Geschäftsnummer: VD.2018.44 (AG.2019.456)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 22.03.2019 
Erstpublikationsdatum: 09.01.2020
Aktualisierungsdatum: 09.01.2020
Titel: Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 - 275 ZGB und Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.44

 

URTEIL

 

vom 22. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]   

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

 

 

B____                                                                                              Beigeladene

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen 2 Entscheide

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

vom 15. Februar 2018

 

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs

und Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes


Sachverhalt

 

Die Ehegatten B____ und A____ haben vier gemeinsame Kinder: Die Tochter C____, geboren [...] 2003, die Zwillinge D____ und E____, beide geboren [...] 2004, sowie die Tochter L____, geboren [...] 2012. Seit Sommer 2016 leben die Ehegatten getrennt. Die drei Töchter leben in der Obhut der Mutter B____; der Sohn E____ war vorübergehend in der […] untergebracht, lebt aber nun wieder mit seinen Schwestern bei der Mutter B____. Der Vater A____ lebt seit Mai 2017 im Kanton [...].

 

Mit Mail vom März 2017 beantragte A____ eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs für sich und seine Kinder. Mit Mail vom 25. Juni 2017 zog er seine Anträge allerdings wieder zurück. In ihrem Bericht vom 4. Juli 2017 gab die frühere Beiständin der Kinder Empfehlungen zur Regelung des persönlichen Verkehrs ab. Nachdem am 8. August 2017 die Mutter, am 5. Oktober 2017 der Vater, am 18. Oktober 2017 C____ und D____ und am 25. Oktober 2017 E____ zu den Besuchen angehört worden sind – L____ hat sich bei ihrer Anhörung am 18. Oktober 2017 nicht äussern wollen –, hat die KESB mit Entscheiden vom 15. Februar 2018 wie folgt über die Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern entschieden:

 

-       Mit Entscheid Prot.-Nr. F[…]7 hat die KESB verfügt, dass A____ das Recht erhalte, L____ alle zwei Wochen für vier Stunden in Basel in Begleitung zu besuchen (Ziff. 1). Die Kompetenzen des Beistands wurden dahingehend ergänzt, dass dieser den Eltern in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die Begleitung der Besuche zwischen Vater und Tochter zu organisieren und eine geeignete Begleitperson zu bestimmen, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zu regeln, die erfolgten Besuche regelmässig mit den Eltern und L____ auszuwerten und, bei positiven Rückmeldungen der Begleitperson, die Eltern bei der Weiterentwicklung der Besuche zu unterstützen habe (Ziff. 2). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 3), einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 4).

 

-       Mit Entscheid Prot.-Nr. F[…]5 hat die KESB auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen A____ und seinen drei weiteren Kindern C____, D____ und E____ verzichtet (Ziff. 1) und die Kompetenzen des Beistands dahingehend erweitert, dass dieser mit dem Vater und den Kindern zu thematisieren habe, in welcher Form ein gegenseitiger Kontakt gewünscht sei, und sie bei Umsetzung und Organisation solcher Kontakte zu unterstützen habe (Ziff.2). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 3), einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 4).

 

Mit Beschwerde vom 17. März 2018 hat A____, unter Bezugnahme auf beide Entscheide, deren Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Sachverhaltsermittlung verlangt (Ziff. 3). Ausserdem hat er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und sein Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzt wurden (Ziff. 1, 2). Weiter sei festzustellen, dass gegen Aktenführungspflichten verstossen wurde, und es seien sein Antrag vom 17. März und die Ergänzung vom 10. Januar 2018 mittels vorsorglicher Massnahme ins Recht zu legen (Ziff. 2.1, 2.2). Es seien Tonbandaufzeichnungen einer Übergabe und Computerurkunden und Videoaufzeichnungen als Beweis zu erheben (Ziff. 3.1). Es sei mittels vorsorglicher Massnahme im Rahmen einer „PAS-Therapie“ von L____ eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Ziff. 4.). Schliesslich sei B____ zu ermahnen, das Recht auf persönlichen Verkehr ihrer Tochter L____ und deren Geschwister und dem Beschwerdeführer nicht zu sabotieren, dies mittels superprovisorischer Anordnung und Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB („in Höhe von 10.000 CHF“; Ziff. 5). Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer noch darum, dass ihm Advokat F____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet werde; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Mit Eingabe vom 22. März 2018 hat Advokat F____ mitgeteilt, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers nicht übernehmen könne; der Beschwerdeführer seinerseits hat mit Schreiben vom 24. März 2018 mitgeteilt, dass er sich ohnehin nicht mehr von Advokat F____ vertreten lassen wolle. Daraufhin hat Advokat G____ mit Eingabe vom 3. April 2018 mitgeteilt, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege übernehme. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2018 hat die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. In seiner Replik vom 15. Mai 2018 hat Advokat G____ die Rechtsbegehren der Beschwerde dahingehend angepasst, dass der Entscheid der KESB Prot.-Nr. F[…]7 betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs mit L____ aufzuheben sei, wobei dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen sei, dass er die Tochter jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich nehmen könne; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 hat die Beigeladene Stellung zur Replik genommen und im Wesentlichen gefordert, dass das Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und L____ begleitet durchgeführt werde. Mit Eingaben vom 2. August 2018 und vom 15. Oktober 2018 hat sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand erkundigt und Fristen für eine zeitnahe Antwort respektive den Entscheid gesetzt. Am 29. Oktober 2018 hat die Verfahrensleiterin unter anderem verfügt, dass die Beteiligten zu einer Verhandlung geladen werden, wobei die Teilnahme der Beigeladenen fakultativ sei, und dass auf eine erneute Anhörung der vier Kinder verzichtet werde. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 hat Advokat G____ mitgeteilt, dass er die Interessen des Beschwerdeführers nicht mehr vertrete. Darauf hat Rechtsanwalt [...] mit Eingabe vom 19. November 2018 mitgeteilt, dass nun er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete, und um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht. Mit Eingabe vom 12. März 2019 hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sie an der Gerichtsverhandlung vom 22. März 2019 nicht teilnehmen könne, und nochmals schriftlich Stellung zur Beschwerde genommen und sinngemäss um Bestätigung des angefochtenen Entscheids der KESB ersucht. Mit persönlicher Eingabe vom 20. März 2019 hat der Beschwerdeführer insbesondere um Verschiebung der Verhandlung, um eine Aufhebung des Hausverbots und um Absehen von Polizeipräsenz für die Verhandlung ersucht. Im Sinne von Eventualanträgen hat er die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beigeladene und insbesondere die Abklärung der Frage, ob dieser die elterliche Sorge noch zumutbar sei, beantragt. Mit Verfügung vom 21. März 2019 hat die Verfahrensleiterin den Antrag auf Verschiebung der Verhandlung mit kurzer Begründung abgelehnt und darauf hingewiesen, dass neue Begehren gegebenenfalls an die KESB respektive an das Zivilgericht zu stellen seien.

 

An der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22. März 2019 haben der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter, ein Vertreter der KESB, H____, und der Beistand der Kinder, I____, teilgenommen. Die bloss fakultativ geladene Beigeladene ist nicht erschienen. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Gericht verfügt, dass zwei vorsorglich beigezogene zivile Polizisten den Gerichtssaal während der Verhandlung verlassen und ihre Funktion vor dem Gerichtssaal wahrnehmen. Ein Antrag des Beschwerdeführers, mit Rücksicht auf seine Migräne während der Verhandlung das Licht im Gerichtssaal zu löschen, wurde ohne Beratung durch die Vorsitzende abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass Licht für die Verhandlung benötigt wird. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat ein Ausstandsbegehren betreffend […] gestellt. Dieses wurde anlässlich einer Zwischenberatung unter Beizug des Richters […] entschieden; dafür wird auf den Entscheid DGV.[…] vom 22. März 2019 verwiesen, in welchem dieses Gesuch abgewiesen worden ist. Ausserdem hat er ein Ausstandsbegehren in Bezug auf das Gesamtgericht gestellt, auf welches infolge offensichtlicher Verspätung nicht eingetreten worden ist (unten E. 1.4). Der Beschwerdeführer und der Beistand sind befragt worden. Der Vertreter des Beschwerdeführers und der Vertreter der KESB sind zum Vortrag gelangt. Anlässlich der Verhandlung hat der Beschwerdeführer persönlich einerseits die Rechtsbegehren gemäss der Eingabe von G____ vom 15. Mai 2018 und insbesondere die Rechtsbegehren 1–3 und 7 aus seiner persönlich verfassten Beschwerde vom 17. März 2018 vorgetragen. Auf Nachfragen hin hat er erläutert, dass er beide Entscheide der KESB anfechte. Auf erneute Nachfrage hin hat er klargestellt, dass er in Bezug auf den Entscheid Prot.-Nr. F[…]5 (betreffend Besuchsrecht zu C____, D____ und E____) wünsche, dass die Kompetenzen des Beistandes nicht erweitert würden; der Beistand hat erklärt, dass aus seiner Sicht keine Einwände dagegen bestehen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat noch weitere Anträge respektive Beweisanträge namentlich ein Ausstandsbegehren betreffend den Beistand, die Befragung der beigeladenen Mutter und ein Gutachten zur Abklärung des Kindeswohls durch einen (deutschen) Sachverständigen, thematisiert; darauf wird unten eingegangen. Weiter hat er die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren bekräftigt, und insbesondere betont, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, und die Rückweisung des Verfahrens verlangt. Demgegenüber hat der Vertreter der KESB beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, dies insbesondere in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs mit L____. Der Beistand hat darauf hingewiesen, dass, falls weiterhin ein begleitetes Besuchsrecht verfügt werde, ausdrücklich festzuhalten sei, dass er im Rahmen der Modalitäten über die Details der begleiteten Besuche entscheiden könne.

