, welche andere respektive darüber
hinausgehende Aspekte des Kindesverhältnisses und des Verfahrens betreffen, wie
namentlich die elterliche Sorge der Beigeladenen oder ein allfälliges Ausstandsbegehren
des Beschwerdeführers gegen die Person des Beistandes, können nicht zum
Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Weiter ist
festzuhalten, dass nachfolgend die Begehren, wie sie an der Verhandlung vom 22.
März 2019 noch gestellt worden sind, behandelt werden.
1.3 Gemäss
Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der
Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
Nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit den im Laufe des Beschwerdeverfahrens
vorgebrachten Argumenten, Rügen und Anträgen nur insoweit statt, als diese
überhaupt relevant für die Beurteilung der Beschwerde scheinen und ausreichend
und substantiiert vorgetragen worden sind. Der Gehörsanspruch ist gewahrt, denn
die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; sie
darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f.
E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1; VGE VD.2018.86 vom 28. November
2018 E. 1.4).
1.4
1.4.1 Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat erstmals an der Verhandlung
Ausstandsbegehren gestellt. Sein Ausstandsbegehren gegen […] wurde vom
Verwaltungsgericht mit separatem Entscheid VGE DVG.[…] vom 22. März 2019, ohne
die abgelehnte Gerichtsperson (gemäss § 56 Abs. 2 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), abgewiesen. Für die Details kann auf den genannten
Entscheid verwiesen werden.
1.4.2 Der
Vertreter des Beschwerdeführers macht ausserdem ein Ausstandsbegehren in Bezug
auf das gesamte Dreiergericht geltend, welches er einerseits knapp mit einem
Hinweis auf das in Basel-Stadt – wie in den meisten Kantonen und auch für das
Bundesgericht – geltende Wahlsystem begründet. Er macht geltend, er kenne die
aktuelle Gesetzeslage im Kanton Basel-Stadt betreffend Zusammensetzung des
Gerichts zwar nicht; letzter Stand sei, dass das Bundesgericht im Falle „[...]“
(phon., gemeint scheint möglicherweise das Urteil des Bundesgerichts BGer
1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018) die – frühere – Regelung der
Bestellung des Spruchkörpers durch die Kanzlei als konventionswidrig erachtet
habe. Nach seiner Kenntnis würde die Zuteilung nun nach vorgegebenen Kriterien
durch die Abteilungspräsidien erfolgen, was aber hier zu fehlender
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit führe, da er davon ausgehen müsse, „dass der
Spruchkörper so zusammengesetzt worden sein könnte, dass zugunsten der KESB
entschieden werden sollte“ (Verhandlungsprotokoll S. 4).
1.4.3 Der
Grundsatz, dass abgelehnte Gerichtspersonen am Ausstandsentscheid, der sie
betrifft, nicht selber mitwirken, gilt nicht ausnahmslos. Auf ein
missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes
Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht
eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht
durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E.
4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom
23. Februar 2016 E. 1; AGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 1.1).
Vorliegend ist das Ablehnungs- respektive Ausstandsgesuch betreffend den
gesamten Spruchkörper offensichtlich verspätet eingereicht worden, somit ganz offensichtlich
verwirkt und unzulässig. Das Verwaltungsgericht kann dieses somit in der obigen
Besetzung selber behandeln.
1.4.4 Ein
Ablehnungs- oder Ausstandsgrund muss unverzüglich geltend gemacht werden, wenn
der Betroffene davon Kenntnis hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 56
Abs. 1 GOG). Wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt,
verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte. Ein späteres Vorbringen ist
treuwidrig und der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I
240 E. 2.4 S. 244). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger
die Vorladung vom 23. Januar 2019 mit dem Beiblatt „Mitteilung Gremium“ am
24. respektive am 26. Januar 2019 zugestellt worden. Der Vertreter
des Beschwerdeführers hat an der Verhandlung darauf hingewiesen, er sei bekannt
„als der Anwalt, der flächendeckend Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der
Gerichte rügt“ (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Frage der Zusammensetzung und
Bestellung des Spruchkörpers ist ihm offensichtlich ein grundsätzliches Anliegen
(vgl. dazu auch BGer [...] vom [...] mit Hinweisen). Die konkrete Zusammensetzung
des Spruchkörpers ist ihm im vorliegenden seit Ende Januar 2019 bekannt gewesen;
von der Verfahrensleitung durch […] hatte er schon seit Monaten Kenntnis. Allerdings
beanstandet er, mit Ausnahme von […] (dazu VGE DGV.[…]), die Besetzung des
Gerichts nicht konkret, sondern pauschal mit dem Hinweis auf das Wahlsystem im
Kanton Basel-Stadt und die Art der Bestellung des Spruchkörpers. Ausschlaggebend
ist demnach ohnehin, dass die baselstädtische Regelung der Richterwahl und der Bestellung
des Spruchkörpers – welche dem Rechtsvertreter offensichtlich bekannt sind –
sich klar und frei zugänglich aus den im Internet veröffentlichten GOG (SG
154.100) und Organisationsreglement des Appellationsgerichts vom 14. März
2017, in der seit dem 4. Oktober 2018 in Kraft stehenden Version, ergeben
(https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_ law/154.150). Gemäss
§ 21 dieses Reglements obliegt die Zusammensetzung der Spruchkörper in den
einzelnen Verfahren nach Massgabe der von den Abteilungskonferenzen getroffenen
Beschlüsse den Vorsitzenden der Abteilungen und im Falle der Verhinderung ihrer
jeweiligen Stellvertretung. In § 21a des Reglements werden klare
Zuteilungsgrundsätze festgelegt. Wären dem Beschwerdeführer respektive seinem
Vertreter die Richterwahlen und die Bestellung des Spruchkörpers in Basel-Stadt
tatsächlich ein Anliegen gewesen und wäre er ernsthaft der Auffassung gewesen, die
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers seien nicht
gewährleistet, so hätte er längst ein entsprechendes Ausstandsbegehren stellen
können – und müssen. Der Beschwerdeführer legt bezeichnenderweise auch nicht dar,
weshalb er das Ausstandsgesuch erst anlässlich der Verhandlung gestellt hat. Das
Ausstandsgesuch vom 22. März 2019, mit dem der Beschwerdeführer sinngemäss
die angeblich unzureichende gesetzliche Normierung der Spruchkörperbesetzung
pauschal kritisierte, ist vor diesem Hintergrund offensichtlich verspätet. Dies
gilt umso mehr, als gerade dem Vertreter des Beschwerdeführers diese
Problematik bekannt sein muss (vgl. dazu BGer […] vom […]). Der
Beschwerdeführer hat insoweit das Recht auf Geltendmachung des behaupteten Ausstandsgrunds
verwirkt.
1.4.5 Im
Übrigen wäre der Einwand des Beschwerdeführers auch in der Sache offensichtlich
unbegründet. Zunächst tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, welchen
irgendwie gearteten Einfluss die von ihm vage und pauschal beanstandete angebliche
(Fehl)Besetzung des Spruchkörpers auf den Entscheid haben könnte. Soweit er
unter dem pauschalen Hinweis auf einen Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses
betreffend Armenien das Wahlsystem im Kanton Basel-Stadt moniert, ist seine
Rüge nicht substantiiert begründet und nicht nachvollziehbar. Für seine
Behauptung, er müsse davon ausgehen, dass der Spruchkörper so zusammengesetzt
worden sein könnte, dass zugunsten der KESB entschieden werden sollte, bleibt
er ebenfalls eine nachvollziehbare substantiierte Begründung schuldig. Es wird
nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb
die dargelegte Regelung der Bestellung des Gerichtskörpers gemäss § 21 f. des
Organisationsreglement des Appellationsgerichts den Anforderungen der
Verfassung und der EMRK nicht genügen sollte (vgl. auch BGer […] vom […] [betreffend
Kanton […]]). Das Begehren erschöpft sich hier darin, in genereller Weise und
ohne substantielle Begründung eine angeblich EMRK-widrige Besetzung des
Spruchkörpers geltend zu machen; entsprechende Rügen bringt der Vertreter, wie
er selber ausführt, „flächendeckend“, auch vor Bundesgericht vor, welches sich in
zahlreichen Urteilen ausführlich dazu geäussert hat (vgl. statt vieler: BGE […];
BGer […] vom […]).
