Geschäftsnummer: VD.2018.86 (AG.2019.184)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 28.11.2018 
Erstpublikationsdatum: 11.04.2019
Aktualisierungsdatum: 11.04.2019
Titel: Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Besuchsrecht
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.86

 

URTEIL

 

vom 28. November 2018

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Cordula Lötscher     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

 

B____                                                                                             Beigeladener

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

Kind

 

C____                                                                                                                    

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

vom 16. März 2018

 

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Besuchsrecht


Sachverhalt

 

I.

C____, geboren am [...] 2009, ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführerin, Mutter) und B____ (Beigeladener, Vater). Die ehemals verheirateten und laut Akten seit 2014 geschiedenen Eltern leben bereits seit August 2009 getrennt. Der Mutter wurde im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens mit Entscheid des Einzelgerichts in Familiensachen vom 14. Dezember 2009 die Obhut über ihre Tochter übertragen und dem Vater ein minimales Besuchsrecht von jedem Mittwoch- und Samstagnachmittag von je viereinhalb Stunden eingeräumt, mit der Möglichkeit der Abänderung durch individuelle Abrede. Zudem wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet mit dem Auftrag, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen und die Eltern bei der Anpassung der Besuchs- und Betreuungsregelung zu begleiten und zu beraten. Die damalige Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) ernannte darauf mit Beschluss vom 5. Januar 2010 eine Beiständin, welche in der Folge mehrfach ersetzt worden ist. Seit Juni 2014 ist D____ als Beiständin eingesetzt.

 

II.

Es entwickelte sich rasch eine Auseinandersetzung um das Besuchsrecht. Zusammengefasst lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

 

Die Beschwerdeführerin hatte offenbar bereits Anfangs 2010 den Verdacht geäussert, der Beigeladene könnte sich sexueller Übergriffe an der Tochter schuldig machen; sie distanzierte sich allerdings zunächst wieder von diesem Verdacht. Nachdem sie im Dezember 2010 diesen Verdacht erneut äusserte, nahm der damalige Kinderarzt von C____ nach Rücksprache und auf Wunsch der Beschwerdeführerin Kontakt mit der damaligen Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS; heute Kinder- und Jugenddienst, KJD) auf. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin geäusserten Verdachts stimmten beide Eltern einer entsprechenden Abklärung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst [...] (E____) zu, welche mit Gutachten von Dr. F____ und lic. phil. G____ vom 25. Oktober 2011 abgeschlossen wurde (act. 8 S. 835 ff.; act. 12/1; nachfolgend: Gutachten E____). Besuche des Vaters konnten in der Folge nur noch sehr eingeschränkt und ab Dezember 2010 in enger Begleitung der Mutter und einer Vertrauensperson der Eltern erfolgen und wurden vom Vater schliesslich in diesem Rahmen im August 2011 beendet (vgl. Bericht Beiständin vom 13. Dezember 2011, act. 8 S. 1184 ff.). Mit Zwischenentscheid vom 5. Dezember 2011 passte das Einzelgericht in Familiensachen Basel-Stadt das Besuchsrecht des Vaters zunächst dahingehend an, dass der Vater seine Tochter jeweils an einem Morgen von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und einem Nachmittag von 14.15 bis 17.30 Uhr unter Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Vereins „H____“ (H____) oder einer Sozialarbeiterin zu sich zu Besuch nehmen sollte. Zudem wurde in diesem Entscheid eine Pflichtberatung der Eltern bei der J____ angeordnet, mit dem Auftrag der gemeinsamen Aufarbeitung und Auswertung der begleiteten Besuche sowie der Abgabe von Empfehlungen für die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts zuhanden des Gerichts. Mit Entscheid des Eheschutzrichters vom 15. Februar 2012 wurde verfügt, dass die Pflichtberatung bei der J____ weitergeführt werde, und der Kontakt zwischen Vater und Tochter bis auf weiteres nach Absprache mit Dr. K____, Leitender Psychologe der J____, im Rahmen der Beratung erfolge. Den Eltern gelang es nicht, auf dieser Grundlage eine einvernehmliche Lösung zu finden, weshalb das Zivilgericht mit Entscheid vom 5. September 2012 feststellte, die Kontakte zwischen Vater und Tochter fänden im zweiwöchentlichen Turnus weiterhin unter Vermittlung und in Anwesenheit einer Fachperson der AKJS und der Mutter statt. Mit Entscheid vom 24. Januar 2013 räumte der Zivilgerichtspräsident dem Vater unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. K____, J____, vom 21. September 2012 (act. 8 S. 1133 ff.; nachfolgend: Bericht J____) ein Besuchsrecht von einem halben Tag pro Woche, von jedem zweiten Wochenende mit Übernachtung und von vier Wochen Ferien pro Jahr ein. Zum Zweck des sukzessiven Aufbaus dieses Besuchsrechts wurde der Vater bei seiner Bereitschaft behaftet, das Besuchsrecht vorerst und bis auf weiteres auf einen Nachmittag pro Woche zu beschränken und in Begleitung einer Drittperson auszuüben. Weiter wurden kinderpsychologische oder -psychiatrische Kontrollen der weiteren Entwicklung von C____ durch eine noch zu bezeichnende Fachperson beziehungsweise -stelle angeordnet und der Auftrag der Besuchsrechtsbeistandschaft wurde um die Kontrolle dieser Auflage erweitert. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 beauftragte der Zivilgerichtspräsident in Konkretisierung seines Entscheides vom 24. Januar 2013, Dr. phil. L____, I____, diese Kontrollen vorzunehmen. In einem von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 24. Januar 2013 angehobenen Berufungsverfahren – und nachdem der Vater mit Schreiben vom 23. Juni 2013 von der KESB die Einsetzung einer Begleitperson beantragt hatte, da die Mutter nur von ihr selber begleitete Kontakte zulasse, und dies von der Besuchsrechtsbeiständin mit Bericht vom 10. September 2013 bestätigt worden war –, einigten sich die Eltern, einer Empfehlung von Dr. L____ (act. 8 S. 1093 ff.) folgend, am 7. Januar 2014 vergleichsweise auf einen persönlichen Verkehr zwischen C____ und ihrem Vater im 14-täglichen Rhythmus für jeweils 3 Stunden und in Begleitung einer Fachperson, sowie auf die Fortsetzung der kinderpsychologischen Begleitung durch Dr. L____ und der bestehenden Beistandschaft.

 

Allerdings gestaltete sich die Durchführung der Besuche, trotz dieser Unterstützungen, weiterhin sehr schwierig (vgl. Bericht Beiständin vom 4. Juni 2015, act. 8 S. 1015 ff.). Im Rahmen der weiteren Begleitung der Familie durch die KESB äusserte der Vater am 24. Juli 2015 den Wunsch, seine Tochter in absehbarer Zeit unbegleitet sehen zu dürfen, welchem sich die Mutter widersetzte. Mit Entscheid der KESB vom 27. Januar 2016 wurde für C____ eine Kindesvertretung angeordnet und N____, Advokatin, als Kindesvertreterin ernannt. Mit Beschluss vom 12. April 2016 regelte die KESB die Besuche im Anschluss an eine Verhandlung mit den Parteien dergestalt, dass die Besuchskontakte zwischen C____ und ihrem Vater weiterhin durch H____ begleitet durchgeführt würden; die Frequenz der Besuche sei innerhalb der nächsten acht Monate von einmal monatlich drei Stunden sukzessive auf alle 14 Tage und vier Stunden zu erhöhen; gleichzeitig wurde die örtliche Beschränkung der Besuche aufgehoben, wobei der Vater aufgefordert wurde, C____ nur in Absprache mit der Mutter und der Beiständin zu sich nach Hause zu nehmen; der Ausbau der Besuche sollte in Absprache der Eltern zusammen mit der Beiständin erfolgen. Die Eltern wurden bei ihrer Bereitschaft behaftet, zusammen mit Frau Dr. L____, den Ursprung ihrer Konflikte zu bearbeiten und für C____ eine kinderpsychiatrische oder kinderpsychologische Begleitung zu installieren. Angesichts dieser Bereitschaft wurden die angeordneten Kontrollen durch Dr. L____ eingestellt und von einer Weisung an die Eltern, den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen, abgesehen. Abgewiesen wurde der Antrag der Mutter, die Beiständin erneut zu wechseln. Auch diese Besuchsrechtsregelung konnte in der Folge nicht umgesetzt werden.

 

III.

Aufgrund eines neuen Regelungsbegehrens des Vaters vom 30. Januar 2017 wurde dessen Kontaktrecht mit Beschlüssen der KESB vom 30. März und 13. Juli 2017 vorsorglich wieder neu geregelt. Gemäss dem Beschluss vom 13. Juli 2017 (act. 8 S. 657 ff.) sollten die Besuche weiterhin durch H____ begleitet durchgeführt, die Frequenz von anfänglich einmal monatlich drei Stunden sukzessiv erhöht und auf unbegleitete Besuche hin gearbeitet werden. Über die genauen Modalitäten wurden die Eltern auf eine Verständigung untereinander verwiesen, wobei es ihnen frei stehen sollte, die Unterstützung von Fachpersonen ihrer Wahl oder des Gutachters zu holen. Insbesondere wurde ein interventionsorientiertes Gutachten bei Dr. O____, P____, in Auftrag gegeben. Das Gutachten sollte dabei in zwei Phasen stattfinden. In einer ersten Phase sollte der Gutachter insbesondere die Beziehung von C____ zu ihren Eltern, allfällige Gefährdungen des Kindeswohls und erforderliche Zwischenschritte zur Etablierung einer dem Kindeswohl entsprechenden Besuchsregelung klären. Für die zweite Phase wurde eine Evaluation der Umsetzung des Besuchsrechts und die Feststellung der Voraussetzungen für eine nachhaltige Etablierung und Festigung eines aufgegleisten Besuchskontaktes in Aussicht gestellt. Nach der ersten Phase wurde für Oktober 2017 eine weitere Verhandlung in Aussicht genommen. Es wurde wiederum die Advokatin N____ als Kindesvertreterin für C____ eingesetzt und den Eltern empfohlen, sich jeweils separat in einem therapeutischen Setting mit den Ursachen des elterlichen Konfliktes auseinander zu setzen. Nach Eingang des ersten Zwischenberichts des P____ vom 25. Oktober 2017 (act. 8 S. 517 ff.; nachfolgend: Zwischenbericht P____) wurde mit den verfahrensbeteiligten Personen, unter anderem mit der damaligen Vertreterin der Mutter, Advokatin Q____, und Auskunftspersonen als Termin für die in Aussicht genommene Verhandlung bei der KESB der 16. März 2018 festgesetzt und die entsprechenden Vorladungen mit Schreiben vom 12. Februar 2018 zugestellt. Die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin orientierte die KESB am 13. März 2018 telefonisch darüber, dass ihr die Beschwerdeführerin aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen das Mandat entzogen habe. Mit Schreiben vom 13. März 2018 wandte sich der aktuelle Vertreter der Mutter, Dr. [...], Rechtsanwalt, an die KESB und beantragte, es sei von der Niederlegung des Vertretungsmandats durch die frühere Vertreterin und von der Konstituierung der Anwaltskanzlei Dr. [...] als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kenntnis zu nehmen, die angesetzte Verhandlung sei abzusetzen und auf anfangs Mai 2018 neu anzusetzen und es sei Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege und nun die Einsetzung der Anwaltskanzlei Dr. [...] als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen. Die KESB wies in der Folge mit Einzelentscheid vom 14. März 2018 (act. 8 S. 475 f.) das Gesuch um Verschiebung des Verhandlungstermins ab, gewährte dem neuen Vertreter per File Transfer Einsicht in die Kindesschutzakten, bestätigte die der Beschwerdeführerin bewilligte unentgeltliche Rechtspflege bezüglich ihrer Befreiung von den Verfahrenskosten und wies das Gesuch um Einsetzung der Kanzlei Dr. [...] als unentgeltlicher Prozessbeistand ab. Daraufhin teilte der neue Vertreter der Beschwerdeführerin der KESB mit Schreiben vom 15. März 2018 mit, dass er gegen den Entscheid vom 14. März 2018 Beschwerde zu erheben gedenke, und dass, ohne Verzicht auf die Verfahrensrechte seiner Mandantin, kein Dispensationsgesuch eingereicht werden müsse und sie der Verhandlung mit guten Gründen fernbleiben dürften (act. 8 S. 398 ff.).

 

Die Verhandlung der KESB fand am 16. März 2018 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters statt (Verhandlungsprotokoll, act. 8 S. 408 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Mutter mit Beschluss der KESB vom gleichen Tag (act. 1) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ entzogen und die Platzierung des Kindes im Übergangsheim [...], Basel, angeordnet. Die Beiständin wurde ersucht, für C____ einen geeigneten längerfristigen Platzierungsort zu finden und der Kindesschutzbehörde einen Antrag auf Umplatzierung zu stellen (Ziff. 1). Der Beiständin wurde gestützt auf Art. 450g Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, für die Umsetzung dieser Umplatzierung, soweit erforderlich, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls die Mitwirkungspflicht zwangsweise durchzusetzen zu lassen (Ziff. 7). Gleichzeitig wurde eine Überprüfung dieser Anordnung nach acht Monaten in Aussicht genommen (Ziff. 2). Für die Dauer der Unterbringung von C____ wurde die Beiständin beauftragt und ermächtigt, die Besuchskontakte der Elternteile in Zusammenarbeit mit dem P____ in Bezug auf Umfang, Dauer und Frequenz festzulegen, wobei grundsätzlich beide Elternteile gleichberechtigt sein sollen (Ziff. 3). Weiter wurde die Beiständin ersucht, schnellstmöglich für C____ eine kinderpsychiatrische Begleitung in die Wege zu leiten (Ziff. 4). Die Eltern wurden gemäss Art. 307 ZGB angewiesen, bei einer von der Kindesschutzbehörde noch zu benennenden Fachstelle je einzeln eine psychotherapeutische Begleitung zur Aufarbeitung der Konfliktgeschichte und zur künftigen Ermöglichung einvernehmlicher Besuchsregelungen in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5). Der Antrag auf Wechsel der Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde abgewiesen (Ziff. 6). Schliesslich wurde einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8). Für die Regelung der Verfahrenskosten wurde ein separater Entscheid in Aussicht genommen. In der Folge konnte der Entscheid der Beschwerdeführerin am 16. März 2019 nicht eröffnet und umgesetzt werden, weil sie am 16. März 2019 nicht zu Hause angetroffen wurde; am 19. März 2018 wurde der Entscheid der Beschwerdeführerin kurz nach 07.00 Uhr von der Vorsitzenden der Spruchkammer der KESB, in Begleitung der Beiständin, persönlich zu Hause eröffnet; er wurde indes nicht vollzogen (act. 8 S. 380 ff.).  

 

Mit einer gegen den erwähnten Einzelentscheid der KESB vom 14. März 2018 gerichteten Beschwerde vom 19. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung, die Wiederholung der Verhandlung der KESB vom 16. März 2018, die Einräumung genügender Zeit, um sich zum Gutachten des P____ äussern, um Ergänzungsfragen anbringen und um Anträge stellen zu können, und die Einsetzung der Kanzlei Dr. [...] als unentgeltlicher Prozessbeistand. Schliesslich verlangte sie, die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 16. März 2018 mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. Nachdem mit instruktionsrichterlichem Entscheid vom 20. März 2018 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Endentscheid vom 16. März 2018 wieder hergestellt worden war, wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

 

IV.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu beurteilende Beschwerde (act. 2) gegen den Entscheid der KESB vom 16. März 2018 erhoben, mit der sie dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung beantragt. Weiter beantragt sie, es sei von einer Fremdplatzierung ihrer Tochter abzusehen und das Besuchsrecht des Vaters B____ bis auf weiteres zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Einsetzung eines neuen Verfahrensbeistandes und einer neuen Kinderanwältin im Rechtsmittelverfahren und die Wiederholung der Verhandlung vom 16. März 2018 sowie die Einholung eines Obergutachtens durch eine erfahrene und kompetente Fachperson des I____ und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Dr. [...] als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Nach erfolgter Nachreichung der erforderlichen Belege zu ihrer finanziellen Lage hat der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 (act. 5 f.) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung ergänzt und zum Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 Stellung genommen. Sie beantragt dabei (Ziff. 1), dass das Verwaltungsgericht „im Rahmen einer prozessleitenden Anordnung klarzustellen“ habe, „ob die im Rekurs vom 19. März 2018 erhobenen Rügen in Bezug auf die Weigerung der KESB, die Verhandlung vom 16. März 2018 zu verschieben und den unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichen Prozessbeistand einzusetzen, nochmals separat zu substanzieren und darzulegen sind oder ob es genügt, dass die Akten aus diesem Verfahren von Amtes wegen beizogen“ würden. Zudem hat sie neue Beweismittel eingereicht und die Befragung von sich und von Dr. O____ verlangt, „ob es tatsächlich zutrifft, dass der Experte sich über die Kinderkonvention KRK lustig gemacht und als unwichtig abgetan hat“ (Ziff. 3). Schliesslich hat sie weitere Beweisanträge vorbehalten (Ziff. 5). In der Folge hat der Instruktionsrichter die Akten des Verfahrens VD.2018.45 beigezogen und gleichzeitig klargestellt, dass es nicht Sache des Gerichts sei, „eingetragenen Anwälten ‚prozessrechtliche Klarstellungen‘ zu erteilen“.

 

Die KESB beantragt mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (act. 7 f.) die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie der Anträge Ziff. 1, 3. und 5 der Eingabe vom 15. Juni 2018, soweit darauf einzutreten sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt sie die Verfügung der Wiederaufnahme eines Besuchsrechts analog der Empfehlung im Zwischenbericht zum interventionsorientierten Gutachten vom 28. Oktober 2017. Entsprechend solle der Vater das Recht erhalten, seine Tochter während sechs Monaten im 14-täglichen Rhythmus von Samstag 10.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr und nach einer ersten Phase von sechs Monaten von Freitag nach Schulschluss bis Samstagabend 18.00 Uhr zu betreuen. Weiter sei die Beiständin damit zu beauftragen, für C____ eine kinderpsychiatrische Begleitung in die Wege zu leiten; ein bis zwei Termine sollten vor dem ersten Besuchskontakt mit dem Vater stattfinden, um C____ die Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der väterlichen Beziehungen näher zu bringen.

 

Die Kindesvertreterin macht mit Eingabe vom 29. Juni 2018 (act. 9 f.) geltend, dass eine Fremdplatzierung aus Sicht des Kindes nicht wünschenswert sei, C____ aber auch keinen Kontaktabbruch zum Vater wünsche. Sie beantragt die Abweisung der beantragten Sistierung des Besuchsrechts wie auch des Antrags auf Einsetzung einer neuen Kindesvertretung, weist darauf hin, dass C____ zu einer psychologischen Begleitung bereit sei, und ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für die Kindesvertretung.

 

Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (act. 11 f.) beantragt der beigeladene Vater die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Entsprechend sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter aufzuheben und C____ sei für beschränkte Zeit und unter geeigneten Bedingungen unterzubringen, die eine gleichberechtigte Beziehung zu beiden Elternteile ermöglichen. Weiter beantragt er die Abweisung der Verfahrensanträge betreffend Einsetzung eines neuen Verfahrensbeistandes beziehungsweise einer neuen Kinderanwältin sowie betreffend Wiederholung der Verhandlung vom 16. März 2018 sowie auch des Antrags auf Einholung eines weiteren „Obergutachtens“. Schliesslich beantragt er vorsorglich, für die Dauer des Verfahrens, die Anordnung verschiedener Massnahmen. So sei ihm zu gestatten, seine Tochter vorerst wöchentlich während eines halben Tages zu sich zu Besuch zu nehmen, eventualiter sei die Fachstelle H____ mit der Begleitung der Übergaben zu Beginn beziehungsweise am Ende der Besuchszeiten zu beauftragen. Sollte sich das vorliegende Verfahren über mehr als drei Monate hinziehen, sei das Besuchsrecht angemessen zu erweitern. Für die Tochter C____ sei eine kinderpsychiatrische Behandlung anzuordnen und die von der KESB eingesetzte Beiständin sei zu beauftragen, diese Behandlung in die Wege zu leiten. Die Mutter sei auf die Strafbestimmung von Art. 292 StGB hinzuweisen, für den Fall, dass sie sich dem behördlich angeordneten Besuchsrecht des Vaters beziehungsweise der angeordneten kinderpsychiatrischen Behandlung von C____ widersetze.

 

Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 hat der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsetzung einer neuen Kindesvertreterin begründet abgewiesen und die bisherige Kindesvertreterin in ihrem Amt bestätigt. Auf den Antrag auf Einsetzung eines neuen Verfahrensbestandes, soweit sich dieser offenbar auf die Besuchsrechtsbeiständin bezog, ist er nicht eingetreten.

 

Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 (act. 13) hat sich der Beigeladene mit der von der KESB vorgeschlagenen Besuchsrechtsregelung einverstanden erklärt. Mit Eingaben vom 18. Juli 2018 (KESB [act. 14] und Beschwerdeführerin [act. 15 f.]), 20. Juli 2018 (Kindesvertreterin [act. 17]) und 26. Juli 2018 (Beigeladener [act. 18]) haben die Parteien zu den vorsorglichen Regelungsanträgen Stellung genommen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 (act. 20) hat die Beschwerdeführerin auf die Eingabe des Beigeladenen dupliziert. Mit Eingabe vom 21. August 2018 (act. 21) hat die Beschwerdeführerin allfällige Videoaufnahmen der Spielsequenzen durch das P____ thematisiert, worauf sich der Gutachter Dr. O____ mit Schreiben vom 4. September 2018 (act. 22) hat vernehmen lassen. Darauf hat der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 (act. 23) den Antrag gestellt, das Gutachten von Dr. O____ aus dem Recht zu weisen und bei Bedarf die Anordnung eines Obergutachtens anzuordnen. Zuvor hatte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts am 31. August 2018 die Anträge auf Einholung eines Obergutachtens sowie auf Ladung von Zeugen abgewiesen, unter Vorbehalt eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts; ebenso hat er den Antrag auf vorsorgliche Regelung des Besuchskontaktes zwischen Vater und Tochter abgewiesen. In einer weiteren Eingabe vom 5. November 2018 (act. 24) hat der Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er eine Replik zur Stellungnahme des Beigeladenen vorbereitet habe, welche er vorgängig schriftlich eröffnen oder an der Verhandlung vorlesen könne, worauf ihm mitgeteilt wurde, an der Verhandlung bestehe die Möglichkeit zu sämtlichen Vorbringen Stellung zu nehmen. C____ ist am 7. November 2018 durch den Instruktionsrichter und eine mitwirkende Richterin des Verwaltungsgerichts angehört worden.

 

An der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 28. November 2018 haben die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter, zwei Vertreterinnen der KESB, der Beigeladene mit seinem Vertreter, die Kindesvertreterin und die Beiständin von C____ sowie – bis zum Abschluss seiner Befragung – der Sachverständige Dr. O____ teilgenommen. Die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, die Kindesvertreterin und die Beiständin von C____, die Vertreterinnen der KESB und der Sachverständige sind befragt worden, wobei die Beschwerdeführerin und der Beigeladene die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen respektive stellen zu lassen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der KESB, der Vertreter des Beigeladenen und die Vertreterin von C____ sind zum Vortrag gelangt; der Vertreter der Beschwerdeführerin hat repliziert. Sie alle haben ihre schriftlich gestellten Anträge grundsätzlich bekräftigt, teils mit leichten Modifizierungen. So beantragt der Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere die Aufhebung des Fremdplatzierungsentscheides und die Sistierung des Besuchsrechts bis auf Weiteres, wobei die Wiederaufnahme so zu regeln sei, dass das Kindeswohl nicht gefährdet werde; für die Wiederaufnahme hätten sich alle Beteiligten, d.h. der Vater, C____ und die Mutter kinderpsychologischer Hilfe respektive Therapien zu unterziehen. Die Vertreterin der KESB hält am angefochtenen Entscheid fest und beantragt zusätzlich einen Teilentzug der elterlichen Sorge der Mutter in Bezug auf den medizinischen Bereich, dies zur Etablierung einer Therapie für C____. Der Vertreter des Beigeladenen ergänzt seine Anträge dahingehend, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Eventualiter ersucht er darum, dass der Vater mit der Tochter ein Gespräch führen kann, dass eine Erziehungsbeistandschaft mit umfassenden Befugnissen anzuordnen sei, welche insbesondere eine unabhängige kinderpsychiatrische Behandlung für C____ einleiten und engmaschig begleiten solle. Die Vertreterin von C____ schliesslich ersucht um Sistierung des Verfahrens, um eine Regelung der Besuche, die anfangs begleitet, dann unbegleitet durchzuführen seien, sowie um Etablierung einer kinderpsychologischen Begleitung von C____; im Mai 2019 sei eine erneute Verhandlung zur Prüfung der Umsetzung durchzuführen.

 

Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

 

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. mit weiteren Hinweisen; VGE 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (vgl. VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4).

