Geschäftsnummer: BES.2018.89 (AG.2018.722)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 17.10.2018 
Erstpublikationsdatum: 04.12.2018
Aktualisierungsdatum: 11.12.2018
Titel: Nichtanhandnahme
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.89

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____ AG                                                                           Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. April 2018

 

betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt

 

Die Geschwister C____, D____ sowie E____ sind betreffend den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter, F____, untereinander in einen Erbteilungsstreit verwickelt. D____ und E____ sind durch B____ (Beschwerdegegner) anwaltlich vertreten. C____ ist Verwaltungsratspräsident der A____ AG (Beschwerdeführerin). Am 5. September 2016 erging hinsichtlich des Nachlasses eine Verfügung der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft mit der Anweisung an die Willensvollstrecker zur Auszahlung von Vorschüssen an die drei Erben. Gegen diese Verfügung hat C____ am 16. September 2016 Beschwerde an den Regierungsrat Basel-Landschaft erhoben. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat B____ als Rechtsvertreter von D____ und E____ am 19. Oktober 2016 eine Vernehmlassung eingereicht.

 

Mit Eingabe datiert vom 30. Januar 2017 erstattete die A____ AG bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anzeige gegen B____ wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die üble Nachrede sei mittels der schriftlichen Vernehmlassung des B____ vom 19. Oktober 2016 in jenem zu dieser Zeit beim Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft hängigen Beschwerdeverfahren erfolgt. B____ nahm dazu mit Eingabe vom 9. März 2017 Stellung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 23. April 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung, mit der Begründung, es fehle an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 7. Mai 2018, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragen lässt, die Ziffer 1 des Dispositivs der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2018 […] sei aufzuheben. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sei an die Hand zu nehmen bzw. fortzusetzen. Zudem seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu gewähren. Die Beschwerdeführerin beantragt alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % auf der Parteientschädigung, zu Lasten des Beschuldigten, wobei darum ersucht wird, es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, rechtzeitig eine Kostennote einzureichen und die ihr aus der Straftat (insbesondere aufgrund des vorliegenden Verfahrens) entstandenen und gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 122 ff. StPO (Schadenersatz aus Persönlichkeitsverletzung wegen Ehrverletzung durch den Beschuldigten etc.) zu beziffern.

 

Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Verfahrensleiter aufgefordert, bis zum 11. Juni 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Mai 2018 bezahlt. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 gab der Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner Frist bis zum 9. Juli 2018 zur Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 4. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin zu überbinden. Der Beschwerdeführerin wurden diese beiden Stellungnahmen mit Verfügung vom 8. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 23. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zu den Schreiben der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners ein.

 

Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten […].

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 382 N 2).

 

1.2      Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2018 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Sie wurde der Beschwerdeführerin am 25. April 2018 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 26. April 2018 zu laufen begann und am 7. Mai 2018 endete. Das auf 7. Mai 2018 datierte und am selben Tag der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerdeschreiben ist innert Frist erfolgt (act. 2).

 

1.3      Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2018 selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert zu sein, da das zur Anzeige gelangte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollte. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

1.4      Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

 

2.2      Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwendige Prozessvoraussetzungen fehlen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft begründete das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. April 2018 damit, es fehle an einer Prozessvoraussetzung, da die Beschwerdeführerin von der inkriminierten Äusserung nicht betroffen sei und es damit an einem gültigen Strafantrag fehle. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Beschwerdegegner habe dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Handlung als Organ der Beschwerdeführerin unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, weshalb die Beschwerdeführerin antragsberechtigt gewesen sei (Beschwerde vom 7. Mai 2018, Rz. 24 – 28).

 

3.

3.1      Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Den Tatbestand erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 173 N 11). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315, 132 IV 112 E. 2.1 S. 115, je mit Hinweis; BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a S. 46 f., 117 IV 27 E. 2c S. 28 f., je mit Hinweisen). Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen (BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2, 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2, 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2, 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1 – 1.3, je mit Hinweisen).