1.4.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das – ohnehin unbegründete – Ausstandsbegehren offensichtlich
zu spät erfolgt ist, so dass nicht darauf einzutreten ist.
1.5 Weiter
moniert der Beschwerdeführer, dass die Beigeladene nicht obligatorisch zur
Verhandlung geladen worden ist. Ihr persönlicher Eindruck vor Gericht sei
relevant (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4, 14). Entgegen der Behauptung des Vertreters
des Beschwerdeführers, wonach für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, dass die
Beigeladene nicht erscheinen müsse, ergibt sich aus der Verfügung vom 29.
Oktober 2018 ohne weiteres, dass die Beigeladene lediglich fakultativ
geladen worden ist. Hätte der Beschwerdeführer ihre Befragung an der
Verhandlung tatsächlich und ernsthaft für erforderlich gehalten, so hätte er
über vier Monate Zeit gehabt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies hat
er nicht getan. Im Übrigen ist der persönliche Eindruck der Beigeladenen für
die vorliegend zu beurteilende Frage der Modalitäten des Besuchsrechts des
Beschwerdeführers nicht erforderlich. Ihr Standpunkt dazu ergibt sich deutlich
und ausreichend aus den Akten: Sie äussert sich zwar teilweise abfällig über
den Beschwerdeführer, spricht sich aber für einen schrittweisen,
kontinuierlichen Kontaktaufbau und entsprechend klar für (anfänglich)
begleitete stundenweise Besuche in Bezug auf L____ aus, welche dann zu einem
unbegleiteten Besuchsrecht mit Übernachtungen erweitert werden könnten;
ausserdem wünscht sie grundsätzlich auch einen Aufbau des Kontakts des
Beschwerdeführers zu allen seinen vier Kindern (vgl. KESB Akten S. 322). Bezeichnenderweise
legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar – und ist auch nicht ersichtlich
–, wonach die Beigeladene im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konkret zu
befragen wäre.
1.6
1.6.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör und der Aktenführungspflicht. In diesem Zusammenhang macht er geltend,
dass ihm eine Mail-Eingabe der Beigeladenen vom 31. Januar 2018 an H____, KESB,
und die Aktennotiz über eine telefonische Anhörung der Beigeladenen vom
31. Januar 2018 vor dem angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2018 nicht
eröffnet worden seien. Er habe erst nach dem Entscheid davon erfahren.
Ausserdem seien das Anhörungsprotokoll und die Mail erst am 19. Februar 2018
durch den Mitarbeiter der KESB-Basel erstellt worden und somit erst nach dem
Entscheid zu den Akten gegeben worden. Die KESB hält in ihrer Stellungnahme fest,
der Beschwerdeführer habe sich in zwei persönlichen Anhörungen vom 5. Oktober
2017 und vom 9. Januar 2018 umfassend zu allen relevanten Punkten äussern
können. Die Mail von B____ und das Telefonat vom 31. Januar 2018 enthielten keine
neuen entscheidrelevanten Vorbringen, welche eine erneute Stellungnahme des
Beschwerdeführers erheischt hätten. Die monierten Daten auf gewissen Dokumenten
würden sich auf die Erstellung des elektronischen Dossiers für die
Akteneinsicht und nicht auf den Tag der Erstellung der Dokumente beziehen. Dem
hat der vormalige Vertreter des Beschwerdeführers in der Replik vom 15. Mai
2018 entgegen gehalten, dass der Beschwerdeführer mangels Kenntnis der Mail und
des Telefonats keine Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Dadurch werde
sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der aktuelle Vertreter des
Beschwerdeführers hat dies an der Verhandlung bekräftigt.
1.6.2 Insoweit
erweist sich die Beschwerde grundsätzlich als begründet. Gemäss Art. 449b
ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht,
sofern nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Dieses Recht auf
Akteneinsicht ist Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es stellt sicher, dass die am Verfahren beteiligten
Personen die Entscheidgrundlagen kennen und sich wirksam zur Sache äussern
können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht
verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung (vgl. BGE 132 V 387 f. E. 3.1). Das rechtliche Gehör bezieht sich auf Eingaben aller Parteien. Jede
Partei hat das Recht, sämtliche Vorbringen der Gegenpartei zur Kenntnis zu
nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue
Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu
beeinflussen vermögen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die entsprechende
Stellungnahme der Gegenpartei, die der Partei wiederum zur Kenntnis zu bringen
ist, damit sie sich dazu äussern kann (vgl. die Zusammenfassung der
Rechtsprechung in BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.). Dieses
Replikrecht ist Teilgehalt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, aber nach Massgabe von Art.
29 Abs. 2 BV auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu
beachten (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt es für gerichtliche, im Grundsatz aber nicht für
Verwaltungsverfahren (BGE 138 I 154 E. 2.5 S. 157 f.; zum Ganzen: Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte 3.
Auflage 2018 § 41 N 39 f.) zum Ganzen: Maranta/Auer/Marti,
in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 449b N 1). Zwar
kommt der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren vor der KESB nicht die
Stellung einer eigentlichen Gegenpartei zu. Auch im Verfahren vor der KESB muss
eine verfahrensbeteiligte Person, jedenfalls in periodischen Abständen, über
den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche sie
nicht kennt und auch nicht kennen kann (vgl. Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., 449b N 25). Bei der Eingabe der Beigeladenen und dem Telefonat mit ihr
handelt es sich, auch wenn beides nicht im angefochtenen Entscheid erwähnt
wird, durchaus um potentiell entscheidrelevante Akten, zu denen der
Beschwerdeführer sich hätte äussern können müssen. Indem der Beschwerdeführer
vor dem Entscheid keine Kenntnis von der Eingabe und vom Telefonat der
Beigeladenen erhalten hat und sich somit nicht dazu äussern konnte, ist sein
Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit verletzt.
1.6.3 Der
Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGer 5A_256/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.1 m. H. auf
BGE 142 II 218 E. 2.8. 1 S. 226). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in
denen die Verletzung des Rechts auf Stellungnahme nicht besonders schwer wiegt
und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt
wurde, sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche – wie vorliegend
das Verwaltungsgericht – sowohl die Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – im Sinne einer Heilung des Mangels –
selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_18/2015 vom 10.
August 2015 E. 3.2 m. w. H.; VGE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3).
Vorliegend wiegt
die festgestellte Verletzung des Gehörsanspruchs nicht schwer. Weder die Mail der
Beigeladenen noch das Telefonat mit ihr, beides vom 31. Januar 2018,
werden im angefochtenen Entscheid thematisiert. Auch entspricht der Inhalt der
Mail und des Telefonats der in den übrigen Akten dokumentierten, grundsätzlichen
Haltung der Beigeladenen. Es kommt ihnen somit im Ergebnis kaum Relevanz für
den Entscheid zu. Insbesondere aber kann sich der Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend dazu äussern und hat dies vor allem in
seiner Eingabe vom 17. März 2018 denn auch getan. Insbesondere würde eine
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf
führen und namentlich weder dem (objektiven) Interesse des Beschwerdeführers
noch dem Interesse seiner Tochter L____ an einer Regelung der Angelegenheit in
absehbarer Zeit dienen.
Die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten geheilt.
1.6.4 Gegenstück
zum Akteneinsichtsrecht ist die Aktenführungspflicht der Behörde (vgl BGE 142 I
86, 89 E. 2.2 f.). Eine – über die oben festgestellte Verletzung des Gehörsanspruchs
hinausgehende – Verletzung der Aktenführungspflicht ist vorliegend nicht
ersichtlich. Die erwähnte Mail und die Aktennotiz vom 31. Januar 2019 befinden
sich in den Akten (KESB Akten S. 116 f.). In der Stellungnahme vom
13. April 2018 hält die KESB fest, dass sich das vom Beschwerdeführer
monierte Datum auf gewissen Unterlagen (19. Februar 2018; KESB Akten S. 116)
auf die Erstellung des elektronischen Dossiers für die Akteneinsicht und nicht
auf die Erstellung der Dokumente beziehe. Dies ist nachvollziehbar, hat doch
der Beschwerdeführer am Sonntag den 18. Februar 2018 Akteneinsicht
beantragt (Akten S. 92), worauf offenbar ein elektronisches Dossier
erstellt wurde. Ähnliches ist auch bei anderen Aktenstücken erkennbar (vgl.
etwa KESB-Akten S. 723, 607). Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus den Aktennotizen vom 18.