 

1.3      Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____, Inhaberin der elterlichen Sorge und Verfahrensbeteiligte zweifellos zur Erhebung der Beschwerde gegen die Aufhebung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts und gegen die Fremdplatzierung ihrer Tochter legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

1.4      Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.

 

Das Verfahren ist sehr umfangreich. Nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten, Rügen und Anträgen insoweit statt, als diese überhaupt relevant für die Beurteilung der Beschwerde sind. Der Gehörsanspruch ist gewahrt, denn die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1).

 

1.5     

1.5.1   Zur Verhandlung vor Verwaltungsgericht hatten sich, neben den Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern und dem Sachverständigen, wohl auf Initiative der Beschwerdeführerin hin, auch ein akkreditierter Journalist sowie der Vater der Beschwerdeführer und ein weiterer Zuschauer eingefunden. Der Vorsitzende hat zu Beginn der Verhandlung dargelegt, dass vorliegend die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung erfüllt sind, so dass die Zuschauer den Gerichtssaal verlassen und die Verhandlung nicht im Gerichtssaal verfolgt haben.

 

1.5.2   Das Bundesgericht hat sich mit dem aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fliessenden Anspruch auf eine (publikums-)öffentliche Verhandlung im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen im Entscheid BGE 142 I 188 und im Entscheid BGE 144 III 442 grundsätzlich auseinandergesetzt. Vorliegend stehen insbesondere die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über die gemeinsame Tochter einerseits und die Regelung des Besuchsrechts des Beigeladenen zur Tochter andererseits zur gerichtlichen Beurteilung. Der Sache nach geht es an sich zwar um eine familienrechtliche Angelegenheit, in der sich zwei respektive mit dem Kind insgesamt drei Familienmitglieder gegenüberstehen. Insoweit würde das Verfahren in die Ausnahmekategorie des "Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien" gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen. Formal steht indes eine hoheitliche Kindesschutzmassnahme und damit eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinn im Streit und es ist eine besondere Begründung notwendig, damit auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann. Die Öffentlichkeit kann in diesen Fällen nicht pauschal mit Hinweis auf den "Schutz des Privatlebens" ausgeschlossen werden (BGE 144 III 442 E. 2.5 S. 446).

 

Ob ein solch besonderer Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 144 III 442 S. 447, mit Hinweisen auf Urteile des EGMR insbesondere Ramos Nunes de Carvalho e SA gegen Portugal Nr. 55391/13, 57728/13 / 74041/13 vom 21. Juni 2016 .93; Schabas, The European Convention on Human Rights, A Commentary, 2015, S. 288). Bei der im Rahmen dieses Entscheids vorzunehmenden Gewichtung und Abwägung der massgebenden Umstände (ausführlich dazu: Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 24 Rz. 89 ff. S. 522 f., mit Hinweisen; Meyer, in: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 68 zu Art. 6 EMRK) steht dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.

 

1.5.3   Vorliegend sieht sich das von der Kindesschutzmassnahme betroffene neunjährige Kind seit Jahren den einander widersprechenden Interessen seiner engsten Angehörigen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin thematisiert unter anderem immer wieder, so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, belastende Vorwürfe betreffend angebliche sexuelle Übergriffe im Baby- respektive Kleinkindalter. Das Kind ist, wie sich aus den immerhin insoweit übereinstimmender Angaben aller Beteiligter ergibt und auch an seiner Anhörung deutlich geworden ist, durch die Konfliktsituation und die entsprechenden Verfahren mittlerweile sehr belastet. Der Schutz des Privatlebens und die Interessen aller Beteiligter, insbesondere auch des Kindes, sind unter diesen Umständen höher zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführerin respektive ihres Umfelds an der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit. Das für den Ausschluss der Öffentlichkeit sprechende Interesse namentlich auch des betroffenen Kindes ist in Art. 6 Ziff. 1 EMRK explizit als ein den Ausschluss einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigendes Interesse anerkannt. Im Übrigen kommt dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Justizöffentlichkeit grundsätzlich zwar zentrale Bedeutung zu. Dieses hat vorliegend allerdings kein ausschlaggebendes Gewicht. Zwar ist eine hoheitlich auftretende Behörde an dem Verfahren beteiligt. Dennoch steht wie dargelegt eine familienrechtliche Angelegenheit (im weiteren Sinne) in Streit und obliegt der Behörde und dem Gericht die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Damit kommt dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und namentlich dem Aspekt der Kontrolle der Justiz eine andere Bedeutung zu, als dies etwa in einem Strafverfahren der Fall ist, das gänzlich andere Ziele verfolgt (vgl. dazu BGE 144 III 442 E. 2.6 S. 448; BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag damit mit Bezug auf die Hauptverhandlung die Interessen insbesondere auch des Kindes und des Vaters an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu überwiegen. Im Übrigen wird der vorliegende Entscheid, wie grundsätzlich alle Entscheide des Verwaltungsgerichts, in anonymisierter Form, auf dem Internet publiziert werden, so dass mit Bezug auf die Urteilseröffnung dem Prinzip der Justizöffentlichkeit ausreichend Genüge getan werden kann.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin rügt auch die Verletzung verfassungsmässig geschützter Verfahrensgarantien (Beschwerdebegründung [BB] Ziff. 14.9). Dazu ist Folgendes auszuführen:

 

Soweit sie in diesem Zusammenhang behauptet, ihr Gehörsanspruch sei verletzt, weil ihr das Gutachten des P____ erst Ende Januar 2018 zugestellt worden sei, kann auf E. 3.3.2 unten verwiesen werden. Eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht ersichtlich. Es kann immerhin festgehalten werden, dass eine rasche, unaufgeforderte Zustellung solcher Gutachten an die Parteien wünschenswert wäre. Weiter wird geltend gemacht, es müssten vom Beigeladenen eingereichte Schriftstücke aus den Akten entfernt werden, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin respektive ihre Vertreter haben umfassende Akteneinsicht genommen und es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde welche Aktenstücke aus den Verfahrensakten zu entfernen seien. Dass ein allfälliger Anruf einer Bekannten der Beschwerdeführerin bei der Vorsitzenden der Spruchkammer der KESB nicht aktenkundig gemacht worden ist, bei welcher die Vorsitzende geäussert haben soll, sie wisse sehr wohl, dass die Beschwerdeführerin „eine starke und tolle Mutter“ sei, stellt auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin dar, zumal im angefochtenen Entscheid (E. 54) explizit festgehalten worden ist, dass aus dem Umfeld der Mutter mannigfach darauf hingewiesen worden sei, dass diese C____ adäquat pflege und ihre Grundbedürfnisse befriedige. Zur Beweiserhebung und -würdigung der Vorinstanz wird nachfolgend jeweils an geeigneter Stelle eingegangen werden. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien in der Beweisabnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich.

 

2.2      Im Plädoyer moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat indes die aufschiebende Wirkung bereits mit Verfügung vom 20. März 2018 längst wieder hergestellt, so dass diese Rüge im vorliegenden Verfahren ohnehin gegenstandslos ist. Die Vorinstanz hat den Entzug der aufschiebenden Wirkungen im angefochtenen Entscheid im Übrigen begründet und sich dabei insbesondere auf die Empfehlungen des Sachverständigen gestützt. Dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses Kurzschlussreaktionen der Beschwerdeführerin befürchtet hat, ist im Übrigen nachvollziehbar, zumal diese ohne nachvollziehbaren Grund der Verhandlung fern geblieben war, so dass sie es auch zu verantworten hat, dass ihr der Entscheid der KESB nicht am 16. April 2018 hat eröffnet werden können. Im Übrigen sind die Vertreterin der KESB und die Erziehungsbeiständin bei ihrer Vorsprache am 19. März 2018 offensichtlich zurückhaltend aufgetreten (vgl. Aktennotiz betreffend Versuche der Eröffnung und Umsetzung vom 19. und 16. März 2018, act. 8 S. 380 f.). Jedenfalls waren die unmittelbare Reaktion der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters auf diese Vorsprachen sachlich, so steht in den Eingaben vom 19. und 20. März 2018 kein Wort über ein Trauma, welches C____ am 19. März 2019 erlitten hätte (vgl. act. 8 S. 349 ff., 375 ff.).

 

2.3      An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Vertreter der Beschwerdeführerin behauptet, er sei auf Unterlagen gestossen, welche nicht bei den Akten gewesen seien, und hat diese eingereicht (act. 26). Er verweist dafür auf ein Schreiben eines der früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Dr. R____, vom 10. November 2011. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben für die Beurteilung der aktuellen Situation ohnehin nicht relevant scheint, ist dieses Schreiben bei den elektronischen Akten (act 8 S. 1181). Ein weiteres Schreiben von Dr. R____ vom 11. Februar 2011 an die AKJS – und nicht an die KESB respektive die frühere Vormundschaftsbehörde – ist für die Beurteilung der aktuellen Situation offensichtlich auch nicht relevant. Diese Rüge zielt somit ins Leere.

 

3.        

3.1      Mit ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die bereits mit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der KESB vom 14. März 2018 erhobenen Rügen gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Verschiebung der vorinstanzlichen Verhandlung vom 16. März 2018, an denen sie festhalte (BB Ziff. 6). Auf die entsprechenden Rügen war das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 nicht eingetreten, da mit der Abweisung des Antrages auf Verschiebung der Verhandlung der Beschwerdeführerin kein nicht wieder gutzumachenden Nachteil entstanden sei und die Rüge somit noch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden könne. Auf diese Rüge ist daher hier einzutreten.

 

3.2      Die Vorinstanz hat zur Abweisung des entsprechenden Gesuches erwogen, die Verschiebung einer Verhandlung setze gemäss Art. 135 lit. b ZPO zureichende Gründe voraus. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf die Niederlegung des Vertretungsmandates durch ihre bisherige Anwältin aufgrund einer grundlegenden Meinungsverschiedenheit über die Mandatsführung und insbesondere über die Vorbereitung der anstehenden Verhandlung. Sie mache geltend, die Fortsetzung des Mandats habe ihr nicht zugemutet werden dürfen und eine neue Vertretung benötige angemessene Zeit für die Vorbereitung der Verhandlung. Zwar werde der Beizug oder der Wechsel einer Vertretung als zureichender Grund für die Verschiebung einer Verhandlung angesehen, wenn dieser ansonsten nicht genügend Vorbereitungszeit verbleiben würde. Dies gelte aber nicht, wenn eine Partei vor einer Verhandlung genügend Zeit gehabt hat, um eine neue Vertretung zu suchen, zu mandatieren und zu instruieren. Vorliegend sei der Verhandlungstermin den Parteien seit rund einem Monat bekannt gewesen. Zudem habe nicht etwa die bisherige Rechtsbeiständin das Mandat niedergelegt, sondern umgekehrt habe die Beschwerdeführerin dieser das Mandat entzogen. Schliesslich habe C____ ein Interesse an einer raschen Klärung der Situation und es sei zu beachten, dass eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren nicht zwingend erforderlich sei, da auch der Vater nicht anwaltlich vertreten sei.

 

3.3     

3.3.1   Dem hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebegründung vom 19. März 2018 im Verfahren VD.2018.45 entgegen gehalten, in Anbetracht der Komplexität des Falles und den vom Gutachter empfohlenen Massnahmen einer Sistierung des Besuchsrechts oder einer Fremdplatzierung sei mit der Abweisung der beantragten Verhandlungsverschiebung ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 EMRK verletzt worden (vgl. auch BB Ziff. 10.3, Ziff. 14.9). Das Gutachten sei ihr erst am 26. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht und es sei ihr keine Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt worden. Eine solche Stellungnahme habe ihre damalige Anwältin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht schreiben wollen, obwohl das Gutachten unvollständig und teilweise falsch sei. Den Verlust des Vertrauens in ihre damalige Rechtsbeiständin erklärt die Beschwerdeführerin zusammengefasst insbesondere damit, dass diese ihre Pflichten im Zusammenhang mit der formrichtigen Einreichung von Sachverhaltsgrundlagen und dem korrekten Stellen von Beweisanträgen und bezüglich der Vorbereitung der Verhandlung, Begleitung der Klientschaft und der Analyse und Besprechung des Entscheids verletzt habe.  

 

3.3.2   Diese Ausführungen sind nicht geeignet, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verschiebung der vorinstanzlichen Verhandlung zu begründen.

 

Es erscheint zunächst fraglich, ob überhaupt von einer massgebenden Pflichtverletzung der bisherigen Vertreterin gesprochen werden kann. Notabene hatte die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Kündigungs-Mail vom 12. März 2018 bei der von ihr selbst mandatierten Anwältin noch für deren „fachkundige Begleitung“ bedankt (act. 8 S. 438). Von einem gestörten Vertrauensverhältnis kann somit offensichtlich nicht die Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin nun nachträglich ihre frühere Anwältin abwertet und ihr Pflichtverletzungen und gar „Todsünden eines Anwalts“ vorwirft, fügt sich im Übrigen nahtlos in ihr in den Akten dokumentierte Verhalten ein: Sobald eine Fachperson (vermeintlich) nicht (mehr) hinter ihr steht, wird sie abgewertet und insbesondere der Inkompetenz bezichtigt und abgesetzt respektive die Absetzung beantragt. So wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Absetzung der Kindesvertreterin und der Beiständin beantragt, weil sich diese nicht genügend für das Kindeswohl eingesetzt hätten (BB Ziff. 5).

 

Die Beschwerdeführerin hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren unentgeltlich prozessiert (vgl. act. 8 S. 427). In dem von der Offizialmaxime und vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren vor der KESB ist an die Voraussetzungen für das Gebotensein einer anwaltlichen Verbeiständung grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 mit Hinweisen; VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 4b, in: BJM 2005 S. 100 ff.; VGE VD.2015.200 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der im Raum stehenden Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung der Tochter der Beschwerdeführerin war deren anwaltschaftliche Verbeiständung vorliegend zweifellos geboten.

 

Die Anwältin hatte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ihre Bemühungen an dem für die Wahrung der prozessualen Ansprüche ihrer Mandantin Notwendigen zu orientieren. Kann zu einem Gutachten in einer Hauptverhandlung, in welcher auch der Gutachter persönlich anwesend ist und befragt werden kann, umfassend Stellung genommen werden, so bildet der Verzicht auf eine vorgängige schriftliche Stellungnahme dazu offensichtlich keine anwaltschaftliche Pflichtverletzung. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge aktenwidrig, es habe keine Gelegenheit bestanden, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an den Gutachter zu stellen (BB Ziff. 10.1): Mit der Vorladung vom 12. Februar 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass der Gutachter zur Verhandlung geladen wird, so dass ihm dort solche Fragen würden gestellt werden können, auch von der Beschwerdeführerin – hätte sie nicht auf eine Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung verzichtet. Auch die weiteren Vorwürfe an die frühere Vertreterin sind nicht geeignet, die Notwendigkeit eines Wechsels der vom Staat zu finanzierenden Vertretung zu rechtfertigen. Der Vorhalt einer ungenügenden Vorbereitung der Hauptverhandlung bleibt reine und unbelegte Behauptung. So hat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin offensichtlich eine gemeinsame Sitzung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung mit der Vertreterin stattgefunden und das Angebot für eine weitere Besprechung bestanden (vgl. etwa Mails Q____ vom 9. März 2018 und 24. Januar 2018, VD.2018.45 act. 5/5, 5/3a). Die Bestimmung der angemessenen Dauer einer Instruktionssitzung ist ins pflichtgemässe Ermessen der Anwältin gestellt. Es kann nicht Sache eines als Zweitmeinung beigezogenen Anwalts oder eines Gerichts sein, diese Prüfung anstelle der mandatierten Vertreterin vorzunehmen. Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vertretung durch eine Anwältin sie nicht von deren umfassenden Instruktion dispensiert. Nach Vorlage eines Gutachtens darf die Vertreterin darauf bauen, dass die Beschwerdeführerin sie darüber hinaus selbständig auf wesentliche Punkte des ihr vertrauten Verlaufs hinweist, die mit dem Gutachten in Widerspruch stehen oder für dessen Beurteilung wichtig sind. Die Reaktion der abgesetzten Vertreterin mit Mail vom 9. März 2018 ist daher nicht zu beanstanden (VD.2018.45 act. 5/5). Unverständlich ist nach dem Gesagten schliesslich die Rüge, für die Lektüre des Gutachtens habe der Beschwerdeführerin bloss eine „extrem und unverhältnismässig kurze Zeit“ zur Verfügung gestanden. Das Gutachten wurde ihr gemäss ihrer eigenen Darstellung am 26. Januar 2018 und mithin sieben Wochen vor der Verhandlung zugestellt (BB Ziff. 10.1). Sie hat dazu mit Mail vom 17. Februar 2018 auf insgesamt drei Seiten zuhanden ihrer damaligen Vertreterin Stellung genommen (VD.2018.45 act. 5/4). Es war ihr also offensichtlich möglich, sich in einer knapp dreiwöchigen Zeitspanne in das 62 Seiten umfassende Gutachten einzuarbeiten und dieses umfassend zu kommentieren. Dies wird durch eine Mail der Beschwerdeführerin vom 9. März 2018 an ihre frühere Vertreterin untermauert, in welcher sie schreibt (VD.2018.45 act. 5/5): „ …Wir hatten lange Zeit uns damit [d.h. mit dem Gutachten] zu befassen.“

 

3.3.3   In jedem Fall wäre ein Verschiebungsgesuch der KESB aber so rechtzeitig vor der Verhandlung zu stellen gewesen, wie dies möglich war (vgl. Frei, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Bd. I Art. 135 N 2). Es ist einzureichen, sobald die gesuchstellende Partei den Verschiebungsgrund kennt (vgl. Jenny/Jenny, in: OFK-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 4). Dies folgt aus der Verpflichtung der Parteien zum Handeln nach Treu und Glauben im Prozess (vgl. Art. 5 BV, Art. 52 ZPO). Aufgrund der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin und der von ihr selbst eingereichten Unterlagen gab es keinen Grund, mit der Stellung des Gesuches bis drei Tage vor der längst angesetzten Verhandlung zuzuwarten. So lässt sich dem erwähnten Mail der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2018 an ihre vormalige Vertreterin (VD.2018.45 act. 5/4) entnehmen, dass der offiziell am 12. März 2018 mandatierte neue Vertreter sich am 17. Februar 2018 bereits inhaltlich zum Gutachten geäussert hatte („… >>Gutachten ist eine Erpressung>> Anwalt […] [siehe unten] sagt dazu: » Das ist eine Drohung am Leib und Leben und eine Straftat (Art.129) …“). Der Anwalt war also Mitte Februar 2018 längst mit der Angelegenheit – und damit auch mit der angeblich pflichtwidrigen und unsorgfältigen Mandatsführung der früheren Vertreterin – vertraut. Die Beschwerdeführerin hat es selbst zu verantworten, dass sie ihrer Anwältin sehr kurzfristig vor der Verhandlung das Mandat entzogen und stattdessen einen zwar offenbar bereits eingearbeiteten, aber mutmasslich am Verhandlungstermin nicht mehr verfügbaren Anwalt mandatiert hat. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Verschiebung der Verhandlung somit zu Recht abgewiesen. Hervorzuheben ist der Umstand, dass eine Verschiebung der Verhandlung namentlich nicht im Interesse des betroffenen Kindes gewesen wäre.

 

Unter diesen Umständen ist mit der Ablehnung des Gesuches um Verschiebung der Verhandlung vor der KESB das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 43 ff.) zutreffend feststellt, war die Beschwerdeführerin verpflichtet, an der vorinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen, und folglich säumig, so dass gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 234 ZPO ein Entscheid aufgrund der Akten und der Ausführungen der anwesenden Verhandlungsteilnehmenden ergehen und auf ihre persönliche Anhörung gemäss Art. 447 ZGB verzichtet werden konnte. Weshalb es Treu und Glauben widersprechen sollte, nach erfolgter, vorgängiger Abweisung des Verschiebungsgesuchs und infolge der – vorab vom Vertreter explizit angekündigten – Säumnis auf ihre Anhörung zu verzichten (vgl. BB Ziff. 10.2), ist auch angesichts der vorliegenden Bestätigung dieses Zwischenentscheids unverständlich. Die Beschwerdeführerin scheint sich auf den Standpunkt stellen zu wollen, durch Säumnis und Widersetzung gegen behördliche Entscheide Fakten schaffen zu können, welche diese umstossen sollten. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Von einer Verweigerung der Gelegenheit zur persönlichen Anhörung (BB Ziff. 10.3) kann hier nicht die Rede sein. Demzufolge ist auch der Antrag auf Wiederholung der Verhandlung vor der KESB abzuweisen.

 

3.4      Schliesslich wäre eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs durch die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohnehin geheilt worden, denn die Beschwerdeführerin ist ausführlich zu Wort gekommen und hatte die Möglichkeit, Fragen an die anderen Parteien und Verfahrensbeteiligten sowie an den Sachverständigen zu stellen respektive stellen zu lassen.

 

4.

4.1      Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die von der Beschwerdeführerin angefochtene Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung ihrer Tochter; weiter stellen sich auch Fragen in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zwischen Tochter und Vater.

 

4.2      Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihre Tochter aufgehoben und sich dabei auf Art. 310 Abs. 1 ZGB gestützt.

 

Zur Begründung hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass ein Kind gemäss der genannten Bestimmung den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen sei, wenn seiner Gefährdung nicht anders begegnet werden könne. Dabei wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass von allen Fachleuten und involvierten Parteien sowie deren Umfeld mannigfach bestätigt und betont wurde, dass die Mutter C____ adäquat pflege und ihre Grundbedürfnisse decke (Entscheid KESB Ziff. 54). Vorliegend bestehe zwischen den Eltern ein seit Jahren andauernder Konflikt um die Ausübung des Besuchsrechts zwischen der Tochter und ihrem Vater. Trotz angeordneten, seit anfangs 2011 durch die Mutter selbst oder verschiedenste Fachpersonen begleiteten Besuchskontakten habe die Mutter bei keiner der ambulanten Regelungen dauernd und konstruktiv mitgewirkt. In den letzten zwei Jahren habe der Vater seine Tochter bloss noch sechs Mal sehen dürfen, wobei der letzte Kontakt am 2. Juni 2017 stattgefunden habe (Ziff. 49). Soweit die Beschwerdeführerin dem Vater vorgeworfen habe, gegenüber seiner Tochter nach der Trennung im Jahr 2010 sexuelle Übergriffe verübt zu haben, bezog sich die Vorinstanz auf die Abklärung dieser Vorwürfe durch Dr. F____ und lic. phil. G____ im Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011. Den Gutachterinnen seien dabei damals die extrem unangemessenen und überfordernden Erwartungen der Mutter an ihr Kind aufgefallen. So habe sie von C____ Aussagen zu Erlebnissen mit dem Vater in einem Zeitraum erwartet, in welchem dem Kind die Sprachfähigkeit gefehlt hat. Es bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt im Gutachten, dass ein Missbrauch stattgefunden haben könnte.

 

Zur Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen, nicht anders abwendbaren Kindeswohlgefährdung durch die bestehende Störung des Kontakts von C____ zu ihrem Vater bezog sich die Vorinstanz insbesondere auf das Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011, auf den Bericht J____ von Dr. K____ vom 21. September 2012, einen Bericht von Dr. L____ vom I____ vom 20. Dezember 2013 (act. 8 S. 1093; nachfolgend Bericht Dr. L____) und den Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 sowie auf die Aussagen des Sachverständigen O____ anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung. Gestützt darauf kam die Vorinstanz mit dem Sachverständigen O____ zum Schluss (vgl. Entscheid KESB Ziff. 62 ff.), dass C____ in der Obhut ihrer Mutter nicht so geschützt und gefördert werde, wie es für ihre geistige Entfaltung nötig wäre. Es liege „eine latente sowie erhebliche Kindeswohlgefährdung durch die fehlende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft sowie Bindungsfähigkeit“ der Mutter vor. Die Erfahrungen seit Dezember 2010 hätten gezeigt, dass ambulante Kindesschutzmassnahmen von Seiten der Mutter nicht in dem Masse unterstützt werden könnten, dass sie über längere Zeit funktionierten. Die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs sowie die Ängste der Mutter, dass der Vater C____ nicht adäquat betreuen und beschützen könne, seien letztlich, selbst wenn von der Mutter tatsächlich so wahrgenommen und gefühlt, Ausflüchte, um ihre Verweigerungshaltung gegenüber dem Ausbau einer gelebten Vater-Tochter-Beziehung zu legitimieren. Eine weitere, unsichere Besuchsregelung würde zur Fortsetzung eines unerträglichen Zustands führen. Deshalb sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C____ im jetzigen Zeitpunkt nötig und verhältnismässig, um ihr mit der Platzierung an einem neutralen Ort die Gleichberechtigung beider Elternteile aufzeigen zu können. Da diese Fremdplatzierung für C____ eine einschneidende Veränderung mit sich bringe, sei eine kinderpsychiatrische Begleitung für sie in die Wege zu leiten. Zudem seien die Eltern gestützt auf Art. 307 ZGB anzuweisen, bei einer von der Kindesschutzbehörde noch zu benennenden Fachstelle je einzeln eine psychotherapeutische Begleitung zur Aufarbeitung der Konfliktgeschichte sowie zur Gewährleistung von künftig einvernehmlichen Besuchsregelungen wie auch zur bestmöglichen Unterstützung ihrer Tochter während der Fremdplatzierung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hält die Vorinstanz an dieser Auffassung fest.

