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Appellationsgericht
Dreiergericht
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SB.2016.56
URTEIL
vom 19. September 2018
vom 19. September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. März 2016
betreffend Vergehen gegen das
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafeinzelgerichts vom 22. März 2016 wurde A____ (Berufungsklägerin) des
Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG,
SR 241) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen
zu CHF 120.– verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und
unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren wurden die
Schadenersatzforderung und der Antrag des B____ (Privatkläger) auf Zusprechung
einer Parteientschädigung abgewiesen. Schliesslich wurde die Berufungsklägerin
zur Zahlung der Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ nach der Eröffnung des Dispositivs Berufung angemeldet, diese
mit Schreiben vom 30. Juni 2016 erklärt und mit Eingabe vom
18. November 2016 begründet. Sie beantragt, sie sei in Aufhebung bzw.
Abänderung des Urteils der Strafgerichtspräsidentin vom 22. März 2016 von
der Anklage vom 8. Juli 2015 kostenlos freizusprechen. Weiter stellt sie
mehrere Beweisanträge, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Berufungsantwort vom 30. November 2016, es sei das
erstinstanzliche Urteil in Schuldspruch und Strafhöhe zu bestätigen und die
Beweisanträge seien abzuweisen. B____ beantragt mit Berufungsantwort vom
1. Dezember 2016 sinngemäss die vollständige Abweisung der Berufung. Mit
Verfügung vom 21. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge
unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts ab.
Mit Vorladungen
vom 31. August 2017 wurden die Parteien auf die für den 19. Dezember
2017 angesetzte Berufungsverhandlung geladen. Am 14. Dezember 2014
erklärte A____, krankheitshalber für die folgenden drei Monate verhandlungsunfähig
zu sein und ersuchte um eine Neuansetzung der Berufungsverhandlung. Mit
Vorladungen vom 29. Januar 2018 wurden die Parteien auf die für den
19. April 2018 neu angesetzte Berufungsverhandlung vorgeladen. Am
21. März 2018 ging ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ beim
Appellationsgericht ein. Mit Eingaben vom 12. und 13. April 2018
erklärte A____ erneut ihre Verhandlungsunfähigkeit für den vorgeladenen Termin.
Mit Verfügung vom 13. April 2018 ordnete der Instruktionsrichter die Behandlung
der Berufung im schriftlichen Verfahren an und gewährte den Parteien Frist, um Einwendungen
gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu erheben bzw. um
ergänzende schriftliche Ausführungen in der Berufungssache einzugeben. Während
die Staatsanwaltschaft der Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit
Schreiben vom 18. April 2018 zustimmte, liess sich die Berufungsklägerin
nicht mehr vernehmen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die
Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils
anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl.
Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401
Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend
haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger ein Rechtsmittel
ergriffen. Mangels Anfechtung ist somit die Abweisung der privatklägerischen
Anträge auf Zusprechung einer Schadenersatzforderung sowie einer Parteientschädigung
in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind im
Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Angefochten ist demgegenüber der
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb.
1.3
1.3.1 Im
Strafverfahren hat die beschuldigte Person nach Art. 6 Abs. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird.
Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires
Verfahren und gilt auch für den gesamten Rechtsmittelweg. Die Mündlichkeit des
Verfahrens ist indes ein Recht, auf das die beschuldigte Person verzichten
kann. Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO kann die
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Behandlung der Berufung in einem
schriftlichen Verfahren anordnen, wenn das Einverständnis der Parteien vorliegt
und wenn ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (Eugster, in Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 406 StPO N 1, 6).
1.3.2 Vorliegend
hat die Berufungsklägerin zwei Mal um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersucht,
da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht verhandlungsfähig sei. Während sich
das ärztliche Attest der Pneumologie des Kantonsspitals Baselland vom
13. Dezember 2017 darin erschöpft, „Krankheit“ und „regelmässige
Medikamenteneinnahme“ als Ursache für die Verhandlungsunfähigkeit zu nennen
(Akten S. 669), lässt sich dem ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals
Basel vom 12. April 2018 entnehmen, die Berufungsklägerin stehe „bereits
über Jahre am USB Pneumologie“ in Behandlung (Akten S. 683). Worin ihre
gesundheitliche Beeinträchtigung konkret besteht und inwiefern sich diese auf die
Verhandlungsfähigkeit auswirkt, lässt sich anhand der eingereichten Unterlagen indes
nicht nachvollziehen. Aus diesem Grund verlangte die Staatsanwaltschaft für den
Fall, dass sich die Berufungsklägerin der Durchführung des schriftlichen
Verfahrens widersetzen sollte, eventualiter eine gerichtsärztliche Begutachtung
(Akten S. 684). Hierauf liess sich die Berufungsklägerin nicht mehr vernehmen.
Aus dem
prozessualen Verhalten der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin ist angesichts
dieser Umstände zu schliessen, dass sie durch ihren Verzicht, zur Durchführung
des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen, in Kenntnis sämtlicher Folgen konkludent
ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Gegenstand der Berufung bildet sodann
ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. März 2016.
Damit sind die
Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens i.S.v.
Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO erfüllt.
2.
Die Berufungsklägerin
hat mit Berufungsbegründung vom 18. November 2016 verschiedene Beweisanträge
gestellt (Akten S. 568).
2.1
2.1.1 Die
Berufungsklägerin verlangt, es seien Herr [...], Frau [...], Frau [...] und
Frau [...] als Zeugen zur Berufungsverhandlung zu laden. Mit Verfügung vom
21. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter das Begehren unter Vorbehalt
eines anders lautenden Beschlusses des Gerichts ab (Akten S. 658). Es
stellt sich angesichts der Durchführung des schriftlichen Verfahrens die Frage
nach dem Schicksal der Beweisanträge.
2.1.2 Aus
dem Vorstehenden erhellt, dass die Berufungsklägerin auf die Durchführung einer
Berufungsverhandlung, an welcher die Zeugen im Falle einer nachträglichen
Gutheissung der Beweisanträge anzuhören gewesen wären, verzichtet hat. Daraus
folgend hat sie auch ihr Desinteresse an der gerichtlichen Abnahme der Zeugenaussagen
erklärt. Hätte die Berufungsklägerin auf ihren prozessualen Anträgen beharren
wollen, so wäre es ihr unbenommen gewesen, gegen die Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens zu opponieren und die Anträge dem
Gesamtgericht an der mündlichen Verhandlung erneut zu stellen (Art. 331
Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Weiter hätte – selbst im
Falle der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren – die Möglichkeit bestanden,
dem Appellationsgericht die Abnahme der Zeugenaussagen in Form eines
schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO zu beantragen. Indem sie es
unterliess, sich nach ihrer Zustimmung zum schriftlichen Verfahren zur weiteren
Behandlung ihrer Beweisanträge zu äussern, ist von einem Rückzug der Anträge
auf Zeugeneinvernahmen auszugehen.
