Geschäftsnummer: BV.2016.16 (SVG.2018.304)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 06.11.2018 
Erstpublikationsdatum: 23.11.2018
Aktualisierungsdatum: 01.02.2020
Titel: Hinterlassenenleistungen für Lebenspartnerin, Begünstigtenerklärung als konstitutives Element zulässig - BVG (BGer 9C_874/2018 Urteil vom 26.6.19)
 
 

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                               Klägerin

 

 

 

C____

   

                                                                                              Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2016.16

Klage vom 18. Juli 2016 und Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2017

Hinterlassenenleistungen für Lebenspartnerin, Begünstigtenerklärung als konstitutives Element zulässig


Tatsachen

I.          

Herr D____ (nachfolgend: Der Verstorbene) und die Klägerin waren bei der Beklagten ab Januar 2004 vorsorgeversichert nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Von 2002 bis zu seinem Tod am 23. Oktober 2011 lebten der Verstorbene und die Klägerin im Konkubinat. Im April 2015 anerkannte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung eines Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 648‘077.80 (vgl. Klagebeilage [KB] 19). Die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente gemäss Art. 13 der reglementarischen Bestimmungen (Personalvorsorge-Reglement der E____, Vertrags-Nr. 050555.21, gültig ab 1. Januar 2009, [nachfolgend: Reglement] Duplikbeilage [DB] 63), hat die Beklagte bislang abgelehnt (vgl. Schreiben vom 18. Dezember 2013, DB 34).

II.         

Mit Klage vom 18. Juli 2016 beantragt die Klägerin, vertreten durch den Rechtsanwalt B____, es sei die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Lebenspartnerrente nach BVG und anwendbarem Reglement auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Klägerin, es seien ihr sämtliche beigezogenen Akten und sämtliche Eingaben, die geeignet sein könnten, Grundlage eines Entscheids zu bilden, vor dessen Fällung zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Die Beklagte schliesst mit Klagantwort vom 30. September 2016 auf Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 5. Dezember 2016 hält die Klägerin an ihren Klagbegehren vollumfänglich fest und ersucht um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 9. Dezember 2016 reicht die Beklagte am 9. Januar 2017 ihre Vorakten sowie das im Jahr 2011 gültig gewesene Reglement ein. Davon werden der Klägerin die Akten-Nummern 26, 33, 34, 35, 62 und 63 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Duplik erfolgt am Februar 2017.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 beruft sich die Klägerin auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs und beantragt uneingeschränkte Einsicht in die Vorakten der Beklagten.

III.       

Am 16. Mai 2017 findet in Anwesenheit der Klägerin und ihres Rechtsvertreters eine Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. Für die Beklagte ist Frau F____ anwesend. Die Parteien werden befragt und kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

IV.      

Mit Urteil BV 2016 16 vom 16. Mai 2017 verneint das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine umfassende Akteneinsicht und weist die Klage in materieller Hinsicht ab.

V.        

Eine von der Klägerin dagegen am 12. September 2017 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten heisst das Bundesgericht mit Urteil 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 infolge Verletzung des Akteneinsichtsrechts teilweise gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.

Gestützt darauf werden der Klägerin am 2. Januar 2018 die von der Beklagten am 9. Januar 2017 eingereichten Akten vollständig zur Einsichtnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 5. März 2018 lässt sich die Klägerin dazu vernehmen und hält an ihren Begehren gemäss Klage vom 18. Juli 2016 vollumfänglich fest. Die Beklagte lässt sich mit Schreiben vom 30. April 2018 vernehmen und hält am Antrag auf Abweisung der Klage fest. Die Klägerin nimmt die ihr daraufhin gewährte Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme nicht wahr.

VI.      

Am 6. November 2018 findet die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                   

Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist damit zur Behandlung der vorliegenden Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                   

2.1.             Das Bundesgericht hat den in rubrizierter Angelegenheit ergangenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Mai 2017 infolge einer schwerwiegenden Verletzung des klägerischen Akteneinsichtsrechts aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 2. Januar 2018 Gelegenheit erhalten, die Akten uneingeschränkt einzusehen und sich dazu vernehmen zu lassen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nunmehr nur noch die Frage, ob der Klägerin trotz Fehlens einer formellen Absichtserklärung ein Anspruch auf eine reglementarische Lebenspartnerrente zusteht. Dass die Voraussetzung der Lebensgemeinschaft erfüllt ist, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt (Duplik Ziff. 2).

2.2.             Die Beklagte führt aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, da der Verstorbene unbestrittenermassen das reglementarisch vorgeschriebene Formular „Anmeldung für eine Lebenspartnerrente“ zu Lebzeiten nicht eingereicht habe. Auch liege kein begründeter Ausnahmefall vor, bei welchem auf das Formular hätte verzichtet werden können. Ein solcher werde nur bei tragischen Fällen bejaht, in denen es der versicherten Person aus objektiven Gründen nicht rechtzeitig möglich gewesen sei, das Anmeldeformular einzureichen, nicht hingegen bei blossem Versäumnis oder bei einem bewussten Verzicht.