 

Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Akten der KESB sind beigezogen worden. Die weiteren Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Adressat der angefochtenen Entscheide der KESB, Vater und Inhaber der elterlichen Sorge betreffend der Kinder ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

 

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.

 

Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. mit weiteren Hinweisen; VGE 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (vgl. VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 1.1; VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit den Kindern und die entsprechenden Kompetenzen der Beistandschaft – möglich. Anträge, welche andere respektive darüber hinausgehende Aspekte des Kindesverhältnisses und des Verfahrens betreffen, wie namentlich die elterliche Sorge der Beigeladenen oder ein allfälliges Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Person des Beistandes, können nicht zum Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Weiter ist festzuhalten, dass nachfolgend die Begehren, wie sie an der Verhandlung vom 22. März 2019 noch gestellt worden sind, behandelt werden.

 

1.3      Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit den im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argumenten, Rügen und Anträgen nur insoweit statt, als diese überhaupt relevant für die Beurteilung der Beschwerde scheinen und ausreichend und substantiiert vorgetragen worden sind. Der Gehörsanspruch ist gewahrt, denn die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1; VGE VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 1.4).

 

1.4     

1.4.1   Der Vertreter des Beschwerdeführers hat erstmals an der Verhandlung Ausstandsbegehren gestellt. Sein Ausstandsbegehren gegen […] wurde vom Verwaltungsgericht mit separatem Entscheid VGE DVG.[…] vom 22. März 2019, ohne die abgelehnte Gerichtsperson (gemäss § 56 Abs. 2 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), abgewiesen. Für die Details kann auf den genannten Entscheid verwiesen werden.

 

1.4.2   Der Vertreter des Beschwerdeführers macht ausserdem ein Ausstandsbegehren in Bezug auf das gesamte Dreiergericht geltend, welches er einerseits knapp mit einem Hinweis auf das in Basel-Stadt – wie in den meisten Kantonen und auch für das Bundesgericht – geltende Wahlsystem begründet. Er macht geltend, er kenne die aktuelle Gesetzeslage im Kanton Basel-Stadt betreffend Zusammensetzung des Gerichts zwar nicht; letzter Stand sei, dass das Bundesgericht im Falle „[...]“ (phon., gemeint scheint möglicherweise das Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018) die – frühere – Regelung der Bestellung des Spruchkörpers durch die Kanzlei als konventionswidrig erachtet habe. Nach seiner Kenntnis würde die Zuteilung nun nach vorgegebenen Kriterien durch die Abteilungspräsidien erfolgen, was aber hier zu fehlender Unparteilichkeit und Unabhängigkeit führe, da er davon ausgehen müsse, „dass der Spruchkörper so zusammengesetzt worden sein könnte, dass zugunsten der KESB entschieden werden sollte“ (Verhandlungsprotokoll S. 4).

 

1.4.3   Der Grundsatz, dass abgelehnte Gerichtspersonen am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken, gilt nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; AGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 1.1). Vorliegend ist das Ablehnungs- respektive Ausstandsgesuch betreffend den gesamten Spruchkörper offensichtlich verspätet eingereicht worden, somit ganz offensichtlich verwirkt und unzulässig. Das Verwaltungsgericht kann dieses somit in der obigen Besetzung selber behandeln.

 

1.4.4   Ein Ablehnungs- oder Ausstandsgrund muss unverzüglich geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 1 GOG). Wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte. Ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger die Vorladung vom 23. Januar 2019 mit dem Beiblatt „Mitteilung Gremium“ am 24. respektive am 26. Januar 2019 zugestellt worden. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat an der Verhandlung darauf hingewiesen, er sei bekannt „als der Anwalt, der flächendeckend Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte rügt“ (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Frage der Zusammensetzung und Bestellung des Spruchkörpers ist ihm offensichtlich ein grundsätzliches Anliegen (vgl. dazu auch BGer [...] vom [...] mit Hinweisen). Die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers ist ihm im vorliegenden seit Ende Januar 2019 bekannt gewesen; von der Verfahrensleitung durch […] hatte er schon seit Monaten Kenntnis. Allerdings beanstandet er, mit Ausnahme von […] (dazu VGE DGV.[…]), die Besetzung des Gerichts nicht konkret, sondern pauschal mit dem Hinweis auf das Wahlsystem im Kanton Basel-Stadt und die Art der Bestellung des Spruchkörpers. Ausschlaggebend ist demnach ohnehin, dass die baselstädtische Regelung der Richterwahl und der Bestellung des Spruchkörpers – welche dem Rechtsvertreter offensichtlich bekannt sind – sich klar und frei zugänglich aus den im Internet veröffentlichten GOG (SG 154.100) und Organisationsreglement des Appellationsgerichts vom 14. März 2017, in der seit dem 4. Oktober 2018 in Kraft stehenden Version, ergeben (https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_ law/154.150). Gemäss § 21 dieses Reglements obliegt die Zusammensetzung der Spruchkörper in den einzelnen Verfahren nach Massgabe der von den Abteilungskonferenzen getroffenen Beschlüsse den Vorsitzenden der Abteilungen und im Falle der Verhinderung ihrer jeweiligen Stellvertretung. In § 21a des Reglements werden klare Zuteilungsgrundsätze festgelegt. Wären dem Beschwerdeführer respektive seinem Vertreter die Richterwahlen und die Bestellung des Spruchkörpers in Basel-Stadt tatsächlich ein Anliegen gewesen und wäre er ernsthaft der Auffassung gewesen, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers seien nicht gewährleistet, so hätte er längst ein entsprechendes Ausstandsbegehren stellen können – und müssen. Der Beschwerdeführer legt bezeichnenderweise auch nicht dar, weshalb er das Ausstandsgesuch erst anlässlich der Verhandlung gestellt hat. Das Ausstandsgesuch vom 22. März 2019, mit dem der Beschwerdeführer sinngemäss die angeblich unzureichende gesetzliche Normierung der Spruchkörperbesetzung pauschal kritisierte, ist vor diesem Hintergrund offensichtlich verspätet. Dies gilt umso mehr, als gerade dem Vertreter des Beschwerdeführers diese Problematik bekannt sein muss (vgl. dazu BGer […] vom […]). Der Beschwerdeführer hat insoweit das Recht auf Geltendmachung des behaupteten Ausstandsgrunds verwirkt.

 

1.4.5   Im Übrigen wäre der Einwand des Beschwerdeführers auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Zunächst tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, welchen irgendwie gearteten Einfluss die von ihm vage und pauschal beanstandete angebliche (Fehl)Besetzung des Spruchkörpers auf den Entscheid haben könnte. Soweit er unter dem pauschalen Hinweis auf einen Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses betreffend Armenien das Wahlsystem im Kanton Basel-Stadt moniert, ist seine Rüge nicht substantiiert begründet und nicht nachvollziehbar. Für seine Behauptung, er müsse davon ausgehen, dass der Spruchkörper so zusammengesetzt worden sein könnte, dass zugunsten der KESB entschieden werden sollte, bleibt er ebenfalls eine nachvollziehbare substantiierte Begründung schuldig. Es wird nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb die dargelegte Regelung der Bestellung des Gerichtskörpers gemäss § 21 f. des Organisationsreglement des Appellationsgerichts den Anforderungen der Verfassung und der EMRK nicht genügen sollte (vgl. auch BGer […] vom […] [betreffend Kanton […]]). Das Begehren erschöpft sich hier darin, in genereller Weise und ohne substantielle Begründung eine angeblich EMRK-widrige Besetzung des Spruchkörpers geltend zu machen; entsprechende Rügen bringt der Vertreter, wie er selber ausführt, „flächendeckend“, auch vor Bundesgericht vor, welches sich in zahlreichen Urteilen ausführlich dazu geäussert hat (vgl. statt vieler: BGE […]; BGer […] vom […]).

 

1.4.6   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das – ohnehin unbegründete – Ausstandsbegehren offensichtlich zu spät erfolgt ist, so dass nicht darauf einzutreten ist.