Wie sich aus der
nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, ist die Abnahme der beantragten Beweise
auch nicht von Amtes wegen vorzunehmen. Im Untersuchungs- und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren wurden neben der Berufungsklägerin (zwei Mal)
auch C____, D____ und E____ als Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen befragt. Hinzu
kommt eine Konfrontationseinvernahme der Berufungsklägerin mit dem Privatkläger
(Akten S. 280). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Berufungsklägerin
und der Privatkläger sodann ein weiteres Mal einvernommen (Akten
S. 484a ff). Aufgrund der bereits im Recht liegenden Aussagen besteht
für das Berufungsgericht keine Notwendigkeit, sich im konkreten Fall ein Bild
weiterer Zeugen zu machen.
Aus dem Gesagten
erhellt, dass die Berufungsklägerin den Abstand von ihren mit Berufungsbegründung
gestellten Anträgen auf Zeugeneinvernahmen erklärt hat. Auf die entsprechenden
Anträge ist nicht einzutreten.
2.2
2.2.1 Die
Berufungsklägerin verlangt weiter, es sei betreffend die Visitenkarte lautend
auf „Dr [...]“ (Akten S. 198 ff.) ein Gutachten über die Fragen
einzuholen, ob sämtliche Zeichen auf der Visitenkarte mit dem Drucker der
Berufungsklägerin aufgedruckt worden sind und ob die ganze Visitenkarte mit
einem anderen Drucker als jenem der Berufungsklägerin gedruckt worden ist. Eventualiter
sei die fragliche Visitenkarte einem von der Berufungsklägerin zu bezeichnenden
Privatgutachter zuzustellen, damit dieser ein entsprechendes Gutachten
erstellen kann (Akten S. 568). Begründungsweise bringt sie vor, die
inkriminierte Visitenkarte weise kleine graphische Ungereimtheiten auf, die
sich darin äusserten, dass die Buchstaben „Dr“ nicht ganz auf der gleichen
Linie lägen, wie der nachfolgende Name der Berufungsklägerin (Akten
S. 582). Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, es lasse sich
mittels Unterlegen eines Lineals feststellen, dass sämtliche Buchstaben auf
einer Linie lägen. Zudem würde eine nachträgliche Einfügung des Doktortitels mit
Blick auf das Layout der Visitenkarte als Ganzes voraussetzen, dass der Name
zuvor eingerückt gestaltet gewesen sei. Hiervon sei angesichts der Tatsache,
dass der gesamte obere Teil der Visitenkarte linksbündig ausgerichtet sei,
nicht auszugehen, zumal sich der Name mit Doktortitel linksbündig passend in das
Gestaltungskonzept einfüge (Akten S. 637). Die Vorinstanz hatte
festgehalten, aus der „kaum sichtbaren graphischen Ungereimtheit“ sei nichts abzuleiten
(Akten S. 510).
2.2.2 Soweit
die Berufungsklägerin geltend macht, sie könne nicht für den Inhalt der im
Recht liegenden Visitenkarte verantwortlich sein, indem sie beweist, einen
Drucker zu besitzen, der nicht zur Herstellung der Visitenkarte verwendet
worden ist, geht ihre Argumentation an der Sache vorbei. Zum einen wurde weder
dargelegt, welchen Drucker die Berufungsklägerin vor über sechs Jahren in ihren
Geschäftsräumlichkeiten nutzte, noch wo er sich heute befindet, zum anderen
lässt sich aus der Tatsache, dass dieser bestimmte Drucker nicht zur
Herstellung der aktenkundigen Visitenkarte verwendet wurde, nicht ableiten,
dass die Berufungsklägerin den Inhalt des Aufdrucks nicht verantwortet haben
kann. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Berufungsklägerin ihre
Visitenkarten mit einer anderen Maschine angefertigt hat oder hat anfertigen
lassen, sei es zuhause, sei es an einem Gerät, über welches sie andernorts verfügen
konnte oder sei es beispielsweise über einen kommerziellen Anbieter. Selbst
wenn die Karte nicht mit jenem Drucker produziert wurde, den die Berufungsklägerin
heute ihr Eigen nennt, ist dadurch beweismässig kaum etwas gewonnen. Weil die
Tatsache, über welche das beantragte Gutachten Aufschluss geben soll, zur
Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung der Berufungsklägerin ungeeignet
ist, kann von der Beweisabnahme abgesehen werden (Art. 139 Abs. 2
StPO). Kein Unterschied ergibt sich daraus, ob ein solches Gutachten von Amtes
wegen oder als Parteigutachten eingeholt wird.
Überdies haben
sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf
hingewiesen, dass die „graphische Ungereimtheit“, auf welche die
Berufungsklägerin hinweist, kaum wahrnehmbar ist. Effektiv dürfte sie in
Würdigung der Gesamterscheinung der Karte auf die Qualität des Druckes zurückzuführen
sein und nicht auf eine nachträgliche Verfälschung.
Nach dem
Gesagten sind die Beweisanträge der Berufungsklägerin auf Einholung eines
Gutachtens im Zusammenhang mit der Visitenkarte „Dr [...]“ abzuweisen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht unter Verweis auf die Anklage
erwogen, die Berufungsklägerin habe dem Privatkläger anlässlich einer Paar-
bzw. Eheberatung im Jahre 2011 oder 2012 in Gegenwart seiner damaligen Frau, C____,
und unter Hinweis auf ihren akademischen Titel die in den Akten befindliche
Visitenkarte mit der Aufschrift „Dr [...]“ abgegeben. Dabei stützte sich das
Strafgericht neben der als echt erscheinenden Visitenkarte massgeblich auf die
Aussagen des Privatklägers, welche sie als glaubhaft erachtete, während sie auf
die Schilderungen der Berufungsklägerin und der als Zeugin einvernommenen C____
nicht abstellte. In objektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz, dass
die Berufungsklägerin auf dem von ihr unterzeichneten Mietvertrag betreffend
ihre Praxis als „Dr. [...]“ bezeichnet wurde und im
Sicherheitshinterlegungsvertrag mit der Basler Kantonalbank als „Dr. [...]“. Auch
die Korrespondenz der Bank war an „Dr. [...]“ bzw. später an „Dr. A____“
gerichtet. Daraus schloss das Strafgericht, dass sich die Berufungsklägerin bereits
gegenüber der Basler Kantonalbank und ihrer Vermieterin zu Unrecht mit einem
Doktortitel ausgewiesen hatte. Schliesslich stellte das Strafgericht fest, dass
das Wohnungsschild am privaten Domizil der Berufungsklägerin mit „DR’s [...]“
beschriftet war. Insgesamt schloss es, dass sich die Berufungsklägerin
gegenüber dem Privatkläger als Trägerin eines Doktortitels ausgegeben hatte (Akten
S. 511).
Die
Berufungsklägerin wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen die vorinstanzlichen
Feststellungen.
3.2
3.2.1 Die
Berufungsklägerin bringt in erster Linie vor, die Aussagen des Privatklägers
seien unglaubhaft. Er hege eine negative Einstellung gegenüber seiner
ehemaligen Paarberaterin, da er sie für das Scheitern seiner Ehe mit C____ und
den Verlust des Sorgerechtes betreffend den gemeinsamen Sohn [...] (mit-)
verantwortlich mache. Der Privatkläger habe neben der Berufungsklägerin weitere
Personen, welche seine Ex-Frau unterstützen, wie beispielsweise die
Kinderärztin des Sohnes sowie dessen Beistand, mit Anzeigen und Demarchen „mundtot
oder ihm gefügig zu machen“ versucht. Zudem seien die Aussagen des
Privatklägers bereits in einem früheren Strafverfahren als unglaubhaft
gewürdigt worden. Ein Motiv für die Falschbelastung ergebe sich aus einer bestrittenen
Forderung über etwa CHF 10‘000.–, welche der Privatkläger gegenüber der
Berufungsklägerin geltend mache. Entgegen der Auffassung der
Strafgerichtspräsidentin, sei es nicht abwegig, sein Vorgehen im Hinblick auf die
Durchsetzung seiner Zivilforderung als „kriminelle Prozessintervention“ zu bezeichnen.
3.2.2 Was
das prozessuale Verhalten des Privatklägers ausserhalb dieses Verfahrens
betrifft, lassen die Akten zumindest erahnen, dass er im Kontext der Scheidung
von C____ zuweilen mit harten Bandagen kämpfte. Gegenüber Dritten, die mit den
familiären Angelegenheiten der ehemaligen Eheleute in Berührung kamen, zeigte
er sich rasch geneigt, den Rechtsweg zu bestreiten. Aktenkundig ist hingegen auch,
dass von Seiten seiner Ex-Frau ebenfalls juristisch gegen den Privatkläger
vorgegangen wird, wovon mehrere gegen ihn gerichtete Strafanzeigen zeugen. Auch
die Berufungsklägerin hat die juristische Auseinandersetzung nicht gescheut,
indem sie die Anzeige des Privatklägers mit einer Gegenanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten,
Hausfriedensbruchs und falscher Anschuldigung beantwortete (Akten S. 376).
Eine Gesamtbetrachtung und –würdigung des prozessualen Verhaltens hätte sich
somit auf sämtliche involvierten Personen zu erstrecken. Das Gericht erachtet
dies weder als objektiv geboten noch anderweitig als zielführend.
3.2.3 Was
das prozessuale Verhalten des Privatklägers innerhalb dieses Verfahrens
betrifft, ist in Erinnerung zu rufen, dass er die Berufungsklägerin nach Erhalt
der Visitenkarte und dem Aufkommen von Zweifeln an ihrer beruflichen
Qualifikation am 21. August 2013, am 2. September 2013 sowie am
24. September 2013 über seinen damaligen Rechtsvertreter ersuchte, hierzu
Stellung zu nehmen. Für den Unterlassungsfall drohte er mit Strafanzeige (SB A
/ 4,5,8). Darauf ging die Berufungsklägerin inhaltlich nicht ein, worauf der
Privatkläger am 22. Oktober 2013 Strafanzeige einreichte. Soweit der Privatkläger
seine behaupteten Schadenersatzansprüche alsdann im Adhäsionsprozess geltend
machte, wurden diese erstinstanzlich abgewiesen. Im Zivilpunkt blieb das Urteil
unangefochten und ist in Teilrechtskraft erwachsen, was für die
Berufungsklägerin bei Eingabe der Berufungsbegründung erkennbar war. Wenn sie
dennoch schliesst, der Privatkläger verhalte sich strafbar, wie der aufrecht
erhaltene Vorwurf des (versuchten) Prozessbetruges es nahelegt, ist sie damit
nicht zu hören. Zusammenfassend ist dem Privatkläger in diesem Verfahren mit
Blick auf sein prozessuales Verhalten keine Verfehlung anzulasten. Inwiefern
sich dies bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil auswirken soll, ist nicht nachvollziehbar.
In Bezug auf den
vorliegenden Fall verkennt die Berufungsklägerin, dass die Aussagewürdigung anhand
konkreter Schilderungen eines Verfahrensbeteiligten vorzunehmen und auf den
Prozessgegenstand beschränkt ist. Demgegenüber bleibt der Leumund dieser Person
bei der Aussagewürdigung im Regelfall unbeachtlich. Insofern als die
Berufungsklägerin die Unglaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen damit
begründet, er habe in einem früheren Verfahren als Beschuldigter die Unwahrheit
gesagt, stellt sie ungeachtet der Umstände der Einzelfälle auf seinen Leumund
ab. Zu betonen ist, dass den Privatkläger als beschuldigte Person in früheren
Strafverfahren keine Mitwirkungspflichten getroffen haben können, weshalb unter
Beachtung strafprozessualer Grundsätze eine unglaubhafte Aussage nicht einmal
geeignet wäre, seinen Leumund zu beeinträchtigen. Anders als die
Berufungsklägerin vorbringt, kann auch aus dem prozessfreudigen Verhalten des
Privatklägers nicht unbesehen auf die Beweiskraft seiner Aussagen geschlossen
werden. Soweit der Privatkläger den Ausgang der von ihm initiierten Verfahren
hinnimmt und nicht müssig in der gleichen Sache prozessiert, ist nicht
ersichtlich, weshalb ihm das Gehör und damit ein wirksamer Rechtsschutz a
priori beschnitten werden sollen.
3.2.4 Was
das Aussageverhalten der einvernommenen Personen betrifft, hat die Vorinstanz in
ihrer Aussagenanalyse dargelegt, weshalb sie die Angaben der Berufungsklägerin als
unglaubhaft würdigte. Diese habe inkonstant bzw. widersprüchlich ausgesagt und
zentrale Elemente, wie die Präsenz der damaligen Ehefrau des Privatklägers bei
Übergabe der Visitenkarte erst zögerlich eingeräumt. Eine frühere Aussage habe
sich angesichts ihrer späteren Depositionen als „Ausschmückung“, sinngemäss als
unwahr, erwiesen. Eine weitere Erklärung zum Hergang der Dinge erkannte die
Vorinstanz als nachgeschoben. Weiter erwog das Strafgericht, auch an der
Aussage von C____ bestünden Zweifel. Diese habe zunächst angegeben, sie könne
sich an keine Übergabe einer Visitenkarte erinnern, was angesichts der
Tatsache, dass sich die beiden anderen anwesenden Personen durchaus daran erinnerten,
nicht nachvollziehbar sei. Einen vermeintlichen Widerspruch zu ihrer
Nichtkenntnis erblickte das Strafgericht in den Bemühungen der Zeugin C____,
eine weitere Visitenkarte der Berufungsklägerin bei E____ erhältlich zu machen,
nachdem der Privatkläger die von ihm erhaltene eingereicht hatte. Dies spreche dafür,
dass die Übergabe der Visitenkarte, von der C____ angeblich nichts gewusst
habe, doch Gesprächsthema beim Ehepaar gewesen sei. Demgegenüber habe der
Privatkläger die Übergabe der Visitenkarte räumlich und zeitlich verknüpfen
können, er habe die Umstände der Übergabe konstant geschildert und die spontane
Kommentierung seiner Ex-Frau, die Berufungsklägerin habe ja einen Doktortitel,
anschaulich und sinnhaft geschildert. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz
auf seine Darstellung ab.
Mit der vorstehend
zusammengefassten Aussagewürdigung hat sich die Berufungsklägerin nicht auseinandergesetzt.
Sie hat neben der pauschalen Bestreitung der Glaubhaftigkeit des Privatklägers
mithin nicht darlegen können, weshalb im konkreten Fall zu Unrecht auf seine
Aussage abgestellt worden sein soll bzw. weshalb eher die Darstellung der
Berufungsklägerin zu berücksichtigen gewesen wäre. Angesichts dessen erübrigt
sich die Wiedergabe einer detaillierten Aussagenanalyse. Die vorinstanzliche
Aussagewürdigung erweist sich denn auch als inhaltlich zutreffend. Gründe, davon
abzuweichen, ergeben sich aus den Akten nicht, weshalb darauf abzustellen ist. Die
Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.3
3.3.1 Die
Berufungsklägerin rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte nicht zu ihren Ungunsten würdigen
dürfen, dass sie nicht habe dartun können, wie die Visitenkarte, die sie im
Oktober 2012 aushändigte, tatsächlich ausgesehen habe. Der Nachweis des
Aussehens der von der Berufungsklägerin verwendeten Visitenkarten obliege der
Staatsanwaltschaft. In Ermangelung dessen sei noch nicht positiv bewiesen, dass
die vom Privatkläger eingereichte Visitenkarte auch jene ist, die er von der
Berufungsklägerin erhalten habe. Die Zeugin E____ habe bekräftigt, dass die
Berufungsklägerin auf ihrer Visitenkarte seinerzeit keinen Doktortitel
verwendet habe. Zudem habe C____ im Widerspruch zu den Aussagen des
Privatklägers bestätigt, dass in der berufungsklägerischen Praxis keine Schale
mit „x-Visitenkarten“ aufgestellt war.
3.3.2 Bestehen
unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der
angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO). Zugunsten der
beschuldigten Person wirken sich nur erhebliche, nicht überwindbare Zweifel
aus, nicht jedoch mögliche, abstrakte und theoretische Zweifel. Voraussetzung
für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist, dass es sich um Zweifel
handelt, die sich nach der objektiven Sachlage für einen kritischen und
vernünftigen Menschen aufdrängen. Die denktheoretisch nie auszuschliessende
Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (BGE
124 IV 88 E. 2a).
In den Akten
findet sich neben der vom Privatkläger eingereichten eine weitere Visitenkarte
der Berufungsklägerin, welche der frühere Rechtsvertreter der Berufungsklägerin
in der gegen den Privatkläger gerichteten Anzeige vom 18. Dezember 2013 ins
Recht gelegt hatte. Diese „tatsächliche Visitenkarte“ weist keinen akademischen
Titel aus. Sie stammt gemäss den ergänzenden Erläuterungen aus der Zeit nach
Februar 2012, was sich an der bereits erfolgten Namensänderung von [...] zu A____
festmachen lasse. Die Karte zeigt aufgereihte Perlen sowie den Slogan „[...]“
(Akten S. 381, 390). Auf Vorhalt gab die Berufungsklägerin an, diese Karte
sei damals zwar eine aktuelle Karte von ihr gewesen, dem Privatkläger habe sie
indes eine andere Karte, mit einem Magnolienmotiv, abgegeben. Welches Logo sie
wann verwendet habe, könne sie nicht mit Sicherheit sagen. Sie habe in ihrem
Computer „x Templates“, d.h. Vorlagen, für Visitenkarten und Formulare
gespeichert gehabt. Sie habe diese ausgetauscht und immer wieder ausgedruckt.
Schliesslich fügte sie an, sie habe Visitenkarten nur auf Verlangen abgegeben.
Jene für den Privatkläger habe sie einem Metalletui in ihrer Tasche entnommen (Akten
S. 488).
Die Zeugin E____
sagte im Vorverfahren aus, sie habe ebenfalls einmal eine Visitenkarte der Berufungsklägerin
erhalten. An den exakten Wortlaut der Karte erinnere sie sich nicht mehr. Sie
denke aber, dass ihr ein Doktortitel aufgefallen wäre, wenn er auf der Karte
vermerkt gewesen wäre, weil sie immer schaue, ob jemand Ärztin ist. C____ habe
sich dann im Winter Ende 2013 oder 2014 unter Verweis auf das Strafverfahren
mit der Bitte an sie gewandt, ihr die Visitenkarte zu überlassen, worauf sie
sie, ohne eine Kopie zu erstellen, mit der Post versandt habe. Später habe C____
ihr mitgeteilt, die fragliche Visitenkarte sei nie bei ihr eingetroffen. Die
Visitenkarte habe die übliche Grösse gehabt, sei einseitig bedruckt gewesen und
habe einen rot-violetten, blassen Hintergrund und einen Text mit den Angaben
der Berufungsklägerin enthalten. Auf Vorhalt der „tatsächlichen Visitenkarte“
mit dem Slogan „[...]“ sagte E____ aus, ihres sei nicht wie dieses Kärtli
gewesen. A____ habe damals noch [...] geheissen, auch sei das Hintergrundmuster
anders gewesen. Ähnlichkeiten bestünden in der Farbe des Hintergrundes, der
Anordnung des Textes links unten und im Verweis auf die Paartherapie (Akten
S. 297 ff.).
3.3.3 Nach
dem Gesagten gelangt das Appellationsgericht hinsichtlich des Aussehens der von
der Berufungsklägerin verwendeten Visitenkarten beweismässig zum Schluss, dass
diese während ihrer Tätigkeit als Lebensberaterin eine Mehrzahl verschiedener Gestaltungsformen
verwendete, die sich in der Wahl der Hintergrundsujets und der Beschriftung
voneinander unterschieden. Aus der Gestaltung einer bestimmten Karte können
darum keine Rückschlüsse auf andere Karten gezogen werden, selbst wenn diese
ungefähr aus dem gleichen Zeitraum stammen. Davon ausgehend ist es nicht
möglich, nachträglich zu eruieren, welchem Klienten welche Visitenkarte
ausgehändigt worden ist. Insofern wäre der Beweisantrag, die Klientinnen [...]
und [...] über das Aussehen der Visitenkarten zu befragen, auch materiell
abzuweisen gewesen (vgl. E. 2.1.2). Hinzu kommt, dass die
Berufungsklägerin die Visitenkarten bloss auf Nachfrage abgab, wodurch es in ihrem
Ermessen lag, wer welche Ausführung erhielt. Schliesslich erscheint es aus
Sicht der Berufungsklägerin plausibel, dem Privatkläger gerade eine jener Karten
zu überreichen, auf welcher ein angeblicher akademischer Titel ausgewiesen ist,
da er die Qualifikationen der Berufungsklägerin unmittelbar zuvor in Zweifel
gezogen hatte. So vermochte sie sein Misstrauen gezielt zu zerstreuen.
