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Appellationsgericht
Einzelgericht
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BES.2018.122
ENTSCHEID
vom 15.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegnerin
2
[...]
vertreten durch D____, Rechtsanwalt
[...]
E____ Beschwerdegegner
3
[...]
vertreten durch D____, Rechtsanwalt
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juni 2018
betreffend Kostenauferlegung nach
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 28. Mai 2014 haben die Geschwister C____ und E____ (zusammen die Beschwerdegegnerschaft)
Strafanzeige gegen ihren Bruder A____ (Beschwerdeführer) eingereicht, mit
welcher sie ihn der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und eventuell
der Falschbeurkundung bezichtigen. Gegenstand der Strafanzeige ist im
Wesentlichen der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine am 1. April 2013
verstorbene Mutter F____ dazu veranlasst, ihre bei der [...] in Zürich
angelegten Vermögenswerte in Höhe von über 34 Millionen Franken per 22. Dezember
2011 zur [...] in Basel zu transferieren und ihm Vollmacht in Bezug auf die
neue Kontobeziehung einzuräumen, worauf er im April 2012 fast das gesamte
mütterliche Vermögen in den durch die [...], verwalteten [...] verschoben habe
und der Beschwerdegegnerschaft in Verletzung seiner Pflichten als
Willensvollstrecker im Nachlass von F____ sowie als Miterbe jegliche Auskunft
über den Verbleib dieser Vermögenswerte verweigere, was den Verdacht nahelege,
er habe sie sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen unrechtmässig angeeignet.
Neben der
Strafanzeige hat die Beschwerdegegnerschaft bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker in den
Nachlässen ihrer verstorbenen Eltern, F____ und G____, Beschwerde eingereicht.
Das Bezirksgericht [...] hat die Aufsichtsbeschwerden mit Verfügung vom 17.
August 2015 gutgeheissen und den Beschwerdeführer in den beiden Nachlässen
wegen Pflichtverletzung und des Anscheins von Interessenkollisionen als Willensvollstrecker
abgesetzt.
Am 11. Januar
2017 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
mangels Tatverdacht eingestellt, ihm jedoch gestützt auf Art. 426 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten
auferlegt und seine gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO geltend gemachte Entschädigungsforderung
abgewiesen. Mit Entscheid BES.2016.195/BES.2017.4 vom 26. Juli 2017 hat
das Appellationsgericht Basel-Stadt die entsprechende Einstellungsverfügung aufgrund
unterbliebener Akteneinsicht in die liechtensteinischen Rechtshilfeakten aufgehoben
und die Sache zwecks Weiterführung des Untersuchungsverfahrens sowie zwecks der
Möglichkeit, nach allfälliger Akteneinsicht zusätzliche Beweisanträge zu
stellen, an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Mit Entscheid BES.2017.8 vom
5. September 2017 hat das Appellationsgericht ausserdem das vom Beschwerdeführer
angestrengte Beschwerdeverfahren betreffend die am 11. Januar 2017 verfügte
Auferlegung von Verfahrenskosten und Abweisung seiner Entschädigungsforderung aufgrund
der bereits erfolgten Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung als
gegenstandslos abgeschrieben.
Mit Verfügung
vom 15. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren erneut (mittlerweile
rechtskräftig) eingestellt (Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.