Oktober 2018 (Versuch der Anhörung von L____ und Telefonat der Beigeladenen,
KESB Akten S. 409 f.) anhand der verwendeten Kürzel ([H____] respektive [K____])
die Person der Verfassenden ohne weiteres erkennbar ist. Aus den Akten der KESB
ergibt sich ohne Weiteres auch, dass bei der Befragung der Kinder H____ und K____
anwesend waren. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Behörde ist hier
nicht ersichtlich. Selbst wenn eine solche Verletzung erstellt wäre, wäre sie
im Übrigen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt (vgl. oben
E. 1.6.3).
1.6.5 In
der Beschwerdeschrift Rechtsbegehren Ziff. 3.1 nimmt der Beschwerdeführer Bezug
auf Computerurkunden und Videoakten sowie auf Tonbandaufzeichnungen, welche er
offenbar zu seiner Anhörung auf der KESB am 9. Januar 2018 mitgebracht hatte
(vgl. Akten S. 346 ff., 352 ff.). Sein vormaliger Vertreter hat in seiner
Eingabe vom 15. Mai 2019 S. 9, auf eine entsprechende Tonaufnahme verwiesen. Es
wird nicht restlos klar, was der Beschwerdeführer mit diesem Rechtsbegehren
bezweckt. Die Fotografien – denen ohnehin kein ausschlaggebender Beweiswert
zukommt – befinden sich offenbar bei den Akten (vgl. KESB Akten S. 352). Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, auf einer Aufnahme sei zu hören, wie die
Beigeladene zugestehe, die Kinder zu seinen Ungunsten zu manipulieren, kann
festgehalten werden, dass zum einen dem Gericht bewusst ist, dass die Eltern
untereinander stark zerstritten sind und sich entsprechend verhalten (vgl.
unten E. 3.4.2), und dass zum anderen bereits die KESB darauf aufmerksam
gemacht habe, dass ein ohne Einverständnis des Gesprächspartners aufgenommenes
Gespräch nicht rechtmässig sei (vgl. KESB Akten S. 351) – und hier unter den
gegebenen Umständen ohnehin keine Relevanz hat (vgl. auch Art. 152 Abs. 2 ZPO).
1.6.6 In
Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2.2 der Beschwerde ist festzuhalten, dass
die Mails des Beschwerdeführers vom 17. März 2017 und vom 10. Januar 2018 bei
den Akten sind (KESB Akten S. 181 und 665 f.) und, soweit für
vorliegendes Verfahren relevant, berücksichtigt werden.
1.7
1.7.1 In
der Beschwerdeschrift, Rechtsbegehren Ziff. 4, wurde die Anordnung einer
psychiatrischen Begutachtung im Zusammenhang mit einer „PAS-Therapie“ von L____
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verlangt; dieses Begehren wurde nicht
weiter verfolgt. An der Verhandlung wurde beantragt, es sei bei einer neutralen
Fachperson, einem (deutschen) Kinderpsychologen, ein Gutachten zur Abklärung
des Kindeswohls respektive einer Besuchsrechtsregelung einzuholen
(Verhandlungsprotokoll, S. 14).
1.7.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, für seinen
Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem
Kind ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen
oder darauf zu verzichten. Im Zusammenhang mit der Regelung des
persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht praxisgemäss insbesondere
keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten (EGMRE vom
8. Juli 2003 i. Sachen Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer, in: EuGRZ
2004, 712, Ziff. 71 f.). Entscheidend für die Beurteilung der
Frage der Anordnung eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die Regelung des
konkreten Sachverhalts neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder
sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2;
5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht kommt beim
Entscheid über die Einholung eines Gutachtens daher ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung,
Band II, Anhänge, 3. Auflage 2017, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit
Hinweis u.a. auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3 und FamPra.ch 2005, S.
950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des
Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das
Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und
von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser,
a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a
S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2015.259 vom 5.
Juli 2016 E. 4.6.2; VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Es steht somit im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts im Einzelfall zu entscheiden und zu
begründen, ob die Anordnung eines Gutachtens sinnvoll und notwendig ist. Ein
Gutachten ist jedenfalls dann einzuholen, wenn es als einzig taugliches
Beweismittel erscheint (Schweighauser,
a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 20). Dabei ist insbesondere auch zu
beachten, dass eine Begutachtung namentlich für das betroffene Kind immer auch
eine grosse Belastung darstellt und durch eine Begutachtung meist viel Zeit
verloren gehen kann (vgl. Schweighauser,
a.a.O., Anhang Art. 296 N 19).
Vorliegend
besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anlass für eine Begutachtung von L____
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Etablierung und Aufbau eines
geregelten Besuchsrechts zwischen Vater und Tochter. Die Eltern sind stark
zerstritten, was bei den gemeinsamen Kindern zu Loyalitätskonflikten führen
kann. Dies äussert sich hier beispielsweise darin, dass L____ gemäss Angaben
der Beigeladenen dieser sage, dass sie den Vater nicht sehen wolle (vgl. etwa
Eingabe vom 12. März 2019, act. 27). Aus den Schilderungen des
Beschwerdeführers selber ergibt sich indes, dass das Kind ihn kennt und sich
über seine Besuche im Kindergarten und in der Kita gefreut und positiv reagiert
habe, was von der Kita, die das Kind besucht, bestätigt wird (vgl. act. 30/7).
Insoweit ist auch ohne weitere Abklärungen davon auszugehen, dass das Kind sich
in einem Loyalitätskonflikt befindet, sich aber über Kontakte mit dem
Beschwerdeführer freut. Es gilt nun, behutsam und unter Berücksichtigung des
Wohles von L____ zunächst einmal ein geregeltes Besuchsrecht überhaupt in die
Wege zu leiten. Eine Begutachtung des Kindes ist dazu nicht erforderlich,
sondern würde lediglich zu einer weiteren Belastung des Kindes und zu einem
Zeitverlust führen.
Diese
Bemerkungen beziehen sich notabene ausschliesslich auf eine
kinderpsychologische Begutachtung von L____ im vorliegenden Verfahren
betreffend Etablierung eines regelmässigen Besuchsrechts.
1.7.3 Am
Ende seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer fest, dass es
„zumindest zweckmässig“ sein dürfte, L____ in einem geeigneten Rahmen durch einen
kinderpsychiatrischen Gutachter und in Abwesenheit und Unkenntnis der Mutter
anzuhören, da davon auszugehen sei, dass diese die Kinder manipuliere. Auf die
Verfügung vom 29. Oktober 2018, dass auf eine Anhörung der Kinder und
somit auch von L____ verzichtet werde, hat er nicht reagiert.
Das Kind ist in
gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören,
soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art.
314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus,
dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist
(vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016
E. 4.4). L____ ist sechs Jahre alt und könnte und sollte somit grundsätzlich angehört
werden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde versucht, ein Gespräch mit ihr zu
führen, sie wollte aber nichts sagen (KESB Akten S. 410). Der Beistand hat
geschildert, dass L____ in Bezug auf das Thema sehr verschlossen sei und dass
Befragungen ihren Loyalitätskonflikt nur verschärfen würden. Sie habe einmal auf
die Frage, ob sie sich freue, den Vater zu sehen, mit Kopfschütteln reagiert.
Da sei allerdings die Mutter dabei gewesen, denn das Kind wolle nur mit ihm
reden, wenn die Mutter dabei sei; allgemein suche sich das Mädchen gezielt aus,
mit wem es rede (Verhandlungsprotokoll S. 11). Unter diesen Umständen rechtfertigt
es sich, keinen weiteren Versuch einer Anhörung von L____ zu machen. Denn sie
würde für das Kind eine unnötige Belastung darstellen. L____s allfällige Äusserungen
müssten ohnehin vor dem Hintergrund ihres Loyalitätskonflikts gewürdigt werden.
Im Ergebnis wäre von ihrer Anhörung kein relevanter Einfluss auf den Ausgang
des Verfahrens zu erwarten (vgl. Breitschmid,
Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 314a N 3; vgl. auch BGer
5A_719/2013 E. 4 vom 17. Oktober 2014; 5A 428/2014 vom 22. Juli 2014
E. 6.1). Das Gericht geht angesichts der Schilderungen des
Beschwerdeführers über den Verlauf der Treffen und insbesondere angesichts der
Rückmeldung aus der Kita davon aus, dass L____ Kontakte mit ihm haben möchte.
1.8 An
der Verhandlung wurde ein Ausstandsgesuch gegen den Beistand thematisiert (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 13, 14). Die Beistandschaft selber und die Person
des Beistands sind nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ob der
Beschwerdeführer bei der KESB nun ein Ausstandsbegehren gegen den Beistand gestellt
hat, ist für vorliegendes Verfahren deshalb nicht von Belang.
1.9. Festzuhalten
bleibt weiter, dass das definitive Dispositiv des vorliegenden
Beschwerdeentscheides gegenüber dem im Verhandlungsprotokoll enthaltenen summarischen
Dispositivnotizen kleine, rein redaktionelle Änderungen und Ergänzungen erfahren
hat. So ist das nachfolgende Dispositiv insbesondere vollständig ausformuliert
und es wird eingangs festgehalten, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen
wird. Anschliessend, nachdem die Verletzung des Gehörsanspruchs und die
Änderungen an den angefochtenen Entscheiden aufgeführt werden, wird entsprechend
festgehalten, dass die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wird. In Bezug auf die
Streichung von Ziff. 2 des Dispositivs in Bezug auf den Entscheid Prot. Nr. F[…]5
wird der Inhalt der aufgehobenen Ziff. 2 nicht mehr explizit wieder gegeben. In
Bezug auf die Ergänzung der Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids
Prot. Nr. F[…]7 wird die Darstellung geändert. Schliesslich werden die
Honorare der Vertreter des Beschwerdeführers beziffert. Inhaltlich bleibt sich
das Dispositiv gleich.
2.
2.1 Die
angefochtenen Entscheide haben – in groben Zügen, es können nur die relevanten
Punkte aus dem sehr umfangreichen Verfahren wiedergegeben werden –
zusammengefasst folgenden Hintergrund:
2.2 Die
KESB wurde im Oktober 2015 vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) darüber informiert,
dass C____ nicht mehr nach Hause wolle, weil sie dort unangemessene
Bestrafungen befürchte (KESB Akten S. 764 f.). In der Folge wurde C____ vorübergehend
vom 23. Oktober bis 12. Dezember 2015 im […]heim [...] platziert, wo
sie mit der Zeit äusserte, dass ihre Angaben nicht gestimmt hätten (vgl. KESB
Akten S. 751 ff.). Die Eltern platzierten dann im Februar 2016 die älteren
Kinder C____, D____ und E____ auf eigenen Wunsch im […]heim [...] (KESB Akten
S. 725 ff.). Mit Entscheid der KESB vom 17. März 2016 wurde
insbesondere für alle vier Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Eltern wurden angewiesen, eine
Sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (KESB Akten S. 725
ff.) Am 18. April 2016 nahmen die Eltern die Kinder wieder aus dem Heim, worauf
der Beistand ihnen am 19. April 2016 ankündigte, dass für die Familie eine
ambulante Unterstützung in Form der Multisystematischen Therapie (MST-Can) eingerichtet
werde, welche Ende Mai 2016 startete (KESB Akten S. 720 ff., 697 f.). Im
Sommer 2016 kam es zu ehelichen Streitigkeiten, beide Ehegatten requirierten
mehrfach die Polizei wegen angeblicher psychischer Probleme, Drohungen etc. des
jeweils anderen Ehegatten; der Ehemann erstattete auch Gefährdungsmeldungen an
den KJD (vgl. Polizeirapporte KESB Akten S. 703 ff.; Bericht Beistand,
KESB Akten S. 697 ff.). Im Juli 2016 hat sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer
getrennt (vgl. KESB Akten S. 697 f., 676). Im Entscheid des Zivilgerichts
betreffend Getrenntleben vom 27. Oktober 2016 wurde unter anderem
festgehalten, dass die Obhut über die gemeinsamen vier Kinder der Mutter
zugewiesen würde und dass sich die Ehegatten über den persönlichen Verkehr
zwischen den Kindern und dem Ehemann in direkter Absprache und unter Beizug und
Mitwirkung des Beistandes sowie unter Berücksichtigung der berechtigen
Interessen der Kinder in direkter Absprache einigen, sobald der Ehemann sich
dazu gesundheitlich wieder in der Lage fühle. Ein gegenüber dem Vater am 27. Juli
2016 vorsorglich ausgesprochenes Kontakt- und Annäherungsverbot wurde in Bezug
auf die Kinder bereits am 22. August 2016 und in Bezug auf die Ehefrau am 27.
Oktober 2016 aufgehoben (vgl. KESB Akten S. 693 ff., 680 ff.).
Laut Bericht des damaligen Beistandes der Kinder vom 20. Dezember 2016
(KESB Akten S. 675 ff.) hätten die Kinder im Juli 3 Wochen Sommerferien
bei ihren Grosseltern väterlicherseits verbracht, der Vater habe sich ihnen
nach einer Woche angeschlossen. Der Vater sei dann während rund drei Monaten
krankgeschrieben gewesen und habe C____ und L____ in dieser Zeit lediglich
einmal gesehen, weitere Kontakte habe er aus gesundheitlichen Gründen abgesagt.
Seit Dezember 2016 nehme der Vater wieder regelmässig Kontakt mit den Kindern
auf und habe C____ und L____ in den vergangenen zwei Wochen dreimal gesehen.
Mit Entscheid der KESB vom 26. Januar 2017 wurde, aus organisatorischen
Gründen, eine neue Beistandsperson für die Kinder ernannt (KESB Akten S. 671
f.).
2.3 Mit
Mail vom 17. März 2017 an die KESB ersuchte der Beschwerdeführer unter
anderem um eine behördliche Regelung der Besuchskontakte zu seinen Kindern;
gleichzeitig äusserte er sein Unverständnis darüber, nun mit einer weiblichen
Beistandsperson zusammenarbeiten zu müssen (KESB Akten S. 665 f.). Per Mai
2017 ist der Beschwerdeführer aus Basel nach […] ([…]) umgezogen (KESB Akten S.
596). Gemäss einer Aktennotiz von H____, KESB, vom 6. Juni 2017 über ein
Telefonat mit der Beiständin sei die Situation bei der Mutter schwierig, eine
Platzierung von E____ werde geprüft; L____ besuche nun eine Kita; die
Sommerferien würden die Kinder teilweise wieder bei den Grosseltern väterlicherseits
in […] verbringen. Der Beschwerdeführer nehme die Kinder selten alle zusammen,
sondern meist einzeln und bringe sie teilweise auch früher zurück, wenn er
überlastet sei (KESB Akten S. 619). Den Akten lässt sich entnehmen, dass
sich die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beiständin und den Mitarbeitern der KESB schwierig gestaltete. Mit Mail vom
25. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der KESB mit, dass er, nachdem
das vorausgegangene Besuchswochenende ausserhalb der Vereinbarung hätte
abgebrochen werden müssen, für keine weiteren Kontakte mit seinen Kindern zur
Verfügung stehe und alle Anträge an die KESB zurückziehe (Akten S. 606). Darauf
hat ihn der Mitarbeiter der KESB gebeten, zum Wohle der Kinder den Kontakt zu
diesen zu halten und seiner Verantwortung als Vater nachzukommen (KESB Akten S.
605). Die Beiständin hat in ihrem Bericht vom 4. Juli 2017 (KESB Akten
S. 597 ff.) festgehalten, dass seit Januar 2017 regelmässiger Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern stattfinde, wobei die Kinder in
unterschiedlichen Konstellationen, aber nie alle gemeinsam, auch Wochenenden
beim Vater verbracht hätten. Die Mutter mache zwar geltend, dass die Kinder
nicht gerne zum Vater gingen und dieser die Kinder aus Überforderung auch schon
früher zurück gebracht habe, plädiere indes für einen regelmässigen Kontakt
zwischen den Kindern und dem Vater, wobei sie bezüglich der Intensität der
Besuchskontakte flexibel sei. Die Kinder C____, D____ und E____ hätten den Wunsch
nach regelmässigen Kontakten zum Vater geäussert, aber behauptet, sie würden
sich bei diesem langweilen. Im Sinne eines weiterführenden Zieles formulierte
die Beiständin, dass die Kinder regelmässig das Wochenende beim Vater
verbringen sollten, was den Elternkonflikt entspannen und die Kinder entlasten
könnte. Um eine verbindliche Regelmässigkeit der Besuche zu etablieren, scheine
für die Töchter zunächst ein tief bemessenes Besuchsrecht von einem Wochenende
(Freitagabend bis Sonntagabend) pro Monat angezeigt. Sobald es dem Vater
gelinge, die Kinder in der vorgesehenen Regelmässigkeit verbindlich zu
betreuen, sollten nach sechs Monaten die Besuchswochenenden auf monatlich zwei
Wochenenden erhöht werden. Der Vater lehne diese Empfehlung ab. E____ solle grundsätzlich
ebenfalls ein Wochenende beim Vater verbringen; im Hinblick auf seine
bevorstehende Platzierung in einer Institution sei die Umsetzung auch in
Absprache mit der entsprechenden Institution zu regeln. Auch in einem
Abschlussbericht der […] Basel, […]vom 25. April 2017 betreffend MST-Can (E____)
wird festgehalten, dass die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern
intensiviert werden sollte (KESB Akten S. 588). Weiter wurde eine
pädagogische Familienbegleitung für die Mutter und die Kinder installiert (KESB
Akten S. 587).
Die Mutter
erklärte sich bei ihrer Anhörung auf der KESB am 7. August 2017 (KESB Akten
S. 573) mit den Empfehlungen der Beiständin einverstanden. Mit Entscheid
der KESB vom 7. September 2017 wurde, wiederum aus organisatorischen
Gründen, neu I____, Sozialarbeiter KJD, als Beistand der Kinder eingesetzt
(KESB Akten S. 465 ff.). Am 5. Oktober 2017 ist der Vater bei der KESB zur
Besuchsrechtsregelung angehört worden (KESB Akten S. 426 ff.). Er äusserte
insbesondere den Wunsch nach einem umfangreicheren Besuchsrecht. Er habe sich
vor der Trennung von seiner Frau um die Kinder gekümmert, diese benötigten
Kontinuität. In Bezug auf die älteren Kinder sei eine Regelung des
Besuchsrechts nicht erforderlich; diese wollten ihn ohnehin nicht besuchen.
Seine Frau habe gesagt, wenn die älteren Kinder nicht zu Besuch kämen, dürfe L____
nicht alleine zu ihm kommen. Er wünschte sich, L____ vier Tage pro Woche zu
betreuen, konnte sich aber auch vorstellen, sie jeweils am Freitagmittag vom
Kindergarten abzuholen, über das Wochenende bei sich zu betreuen und am
Montagmorgen zurück in den Kindergarten zu bringen. Er bekräftigte, dass, wie
er bereits schriftlich festgehalten hatte (vgl. KESB Akten S. 490,
[Beschwerde, wo insbesondere auch moniert wird, dass die frühere Beiständin
gelogen hätte]), das Gesprächsprotokoll der Anhörung der Ehefrau zahlreiche
Unwahrheiten enthalte. Er habe L____ zuletzt in […] gesehen und kürzlich noch
zufällig in ihrer Wohngegend angetroffen.
Bei ihren
Anhörungen auf der KESB (KESB Akten S. 411 ff.) haben C____ und D____ am 18.
Oktober 2017 zunächst erklärt, sie hätten keinen Wunsch, den Vater zu sehen.
Beide Mädchen äusserten im Verlaufe der Anhörung aber, sie würden den Vater
schon sehen wollen und am liebsten mit ihm und den anderen Geschwistern gemeinsam
etwas unternehmen. D____ erwähnte bei ihrer Anhörung überdies, sie habe den
Vater nicht gerne, denn dieser habe einmal das Schlüsselloch beschädigt, sei
faul, habe nie gekocht, und ihm sei alles egal; ausserdem habe die Mutter
erzählt, er habe sie alle umbringen wollen. Zudem berichtete sie, dass der
Vater, als sie einmal in […] zu Besuch bei ihm war, die Mutter beleidigt und
gesagt habe, diese sei faul und kriege „nichts auf die Reihe“. E____ hat bei
seiner Anhörung am 25. Oktober 2017 (KESB Akten S. 407) geäussert, der
Kontakt zum Vater sei ihm „scheissegal“. Auf Nachfragen hin hat auch er
eingeräumt, dass er sich Kontakte einmal pro Monat, allenfalls alle zwei
Monate, ohne Übernachtung vorstellen könne, er würde gerne mit dem Vater schlitteln
oder ins „Okidoki“ gehen. Der Vater rede schlecht über die Mutter; die Mutter
würde nicht über den Vater reden. L____ ist am 18. Oktober 2017 in Begleitung
ihrer Mutter zur Anhörung erschienen, habe sich aber nicht getraut, Fragen zu
beantworten (KESB Akten S. 410). Bei einem Telefonat vom selben Tag erklärte
die Mutter, L____ äussere ihr gegenüber „ganz klar“, dass sie nicht zum Vater
wolle, denn es sei langweilig bei diesem (KESB Akten S. 409).
Über
Weihnachten/Neujahr 2017/18 haben die Kinder wieder einige Tage bei den
Grosseltern väterlicherseits in […] verbracht und ihren Vater in diesem Rahmen
auch gesehen (vgl. Mail Beschwerdeführer vom 4. Januar 2018, KESB Akten S. 373
f.). Am 9. Januar 2018 hat sich der Vater bei der KESB erneut zum Besuchsrecht
und insbesondere zur Möglichkeit der Begleitung der Besuchskontakte mit L____
geäussert (KESB Akten S. 346 ff.). Eine Begleitung hat er abgelehnt, weil dafür
keine Gründe bestünden. Ansonsten hat er bekräftigt, dass er das Besuchsrecht
mit L____ für das ganze Wochenende haben möchte und dass er eine schriftliche
Regelung des Besuchsrechts wünsche, und im Übrigen seine Unzufriedenheit mit
dem bisherigen Verfahren bei der KESB und den KJD geäussert. Mit Mail vom 10.
Januar 2018 sandte der Vater der KESB u.a. noch eine Vereinbarung nach seinen
Vorstellungen über das Besuchsrecht und weitere Punkte (Akten S. 336). Der
Beistand hat in einem Telefonat mit einem KESB-Mitarbeiter am 15. Januar 2018
festgehalten, dass die drei älteren Kinder alt genug seien, selber zu
entscheiden, ob sie Kontakt zum Vater wünschen, sie könnten dies auch gut
mitteilen. Begleitungen der Besuche mit L____ seien grundsätzlich an einem
Werktag durchzuführen, da solche am Wochenende schwierig zu organisieren seien
(KESB Akten S. 333). In einer Mail vom 31. Januar 2018 an die KESB (KESB
Akten S. 322) hat die Mutter behauptet, dass zwischen dem Vater und L____ keine
Vertrauensbasis und keine Beziehung bestehe. Sie könne nicht befürworten, dass L____
alle Wochenenden beim Vater verbringe, der seit der Trennung kein stabiles
Interesse an den Kindern gezeigt habe. Zudem äussere L____ klar, dass sie nicht
zum Vater gehen wolle, schon gar nicht ohne die Geschwister. Einen
schrittweisen, kontinuierlichen und stabilen Kontaktaufbau zwischen den Kindern
und dem Vater unterstütze sie indes, zuerst begleitet, dann stundenweise und
dann auch über Nacht. Längerfristig könne sie sich vorstellen, dass L____ zwei
Wochenenden pro Monat beim Vater verbringe, jeweils Freitag bis Sonntag, mit
Rücksicht auf den Kindergartenbesuch am Montagmorgen. Ausserdem befürworte sie
einen schrittweisen Kontaktaufbau des Vaters auch mit den anderen drei Kindern.
In einem Telefonat ebenfalls vom 31. Januar 2018 mit einem Mitarbeiter der
KESB (KESB Akten S. 321) erklärte die Mutter, dass sie nichts gegen die
Ferien der Kinder bei den Grosseltern väterlicherseits einwende, solange diese
gehen wollten. Mit Mail vom 13. Februar 2018 (KESB Akten S. 309) hat der Vater
u.a. noch mitgeteilt, dass er in Bezug auf die Weigerung der KESB, eine
Tonbandaufzeichnung entgegenzunehmen, eine beschwerdefähige Verfügung verlange.
3.