In Anbetracht
dieser Umstände wirkt sich die Tatsache, dass anderslautende Visitenkarten im
Umlauf sind, als jene, die der Privatkläger im Oktober 2012 erhalten haben
will, nicht unmittelbar zu Gunsten der Berufungsklägerin aus. Sie stellt
jedenfalls kein Indiz dafür dar, der Privatkläger habe die von ihm ins Recht
gelegte Karte ver- bzw. gefälscht. Da sich die berufungsklägerische Bestreitung
der Echtheit der Karte in der Behauptung erschöpft, das überreichte Exemplar
sei mit einem Magnolienmotiv versehen gewesen, durfte das Strafgericht im Lichte
der übrigen Beweismittel zum Ergebnis gelangen, dass dies für sich allein keine
begründeten, unüberwindlichen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Karte
weckt. Die Vorinstanz hat mithin die unsubstantiierte berufungsklägerische Bestreitung
nach dem Massstab von Art. 10 Abs. 3 StPO an den übrigen Indizien gemessen
und verworfen. Sie hat dadurch keine unzulässige Beweislastumkehr begangen. Die
Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.4
3.4.1 Die
Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf
abgestellt, dass sie auf dem im Jahre 2009 von ihr unterschriebenen (Unter-) Mietvertrag
betreffend ihre Geschäftsräume in der Parteibezeichnung als „Dr. [...]“ aufgeführt
sei (SB Pos. B1/1). Zum einen habe ihre Vermieterin, D____, den Vertrag
aufgesetzt, zum anderen bestehe keinerlei Verpflichtung, die falsche Betitelung
richtig zu stellen. Schliesslich liege eine zeitliche Distanz von drei Jahren
zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und dem angeklagten Sachverhalt,
weshalb sich daraus keine Schlüsse mehr ziehen liessen.
3.4.2 Die
Vermieterin des Geschäftslokals der Berufungsklägerin, D____, erklärte als
Zeugin zur Redaktion des Untermietvertrages befragt, die Berufungsklägerin habe
ihr ein Mail geschrieben, in welchem gestanden sei, wie ihre Parteibezeichnung
lauten sollte. D____ habe auf diese Anweisung hin die Personalien mit dem
Doktortitel („Dr. [...]“) erfasst (Akten S. 248). Auf Vorhalt verneinte sie,
lediglich aus den Umständen geschlossen zu haben, die Berufungsklägerin habe
einen Doktortitel. Es sei ihr so angegeben worden, sonst wäre sie nie auf die
Idee gekommen, einen solchen hinzuschreiben (Akten S. 251). Weiter gab die
Zeugin an, sie habe den Untermietvertrag nach Einleitung dieses Strafverfahrens
auf Verlangen der Berufungsklägerin abändern müssen, wobei nur die
„Praxisbezeichnung“, gemeint die Parteibezeichnung, neu gefasst werden sollte. Sie
lautet seither „[...] A____ – [...]“ (Akten S. 247).
Aus den edierten
Untermietverträgen vom 23. Juli 2009 und vom 26. März 2014 ergibt
sich nichts, was von der Darstellung der Zeugin D____ abweicht (SB Pos. B1 und
B2)
3.4.3 Aus
den vorstehenden, glaubhaften Aussagen erhellt, dass sich die Berufungsklägerin
bereits zum Zeitpunkt, als sie sich in ihre Geschäftsräumlichkeiten einmietete,
als Trägerin eines Doktortitels ausgab. Dass ihr Verhalten etwa drei Jahre vor die
in diesem Verfahren zu beurteilende Tat zurückreicht, tut dem indiziellen Charakter
ihres Verhaltens keinen Abbruch. Die Vorinstanz durfte dieses Element somit zu
Ungunsten der Berufungsklägerin werten. Dass diese den Vertrag nach Eröffnung
des gegen sie gerichteten Strafverfahrens unter Weglassung des Doktortitels
abgeändert haben wollte, spricht ebenfalls für ihre Verantwortlichkeit. Hätte
ihre Vermieterin den akademischen Titel eigenmächtig ergänzt und bestünde keine
Verpflichtung die Betitelung richtig zu stellen, so wie die Verteidigung dies
vorbringt, so hätte die Berufungsklägerin nämlich auch untätig bleiben können.
So liegt indes die Vermutung nahe, dass sich die Berufungsklägerin von der
angepassten Parteibezeichnung auf dem Untermietvertrag eine kolludierende
Wirkung erhoffte. Die Berufungsklägerin dringt in diesem Punkt somit nicht
durch.
3.5
3.5.1 Sinngemäss
zum Vorstehenden rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf
abgestellt, dass sie auf dem mit der Basler Kantonalbank abgeschlossenen
Sicherheitshinterlegungsvertrag vom 25. Juni 2009 für ihr Geschäftslokal
als „Dr. [...], [...]“ bezeichnet sei. In der Sache führt sie aus, sie
habe den Vertrag am 28. Juni 2009 an die Bank zurückgeschickt, nachdem sie
ihn unterzeichnet von ihrer Vermieterin erhalten habe. In der Absenderzeile des
Begleitschreibens habe sie auf die Verwendung eines akademischen Titels
verzichtet, was nicht nachvollziehbar sei, wenn sie sich auf dem Vertragsdokument
als Doktorin bezeichnet habe. Gegen die Tatsache, dass die Berufungsklägerin
den Vertrag ausgefüllt habe, spreche weiter die Voranstellung des Nachnamens.
Dies entspreche nicht ihrer Gewohnheit, was sämtliche beschlagnahmten
Schriftstücke aus jener Zeit belegten. Zusammenfassend habe die Bank ihre
Personalien inklusive Doktortitel von sich aus eingesetzt.
3.5.2 Die
Zeugin D____ sagte betreffend den Hinterlegungsvertrag aus, sie habe diesen
nicht ausgefüllt. Sie denke, es sei die Berufungsklägerin gewesen, die ihn
ausgefüllt habe, es könne jedoch auch eine Bankangestellte gewesen sein. Der
Vertrag sei ihr von der Bank zugesandt worden (Akten S. 245 f.). Sie
habe ihn dann weitergeschickt. Dies entspricht der Darstellung der
Berufungsklägerin. D____ scheidet somit als Urheberin des Vertragsdokumentes
aus.
