Geschäftsnummer: SB.2016.56 (AG.2018.617)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 19.09.2018 
Erstpublikationsdatum: 15.10.2018
Aktualisierungsdatum: 19.09.2019
Titel: Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BGer 6B_1103/2018 vom 7. August 2019)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2016.56

 

URTEIL

vom 19. September 2018

vom 19. September 2018

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Ramon Mabillard       

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Berufungsklägerin

[...]                                                                                                      Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____                                                                                                                    

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. März 2016

 

betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 22. März 2016 wurde A____ (Berufungsklägerin) des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 120.– verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren wurden die Schadenersatzforderung und der Antrag des B____ (Privatkläger) auf Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen. Schliesslich wurde die Berufungsklägerin zur Zahlung der Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ nach der Eröffnung des Dispositivs Berufung angemeldet, diese mit Schreiben vom 30. Juni 2016 erklärt und mit Eingabe vom 18. November 2016 begründet. Sie beantragt, sie sei in Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils der Strafgerichtspräsidentin vom 22. März 2016 von der Anklage vom 8. Juli 2015 kostenlos freizusprechen. Weiter stellt sie mehrere Beweisanträge, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 30. November 2016, es sei das erstinstanzliche Urteil in Schuldspruch und Strafhöhe zu bestätigen und die Beweisanträge seien abzuweisen. B____ beantragt mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2016 sinngemäss die vollständige Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts ab.

 

Mit Vorladungen vom 31. August 2017 wurden die Parteien auf die für den 19. Dezember 2017 angesetzte Berufungsverhandlung geladen. Am 14. Dezember 2014 erklärte A____, krankheitshalber für die folgenden drei Monate verhandlungsunfähig zu sein und ersuchte um eine Neuansetzung der Berufungsverhandlung. Mit Vorladungen vom 29. Januar 2018 wurden die Parteien auf die für den 19. April 2018 neu angesetzte Berufungsverhandlung vorgeladen. Am 21. März 2018 ging ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht ein. Mit Eingaben vom 12. und 13. April 2018 erklärte A____ erneut ihre Verhandlungsunfähigkeit für den vorgeladenen Termin. Mit Verfügung vom 13. April 2018 ordnete der Instruktionsrichter die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren an und gewährte den Parteien Frist, um Einwendungen gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu erheben bzw. um ergänzende schriftliche Ausführungen in der Berufungssache einzugeben. Während die Staatsanwaltschaft der Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit Schreiben vom 18. April 2018 zustimmte, liess sich die Berufungsklägerin nicht mehr vernehmen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2     

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Vorliegend haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen. Mangels Anfechtung ist somit die Abweisung der privatklägerischen Anträge auf Zusprechung einer Schadenersatzforderung sowie einer Parteientschädigung in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Angefochten ist demgegenüber der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb.

 

1.3     

1.3.1   Im Strafverfahren hat die beschuldigte Person nach Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren und gilt auch für den gesamten Rechtsmittelweg. Die Mündlichkeit des Verfahrens ist indes ein Recht, auf das die beschuldigte Person verzichten kann. Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Behandlung der Berufung in einem schriftlichen Verfahren anordnen, wenn das Einverständnis der Parteien vorliegt und wenn ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (Eugster, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 406 StPO N 1, 6).

 

1.3.2   Vorliegend hat die Berufungsklägerin zwei Mal um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersucht, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht verhandlungsfähig sei. Während sich das ärztliche Attest der Pneumologie des Kantonsspitals Baselland vom 13. Dezember 2017 darin erschöpft, „Krankheit“ und „regelmässige Medikamenteneinnahme“ als Ursache für die Verhandlungsunfähigkeit zu nennen (Akten S. 669), lässt sich dem ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 12. April 2018 entnehmen, die Berufungsklägerin stehe „bereits über Jahre am USB Pneumologie“ in Behandlung (Akten S. 683). Worin ihre gesundheitliche Beeinträchtigung konkret besteht und inwiefern sich diese auf die Verhandlungsfähigkeit auswirkt, lässt sich anhand der eingereichten Unterlagen indes nicht nachvollziehen. Aus diesem Grund verlangte die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass sich die Berufungsklägerin der Durchführung des schriftlichen Verfahrens widersetzen sollte, eventualiter eine gerichtsärztliche Begutachtung (Akten S. 684). Hierauf liess sich die Berufungsklägerin nicht mehr vernehmen.

 

Aus dem prozessualen Verhalten der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin ist angesichts dieser Umstände zu schliessen, dass sie durch ihren Verzicht, zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen, in Kenntnis sämtlicher Folgen konkludent ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Gegenstand der Berufung bildet sodann ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. März 2016.

 

Damit sind die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens i.S.v. Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO erfüllt.

 

2.        

Die Berufungsklägerin hat mit Berufungsbegründung vom 18. November 2016 verschiedene Beweisanträge gestellt (Akten S. 568).

 

2.1     

2.1.1   Die Berufungsklägerin verlangt, es seien Herr [...], Frau [...], Frau [...] und Frau [...] als Zeugen zur Berufungsverhandlung zu laden. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter das Begehren unter Vorbehalt eines anders lautenden Beschlusses des Gerichts ab (Akten S. 658). Es stellt sich angesichts der Durchführung des schriftlichen Verfahrens die Frage nach dem Schicksal der Beweisanträge.

 

2.1.2   Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die Berufungsklägerin auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung, an welcher die Zeugen im Falle einer nachträglichen Gutheissung der Beweisanträge anzuhören gewesen wären, verzichtet hat. Daraus folgend hat sie auch ihr Desinteresse an der gerichtlichen Abnahme der Zeugenaussagen erklärt. Hätte die Berufungsklägerin auf ihren prozessualen Anträgen beharren wollen, so wäre es ihr unbenommen gewesen, gegen die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu opponieren und die Anträge dem Gesamtgericht an der mündlichen Verhandlung erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Weiter hätte – selbst im Falle der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren – die Möglichkeit bestanden, dem Appellationsgericht die Abnahme der Zeugenaussagen in Form eines schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO zu beantragen. Indem sie es unterliess, sich nach ihrer Zustimmung zum schriftlichen Verfahren zur weiteren Behandlung ihrer Beweisanträge zu äussern, ist von einem Rückzug der Anträge auf Zeugeneinvernahmen auszugehen.