426 Abs. 2 StPO wiederum die Verfahrenskosten auferlegt (Ziff. 3). Zudem hat sie
seine Entschädigungsforderung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO neuerdings
vollumfänglich abgewiesen (Ziff. 4). Gegen Ziff. 3 und 4 der zur Diskussion
stehenden Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2018
Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, es seien die Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung
aufzuheben. Es sei die Privatklägerschaft unter solidarischer Haftbarkeit (eventualiter
die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
einen Betrag von CHF 154‘975.15 (nebst Schadenszins von 5 % seit dem
19. September 2014 auf CHF 120‘660.–) zu bezahlen. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur Vervollständigung und Abklärung des Sachverhalts und der Entschädigungsforderung
im Sinne von Art. 429 StPO sowie zur neuen Kostenverlegung an die Untersuchungsbehörde
zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich
Mehrwertsteuer] zu Lasten der Privatstrafklägerschaft, eventualiter zu Lasten
der Staatskasse des Kantons Basel-Stadt). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit
Schreiben vom 25. Juli 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit unaufgefordert
eingereichtem Schreiben vom 24. August 2018, die Beschwerde – soweit überhaupt
darauf einzutreten sei – vollumfänglich abzuweisen (alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer hat bezüglich
dieser beiden Eingaben mit Schreiben vom 12. September 2018 repliziert. Die
Beschwerdegegnerschaft hat hierzu am 5. Oktober 2018 mit einer „selbsterklärenden
Entgegnung“ dupliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der Verfahrensakten
betreffend die Beschwerdeverfahren BES.2016.195/2017.4 bzw. BES.2017.8)
ergangen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich – soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird
dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Im
vorliegenden Fall ist nicht die Einstellung des Strafverfahrens, sondern die
Auferlegung von Verfahrenskosten und die Abweisung einer Entschädigungsforderung
im Rahmen einer Einstellungsverfügung angefochten. Der dadurch beschwerte
Beschwerdeführer hat zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die
Verfahrenskosten werden vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen vom Bund oder demjenigen
Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426
Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens der
beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden,
wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der
beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit
käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar, einer nicht verurteilten
beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise, im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das
Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia
332 E. 1 S. 333 ff.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4;
Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 426 N 9; Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1787, 1790).
2.2 Zur
Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend
nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher
Vorschriften (zum Beispiel Bauvorschriften, Notariats- und Standesrecht) oder
aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich
tatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders
als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 426 StPO N 34; Schmid/Jositsch,
a.a.O., N 1787 ff.; Griesser,
a.a.O., Art. 426 N 10).
2.3 Zwischen
dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen
Kosten muss schliesslich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dies ist
dann der Fall, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale,
kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der
beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu
erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben (BGE 116
Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015
vom 15. April 2016 E. 1.3; Domeisen,
a.a.O., Art. 426 StPO N 29; Griesser,
a.a.O., Art. 426 N 15).
2.4 Die
Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt neben rechtswidrigem auch
schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen
Verschuldensbegriff auszugehen. Wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch
sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt
vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der
groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne auszugehen. Es muss somit
ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender
Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten vorliegen.
Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Nur wer die elementarsten Vorsichtsgebote
verletzt hat, die einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter
den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handelt leichtfertig. Die (subjektive)
Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das die Kostenauflage begründende
Verhalten zu untersuchen (Borbély,
Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStrR 129/2011, S. 415, 434
ff.; Griesser, a.a.O., Art. 426 N
14).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer stellt sich wie bereits gegenüber seinen Geschwistern und dem
Bezirksgericht [...] weiterhin auf den Standpunkt, die (materielle) Abwicklung
des Nachlasses unterliege dem deutschen Recht. Da seine Geschwister auf den
Pflichtteil gesetzt worden seien, hätten sie keine Erbenstellung und demgemäss
auch kein Auskunftsrecht. Die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber blossen
Pflichtteilserben bestehe nach deutschem Recht erst nach Beendigung der Vollstreckung.