2.3.             Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, sie habe gestützt auf Art. 20a BVG und Art. 13.3.6 des anwendbaren Reglements der Beklagten einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Verstorbene das gemäss Reglement vorausgesetzte Formular zu Lebzeiten nicht bei der Beklagten eingereicht habe. Infolge Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte müsse sie sich dieses formelle Erfordernis nicht entgegenhalten lassen. Es sei vielmehr zu vermuten, dass - bei korrekter Information - die erforderliche schriftliche Erklärung durch den Verstorbenen an die Beklagte erfolgt wäre. Die Auslegung der massgeblichen Reglementsbestimmung ergebe sodann, dass der mutmassliche Wille in Ausnahmefällen auch ohne formelle Anmeldung zu berücksichtigen sei. Ein derartiger begründeter Ausnahmefall liege vor. Der Wille des Verstorbenen, der Klägerin eine Lebenspartnerrente aus seiner beruflichen Vorsorge zukommen zu lassen ergebe sich sowohl aus dem Testament des Verstorbenen als auch aus den gesamten Umständen.

3.                   

3.1.             Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 BVG). Massgebend ist insoweit - innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist (Urteil EVG B 85/04 vom 20. Dezember 2005).

3.2.             3.2.1. Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben, insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233, 236 E. 1.1 m.w.H.).

3.2.2. Der Gesetzeswortlaut lässt zwar offen, ob zusätzliche formelle Voraussetzungen im Rahmen von Art. 20a BVG erlaubt sind, sie liegen aber in der überobligatorischen Rechtsnatur der Bestimmung und den vertraglichen Verhältnissen begründet, die den Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Gestaltungsrechte einräumen. Das Bundesgericht hat ihre Zulässigkeit denn auch sowohl vor als auch nach der 1. BVG-Revision mehrfach bestätigt. Formelle Zusatzvoraussetzungen sind - sofern sachgerecht, sinnvoll und zweckmässig - grundsätzlich erlaubt (Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 2014, S. 231 Rz. 624 mit Hinweisen). Namentlich ist das Erfordernis einer Begünstigtenerklärung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten gemäss höchstrichterlicher Praxis ein zulässiges konstitutives Element; eine testamentarische Begünstigung ist diesfalls nicht genügend (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht. Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 53 mit Hinweisen auf SVR 2009 BVG Nr. 18 [9C_728/2007 richtig: 9C_710/2007], die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherungen 111/2009, Rz. 690 sowie BGE 136 V 127 E. 4.5). Begründet wird diese Zulässigkeit in Praxis und Lehre insbesondere mit den erheblichen Risiken, denen sich eine Vorsorgeeinrichtung aussetzt. Es dürfen deshalb zumutbare Anforderungen aufgestellt werden, die verlangen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten für den Eintritt der gewünschten Rechtsfolge dokumentiert sein müssen (Amstutz, a.a.O., S. 233 N. 624).

3.3.             3.3.1. Im vorliegenden Fall setzt das Reglement der Beklagten in Art. 13.3.2 für einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente voraus, dass die Lebenspartner nachweislich und ununterbrochen mindestens während der letzten fünf Jahre vor dem Tod der versicherten Person in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, oder sie haben zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweislich in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und der hinterbliebene Partner muss für mindestens ein gemeinsames Kind aufkommen. In formeller Hinsicht wird gemäss Art. 13.3.6 des Reglement der Beklagten zusätzlich verlangt, dass das Formular „Anmeldung für eine Lebenspartnerrente“ vollständig ausgefüllt und von beiden Lebenspartnern unterschrieben vor dem Tod der versicherten Person an die Stiftung gesandt wurde. Nur in begründeten Ausnahmefällen verzichtet die Stiftung auf die Einreichung des Anmeldeformulars (KB 17).

3.3.2. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft die Wahlmöglichkeit. Diese Autonomie dürfte u.a. ein wichtiger Grund dafür sein, dass manche Paare die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die erforderliche Meldung ist demnach unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist. Die Meldung beziehungsweise der Nachweis des Begünstigungswillens hat bei der Beklagten gemäss Art. 13.3.6 des Reglements mittels eines Formulars „Anmeldung für eine Lebenspartnerrente“ zu erfolgen. Dass die Vorsorgeeinrichtung die Einreichung eines ausgefüllten und unterschriebenen Formulars als zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente verlangt, ist im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zulässig und nicht zu beanstanden (vgl. auch BGE 136 V 127 E. 5.4; 142 V 233, 237 E. 2.1). Denn die Lebenspartnerrente stellt eine neue Leistung dar und wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten (BGE 142 V 233, 237 f. E. 2.2 m.w.H.). Diese formelle Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, hat doch der Verstorbene das notwendige Formular zu Lebzeiten nicht bei der Beklagten eingereicht.