3.1 Im
angefochtenen Entscheid Prot.-F[…]5 wird verfügt, dass auf eine Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern C____, D____
und E____ verzichtet werde (Ziff. 1) und dass der Beistand zusätzlich die
Aufgabe erhalte, mit den Kindern und dem Beschwerdeführer zu thematisieren, in
welcher Form ein gegenseitiger Kontakt erwünscht sei, und sie bei der Umsetzung
und Organisation zu unterstützen (Ziff. 2). Nachdem bereits aus den
Rechtsschriften des Beschwerdeführers zu folgern war, dass es ihm mit seiner
Beschwerde vor allem um das Besuchsrecht mit L____ geht, hat dieser an der
Verhandlung erklärt, dass er auch die Aufhebung des Entscheides betreffend seiner
anderen drei Kinder wünsche, dass sich seine Beschwerde diesbezüglich aber einzig
gegen die Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes (gemäss Ziff. 2 des
Dispositivs) richte, nicht aber gegen den Verzicht auf eine behördliche
Regelung des Besuchsrechts (gemäss Ziff. 1 des Dispositivs).
Laut Angaben des
Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10) hält er insbesondere mit
D____ und C____ Kontakt, ist über ihren Alltag informiert und trifft sie auch.
Zu C____ habe er einen guten Draht, auch mit D____ gehe es gut, sie habe ihn
auch schon in […] besucht. Auch aus der Eingabe der Beigeladenen vom 12. März
2019 lässt sich entnehmen, dass jedenfalls die grösseren Töchter entsprechend
ihren Vorstellungen Kontakt zum Beschwerdeführer haben; E____ wünsche keinen
Kontakt. Der Beistand hat an der Verhandlung bestätigt, dass die grösseren drei
Kinder Kontakt zum Vater haben – E____ kein Kontakt oder sporadischer
WhatsApp-Kontakt, D____ auch übers Wochenende mit Übernachtung und C____
stundenweise – und dass sie auch in der Lage sind, diese Kontakte selber zu
steuern (Verhandlungsprotokoll S. 11). Entsprechend hat er gegen den
Antrag des Beschwerdeführers nichts einzuwenden. Unter diesen Umständen besteht
heute kein Bedarf nach einer Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes in
Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts zu den grösseren Kindern C____, D____
und E____. Ziff. 2 des Entscheids Prot.-Nr. F[…]5 ist somit zu streichen.
3.2 Im
angefochtenen Entscheid Prot.-Nr. F[…]7 erhält der Beschwerdeführer das Recht, seine
Tochter L____ alle zwei Wochen für vier Stunden in Basel in Begleitung zu
sehen. Die Aufgaben des Beistands wurden in Zusammenhang mit den Modalitäten,
der Begleitung und der Weiterentwicklung des Besuchsrechts erweitert.
3.2.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst festgehalten, die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern sei zuletzt sehr
unregelmässig gewesen sei; mutmasslich habe die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und L____ aufgrund der seltenen Besuche gelitten. Besuche
alleine beim Vater würden L____ eher überfordern. Der Kontakt und die Beziehung
zwischen L____ und ihrem Vater müssten zuerst wieder aufgebaut werden, wobei
die Besuche in einer Startphase in Begleitung einer Fachperson stattfinden müssten.
Es sei davon auszugehen, dass L____ sich in einem erheblichen
Loyalitätskonflikt befinde; sie bekomme die familiären Streitigkeiten mit und
könne schon deshalb nicht unbelastet in die Besuche einsteigen. Weiter
bestünden Zweifel an den erzieherischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und
an der Motivation, sich um das Wohl der Kinder zu bemühen. Schliesslich sei zu
verhindern, dass L____ die vom Beschwerdeführer mehrfach geäusserte abschätzige
Meinung zu Frauen mitbekomme und sich aufgrund ihres Geschlechts minderwertig
fühle. All dies rechtfertige es, dass die Besuche zumindest in einer Startphase
begleitet, durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung, stattfinden. Da
eine solche Begleitung nicht unbegrenzt zur Verfügung stehe, seien die Kontakte
so zu bemessen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter jede zweite Woche für
vier Stunden in Basel in Begleitung sehe. Die KESB weist darauf hin, dass die
Mutter bereits die Unterstützung einer Familienbegleitung in Anspruch nehme und
gewillt sei, zum Wohle der Kinder entsprechende Hilfestellungen anzunehmen. Es
sei deshalb keine einseitige Benachteiligung, wenn nun auch dem
Beschwerdeführer für die Besuche eine Familienbegleitung zur Seite gestellt
werde.
3.2.2 Dem
hält der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen formellen Rügen, die oben (vor
allem E. 1) behandelt wurden, und seiner Kritik an Mitarbeitern der KESB –
in der Beschwerdeschrift inhaltlich im Wesentlichen entgegen, dass der Umstand,
dass die Kinder angeblich den Kontakt zu ihm ablehnten, auf entsprechender
Manipulation durch die Beigeladene beruhe. Eine Gefährdung des Kindeswohls
durch die von ihm gewünschten Besuche sei nicht ersichtlich. Auch für die Anordnung
eines begleiteten Besuchsrechts bedürfe es konkreter Anhaltspunkte einer
Gefährdung des Kindeswohls. Soweit die KESB die Einschränkungen des
persönlichen Verkehrs damit begründe, dass er sich in einer „kranken Situation“
befinde, verweise sie auf Erhebungen des KJD und stütze sich lediglich auf eine
Mail und seine Äusserungen an einer Anhörung, wo er sich frauenfeindlich
gezeigt habe. Der Schluss, seine Persönlichkeitsstruktur, seine
Frauenfeindlichkeit und seine persönliche Verfassung würden ausschliessen, dass
er alleine in der Lage sei, auf die Interessen und Bedürfnisse von L____ und
ihrer Geschwister einzugehen, stütze sich nicht auf ein Fachgutachten der
Kinder- und Jugendpsychiatrie, sondern auf die allgemeine Lebenserfahrung der
Beteiligten. Ein Elternteil, der frauenfeindlich wirke, möge kein idealer
Erzieher sein, darauf komme es hier indes nicht an, zumal von den erwähnten
Charaktereigenschaften bei zeitlich beschränkten, periodischen Besuchen und
jährlich einmaligen Ferien keine das Kindeswohl gefährdende Wirkung ausgehe,
der nur durch eine Begleitung respektive Überwachung der Kontakte durch eine
Drittperson begegnet werden könne. Ausserdem habe er sich während mehrerer
Besuche und Urlaube fürsorglich um die Kinder gekümmert, was er belegen könne. Schliesslich
hält er fest, es könnte sich allerdings für den persönlichen Verkehr mit L____
mit Rücksicht auf eine mögliche Entfremdung ein drittbegleitetes Besuchsrecht
zumindest für die erste Zeit als erforderlich erweisen, wenn auch nicht im
Sinne einer Überwachung, so doch zur Förderung der bisher nicht in Gang
gekommenen Beziehung. Eine abschliessende Beurteilung setze indes entsprechende
Erhebungen durch ein psychiatrisches Gutachten im Rahmen einer Therapie voraus.
Er beanstandet auch die zeitliche Bemessung des Besuchsrechts auf lediglich 8
Stunden pro Monat, welche nicht ausreichend begründet werde. Es sei schwer
vorstellbar, dass sich in dieser kurzen Zeit eine Beziehung zwischen den
Beteiligten überhaupt zu entwickeln vermöge. In der Replik (act. 11) hält der
vormalige Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst fest, es lägen „keine
Schranken bezüglich des Besuchsrechts des Beschwerdeführers vor, wobei offenbar
vielmehr davon ausgegangen werden muss, dass die Ehefrau die ehelichen
Konflikte gezielt dazu nutzt, dem Beschwerdeführer zu schaden, indem sein
Besuchsrecht betreffend die Kinder, insbesondere betr. L____ eingeschränkt“
werde. Es gebe keine Gründe für ein begleitetes Besuchsrecht; dadurch werde dem
Kind vielmehr der Eindruck vermittelt, dass vom Vater eine Gefahr ausgehe, was
verhindere, dass L____ ihr Vertrauen zum Vater stärken könne. Die Mutter
manipuliere die Kinder, um dem Beschwerdeführer zu schaden, was von der KESB
nicht berücksichtigt worden sei. Der aktuelle Vertreter des Beschwerdeführers hat
an der Verhandlung, abgesehen von den formellen Rügen, insbesondere vorgebracht,
das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, und bekräftigt, dass
erstellt sei, dass die Kinder durch die Beigeladene manipuliert würden (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 15 f.).