 

4.3      Die Beschwerdeführerin übt zunächst ausführliche Kritik in formeller und materieller Hinsicht am Gutachten von Dr. O____, P____, und verlangt die Einholung eines Obergutachtens (BB Ziff. 7, BB 11); darauf wird unten (E. 8) näher eingegangen werden. Weiter moniert sie, der angefochtene Entscheid enthalte zahlreiche angeblich falsche Tatsachenfeststellungen (BB Ziff. 8), und angeblich falsche Sachverhaltsfeststellungen (BB Ziff. 10); ausserdem sei der Entscheid aktenwidrig (BB Ziff. 9); darauf wird unten (E. 6 f.) näher einzugehen sein. Sie stellt einen allgemeinen Beweisantrag (BB Ziff. 12), welcher ihre Fähigkeiten als Mutter, ihre Haltung gegenüber dem Besuchsrecht zwischen Kind und Vater und die Auswirkungen einer allfälligen Fremdplatzierung auf das Wohl von C____ zum Inhalt hat; sie wiederholt in diesem Zusammenhang den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens, reicht (erneut) zahlreiche Bestätigungsschreiben von Personen aus ihrem Umfeld ein und verlangt deren Befragung sowie zusätzlich die Befragung von Dr. S____; darauf wird jeweils an geeigneter Stelle eingegangen werden. Schliesslich rügt sie den angefochtenen Entscheid als völkerrechtswidrig und bundesrechtswidrig; der angefochtene Entscheid verletze verfassungsmässig geschützte Verfahrensrechte und sei unverhältnismässig; ausserdem stehe er im Widerspruch zur Praxis der KESB selber (BB Ziff. 13, 14, 15, 16; vgl. dazu unten insbesondere E. 5, 10 ff.). Im Plädoyer vor Verwaltungsgericht hat sie ihre Rügen im Wesentlichen bekräftigen lassen.

 

4.4      Der Beigeladene teilt und unterstützt die Auffassung der KESB im angefochtenen Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde (vgl. Stellungnahme und Plädoyer). Er hält zusammengefasst fest, dass eine Fremdplatzierung für C____ zweifellos sehr einschneidend wäre; nur mit dieser kurzfristig radikal erscheinenden Massnahme bestehe aber überhaupt eine Chance, dem Kind langfristig bessere, freiere und selbstbestimmte Entwicklungsmöglichkeiten zu geben.

 

4.5      Die Vertreterin von C____ sieht deren Entwicklung zwar ebenfalls als gefährdet an, unterstützt den Entscheid einer Fremdplatzierung indes nicht (vgl. Stellungnahme und Plädoyer). Sie gehe davon aus, dass C____ den Kontakt zu ihrem Vater in einem für sie verkraftbaren Rahmen leben möchte. Gemäss Rücksprache mit Dr. L____ seien C____ zu Beginn kurze begleitete Besuche, jeden Samstag, und nach drei bis sechs Monaten Besuche mit Übernachtung, alle zwei Wochen, zumutbar. Da die Beschwerdeführerin es nicht schaffe, ihre Tochter bei den Kontakten zum Vater zu unterstützen, seien die Begleitung durch eine Kinderpsychologin und klare Vorgaben wichtig. Das Beschwerdeverfahren sei unterdessen zu sistieren und im Mai 2019 sei eine weitere Verhandlung zur Überprüfung der Umsetzung der Anordnungen durchzuführen.

 

5.        

5.1      Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat und von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht bestritten wird, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Fremdplatzierung erweist sich damit als die einschneidendste Massnahme, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als ultima ratio in Frage, muss als solche beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aber auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat dabei zukunftsgerichtet und ausschliesslich zum Wohl des Kindes und mithin im objektiven Kindesinteresse zu erfolgen. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben mögen (BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1; VGE VD.2016.173 vom 21. November 2017 E. 3.2.1).

 

5.2      Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N 40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

 

Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen sondern ergänzen (Komplementarität) (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Sowohl die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bilden "ultimae rationes" und dürfen im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindeswohls nicht mit milderen Interventionen beizukommen ist respektive wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen.

 

5.3      Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Kinderrechtskonvention. Unter Verweis auf Art. 3 Abs. 2 KRK, welcher die Vertragsstaaten verpflichte, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind, macht sie geltend, Kinder und Jugendlichen müssten völkerrechtlich zwingend vor unangemessenen behördlichen oder gerichtlichen Massnahmen geschützt werden. Zwangsmassnahmen wie eine Fremdplatzierung seien somit völkerrechtlich verboten, wenn das Kind diese nicht wolle und bei der Mutter bleiben wolle (BB Ziff. 13.3). Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Die genannte Bestimmung steht einer auch gegen seinen Willen vorgenommenen Fremdplatzierung eines Kindes nicht im Wege, wenn diese zur Wahrung seines Kindeswohls indiziert ist, namentlich wenn es beim Verbleib bei den Eltern einer nachhaltigen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. Schmahl, Kinderrechtskonvention, Handkommentar, 2. Auflage 2017, Art. 3 N 19).

 

Weiter lässt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 KRK rügen (BB Ziff. 13.4). Nach dieser Bestimmung ist dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zuzusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern und seine Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Dies steht aber, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, Entscheiden nicht entgegen, mit denen aufgrund einer umfassenden Kindeswohlprüfung Massnahmen getroffen werden, die nicht dem ausgedrückten Willen des Kindes entsprechen (vgl. Schmahl, a.a.O., Art. 12 N 10, 27).

 

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch Art. 8 EMRK der Fremdplatzierung eines Kindes nicht per se entgegensteht, wenn dieser Eingriff zur Wahrung des Wohls des Kindes indiziert und verhältnismässig ist (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage 2014 S. 35).

 

6.

Die Beschwerde richtet sich insbesondere auch gegen zwei von der Vorinstanz als materielle Vorbemerkungen getroffene tatsächliche Feststellungen.

 

6.1     

6.1.1   So bestreitet die Beschwerdeführerin die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz (Entscheid KESB Ziff. 49), dass sie bei keiner der angeordneten und seit 2011 von ihr oder Drittpersonen begleiteten, ambulanten Besuchskontaktsregelungen dauernd und konstruktiv mitgewirkt habe. Hierfür fehle ein Beleg. Gemäss Zeugenbescheinigungen sei sie eine „umsichtige und äusserst fähige Mutter“, die sich um das Wohl von C____ kümmere, nie negativ vom Vater spreche und C____ auch zu Besuchen ermuntere. „Wenn das Kind aber einen anderen Willen“ habe, dürfe sein „Wille nicht verbogen“ und ihm auch keine „psychische Gewalt angetan werden“ (vgl. BB Ziff. 10.4). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat sie betont, sie habe die Tochter immer ermutigt und unterstützt, Kontakt zum Vater zu haben; der Vater habe immer Raum haben dürfen. Die Tochter habe allerdings schon als ganz kleines Kind Widerstände gehabt, welche sie als Mutter habe ernst nehmen müssen. Es sei einfach zu viel Druck gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.).

 

6.1.2   Die angefochtene tatsächliche Feststellung der Vorinstanz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, sondern ergibt sich offenkundig aus den Akten, namentlich auch aus den eingeholten Gutachten und Berichten von Fachpersonen, sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst. Hervorzuheben ist insbesondere Folgendes:

 

Bereits im Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 (S. 17, 20) wird festgestellt, die Beschwerdeführerin mache gegenüber den Gutachterinnen einen kooperativen Eindruck, scheine aber „nur mit Fachpersonen zu kooperieren, welche sie nicht Frage stellen und welche sie in ihrer ‚Missbrauchstheorie‘“ unterstützten. Ein begleiteter Kontakt ohne Begleitung der Mutter sei seit Januar 2011 nicht möglich gewesen und mehrere Anläufe diesbezüglich seien „bis anhin aufgrund der fehlenden Kooperation der Mutter“ gescheitert. Dem Bericht J____ vom 21. September 2012 lässt sich entnehmen, dass das damals beurteilbare Verhalten des Vaters keinerlei Hinweise ergeben habe, die ein eingeschränktes Besuchsrecht rechtfertigen würden. Demgegenüber lehne die Mutter unbegleitete Kontakte zwischen Tochter und Vater ab. Der Gutachter Dr. K____ empfahl darauf begleitete Kontakte – und zwar ausschliesslich zur Stressreduktion des Kindes, weil es damit eigene Bedürfnisse und die Wünsche seiner Eltern erfüllen könne. Einem Mail der damaligen Besuchsrechtsbeiständin, T____, vom 10. September 2013 (act. 8 S. 1140) kann entnommen werden, dass die von beiden Eltern zunächst akzeptierte Begleitung der Besuchskontakte durch zwei Studentinnen aufgrund des Widerstands der Beschwerdeführerin wegen angeblicher seelischer Manipulationen des Kindes durch den Vater nicht habe installiert werden können, da die Beschwerdeführerin ihr keine Gesprächstermine genannt und Terminangebote nicht angenommen habe. Deshalb sei ihr die Umsetzung des Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2013 nicht möglich. In ihrem Mail vom 10. Februar 2017 (act. 8 S. 766) berichtete die Beiständin D____, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Ausfällen von Besuchskontakten komme, wobei die Begründungen von Seiten der Beschwerdeführerin für sie nicht überzeugend seien. Sie sehe „darin vielmehr eine mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit von Frau A____ die Kontakte zwischen Vater und Tochter zu unterstützen“. Belegt ist auch, dass von Frau U____ begleitete Besuchskontakte erst ab dem 13. Januar 2017 möglich gewesen sind, obwohl der Kennenlerntermin mit C____ und ihrer Mutter bereits anfangs Juni 2016 stattgefunden hatte. Die Mutter habe die Besuche immer wieder abgesagt (Aktennotiz vom 14. Februar 2017, act. 8 S. 768). In ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2017 (act. 8, S. 689 f.) gab die Beiständin an, aus ihrer Sicht sei es nicht möglich, „an der Umsetzung der KESB-Beschlüsse zu arbeiten und dabei nicht in Konflikt mit Frau A____ zu kommen“. Angebote zum Gespräch bei Unstimmigkeiten habe sie kaum genutzt. Ihre Versuche, C____ kennenzulernen seien aus ihrer Sicht „hauptsächlich am Widerstand von Frau A____“ gescheitert. Schliesslich gab es nach dem letzten Besuchskontakt des Vaters mit seiner Tochter, bei dem sie im Margarethenpark offenbar auf C____s Grossmutter und eine Cousine väterlicherseits, und später noch auf die Partnerin des Vaters und deren Sohn gestossen sind, keinen Kontakt der Beschwerdeführerin mit der Besuchsbegleitung mehr. Die Beschwerdeführerin reagierte trotz mehrfacher Aufforderung per E-Mail und Telefon nicht mehr. Bereits vorher war es schwierig für die Begleitung, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren (vgl. Angaben des Teamleiters H____ vom 21. September 2017 im Gutachten P____, S. 38). Auch die Gutachter des P____ sind zum Schluss gekommen, dass sich die Zusammenarbeit mit der Mutter im Rahmen der Begutachtung als „eher schwierig“ gestaltet habe, da sie „teilweise mit den Vorgehensweisen der unterzeichneten Sachverständigen (…) nicht einverstanden“ gewesen sei. Ihre elterliche Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft wurde als eingeschränkt erachtet (Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 S. 48, 52).

 

6.1.3   Die gerügte Sachverhaltsfeststellung wird somit durch die Akten gestützt. Daran ändern auch die eingereichten Zeugenbescheinigungen nichts. Diese äussern sich denn auch kaum in relevanter Weise zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Besuchsrechtsverfahrens: Die Schreiben von Frau V____, Frau W____, Frau X____, Frau Dr. Y____ (act. 3/3, 3/5, 3/6, 3/9, 3/12) enthalten keine Angaben zur Besuchskontaktsfrage. Die ehemalige Kindergärtnerin, [...] (Schreiben vom 7. April 2017, act. 3/4), und der Kinderarzt Dr. med. Z____ (Schreiben vom 16. April 2017, act. 3/7) äussern sich zwar zum Besuchsrecht, thematisieren aber nicht die Kooperation der Beschwerdeführerin mit den Behörden und der Besuchsbegleitung. In allgemeiner Form äussern sich die Eltern der Beschwerdeführerin (vgl. Aktennotiz vom 22. September 2017, act. 3/8), AA____, Partnerin des Bruders der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 15. April 2018, act. 3/13) und AB____ (Bestätigung vom 17. April 2018, act. 3/14) zur Haltung der Mutter gegenüber den Besuchskontakten. Die Beschwerdeführerin „stehe dem Kontakt zum Vater nicht entgegen und versuche C____ zu überreden“ (Eltern), sie habe immer versucht, Besuche zu ermöglichen, den Vater nie schlechtgeredet oder C____ beeinflusst (AA____, AB____). Auch die Kinderärztin Y____ gibt in einer neuen ärztlichen Stellungnahme vom 18. April 2018 (act. 3/15) an, die Mutter habe die einen sehr besorgniserregenden Druck bewirkenden Besuche von C____ beim Vater „immer unterstützt und C____ zu diesen Besuchen ermutigt“. Worauf diese Feststellung der Ärztin beruht, geht aus dem Schreiben allerdings nicht hervor. Schliesslich erklärt Dr. med. AC____ als Therapeut der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 30. April 2018 (act. 3/17), er habe nie den Eindruck gehabt, dass diese ihre Tochter dahingehend manipuliere, dass sie ihren Vater nicht sehen möchte. Es seien ihm nicht die geringsten Hinweise bekannt, die darauf hindeuteten, dass sie ihre Tochter manipuliere. Sie habe immer wieder versucht, „dass C____ zu ihrem Vater einen unbelasteten und guten Kontakt finden kann“. Dass sie sich aber vom Vater distanziere, sei angesichts des Verdachts eines grenzmissachtenden Verhaltens des Vaters nicht als mangelnde Kooperationsfähigkeit auszulegen.

 

Diese Aussagen aus dem persönlichen Umfeld der Beschwerdeführerin stehen der kritisierten Feststellung mangelnder Kooperationsfähigkeit nicht entgegen. Bereits im Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 (S. 15) wird ausgeführt, die Mutter zeige sich sehr bemüht, C____ mit ihren negativen Gefühlen dem Vater gegenüber nicht zu beeinflussen. Es stelle sich aber die Frage, inwiefern C____ diese Negativität nicht trotzdem zu spüren komme. Dies gelte umso mehr, als im familiären Umfeld der Beschwerdeführerin ein äusserst negatives Feindbild gegenüber dem Vater aufgebaut worden sei. Diese Feststellung muss heute, rund sieben Jahre später und ohne massgebende Entwicklung in der Haltung der Beschwerdeführerin, natürlich in umso ausgeprägterer Weise gelten.

 

6.1.4   Die Haltung der Beschwerdeführerin kommt auch in ihrem Schreiben vom 8. März 2017 treffend zum Ausdruck. Darin schreibt sie, sie sei mit dem Aufrechterhalten eines minimalen Kontaktes einverstanden. Besuche könnten aber nur stattfinden, wenn C____ dazu bereit sei (act. 8 S. 747 f.). Vor dem Hintergrund des seit Jahren bestehenden Loyalitätskonfliktes der Tochter kommt diese Haltung der Verweigerung der Kooperation gleich. In diesem Sinne erklärte sie denn auch am 8. März 2017, bis zu einer Verhandlung der KESB keine Besuche beim Vater mehr zulassen zu wollen (Aktennotiz vom 8. März 2018, act. 8 S. 749). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zeigte sich diese Haltung klar (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll S. 3, 24). Eindrücklich ist, dass die Beschwerdeführerin, trotz jahrelanger Begleitung und Beratung durch kompetente Fachpersonen, nicht in der Lage ist, wenigstens zu reflektieren, ob ein Konnex besteht zwischen ihrer negativen Haltung gegenüber dem Vater und dem Besuchsrecht und dem von der Tochter ihr gegenüber geäusserten Unwillen zu solchen Besuchen. Stattdessen schiebt sie die Verantwortung auf die Tochter ab, die schon als ganz kleines Kind Widerstände gegen die Besuche gehabt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.; vgl. auch S. 25).

 

6.1.5   Wie ein roter Faden zieht sich die Ablehnung von Behördenvertretern oder Fachpersonen durch die Akten, welche eine vom Standpunkt der Beschwerdeführerin abweichende Meinung vertreten. So hatte sie sich beispielsweise bereits im Rahmen der gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens über Frau AD____ beschwert, die angeblich zu wenig auf ihre Sorgen zum Wohl von C____ eingegangen sei (Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011, S. 3 oben). In der Folge hat sie etwa auch die Absetzung der Beistandspersonen T____ und D____ und sogar der für C____ eingesetzten unabhängigen und neutralen Kindervertreterin verlangt. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei sie mit der Kindesvertreterin „eigentlich immer wieder in gutem Kontakt gestanden“ (Verhandlungsprotokoll S. 4). Andererseits berichtete sie, dass C____ bei einem Gespräch mit ihrer Vertreterin – welches die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung belauscht hat (vgl. BB Ziff. 8.7) – unter Druck und gar in eine bedrohliche Situation geraten sei. Dass die Kindesvertreterin dieses Gespräch positiv („sehr schön, gut locker“, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8) schildert, kann oder will die Beschwerdeführerin nicht wahrhaben. Die Bemühungen der Kindesvertreterin, C____ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sehen zu können, hat die Beschwerdeführerin torpediert, indem sie auf Anfrage der Anwältin nach einem Termin zunächst erklärte, sie sei ferienabwesend und werde sich danach melden, was ihr dann aber „durch die Lappen“ gegangen sei. Auf ein erneutes Erinnerungsschreiben der Kindesvertreterin an die Beschwerdeführerin, meldete sich allerdings deren Anwalt und gab bekannt, dass die Kindesvertreterin C____ nicht sehen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7, 8). Notabene entzog die Beschwerdeführerin auch der von ihr selbst beigezogenen Anwältin kurzfristig das Mandat, nachdem diese ihre Empfehlung bekräftigt hatte, eine Kontaktregelung, auch mit unbegleiteten Besuchen, zu treffen, und sich erstaunt über einen Meinungswechsel der Beschwerdeführerin gezeigt hatte (vgl. Mail Q____ vom 9. März 2018, VD.2018.45 act. 5/5: „ … Ich habe Ihnen erklärt, dass ich es als äusserst wichtig erachte, eine Kontaktregelung zu finden, und zwar auch unbegleitet, einmal im Monat, wie es Ihre Tochter wünscht. Umso mehr erstaunt es mich jetzt, dass Sie hier keine Möglichkeit sehen‚ dies entgegen unseren Gesprächen.“ [Hervorhebung nicht original]).

 

6.1.6   Nach dem Gesagten sind Defizite im Kooperationswillen oder in der Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Regelung und vor allem der Ausübung des Besuchsrechtes zwischen Vater und Tochter offensichtlich.

 

6.2     

6.2.1   Strittig ist weiter der von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vater erhobene Vorwurf sexueller Übergriffe, den sie an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf Frage ihres Vertreters erneut bekräftigt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 28).

 

6.2.2   Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf angeblicher sexueller Übergriffe durch den Vater im Jahre 2010 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unter Bezugnahme auf das Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 kommt die Vorinstanz zur Feststellung, es sei nicht Aufgabe der Kindesschutzbehörde, einen strafrechtlich relevanten Vorwurf selbständig zu ermitteln. Letztlich sei es die Entscheidung der Mutter gewesen, ob sie die angeblichen Geschehnisse zur Anzeige bringt oder nicht. Aus der Feststellung der Gutachterinnen, dass ein gefährdendes respektive sexuell übergriffiges Verhalten des Vaters nicht ausgeschlossen werden könne, könne nichts abgeleitet werden, da eine negative Tatsache nicht bewiesen werden könne. Abgesehen von dieser Feststellung finde sich im Gutachten nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass ein Missbrauch stattgefunden habe. Allein die Tatsache, dass ein Kind, welches erst zu sprechen lerne, nicht Aussagen über eine Zeit machen könne, in der es noch nicht habe sprechen können, weise darauf hin, dass diese Aussagen so nicht getätigt oder von der Mutter missinterpretiert worden sind.

 

6.2.3   Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die von ihr aufgezeichneten Äusserungen von C____ über sexuelle Übergriffe seien von Zeugen belegt worden. Die Gutachter und die KESB hätten diesen strafrechtlich relevanten Äusserungen von Amtes wegen nachgehen müssen, zumal das Gutachten zu diesem Zweck in Auftrag gegeben worden sei. Es gehe nicht an, „die eigenen Versäumnisse mit Hirngespinsten der Beschwerdeführerin abzutun“. Es sei eine falsche Pauschalisierung, dass ein Kind im Alter von zwei Jahren nicht Aussagen aus dem Bereich des Sexuallebens machen könne. Kinder könnten sich auch vor dem Erwerb der Sprachfähigkeit mit ihrem Verhalten oder dem Nachspielen von Erlebtem sehr gut mitteilen. Aufgrund der Aussagen und Spielsequenzen von C____ sei eine Missinterpretation leider ausgeschlossen. Eine Mutter verstehe die Sprache und Gefühle ihres Kindes sehr gut (BB Ziff. 10.5 f.).

 

6.2.4   Der vorinstanzlichen Feststellung ist aus folgenden Überlegenden zu folgen.

 

6.2.4.1 Die Abklärung der Frage allfälliger sexueller Übergriffe des Vaters auf C____ war Auslöser und ein Gegenstand der kinderpsychiatrischen Abklärung von Dr. F____ und lic. phil. G____, E____, im Jahre 2011. Aus dem Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 (S. 3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits anfangs 2010 den Verdacht nicht optimaler Betreuung und auch sexueller Übergriffe durch den Vater auf C____ geäussert und sich darauf beim Kinderspital Basel gemeldet hatte. Dort sei ihr empfohlen worden, C____ für eine Nacht im Spital zu belassen und am kommenden Tag eine Kinderschutzgruppe zu planen. Dieser Empfehlung sei die Beschwerdeführerin allerdings nicht gefolgt, habe sich auch gegen die Teilnahme von Frau AD____ in der Kinderschutzgruppe gewandt und keine Schweigepflichtentbindung gegenüber der AKJS abgegeben. Im März 2010 habe sich die Beschwerdeführerin vom geäusserten Verdacht sexueller Übergriffe distanziert. Nach angeblich erneut auffälligem Verhalten der Tochter habe die Beschwerdeführerin den damaligen Kinderarzt von C____ aufgesucht, welcher Ende Dezember 2010 nach Rücksprache und auf Wunsch der Beschwerdeführerin der AKJS Mitteilung gemacht habe. Dies war Anlass für die gutachterliche Abklärung, welche darüber hinaus die Abklärung der Mutter-Kind-Beziehung und einer allfälligen, das Kind in der Entwicklung behindernden Überängstlichkeit der Mutter beinhaltet hat. In diesem Gutachten des E____ wurden auch die detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin über die von ihr protokollierten Angaben ihrer Tochter gewürdigt und analysiert. Die Gutachterinnen kamen zum Schluss, dass gewisse Dinge, die ihnen von der Beschwerdeführerin über C____ erzählt worden seien, entwicklungs- und gedächtnispsychologisch nicht möglich seien und unerklärliche Phänomene darstellten. Die Konfrontation mit dieser Feststellung habe die Beschwerdeführerin relativ unberührt gelassen, aber dazu geführt, dass sie ihre Hypothesen mit weiteren Beispielen zu untermauern versucht habe (S. 14). C____ soll immer mehr über neue Erlebnisse aus der Vergangenheit berichtet haben (S. 17). Die Beschwerdeführerin sei in ihren Wahrnehmungen und Haltungen sehr unflexibel und zeige wenig Bereitschaft, ihre Motivationen und ihr eigenes Verhalten in Frage zu stellen (S. 15) – eine Haltung, welche, wie schon erwähnt, auch aktuell an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich geworden ist. Laut Gutachterinnen habe es sich bei C____ im damaligen Zeitpunkt um ein zweijähriges Kind gehandelt, welches erst wirklich zu reden lerne. Die anwaltlich vertretene Mutter habe trotz Anraten des KJD und ihres Therapeuten darauf verzichtet, eine Anzeige zu erstatten. Es stünden daher Aussage gegen Aussage. Die Beschwerdeführerin und speziell deren Mutter seien von einem Übergriff überzeugt. Der Vater habe mit einer Verleumdungsklage reagiert. Da die Gutachterinnen keine Ermittlerbehörde seien, könne ein Missbrauch letztlich weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Es falle aber auf, dass die Mutter trotz den Vorwürfen die Begleitung ihrer Tochter selber übernehmen möchte, ihre Ängste vor Ohnmacht und Kontrollverlust also grösser sein müssten als ihre Ängste vor den jeweiligen Konfrontationen mit dem Vater (S. 19 f.). Die Gutachterinnen haben die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch als widersprüchlich beschrieben. Diese sei zunehmend vom Missbrauch überzeugt, nehme die Befürchtung in der Konfrontation aber wieder zurück und betone wiederholt, nur zu beschreiben was C____ gesagt habe. Sie habe sich in Bezug auf das Missbrauchsthema relativ unbelehrig gezeigt und sich ganz in ihrer Rolle als Beschützerin der Tochter gegen weitere Unzumutbarkeiten durch den Vater verstiegen und neige in diesem Zusammenhang zu überwertigen Ideen (S. 16).