3.4.             3.4.1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Informationspflicht gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG nicht nachgekommen, weshalb sie sich die Formularvorschrift nicht entgegenhalten lassen müsse. Gemäss dieser Bestimmung habe die Pensionskasse die Versicherten jährlich über alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen beim Eintritt eines Versicherungsfalles zu informieren. Die Information müsse unaufgefordert und in geeigneter Form erfolgen. Sehe das Vorsorgereglement eine Lebenspartnerrente vor, hätte die Beklagte auch über die Möglichkeit dieser Leistungsart informieren müssen. Eine Verletzung dieser Informationspflicht habe dieselben Folgen wie eine zu Unrecht unterlassene behördliche Auskunft im Sinne des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei bei einem langjährigen und stabilen Konkubinat zu vermuten, dass die erforderliche schriftliche Mitteilung der Begünstigung an die Pensionskasse des Versicherten bei korrekter Information erfolgt wäre. Die Klägerin verweist dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 29.01.2014 E. 5.1, 5.4, 5.5.

3.4.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat, nachdem die Lebenspartnerrente im Jahr 2005 aufgrund der 1. BVG-Revision in den reglementarischen Leistungskatalog aufgenommen wurde, ihre Versicherten und damit auch den Verstorbenen und die Klägerin mittels eines Merkblatts zur Lebenspartnerrente über die neue Leistung und deren Voraussetzungen informiert (Klagantwortbeilage [KAB] 1). Das Argument der Klägerin, sie wisse nicht ob (und bestreite auch, dass) der Verstorbene das Merkblatt vom Dezember 2004 und/oder das Informationsblatt von 2011 je erhalten und zur Kenntnis genommen habe, zielt ins Leere. Weshalb ausgerechnet sie beide diese Information nicht erhalten haben sollen, ist nicht einleuchtend. Knapp ein Jahr vor seinem Tod, wurden der Verstorbene und alle anderen Versicherten wiederum auf Neuerungen zur Lebenspartnerrente aufmerksam gemacht. Dies geschah mittels eines Informationsblattes „Anpassungen der allgemeinen Reglementsbestimmungen per 2011“ (KAB 2). Auch mit diesen Dokumenten hat die Beklagte die Versicherten darauf hingewiesen, dass die Einreichung eines Anmeldeformulars für die Geltendmachung der Lebenspartnerrente unabdingbar sei.

3.4.3. Hinzu kommt, dass der Verstorbene nicht nur Versicherter der Beklagten, sondern darüber hinaus in seiner Funktion auch als Arbeitgebervertreter tätig war. So war er auch in die Ausgestaltung der Vorsorgelösung bei der Beklagten massgeblich involviert. Insbesondere hat er als Arbeitgeber die von der Beklagten am 7. Dezember 2004 erhaltene Umstellungsvereinbarung unterzeichnet (DB 3). Darin wurde vom Arbeitgeber die Ausdehnung der Ehegattenrente auf eine Lebenspartnerrente angekreuzt. Es darf folglich als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden, dass der Verstorbene von der Möglichkeit einer Lebenspartnerrente und der Voraussetzung der Einreichung des entsprechenden Formulars Kenntnis gehabt haben musste. Die Tatsache, dass der Verstorbene durch die Beklagte trotz erfolgter Scheidungsabfindung per 1. November 2005 an dessen Ex-Frau irrtümlich während Jahren als verheirateten Versicherten führte, ändert daran nichts. Ihre Informationspflicht variiert nicht je nach registriertem Zivilstand der versicherten Personen. Die Beklagte ist ihrer Informationspflicht gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG in genügender Weise nachgekommen.

3.5.             3.5.1. Die Klägerin argumentiert weiter, es liege ein Ausnahmefall im Sinne des Reglements vor. Ausgehend vom Wortlaut der Reglementsbestimmung von Art. 13.3.6, sei klar, dass die Verwendung der Formulierung „ …in begründeten Ausnahmefällen….“ bedeute, dass nur im Regelfall eine Meldung mittels Formular erfolgen müsse. Würde das Formular wie im vorliegenden Fall lebzeitig nicht eingereicht, sei durch die Beklagte zu prüfen, ob der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente dennoch „begründet“ sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sowohl die Lebensgemeinschaft als auch der Begünstigungswille „begründet“ seien. Da die Klägerin mit dem Verstorbenen unbestrittenermassen eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft geführt habe, sei dies zu bejahen. Um dies nachzuweisen, bedürfe es deshalb nicht noch eines entsprechenden Formulars. Daneben werde der Rentenanspruch auch dadurch begründet, dass sich der Begünstigungswille des Verstorbenen klar aus seinem Testament ergäbe.

