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Appellationsgericht
Einzelgericht
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BES.2018.89
ENTSCHEID
vom 17.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. April 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Die Geschwister C____,
D____ sowie E____ sind betreffend den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter, F____,
untereinander in einen Erbteilungsstreit verwickelt. D____ und E____ sind durch
B____ (Beschwerdegegner) anwaltlich vertreten. C____ ist
Verwaltungsratspräsident der A____ AG (Beschwerdeführerin). Am 5. September
2016 erging hinsichtlich des Nachlasses eine Verfügung der Zivilrechtsverwaltung
Basel-Landschaft mit der Anweisung an die Willensvollstrecker zur Auszahlung
von Vorschüssen an die drei Erben. Gegen diese Verfügung hat C____ am 16. September
2016 Beschwerde an den Regierungsrat Basel-Landschaft erhoben. Im Rahmen dieses
Beschwerdeverfahrens hat B____ als Rechtsvertreter von D____ und E____ am
19. Oktober 2016 eine Vernehmlassung eingereicht.
Mit Eingabe
datiert vom 30. Januar 2017 erstattete die A____ AG bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Anzeige gegen B____ wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die üble Nachrede sei mittels der schriftlichen
Vernehmlassung des B____ vom 19. Oktober 2016 in jenem zu dieser Zeit beim
Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Basel-Landschaft hängigen Beschwerdeverfahren erfolgt. B____ nahm dazu mit
Eingabe vom 9. März 2017 Stellung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
erliess am 23. April 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung, mit der
Begründung, es fehle an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 7. Mai 2018, mit welcher die Beschwerdeführerin
beantragen lässt, die Ziffer 1 des Dispositivs der Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2018 […] sei aufzuheben.
Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Sinne von
Art. 173 Ziff. 1 StGB sei an die Hand zu nehmen bzw. fortzusetzen. Zudem
seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche
Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu gewähren. Die Beschwerdeführerin
beantragt alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer
von 7,7 % auf der Parteientschädigung, zu Lasten des Beschuldigten, wobei
darum ersucht wird, es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben,
rechtzeitig eine Kostennote einzureichen und die ihr aus der Straftat (insbesondere
aufgrund des vorliegenden Verfahrens) entstandenen und gegenüber dem Beschuldigten
geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 122 ff.
StPO (Schadenersatz aus Persönlichkeitsverletzung wegen Ehrverletzung durch den
Beschuldigten etc.) zu beziffern.
Mit Verfügung
vom 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Verfahrensleiter
aufgefordert, bis zum 11. Juni 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Mai 2018 bezahlt. Mit Verfügung
vom 8. Juni 2018 gab der Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft und dem
Beschwerdegegner Frist bis zum 9. Juli 2018 zur Stellungnahme. Der
Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 4. Juli 2018 die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Eingabe vom
5. Juli 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Kosten des Verfahrens
seien der Beschwerdeführerin zu überbinden. Der Beschwerdeführerin wurden diese
beiden Stellungnahmen mit Verfügung vom 8. Juli 2018 zur Kenntnisnahme
zugestellt. Am 23. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert
eine Stellungnahme zu den Schreiben der Staatsanwaltschaft und des
Beschwerdegegners ein.
Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging
aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten […].
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt
ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 382
N 2).
1.2 Mit
der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2018 angefochten. Diese
Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Sie wurde der
Beschwerdeführerin am 25. April 2018 zugestellt, womit die
Rechtsmittelfrist am 26. April 2018 zu laufen begann und am 7. Mai
2018 endete. Das auf 7. Mai 2018 datierte und am selben Tag der
Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerdeschreiben ist innert Frist erfolgt
(act. 2).
1.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 23. April 2018 selbst und unmittelbar in ihren Interessen
tangiert zu sein, da das zur Anzeige gelangte Delikt zu ihrem Nachteil begangen
worden sein sollte. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung
und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet
worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.4 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
2.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1
der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1;
6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
2.2 Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand
fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens
geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die
allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher
Hinsicht klar sind. An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwendige
Prozessvoraussetzungen fehlen (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4).
Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren
Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler:
AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft begründete das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. April 2018 damit, es fehle an
einer Prozessvoraussetzung, da die Beschwerdeführerin von der inkriminierten
Äusserung nicht betroffen sei und es damit an einem gültigen Strafantrag fehle.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Beschwerdegegner habe dem
Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Handlung als
Organ der Beschwerdeführerin unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, weshalb die
Beschwerdeführerin antragsberechtigt gewesen sei (Beschwerde vom 7. Mai 2018,
Rz. 24 – 28).
3.
3.1 Der
üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie, wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete
Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in
guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2
StGB). Den Tatbestand erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber
Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die
Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der subjektive Tatbestand
verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den
ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die
Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit
beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_584/2016
vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1; Trechsel/Lieber,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 173 N 11). Die
Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger
Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu
benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch
sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den
Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften
Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315, 132 IV 112 E. 2.1
S. 115, je mit Hinweis; BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1).
Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum
Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der
gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von
Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den
strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung
der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a
S. 46 f., 117 IV 27 E. 2c S. 28 f., je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn
ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt.
Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr
hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf,
jemand habe eine strafbare Handlung begangen (BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar
2017 E. 3.1.2, 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 6B_666/2011 vom
12. März 2012 E. 1.2, 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2,
6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1 – 1.3, je mit Hinweisen).
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die üble Nachrede sei mittels einer
schriftlichen Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2016
erfolgt. Der Beschwerdegegner habe den Verwaltungsratspräsidenten der
Beschwerdeführerin, C____, bezichtigt, durch falsche Angaben über die
bisherigen Konditionen des Bewirtschaftungsmandates
(Liegenschaftsverwaltungsmandat, welches die Beschwerdeführerin für die
verstorbene F____ ausgeübt habe bzw. ausübe) die Willensvollstrecker und auch
die beiden Geschwister des Verwaltungsratspräsidenten, E____ und D____,
getäuscht zu haben und zwar in der Absicht, sich bzw. der Beschwerdeführerin
zum Schaden der beiden Miterben einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen
(Strafantrag, Rz. 2, Akten Staatsanwaltschaft S. 11 f.). Die inkriminierte
Äusserung liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin in folgender Passage der Vernehmlassung
des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2016 (Akten Staatsanwaltschaft S. 31
f.): „Bekannt sind den Gesuchstellern [E____ und D____] jedoch die Umstände für
den Entzug des Bewirtschaftungsmandats insoweit, als der Beschwerdeführer [C____]
in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates der A____ AG im
Zusammenhang mit der Anpassung des Bewirtschaftungsvertrages über die
Nachlassliegenschaften per 1.1.2015 die Willensvollstrecker – und damit auch
seine Geschwister – durch falsche Angaben über die bisherigen Konditionen
vorsätzlich getäuscht hat in der Absicht, sich zum Schaden der Miterben einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.“
3.3 Der
Beschwerdegegner bestreitet diese Aussage nicht, macht aber geltend, sie sei wahr
(Stellungnahme vom 9. März 2017, Ziff. IV S. 7 ff.). Im Untersuchungsverfahren
reichte er diverse Beweismittel ein, um die Wahrheit seiner Äusserung zu
belegen.
3.4 Durch
Art. 173 StGB wird das Rechtsgut der Ehre geschützt (Riklin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Vor Art.
173 StGB N 5). Träger des Rechtsguts der Ehre sind primär natürliche Personen (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB
N 38). Das Bundesgericht hat dennoch die Ehrenfähigkeit juristischer
Personen anerkannt (vgl. BGE 96 IV 148; Riklin,
a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 40, mit Hinweisen; Trechsel/Lieber, a.a.O., Vor Art. 173 N 15, mit Hinweisen).
Daran ist nach Riklin zutreffend,
dass auch eine juristische Person sittlichen Massstäben gemäss handeln kann
oder aber nicht, und dass dieses Handeln der Gesamtheit der Mitglieder
zugerechnet wird, nicht jedoch zwingend einzelnen Mitgliedern. Eine juristische
Person kann also einen Ruf haben, der vom Ruf ihrer Mitglieder weitgehend
unabhängig ist und der aufgrund der vielfältigen sozialen Funktionen
juristischer Personen gesonderten Schutzes bedarf (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 40, mit Hinweisen).
3.5 Vorliegend
ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die inkriminierte Äusserung
betroffen ist, ob sie also in ihren Rechtsgütern verletzt ist. Die allenfalls
ehrenrührige Äusserung erfolgte im Rahmen einer unter den Erben persönlich
geführten Streitigkeit über die Auszahlung von Teilzahlungen aus dem Nachlass
an die Erben. Die Beschwerdeführerin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildete keine Partei im Verfahren vor dem Regierungsrat Basel-Landschaft bzw.
dem Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Basel-Landschaft. Vielmehr wurde C____ – der Beschwerdeführer in jenem
Verfahren – beschuldigt, in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates
der A____ AG falsche Angaben über die Vertragskonditionen gemacht zu haben
(vgl. Wortlaut E. 3.2 hiervor). Sodann wurde von B____ in der
Vernehmlassung im Anschluss an die inkriminierte Äusserung die Schlussfolgerung
gezogen: „Dass die Willensvollstrecker diese Täuschung aufgedeckt und in der Folge
auf einer Korrektur bestanden haben, ist einer der Gründe für den überführten Beschwerdeführer,
sie mit allen Mitteln abzulehnen. Die Willensvollstrecker haben sich aber auf
diese Täuschung durch den Beschwerdeführer und die damit verbundene Benachteiligung
der Miterben nicht eingelassen […]“ (Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016, Akten
Staatsanwaltschaft S. 32). Ehrenrühriges Verhalten wird somit C____
persönlich und nicht der A____ AG vorgeworfen. Für den vorliegenden Fall ist folglich
festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, wo ein allfälliges Schutzbedürfnis
bei der Beschwerdeführerin als juristische Person liegen könnte. Die
Beschwerdeführerin ist eine „Einmann-AG“, bei welcher C____ Alleinaktionär ist.
Ein über die Ehre des Verwaltungsratspräsidenten hinausgehendes Ehrbedürfnis
der Aktiengesellschaft, welches durch die inkriminierte Äusserung verletzt sein
sollte, ist nicht ersichtlich.
Zu erwähnen
bleibt, dass C____ bereits in der Beschwerde vom 16. September 2016, welche er
selber und nicht etwa die A____ AG an den Regierungsrat Basel-Landschaft
erhoben hat, festhielt: „Überdies unterstellten die Willensvollstrecker dem
Beschwerdeführer [völlig grundlos] im Zusammenhang mit einem
Bewirtschaftungsmandat der A____ AG […], er hätte die Willensvollstrecker bei
Vertragsabschluss absichtlich getäuscht […]“ (Beschwerde an den Regierungsrat
Basel-Landschaft vom 16. September 2016, Akten Staatsanwaltschaft S. 175). C____
bezog die allfälligen Unterstellungen durch die Willensvollstrecker somit auf
sich als Privatperson und nicht auf die A____ AG. Dass B____ im Beschwerdeverfahren
in der Vernehmlassung zu diesen Äusserungen des C____ in der Beschwerde
Stellung nehmen durfte, war angezeigt (vgl. dazu E. 3.9 hiernach).
3.6 Nach
Art. 30 Abs. 1 StGB hat die durch die Straftat verletzte Person Strafantrag zu
stellen. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie der Ehre ist nur der
Rechtsgutträger selbst verletzt und damit antragsberechtigt (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, Art. 30 StGB N 10, mit Hinweisen). Strafantrag stellte die A____ AG. Wie
oben ausgeführt (vgl. E. 3.5 hiervor), wäre jedoch höchstens die Ehre der
Privatperson C____ betroffen und nicht die der juristischen Person A____ AG. Folglich
wäre nur C____ und nicht die A____ AG antragsberechtigt gewesen.
3.7 Zu
prüfen bleibt, ob die A____ AG allenfalls in Vertretung von C____ gehandelt
hat. Obwohl das Recht, Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher
Natur und unübertragbar ist, kann ein Vertreter zur Abgabe der Willenserklärung
ermächtigt werden (Donatsch, StGB
Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 30 N 8, mit Hinweisen; abweichend Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 1 ff.).
Beim durch Art. 173 StGB geschützten Rechtsgut der Ehre handelt es sich um ein
höchstpersönliches immaterielles Rechtsgut. Soll bei einer allfälligen
Verletzung der Ehre ein Strafantrag in Vertretung gestellt werden, ist dafür
eine konkrete Vollmacht notwendig (Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 30 N 5). Dem Strafantrag der A____ AG vom 30.
Januar 2017 liegt keine Vollmacht bei, welche zu diesem Zweck ausgestellt
worden wäre. Auch wurde keine solche zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht.
Die A____ AG hat folglich nicht in Vertretung von C____ gehandelt.
3.8 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung
nicht auf die Strafanzeige eingetreten ist.
3.9
3.9.1 Wenn
im vorliegenden Fall der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173
StGB erfüllt wäre, stellte sich die Frage der Rechtfertigung des Handelns im
Rahmen der Berufspflicht des Beschwerdegegners.
3.9.2 Die
Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben
gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB
Vorrang (Trechsel/Lieber, a.a.O.
Art. 173 N 9; BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3). Gemäss
Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz
gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem
andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien
und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus
gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten
bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie
sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres
Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGer 6B_584/2016
vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3, mit Hinweis auf BGE 131 IV 154 E. 1.3
S. 157 und BGer 6B_333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.7; so auch BGer
1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7 mit Hinweis auf BGE 131 IV 154 E. 1.3.1
S. 157, 118 IV 153 E. 4b S. 161, 118 IV 248 E. 2c S. 252 und 116 IV 211 E. 4 S.
212 ff.). Die Frage, ob eine Äusserung von den Berufspflichten im Sinne eines
Rechtfertigungsgrundes gedeckt ist, ist nach den gleichen Kriterien zu
beurteilen, die hinsichtlich der Frage zur Anwendung gelangen, ob eine
Äusserung die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss
Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz [BGFA, SR 935.61]) verletzt (AGE SB.2015.106 vom
22. November 2016 E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 131 IV 154
E. 1.3.2. S. 157 f.). Wie sich entsprechenden aufsichtsrechtlichen
Entscheiden entnehmen lässt, wird im Zusammenhang mit dem Kriterium, wonach
eine Äusserung nicht über das Notwendige hinausgehen darf, insbesondere darauf
abgestellt, ob die fragliche Äusserung in einer Art und Weise deplatziert und
herabsetzend, unnötig polemisch und verunglimpfend ist, die klar über das erlaubte
Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgeht, so dass es dem die
Äusserung Tätigenden letztlich um eine persönliche Diffamierung des Betroffenen
zu tun ist (BGer 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1 und 4.3; vgl. auch
BGer 2C_652/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 3.3). Dabei gelangt in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Äusserungen, die innerhalb eines
behördlichen Verfahrens und nicht gegenüber der Öffentlichkeit vorgebracht
werden (vgl. zu diesem Kriterium BGer 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015
E. 4.3, 2C_652/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 3.2), ein grosszügiger
Massstab zur Anwendung (wobei zwar bei schriftlichen Äusserungen im Vergleich
mit mündlichen eine grössere Zurückhaltung geboten ist, zugleich aber auch dem
Umstand, dass ein Schreiben unter einem gewissen Zeitdruck verfasst werden
musste, Rechnung getragen wird [vgl. BGer 2C_652/2014 vom 24. Dezember 2014
E. 3.3]; vgl. AGE SB.2015.106 vom 22. November 2016 E. 4.2.1,
mit Hinweisen). Generell ist im Sinne der „rhetorischen Freiheit“ der zur
Parteilichkeit und nicht zur Objektivität berufenen Anwälte auch ein gewisses
Mass an übertreibenden Bewertungen und Provokationen hinzunehmen (BGer
6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2, 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E.
2.2.2).
3.9.3 Der
Beschwerdegegner handelte nicht wider besseres Wissen, was sich daraus ergibt,
dass er seine Argumentation soweit möglich mit entsprechenden Unterlagen belegt
(Beilagen 3 – 12 zur Stellungnahme vom 9. März 2017). So erscheint auch das
Kriterium des Kenntlichmachens blosser Vermutungen vorliegend als irrelevant.
Unproblematisch erscheint weiter das Kriterium der Sachbezogenheit, nahmen die
Äusserungen des Beschwerdegegners doch klarerweise Bezug auf die vorgängig
seitens C____ getätigten Ausführungen in der Beschwerde vom 16. September
2016 (vgl. dazu E. 3.5 hiervor), womit ein direkter Zusammenhang zwischen der
inkriminierten Äusserung des Beschwerdegegners und den Ausführungen des C____
bestand. Schliesslich geht die Äusserung sowohl ihrem Inhalt als auch dem
Adressatenkreis nach nicht über das Notwendige hinaus, da es sich um eine aus
Sicht der vom Beschwerdegegner vertretenen Miterben erforderliche
Richtigstellung der Äusserung C____s handelt, welche zudem nur kurz weiter
ausgeführt wird. Schliesslich erscheinen die Äusserungen des Beschwerdegegners
zur Wahrung der Interessen seiner Klienten erforderlich. Die daraus
resultierende Einschätzung, wonach die Äusserung des Beschwerdegegners vorliegend
vom Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht gedeckt wäre, rechtfertigt sich umso
mehr, als die fraglichen Äusserungen gegenüber einer staatlichen Stelle
innerhalb eines hängigen Verfahrens und nicht in der Öffentlichkeit erfolgte.
Obschon durch das Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, hätte folglich durch die
Staatsanwaltschaft auch diesfalls eine Nichtanhandnahme verfügt werden können,
da eine solche auch ergehen kann, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist,
aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (BGer 6B_831/2016 vom 13.
Februar 2017 E. 2.1.1, 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3,
6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3, 1B_158/2012 vom
15. Oktober 2012 E. 2.6, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2010 E. 2.6).
4.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ergangen
ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement
[GGR], SG 154.810) auf CHF 1ꞌ000.– zu bemessen und der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner war im
Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist. Die privaten Zeitaufwendungen und Zeitausfälle
der beschuldigten Person können einzig im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit.
b StPO berücksichtigt werden. Dies bedingt den Nachweis eines Lohn- oder
Verdienstausfalles (vgl. Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 429 N 8; AGE SB.2016.45 vom 21. April 2017 E. 5.2). Einen
solchen Nachweis hat der Beschwerdegegner nicht erbracht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ꞌ000.–. Diese wird
mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.