 

1.5      Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass die Beigeladene nicht obligatorisch zur Verhandlung geladen worden ist. Ihr persönlicher Eindruck vor Gericht sei relevant (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4, 14). Entgegen der Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Beigeladene nicht erscheinen müsse, ergibt sich aus der Verfügung vom 29. Oktober 2018 ohne weiteres, dass die Beigeladene lediglich fakultativ geladen worden ist. Hätte der Beschwerdeführer ihre Befragung an der Verhandlung tatsächlich und ernsthaft für erforderlich gehalten, so hätte er über vier Monate Zeit gehabt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies hat er nicht getan. Im Übrigen ist der persönliche Eindruck der Beigeladenen für die vorliegend zu beurteilende Frage der Modalitäten des Besuchsrechts des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Ihr Standpunkt dazu ergibt sich deutlich und ausreichend aus den Akten: Sie äussert sich zwar teilweise abfällig über den Beschwerdeführer, spricht sich aber für einen schrittweisen, kontinuierlichen Kontaktaufbau und entsprechend klar für (anfänglich) begleitete stundenweise Besuche in Bezug auf L____ aus, welche dann zu einem unbegleiteten Besuchsrecht mit Übernachtungen erweitert werden könnten; ausserdem wünscht sie grundsätzlich auch einen Aufbau des Kontakts des Beschwerdeführers zu allen seinen vier Kindern (vgl. KESB Akten S. 322). Bezeichnenderweise legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar – und ist auch nicht ersichtlich –, wonach die Beigeladene im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konkret zu befragen wäre.

 

1.6

1.6.1   Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Aktenführungspflicht. In diesem Zusammenhang macht er geltend, dass ihm eine Mail-Eingabe der Beigeladenen vom 31. Januar 2018 an H____, KESB, und die Aktennotiz über eine telefonische Anhörung der Beigeladenen vom 31. Januar 2018 vor dem angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2018 nicht eröffnet worden seien. Er habe erst nach dem Entscheid davon erfahren. Ausserdem seien das Anhörungsprotokoll und die Mail erst am 19. Februar 2018 durch den Mitarbeiter der KESB-Basel erstellt worden und somit erst nach dem Entscheid zu den Akten gegeben worden. Die KESB hält in ihrer Stellungnahme fest, der Beschwerdeführer habe sich in zwei persönlichen Anhörungen vom 5. Oktober 2017 und vom 9. Januar 2018 umfassend zu allen relevanten Punkten äussern können. Die Mail von B____ und das Telefonat vom 31. Januar 2018 enthielten keine neuen entscheidrelevanten Vorbringen, welche eine erneute Stellungnahme des Beschwerdeführers erheischt hätten. Die monierten Daten auf gewissen Dokumenten würden sich auf die Erstellung des elektronischen Dossiers für die Akteneinsicht und nicht auf den Tag der Erstellung der Dokumente beziehen. Dem hat der vormalige Vertreter des Beschwerdeführers in der Replik vom 15. Mai 2018 entgegen gehalten, dass der Beschwerdeführer mangels Kenntnis der Mail und des Telefonats keine Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Dadurch werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der aktuelle Vertreter des Beschwerdeführers hat dies an der Verhandlung bekräftigt.

 

1.6.2   Insoweit erweist sich die Beschwerde grundsätzlich als begründet. Gemäss Art. 449b ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, sofern nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Dieses Recht auf Akteneinsicht ist Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es stellt sicher, dass die am Verfahren beteiligten Personen die Entscheidgrundlagen kennen und sich wirksam zur Sache äussern können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung (vgl. BGE 132 V 387 f. E. 3.1). Das rechtliche Gehör bezieht sich auf Eingaben aller Parteien. Jede Partei hat das Recht, sämtliche Vorbringen der Gegenpartei zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die entsprechende Stellungnahme der Gegenpartei, die der Partei wiederum zur Kenntnis zu bringen ist, damit sie sich dazu äussern kann (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.). Dieses Replikrecht ist Teilgehalt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, aber nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es für gerichtliche, im Grundsatz aber nicht für Verwaltungsverfahren (BGE 138 I 154 E. 2.5 S. 157 f.; zum Ganzen: Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte 3. Auflage 2018 § 41 N 39 f.) zum Ganzen: Maranta/Auer/Marti, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 449b N 1). Zwar kommt der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren vor der KESB nicht die Stellung einer eigentlichen Gegenpartei zu. Auch im Verfahren vor der KESB muss eine verfahrensbeteiligte Person, jedenfalls in periodischen Abständen, über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennt und auch nicht kennen kann (vgl. Maranta/Auer/Marti, a.a.O., 449b N 25). Bei der Eingabe der Beigeladenen und dem Telefonat mit ihr handelt es sich, auch wenn beides nicht im angefochtenen Entscheid erwähnt wird, durchaus um potentiell entscheidrelevante Akten, zu denen der Beschwerdeführer sich hätte äussern können müssen. Indem der Beschwerdeführer vor dem Entscheid keine Kenntnis von der Eingabe und vom Telefonat der Beigeladenen erhalten hat und sich somit nicht dazu äussern konnte, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit verletzt.

 

1.6.3   Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGer 5A_256/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.1 m. H. auf BGE 142 II 218 E. 2.8. 1 S. 226). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Rechts auf Stellungnahme nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche – wie vorliegend das Verwaltungsgericht – sowohl die Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 3.2 m. w. H.; VGE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3).

 

Vorliegend wiegt die festgestellte Verletzung des Gehörsanspruchs nicht schwer. Weder die Mail der Beigeladenen noch das Telefonat mit ihr, beides vom 31. Januar 2018, werden im angefochtenen Entscheid thematisiert. Auch entspricht der Inhalt der Mail und des Telefonats der in den übrigen Akten dokumentierten, grundsätzlichen Haltung der Beigeladenen. Es kommt ihnen somit im Ergebnis kaum Relevanz für den Entscheid zu. Insbesondere aber kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend dazu äussern und hat dies vor allem in seiner Eingabe vom 17. März 2018 denn auch getan. Insbesondere würde eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen und namentlich weder dem (objektiven) Interesse des Beschwerdeführers noch dem Interesse seiner Tochter L____ an einer Regelung der Angelegenheit in absehbarer Zeit dienen.

 

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten geheilt.

 

1.6.4   Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht ist die Aktenführungspflicht der Behörde (vgl BGE 142 I 86, 89 E. 2.2 f.). Eine – über die oben festgestellte Verletzung des Gehörsanspruchs hinausgehende – Verletzung der Aktenführungspflicht ist vorliegend nicht ersichtlich. Die erwähnte Mail und die Aktennotiz vom 31. Januar 2019 befinden sich in den Akten (KESB Akten S. 116 f.). In der Stellungnahme vom 13. April 2018 hält die KESB fest, dass sich das vom Beschwerdeführer monierte Datum auf gewissen Unterlagen (19. Februar 2018; KESB Akten S. 116) auf die Erstellung des elektronischen Dossiers für die Akteneinsicht und nicht auf die Erstellung der Dokumente beziehe. Dies ist nachvollziehbar, hat doch der Beschwerdeführer am Sonntag den 18. Februar 2018 Akteneinsicht beantragt (Akten S. 92), worauf offenbar ein elektronisches Dossier erstellt wurde. Ähnliches ist auch bei anderen Aktenstücken erkennbar (vgl. etwa KESB-Akten S. 723, 607). Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus den Aktennotizen vom 18. Oktober 2018 (Versuch der Anhörung von L____ und Telefonat der Beigeladenen, KESB Akten S. 409 f.) anhand der verwendeten Kürzel ([H____] respektive [K____]) die Person der Verfassenden ohne weiteres erkennbar ist. Aus den Akten der KESB ergibt sich ohne Weiteres auch, dass bei der Befragung der Kinder H____ und K____ anwesend waren. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Behörde ist hier nicht ersichtlich. Selbst wenn eine solche Verletzung erstellt wäre, wäre sie im Übrigen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt (vgl. oben E. 1.6.3).

 

1.6.5   In der Beschwerdeschrift Rechtsbegehren Ziff. 3.1 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf Computerurkunden und Videoakten sowie auf Tonbandaufzeichnungen, welche er offenbar zu seiner Anhörung auf der KESB am 9. Januar 2018 mitgebracht hatte (vgl. Akten S. 346 ff., 352 ff.). Sein vormaliger Vertreter hat in seiner Eingabe vom 15. Mai 2019 S. 9, auf eine entsprechende Tonaufnahme verwiesen. Es wird nicht restlos klar, was der Beschwerdeführer mit diesem Rechtsbegehren bezweckt. Die Fotografien – denen ohnehin kein ausschlaggebender Beweiswert zukommt – befinden sich offenbar bei den Akten (vgl. KESB Akten S. 352). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf einer Aufnahme sei zu hören, wie die Beigeladene zugestehe, die Kinder zu seinen Ungunsten zu manipulieren, kann festgehalten werden, dass zum einen dem Gericht bewusst ist, dass die Eltern untereinander stark zerstritten sind und sich entsprechend verhalten (vgl. unten E. 3.4.2), und dass zum anderen bereits die KESB darauf aufmerksam gemacht habe, dass ein ohne Einverständnis des Gesprächspartners aufgenommenes Gespräch nicht rechtmässig sei (vgl. KESB Akten S. 351) – und hier unter den gegebenen Umständen ohnehin keine Relevanz hat (vgl. auch Art. 152 Abs. 2 ZPO).