3.5.2. Die Auslegung der reglementarischen Grundlagen erfolgt bei privatrechtlich organisierten Einrichtungen nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nach dem Vertrauensprinzip sowie unter Berücksichtigung der Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Regelung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtspraxis mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (vgl. dazu BGE 140 V 50 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 138 V 176 E. 6 und BGE 131 V 27 E. 2.2).

Der klägerischen Interpretation kann nach den dargelegten Auslegungsgrundsätzen nicht gefolgt werden. Es sind nicht die Lebensgemeinschaft und der Begünstigungswille, sondern zunächst die Ausnahmesituation, die ihrerseits begründet sein muss. Wie die Beklagte zutreffend konkretisiert, sollen mit der Formulierung „begründeter Ausnahmefall“ tragische Fälle abgedeckt werden, in denen es der versicherten Person aus objektiven Gründen nicht rechtzeitig möglich war, das Anmeldeformular einzureichen. Als Beispiel nennt die Beklagte denn Fall, in dem eine versicherte Person in den ersten Tagen oder Wochen ihrer Versicherungszeit unerwartet verstirbt oder durch eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall handlungsunfähig wird. Nicht gemeint sein können dagegen ein jahrelanges Versäumnis oder gar ein bewusster Verzicht.

3.5.3. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin vom konstitutiven formellen Erfordernis des Anmeldeformulars absehen und von einem Ausnahmefall ausgehen würde, müsste ein vorsorgerechtlicher Begünstigungswille des Verstorbenen mit dem erforderlichen Beweisgrad als erwiesen betrachtet werden können. Die Klägerin macht zur Hauptsache geltend, ein solcher Wille ergebe sich aus dem Testament des Verstorbenen vom 1. September 2008 (KB 12), in welchem die Klägerin als Erbin eingesetzt wurde. Zudem habe der Verstorbene über all die Jahre der Lebenspartnerschaft der Klägerin in häufigen Gesprächen versichert, dass sie im Falle seines Todes bestens versorgt sei, auch über seine Schweizer Pensionskasse. Da es ferner keine Ersatzbegünstigten gebe und damit auch sonst niemand etwas aus dem Pensionskassenguthaben des Verstorbenen erhalte, sei eine Lebenspartnerrente der Klägerin mit keinerlei Nachteilen zu Lasten anderer, dem Verstorbenen nahestehenden Personen verbunden.

Rechtsprechungsgemäss stehen die gesetzlichen (Art. 18-20 BVG) und reglementarischen (vgl. Art. 20a BVG) Ansprüche der Hinterbliebenen aus beruflicher Vorsorge vollständig ausserhalb des Erbrechts: Weder fallen sie in den Nachlass noch unterliegen sie der erbrechtlichen Herabsetzung noch werden sie durch eine Ausschlagung der Erbschaft tangiert. Trotz gänzlichem Fehlen eines erbrechtlichen Bezugs der berufsvorsorgerechtlichen Hinterlassenenleistungen kann eine entsprechende Begünstigungserklärung auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Die in einem Testament verbalisierte Willenserklärung, den Lebenspartner hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu begünstigen, bedarf indessen eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Letztwillige Verfügungen, mit denen die Lebenspartnerin des Versicherten (bloss) als Erbin eingesetzt wird, lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird (Konkretisierung der Rechtsprechung in: BGE 142 V 233, 238 E. 2.3 m.w.H.). Zutreffend ist mit anderen Worten, dass eine Begünstigungserklärung allenfalls auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen kann. Jedoch hätte es diesfalls einer ausdrücklichen Willenserklärung mittels einer konkreten Aussage, die Klägerin hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen begünstigen zu wollen oder zumindest eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge bedurft. Beides ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Selbst wenn der Verstorbene die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt hätte - was nicht der Fall war - dürfte daraus nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen geschlossen werden. Aus dem Testament des Verstorbenen kann demnach kein Begünstigungswille abgeleitet werden.

In Bezug auf einen allenfalls mündlich gegenüber der Klägerin oder anderen Personen im persönlichen Umfeld geäusserten Begünstigungswillen steht ausser Frage, dass dieser nicht als ausreichender Nachweis genügen kann.

3.6.              Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die zulässigen reglementarisch vorgegebenen formellen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer reglementarischen Hinterlassenenrente nicht erfüllt sind. Eine verbalisierte Willenserklärung, die den bundesgerichtlichen Anforderungen genügen würde, lässt sich in Würdigung der Gesamtumstände nicht nachweisen. Da sich die Klägerin auch keine Verletzung der Informationspflicht entgegenhalten lassen muss, wurde die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente zu Recht abgelehnt.

4.                   

4.1.             Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Klage abzuweisen.

4.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.

4.3.             Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Klägerin
–        Beklagte
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: