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Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
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VD.2018.86
URTEIL
vom 28. November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Kind
C____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
vom 16. März 2018
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts; Besuchsrecht
Sachverhalt
I.
C____, geboren
am [...] 2009, ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführerin, Mutter) und B____
(Beigeladener, Vater). Die ehemals verheirateten und laut Akten seit 2014
geschiedenen Eltern leben bereits seit August 2009 getrennt. Der Mutter wurde
im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens mit Entscheid des Einzelgerichts in
Familiensachen vom 14. Dezember 2009 die Obhut über ihre Tochter
übertragen und dem Vater ein minimales Besuchsrecht von jedem Mittwoch- und
Samstagnachmittag von je viereinhalb Stunden eingeräumt, mit der Möglichkeit
der Abänderung durch individuelle Abrede. Zudem wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet mit dem Auftrag, die Ausübung des
Besuchsrechts zu überwachen und die Eltern bei der Anpassung der Besuchs- und
Betreuungsregelung zu begleiten und zu beraten. Die damalige
Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB])
ernannte darauf mit Beschluss vom 5. Januar 2010 eine Beiständin, welche in
der Folge mehrfach ersetzt worden ist. Seit Juni 2014 ist D____ als Beiständin
eingesetzt.
II.
Es entwickelte
sich rasch eine Auseinandersetzung um das Besuchsrecht. Zusammengefasst lässt
sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
Die
Beschwerdeführerin hatte offenbar bereits Anfangs 2010 den Verdacht geäussert,
der Beigeladene könnte sich sexueller Übergriffe an der Tochter schuldig machen;
sie distanzierte sich allerdings zunächst wieder von diesem Verdacht. Nachdem
sie im Dezember 2010 diesen Verdacht erneut äusserte, nahm der damalige Kinderarzt
von C____ nach Rücksprache und auf Wunsch der Beschwerdeführerin Kontakt mit
der damaligen Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS; heute Kinder- und Jugenddienst,
KJD) auf. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin geäusserten Verdachts
stimmten beide Eltern einer entsprechenden Abklärung beim Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst [...] (E____) zu, welche mit Gutachten von Dr. F____
und lic. phil. G____ vom 25. Oktober 2011 abgeschlossen wurde (act. 8 S.
835 ff.; act. 12/1; nachfolgend: Gutachten E____). Besuche des Vaters konnten
in der Folge nur noch sehr eingeschränkt und ab Dezember 2010 in enger Begleitung
der Mutter und einer Vertrauensperson der Eltern erfolgen und wurden vom Vater
schliesslich in diesem Rahmen im August 2011 beendet (vgl. Bericht Beiständin
vom 13. Dezember 2011, act. 8 S. 1184 ff.). Mit Zwischenentscheid vom
5. Dezember 2011 passte das Einzelgericht in Familiensachen Basel-Stadt das
Besuchsrecht des Vaters zunächst dahingehend an, dass der Vater seine Tochter
jeweils an einem Morgen von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und einem Nachmittag von 14.15
bis 17.30 Uhr unter Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des
Vereins „H____“ (H____) oder einer Sozialarbeiterin zu sich zu Besuch nehmen sollte.
Zudem wurde in diesem Entscheid eine Pflichtberatung der Eltern bei der J____
angeordnet, mit dem Auftrag der gemeinsamen Aufarbeitung und Auswertung der
begleiteten Besuche sowie der Abgabe von Empfehlungen für die weitere
Ausgestaltung des Besuchsrechts zuhanden des Gerichts. Mit Entscheid des
Eheschutzrichters vom 15. Februar 2012 wurde verfügt, dass die Pflichtberatung
bei der J____ weitergeführt werde, und der Kontakt zwischen Vater und Tochter
bis auf weiteres nach Absprache mit Dr. K____, Leitender Psychologe der J____,
im Rahmen der Beratung erfolge. Den Eltern gelang es nicht, auf dieser
Grundlage eine einvernehmliche Lösung zu finden, weshalb das Zivilgericht mit
Entscheid vom 5. September 2012 feststellte, die Kontakte zwischen Vater
und Tochter fänden im zweiwöchentlichen Turnus weiterhin unter Vermittlung und
in Anwesenheit einer Fachperson der AKJS und der Mutter statt. Mit Entscheid
vom 24. Januar 2013 räumte der Zivilgerichtspräsident dem Vater unter
Berücksichtigung des Berichts von Dr. K____, J____, vom 21. September
2012 (act. 8 S. 1133 ff.; nachfolgend: Bericht J____) ein Besuchsrecht von
einem halben Tag pro Woche, von jedem zweiten Wochenende mit Übernachtung und
von vier Wochen Ferien pro Jahr ein. Zum Zweck des sukzessiven Aufbaus dieses
Besuchsrechts wurde der Vater bei seiner Bereitschaft behaftet, das Besuchsrecht
vorerst und bis auf weiteres auf einen Nachmittag pro Woche zu beschränken und
in Begleitung einer Drittperson auszuüben. Weiter wurden kinderpsychologische
oder -psychiatrische Kontrollen der weiteren Entwicklung von C____ durch eine
noch zu bezeichnende Fachperson beziehungsweise -stelle angeordnet und der
Auftrag der Besuchsrechtsbeistandschaft wurde um die Kontrolle dieser Auflage
erweitert. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 beauftragte der
Zivilgerichtspräsident in Konkretisierung seines Entscheides vom 24. Januar
2013, Dr. phil. L____, I____, diese Kontrollen vorzunehmen. In einem von der
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 24. Januar 2013 angehobenen
Berufungsverfahren – und nachdem der Vater mit Schreiben vom 23. Juni 2013 von
der KESB die Einsetzung einer Begleitperson beantragt hatte, da die Mutter nur
von ihr selber begleitete Kontakte zulasse, und dies von der Besuchsrechtsbeiständin
mit Bericht vom 10. September 2013 bestätigt worden war –, einigten sich
die Eltern, einer Empfehlung von Dr. L____ (act. 8 S. 1093 ff.) folgend,
am 7. Januar 2014 vergleichsweise auf einen persönlichen Verkehr zwischen C____
und ihrem Vater im 14-täglichen Rhythmus für jeweils 3 Stunden und in
Begleitung einer Fachperson, sowie auf die Fortsetzung der kinderpsychologischen
Begleitung durch Dr. L____ und der bestehenden Beistandschaft.
Allerdings gestaltete
sich die Durchführung der Besuche, trotz dieser Unterstützungen, weiterhin sehr
schwierig (vgl. Bericht Beiständin vom 4. Juni 2015, act. 8 S. 1015
ff.). Im Rahmen der weiteren Begleitung der Familie durch die KESB äusserte der
Vater am 24. Juli 2015 den Wunsch, seine Tochter in absehbarer Zeit unbegleitet
sehen zu dürfen, welchem sich die Mutter widersetzte. Mit Entscheid der KESB
vom 27. Januar 2016 wurde für C____ eine Kindesvertretung angeordnet und N____,
Advokatin, als Kindesvertreterin ernannt. Mit
Beschluss vom 12. April 2016 regelte die KESB die Besuche im Anschluss an
eine Verhandlung mit den Parteien dergestalt, dass die Besuchskontakte zwischen
C____ und ihrem Vater weiterhin durch H____ begleitet durchgeführt würden; die
Frequenz der Besuche sei innerhalb der nächsten acht Monate von einmal
monatlich drei Stunden sukzessive auf alle 14 Tage und vier Stunden zu erhöhen;
gleichzeitig wurde die örtliche Beschränkung der Besuche aufgehoben, wobei der
Vater aufgefordert wurde, C____ nur in Absprache mit der Mutter und der
Beiständin zu sich nach Hause zu nehmen; der Ausbau der Besuche sollte in
Absprache der Eltern zusammen mit der Beiständin erfolgen. Die Eltern wurden
bei ihrer Bereitschaft behaftet, zusammen mit Frau Dr. L____, den Ursprung
ihrer Konflikte zu bearbeiten und für C____ eine kinderpsychiatrische oder
kinderpsychologische Begleitung zu installieren. Angesichts dieser Bereitschaft
wurden die angeordneten Kontrollen durch Dr. L____ eingestellt und von einer
Weisung an die Eltern, den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen, abgesehen.
Abgewiesen wurde der Antrag der Mutter, die Beiständin erneut zu wechseln. Auch
diese Besuchsrechtsregelung konnte in der Folge nicht umgesetzt werden.
III.
Aufgrund eines
neuen Regelungsbegehrens des Vaters vom 30. Januar 2017 wurde dessen
Kontaktrecht mit Beschlüssen der KESB vom 30. März und 13. Juli 2017
vorsorglich wieder neu geregelt. Gemäss dem Beschluss vom 13. Juli 2017 (act. 8
S. 657 ff.) sollten die Besuche weiterhin durch H____ begleitet
durchgeführt, die Frequenz von anfänglich einmal monatlich drei Stunden
sukzessiv erhöht und auf unbegleitete Besuche hin gearbeitet werden. Über die
genauen Modalitäten wurden die Eltern auf eine Verständigung untereinander
verwiesen, wobei es ihnen frei stehen sollte, die Unterstützung von
Fachpersonen ihrer Wahl oder des Gutachters zu holen. Insbesondere wurde ein
interventionsorientiertes Gutachten bei Dr. O____, P____, in Auftrag gegeben.
Das Gutachten sollte dabei in zwei Phasen stattfinden. In einer ersten Phase sollte
der Gutachter insbesondere die Beziehung von C____ zu ihren Eltern, allfällige
Gefährdungen des Kindeswohls und erforderliche Zwischenschritte zur Etablierung
einer dem Kindeswohl entsprechenden Besuchsregelung klären. Für die zweite
Phase wurde eine Evaluation der Umsetzung des Besuchsrechts und die
Feststellung der Voraussetzungen für eine nachhaltige Etablierung und Festigung
eines aufgegleisten Besuchskontaktes in Aussicht gestellt. Nach der ersten
Phase wurde für Oktober 2017 eine weitere Verhandlung in Aussicht genommen. Es
wurde wiederum die Advokatin N____ als Kindesvertreterin für C____ eingesetzt
und den Eltern empfohlen, sich jeweils separat in einem therapeutischen Setting
mit den Ursachen des elterlichen Konfliktes auseinander zu setzen. Nach Eingang
des ersten Zwischenberichts des P____ vom 25. Oktober 2017 (act. 8
S. 517 ff.; nachfolgend: Zwischenbericht P____) wurde mit den verfahrensbeteiligten
Personen, unter anderem mit der damaligen Vertreterin der Mutter, Advokatin Q____,
und Auskunftspersonen als Termin für die in Aussicht genommene Verhandlung bei
der KESB der 16. März 2018 festgesetzt und die entsprechenden Vorladungen
mit Schreiben vom 12. Februar 2018 zugestellt. Die damalige Vertreterin
der Beschwerdeführerin orientierte die KESB am 13. März 2018 telefonisch darüber,
dass ihr die Beschwerdeführerin aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen das
Mandat entzogen habe. Mit Schreiben vom 13. März 2018 wandte sich der
aktuelle Vertreter der Mutter, Dr. [...], Rechtsanwalt, an die KESB und
beantragte, es sei von der Niederlegung des Vertretungsmandats durch die frühere
Vertreterin und von der Konstituierung der Anwaltskanzlei Dr. [...] als
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kenntnis zu nehmen, die angesetzte
Verhandlung sei abzusetzen und auf anfangs Mai 2018 neu anzusetzen und es sei
Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren. Schliesslich liess
die Beschwerdeführerin weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege und nun die Einsetzung
der Anwaltskanzlei Dr. [...] als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen. Die
KESB wies in der Folge mit Einzelentscheid vom 14. März 2018 (act. 8 S. 475
f.) das Gesuch um Verschiebung des Verhandlungstermins ab, gewährte dem neuen
Vertreter per File Transfer Einsicht in die Kindesschutzakten,
bestätigte die der Beschwerdeführerin bewilligte unentgeltliche Rechtspflege
bezüglich ihrer Befreiung von den Verfahrenskosten und wies das Gesuch um
Einsetzung der Kanzlei Dr. [...] als unentgeltlicher Prozessbeistand ab. Daraufhin
teilte der neue Vertreter der Beschwerdeführerin der KESB mit Schreiben vom 15.
März 2018 mit, dass er gegen den Entscheid vom 14. März 2018 Beschwerde zu
erheben gedenke, und dass, ohne Verzicht auf die Verfahrensrechte seiner Mandantin,
kein Dispensationsgesuch eingereicht werden müsse und sie der Verhandlung mit
guten Gründen fernbleiben dürften (act. 8 S. 398 ff.).
Die Verhandlung
der KESB fand am 16. März 2018 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres
Vertreters statt (Verhandlungsprotokoll, act. 8 S. 408 ff.). Im Anschluss an
die Verhandlung wurde der Mutter mit Beschluss der KESB vom gleichen Tag (act. 1)
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____
entzogen und die Platzierung des Kindes im Übergangsheim [...], Basel, angeordnet.
Die Beiständin wurde ersucht, für C____ einen geeigneten längerfristigen Platzierungsort
zu finden und der Kindesschutzbehörde einen Antrag auf Umplatzierung zu stellen
(Ziff. 1). Der Beiständin wurde gestützt auf Art. 450g Abs. 3 ZGB die
Befugnis erteilt, für die Umsetzung dieser Umplatzierung, soweit erforderlich,
polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls die
Mitwirkungspflicht zwangsweise durchzusetzen zu lassen (Ziff. 7). Gleichzeitig
wurde eine Überprüfung dieser Anordnung nach acht Monaten in Aussicht genommen
(Ziff. 2). Für die Dauer der Unterbringung von C____ wurde die Beiständin
beauftragt und ermächtigt, die Besuchskontakte der Elternteile in Zusammenarbeit
mit dem P____ in Bezug auf Umfang, Dauer und Frequenz festzulegen, wobei
grundsätzlich beide Elternteile gleichberechtigt sein sollen (Ziff. 3). Weiter
wurde die Beiständin ersucht, schnellstmöglich für C____ eine
kinderpsychiatrische Begleitung in die Wege zu leiten (Ziff. 4). Die Eltern
wurden gemäss Art. 307 ZGB angewiesen, bei einer von der Kindesschutzbehörde
noch zu benennenden Fachstelle je einzeln eine psychotherapeutische Begleitung
zur Aufarbeitung der Konfliktgeschichte und zur künftigen Ermöglichung
einvernehmlicher Besuchsregelungen in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5). Der Antrag
auf Wechsel der Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde abgewiesen
(Ziff. 6). Schliesslich wurde einer allfälligen Beschwerde gestützt auf
Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8). Für die
Regelung der Verfahrenskosten wurde ein separater Entscheid in Aussicht
genommen. In der Folge konnte der Entscheid der Beschwerdeführerin am 16. März
2019 nicht eröffnet und umgesetzt werden, weil sie am 16. März 2019 nicht zu
Hause angetroffen wurde; am 19. März 2018 wurde der Entscheid der
Beschwerdeführerin kurz nach 07.00 Uhr von der Vorsitzenden der Spruchkammer
der KESB, in Begleitung der Beiständin, persönlich zu Hause eröffnet; er wurde
indes nicht vollzogen (act. 8 S. 380 ff.).
Mit einer gegen
den erwähnten Einzelentscheid der KESB vom 14. März 2018 gerichteten Beschwerde
vom 19. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin dessen kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung, die Wiederholung der Verhandlung der KESB vom
16. März 2018, die Einräumung genügender Zeit, um sich zum Gutachten des P____
äussern, um Ergänzungsfragen anbringen und um Anträge stellen zu können, und
die Einsetzung der Kanzlei Dr. [...] als unentgeltlicher Prozessbeistand.
Schliesslich verlangte sie, die aufschiebende Wirkung eines allfälligen
Rechtsmittels gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 16. März 2018 mit sofortiger
Wirkung wiederherzustellen. Nachdem mit instruktionsrichterlichem Entscheid vom
20. März 2018 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den
Endentscheid vom 16. März 2018 wieder hergestellt worden war, wies das
Verwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 ab,
soweit es darauf eintrat.
IV.
Mit Eingabe vom
24. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu beurteilende Beschwerde
(act. 2) gegen den Entscheid der KESB vom 16. März 2018 erhoben, mit der sie
dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung beantragt. Weiter beantragt
sie, es sei von einer Fremdplatzierung ihrer Tochter abzusehen und das
Besuchsrecht des Vaters B____ bis auf weiteres zu sistieren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie die Einsetzung eines neuen Verfahrensbeistandes und
einer neuen Kinderanwältin im Rechtsmittelverfahren und die Wiederholung der
Verhandlung vom 16. März 2018 sowie die Einholung eines Obergutachtens durch
eine erfahrene und kompetente Fachperson des I____ und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Dr. [...] als unentgeltlicher
Rechtsvertreter. Nach erfolgter Nachreichung der erforderlichen Belege zu ihrer
finanziellen Lage hat der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 (act. 5
f.) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung ergänzt und zum Urteil
des Verwaltungsgerichts VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 Stellung genommen. Sie
beantragt dabei (Ziff. 1), dass das Verwaltungsgericht „im Rahmen einer
prozessleitenden Anordnung klarzustellen“ habe, „ob die im Rekurs vom 19. März
2018 erhobenen Rügen in Bezug auf die Weigerung der KESB, die Verhandlung vom
16. März 2018 zu verschieben und den unterzeichnenden Anwalt als
unentgeltlichen Prozessbeistand einzusetzen, nochmals separat zu substanzieren
und darzulegen sind oder ob es genügt, dass die Akten aus diesem Verfahren von
Amtes wegen beizogen“ würden. Zudem hat sie neue Beweismittel eingereicht und
die Befragung von sich und von Dr. O____ verlangt, „ob es tatsächlich zutrifft,
dass der Experte sich über die Kinderkonvention KRK lustig gemacht und als
unwichtig abgetan hat“ (Ziff. 3). Schliesslich hat sie weitere Beweisanträge
vorbehalten (Ziff. 5). In der Folge hat der Instruktionsrichter die Akten
des Verfahrens VD.2018.45 beigezogen und gleichzeitig klargestellt, dass es
nicht Sache des Gerichts sei, „eingetragenen Anwälten ‚prozessrechtliche Klarstellungen‘
zu erteilen“.
Die KESB
beantragt mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (act. 7 f.) die vollumfängliche
kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie der Anträge Ziff. 1, 3. und 5
der Eingabe vom 15. Juni 2018, soweit darauf einzutreten sei. Im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme beantragt sie die Verfügung der Wiederaufnahme
eines Besuchsrechts analog der Empfehlung im Zwischenbericht zum
interventionsorientierten Gutachten vom 28. Oktober 2017. Entsprechend solle
der Vater das Recht erhalten, seine Tochter während sechs Monaten im
14-täglichen Rhythmus von Samstag 10.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr und nach
einer ersten Phase von sechs Monaten von Freitag nach Schulschluss bis
Samstagabend 18.00 Uhr zu betreuen. Weiter sei die Beiständin damit zu
beauftragen, für C____ eine kinderpsychiatrische Begleitung in die Wege zu
leiten; ein bis zwei Termine sollten vor dem ersten Besuchskontakt mit dem Vater
stattfinden, um C____ die Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der väterlichen
Beziehungen näher zu bringen.
Die Kindesvertreterin
macht mit Eingabe vom 29. Juni 2018 (act. 9 f.) geltend, dass eine Fremdplatzierung
aus Sicht des Kindes nicht wünschenswert sei, C____ aber auch keinen
Kontaktabbruch zum Vater wünsche. Sie beantragt die Abweisung der beantragten
Sistierung des Besuchsrechts wie auch des Antrags auf Einsetzung einer neuen
Kindesvertretung, weist darauf hin, dass C____ zu einer psychologischen
Begleitung bereit sei, und ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung für die Kindesvertretung.
Mit
Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (act. 11 f.) beantragt der beigeladene Vater
die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Entsprechend
sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter aufzuheben und C____ sei für
beschränkte Zeit und unter geeigneten Bedingungen unterzubringen, die eine
gleichberechtigte Beziehung zu beiden Elternteile ermöglichen. Weiter beantragt
er die Abweisung der Verfahrensanträge betreffend Einsetzung eines neuen
Verfahrensbeistandes beziehungsweise einer neuen Kinderanwältin sowie betreffend
Wiederholung der Verhandlung vom 16. März 2018 sowie auch des Antrags auf
Einholung eines weiteren „Obergutachtens“. Schliesslich beantragt er
vorsorglich, für die Dauer des Verfahrens, die Anordnung verschiedener
Massnahmen. So sei ihm zu gestatten, seine Tochter vorerst wöchentlich während
eines halben Tages zu sich zu Besuch zu nehmen, eventualiter sei die Fachstelle
H____ mit der Begleitung der Übergaben zu Beginn beziehungsweise am Ende der
Besuchszeiten zu beauftragen. Sollte sich das vorliegende Verfahren über mehr
als drei Monate hinziehen, sei das Besuchsrecht angemessen zu erweitern. Für
die Tochter C____ sei eine kinderpsychiatrische Behandlung anzuordnen und die
von der KESB eingesetzte Beiständin sei zu beauftragen, diese Behandlung in die
Wege zu leiten. Die Mutter sei auf die Strafbestimmung von Art. 292 StGB
hinzuweisen, für den Fall, dass sie sich dem behördlich angeordneten Besuchsrecht
des Vaters beziehungsweise der angeordneten kinderpsychiatrischen Behandlung
von C____ widersetze.
Mit Verfügung
vom 2. Juli 2018 hat der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin
auf Einsetzung einer neuen Kindesvertreterin begründet abgewiesen und die
bisherige Kindesvertreterin in ihrem Amt bestätigt. Auf den Antrag auf
Einsetzung eines neuen Verfahrensbestandes, soweit sich dieser offenbar auf die
Besuchsrechtsbeiständin bezog, ist er nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom
5. Juli 2018 (act. 13) hat sich der Beigeladene mit der von der KESB
vorgeschlagenen Besuchsrechtsregelung einverstanden erklärt. Mit Eingaben vom
18. Juli 2018 (KESB [act. 14] und Beschwerdeführerin [act. 15 f.]), 20. Juli
2018 (Kindesvertreterin [act. 17]) und 26. Juli 2018 (Beigeladener [act. 18]) haben
die Parteien zu den vorsorglichen Regelungsanträgen Stellung genommen. Mit Eingabe
vom 31. Juli 2018 (act. 20) hat die Beschwerdeführerin auf die Eingabe des
Beigeladenen dupliziert. Mit Eingabe vom 21. August 2018 (act. 21) hat die
Beschwerdeführerin allfällige Videoaufnahmen der Spielsequenzen durch das P____
thematisiert, worauf sich der Gutachter Dr. O____ mit Schreiben vom 4.
September 2018 (act. 22) hat vernehmen lassen. Darauf hat der Vertreter
der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 (act. 23)
den Antrag gestellt, das Gutachten von Dr. O____ aus dem Recht zu weisen und
bei Bedarf die Anordnung eines Obergutachtens anzuordnen. Zuvor hatte der Instruktionsrichter
des Appellationsgerichts am 31. August 2018 die Anträge auf Einholung eines Obergutachtens
sowie auf Ladung von Zeugen abgewiesen, unter Vorbehalt eines anderen
Entscheids des Gesamtgerichts; ebenso hat er den Antrag auf vorsorgliche
Regelung des Besuchskontaktes zwischen Vater und Tochter abgewiesen. In einer
weiteren Eingabe vom 5. November 2018 (act. 24) hat der Vertreter der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er eine Replik zur Stellungnahme des
Beigeladenen vorbereitet habe, welche er vorgängig schriftlich eröffnen oder an
der Verhandlung vorlesen könne, worauf ihm mitgeteilt wurde, an der Verhandlung
bestehe die Möglichkeit zu sämtlichen Vorbringen Stellung zu nehmen. C____ ist
am 7. November 2018 durch den Instruktionsrichter und eine mitwirkende
Richterin des Verwaltungsgerichts angehört worden.
An der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 28. November 2018 haben die
Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter, zwei Vertreterinnen der KESB, der
Beigeladene mit seinem Vertreter, die Kindesvertreterin und die Beiständin von C____
sowie – bis zum Abschluss seiner Befragung – der Sachverständige Dr. O____ teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, die Kindesvertreterin und die
Beiständin von C____, die Vertreterinnen der KESB und der Sachverständige sind
befragt worden, wobei die Beschwerdeführerin und der Beigeladene die
Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen respektive stellen zu lassen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der KESB, der Vertreter
des Beigeladenen und die Vertreterin von C____ sind zum Vortrag gelangt; der
Vertreter der Beschwerdeführerin hat repliziert. Sie alle haben ihre
schriftlich gestellten Anträge grundsätzlich bekräftigt, teils mit leichten
Modifizierungen. So beantragt der Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere
die Aufhebung des Fremdplatzierungsentscheides und die Sistierung des
Besuchsrechts bis auf Weiteres, wobei die Wiederaufnahme so zu regeln sei, dass
das Kindeswohl nicht gefährdet werde; für die Wiederaufnahme hätten sich alle
Beteiligten, d.h. der Vater, C____ und die Mutter kinderpsychologischer Hilfe
respektive Therapien zu unterziehen. Die Vertreterin der KESB hält am
angefochtenen Entscheid fest und beantragt zusätzlich einen Teilentzug der
elterlichen Sorge der Mutter in Bezug auf den medizinischen Bereich, dies zur Etablierung
einer Therapie für C____. Der Vertreter des Beigeladenen ergänzt seine Anträge
dahingehend, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Eventualiter
ersucht er darum, dass der Vater mit der Tochter ein Gespräch führen kann, dass
eine Erziehungsbeistandschaft mit umfassenden Befugnissen anzuordnen sei,
welche insbesondere eine unabhängige kinderpsychiatrische Behandlung für C____
einleiten und engmaschig begleiten solle. Die Vertreterin von C____ schliesslich
ersucht um Sistierung des Verfahrens, um eine Regelung der Besuche, die anfangs
begleitet, dann unbegleitet durchzuführen seien, sowie um Etablierung einer
kinderpsychologischen Begleitung von C____; im Mai 2019 sei eine erneute
Verhandlung zur Prüfung der Umsetzung durchzuführen.
Für die
Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren
Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs.
1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht
Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach
Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten
des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. mit weiteren
Hinweisen; VGE 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind
auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (vgl. VD.2017.274 vom
18. September 2018 E. 1.4).
1.3 Die
Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____, Inhaberin der elterlichen Sorge
und Verfahrensbeteiligte zweifellos zur Erhebung der Beschwerde gegen die
Aufhebung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts und gegen die Fremdplatzierung
ihrer Tochter legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in
Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gemäss
Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der
Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen.