 

3.2      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die üble Nachrede sei mittels einer schriftlichen Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2016 erfolgt. Der Beschwerdegegner habe den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, C____, bezichtigt, durch falsche Angaben über die bisherigen Konditionen des Bewirtschaftungsmandates (Liegenschaftsverwaltungsmandat, welches die Beschwerdeführerin für die verstorbene F____ ausgeübt habe bzw. ausübe) die Willensvollstrecker und auch die beiden Geschwister des Verwaltungsratspräsidenten, E____ und D____, getäuscht zu haben und zwar in der Absicht, sich bzw. der Beschwerdeführerin zum Schaden der beiden Miterben einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Strafantrag, Rz. 2, Akten Staatsanwaltschaft S. 11 f.). Die inkriminierte Äusserung liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin in folgender Passage der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2016 (Akten Staatsanwaltschaft S. 31 f.): „Bekannt sind den Gesuchstellern [E____ und D____] jedoch die Umstände für den Entzug des Bewirtschaftungsmandats insoweit, als der Beschwerdeführer [C____] in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates der A____ AG im Zusammenhang mit der Anpassung des Bewirtschaftungsvertrages über die Nachlassliegenschaften per 1.1.2015 die Willensvollstrecker – und damit auch seine Geschwister – durch falsche Angaben über die bisherigen Konditionen vorsätzlich getäuscht hat in der Absicht, sich zum Schaden der Miterben einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.“

 

3.3      Der Beschwerdegegner bestreitet diese Aussage nicht, macht aber geltend, sie sei wahr (Stellungnahme vom 9. März 2017, Ziff. IV S. 7 ff.). Im Untersuchungsverfahren reichte er diverse Beweismittel ein, um die Wahrheit seiner Äusserung zu belegen.

 

3.4      Durch Art. 173 StGB wird das Rechtsgut der Ehre geschützt (Riklin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Vor Art. 173 StGB N 5). Träger des Rechtsguts der Ehre sind primär natürliche Personen (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 38). Das Bundesgericht hat dennoch die Ehrenfähigkeit juristischer Personen anerkannt (vgl. BGE 96 IV 148; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 40, mit Hinweisen; Trechsel/Lieber, a.a.O., Vor Art. 173 N 15, mit Hinweisen). Daran ist nach Riklin zutreffend, dass auch eine juristische Person sittlichen Massstäben gemäss handeln kann oder aber nicht, und dass dieses Handeln der Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet wird, nicht jedoch zwingend einzelnen Mitgliedern. Eine juristische Person kann also einen Ruf haben, der vom Ruf ihrer Mitglieder weitgehend unabhängig ist und der aufgrund der vielfältigen sozialen Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedarf (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 40, mit Hinweisen).

 

3.5      Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die inkriminierte Äusserung betroffen ist, ob sie also in ihren Rechtsgütern verletzt ist. Die allenfalls ehrenrührige Äusserung erfolgte im Rahmen einer unter den Erben persönlich geführten Streitigkeit über die Auszahlung von Teilzahlungen aus dem Nachlass an die Erben. Die Beschwerdeführerin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildete keine Partei im Verfahren vor dem Regierungsrat Basel-Landschaft bzw. dem Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft. Vielmehr wurde C____ – der Beschwerdeführer in jenem Verfahren – beschuldigt, in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates der A____ AG falsche Angaben über die Vertragskonditionen gemacht zu haben (vgl. Wortlaut E. 3.2 hiervor). Sodann wurde von B____ in der Vernehmlassung im Anschluss an die inkriminierte Äusserung die Schlussfolgerung gezogen: „Dass die Willensvollstrecker diese Täuschung aufgedeckt und in der Folge auf einer Korrektur bestanden haben, ist einer der Gründe für den überführten Beschwerdeführer, sie mit allen Mitteln abzulehnen. Die Willensvollstrecker haben sich aber auf diese Täuschung durch den Beschwerdeführer und die damit verbundene Benachteiligung der Miterben nicht eingelassen […]“ (Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016, Akten Staatsanwaltschaft S. 32). Ehrenrühriges Verhalten wird somit C____ persönlich und nicht der A____ AG vorgeworfen. Für den vorliegenden Fall ist folglich festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, wo ein allfälliges Schutzbedürfnis bei der Beschwerdeführerin als juristische Person liegen könnte. Die Beschwerdeführerin ist eine „Einmann-AG“, bei welcher C____ Alleinaktionär ist. Ein über die Ehre des Verwaltungsratspräsidenten hinausgehendes Ehrbedürfnis der Aktiengesellschaft, welches durch die inkriminierte Äusserung verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich.