 

1.6.6   In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2.2 der Beschwerde ist festzuhalten, dass die Mails des Beschwerdeführers vom 17. März 2017 und vom 10. Januar 2018 bei den Akten sind (KESB Akten S. 181 und 665 f.) und, soweit für vorliegendes Verfahren relevant, berücksichtigt werden.

 

1.7

1.7.1   In der Beschwerdeschrift, Rechtsbegehren Ziff. 4, wurde die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung im Zusammenhang mit einer „PAS-Therapie“ von L____ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verlangt; dieses Begehren wurde nicht weiter verfolgt. An der Verhandlung wurde beantragt, es sei bei einer neutralen Fachperson, einem (deutschen) Kinderpsychologen, ein Gutachten zur Abklärung des Kindeswohls respektive einer Besuchsrechtsregelung einzuholen (Verhandlungsprotokoll, S. 14).

 

1.7.2   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, für seinen Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten. Im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht praxisgemäss insbesondere keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten (EGMRE vom 8. Juli 2003 i. Sachen Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer, in: EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Anordnung eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die Regelung des konkreten Sachverhalts neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht kommt beim Entscheid über die Einholung eines Gutachtens daher ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 3. Auflage 2017, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis u.a. auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3 und FamPra.ch 2005, S. 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2015.259 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2; VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Es steht somit im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts im Einzelfall zu entscheiden und zu begründen, ob die Anordnung eines Gutachtens sinnvoll und notwendig ist. Ein Gutachten ist jedenfalls dann einzuholen, wenn es als einzig taugliches Beweismittel erscheint (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 20). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass eine Begutachtung namentlich für das betroffene Kind immer auch eine grosse Belastung darstellt und durch eine Begutachtung meist viel Zeit verloren gehen kann (vgl. Schweighauser, a.a.O., Anhang Art. 296 N 19).

 

Vorliegend besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anlass für eine Begutachtung von L____ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Etablierung und Aufbau eines geregelten Besuchsrechts zwischen Vater und Tochter. Die Eltern sind stark zerstritten, was bei den gemeinsamen Kindern zu Loyalitätskonflikten führen kann. Dies äussert sich hier beispielsweise darin, dass L____ gemäss Angaben der Beigeladenen dieser sage, dass sie den Vater nicht sehen wolle (vgl. etwa Eingabe vom 12. März 2019, act. 27). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers selber ergibt sich indes, dass das Kind ihn kennt und sich über seine Besuche im Kindergarten und in der Kita gefreut und positiv reagiert habe, was von der Kita, die das Kind besucht, bestätigt wird (vgl. act. 30/7). Insoweit ist auch ohne weitere Abklärungen davon auszugehen, dass das Kind sich in einem Loyalitätskonflikt befindet, sich aber über Kontakte mit dem Beschwerdeführer freut. Es gilt nun, behutsam und unter Berücksichtigung des Wohles von L____ zunächst einmal ein geregeltes Besuchsrecht überhaupt in die Wege zu leiten. Eine Begutachtung des Kindes ist dazu nicht erforderlich, sondern würde lediglich zu einer weiteren Belastung des Kindes und zu einem Zeitverlust führen.

 

Diese Bemerkungen beziehen sich notabene ausschliesslich auf eine kinderpsychologische Begutachtung von L____ im vorliegenden Verfahren betreffend Etablierung eines regelmässigen Besuchsrechts.

 

1.7.3   Am Ende seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer fest, dass es „zumindest zweckmässig“ sein dürfte, L____ in einem geeigneten Rahmen durch einen kinderpsychiatrischen Gutachter und in Abwesenheit und Unkenntnis der Mutter anzuhören, da davon auszugehen sei, dass diese die Kinder manipuliere. Auf die Verfügung vom 29. Oktober 2018, dass auf eine Anhörung der Kinder und somit auch von L____ verzichtet werde, hat er nicht reagiert.

 

Das Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). L____ ist sechs Jahre alt und könnte und sollte somit grundsätzlich angehört werden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde versucht, ein Gespräch mit ihr zu führen, sie wollte aber nichts sagen (KESB Akten S. 410). Der Beistand hat geschildert, dass L____ in Bezug auf das Thema sehr verschlossen sei und dass Befragungen ihren Loyalitätskonflikt nur verschärfen würden. Sie habe einmal auf die Frage, ob sie sich freue, den Vater zu sehen, mit Kopfschütteln reagiert. Da sei allerdings die Mutter dabei gewesen, denn das Kind wolle nur mit ihm reden, wenn die Mutter dabei sei; allgemein suche sich das Mädchen gezielt aus, mit wem es rede (Verhandlungsprotokoll S. 11). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, keinen weiteren Versuch einer Anhörung von L____ zu machen. Denn sie würde für das Kind eine unnötige Belastung darstellen. L____s allfällige Äusserungen müssten ohnehin vor dem Hintergrund ihres Loyalitätskonflikts gewürdigt werden. Im Ergebnis wäre von ihrer Anhörung kein relevanter Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu erwarten (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 314a N 3; vgl. auch BGer 5A_719/2013 E. 4 vom 17. Oktober 2014; 5A 428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Das Gericht geht angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers über den Verlauf der Treffen und insbesondere angesichts der Rückmeldung aus der Kita davon aus, dass L____ Kontakte mit ihm haben möchte.

 

1.8      An der Verhandlung wurde ein Ausstandsgesuch gegen den Beistand thematisiert (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13, 14). Die Beistandschaft selber und die Person des Beistands sind nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ob der Beschwerdeführer bei der KESB nun ein Ausstandsbegehren gegen den Beistand gestellt hat, ist für vorliegendes Verfahren deshalb nicht von Belang.

 

1.9.     Festzuhalten bleibt weiter, dass das definitive Dispositiv des vorliegenden Beschwerdeentscheides gegenüber dem im Verhandlungsprotokoll enthaltenen summarischen Dispositivnotizen kleine, rein redaktionelle Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. So ist das nachfolgende Dispositiv insbesondere vollständig ausformuliert und es wird eingangs festgehalten, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird. Anschliessend, nachdem die Verletzung des Gehörsanspruchs und die Änderungen an den angefochtenen Entscheiden aufgeführt werden, wird entsprechend festgehalten, dass die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wird. In Bezug auf die Streichung von Ziff. 2 des Dispositivs in Bezug auf den Entscheid Prot. Nr. F[…]5 wird der Inhalt der aufgehobenen Ziff. 2 nicht mehr explizit wieder gegeben. In Bezug auf die Ergänzung der Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids Prot. Nr. F[…]7 wird die Darstellung geändert. Schliesslich werden die Honorare der Vertreter des Beschwerdeführers beziffert. Inhaltlich bleibt sich das Dispositiv gleich.

 

2.

2.1      Die angefochtenen Entscheide haben – in groben Zügen, es können nur die relevanten Punkte aus dem sehr umfangreichen Verfahren wiedergegeben werden – zusammengefasst folgenden Hintergrund:

 