 

Wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, ist die Abnahme der beantragten Beweise auch nicht von Amtes wegen vorzunehmen. Im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurden neben der Berufungsklägerin (zwei Mal) auch C____, D____ und E____ als Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen befragt. Hinzu kommt eine Konfrontationseinvernahme der Berufungsklägerin mit dem Privatkläger (Akten S. 280). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Berufungsklägerin und der Privatkläger sodann ein weiteres Mal einvernommen (Akten S. 484a ff). Aufgrund der bereits im Recht liegenden Aussagen besteht für das Berufungsgericht keine Notwendigkeit, sich im konkreten Fall ein Bild weiterer Zeugen zu machen.

 

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsklägerin den Abstand von ihren mit Berufungsbegründung gestellten Anträgen auf Zeugeneinvernahmen erklärt hat. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

 

2.2

2.2.1   Die Berufungsklägerin verlangt weiter, es sei betreffend die Visitenkarte lautend auf „Dr [...]“ (Akten S. 198 ff.) ein Gutachten über die Fragen einzuholen, ob sämtliche Zeichen auf der Visitenkarte mit dem Drucker der Berufungsklägerin aufgedruckt worden sind und ob die ganze Visitenkarte mit einem anderen Drucker als jenem der Berufungsklägerin gedruckt worden ist. Eventualiter sei die fragliche Visitenkarte einem von der Berufungsklägerin zu bezeichnenden Privatgutachter zuzustellen, damit dieser ein entsprechendes Gutachten erstellen kann (Akten S. 568). Begründungsweise bringt sie vor, die inkriminierte Visitenkarte weise kleine graphische Ungereimtheiten auf, die sich darin äusserten, dass die Buchstaben „Dr“ nicht ganz auf der gleichen Linie lägen, wie der nachfolgende Name der Berufungsklägerin (Akten S. 582). Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, es lasse sich mittels Unterlegen eines Lineals feststellen, dass sämtliche Buchstaben auf einer Linie lägen. Zudem würde eine nachträgliche Einfügung des Doktortitels mit Blick auf das Layout der Visitenkarte als Ganzes voraussetzen, dass der Name zuvor eingerückt gestaltet gewesen sei. Hiervon sei angesichts der Tatsache, dass der gesamte obere Teil der Visitenkarte linksbündig ausgerichtet sei, nicht auszugehen, zumal sich der Name mit Doktortitel linksbündig passend in das Gestaltungskonzept einfüge (Akten S. 637). Die Vorinstanz hatte festgehalten, aus der „kaum sichtbaren graphischen Ungereimtheit“ sei nichts abzuleiten (Akten S. 510).

 

2.2.2   Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, sie könne nicht für den Inhalt der im Recht liegenden Visitenkarte verantwortlich sein, indem sie beweist, einen Drucker zu besitzen, der nicht zur Herstellung der Visitenkarte verwendet worden ist, geht ihre Argumentation an der Sache vorbei. Zum einen wurde weder dargelegt, welchen Drucker die Berufungsklägerin vor über sechs Jahren in ihren Geschäftsräumlichkeiten nutzte, noch wo er sich heute befindet, zum anderen lässt sich aus der Tatsache, dass dieser bestimmte Drucker nicht zur Herstellung der aktenkundigen Visitenkarte verwendet wurde, nicht ableiten, dass die Berufungsklägerin den Inhalt des Aufdrucks nicht verantwortet haben kann. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Berufungsklägerin ihre Visitenkarten mit einer anderen Maschine angefertigt hat oder hat anfertigen lassen, sei es zuhause, sei es an einem Gerät, über welches sie andernorts verfügen konnte oder sei es beispielsweise über einen kommerziellen Anbieter. Selbst wenn die Karte nicht mit jenem Drucker produziert wurde, den die Berufungsklägerin heute ihr Eigen nennt, ist dadurch beweismässig kaum etwas gewonnen. Weil die Tatsache, über welche das beantragte Gutachten Aufschluss geben soll, zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung der Berufungsklägerin ungeeignet ist, kann von der Beweisabnahme abgesehen werden (Art. 139 Abs. 2 StPO). Kein Unterschied ergibt sich daraus, ob ein solches Gutachten von Amtes wegen oder als Parteigutachten eingeholt wird.

 

Überdies haben sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass die „graphische Ungereimtheit“, auf welche die Berufungsklägerin hinweist, kaum wahrnehmbar ist. Effektiv dürfte sie in Würdigung der Gesamterscheinung der Karte auf die Qualität des Druckes zurückzuführen sein und nicht auf eine nachträgliche Verfälschung.

 

Nach dem Gesagten sind die Beweisanträge der Berufungsklägerin auf Einholung eines Gutachtens im Zusammenhang mit der Visitenkarte „Dr [...]“ abzuweisen.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht unter Verweis auf die Anklage erwogen, die Berufungsklägerin habe dem Privatkläger anlässlich einer Paar- bzw. Eheberatung im Jahre 2011 oder 2012 in Gegenwart seiner damaligen Frau, C____, und unter Hinweis auf ihren akademischen Titel die in den Akten befindliche Visitenkarte mit der Aufschrift „Dr [...]“ abgegeben. Dabei stützte sich das Strafgericht neben der als echt erscheinenden Visitenkarte massgeblich auf die Aussagen des Privatklägers, welche sie als glaubhaft erachtete, während sie auf die Schilderungen der Berufungsklägerin und der als Zeugin einvernommenen C____ nicht abstellte. In objektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin auf dem von ihr unterzeichneten Mietvertrag betreffend ihre Praxis als „Dr. [...]“ bezeichnet wurde und im Sicherheitshinterlegungsvertrag mit der Basler Kantonalbank als „Dr. [...]“. Auch die Korrespondenz der Bank war an „Dr. [...]“ bzw. später an „Dr. A____“ gerichtet. Daraus schloss das Strafgericht, dass sich die Berufungsklägerin bereits gegenüber der Basler Kantonalbank und ihrer Vermieterin zu Unrecht mit einem Doktortitel ausgewiesen hatte. Schliesslich stellte das Strafgericht fest, dass das Wohnungsschild am privaten Domizil der Berufungsklägerin mit „DR’s [...]“ beschriftet war. Insgesamt schloss es, dass sich die Berufungsklägerin gegenüber dem Privatkläger als Trägerin eines Doktortitels ausgegeben hatte (Akten S. 511).