 

Zu erwähnen bleibt, dass C____ bereits in der Beschwerde vom 16. September 2016, welche er selber und nicht etwa die A____ AG an den Regierungsrat Basel-Landschaft erhoben hat, festhielt: „Überdies unterstellten die Willensvollstrecker dem Beschwerdeführer [völlig grundlos] im Zusammenhang mit einem Bewirtschaftungsmandat der A____ AG […], er hätte die Willensvollstrecker bei Vertragsabschluss absichtlich getäuscht […]“ (Beschwerde an den Regierungsrat Basel-Landschaft vom 16. September 2016, Akten Staatsanwaltschaft S. 175). C____ bezog die allfälligen Unterstellungen durch die Willensvollstrecker somit auf sich als Privatperson und nicht auf die A____ AG. Dass B____ im Beschwerdeverfahren in der Vernehmlassung zu diesen Äusserungen des C____ in der Beschwerde Stellung nehmen durfte, war angezeigt (vgl. dazu E. 3.9 hiernach).

 

3.6      Nach Art. 30 Abs. 1 StGB hat die durch die Straftat verletzte Person Strafantrag zu stellen. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie der Ehre ist nur der Rechtsgutträger selbst verletzt und damit antragsberechtigt (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 30 StGB N 10, mit Hinweisen). Strafantrag stellte die A____ AG. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.5 hiervor), wäre jedoch höchstens die Ehre der Privatperson C____ betroffen und nicht die der juristischen Person A____ AG. Folglich wäre nur C____ und nicht die A____ AG antragsberechtigt gewesen.

 

3.7      Zu prüfen bleibt, ob die A____ AG allenfalls in Vertretung von C____ gehandelt hat. Obwohl das Recht, Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar ist, kann ein Vertreter zur Abgabe der Willenserklärung ermächtigt werden (Donatsch, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 30 N 8, mit Hinweisen; abweichend Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 1 ff.). Beim durch Art. 173 StGB geschützten Rechtsgut der Ehre handelt es sich um ein höchstpersönliches immaterielles Rechtsgut. Soll bei einer allfälligen Verletzung der Ehre ein Strafantrag in Vertretung gestellt werden, ist dafür eine konkrete Vollmacht notwendig (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 30 N 5). Dem Strafantrag der A____ AG vom 30. Januar 2017 liegt keine Vollmacht bei, welche zu diesem Zweck ausgestellt worden wäre. Auch wurde keine solche zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht. Die A____ AG hat folglich nicht in Vertretung von C____ gehandelt.

 

3.8      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht auf die Strafanzeige eingetreten ist.

 

3.9

3.9.1   Wenn im vorliegenden Fall der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllt wäre, stellte sich die Frage der Rechtfertigung des Handelns im Rahmen der Berufspflicht des Beschwerdegegners.

 

3.9.2   Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang (Trechsel/Lieber, a.a.O. Art. 173 N 9; BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3, mit Hinweis auf BGE 131 IV 154 E. 1.3 S. 157 und BGer 6B_333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.7; so auch BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7 mit Hinweis auf BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 S. 157, 118 IV 153 E. 4b S. 161, 118 IV 248 E. 2c S. 252 und 116 IV 211 E. 4 S. 212 ff.). Die Frage, ob eine Äusserung von den Berufspflichten im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes gedeckt ist, ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, die hinsichtlich der Frage zur Anwendung gelangen, ob eine Äusserung die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz [BGFA, SR 935.61]) verletzt (AGE SB.2015.106 vom 22. November 2016 E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 131 IV 154 E. 1.3.2. S. 157 f.). Wie sich entsprechenden aufsichtsrechtlichen Entscheiden entnehmen lässt, wird im Zusammenhang mit dem Kriterium, wonach eine Äusserung nicht über das Notwendige hinausgehen darf, insbesondere darauf abgestellt, ob die fragliche Äusserung in einer Art und Weise deplatziert und herabsetzend, unnötig polemisch und verunglimpfend ist, die klar über das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgeht, so dass es dem die Äusserung Tätigenden letztlich um eine persönliche Diffamierung des Betroffenen zu tun ist (BGer 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1 und 4.3; vgl. auch BGer 2C_652/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 3.3). Dabei gelangt in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Äusserungen, die innerhalb eines behördlichen Verfahrens und nicht gegenüber der Öffentlichkeit vorgebracht werden (vgl. zu diesem Kriterium BGer 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.3, 2C_652/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 3.2), ein grosszügiger Massstab zur Anwendung (wobei zwar bei schriftlichen Äusserungen im Vergleich mit mündlichen eine grössere Zurückhaltung geboten ist, zugleich aber auch dem Umstand, dass ein Schreiben unter einem gewissen Zeitdruck verfasst werden musste, Rechnung getragen wird [vgl. BGer 2C_652/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 3.3]; vgl. AGE SB.2015.106 vom 22. November 2016 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Generell ist im Sinne der „rhetorischen Freiheit“ der zur Parteilichkeit und nicht zur Objektivität berufenen Anwälte auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und Provokationen hinzunehmen (BGer 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2, 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2).

 

3.9.3   Der Beschwerdegegner handelte nicht wider besseres Wissen, was sich daraus ergibt, dass er seine Argumentation soweit möglich mit entsprechenden Unterlagen belegt (Beilagen 3 – 12 zur Stellungnahme vom 9. März 2017). So erscheint auch das Kriterium des Kenntlichmachens blosser Vermutungen vorliegend als irrelevant. Unproblematisch erscheint weiter das Kriterium der Sachbezogenheit, nahmen die Äusserungen des Beschwerdegegners doch klarerweise Bezug auf die vorgängig seitens C____ getätigten Ausführungen in der Beschwerde vom 16. September 2016 (vgl. dazu E. 3.5 hiervor), womit ein direkter Zusammenhang zwischen der inkriminierten Äusserung des Beschwerdegegners und den Ausführungen des C____ bestand. Schliesslich geht die Äusserung sowohl ihrem Inhalt als auch dem Adressatenkreis nach nicht über das Notwendige hinaus, da es sich um eine aus Sicht der vom Beschwerdegegner vertretenen Miterben erforderliche Richtigstellung der Äusserung C____s handelt, welche zudem nur kurz weiter ausgeführt wird. Schliesslich erscheinen die Äusserungen des Beschwerdegegners zur Wahrung der Interessen seiner Klienten erforderlich. Die daraus resultierende Einschätzung, wonach die Äusserung des Beschwerdegegners vorliegend vom Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht gedeckt wäre, rechtfertigt sich umso mehr, als die fraglichen Äusserungen gegenüber einer staatlichen Stelle innerhalb eines hängigen Verfahrens und nicht in der Öffentlichkeit erfolgte. Obschon durch das Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, hätte folglich durch die Staatsanwaltschaft auch diesfalls eine Nichtanhandnahme verfügt werden können, da eine solche auch ergehen kann, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1, 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3, 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2010 E. 2.6).

 

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ergangen ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG 154.810) auf CHF 1ꞌ000.– zu bemessen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die privaten Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person können einzig im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt werden. Dies bedingt den Nachweis eines Lohn- oder Verdienstausfalles (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 N 8; AGE SB.2016.45 vom 21. April 2017 E. 5.2). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdegegner nicht erbracht.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ꞌ000.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– verrechnet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.