Die
Berufungsklägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Form ihrer
Namensschreibung mit vorangestelltem Nachnamen ihren damaligen Gepflogenheiten widerspricht
und dass sie in ihren Begleitschreiben keinen Doktortitel verwendet hat. Sollte
es sich jedoch effektiv so zugetragen haben, dass die Bank ihre Personalien
nachträglich erfasst hätte, setzt dies voraus, dass die Berufungsklägerin eine
Blankounterschrift unter ein leeres Vertragsdokument gesetzt hätte. Ein solch
heikles Vorgehen erscheint ungewöhnlich und ist ohne Vorliegen besonderer
Umstände nicht leichtfertig anzunehmen. Die Berufungsklägerin hat eine solche
Besonderheit jedoch nicht erwähnt. Geht man demgegenüber davon aus, die
Personalien seien bereits ausgefüllt gewesen, als die Berufungsklägerin das
Formular erhielt, so hätte sie die unrichtige Angabe ihrer Personalien mit
ihrer Unterschrift nachträglich legitimiert. Ein solches Vorgehen hatte die
Beschuldigte bereits auf dem Kontovertrag vom 23. Februar 2012 gewählt,
als sie unterschriftlich bestätigte, dass der Postversand an die Adresse „Frau
Dr. A____, [...] Basel“ erfolgen sollte (Akten S. 135, SB BKB-DSS /
2). Weiter hat die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom
30. November 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass der auf dem Vertrag
verwendete zweite Vorname der Berufungsklägerin „[...]“ der Basler Kantonalbank
nicht bekannt sein konnte, weil er weder aus ihrem (damals gültigen) Pass noch
aus ihrer Identitätskarte hervorgeht (AB BKB-DSS 5, 7). Auch sämtlichen
weiteren aktenkundigen Dokumenten der Basler Kantonalbank aus der Zeit vor der Eröffnung
des Mietkautionskontos lässt sich einzig der erste Vorname „[...]“ der
Berufungsklägerin entnehmen (Dienstleistungsvertrag, Kontovertrag, e-Banking
[SB BKB-DSS 1, 2, 6, 8, 9]). Teilweise unter Verwendung des akademischen Titels
als Namenszusatz. Ebenfalls gegen das nachträgliche Einsetzen von
Vertragsinhalten durch die Bank spricht, dass dieser die Einzelheiten des Mietverhältnisses
vor Vertragsabschluss gar nicht bekannt gewesen sein dürften, da sie der
Disposition der Parteien des Mietvertrags unterliegen, wie das Mietobjekt (hier
spezifisch bezeichnet mit „Praxismiete“), das Datum des Mietbeginns und der
Einlagebetrag. Diese Angaben scheinen indes mit der gleichen Handschrift
verfasst zu sein, wie die Angaben der Mieter- und der Vermieterschaft und der
Angabe von Ort und Datierung der Unterschrift der Berufungsklägerin, welche
zwingend von ihr selbst stammen muss. Hingegen hebt sich dieses Schriftbild
deutlich von der Eintragung in einem abgegrenzten Kasten in der linken oberen
Ecke des Vertrages ab, welche der Bank vorbehalten ist (vgl. Schriftbild der
Zahlen 9 und 1, Regelmässigkeit der Schrift). Diese Eintragung stammt freilich
nicht von jener Person, welche die übrigen Vertragspunkte erfasst hat. Die
Hypothese der Berufungsklägerin setzt mithin neben der Leistung einer
Blankounterschrift voraus, dass von Seiten der Bank zumindest zwei Personen das
Vertragsdokument vervollständigt hätten, nämlich einmal im Kasten „wird von der
Bank ausgefüllt“ und einmal bei der Bezeichnung der Mietparteien und den
übrigen Angaben. Davon ist schwerlich auszugehen. Viel eher ist aus dem
Gesagten zu schliessen, dass die Berufungsklägerin ihre Parteibezeichnung mit
„Dr. [...]“ selbst gewählt und das entsprechende Dokument so ausgefüllt hat.
3.5.3 Damit
steht zusammenfassend fest, dass sich die Berufungsklägerin auf dem
Sicherheitshinterlegungsvertrag vom 25. Juni 2009 gegenüber der Basler
Kantonalbank als „Dr. [...], [...]“ ausgegeben hat. Die Vorinstanz durfte diese
Tatsache somit bei der Beurteilung des vorgeworfenen Sachverhaltes indiziell
mitberücksichtigen.
3.5.4 Wenn
die Berufungsklägerin darüber hinaus kritisiert, es sei nicht ihr anzulasten,
dass sie in der nachfolgenden Korrespondenz mit der Bank trotz ihrer
Intervention als „Dr. [...]“, bzw. „Dr. [...]“ adressiert worden sei, wirkt
sich dies im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung nurmehr unmerklich zu ihren
Gunsten aus. Teil der Betrachtung ihrer Kundenbeziehung zur Basler Kantonalbank
bildet nämlich auch deren schriftliche Auskunft vom 6. Mai 2014 (Akten
S. 136 f.). Nach dieser wurde der Doktortitel bei der hinterlegten
Versandadresse am 31. Januar 2014 auf Wunsch der Kundin gelöscht. Das
Datum des Löschungsbegehrens geht der Strafanzeige zeitlich knapp nach, sodass
sich erneut die Vermutung aufdrängt, die Berufungsklägerin habe allfällige
Hinweise auf ihr Fehlverhalten beseitigen wollen. Nur wenige Monate zuvor, am
19. Juli 2012, hatte die Berufungsklägerin noch Einzahlungsscheine, lautend
auf Dr. A____ bestellt, ohne sich beim Erhalt veranlasst zu sehen, bei der
Bank zu intervenieren (Akten S. 127, 135, SB BKB-DSS / 13). Die Vermutung,
dass die Berufungsklägerin aufgrund der Strafanzeige tätig geworden ist, liegt
auf der Hand.
3.6
3.6.1 Die
Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz sodann vor, die Feststellung, nach
welcher die Berufungsklägerin das Klingelschild an ihrem privaten Domizil mit
„DR’s A____+ [...]“ habe beschriften lassen, sei tatsachenwidrig. Es sei die
Vermieterschaft gewesen, welche die konkrete Klingelbeschriftung gewählt habe,
indes auf Anregung des Ehemanns der Berufungsklägerin. Die anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung getroffene Aussage, nach welcher es sich bei den Buchstaben
„DR“ um die Initialen ihres Schwagers [...] handle und beim apostrophierten S
um einen englischsprachigen Genitiv, der die familiäre Zugehörigkeit anzeige,
widerrief die Berufungsklägerin.
3.6.2 Aus
den Akten geht hervor, dass die berufungsklägerische Darstellung der Umstände,
wie es zur Beschriftung des Klingelschildes an ihrer privaten Adresse gekommen
ist, zutrifft. Ihre Vermieterin, [...], sagte träf aus, sie habe die Klingel
beschriftet und zwar derart, „dass es einigermassen aussehe“. Wie sie auf die
Bezeichnung „DR’s“ gekommen sei, konnte sie nicht mehr angeben, vermutlich aus
Unwissenheit, jedenfalls habe der Ehemann der Berufungsklägerin einen
Doktortitel gehabt (Akten S. 220).
Damit erweist
sich die Rüge als zutreffend, dass zur Beurteilung der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit der Berufungsklägerin nicht auf die Beschriftung des
Klingelschildes an ihrer privaten Adresse abgestellt werden durfte. Dies wirkt
sich im Rahmen der Beweiswürdigung indes unmerklich zu ihren Gunsten aus (vgl.
E. 3.7.2).
3.7
3.7.1 Die
Berufungsklägerin ortet ein Versäumnis der Vorinstanz schliesslich in der
Tatsache, dass diese entlastende Momente unbeachtet gelassen habe. Konkret
hätte sich zu Gunsten der Berufungsklägerin auswirken müssen, dass sie die
Klingelschilder ihrer Geschäftsräumlichkeiten mit der Gravur „Praxis [...]“
habe versehen lassen, mithin ohne Verwendung eines Doktortitels (SB RB DSS /3)
und dass sie – wie vorstehend ausgeführt – die Beschriftung des Klingelschildes
an ihrer Privatadresse nicht zu verantworten habe (vgl. E. 3.6).