Das Verfahren
ist sehr umfangreich. Nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit den im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Argumenten, Rügen und Anträgen insoweit statt, als diese überhaupt
relevant für die Beurteilung der Beschwerde sind. Der Gehörsanspruch ist
gewahrt, denn die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE
134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1).
1.5
1.5.1 Zur
Verhandlung vor Verwaltungsgericht hatten sich, neben den Verfahrensbeteiligten
und ihren Vertretern und dem Sachverständigen, wohl auf Initiative der
Beschwerdeführerin hin, auch ein akkreditierter Journalist sowie der Vater der
Beschwerdeführer und ein weiterer Zuschauer eingefunden. Der Vorsitzende hat zu
Beginn der Verhandlung dargelegt, dass vorliegend die Voraussetzungen für einen
Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung erfüllt sind, so dass die
Zuschauer den Gerichtssaal verlassen und die Verhandlung nicht im Gerichtssaal verfolgt
haben.
1.5.2 Das
Bundesgericht hat sich mit dem aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fliessenden Anspruch auf eine
(publikums-)öffentliche Verhandlung im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen
im Entscheid BGE 142 I 188 und im
Entscheid BGE 144 III 442 grundsätzlich auseinandergesetzt. Vorliegend stehen insbesondere
die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über die
gemeinsame Tochter einerseits und die Regelung des Besuchsrechts des
Beigeladenen zur Tochter andererseits zur gerichtlichen Beurteilung. Der Sache
nach geht es an sich zwar um eine familienrechtliche Angelegenheit, in der sich
zwei respektive mit dem Kind insgesamt drei Familienmitglieder gegenüberstehen.
Insoweit würde das Verfahren in die Ausnahmekategorie des "Schutzes des
Privatlebens der Prozessparteien" gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
fallen. Formal steht indes eine hoheitliche Kindesschutzmassnahme und damit
eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinn im Streit und es ist
eine besondere Begründung notwendig, damit auf eine öffentliche Verhandlung
verzichtet werden kann. Die Öffentlichkeit kann in diesen Fällen nicht pauschal
mit Hinweis auf den "Schutz des Privatlebens" ausgeschlossen werden
(BGE 144 III 442 E. 2.5 S. 446).
Ob ein solch
besonderer Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben ist, beurteilt
sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 144 III 442 S.
447, mit Hinweisen auf Urteile des EGMR insbesondere Ramos Nunes de Carvalho e
SA gegen Portugal Nr. 55391/13, 57728/13 / 74041/13 vom 21. Juni
2016 .93; Schabas, The European
Convention on Human Rights, A Commentary, 2015, S. 288). Bei der im
Rahmen dieses Entscheids vorzunehmenden Gewichtung und Abwägung der
massgebenden Umstände (ausführlich dazu: Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 24 Rz. 89 ff. S. 522 f.,
mit Hinweisen; Meyer, in:
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in: Karpenstein/Mayer
[Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 68 zu Art. 6 EMRK) steht dem Sachgericht ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu.
1.5.3 Vorliegend
sieht sich das von der Kindesschutzmassnahme betroffene neunjährige Kind seit
Jahren den einander widersprechenden Interessen seiner engsten Angehörigen
ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin thematisiert unter anderem immer wieder, so
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, belastende Vorwürfe betreffend angebliche
sexuelle Übergriffe im Baby- respektive Kleinkindalter. Das Kind ist, wie sich
aus den immerhin insoweit übereinstimmender Angaben aller Beteiligter ergibt
und auch an seiner Anhörung deutlich geworden ist, durch die Konfliktsituation
und die entsprechenden Verfahren mittlerweile sehr belastet. Der Schutz des
Privatlebens und die Interessen aller Beteiligter, insbesondere auch des
Kindes, sind unter diesen Umständen höher zu gewichten als die Interessen der
Beschwerdeführerin respektive ihres Umfelds an der Kontrolle des Verfahrens
durch die Öffentlichkeit. Das für den Ausschluss der Öffentlichkeit sprechende
Interesse namentlich auch des betroffenen Kindes ist in Art. 6 Ziff. 1 EMRK
explizit als ein den Ausschluss einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigendes
Interesse anerkannt. Im Übrigen kommt dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum Ausdruck
kommenden Prinzip der Justizöffentlichkeit grundsätzlich zwar zentrale
Bedeutung zu. Dieses hat vorliegend allerdings kein ausschlaggebendes Gewicht. Zwar
ist eine hoheitlich auftretende Behörde an dem Verfahren beteiligt. Dennoch
steht wie dargelegt eine familienrechtliche Angelegenheit (im weiteren Sinne)
in Streit und obliegt der Behörde und dem Gericht die Wahrung des Kindeswohls
(vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Damit kommt dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit
und namentlich dem Aspekt der Kontrolle der Justiz eine andere Bedeutung zu,
als dies etwa in einem Strafverfahren der Fall ist, das gänzlich andere Ziele
verfolgt (vgl. dazu BGE 144 III 442 E. 2.6 S. 448; BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai
2018 E. 3.2). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag damit mit
Bezug auf die Hauptverhandlung die Interessen insbesondere auch des Kindes und
des Vaters an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu überwiegen. Im
Übrigen wird der vorliegende Entscheid, wie grundsätzlich alle Entscheide des
Verwaltungsgerichts, in anonymisierter Form, auf dem Internet publiziert werden,
so dass mit Bezug auf die Urteilseröffnung dem Prinzip der Justizöffentlichkeit
ausreichend Genüge getan werden kann.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt auch die Verletzung verfassungsmässig geschützter Verfahrensgarantien
(Beschwerdebegründung [BB] Ziff. 14.9). Dazu ist Folgendes auszuführen:
Soweit sie in
diesem Zusammenhang behauptet, ihr Gehörsanspruch sei verletzt, weil ihr das
Gutachten des P____ erst Ende Januar 2018 zugestellt worden sei, kann auf
E. 3.3.2 unten verwiesen werden. Eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht
ersichtlich. Es kann immerhin festgehalten werden, dass eine rasche,
unaufgeforderte Zustellung solcher Gutachten an die Parteien wünschenswert
wäre. Weiter wird geltend gemacht, es müssten vom Beigeladenen eingereichte
Schriftstücke aus den Akten entfernt werden, welche die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin
respektive ihre Vertreter haben umfassende Akteneinsicht genommen und es ist
nicht ersichtlich, aus welchem Grunde welche Aktenstücke aus den
Verfahrensakten zu entfernen seien. Dass ein allfälliger Anruf einer Bekannten
der Beschwerdeführerin bei der Vorsitzenden der Spruchkammer der KESB nicht
aktenkundig gemacht worden ist, bei welcher die Vorsitzende geäussert haben
soll, sie wisse sehr wohl, dass die Beschwerdeführerin „eine starke und tolle
Mutter“ sei, stellt auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs der
Beschwerdeführerin dar, zumal im angefochtenen Entscheid (E. 54) explizit
festgehalten worden ist, dass aus dem Umfeld der Mutter mannigfach darauf
hingewiesen worden sei, dass diese C____ adäquat pflege und ihre
Grundbedürfnisse befriedige. Zur Beweiserhebung und -würdigung der Vorinstanz
wird nachfolgend jeweils an geeigneter Stelle eingegangen werden. Eine
Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien in der Beweisabnahme
ist ebenfalls nicht ersichtlich.
2.2 Im
Plädoyer moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz einer allfälligen
Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat indes die aufschiebende Wirkung
bereits mit Verfügung vom 20. März 2018 längst wieder hergestellt, so dass
diese Rüge im vorliegenden Verfahren ohnehin gegenstandslos ist. Die Vorinstanz
hat den Entzug der aufschiebenden Wirkungen im angefochtenen Entscheid im
Übrigen begründet und sich dabei insbesondere auf die Empfehlungen des
Sachverständigen gestützt. Dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Beschlusses Kurzschlussreaktionen der Beschwerdeführerin befürchtet hat, ist im
Übrigen nachvollziehbar, zumal diese ohne nachvollziehbaren Grund der
Verhandlung fern geblieben war, so dass sie es auch zu verantworten hat, dass
ihr der Entscheid der KESB nicht am 16. April 2018 hat eröffnet werden können.
Im Übrigen sind die Vertreterin der KESB und die Erziehungsbeiständin bei ihrer
Vorsprache am 19. März 2018 offensichtlich zurückhaltend aufgetreten (vgl.
Aktennotiz betreffend Versuche der Eröffnung und Umsetzung vom 19. und 16. März
2018, act. 8 S. 380 f.). Jedenfalls waren die unmittelbare Reaktion der
Beschwerdeführerin und ihres Vertreters auf diese Vorsprachen sachlich, so
steht in den Eingaben vom 19. und 20. März 2018 kein Wort über ein Trauma,
welches C____ am 19. März 2019 erlitten hätte (vgl. act. 8 S. 349 ff., 375
ff.).
2.3 An
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Vertreter der Beschwerdeführerin
behauptet, er sei auf Unterlagen gestossen, welche nicht bei den Akten gewesen
seien, und hat diese eingereicht (act. 26). Er verweist dafür auf ein Schreiben
eines der früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Dr. R____, vom
10. November 2011. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben für die
Beurteilung der aktuellen Situation ohnehin nicht relevant scheint, ist dieses
Schreiben bei den elektronischen Akten (act 8 S. 1181). Ein weiteres
Schreiben von Dr. R____ vom 11. Februar 2011 an die AKJS – und nicht an
die KESB respektive die frühere Vormundschaftsbehörde – ist für die Beurteilung
der aktuellen Situation offensichtlich auch nicht relevant. Diese Rüge zielt somit
ins Leere.
3.
3.1 Mit
ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die bereits mit
der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der KESB vom 14. März 2018
erhobenen Rügen gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Verschiebung der vorinstanzlichen
Verhandlung vom 16. März 2018, an denen sie festhalte (BB Ziff. 6).
Auf die entsprechenden Rügen war das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil
VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 nicht eingetreten, da mit der Abweisung des
Antrages auf Verschiebung der Verhandlung der Beschwerdeführerin kein nicht
wieder gutzumachenden Nachteil entstanden sei und die Rüge somit noch mit einer
Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden könne. Auf diese Rüge ist
daher hier einzutreten.
3.2 Die
Vorinstanz hat zur Abweisung des entsprechenden Gesuches erwogen, die
Verschiebung einer Verhandlung setze gemäss Art. 135 lit. b ZPO zureichende
Gründe voraus. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf die Niederlegung des
Vertretungsmandates durch ihre bisherige Anwältin aufgrund einer grundlegenden
Meinungsverschiedenheit über die Mandatsführung und insbesondere über die
Vorbereitung der anstehenden Verhandlung. Sie mache geltend, die Fortsetzung
des Mandats habe ihr nicht zugemutet werden dürfen und eine neue Vertretung
benötige angemessene Zeit für die Vorbereitung der Verhandlung. Zwar werde der
Beizug oder der Wechsel einer Vertretung als zureichender Grund für die
Verschiebung einer Verhandlung angesehen, wenn dieser ansonsten nicht genügend
Vorbereitungszeit verbleiben würde. Dies gelte aber nicht, wenn eine Partei vor
einer Verhandlung genügend Zeit gehabt hat, um eine neue Vertretung zu suchen,
zu mandatieren und zu instruieren. Vorliegend sei der Verhandlungstermin den
Parteien seit rund einem Monat bekannt gewesen. Zudem habe nicht etwa die
bisherige Rechtsbeiständin das Mandat niedergelegt, sondern umgekehrt habe die
Beschwerdeführerin dieser das Mandat entzogen. Schliesslich habe C____ ein
Interesse an einer raschen Klärung der Situation und es sei zu beachten, dass
eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren nicht zwingend erforderlich
sei, da auch der Vater nicht anwaltlich vertreten sei.
3.3
3.3.1 Dem
hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebegründung vom 19. März
2018 im Verfahren VD.2018.45 entgegen gehalten, in Anbetracht der Komplexität
des Falles und den vom Gutachter empfohlenen Massnahmen einer Sistierung des
Besuchsrechts oder einer Fremdplatzierung sei mit der Abweisung der beantragten
Verhandlungsverschiebung ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 EMRK verletzt worden (vgl. auch BB
Ziff. 10.3, Ziff. 14.9). Das Gutachten sei ihr erst am 26. Januar 2018 zur
Kenntnis gebracht und es sei ihr keine Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt
worden. Eine solche Stellungnahme habe ihre damalige Anwältin trotz mehrmaliger
Nachfrage nicht schreiben wollen, obwohl das Gutachten unvollständig und
teilweise falsch sei. Den Verlust des Vertrauens in ihre damalige Rechtsbeiständin
erklärt die Beschwerdeführerin zusammengefasst insbesondere damit, dass diese ihre
Pflichten im Zusammenhang mit der formrichtigen Einreichung von
Sachverhaltsgrundlagen und dem korrekten Stellen von Beweisanträgen und bezüglich
der Vorbereitung der Verhandlung, Begleitung der Klientschaft und der Analyse
und Besprechung des Entscheids verletzt habe.
3.3.2 Diese
Ausführungen sind nicht geeignet, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verschiebung
der vorinstanzlichen Verhandlung zu begründen.
Es erscheint zunächst
fraglich, ob überhaupt von einer massgebenden Pflichtverletzung der bisherigen
Vertreterin gesprochen werden kann. Notabene hatte die Beschwerdeführerin sich
mit ihrem Kündigungs-Mail vom 12. März 2018 bei der von ihr selbst mandatierten
Anwältin noch für deren „fachkundige Begleitung“ bedankt (act. 8 S. 438). Von
einem gestörten Vertrauensverhältnis kann somit offensichtlich nicht die Rede
sein. Dass die Beschwerdeführerin nun nachträglich ihre frühere Anwältin abwertet
und ihr Pflichtverletzungen und gar „Todsünden eines Anwalts“ vorwirft, fügt
sich im Übrigen nahtlos in ihr in den Akten dokumentierte Verhalten ein: Sobald
eine Fachperson (vermeintlich) nicht (mehr) hinter ihr steht, wird sie abgewertet
und insbesondere der Inkompetenz bezichtigt und abgesetzt respektive die
Absetzung beantragt. So wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die
Absetzung der Kindesvertreterin und der Beiständin beantragt, weil sich diese nicht
genügend für das Kindeswohl eingesetzt hätten (BB Ziff. 5).
Die
Beschwerdeführerin hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren unentgeltlich prozessiert
(vgl. act. 8 S. 427). In dem von der Offizialmaxime und vom
Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren vor der KESB ist an die
Voraussetzungen für das Gebotensein einer anwaltlichen Verbeiständung grundsätzlich
ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 mit Hinweisen; VGE
642/2003 vom 4. August 2003 E. 4b, in: BJM 2005 S. 100 ff.; VGE VD.2015.200 vom
24. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der im Raum stehenden
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung der Tochter der
Beschwerdeführerin war deren anwaltschaftliche Verbeiständung vorliegend zweifellos
geboten.
Die Anwältin hatte
im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ihre Bemühungen an dem für die
Wahrung der prozessualen Ansprüche ihrer Mandantin Notwendigen zu orientieren. Kann
zu einem Gutachten in einer Hauptverhandlung, in welcher auch der Gutachter
persönlich anwesend ist und befragt werden kann, umfassend Stellung genommen
werden, so bildet der Verzicht auf eine vorgängige schriftliche Stellungnahme dazu
offensichtlich keine anwaltschaftliche Pflichtverletzung. Vor diesem
Hintergrund ist auch die Rüge aktenwidrig, es habe keine Gelegenheit bestanden,
Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an den Gutachter zu stellen (BB Ziff. 10.1):
Mit der Vorladung vom 12. Februar 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass der
Gutachter zur Verhandlung geladen wird, so dass ihm dort solche Fragen würden
gestellt werden können, auch von der Beschwerdeführerin – hätte sie nicht auf eine
Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung verzichtet. Auch die weiteren Vorwürfe
an die frühere Vertreterin sind nicht geeignet, die Notwendigkeit eines
Wechsels der vom Staat zu finanzierenden Vertretung zu rechtfertigen. Der
Vorhalt einer ungenügenden Vorbereitung der Hauptverhandlung bleibt reine und
unbelegte Behauptung. So hat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin offensichtlich
eine gemeinsame Sitzung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung mit der
Vertreterin stattgefunden und das Angebot für eine weitere Besprechung
bestanden (vgl. etwa Mails Q____ vom 9. März 2018 und 24. Januar 2018,
VD.2018.45 act. 5/5, 5/3a). Die Bestimmung der angemessenen Dauer einer
Instruktionssitzung ist ins pflichtgemässe Ermessen der Anwältin gestellt. Es
kann nicht Sache eines als Zweitmeinung beigezogenen Anwalts oder eines
Gerichts sein, diese Prüfung anstelle der mandatierten Vertreterin vorzunehmen.
Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vertretung durch eine
Anwältin sie nicht von deren umfassenden Instruktion dispensiert. Nach Vorlage
eines Gutachtens darf die Vertreterin darauf bauen, dass die Beschwerdeführerin
sie darüber hinaus selbständig auf wesentliche Punkte des ihr vertrauten
Verlaufs hinweist, die mit dem Gutachten in Widerspruch stehen oder für dessen
Beurteilung wichtig sind. Die Reaktion der abgesetzten Vertreterin mit Mail vom
9. März 2018 ist daher nicht zu beanstanden (VD.2018.45 act. 5/5).
Unverständlich ist nach dem Gesagten schliesslich die Rüge, für die Lektüre des
Gutachtens habe der Beschwerdeführerin bloss eine „extrem und unverhältnismässig
kurze Zeit“ zur Verfügung gestanden. Das Gutachten wurde ihr gemäss ihrer
eigenen Darstellung am 26. Januar 2018 und mithin sieben Wochen vor der
Verhandlung zugestellt (BB Ziff. 10.1). Sie hat dazu mit Mail vom 17. Februar
2018 auf insgesamt drei Seiten zuhanden ihrer damaligen Vertreterin Stellung
genommen (VD.2018.45 act. 5/4). Es war ihr also offensichtlich möglich,
sich in einer knapp dreiwöchigen Zeitspanne in das 62 Seiten umfassende Gutachten
einzuarbeiten und dieses umfassend zu kommentieren. Dies wird durch eine Mail
der Beschwerdeführerin vom 9. März 2018 an ihre frühere Vertreterin untermauert,
in welcher sie schreibt (VD.2018.45 act. 5/5): „ …Wir hatten lange Zeit uns
damit [d.h. mit dem Gutachten] zu befassen.“
3.3.3 In
jedem Fall wäre ein Verschiebungsgesuch der KESB aber so rechtzeitig vor der
Verhandlung zu stellen gewesen, wie dies möglich war (vgl. Frei, in: Berner Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Bd. I Art. 135 N 2). Es ist
einzureichen, sobald die gesuchstellende Partei den Verschiebungsgrund kennt (vgl. Jenny/Jenny, in: OFK-Kommentar ZPO, 2.
Aufl., Zürich 2015, N 4). Dies folgt aus der Verpflichtung der Parteien zum
Handeln nach Treu und Glauben im Prozess (vgl. Art. 5 BV, Art. 52 ZPO).
Aufgrund der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin und der von ihr selbst
eingereichten Unterlagen gab es keinen Grund, mit der Stellung des Gesuches bis
drei Tage vor der längst angesetzten Verhandlung zuzuwarten. So lässt sich dem erwähnten
Mail der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2018 an ihre vormalige
Vertreterin (VD.2018.45 act. 5/4) entnehmen, dass der offiziell am 12. März
2018 mandatierte neue Vertreter sich am 17. Februar 2018 bereits inhaltlich zum
Gutachten geäussert hatte („… >>Gutachten ist eine Erpressung>>
Anwalt […] [siehe unten] sagt dazu: » Das ist eine Drohung am Leib und Leben
und eine Straftat (Art.129) …“). Der Anwalt war also Mitte Februar 2018 längst
mit der Angelegenheit – und damit auch mit der angeblich pflichtwidrigen und
unsorgfältigen Mandatsführung der früheren Vertreterin – vertraut. Die
Beschwerdeführerin hat es selbst zu verantworten, dass sie ihrer Anwältin sehr kurzfristig
vor der Verhandlung das Mandat entzogen und stattdessen einen zwar offenbar
bereits eingearbeiteten, aber mutmasslich am Verhandlungstermin nicht mehr
verfügbaren Anwalt mandatiert hat. Die Vorinstanz hat das Gesuch um
Verschiebung der Verhandlung somit zu Recht abgewiesen. Hervorzuheben ist der
Umstand, dass eine Verschiebung der Verhandlung namentlich nicht im Interesse
des betroffenen Kindes gewesen wäre.
Unter diesen
Umständen ist mit der Ablehnung des Gesuches um Verschiebung der Verhandlung vor
der KESB das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 43 ff.) zutreffend feststellt, war
die Beschwerdeführerin verpflichtet, an der vorinstanzlichen Verhandlung
teilzunehmen, und folglich säumig, so dass gestützt auf Art. 450f ZGB
i.V.m. Art. 234 ZPO ein Entscheid aufgrund der Akten und der Ausführungen
der anwesenden Verhandlungsteilnehmenden ergehen und auf ihre persönliche
Anhörung gemäss Art. 447 ZGB verzichtet werden konnte. Weshalb es Treu und
Glauben widersprechen sollte, nach erfolgter, vorgängiger Abweisung des
Verschiebungsgesuchs und infolge der – vorab vom Vertreter explizit
angekündigten – Säumnis auf ihre Anhörung zu verzichten (vgl. BB Ziff. 10.2),
ist auch angesichts der vorliegenden Bestätigung dieses Zwischenentscheids
unverständlich. Die Beschwerdeführerin scheint sich auf den Standpunkt stellen
zu wollen, durch Säumnis und Widersetzung gegen behördliche Entscheide Fakten
schaffen zu können, welche diese umstossen sollten. Dieses Verhalten verdient
keinen Rechtsschutz. Von einer Verweigerung der Gelegenheit zur persönlichen
Anhörung (BB Ziff. 10.3) kann hier nicht die Rede sein. Demzufolge ist
auch der Antrag auf Wiederholung der Verhandlung vor der KESB abzuweisen.
3.4 Schliesslich
wäre eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs durch die mündliche Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht ohnehin geheilt worden, denn die Beschwerdeführerin ist
ausführlich zu Wort gekommen und hatte die Möglichkeit, Fragen an die anderen
Parteien und Verfahrensbeteiligten sowie an den Sachverständigen zu stellen respektive
stellen zu lassen.
4.
4.1 Im
Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die von der Beschwerdeführerin
angefochtene Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung
ihrer Tochter; weiter stellen sich auch Fragen in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht
zwischen Tochter und Vater.
4.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz das Aufenthaltsbestimmungsrecht
der Beschwerdeführerin über ihre Tochter aufgehoben und sich dabei auf Art. 310
Abs. 1 ZGB gestützt.
Zur Begründung
hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass ein Kind gemäss der genannten
Bestimmung den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen sei,
wenn seiner Gefährdung nicht anders begegnet werden könne. Dabei wies die
Vorinstanz zunächst darauf hin, dass von allen Fachleuten und involvierten
Parteien sowie deren Umfeld mannigfach bestätigt und betont wurde, dass die
Mutter C____ adäquat pflege und ihre Grundbedürfnisse decke (Entscheid KESB Ziff.
54). Vorliegend bestehe zwischen den Eltern ein seit Jahren andauernder
Konflikt um die Ausübung des Besuchsrechts zwischen der Tochter und ihrem
Vater. Trotz angeordneten, seit anfangs 2011 durch die Mutter selbst oder
verschiedenste Fachpersonen begleiteten Besuchskontakten habe die Mutter bei
keiner der ambulanten Regelungen dauernd und konstruktiv mitgewirkt. In den
letzten zwei Jahren habe der Vater seine Tochter bloss noch sechs Mal sehen
dürfen, wobei der letzte Kontakt am 2. Juni 2017 stattgefunden habe (Ziff. 49).
Soweit die Beschwerdeführerin dem Vater vorgeworfen habe, gegenüber seiner
Tochter nach der Trennung im Jahr 2010 sexuelle Übergriffe verübt zu haben,
bezog sich die Vorinstanz auf die Abklärung dieser Vorwürfe durch Dr. F____ und
lic. phil. G____ im Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011. Den Gutachterinnen
seien dabei damals die extrem unangemessenen und überfordernden Erwartungen der
Mutter an ihr Kind aufgefallen. So habe sie von C____ Aussagen zu Erlebnissen
mit dem Vater in einem Zeitraum erwartet, in welchem dem Kind die Sprachfähigkeit
gefehlt hat. Es bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt im Gutachten, dass ein
Missbrauch stattgefunden haben könnte.
Zur Beurteilung
des Vorliegens einer erheblichen, nicht anders abwendbaren Kindeswohlgefährdung
durch die bestehende Störung des Kontakts von C____ zu ihrem Vater bezog sich
die Vorinstanz insbesondere auf das Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011, auf
den Bericht J____ von Dr. K____ vom 21. September 2012, einen Bericht von Dr. L____
vom I____ vom 20. Dezember 2013 (act. 8 S. 1093; nachfolgend Bericht Dr. L____)
und den Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 sowie auf die Aussagen des
Sachverständigen O____ anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung. Gestützt
darauf kam die Vorinstanz mit dem Sachverständigen O____ zum Schluss (vgl.
Entscheid KESB Ziff. 62 ff.), dass C____ in der Obhut ihrer Mutter nicht so
geschützt und gefördert werde, wie es für ihre geistige Entfaltung nötig wäre. Es
liege „eine latente sowie erhebliche Kindeswohlgefährdung durch die fehlende
Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft sowie Bindungsfähigkeit“ der Mutter
vor. Die Erfahrungen seit Dezember 2010 hätten gezeigt, dass ambulante Kindesschutzmassnahmen
von Seiten der Mutter nicht in dem Masse unterstützt werden könnten, dass sie
über längere Zeit funktionierten. Die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs sowie
die Ängste der Mutter, dass der Vater C____ nicht adäquat betreuen und
beschützen könne, seien letztlich, selbst wenn von der Mutter tatsächlich so
wahrgenommen und gefühlt, Ausflüchte, um ihre Verweigerungshaltung gegenüber
dem Ausbau einer gelebten Vater-Tochter-Beziehung zu legitimieren. Eine
weitere, unsichere Besuchsregelung würde zur Fortsetzung eines unerträglichen
Zustands führen. Deshalb sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C____
im jetzigen Zeitpunkt nötig und verhältnismässig, um ihr mit der Platzierung an
einem neutralen Ort die Gleichberechtigung beider Elternteile aufzeigen zu
können. Da diese Fremdplatzierung für C____ eine einschneidende Veränderung mit
sich bringe, sei eine kinderpsychiatrische Begleitung für sie in die Wege zu
leiten. Zudem seien die Eltern gestützt auf Art. 307 ZGB anzuweisen, bei einer
von der Kindesschutzbehörde noch zu benennenden Fachstelle je einzeln eine
psychotherapeutische Begleitung zur Aufarbeitung der Konfliktgeschichte sowie
zur Gewährleistung von künftig einvernehmlichen Besuchsregelungen wie auch zur
bestmöglichen Unterstützung ihrer Tochter während der Fremdplatzierung in
Anspruch zu nehmen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hält die
Vorinstanz an dieser Auffassung fest.
4.3 Die
Beschwerdeführerin übt zunächst ausführliche Kritik in formeller und
materieller Hinsicht am Gutachten von Dr. O____, P____, und verlangt die
Einholung eines Obergutachtens (BB Ziff. 7, BB 11); darauf wird unten (E. 8)
näher eingegangen werden. Weiter moniert sie, der angefochtene Entscheid
enthalte zahlreiche angeblich falsche Tatsachenfeststellungen (BB Ziff. 8), und
angeblich falsche Sachverhaltsfeststellungen (BB Ziff. 10); ausserdem sei der
Entscheid aktenwidrig (BB Ziff. 9); darauf wird unten (E. 6 f.) näher
einzugehen sein. Sie stellt einen allgemeinen Beweisantrag (BB Ziff. 12),
welcher ihre Fähigkeiten als Mutter, ihre Haltung gegenüber dem Besuchsrecht
zwischen Kind und Vater und die Auswirkungen einer allfälligen Fremdplatzierung
auf das Wohl von C____ zum Inhalt hat; sie wiederholt in diesem Zusammenhang
den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens, reicht (erneut) zahlreiche
Bestätigungsschreiben von Personen aus ihrem Umfeld ein und verlangt deren Befragung
sowie zusätzlich die Befragung von Dr. S____; darauf wird jeweils an geeigneter
Stelle eingegangen werden. Schliesslich rügt sie den angefochtenen Entscheid
als völkerrechtswidrig und bundesrechtswidrig; der angefochtene Entscheid verletze
verfassungsmässig geschützte Verfahrensrechte und sei unverhältnismässig;
ausserdem stehe er im Widerspruch zur Praxis der KESB selber (BB Ziff. 13, 14,
15, 16; vgl. dazu unten insbesondere E. 5, 10 ff.). Im Plädoyer vor
Verwaltungsgericht hat sie ihre Rügen im Wesentlichen bekräftigen lassen.
4.4 Der
Beigeladene teilt und unterstützt die Auffassung der KESB im angefochtenen
Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde (vgl. Stellungnahme und Plädoyer).
Er hält zusammengefasst fest, dass eine Fremdplatzierung für C____ zweifellos sehr
einschneidend wäre; nur mit dieser kurzfristig radikal erscheinenden Massnahme
bestehe aber überhaupt eine Chance, dem Kind langfristig bessere, freiere und
selbstbestimmte Entwicklungsmöglichkeiten zu geben.
4.5 Die
Vertreterin von C____ sieht deren Entwicklung zwar ebenfalls als gefährdet an, unterstützt
den Entscheid einer Fremdplatzierung indes nicht (vgl. Stellungnahme und Plädoyer).
Sie gehe davon aus, dass C____ den Kontakt zu ihrem Vater in einem für sie
verkraftbaren Rahmen leben möchte. Gemäss Rücksprache mit Dr. L____ seien C____
zu Beginn kurze begleitete Besuche, jeden Samstag, und nach drei bis sechs
Monaten Besuche mit Übernachtung, alle zwei Wochen, zumutbar. Da die Beschwerdeführerin
es nicht schaffe, ihre Tochter bei den Kontakten zum Vater zu unterstützen, seien
die Begleitung durch eine Kinderpsychologin und klare Vorgaben wichtig. Das
Beschwerdeverfahren sei unterdessen zu sistieren und im Mai 2019 sei eine
weitere Verhandlung zur Überprüfung der Umsetzung der Anordnungen
durchzuführen.
5.
5.1 Wie
die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat und von der
Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht bestritten wird, trifft
die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die
Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Fremdplatzierung erweist
sich damit als die einschneidendste Massnahme, einer Gefährdung des Kindeswohls
zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als ultima ratio in Frage, muss
als solche beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aber auch gegen
den Willen der Eltern angeordnet werden. Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts hat dabei zukunftsgerichtet und ausschliesslich
zum Wohl des Kindes und mithin im objektiven Kindesinteresse zu erfolgen. Ohne
Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist.
Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die
Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben mögen (BGer 5A_300/2018
vom 28. Mai 2018 E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1; VGE
VD.2016.173 vom 21. November 2017 E. 3.2.1).
5.2 Das
Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die
Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 BV haben
Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung
ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das
Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art.
302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen
und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes
ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer
Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit
Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in:
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4,
5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum
Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N
40.01; Affolter-Fringeli/Vogel,
Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III
250 E. 3.4.2).
Kindesschutz
soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit
minimalen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der
Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist
insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich
und mit weiteren Hinweisen Breitschmid,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 307 N 4
f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der
Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität),
es muss immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden
(Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen
sondern ergänzen (Komplementarität) (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007
E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die
Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Sowohl die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch der vollständige Entzug des Rechts auf
persönlichen Verkehr bilden "ultimae rationes" und dürfen im
Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindeswohls
nicht mit milderen Interventionen beizukommen ist respektive wenn die
nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind
vertretbaren Grenzen halten lassen.
5.3 Mit
ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Kinderrechtskonvention.
Unter Verweis auf Art. 3 Abs. 2 KRK, welcher die Vertragsstaaten verpflichte,
dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines
Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den
Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig
sind, macht sie geltend, Kinder und Jugendlichen müssten völkerrechtlich
zwingend vor unangemessenen behördlichen oder gerichtlichen Massnahmen
geschützt werden. Zwangsmassnahmen wie eine Fremdplatzierung seien somit
völkerrechtlich verboten, wenn das Kind diese nicht wolle und bei der Mutter
bleiben wolle (BB Ziff. 13.3). Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Die
genannte Bestimmung steht einer auch gegen seinen Willen vorgenommenen
Fremdplatzierung eines Kindes nicht im Wege, wenn diese zur Wahrung seines Kindeswohls
indiziert ist, namentlich wenn es beim Verbleib bei den Eltern einer
nachhaltigen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. Schmahl,
Kinderrechtskonvention, Handkommentar, 2. Auflage 2017, Art. 3 N 19).
Weiter lässt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 KRK rügen (BB Ziff. 13.4).
Nach dieser Bestimmung ist dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu
bilden, das Recht zuzusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern und seine Meinung angemessen und entsprechend
seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Dies steht aber, entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin, Entscheiden nicht entgegen, mit denen aufgrund
einer umfassenden Kindeswohlprüfung Massnahmen getroffen werden, die nicht dem
ausgedrückten Willen des Kindes entsprechen (vgl. Schmahl, a.a.O., Art. 12 N 10, 27).
Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch Art. 8 EMRK der
Fremdplatzierung eines Kindes nicht per se entgegensteht, wenn dieser
Eingriff zur Wahrung des Wohls des Kindes indiziert und verhältnismässig ist
(vgl. Haefliger/Schürmann, Die
Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage 2014
S. 35).
6.
Die Beschwerde
richtet sich insbesondere auch gegen zwei von der Vorinstanz als materielle
Vorbemerkungen getroffene tatsächliche Feststellungen.
6.1
6.1.1 So
bestreitet die Beschwerdeführerin die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz
(Entscheid KESB Ziff. 49), dass sie bei keiner der angeordneten und seit 2011
von ihr oder Drittpersonen begleiteten, ambulanten Besuchskontaktsregelungen
dauernd und konstruktiv mitgewirkt habe. Hierfür fehle ein Beleg. Gemäss
Zeugenbescheinigungen sei sie eine „umsichtige und äusserst fähige Mutter“, die
sich um das Wohl von C____ kümmere, nie negativ vom Vater spreche und C____
auch zu Besuchen ermuntere. „Wenn das Kind aber einen anderen Willen“ habe,
dürfe sein „Wille nicht verbogen“ und ihm auch keine „psychische Gewalt angetan
werden“ (vgl. BB Ziff. 10.4). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht
hat sie betont, sie habe die Tochter immer ermutigt und unterstützt, Kontakt
zum Vater zu haben; der Vater habe immer Raum haben dürfen. Die Tochter habe
allerdings schon als ganz kleines Kind Widerstände gehabt, welche sie als
Mutter habe ernst nehmen müssen. Es sei einfach zu viel Druck gewesen (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.).
6.1.2 Die
angefochtene tatsächliche Feststellung der Vorinstanz ist entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, sondern ergibt sich
offenkundig aus den Akten, namentlich auch aus den eingeholten Gutachten und
Berichten von Fachpersonen, sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin
selbst. Hervorzuheben ist insbesondere Folgendes:
Bereits im
Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 (S. 17, 20) wird festgestellt, die
Beschwerdeführerin mache gegenüber den Gutachterinnen einen kooperativen
Eindruck, scheine aber „nur mit Fachpersonen zu kooperieren, welche sie nicht
Frage stellen und welche sie in ihrer ‚Missbrauchstheorie‘“ unterstützten. Ein
begleiteter Kontakt ohne Begleitung der Mutter sei seit Januar 2011 nicht
möglich gewesen und mehrere Anläufe diesbezüglich seien „bis anhin aufgrund der
fehlenden Kooperation der Mutter“ gescheitert. Dem Bericht J____ vom 21.
September 2012 lässt sich entnehmen, dass das damals beurteilbare Verhalten des
Vaters keinerlei Hinweise ergeben habe, die ein eingeschränktes Besuchsrecht
rechtfertigen würden. Demgegenüber lehne die Mutter unbegleitete Kontakte zwischen
Tochter und Vater ab. Der Gutachter Dr. K____ empfahl darauf begleitete
Kontakte – und zwar ausschliesslich zur Stressreduktion des Kindes, weil es
damit eigene Bedürfnisse und die Wünsche seiner Eltern erfüllen könne. Einem
Mail der damaligen Besuchsrechtsbeiständin, T____, vom 10. September 2013
(act. 8 S. 1140) kann entnommen werden, dass die von beiden Eltern zunächst
akzeptierte Begleitung der Besuchskontakte durch zwei Studentinnen aufgrund des
Widerstands der Beschwerdeführerin wegen angeblicher seelischer Manipulationen
des Kindes durch den Vater nicht habe installiert werden können, da die
Beschwerdeführerin ihr keine Gesprächstermine genannt und Terminangebote nicht
angenommen habe. Deshalb sei ihr die Umsetzung des Entscheids des Zivilgerichts
vom 24. Januar 2013 nicht möglich. In ihrem Mail vom 10. Februar 2017
(act. 8 S. 766) berichtete die Beiständin D____, dass es immer wieder zu
Einschränkungen und Ausfällen von Besuchskontakten komme, wobei die Begründungen
von Seiten der Beschwerdeführerin für sie nicht überzeugend seien. Sie sehe
„darin vielmehr eine mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit von Frau A____ die
Kontakte zwischen Vater und Tochter zu unterstützen“. Belegt ist auch, dass von
Frau U____ begleitete Besuchskontakte erst ab dem 13. Januar 2017 möglich
gewesen sind, obwohl der Kennenlerntermin mit C____ und ihrer Mutter bereits
anfangs Juni 2016 stattgefunden hatte. Die Mutter habe die Besuche immer wieder
abgesagt (Aktennotiz vom 14. Februar 2017, act. 8 S. 768). In ihrer
Stellungnahme zum Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. Mai
2017 (act. 8, S. 689 f.) gab die Beiständin an, aus ihrer Sicht sei es nicht
möglich, „an der Umsetzung der KESB-Beschlüsse zu arbeiten und dabei nicht in
Konflikt mit Frau A____ zu kommen“. Angebote zum Gespräch bei Unstimmigkeiten
habe sie kaum genutzt. Ihre Versuche, C____ kennenzulernen seien aus ihrer
Sicht „hauptsächlich am Widerstand von Frau A____“ gescheitert. Schliesslich
gab es nach dem letzten Besuchskontakt des Vaters mit seiner Tochter, bei dem
sie im Margarethenpark offenbar auf C____s Grossmutter und eine Cousine väterlicherseits,
und später noch auf die Partnerin des Vaters und deren Sohn gestossen sind,
keinen Kontakt der Beschwerdeführerin mit der Besuchsbegleitung mehr. Die
Beschwerdeführerin reagierte trotz mehrfacher Aufforderung per E-Mail und
Telefon nicht mehr. Bereits vorher war es schwierig für die Begleitung, die
Beschwerdeführerin zu kontaktieren (vgl. Angaben des Teamleiters H____ vom 21.
September 2017 im Gutachten P____, S. 38). Auch die Gutachter des P____ sind
zum Schluss gekommen, dass sich die Zusammenarbeit mit der Mutter im Rahmen der
Begutachtung als „eher schwierig“ gestaltet habe, da sie „teilweise mit den
Vorgehensweisen der unterzeichneten Sachverständigen (…) nicht einverstanden“
gewesen sei. Ihre elterliche Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft wurde als
eingeschränkt erachtet (Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 S. 48, 52).
6.1.3 Die
gerügte Sachverhaltsfeststellung wird somit durch die Akten gestützt. Daran
ändern auch die eingereichten Zeugenbescheinigungen nichts. Diese äussern sich denn
auch kaum in relevanter Weise zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen
des Besuchsrechtsverfahrens: Die Schreiben von Frau V____, Frau W____, Frau X____,
Frau Dr. Y____ (act. 3/3, 3/5, 3/6, 3/9, 3/12) enthalten keine Angaben zur
Besuchskontaktsfrage. Die ehemalige Kindergärtnerin, [...] (Schreiben vom 7.
April 2017, act. 3/4), und der Kinderarzt Dr. med. Z____ (Schreiben vom 16.
April 2017, act. 3/7) äussern sich zwar zum Besuchsrecht, thematisieren aber
nicht die Kooperation der Beschwerdeführerin mit den Behörden und der
Besuchsbegleitung. In allgemeiner Form äussern sich die Eltern der
Beschwerdeführerin (vgl. Aktennotiz vom 22. September 2017, act. 3/8), AA____,
Partnerin des Bruders der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 15. April
2018, act. 3/13) und AB____ (Bestätigung vom 17. April 2018, act. 3/14) zur
Haltung der Mutter gegenüber den Besuchskontakten. Die Beschwerdeführerin
„stehe dem Kontakt zum Vater nicht entgegen und versuche C____ zu überreden“
(Eltern), sie habe immer versucht, Besuche zu ermöglichen, den Vater nie
schlechtgeredet oder C____ beeinflusst (AA____, AB____). Auch die Kinderärztin Y____
gibt in einer neuen ärztlichen Stellungnahme vom 18. April 2018 (act. 3/15)
an, die Mutter habe die einen sehr besorgniserregenden Druck bewirkenden Besuche
von C____ beim Vater „immer unterstützt und C____ zu diesen Besuchen ermutigt“.
Worauf diese Feststellung der Ärztin beruht, geht aus dem Schreiben allerdings nicht
hervor. Schliesslich erklärt Dr. med. AC____ als Therapeut der
Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 30. April 2018 (act. 3/17), er habe
nie den Eindruck gehabt, dass diese ihre Tochter dahingehend manipuliere, dass
sie ihren Vater nicht sehen möchte. Es seien ihm nicht die geringsten Hinweise
bekannt, die darauf hindeuteten, dass sie ihre Tochter manipuliere. Sie habe
immer wieder versucht, „dass C____ zu ihrem Vater einen unbelasteten und guten
Kontakt finden kann“. Dass sie sich aber vom Vater distanziere, sei angesichts
des Verdachts eines grenzmissachtenden Verhaltens des Vaters nicht als
mangelnde Kooperationsfähigkeit auszulegen.
Diese Aussagen
aus dem persönlichen Umfeld der Beschwerdeführerin stehen der kritisierten
Feststellung mangelnder Kooperationsfähigkeit nicht entgegen. Bereits im
Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 (S. 15) wird ausgeführt, die Mutter zeige
sich sehr bemüht, C____ mit ihren negativen Gefühlen dem Vater gegenüber
nicht zu beeinflussen. Es stelle sich aber die Frage, inwiefern C____ diese Negativität
nicht trotzdem zu spüren komme. Dies gelte umso mehr, als im familiären Umfeld
der Beschwerdeführerin ein äusserst negatives Feindbild gegenüber dem Vater
aufgebaut worden sei. Diese Feststellung muss heute, rund sieben Jahre später
und ohne massgebende Entwicklung in der Haltung der Beschwerdeführerin,
natürlich in umso ausgeprägterer Weise gelten.
6.1.4 Die
Haltung der Beschwerdeführerin kommt auch in ihrem Schreiben vom 8. März
2017 treffend zum Ausdruck. Darin schreibt sie, sie sei mit dem
Aufrechterhalten eines minimalen Kontaktes einverstanden. Besuche könnten aber
nur stattfinden, wenn C____ dazu bereit sei (act. 8 S. 747 f.). Vor dem
Hintergrund des seit Jahren bestehenden Loyalitätskonfliktes der Tochter kommt
diese Haltung der Verweigerung der Kooperation gleich. In diesem Sinne erklärte
sie denn auch am 8. März 2017, bis zu einer Verhandlung der KESB keine
Besuche beim Vater mehr zulassen zu wollen (Aktennotiz vom 8. März 2018,
act. 8 S. 749). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zeigte sich
diese Haltung klar (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll S. 3, 24). Eindrücklich
ist, dass die Beschwerdeführerin, trotz jahrelanger Begleitung und Beratung durch
kompetente Fachpersonen, nicht in der Lage ist, wenigstens zu reflektieren, ob ein
Konnex besteht zwischen ihrer negativen Haltung gegenüber dem Vater und dem
Besuchsrecht und dem von der Tochter ihr gegenüber geäusserten Unwillen zu solchen
Besuchen. Stattdessen schiebt sie die Verantwortung auf die Tochter ab, die
schon als ganz kleines Kind Widerstände gegen die Besuche gehabt habe (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.; vgl. auch S. 25).
6.1.5 Wie
ein roter Faden zieht sich die Ablehnung von Behördenvertretern oder
Fachpersonen durch die Akten, welche eine vom Standpunkt der Beschwerdeführerin
abweichende Meinung vertreten. So hatte sie sich beispielsweise bereits im
Rahmen der gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens über Frau AD____
beschwert, die angeblich zu wenig auf ihre Sorgen zum Wohl von C____
eingegangen sei (Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011, S. 3 oben). In der
Folge hat sie etwa auch die Absetzung der Beistandspersonen T____ und D____ und
sogar der für C____ eingesetzten unabhängigen und neutralen Kindervertreterin
verlangt. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei sie mit der Kindesvertreterin
„eigentlich immer wieder in gutem Kontakt gestanden“ (Verhandlungsprotokoll
S. 4). Andererseits berichtete sie, dass C____ bei einem Gespräch mit ihrer
Vertreterin – welches die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung
belauscht hat (vgl. BB Ziff. 8.7) – unter Druck und gar in eine bedrohliche
Situation geraten sei. Dass die Kindesvertreterin dieses Gespräch positiv („sehr
schön, gut locker“, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8) schildert, kann oder
will die Beschwerdeführerin nicht wahrhaben. Die Bemühungen der
Kindesvertreterin, C____ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sehen zu können,
hat die Beschwerdeführerin torpediert, indem sie auf Anfrage der Anwältin nach
einem Termin zunächst erklärte, sie sei ferienabwesend und werde sich danach melden,
was ihr dann aber „durch die Lappen“ gegangen sei. Auf ein erneutes Erinnerungsschreiben
der Kindesvertreterin an die Beschwerdeführerin, meldete sich allerdings deren
Anwalt und gab bekannt, dass die Kindesvertreterin C____ nicht sehen könne
(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7, 8). Notabene entzog die Beschwerdeführerin auch
der von ihr selbst beigezogenen Anwältin kurzfristig das Mandat, nachdem diese
ihre Empfehlung bekräftigt hatte, eine Kontaktregelung, auch mit unbegleiteten
Besuchen, zu treffen, und sich erstaunt über einen Meinungswechsel der
Beschwerdeführerin gezeigt hatte (vgl. Mail Q____ vom 9. März 2018, VD.2018.45
act. 5/5: „ … Ich habe Ihnen erklärt, dass ich es als äusserst wichtig erachte,
eine Kontaktregelung zu finden, und zwar auch unbegleitet, einmal im Monat, wie
es Ihre Tochter wünscht. Umso mehr erstaunt es mich jetzt, dass Sie hier keine
Möglichkeit sehen‚ dies entgegen unseren Gesprächen.“ [Hervorhebung
nicht original]).
6.1.6 Nach
dem Gesagten sind Defizite im Kooperationswillen oder in der
Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Regelung
und vor allem der Ausübung des Besuchsrechtes zwischen Vater und Tochter
offensichtlich.
6.2
6.2.1 Strittig
ist weiter der von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vater erhobene Vorwurf
sexueller Übergriffe, den sie an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf
Frage ihres Vertreters erneut bekräftigt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 28).
6.2.2 Die
Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, der von der Beschwerdeführerin erhobene
Vorwurf angeblicher sexueller Übergriffe durch den Vater im Jahre 2010 sei
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unter Bezugnahme auf das
Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 kommt die Vorinstanz zur Feststellung, es
sei nicht Aufgabe der Kindesschutzbehörde, einen strafrechtlich relevanten
Vorwurf selbständig zu ermitteln. Letztlich sei es die Entscheidung der Mutter
gewesen, ob sie die angeblichen Geschehnisse zur Anzeige bringt oder nicht. Aus
der Feststellung der Gutachterinnen, dass ein gefährdendes respektive sexuell
übergriffiges Verhalten des Vaters nicht ausgeschlossen werden könne, könne
nichts abgeleitet werden, da eine negative Tatsache nicht bewiesen werden
könne. Abgesehen von dieser Feststellung finde sich im Gutachten nicht der
geringste Anhaltspunkt dafür, dass ein Missbrauch stattgefunden habe. Allein
die Tatsache, dass ein Kind, welches erst zu sprechen lerne, nicht Aussagen
über eine Zeit machen könne, in der es noch nicht habe sprechen können, weise
darauf hin, dass diese Aussagen so nicht getätigt oder von der Mutter
missinterpretiert worden sind.
6.2.3 Dem
hält die Beschwerdeführerin entgegen, die von ihr aufgezeichneten Äusserungen
von C____ über sexuelle Übergriffe seien von Zeugen belegt worden. Die
Gutachter und die KESB hätten diesen strafrechtlich relevanten Äusserungen von
Amtes wegen nachgehen müssen, zumal das Gutachten zu diesem Zweck in Auftrag
gegeben worden sei. Es gehe nicht an, „die eigenen Versäumnisse mit
Hirngespinsten der Beschwerdeführerin abzutun“. Es sei eine falsche
Pauschalisierung, dass ein Kind im Alter von zwei Jahren nicht Aussagen aus dem
Bereich des Sexuallebens machen könne. Kinder könnten sich auch vor dem Erwerb
der Sprachfähigkeit mit ihrem Verhalten oder dem Nachspielen von Erlebtem sehr
gut mitteilen. Aufgrund der Aussagen und Spielsequenzen von C____ sei eine Missinterpretation
leider ausgeschlossen. Eine Mutter verstehe die Sprache und Gefühle ihres
Kindes sehr gut (BB Ziff. 10.5 f.).
6.2.4 Der
vorinstanzlichen Feststellung ist aus folgenden Überlegenden zu folgen.
6.2.4.1 Die
Abklärung der Frage allfälliger sexueller Übergriffe des Vaters auf C____ war
Auslöser und ein Gegenstand der kinderpsychiatrischen Abklärung von Dr. F____
und lic. phil. G____, E____, im Jahre 2011. Aus dem Gutachten E____ vom 25.
Oktober 2011 (S. 3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits
anfangs 2010 den Verdacht nicht optimaler Betreuung und auch sexueller
Übergriffe durch den Vater auf C____ geäussert und sich darauf beim
Kinderspital Basel gemeldet hatte. Dort sei ihr empfohlen worden, C____ für
eine Nacht im Spital zu belassen und am kommenden Tag eine Kinderschutzgruppe
zu planen. Dieser Empfehlung sei die Beschwerdeführerin allerdings nicht
gefolgt, habe sich auch gegen die Teilnahme von Frau AD____ in der
Kinderschutzgruppe gewandt und keine Schweigepflichtentbindung gegenüber der
AKJS abgegeben. Im März 2010 habe sich die Beschwerdeführerin vom geäusserten
Verdacht sexueller Übergriffe distanziert. Nach angeblich erneut auffälligem
Verhalten der Tochter habe die Beschwerdeführerin den damaligen Kinderarzt von C____
aufgesucht, welcher Ende Dezember 2010 nach Rücksprache und auf Wunsch der
Beschwerdeführerin der AKJS Mitteilung gemacht habe. Dies war Anlass für die
gutachterliche Abklärung, welche darüber hinaus die Abklärung der Mutter-Kind-Beziehung
und einer allfälligen, das Kind in der Entwicklung behindernden Überängstlichkeit
der Mutter beinhaltet hat. In diesem Gutachten des E____ wurden auch die
detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin über die von ihr
protokollierten Angaben ihrer Tochter gewürdigt und analysiert. Die
Gutachterinnen kamen zum Schluss, dass gewisse Dinge, die ihnen von der
Beschwerdeführerin über C____ erzählt worden seien, entwicklungs- und gedächtnispsychologisch
nicht möglich seien und unerklärliche Phänomene darstellten. Die Konfrontation
mit dieser Feststellung habe die Beschwerdeführerin relativ unberührt gelassen,
aber dazu geführt, dass sie ihre Hypothesen mit weiteren Beispielen zu
untermauern versucht habe (S. 14). C____ soll immer mehr über neue Erlebnisse
aus der Vergangenheit berichtet haben (S. 17). Die Beschwerdeführerin sei in
ihren Wahrnehmungen und Haltungen sehr unflexibel und zeige wenig Bereitschaft,
ihre Motivationen und ihr eigenes Verhalten in Frage zu stellen (S. 15) – eine
Haltung, welche, wie schon erwähnt, auch aktuell an der Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht deutlich geworden ist. Laut Gutachterinnen habe es sich bei C____
im damaligen Zeitpunkt um ein zweijähriges Kind gehandelt, welches erst
wirklich zu reden lerne. Die anwaltlich vertretene Mutter habe trotz Anraten
des KJD und ihres Therapeuten darauf verzichtet, eine Anzeige zu erstatten. Es
stünden daher Aussage gegen Aussage. Die Beschwerdeführerin und speziell deren
Mutter seien von einem Übergriff überzeugt. Der Vater habe mit einer
Verleumdungsklage reagiert. Da die Gutachterinnen keine Ermittlerbehörde seien,
könne ein Missbrauch letztlich weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Es
falle aber auf, dass die Mutter trotz den Vorwürfen die Begleitung ihrer
Tochter selber übernehmen möchte, ihre Ängste vor Ohnmacht und Kontrollverlust
also grösser sein müssten als ihre Ängste vor den jeweiligen Konfrontationen
mit dem Vater (S. 19 f.). Die Gutachterinnen haben die Beschwerdeführerin
diesbezüglich auch als widersprüchlich beschrieben. Diese sei zunehmend vom
Missbrauch überzeugt, nehme die Befürchtung in der Konfrontation aber wieder
zurück und betone wiederholt, nur zu beschreiben was C____ gesagt habe. Sie
habe sich in Bezug auf das Missbrauchsthema relativ unbelehrig gezeigt und sich
ganz in ihrer Rolle als Beschützerin der Tochter gegen weitere Unzumutbarkeiten
durch den Vater verstiegen und neige in diesem Zusammenhang zu überwertigen
Ideen (S. 16).
Dem Gutachten E____
(S. 4) kann weiter entnommen werden, dass C____ initial davon gesprochen habe,
dass ihr der Vater ein Zäpfchen in den Po verabreicht habe. Dabei handelt es
sich allerdings um eine medizinische Behandlung und nicht um eine sexuelle Handlung.
6.2.4.2 Mit
Schreiben vom 30. Dezember 2013 hatte sich der unterdessen verstorbene AE____
als langjährig enger Vertrauter der Beschwerdeführerin und Sozialarbeiter vernehmen
lassen (act. 6/9). Laut seinem Schreiben erlebe er den Verlauf des
Besuchsregelungsprozesses seit dem Herbst 2010 aus nächster Nähe; seit 2010 sei
er auch eine sehr wichtige Bezugsperson von C____ und verbringe als solche
„viel Zeit mit C____ alleine als auch zusammen mit A____ sowie weiteren
Familienangehörigen“. Die „Thematik der offensichtlich erfolgten Ausbeutung von
C____ durch den Vater“ sei von den Behörden und im Gutachten E____ „ausgeblendet“
worden. Seine Zeugenaussage sei im Gutachten „ignoriert, nicht wahrheitsgemäss
wiedergegeben oder ganz offensichtlich nicht ernst genommen“ worden.
Diese Vorwürfe
sind nicht gerechtfertigt. Die Gutachterinnen und sämtliche involvierten
Behörden hatten die Angaben der Beschwerdeführerin ernst genommen und sind
ihren Vorwürfen nachgegangen, haben allerdings festgestellt, dass die Angaben
der Beschwerdeführerin über angebliche Aussagen C____s betreffend Handlungen
des Vaters entwicklungs- und gedächtnispsychologisch nicht möglich sind. Da keine
objektiven Hinweise für einen sexuellen Übergriff vorlagen, hat für die
Behörden kein Anlass bestanden, weitere Schritte in die Wege zu leiten. Die
bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat selbst auf eine
Anzeige respektive auf die Bildung einer Kinderschutzgruppe verzichtet. Im
Gutachten E____ (S. 10 f.) wird das Gespräch mit AE____ auch referenziert. Es
kommen seine allgemeinen Feststellungen über den Entwicklungsstand und das
Verhältnis von C____ zu Männern zum Ausdruck. Weiter werden zwei Szenen
geschildert. Nach einem Essen habe sich C____ eine Zahnbürste in ihre Scheide
einführen wollen und zur Begründung gesagt, „Fudi weh machen, Papa auch
machen“. Zudem habe sie gesagt, sie habe Angst vor Glocken und dem Wasserturm,
„nicht gut, Papa das sagen“. Nach einem Besuch sei sie zudem „anders drauf“
gewesen.
6.2.4.3 Die
Bestätigung von AE____, aber auch entsprechende Bestätigungen der Eltern der Beschwerdeführerin
ändern im Übrigen nichts daran, dass von einem letztlich nicht mehr klärbaren
Vorwurf gesprochen werden muss. Wenn die Beschwerdeführerin sich auf den
Standpunkt stellt, es gäbe eine „klare Fachmeinung, dass Kinder sogar vor dem
Erwerb der Sprachfähigkeit sich sehr gut mitteilen“ könnten, blendet sie aus,
dass sie sich eben nicht auf nonverbale Äusserungen ihrer Tochter
bezogen sondern detaillierte Aussagenprotokolle ihrer Tochter eingereicht hat
und sich nach wie vor auf diese bezieht (act. 12/2; vgl. auch
Verhandlungsprotokoll S. 28). Die Behauptung, aufgrund der Aussagen und
Spielsequenzen sei „eine Missinterpretation leider ausgeschlossen“, blendet auch
die fachlich insbesondere bei (Klein)kindern erwiesene Möglichkeit der
Generierung von falschen Erinnerungen durch ein suggestives Gespräch und
suggestive Befragungen aus. Kinder, vor allem auch im Vorschulalter sind
besonders empfänglich für Suggestionen, sei es im Sinne von
Falschinformationseffekten als auch von Pseudoerinnerungen (vgl. Volbert, Suggestion, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 413
ff.; Maag, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 479).
Die von der Beschwerdeführerin 2011 verfassten Protokolle deuten klar auf einen
suggestiven Einfluss der Mutter hin. Zudem lässt sich dem Bericht E____ vom 25.
Oktober 2011 entnehmen, dass C____ – und zwar damals völlig altersadäquat –
nicht immer 100 % wirklich das sage, was den Tatsachen entspreche (S. 13: C____
hatte im Juli 2011, also auch im Zeitpunkt da sie die von der
Beschwerdeführerin protokollierten Aussagen gemacht haben soll, tatsachenwidrig
behauptet, der Vater habe bereits Mangoschnitze gegessen). Kinder sind im
allgemeinen ab einem Alter von circa vier Jahren dazu in der Lage, ein
Erlebnis, welches sie beeindruckt und womöglich körperlich betroffen hat, im
Wesentlichen verständlich zu schildern; dabei ist eine individuelle Analyse der
Aussagetüchtigkeit im Einzelfall notwendig, da die Entwicklung von Kindern
jeweils unterschiedlich verläuft und die Annahme einer starren Altersgrenze
nicht zulässig ist (Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.]
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017 S. 55 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend konnte der konkrete Entwicklungsstand von C____ im betreffenden
Zeitraum abgeklärt werden. Die Gutachterinnen des E____ sind damals zum Schluss
gekommen, dass gewisse Dinge, die die Beschwerdeführerin über C____ erzähle,
nicht möglich seien. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass C____
Aussagen zu angeblichen Erlebnissen gemacht haben soll, die zu einem Zeitpunkt
stattgefunden hätten, in welchem das Kleinkind noch gar nicht die entsprechende
Sprachfähigkeit gehabt hat. Vor diesem Hintergrund und dem im Gutachten
genannten Umstand, dass der Vater C____ ein Zäpfchen verabreicht hat, sind auch
die von AE____ und den Eltern der Beschwerdeführerin bezeugten Aussagen zu
bewerten.
6.2.4.4 Soweit
die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihre Tochter aufgrund der von ihr in
deren Scheide und Windeln gefundenen Schamhaaren des Vaters traumatisiert worden
sei und ihm gegenüber daher Ängste entwickelt habe (BB Ziff. 11.3), ist
Folgendes festzuhalten:
Den Akten kann entnommen
werden, dass C____ im Umgang mit ihrem Vater über all die Jahre gerade keine
Ängste gezeigt hat. Dies konnten sämtliche mit der Abklärung betrauten
Fachpersonen (vgl. Gutachten E____ S. 12 f.; Bericht J____ vom 21. September
2012, S. 1 f.; Zwischenbericht P____ S. 31 f.) sowie die zahlreichen
Besuchsbegleitungen (vgl. Angaben AF____, Teamleiter H____, Gutachten P____ S.
36 ff.) feststellen. Im Gegenteil wird, sobald das Kind sich von der Mutter
lösen konnte, jeweils ein unbefangener und zugewandter, gelöster und fröhlicher
Tochter-Vater-Kontakt beschrieben. Soweit C____ heute tatsächlich solche Ängste
entwickelt haben sollte, wäre dafür wohl ihre Konfrontation mit den nie
belegten Vorwürfen durch die Beschwerdeführerin und dem von ihr beeinflussten
Umfeld massgebend.
Nicht nachvollziehbar
wäre im Übrigen, dass die seit Jahren anwaltlich vertretene und von zahlreichen
Vertrauenspersonen mit Fachkenntnissen (AA____ ist Psychologin, act. 3/13; AE____
akademisch ausgebildeter Sozialarbeiter mit Schwerpunkt psychosoziale
Unterstützung traumatisierter und [sexuell] ausgebeuteter Kinder und
Jugendlicher, act. 6/9) eng begleitete Beschwerdeführerin nach einem angeblichen
Fund von Schamhaaren in der Scheide ihrer Tochter – dieser Umstand wird
im Gutachten des E____ von 2011 notabene noch nicht erwähnt – sich nicht
umgehend an das Kinderspital und die Strafverfolgungsbehörden gewandt hat. Denn
so hätten die angeblichen Spuren dokumentiert und ausgewertet werden und sich die
Vorwürfe klären lassen. Durch ihr eigenes Verhalten hat die Beschwerdeführerin die
Abklärung der von ihr vorgebrachten Vorwürfe verunmöglicht – was umso unverständlicher
ist, als sie ja längst vom Vater getrennt lebte und sich diesem in keiner Weise
mehr verpflichtet gefühlt haben kann. Unter diesen Umständen hätte die
Beschwerdeführerin doch alles daran setzen müssen, ihre Vorwürfe umgehend abklären
zu lassen, um der von ihr behaupteten Gefährdung des Kindes angemessen begegnen
zu können. Gerade dies hat sie aber – warum auch immer – nicht getan.
6.2.4.5 Schliesslich
sind in Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe einerseits die entsprechende
Besorgnis der Beschwerdeführerin und andererseits ihre Unfähigkeit,
diesbezüglich trotz fachlicher Abklärung und Begleitung sowie weiteren
Kontakterfahrungen ihrer Tochter mit dem Vater ihre Haltung auch nur im
geringsten zu reflektieren und von ihren „fixiert-anmutende[n] Vorstellungen“
abzukommen, von Bedeutung (vgl. bereits Gutachten E____ S. 17). Im Rahmen
der Begutachtung beim P____ stellte sie sich weiterhin auf den Standpunkt, dass
sie nicht anders habe reagieren können, da C____ die Aussagen nun mal gemacht
habe (Zwischenbericht S. 40). Den Erklärungen von Drittpersonen kann zudem
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe auch weiterhin gegenüber
Bekannten erhebt, wird doch darauf explizit und vor dem Hintergrund der als
feststehend angenommenen Übergriffe Bezug genommen (vgl. etwa Aktennotiz und
ergänzende Bemerkungen AA____, act. 6/7).
6.2.4.6 Es
bleibt daher die zutreffende Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Vorwürfe nicht belegt werden können, von gutachterlicher Seite aber aufgrund
der gesamten Umstände erhebliche und berechtigte Zweifel bezüglich deren
Begründetheit geäussert worden sind. Aus dem Umstand, dass die Gutachterinnen
des E____ einen sexuellen Übergriff weder bestätigen noch ausschliessen können,
kann, wie die Vorinstanz richtig festhält, nichts gefolgert werden. Denn den
Sachverständigen steht eine abschliessende Bemerkung, ob ein sexueller
Missbrauch stattgefunden hat oder nicht, grundsätzlich nicht zu; sie können
lediglich Sachverhalte schildern und diese unter psychologischen
Gesichtspunkten erläutern und darlegen (Schreiner,
in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Anh.
Psych N 368). Genau dies haben die Gutachterinnen des E____ getan. Weitere
Abklärungen erübrigen sich nach dem Gesagten offensichtlich.
6.2.4.7 Dies
alles ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin von der Vorstellung
getrieben scheint, dass der Vater seine Tochter missbraucht hat. Aufgrund der –
notabene wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst – heute nicht mehr
möglichen Klärung des Sachverhalts fehlen sichere Anhaltspunkte dafür, dass sie
diese Vorwürfe wider besseres Wissen erheben würde.
Anzufügen
bleibt, dass eine vorsätzliche falsche Beschuldigung durch einen Elternteil
gegenüber dem Anderen die Ausnahme sein mag (Maag,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S.
477). Die Beschwerdeführerin muss sich indes bewusst sein, dass die Folgen fälschlicher
Missbrauchsvorwürfe auf die psychosoziale Entwicklung eines Kindes gravierend
sind. Das Kind verliert möglicherweise gänzlich den Kontakt zum angeschuldigten
Elternteil, wird in seiner Identitätsentwicklung gestört; zudem sind
suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind,
psychotherapeutisch sehr schwierig aufzuarbeiten, denn verfestigte Ängste und
nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis lassen sich kaum
beeinflussen (vgl. Maag, a.a.O. S.
489).
6.2.5 Vor
diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern die KESB
ihrer Aufgabe nicht nachgekommen wäre, wie die Beschwerdeführerin ihr vorwirft.
7.
7.1
7.1.1 Mit
ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin weitere angeblich falsch
festgestellte Tatsachen (BB Ziff. 8). Diese Rügen zielen, zusammengefasst, an
der Sache vorbei und verkennen den in Sachverhalt und Erwägungen gegliederten
Aufbau des vorinstanzlichen Entscheids einerseits oder den Inhalt der
jeweiligen Feststellung andererseits.
7.1.2 In
der gerügten Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids (BB Ziff. 8.1) wird im
Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung der Bericht der Beiständin vom 14.
Juli 2016 referiert. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Zusammenfassung
unzutreffend sein soll. Wenn die Beschwerdeführerin die damals rapportierten
Feststellungen anders wertet, hat dies nichts mit der korrekten Sachverhaltsdarstellung
in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids zu tun.
7.1.3 Gleich
verhält es sich mit der Rüge an Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids (BB Ziff.
8.2). Auch hier wird der Inhalt eines Schreibens des Vaters korrekt und in
Übereinstimmung mit weiteren Belegen in den Akten dargestellt. Soweit darin
Wertungen des Vaters zum Ausdruck kommen, ist dies ohne weiteres erkennbar.
7.1.4 In
der kritisierten Ziff. 19 des angefochtenen Entscheids wird der Zwischenbericht
zum interventionsorientierten Gutachten des P____ vom 25. Oktober 2017 referiert.
Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten zwar inhaltlich (BB Ziff.
8.3 f.). Das ändert aber nichts daran, dass das Gutachten im angefochtenen
Entscheid inhaltlich richtig zusammengefasst wird.
7.1.5 Mit
Bezug auf die Rüge bezüglich Ziff. 23 des angefochtenen Entscheids (BB Ziff.
8.5), welche die Beendigung des Mandats der vormaligen Anwältin der
Beschwerdeführerin betrifft, kann auf E. 3 oben verwiesen werden. Festzuhalten
ist, dass sich einem Mail der ehemaligen Vertreterin an die Beschwerdeführerin
vom 9. März 2018 entnehmen lässt, dass die Anwältin sehr wohl eine
Strategie festgelegt hatte, an welche sich die Beschwerdeführerin, für ihre
frühere Vertreterin offenbar überraschend, allerdings nicht mehr halten wollte
(VD.2018.45 act. 5/5).
7.1.6 Auch
die Ausführungen der Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren werden in Ziff.
28 zutreffend zusammengefasst. Weshalb der entsprechende Sachverhalt falsch
referiert worden sein soll (vgl. BB Ziff. 8.6 f.), ist nicht erkennbar. Bei den
beanstandeten Ausführungen handelt es sich um Aussagen der Kindesvertreterin,
die so gemacht worden sind (vgl. Verhandlungsprotokoll KESB). Dass die
Beschwerdeführerin selber zu anderen Schlüssen kommt, führt nicht dazu, dass
die Vorinstanz den Sachverhalt falsch dargestellt oder ermittelt hätte. Die
Ausführungen und die Bezichtigung der Kindesvertreterin zu lügen, belegen in
exemplarischer Weise, dass die Beschwerdeführerin keine von ihrem eigenen
Standpunkt abweichende Beurteilung zu akzeptieren scheint. Das Gesagte gilt
auch für die Kritik an Ziff. 32 des angefochtenen Entscheids, wo es um die
Äusserungen der Beiständin an der vorinstanzlichen Verhandlung geht (vgl. BB
Ziff. 8.8).
7.2 In
Ziff. 9 der Beschwerdebegründung wird geltend gemacht, der angefochtene
Entscheid sei aktenwidrig, da sich in den Akten genügend Belege fänden, die
beweisen, dass die Beschwerdeführerin eine einfühlsame und gute Mutter sei, und
dass die Fremdplatzierung von C____ ernst zu nehmende und langfristig wirkende
traumatische Folgen haben werde. Die Vorinstanz hat zum Einen (Ziff. 54) explizit
festgehalten, dass von allen Fachleuten und involvierten Parteien sowie deren
Umfeld mannigfach bestätigt und darauf hingewiesen wurde, dass die
Beschwerdeführerin die Tochter adäquat pflege und ihre Grundbedürfnisse decke.
Sie hat indes auch Hinweise von Fachleuten aufgeführt, welche Einschränkungen
der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gestaltung der Vater-Tochter-Beziehung
aufzeigen (Ziff. 55 ff.). Ebenfalls hat die Vorinstanz durchaus in Betracht
gezogen, dass eine Fremdplatzierung für das betroffene Kind einschneidende
Folgen hat, weshalb diese psychotherapeutisch begleitet werden müsse. Es ist
nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid hier aktenwidrig wäre.
7.3 In
Ziff. 10 der Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin diverse falsche
Sachverhaltsgrundlagen im vorinstanzlichen Entscheid.
In Bezug auf die
Ziff. 38, 45 und 47 des vorinstanzlichen Entscheides, welche den Zeitpunkt der
Zustellung des Gutachtens an die Beschwerdeführerin und die Umstände der
Mitteilung, dass sie nicht an der vorinstanzlichen Verhandlung teilnehmen werde,
sowie die das Recht auf Anhörung betreffen (BB Ziff. 10.1, 10.2, 10.3), kann
auf die Erwägungen oben E. 3 verwiesen werden. Es ist oben (E. 6.1) auch
ausführlich aufgezeigt worden, dass die Feststellung in Ziff. 49, die
Beschwerdeführerin habe bei keiner der ambulanten Regelungen dauernd und
konstruktiv mitgewirkt, begründet und korrekt ist (BB Ziff. 10.4). In Bezug auf
die in BB Ziff. 10.5 und 10.6 erhobene Rügen an Ziff. 51 und 52 des vorinstanzlichen
Entscheides kann auf das soeben (E. 6.2 betreffend sexuellen Missbrauch)
Ausgeführte verwiesen werden.
Auch bei ihren
Rügen an der Ziff. 57 des vorinstanzlichen Entscheids, im Rahmen ihrer
Ausführungen zum „Materiellen“ verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich
bei der beanstandeten Ausführung nicht um eine Feststellung der Vorinstanz
sondern um Referenzen aus den vorliegenden Akten handelt. Sie rügt die
Feststellung, C____ habe keinen Raum für Eigenes, was den Vater betreffe (BB
Ziff. 10.7). Dem stellt sie eigene Behauptungen entgegen. Bei den kritisierten
Ausführungen handelt es sich um eine getreue Zusammenfassung und gerade in den
beanstandeten Passagen wörtliche Übernahme des Berichts von Dr. L____ vom I____
vom 20. Dezember 2013 (S. 2) – also mithin von einem Institut,
das die Beschwerdeführerin selbst für die Einholung eines Obergutachtens als
„schweizweit anerkanntes“ Institut qualifiziert (vgl. BB Ziff. 7.6). In gleicher
Weise kritisiert die Beschwerdeführerin übrigens das Gutachten des P____, indem
sie den Gutachtern Feststellungen und Qualifikationen unterschiebt, welche
tatsächlich allein Teil der in einem Gutachten erforderlichen Referenzierung
der vorhandenen Akten („Befundaufnahme“) bilden (vgl. BB Ziff. 11.4 ff.).
8.
8.1 Weiter
richtet sich die Beschwerde gegen das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten des
P____ von Dr. O____ und Msc AG____ vom 25. Oktober 2017 (act. 8,
S. 517 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dieses Gutachten
unverwertbar sei und darauf nicht abgestellt werden könne (insbesondere BB Ziff.
7, Ziff. 11).
8.2 Grundsätzliche
Anforderungen an ein Gutachten im Bereich des Familienrechts sind dessen
Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit. Befund und Interpretation
sind klar zu trennen und die Sachverständigen haben die Anforderungen der
Objektivität und Neutralität zu erfüllen (Seifert/Kreya/Kühnel/Bareiss,
Leitfaden zur Erstellung psychologisch-psychiatrischer Gutachten bei Fragen zum
Kindeswohl, in: FamPra.ch 2015 S. 118 ff., 119). Ein Gutachten muss neben der Bezeichnung
der Parteien und der auftraggebenden Behörde eine kurze Darstellung des
Sachverhalts und des Gutachtensauftrags, die Bezeichnung der beigezogenen Personen,
eine vollständige Wiedergabe der verwendeten Akten, die Darstellung der
Grundlagen und der selber erhobenen Befunde, die Schlussfolgerungen und die
Beantwortung der Expertenfragen enthalten (Weibel,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016,
Art. 187 N 3a).
Von der Frage
der Verwertbarkeit eines Gutachtens ist die Frage der Würdigung eines
Gutachtens und der Bindung an die Schlussfolgerungen der Experten zu
unterscheiden. Gerichte sind an die Ergebnisse eines Gutachtens grundsätzlich
nicht gebunden. Es bedarf aber der Benennung triftiger Gründe, wenn ein Gericht
in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis gelangt als eine
sachverständige Person. Gründe für ein Abweichen können dabei Widersprüche im
Gutachten, dessen Unvollständigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit oder
Schlüssigkeit, offensichtliche Widersprüche zum wissenschaftlichen Schrifttum
oder eine offensichtliche Aktenwidrigkeit sein (Weibel,
a.a.O., Art. 187 N 7, BGE 130 I 337 E. 5.4 S. 345 f.).
8.3
8.3.1 Zunächst
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Pflicht zur persönlichen
Ausführung der Begutachtung. Sie macht geltend, dass der Gutachter wesentliche
formelle Anforderungen an ein Gutachten verletze. In Verletzung seiner Pflicht
zur persönlichen Ausführung des Gutachtensauftrages habe Dr. O____ dieses an
Mitarbeiter delegiert. Zudem habe er mit der Beschwerdeführerin „- ausser ganz
am Schluss –“ nie gesprochen. Der Gutachter sei nur am Anfang des Gesprächs mit
C____ kurz dabei gewesen. Dabei habe er dem Kind „in eintrichternder Weise
gesagt, dass es Besuche mit dem Vater geben müsse“. Dies gehe aus dem Gutachten
aber nicht hervor. Dr. O____ habe die Eltern bloss am 26. September
2017 kurz während eines knapp einstündigen Gespräch gesehen (BB Ziff. 7.1.1).
8.3.2 Mit
Einzelentscheid vom 13. Juli 2017 hatte die KESB „ein interventionsorientiertes
Gutachten bei Dr. O____, P____, in Auftrag gegeben“. Im genannten Entscheid (Ziff.
28) hatte sich die KESB bereits auch mit den Einwänden der Beschwerdeführerin
gegen die Person von Dr. O____ als Gutachter auseinandergesetzt. Dieser Entscheid
ging direkt auch an Dr. O____ per Adresse des P____. Im Zwischenbericht zum
interventionsorientierten Gutachten vom 25. Oktober 2017 (S. 1) wird
einleitend festgestellt, dass die KESB mit ihrem Schreiben vom 13. Juli
2017 „dem P____ den Auftrag zur Erstellung eines interventionsorientierten
Gutachtens“ erteilt habe. Diese Einsetzung von Dr. O____ als sachverständige
Person schliesst aber nicht aus, dass dieser Mitarbeiter oder Hilfspersonen
beizieht. Dieser Beizug muss aber aus dem Gutachten selber hervorgehen.
Jedenfalls setzt die höchstpersönliche Pflicht zur Gutachtenserstellung, deren Kern
in der wesentlichen geistigen Tätigkeit der Sachverhaltswürdigung besteht, der
Delegationsbefugnis Grenzen (Weibel,
a.a.O., Art. 183 N 33; vgl. auch BGE 144 IV 176 E. 4.2.3, 4.2.4, 4.5.1,
4.5.2, 4.6 [zum psychiatrischen Gutachten im Strafverfahren]). Eine eigentliche
Substitution des Auftrages wäre denn auch nur mit der Einwilligung der Parteien
zulässig (BGer 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.1.2.1).
8.3.3 Das
Gutachten wurde vorliegend von Dr. O____ zusammen mit MSc AG____ erstattet und
unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die von den Gutachtern
selber vorgenommenen Sachverhaltserhebungen von Drittpersonen vorgenommen
worden wären. Aus dem Gutachten geht allerdings nicht in jedem Fall eindeutig
hervor, wer welche Kontakte mit den Eltern, C____ und Drittpersonen gehabt hat.
Dies gilt etwa
für die Exploration mit C____ (S. 24 f.) oder die telefonische Befragung der
Klassenlehrerin von C____ (S. 26 f.), der Beiständin D____ (Ziff. 3.15 S. 34
ff.) und von AF____ als Teamleiter H____ (S. 36 ff.). Demgegenüber ergibt sich
aus dem Gutachten explizit, dass beim „problemorientierten Gespräch“ mit den
Eltern die Sachverständigen zugegen waren und dass „der unterzeichnete Sachverständige“
das Gespräch geführt hat (S. 39). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass
die Kontaktnahmen der Beschwerdeführerin und des Vaters während der
Begutachtung mit der unterzeichnenden Sachverständigen, also mit MSc AG____,
erfolgten (vgl. S. 20, 26, 28, 30, 31, 34). Auch aus der Darstellung der
Spielsequenzen im Rahmen der Interaktionsdiagnostik geht aus dem Gutachten
explizit hervor, dass diese von „der unterzeichnenden Sachverständigen“, mithin
also von MSc AG____, betreut worden sind (vgl. S. 28, f.).
