Geschäftsnummer: BES.2018.122 (AG.2019.368)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 15.05.2019 
Erstpublikationsdatum: 20.06.2019
Aktualisierungsdatum: 20.06.2019
Titel: Verfahrenseinstellung
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.122

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , [...]                                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

C____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[...]

vertreten durch D____, Rechtsanwalt

[...]

 

E____                                                                               Beschwerdegegner 3

[...]

vertreten durch D____, Rechtsanwalt

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Juni 2018

 

betreffend Kostenauferlegung nach Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 haben die Geschwister C____ und E____ (zusammen die Beschwerdegegnerschaft) Strafanzeige gegen ihren Bruder A____ (Beschwerdeführer) eingereicht, mit welcher sie ihn der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und eventuell der Falschbeurkundung bezichtigen. Gegenstand der Strafanzeige ist im Wesentlichen der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine am 1. April 2013 verstorbene Mutter F____ dazu veranlasst, ihre bei der [...] in Zürich angelegten Vermögenswerte in Höhe von über 34 Millionen Franken per 22. Dezember 2011 zur [...] in Basel zu transferieren und ihm Vollmacht in Bezug auf die neue Kontobeziehung einzuräumen, worauf er im April 2012 fast das gesamte mütterliche Vermögen in den durch die [...], verwalteten [...] verschoben habe und der Beschwerdegegnerschaft in Verletzung seiner Pflichten als Willensvollstrecker im Nachlass von F____ sowie als Miterbe jegliche Auskunft über den Verbleib dieser Vermögenswerte verweigere, was den Verdacht nahelege, er habe sie sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen unrechtmässig angeeignet.

 

Neben der Strafanzeige hat die Beschwerdegegnerschaft bei der zuständigen Aufsichtsbehörde wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker in den Nachlässen ihrer verstorbenen Eltern, F____ und G____, Beschwerde eingereicht. Das Bezirksgericht [...] hat die Aufsichtsbeschwerden mit Verfügung vom 17. August 2015 gutgeheissen und den Beschwerdeführer in den beiden Nachlässen wegen Pflichtverletzung und des Anscheins von Interessenkollisionen als Willensvollstrecker abgesetzt.

 

Am 11. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Tatverdacht eingestellt, ihm jedoch gestützt auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten auferlegt und seine gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO geltend gemachte Entschädigungsforderung abgewiesen. Mit Entscheid BES.2016.195/BES.2017.4 vom 26. Juli 2017 hat das Appellationsgericht Basel-Stadt die entsprechende Einstellungsverfügung aufgrund unterbliebener Akteneinsicht in die liechtensteinischen Rechtshilfeakten aufgehoben und die Sache zwecks Weiterführung des Untersuchungsverfahrens sowie zwecks der Möglichkeit, nach allfälliger Akteneinsicht zusätzliche Beweisanträge zu stellen, an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Mit Entscheid BES.2017.8 vom 5. September 2017 hat das Appellationsgericht ausserdem das vom Beschwerdeführer angestrengte Beschwerdeverfahren betreffend die am 11. Januar 2017 verfügte Auferlegung von Verfahrenskosten und Abweisung seiner Entschädigungsforderung aufgrund der bereits erfolgten Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung als gegenstandslos abgeschrieben.

 

Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren erneut (mittlerweile rechtskräftig) eingestellt (Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO wiederum die Verfahrenskosten auferlegt (Ziff. 3). Zudem hat sie seine Entschädigungsforderung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO neuerdings vollumfänglich abgewiesen (Ziff. 4). Gegen Ziff. 3 und 4 der zur Diskussion stehenden Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, es seien die Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung aufzuheben. Es sei die Privatklägerschaft unter solidarischer Haftbarkeit (eventualiter die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 154‘975.15 (nebst Schadenszins von 5 % seit dem 19. September 2014 auf CHF 120‘660.–) zu bezahlen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung und Abklärung des Sachverhalts und der Entschädigungsforderung im Sinne von Art. 429 StPO sowie zur neuen Kostenverlegung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich Mehrwertsteuer] zu Lasten der Privatstrafklägerschaft, eventualiter zu Lasten der Staatskasse des Kantons Basel-Stadt). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Schreiben vom 25. Juli 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 24. August 2018, die Beschwerde – soweit überhaupt darauf einzutreten sei – vollumfänglich abzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer hat bezüglich dieser beiden Eingaben mit Schreiben vom 12. September 2018 repliziert. Die Beschwerdegegnerschaft hat hierzu am 5. Oktober 2018 mit einer „selbsterklärenden Entgegnung“ dupliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der Verfahrensakten betreffend die Beschwerdeverfahren BES.2016.195/2017.4 bzw. BES.2017.8) ergangen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Im vorliegenden Fall ist nicht die Einstellung des Strafverfahrens, sondern die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Abweisung einer Entschädigungsforderung im Rahmen einer Einstellungsverfügung angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer hat zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Die Verfahrenskosten werden vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen vom Bund oder demjenigen Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1 S. 333 ff.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 426 N 9; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1787, 1790).

 

2.2      Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher Vorschriften (zum Beispiel Bauvorschriften, Notariats- und Standesrecht) oder aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich tatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 426 StPO N 34; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1787 ff.; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10).

 

2.3      Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss schliesslich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N 29; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15).

 

2.4      Die Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt neben rechtswidrigem auch schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen. Wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne auszugehen. Es muss somit ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten vorliegen. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Nur wer die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt hat, die einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handelt leichtfertig. Die (subjektive) Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das die Kostenauflage begründende Verhalten zu untersuchen (Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStrR 129/2011, S. 415, 434 ff.; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 14).

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer stellt sich wie bereits gegenüber seinen Geschwistern und dem Bezirksgericht [...] weiterhin auf den Standpunkt, die (materielle) Abwicklung des Nachlasses unterliege dem deutschen Recht. Da seine Geschwister auf den Pflichtteil gesetzt worden seien, hätten sie keine Erbenstellung und demgemäss auch kein Auskunftsrecht. Die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber blossen Pflichtteilserben bestehe nach deutschem Recht erst nach Beendigung der Vollstreckung.

 

3.2      Das Bezirksgericht [...] hat sich in seiner Verfügung vom 17. August 2015 nicht abschliessend zum kollisionsrechtlich anwendbaren Recht bezüglich der Willensvollstreckung geäussert, sondern die Pflichten des Willensvollstreckers sowohl nach deutschem wie auch nach schweizerischem Recht geprüft (da sich die Willensvollstreckung wegen ihrer materiellen und formellen Aspekte an der Grenze zwischen Eröffnungs- und Erbstatut befinde [Verfügung S. 9]). Es kommt zum Schluss, dass die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers schwerwiegend seien (Verfügung S. 16). Konkret vorgeworfen wird ihm jedoch lediglich, dass seine Erklärungen Ungereimtheiten aufweisen würden. Erstens habe er gegenüber der Bank [...] auf dem Formular zum Kundenprofil seiner Mutter die Planung von regelmässigen oder grösseren Bezügen verneint, obwohl der Transfer des Geldes von [...] auf die [...] zwecks Errichtung des Trusts vorgenommen worden sei. Unter der Rubrik „Partner, Kinder“ habe er zudem auf dem Formular als Angehörige nur sich und den Vater angegeben, nicht aber seine Geschwister. Drittens sei seine Behauptung, keine Angaben zum Trust machen zu können, nicht glaubhaft, da dieser von ihm initiiert worden sei und ihm als Willensvollstrecker die Pflicht obliege, entsprechende Informationen, auch über lebzeitige Vorgänge, einzuholen (Verfügung S. 15 f.).

 

3.3      Das Bankformular hat der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter und nicht als Willensvollstrecker noch zu Lebzeiten seiner Mutter ausgefüllt. Die „Ungereimtheiten“ erscheinen aufgrund der tiefen familiären Zerrüttung und des Kontaktabbruches zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern zudem eher als untergeordnete Fehlleistungen. Auch dass er im Formular nicht angegeben hat, dass er im Sinn habe, das Geld in einem grösseren Betrag wieder auszahlen zu lassen, erscheint eher als Flüchtigkeitsfehler, ist doch der Grund der Übertragung des Geldes auf die Bank [...] unbestritten, nämlich die fehlende Unterstützung [...] bei der Errichtung eines Trusts. Für die Bank [...] musste deshalb der Grund der Kontoerrichtung bekannt sein.

 

3.4     

3.4.1   Als Pflichtverletzung in der Rolle des Willensvollstreckers kann von den vom Bezirksgericht angeführten Verfehlungen nur die dritte effektiv als solche bezeichnet werden und dies wohl auch nur dann, wenn der Beschwerdegegnerschaft Erbenstellung und nicht bloss ein Pflichtteilsrecht zukommt. Diese Frage ist deshalb zentral, weil nach deutschem Erbrecht auf den Pflichtteil gesetzte Nachkommen keine Erbenstellung, sondern bloss eine Nachlassbeteiligung durch einen mit dem Erbfall entstehenden Geldanspruch erhalten (Otte, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 2015, § 2303 BGB N 44). Pflichtteilsberechtigte sind bezüglich der Auskünfte des Testamentsvollstreckers indes weder aktiv- noch passivlegitimiert (Rott, in: Frieser [Hrsg.], Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Köln 2013, § 2218 N 5, 14).

 

3.4.2   Bezüglich der Auskunftspflichten des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker bestand zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens ein entscheidender Dissens zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern, der auch vom Bezirksgericht [...] nicht abschliessend aufgeklärt worden ist. Im Entscheid des Bezirksgerichtes wird eine konkrete Pflichtverletzung als Willensvollstrecker nicht nachgewiesen, sondern lediglich in der Konklusion behauptet (daneben ist nicht einmal klar, nach welchem Recht die Pflichtverletzung beurteilt wird). Die vom Bezirksgericht angeführten Literaturstellen zum deutschen Recht enthalten lediglich Ausführungen zur Rechenschaftspflicht gegenüber anderen Erbinnen und Erben. Die Frage, ob der Beschwerdegegnerschaft effektiv Erbenstellung zukommt ist aber heftig umstritten und wird auch durch die von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten nicht abschliessend geklärt (Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 11. Juni 2014, Gutachten von Prof. Dr. I____ vom 13. August 2015 sowie Gutachten von Dr. J____ vom 5. Februar 2016).

 

3.4.3   Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Testament von F____ ihrerseits ausgelegt und ist zum Schluss gelangt, es sei eine Erbeinsetzung gewollt gewesen, womit die Beschwerdegegnerschaft auch nach deutschem Erbrecht nicht bloss pflichtteilsberechtigt sei. Diese Auffassung kann zwar nicht zum vornherein als abwegig bezeichnet werden, indes wurden zu diesem Thema durch die Parteien mehrere Kurzgutachten eingeholt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Daraus erhellt, dass offensichtlich nicht klar ist, ob der Beschwerdegegnerschaft Erbenstellung nach deutschem Recht zukommt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem qualifiziert rechtswidrigen bzw. rechtsgenügend nachgewiesenen Sachverhalt im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO gesprochen und notwendigerweise keine Haftung für prozessuales Verschulden begründet werden. Dasselbe gilt für die ebenfalls geltend gemachte Verletzung von Auskunftspflichten des Beschwerdeführers als Miterbe.

 

3.4.4   Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer angesichts der vorherrschenden Unklarheiten und nachdem er von der Beschwerdegegnerschaft am 7. April 2014 um Auskunft gebeten wurde, mit Auftrag vom 26. Mai 2014 bei Prof. Dr. H____ ein Gutachten erstellen liess. Vor der Expertise von Prof. Dr. H____ war dem Beschwerdeführer angesichts des ungewissen Ergebnisses und weil er im Unklaren über die Rechtslage war, nicht zuzumuten, (vorsorglich) Auskunft zu erteilen. Nach der Erstattung des Gutachtens stellte sich der Beschwerdeführer entsprechend der Beurteilung von Prof. Dr. H____ auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerschaft lediglich als Pflichtteilberechtigte zu betrachten sei und deshalb keinerlei Auskunftsrechte hätte. Dass sich der Beschwerdeführer als juristischer Laie auf die Meinung eines Experten stützt, ist absolut verständlich und kann ihm nicht vorgeworfen werden. Es kann daher nicht von einer schuldhaften Verletzung von prozessualen Pflichten ausgegangen werden.

 

3.4.5   Kausal für die Strafanzeige war die angebliche Verletzung von Willensvollstrecker-Pflichten des Beschwerdeführers im Nachlass von F____. Dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Rolle als Beauftragter vor dem Tod der Mutter und auch als Willensvollstrecker im Nachlass von G____ Pflichten verletzt haben soll, war nicht Anlass der Strafuntersuchung, sodass diese hypothetischen Verfehlungen mangels Kausalität nicht haftungsbegründend sein können.

 

3.5      Abschliessend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung des Bezirksgerichts [...], wonach die Verbindung der nach schweizerischem Recht zu bejahenden Verletzung der Auskunftspflicht mit dem begründeten Anschein massiver Interessenkollisionen sowie eines auf objektiven Tatsachen begründeten Misstrauens der Geschwister auch nach deutschem Recht unabhängig von der Frage eines Verschuldens zur Absetzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker führen musste (Verfügung S. 17 f.), absolut plausibel erscheint. Aus diesem Grund überzeugt es auch, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2017.8 anführte, er habe den Entscheid des Bezirksgerichts [...] wegen der auch von ihm erkannten Interessenkollision nicht angefochten. Vor dem Hintergrund des von ihm selbst geschilderten langjährigen Konfliktes um die finanziellen Ressourcen in der Familie, erscheint dies mehr als nur vernünftig (Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2016, S. 2; Beschwerde vom 26. Januar 2017, S. 4).

 

3.6      Nach dem Gesagten ist Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2018 aufzuheben. Damit ist nicht weiter auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Staatsanwaltschaft habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie ihn vor Erlass der zweiten Einstellungsverfügung nicht angehört und „vor vollendete Tatsachen“ gestellt habe, zumal er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren hinlänglich äussern konnte und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt wäre (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 270 ff.).

 

4.

4.1      Da die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO stützt, steht aufgrund des soeben referierten Zwischenergebnisses gleichzeitig fest, dass auch Ziff. 4 der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2018 aufzuheben ist. Da es sich aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt, das Verfahren zur Festsetzung der entsprechenden Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Angelegenheit überdies spruchreif ist, ergeht ein reformatorischer Entscheid (Art. 397 Abs. 2 StPO).

 

4.2

4.2.1   Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf Art. 429 StPO mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 diverse Ansprüche geltend gemacht. Zunächst führt er an, es seien ihm die Aufwendungen seines früheren Verteidigers [...] und diejenigen seines aktuellen Verteidigers B____ (für die Eingabe vom 22. Dezember 2016) zu ersetzen.

 

4.2.2   Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die dabei zu ersetzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Der Staat übernimmt die dabei entstandenen Kosten nur dann, wenn der Beizug eines Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Verfahrens notwendig war und das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Griesser, a.a.O., Art. 429 N 4; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 12 ff.).

 

4.2.3   Die vorliegende Strafsache kann zweifellos nicht mehr als unkompliziert bezeichnet werden, sodass der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt war. Indes ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt knapp über 51 Stunden unangemessen hoch. Die diversen Aufwandsposten betreffend Rechtsabklärungen können nicht entschädigt werden, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von aussergewöhnlichen Abklärungen ausgegangen werden kann (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; BStGer BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 5.4, RR.2017.309 vom 9. Februar 2019 E. 10.4). Zudem sind diejenigen Aufwendungen, die im liechtensteinischen Verfahren angefallen sind, aus dem Saldo herauszurechnen. Ferner ist der Aufwand des Sekretariates mit der Höhe des Stundenansatzes abgegolten und kann nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Nach Abzug dieser Beanstandungen ergibt sich ein Aufwand von insgesamt rund 29 Stunden, der zu vergüten ist.

 

4.2.4   Der Aufwand von 29 Stunden ist gemäss dem Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Die Barauslagen in Höhe von CHF 491.60 sind nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die Entschädigung auf CHF 7‘250.–, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 619.35), insgesamt also auf CHF 8‘360.95, festzusetzen.

 

4.3     

4.3.1   Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, durch die am 10. Juni 2014 erfolgte Kontosperre habe er – um ein lukratives Grundstückkaufgeschäft doch noch abwickeln zu können – ein Darlehen in Höhe von EUR 1‘520‘000.– aufnehmen müssen. Als Gegenleistung habe er eine Vergütung in Höhe von EUR 100‘000.– (zuzüglich dinglicher Absicherung der Schuld und Zins zu 6 %) bezahlen müssen. Dies habe beim Wiederverkauf des Grundstücks seinen Gewinn um CHF 120‘660.– gemindert (darüber hinaus sei ihm auf diesen Betrag ein Schadenszins von 5 % seit dem 18. September 2014 zu bezahlen).

 

4.3.2   Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Im Vordergrund stehen hier Lohn- und Verdienstausfälle, allenfalls auch eine Entschädigung für künftige Lohneinbussen, für Stellenverlust, für Beeinträchtigung der Karrieremöglichkeiten oder auch für Verluste bei der Anlage von beschlagnahmten Vermögenswerten (Griesser, a.a.O., Art. 429 N 6; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 429 N 8).

 

4.3.3   Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner blockierten privaten Gelder innert sehr kurzer Zeit einen grösseren Geldbetrag auftreiben musste. Indes hatte er zivilrechtlichen Grundsätzen entsprechend (Schadenminderungsobliegenheit; Art. 44 Abs. 1 OR) alles zu unternehmen, um den durch die Kontosperre entstandenen Verlust möglichst tief zu halten. Die Vergütung für das von [...] – immerhin einem langjährigen Bekannten der Familie – gewährte Darlehen genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Vielmehr dürfte die entsprechende Vergütung unter den konkreten Umständen zumindest den Verdacht einer wucherischen Forderung im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begründen. Marktüblich und zu entschädigen ist dagegen die in Art. 73 Abs. 1 OR gesetzlich vorgesehene Verzinsung in Höhe von 5 %, woraus ein Monatszins (das Darlehen wurde Mitte August 2014 geleistet und Mitte September 2014 sogleich zurückbezahlt) von EUR 6‘333.35 resultiert. Mit dem am 18. September 2014 geltenden Umrechnungskurs von 1 Euro = 1.2066 Schweizer Franken ergibt dies einen zu entschädigenden Betrag in Höhe von CHF 7‘641.80. Dieser ist wiederum zu 5 % (als Schadenszins) zu verzinsen (seit dem 18. September 2014), sodass daraus eine Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 9‘421.40 resultiert.

 

4.4

4.4.1   Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe durch seine Teilnahme an einer Safedurchsuchung in Zürich und einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in Basel sowie Telefonate, Kopien und Porti Ausgaben erlitten.

 

4.4.2   Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2011 arbeitslos, sodass für die Teilnahme an der Safedurchsuchung und der Einvernahme kein Verdienstausfall geltend gemacht werden kann. Dem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger ist darüber hinaus zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Die beschuldigte Person, die beispielsweise ein- oder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen hat, hat demgemäss im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1330; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 431 N 6). Daraus erhellt, dass die über den Verdienstausfall hinausgehenden Reisekosten und die geltend gemachten Spesen in Höhe von insgesamt CHF 284.20 nicht entschädigt werden können.

 

4.5     

4.5.1   Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe durch die der Beschwerdegegnerschaft bewilligte Akteneinsicht eine immaterielle Unbill erlitten, weshalb ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.– auszurichten sei.

 

4.5.2   Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Genugtuung ist regelmässig zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden hat. Neben anderen (rechtmässigen) Zwangsmassnahmen können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Die objektive Schwere der Verletzung muss die beschuldigte Person als seelische Unbill empfinden. Es obliegt der beschuldigten Person, die Umstände vorzubringen, die aufzeigen, dass sie die Verletzung auch subjektiv als schwer empfunden hat (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 ff.; BGer 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; Griesser, a.a.O., Art. 429 N 7; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 ff.).

 

4.5.3   Das Akteneinsichtsrecht der Parteien ist gesetzlich vorgesehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und wird durch die in Art. 108 StPO aufgezählten Gründe eingeschränkt. Die schon mehrfach vorgetragene Behauptung, die Beschwerdegegnerschaft hätte ihr Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt bzw. das Strafverfahren zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche instrumentalisiert, wurde bereits einlässlich diskutiert und widerlegt (BES.2016.195/BES.2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 4-6). Dem Beschwerdeführer ist daher keine Genugtuung zuzusprechen.

 

5.

5.1      Insgesamt ergibt sich, dass Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2018 aufzuheben und die Beschwerde somit gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt und es wird ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 17‘782.35 ausgerichtet.

 

5.2      Bei diesem Ergebnis hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (für das Beschwerdeverfahren) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der vom Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, in seiner Honorarnote vom 19. September 2018 geltend gemachte Aufwand von 24 ½ Stunden ist vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Falles indes unangemessen hoch. Der Aufwand von 14 ½ Stunden für das Verfassen der Beschwerde sowie von 8 ⅓ Stunden für die Redaktion der beiden Stellungnahmen kann daher nicht vollumfänglich entschädigt werden, zumal die Verteidigung mit der Materie des Falls bestens vertraut sein sollte und zur identischen Frage bereits einmal ein Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde (allerdings zwecks Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens: BES.2017.8 vom 5. September 2017).

 

5.3      In den Verfahren BES.2016.95/BES.2017.4 sowie BES.2017.8 wurde den Parteivertretern pro Schriftstück jeweils ein Aufwand von vier bzw. fünf Stunden zugestanden. In Analogie dazu wird B____ für die Beschwerde und die Stellungnahmen, die als eine Rechtsschrift zu betrachten sind, lediglich ein Aufwand von fünf Stunden zugestanden. Der darüber hinaus gehende Korrespondenz-Aufwand in Höhe von 1 ⅔ Stunden wird akzeptiert. Im Zeitraum von insgesamt 11 ⅔ Stunden sollte das vorliegende Verfahren von einem Anwalt mit Strafrechtskenntnissen erledigt werden können.

 

5.4      Der Aufwand von 11 ⅔ Stunden ist gemäss dem Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Die Barauslagen in Höhe von CHF 297.70 sind nicht zu beanstanden. Demgemäss ist das Honorar auf CHF 2‘916.65, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 297.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 247.50), insgesamt also auf CHF 3‘461.85, festzusetzen.

 

5.5

5.5.1   Die Beschwerdegegnerschaft hat zu keiner Zeit ausschliesslich den Zivilpunkt betreffende Anträge gestellt und darüber hinaus die Strafuntersuchung auch nicht mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet. Der Beschwerdeführer kann daher gegenüber der Privatklägerschaft keine Ansprüche im Sinne von Art. 432 StPO geltend machen und es besteht auch keine Grundlage, um der Beschwerdegegnerschaft im Sinne von Art. 427 StPO Verfahrenskosten aufzuerlegen.

 

5.5.2 Da die Beschwerdegegnerschaft weder obsiegt noch der Beschwerdeführer nach Artikel 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig wird, besitzt die Privatklägerschaft keinerlei Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer nach Art. 433 Abs. 1 StPO. Ansprüche gegenüber dem Staat hat sie keine geltend gemacht (Art. 433 Abs. 2 StPO), weshalb auch nicht näher auf die Frage einzugehen ist, ob ihre Beteiligung am Verfahren überhaupt notwendig war (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2018 aufgehoben.

 

Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt und es wird ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 17‘782.35 ausgerichtet.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘461.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerschaft

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.