3.2 Das
Bezirksgericht [...] hat sich in seiner Verfügung vom 17. August 2015 nicht
abschliessend zum kollisionsrechtlich anwendbaren Recht bezüglich der
Willensvollstreckung geäussert, sondern die Pflichten des Willensvollstreckers
sowohl nach deutschem wie auch nach schweizerischem Recht geprüft (da sich die
Willensvollstreckung wegen ihrer materiellen und formellen Aspekte an der
Grenze zwischen Eröffnungs- und Erbstatut befinde [Verfügung S. 9]). Es kommt
zum Schluss, dass die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers schwerwiegend
seien (Verfügung S. 16). Konkret vorgeworfen wird ihm jedoch lediglich,
dass seine Erklärungen Ungereimtheiten aufweisen würden. Erstens habe er
gegenüber der Bank [...] auf dem Formular zum Kundenprofil seiner Mutter die
Planung von regelmässigen oder grösseren Bezügen verneint, obwohl der Transfer des
Geldes von [...] auf die [...] zwecks Errichtung des Trusts vorgenommen worden
sei. Unter der Rubrik „Partner, Kinder“ habe er zudem auf dem Formular als
Angehörige nur sich und den Vater angegeben, nicht aber seine Geschwister.
Drittens sei seine Behauptung, keine Angaben zum Trust machen zu können, nicht
glaubhaft, da dieser von ihm initiiert worden sei und ihm als
Willensvollstrecker die Pflicht obliege, entsprechende Informationen, auch über
lebzeitige Vorgänge, einzuholen (Verfügung S. 15 f.).
3.3 Das
Bankformular hat der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter und nicht als
Willensvollstrecker noch zu Lebzeiten seiner Mutter ausgefüllt. Die
„Ungereimtheiten“ erscheinen aufgrund der tiefen familiären Zerrüttung und des
Kontaktabbruches zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern zudem
eher als untergeordnete Fehlleistungen. Auch dass er im Formular nicht
angegeben hat, dass er im Sinn habe, das Geld in einem grösseren Betrag wieder
auszahlen zu lassen, erscheint eher als Flüchtigkeitsfehler, ist doch der Grund
der Übertragung des Geldes auf die Bank [...] unbestritten, nämlich die
fehlende Unterstützung [...] bei der Errichtung eines Trusts. Für die Bank [...]
musste deshalb der Grund der Kontoerrichtung bekannt sein.
3.4
3.4.1 Als
Pflichtverletzung in der Rolle des Willensvollstreckers kann von den vom
Bezirksgericht angeführten Verfehlungen nur die dritte effektiv als solche
bezeichnet werden und dies wohl auch nur dann, wenn der Beschwerdegegnerschaft
Erbenstellung und nicht bloss ein Pflichtteilsrecht zukommt. Diese Frage ist
deshalb zentral, weil nach deutschem Erbrecht auf den Pflichtteil gesetzte
Nachkommen keine Erbenstellung, sondern bloss eine Nachlassbeteiligung durch
einen mit dem Erbfall entstehenden Geldanspruch erhalten (Otte, in: J. von Staudingers Kommentar
zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 2015, § 2303 BGB N 44).
Pflichtteilsberechtigte sind bezüglich der Auskünfte des Testamentsvollstreckers
indes weder aktiv- noch passivlegitimiert (Rott,
in: Frieser [Hrsg.], Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Köln 2013, §
2218 N 5, 14).
3.4.2 Bezüglich
der Auskunftspflichten des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker bestand
zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens ein entscheidender Dissens zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Geschwistern, der auch vom Bezirksgericht [...]
nicht abschliessend aufgeklärt worden ist. Im Entscheid des Bezirksgerichtes
wird eine konkrete Pflichtverletzung als Willensvollstrecker nicht nachgewiesen,
sondern lediglich in der Konklusion behauptet (daneben ist nicht einmal klar,
nach welchem Recht die Pflichtverletzung beurteilt wird). Die vom
Bezirksgericht angeführten Literaturstellen zum deutschen Recht enthalten
lediglich Ausführungen zur Rechenschaftspflicht gegenüber anderen Erbinnen und
Erben. Die Frage, ob der Beschwerdegegnerschaft effektiv Erbenstellung zukommt ist
aber heftig umstritten und wird auch durch die von den Parteien in Auftrag
gegebenen Gutachten nicht abschliessend geklärt (Gutachten von Prof. Dr. H____
vom 11. Juni 2014, Gutachten von Prof. Dr. I____ vom 13. August 2015 sowie
Gutachten von Dr. J____ vom 5. Februar 2016).