Insgesamt wird
daher aus dem Gutachten hinreichend deutlich, dass die von den Gutachtern
erfolgten Abklärungen zu einem grösseren Teil von MSc AG____ vorgenommen worden
sind. Demgegenüber bestehen keine Zweifel daran, dass die Bewertungen und die
Beantwortung der gestellten Gutachterfragen von Dr. O____ selber vertreten
werden. Weiter geht aus dem Gutachten klar hervor, dass die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin von Anfang an Kenntnis vom Beizug von MSc AG____
gehabt hat und diesen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt hat. Die Rüge einer
Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung zielt unter diesen
Umständen im Beschwerdeverfahren ins Leere.
8.4
8.4.1 Weiter
rügt die Beschwerdeführerin die fehlende Objektivität des Gutachtens (BB Ziff. 7.1.2).
Diesen Vorwurf begründet die Beschwerdeführerin damit, dass der Gutachter mit
ihr selber nicht gesprochen habe, „ausser ganz am Schluss, als er ihr das
Resultat des Gutachtens an den Kopf geworfen“ habe. Deshalb habe das Gutachten
„den Anspruch darauf, objektiv zu sein, verloren“.
Auch darin kann
der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin ist bei
einem problemorientierten Gespräch am 16. August 2017, bei diversen
telephonischen Kontaktnahmen, im Zusammenhang mit der Exploration von C____, im
Rahmen der beiden Spielsequenzen ihrer Tochter mit den Eltern in direktem
Kontakt mit der unterzeichnenden Gutachterin gestanden. Wie sich aus dem
Gutachten ergibt, sind diese Kontaktnahmen dokumentiert worden. Es bestehen
keine Anhaltspunkte, dass der Gutachter davon keine Kenntnis genommen hat.
Zusammen mit der persönlichen Kontaktnahme anlässlich des problemorientierten
Gesprächs mit beiden Elternteilen am 26. September 2017 bestand für den
Gutachter daher eine ausreichende Grundlage, um zusammen mit der mitunterzeichnenden
Gutachterin eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zu erarbeiten.
8.4.2 In
diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin auch, dass keine
Nachforschungen bei Zeugen erfolgt seien. Es sei nicht klar, wer die
Erkundigung bei der Lehrerin Frau V____ eingeholt habe. Zudem seien einige
Zeugenschreiben lediglich erwähnt worden, ohne dass eine Auseinandersetzung mit
deren Inhalt stattgefunden hat. Schliesslich habe AF____ als Teamleiter H____
selber gar keine Begleitungen vorgenommen. Er habe daher „keine Kompetenz, zu
berichten.“ Die Besuchsrechtsbeiständin D____ habe C____ nie getroffen. Der
Gutachter berufe sich dennoch auf ihre „blossen und unbelegten ‚Vermutungen‘
oder Unterstellungen und Behauptungen, ohne“ sie „zu überprüfen“.
Es liegt in der
fachlichen Kompetenz eines Gutachters zu bestimmen, welche Erkundigungen er einholt
und welche er schliesslich in seine Beurteilung konkret einbezieht. In diesem
Zusammenhang ist unbestritten, dass die Lehrerin Frau V____ befragt und deren
Aussagen ins Gutachten eingeflossen sind. Es ist nicht erkennbar und wird nicht
substantiiert, dass das Ergebnis ihrer Befragung inhaltlich nicht korrekt
referiert worden wäre. Weiter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend – und
dies ist auch nicht ersichtlich –, welche konkreten Schlussfolgerungen aufgrund
der explizit berücksichtigten Zeugenschreiben anders hätten getroffen werden
müssen. Schliesslich gehen aus dem referierten Telefongespräch mit AF____
dessen Rolle und der Umstand hervor, dass die Besuchsbegleitungen durch mehrere
Begleitpersonen vorgenommen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, warum AF____
als Teamleiter aufgrund des internen reportings nicht in der Lage
gewesen sein soll, über die Begleitungen zu berichten. Im Gegenteil machen
seine über drei Seiten referierten Ausführungen deutlich, dass er über
detaillierte Kenntnisse der Begleitungen verfügt. Die Beschwerdeführerin macht
denn auch nicht geltend, dass seine Angaben inhaltlich nicht zutreffend wären. Was
die kritisierten Angaben der Beiständin D____ auf S. 13 f. des Gutachtens
betrifft, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Wiedergabe aus den dem
Gutachter vorgelegten Akten der Vorinstanz handelt. Die Beiständin ist von den
Gutachtern ergänzend dazu befragt worden. Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie der Beiständin einen Zugang zu ihrer
Tochter ermöglicht hätte, welchen diese verweigert hätte. Vielmehr geht aus dem
Bericht von D____ vom 10. März 2016 hervor, dass sie C____ bisher nicht
habe persönlich kennen lernen können, da dies von der Beschwerdeführerin „als
zusätzliche Belastung für C____“ beurteilt worden sei – was notabene angesichts
der allgemeinen Haltung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachzuvollziehen
ist. Sie (D____) habe sich daher auf die Arbeit mit den Eltern konzentriert (vgl.
act. 8 S. 830). Aus dem Umstand, dass die in den Fall während
längerer Zeit involvierte Beiständin D____ C____ nicht hat kennen lernen
können, kann die Beschwerdeführerin daher zum vornherein nicht ableiten, dass
diese nicht hätte befragt werden dürfen.
8.4.3 Weiter
kritisiert die Beschwerdeführerin, dass mit ihr selber „weder eine analytische
Arbeit noch eine Anamnese durchgeführt“ worden sei, „was aber die Grundregel
eines jeden psychiatrisch-wissenschaftlichen Gutachtens“ darstelle. Damit
verkennt die Beschwerdeführerin, dass mit dem Entscheid vom 13. Juli 2017
gemäss den gestellten Fragen (vgl. Ziff. 3 a-d) ein kinderpsychologisches Gutachten
– und nicht eine erwachsenenpsychiatrische Begutachtung der Mutter – in Auftrag
gegeben worden ist. Die Kritik zielt daher am erteilten Auftrag vorbei.
Unzutreffend ist schliesslich auch der Vorhalt, dass im Gutachten „den
Äusserungen der Kindsmutter, welche von grenzverletzendem Verhalten durch den
Kindsvater“ berichtet habe, nicht nachgegangen worden sei. Es darf auch darauf
hingewiesen werden, dass der eigene Therapeut der Beschwerdeführerin, Dr. med. AC____,
in seiner Stellungnahme zu der ihm von ihr unterbreiteten Frage nach den
Aufgaben eines Gutachters in Kindesschutzfragen keine psychiatrische oder
psychologische Begutachtung der Mutter verlangt (vgl. act. 3/17).
8.4.4 Schliesslich
rügt die Beschwerdeführerin, dass der wiederholt geäusserte Kindeswille „überhaupt
nicht berücksichtigt“ worden sei.
Der von C____ damals
geäusserte Kindeswille geht aus dem Gutachten klar hervor (vgl. insbesondere S.
24 f.). Die Gutachter haben diesbezüglich aber auf S. 50 des Gutachtens festgestellt,
„in Bezug auf den Kindeswillen“ müsse „festgehalten werden, dass C____ aufgrund
ihres Alters hinsichtlich ihrer zukünftigen Lebenssituation keine weitreichende
und klare Perspektive zu entwickeln“ vermöge, weshalb „eine Willensäusserung
ihrerseits kein alleiniges entscheidungsrelevantes Kriterium“ darstellen könne.
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass diese Beurteilung aus
fachlicher Sicht unzulässig wäre (vgl. auch BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni
2016 E. 5.2.5). Wie der erhobene Kindeswille insgesamt aber im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu gewichten sein wird, ist Sache der
Entscheidbehörde und kann aufgrund des diesbezüglich transparenten Gutachtens
vom Gericht entschieden werden (vgl. dazu unten E. 11.3.2).
8.4.5 Auch
wenn die gutachterlichen Stellungnahmen im Gutachten und anlässlich den
Verhandlungen bei der Vorinstanz und beim Verwaltungsgericht in etlichen
Punkten als sehr pointiert bezeichnet werden können, kann dem Gutachten daher
zusammenfassend insgesamt die notwendige Objektivität nicht abgesprochen
werden. Zu beachten ist weiter auch, dass die Gutachter den Auftrag zu einem interventionsorientierten
Gutachten erhalten haben. Dieser Auftrag beinhaltet nicht eine blosse Analyse
der Situation sondern vielmehr das aktive Hinwirken auf eine von den Gutachtern
aus fachlicher Sicht als sinnvoll erachtete Entwicklung (vgl. Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 425 ff.,
433 f.). Dies setzt voraus, dass die Gutachter die Parteien mit ihren
Einschätzungen konfrontieren und von ihnen als notwendig empfundene
Interventionen zu implementieren versuchen.
Inwieweit den
gutachterlichen Stellungnahmen vom Gericht im Ergebnis aber wird gefolgt werden
können, wird gesondert geprüft werden müssen.
8.5.
8.5.1 Die
Beschwerdeführerin wirft den Gutachtern sodann fehlende Neutralität vor (BB Ziff.
7.1.3).
8.5.2 In
diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten
beschäftige sich nur mit der Sicht des Vaters. Die Gründe, weshalb C____ keinen
intensiveren Kontakt wolle, würden ausgeblendet oder bewusst übergangen. Dieser
pauschale Vorhalt ist unzutreffend. Das Gutachten referiert die schwierige
Situation ausgeglichen aus Sicht sämtlicher Beteiligter, insbesondere auch aus
der Sicht des betroffenen Kindes und der Beschwerdeführerin. Zutreffend ist,
dass „das Thema des vom Kindsvater begangenen möglichen sexuellen Übergriffs im
Kleinkindalter von C____“ nicht vertieft wird. Diese Frage wurde im Rahmen des
problemorientierten Gesprächs mit den Eltern thematisiert (vgl. S. 40). Weiter
wird diesbezüglich das Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 referiert (vgl. S.
7 ff.). Vor diesem Hintergrund kann in der fehlenden Vertiefung des Themas kein
Hinweis auf eine fehlende Neutralität der Gutachter erblickt werden. Im Übrigen
kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen E. 6.2 oben verwiesen
werden.
8.5.3 Weiter
wird Dr. O____ eine Nähe zur „Väterlobby“ und zum Väterschutz vorgehalten,
weshalb seine Neutralität nicht gegeben sei. Es trifft zwar zu, dass die
Homepage des P____ an […]ter Stelle erscheint, wenn in der Google-Maschine der
Begriff „Väterlobby“ eingegeben wird – an […]ter Stelle erscheint bei dieser
Suche aber unter dem Titel „Mütter ohne Rechte!!! Den Frauen die Pflichten –
den Männern die Rechte?“ ein Blog zum Thema „Frauenrechte verteidigen“
(https://muetterohnerechte.noblogs.org/archives/tag/vaterlobby). Bereits daraus
wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Googlerecherche nichts zur
Bestreitung der fachlichen Neutralität des Gutachters ableiten kann. Der
weitere Vorhalt, dass „der ‚Väternotruf Schweiz‘ (…) auf O____“ verweise, wird
nicht belegt und kann nicht verifiziert werden, sodass ihm wie auch dem
plakativen Vorwurf, der Gutachter preise sich öffentlich für die Sache der
Väter an, von vornherein jede Grundlage fehlt. Auch die Homepage des P____ ist im
Übrigen neutral gehalten.
8.5.4 Als
haltlose und nicht näher belegte Polemik ist der Vorhalt zu werten, der
Gutachter übernehme „unkritisch, unreflektiert und ungeprüft die
stigmatisierenden Verurteilungen über die Kindsmutter“. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin ist auch nicht erkennbar, dass sich eine solche Verurteilung
„wie ein roter Faden durch die Akten ziehen“ soll.
8.6 Haltlos
ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin einer angeblich „fehlenden
Gleichbehandlung“ der Eltern (BB Ziff. 7.1.4). Grundlage dafür soll die
Beschreibung des Vaters als „enorm feinfühlig“ bilden. Diese Qualifikation auf
Seite 56 des Gutachtens – aus Sicht der Gutachter habe sich der Vater in der
Vergangenheit als enorm feinfühlig und rücksichtsvoll gegenüber den Bedürfnissen
von C____ gezeigt – wird auf S. 53 eingehend begründet und lässt sich durch die
tatsächlichen Ausführungen im Gutachten ohne weiteres nachvollziehen. Reine Polemik
bildet hier schliesslich die Unterstellung, der Vater nehme „selbst die Gefahr
eines doppelten Suizids in Kauf“. Konfrontiert mit den Überlegungen des
Gutachters in Bezug auf eine allfällige Fremdplatzierung hatte die Beschwerdeführerin
anlässlich des problemorientierten Gesprächs vom 26. September 2017 keinerlei
Äusserungen getan, welche auf Suizidgedanken oder gar Gedanken in Bezug auf
einen erweiterten Suizid hindeuten. Zudem hat sie ihren Vertreter mit Eingabe
vom 26. April 2018, unter Hinweis auf ein Attest ihrer Hausärztin, explizit
bestreiten lassen, dass sie einen Suizid in Erwägung ziehe (vgl. act. 3/16 und 8/194).
Demgegenüber hat der Vater seiner Zerrissenheit in Bezug auf die Empfehlung der
Gutachter durchaus Ausdruck gegeben. So gab er an, es mache ihn traurig, wenn C____
aus ihrem Umfeld weg müsse, es müsse nun aber eine Entlastung für C____ geben;
vielleicht benötige sie einen familienexternen Raum, um zur Ruhe zu kommen
(vgl. Gutachten S. 40 f.).
8.7 Weiter
rügt die Beschwerdeführerin eine angeblich fehlende Aktualität des Gutachtens
(BB Ziff. 7.1.5). Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass
die aktuelle Entwicklung von C____ nicht berücksichtigt werde. Weiter verneint
sie, dass ein Parental Alienation Syndrom (PAS) vorliege, da sie das
Umgangsrecht gar nicht verhindere. Diese und die weiteren Ausführungen lassen
aber nicht erkennen, warum das Gutachten nicht aktuell sein soll. Zudem war der
Gutachter O____ bei der Verhandlung vor der Spruchkammer der KESB und bei der
Verhandlung beim Verwaltungsgericht als Sachverständiger anwesend und gab
Auskunft, wobei er auch die seit dem Gutachten eingetretenen Umstände,
beispielsweise die Anhörung von C____ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, berücksichtigt
hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10 ff.). Das Gutachten ist aktuell
respektive durch die mündlichen Äusserungen des Gutachters jeweils aktualisiert
worden.
Zu prüfen wird
aber sein, ob den jeweiligen Empfehlungen des Gutachters gefolgt werden kann.
8.8
8.8.1 Schliesslich
wirft die Beschwerdeführerin dem Gutachter vor, dass dessen gutachterliche Arbeiten
darauf beschränkt und ausgerichtet gewesen seien, eine Begründung für seine im
Voraus gefasste Empfehlung, C____ fremd zu platzieren, zu finden und zu
formulieren. Er sei daher voreingenommen gewesen und hätte in den Ausstand
treten und den Auftrag zurückgeben müssen (BB Ziff. 7.2).
8.8.2 Für
Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen bezüglich ihrer
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wie für Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2
ZPO i.V.m. Art. 450 f ZGB). Sachverständige können von einer
Partei abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven
Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE
125 II 541 E. 4a; 120 V 357 E. 3a S. 365; Urteil 4A_631/2012 vom 4.
Februar 2013 E. 3.2). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den Ausstand wird
nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Es genügt,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E.
3.1; 135 I 14 E. 2 [betreffend Anschein Befangenheit des Gerichts]). Wie
Ablehnungsbegehren gegen Gerichtspersonen müssen Rügen fehlender Unbefangenheit
von Sachverständigen unverzüglich erhoben werden, ansonsten die Geltendmachung
von Ausstandsgründen nach Treu und Glauben verwirkt (vgl. Weibel, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
183 N 22).
8.8.3 Der
pauschale Vorwurf der Voreingenommenheit ist vorliegend nicht begründet.
Vielmehr schliesst die Beschwerdeführerin von der von ihr abgelehnten
Schlussfolgerung des Gutachters ohne weitere substantiierte Begründung auf eine
angebliche Voreingenommenheit. Dieser Schluss ist offensichtlich unzulässig.
8.9 Daraus
folgt, dass das Gutachten von Dr. O____ und MSc AG____ entgegen der Behauptung
der Beschwerdeführerin (BB Ziff. 7.3) nicht unverwertbar ist. Das Gutachten
erfüllt in formaler Hinsicht die Anforderungen an die Methoden zur Erhebung der
für die Beurteilung des Kindeswohls massgebenden Kriterien, beruht es doch auf
den vorhandenen Vorakten, auf der Exploration mit C____, auf den
problemorientierten Gesprächen mit den Eltern, auf Interaktionsdiagnostik und auf
der Erhebung relevanter Fremdangaben, auf deren Grundlage eine Diskussion der
Ergebnisse erfolgt (vgl. dazu Seifert/Kreya/Kühnel/Bareiss,
a.a.O., 132 ff.).
Daran ändert
auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
geltend machen liess (act. 23), der Gutachter habe sich „absolut unglaubwürdig
gemacht“, weil er in der Stellungnahme vom 21. Juni 2018 in einer
Klammerbemerkung einen Hinweis auf Videoaufnahmen angefügt hatte, welchen er im
Schreiben vom 4. September 2018 als Fehler bezeichnen musste. In der Stellungnahme
vom 4. September 2018 hat Dr. O____ sein Versehen und insbesondere die
Vorgeschichte dazu nachvollziehbar dargelegt und sich dafür entschuldigt.
Dieses Versehen des Gutachters, notabene in einem lange nach dem Gutachten
erfolgten Kurzschreiben, macht das Gutachten, entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht „wertlos“ und erheischt auch nicht die
Einholung eines Obergutachtens.
8.10
8.10.1 Die
Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Einholung eines Obergutachtens, da
das Gutachten „mit starken Zweifeln behaftet“ sei (BB Ziff. 7.5).
8.10.2 Stützen
sich Behörde oder Gericht in Kindeschutzverfahren auf sachverständige Personen,
um sich das für den Entscheid erforderliche Fachwissen zu verschaffen, so
würdigen sie die von diesen Fachpersonen angefertigten Gutachten grundsätzlich
frei. Allerdings darf das Gericht oder die Behörde in Fachfragen nur aus
triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Sie hat zu prüfen, ob sich
aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte
Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen
(vgl. Michel/Gareus, Das Gutachten
im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, FamPra 2016, S. 902
f.). Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten
zweifelhaft, hat die Behörde nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser
Zweifel zu erheben (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E.
4.2.3). Daraus folgt, dass ein Obergutachten selbst dann, wenn von einer
gutachterlichen Empfehlung abgewichen werden soll, nur dann einzuholen ist,
wenn eine abweichende Beurteilung nicht auf der Grundlage der vorhandenen Akten
und Erhebungen möglich erscheint respektive wenn der Sachverhalt für das
Gericht aufgrund der gesamten Verfahrensakten nicht klar erscheint. Zumal bei
der Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der
Freibeweis gilt, kommt der KESB wie auch dem Gericht beim Entscheid über die
Einholung eines Gutachtens ein weites Ermessen zu (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni
2016 E. 4.5.4; Schweighauser,
in: FamKomm Scheidung, Bd. II Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, Anh. ZPO
Art. 296 N 15, 18 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55;
BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3, 5A_160/2009 vom 13. Mai
2009, FamPra.ch 2005, 950 ff.).
8.10.3 Wie
die Beschwerdeführerin selbst ausführen lässt (vgl. BB Ziff. 7.5), sind
aufgrund des Gutachtens wie auch der gesamten Verfahrensakten die Umstände,
welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der zu treffenden Massnahmen
zum Schutz des Kindeswohls allenfalls zu einem anderen Ergebnis führen können,
liquid. Dies gilt auch mit Bezug auf die von die von Beschwerdeführerin beantragten
Fragestellungen (vgl. BB Ziff. 12). Zu deren Erhebung bedarf es nicht weiterer
gutachterlicher Abklärungen.
8.10.4 Der
Antrag auf eine weitere Begutachtung erstaunt auch vor dem Hintergrund der
Prozessgeschichte. Im Vorfeld der schliesslich mit Einzelentscheid vom
13. Juli 2017 erfolgten Anordnung eines Gutachtens hat sich die
Beschwerdeführerin gegen die Einholung eines solchen verwahrt. Mit Schreiben
vom 10. April 2017 (act. 8 S. 711 ff.) hat sie der KESB mitgeteilt, „als
Mutter lehne [sie] ein weiteres Gutachten ab, jegliche zusätzliche Belastung
für C____ [sei] zu unterlassen“. Ihre Tochter habe „grosse Belastungen zu
überstehen“ gehabt, habe „unzählige Personen kennenlernen, Vertrauen aufbauen
und sich zu ihren Empfindungen äussern“ müssen. In der Folge liess sie ihre
damalige Vertreterin mit Eingabe vom 23. Juni 2017 (act. 8/670 ff.) den Antrag
stellen, „es sei von einem Gutachten abzusehen und es sei festzustellen, dass
keine Gründe ersichtlich [seien], weshalb ein Gutachten in Auftrag zu geben“
sei. Es stelle sich die Frage, was mit einem Gutachten Positives erreicht
werden könne, „während bereits vorweg davon ausgegangen werden [müsse], dass
negativ eine erneute psychische Belastung der Tochter [drohe] und die
Konsequenz sogar sein könnte, dass die Tochter gar nichts mehr [aussage] und
keinen Kontakt mehr zum Vater“ wünsche. Anstatt mit weiteren Gutachten Druck zu
erzeugen, solle nun Ruhe in die Situation gebracht werden. Auch während der
Begutachtung hat sie den Gutachtern mit Schreiben vom 8. September 2017
mitgeteilt, C____ habe gesagt, der Vater könne „ja nun beweisen, dass er sie
wirklich gern habe, indem er das Verfahren in Bern stoppe und alles ‚Gestürme‘
und die Besuche stoppe“ (Zwischenbericht S. 30).
Das prozessuale
Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint daher bereits im Kern widersprüchlich.
Liegt ein Gutachten mit einer der Beschwerdeführerin missliebigen Empfehlung
vor, scheint sie ihre Tochter zum zweiten Mal einer Belastung aussetzen zu
wollen, die ihr bereits beim ersten Mal als unzumutbar erschienen ist. Eine
Auseinandersetzung mit diesem Sinneswandel unterbleibt in der Beschwerdebegründung.
Auch das Verwaltungsgericht erachtet eine weitere Begutachtung von C____ als
nicht zumutbar, zumal ein ausreichendes Fundament für den Entscheid über eine
allfällige Fremdplatzierung des Kindes vorliegt und alle Beweiserhebungen unter
Wahrung des Kindeswohls vorgenommen werden müssen (Schweighauser a.a.O., Anh. ZPO Art. 296 N 19).
8.10.5 Daraus
folgt im Übrigen auch, dass auf die Ladung der von der Beschwerdeführerin
beantragten Zeugen und Zeuginnen (vgl. BB Ziff. 12.3) verzichtet werden kann.
Von Y____ und Dr. Z____, Kinderärzten von C____, wie auch von AA____, W____ und
AB____ sowie von Dr. S____, ihrer Hausärztin, liegen schriftliche
Stellungnahmen vor, welche berücksichtigt werden. Soweit die Beschwerdeführerin
rügt, es sei unerklärlich, warum die KESB den Entscheid ohne Anhörung dieser
Zeugen gefällt habe, übersieht sie, dass Frau AA____ von der KESB sehr wohl
angehört worden ist (vgl. act. 8/582 ff.). Aus den Aussagen der weiteren
angerufenen Zeugen und Zeuginnen ist nicht mehr zu erwarten, als diese bereits
schriftlich dargelegt haben, so dass ohne Weiteres auf ihre Anhörung verzichtet
werden kann.
9.
Kern des
vorliegenden Verfahrens sind die Fragen, ob bezüglich C____ eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt, die nicht anders als durch die von der Vorinstanz getroffene Massnahme
abgewendet werden kann, und ob sich diese angeordnete Massnahme zur Abwendung
einer solchen Kindeswohlgefährdung als verhältnismässig erweist.
10.
10.1 Unbestrittener
Fakt ist, dass C____ seit Anfang 2011 keinen unbegleiteten Umgang mehr
mit ihrem Vater gehabt hat. Bis im Jahr 2014 wurden die Besuche trotz der
Vereinbarung der Begleitung durch eine neutrale Drittperson durch die
Beschwerdeführerin selbst begleitet (vgl. Bericht T____ vom 20. Januar 2014, S.
3, act. 8 S. 1048 ff). In einem Rechtsmittelverfahren vor
Appellationsgericht einigten sich die Eltern am 7. Januar 2014 auf Besuche
im vierzehntägigen Rhythmus ab April 2014 mit Begleitung durch eine geeignete
Fachperson und auf die Fortführung der kinderpsychologischen Begleitung durch
Dr. L____ und der bestehenden Beistandschaft (Entscheid
Appellationsgericht vom 7. Januar 2014, act. 8 S. 1085 f.). Nach Kontaktaufnahmen
der neuen Beiständin mit beiden Eltern in Einzelgesprächen, einer Begleitung der
Familie durch Dr. L____ als kinderpsychiatrische Fachperson, auch mit
gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern kam die Organisation der Besuchskontakte
nur langsam voran (vgl. Bericht D____ vom 4. Juni 2015, act. 8 S. 1015
ff.). Der erste von H____ begleitete Kontakt zwischen Tochter und Vater konnte aufgrund
von Ferienabwesenheit, des vereinbarten Wochentages und von Einwänden der
Beschwerdeführerin schliesslich erst am 26. September 2014 stattfinden. Nachdem
der Vater die Beschwerdeführerin und seine Tochter am 17. Oktober 2014 vor
deren Wohnung durch das Küchenfenster belauscht hatte, kamen weitere Kontakte
erst am 12. Dezember 2014, am 6. Februar und 22. Mai 2015 zu Stande.
Weitere Kontakte wurden auf Vorschlag von Dr. L____ im monatlichen Rhythmus
vereinbart (vgl. Bericht D____ vom 4. Juni 2015, act. 8 S. 1015 ff.). Mit
Entscheid vom 12. April 2016 (act. 8 S. 797 ff.) ordnete die KESB weiterhin
begleitete Besuchskontakte an, deren Frequenz innerhalb der nächsten acht
Monate von einmal monatlich drei Stunden sukzessive auf alle 14 Tage und vier
Stunden erhöht werden sollten. Gleichzeitig wurde auch die örtliche
Beschränkung der Besuche aufgehoben. In der Folge haben Besuche am 10. Juni
und 1. Juli 2016 stattgefunden (Information D____ vom 22. Juli 2016, vgl.