3.7.2 Es
trifft zu, dass die Berufungsklägerin auf dem Klingelschild ihrer Praxis auf
die Ergänzung ihres Namens durch einen Doktortitel verzichtet hat. Dem Gericht
ist auch nicht entgangen, dass sie bei anderen Gelegenheiten ebenfalls korrekt
aufgetreten ist, wie beispielsweise auf den an die Basler Kantonalbank
gerichteten Begleitschreiben oder auf der von ihrem früheren Verteidiger ins
Recht gelegten Visitenkarte (Akten S. 390). Die Tatsache, dass sich die
Berufungsklägerin auch rechtmässig verhalten hat, lässt sich jedoch nicht
derart verallgemeinern, dass sie jegliches Fehlverhalten ausschliesst. Gegenstand
der Anklageschrift vom 9. Juli 2015 bildet nicht der Vorwurf, die
Berufungsklägerin habe sich im beruflichen Kontext generell einen ihr nicht
zustehenden akademischen Titel angemasst. Zu beurteilen ist lediglich, ob sie
sich im Oktober 2012 gegenüber dem Privatkläger auf einer Visitenkarte als
Trägerin eines Doktortitels ausgegeben hat. Hierfür kann indiziell darauf
abgestellt werden, ob die Berufungsklägerin andernorts ein ähnliches Verhalten
an den Tag gelegt hat. Sofern sie dies getan hat, was nach dem Vorstehenden zu
bejahen ist, wiegt dies schwerer als situatives Wohlverhalten ohne Zusammenhang
zur angeklagten Tat. Gerade in jenen Bereichen des Gesundheitswesens, die zum
Schutz des Publikums von einer engmaschigen gesetzlichen Regulierung durchzogen
sind, geniesst eine einwandfreie Berufsausübung hohe Priorität. Hierzu gehört
auch der in der Aussenwirkung bedeutsame professionelle Auftritt. Dafür, dass
es sich bei der beruflichen Qualifikation für das Publikum um eine Angabe von
hoher Wichtigkeit handelt, steht exemplarisch die Aussage der Zeugin E____, wonach
sie „immer“ darauf schaue, ob eine Berufskollegin auch Ärztin ist (Akten
S. 297). Schliesslich deuten auch die Bemühungen der Berufungsklägerin, ihren
Namen richtig zu stellen, alsbald sie sich des strafrechtlichen Vorwurfs
ausgesetzt sah, auf eine erhöhte Sensibilität in diesem Bereich bei ihr hin.
3.7.3 Zusammenfassend
vermag die Würdigung einzelner entlastender Momente nur geringfügige
Auswirkungen auf das Beweisergebnis zu entfalten. Die Berufungsklägerin dringt
mit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe Entlastendes unberücksichtigt gelassen,
nicht durch.
3.8 Das Appellationsgericht gelangt damit im Einklang mit
der Vorinstanz zum Beweisergebnis, dass sich die Berufungsklägerin im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit als Lebens- bzw. Paarberaterin zwischen den Jahren
2009 und 2012 verschiedentlich als Trägerin eines Doktortitels ausgab, obschon
sie hierzu nicht berechtigt war, was sie wusste. Anlässlich einer
Beratungssitzung im Jahre 2012 überreichte sie dem Privatkläger, welcher ihre
berufliche Qualifikation zur Diskussion gestellt hatte, eine Visitenkarte mit
der Aufschrift „Dr [...]“ und machte damit unrichtige Angaben über sich.
4.
4.1 Wer
vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht,
wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 23 Abs. 1 UWG).
Gemäss den
rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin durch die
Verwendung des ihr nicht zustehenden akademischen Titels eine unzutreffende
Angabe über die eigenen Leistungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b
UWG gemacht und dadurch unlauter gehandelt. Die Berufungsklägerin hat im Berufungsverfahren
keine Beanstandungen an dieser rechtlichen Würdigung angebracht.
4.2 Gemäss
Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG handelt indes auch unlauter, wer
unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den
Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken. Diese
Spezialbestimmung zum allgemeinen Irreführungsverbot von lit. b schützt
die Allgemeinheit in ihrem Vertrauen darauf, dass der Träger eines bestimmten
Titels in einem bestimmten Bereich besondere Fähigkeiten besitzt, wobei der Titel
nur darum getragen werden darf, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen
erfüllt worden sind. Ausgangspunkt von Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG
bildet somit eine Anknüpfung an die Berechtigung des Trägers, den
entsprechenden Titel tragen zu dürfen. Gleichzeitig ist ein zweites Kriterium heranzuziehen,
nämlich jenes, ob der Titel sachlich richtig zur qualitativen Auszeichnung der
vom Titelträger angebotenen Leistung verwendet wird, mithin ob die
Marktteilnehmer wegen des unberechtigterweise verwendeten Titels bezüglich
ihrer Qualitätserwartungen an die vom Titelträger angebotenen Leistungen
getäuscht oder irregeführt werden (Berger,
in: Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 13 UWG N 3, 27; Ferrari Hofer/Vasella, Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 3 UWG N 41 ff.).
4.3
4.3.1 Nach
dem vorstehenden Beweisergebnis hat die Berufungsklägerin dem Privatkläger eine
Visitenkarte überreicht, auf welcher sie neben ihrem Namen einen Doktortitel
aufführte, obschon sie einen solchen akademischen Grad nie erlangt hat. Sie
handelte aus dem Antrieb, den Privatkläger von ihren beruflichen
Qualifikationen zu überzeugen, mithin um den Privatkläger in seinen
Qualitätserwartungen an die angebotene Dienstleistung zu täuschen bzw. ihn in
den vorhandenen Erwartungen auf unrechtmässige Weise zu bestätigen. Dadurch hat
sich die Berufungsklägerin im Wettbewerb unlauter verhalten und den objektiven
und subjektiven Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG i.V.m.
Art. 23 Abs. 1 UWG direktvorsätzlich erfüllt.
Das
Strafantragserfordernis war im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten und ist
erfüllt. Die Tatbestandsmässigkeit indiziert im vorliegenden Fall die
Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder
geltend gemacht worden, noch aus den Akten ersichtlich.
4.3.2 Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäss
Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt,
nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist. Will
das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft
in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO).
Diese
Bestimmungen sind vorliegend indes nur teilweise einschlägig. Art. 3
Abs. 1 lit. c UWG stellt im Verhältnis zu lit. b eine lex
specialis dar. Der Sachverhalt wird somit nicht anders gewürdigt, als von der
Vorinstanz, einzig wird die speziellere Norm anstelle der Generalklausel zur
Anwendung gebracht. Dem liegt die theoretische Erkenntnis zugrunde, dass wenn
der beurteilte Sachverhalt in den Anwendungsbereich mehrerer Straftatbestände
fällt, wovon der eine im offener gehaltenen anderen aufgeht, mit Blick auf das
Bestimmtheitsgebot jene Norm zur Anwendung gelangt, die das vorgeworfene
Unrecht am engsten fasst (Art. 1 StGB). Da die für die rechtliche Wertung
relevanten Kriterien davon unberührt bleiben, konnte auf die Gewährung des
rechtlichen Gehörs verzichtet werden.