3.3
3.3.1 Das
Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie
dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273
Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen
Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem
betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht
zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [SR 0.101; dazu BGer 2A.87/2002
vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3; zum Ganzen
auch VGE 2015.269 vom 5. Juli 2016). Dieses Recht steht dem betroffenen
Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4
S. 360 mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der
Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten
Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15.
Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.).
Als sogenanntes
"Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes.
Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das
Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen
ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 131 III 209
E. 5 S. 212; 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen; vgl. auch BGE
141 III 328 E. 5.4 S. 340). Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass den
obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht trifft, die Beziehung zwischen dem
Kind sowie dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege
positiv vorzubereiten (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_505/2013 vom 20.
August 2013 E. 6.3). Denn in der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen
zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen können (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590, BGer
5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1). Bei der Festlegung des angemessenen
Besuchsrechts nach Art. 273 Abs. 1 ZGB sind insbesondere das Alter, die
Gesundheit und die Bedürfnisse des Kindes zu beachten. Die sich daraus
ergebenden Anforderungen an die Regelmässigkeit, Häufigkeit und Dauer der
Kontakte hängen aber auch von der Wohnsituation und der Lebensgestaltung
(namentlich Schul- und Arbeitssituation, Freizeitgestaltung) der Beteiligten ab
(Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 14. Auflage 2015, § 41 N 36; Schwenzer, in Basler Kommentar,
Art. 273 ZGB N 13 ff. [insbesondere auch N 15 zur Praxis]).
3.3.2 Der
aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf
Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl
des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der
betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe
vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt
dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche
Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b
S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3;
5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April
2006 E. 3; Büchler, in:
FamKomm Scheidung, 3. Auflage 2017, Bd I, Art. 274 N 6).
Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere
Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der
Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen
Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Denn der vollständige Entzug
des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und
darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen
Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten lassen. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten
nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell
durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. Begleitetes
Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff. mit
Hinweisen; vgl. VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1; BGer
5A_530 vom 20. Februar 2019 E. 4.1; ausführlich zum Ganzen: Büchler, a.a.O., Art. 274 N 15 ff.).
Unter Umständen
kann es insbesondere dort angezeigt sein, anfänglich und damit grundsätzlich
vorübergehend (vgl. Büchler,
a.a.O., Art. 274 N 18), ein bloss begleitetes Besuchsrecht vorzusehen, wo
eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem nicht obhuthsberechtigten
Elternteil und dem Kind sichergestellt werden soll, bevor es dann zu einer
Lockerung, d.h. Aufhebung der Begleitung, und Ausdehnung, d.h. in zeitlicher
Hinsicht, zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht kommt (vgl. BGer 5A_103/2018
vom 6. November 2018 E. 3.3.1).
3.4
3.4.1 Vorliegend
ergibt sich aus den Akten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nun
sechsjährigen Tochter L____ seit geraumer Zeit, d.h. seit circa Sommer 2017,
keine regelmässigen und geregelten Besuchskontakte, namentlich zu
zweit, stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hat L____ seither zwar
noch anlässlich deren Ferienbesuche mit den Geschwistern bei seinen eigenen
Eltern gesehen. In letzter Zeit hat er L____ je einmal für jeweils kurze Zeit
im Kindergarten und in der Kita besuchen können und einmal im Hinterhof der von
seiner Ehefrau und den Kindern bewohnten Liegenschaft getroffen. Laut seinen
Angaben hat er diese Kontakte für die Tochter und sich sehr positiv empfunden
(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 23). Dies wird durch eine Aktennotiz des
KJD bestätigt, wonach die Kita-Mitarbeiterin sagte, L____ strahle und freue
sich, wenn sie den Beschwerdeführer sehe (vgl. Aktennotiz vom 6. November 2018,
act. 30/7).
3.4.2 Weiter
ergibt sich, ohne dass hierzu weitere Abklärungen und Befragungen notwendig
wären (vgl. oben E. 1.7), dass zwischen den Eltern ein grosser, offenbar nach
wie vor ungelöster Konflikt besteht. Die Elternteile äussern sich teilweise
abwertend und gehässig übereinander. Dies lässt sich aus den Angaben von D____
bei ihrer Anhörung vom 18. Oktober 2017 entnehmen (KESB Akten
S. 193). Illustrativ ist eine Mail des Beschwerdeführers vom 22. Februar
2018, wonach sich seine „Leider-noch-Ehefrau (…) die Kinder dort hineinschieben
(kann), woher sie gekommen sind oder sie in einem Kinderheim abgeben. …“ (KESB
Akten S. 293). Es gibt objektive Hinweise dafür, dass die Beigeladene vor
den Kindern auch schlecht über den Beschwerdeführer redet (vgl. Aktennotiz vom
6. November 2018 betreffend ein Telefonat mit der Kita, act. 30/7: „Mutter
schimpfe vor den Kindern über den Vater, da sei sicher unglücklich“). Der
Zivilgerichtspräsident bringt die Situation in seiner Anmerkung zu einer
Verfügung vom 28. März 2018 auf den Punkt (act. 12/1): „ Das vorliegende
vorsorgliche Massnahmeverfahren sowie die ihm zugrundeliegenden Umstände und
Vorfälle bilden letzter Teil einer unsäglichen und widerwärtigen ehelichen
Auseinandersetzung. Die Parteien werden mit Nachdruck aufgefordert, sich
endlich gegenseitig in Ruhe zu lassen und sich Dritten gegenüber nicht mehr
abwertend über den jeweiligen andern zu äussern. Die vorliegenden mahnenden
Worte sind ausdrücklich an beide Ehegatten gerichtet.“
Es liegt auf der
Hand und bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren
Abklärungen (vgl. oben E. 1.7), dass die gemeinsamen Kinder in dieser
Situation unter Druck sind und in einen Loyalitätskonflikt geraten. Dies zeigt
sich gerade auch bei L____, die sich offenbar über Kontakte mit ihrem Vater
freut, dies aber gegenüber der Beigeladenen offenbar nicht so äussert
(vgl. Schreiben vom 12. März 2019, act. 27, S. 1). Aus den Akten
ergibt sich im Übrigen, dass sich die Beigeladene nicht grundsätzlich gegen
Besuchskontakte des Beschwerdeführers zu den Kindern ausspricht. Sie plädiert
vielmehr für ein anfänglich begleitetes Besuchsrecht mit L____, das dann aber
schrittweise zu einem üblichen Besuchsrecht mit Übernachtungen am Wochenende
erweitert werden soll, und auch für den Aufbau regelmässiger Kontakte des
Beschwerdeführers auch zu seinen grösseren Kindern (vgl. etwa KESB Akten
S. 119).
An dieser Stelle
ist deshalb darauf hinzuweisen, dass es unter den gegebenen Umständen
offensichtlich auch keinen Anlass dazu gibt, die Beigeladene gemäss dem in der
Eingabe vom 17. März 2017 gestellten Antrag zu ermahnen, das Recht ihrer Kinder
auf persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer nicht zu sabotieren. Vielmehr
sind beide Elternteile aufgerufen, im Interesse der gemeinsamen Kinder zu
kooperieren.
3.4.3 L____
hat ihren Vater seit einiger Zeit nicht mehr regelmässig alleine gesehen; es
ist davon auszugehen, dass sie sich angesichts der familiären Situation in
einem Loyalitätskonflikt befindet. Unter diesen Umständen besteht die Gefahr,
dass sie überfordert wäre – und somit eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen
würde –, wenn sie den Vater nun ohne jede Vorbereitung plötzlich während mehrerer
Stunden respektive während des Wochenendes alleine sehen würde. In dieser
Situation erscheint es zur Wahrung des Wohles von L____ deshalb angezeigt, dass
nun in einem ersten Schritt durch regelmässige (alle zwei Wochen) und eher kurze
(jeweils vier Stunden) und durch eine geeignete Fachperson begleitete Besuchskontakte
die Wiederannäherung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und die
Etablierung eines geregelten und regelmässigen Besuchsrechts in die Wege
geleitet wird. Notabene hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
vom 17. März 2018, letzte Seite, selber richtig festgehalten, es „könnte
sich für den persönlichen Verkehr mir L____ schon mit Rücksicht auf dessen
mögliche Entfremdung vom Beklagten ein drittbegleitetes Besuchsrecht zumindest
für die erste Zeit als erforderlich erweisen, (…) zur Förderung der bis anhin
nicht in Gang gekommenen Beziehung.“
3.4.4 Es
sprechen weitere Gründe dafür, das Besuchsrecht im Interesse des Kindeswohls in
einer ersten Phase nun zunächst begleitet durchzuführen, bevor es gelockert
und erweitert wird:
3.4.4.1 So
ist das Verhalten des Beschwerdeführers, auch ohne dass im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens seine (psychiatrische) Abklärung angeordnet wird, auffällig.