Aktennotiz act. 8 S. 786). Weitere Besuche im August, September und Oktober
hätten nach dem Tod eines nahen Bekannten der Beschwerdeführerin abgesagt
werden müssen (Information D____ vom 22. November 2016, act. 8 S. 777). Zwar
hatte Frau U____ als neue Besuchsbegleiterin C____ und ihre Mutter im Juni 2016
kennen gelernt. Ein erster begleiteter Besuch sei aber dann erst am 13. Januar
2017 möglich gewesen, da die Mutter immer wieder abgesagt habe (Aktennotiz 14.
Februar 2017, act. 8 S. 768). Seit Juni 2017 hat der Vater überhaupt keinen
Kontakt mehr zu seiner Tochter.
Diese
tatsächliche Situation widerspricht der wiederholt erfolgten behördlichen
Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und ihrem Vater. Während auf
Grundlage der Beobachtung und Begleitung dieser Kontakte zwischen C____ und
ihrem Vater praktisch durchgehend ausgesprochen positiv berichtet wird, erlebt
die Beschwerdeführerin ihre Tochter nach solchen Besuchen regelmässig als belastet.
So berichtet die Beiständin, dass ein Treffen (mutmasslich vom 1. Juli 2016) C____
dermassen erfreut habe, dass sich die Rückkehr zur Mutter um eine Viertelstunde
verzögert habe. Während die begleitende Fachperson der Beiständin die
Rückmeldung gegeben habe, C____ habe das ungezwungen verlaufene Treffen sehr
und sichtbar genossen, habe die Beschwerdeführer erklärt, C____ habe ihr gegenüber
anschliessend geäussert, sie wolle nicht mehr zum Vater gehen (vgl. Aktennotiz
vom 14. Juli 2016, act. 8 S. 790).
10.2 Strittig
sind die Ursachen der aktuellen Besuchssituation und der unterschiedlichen
Wahrnehmung von C____ anlässlich dieser Besuche und in deren Anschluss.
10.2.1 Die
Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang angenommen (vgl. Entscheid KESB Ziff. 62
ff.), dass C____ in der Obhut ihrer Mutter nicht so geschützt und gefördert
werde, wie es für ihre geistige Entfaltung nötig wäre. Die Beschwerdeführerin
habe seit der Geburt ihrer Tochter mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie eine
emotionale Bindung von C____ zu ihrem Vater nur sehr beschränkt zulassen könne.
Sie verhindere die Vertiefung der Vater-Kind-Beziehung durch den Aufbau eines
äusserst negativen Feindbildes des Vaters, welches durch ihr gesamtes Umfeld
unterstützt werde. C____ befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, der dadurch
zum Tragen komme, dass sie nach positiven gemeinsamen Momenten mit dem Vater
oder im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsthematik, wie etwa nach dem Gespräch
mit ihrer Kindesvertretung, von ihrer Mutter zu spüren bekomme, dass etwas
nicht stimme. Eine positive Stimmung und gute Erlebnisse würden von der Mutter
nicht entgegen genommen und getragen. Der Vater sei für die Entwicklung des
Kindes aber ebenso wichtig wie die Mutter. Mit ihrem Verhalten verhindere die
Beschwerdeführerin wesentliche Beziehungserfahrungen und biete ihrer Tochter
nicht den notwendigen Raum, eigene Wünsche und Gefühle mit Bezug auf ihren
Vater auszudrücken. Das Kind reagiere in dieser für alle unerträglichen
Situation mit vermehrter Verweigerung der Besuche.
10.2.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung (vgl. insbesondere BB Ziff.
10.8). Die Zeugenschreiben würden den Vorwurf, dass sie ein negatives Feindbild
vom Vater aufbaue, eindeutig widerlegen. Sie sei den Kontakten nicht im Weg
gestanden, hätten diese doch auch tatsächlich stattfinden können. Der Vorwurf
eines emotionalen Missbrauchs sei eine „massive und gemeine Unterstellung und
Verleumdung“. C____ habe das Recht auf eigene Gefühle und Wünsche. Sie habe als
Mutter eine Grenze setzen müssen, als es darum gegangen sei, ihre Tochter
weinend und gegen ihren eindeutigen Willen zu den Besuchen zu tragen. Die
Verweigerung der Besuche mit dem Vater stehe auch im Zusammenhang mit der
Erwartungshaltung des Vaters. Dieser übe im Erleben des Kindes zunehmend Druck
auf C____ aus, was diese mit «der Papa stürmt» ausdrücke. Die Ursache sei also
nicht bei ihr als Mutter zu suchen. Die Kindesvertreterin habe C____ in einem
Gespräch mitgeteilt, dass es Besuche mit dem Vater geben müsse, ansonsten sie
später einmal keine Freunde haben und es ihr schlecht gehen werde. C____ sei somit
„gezwungen [worden], mit den Besuchen einverstanden zu sein und mit Frau N____
zu kooperieren.
10.2.3 Das
Verwaltungsgericht kann sich diesbezüglich aufgrund der Akten und aufgrund der
an der Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen.
Schon seit Jahren wird eine auffällige Ambivalenz von C____ im Zusammenhang mit
Besuchskontakten beim Vater beschrieben.
10.2.3.1 Bereits
dem ursprünglich von der Beschwerdeführerin respektive von ihrem Kinderarzt
initiierten Gutachten E____ aus dem Jahre 2011 kann entnommen werden, dass die
Tatsache einer – laut den Fachpersonen unauffällig verlaufenen – Spielstunde
zwischen Vater und Tochter auf dem E____ und eines anschliessenden begleiteten
Besuchskontakts nach Angaben der Beschwerdeführerin derart hohe Wellen geworfen
habe, dass Mutter und Tochter durcheinander geraten seien. Die Beschwerdeführerin
habe ihre Tochter „eine Woche lang wieder liebevoll aufpäppeln und Sicherheit
vermitteln“ müssen. Die Beschwerdeführerin zeige sich in ihren Wahrnehmungen
und Haltungen sehr unflexibel und zeige auch wenig Bereitschaft, ihre
Motivationen und ihr eigenes Verhalten in Frage zu stellen. Die emotionale
Bindung von C____ zu ihrem Vater sei für die Beschwerdeführerin hoch
ambivalent. Sie wolle ihn einerseits nicht verteufeln, sehe am Vater aber real
fast nichts positiv. Der Gedanke des nur von ihr zu leistenden Schutzes für C____
sei so übermächtig, dass sie letztlich eine emotionale Bindung zum Vater nur
sehr beschränkt zulassen könne. Sie sei zwar bemüht, C____ mit ihren negativen
Gefühlen gegenüber dem Vater nicht zu beeinflussen. Es stelle sich aber die
Frage, inwiefern C____ diese Negativität gerade aufgrund der feindlichen
Haltung ihres familiären Umfelds gegenüber dem Vater nicht trotzdem zu spüren
bekomme. C____ werde so in einen Loyalitätskonflikt gebracht. Die Mutter
verhalte sich in Bezug auf einen begleiteten Umgang von C____ mit dem Vater
überbeschützend (S. 15). Sie betreibe die „Verteufelung“ des anderen
Elternteils viel ausgeprägter als der Vater (S. 17). Die von ihr verlangte
persönliche Begleitung der Besuche erwecke den Eindruck, dass es ihr mehr um persönliche
Motive wie Macht und Kontrolle gehe. Das Gutachten kam bereits damals zum
Schluss, dass die eingeschränkte Erziehungs- und Beziehungskompetenz der Mutter
mittel- bis längerfristig, bedingt durch das Fokussiertsein auf den
„unzumutbaren Vater“, das Kindeswohl ernsthaft beeinträchtigen könne. Eine
Veränderungsbereitschaft sei bei der Mutter nicht erkennbar (S. 16).
Bereits in
diesem Gutachten war übrigens auch die Möglichkeit einer Fremdplatzierung des
Kindes diskutiert worden (S. 20: „Für diese Situation gibt es leider keine
optimale Lösung. Es wird also darum gehen, mit welcher Massnahme man C____
weniger weiteren Schaden zufügt. Mit einem Verbleib bei der Mutter, welche C____
möglicherweise teilweise emotional missbraucht oder mit einer Platzierung von C____,
welche C____ aus ihrer gewohnten Lebensverhältnissen und von ihrer wichtigsten
Bezugsperson trennen würde oder mit einem Obhutswechsel zum Vater, der C____
verwirren würde und welcher von der Mutter massiv bekämpft würde“.)
10.2.3.2 Dr.
K____, J____, berichtete im Schreiben vom 21. September 2012 über die von
ihm vorgenommene Beratung der Eltern, dass sich C____ in den Kontakten meist
dem Vater zugewandt gezeigt und dessen Kontakt- und Spielangebote gerne
aufgenommen habe. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin während der gesamten
Beratung berichtet, C____ habe zu Hause zum Teil ausgeprägte Widerstände gegen
die Kontakte mit dem Vater geäussert und diverse, als erhebliche
Stressbelastungen zu interpretierende Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Es
habe sie grosse Mühen und Anstrengungen gekostet, C____ zu den Kontakten zu
motivieren respektive „quasi ‚zwingen‘“ zu müssen. C____ zeigte sich laut Dr. K____
im Spannungsfeld zwischen den Eltern überfordert und reagierte mit ausgeprägten
Stressanzeichen, die sich vor allem in der vertrauten Umgebung bei der Mutter
zeigten. Die völlig unterschiedlichen Vorstellungen, Erwartungen und
Botschaften der Eltern in Bezug auf die Kontaktregelung und die dabei für das
Kind permanent spürbaren Sorgen und Befürchtungen verwirrten das Kind erheblich.
Dr. K____ legte dar, C____ spüre die grosse Sorge der Mutter in Bezug auf von dieser
befürchtetes vergangenes und zukünftiges Fehlverhalten des Vaters und müsse
hierauf entsprechend reagieren. Wie jedes kleine gesunde Kind, dem eine
Bedrohung oder Gefährdung signalisiert werde, orientiere sich C____ an dieser
Sorge der Mutter. Entsprechend teile sie sich der Mutter gegenüber in der Ablehnung
des Vaters mit. Gleichzeitig wolle sie aber auch den Kontaktwünschen des Vaters
entsprechen und werde darin durch ihre positiven Erfahrungen bei den aktuellen
Kontakten bestärkt.
10.2.3.3 Dr.
L____ stellte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2013 fest, es sei aufgrund der
starken Anspannung, unter der die Eltern stünden, bemerkenswert, dass die
Kontakte überhaupt noch stattfänden. Es dürfte eine Frage der Zeit sein, bis
sich C____ verweigere, um die für alle im Grunde unerträgliche Situation ihrerseits
zu beenden. Laut dem Bericht lasse die Situation, „wie sie sich entwickelt hat,
C____ keinerlei Raum […] für Eigenes, was den Vater“ betreffe. Im Minenfeld
zwischen ihren Eltern“ könnten bei C____ „weder ihre eigenen Fragen den Vater
und ihre Situation betreffend noch irgendwelche Wünsche und Gefühle auftauchen.
Dem Kind müsse trotz der bohrenden Sorge der Mutter ein eigener Erlebensraum
geöffnet werden.
Auf ein Mail der
Beschwerdeführerin vom 8. September 2017 antwortete Dr. L____ mit Mail vom 12.
September 2017, C____ könne bemerkenswert gut ihre Meinung und Ideen vertreten.
Es sei umso alarmierender, dass sie – gemäss den Ausführungen der Mutter – nach
dem Gespräch mit Frau AG____ von der Angst geplagt zu sein scheine, nicht das
Richtige gesagt zu haben oder sagen zu können. Leider sei dies für Kinder, die
sich in einem Minenfeld zwischen Erwachsenen bewegen müssten, nicht untypisch
(act. 8 S. 616).
10.2.3.4 Dem
entspricht auch der Bericht von Dr. Z____ vom 21. Dezember 2015, wonach er C____
kurz vor Weihnachten 2015, offenbar kurz nach einem Treffen mit dem Vater, in
getriebenem, unruhigen, widerständigen und rastlosem Zustand erlebt habe, was
für ihn als Kinderarzt eindrücklich und erschreckend gewesen sei. Bei C____
bestehe eine „tiefe emotionale Verunsicherung und Not“ (act. 8 S. 965).
10.2.3.5 In
ihrem Bericht vom 4. Juni 2015 (act. 8 S. 1015) schildert die Beiständin D____
ihren Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Kontakte nur widerstrebend habe
unterstützen können und sich bei Terminabsprachen nicht flexibel gezeigt habe,
indem etwa Reitkursen gegenüber dem Besuch beim Vater jeweils der Vorzug habe
gegeben werden müssen. Sie sei aber mit der Begleitung durch Frau AH____
weitestgehend zufrieden.
10.2.3.6 Die
damalige Besuchsbegleiterin von H____, Frau AI____, berichtet über das Treffen von
C____ mit ihrem Vater im Sommer 2016, C____ habe sich „dermassen wohl geführt
und das Baden im Planschbecken genossen, dass sich die Rückkehr zur Mutter um
eine ¼ Stunde verzögert habe“. Der Vater habe keinen Druck auf C____ ausgeübt, C____
habe die Zeit mit dem Vater sichtlich genossen. Dem entgegengesetzt habe die Mutter
darauf erklärt, C____ habe darauf geäussert, nicht mehr zum Vater gehen zu
wollen (Aktennotiz vom 14. Juli 2016, act. 8 S. 790).
10.2.3.7 Im
Zwischenbericht P____ (S. 44 f.) wird eine massive Belastung von C____ durch
die bestehenden elterlichen Konflikte und die seit Jahren andauernde
Besuchsproblematik konstatiert. Die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den
Besuchskontakten hätten von C____ in den letzten Jahren enorme
Anpassungsleistungen verlangt. Die Konflikte führten zu einem
Loyalitätskonflikt, der sich negativ auf C____s weitere Entwicklung auswirken
könne. Zur Befreiung aus der Belastung durch den Loyalitätskonflikt habe sich C____
bereits maligne Strategien in Form der Ablehnung des Vaters und der Verbündung
mit der Mutter angeeignet. Sie fühle sich gegenüber der Mutter schuldig, wenn
sie Besuche beim Vater zulasse oder anstrebe. Sie habe bei ihrer Anhörung keine
positiven Anteile am Vater erkennen können, obwohl die Rückmeldungen der
Besuchsbegleitung ein anderes Bild vermittelt hätten.
10.2.3.8 Bei
ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 7. November 2018 vermochte C____
keine positiven Anteile beim Vater mehr zu benennen und hat diesen verbal
abgewertet und abgelehnt. Der Vater sei „voll gemein“ gewesen respektive sei
„blöd und gemein“ und er „blöffe“. Toll sei es mit ihm nie gewesen, sie habe
nur so getan, als ob sie es toll finde. Der Vater wolle auch nichts Gutes. Er
wolle sie ja ins Heim schicken. Auch habe er sie einmal – als sie noch klein war
– extra krank gemacht, indem er sie gebadet und ihr anschliessend die Haare
nicht getrocknet habe, so dass sie dann eine Lungenentzündung bekommen habe. Sie
wolle keinen Kontakt mit ihm. Wichtig sei ihr einfach Ruhe. Wenn es einen
Zauberstab gäbe, der bewirken könnte, dass alle mit den Besuchen zufrieden
seien, so würde sie schon gelegentlich zu Besuchen gehen. Sie sei aber froh,
dass es einen solchen Zauberstab nicht gebe. Auffällig ist schliesslich ihre
Feststellung, ihre Mutter sei mit solchen Besuchen sicher nicht zufrieden.
Daraus folgt mit aller Deutlichkeit, dass C____ die Ablehnung eines
Besuchskontakts zum Vater durch ihre Mutter sehr klar wahrnimmt.
10.2.4 Belegt
ist auch, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beschränkungen der
Kontakte ihrer Tochter mit dem Vater weit über deren Schutz vor den von der
Beschwerdeführerin angeblich befürchteten Übergriffen durch den Vater
hinausgehen.
10.2.4.1 So
ermöglicht die Beschwerdeführerin ihrer Tochter keine Gelegenheiten, ihre
Verwandten väterlicherseits kennen zu lernen. Gemäss Gutachten E____ aus dem
Jahre 2011 hätten die Geschwister und die Eltern des Vaters bis anhin kaum
Gelegenheit gehabt, mit C____ in Kontakt zu treten (S. 18). Im Rahmen der
Begutachtung äusserte die Beschwerdeführerin sich anhand einer als angeblich
noch vor der Trennung der Eltern erfolgten, als „völlig geschmacklos und
deplaziert“ wahrgenommenen Äusserung offen abwertend über die Mutter des Vaters
(S. 6). Diese Haltung war auch 2016 noch unverändert (Bericht D____ vom 10.
März 2016, act. 8 S. 829). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde
klar, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt ihrer Tochter zu ihren Verwandten
väterlicherseits offenbar nicht frei zulassen möchte oder kann (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 22).
10.2.4.2 Schliesslich
kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über den Schutz
von C____ vor möglichen Übergriffen des Vaters hinaus nach Einschätzung der
Besuchsrechtsbeiständin D____ dem Vater ganz allgemein „so wenig Raum wie
möglich im Leben seiner Tochter gewähren“ wolle. Die Absprachen mit ihr,
beispielsweise in Bezug auf Geschenke für C____, seien „extrem einschränkend
und anspruchsvoll“ (Bericht vom 10. März 2016, act. 8 S. 829). Dem steht auch
die Bestätigung von AB____, wonach die Geschenke des Vater „in der Wohnung
aufgestellt“ worden seien und hätten „bestaunt“ werden dürfen, nicht entgegen
(Bestätigung vom 17. April 2018, act. 3/14). Der damit bestätigte gekünstelte
Umgang mit Geschenken des Vaters berührt seltsam.
Zudem war es die
Beschwerdeführerin, die das Programm der Besuche vorgab (vgl. Bericht D____ vom
10. März 2016, act. 8 S. 828 ff.). Auch laut Angaben des Teamleiters von H____
habe die Mutter die Orte, wo die Besuche stattfinden dürften, immer stark
eingegrenzt; es sei meist ein Aushandeln gewesen, wo C____ mit dem Vater
hingehen durfte (vgl. Bericht P____ S. 37). Nach einem Besuch des
Spiel-Estrichs, wo C____ sichtlich Spass gehabt hätte, habe die Mutter beispielsweise
verlauten lassen, der nächste Besuche müsse ruhiger verlaufen, da sich die
Tochter zu stark verausgabt habe. An der Verhandlung hat die Beiständin D____
erzählt, dass die Beschwerdeführerin Dinge als gefährlich bewertet habe, die
sie überhaupt nicht habe nachvollziehen können; auch habe sie das Gefühl
gehabt, dass Frau A____ nicht nur den Vater als Gefahr sah, sondern den anderen
Einfluss als solchen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9).
Auffällig ist
auch, dass der Vater strikte von der Teilnahme an Schulanlässen ausgeschlossen
wird. In der Pädagogik [...] haben die Schulaufführungen notorischerweise eine
besondere Bedeutung für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler, sollen
sie ihnen doch ermöglichen, Gelerntes zu zeigen. Sie sind daher öffentlich
(vgl. Schulprospekt [...], S. 5, [...], besucht am 21. August 2018). Gleichwohl
wird der Vater von dieser in der [...]pädagogik wichtigen Bewährung eines
Kindes auf Geheiss der Beschwerdeführerin ausgeschlossen (vgl. Mail [...], [...]
vom 13. Juni 2016, act. 8 S. 447 f.).
10.2.5
10.2.5.1 Mit
ihren Ausführungen macht die Beschwerdeführerin deutlich, dass sie ihre eigenen
Anteile an der Not ihrer Tochter im Loyalitätskonflikt der Eltern nicht erkennen
kann oder erkennen will. Sie ist diesbezüglich also nicht in der Lage, auf die
Bedürfnisse ihrer Tochter einzugehen. Wenn sie ausführen lässt, sie habe
Grenzen setzen müssen, als das Kind „weinend und gegen seinen eindeutigen Willen
zu den Besuchen“ hätte getragen werden müssen, verkennt sie, dass es ihr
offensichtlich nicht gelungen ist, ihr Kind vor dieser ihr gegenüber – im
Unterschied zum Verhalten vor Drittpersonen, wie den Besuchsbegleitungen –
gezeigten, bedingungslosen Abwehrhaltung gegenüber dem Vater zu bewahren.
Stattdessen fokussiert die Beschwerdeführerin zur Begründung der aktuellen
Situation allein auf das Verhalten des Vaters. Auch an der Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit einer auffällig starren Haltung
imponiert. Sie ist nach wie vor nicht fähig oder willens, auch eigene Anteile
an der aktuellen, für die gemeinsame Tochter mittlerweile unerträglichen
Situation zu anerkennen respektive zumindest in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll,
S. 3 ff., 22 ff.). Dies geht so weit, dass mittlerweile C____ die
Verantwortung für die von der KESB ausgesprochene Fremdplatzierung übernommen
hat und diese als Bestrafung für ihr Verhalten empfindet. Laut Angabe der
Beschwerdeführerin (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 24) habe C____ ihr (der
Beschwerdeführerin) versichert – nachdem sie erklärt habe, die KESB gehe davon
aus, dass sie (die Beschwerdeführer) C____ bei der Wahrnehmung der Besuche
nicht genug unterstützt habe: „Mama, das stimmt doch gar nicht! Du hast mir
immer geholfen! Ich wollte nicht.“
10.2.5.2 Es
trifft zu, dass in den Akten wiederholt eine drängende Haltung des Vaters
bezüglich der Umsetzung der Besuchsrechtsregelungen dokumentiert ist. Bereits
im Rahmen der Begutachtung beim E____ erklärte er, „langsam die Geduld zu
verlieren“. Er wirkte laut den Gutachterinnen „ungeduldig“ und schwanke
zwischen Rückzug und Vorpreschen. Seine Bereitschaft, auch die Obhut zu übernehmen,
löse bei der Mutter extreme Verlustängste aus. Er verfüge über ein
überdurchschnittliches Durchhaltevermögen, lasse sich nicht entmutigen und
versuche, für seine Tochter zur Verfügung zu stehen, wobei er zeitweise jedoch
seine Geduld verliere und unbeherrscht und kontraproduktiv bis aggressiv
reagiere (Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 S. 7, 14 f.).
Nach
Einschätzung von Dr. L____ sei das Ziel des Vaters, den Kontakt zu seiner
Tochter mindestens im Rahmen eines normalen Besuchsrechts leben zu können, sehr
dominant (Bericht vom 20. Dezember 2013). Dr. L____ warnte bereits davor, dass
sich C____ verschliessen könne, wenn sie zu etwas gedrängt werde (Aktennotiz
vom 24. November 2015, act. 8 S. 979). Sie empfahl 2015 gegenüber der Besuchsrechtsbeiständin,
es sollte die Idee aufgegeben werden, dass die Besuche etwas Alltägliches im
Leben für C____ würden. Sie empfahl daher monatliche, begleitete Termine. Demgegenüber
wünschte sich der Vater häufigere Kontakte (Bericht D____ vom 4. Juni 2015, S.
3 f.; act. 8 S. 1015).
In diesem
Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, der Vater habe im Sommer
2016 vorgeschlagen, mit C____ in einen Kletterpark gehen zu wollen. Darauf habe
C____ negativ reagiert, was vom Vater nicht akzeptiert worden sei. Dies habe
bei C____ dazu geführt, dass sie die Besuche verweigert habe, weil der Vater
immer „stürme“ (Aktennotiz vom 17. März 2017, act. 8 S. 742). Gerade dieses
Beispiel zeigt aber, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten in
Bezug auf die Gestaltung der Kontakte zwischen Tochter und Vater in einen
Konflikt involvierte, der sie gar nicht direkt betrifft. Gerade wenn C____ –
wie mehrfach bestätigt wird – ihrem Willen und ihren Wünschen selber sehr gut Ausdruck
geben kann, ist nicht ersichtlich, welche Rolle die Beschwerdeführerin diesbezüglich
ausüben kann und soll. Ihre Einflussnahme ist aber wiederum geeignet, den
Konflikt für C____ weiter zu verschärfen.
10.2.5.3 Sämtlichen
Berichten der Besuchsrechtsbegleitungen und -beobachtungen kann entnommen
werden, dass sich beim Vater keinerlei Hinweise auf kindeswohlgefährdendes
Verhalten im Kontakt zu seiner Tochter ergäben. C____ zeige sich ihm zugewandt
(Bericht Dr. K____ vom 21. September 2012). Es wurde eine gute gelöste
Atmosphäre und ein zufrieden wirkendes Kind beobachtet (Gutachten E____ vom 25.
Oktober 2011 S. 12). Laut Angaben des Teamleiters H____ (Gutachten P____
S. 36 ff.) sei der Kontakt zwischen Tochter und Vater nach ungefähr
5 Minuten jeweils sehr vertraut gewesen. Trotz anfänglicher Zurückhaltung
von C____, auf welche der Vater jeweils gut reagiert und nicht gedrängt habe,
habe man gespürt, dass sich Vater und Tochter auf einander gefreut hatten. Der
Umgang zwischen Vater und Tochter sei sehr liebevoll und bezogen gewesen, es
sei nie zu irgendwelchen Vorfällen oder Unannehmlichkeiten für C____ gekommen.
Vater und Tochter hätten jeweils viel Spass zusammen gehabt.
Bei der
Besuchsgestaltung wurde gleichwohl immer, unabhängig von den aktuellen
Bedürfnissen anlässlich der Kontakte zwischen Vater und Tochter, darauf
geachtet, einen für die Beschwerdeführerin akzeptablen Rahmen zu finden,
um C____ vor emotionalem Stress zu schützen (vgl. Bericht D____ vom 4. Juni
2015, act. 8 S. 1015). Dies gilt explizit auch schon für die Empfehlungen von
Dr. K____ (vgl. Bericht vom 21. September 2012 S. 3). Die Begründung eines
begleiteten Besuchsrechts lag denn auch nicht in einem möglichen aktuellen
Fehlverhalten des Vaters, sondern sollte ausschliesslich der Stressreduktion
von C____ dienen. Dieses Bemühen der Behörden und der involvierten Fachleute,
aber auch des Vaters, wird von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.
10.2.5.4 Weiter
wirft die Beschwerdeführerin dem Vater grenzüberschreitendes Verhalten vor. Ein
solches wird im Bericht der Beiständin D____ vom 4. Juni 2015 (act. 8 S. 1015)
dokumentiert. So habe sich der Vater am 17. Oktober 2014, an einem Tag, als die
Beschwerdeführerin eine angebliche Ferienabwesenheit angegeben hatte, unter dem
Küchenfenster der Beschwerdeführerin aufgehalten und sie und C____ belauscht.