4.3.3 Damit
hat sich die Berufungsklägerin des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 23 Abs. 1
UWG), begangen im Oktober 2012 in Basel, schuldig gemacht.
5.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art.
47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Täterkomponenten).
5.2 Im
Rahmen der Strafzumessung erwog die Vorinstanz, angesichts des nicht
schwerwiegenden Verschuldens der Berufungsklägerin erscheine eine Geldstrafe
angemessen. Gestützt auf ihre Vorstrafenlosigkeit sei diese mit
45 Tagessätzen zu bemessen. Deren Höhe setzte sie in Würdigung der anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Angaben auf CHF 120.– fest.
Weiter sprach die Vorinstanz den Vollzug der Strafe bedingt aus und erlegte der
Berufungsklägerin eine Probezeit von zwei Jahren auf.
Die
Berufungsklägerin hat die Strafzumessung nicht angefochten.
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten,
dass die Berufungsklägerin bloss in einem Fall, nämlich betreffend den
Privatkläger, tatbestandsmässig gehandelt hat. Dieser und seine frühere Ehefrau
nahmen die Dienste der Berufungsklägerin bereits vor Abgabe der Visitenkarte in
Anspruch, mithin war die Falschangabe nicht kausal für das Zustandekommen des
Beratungsverhältnisses. Nichtsdestotrotz hat die Berufungsklägerin durch den
Hinweis auf ihren angeblichen akademischen Titel eine unzutreffende Erwartung
in Bezug auf ihre berufliche Qualifikation bestätigt. Insgesamt wiegt die
objektive Tatschwere dennoch sehr leicht.
In subjektiver
Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin ihre Visitenkarten anhand
vorgefertigter Templates, d.h. mit minimalem Aufwand, gestaltet hat. Dabei hat
sie die Namenszeile um einen Doktortitel ergänzt, was weder Raffinesse noch
eine besondere kriminelle Energie voraussetzt. Hingegen hat die
Berufungsklägerin situativ gerade dann zur unwahren Visitenkarte gegriffen, als
ihre berufliche Qualifikation bestritten wurde. Sie hat mit direktem Vorsatz (ersten
Grades) gehandelt. Dennoch wiegt auch die subjektive Tatschwere sehr leicht.
Zusammenfassend
wiegt das Tatverschulden sehr leicht. Mit Blick auf den Strafrahmen, der von
einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, hat
die Vorinstanz die schuldangemessene Strafe mit 45 Tagessätzen Geldstrafe
korrekt bemessen.
In Bezug auf die
Täterkomponenten ist vorab darauf abzustellen, dass die Berufungsklägerin
gemäss ihrem Auszug aus dem Strafregister bis anhin strafrechtlich nicht in
Erscheinung getreten ist (Akten S. 671). Sie hat weder Einsicht in die Tat
noch Reue gezeigt, was sich jedoch neutral auf die Strafzumessung auswirkt, da
sie die Anklage stets bestritten hat. Ihre im Hinblick auf die Berufungsverhandlung
mehrmals geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit hat sie mit (summarischen)
Arztzeugnissen belegt. Somit ist ihr Verhalten im Strafverfahren neutral zu
werten.
Nach dem
Vorstehenden erweist sich eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als
schuldangemessen.
5.3.2 Gestützt
auf die Angaben der Berufungsklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe mit CHF 120.– bemessen. Dies
entspricht unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges für Krankenkasse,
Steuern und weiteres einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3‘800.–. Die
Berufungsklägerin hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht angefochten und
auch anderweitig keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht.
Nach ihren
Ausführungen an der Hauptverhandlung erzielt die Berufungsklägerin kein eigenes
Einkommen, sondern partizipiert an den Mitteln ihres Ehemannes. Abzustellen ist
somit auf den der Berufungsklägerin tatsächlich zufliessenden Unterhalt. Bei in
ungetrennter Gemeinschaft lebenden Ehepartnern lässt sich der dem erwerbslosen
Partner tatsächlich zufliessende Naturalunterhalt im Einzelfall nur mit
unverhältnismässigem Aufwand oder überhaupt nicht feststellen. Massgebend ist
in solchen Konstellationen, was der erwerbslose Partner aus dem
Familieneinkommen tatsächlich für sich persönlich erhält. Nach der Lehre kann
dem straffälligen Hausgatten einer kinderlosen Familiengemeinschaft i.d.R. 40%
des Nettoeinkommens des verdienenden Partners als Naturallohn angerechnet
werden (Dolge, in Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 34 StGB N 57).
Vorliegend ist
das Familieneinkommen zwar nicht bekannt. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab die Berufungsklägerin indes an, dass sich der monatliche
Bedarf des kinderlosen Paares auf ca. CHF 10‘000.– belaufe (Akten
S. 485). Hinweise, dass dieser Bedarf das Familieneinkommen übersteigt,
lassen sich den Akten nicht entnehmen und wurden nicht geltend gemacht. Aus den
aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden der Berufungsklägerin lässt sich sodann
ableiten, dass sie weiterhin kein bzw. kaum eigenes Einkommen generieren
dürfte. Diese Tatsache lag jedoch bereits dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde.
Insgesamt ist es mithin zulässig, der Berufungsklägerin einen Betrag von
CHF 3‘800.– als Naturallohn anzurechnen. Somit erweist sich eine
Tagessatzhöhe von CHF 120.– als den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Berufungsklägerin weiterhin angemessen.
5.3.3 Damit
ist die Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu
CHF 120.– zu verurteilen.
5.4 Die
Vorinstanz gewährte der nicht vorbestraften Berufungsklägerin den bedingten
Vollzug der ausgesprochenen Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren. Die Berufungsklägerin führt in diesem Punkt keine Berufung. Auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen.
6.
6.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nicht durch und das
erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich zu bestätigen. Entsprechend hat die
Berufungsklägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 800.– festgelegt (§ 21
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,
SG 154.810]) und der Berufungsklägerin überbunden.
Die Vorinstanz
verurteilte die Berufungsklägerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten von
CHF 3‘065.90 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 1‘600.–. Der
erstinstanzliche Kostenspruch erweist sich nach dem Ausgang des
Berufungsverfahrens ebenfalls als zutreffend (Art. 428 Abs. 3 StPO).
6.2 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch
auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte, wenn sie freigesprochen wird. Der gegen die Berufungsklägerin
ergangene Schuldspruch ist mit diesem Urteil zu bestätigen. Sie hat
entsprechend keinen Anspruch auf Ersatz der Auslagen für ihren gegenwärtigen und
ihre früheren Rechtsvertreter.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafeinzelgerichts
vom 22. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Abweisung der Schadenersatzforderung des B____;
-
Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung des B____.
A____ wird des Vergehens gegen das
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu CHF 120.– verurteilt, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 3 Abs. 1
lit. c UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG.
A____ trägt die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 3‘065.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive
Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Schweizerische Bundesanwaltschaft
-
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.