 

Die Berufungsklägerin wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen die vorinstanzlichen Feststellungen.

 

3.2     

3.2.1   Die Berufungsklägerin bringt in erster Linie vor, die Aussagen des Privatklägers seien unglaubhaft. Er hege eine negative Einstellung gegenüber seiner ehemaligen Paarberaterin, da er sie für das Scheitern seiner Ehe mit C____ und den Verlust des Sorgerechtes betreffend den gemeinsamen Sohn [...] (mit-) verantwortlich mache. Der Privatkläger habe neben der Berufungsklägerin weitere Personen, welche seine Ex-Frau unterstützen, wie beispielsweise die Kinderärztin des Sohnes sowie dessen Beistand, mit Anzeigen und Demarchen „mundtot oder ihm gefügig zu machen“ versucht. Zudem seien die Aussagen des Privatklägers bereits in einem früheren Strafverfahren als unglaubhaft gewürdigt worden. Ein Motiv für die Falschbelastung ergebe sich aus einer bestrittenen Forderung über etwa CHF 10‘000.–, welche der Privatkläger gegenüber der Berufungsklägerin geltend mache. Entgegen der Auffassung der Strafgerichtspräsidentin, sei es nicht abwegig, sein Vorgehen im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Zivilforderung als „kriminelle Prozessintervention“ zu bezeichnen.

 

3.2.2   Was das prozessuale Verhalten des Privatklägers ausserhalb dieses Verfahrens betrifft, lassen die Akten zumindest erahnen, dass er im Kontext der Scheidung von C____ zuweilen mit harten Bandagen kämpfte. Gegenüber Dritten, die mit den familiären Angelegenheiten der ehemaligen Eheleute in Berührung kamen, zeigte er sich rasch geneigt, den Rechtsweg zu bestreiten. Aktenkundig ist hingegen auch, dass von Seiten seiner Ex-Frau ebenfalls juristisch gegen den Privatkläger vorgegangen wird, wovon mehrere gegen ihn gerichtete Strafanzeigen zeugen. Auch die Berufungsklägerin hat die juristische Auseinandersetzung nicht gescheut, indem sie die Anzeige des Privatklägers mit einer Gegenanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten, Hausfriedensbruchs und falscher Anschuldigung beantwortete (Akten S. 376). Eine Gesamtbetrachtung und –würdigung des prozessualen Verhaltens hätte sich somit auf sämtliche involvierten Personen zu erstrecken. Das Gericht erachtet dies weder als objektiv geboten noch anderweitig als zielführend.

 

3.2.3   Was das prozessuale Verhalten des Privatklägers innerhalb dieses Verfahrens betrifft, ist in Erinnerung zu rufen, dass er die Berufungsklägerin nach Erhalt der Visitenkarte und dem Aufkommen von Zweifeln an ihrer beruflichen Qualifikation am 21. August 2013, am 2. September 2013 sowie am 24. September 2013 über seinen damaligen Rechtsvertreter ersuchte, hierzu Stellung zu nehmen. Für den Unterlassungsfall drohte er mit Strafanzeige (SB A / 4,5,8). Darauf ging die Berufungsklägerin inhaltlich nicht ein, worauf der Privatkläger am 22. Oktober 2013 Strafanzeige einreichte. Soweit der Privatkläger seine behaupteten Schadenersatzansprüche alsdann im Adhäsionsprozess geltend machte, wurden diese erstinstanzlich abgewiesen. Im Zivilpunkt blieb das Urteil unangefochten und ist in Teilrechtskraft erwachsen, was für die Berufungsklägerin bei Eingabe der Berufungsbegründung erkennbar war. Wenn sie dennoch schliesst, der Privatkläger verhalte sich strafbar, wie der aufrecht erhaltene Vorwurf des (versuchten) Prozessbetruges es nahelegt, ist sie damit nicht zu hören. Zusammenfassend ist dem Privatkläger in diesem Verfahren mit Blick auf sein prozessuales Verhalten keine Verfehlung anzulasten. Inwiefern sich dies bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil auswirken soll, ist nicht nachvollziehbar.

 

In Bezug auf den vorliegenden Fall verkennt die Berufungsklägerin, dass die Aussagewürdigung anhand konkreter Schilderungen eines Verfahrensbeteiligten vorzunehmen und auf den Prozessgegenstand beschränkt ist. Demgegenüber bleibt der Leumund dieser Person bei der Aussagewürdigung im Regelfall unbeachtlich. Insofern als die Berufungsklägerin die Unglaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen damit begründet, er habe in einem früheren Verfahren als Beschuldigter die Unwahrheit gesagt, stellt sie ungeachtet der Umstände der Einzelfälle auf seinen Leumund ab. Zu betonen ist, dass den Privatkläger als beschuldigte Person in früheren Strafverfahren keine Mitwirkungspflichten getroffen haben können, weshalb unter Beachtung strafprozessualer Grundsätze eine unglaubhafte Aussage nicht einmal geeignet wäre, seinen Leumund zu beeinträchtigen. Anders als die Berufungsklägerin vorbringt, kann auch aus dem prozessfreudigen Verhalten des Privatklägers nicht unbesehen auf die Beweiskraft seiner Aussagen geschlossen werden. Soweit der Privatkläger den Ausgang der von ihm initiierten Verfahren hinnimmt und nicht müssig in der gleichen Sache prozessiert, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm das Gehör und damit ein wirksamer Rechtsschutz a priori beschnitten werden sollen.