 

Dem Gutachten E____ (S. 4) kann weiter entnommen werden, dass C____ initial davon gesprochen habe, dass ihr der Vater ein Zäpfchen in den Po verabreicht habe. Dabei handelt es sich allerdings um eine medizinische Behandlung und nicht um eine sexuelle Handlung.

 

6.2.4.2 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 hatte sich der unterdessen verstorbene AE____ als langjährig enger Vertrauter der Beschwerdeführerin und Sozialarbeiter vernehmen lassen (act. 6/9). Laut seinem Schreiben erlebe er den Verlauf des Besuchsregelungsprozesses seit dem Herbst 2010 aus nächster Nähe; seit 2010 sei er auch eine sehr wichtige Bezugsperson von C____ und verbringe als solche „viel Zeit mit C____ alleine als auch zusammen mit A____ sowie weiteren Familienangehörigen“. Die „Thematik der offensichtlich erfolgten Ausbeutung von C____ durch den Vater“ sei von den Behörden und im Gutachten E____ „ausgeblendet“ worden. Seine Zeugenaussage sei im Gutachten „ignoriert, nicht wahrheitsgemäss wiedergegeben oder ganz offensichtlich nicht ernst genommen“ worden.

 

Diese Vorwürfe sind nicht gerechtfertigt. Die Gutachterinnen und sämtliche involvierten Behörden hatten die Angaben der Beschwerdeführerin ernst genommen und sind ihren Vorwürfen nachgegangen, haben allerdings festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über angebliche Aussagen C____s betreffend Handlungen des Vaters entwicklungs- und gedächtnispsychologisch nicht möglich sind. Da keine objektiven Hinweise für einen sexuellen Übergriff vorlagen, hat für die Behörden kein Anlass bestanden, weitere Schritte in die Wege zu leiten. Die bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat selbst auf eine Anzeige respektive auf die Bildung einer Kinderschutzgruppe verzichtet. Im Gutachten E____ (S. 10 f.) wird das Gespräch mit AE____ auch referenziert. Es kommen seine allgemeinen Feststellungen über den Entwicklungsstand und das Verhältnis von C____ zu Männern zum Ausdruck. Weiter werden zwei Szenen geschildert. Nach einem Essen habe sich C____ eine Zahnbürste in ihre Scheide einführen wollen und zur Begründung gesagt, „Fudi weh machen, Papa auch machen“. Zudem habe sie gesagt, sie habe Angst vor Glocken und dem Wasserturm, „nicht gut, Papa das sagen“. Nach einem Besuch sei sie zudem „anders drauf“ gewesen.

 

6.2.4.3 Die Bestätigung von AE____, aber auch entsprechende Bestätigungen der Eltern der Beschwerdeführerin ändern im Übrigen nichts daran, dass von einem letztlich nicht mehr klärbaren Vorwurf gesprochen werden muss. Wenn die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, es gäbe eine „klare Fachmeinung, dass Kinder sogar vor dem Erwerb der Sprachfähigkeit sich sehr gut mitteilen“ könnten, blendet sie aus, dass sie sich eben nicht auf nonverbale Äusserungen ihrer Tochter bezogen sondern detaillierte Aussagenprotokolle ihrer Tochter eingereicht hat und sich nach wie vor auf diese bezieht (act. 12/2; vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 28). Die Behauptung, aufgrund der Aussagen und Spielsequenzen sei „eine Missinterpretation leider ausgeschlossen“, blendet auch die fachlich insbesondere bei (Klein)kindern erwiesene Möglichkeit der Generierung von falschen Erinnerungen durch ein suggestives Gespräch und suggestive Befragungen aus. Kinder, vor allem auch im Vorschulalter sind besonders empfänglich für Suggestionen, sei es im Sinne von Falschinformationseffekten als auch von Pseudoerinnerungen (vgl. Volbert, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 413 ff.; Maag, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 479). Die von der Beschwerdeführerin 2011 verfassten Protokolle deuten klar auf einen suggestiven Einfluss der Mutter hin. Zudem lässt sich dem Bericht E____ vom 25. Oktober 2011 entnehmen, dass C____ – und zwar damals völlig altersadäquat – nicht immer 100 % wirklich das sage, was den Tatsachen entspreche (S. 13: C____ hatte im Juli 2011, also auch im Zeitpunkt da sie die von der Beschwerdeführerin protokollierten Aussagen gemacht haben soll, tatsachenwidrig behauptet, der Vater habe bereits Mangoschnitze gegessen). Kinder sind im allgemeinen ab einem Alter von circa vier Jahren dazu in der Lage, ein Erlebnis, welches sie beeindruckt und womöglich körperlich betroffen hat, im Wesentlichen verständlich zu schildern; dabei ist eine individuelle Analyse der Aussagetüchtigkeit im Einzelfall notwendig, da die Entwicklung von Kindern jeweils unterschiedlich verläuft und die Annahme einer starren Altersgrenze nicht zulässig ist (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017 S. 55 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend konnte der konkrete Entwicklungsstand von C____ im betreffenden Zeitraum abgeklärt werden. Die Gutachterinnen des E____ sind damals zum Schluss gekommen, dass gewisse Dinge, die die Beschwerdeführerin über C____ erzähle, nicht möglich seien. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass C____ Aussagen zu angeblichen Erlebnissen gemacht haben soll, die zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätten, in welchem das Kleinkind noch gar nicht die entsprechende Sprachfähigkeit gehabt hat. Vor diesem Hintergrund und dem im Gutachten genannten Umstand, dass der Vater C____ ein Zäpfchen verabreicht hat, sind auch die von AE____ und den Eltern der Beschwerdeführerin bezeugten Aussagen zu bewerten.

 

6.2.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihre Tochter aufgrund der von ihr in deren Scheide und Windeln gefundenen Schamhaaren des Vaters traumatisiert worden sei und ihm gegenüber daher Ängste entwickelt habe (BB Ziff. 11.3), ist Folgendes festzuhalten:

 

Den Akten kann entnommen werden, dass C____ im Umgang mit ihrem Vater über all die Jahre gerade keine Ängste gezeigt hat. Dies konnten sämtliche mit der Abklärung betrauten Fachpersonen (vgl. Gutachten E____ S. 12 f.; Bericht J____ vom 21. September 2012, S. 1 f.; Zwischenbericht P____ S. 31 f.) sowie die zahlreichen Besuchsbegleitungen (vgl. Angaben AF____, Teamleiter H____, Gutachten P____ S. 36 ff.) feststellen. Im Gegenteil wird, sobald das Kind sich von der Mutter lösen konnte, jeweils ein unbefangener und zugewandter, gelöster und fröhlicher Tochter-Vater-Kontakt beschrieben. Soweit C____ heute tatsächlich solche Ängste entwickelt haben sollte, wäre dafür wohl ihre Konfrontation mit den nie belegten Vorwürfen durch die Beschwerdeführerin und dem von ihr beeinflussten Umfeld massgebend.

 

Nicht nachvollziehbar wäre im Übrigen, dass die seit Jahren anwaltlich vertretene und von zahlreichen Vertrauenspersonen mit Fachkenntnissen (AA____ ist Psychologin, act. 3/13; AE____ akademisch ausgebildeter Sozialarbeiter mit Schwerpunkt psychosoziale Unterstützung traumatisierter und [sexuell] ausgebeuteter Kinder und Jugendlicher, act. 6/9) eng begleitete Beschwerdeführerin nach einem angeblichen Fund von Schamhaaren in der Scheide ihrer Tochter – dieser Umstand wird im Gutachten des E____ von 2011 notabene noch nicht erwähnt – sich nicht umgehend an das Kinderspital und die Strafverfolgungsbehörden gewandt hat. Denn so hätten die angeblichen Spuren dokumentiert und ausgewertet werden und sich die Vorwürfe klären lassen. Durch ihr eigenes Verhalten hat die Beschwerdeführerin die Abklärung der von ihr vorgebrachten Vorwürfe verunmöglicht – was umso unverständlicher ist, als sie ja längst vom Vater getrennt lebte und sich diesem in keiner Weise mehr verpflichtet gefühlt haben kann. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin doch alles daran setzen müssen, ihre Vorwürfe umgehend abklären zu lassen, um der von ihr behaupteten Gefährdung des Kindes angemessen begegnen zu können. Gerade dies hat sie aber – warum auch immer – nicht getan.

 

6.2.4.5  Schliesslich sind in Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe einerseits die entsprechende Besorgnis der Beschwerdeführerin und andererseits ihre Unfähigkeit, diesbezüglich trotz fachlicher Abklärung und Begleitung sowie weiteren Kontakterfahrungen ihrer Tochter mit dem Vater ihre Haltung auch nur im geringsten zu reflektieren und von ihren „fixiert-anmutende[n] Vorstellungen“ abzukommen, von Bedeutung (vgl. bereits Gutachten E____ S. 17). Im Rahmen der Begutachtung beim P____ stellte sie sich weiterhin auf den Standpunkt, dass sie nicht anders habe reagieren können, da C____ die Aussagen nun mal gemacht habe (Zwischenbericht S. 40). Den Erklärungen von Drittpersonen kann zudem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe auch weiterhin gegenüber Bekannten erhebt, wird doch darauf explizit und vor dem Hintergrund der als feststehend angenommenen Übergriffe Bezug genommen (vgl. etwa Aktennotiz und ergänzende Bemerkungen AA____, act. 6/7).

 

6.2.4.6 Es bleibt daher die zutreffende Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe nicht belegt werden können, von gutachterlicher Seite aber aufgrund der gesamten Umstände erhebliche und berechtigte Zweifel bezüglich deren Begründetheit geäussert worden sind. Aus dem Umstand, dass die Gutachterinnen des E____ einen sexuellen Übergriff weder bestätigen noch ausschliessen können, kann, wie die Vorinstanz richtig festhält, nichts gefolgert werden. Denn den Sachverständigen steht eine abschliessende Bemerkung, ob ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat oder nicht, grundsätzlich nicht zu; sie können lediglich Sachverhalte schildern und diese unter psychologischen Gesichtspunkten erläutern und darlegen (Schreiner, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Anh. Psych N 368). Genau dies haben die Gutachterinnen des E____ getan. Weitere Abklärungen erübrigen sich nach dem Gesagten offensichtlich.

 

6.2.4.7 Dies alles ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin von der Vorstellung getrieben scheint, dass der Vater seine Tochter missbraucht hat. Aufgrund der – notabene wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst – heute nicht mehr möglichen Klärung des Sachverhalts fehlen sichere Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Vorwürfe wider besseres Wissen erheben würde.

 

Anzufügen bleibt, dass eine vorsätzliche falsche Beschuldigung durch einen Elternteil gegenüber dem Anderen die Ausnahme sein mag (Maag, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 477). Die Beschwerdeführerin muss sich indes bewusst sein, dass die Folgen fälschlicher Missbrauchsvorwürfe auf die psychosoziale Entwicklung eines Kindes gravierend sind. Das Kind verliert möglicherweise gänzlich den Kontakt zum angeschuldigten Elternteil, wird in seiner Identitätsentwicklung gestört; zudem sind suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind, psychotherapeutisch sehr schwierig aufzuarbeiten, denn verfestigte Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis lassen sich kaum beeinflussen (vgl. Maag, a.a.O. S. 489).

 

6.2.5   Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern die KESB ihrer Aufgabe nicht nachgekommen wäre, wie die Beschwerdeführerin ihr vorwirft.

 

7.        

7.1     

7.1.1   Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin weitere angeblich falsch festgestellte Tatsachen (BB Ziff. 8). Diese Rügen zielen, zusammengefasst, an der Sache vorbei und verkennen den in Sachverhalt und Erwägungen gegliederten Aufbau des vorinstanzlichen Entscheids einerseits oder den Inhalt der jeweiligen Feststellung andererseits.

 

7.1.2   In der gerügten Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids (BB Ziff. 8.1) wird im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung der Bericht der Beiständin vom 14. Juli 2016 referiert. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Zusammenfassung unzutreffend sein soll. Wenn die Beschwerdeführerin die damals rapportierten Feststellungen anders wertet, hat dies nichts mit der korrekten Sachverhaltsdarstellung in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids zu tun.

 

7.1.3   Gleich verhält es sich mit der Rüge an Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids (BB Ziff. 8.2). Auch hier wird der Inhalt eines Schreibens des Vaters korrekt und in Übereinstimmung mit weiteren Belegen in den Akten dargestellt. Soweit darin Wertungen des Vaters zum Ausdruck kommen, ist dies ohne weiteres erkennbar.

 

7.1.4   In der kritisierten Ziff. 19 des angefochtenen Entscheids wird der Zwischenbericht zum interventionsorientierten Gutachten des P____ vom 25. Oktober 2017 referiert. Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten zwar inhaltlich (BB Ziff. 8.3 f.). Das ändert aber nichts daran, dass das Gutachten im angefochtenen Entscheid inhaltlich richtig zusammengefasst wird.

 

7.1.5   Mit Bezug auf die Rüge bezüglich Ziff. 23 des angefochtenen Entscheids (BB Ziff. 8.5), welche die Beendigung des Mandats der vormaligen Anwältin der Beschwerdeführerin betrifft, kann auf E. 3 oben verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass sich einem Mail der ehemaligen Vertreterin an die Beschwerdeführerin vom 9. März 2018 entnehmen lässt, dass die Anwältin sehr wohl eine Strategie festgelegt hatte, an welche sich die Beschwerdeführerin, für ihre frühere Vertreterin offenbar überraschend, allerdings nicht mehr halten wollte (VD.2018.45 act. 5/5).

 

7.1.6   Auch die Ausführungen der Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren werden in Ziff. 28 zutreffend zusammengefasst. Weshalb der entsprechende Sachverhalt falsch referiert worden sein soll (vgl. BB Ziff. 8.6 f.), ist nicht erkennbar. Bei den beanstandeten Ausführungen handelt es sich um Aussagen der Kindesvertreterin, die so gemacht worden sind (vgl. Verhandlungsprotokoll KESB). Dass die Beschwerdeführerin selber zu anderen Schlüssen kommt, führt nicht dazu, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch dargestellt oder ermittelt hätte. Die Ausführungen und die Bezichtigung der Kindesvertreterin zu lügen, belegen in exemplarischer Weise, dass die Beschwerdeführerin keine von ihrem eigenen Standpunkt abweichende Beurteilung zu akzeptieren scheint. Das Gesagte gilt auch für die Kritik an Ziff. 32 des angefochtenen Entscheids, wo es um die Äusserungen der Beiständin an der vorinstanzlichen Verhandlung geht (vgl. BB Ziff. 8.8).

 

7.2      In Ziff. 9 der Beschwerdebegründung wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid sei aktenwidrig, da sich in den Akten genügend Belege fänden, die beweisen, dass die Beschwerdeführerin eine einfühlsame und gute Mutter sei, und dass die Fremdplatzierung von C____ ernst zu nehmende und langfristig wirkende traumatische Folgen haben werde. Die Vorinstanz hat zum Einen (Ziff. 54) explizit festgehalten, dass von allen Fachleuten und involvierten Parteien sowie deren Umfeld mannigfach bestätigt und darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin die Tochter adäquat pflege und ihre Grundbedürfnisse decke. Sie hat indes auch Hinweise von Fachleuten aufgeführt, welche Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gestaltung der Vater-Tochter-Beziehung aufzeigen (Ziff. 55 ff.). Ebenfalls hat die Vorinstanz durchaus in Betracht gezogen, dass eine Fremdplatzierung für das betroffene Kind einschneidende Folgen hat, weshalb diese psychotherapeutisch begleitet werden müsse. Es ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid hier aktenwidrig wäre.

 

7.3      In Ziff. 10 der Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin diverse falsche Sachverhaltsgrundlagen im vorinstanzlichen Entscheid.

 

In Bezug auf die Ziff. 38, 45 und 47 des vorinstanzlichen Entscheides, welche den Zeitpunkt der Zustellung des Gutachtens an die Beschwerdeführerin und die Umstände der Mitteilung, dass sie nicht an der vorinstanzlichen Verhandlung teilnehmen werde, sowie die das Recht auf Anhörung betreffen (BB Ziff. 10.1, 10.2, 10.3), kann auf die Erwägungen oben E. 3 verwiesen werden. Es ist oben (E. 6.1) auch ausführlich aufgezeigt worden, dass die Feststellung in Ziff. 49, die Beschwerdeführerin habe bei keiner der ambulanten Regelungen dauernd und konstruktiv mitgewirkt, begründet und korrekt ist (BB Ziff. 10.4). In Bezug auf die in BB Ziff. 10.5 und 10.6 erhobene Rügen an Ziff. 51 und 52 des vorinstanzlichen Entscheides kann auf das soeben (E. 6.2 betreffend sexuellen Missbrauch) Ausgeführte verwiesen werden.

 

Auch bei ihren Rügen an der Ziff. 57 des vorinstanzlichen Entscheids, im Rahmen ihrer Ausführungen zum „Materiellen“ verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der beanstandeten Ausführung nicht um eine Feststellung der Vorinstanz sondern um Referenzen aus den vorliegenden Akten handelt. Sie rügt die Feststellung, C____ habe keinen Raum für Eigenes, was den Vater betreffe (BB Ziff. 10.7). Dem stellt sie eigene Behauptungen entgegen. Bei den kritisierten Ausführungen handelt es sich um eine getreue Zusammenfassung und gerade in den beanstandeten Passagen wörtliche Übernahme des Berichts von Dr. L____ vom I____ vom 20. Dezember 2013 (S. 2) – also mithin von einem Institut, das die Beschwerdeführerin selbst für die Einholung eines Obergutachtens als „schweizweit anerkanntes“ Institut qualifiziert (vgl. BB Ziff. 7.6). In gleicher Weise kritisiert die Beschwerdeführerin übrigens das Gutachten des P____, indem sie den Gutachtern Feststellungen und Qualifikationen unterschiebt, welche tatsächlich allein Teil der in einem Gutachten erforderlichen Referenzierung der vorhandenen Akten („Befundaufnahme“) bilden (vgl. BB Ziff. 11.4 ff.).

 

8.

8.1      Weiter richtet sich die Beschwerde gegen das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten des P____ von Dr. O____ und Msc AG____ vom 25. Oktober 2017 (act. 8, S. 517 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dieses Gutachten unverwertbar sei und darauf nicht abgestellt werden könne (insbesondere BB Ziff. 7, Ziff. 11).

 

8.2      Grundsätzliche Anforderungen an ein Gutachten im Bereich des Familienrechts sind dessen Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit. Befund und Interpretation sind klar zu trennen und die Sachverständigen haben die Anforderungen der Objektivität und Neutralität zu erfüllen (Seifert/Kreya/Kühnel/Bareiss, Leitfaden zur Erstellung psychologisch-psychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, in: FamPra.ch 2015 S. 118 ff., 119). Ein Gutachten muss neben der Bezeichnung der Parteien und der auftraggebenden Behörde eine kurze Darstellung des Sachverhalts und des Gutachtensauftrags, die Bezeichnung der beigezogenen Personen, eine vollständige Wiedergabe der verwendeten Akten, die Darstellung der Grundlagen und der selber erhobenen Befunde, die Schlussfolgerungen und die Beantwortung der Expertenfragen enthalten (Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 187 N 3a).

 

Von der Frage der Verwertbarkeit eines Gutachtens ist die Frage der Würdigung eines Gutachtens und der Bindung an die Schlussfolgerungen der Experten zu unterscheiden. Gerichte sind an die Ergebnisse eines Gutachtens grundsätzlich nicht gebunden. Es bedarf aber der Benennung triftiger Gründe, wenn ein Gericht in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis gelangt als eine sachverständige Person. Gründe für ein Abweichen können dabei Widersprüche im Gutachten, dessen Unvollständigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit oder Schlüssigkeit, offensichtliche Widersprüche zum wissenschaftlichen Schrifttum oder eine offensichtliche Aktenwidrigkeit sein (Weibel, a.a.O., Art. 187 N 7, BGE 130 I 337 E. 5.4 S. 345 f.).

 

8.3

8.3.1   Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Pflicht zur persönlichen Ausführung der Begutachtung. Sie macht geltend, dass der Gutachter wesentliche formelle Anforderungen an ein Gutachten verletze. In Verletzung seiner Pflicht zur persönlichen Ausführung des Gutachtensauftrages habe Dr. O____ dieses an Mitarbeiter delegiert. Zudem habe er mit der Beschwerdeführerin „- ausser ganz am Schluss –“ nie gesprochen. Der Gutachter sei nur am Anfang des Gesprächs mit C____ kurz dabei gewesen. Dabei habe er dem Kind „in eintrichternder Weise gesagt, dass es Besuche mit dem Vater geben müsse“. Dies gehe aus dem Gutachten aber nicht hervor. Dr. O____ habe die Eltern bloss am 26. September 2017 kurz während eines knapp einstündigen Gespräch gesehen (BB Ziff. 7.1.1).

 

8.3.2   Mit Einzelentscheid vom 13. Juli 2017 hatte die KESB „ein interventionsorientiertes Gutachten bei Dr. O____, P____, in Auftrag gegeben“. Im genannten Entscheid (Ziff. 28) hatte sich die KESB bereits auch mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die Person von Dr. O____ als Gutachter auseinandergesetzt. Dieser Entscheid ging direkt auch an Dr. O____ per Adresse des P____. Im Zwischenbericht zum interventionsorientierten Gutachten vom 25. Oktober 2017 (S. 1) wird einleitend festgestellt, dass die KESB mit ihrem Schreiben vom 13. Juli 2017 „dem P____ den Auftrag zur Erstellung eines interventionsorientierten Gutachtens“ erteilt habe. Diese Einsetzung von Dr. O____ als sachverständige Person schliesst aber nicht aus, dass dieser Mitarbeiter oder Hilfspersonen beizieht. Dieser Beizug muss aber aus dem Gutachten selber hervorgehen. Jedenfalls setzt die höchstpersönliche Pflicht zur Gutachtenserstellung, deren Kern in der wesentlichen geistigen Tätigkeit der Sachverhaltswürdigung besteht, der Delegationsbefugnis Grenzen (Weibel, a.a.O., Art. 183 N 33; vgl. auch BGE 144 IV 176 E. 4.2.3, 4.2.4, 4.5.1, 4.5.2, 4.6 [zum psychiatrischen Gutachten im Strafverfahren]). Eine eigentliche Substitution des Auftrages wäre denn auch nur mit der Einwilligung der Parteien zulässig (BGer 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.1.2.1).

 

8.3.3   Das Gutachten wurde vorliegend von Dr. O____ zusammen mit MSc AG____ erstattet und unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die von den Gutachtern selber vorgenommenen Sachverhaltserhebungen von Drittpersonen vorgenommen worden wären. Aus dem Gutachten geht allerdings nicht in jedem Fall eindeutig hervor, wer welche Kontakte mit den Eltern, C____ und Drittpersonen gehabt hat.

 

Dies gilt etwa für die Exploration mit C____ (S. 24 f.) oder die telefonische Befragung der Klassenlehrerin von C____ (S. 26 f.), der Beiständin D____ (Ziff. 3.15 S. 34 ff.) und von AF____ als Teamleiter H____ (S. 36 ff.). Demgegenüber ergibt sich aus dem Gutachten explizit, dass beim „problemorientierten Gespräch“ mit den Eltern die Sachverständigen zugegen waren und dass „der unterzeichnete Sachverständige“ das Gespräch geführt hat (S. 39). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass die Kontaktnahmen der Beschwerdeführerin und des Vaters während der Begutachtung mit der unterzeichnenden Sachverständigen, also mit MSc AG____, erfolgten (vgl. S. 20, 26, 28, 30, 31, 34). Auch aus der Darstellung der Spielsequenzen im Rahmen der Interaktionsdiagnostik geht aus dem Gutachten explizit hervor, dass diese von „der unterzeichnenden Sachverständigen“, mithin also von MSc AG____, betreut worden sind (vgl. S. 28, f.).

 

Insgesamt wird daher aus dem Gutachten hinreichend deutlich, dass die von den Gutachtern erfolgten Abklärungen zu einem grösseren Teil von MSc AG____ vorgenommen worden sind. Demgegenüber bestehen keine Zweifel daran, dass die Bewertungen und die Beantwortung der gestellten Gutachterfragen von Dr. O____ selber vertreten werden. Weiter geht aus dem Gutachten klar hervor, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin von Anfang an Kenntnis vom Beizug von MSc AG____ gehabt hat und diesen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt hat. Die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung zielt unter diesen Umständen im Beschwerdeverfahren ins Leere.