3.4.3 Die
Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Testament von F____
ihrerseits ausgelegt und ist zum Schluss gelangt, es sei eine Erbeinsetzung
gewollt gewesen, womit die Beschwerdegegnerschaft auch nach deutschem Erbrecht
nicht bloss pflichtteilsberechtigt sei. Diese Auffassung kann zwar nicht zum
vornherein als abwegig bezeichnet werden, indes wurden zu diesem Thema durch
die Parteien mehrere Kurzgutachten eingeholt, die zu unterschiedlichen
Ergebnissen gelangen. Daraus erhellt, dass offensichtlich nicht klar ist, ob der
Beschwerdegegnerschaft Erbenstellung nach deutschem Recht zukommt. Vor diesem
Hintergrund kann nicht von einem qualifiziert rechtswidrigen bzw. rechtsgenügend
nachgewiesenen Sachverhalt im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO gesprochen und
notwendigerweise keine Haftung für prozessuales Verschulden begründet werden. Dasselbe
gilt für die ebenfalls geltend gemachte Verletzung von Auskunftspflichten des
Beschwerdeführers als Miterbe.
3.4.4 Dazu
kommt, dass der Beschwerdeführer angesichts der vorherrschenden Unklarheiten und
nachdem er von der Beschwerdegegnerschaft am 7. April 2014 um Auskunft gebeten
wurde, mit Auftrag vom 26. Mai 2014 bei Prof. Dr. H____ ein Gutachten erstellen
liess. Vor der Expertise von Prof. Dr. H____ war dem Beschwerdeführer
angesichts des ungewissen Ergebnisses und weil er im Unklaren über die Rechtslage
war, nicht zuzumuten, (vorsorglich) Auskunft zu erteilen. Nach der Erstattung
des Gutachtens stellte sich der Beschwerdeführer entsprechend der Beurteilung
von Prof. Dr. H____ auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerschaft
lediglich als Pflichtteilberechtigte zu betrachten sei und deshalb keinerlei
Auskunftsrechte hätte. Dass sich der Beschwerdeführer als juristischer Laie auf
die Meinung eines Experten stützt, ist absolut verständlich und kann ihm nicht
vorgeworfen werden. Es kann daher nicht von einer schuldhaften Verletzung von
prozessualen Pflichten ausgegangen werden.
3.4.5 Kausal
für die Strafanzeige war die angebliche Verletzung von Willensvollstrecker-Pflichten
des Beschwerdeführers im Nachlass von F____. Dass der Beschwerdeführer bereits
in seiner Rolle als Beauftragter vor dem Tod der Mutter und auch als Willensvollstrecker
im Nachlass von G____ Pflichten verletzt haben soll, war nicht Anlass der
Strafuntersuchung, sodass diese hypothetischen Verfehlungen mangels Kausalität
nicht haftungsbegründend sein können.
3.5 Abschliessend
ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung des Bezirksgerichts [...], wonach
die Verbindung der nach schweizerischem Recht zu bejahenden Verletzung der
Auskunftspflicht mit dem begründeten Anschein massiver Interessenkollisionen
sowie eines auf objektiven Tatsachen begründeten Misstrauens der Geschwister
auch nach deutschem Recht unabhängig von der Frage eines Verschuldens
zur Absetzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker führen musste
(Verfügung S. 17 f.), absolut plausibel erscheint. Aus diesem Grund überzeugt
es auch, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
BES.2017.8 anführte, er habe den Entscheid des Bezirksgerichts [...] wegen der
auch von ihm erkannten Interessenkollision nicht angefochten. Vor dem Hintergrund
des von ihm selbst geschilderten langjährigen Konfliktes um die finanziellen
Ressourcen in der Familie, erscheint dies mehr als nur vernünftig (Eingabe des
Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2016, S. 2;
Beschwerde vom 26. Januar 2017, S. 4).