Er scheint im vorliegenden Verfahren teilweise nicht in der Lage zu sein, sein Verhalten
und die Tragweite seiner Handlungen zu reflektieren. So reichte er dem
Verwaltungsgericht mit Eingabe act. 21 ungebührliche Beilagen – Mietvertrag und
Lohnabrechnung waren mit pornographischen Bildern „verziert“ – ein (bei Akten
Admin). Seine Eingabe vom 26. November 2018 (act. 21) hat er ausserdem mit
einem Kleber versehen, wonach „Frauen (…) an einer Doppelbelastung: Putzen und
Sex“ litten. In derselben Eingabe schildert er – ironisch? –, dass er die
„Erholungsurlaube in […], wo (er) regelmässig mit Kollegen aus dem Gericht auf
„Gang-Bang bzw. Bukkake Partys gehe“, alle nicht bezahle (act. 21). In einer
Mail an die KESB vom 5. Oktober 2017 hielt er fest: „(…) Für zukünftige Termine
möchte ich zudem auch keine weiblichen Personen von Ihrer Behörde mehr im Raum
haben, da mir diese - wie bereits erwähnt - komplett am Arsch vorbeigehen und
ich diese als grundsätzlich minderbemittelte Objekte zur Aufnahme von
Instruktionen bzw. Körperflüssigkeiten meiner Person betrachte (…)“ (Akten KESB
S. 423). Solche Äusserungen gehen über eine misogyne Haltung hinaus und
sind, auch wenn der Beschwerdeführer durch seine Lebenssituation und die
Verfahren belastet sein mag, unverständlich und inakzeptabel. Es besteht
insoweit die Gefahr, dass das Wohl von L____ beeinträchtigt wäre, sollte der
Beschwerdeführer derartige Äusserungen vor ihr tun, beispielsweise bei emotional
angespannten Situationen. Auch insoweit ist eine Begleitung der ersten Besuche
zwischen Vater und Tochter angebracht.
3.4.4.2 Ausserdem
ist der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gesundheitlich angeschlagen. Er hat
an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erklärt, dass er infolge eines
Treppensturzes im Februar 2018 an Migräne leide und deshalb Medikamente nehmen
müsse. Seinem Wunsch, während der Verhandlung das Licht im Gerichtssaal zu
löschen, konnte nicht entsprochen werden; immerhin konnte er eine stark
abgedunkelte Sonnenbrille tragen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Sein aktueller
Vertreter hat an der Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
sich in psychiatrischer Behandlung befinde (Verhandlungsprotokoll S. 3). Sein
früherer Vertreter hat anlässlich eines Telefonats mit der KESB mitgeteilt,
dass der Beschwerdeführer starke Medikamente nehme, die er bei einem Vorfall
vom 16. Februar 2018, als er gemäss Akten auf der KESB randaliert habe, allerdings
abgesetzt habe (KESB Akten S. 84, 90 [Hausverbot]). Auch insoweit erscheint
im Interesse des Kindes eine anfängliche Begleitung der Besuche angebracht,
damit der Beschwerdeführer bei der Betreuung seiner Tochter über mehrere
Stunden hin allenfalls die nötige Entlastung erhält, sollte dies,
beispielsweise bei einem Migräneanfall, erforderlich sein.
3.4.5 Die
Etablierung regelmässiger und geregelter Besuchskontakte in Form von zunächst begleiteten
Besuchen erscheint nach dem Gesagten grundsätzlich in keiner Weise zu
beanstanden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
Es erscheint
indes angebracht, die Begleitung der Besuche zunächst auf vier Besuche zu
begrenzen. Dies ermöglicht es Tochter und Vater, durch geregelte und regelmässige
Besuche in Begleitung einer Fachperson über einen Zeitraum von rund zwei
Monaten hin, ihre Beziehung wieder aufzunehmen und zu festigen. Sofern diese
begleiteten Besuche positiv für L____ verlaufen, ist der Beistand befugt, die
Begleitung auf die Übergaben von L____ zu beschränken. Aus Ziff. 2 lit. e des
Dispositives des Entscheides Prot.-Nr. F[…] vom 15. Februar 2018 ergibt sich,
dass der Beistand die Eltern dann ohnehin bei der Weiterentwicklung der Besuche
unterstützen kann und soll. Ausserdem wird dem Beistand entsprechend seiner
Anregung die Kompetenz erteilt, die Begleitung der Besuche auch bei einer
geeigneten Institution, wie namentlich den Begleiteten Besuchstagen Basel-Stadt
(BBT), zu organisieren. Somit kann er flexibler handeln. Es ist an dieser
Stelle festzuhalten, dass es in der Kompetenz des Beistandes liegt, die
geeignete Person oder Institution für die Begleitungen auszuwählen, der
Beigeladenen – aber auch dem Beschwerdeführer – kommt insoweit kein „Vetorecht“
zu (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12).
4.
4.1 Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf
unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Der Beschwerdeführer vermag sich lediglich
in sehr geringem Umfang betreffend marginaler Nebenpunkte durchzusetzen. Zum
ganz überwiegenden und wesentlichen Teil werden seine Begehren abgewiesen. Die
Kosten sind deshalb wie im Fall des vollständigen Unterliegens zu behandeln.
Vorliegend werden auch die Kosten des Verfahrens DGV.[…] berücksichtigt.
Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben respektive diese gehen
ohnehin zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die Vertreter
des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten angemessen aus der Gerichtskasse
zu entschädigen. Sein vormaliger Vertreter ist gemäss seiner angemessen
erscheinenden Honorarnote vom 14. Mai 2018 zu entschädigen; dieser ist offenbar
nicht mehrwertsteuerpflichtig (act. 13). Der aktuelle Vertreter des
Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Sein angemessener Aufwand
ist somit zu schätzen und wird hier auf insgesamt 8 Stunden, wovon 4 Stunden
Vorbereitung und 4 Stunden Verhandlung, festgelegt. Er hat keine
wesentlichen Eingaben mehr ausarbeiten müssen, sondern lediglich drei kurze
Schreiben in Zusammenhang mit der Mandatsanzeige und dem Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die an der Verhandlung gestellten
Anträge und das Plädoyer sind kurz und pauschal ausgefallen; insoweit scheint
die Vorbereitung der Verhandlung keinen grossen zeitlichen Aufwand mit sich
gebracht zu haben. Die Verhandlung hat, inklusive der nicht öffentlichen
Beratung, rund vier Stunden gedauert (vgl. Verhandlungsprotokoll), wofür der
Vertreter des Beschwerdeführers zu entschädigen ist. Für die von den
baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin zugewiesenen
Offizialvertretungen ist diesem oder dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2
Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung
des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung
sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt
wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen
Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer, zugesprochen. Demnach wird dem Vertreter des Beschwerdeführers
für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’600.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
In Bezug auf den Entscheid Prot.-Nr. F[…]5
der KESB vom 15. Februar 2018 wird Ziff. 2 des Dispositives aufgehoben.
In
Bezug auf den Entscheid Prot.-Nr. F[…]7 der KESB vom 15. Februar 2018 wird Ziff.
2 lit. b des Dispositives ergänzt und wie folgt neu gefasst:
2. Der Beistand erhält gemäss Art. 308 Abs. 2
ZGB zusätzlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
(…)
b) Die Begleitung des persönlichen
Verkehrs von A____ mit L____ zu organisieren, nach vier positiv verlaufenen
begleiteten Besuchen die Begleitung auf die Übergaben zu beschränken und eine geeignete
Begleitperson oder Institution für die Begleitung zu bestimmen.
(…)
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, G____,
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein
Honorar von CHF 1‘800.– sowie Auslagen von CHF 20.–, somit insgesamt
CHF 1‘820.–, ausgerichtet.
Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘600.–,
zuzüglich CHF 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 123.20, somit
insgesamt CHF 1‘723.20 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beistand des Kindes, KJD
-
G____ (nur Auszug Dispositiv betr. sein Honorar)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als
auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.