 

8.4

8.4.1   Weiter rügt die Beschwerdeführerin die fehlende Objektivität des Gutachtens (BB Ziff. 7.1.2). Diesen Vorwurf begründet die Beschwerdeführerin damit, dass der Gutachter mit ihr selber nicht gesprochen habe, „ausser ganz am Schluss, als er ihr das Resultat des Gutachtens an den Kopf geworfen“ habe. Deshalb habe das Gutachten „den Anspruch darauf, objektiv zu sein, verloren“.

 

Auch darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin ist bei einem problemorientierten Gespräch am 16. August 2017, bei diversen telephonischen Kontaktnahmen, im Zusammenhang mit der Exploration von C____, im Rahmen der beiden Spielsequenzen ihrer Tochter mit den Eltern in direktem Kontakt mit der unterzeichnenden Gutachterin gestanden. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, sind diese Kontaktnahmen dokumentiert worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gutachter davon keine Kenntnis genommen hat. Zusammen mit der persönlichen Kontaktnahme anlässlich des problemorientierten Gesprächs mit beiden Elternteilen am 26. September 2017 bestand für den Gutachter daher eine ausreichende Grundlage, um zusammen mit der mitunterzeichnenden Gutachterin eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zu erarbeiten.

 

8.4.2   In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin auch, dass keine Nachforschungen bei Zeugen erfolgt seien. Es sei nicht klar, wer die Erkundigung bei der Lehrerin Frau V____ eingeholt habe. Zudem seien einige Zeugenschreiben lediglich erwähnt worden, ohne dass eine Auseinandersetzung mit deren Inhalt stattgefunden hat. Schliesslich habe AF____ als Teamleiter H____ selber gar keine Begleitungen vorgenommen. Er habe daher „keine Kompetenz, zu berichten.“ Die Besuchsrechtsbeiständin D____ habe C____ nie getroffen. Der Gutachter berufe sich dennoch auf ihre „blossen und unbelegten ‚Vermutungen‘ oder Unterstellungen und Behauptungen, ohne“ sie „zu überprüfen“.

 

Es liegt in der fachlichen Kompetenz eines Gutachters zu bestimmen, welche Erkundigungen er einholt und welche er schliesslich in seine Beurteilung konkret einbezieht. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die Lehrerin Frau V____ befragt und deren Aussagen ins Gutachten eingeflossen sind. Es ist nicht erkennbar und wird nicht substantiiert, dass das Ergebnis ihrer Befragung inhaltlich nicht korrekt referiert worden wäre. Weiter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend – und dies ist auch nicht ersichtlich –, welche konkreten Schlussfolgerungen aufgrund der explizit berücksichtigten Zeugenschreiben anders hätten getroffen werden müssen. Schliesslich gehen aus dem referierten Telefongespräch mit AF____ dessen Rolle und der Umstand hervor, dass die Besuchsbegleitungen durch mehrere Begleitpersonen vorgenommen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, warum AF____ als Teamleiter aufgrund des internen reportings nicht in der Lage gewesen sein soll, über die Begleitungen zu berichten. Im Gegenteil machen seine über drei Seiten referierten Ausführungen deutlich, dass er über detaillierte Kenntnisse der Begleitungen verfügt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass seine Angaben inhaltlich nicht zutreffend wären. Was die kritisierten Angaben der Beiständin D____ auf S. 13 f. des Gutachtens betrifft, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Wiedergabe aus den dem Gutachter vorgelegten Akten der Vorinstanz handelt. Die Beiständin ist von den Gutachtern ergänzend dazu befragt worden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie der Beiständin einen Zugang zu ihrer Tochter ermöglicht hätte, welchen diese verweigert hätte. Vielmehr geht aus dem Bericht von D____ vom 10. März 2016 hervor, dass sie C____ bisher nicht habe persönlich kennen lernen können, da dies von der Beschwerdeführerin „als zusätzliche Belastung für C____“ beurteilt worden sei – was notabene angesichts der allgemeinen Haltung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachzuvollziehen ist. Sie (D____) habe sich daher auf die Arbeit mit den Eltern konzentriert (vgl. act. 8 S. 830). Aus dem Umstand, dass die in den Fall während längerer Zeit involvierte Beiständin D____ C____ nicht hat kennen lernen können, kann die Beschwerdeführerin daher zum vornherein nicht ableiten, dass diese nicht hätte befragt werden dürfen.

 

8.4.3   Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass mit ihr selber „weder eine analytische Arbeit noch eine Anamnese durchgeführt“ worden sei, „was aber die Grundregel eines jeden psychiatrisch-wissenschaftlichen Gutachtens“ darstelle. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass mit dem Entscheid vom 13. Juli 2017 gemäss den gestellten Fragen (vgl. Ziff. 3 a-d) ein kinderpsychologisches Gutachten – und nicht eine erwachsenenpsychiatrische Begutachtung der Mutter – in Auftrag gegeben worden ist. Die Kritik zielt daher am erteilten Auftrag vorbei. Unzutreffend ist schliesslich auch der Vorhalt, dass im Gutachten „den Äusserungen der Kindsmutter, welche von grenzverletzendem Verhalten durch den Kindsvater“ berichtet habe, nicht nachgegangen worden sei. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass der eigene Therapeut der Beschwerdeführerin, Dr. med. AC____, in seiner Stellungnahme zu der ihm von ihr unterbreiteten Frage nach den Aufgaben eines Gutachters in Kindesschutzfragen keine psychiatrische oder psychologische Begutachtung der Mutter verlangt (vgl. act. 3/17). 

 

8.4.4   Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass der wiederholt geäusserte Kindeswille „überhaupt nicht berücksichtigt“ worden sei.

 

Der von C____ damals geäusserte Kindeswille geht aus dem Gutachten klar hervor (vgl. insbesondere S. 24 f.). Die Gutachter haben diesbezüglich aber auf S. 50 des Gutachtens festgestellt, „in Bezug auf den Kindeswillen“ müsse „festgehalten werden, dass C____ aufgrund ihres Alters hinsichtlich ihrer zukünftigen Lebenssituation keine weitreichende und klare Perspektive zu entwickeln“ vermöge, weshalb „eine Willensäusserung ihrerseits kein alleiniges entscheidungsrelevantes Kriterium“ darstellen könne. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass diese Beurteilung aus fachlicher Sicht unzulässig wäre (vgl. auch BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.5). Wie der erhobene Kindeswille insgesamt aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu gewichten sein wird, ist Sache der Entscheidbehörde und kann aufgrund des diesbezüglich transparenten Gutachtens vom Gericht entschieden werden (vgl. dazu unten E. 11.3.2).

 

8.4.5   Auch wenn die gutachterlichen Stellungnahmen im Gutachten und anlässlich den Verhandlungen bei der Vorinstanz und beim Verwaltungsgericht in etlichen Punkten als sehr pointiert bezeichnet werden können, kann dem Gutachten daher zusammenfassend insgesamt die notwendige Objektivität nicht abgesprochen werden. Zu beachten ist weiter auch, dass die Gutachter den Auftrag zu einem interventionsorientierten Gutachten erhalten haben. Dieser Auftrag beinhaltet nicht eine blosse Analyse der Situation sondern vielmehr das aktive Hinwirken auf eine von den Gutachtern aus fachlicher Sicht als sinnvoll erachtete Entwicklung (vgl. Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 425 ff., 433 f.). Dies setzt voraus, dass die Gutachter die Parteien mit ihren Einschätzungen konfrontieren und von ihnen als notwendig empfundene Interventionen zu implementieren versuchen.

 

Inwieweit den gutachterlichen Stellungnahmen vom Gericht im Ergebnis aber wird gefolgt werden können, wird gesondert geprüft werden müssen.

 

8.5.    

8.5.1   Die Beschwerdeführerin wirft den Gutachtern sodann fehlende Neutralität vor (BB Ziff. 7.1.3).

 

8.5.2   In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten beschäftige sich nur mit der Sicht des Vaters. Die Gründe, weshalb C____ keinen intensiveren Kontakt wolle, würden ausgeblendet oder bewusst übergangen. Dieser pauschale Vorhalt ist unzutreffend. Das Gutachten referiert die schwierige Situation ausgeglichen aus Sicht sämtlicher Beteiligter, insbesondere auch aus der Sicht des betroffenen Kindes und der Beschwerdeführerin. Zutreffend ist, dass „das Thema des vom Kindsvater begangenen möglichen sexuellen Übergriffs im Kleinkindalter von C____“ nicht vertieft wird. Diese Frage wurde im Rahmen des problemorientierten Gesprächs mit den Eltern thematisiert (vgl. S. 40). Weiter wird diesbezüglich das Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 referiert (vgl. S. 7 ff.). Vor diesem Hintergrund kann in der fehlenden Vertiefung des Themas kein Hinweis auf eine fehlende Neutralität der Gutachter erblickt werden. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen E. 6.2 oben verwiesen werden.

 

8.5.3   Weiter wird Dr. O____ eine Nähe zur „Väterlobby“ und zum Väterschutz vorgehalten, weshalb seine Neutralität nicht gegeben sei. Es trifft zwar zu, dass die Homepage des P____ an […]ter Stelle erscheint, wenn in der Google-Maschine der Begriff „Väterlobby“ eingegeben wird – an […]ter Stelle erscheint bei dieser Suche aber unter dem Titel „Mütter ohne Rechte!!! Den Frauen die Pflichten – den Männern die Rechte?“ ein Blog zum Thema „Frauenrechte verteidigen“ (https://muetterohnerechte.noblogs.org/archives/tag/vaterlobby). Bereits daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Googlerecherche nichts zur Bestreitung der fachlichen Neutralität des Gutachters ableiten kann. Der weitere Vorhalt, dass „der ‚Väternotruf Schweiz‘ (…) auf O____“ verweise, wird nicht belegt und kann nicht verifiziert werden, sodass ihm wie auch dem plakativen Vorwurf, der Gutachter preise sich öffentlich für die Sache der Väter an, von vornherein jede Grundlage fehlt. Auch die Homepage des P____ ist im Übrigen neutral gehalten.

 

8.5.4   Als haltlose und nicht näher belegte Polemik ist der Vorhalt zu werten, der Gutachter übernehme „unkritisch, unreflektiert und ungeprüft die stigmatisierenden Verurteilungen über die Kindsmutter“. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch nicht erkennbar, dass sich eine solche Verurteilung „wie ein roter Faden durch die Akten ziehen“ soll.

 

8.6      Haltlos ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin einer angeblich „fehlenden Gleichbehandlung“ der Eltern (BB Ziff. 7.1.4). Grundlage dafür soll die Beschreibung des Vaters als „enorm feinfühlig“ bilden. Diese Qualifikation auf Seite 56 des Gutachtens – aus Sicht der Gutachter habe sich der Vater in der Vergangenheit als enorm feinfühlig und rücksichtsvoll gegenüber den Bedürfnissen von C____ gezeigt – wird auf S. 53 eingehend begründet und lässt sich durch die tatsächlichen Ausführungen im Gutachten ohne weiteres nachvollziehen. Reine Polemik bildet hier schliesslich die Unterstellung, der Vater nehme „selbst die Gefahr eines doppelten Suizids in Kauf“. Konfrontiert mit den Überlegungen des Gutachters in Bezug auf eine allfällige Fremdplatzierung hatte die Beschwerdeführerin anlässlich des problemorientierten Gesprächs vom 26. September 2017 keinerlei Äusserungen getan, welche auf Suizidgedanken oder gar Gedanken in Bezug auf einen erweiterten Suizid hindeuten. Zudem hat sie ihren Vertreter mit Eingabe vom 26. April 2018, unter Hinweis auf ein Attest ihrer Hausärztin, explizit bestreiten lassen, dass sie einen Suizid in Erwägung ziehe (vgl. act. 3/16 und 8/194). Demgegenüber hat der Vater seiner Zerrissenheit in Bezug auf die Empfehlung der Gutachter durchaus Ausdruck gegeben. So gab er an, es mache ihn traurig, wenn C____ aus ihrem Umfeld weg müsse, es müsse nun aber eine Entlastung für C____ geben; vielleicht benötige sie einen familienexternen Raum, um zur Ruhe zu kommen (vgl. Gutachten S. 40 f.).

 

8.7      Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine angeblich fehlende Aktualität des Gutachtens (BB Ziff. 7.1.5). Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass die aktuelle Entwicklung von C____ nicht berücksichtigt werde. Weiter verneint sie, dass ein Parental Alienation Syndrom (PAS) vorliege, da sie das Umgangsrecht gar nicht verhindere. Diese und die weiteren Ausführungen lassen aber nicht erkennen, warum das Gutachten nicht aktuell sein soll. Zudem war der Gutachter O____ bei der Verhandlung vor der Spruchkammer der KESB und bei der Verhandlung beim Verwaltungsgericht als Sachverständiger anwesend und gab Auskunft, wobei er auch die seit dem Gutachten eingetretenen Umstände, beispielsweise die Anhörung von C____ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, berücksichtigt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10 ff.). Das Gutachten ist aktuell respektive durch die mündlichen Äusserungen des Gutachters jeweils aktualisiert worden.

 

Zu prüfen wird aber sein, ob den jeweiligen Empfehlungen des Gutachters gefolgt werden kann.

 

8.8

8.8.1   Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Gutachter vor, dass dessen gutachterliche Arbeiten darauf beschränkt und ausgerichtet gewesen seien, eine Begründung für seine im Voraus gefasste Empfehlung, C____ fremd zu platzieren, zu finden und zu formulieren. Er sei daher voreingenommen gewesen und hätte in den Ausstand treten und den Auftrag zurückgeben müssen (BB Ziff. 7.2).

 

8.8.2   Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen bezüglich ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wie für Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 450 f ZGB). Sachverständige können von einer Partei abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 125 II 541 E. 4a; 120 V 357 E. 3a S. 365; Urteil 4A_631/2012 vom 4. Februar 2013 E. 3.2). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.1; 135 I 14 E. 2 [betreffend Anschein Befangenheit des Gerichts]). Wie Ablehnungsbegehren gegen Gerichtspersonen müssen Rügen fehlender Unbefangenheit von Sachverständigen unverzüglich erhoben werden, ansonsten die Geltendmachung von Ausstandsgründen nach Treu und Glauben verwirkt (vgl. Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 183 N 22).

 

8.8.3   Der pauschale Vorwurf der Voreingenommenheit ist vorliegend nicht begründet. Vielmehr schliesst die Beschwerdeführerin von der von ihr abgelehnten Schlussfolgerung des Gutachters ohne weitere substantiierte Begründung auf eine angebliche Voreingenommenheit. Dieser Schluss ist offensichtlich unzulässig.

 

8.9      Daraus folgt, dass das Gutachten von Dr. O____ und MSc AG____ entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (BB Ziff. 7.3) nicht unverwertbar ist. Das Gutachten erfüllt in formaler Hinsicht die Anforderungen an die Methoden zur Erhebung der für die Beurteilung des Kindeswohls massgebenden Kriterien, beruht es doch auf den vorhandenen Vorakten, auf der Exploration mit C____, auf den problemorientierten Gesprächen mit den Eltern, auf Interaktionsdiagnostik und auf der Erhebung relevanter Fremdangaben, auf deren Grundlage eine Diskussion der Ergebnisse erfolgt (vgl. dazu Seifert/Kreya/Kühnel/Bareiss, a.a.O., 132 ff.).

 

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend machen liess (act. 23), der Gutachter habe sich „absolut unglaubwürdig gemacht“, weil er in der Stellungnahme vom 21. Juni 2018 in einer Klammerbemerkung einen Hinweis auf Videoaufnahmen angefügt hatte, welchen er im Schreiben vom 4. September 2018 als Fehler bezeichnen musste. In der Stellungnahme vom 4. September 2018 hat Dr. O____ sein Versehen und insbesondere die Vorgeschichte dazu nachvollziehbar dargelegt und sich dafür entschuldigt. Dieses Versehen des Gutachters, notabene in einem lange nach dem Gutachten erfolgten Kurzschreiben, macht das Gutachten, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht „wertlos“ und erheischt auch nicht die Einholung eines Obergutachtens.

 

8.10   

8.10.1 Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Einholung eines Obergutachtens, da das Gutachten „mit starken Zweifeln behaftet“ sei (BB Ziff. 7.5).

 

8.10.2 Stützen sich Behörde oder Gericht in Kindeschutzverfahren auf sachverständige Personen, um sich das für den Entscheid erforderliche Fachwissen zu verschaffen, so würdigen sie die von diesen Fachpersonen angefertigten Gutachten grundsätzlich frei. Allerdings darf das Gericht oder die Behörde in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Sie hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Michel/Gareus, Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, FamPra 2016, S. 902 f.). Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat die Behörde nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3). Daraus folgt, dass ein Obergutachten selbst dann, wenn von einer gutachterlichen Empfehlung abgewichen werden soll, nur dann einzuholen ist, wenn eine abweichende Beurteilung nicht auf der Grundlage der vorhandenen Akten und Erhebungen möglich erscheint respektive wenn der Sachverhalt für das Gericht aufgrund der gesamten Verfahrensakten nicht klar erscheint. Zumal bei der Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, kommt der KESB wie auch dem Gericht beim Entscheid über die Einholung eines Gutachtens ein weites Ermessen zu (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.5.4; Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Bd. II Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, Anh. ZPO Art. 296 N 15, 18 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55; BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3, 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009, FamPra.ch 2005, 950 ff.).

 

8.10.3 Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführen lässt (vgl. BB Ziff. 7.5), sind aufgrund des Gutachtens wie auch der gesamten Verfahrensakten die Umstände, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der zu treffenden Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls allenfalls zu einem anderen Ergebnis führen können, liquid. Dies gilt auch mit Bezug auf die von die von Beschwerdeführerin beantragten Fragestellungen (vgl. BB Ziff. 12). Zu deren Erhebung bedarf es nicht weiterer gutachterlicher Abklärungen.

 

8.10.4 Der Antrag auf eine weitere Begutachtung erstaunt auch vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte. Im Vorfeld der schliesslich mit Einzelentscheid vom 13. Juli 2017 erfolgten Anordnung eines Gutachtens hat sich die Beschwerdeführerin gegen die Einholung eines solchen verwahrt. Mit Schreiben vom 10. April 2017 (act. 8 S. 711 ff.) hat sie der KESB mitgeteilt, „als Mutter lehne [sie] ein weiteres Gutachten ab, jegliche zusätzliche Belastung für C____ [sei] zu unterlassen“. Ihre Tochter habe „grosse Belastungen zu überstehen“ gehabt, habe „unzählige Personen kennenlernen, Vertrauen aufbauen und sich zu ihren Empfindungen äussern“ müssen. In der Folge liess sie ihre damalige Vertreterin mit Eingabe vom 23. Juni 2017 (act. 8/670 ff.) den Antrag stellen, „es sei von einem Gutachten abzusehen und es sei festzustellen, dass keine Gründe ersichtlich [seien], weshalb ein Gutachten in Auftrag zu geben“ sei. Es stelle sich die Frage, was mit einem Gutachten Positives erreicht werden könne, „während bereits vorweg davon ausgegangen werden [müsse], dass negativ eine erneute psychische Belastung der Tochter [drohe] und die Konsequenz sogar sein könnte, dass die Tochter gar nichts mehr [aussage] und keinen Kontakt mehr zum Vater“ wünsche. Anstatt mit weiteren Gutachten Druck zu erzeugen, solle nun Ruhe in die Situation gebracht werden. Auch während der Begutachtung hat sie den Gutachtern mit Schreiben vom 8. September 2017 mitgeteilt, C____ habe gesagt, der Vater könne „ja nun beweisen, dass er sie wirklich gern habe, indem er das Verfahren in Bern stoppe und alles ‚Gestürme‘ und die Besuche stoppe“ (Zwischenbericht S. 30).

 

Das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint daher bereits im Kern widersprüchlich. Liegt ein Gutachten mit einer der Beschwerdeführerin missliebigen Empfehlung vor, scheint sie ihre Tochter zum zweiten Mal einer Belastung aussetzen zu wollen, die ihr bereits beim ersten Mal als unzumutbar erschienen ist. Eine Auseinandersetzung mit diesem Sinneswandel unterbleibt in der Beschwerdebegründung. Auch das Verwaltungsgericht erachtet eine weitere Begutachtung von C____ als nicht zumutbar, zumal ein ausreichendes Fundament für den Entscheid über eine allfällige Fremdplatzierung des Kindes vorliegt und alle Beweiserhebungen unter Wahrung des Kindeswohls vorgenommen werden müssen (Schweighauser a.a.O., Anh. ZPO Art. 296 N 19).

 

8.10.5 Daraus folgt im Übrigen auch, dass auf die Ladung der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen und Zeuginnen (vgl. BB Ziff. 12.3) verzichtet werden kann. Von Y____ und Dr. Z____, Kinderärzten von C____, wie auch von AA____, W____ und AB____ sowie von Dr. S____, ihrer Hausärztin, liegen schriftliche Stellungnahmen vor, welche berücksichtigt werden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei unerklärlich, warum die KESB den Entscheid ohne Anhörung dieser Zeugen gefällt habe, übersieht sie, dass Frau AA____ von der KESB sehr wohl angehört worden ist (vgl. act. 8/582 ff.). Aus den Aussagen der weiteren angerufenen Zeugen und Zeuginnen ist nicht mehr zu erwarten, als diese bereits schriftlich dargelegt haben, so dass ohne Weiteres auf ihre Anhörung verzichtet werden kann.

 

9.        

Kern des vorliegenden Verfahrens sind die Fragen, ob bezüglich C____ eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die nicht anders als durch die von der Vorinstanz getroffene Massnahme abgewendet werden kann, und ob sich diese angeordnete Massnahme zur Abwendung einer solchen Kindeswohlgefährdung als verhältnismässig erweist.

 

10.

10.1    Unbestrittener Fakt ist, dass C____ seit Anfang 2011 keinen unbegleiteten Umgang mehr mit ihrem Vater gehabt hat. Bis im Jahr 2014 wurden die Besuche trotz der Vereinbarung der Begleitung durch eine neutrale Drittperson durch die Beschwerdeführerin selbst begleitet (vgl. Bericht T____ vom 20. Januar 2014, S. 3, act. 8 S. 1048 ff). In einem Rechtsmittelverfahren vor Appellationsgericht einigten sich die Eltern am 7. Januar 2014 auf Besuche im vierzehntägigen Rhythmus ab April 2014 mit Begleitung durch eine geeignete Fachperson und auf die Fortführung der kinderpsychologischen Begleitung durch Dr. L____ und der bestehenden Beistandschaft (Entscheid Appellationsgericht vom 7. Januar 2014, act. 8 S. 1085 f.). Nach Kontaktaufnahmen der neuen Beiständin mit beiden Eltern in Einzelgesprächen, einer Begleitung der Familie durch Dr. L____ als kinderpsychiatrische Fachperson, auch mit gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern kam die Organisation der Besuchskontakte nur langsam voran (vgl. Bericht D____ vom 4. Juni 2015, act. 8 S. 1015 ff.). Der erste von H____ begleitete Kontakt zwischen Tochter und Vater konnte aufgrund von Ferienabwesenheit, des vereinbarten Wochentages und von Einwänden der Beschwerdeführerin schliesslich erst am 26. September 2014 stattfinden. Nachdem der Vater die Beschwerdeführerin und seine Tochter am 17. Oktober 2014 vor deren Wohnung durch das Küchenfenster belauscht hatte, kamen weitere Kontakte erst am 12. Dezember 2014, am 6. Februar und 22. Mai 2015 zu Stande. Weitere Kontakte wurden auf Vorschlag von Dr. L____ im monatlichen Rhythmus vereinbart (vgl. Bericht D____ vom 4. Juni 2015, act. 8 S. 1015 ff.). Mit Entscheid vom 12. April 2016 (act. 8 S. 797 ff.) ordnete die KESB weiterhin begleitete Besuchskontakte an, deren Frequenz innerhalb der nächsten acht Monate von einmal monatlich drei Stunden sukzessive auf alle 14 Tage und vier Stunden erhöht werden sollten. Gleichzeitig wurde auch die örtliche Beschränkung der Besuche aufgehoben. In der Folge haben Besuche am 10. Juni und 1. Juli 2016 stattgefunden (Information D____ vom 22. Juli 2016, vgl. Aktennotiz act. 8 S. 786). Weitere Besuche im August, September und Oktober hätten nach dem Tod eines nahen Bekannten der Beschwerdeführerin abgesagt werden müssen (Information D____ vom 22. November 2016, act. 8 S. 777). Zwar hatte Frau U____ als neue Besuchsbegleiterin C____ und ihre Mutter im Juni 2016 kennen gelernt. Ein erster begleiteter Besuch sei aber dann erst am 13. Januar 2017 möglich gewesen, da die Mutter immer wieder abgesagt habe (Aktennotiz 14. Februar 2017, act. 8 S. 768). Seit Juni 2017 hat der Vater überhaupt keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter.