 

3.2.4   Was das Aussageverhalten der einvernommenen Personen betrifft, hat die Vorinstanz in ihrer Aussagenanalyse dargelegt, weshalb sie die Angaben der Berufungsklägerin als unglaubhaft würdigte. Diese habe inkonstant bzw. widersprüchlich ausgesagt und zentrale Elemente, wie die Präsenz der damaligen Ehefrau des Privatklägers bei Übergabe der Visitenkarte erst zögerlich eingeräumt. Eine frühere Aussage habe sich angesichts ihrer späteren Depositionen als „Ausschmückung“, sinngemäss als unwahr, erwiesen. Eine weitere Erklärung zum Hergang der Dinge erkannte die Vorinstanz als nachgeschoben. Weiter erwog das Strafgericht, auch an der Aussage von C____ bestünden Zweifel. Diese habe zunächst angegeben, sie könne sich an keine Übergabe einer Visitenkarte erinnern, was angesichts der Tatsache, dass sich die beiden anderen anwesenden Personen durchaus daran erinnerten, nicht nachvollziehbar sei. Einen vermeintlichen Widerspruch zu ihrer Nichtkenntnis erblickte das Strafgericht in den Bemühungen der Zeugin C____, eine weitere Visitenkarte der Berufungsklägerin bei E____ erhältlich zu machen, nachdem der Privatkläger die von ihm erhaltene eingereicht hatte. Dies spreche dafür, dass die Übergabe der Visitenkarte, von der C____ angeblich nichts gewusst habe, doch Gesprächsthema beim Ehepaar gewesen sei. Demgegenüber habe der Privatkläger die Übergabe der Visitenkarte räumlich und zeitlich verknüpfen können, er habe die Umstände der Übergabe konstant geschildert und die spontane Kommentierung seiner Ex-Frau, die Berufungsklägerin habe ja einen Doktortitel, anschaulich und sinnhaft geschildert. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz auf seine Darstellung ab.

 

Mit der vorstehend zusammengefassten Aussagewürdigung hat sich die Berufungsklägerin nicht auseinandergesetzt. Sie hat neben der pauschalen Bestreitung der Glaubhaftigkeit des Privatklägers mithin nicht darlegen können, weshalb im konkreten Fall zu Unrecht auf seine Aussage abgestellt worden sein soll bzw. weshalb eher die Darstellung der Berufungsklägerin zu berücksichtigen gewesen wäre. Angesichts dessen erübrigt sich die Wiedergabe einer detaillierten Aussagenanalyse. Die vorinstanzliche Aussagewürdigung erweist sich denn auch als inhaltlich zutreffend. Gründe, davon abzuweichen, ergeben sich aus den Akten nicht, weshalb darauf abzustellen ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

 

3.3

3.3.1   Die Berufungsklägerin rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte nicht zu ihren Ungunsten würdigen dürfen, dass sie nicht habe dartun können, wie die Visitenkarte, die sie im Oktober 2012 aushändigte, tatsächlich ausgesehen habe. Der Nachweis des Aussehens der von der Berufungsklägerin verwendeten Visitenkarten obliege der Staatsanwaltschaft. In Ermangelung dessen sei noch nicht positiv bewiesen, dass die vom Privatkläger eingereichte Visitenkarte auch jene ist, die er von der Berufungsklägerin erhalten habe. Die Zeugin E____ habe bekräftigt, dass die Berufungsklägerin auf ihrer Visitenkarte seinerzeit keinen Doktortitel verwendet habe. Zudem habe C____ im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers bestätigt, dass in der berufungsklägerischen Praxis keine Schale mit „x-Visitenkarten“ aufgestellt war.

 

3.3.2   Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO). Zugunsten der beschuldigten Person wirken sich nur erhebliche, nicht überwindbare Zweifel aus, nicht jedoch mögliche, abstrakte und theoretische Zweifel. Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist, dass es sich um Zweifel handelt, die sich nach der objektiven Sachlage für einen kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängen. Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (BGE 124 IV 88 E. 2a).

 

In den Akten findet sich neben der vom Privatkläger eingereichten eine weitere Visitenkarte der Berufungsklägerin, welche der frühere Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in der gegen den Privatkläger gerichteten Anzeige vom 18. Dezember 2013 ins Recht gelegt hatte. Diese „tatsächliche Visitenkarte“ weist keinen akademischen Titel aus. Sie stammt gemäss den ergänzenden Erläuterungen aus der Zeit nach Februar 2012, was sich an der bereits erfolgten Namensänderung von [...] zu A____ festmachen lasse. Die Karte zeigt aufgereihte Perlen sowie den Slogan „[...]“ (Akten S. 381, 390). Auf Vorhalt gab die Berufungsklägerin an, diese Karte sei damals zwar eine aktuelle Karte von ihr gewesen, dem Privatkläger habe sie indes eine andere Karte, mit einem Magnolienmotiv, abgegeben. Welches Logo sie wann verwendet habe, könne sie nicht mit Sicherheit sagen. Sie habe in ihrem Computer „x Templates“, d.h. Vorlagen, für Visitenkarten und Formulare gespeichert gehabt. Sie habe diese ausgetauscht und immer wieder ausgedruckt. Schliesslich fügte sie an, sie habe Visitenkarten nur auf Verlangen abgegeben. Jene für den Privatkläger habe sie einem Metalletui in ihrer Tasche entnommen (Akten S. 488).

 

Die Zeugin E____ sagte im Vorverfahren aus, sie habe ebenfalls einmal eine Visitenkarte der Berufungsklägerin erhalten. An den exakten Wortlaut der Karte erinnere sie sich nicht mehr. Sie denke aber, dass ihr ein Doktortitel aufgefallen wäre, wenn er auf der Karte vermerkt gewesen wäre, weil sie immer schaue, ob jemand Ärztin ist. C____ habe sich dann im Winter Ende 2013 oder 2014 unter Verweis auf das Strafverfahren mit der Bitte an sie gewandt, ihr die Visitenkarte zu überlassen, worauf sie sie, ohne eine Kopie zu erstellen, mit der Post versandt habe. Später habe C____ ihr mitgeteilt, die fragliche Visitenkarte sei nie bei ihr eingetroffen. Die Visitenkarte habe die übliche Grösse gehabt, sei einseitig bedruckt gewesen und habe einen rot-violetten, blassen Hintergrund und einen Text mit den Angaben der Berufungsklägerin enthalten. Auf Vorhalt der „tatsächlichen Visitenkarte“ mit dem Slogan „[...]“ sagte E____ aus, ihres sei nicht wie dieses Kärtli gewesen. A____ habe damals noch [...] geheissen, auch sei das Hintergrundmuster anders gewesen. Ähnlichkeiten bestünden in der Farbe des Hintergrundes, der Anordnung des Textes links unten und im Verweis auf die Paartherapie (Akten S. 297 ff.).

 

3.3.3   Nach dem Gesagten gelangt das Appellationsgericht hinsichtlich des Aussehens der von der Berufungsklägerin verwendeten Visitenkarten beweismässig zum Schluss, dass diese während ihrer Tätigkeit als Lebensberaterin eine Mehrzahl verschiedener Gestaltungsformen verwendete, die sich in der Wahl der Hintergrundsujets und der Beschriftung voneinander unterschieden. Aus der Gestaltung einer bestimmten Karte können darum keine Rückschlüsse auf andere Karten gezogen werden, selbst wenn diese ungefähr aus dem gleichen Zeitraum stammen. Davon ausgehend ist es nicht möglich, nachträglich zu eruieren, welchem Klienten welche Visitenkarte ausgehändigt worden ist. Insofern wäre der Beweisantrag, die Klientinnen [...] und [...] über das Aussehen der Visitenkarten zu befragen, auch materiell abzuweisen gewesen (vgl. E. 2.1.2). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin die Visitenkarten bloss auf Nachfrage abgab, wodurch es in ihrem Ermessen lag, wer welche Ausführung erhielt. Schliesslich erscheint es aus Sicht der Berufungsklägerin plausibel, dem Privatkläger gerade eine jener Karten zu überreichen, auf welcher ein angeblicher akademischer Titel ausgewiesen ist, da er die Qualifikationen der Berufungsklägerin unmittelbar zuvor in Zweifel gezogen hatte. So vermochte sie sein Misstrauen gezielt zu zerstreuen.

 

In Anbetracht dieser Umstände wirkt sich die Tatsache, dass anderslautende Visitenkarten im Umlauf sind, als jene, die der Privatkläger im Oktober 2012 erhalten haben will, nicht unmittelbar zu Gunsten der Berufungsklägerin aus. Sie stellt jedenfalls kein Indiz dafür dar, der Privatkläger habe die von ihm ins Recht gelegte Karte ver- bzw. gefälscht. Da sich die berufungsklägerische Bestreitung der Echtheit der Karte in der Behauptung erschöpft, das überreichte Exemplar sei mit einem Magnolienmotiv versehen gewesen, durfte das Strafgericht im Lichte der übrigen Beweismittel zum Ergebnis gelangen, dass dies für sich allein keine begründeten, unüberwindlichen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Karte weckt. Die Vorinstanz hat mithin die unsubstantiierte berufungsklägerische Bestreitung nach dem Massstab von Art. 10 Abs. 3 StPO an den übrigen Indizien gemessen und verworfen. Sie hat dadurch keine unzulässige Beweislastumkehr begangen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

 

3.4

3.4.1   Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass sie auf dem im Jahre 2009 von ihr unterschriebenen (Unter-) Mietvertrag betreffend ihre Geschäftsräume in der Parteibezeichnung als „Dr. [...]“ aufgeführt sei (SB Pos. B1/1). Zum einen habe ihre Vermieterin, D____, den Vertrag aufgesetzt, zum anderen bestehe keinerlei Verpflichtung, die falsche Betitelung richtig zu stellen. Schliesslich liege eine zeitliche Distanz von drei Jahren zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und dem angeklagten Sachverhalt, weshalb sich daraus keine Schlüsse mehr ziehen liessen.

 

3.4.2 Die Vermieterin des Geschäftslokals der Berufungsklägerin, D____, erklärte als Zeugin zur Redaktion des Untermietvertrages befragt, die Berufungsklägerin habe ihr ein Mail geschrieben, in welchem gestanden sei, wie ihre Parteibezeichnung lauten sollte. D____ habe auf diese Anweisung hin die Personalien mit dem Doktortitel („Dr. [...]“) erfasst (Akten S. 248). Auf Vorhalt verneinte sie, lediglich aus den Umständen geschlossen zu haben, die Berufungsklägerin habe einen Doktortitel. Es sei ihr so angegeben worden, sonst wäre sie nie auf die Idee gekommen, einen solchen hinzuschreiben (Akten S. 251). Weiter gab die Zeugin an, sie habe den Untermietvertrag nach Einleitung dieses Strafverfahrens auf Verlangen der Berufungsklägerin abändern müssen, wobei nur die „Praxisbezeichnung“, gemeint die Parteibezeichnung, neu gefasst werden sollte. Sie lautet seither „[...] A____ – [...]“ (Akten S.  247).

 

Aus den edierten Untermietverträgen vom 23. Juli 2009 und vom 26. März 2014 ergibt sich nichts, was von der Darstellung der Zeugin D____ abweicht (SB Pos. B1 und B2)

 

3.4.3   Aus den vorstehenden, glaubhaften Aussagen erhellt, dass sich die Berufungsklägerin bereits zum Zeitpunkt, als sie sich in ihre Geschäftsräumlichkeiten einmietete, als Trägerin eines Doktortitels ausgab. Dass ihr Verhalten etwa drei Jahre vor die in diesem Verfahren zu beurteilende Tat zurückreicht, tut dem indiziellen Charakter ihres Verhaltens keinen Abbruch. Die Vorinstanz durfte dieses Element somit zu Ungunsten der Berufungsklägerin werten. Dass diese den Vertrag nach Eröffnung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens unter Weglassung des Doktortitels abgeändert haben wollte, spricht ebenfalls für ihre Verantwortlichkeit. Hätte ihre Vermieterin den akademischen Titel eigenmächtig ergänzt und bestünde keine Verpflichtung die Betitelung richtig zu stellen, so wie die Verteidigung dies vorbringt, so hätte die Berufungsklägerin nämlich auch untätig bleiben können. So liegt indes die Vermutung nahe, dass sich die Berufungsklägerin von der angepassten Parteibezeichnung auf dem Untermietvertrag eine kolludierende Wirkung erhoffte. Die Berufungsklägerin dringt in diesem Punkt somit nicht durch.

 

3.5

3.5.1   Sinngemäss zum Vorstehenden rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass sie auf dem mit der Basler Kantonalbank abgeschlossenen Sicherheitshinterlegungsvertrag vom 25. Juni 2009 für ihr Geschäftslokal als „Dr. [...], [...]“ bezeichnet sei. In der Sache führt sie aus, sie habe den Vertrag am 28. Juni 2009 an die Bank zurückgeschickt, nachdem sie ihn unterzeichnet von ihrer Vermieterin erhalten habe. In der Absenderzeile des Begleitschreibens habe sie auf die Verwendung eines akademischen Titels verzichtet, was nicht nachvollziehbar sei, wenn sie sich auf dem Vertragsdokument als Doktorin bezeichnet habe. Gegen die Tatsache, dass die Berufungsklägerin den Vertrag ausgefüllt habe, spreche weiter die Voranstellung des Nachnamens. Dies entspreche nicht ihrer Gewohnheit, was sämtliche beschlagnahmten Schriftstücke aus jener Zeit belegten. Zusammenfassend habe die Bank ihre Personalien inklusive Doktortitel von sich aus eingesetzt.

 

3.5.2   Die Zeugin D____ sagte betreffend den Hinterlegungsvertrag aus, sie habe diesen nicht ausgefüllt. Sie denke, es sei die Berufungsklägerin gewesen, die ihn ausgefüllt habe, es könne jedoch auch eine Bankangestellte gewesen sein. Der Vertrag sei ihr von der Bank zugesandt worden (Akten S. 245 f.). Sie habe ihn dann weitergeschickt. Dies entspricht der Darstellung der Berufungsklägerin. D____ scheidet somit als Urheberin des Vertragsdokumentes aus.

 

Die Berufungsklägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Form ihrer Namensschreibung mit vorangestelltem Nachnamen ihren damaligen Gepflogenheiten widerspricht und dass sie in ihren Begleitschreiben keinen Doktortitel verwendet hat. Sollte es sich jedoch effektiv so zugetragen haben, dass die Bank ihre Personalien nachträglich erfasst hätte, setzt dies voraus, dass die Berufungsklägerin eine Blankounterschrift unter ein leeres Vertragsdokument gesetzt hätte. Ein solch heikles Vorgehen erscheint ungewöhnlich und ist ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht leichtfertig anzunehmen. Die Berufungsklägerin hat eine solche Besonderheit jedoch nicht erwähnt. Geht man demgegenüber davon aus, die Personalien seien bereits ausgefüllt gewesen, als die Berufungsklägerin das Formular erhielt, so hätte sie die unrichtige Angabe ihrer Personalien mit ihrer Unterschrift nachträglich legitimiert. Ein solches Vorgehen hatte die Beschuldigte bereits auf dem Kontovertrag vom 23. Februar 2012 gewählt, als sie unterschriftlich bestätigte, dass der Postversand an die Adresse „Frau Dr. A____, [...] Basel“ erfolgen sollte (Akten S. 135, SB BKB-DSS / 2). Weiter hat die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 30. November 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass der auf dem Vertrag verwendete zweite Vorname der Berufungsklägerin „[...]“ der Basler Kantonalbank nicht bekannt sein konnte, weil er weder aus ihrem (damals gültigen) Pass noch aus ihrer Identitätskarte hervorgeht (AB BKB-DSS 5, 7). Auch sämtlichen weiteren aktenkundigen Dokumenten der Basler Kantonalbank aus der Zeit vor der Eröffnung des Mietkautionskontos lässt sich einzig der erste Vorname „[...]“ der Berufungsklägerin entnehmen (Dienstleistungsvertrag, Kontovertrag, e-Banking [SB BKB-DSS 1, 2, 6, 8, 9]). Teilweise unter Verwendung des akademischen Titels als Namenszusatz. Ebenfalls gegen das nachträgliche Einsetzen von Vertragsinhalten durch die Bank spricht, dass dieser die Einzelheiten des Mietverhältnisses vor Vertragsabschluss gar nicht bekannt gewesen sein dürften, da sie der Disposition der Parteien des Mietvertrags unterliegen, wie das Mietobjekt (hier spezifisch bezeichnet mit „Praxismiete“), das Datum des Mietbeginns und der Einlagebetrag. Diese Angaben scheinen indes mit der gleichen Handschrift verfasst zu sein, wie die Angaben der Mieter- und der Vermieterschaft und der Angabe von Ort und Datierung der Unterschrift der Berufungsklägerin, welche zwingend von ihr selbst stammen muss. Hingegen hebt sich dieses Schriftbild deutlich von der Eintragung in einem abgegrenzten Kasten in der linken oberen Ecke des Vertrages ab, welche der Bank vorbehalten ist (vgl. Schriftbild der Zahlen 9 und 1, Regelmässigkeit der Schrift). Diese Eintragung stammt freilich nicht von jener Person, welche die übrigen Vertragspunkte erfasst hat. Die Hypothese der Berufungsklägerin setzt mithin neben der Leistung einer Blankounterschrift voraus, dass von Seiten der Bank zumindest zwei Personen das Vertragsdokument vervollständigt hätten, nämlich einmal im Kasten „wird von der Bank ausgefüllt“ und einmal bei der Bezeichnung der Mietparteien und den übrigen Angaben. Davon ist schwerlich auszugehen. Viel eher ist aus dem Gesagten zu schliessen, dass die Berufungsklägerin ihre Parteibezeichnung mit „Dr. [...]“ selbst gewählt und das entsprechende Dokument so ausgefüllt hat.

 

3.5.3   Damit steht zusammenfassend fest, dass sich die Berufungsklägerin auf dem Sicherheitshinterlegungsvertrag vom 25. Juni 2009 gegenüber der Basler Kantonalbank als „Dr. [...], [...]“ ausgegeben hat. Die Vorinstanz durfte diese Tatsache somit bei der Beurteilung des vorgeworfenen Sachverhaltes indiziell mitberücksichtigen.

 

3.5.4   Wenn die Berufungsklägerin darüber hinaus kritisiert, es sei nicht ihr anzulasten, dass sie in der nachfolgenden Korrespondenz mit der Bank trotz ihrer Intervention als „Dr. [...]“, bzw. „Dr. [...]“ adressiert worden sei, wirkt sich dies im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung nurmehr unmerklich zu ihren Gunsten aus. Teil der Betrachtung ihrer Kundenbeziehung zur Basler Kantonalbank bildet nämlich auch deren schriftliche Auskunft vom 6. Mai 2014 (Akten S. 136 f.). Nach dieser wurde der Doktortitel bei der hinterlegten Versandadresse am 31. Januar 2014 auf Wunsch der Kundin gelöscht. Das Datum des Löschungsbegehrens geht der Strafanzeige zeitlich knapp nach, sodass sich erneut die Vermutung aufdrängt, die Berufungsklägerin habe allfällige Hinweise auf ihr Fehlverhalten beseitigen wollen. Nur wenige Monate zuvor, am 19. Juli 2012, hatte die Berufungsklägerin noch Einzahlungsscheine, lautend auf Dr. A____ bestellt, ohne sich beim Erhalt veranlasst zu sehen, bei der Bank zu intervenieren (Akten S. 127, 135, SB BKB-DSS / 13). Die Vermutung, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Strafanzeige tätig geworden ist, liegt auf der Hand.