Nach seiner Entdeckung habe ihn die Beschwerdeführerin weggeschickt. In der
Folge sind die Besuche nach Absprache mit Dr. L____ und den Eltern für zwei
Monate unterbrochen worden. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 warf die
Beschwerdeführerin dem Vater und dessen Partnerin vor, am 16. Juni 2017 bei ihr
zu Hause geklingelt und trotz ihrer Weigerung, ein Gespräch zu führen, den Fuss
in die Türe gehalten zu haben. Dieser „Gewaltakt“ gehe entschieden zu weit.
Zudem sei sie von der Partnerin des Vaters am 19. Juni 2017 belästigt
worden, als sie sich im Schwimmbad neben sie gesetzt und „penetrant“ auf sie
eingeredet habe (vgl. act. 8 S. 680). Aus den Akten ergibt sich, dass diese Vorfälle
offenbar in Zusammenhang mit einem wegen angeblicher Ferienabwesenheit verschobenen
Treffen respektive mit einem kurzfristig abgesagten Treffen gestanden sind
(vgl. act. 8 S. 1017 f., 681). Interessant erscheint auch, wie sich C____ zu
einem dieser Vorfälle geäussert hat. So hat sie anlässlich der Anhörung beim
Verwaltungsgericht erklärt, beim Zusammentreffen im Gartenbad habe die
Partnerin ihres Vaters „so nett getan“, aber man habe gemerkt, dass sie das gar
nicht sei. Das Kind hat den Vorfall selbst somit nicht als Belästigung
empfunden, bewertet aber die Person der Partnerin negativ. Weiter wirft die
Beschwerdeführerin dem Vater vor, ihre Privatsphäre nicht respektiert zu haben,
indem er zweimal bei ihr an der Tür geklingelt habe. Zudem sei es an der
Fasnacht zu einem zufälligen Treffen gekommen, bei dem er C____ bedrängt habe,
die sich in einem Gebüsch versteckt hatte (Aktennotiz vom 17. März 2017, act. 8
S. 742).
Daraus folgt,
dass dem Vater im Verlaufe der letzten 8 Jahre tatsächlich punktuell
Grenzüberschreitungen vorzuwerfen sind. Diese sind offenbar jeweils in Zusammenhang
mit vereinbarten respektive angeordneten Besuchskontakten gestanden, die nicht
stattgefunden haben; sie wiegen zudem objektiv nicht sonderlich schwer. Wie dem
Gutachten des P____ (S. 46) entnommen werden kann, scheint die
Beschwerdeführerin darüber hinaus jede minimale Annäherung an ein normales
Besuchsrecht des Vaters, wie das selbständige Aussuchen der gemeinsamen Aktivitäten,
die Ermöglichung von Kontakten mit seiner Familie oder die Mitgabe von
Geschenken an C____, bereits als grenzverletzend zu beurteilen.
10.2.5.5 Was
den Vorwurf sexueller Übergriffe auf das damals ein- bis zweijährige Kind
betrifft, bleibt mit den oben (E. 6.2) ausgeführten Erwägungen festzuhalten,
dass solche nicht belegt sind. Zielführende Akblärungen sind durch das nicht
nachvollziehbare Verhalten der Beschwerdeführerin verunmöglicht worden. Indizien
wecken jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass Übergriffe im Sinne der
eingereichten Gesprächsprotokolle stattgefunden haben.
10.2.6 Der
Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 kommt zusammenfassend zum Schluss,
die von der Mutter genannten Gründe für die Verweigerung von C____ seien nicht
nachvollziehbar. Sie könnten nicht mit einem Fehlverhalten des Vaters erklärt
werden (S. 45). Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der
Gutachter diese Einschätzung bekräftigt und weiter erläutert (Verhandlungsprotokoll
S. 10 ff.).
Diesem Schluss
kann sich das Gericht aufgrund der Akten und der vorangegangenen Erwägungen
anschliessen. Zu berücksichtigen ist zwar eine initiale Sorge der
Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr offenbar als feststehend angenommenen
Übergriffe des Vaters auf die gemeinsame Tochter. Weiter kann in diesem
Zusammenhang auch auf die prägende Erfahrung der postnatal vorgenommenen […]operationen
bei C____ und der dadurch bewirkten gesteigerten Sorge der Mutter um ihre
Tochter verwiesen werden. Schliesslich können zwar durchaus – allerdings
durchwegs reaktive – Anteile des Vaters an der Vertiefung und Eskalation des
Konflikts unter den Eltern und des dadurch bewirkten Loyalitätskonflikts von C____
festgestellt werden. Insgesamt steht dies aber alles der vorinstanzlichen
Feststellung einer erheblichen Kindeswohlgefährdung durch eine fehlende
Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft sowie eine fehlende Bindungstoleranz
der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vater nicht entgegen.
Insbesondere
fehlt der Beschwerdeführerin offensichtlich die Fähigkeit, neuere Erfahrungen
zu reflektieren und ihre Sorge um ihre Tochter neuen Realitäten anzupassen. So
konnte sie bereits im Jahre 2011 die Auffassung der Gutachterinnen des E____, dass
C____ die von ihr protokollierten Angaben gar nicht machen könne, nicht
annehmen oder reflektieren. Auch die Tatsache, dass die professionellen und
erfahrenen Besuchsbegleitungen die Treffen zwischen Vater und Tochter durchwegs
positiv schildern, blendet sie aus.
10.2.7 Mit
der Einschätzung der Gutachter kann festgestellt werden, dass dieses Verhalten
insgesamt dazu führen kann, C____ ihren Vater, und somit eine der wichtigsten
Bindungs- und Bezugspersonen und eine Identifikationsfigur in ihrem Leben zu
nehmen. Weitere Vorenthaltungen könnten in eine Entfremdung münden und mithin
zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Kinder die an Entfremdung litten,
entwickelten häufig psychische Auffälligkeiten. Das Kind müsse das Feindbild
des entfremdenden Elternteils übernehmen, was eine individuelle Entwicklung
verhindere (vgl. Gutachten P____ S. 46). Bei der Anhörung von C____ im November
2018 hat sich gezeigt, dass mittlerweile der Punkt erreicht ist, wo C____
nichts mehr Positives am Vater sieht und die Besuche verweigert. Immerhin –
gäbe es einen Zauberstab – würde sie die Besuche wahrnehmen. An der Verhandlung
vor Verwaltungsgericht hat Dr. O____ als Sachverständigung die Kindeswohlgefährdung
von C____ deutlich und nachvollziehbar weiter erläutert. C____ kann seit Jahren
die positiv erlebten Kontakte mit ihrem Vater und ihre entsprechenden guten
Gefühle nicht zeigen respektive muss sie als falsch einschätzen und kann keine
eigene Meinung vertreten. Laut Dr. O____ besteht insoweit die Gefahr, dass
sich früh emotionale Störungen, wie depressive Erkrankungen, einstellen; bei
Kindern, welche in solchen Systemen funktionieren müssen, könne es entsprechend
in der Pubertät zu besorgniserregenden Verhaltensweisen kommen (vgl.
Verhandlungsprotokoll, insbesondere S. 12, 14). Das Gutachten bezieht sich
auch auf das Parental Alienation Syndrome-Konzept von Gardner (PAS). Dieses ist
in Fachkreisen umstritten (vgl. Schreiner,
a.a.o., Anh. Psych. N 322 ff.). Obwohl Schreiner
dem PAS-Modell insbesondere hinsichtlich der empfohlenen Massnahmen kritisch
gegenüber steht, anerkennt aber auch er, dass die klinische Praxis
Fallkonstellationen kenne, die durch eine Zwangsmassnahme, wozu auch der Antrag
auf Entzug der Obhut zu zählen ist, in Kombination mit klärenden und stützenden
Beratungsgesprächen und einem alternativen Handlungsplan eine Aufweichung der
festgefahrenen Situation und eine erneute Etablierung von Kontakten ermöglichen
können (Schreiner, a.a.O., Anh.
Psych N 354). Zudem ist allgemein anerkannt und entspricht der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass aufgrund des schicksalhaften
Eltern-Kind-Verhältnisses die sich auch im Besuchsrecht ausdrückende Beziehung des
Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen kann (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 7; 130 III 585
E. 2.2.2 S. 590; 131 III 209 E. 4 S. 211 f.). Soweit die Beschwerdeführerin
ausführen lässt, im angefochtenen Entscheid werde „an keiner einzigen Stelle
aufgezeigt und nachgewiesen, dass und inwiefern das Kindswohl gefährdet“ werde,
„wenn C____ weiterhin bei ihrer Mutter verbleibt“ (BB Ziff. 14.3), blendet sie
eindrücklich und in bezeichnender Weise diese Bedeutung einer unbelasteten
Vater-Kind-Beziehung für ihre Tochter aus.
10.3 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass das Kindeswohl von C____ durch die mangelnde
Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft sowie die eingeschränkte
Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vater beeinträchtigt
ist.
Auffallend ist weiter
die grosse Symbiose zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. So hat C____,
immerhin bald 10 Jahre alt, anlässlich ihrer Anhörung im November 2018 erklärt,
sie übernachte ungefähr die Hälfte der Zeit im Bett der Mutter – obwohl sie
eigentlich oft alleine einschlafen wolle und dies auch sage. Die Mutter
vergesse dies aber, und dann sei sie auch schon eingeschlafen. Der Gutachter
hat diesbezüglich nachvollziehbar festgehalten, dass insoweit die für den
Individualisierungsprozess des Kindes wichtige Abgrenzung der Mutter fehle und
dass dies ein Hinweis auf eine symbiotische Beziehung sei (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 10, 21). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
den Wunsch der Tochter nach Abgrenzung ignoriert, unterstreicht den Eindruck,
dass sie wichtige seelische und psychische Bedürfnisse der Tochter teilweise übergeht.
11.
11.1 Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob diese bestehende Kindeswohlgefährdung
die angeordnete Massnahme der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und
der Fremdplatzierung zu rechtfertigen vermag. Diese Frage wird insbesondere
unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu klären sein. So muss die Massnahme
geeignet, also tauglich zur Behebung der Kindeswohlgefährdung, und zumutbar
sein, also dem Grad der Bedrohung des Kindes entsprechen sowie den erstrebten
Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen (vgl. Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Auflage 2016, Art. 307 N 11 ff.). Ausserdem sind die Prinzipien der Subsidiarität,
der Komplementarität und der Proportionalität zu wahren (vgl. oben E. 5.1
und BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).
11.2
11.2.1 Mit
ihrem Zwischenbericht vom 25. Oktober 2017 wiesen die Gutachter des P____ in
dieser Situation zunächst auf zwei Interventionsmöglichkeiten hin (S. 54 f.):
Einerseits könne
das Besuchsrecht sistiert werden. Die Mutter habe damit keinen Anlass mehr,
gegen die Vater-Tochter-Beziehung zu arbeiten. Es sei aber zu bezweifeln, ob
dies im Sinne des Kindeswohl sei, würde damit C____ doch eine zentrale
Bezugsperson genommen, die für den Aufbau ihrer Persönlichkeit von hoher
Wichtigkeit sei. Eine zweite Möglichkeit biete eine temporäre Fremdplatzierung
in einer geeigneten Institution oder einer Profipflegefamilie, um C____ einen
neutralen Rahmen für Kontakte zu beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu
bieten. Dabei sollte eine psychotherapeutisch arbeitende Fachperson mit C____
die Gründe der Fremdunterbringung bearbeiten und den Kontaktaufbau mit dem
Vater aufgleisen. Da die Kindeswohlgefährdung als hauptsächlich durch die
elterlichen Konflikte und die von der Mutter verursachten
Besuchsrechtsschwierigkeiten begründet werde, und es der Mutter nicht gelungen
sei, dem Kindeswohl entsprechende Rahmenbedingungen für einen vorurteilsfreien
und unbelasteten Kontakt zu schaffen, sei diese Massnahme geeignet zur
Sicherung und zum Aufbau von positiven Inhalten in Bezug auf den Vater. Der
damit einhergehende Entzug der „Obhut“ der Mutter werde „zukunftsprognostisch
als förderlicher für die Entwicklung von C____ gewertet als der Entzug des
Vaters“. Der einmalige Schock wiege, so die Auffassung der Gutachter, weniger
schwer als das ständige Aushalten der elterlichen Konflikte und das Erleben der
instabilen und unberechenbaren Situation. Sollte die Beschwerdeführerin
mitwirken, wurde als dritte Variante, dies im Sinne einer letzten Möglichkeit
zur Verhinderung einer Fremdplatzierung, vorgeschlagen, einen stufenweisen und
begleiteten Beziehungsaufbau zwischen Vater und Tochter im Rahmen der
bisherigen Betreuung aufzubauen. Voraussetzungen hierfür seien die aktive
Mitwirkung der Mutter an der Besuchsrechtsumsetzung und die Unterlassung jeglicher
Handlungen, die einen positiven Verlauf verhindern könnten.
11.2.2 Anlässlich
der vorinstanzlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll KESB S. 4 ff.,
act. 8 S. 411 ff.) distanzierte sich Dr. O____ von den Varianten
Besuchsrechtssistierung und Besuchsregelung im bisherigen Setting. Da die
Botschaften der Sachverständigen bei der Beschwerdeführerin nicht angekommen
seien und die Ausführungen der Kindesvertreterin über das mit C____ geführte
Gespräch eine klare Kindeswohlgefährdung belegten, kam er zur Hauptempfehlung
einer Fremdplatzierung. Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin übe zwar
keine lebensbedrohliche Gefährdung aus, die emotionale Entwicklung sei aber
genauso wichtig wie die körperliche. Bei einer Fremdplatzierung könne dieser
emotionale Druck nicht mehr ausgeübt werden. Es könne dem Kind die
Gleichberechtigung der Elternteile aufgezeigt werden. Essentiell sei, dass das
System respektive die Institutionen dahinter stehen. Es müsse die Sicherheit
bestehen, dass alle dahinter stünden. Es wäre schlecht, wenn die Schule gegen
die Platzierung arbeiten würde. Es wäre auch ein Raumwechsel erforderlich. Die
Chancen, dass sich das „System Mutter“ ändere und dass die Mutter einsehe, dass
ihr Handeln nicht im Sinne von C____ sei, sei „gleich null“. Man wisse nicht,
wie die Mutter nach einer Platzierung reagieren werde. Es müssten alle
Fachleute vom Beistand über die KESB und dem Therapeuten bis zur Institution
alle ohne Fragezeichen dahinterstehen. Am Anfang komme es noch zu
Manipulationen. Der Druck höre dann schnell auf, werde aber wieder zunehmen,
wenn es um die Frage gehe, wie es nach acht Monaten Fremdplatzierung weiter gehe.
11.2.3 Anlässlich
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat sich der Experte zunächst dezidiert
und mit nachvollziehbarer Begründung gegen einen weiteren Versuch, die Besuche wieder
zu etablieren, ausgesprochen. Diese seit Jahren anhaltende Situation könne dem
Kind nicht mehr länger zugemutet werden; ausserdem seien die Erfolgaussichten
gleich Null (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 22). Demgegenüber hat er sich wiederum
in erster Linie für die Fremdplatzierung ausgesprochen, da trotz allem immer
noch ein Beziehungsband zwischen Vater und Tochter bestehe. Dies sei jetzt ein
Schock, bei dieser Variante bestehe hier aber die Möglichkeit der Förderung. Andernfalls,
sollte das Gericht keine Fremdplatzierung aussprechen, sollte, im Interesse und
zur Schonung von C____, ein vollständiger Kontaktabbruch erfolgen. Er wies auch
darauf hin, dass man sich dem Punkt nähere, an dem man nicht mehr
fremdplatzieren könne (Verhandlungsprotokoll S. 11, 13, 15 ff.).
11.3
11.3.1 Wie
das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ausführt, gilt die kinderpsychologische
Erkenntnis mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz als anerkannt, dass
in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig
ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE
142 III 1 E. 3.4 S. 7; 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590; 131 III 209 E. 4 S.
211 f.; BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4 und 5A_404/2015
vom 27. Juni 2016 E. 5.2.5 m.H. auf Urteil 5A_200/2015 vom
22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: Fam-Pra.ch 2016 S. 302).
11.3.2 C____ hat sich wiederholt zu den
Besuchen bei ihrem Vater geäussert. Bei der Entscheidung über die
Regelung des Besuchsrechts ist dieser geäusserte Wille des Kindes zu berücksichtigen.
Um abzuschätzen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beigemessen werden kann,
sind sein Alter und seine Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung, welche in
der Regel ab der Vollendung des zwölften Altersjahres anzunehmen ist, sowie die
Konstanz der Meinungsäusserung zentral (BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015
E. 6.2.2, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Je konstanter die
Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren
und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker
können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, jedoch nur als eines von
mehreren und nicht als einziges Kriterium. Für fast volljährige Kinder besteht
die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn sie den
persönlichen Verkehr mit einem Elternteil ablehnen (BGE 126 III 219 E. 2b
S. 221 f.; BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4, 5A_107/2007 vom 16.
November 2007 E. 3.2; VGE VD.2016.130 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). Zu
beachten ist dabei auch, dass der geäusserte Kindeswille dem Kindeswohl
widersprechen kann (Schreiner,
a.a.O., Anh. Psych. N 151 f.). Schreiner
(a.a.O., Anh. Psych. N 149, 146) betont denn auch, dass der Kindeswille zu den
problematischen Kriterien zur Beurteilung des Kindeswohls und der Entscheidungsfindung
bei Besuchsrechtsstreitigkeiten zu zählen ist. Denn die kindlichen Willensäusserungen
sind meist durchwoben von Ambivalenz, Unsicherheit und dem Bemühen um Schadensbegrenzung
– umso tragischer ist es, wenn diese Willensäusserungen von den Parteien als
Legitimation eigenen Handelns und rechtlicher Entscheidungen argumentatorisch
missbraucht werden. Geschieht dies, wird dem Kind eine Verantwortung
aufgebürdet, der es nicht gewachsen ist (Schreiner,
a.a.O., Anh. Psych. N 146; vgl. auch Dettenborn/Walter,
Familienrechtspsychologie, 3. Auflage 2016, S. 78 ff.).
11.3.2.2 C____
wurde von der Vorinstanz am 6. April 2016 in Anwesenheit der Kindesvertreterin
und von Dr. L____ von zwei Vertreterinnen der KESB angehört. Auf Sorgen
angesprochen, verneinte sie, solche zu haben. Sie brachte ein Bild mit, auf
dessen Rückseite sie schrieb, „es soll bleiben wie es ist“. Dazu erklärte sie,
dass sie ihren Vater so oft wie bis anhin sehen wolle. Allerdings sei es am
jetzigen Ort langweilig und sie wolle mehr Abwechslung. Sie würde gerne mit dem
Vater in den Zolli gehen oder in den Wald „fliegen“, dort brötle und dann
„zurückfliegen“ (act. 8 S. 814).
11.3.2.3 Im
Rahmen der Begutachtung (vgl. Zwischenbericht vom 25. Oktober 2017
S. 24 f.) wünschte sich C____ bei der Exploration am 22. August 2017 eine
Ausdünnung der alle sechs Wochen stattfindenden Besuche, da sie dann weniger
absagen müsse. Sie habe für die Schule zu viel nebenbei zu machen und gehe einfach
nicht gerne zu den Besuchen. Wenn der Vater das Gefühl habe, sie finde die
Besuche bei ihm toll, so sei dies nicht wegen ihm, sondern wegen der Orte, die
sie zusammen besuchten. Das Dümmste sei, wenn er andere Leute mitbringe, da
diese dann immer Lügen erzählen würden. Die Besuche seien einfach zu häufig.
Sie müsse für die Besuche den Chor ausfallen lassen. An den Besuchen selber
müsse nichts geändert werden, sie sollten einfach weniger häufig sein.
11.3.2.4 Die
Kindesvertreterin berichtete im vorinstanzlichen Verfahren von ihren Gesprächen
mit C____ vom 17. Juli 2017 und 1. März 2018 (Verhandlungsprotokoll KESB). Beim
ersten Gespräch habe C____ über eine ungut erlebte Begegnung mit dem Vater
berichtet, als dieser ohne vorgängige Mitteilung seine Partnerin und weitere
Personen mitgebracht habe. Sie wolle nicht jeden Monat zu ihm. Aufgrund ihres
Programms wolle sie nur einmal jede Jahreszeit oder alle sechs Monate für
3 Stunden begleitet sehen. Beim zweiten Gespräch habe C____ zunächst Mühe
gehabt, sich auf ein Gespräch allein mit ihr einzulassen. Das Eis sei dann aber
schnell gebrochen und es sei zu einem stündigen Gespräch gekommen, welches sie
habe abbrechen müssen. C____ habe sich gewünscht, das Ruhe einkehren solle. Ein
Besuch pro Monat sei zu viel. Der Vater gehöre für sie zur Familie. Sie habe
aber eine volle Woche. Ihn am Tag zu sehen sei ok, übernachten wolle sie nicht
bei ihm. Um Ruhe zu haben, habe sie während dreier Monate monatliche Treffen
und dann drei Monate Pause vorgeschlagen. Sie habe schliesslich im Gespräch
erklärt, sie könne sich vorstellen, ihren Vater einmal im Monat am Freitag vor
dem Chor zu sehen. Am Wochenende brauche sie aber Ruhe. In den Sommerferien
könne sie ihn mehr sehen, dann habe sie Zeit. Sie habe in diesem Zusammenhang
auch begeistert über mögliche Aktivitäten mit dem Vater gesprochen. Eine kinderpsychologische
Begleitung sei für sie in Ordnung, das mache sie bereits.
11.3.2.5 Bei
ihrer Anhörung vor Verwaltungsgericht am 7. November 2018 (vgl.
Aktennotiz) konnte C____ wie erwähnt nichts mehr Positives über den Vater
berichten. Die Unternehmungen seien auch nie toll gewesen, sie habe nur so
getan. Sie wolle keine Besuche. Wenn es solche gäbe, wolle der Vater gleich
mehr. Auf die Frage, ob sie denn zu Besuchen gehen würde, wenn es einen
Zauberstab gäbe, mit dem man bewirken könnte, dass alle mit den Besuchen
zufrieden seien, gab sie an, dass ein solcher Zauber ohnehin nicht lange halten
würde und die Mama ganz sicher nicht zufrieden sei. Wenn der Zauber nur ganz
kurz funktioniere, würde sie schon gehen.
Der
Sachverständige hat dazu plausibel erläutert, dass ein Kind nicht über Stunden
hinweg eine in Wirklichkeit gar nicht empfundene Freude über die Treffen mit
dem Vater vorspielen könne. Auch zeige der Umstand, dass der Zauberstab noch
minimale Wirkung entfalte, dass noch ein Beziehungsband zwischen C____ und
ihrem Vater bestehe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10, 11, 21).
11.3.2.6 Daraus
folgt, dass sich C____ bis anhin relativ konstant dahingehend geäussert hatte,
Kontakte mit dem Vater pflegen aber begrenzen zu wollen. Im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens äussert sie nun, gar keinen Kontakt mehr mit
dem Vater pflegen zu wollen, wichtig sei ihr einfach Ruhe. Immerhin, gäbe es
einen Zauberstab, der sie aus ihrem Konflikt erlösen könnte, würde sie zu den
Besuchen gehen.
11.4
11.4.1 Es
ist oben bereits erwähnt worden, dass auch Schreiner
(a.a.O., Anh. Psych N 354) anerkennt, dass die klinische Praxis
Fallkonstellationen kenne, die durch eine Zwangsmassnahme, wozu auch der Antrag
auf Entzug der Obhut zu zählen ist, in Kombination mit klärenden und stützenden
Beratungsgesprächen und einem alternativen Handlungsplan eine Aufweichung der
festgefahrenen Situation und eine erneute Etablierung von Kontakten ermöglichen
können. Die von der Vorinstanz angeordnete und vom Sachverständigen empfohlene
Kindeschutzmassnahme könnte somit grundsätzlich geeignet sein, der Gefährdung
des Kindeswohls von C____ zu begegnen.
11.4.2 Allerdings
hat Dr. O____ an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht darauf hingewiesen,
dass man ab dem Zeitpunkt, an welchem das Kind keine positiven Anteile des
anderen Elternteiles mehr sieht, nicht mehr fremdplatzieren kann, und dass man
sich diesem Zeitpunkt nähere (Verhandlungsprotokoll S. 11, 16). Bereits bei
ihrer Anhörung im November 2018 hat C____ allerdings nichts mehr Positives an
ihrem Vater ausmachen können. Vor diesem Hintergrund scheinen die Aussichten
einer Fremdplatzierung beeinträchtigt und somit die Eignung der angefochtenen
Massnahme im jetzigen Zeitpunkt ohnehin fraglich.
11.4.3
11.4.3.1 Bei
der Wahl geeigneter Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist zu beachten, dass
auch die Stabilität und die Kontinuität der Betreuung eines Kindes für dessen
Entwicklung von zentraler Bedeutung sind.
11.4.3.2 Bereits
Dr. F____ und lic. phil. G____ konstatierten im Jahre 2011, dass die
Beschwerdeführerin neben der körperlichen auch die seelische Gesundheit und
damit die Befriedigung emotionaler Bedürfnisse ihrer Tochter korrekt und
fürsorglich gewährleiste (Gutachten vom 25. Oktober 2011 S. 15). Sieht
man von der Beziehung von C____ zu ihrem Vater ab, sind weitere Gefährdungen
von C____ in der Obhut bei ihrer Mutter nicht erkennbar. Ihre Grundbedürfnisse
sind gedeckt. Die Mutter ist die primäre Bezugsperson und es konnte ein
„liebevoller Umfang zwischen den beiden“ beobachtet werden (Zwischenbericht P____
vom 25. Oktober 2017 S. 49). Gemäss dem Gutachten fanden sich bei der Beschwerdeführerin
keine Hinweise für eine schwere entscheidrelevante psychische Störung (Zwischenbericht
P____ S. 48). Die Gutachter stellten diesbezüglich zwar aufgrund der
ungenügenden Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kindes nach einem unbelasteten
Kontakt zu seinem Vater in Frage, ob die Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und C____ als genügend tragend und förderlich erachtet
werden könne (Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 S. 49 f.).