 

Diese tatsächliche Situation widerspricht der wiederholt erfolgten behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und ihrem Vater. Während auf Grundlage der Beobachtung und Begleitung dieser Kontakte zwischen C____ und ihrem Vater praktisch durchgehend ausgesprochen positiv berichtet wird, erlebt die Beschwerdeführerin ihre Tochter nach solchen Besuchen regelmässig als belastet. So berichtet die Beiständin, dass ein Treffen (mutmasslich vom 1. Juli 2016) C____ dermassen erfreut habe, dass sich die Rückkehr zur Mutter um eine Viertelstunde verzögert habe. Während die begleitende Fachperson der Beiständin die Rückmeldung gegeben habe, C____ habe das ungezwungen verlaufene Treffen sehr und sichtbar genossen, habe die Beschwerdeführer erklärt, C____ habe ihr gegenüber anschliessend geäussert, sie wolle nicht mehr zum Vater gehen (vgl. Aktennotiz vom 14. Juli 2016, act. 8 S. 790).

 

10.2    Strittig sind die Ursachen der aktuellen Besuchssituation und der unterschiedlichen Wahrnehmung von C____ anlässlich dieser Besuche und in deren Anschluss.

 

10.2.1 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang angenommen (vgl. Entscheid KESB Ziff. 62 ff.), dass C____ in der Obhut ihrer Mutter nicht so geschützt und gefördert werde, wie es für ihre geistige Entfaltung nötig wäre. Die Beschwerdeführerin habe seit der Geburt ihrer Tochter mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie eine emotionale Bindung von C____ zu ihrem Vater nur sehr beschränkt zulassen könne. Sie verhindere die Vertiefung der Vater-Kind-Beziehung durch den Aufbau eines äusserst negativen Feindbildes des Vaters, welches durch ihr gesamtes Umfeld unterstützt werde. C____ befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, der dadurch zum Tragen komme, dass sie nach positiven gemeinsamen Momenten mit dem Vater oder im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsthematik, wie etwa nach dem Gespräch mit ihrer Kindesvertretung, von ihrer Mutter zu spüren bekomme, dass etwas nicht stimme. Eine positive Stimmung und gute Erlebnisse würden von der Mutter nicht entgegen genommen und getragen. Der Vater sei für die Entwicklung des Kindes aber ebenso wichtig wie die Mutter. Mit ihrem Verhalten verhindere die Beschwerdeführerin wesentliche Beziehungserfahrungen und biete ihrer Tochter nicht den notwendigen Raum, eigene Wünsche und Gefühle mit Bezug auf ihren Vater auszudrücken. Das Kind reagiere in dieser für alle unerträglichen Situation mit vermehrter Verweigerung der Besuche.

 

10.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung (vgl. insbesondere BB Ziff. 10.8). Die Zeugenschreiben würden den Vorwurf, dass sie ein negatives Feindbild vom Vater aufbaue, eindeutig widerlegen. Sie sei den Kontakten nicht im Weg gestanden, hätten diese doch auch tatsächlich stattfinden können. Der Vorwurf eines emotionalen Missbrauchs sei eine „massive und gemeine Unterstellung und Verleumdung“. C____ habe das Recht auf eigene Gefühle und Wünsche. Sie habe als Mutter eine Grenze setzen müssen, als es darum gegangen sei, ihre Tochter weinend und gegen ihren eindeutigen Willen zu den Besuchen zu tragen. Die Verweigerung der Besuche mit dem Vater stehe auch im Zusammenhang mit der Erwartungshaltung des Vaters. Dieser übe im Erleben des Kindes zunehmend Druck auf C____ aus, was diese mit «der Papa stürmt» ausdrücke. Die Ursache sei also nicht bei ihr als Mutter zu suchen. Die Kindesvertreterin habe C____ in einem Gespräch mitgeteilt, dass es Besuche mit dem Vater geben müsse, ansonsten sie später einmal keine Freunde haben und es ihr schlecht gehen werde. C____ sei somit „gezwungen [worden], mit den Besuchen einverstanden zu sein und mit Frau N____ zu kooperieren. 

 

10.2.3 Das Verwaltungsgericht kann sich diesbezüglich aufgrund der Akten und aufgrund der an der Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen. Schon seit Jahren wird eine auffällige Ambivalenz von C____ im Zusammenhang mit Besuchskontakten beim Vater beschrieben.

 

10.2.3.1 Bereits dem ursprünglich von der Beschwerdeführerin respektive von ihrem Kinderarzt initiierten Gutachten E____ aus dem Jahre 2011 kann entnommen werden, dass die Tatsache einer – laut den Fachpersonen unauffällig verlaufenen – Spielstunde zwischen Vater und Tochter auf dem E____ und eines anschliessenden begleiteten Besuchskontakts nach Angaben der Beschwerdeführerin derart hohe Wellen geworfen habe, dass Mutter und Tochter durcheinander geraten seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter „eine Woche lang wieder liebevoll aufpäppeln und Sicherheit vermitteln“ müssen. Die Beschwerdeführerin zeige sich in ihren Wahrnehmungen und Haltungen sehr unflexibel und zeige auch wenig Bereitschaft, ihre Motivationen und ihr eigenes Verhalten in Frage zu stellen. Die emotionale Bindung von C____ zu ihrem Vater sei für die Beschwerdeführerin hoch ambivalent. Sie wolle ihn einerseits nicht verteufeln, sehe am Vater aber real fast nichts positiv. Der Gedanke des nur von ihr zu leistenden Schutzes für C____ sei so übermächtig, dass sie letztlich eine emotionale Bindung zum Vater nur sehr beschränkt zulassen könne. Sie sei zwar bemüht, C____ mit ihren negativen Gefühlen gegenüber dem Vater nicht zu beeinflussen. Es stelle sich aber die Frage, inwiefern C____ diese Negativität gerade aufgrund der feindlichen Haltung ihres familiären Umfelds gegenüber dem Vater nicht trotzdem zu spüren bekomme. C____ werde so in einen Loyalitätskonflikt gebracht. Die Mutter verhalte sich in Bezug auf einen begleiteten Umgang von C____ mit dem Vater überbeschützend (S. 15). Sie betreibe die „Verteufelung“ des anderen Elternteils viel ausgeprägter als der Vater (S. 17). Die von ihr verlangte persönliche Begleitung der Besuche erwecke den Eindruck, dass es ihr mehr um persönliche Motive wie Macht und Kontrolle gehe. Das Gutachten kam bereits damals zum Schluss, dass die eingeschränkte Erziehungs- und Beziehungskompetenz der Mutter mittel- bis längerfristig, bedingt durch das Fokussiertsein auf den „unzumutbaren Vater“, das Kindeswohl ernsthaft beeinträchtigen könne. Eine Veränderungsbereitschaft sei bei der Mutter nicht erkennbar (S. 16).

 

Bereits in diesem Gutachten war übrigens auch die Möglichkeit einer Fremdplatzierung des Kindes diskutiert worden (S. 20: „Für diese Situation gibt es leider keine optimale Lösung. Es wird also darum gehen, mit welcher Massnahme man C____ weniger weiteren Schaden zufügt. Mit einem Verbleib bei der Mutter, welche C____ möglicherweise teilweise emotional missbraucht oder mit einer Platzierung von C____, welche C____ aus ihrer gewohnten Lebensverhältnissen und von ihrer wichtigsten Bezugsperson trennen würde oder mit einem Obhutswechsel zum Vater, der C____ verwirren würde und welcher von der Mutter massiv bekämpft würde“.)

 

10.2.3.2 Dr. K____, J____, berichtete im Schreiben vom 21. September 2012 über die von ihm vorgenommene Beratung der Eltern, dass sich C____ in den Kontakten meist dem Vater zugewandt gezeigt und dessen Kontakt- und Spielangebote gerne aufgenommen habe. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin während der gesamten Beratung berichtet, C____ habe zu Hause zum Teil ausgeprägte Widerstände gegen die Kontakte mit dem Vater geäussert und diverse, als erhebliche Stressbelastungen zu interpretierende Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Es habe sie grosse Mühen und Anstrengungen gekostet, C____ zu den Kontakten zu motivieren respektive „quasi ‚zwingen‘“ zu müssen. C____ zeigte sich laut Dr. K____ im Spannungsfeld zwischen den Eltern überfordert und reagierte mit ausgeprägten Stressanzeichen, die sich vor allem in der vertrauten Umgebung bei der Mutter zeigten. Die völlig unterschiedlichen Vorstellungen, Erwartungen und Botschaften der Eltern in Bezug auf die Kontaktregelung und die dabei für das Kind permanent spürbaren Sorgen und Befürchtungen verwirrten das Kind erheblich. Dr. K____ legte dar, C____ spüre die grosse Sorge der Mutter in Bezug auf von dieser befürchtetes vergangenes und zukünftiges Fehlverhalten des Vaters und müsse hierauf entsprechend reagieren. Wie jedes kleine gesunde Kind, dem eine Bedrohung oder Gefährdung signalisiert werde, orientiere sich C____ an dieser Sorge der Mutter. Entsprechend teile sie sich der Mutter gegenüber in der Ablehnung des Vaters mit. Gleichzeitig wolle sie aber auch den Kontaktwünschen des Vaters entsprechen und werde darin durch ihre positiven Erfahrungen bei den aktuellen Kontakten bestärkt.

 

10.2.3.3 Dr. L____ stellte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2013 fest, es sei aufgrund der starken Anspannung, unter der die Eltern stünden, bemerkenswert, dass die Kontakte überhaupt noch stattfänden. Es dürfte eine Frage der Zeit sein, bis sich C____ verweigere, um die für alle im Grunde unerträgliche Situation ihrerseits zu beenden. Laut dem Bericht lasse die Situation, „wie sie sich entwickelt hat, C____ keinerlei Raum […] für Eigenes, was den Vater“ betreffe. Im Minenfeld zwischen ihren Eltern“ könnten bei C____  „weder ihre eigenen Fragen den Vater und ihre Situation betreffend noch irgendwelche Wünsche und Gefühle auftauchen. Dem Kind müsse trotz der bohrenden Sorge der Mutter ein eigener Erlebensraum geöffnet werden.

 

Auf ein Mail der Beschwerdeführerin vom 8. September 2017 antwortete Dr. L____ mit Mail vom 12. September 2017, C____ könne bemerkenswert gut ihre Meinung und Ideen vertreten. Es sei umso alarmierender, dass sie – gemäss den Ausführungen der Mutter – nach dem Gespräch mit Frau AG____ von der Angst geplagt zu sein scheine, nicht das Richtige gesagt zu haben oder sagen zu können. Leider sei dies für Kinder, die sich in einem Minenfeld zwischen Erwachsenen bewegen müssten, nicht untypisch (act. 8 S. 616).

 

10.2.3.4 Dem entspricht auch der Bericht von Dr. Z____ vom 21. Dezember 2015, wonach er C____ kurz vor Weihnachten 2015, offenbar kurz nach einem Treffen mit dem Vater, in getriebenem, unruhigen, widerständigen und rastlosem Zustand erlebt habe, was für ihn als Kinderarzt eindrücklich und erschreckend gewesen sei. Bei C____ bestehe eine „tiefe emotionale Verunsicherung und Not“ (act. 8 S. 965).

 

10.2.3.5 In ihrem Bericht vom 4. Juni 2015 (act. 8 S. 1015) schildert die Beiständin D____ ihren Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Kontakte nur widerstrebend habe unterstützen können und sich bei Terminabsprachen nicht flexibel gezeigt habe, indem etwa Reitkursen gegenüber dem Besuch beim Vater jeweils der Vorzug habe gegeben werden müssen. Sie sei aber mit der Begleitung durch Frau AH____ weitestgehend zufrieden.

 

10.2.3.6 Die damalige Besuchsbegleiterin von H____, Frau AI____, berichtet über das Treffen von C____ mit ihrem Vater im Sommer 2016, C____ habe sich „dermassen wohl geführt und das Baden im Planschbecken genossen, dass sich die Rückkehr zur Mutter um eine ¼ Stunde verzögert habe“. Der Vater habe keinen Druck auf C____ ausgeübt, C____ habe die Zeit mit dem Vater sichtlich genossen. Dem entgegengesetzt habe die Mutter darauf erklärt, C____ habe darauf geäussert, nicht mehr zum Vater gehen zu wollen (Aktennotiz vom 14. Juli 2016, act. 8 S. 790).

 

10.2.3.7 Im Zwischenbericht P____ (S. 44 f.) wird eine massive Belastung von C____ durch die bestehenden elterlichen Konflikte und die seit Jahren andauernde Besuchsproblematik konstatiert. Die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Besuchskontakten hätten von C____ in den letzten Jahren enorme Anpassungsleistungen verlangt. Die Konflikte führten zu einem Loyalitätskonflikt, der sich negativ auf C____s weitere Entwicklung auswirken könne. Zur Befreiung aus der Belastung durch den Loyalitätskonflikt habe sich C____ bereits maligne Strategien in Form der Ablehnung des Vaters und der Verbündung mit der Mutter angeeignet. Sie fühle sich gegenüber der Mutter schuldig, wenn sie Besuche beim Vater zulasse oder anstrebe. Sie habe bei ihrer Anhörung keine positiven Anteile am Vater erkennen können, obwohl die Rückmeldungen der Besuchsbegleitung ein anderes Bild vermittelt hätten.

 

10.2.3.8 Bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 7. November 2018 vermochte C____ keine positiven Anteile beim Vater mehr zu benennen und hat diesen verbal abgewertet und abgelehnt. Der Vater sei „voll gemein“ gewesen respektive sei „blöd und gemein“ und er „blöffe“. Toll sei es mit ihm nie gewesen, sie habe nur so getan, als ob sie es toll finde. Der Vater wolle auch nichts Gutes. Er wolle sie ja ins Heim schicken. Auch habe er sie einmal – als sie noch klein war – extra krank gemacht, indem er sie gebadet und ihr anschliessend die Haare nicht getrocknet habe, so dass sie dann eine Lungenentzündung bekommen habe. Sie wolle keinen Kontakt mit ihm. Wichtig sei ihr einfach Ruhe. Wenn es einen Zauberstab gäbe, der bewirken könnte, dass alle mit den Besuchen zufrieden seien, so würde sie schon gelegentlich zu Besuchen gehen. Sie sei aber froh, dass es einen solchen Zauberstab nicht gebe. Auffällig ist schliesslich ihre Feststellung, ihre Mutter sei mit solchen Besuchen sicher nicht zufrieden. Daraus folgt mit aller Deutlichkeit, dass C____ die Ablehnung eines Besuchskontakts zum Vater durch ihre Mutter sehr klar wahrnimmt.

 

10.2.4 Belegt ist auch, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beschränkungen der Kontakte ihrer Tochter mit dem Vater weit über deren Schutz vor den von der Beschwerdeführerin angeblich befürchteten Übergriffen durch den Vater hinausgehen.

 

10.2.4.1 So ermöglicht die Beschwerdeführerin ihrer Tochter keine Gelegenheiten, ihre Verwandten väterlicherseits kennen zu lernen. Gemäss Gutachten E____ aus dem Jahre 2011 hätten die Geschwister und die Eltern des Vaters bis anhin kaum Gelegenheit gehabt, mit C____ in Kontakt zu treten (S. 18). Im Rahmen der Begutachtung äusserte die Beschwerdeführerin sich anhand einer als angeblich noch vor der Trennung der Eltern erfolgten, als „völlig geschmacklos und deplaziert“ wahrgenommenen Äusserung offen abwertend über die Mutter des Vaters (S. 6). Diese Haltung war auch 2016 noch unverändert (Bericht D____ vom 10. März 2016, act. 8 S. 829). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde klar, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt ihrer Tochter zu ihren Verwandten väterlicherseits offenbar nicht frei zulassen möchte oder kann (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 22).

 

10.2.4.2 Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über den Schutz von C____ vor möglichen Übergriffen des Vaters hinaus nach Einschätzung der Besuchsrechtsbeiständin D____ dem Vater ganz allgemein „so wenig Raum wie möglich im Leben seiner Tochter gewähren“ wolle. Die Absprachen mit ihr, beispielsweise in Bezug auf Geschenke für C____, seien „extrem einschränkend und anspruchsvoll“ (Bericht vom 10. März 2016, act. 8 S. 829). Dem steht auch die Bestätigung von AB____, wonach die Geschenke des Vater „in der Wohnung aufgestellt“ worden seien und hätten „bestaunt“ werden dürfen, nicht entgegen (Bestätigung vom 17. April 2018, act. 3/14). Der damit bestätigte gekünstelte Umgang mit Geschenken des Vaters berührt seltsam.

 

Zudem war es die Beschwerdeführerin, die das Programm der Besuche vorgab (vgl. Bericht D____ vom 10. März 2016, act. 8 S. 828 ff.). Auch laut Angaben des Teamleiters von H____ habe die Mutter die Orte, wo die Besuche stattfinden dürften, immer stark eingegrenzt; es sei meist ein Aushandeln gewesen, wo C____ mit dem Vater hingehen durfte (vgl. Bericht P____ S. 37). Nach einem Besuch des Spiel-Estrichs, wo C____ sichtlich Spass gehabt hätte, habe die Mutter beispielsweise verlauten lassen, der nächste Besuche müsse ruhiger verlaufen, da sich die Tochter zu stark verausgabt habe. An der Verhandlung hat die Beiständin D____ erzählt, dass die Beschwerdeführerin Dinge als gefährlich bewertet habe, die sie überhaupt nicht habe nachvollziehen können; auch habe sie das Gefühl gehabt, dass Frau A____ nicht nur den Vater als Gefahr sah, sondern den anderen Einfluss als solchen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9).

 

Auffällig ist auch, dass der Vater strikte von der Teilnahme an Schulanlässen ausgeschlossen wird. In der Pädagogik [...] haben die Schulaufführungen notorischerweise eine besondere Bedeutung für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler, sollen sie ihnen doch ermöglichen, Gelerntes zu zeigen. Sie sind daher öffentlich (vgl. Schulprospekt [...], S. 5, [...], besucht am 21. August 2018). Gleichwohl wird der Vater von dieser in der [...]pädagogik wichtigen Bewährung eines Kindes auf Geheiss der Beschwerdeführerin ausgeschlossen (vgl. Mail [...], [...] vom 13. Juni 2016, act. 8 S. 447 f.).

 

10.2.5

10.2.5.1 Mit ihren Ausführungen macht die Beschwerdeführerin deutlich, dass sie ihre eigenen Anteile an der Not ihrer Tochter im Loyalitätskonflikt der Eltern nicht erkennen kann oder erkennen will. Sie ist diesbezüglich also nicht in der Lage, auf die Bedürfnisse ihrer Tochter einzugehen. Wenn sie ausführen lässt, sie habe Grenzen setzen müssen, als das Kind „weinend und gegen seinen eindeutigen Willen zu den Besuchen“ hätte getragen werden müssen, verkennt sie, dass es ihr offensichtlich nicht gelungen ist, ihr Kind vor dieser ihr gegenüber – im Unterschied zum Verhalten vor Drittpersonen, wie den Besuchsbegleitungen – gezeigten, bedingungslosen Abwehrhaltung gegenüber dem Vater zu bewahren. Stattdessen fokussiert die Beschwerdeführerin zur Begründung der aktuellen Situation allein auf das Verhalten des Vaters. Auch an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit einer auffällig starren Haltung imponiert. Sie ist nach wie vor nicht fähig oder willens, auch eigene Anteile an der aktuellen, für die gemeinsame Tochter mittlerweile unerträglichen Situation zu anerkennen respektive zumindest in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff., 22 ff.). Dies geht so weit, dass mittlerweile C____ die Verantwortung für die von der KESB ausgesprochene Fremdplatzierung übernommen hat und diese als Bestrafung für ihr Verhalten empfindet. Laut Angabe der Beschwerdeführerin (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 24) habe C____ ihr (der Beschwerdeführerin) versichert – nachdem sie erklärt habe, die KESB gehe davon aus, dass sie (die Beschwerdeführer) C____ bei der Wahrnehmung der Besuche nicht genug unterstützt habe: „Mama, das stimmt doch gar nicht! Du hast mir immer geholfen! Ich wollte nicht.“

 

10.2.5.2 Es trifft zu, dass in den Akten wiederholt eine drängende Haltung des Vaters bezüglich der Umsetzung der Besuchsrechtsregelungen dokumentiert ist. Bereits im Rahmen der Begutachtung beim E____ erklärte er, „langsam die Geduld zu verlieren“. Er wirkte laut den Gutachterinnen „ungeduldig“ und schwanke zwischen Rückzug und Vorpreschen. Seine Bereitschaft, auch die Obhut zu übernehmen, löse bei der Mutter extreme Verlustängste aus. Er verfüge über ein überdurchschnittliches Durchhaltevermögen, lasse sich nicht entmutigen und versuche, für seine Tochter zur Verfügung zu stehen, wobei er zeitweise jedoch seine Geduld verliere und unbeherrscht und kontraproduktiv bis aggressiv reagiere (Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 S. 7, 14 f.).

 

Nach Einschätzung von Dr. L____ sei das Ziel des Vaters, den Kontakt zu seiner Tochter mindestens im Rahmen eines normalen Besuchsrechts leben zu können, sehr dominant (Bericht vom 20. Dezember 2013). Dr. L____ warnte bereits davor, dass sich C____ verschliessen könne, wenn sie zu etwas gedrängt werde (Aktennotiz vom 24. November 2015, act. 8 S. 979). Sie empfahl 2015 gegenüber der Besuchsrechtsbeiständin, es sollte die Idee aufgegeben werden, dass die Besuche etwas Alltägliches im Leben für C____ würden. Sie empfahl daher monatliche, begleitete Termine. Demgegenüber wünschte sich der Vater häufigere Kontakte (Bericht D____ vom 4. Juni 2015, S. 3 f.; act. 8 S. 1015).

 

In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, der Vater habe im Sommer 2016 vorgeschlagen, mit C____ in einen Kletterpark gehen zu wollen. Darauf habe C____ negativ reagiert, was vom Vater nicht akzeptiert worden sei. Dies habe bei C____ dazu geführt, dass sie die Besuche verweigert habe, weil der Vater immer „stürme“ (Aktennotiz vom 17. März 2017, act. 8 S. 742). Gerade dieses Beispiel zeigt aber, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten in Bezug auf die Gestaltung der Kontakte zwischen Tochter und Vater in einen Konflikt involvierte, der sie gar nicht direkt betrifft. Gerade wenn C____ – wie mehrfach bestätigt wird – ihrem Willen und ihren Wünschen selber sehr gut Ausdruck geben kann, ist nicht ersichtlich, welche Rolle die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausüben kann und soll. Ihre Einflussnahme ist aber wiederum geeignet, den Konflikt für C____ weiter zu verschärfen.

 

10.2.5.3 Sämtlichen Berichten der Besuchsrechtsbegleitungen und -beobachtungen kann entnommen werden, dass sich beim Vater keinerlei Hinweise auf kindeswohlgefährdendes Verhalten im Kontakt zu seiner Tochter ergäben. C____ zeige sich ihm zugewandt (Bericht Dr. K____ vom 21. September 2012). Es wurde eine gute gelöste Atmosphäre und ein zufrieden wirkendes Kind beobachtet (Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 S. 12). Laut Angaben des Teamleiters H____ (Gutachten P____ S. 36 ff.) sei der Kontakt zwischen Tochter und Vater nach ungefähr 5 Minuten jeweils sehr vertraut gewesen. Trotz anfänglicher Zurückhaltung von C____, auf welche der Vater jeweils gut reagiert und nicht gedrängt habe, habe man gespürt, dass sich Vater und Tochter auf einander gefreut hatten. Der Umgang zwischen Vater und Tochter sei sehr liebevoll und bezogen gewesen, es sei nie zu irgendwelchen Vorfällen oder Unannehmlichkeiten für C____ gekommen. Vater und Tochter hätten jeweils viel Spass zusammen gehabt.

 

Bei der Besuchsgestaltung wurde gleichwohl immer, unabhängig von den aktuellen Bedürfnissen anlässlich der Kontakte zwischen Vater und Tochter, darauf geachtet, einen für die Beschwerdeführerin akzeptablen Rahmen zu finden, um C____ vor emotionalem Stress zu schützen (vgl. Bericht D____ vom 4. Juni 2015, act. 8 S. 1015). Dies gilt explizit auch schon für die Empfehlungen von Dr. K____ (vgl. Bericht vom 21. September 2012 S. 3). Die Begründung eines begleiteten Besuchsrechts lag denn auch nicht in einem möglichen aktuellen Fehlverhalten des Vaters, sondern sollte ausschliesslich der Stressreduktion von C____ dienen. Dieses Bemühen der Behörden und der involvierten Fachleute, aber auch des Vaters, wird von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.