 

3.6

3.6.1   Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz sodann vor, die Feststellung, nach welcher die Berufungsklägerin das Klingelschild an ihrem privaten Domizil mit „DR’s A____+ [...]“ habe beschriften lassen, sei tatsachenwidrig. Es sei die Vermieterschaft gewesen, welche die konkrete Klingelbeschriftung gewählt habe, indes auf Anregung des Ehemanns der Berufungsklägerin. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getroffene Aussage, nach welcher es sich bei den Buchstaben „DR“ um die Initialen ihres Schwagers [...] handle und beim apostrophierten S um einen englischsprachigen Genitiv, der die familiäre Zugehörigkeit anzeige, widerrief die Berufungsklägerin.

 

3.6.2   Aus den Akten geht hervor, dass die berufungsklägerische Darstellung der Umstände, wie es zur Beschriftung des Klingelschildes an ihrer privaten Adresse gekommen ist, zutrifft. Ihre Vermieterin, [...], sagte träf aus, sie habe die Klingel beschriftet und zwar derart, „dass es einigermassen aussehe“. Wie sie auf die Bezeichnung „DR’s“ gekommen sei, konnte sie nicht mehr angeben, vermutlich aus Unwissenheit, jedenfalls habe der Ehemann der Berufungsklägerin einen Doktortitel gehabt (Akten S. 220).

 

Damit erweist sich die Rüge als zutreffend, dass zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Berufungsklägerin nicht auf die Beschriftung des Klingelschildes an ihrer privaten Adresse abgestellt werden durfte. Dies wirkt sich im Rahmen der Beweiswürdigung indes unmerklich zu ihren Gunsten aus (vgl. E. 3.7.2).

 

3.7

3.7.1   Die Berufungsklägerin ortet ein Versäumnis der Vorinstanz schliesslich in der Tatsache, dass diese entlastende Momente unbeachtet gelassen habe. Konkret hätte sich zu Gunsten der Berufungsklägerin auswirken müssen, dass sie die Klingelschilder ihrer Geschäftsräumlichkeiten mit der Gravur „Praxis [...]“ habe versehen lassen, mithin ohne Verwendung eines Doktortitels (SB RB DSS /3) und dass sie – wie vorstehend ausgeführt – die Beschriftung des Klingelschildes an ihrer Privatadresse nicht zu verantworten habe (vgl. E. 3.6).

 

3.7.2   Es trifft zu, dass die Berufungsklägerin auf dem Klingelschild ihrer Praxis auf die Ergänzung ihres Namens durch einen Doktortitel verzichtet hat. Dem Gericht ist auch nicht entgangen, dass sie bei anderen Gelegenheiten ebenfalls korrekt aufgetreten ist, wie beispielsweise auf den an die Basler Kantonalbank gerichteten Begleitschreiben oder auf der von ihrem früheren Verteidiger ins Recht gelegten Visitenkarte (Akten S. 390). Die Tatsache, dass sich die Berufungsklägerin auch rechtmässig verhalten hat, lässt sich jedoch nicht derart verallgemeinern, dass sie jegliches Fehlverhalten ausschliesst. Gegenstand der Anklageschrift vom 9. Juli 2015 bildet nicht der Vorwurf, die Berufungsklägerin habe sich im beruflichen Kontext generell einen ihr nicht zustehenden akademischen Titel angemasst. Zu beurteilen ist lediglich, ob sie sich im Oktober 2012 gegenüber dem Privatkläger auf einer Visitenkarte als Trägerin eines Doktortitels ausgegeben hat. Hierfür kann indiziell darauf abgestellt werden, ob die Berufungsklägerin andernorts ein ähnliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Sofern sie dies getan hat, was nach dem Vorstehenden zu bejahen ist, wiegt dies schwerer als situatives Wohlverhalten ohne Zusammenhang zur angeklagten Tat. Gerade in jenen Bereichen des Gesundheitswesens, die zum Schutz des Publikums von einer engmaschigen gesetzlichen Regulierung durchzogen sind, geniesst eine einwandfreie Berufsausübung hohe Priorität. Hierzu gehört auch der in der Aussenwirkung bedeutsame professionelle Auftritt. Dafür, dass es sich bei der beruflichen Qualifikation für das Publikum um eine Angabe von hoher Wichtigkeit handelt, steht exemplarisch die Aussage der Zeugin E____, wonach sie „immer“ darauf schaue, ob eine Berufskollegin auch Ärztin ist (Akten S. 297). Schliesslich deuten auch die Bemühungen der Berufungsklägerin, ihren Namen richtig zu stellen, alsbald sie sich des strafrechtlichen Vorwurfs ausgesetzt sah, auf eine erhöhte Sensibilität in diesem Bereich bei ihr hin.

 

3.7.3   Zusammenfassend vermag die Würdigung einzelner entlastender Momente nur geringfügige Auswirkungen auf das Beweisergebnis zu entfalten. Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe Entlastendes unberücksichtigt gelassen, nicht durch.

 

3.8      Das Appellationsgericht gelangt damit im Einklang mit der Vorinstanz zum Beweisergebnis, dass sich die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Lebens- bzw. Paarberaterin zwischen den Jahren 2009 und 2012 verschiedentlich als Trägerin eines Doktortitels ausgab, obschon sie hierzu nicht berechtigt war, was sie wusste. Anlässlich einer Beratungssitzung im Jahre 2012 überreichte sie dem Privatkläger, welcher ihre berufliche Qualifikation zur Diskussion gestellt hatte, eine Visitenkarte mit der Aufschrift „Dr [...]“ und machte damit unrichtige Angaben über sich.

 

4.

4.1      Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG).