Hinweise darauf, dass sich diese allenfalls beeinträchtigte Beziehung auch
ausserhalb der Vater-Tochter-Beziehung auswirken könnte, können dem Gutachten
aber nicht entnommen werden. Auch nicht weiter mit Hinweisen auf Auswirkungen
ausserhalb der Vater-Kind-Beziehung konkretisiert wird die Feststellung der
Gutachter, dass die Kontinuität und Stabilität des Erziehungsverhaltens der
Beschwerdeführerin als eingeschränkt erachtet werden müsse. Auch die
Förderkompetenz wird allein mit Bezug auf das Bedürfnis des Kindes nach einer
intakten Beziehung zum Vater als eingeschränkt bezeichnet (Zwischenbericht vom
25. Oktober 2017 S. 51 ff.).
11.4.3.3 Im
Unterschied zu vergleichbaren Verfahren (vgl. VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016
E. 6 f.; AGE ZB.2015.35 vom 7. August 2015) ist vorliegend festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin nur die Beziehung ihrer Tochter zum Vater und dessen
Familie hintertreibt. Demgegenüber war sie bereits in der Vergangenheit und ist
sie auch heute in der Lage, Beziehungen ihrer Tochter zu Dritten zuzulassen,
wenn auch in einem ausgesprochen engem Rahmen, den sie selber steckt. Sowohl im
Kindergarten wie auch in der Schule wurde C____ zunächst zwar als
zurückhaltendes Kind wahrgenommen, das in der Folge aber Sicherheit gewinnen
und sich öffnen konnte (Berichte V____ und AJ____, act. 3/3, 3/4). Gemäss dem
Schreiben anderer Eltern der Kinder in der von C____ besuchten Schulklasse
lässt die Mutter regelmässige Kontakte zu anderen Kindern zu und zeigt ein
„gutes Mass an Nähe und Distanz“ zu ihrer Tochter (Schreiben vom März 2018,
act. 8 S. 286). Es ist C____ auch in den Verfahren bezüglich der
Besuchsrechtsregelung gelungen, sich auf abklärende und involvierte Drittpersonen
einzulassen (vgl. etwa Dr. L____, vgl. Bericht vom 20. Dezember 2013, S.
2; Kindesvertreterin, vgl. Verhandlungsprotokoll KESB S. 2 f.; act. 8 S. 408
ff.; Verhandlungsprotokoll S. 8). Während der mittlerweile verstorbene AE____
C____, notabene im Kleinkindalter, noch allgemein im Kontakt mit Männern als gehemmt
wahrgenommen hat (vgl. Bericht E____ vom 25. Oktober 2011 S. 10),
wird eine solche Einschränkung heute nicht mehr hervorgehoben.
Immerhin wird
aber eine starke Bezogenheit des Einzelkindes C____ auf die Mutter deutlich. So
gab sie bei der Exploration im Rahmen der Begutachtung an, ihre Freunde nicht
allzu oft zu treffen, „da sie am liebsten zu Hause spiele“. Sie gab weiter an,
trotz eigenem Zimmer momentan bei ihrer Mutter im Bett zu schlafen, da sie oft
Schmerzen am Fuss habe (Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017, S. 24 f.).
Auch gemäss ihrer Anhörung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schlafe
sie rund die Hälfte der Nächte im Bett der Mutter. Zu beachten ist, dass das
insgesamt jedenfalls in Teilbereichen kindeswohlgefährdend erscheinende
Verhalten der Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber ihre Bedeutung als
zentrale und wichtigste Bezugsperson von C____ weiter verstärkt hat. Im
virulenten Loyalitätskonflikt, in dem sich C____ seit Jahren befindet, hat sie längst
klar im Interesse der Mutter Stellung gegen den Vater bezogen. Sie kann nichts
mehr Positives an ihm erkennen und verweigert nun grundsätzlich die Kontakte.
Demgegenüber ist die Beziehung zur Mutter ausgesprochen symbiotisch. Es muss
daher damit gerechnet werden, dass eine Trennung von der Mutter für das Mädchen
sehr einschneidend wäre. Dieser Umstand ist beim Entscheid über die
Kindesschutzmassnahme auch zu berücksichtigen.
11.4.3.4 Mit
einer Fremdplatzierung würde die Kontinuität und die Stabilität der Verhältnisse
zumindest für deren in Aussicht genommene Dauer von 8 Monaten unterbrochen. Eine
Umteilung der Obhut, erst recht aber eine Fremdplatzierung eines Kindes in eine
Institution oder in eine Pflegefamilie, ist schon per se ein heikles
Unterfangen. Zudem fällt auch der Faktor Zeit ins Gewicht: Je länger ein
Verfahren dauert, desto problematischer wird eine Obhutsumteilung gegen den
Kindeswillen und desto mehr gewinnt das Kriterium der Stabilität der
Verhältnisse an Bedeutung (vgl. BGer 5A_354/2010 vom 6. April 2011 E. 4.3). C____
lebt seit ihrer Geburt, das heisst seit über 9 Jahren, bei ihrer Mutter; seit
rund 8 Jahren bestehen Streitigkeiten um das Besuchsrecht und ein
entsprechender Loyalitätskonflikt. Seit März 2018, d.h. seit rund 8 Monaten,
lebt sie gar in der Ungewissheit über eine allfällige Heimplatzierung. Unter
diesen Umständen wäre eine Fremdplatzierung, und sei sie auch bloss temporär,
zweifellos eine enorme Belastung für das Kind.
Darüber hinaus
kann den Ausführungen des Gutachters anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
entnommen werden, dass die Reaktion der Beschwerdeführerin auf eine solche
Massnahme nicht abgeschätzt werden kann. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
ihr die Fähigkeit zur Bearbeitung ihrer eigenen Haltungen vom Gutachter
weitgehend abgesprochen wird. Im Gutachten wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
auch in Zukunft nicht bereit sein werde, die väterlichen Kontakte von C____ zu
unterstützen (Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 S. 53 f.). Auch an
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Gutachter festgehalten, dass die
Möglichkeit bestehe, dass sich bei der Haltung und der Sichtweise der Mutter
keine Veränderung einstelle, was dann Auswirkungen auf die Frage: „wie weiter“
habe (Verhandlungsprotokoll S. 12).
Dem entspricht
auch, dass die Beschwerdeführerin in eine Umgebung eingebunden ist, die sich
stark mit ihr solidarisiert und ihre feindselige Ablehnung des Vaters ihrer
Tochter offensichtlich uneingeschränkt teilt. Dies fängt an bei ihren eigenen
Eltern, denen ein wesentlicher Einfluss nachgesagt wird. Zu dieser Umgebung
zählen aber auch die Kinderärzte von C____ und insbesondere die Schule und das
schulische Umfeld. Das Umfeld teilt die Sicht der Mutter und übernimmt auch
deren Annahme, dass das Kind beim Vater sexuellen Übergriffen ausgesetzt
gewesen ist und sein wird (vgl. Schreiben Eltern A____ und B____ vom 2. Oktober
2017, act. 8 S. 597; Aktennotiz betreffend Telefonat mit AA____ vom 17. Oktober
2017, act. 8 S. 584 f.) oder solidarisiert sich unter Annahmen, deren Grundlage
nicht erkennbar ist, so etwa die Einschätzung der Schuleltern, die Mutter sei
„stetig bemüht, den Kontakt zum Vater immer wieder auf Neue aufrecht zu
erhalten“ (Schreiben vom März 2018, act. 8 S. 286). Selbst vor dem Hintergrund
der drohenden Fremdplatzierung während des vorinstanzlichen Verfahrens und
sogar nach dem entsprechenden Entscheid der Vorinstanz war die
Beschwerdeführerin nicht bereit und in der Lage, ihre eigenen Haltungen zu
bearbeiten. Trotz bestehenden Kontaktrechts des Vaters und trotz ihrer
Verantwortung als Mutter mit alleinigem Sorgerecht hat sie nichts Zielführendes
unternommen, um ihrer Tochter auch bloss einen minimalen Besuchskontakt während
den laufenden Verfahren zu ermöglichen.
Vor diesem
Hintergrund ist eine Veränderung ihrer Haltung während einer mehrmonatigen
Fremdplatzierung mehr als fraglich (vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 12).
Daraus folgt, dass eine weitere negative Beeinflussung von C____ durch die
Mutter in ihrem Verhältnis gegenüber dem Vater sowohl während dieser
Platzierung wie auch über deren Dauer hinaus als wahrscheinlich erwartet werden
muss. Es erscheint daher prognostisch als überaus fraglich, ob bei der Wahl der
Handlungsalternative Fremdplatzierung eine spätere Rückplatzierung von C____ zu
ihrer Mutter überhaupt in Frage kommen kann, will man nicht eine erneute
Belastung von C____ mit dem Beziehungskonflikt der Eltern in Kauf nehmen. An
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Gutachter dazu erklärt, dass,
wenn sich keine Haltungsänderung der Mutter ergebe, „ehrlicherweise keine
Rückplatzierung zur Mutter erfolgen könne (Verhandlungsprotokoll S. 16). Es
besteht somit das Risiko, dass C____ schliesslich die Beziehung zur
Beschwerdeführerin verlieren würde, was nach dem Gesagten ihr Wohl auch
tangieren würde.
11.4.3.5 Die
Vorinstanz nimmt auch das Bedenken der Gutachter des P____ auf, dass eine zur
Schule und Wohnadresse der Mutter quartiernahe Institution bei einer dortigen
Platzierung von C____ stark unter Druck kommen könnte, weshalb es für C____
„psychisch und räumlich eine Veränderung geben [soll], der ihr Raum biete für
Emotionen und Gedanken“. Der Schulbesuch sei für die anspruchvolle Zeit für C____
zweitrangig.
Damit würde allerdings
auch die Kontinuität in der Beschulung von C____ tangiert. Gemäss dem
Schulbericht der Lehrerin V____ hat sich C____ in den beiden ersten Schuljahren
nach anfänglich gezeigter Scheu und Zurückhaltung gut in der Klasse integriert
und zeige mit dem Schulstoff keine Mühe (act. 3/3). Beachtet man zudem, dass
die von den Eltern gewählte Beschulung an einer [...]Schule einem Kind in
besonderem Masse einen im Klassen- und Schulverband behütetenden und von der Aussenwelt
abschirmenden Rahmen gewährt, so wiegt die Konsequenz einer zusätzlichen
Entwurzelung im schulischen Bereich für C____ umso stärker und hätte
Auswirkungen auf ihr gesamtes Sozialleben. Ihr bliebe im Falle einer Fremdplatzierung
zunächst gar nichts mehr Vertrautes, was sie stark belasten würde, zumal sie
als Einzelkind auch nicht den Trost eines Geschwisters hätte. C____ hat an
ihrer Anhörung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch erklärt,
sie wolle „niemals ins Heim …, da wolle sie lieber sterben.“ Eine erschütternde
Aussage des Kindes, die ernst zu nehmen ist. Es kommt dazu, dass C____ laut
Angaben der Beschwerdeführerin bereits die Schuld für eine allfällige
Fremdplatzierung bei sich verorte und eine Fremdplatzierung als Bestrafung für
die Besuchsverweigerung empfinde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 24).
In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht C____ zu deren
Entlastung von Schuldgefühlen den Entscheid in angemessener und kindgerechter
Form persönlich eröffnen wird, dies entsprechend auch einer Empfehlung des
Gutachters (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13).
11.4.3.6 Als
massive Belastung von C____ werden im Zwischenbericht des P____ vom 25. Oktober
2017 (S. 44) die mit den elterlichen Konflikten einhergehenden Unsicherheiten
bezeichnet. Genannt werden wiederholte Wechsel im Besuchsrecht, Kontaktabbrüche
zum Vater und der fehlende Schutz von C____ vor Konflikten auf der
Erwachsenenebene. Dass mit einer Fremdplatzierung nun aber zumindest kurz- und
mittelfristig Unsicherheiten abgebaut werden können, muss nach dem Gesagten
auch ausgeschlossen werden. Langfristig erscheint die Situation zudem völlig offen.
Denn es ist nicht abzusehen, ob die Mutter ihre Haltung in Bezug auf den
Vater-Tochter-Kontakt überdenken kann, damit überhaupt eine Rückplatzierung zu
ihr und ins vertraute Umfeld möglich wäre. Für die Beurteilung eines
allfälligen Obhutswechsels des Kindes zum Vater fehlen heute ausreichende
Grundlagen, zumal insoweit keinerlei Erfahrungen bestehen.
11.4.3.7 Insgesamt
ist daher festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid zu einer
erheblichen Belastung von C____ führen wird, was notabene auch die Vorinstanz
erkannt und deshalb die Einleitung einer kinderpsychiatrischen Begleitung von C____
angeordnet hat.
Diese erhebliche
Belastung des Kindes durch die Fremdplatzierung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
allerdings ihrerseits geeignet, das Kindeswohl von C____ zu gefährden. So
erwogen bereits Dr. F____ und lic.phil. G____ in ihrem Gutachten vom 25.
Oktober 2011, „sollte die elterliche Obhut der Mutter entzogen werden, wäre
dies eine Veränderung von C____s Lebensverhältnissen, was eine sicher grosse
Belastung darstellen würde“. Aufgrund der seither gelebten jahrelangen
Betreuung durch die Mutter und der unterdessen erfolgten Einschulung von C____
wäre diese Belastung heute umso grösser. Die Massnahme der Fremdplatzierung erscheint
somit zwar grundsätzlich als geeignet, die Beziehung des Kindes zu seinem Vater
ohne das diesbezüglich belastende Umfeld bei der Beschwerdeführerin neu zu begründen,
wobei die Eignung im jetzigen Zeitpunkt ohnehin fraglich ist (E. 11.4.2) Gleichzeitig
muss mit einer erheblichen Belastung des Kindes aufgrund des Bruchs mit dem
Betreuungsumfeld bei der Mutter und dem Schulumfeld, somit letztlich mit dem
gesamten aktuellen sozialen Umfeld, angenommen werden. Dabei erscheint überdies
ungewiss, ob mit der Massnahme auf Dauer ein dem Kindeswohl gerechtes
Setting etabliert werden könnte, welches nicht vom unbestrittenen Schock der
gewählten Massnahme für das Kind belastet bleibt. Dieses Dilemma kann auch
nicht durch eine kinderpsychiatrische Begleitung von C____ aufgehoben werden.
11.4.4 In
Abwägung der gesamten Umstände erscheinen eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes
der Beschwerdeführerin und die Fremdplatzierung von C____ nicht (mehr) geeignet
und nicht verhältnismässig, um der Gefährdung ihres Kindeswohls angemessen zu
begegnen. Das Verwaltungsgericht hebt unter diesen Umständen den angefochtenen
Entscheid der KESB auf.
11.5
11.5.1 Es
ist eine Gefährdung des Kindeswohls von C____ festgestellt worden. Es stellt
sich die Frage, wie mit dem Fakt umgegangen werden kann, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die Bedeutung des Kontakts ihrer
Tochter zu ihrem Vater, der sehr viel Positives mitbringt (vgl. Zwischenbericht
P____ vom 25. Oktober 2017), zu erkennen und zu schätzen. Der Vater hat sich
durch die Vorwürfe der Mutter nicht abschrecken lassen und sich trotz der
Ablehnung über all die Jahre immer wieder interessiert an seiner Tochter gezeigt
und die Besuche in dem in jeder Hinsicht beschränkten Rahmen, der ihm zur
Verfügung gestanden ist, verlässlich wahr genommen. Er zeigt sich im Gegensatz
zur Beschwerdeführerin auch zur Selbstreflexion fähig. Das Gericht ist sich
bewusst, dass es das Wohl von C____ beeinträchtigt, wenn sie den Kontakt zu
ihrem Vater ganz verlieren würde. Es stellt sich daher die Frage, ob und
gegegebenfalls welche für die Wahrung des Kindeswohls insgesamt milderen Massnahmen
zur Verfügung stehen.
11.5.2 Die
Vertreterin von C____ und auch der Vertreter der Beschwerdeführerin schlagen in
dieser Situation einen Aufbau der Besuche des Vaters vor. Der Sachverständige
Dr. O____ hat, wie festgehalten, mit plausibler Begründung dringend davon abgeraten.
Das Verwaltungsgericht schliesst sich seiner Auffassung an. Seit Jahren wird vergeblich
und immer wieder versucht, mit der Unterstützung von zahlreichen sich
abwechselnden Fachleuten und Fachinstitutionen eine befriedigende Besuchsrechtslösung
für C____ und ihren Vater aufzubauen. Die Beschwerdeführerin akzeptiert bis
jetzt nicht, dass die Besuche nach Beurteilung sämtlicher Fachpersonen positiv
verlaufen und für C____ bereichernd sind. C____ ist durch diese Situation sehr
belastet und hat nun die Strategie der Verweigerung gewählt. Eine neue Regelung
müsste ihrem Bedürfnis nach der Beseitigung von Unsicherheit entsprechen und wäre
deshalb nur dann mit der Wahrung des Kindeswohls vereinbar, wenn eine minimale
Erwartung als gesichert erscheint, dass sie tatsächlich gelebt werden kann. Es
ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, was hierfür von Seiten der
Behörden noch vorgekehrt werden kann. Die bestehende Besuchsrechtsregelung wird
deshalb aufgehoben, da derzeit ohnehin nicht umsetzbar.
Es besteht
immerhin, auch laut Angaben des Gutachters Dr. O____, die Möglichkeit
respektive die Hoffnung, dass, wenn nun Ruhe in das System kommt, C____ einen
besseren und unbelasteten Zugang zum Vater haben kann, dies insbesondere in der
Pubertät, wenn es ohnehin zu einem Ablösungsprozess von der Mutter kommen wird
(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12).
11.5.3 Die
Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung ausserdem betont, sie stelle sich
nicht gegen ein Besuchsrecht, es müsse vielmehr der Druck von ihr und C____ weg
genommen werden, damit ein Freiraum entsteht, aus dem sich etwas entwickeln
könne; sie sei auch bereit, daran mitzuwirken (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3,
4, 22, 23, 24, 25, 28). Sie wird unter diesen Umständen bei ihrer Aussage und
Bereitschaft behaftet, eigene Vorstellungen zur Verbesserung der
Vater-Kind-Beziehung zu entwickeln und diese umsetzen zu wollen. Sie wird deshalb
gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, diese umgehend umzusetzen, bei Bedarf
mit Unterstützung der Erziehungsbeiständin. Die Erziehungsbeiständin wird entsprechend
aufgefordert, die Beschwerdeführerin bei der Umsetzung der Massnahmen zur
Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und,
falls nötig, spätestens Ende Februar 2020 das Vater-Kind-Verhältnis abzuklären
und gegebenenfalls bei der KESB Antrag zu stellen.
Auf diese Weise
erhält die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit, ohne Druck und in Eigenverantwortung
ihre eigenen Vorstellungen über das Kontaktrecht zwischen Tochter und Vater
umsetzen zu können. Da allerdings eine Gefährdung des Kindeswohles in Beziehung
auf die Gestaltung der Vater-Tochter-Beziehung festgestellt worden ist, ist die
Beiständin gehalten, die Situation per Februar 2020 gegebenenfalls wieder abzuklären.
Der Klarheit und
Vollständigkeit halber ist noch festzustellen, dass kein Anlass besteht, die
Beistandsperson einmal mehr zu wechseln. Es ist, wie sich aus dem vorliegenden
Entscheid ergibt, bereits zu zahlreichen Wechseln gekommen und es hat sich
gezeigt, dass sich – unabhängig von der Person – früher oder später jede Fachperson
den Vorwurf mangelnder Kompetenz und/oder fehlender Neutralität gefallen lassen
muss. Auch für C____ – und einzig um ihr Wohl geht es vorliegend – ist ein
weiterer Wechsel nicht zumutbar.
11.6 Den
Begehren des Vaters, ein Gespräch mit C____ führen zu können respektive um
Erweiterung der Aufgaben der Beiständin, damit diese eine kinderpsychiatrische
Therapie für C____ in die Wege leiten kann, wird nicht entsprochen. Zum einen
würde durch ein entsprechendes Gespräch, auch im Sinne eines
Abschiedsgesprächs, die Unsicherheit von C____ gesteigert. Zum anderen ist
davon auszugehen, dass eine von der Beiständin oder von der KESB eingeleitete
Therapie für C____, so wünschenswert diese für das Kind auch wäre, keine Chancen
auf Erfolg hätte und abgebrochen würde, sofern und sobald die Fachperson nicht
mit den Ansichten der Beschwerdeführerin übereinstimmt (vgl. auch Experte Dr. O____,
Verhandlungsprotokoll S. 13).
12.
12.1 Die
Beschwerdeführerin dringt nach dem Gesagten im Ergebnis mit ihrem Hauptbegehren
durch, wenn auch im Wesentlichen aus anderen als den von ihr angeführten
Gründen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens werden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten
erhoben.
12.2 Der
Vertreter der Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die Parteikosten der
Beschwerdeführerin seien einerseits vom Staat zu tragen; anderseits habe der
Beigeladene seinen Teil an den Kosten verursacht, so dass er sich auch daran zu
beteiligen habe. Wie bereits festgehalten, obsiegt die Beschwerdeführerin zwar
formell. Der angefochtene Entscheid wird indes nicht aus den von ihr
vorgebrachten Argumenten aufgehoben. Die ausserordentlichen Kosten, d.h. die
Vertretungskosten der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen, werden unter
diesen Umständen wettgeschlagen, zumal es der Sache nach um ein familienrechtliches
Verfahren geht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführerin ist
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Ihr Vertreter wird demnach aus
der Gerichtskasse entschädigt. Der Klarheit halber sei angefügt, dass das
baselstädtische Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) keine Grundlage für eine spätere Nachforderung bei einer
allfälligen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin enthält.
12.3 Der
Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sondern macht
einen Zeitaufwand von pauschal 120 Stunden, inklusive Verhandlung und alle
Verfahren und Nebenverfahren, zu den üblichen Ansätzen, sowie Auslagen und
Spesen von insgesamt CHF 165.–, inklusive Reisespesen zu ½ Tax-Tarif von Aarau,
geltend (vgl. Plädoyer). Dieser Aufwand erscheint, auch wenn es um ein
umfangreiches Verfahren geht, übersetzt und wird, nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs an den Vertreter der Beschwerdeführerin, auf insgesamt 60
Stunden gekürzt (Verhandlungsprotokoll S. 34). Dies aus den folgenden
Gründen:
Das Gericht
zweifelt nicht daran, dass der Vertreter diesen Aufwand insgesamt
tatsächlich erbracht hat. Auch wenn das Verfahren mittlerweile ungewöhnlich
umfangreich und für die Beschwerdeführerin zweifellos von enormer Tragweite
ist, kann ein derartiger Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege indes
nicht entschädigt werden. Ein kurzer Vergleich hat gezeigt, dass praxisgemäss
in Fällen betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ansonsten
Entschädigungen von rund CHF 2‘500.– bis CHF 6‘000.– ausgerichtet
werden (Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl. etwa VGE
VD.2016.124, VD.2017.274, VD.2018.56). Der Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass wäre im Übrigen gehalten gewesen, seinen Aufwand in jeder Hinsicht
möglichst effizient zu gestalten. Dies ist nicht der Fall; so wurden
insbesondere Eingaben eingereicht, deren Inhalt ohne weiteres im Rahmen der
Verhandlung hätte vorgebracht werden können.
Zum Vergleich
kann auch die Honorarnote des Vertreters des Beigeladenen herangezogen werden.
Dieser kann notabene nicht im Kostenerlass prozessieren, sondern muss seine
Anwaltskosten selber tragen. Es wird darin ein Aufwand von rund 49 ½
Stunden, ohne Hauptverhandlung, geltend gemacht. Für die Verhandlung können rund
7 Stunden veranschlagt werden (08.30 bis 11.45; 14.00 bis 16.05; 17.30
[Parteien hatten sich zur Urteilseröffnung beim Gericht einzufinden] bis 19.00;
der Weg wird gemäss baselstädtischer Praxis nicht ersetzt, vgl. AGE BES.2017.169
vom 19. April 2018 [betreffend amtliche Verteidigung]). Es ist dem Vertreter
der Beschwerdeführerin, der den Entscheid der KESB anfechten und sich somit
vertiefter damit auseinandersetzen musste, einerseits ein etwas höherer Aufwand
zuzugestehen. Andererseits war der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits im
Februar 2018, also vor seiner offiziellen Mandatierung und vor seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, mit dem Verfahren und wesentlichen Aktenstücken,
insbesondere mit dem relevanten Zwischenbericht des P____ vom 25. Oktober 2017,
so vertraut, dass er dazu Empfehlungen abgeben konnte (vgl. Mail vom 17. Februar
2018, act. VD.2018.45 act. 5/4). Entsprechend ist sein im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege zu entschädigender Aufwand kleiner. Insgesamt erscheint ein aus
der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand von rund 60 Stunden für das
vorliegende Verfahren angemessen. Damit kann ohne Weiteres der erforderliche Aufwand
für Aktenstudium (rund 1200 Seiten KESB-Akten), Rechtsabklärungen, Besprechungen
und Telefonate mit der Beschwerdeführerin, Ausarbeitung der Beschwerde und
allfälliger weiterer erforderlicher Eingaben sowie Vorbereitung und
Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Nachbesprechung abgedeckt werden.
Dies ergibt bei einem Ansatz von praxisgemäss CHF 200.– ein Honorar von
CHF 12‘000.–. Dazu kommen Auslagen. Insgesamt wurden CHF 165.– Spesen und
Auslagen geltend gemacht, dies ohne nähere Spezifizierung, aber mit dem
Hinweis, darin seien Fahrtkosten SBB ½ Tax von Aarau nach Basel, enthalten.
Fahrtkosten können nicht entschädigt werden (vgl. AGE BES.21017.169 vom 19.
April 2018) und die übrigen Spesen und Auslagen sind nicht spezifiziert. Da die
Akten elektronisch vorliegen, somit keine Kopierkosten anfallen, erscheint ein
Betrag von CHF 50.– für Auslagen grundsätzlich angemessen. Dazu kommt die Mehrwertsteuer
von 7,7 Prozent.
12.4 Die
Vertreterin von C____ wird entsprechend ihrer Aufstellung angemessen aus der
Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der angefochtene Entscheid der KESB vom
16. März 2018 wird aufgehoben.
Die bestehende Regelung des Besuchsrechts zwischen C____
und ihrem Vater B____ wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin
wird bei ihrer Aussage und Bereitschaft behaftet, eigene Vorstellungen zur
Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung zu haben und diese umsetzen zu wollen.
Sie wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, diese umgehend umzusetzen, bei
Bedarf mit Unterstützung der Erziehungsbeiständin.
Die Erziehungsbeiständin wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin
bei der Umsetzung der Massnahmen zur Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung mit
Rat und Tat zur Seite zu stehen und, falls nötig, spätestens Ende Februar 2020
das Vater-Kind-Verhältnis abzuklären und gegebenenfalls bei der KESB Antrag zu
stellen.
Für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Die
Vertretungskosten der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen werden
wettgeschlagen.
Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, […], für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 12‘000.–
sowie Auslagen von CHF 50.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 927.85,
ausgerichtet.
Der Vertreterin des Kindes, […], werden für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar
von CHF 4‘000.– und Auslagen von CHF 13.60, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 309.05, ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beigeladener
-
Vertreterin des Kindes
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
-
Beiständin des Kindes
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten
ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.