 

10.2.5.4 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Vater grenzüberschreitendes Verhalten vor. Ein solches wird im Bericht der Beiständin D____ vom 4. Juni 2015 (act. 8 S. 1015) dokumentiert. So habe sich der Vater am 17. Oktober 2014, an einem Tag, als die Beschwerdeführerin eine angebliche Ferienabwesenheit angegeben hatte, unter dem Küchenfenster der Beschwerdeführerin aufgehalten und sie und C____ belauscht. Nach seiner Entdeckung habe ihn die Beschwerdeführerin weggeschickt. In der Folge sind die Besuche nach Absprache mit Dr. L____ und den Eltern für zwei Monate unterbrochen worden. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 warf die Beschwerdeführerin dem Vater und dessen Partnerin vor, am 16. Juni 2017 bei ihr zu Hause geklingelt und trotz ihrer Weigerung, ein Gespräch zu führen, den Fuss in die Türe gehalten zu haben. Dieser „Gewaltakt“ gehe entschieden zu weit. Zudem sei sie von der Partnerin des Vaters am 19. Juni 2017 belästigt worden, als sie sich im Schwimmbad neben sie gesetzt und „penetrant“ auf sie eingeredet habe (vgl. act. 8 S. 680). Aus den Akten ergibt sich, dass diese Vorfälle offenbar in Zusammenhang mit einem wegen angeblicher Ferienabwesenheit verschobenen Treffen respektive mit einem kurzfristig abgesagten Treffen gestanden sind (vgl. act. 8 S. 1017 f., 681). Interessant erscheint auch, wie sich C____ zu einem dieser Vorfälle geäussert hat. So hat sie anlässlich der Anhörung beim Verwaltungsgericht erklärt, beim Zusammentreffen im Gartenbad habe die Partnerin ihres Vaters „so nett getan“, aber man habe gemerkt, dass sie das gar nicht sei. Das Kind hat den Vorfall selbst somit nicht als Belästigung empfunden, bewertet aber die Person der Partnerin negativ. Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Vater vor, ihre Privatsphäre nicht respektiert zu haben, indem er zweimal bei ihr an der Tür geklingelt habe. Zudem sei es an der Fasnacht zu einem zufälligen Treffen gekommen, bei dem er C____ bedrängt habe, die sich in einem Gebüsch versteckt hatte (Aktennotiz vom 17. März 2017, act. 8 S. 742).

 

Daraus folgt, dass dem Vater im Verlaufe der letzten 8 Jahre tatsächlich punktuell Grenzüberschreitungen vorzuwerfen sind. Diese sind offenbar jeweils in Zusammenhang mit vereinbarten respektive angeordneten Besuchskontakten gestanden, die nicht stattgefunden haben; sie wiegen zudem objektiv nicht sonderlich schwer. Wie dem Gutachten des P____ (S. 46) entnommen werden kann, scheint die Beschwerdeführerin darüber hinaus jede minimale Annäherung an ein normales Besuchsrecht des Vaters, wie das selbständige Aussuchen der gemeinsamen Aktivitäten, die Ermöglichung von Kontakten mit seiner Familie oder die Mitgabe von Geschenken an C____, bereits als grenzverletzend zu beurteilen.

 

10.2.5.5 Was den Vorwurf sexueller Übergriffe auf das damals ein- bis zweijährige Kind betrifft, bleibt mit den oben (E. 6.2) ausgeführten Erwägungen festzuhalten, dass solche nicht belegt sind. Zielführende Akblärungen sind durch das nicht nachvollziehbare Verhalten der Beschwerdeführerin verunmöglicht worden. Indizien wecken jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass Übergriffe im Sinne der eingereichten Gesprächsprotokolle stattgefunden haben.

 

10.2.6 Der Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 kommt zusammenfassend zum Schluss, die von der Mutter genannten Gründe für die Verweigerung von C____ seien nicht nachvollziehbar. Sie könnten nicht mit einem Fehlverhalten des Vaters erklärt werden (S. 45). Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Gutachter diese Einschätzung bekräftigt und weiter erläutert (Verhandlungsprotokoll S. 10 ff.).

 

Diesem Schluss kann sich das Gericht aufgrund der Akten und der vorangegangenen Erwägungen anschliessen. Zu berücksichtigen ist zwar eine initiale Sorge der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr offenbar als feststehend angenommenen Übergriffe des Vaters auf die gemeinsame Tochter. Weiter kann in diesem Zusammenhang auch auf die prägende Erfahrung der postnatal vorgenommenen […]operationen bei C____ und der dadurch bewirkten gesteigerten Sorge der Mutter um ihre Tochter verwiesen werden. Schliesslich können zwar durchaus – allerdings durchwegs reaktive – Anteile des Vaters an der Vertiefung und Eskalation des Konflikts unter den Eltern und des dadurch bewirkten Loyalitätskonflikts von C____ festgestellt werden. Insgesamt steht dies aber alles der vorinstanzlichen Feststellung einer erheblichen Kindeswohlgefährdung durch eine fehlende Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft sowie eine fehlende Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vater nicht entgegen.

 

Insbesondere fehlt der Beschwerdeführerin offensichtlich die Fähigkeit, neuere Erfahrungen zu reflektieren und ihre Sorge um ihre Tochter neuen Realitäten anzupassen. So konnte sie bereits im Jahre 2011 die Auffassung der Gutachterinnen des E____, dass C____ die von ihr protokollierten Angaben gar nicht machen könne, nicht annehmen oder reflektieren. Auch die Tatsache, dass die professionellen und erfahrenen Besuchsbegleitungen die Treffen zwischen Vater und Tochter durchwegs positiv schildern, blendet sie aus.

 

10.2.7 Mit der Einschätzung der Gutachter kann festgestellt werden, dass dieses Verhalten insgesamt dazu führen kann, C____ ihren Vater, und somit eine der wichtigsten Bindungs- und Bezugspersonen und eine Identifikationsfigur in ihrem Leben zu nehmen. Weitere Vorenthaltungen könnten in eine Entfremdung münden und mithin zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Kinder die an Entfremdung litten, entwickelten häufig psychische Auffälligkeiten. Das Kind müsse das Feindbild des entfremdenden Elternteils übernehmen, was eine individuelle Entwicklung verhindere (vgl. Gutachten P____ S. 46). Bei der Anhörung von C____ im November 2018 hat sich gezeigt, dass mittlerweile der Punkt erreicht ist, wo C____ nichts mehr Positives am Vater sieht und die Besuche verweigert. Immerhin – gäbe es einen Zauberstab – würde sie die Besuche wahrnehmen. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat Dr. O____ als Sachverständigung die Kindeswohlgefährdung von C____ deutlich und nachvollziehbar weiter erläutert. C____ kann seit Jahren die positiv erlebten Kontakte mit ihrem Vater und ihre entsprechenden guten Gefühle nicht zeigen respektive muss sie als falsch einschätzen und kann keine eigene Meinung vertreten. Laut Dr. O____ besteht insoweit die Gefahr, dass sich früh emotionale Störungen, wie depressive Erkrankungen, einstellen; bei Kindern, welche in solchen Systemen funktionieren müssen, könne es entsprechend in der Pubertät zu besorgniserregenden Verhaltensweisen kommen (vgl. Verhandlungsprotokoll, insbesondere S. 12, 14). Das Gutachten bezieht sich auch auf das Parental Alienation Syndrome-Konzept von Gardner (PAS). Dieses ist in Fachkreisen umstritten (vgl. Schreiner, a.a.o., Anh. Psych. N 322 ff.). Obwohl Schreiner dem PAS-Modell insbesondere hinsichtlich der empfohlenen Massnahmen kritisch gegenüber steht, anerkennt aber auch er, dass die klinische Praxis Fallkonstellationen kenne, die durch eine Zwangsmassnahme, wozu auch der Antrag auf Entzug der Obhut zu zählen ist, in Kombination mit klärenden und stützenden Beratungsgesprächen und einem alternativen Handlungsplan eine Aufweichung der festgefahrenen Situation und eine erneute Etablierung von Kontakten ermöglichen können (Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 354). Zudem ist allgemein anerkannt und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die sich auch im Besuchsrecht ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 7; 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590; 131 III 209 E. 4 S. 211 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt, im angefochtenen Entscheid werde „an keiner einzigen Stelle aufgezeigt und nachgewiesen, dass und inwiefern das Kindswohl gefährdet“ werde, „wenn C____ weiterhin bei ihrer Mutter verbleibt“ (BB Ziff. 14.3), blendet sie eindrücklich und in bezeichnender Weise diese Bedeutung einer unbelasteten Vater-Kind-Beziehung für ihre Tochter aus.

 

10.3    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Kindeswohl von C____ durch die mangelnde Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft sowie die eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vater beeinträchtigt ist.

 

Auffallend ist weiter die grosse Symbiose zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. So hat C____, immerhin bald 10 Jahre alt, anlässlich ihrer Anhörung im November 2018 erklärt, sie übernachte ungefähr die Hälfte der Zeit im Bett der Mutter – obwohl sie eigentlich oft alleine einschlafen wolle und dies auch sage. Die Mutter vergesse dies aber, und dann sei sie auch schon eingeschlafen. Der Gutachter hat diesbezüglich nachvollziehbar festgehalten, dass insoweit die für den Individualisierungsprozess des Kindes wichtige Abgrenzung der Mutter fehle und dass dies ein Hinweis auf eine symbiotische Beziehung sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10, 21). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Wunsch der Tochter nach Abgrenzung ignoriert, unterstreicht den Eindruck, dass sie wichtige seelische und psychische Bedürfnisse der Tochter teilweise übergeht.

 

11.

11.1    Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob diese bestehende Kindeswohlgefährdung die angeordnete Massnahme der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung zu rechtfertigen vermag. Diese Frage wird insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu klären sein. So muss die Massnahme geeignet, also tauglich zur Behebung der Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein, also dem Grad der Bedrohung des Kindes entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen (vgl. Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 307 N 11 ff.). Ausserdem sind die Prinzipien der Subsidiarität, der Komplementarität und der Proportionalität zu wahren (vgl. oben E. 5.1 und BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).

 

11.2   

11.2.1 Mit ihrem Zwischenbericht vom 25. Oktober 2017 wiesen die Gutachter des P____ in dieser Situation zunächst auf zwei Interventionsmöglichkeiten hin (S. 54 f.):

 

Einerseits könne das Besuchsrecht sistiert werden. Die Mutter habe damit keinen Anlass mehr, gegen die Vater-Tochter-Beziehung zu arbeiten. Es sei aber zu bezweifeln, ob dies im Sinne des Kindeswohl sei, würde damit C____ doch eine zentrale Bezugsperson genommen, die für den Aufbau ihrer Persönlichkeit von hoher Wichtigkeit sei. Eine zweite Möglichkeit biete eine temporäre Fremdplatzierung in einer geeigneten Institution oder einer Profipflegefamilie, um C____ einen neutralen Rahmen für Kontakte zu beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu bieten. Dabei sollte eine psychotherapeutisch arbeitende Fachperson mit C____ die Gründe der Fremdunterbringung bearbeiten und den Kontaktaufbau mit dem Vater aufgleisen. Da die Kindeswohlgefährdung als hauptsächlich durch die elterlichen Konflikte und die von der Mutter verursachten Besuchsrechtsschwierigkeiten begründet werde, und es der Mutter nicht gelungen sei, dem Kindeswohl entsprechende Rahmenbedingungen für einen vorurteilsfreien und unbelasteten Kontakt zu schaffen, sei diese Massnahme geeignet zur Sicherung und zum Aufbau von positiven Inhalten in Bezug auf den Vater. Der damit einhergehende Entzug der „Obhut“ der Mutter werde „zukunftsprognostisch als förderlicher für die Entwicklung von C____ gewertet als der Entzug des Vaters“. Der einmalige Schock wiege, so die Auffassung der Gutachter, weniger schwer als das ständige Aushalten der elterlichen Konflikte und das Erleben der instabilen und unberechenbaren Situation. Sollte die Beschwerdeführerin mitwirken, wurde als dritte Variante, dies im Sinne einer letzten Möglichkeit zur Verhinderung einer Fremdplatzierung, vorgeschlagen, einen stufenweisen und begleiteten Beziehungsaufbau zwischen Vater und Tochter im Rahmen der bisherigen Betreuung aufzubauen. Voraussetzungen hierfür seien die aktive Mitwirkung der Mutter an der Besuchsrechtsumsetzung und die Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen positiven Verlauf verhindern könnten.

 

11.2.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll KESB S. 4 ff., act. 8 S. 411 ff.) distanzierte sich Dr. O____ von den Varianten Besuchsrechtssistierung und Besuchsregelung im bisherigen Setting. Da die Botschaften der Sachverständigen bei der Beschwerdeführerin nicht angekommen seien und die Ausführungen der Kindesvertreterin über das mit C____ geführte Gespräch eine klare Kindeswohlgefährdung belegten, kam er zur Hauptempfehlung einer Fremdplatzierung. Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin übe zwar keine lebensbedrohliche Gefährdung aus, die emotionale Entwicklung sei aber genauso wichtig wie die körperliche. Bei einer Fremdplatzierung könne dieser emotionale Druck nicht mehr ausgeübt werden. Es könne dem Kind die Gleichberechtigung der Elternteile aufgezeigt werden. Essentiell sei, dass das System respektive die Institutionen dahinter stehen. Es müsse die Sicherheit bestehen, dass alle dahinter stünden. Es wäre schlecht, wenn die Schule gegen die Platzierung arbeiten würde. Es wäre auch ein Raumwechsel erforderlich. Die Chancen, dass sich das „System Mutter“ ändere und dass die Mutter einsehe, dass ihr Handeln nicht im Sinne von C____ sei, sei „gleich null“. Man wisse nicht, wie die Mutter nach einer Platzierung reagieren werde. Es müssten alle Fachleute vom Beistand über die KESB und dem Therapeuten bis zur Institution alle ohne Fragezeichen dahinterstehen. Am Anfang komme es noch zu Manipulationen. Der Druck höre dann schnell auf, werde aber wieder zunehmen, wenn es um die Frage gehe, wie es nach acht Monaten Fremdplatzierung weiter gehe.

 

11.2.3 Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat sich der Experte zunächst dezidiert und mit nachvollziehbarer Begründung gegen einen weiteren Versuch, die Besuche wieder zu etablieren, ausgesprochen. Diese seit Jahren anhaltende Situation könne dem Kind nicht mehr länger zugemutet werden; ausserdem seien die Erfolgaussichten gleich Null (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 22). Demgegenüber hat er sich wiederum in erster Linie für die Fremdplatzierung ausgesprochen, da trotz allem immer noch ein Beziehungsband zwischen Vater und Tochter bestehe. Dies sei jetzt ein Schock, bei dieser Variante bestehe hier aber die Möglichkeit der Förderung. Andernfalls, sollte das Gericht keine Fremdplatzierung aussprechen, sollte, im Interesse und zur Schonung von C____, ein vollständiger Kontaktabbruch erfolgen. Er wies auch darauf hin, dass man sich dem Punkt nähere, an dem man nicht mehr fremdplatzieren könne (Verhandlungsprotokoll S. 11, 13, 15 ff.).

 

11.3   

11.3.1 Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ausführt, gilt die kinderpsychologische Erkenntnis mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 7; 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590; 131 III 209 E. 4 S. 211 f.; BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4 und 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.5 m.H. auf Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: Fam-Pra.ch 2016 S. 302).

 

11.3.2 C____ hat sich wiederholt zu den Besuchen bei ihrem Vater geäussert. Bei der Entscheidung über die Regelung des Besuchsrechts ist dieser geäusserte Wille des Kindes zu berücksichtigen. Um abzuschätzen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beigemessen werden kann, sind sein Alter und seine Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung, welche in der Regel ab der Vollendung des zwölften Altersjahres anzunehmen ist, sowie die Konstanz der Meinungsäusserung zentral (BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, jedoch nur als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium. Für fast volljährige Kinder besteht die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn sie den persönlichen Verkehr mit einem Elternteil ablehnen (BGE 126 III 219 E. 2b S. 221 f.; BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4, 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2; VGE VD.2016.130 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). Zu beachten ist dabei auch, dass der geäusserte Kindeswille dem Kindeswohl widersprechen kann (Schreiner, a.a.O., Anh. Psych. N 151 f.). Schreiner (a.a.O., Anh. Psych. N 149, 146) betont denn auch, dass der Kindeswille zu den problematischen Kriterien zur Beurteilung des Kindeswohls und der Entscheidungsfindung bei Besuchsrechtsstreitigkeiten zu zählen ist. Denn die kindlichen Willensäusserungen sind meist durchwoben von Ambivalenz, Unsicherheit und dem Bemühen um Schadensbegrenzung – umso tragischer ist es, wenn diese Willensäusserungen von den Parteien als Legitimation eigenen Handelns und rechtlicher Entscheidungen argumentatorisch missbraucht werden. Geschieht dies, wird dem Kind eine Verantwortung aufgebürdet, der es nicht gewachsen ist (Schreiner, a.a.O., Anh. Psych. N 146; vgl. auch Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage 2016, S. 78 ff.).

 

11.3.2.2 C____ wurde von der Vorinstanz am 6. April 2016 in Anwesenheit der Kindesvertreterin und von Dr. L____ von zwei Vertreterinnen der KESB angehört. Auf Sorgen angesprochen, verneinte sie, solche zu haben. Sie brachte ein Bild mit, auf dessen Rückseite sie schrieb, „es soll bleiben wie es ist“. Dazu erklärte sie, dass sie ihren Vater so oft wie bis anhin sehen wolle. Allerdings sei es am jetzigen Ort langweilig und sie wolle mehr Abwechslung. Sie würde gerne mit dem Vater in den Zolli gehen oder in den Wald „fliegen“, dort brötle und dann „zurückfliegen“ (act. 8 S. 814).

 

11.3.2.3 Im Rahmen der Begutachtung (vgl. Zwischenbericht vom 25. Oktober 2017 S. 24 f.) wünschte sich C____ bei der Exploration am 22. August 2017 eine Ausdünnung der alle sechs Wochen stattfindenden Besuche, da sie dann weniger absagen müsse. Sie habe für die Schule zu viel nebenbei zu machen und gehe einfach nicht gerne zu den Besuchen. Wenn der Vater das Gefühl habe, sie finde die Besuche bei ihm toll, so sei dies nicht wegen ihm, sondern wegen der Orte, die sie zusammen besuchten. Das Dümmste sei, wenn er andere Leute mitbringe, da diese dann immer Lügen erzählen würden. Die Besuche seien einfach zu häufig. Sie müsse für die Besuche den Chor ausfallen lassen. An den Besuchen selber müsse nichts geändert werden, sie sollten einfach weniger häufig sein.

 

11.3.2.4 Die Kindesvertreterin berichtete im vorinstanzlichen Verfahren von ihren Gesprächen mit C____ vom 17. Juli 2017 und 1. März 2018 (Verhandlungsprotokoll KESB). Beim ersten Gespräch habe C____ über eine ungut erlebte Begegnung mit dem Vater berichtet, als dieser ohne vorgängige Mitteilung seine Partnerin und weitere Personen mitgebracht habe. Sie wolle nicht jeden Monat zu ihm. Aufgrund ihres Programms wolle sie nur einmal jede Jahreszeit oder alle sechs Monate für 3 Stunden begleitet sehen. Beim zweiten Gespräch habe C____ zunächst Mühe gehabt, sich auf ein Gespräch allein mit ihr einzulassen. Das Eis sei dann aber schnell gebrochen und es sei zu einem stündigen Gespräch gekommen, welches sie habe abbrechen müssen. C____ habe sich gewünscht, das Ruhe einkehren solle. Ein Besuch pro Monat sei zu viel. Der Vater gehöre für sie zur Familie. Sie habe aber eine volle Woche. Ihn am Tag zu sehen sei ok, übernachten wolle sie nicht bei ihm. Um Ruhe zu haben, habe sie während dreier Monate monatliche Treffen und dann drei Monate Pause vorgeschlagen. Sie habe schliesslich im Gespräch erklärt, sie könne sich vorstellen, ihren Vater einmal im Monat am Freitag vor dem Chor zu sehen. Am Wochenende brauche sie aber Ruhe. In den Sommerferien könne sie ihn mehr sehen, dann habe sie Zeit. Sie habe in diesem Zusammenhang auch begeistert über mögliche Aktivitäten mit dem Vater gesprochen. Eine kinderpsychologische Begleitung sei für sie in Ordnung, das mache sie bereits.

 

11.3.2.5 Bei ihrer Anhörung vor Verwaltungsgericht am 7. November 2018 (vgl. Aktennotiz) konnte C____ wie erwähnt nichts mehr Positives über den Vater berichten. Die Unternehmungen seien auch nie toll gewesen, sie habe nur so getan. Sie wolle keine Besuche. Wenn es solche gäbe, wolle der Vater gleich mehr. Auf die Frage, ob sie denn zu Besuchen gehen würde, wenn es einen Zauberstab gäbe, mit dem man bewirken könnte, dass alle mit den Besuchen zufrieden seien, gab sie an, dass ein solcher Zauber ohnehin nicht lange halten würde und die Mama ganz sicher nicht zufrieden sei. Wenn der Zauber nur ganz kurz funktioniere, würde sie schon gehen.

 

Der Sachverständige hat dazu plausibel erläutert, dass ein Kind nicht über Stunden hinweg eine in Wirklichkeit gar nicht empfundene Freude über die Treffen mit dem Vater vorspielen könne. Auch zeige der Umstand, dass der Zauberstab noch minimale Wirkung entfalte, dass noch ein Beziehungsband zwischen C____ und ihrem Vater bestehe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10, 11, 21).

 

11.3.2.6 Daraus folgt, dass sich C____ bis anhin relativ konstant dahingehend geäussert hatte, Kontakte mit dem Vater pflegen aber begrenzen zu wollen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens äussert sie nun, gar keinen Kontakt mehr mit dem Vater pflegen zu wollen, wichtig sei ihr einfach Ruhe. Immerhin, gäbe es einen Zauberstab, der sie aus ihrem Konflikt erlösen könnte, würde sie zu den Besuchen gehen.

 

11.4

11.4.1 Es ist oben bereits erwähnt worden, dass auch Schreiner (a.a.O., Anh. Psych N 354) anerkennt, dass die klinische Praxis Fallkonstellationen kenne, die durch eine Zwangsmassnahme, wozu auch der Antrag auf Entzug der Obhut zu zählen ist, in Kombination mit klärenden und stützenden Beratungsgesprächen und einem alternativen Handlungsplan eine Aufweichung der festgefahrenen Situation und eine erneute Etablierung von Kontakten ermöglichen können. Die von der Vorinstanz angeordnete und vom Sachverständigen empfohlene Kindeschutzmassnahme könnte somit grundsätzlich geeignet sein, der Gefährdung des Kindeswohls von C____ zu begegnen.

 

11.4.2 Allerdings hat Dr. O____ an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass man ab dem Zeitpunkt, an welchem das Kind keine positiven Anteile des anderen Elternteiles mehr sieht, nicht mehr fremdplatzieren kann, und dass man sich diesem Zeitpunkt nähere (Verhandlungsprotokoll S. 11, 16). Bereits bei ihrer Anhörung im November 2018 hat C____ allerdings nichts mehr Positives an ihrem Vater ausmachen können. Vor diesem Hintergrund scheinen die Aussichten einer Fremdplatzierung beeinträchtigt und somit die Eignung der angefochtenen Massnahme im jetzigen Zeitpunkt ohnehin fraglich.

 

11.4.3

11.4.3.1 Bei der Wahl geeigneter Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist zu beachten, dass auch die Stabilität und die Kontinuität der Betreuung eines Kindes für dessen Entwicklung von zentraler Bedeutung sind.

 

11.4.3.2 Bereits Dr. F____ und lic. phil. G____ konstatierten im Jahre 2011, dass die Beschwerdeführerin neben der körperlichen auch die seelische Gesundheit und damit die Befriedigung emotionaler Bedürfnisse ihrer Tochter korrekt und fürsorglich gewährleiste (Gutachten vom 25. Oktober 2011 S. 15). Sieht man von der Beziehung von C____ zu ihrem Vater ab, sind weitere Gefährdungen von C____ in der Obhut bei ihrer Mutter nicht erkennbar. Ihre Grundbedürfnisse sind gedeckt. Die Mutter ist die primäre Bezugsperson und es konnte ein „liebevoller Umfang zwischen den beiden“ beobachtet werden (Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 S. 49). Gemäss dem Gutachten fanden sich bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise für eine schwere entscheidrelevante psychische Störung (Zwischenbericht P____ S. 48). Die Gutachter stellten diesbezüglich zwar aufgrund der ungenügenden Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kindes nach einem unbelasteten Kontakt zu seinem Vater in Frage, ob die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C____ als genügend tragend und förderlich erachtet werden könne (Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 S. 49 f.). Hinweise darauf, dass sich diese allenfalls beeinträchtigte Beziehung auch ausserhalb der Vater-Tochter-Beziehung auswirken könnte, können dem Gutachten aber nicht entnommen werden. Auch nicht weiter mit Hinweisen auf Auswirkungen ausserhalb der Vater-Kind-Beziehung konkretisiert wird die Feststellung der Gutachter, dass die Kontinuität und Stabilität des Erziehungsverhaltens der Beschwerdeführerin als eingeschränkt erachtet werden müsse. Auch die Förderkompetenz wird allein mit Bezug auf das Bedürfnis des Kindes nach einer intakten Beziehung zum Vater als eingeschränkt bezeichnet (Zwischenbericht vom 25. Oktober 2017 S. 51 ff.).  