2.2      Die KESB wurde im Oktober 2015 vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) darüber informiert, dass C____ nicht mehr nach Hause wolle, weil sie dort unangemessene Bestrafungen befürchte (KESB Akten S. 764 f.). In der Folge wurde C____ vorübergehend vom 23. Oktober bis 12. Dezember 2015 im […]heim [...] platziert, wo sie mit der Zeit äusserte, dass ihre Angaben nicht gestimmt hätten (vgl. KESB Akten S. 751 ff.). Die Eltern platzierten dann im Februar 2016 die älteren Kinder C____, D____ und E____ auf eigenen Wunsch im […]heim [...] (KESB Akten S. 725 ff.). Mit Entscheid der KESB vom 17. März 2016 wurde insbesondere für alle vier Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Eltern wurden angewiesen, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (KESB Akten S. 725 ff.) Am 18. April 2016 nahmen die Eltern die Kinder wieder aus dem Heim, worauf der Beistand ihnen am 19. April 2016 ankündigte, dass für die Familie eine ambulante Unterstützung in Form der Multisystematischen Therapie (MST-Can) eingerichtet werde, welche Ende Mai 2016 startete (KESB Akten S. 720 ff., 697 f.). Im Sommer 2016 kam es zu ehelichen Streitigkeiten, beide Ehegatten requirierten mehrfach die Polizei wegen angeblicher psychischer Probleme, Drohungen etc. des jeweils anderen Ehegatten; der Ehemann erstattete auch Gefährdungsmeldungen an den KJD (vgl. Polizeirapporte KESB Akten S. 703 ff.; Bericht Beistand, KESB Akten S. 697 ff.). Im Juli 2016 hat sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer getrennt (vgl. KESB Akten S. 697 f., 676). Im Entscheid des Zivilgerichts betreffend Getrenntleben vom 27. Oktober 2016 wurde unter anderem festgehalten, dass die Obhut über die gemeinsamen vier Kinder der Mutter zugewiesen würde und dass sich die Ehegatten über den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und dem Ehemann in direkter Absprache und unter Beizug und Mitwirkung des Beistandes sowie unter Berücksichtigung der berechtigen Interessen der Kinder in direkter Absprache einigen, sobald der Ehemann sich dazu gesundheitlich wieder in der Lage fühle. Ein gegenüber dem Vater am 27. Juli 2016 vorsorglich ausgesprochenes Kontakt- und Annäherungsverbot wurde in Bezug auf die Kinder bereits am 22. August 2016 und in Bezug auf die Ehefrau am 27. Oktober 2016 aufgehoben (vgl. KESB Akten S. 693 ff., 680 ff.). Laut Bericht des damaligen Beistandes der Kinder vom 20. Dezember 2016 (KESB Akten S. 675 ff.) hätten die Kinder im Juli 3 Wochen Sommerferien bei ihren Grosseltern väterlicherseits verbracht, der Vater habe sich ihnen nach einer Woche angeschlossen. Der Vater sei dann während rund drei Monaten krankgeschrieben gewesen und habe C____ und L____ in dieser Zeit lediglich einmal gesehen, weitere Kontakte habe er aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Seit Dezember 2016 nehme der Vater wieder regelmässig Kontakt mit den Kindern auf und habe C____ und L____ in den vergangenen zwei Wochen dreimal gesehen. Mit Entscheid der KESB vom 26. Januar 2017 wurde, aus organisatorischen Gründen, eine neue Beistandsperson für die Kinder ernannt (KESB Akten S. 671 f.).

 

2.3      Mit Mail vom 17. März 2017 an die KESB ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um eine behördliche Regelung der Besuchskontakte zu seinen Kindern; gleichzeitig äusserte er sein Unverständnis darüber, nun mit einer weiblichen Beistandsperson zusammenarbeiten zu müssen (KESB Akten S. 665 f.). Per Mai 2017 ist der Beschwerdeführer aus Basel nach […] ([…]) umgezogen (KESB Akten S. 596). Gemäss einer Aktennotiz von H____, KESB, vom 6. Juni 2017 über ein Telefonat mit der Beiständin sei die Situation bei der Mutter schwierig, eine Platzierung von E____ werde geprüft; L____ besuche nun eine Kita; die Sommerferien würden die Kinder teilweise wieder bei den Grosseltern väterlicherseits in […] verbringen. Der Beschwerdeführer nehme die Kinder selten alle zusammen, sondern meist einzeln und bringe sie teilweise auch früher zurück, wenn er überlastet sei (KESB Akten S. 619). Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin und den Mitarbeitern der KESB schwierig gestaltete. Mit Mail vom 25. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der KESB mit, dass er, nachdem das vorausgegangene Besuchswochenende ausserhalb der Vereinbarung hätte abgebrochen werden müssen, für keine weiteren Kontakte mit seinen Kindern zur Verfügung stehe und alle Anträge an die KESB zurückziehe (Akten S. 606). Darauf hat ihn der Mitarbeiter der KESB gebeten, zum Wohle der Kinder den Kontakt zu diesen zu halten und seiner Verantwortung als Vater nachzukommen (KESB Akten S. 605). Die Beiständin hat in ihrem Bericht vom 4. Juli 2017 (KESB Akten S. 597 ff.) festgehalten, dass seit Januar 2017 regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern stattfinde, wobei die Kinder in unterschiedlichen Konstellationen, aber nie alle gemeinsam, auch Wochenenden beim Vater verbracht hätten. Die Mutter mache zwar geltend, dass die Kinder nicht gerne zum Vater gingen und dieser die Kinder aus Überforderung auch schon früher zurück gebracht habe, plädiere indes für einen regelmässigen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater, wobei sie bezüglich der Intensität der Besuchskontakte flexibel sei. Die Kinder C____, D____ und E____ hätten den Wunsch nach regelmässigen Kontakten zum Vater geäussert, aber behauptet, sie würden sich bei diesem langweilen. Im Sinne eines weiterführenden Zieles formulierte die Beiständin, dass die Kinder regelmässig das Wochenende beim Vater verbringen sollten, was den Elternkonflikt entspannen und die Kinder entlasten könnte. Um eine verbindliche Regelmässigkeit der Besuche zu etablieren, scheine für die Töchter zunächst ein tief bemessenes Besuchsrecht von einem Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend) pro Monat angezeigt. Sobald es dem Vater gelinge, die Kinder in der vorgesehenen Regelmässigkeit verbindlich zu betreuen, sollten nach sechs Monaten die Besuchswochenenden auf monatlich zwei Wochenenden erhöht werden. Der Vater lehne diese Empfehlung ab. E____ solle grundsätzlich ebenfalls ein Wochenende beim Vater verbringen; im Hinblick auf seine bevorstehende Platzierung in einer Institution sei die Umsetzung auch in Absprache mit der entsprechenden Institution zu regeln. Auch in einem Abschlussbericht der […] Basel, […]vom 25. April 2017 betreffend MST-Can (E____) wird festgehalten, dass die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern intensiviert werden sollte (KESB Akten S. 588). Weiter wurde eine pädagogische Familienbegleitung für die Mutter und die Kinder installiert (KESB Akten S. 587).

 

Die Mutter erklärte sich bei ihrer Anhörung auf der KESB am 7. August 2017 (KESB Akten S. 573) mit den Empfehlungen der Beiständin einverstanden. Mit Entscheid der KESB vom 7. September 2017 wurde, wiederum aus organisatorischen Gründen, neu I____, Sozialarbeiter KJD, als Beistand der Kinder eingesetzt (KESB Akten S. 465 ff.). Am 5. Oktober 2017 ist der Vater bei der KESB zur Besuchsrechtsregelung angehört worden (KESB Akten S. 426 ff.). Er äusserte insbesondere den Wunsch nach einem umfangreicheren Besuchsrecht. Er habe sich vor der Trennung von seiner Frau um die Kinder gekümmert, diese benötigten Kontinuität. In Bezug auf die älteren Kinder sei eine Regelung des Besuchsrechts nicht erforderlich; diese wollten ihn ohnehin nicht besuchen. Seine Frau habe gesagt, wenn die älteren Kinder nicht zu Besuch kämen, dürfe L____ nicht alleine zu ihm kommen. Er wünschte sich, L____ vier Tage pro Woche zu betreuen, konnte sich aber auch vorstellen, sie jeweils am Freitagmittag vom Kindergarten abzuholen, über das Wochenende bei sich zu betreuen und am Montagmorgen zurück in den Kindergarten zu bringen. Er bekräftigte, dass, wie er bereits schriftlich festgehalten hatte (vgl. KESB Akten S. 490, [Beschwerde, wo insbesondere auch moniert wird, dass die frühere Beiständin gelogen hätte]), das Gesprächsprotokoll der Anhörung der Ehefrau zahlreiche Unwahrheiten enthalte. Er habe L____ zuletzt in […] gesehen und kürzlich noch zufällig in ihrer Wohngegend angetroffen.

 

Bei ihren Anhörungen auf der KESB (KESB Akten S. 411 ff.) haben C____ und D____ am 18. Oktober 2017 zunächst erklärt, sie hätten keinen Wunsch, den Vater zu sehen. Beide Mädchen äusserten im Verlaufe der Anhörung aber, sie würden den Vater schon sehen wollen und am liebsten mit ihm und den anderen Geschwistern gemeinsam etwas unternehmen. D____ erwähnte bei ihrer Anhörung überdies, sie habe den Vater nicht gerne, denn dieser habe einmal das Schlüsselloch beschädigt, sei faul, habe nie gekocht, und ihm sei alles egal; ausserdem habe die Mutter erzählt, er habe sie alle umbringen wollen. Zudem berichtete sie, dass der Vater, als sie einmal in […] zu Besuch bei ihm war, die Mutter beleidigt und gesagt habe, diese sei faul und kriege „nichts auf die Reihe“. E____ hat bei seiner Anhörung am 25. Oktober 2017 (KESB Akten S. 407) geäussert, der Kontakt zum Vater sei ihm „scheissegal“. Auf Nachfragen hin hat auch er eingeräumt, dass er sich Kontakte einmal pro Monat, allenfalls alle zwei Monate, ohne Übernachtung vorstellen könne, er würde gerne mit dem Vater schlitteln oder ins „Okidoki“ gehen. Der Vater rede schlecht über die Mutter; die Mutter würde nicht über den Vater reden. L____ ist am 18. Oktober 2017 in Begleitung ihrer Mutter zur Anhörung erschienen, habe sich aber nicht getraut, Fragen zu beantworten (KESB Akten S. 410). Bei einem Telefonat vom selben Tag erklärte die Mutter, L____ äussere ihr gegenüber „ganz klar“, dass sie nicht zum Vater wolle, denn es sei langweilig bei diesem (KESB Akten S. 409).