3.6 Nach
dem Gesagten ist Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2018
aufzuheben. Damit ist nicht weiter auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen,
die Staatsanwaltschaft habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie
ihn vor Erlass der zweiten Einstellungsverfügung nicht angehört und „vor
vollendete Tatsachen“ gestellt habe, zumal er sich im vorliegenden
Beschwerdeverfahren hinlänglich äussern konnte und eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt wäre (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 270 ff.).
4.
4.1 Da
die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Entschädigungsforderung des
Beschwerdeführers auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO stützt, steht aufgrund des
soeben referierten Zwischenergebnisses gleichzeitig fest, dass auch Ziff. 4 der
Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2018 aufzuheben ist. Da es sich aus
prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt, das Verfahren zur Festsetzung
der entsprechenden Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und
die Angelegenheit überdies spruchreif ist, ergeht ein reformatorischer
Entscheid (Art. 397 Abs. 2 StPO).
4.2
4.2.1 Der
Beschwerdeführer hat gegenüber der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf Art.
429 StPO mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 diverse Ansprüche geltend gemacht. Zunächst
führt er an, es seien ihm die Aufwendungen seines früheren Verteidigers [...]
und diejenigen seines aktuellen Verteidigers B____ (für die Eingabe vom 22.
Dezember 2016) zu ersetzen.
4.2.2 Wird
das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die dabei zu ersetzenden
Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Der Staat übernimmt
die dabei entstandenen Kosten nur dann, wenn der Beizug eines Rechtsbeistands
angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Verfahrens notwendig
war und das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall
anstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Griesser, a.a.O., Art. 429 N 4; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 12 ff.).
4.2.3 Die
vorliegende Strafsache kann zweifellos nicht mehr als unkompliziert bezeichnet
werden, sodass der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt war. Indes ist der
geltend gemachte Aufwand von insgesamt knapp über 51 Stunden unangemessen hoch.
Die diversen Aufwandsposten betreffend Rechtsabklärungen können nicht
entschädigt werden, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von
aussergewöhnlichen Abklärungen ausgegangen werden kann (BGer 6B_694/2013 vom 9.
September 2013 E. 2; BStGer BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 5.4, RR.2017.309
vom 9. Februar 2019 E. 10.4). Zudem sind diejenigen Aufwendungen, die im liechtensteinischen
Verfahren angefallen sind, aus dem Saldo herauszurechnen. Ferner ist der
Aufwand des Sekretariates mit der Höhe des Stundenansatzes abgegolten und kann
nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Nach Abzug dieser Beanstandungen
ergibt sich ein Aufwand von insgesamt rund 29 Stunden, der zu vergüten ist.
4.2.4 Der
Aufwand von 29 Stunden ist gemäss dem Stundenansatz für durchschnittlich
komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Die Barauslagen in Höhe von CHF 491.60
sind nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die Entschädigung auf CHF 7‘250.–,
zuzüglich der geltend gemachten Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (CHF
619.35), insgesamt also auf CHF 8‘360.95, festzusetzen.
4.3
4.3.1 Der
Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, durch die am 10. Juni 2014 erfolgte
Kontosperre habe er – um ein lukratives Grundstückkaufgeschäft doch noch
abwickeln zu können – ein Darlehen in Höhe von EUR 1‘520‘000.– aufnehmen
müssen. Als Gegenleistung habe er eine Vergütung in Höhe von EUR 100‘000.– (zuzüglich
dinglicher Absicherung der Schuld und Zins zu 6 %) bezahlen müssen. Dies habe
beim Wiederverkauf des Grundstücks seinen Gewinn um CHF 120‘660.– gemindert
(darüber hinaus sei ihm auf diesen Betrag ein Schadenszins von 5 % seit dem 18.
September 2014 zu bezahlen).
4.3.2 Wird
das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch
auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Im
Vordergrund stehen hier Lohn- und Verdienstausfälle, allenfalls auch eine
Entschädigung für künftige Lohneinbussen, für Stellenverlust, für Beeinträchtigung
der Karrieremöglichkeiten oder auch für Verluste bei der Anlage von beschlagnahmten
Vermögenswerten (Griesser, a.a.O.,
Art. 429 N 6; Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 429 N 8).
4.3.3 Es
mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner blockierten privaten
Gelder innert sehr kurzer Zeit einen grösseren Geldbetrag auftreiben musste.
Indes hatte er zivilrechtlichen Grundsätzen entsprechend
(Schadenminderungsobliegenheit; Art. 44 Abs. 1 OR) alles zu unternehmen, um den
durch die Kontosperre entstandenen Verlust möglichst tief zu halten. Die
Vergütung für das von [...] – immerhin einem langjährigen Bekannten der Familie
– gewährte Darlehen genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Vielmehr
dürfte die entsprechende Vergütung unter den konkreten Umständen zumindest den
Verdacht einer wucherischen Forderung im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begründen. Marktüblich und
zu entschädigen ist dagegen die in Art. 73 Abs. 1 OR gesetzlich vorgesehene
Verzinsung in Höhe von 5 %, woraus ein Monatszins (das Darlehen wurde Mitte
August 2014 geleistet und Mitte September 2014 sogleich zurückbezahlt) von EUR 6‘333.35
resultiert. Mit dem am 18. September 2014 geltenden Umrechnungskurs von 1 Euro
= 1.2066 Schweizer Franken ergibt dies einen zu entschädigenden Betrag in Höhe von
CHF 7‘641.80. Dieser ist wiederum zu 5 % (als Schadenszins) zu verzinsen (seit
dem 18. September 2014), sodass daraus eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
CHF 9‘421.40 resultiert.
4.4
4.4.1 Der
Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe durch seine Teilnahme an einer
Safedurchsuchung in Zürich und einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in
Basel sowie Telefonate, Kopien und Porti Ausgaben erlitten.
4.4.2
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2011 arbeitslos,
sodass für die Teilnahme an der Safedurchsuchung und der Einvernahme kein
Verdienstausfall geltend gemacht werden kann. Dem in ein Strafverfahren
verwickelten Bürger ist darüber hinaus zuzumuten, geringfügige Aufwendungen
selbst zu tragen. Die beschuldigte Person, die beispielsweise ein- oder zweimal
zu einer Verhandlung zu erscheinen hat, hat demgemäss im Sinne von Art. 430
Abs. 1 lit. c StPO keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S.
1085 ff., 1330; Schmid/Jositsch, a.a.O.,
Art. 431 N 6). Daraus erhellt, dass die über den Verdienstausfall
hinausgehenden Reisekosten und die geltend gemachten Spesen in Höhe von
insgesamt CHF 284.20 nicht entschädigt werden können.
4.5
4.5.1 Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe durch die der
Beschwerdegegnerschaft bewilligte Akteneinsicht eine immaterielle Unbill erlitten,
weshalb ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.– auszurichten sei.
4.5.2 Hat
die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung
ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR erlitten, hat sie
Anspruch auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Genugtuung ist
regelmässig zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft befunden hat. Neben anderen (rechtmässigen) Zwangsmassnahmen
können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark
beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer,
persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder
die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle
Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen.
Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende
psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Die objektive
Schwere der Verletzung muss die beschuldigte Person als seelische Unbill
empfinden. Es obliegt der beschuldigten Person, die Umstände vorzubringen, die
aufzeigen, dass sie die Verletzung auch subjektiv als schwer empfunden hat (BGE
143 IV 339 E. 3.1 S. 341 ff.; BGer 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, 6B_1087/2017
vom 18. Januar 2018 E. 1.2; Griesser,
a.a.O., Art. 429 N 7; Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 StPO N 26 ff.).