 

11.4.3.3 Im Unterschied zu vergleichbaren Verfahren (vgl. VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 6 f.; AGE ZB.2015.35 vom 7. August 2015) ist vorliegend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur die Beziehung ihrer Tochter zum Vater und dessen Familie hintertreibt. Demgegenüber war sie bereits in der Vergangenheit und ist sie auch heute in der Lage, Beziehungen ihrer Tochter zu Dritten zuzulassen, wenn auch in einem ausgesprochen engem Rahmen, den sie selber steckt. Sowohl im Kindergarten wie auch in der Schule wurde C____ zunächst zwar als zurückhaltendes Kind wahrgenommen, das in der Folge aber Sicherheit gewinnen und sich öffnen konnte (Berichte V____ und AJ____, act. 3/3, 3/4). Gemäss dem Schreiben anderer Eltern der Kinder in der von C____ besuchten Schulklasse lässt die Mutter regelmässige Kontakte zu anderen Kindern zu und zeigt ein „gutes Mass an Nähe und Distanz“ zu ihrer Tochter (Schreiben vom März 2018, act. 8 S. 286). Es ist C____ auch in den Verfahren bezüglich der Besuchsrechtsregelung gelungen, sich auf abklärende und involvierte Drittpersonen einzulassen (vgl. etwa Dr. L____, vgl. Bericht vom 20. Dezember 2013, S. 2; Kindesvertreterin, vgl. Verhandlungsprotokoll KESB S. 2 f.; act. 8 S. 408 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 8). Während der mittlerweile verstorbene AE____ C____, notabene im Kleinkindalter, noch allgemein im Kontakt mit Männern als gehemmt wahrgenommen hat (vgl. Bericht E____ vom 25. Oktober 2011 S. 10), wird eine solche Einschränkung heute nicht mehr hervorgehoben. 

 

Immerhin wird aber eine starke Bezogenheit des Einzelkindes C____ auf die Mutter deutlich. So gab sie bei der Exploration im Rahmen der Begutachtung an, ihre Freunde nicht allzu oft zu treffen, „da sie am liebsten zu Hause spiele“. Sie gab weiter an, trotz eigenem Zimmer momentan bei ihrer Mutter im Bett zu schlafen, da sie oft Schmerzen am Fuss habe (Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017, S. 24 f.). Auch gemäss ihrer Anhörung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schlafe sie rund die Hälfte der Nächte im Bett der Mutter. Zu beachten ist, dass das insgesamt jedenfalls in Teilbereichen kindeswohlgefährdend erscheinende Verhalten der Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber ihre Bedeutung als zentrale und wichtigste Bezugsperson von C____ weiter verstärkt hat. Im virulenten Loyalitätskonflikt, in dem sich C____ seit Jahren befindet, hat sie längst klar im Interesse der Mutter Stellung gegen den Vater bezogen. Sie kann nichts mehr Positives an ihm erkennen und verweigert nun grundsätzlich die Kontakte. Demgegenüber ist die Beziehung zur Mutter ausgesprochen symbiotisch. Es muss daher damit gerechnet werden, dass eine Trennung von der Mutter für das Mädchen sehr einschneidend wäre. Dieser Umstand ist beim Entscheid über die Kindesschutzmassnahme auch zu berücksichtigen.

 

11.4.3.4 Mit einer Fremdplatzierung würde die Kontinuität und die Stabilität der Verhältnisse zumindest für deren in Aussicht genommene Dauer von 8 Monaten unterbrochen. Eine Umteilung der Obhut, erst recht aber eine Fremdplatzierung eines Kindes in eine Institution oder in eine Pflegefamilie, ist schon per se ein heikles Unterfangen. Zudem fällt auch der Faktor Zeit ins Gewicht: Je länger ein Verfahren dauert, desto problematischer wird eine Obhutsumteilung gegen den Kindeswillen und desto mehr gewinnt das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse an Bedeutung (vgl. BGer 5A_354/2010 vom 6. April 2011 E. 4.3). C____ lebt seit ihrer Geburt, das heisst seit über 9 Jahren, bei ihrer Mutter; seit rund 8 Jahren bestehen Streitigkeiten um das Besuchsrecht und ein entsprechender Loyalitätskonflikt. Seit März 2018, d.h. seit rund 8 Monaten, lebt sie gar in der Ungewissheit über eine allfällige Heimplatzierung. Unter diesen Umständen wäre eine Fremdplatzierung, und sei sie auch bloss temporär, zweifellos eine enorme Belastung für das Kind.

 

Darüber hinaus kann den Ausführungen des Gutachters anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung entnommen werden, dass die Reaktion der Beschwerdeführerin auf eine solche Massnahme nicht abgeschätzt werden kann. Diesbezüglich ist festzustellen, dass ihr die Fähigkeit zur Bearbeitung ihrer eigenen Haltungen vom Gutachter weitgehend abgesprochen wird. Im Gutachten wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht bereit sein werde, die väterlichen Kontakte von C____ zu unterstützen (Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 S. 53 f.). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Gutachter festgehalten, dass die Möglichkeit bestehe, dass sich bei der Haltung und der Sichtweise der Mutter keine Veränderung einstelle, was dann Auswirkungen auf die Frage: „wie weiter“ habe (Verhandlungsprotokoll S. 12).

 

Dem entspricht auch, dass die Beschwerdeführerin in eine Umgebung eingebunden ist, die sich stark mit ihr solidarisiert und ihre feindselige Ablehnung des Vaters ihrer Tochter offensichtlich uneingeschränkt teilt. Dies fängt an bei ihren eigenen Eltern, denen ein wesentlicher Einfluss nachgesagt wird. Zu dieser Umgebung zählen aber auch die Kinderärzte von C____ und insbesondere die Schule und das schulische Umfeld. Das Umfeld teilt die Sicht der Mutter und übernimmt auch deren Annahme, dass das Kind beim Vater sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen ist und sein wird (vgl. Schreiben Eltern A____ und B____ vom 2. Oktober 2017, act. 8 S. 597; Aktennotiz betreffend Telefonat mit AA____ vom 17. Oktober 2017, act. 8 S. 584 f.) oder solidarisiert sich unter Annahmen, deren Grundlage nicht erkennbar ist, so etwa die Einschätzung der Schuleltern, die Mutter sei „stetig bemüht, den Kontakt zum Vater immer wieder auf Neue aufrecht zu erhalten“ (Schreiben vom März 2018, act. 8 S. 286). Selbst vor dem Hintergrund der drohenden Fremdplatzierung während des vorinstanzlichen Verfahrens und sogar nach dem entsprechenden Entscheid der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin nicht bereit und in der Lage, ihre eigenen Haltungen zu bearbeiten. Trotz bestehenden Kontaktrechts des Vaters und trotz ihrer Verantwortung als Mutter mit alleinigem Sorgerecht hat sie nichts Zielführendes unternommen, um ihrer Tochter auch bloss einen minimalen Besuchskontakt während den laufenden Verfahren zu ermöglichen.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine Veränderung ihrer Haltung während einer mehrmonatigen Fremdplatzierung mehr als fraglich (vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 12). Daraus folgt, dass eine weitere negative Beeinflussung von C____ durch die Mutter in ihrem Verhältnis gegenüber dem Vater sowohl während dieser Platzierung wie auch über deren Dauer hinaus als wahrscheinlich erwartet werden muss. Es erscheint daher prognostisch als überaus fraglich, ob bei der Wahl der Handlungsalternative Fremdplatzierung eine spätere Rückplatzierung von C____ zu ihrer Mutter überhaupt in Frage kommen kann, will man nicht eine erneute Belastung von C____ mit dem Beziehungskonflikt der Eltern in Kauf nehmen. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Gutachter dazu erklärt, dass, wenn sich keine Haltungsänderung der Mutter ergebe, „ehrlicherweise keine Rückplatzierung zur Mutter erfolgen könne (Verhandlungsprotokoll S. 16). Es besteht somit das Risiko, dass C____ schliesslich die Beziehung zur Beschwerdeführerin verlieren würde, was nach dem Gesagten ihr Wohl auch tangieren würde.

 

11.4.3.5 Die Vorinstanz nimmt auch das Bedenken der Gutachter des P____ auf, dass eine zur Schule und Wohnadresse der Mutter quartiernahe Institution bei einer dortigen Platzierung von C____ stark unter Druck kommen könnte, weshalb es für C____ „psychisch und räumlich eine Veränderung geben [soll], der ihr Raum biete für Emotionen und Gedanken“. Der Schulbesuch sei für die anspruchvolle Zeit für C____ zweitrangig.

 

Damit würde allerdings auch die Kontinuität in der Beschulung von C____ tangiert. Gemäss dem Schulbericht der Lehrerin V____ hat sich C____ in den beiden ersten Schuljahren nach anfänglich gezeigter Scheu und Zurückhaltung gut in der Klasse integriert und zeige mit dem Schulstoff keine Mühe (act. 3/3). Beachtet man zudem, dass die von den Eltern gewählte Beschulung an einer [...]Schule einem Kind in besonderem Masse einen im Klassen- und Schulverband behütetenden und von der Aussenwelt abschirmenden Rahmen gewährt, so wiegt die Konsequenz einer zusätzlichen Entwurzelung im schulischen Bereich für C____ umso stärker und hätte Auswirkungen auf ihr gesamtes Sozialleben. Ihr bliebe im Falle einer Fremdplatzierung zunächst gar nichts mehr Vertrautes, was sie stark belasten würde, zumal sie als Einzelkind auch nicht den Trost eines Geschwisters hätte. C____ hat an ihrer Anhörung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch erklärt, sie wolle „niemals ins Heim …, da wolle sie lieber sterben.“ Eine erschütternde Aussage des Kindes, die ernst zu nehmen ist. Es kommt dazu, dass C____ laut Angaben der Beschwerdeführerin bereits die Schuld für eine allfällige Fremdplatzierung bei sich verorte und eine Fremdplatzierung als Bestrafung für die Besuchsverweigerung empfinde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 24).

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht C____ zu deren Entlastung von Schuldgefühlen den Entscheid in angemessener und kindgerechter Form persönlich eröffnen wird, dies entsprechend auch einer Empfehlung des Gutachters (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13).

 

11.4.3.6 Als massive Belastung von C____ werden im Zwischenbericht des P____ vom 25. Oktober 2017 (S. 44) die mit den elterlichen Konflikten einhergehenden Unsicherheiten bezeichnet. Genannt werden wiederholte Wechsel im Besuchsrecht, Kontaktabbrüche zum Vater und der fehlende Schutz von C____ vor Konflikten auf der Erwachsenenebene. Dass mit einer Fremdplatzierung nun aber zumindest kurz- und mittelfristig Unsicherheiten abgebaut werden können, muss nach dem Gesagten auch ausgeschlossen werden. Langfristig erscheint die Situation zudem völlig offen. Denn es ist nicht abzusehen, ob die Mutter ihre Haltung in Bezug auf den Vater-Tochter-Kontakt überdenken kann, damit überhaupt eine Rückplatzierung zu ihr und ins vertraute Umfeld möglich wäre. Für die Beurteilung eines allfälligen Obhutswechsels des Kindes zum Vater fehlen heute ausreichende Grundlagen, zumal insoweit keinerlei Erfahrungen bestehen.

 

11.4.3.7 Insgesamt ist daher festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid zu einer erheblichen Belastung von C____ führen wird, was notabene auch die Vorinstanz erkannt und deshalb die Einleitung einer kinderpsychiatrischen Begleitung von C____ angeordnet hat.

 

Diese erhebliche Belastung des Kindes durch die Fremdplatzierung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings ihrerseits geeignet, das Kindeswohl von C____ zu gefährden. So erwogen bereits Dr. F____ und lic.phil. G____ in ihrem Gutachten vom 25. Oktober 2011, „sollte die elterliche Obhut der Mutter entzogen werden, wäre dies eine Veränderung von C____s Lebensverhältnissen, was eine sicher grosse Belastung darstellen würde“. Aufgrund der seither gelebten jahrelangen Betreuung durch die Mutter und der unterdessen erfolgten Einschulung von C____ wäre diese Belastung heute umso grösser. Die Massnahme der Fremdplatzierung erscheint somit zwar grundsätzlich als geeignet, die Beziehung des Kindes zu seinem Vater ohne das diesbezüglich belastende Umfeld bei der Beschwerdeführerin neu zu begründen, wobei die Eignung im jetzigen Zeitpunkt ohnehin fraglich ist (E. 11.4.2) Gleichzeitig muss mit einer erheblichen Belastung des Kindes aufgrund des Bruchs mit dem Betreuungsumfeld bei der Mutter und dem Schulumfeld, somit letztlich mit dem gesamten aktuellen sozialen Umfeld, angenommen werden. Dabei erscheint überdies ungewiss, ob mit der Massnahme auf Dauer ein dem Kindeswohl gerechtes Setting etabliert werden könnte, welches nicht vom unbestrittenen Schock der gewählten Massnahme für das Kind belastet bleibt. Dieses Dilemma kann auch nicht durch eine kinderpsychiatrische Begleitung von C____ aufgehoben werden.

 

11.4.4 In Abwägung der gesamten Umstände erscheinen eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Beschwerdeführerin und die Fremdplatzierung von C____ nicht (mehr) geeignet und nicht verhältnismässig, um der Gefährdung ihres Kindeswohls angemessen zu begegnen. Das Verwaltungsgericht hebt unter diesen Umständen den angefochtenen Entscheid der KESB auf.

 

11.5   

11.5.1 Es ist eine Gefährdung des Kindeswohls von C____ festgestellt worden. Es stellt sich die Frage, wie mit dem Fakt umgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die Bedeutung des Kontakts ihrer Tochter zu ihrem Vater, der sehr viel Positives mitbringt (vgl. Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017), zu erkennen und zu schätzen. Der Vater hat sich durch die Vorwürfe der Mutter nicht abschrecken lassen und sich trotz der Ablehnung über all die Jahre immer wieder interessiert an seiner Tochter gezeigt und die Besuche in dem in jeder Hinsicht beschränkten Rahmen, der ihm zur Verfügung gestanden ist, verlässlich wahr genommen. Er zeigt sich im Gegensatz zur Beschwerdeführerin auch zur Selbstreflexion fähig. Das Gericht ist sich bewusst, dass es das Wohl von C____ beeinträchtigt, wenn sie den Kontakt zu ihrem Vater ganz verlieren würde. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegegebenfalls welche für die Wahrung des Kindeswohls insgesamt milderen Massnahmen zur Verfügung stehen.

 

11.5.2 Die Vertreterin von C____ und auch der Vertreter der Beschwerdeführerin schlagen in dieser Situation einen Aufbau der Besuche des Vaters vor. Der Sachverständige Dr. O____ hat, wie festgehalten, mit plausibler Begründung dringend davon abgeraten. Das Verwaltungsgericht schliesst sich seiner Auffassung an. Seit Jahren wird vergeblich und immer wieder versucht, mit der Unterstützung von zahlreichen sich abwechselnden Fachleuten und Fachinstitutionen eine befriedigende Besuchsrechtslösung für C____ und ihren Vater aufzubauen. Die Beschwerdeführerin akzeptiert bis jetzt nicht, dass die Besuche nach Beurteilung sämtlicher Fachpersonen positiv verlaufen und für C____ bereichernd sind. C____ ist durch diese Situation sehr belastet und hat nun die Strategie der Verweigerung gewählt. Eine neue Regelung müsste ihrem Bedürfnis nach der Beseitigung von Unsicherheit entsprechen und wäre deshalb nur dann mit der Wahrung des Kindeswohls vereinbar, wenn eine minimale Erwartung als gesichert erscheint, dass sie tatsächlich gelebt werden kann. Es ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, was hierfür von Seiten der Behörden noch vorgekehrt werden kann. Die bestehende Besuchsrechtsregelung wird deshalb aufgehoben, da derzeit ohnehin nicht umsetzbar.

 

Es besteht immerhin, auch laut Angaben des Gutachters Dr. O____, die Möglichkeit respektive die Hoffnung, dass, wenn nun Ruhe in das System kommt, C____ einen besseren und unbelasteten Zugang zum Vater haben kann, dies insbesondere in der Pubertät, wenn es ohnehin zu einem Ablösungsprozess von der Mutter kommen wird (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12).

 

11.5.3 Die Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung ausserdem betont, sie stelle sich nicht gegen ein Besuchsrecht, es müsse vielmehr der Druck von ihr und C____ weg genommen werden, damit ein Freiraum entsteht, aus dem sich etwas entwickeln könne; sie sei auch bereit, daran mitzuwirken (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3, 4, 22, 23, 24, 25, 28). Sie wird unter diesen Umständen bei ihrer Aussage und Bereitschaft behaftet, eigene Vorstellungen zur Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung zu entwickeln und diese umsetzen zu wollen. Sie wird deshalb gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, diese umgehend umzusetzen, bei Bedarf mit Unterstützung der Erziehungsbeiständin. Die Erziehungsbeiständin wird entsprechend aufgefordert, die Beschwerdeführerin bei der Umsetzung der Massnahmen zur Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und, falls nötig, spätestens Ende Februar 2020 das Vater-Kind-Verhältnis abzuklären und gegebenenfalls bei der KESB Antrag zu stellen.

 

Auf diese Weise erhält die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit, ohne Druck und in Eigenverantwortung ihre eigenen Vorstellungen über das Kontaktrecht zwischen Tochter und Vater umsetzen zu können. Da allerdings eine Gefährdung des Kindeswohles in Beziehung auf die Gestaltung der Vater-Tochter-Beziehung festgestellt worden ist, ist die Beiständin gehalten, die Situation per Februar 2020 gegebenenfalls wieder abzuklären.

 

Der Klarheit und Vollständigkeit halber ist noch festzustellen, dass kein Anlass besteht, die Beistandsperson einmal mehr zu wechseln. Es ist, wie sich aus dem vorliegenden Entscheid ergibt, bereits zu zahlreichen Wechseln gekommen und es hat sich gezeigt, dass sich – unabhängig von der Person – früher oder später jede Fachperson den Vorwurf mangelnder Kompetenz und/oder fehlender Neutralität gefallen lassen muss. Auch für C____ – und einzig um ihr Wohl geht es vorliegend – ist ein weiterer Wechsel nicht zumutbar.

 

11.6    Den Begehren des Vaters, ein Gespräch mit C____ führen zu können respektive um Erweiterung der Aufgaben der Beiständin, damit diese eine kinderpsychiatrische Therapie für C____ in die Wege leiten kann, wird nicht entsprochen. Zum einen würde durch ein entsprechendes Gespräch, auch im Sinne eines Abschiedsgesprächs, die Unsicherheit von C____ gesteigert. Zum anderen ist davon auszugehen, dass eine von der Beiständin oder von der KESB eingeleitete Therapie für C____, so wünschenswert diese für das Kind auch wäre, keine Chancen auf Erfolg hätte und abgebrochen würde, sofern und sobald die Fachperson nicht mit den Ansichten der Beschwerdeführerin übereinstimmt (vgl. auch Experte Dr. O____, Verhandlungsprotokoll S. 13).

 

12.

12.1    Die Beschwerdeführerin dringt nach dem Gesagten im Ergebnis mit ihrem Hauptbegehren durch, wenn auch im Wesentlichen aus anderen als den von ihr angeführten Gründen.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.

 

12.2    Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die Parteikosten der Beschwerdeführerin seien einerseits vom Staat zu tragen; anderseits habe der Beigeladene seinen Teil an den Kosten verursacht, so dass er sich auch daran zu beteiligen habe. Wie bereits festgehalten, obsiegt die Beschwerdeführerin zwar formell. Der angefochtene Entscheid wird indes nicht aus den von ihr vorgebrachten Argumenten aufgehoben. Die ausserordentlichen Kosten, d.h. die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen, werden unter diesen Umständen wettgeschlagen, zumal es der Sache nach um ein familienrechtliches Verfahren geht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Ihr Vertreter wird demnach aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Klarheit halber sei angefügt, dass das baselstädtische Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) keine Grundlage für eine spätere Nachforderung bei einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin enthält.

 

12.3    Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sondern macht einen Zeitaufwand von pauschal 120 Stunden, inklusive Verhandlung und alle Verfahren und Nebenverfahren, zu den üblichen Ansätzen, sowie Auslagen und Spesen von insgesamt CHF 165.–, inklusive Reisespesen zu ½ Tax-Tarif von Aarau, geltend (vgl. Plädoyer). Dieser Aufwand erscheint, auch wenn es um ein umfangreiches Verfahren geht, übersetzt und wird, nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Vertreter der Beschwerdeführerin, auf insgesamt 60 Stunden gekürzt (Verhandlungsprotokoll S. 34). Dies aus den folgenden Gründen:

 

Das Gericht zweifelt nicht daran, dass der Vertreter diesen Aufwand insgesamt tatsächlich erbracht hat. Auch wenn das Verfahren mittlerweile ungewöhnlich umfangreich und für die Beschwerdeführerin zweifellos von enormer Tragweite ist, kann ein derartiger Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege indes nicht entschädigt werden. Ein kurzer Vergleich hat gezeigt, dass praxisgemäss in Fällen betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ansonsten Entschädigungen von rund CHF 2‘500.– bis CHF 6‘000.– ausgerichtet werden (Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl. etwa VGE VD.2016.124, VD.2017.274, VD.2018.56). Der Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass wäre im Übrigen gehalten gewesen, seinen Aufwand in jeder Hinsicht möglichst effizient zu gestalten. Dies ist nicht der Fall; so wurden insbesondere Eingaben eingereicht, deren Inhalt ohne weiteres im Rahmen der Verhandlung hätte vorgebracht werden können.

 

Zum Vergleich kann auch die Honorarnote des Vertreters des Beigeladenen herangezogen werden. Dieser kann notabene nicht im Kostenerlass prozessieren, sondern muss seine Anwaltskosten selber tragen. Es wird darin ein Aufwand von rund 49 ½ Stunden, ohne Hauptverhandlung, geltend gemacht. Für die Verhandlung können rund 7 Stunden veranschlagt werden (08.30 bis 11.45; 14.00 bis 16.05; 17.30 [Parteien hatten sich zur Urteilseröffnung beim Gericht einzufinden] bis 19.00; der Weg wird gemäss baselstädtischer Praxis nicht ersetzt, vgl. AGE BES.2017.169 vom 19. April 2018 [betreffend amtliche Verteidigung]). Es ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin, der den Entscheid der KESB anfechten und sich somit vertiefter damit auseinandersetzen musste, einerseits ein etwas höherer Aufwand zuzugestehen. Andererseits war der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2018, also vor seiner offiziellen Mandatierung und vor seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit dem Verfahren und wesentlichen Aktenstücken, insbesondere mit dem relevanten Zwischenbericht des P____ vom 25. Oktober 2017, so vertraut, dass er dazu Empfehlungen abgeben konnte (vgl. Mail vom 17. Februar 2018, act. VD.2018.45 act. 5/4). Entsprechend ist sein im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigender Aufwand kleiner. Insgesamt erscheint ein aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand von rund 60 Stunden für das vorliegende Verfahren angemessen. Damit kann ohne Weiteres der erforderliche Aufwand für Aktenstudium (rund 1200 Seiten KESB-Akten), Rechtsabklärungen, Besprechungen und Telefonate mit der Beschwerdeführerin, Ausarbeitung der Beschwerde und allfälliger weiterer erforderlicher Eingaben sowie Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Nachbesprechung abgedeckt werden. Dies ergibt bei einem Ansatz von praxisgemäss CHF 200.– ein Honorar von CHF 12‘000.–. Dazu kommen Auslagen. Insgesamt wurden CHF 165.– Spesen und Auslagen geltend gemacht, dies ohne nähere Spezifizierung, aber mit dem Hinweis, darin seien Fahrtkosten SBB ½ Tax von Aarau nach Basel, enthalten. Fahrtkosten können nicht entschädigt werden (vgl. AGE BES.21017.169 vom 19. April 2018) und die übrigen Spesen und Auslagen sind nicht spezifiziert. Da die Akten elektronisch vorliegen, somit keine Kopierkosten anfallen, erscheint ein Betrag von CHF 50.– für Auslagen grundsätzlich angemessen. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 Prozent.

 

12.4    Die Vertreterin von C____ wird entsprechend ihrer Aufstellung angemessen aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der angefochtene Entscheid der KESB vom 16. März 2018 wird aufgehoben.

 

Die bestehende Regelung des Besuchsrechts zwischen C____ und ihrem Vater B____ wird aufgehoben.

 

Die Beschwerdeführerin wird bei ihrer Aussage und Bereitschaft behaftet, eigene Vorstellungen zur Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung zu haben und diese umsetzen zu wollen. Sie wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, diese umgehend umzusetzen, bei Bedarf mit Unterstützung der Erziehungsbeiständin.

Die Erziehungsbeiständin wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin bei der Umsetzung der Massnahmen zur Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und, falls nötig, spätestens Ende Februar 2020 das Vater-Kind-Verhältnis abzuklären und gegebenenfalls bei der KESB Antrag zu stellen.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.  

Die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, […], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 12‘000.– sowie Auslagen von CHF 50.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 927.85, ausgerichtet.

Der Vertreterin des Kindes, […], werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4‘000.– und Auslagen von CHF 13.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 309.05, ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beigeladener

-       Vertreterin des Kindes

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB

-       Beiständin des Kindes

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.