 

Über Weihnachten/Neujahr 2017/18 haben die Kinder wieder einige Tage bei den Grosseltern väterlicherseits in […] verbracht und ihren Vater in diesem Rahmen auch gesehen (vgl. Mail Beschwerdeführer vom 4. Januar 2018, KESB Akten S. 373 f.). Am 9. Januar 2018 hat sich der Vater bei der KESB erneut zum Besuchsrecht und insbesondere zur Möglichkeit der Begleitung der Besuchskontakte mit L____ geäussert (KESB Akten S. 346 ff.). Eine Begleitung hat er abgelehnt, weil dafür keine Gründe bestünden. Ansonsten hat er bekräftigt, dass er das Besuchsrecht mit L____ für das ganze Wochenende haben möchte und dass er eine schriftliche Regelung des Besuchsrechts wünsche, und im Übrigen seine Unzufriedenheit mit dem bisherigen Verfahren bei der KESB und den KJD geäussert. Mit Mail vom 10. Januar 2018 sandte der Vater der KESB u.a. noch eine Vereinbarung nach seinen Vorstellungen über das Besuchsrecht und weitere Punkte (Akten S. 336). Der Beistand hat in einem Telefonat mit einem KESB-Mitarbeiter am 15. Januar 2018 festgehalten, dass die drei älteren Kinder alt genug seien, selber zu entscheiden, ob sie Kontakt zum Vater wünschen, sie könnten dies auch gut mitteilen. Begleitungen der Besuche mit L____ seien grundsätzlich an einem Werktag durchzuführen, da solche am Wochenende schwierig zu organisieren seien (KESB Akten S. 333). In einer Mail vom 31. Januar 2018 an die KESB (KESB Akten S. 322) hat die Mutter behauptet, dass zwischen dem Vater und L____ keine Vertrauensbasis und keine Beziehung bestehe. Sie könne nicht befürworten, dass L____ alle Wochenenden beim Vater verbringe, der seit der Trennung kein stabiles Interesse an den Kindern gezeigt habe. Zudem äussere L____ klar, dass sie nicht zum Vater gehen wolle, schon gar nicht ohne die Geschwister. Einen schrittweisen, kontinuierlichen und stabilen Kontaktaufbau zwischen den Kindern und dem Vater unterstütze sie indes, zuerst begleitet, dann stundenweise und dann auch über Nacht. Längerfristig könne sie sich vorstellen, dass L____ zwei Wochenenden pro Monat beim Vater verbringe, jeweils Freitag bis Sonntag, mit Rücksicht auf den Kindergartenbesuch am Montagmorgen. Ausserdem befürworte sie einen schrittweisen Kontaktaufbau des Vaters auch mit den anderen drei Kindern. In einem Telefonat ebenfalls vom 31. Januar 2018 mit einem Mitarbeiter der KESB (KESB Akten S. 321) erklärte die Mutter, dass sie nichts gegen die Ferien der Kinder bei den Grosseltern väterlicherseits einwende, solange diese gehen wollten. Mit Mail vom 13. Februar 2018 (KESB Akten S. 309) hat der Vater u.a. noch mitgeteilt, dass er in Bezug auf die Weigerung der KESB, eine Tonbandaufzeichnung entgegenzunehmen, eine beschwerdefähige Verfügung verlange.

 

3.

3.1      Im angefochtenen Entscheid Prot.-F[…]5 wird verfügt, dass auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern C____, D____ und E____ verzichtet werde (Ziff. 1) und dass der Beistand zusätzlich die Aufgabe erhalte, mit den Kindern und dem Beschwerdeführer zu thematisieren, in welcher Form ein gegenseitiger Kontakt erwünscht sei, und sie bei der Umsetzung und Organisation zu unterstützen (Ziff. 2). Nachdem bereits aus den Rechtsschriften des Beschwerdeführers zu folgern war, dass es ihm mit seiner Beschwerde vor allem um das Besuchsrecht mit L____ geht, hat dieser an der Verhandlung erklärt, dass er auch die Aufhebung des Entscheides betreffend seiner anderen drei Kinder wünsche, dass sich seine Beschwerde diesbezüglich aber einzig gegen die Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes (gemäss Ziff. 2 des Dispositivs) richte, nicht aber gegen den Verzicht auf eine behördliche Regelung des Besuchsrechts (gemäss Ziff. 1 des Dispositivs).

 

Laut Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10) hält er insbesondere mit D____ und C____ Kontakt, ist über ihren Alltag informiert und trifft sie auch. Zu C____ habe er einen guten Draht, auch mit D____ gehe es gut, sie habe ihn auch schon in […] besucht. Auch aus der Eingabe der Beigeladenen vom 12. März 2019 lässt sich entnehmen, dass jedenfalls die grösseren Töchter entsprechend ihren Vorstellungen Kontakt zum Beschwerdeführer haben; E____ wünsche keinen Kontakt. Der Beistand hat an der Verhandlung bestätigt, dass die grösseren drei Kinder Kontakt zum Vater haben – E____ kein Kontakt oder sporadischer WhatsApp-Kontakt, D____ auch übers Wochenende mit Übernachtung und C____ stundenweise – und dass sie auch in der Lage sind, diese Kontakte selber zu steuern (Verhandlungsprotokoll S. 11). Entsprechend hat er gegen den Antrag des Beschwerdeführers nichts einzuwenden. Unter diesen Umständen besteht heute kein Bedarf nach einer Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts zu den grösseren Kindern C____, D____ und E____. Ziff. 2 des Entscheids Prot.-Nr. F[…]5 ist somit zu streichen.

 

3.2      Im angefochtenen Entscheid Prot.-Nr. F[…]7 erhält der Beschwerdeführer das Recht, seine Tochter L____ alle zwei Wochen für vier Stunden in Basel in Begleitung zu sehen. Die Aufgaben des Beistands wurden in Zusammenhang mit den Modalitäten, der Begleitung und der Weiterentwicklung des Besuchsrechts erweitert.

 

3.2.1   Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst festgehalten, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern sei zuletzt sehr unregelmässig gewesen sei; mutmasslich habe die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und L____ aufgrund der seltenen Besuche gelitten. Besuche alleine beim Vater würden L____ eher überfordern. Der Kontakt und die Beziehung zwischen L____ und ihrem Vater müssten zuerst wieder aufgebaut werden, wobei die Besuche in einer Startphase in Begleitung einer Fachperson stattfinden müssten. Es sei davon auszugehen, dass L____ sich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befinde; sie bekomme die familiären Streitigkeiten mit und könne schon deshalb nicht unbelastet in die Besuche einsteigen. Weiter bestünden Zweifel an den erzieherischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und an der Motivation, sich um das Wohl der Kinder zu bemühen. Schliesslich sei zu verhindern, dass L____ die vom Beschwerdeführer mehrfach geäusserte abschätzige Meinung zu Frauen mitbekomme und sich aufgrund ihres Geschlechts minderwertig fühle. All dies rechtfertige es, dass die Besuche zumindest in einer Startphase begleitet, durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung, stattfinden. Da eine solche Begleitung nicht unbegrenzt zur Verfügung stehe, seien die Kontakte so zu bemessen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter jede zweite Woche für vier Stunden in Basel in Begleitung sehe. Die KESB weist darauf hin, dass die Mutter bereits die Unterstützung einer Familienbegleitung in Anspruch nehme und gewillt sei, zum Wohle der Kinder entsprechende Hilfestellungen anzunehmen. Es sei deshalb keine einseitige Benachteiligung, wenn nun auch dem Beschwerdeführer für die Besuche eine Familienbegleitung zur Seite gestellt werde.