4.5.3 Das
Akteneinsichtsrecht der Parteien ist gesetzlich vorgesehen (Art. 107 Abs. 1
lit. a StPO) und wird durch die in Art. 108 StPO aufgezählten Gründe
eingeschränkt. Die schon mehrfach vorgetragene Behauptung, die
Beschwerdegegnerschaft hätte ihr Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt
bzw. das Strafverfahren zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche
instrumentalisiert, wurde bereits einlässlich diskutiert und widerlegt (BES.2016.195/BES.2017.4
vom 26. Juli 2017 E. 4-6). Dem Beschwerdeführer ist daher keine Genugtuung
zuzusprechen.
5.
5.1 Insgesamt
ergibt sich, dass Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 15. Juni
2018 aufzuheben und die Beschwerde somit gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer
werden keine Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt und es wird
ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 17‘782.35
ausgerichtet.
5.2 Bei
diesem Ergebnis hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (für das
Beschwerdeverfahren) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der vom Verteidiger
des Beschwerdeführers, B____, in seiner Honorarnote vom 19. September 2018
geltend gemachte Aufwand von 24 ½ Stunden ist vor dem Hintergrund des Umfangs
und der Komplexität des vorliegenden Falles indes unangemessen hoch. Der
Aufwand von 14 ½ Stunden für das Verfassen der Beschwerde sowie von 8 ⅓ Stunden
für die Redaktion der beiden Stellungnahmen kann daher nicht vollumfänglich entschädigt
werden, zumal die Verteidigung mit der Materie des Falls bestens vertraut sein
sollte und zur identischen Frage bereits einmal ein Beschwerdeverfahren
durchgeführt wurde (allerdings zwecks Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens: BES.2017.8 vom 5. September 2017).
5.3 In
den Verfahren BES.2016.95/BES.2017.4 sowie BES.2017.8 wurde den Parteivertretern
pro Schriftstück jeweils ein Aufwand von vier bzw. fünf Stunden zugestanden. In
Analogie dazu wird B____ für die Beschwerde und die Stellungnahmen, die als
eine Rechtsschrift zu betrachten sind, lediglich ein Aufwand von fünf Stunden
zugestanden. Der darüber hinaus gehende Korrespondenz-Aufwand in Höhe von 1 ⅔
Stunden wird akzeptiert. Im Zeitraum von insgesamt 11 ⅔ Stunden sollte
das vorliegende Verfahren von einem Anwalt mit Strafrechtskenntnissen erledigt
werden können.
5.4 Der
Aufwand von 11 ⅔ Stunden ist gemäss dem Stundenansatz für
durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Die Barauslagen
in Höhe von CHF 297.70 sind nicht zu beanstanden. Demgemäss ist das Honorar auf
CHF 2‘916.65, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 297.70,
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 247.50), insgesamt also auf CHF 3‘461.85,
festzusetzen.
5.5
5.5.1 Die
Beschwerdegegnerschaft hat zu keiner Zeit ausschliesslich den Zivilpunkt
betreffende Anträge gestellt und darüber hinaus die Strafuntersuchung auch
nicht mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet. Der Beschwerdeführer kann
daher gegenüber der Privatklägerschaft keine Ansprüche im Sinne von Art. 432
StPO geltend machen und es besteht auch keine Grundlage, um der Beschwerdegegnerschaft
im Sinne von Art. 427 StPO Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.5.2 Da
die Beschwerdegegnerschaft weder obsiegt noch der Beschwerdeführer nach Artikel
426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig wird, besitzt die Privatklägerschaft keinerlei
Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer nach Art. 433 Abs. 1 StPO. Ansprüche
gegenüber dem Staat hat sie keine geltend gemacht (Art. 433 Abs. 2 StPO),
weshalb auch nicht näher auf die Frage einzugehen ist, ob ihre Beteiligung am
Verfahren überhaupt notwendig war (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden Ziff.
3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2018 aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt und es wird ihm gestützt auf Art. 429 Abs.
1 StPO eine Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 17‘782.35 ausgerichtet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 3‘461.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerschaft
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.