 

3.2.2   Dem hält der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen formellen Rügen, die oben (vor allem E. 1) behandelt wurden, und seiner Kritik an Mitarbeitern der KESB – in der Beschwerdeschrift inhaltlich im Wesentlichen entgegen, dass der Umstand, dass die Kinder angeblich den Kontakt zu ihm ablehnten, auf entsprechender Manipulation durch die Beigeladene beruhe. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die von ihm gewünschten Besuche sei nicht ersichtlich. Auch für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedürfe es konkreter Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls. Soweit die KESB die Einschränkungen des persönlichen Verkehrs damit begründe, dass er sich in einer „kranken Situation“ befinde, verweise sie auf Erhebungen des KJD und stütze sich lediglich auf eine Mail und seine Äusserungen an einer Anhörung, wo er sich frauenfeindlich gezeigt habe. Der Schluss, seine Persönlichkeitsstruktur, seine Frauenfeindlichkeit und seine persönliche Verfassung würden ausschliessen, dass er alleine in der Lage sei, auf die Interessen und Bedürfnisse von L____ und ihrer Geschwister einzugehen, stütze sich nicht auf ein Fachgutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie, sondern auf die allgemeine Lebenserfahrung der Beteiligten. Ein Elternteil, der frauenfeindlich wirke, möge kein idealer Erzieher sein, darauf komme es hier indes nicht an, zumal von den erwähnten Charaktereigenschaften bei zeitlich beschränkten, periodischen Besuchen und jährlich einmaligen Ferien keine das Kindeswohl gefährdende Wirkung ausgehe, der nur durch eine Begleitung respektive Überwachung der Kontakte durch eine Drittperson begegnet werden könne. Ausserdem habe er sich während mehrerer Besuche und Urlaube fürsorglich um die Kinder gekümmert, was er belegen könne. Schliesslich hält er fest, es könnte sich allerdings für den persönlichen Verkehr mit L____ mit Rücksicht auf eine mögliche Entfremdung ein drittbegleitetes Besuchsrecht zumindest für die erste Zeit als erforderlich erweisen, wenn auch nicht im Sinne einer Überwachung, so doch zur Förderung der bisher nicht in Gang gekommenen Beziehung. Eine abschliessende Beurteilung setze indes entsprechende Erhebungen durch ein psychiatrisches Gutachten im Rahmen einer Therapie voraus. Er beanstandet auch die zeitliche Bemessung des Besuchsrechts auf lediglich 8 Stunden pro Monat, welche nicht ausreichend begründet werde. Es sei schwer vorstellbar, dass sich in dieser kurzen Zeit eine Beziehung zwischen den Beteiligten überhaupt zu entwickeln vermöge. In der Replik (act. 11) hält der vormalige Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst fest, es lägen „keine Schranken bezüglich des Besuchsrechts des Beschwerdeführers vor, wobei offenbar vielmehr davon ausgegangen werden muss, dass die Ehefrau die ehelichen Konflikte gezielt dazu nutzt, dem Beschwerdeführer zu schaden, indem sein Besuchsrecht betreffend die Kinder, insbesondere betr. L____ eingeschränkt“ werde. Es gebe keine Gründe für ein begleitetes Besuchsrecht; dadurch werde dem Kind vielmehr der Eindruck vermittelt, dass vom Vater eine Gefahr ausgehe, was verhindere, dass L____ ihr Vertrauen zum Vater stärken könne. Die Mutter manipuliere die Kinder, um dem Beschwerdeführer zu schaden, was von der KESB nicht berücksichtigt worden sei. Der aktuelle Vertreter des Beschwerdeführers hat an der Verhandlung, abgesehen von den formellen Rügen, insbesondere vorgebracht, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, und bekräftigt, dass erstellt sei, dass die Kinder durch die Beigeladene manipuliert würden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15 f.).

 

3.3

3.3.1   Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [SR 0.101; dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3; zum Ganzen auch VGE 2015.269 vom 5. Juli 2016). Dieses Recht steht dem betroffenen Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.).

 

Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212; 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340). Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass den obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht trifft, die Beziehung zwischen dem Kind sowie dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Denn in der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590, BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1). Bei der Festlegung des angemessenen Besuchsrechts nach Art. 273 Abs. 1 ZGB sind insbesondere das Alter, die Gesundheit und die Bedürfnisse des Kindes zu beachten. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Regelmässigkeit, Häufigkeit und Dauer der Kontakte hängen aber auch von der Wohnsituation und der Lebensgestaltung (namentlich Schul- und Arbeitssituation, Freizeitgestaltung) der Beteiligten ab (Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage 2015, § 41 N 36; Schwenzer, in Basler Kommentar, Art. 273 ZGB N 13 ff. [insbesondere auch N 15 zur Praxis]).

 

3.3.2   Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler, in: FamKomm Scheidung, 3.  Auflage 2017, Bd I, Art. 274 N 6). Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Denn der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. Begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff. mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1; BGer 5A_530 vom 20. Februar 2019 E. 4.1; ausführlich zum Ganzen: Büchler, a.a.O., Art. 274 N 15 ff.).

 

Unter Umständen kann es insbesondere dort angezeigt sein, anfänglich und damit grundsätzlich vorübergehend (vgl. Büchler, a.a.O., Art. 274 N 18), ein bloss begleitetes Besuchsrecht vorzusehen, wo eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem nicht obhuthsberechtigten Elternteil und dem Kind sichergestellt werden soll, bevor es dann zu einer Lockerung, d.h. Aufhebung der Begleitung, und Ausdehnung, d.h. in zeitlicher Hinsicht, zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht kommt (vgl. BGer 5A_103/2018 vom 6. November 2018 E. 3.3.1).

 

3.4

3.4.1   Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nun sechsjährigen Tochter L____ seit geraumer Zeit, d.h. seit circa Sommer 2017, keine regelmässigen und geregelten Besuchskontakte, namentlich zu zweit, stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hat L____ seither zwar noch anlässlich deren Ferienbesuche mit den Geschwistern bei seinen eigenen Eltern gesehen. In letzter Zeit hat er L____ je einmal für jeweils kurze Zeit im Kindergarten und in der Kita besuchen können und einmal im Hinterhof der von seiner Ehefrau und den Kindern bewohnten Liegenschaft getroffen. Laut seinen Angaben hat er diese Kontakte für die Tochter und sich sehr positiv empfunden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 23). Dies wird durch eine Aktennotiz des KJD bestätigt, wonach die Kita-Mitarbeiterin sagte, L____ strahle und freue sich, wenn sie den Beschwerdeführer sehe (vgl. Aktennotiz vom 6. November 2018, act. 30/7).

 

3.4.2   Weiter ergibt sich, ohne dass hierzu weitere Abklärungen und Befragungen notwendig wären (vgl. oben E. 1.7), dass zwischen den Eltern ein grosser, offenbar nach wie vor ungelöster Konflikt besteht. Die Elternteile äussern sich teilweise abwertend und gehässig übereinander. Dies lässt sich aus den Angaben von D____ bei ihrer Anhörung vom 18. Oktober 2017 entnehmen (KESB Akten S. 193). Illustrativ ist eine Mail des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018, wonach sich seine „Leider-noch-Ehefrau (…) die Kinder dort hineinschieben (kann), woher sie gekommen sind oder sie in einem Kinderheim abgeben. …“ (KESB Akten S. 293). Es gibt objektive Hinweise dafür, dass die Beigeladene vor den Kindern auch schlecht über den Beschwerdeführer redet (vgl. Aktennotiz vom 6. November 2018 betreffend ein Telefonat mit der Kita, act. 30/7: „Mutter schimpfe vor den Kindern über den Vater, da sei sicher unglücklich“). Der Zivilgerichtspräsident bringt die Situation in seiner Anmerkung zu einer Verfügung vom 28. März 2018 auf den Punkt (act. 12/1): „ Das vorliegende vorsorgliche Massnahmeverfahren sowie die ihm zugrundeliegenden Umstände und Vorfälle bilden letzter Teil einer unsäglichen und widerwärtigen ehelichen Auseinandersetzung. Die Parteien werden mit Nachdruck aufgefordert, sich endlich gegenseitig in Ruhe zu lassen und sich Dritten gegenüber nicht mehr abwertend über den jeweiligen andern zu äussern. Die vorliegenden mahnenden Worte sind ausdrücklich an beide Ehegatten gerichtet.“

 

Es liegt auf der Hand und bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Abklärungen (vgl. oben E. 1.7), dass die gemeinsamen Kinder in dieser Situation unter Druck sind und in einen Loyalitätskonflikt geraten. Dies zeigt sich gerade auch bei L____, die sich offenbar über Kontakte mit ihrem Vater freut, dies aber gegenüber der Beigeladenen offenbar nicht so äussert (vgl. Schreiben vom 12. März 2019, act. 27, S. 1). Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass sich die Beigeladene nicht grundsätzlich gegen Besuchskontakte des Beschwerdeführers zu den Kindern ausspricht. Sie plädiert vielmehr für ein anfänglich begleitetes Besuchsrecht mit L____, das dann aber schrittweise zu einem üblichen Besuchsrecht mit Übernachtungen am Wochenende erweitert werden soll, und auch für den Aufbau regelmässiger Kontakte des Beschwerdeführers auch zu seinen grösseren Kindern (vgl. etwa KESB Akten S. 119).

 

An dieser Stelle ist deshalb darauf hinzuweisen, dass es unter den gegebenen Umständen offensichtlich auch keinen Anlass dazu gibt, die Beigeladene gemäss dem in der Eingabe vom 17. März 2017 gestellten Antrag zu ermahnen, das Recht ihrer Kinder auf persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer nicht zu sabotieren. Vielmehr sind beide Elternteile aufgerufen, im Interesse der gemeinsamen Kinder zu kooperieren.

 

3.4.3   L____ hat ihren Vater seit einiger Zeit nicht mehr regelmässig alleine gesehen; es ist davon auszugehen, dass sie sich angesichts der familiären Situation in einem Loyalitätskonflikt befindet. Unter diesen Umständen besteht die Gefahr, dass sie überfordert wäre – und somit eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen würde –, wenn sie den Vater nun ohne jede Vorbereitung plötzlich während mehrerer Stunden respektive während des Wochenendes alleine sehen würde. In dieser Situation erscheint es zur Wahrung des Wohles von L____ deshalb angezeigt, dass nun in einem ersten Schritt durch regelmässige (alle zwei Wochen) und eher kurze (jeweils vier Stunden) und durch eine geeignete Fachperson begleitete Besuchskontakte die Wiederannäherung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und die Etablierung eines geregelten und regelmässigen Besuchsrechts in die Wege geleitet wird. Notabene hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 17. März 2018, letzte Seite, selber richtig festgehalten, es „könnte sich für den persönlichen Verkehr mir L____ schon mit Rücksicht auf dessen mögliche Entfremdung vom Beklagten ein drittbegleitetes Besuchsrecht zumindest für die erste Zeit als erforderlich erweisen, (…) zur Förderung der bis anhin nicht in Gang gekommenen Beziehung.“

 

3.4.4   Es sprechen weitere Gründe dafür, das Besuchsrecht im Interesse des Kindeswohls in einer ersten Phase nun zunächst begleitet durchzuführen, bevor es gelockert und erweitert wird:

 

3.4.4.1 So ist das Verhalten des Beschwerdeführers, auch ohne dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seine (psychiatrische) Abklärung angeordnet wird, auffällig. Er scheint im vorliegenden Verfahren teilweise nicht in der Lage zu sein, sein Verhalten und die Tragweite seiner Handlungen zu reflektieren. So reichte er dem Verwaltungsgericht mit Eingabe act. 21 ungebührliche Beilagen – Mietvertrag und Lohnabrechnung waren mit pornographischen Bildern „verziert“ – ein (bei Akten Admin). Seine Eingabe vom 26. November 2018 (act. 21) hat er ausserdem mit einem Kleber versehen, wonach „Frauen (…) an einer Doppelbelastung: Putzen und Sex“ litten. In derselben Eingabe  schildert er – ironisch? –, dass er die „Erholungsurlaube in […], wo (er) regelmässig mit Kollegen aus dem Gericht auf „Gang-Bang bzw. Bukkake Partys gehe“, alle nicht bezahle (act. 21). In einer Mail an die KESB vom 5. Oktober 2017 hielt er fest: „(…) Für zukünftige Termine möchte ich zudem auch keine weiblichen Personen von Ihrer Behörde mehr im Raum haben, da mir diese - wie bereits erwähnt - komplett am Arsch vorbeigehen und ich diese als grundsätzlich minderbemittelte Objekte zur Aufnahme von Instruktionen bzw. Körperflüssigkeiten meiner Person betrachte (…)“ (Akten KESB S. 423). Solche Äusserungen gehen über eine misogyne Haltung hinaus und sind, auch wenn der Beschwerdeführer durch seine Lebenssituation und die Verfahren belastet sein mag, unverständlich und inakzeptabel. Es besteht insoweit die Gefahr, dass das Wohl von L____ beeinträchtigt wäre, sollte der Beschwerdeführer derartige Äusserungen vor ihr tun, beispielsweise bei emotional angespannten Situationen. Auch insoweit ist eine Begleitung der ersten Besuche zwischen Vater und Tochter angebracht.

 

3.4.4.2 Ausserdem ist der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gesundheitlich angeschlagen. Er hat an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erklärt, dass er infolge eines Treppensturzes im Februar 2018 an Migräne leide und deshalb Medikamente nehmen müsse. Seinem Wunsch, während der Verhandlung das Licht im Gerichtssaal zu löschen, konnte nicht entsprochen werden; immerhin konnte er eine stark abgedunkelte Sonnenbrille tragen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Sein aktueller Vertreter hat an der Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrischer Behandlung befinde (Verhandlungsprotokoll S. 3). Sein früherer Vertreter hat anlässlich eines Telefonats mit der KESB mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer starke Medikamente nehme, die er bei einem Vorfall vom 16. Februar 2018, als er gemäss Akten auf der KESB randaliert habe, allerdings abgesetzt habe (KESB Akten S. 84, 90 [Hausverbot]). Auch insoweit erscheint im Interesse des Kindes eine anfängliche Begleitung der Besuche angebracht, damit der Beschwerdeführer bei der Betreuung seiner Tochter über mehrere Stunden hin allenfalls die nötige Entlastung erhält, sollte dies, beispielsweise bei einem Migräneanfall, erforderlich sein.

 

3.4.5   Die Etablierung regelmässiger und geregelter Besuchskontakte in Form von zunächst begleiteten Besuchen erscheint nach dem Gesagten grundsätzlich in keiner Weise zu beanstanden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

 

Es erscheint indes angebracht, die Begleitung der Besuche zunächst auf vier Besuche zu begrenzen. Dies ermöglicht es Tochter und Vater, durch geregelte und regelmässige Besuche in Begleitung einer Fachperson über einen Zeitraum von rund zwei Monaten hin, ihre Beziehung wieder aufzunehmen und zu festigen. Sofern diese begleiteten Besuche positiv für L____ verlaufen, ist der Beistand befugt, die Begleitung auf die Übergaben von L____ zu beschränken. Aus Ziff. 2 lit. e des Dispositives des Entscheides Prot.-Nr. F[…] vom 15. Februar 2018 ergibt sich, dass der Beistand die Eltern dann ohnehin bei der Weiterentwicklung der Besuche unterstützen kann und soll. Ausserdem wird dem Beistand entsprechend seiner Anregung die Kompetenz erteilt, die Begleitung der Besuche auch bei einer geeigneten Institution, wie namentlich den Begleiteten Besuchstagen Basel-Stadt (BBT), zu organisieren. Somit kann er flexibler handeln. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es in der Kompetenz des Beistandes liegt, die geeignete Person oder Institution für die Begleitungen auszuwählen, der Beigeladenen – aber auch dem Beschwerdeführer – kommt insoweit kein „Vetorecht“ zu (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12).

 

4.

4.1      Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Der Beschwerdeführer vermag sich lediglich in sehr geringem Umfang betreffend marginaler Nebenpunkte durchzusetzen. Zum ganz überwiegenden und wesentlichen Teil werden seine Begehren abgewiesen. Die Kosten sind deshalb wie im Fall des vollständigen Unterliegens zu behandeln. Vorliegend werden auch die Kosten des Verfahrens DGV.[…] berücksichtigt.

 

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben respektive diese gehen ohnehin zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 

Die Vertreter des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein vormaliger Vertreter ist gemäss seiner angemessen erscheinenden Honorarnote vom 14. Mai 2018 zu entschädigen; dieser ist offenbar nicht mehrwertsteuerpflichtig (act. 13). Der aktuelle Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Sein angemessener Aufwand ist somit zu schätzen und wird hier auf insgesamt 8 Stunden, wovon 4 Stunden Vorbereitung und 4 Stunden Verhandlung, festgelegt. Er hat keine wesentlichen Eingaben mehr ausarbeiten müssen, sondern lediglich drei kurze Schreiben in Zusammenhang mit der Mandatsanzeige und dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die an der Verhandlung gestellten Anträge und das Plädoyer sind kurz und pauschal ausgefallen; insoweit scheint die Vorbereitung der Verhandlung keinen grossen zeitlichen Aufwand mit sich gebracht zu haben. Die Verhandlung hat, inklusive der nicht öffentlichen Beratung, rund vier Stunden gedauert (vgl. Verhandlungsprotokoll), wofür der Vertreter des Beschwerdeführers zu entschädigen ist. Für die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin zugewiesenen Offizialvertretungen ist diesem oder dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Demnach wird dem Vertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’600.–, zuzüglich Mehrwertsteuer ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

 

Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

 

            In Bezug auf den Entscheid Prot.-Nr. F[…]5 der KESB vom 15. Februar 2018 wird Ziff. 2 des Dispositives aufgehoben.

 

            In Bezug auf den Entscheid Prot.-Nr. F[…]7 der KESB vom 15. Februar 2018 wird Ziff. 2 lit. b des Dispositives ergänzt und wie folgt neu gefasst:

2.        Der Beistand erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zusätzlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

            (…)

            b) Die Begleitung des persönlichen Verkehrs von A____ mit L____ zu organisieren, nach vier positiv verlaufenen begleiteten Besuchen die Begleitung auf die Übergaben zu beschränken und eine geeignete Begleitperson oder Institution für die Begleitung zu bestimmen.

            (…)

 

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

            Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

 

            Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, G____, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘800.– sowie Auslagen von CHF 20.–, somit insgesamt CHF 1‘820.–, ausgerichtet.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘600.–, zuzüglich CHF 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 123.20, somit insgesamt CHF 1‘723.20  ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Beistand des Kindes, KJD

-       G____ (nur Auszug Dispositiv betr. sein Honorar)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.