 

Gemäss den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin durch die Verwendung des ihr nicht zustehenden akademischen Titels eine unzutreffende Angabe über die eigenen Leistungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gemacht und dadurch unlauter gehandelt. Die Berufungsklägerin hat im Berufungsverfahren keine Beanstandungen an dieser rechtlichen Würdigung angebracht.

 

4.2      Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG handelt indes auch unlauter, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken. Diese Spezialbestimmung zum allgemeinen Irreführungsverbot von lit. b schützt die Allgemeinheit in ihrem Vertrauen darauf, dass der Träger eines bestimmten Titels in einem bestimmten Bereich besondere Fähigkeiten besitzt, wobei der Titel nur darum getragen werden darf, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Ausgangspunkt von Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG bildet somit eine Anknüpfung an die Berechtigung des Trägers, den entsprechenden Titel tragen zu dürfen. Gleichzeitig ist ein zweites Kriterium heranzuziehen, nämlich jenes, ob der Titel sachlich richtig zur qualitativen Auszeichnung der vom Titelträger angebotenen Leistung verwendet wird, mithin ob die Marktteilnehmer wegen des unberechtigterweise verwendeten Titels bezüglich ihrer Qualitätserwartungen an die vom Titelträger angebotenen Leistungen getäuscht oder irregeführt werden (Berger, in: Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 13 UWG N 3, 27; Ferrari Hofer/Vasella, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 3 UWG N 41 ff.).

 

4.3     

4.3.1   Nach dem vorstehenden Beweisergebnis hat die Berufungsklägerin dem Privatkläger eine Visitenkarte überreicht, auf welcher sie neben ihrem Namen einen Doktortitel aufführte, obschon sie einen solchen akademischen Grad nie erlangt hat. Sie handelte aus dem Antrieb, den Privatkläger von ihren beruflichen Qualifikationen zu überzeugen, mithin um den Privatkläger in seinen Qualitätserwartungen an die angebotene Dienstleistung zu täuschen bzw. ihn in den vorhandenen Erwartungen auf unrechtmässige Weise zu bestätigen. Dadurch hat sich die Berufungsklägerin im Wettbewerb unlauter verhalten und den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG direktvorsätzlich erfüllt.

 

Das Strafantragserfordernis war im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten und ist erfüllt. Die Tatbestandsmässigkeit indiziert im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden, noch aus den Akten ersichtlich.

 

4.3.2   Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO).

 

Diese Bestimmungen sind vorliegend indes nur teilweise einschlägig. Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG stellt im Verhältnis zu lit. b eine lex specialis dar. Der Sachverhalt wird somit nicht anders gewürdigt, als von der Vorinstanz, einzig wird die speziellere Norm anstelle der Generalklausel zur Anwendung gebracht. Dem liegt die theoretische Erkenntnis zugrunde, dass wenn der beurteilte Sachverhalt in den Anwendungsbereich mehrerer Straftatbestände fällt, wovon der eine im offener gehaltenen anderen aufgeht, mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot jene Norm zur Anwendung gelangt, die das vorgeworfene Unrecht am engsten fasst (Art. 1 StGB). Da die für die rechtliche Wertung relevanten Kriterien davon unberührt bleiben, konnte auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden.

 

4.3.3   Damit hat sich die Berufungsklägerin des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG), begangen im Oktober 2012 in Basel, schuldig gemacht.

 

5.

5.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).

 

5.2      Im Rahmen der Strafzumessung erwog die Vorinstanz, angesichts des nicht schwerwiegenden Verschuldens der Berufungsklägerin erscheine eine Geldstrafe angemessen. Gestützt auf ihre Vorstrafenlosigkeit sei diese mit 45 Tagessätzen zu bemessen. Deren Höhe setzte sie in Würdigung der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Angaben auf CHF 120.– fest. Weiter sprach die Vorinstanz den Vollzug der Strafe bedingt aus und erlegte der Berufungsklägerin eine Probezeit von zwei Jahren auf.

 

Die Berufungsklägerin hat die Strafzumessung nicht angefochten.

 

5.3     

5.3.1   Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin bloss in einem Fall, nämlich betreffend den Privatkläger, tatbestandsmässig gehandelt hat. Dieser und seine frühere Ehefrau nahmen die Dienste der Berufungsklägerin bereits vor Abgabe der Visitenkarte in Anspruch, mithin war die Falschangabe nicht kausal für das Zustandekommen des Beratungsverhältnisses. Nichtsdestotrotz hat die Berufungsklägerin durch den Hinweis auf ihren angeblichen akademischen Titel eine unzutreffende Erwartung in Bezug auf ihre berufliche Qualifikation bestätigt. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere dennoch sehr leicht. 

 

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin ihre Visitenkarten anhand vorgefertigter Templates, d.h. mit minimalem Aufwand, gestaltet hat. Dabei hat sie die Namenszeile um einen Doktortitel ergänzt, was weder Raffinesse noch eine besondere kriminelle Energie voraussetzt. Hingegen hat die Berufungsklägerin situativ gerade dann zur unwahren Visitenkarte gegriffen, als ihre berufliche Qualifikation bestritten wurde. Sie hat mit direktem Vorsatz (ersten Grades) gehandelt. Dennoch wiegt auch die subjektive Tatschwere sehr leicht.

 

Zusammenfassend wiegt das Tatverschulden sehr leicht. Mit Blick auf den Strafrahmen, der von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, hat die Vorinstanz die schuldangemessene Strafe mit 45 Tagessätzen Geldstrafe korrekt bemessen.

 

In Bezug auf die Täterkomponenten ist vorab darauf abzustellen, dass die Berufungsklägerin gemäss ihrem Auszug aus dem Strafregister bis anhin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (Akten S. 671). Sie hat weder Einsicht in die Tat noch Reue gezeigt, was sich jedoch neutral auf die Strafzumessung auswirkt, da sie die Anklage stets bestritten hat. Ihre im Hinblick auf die Berufungsverhandlung mehrmals geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit hat sie mit (summarischen) Arztzeugnissen belegt. Somit ist ihr Verhalten im Strafverfahren neutral zu werten.  

 

Nach dem Vorstehenden erweist sich eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als schuldangemessen.

 

5.3.2   Gestützt auf die Angaben der Berufungsklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe mit CHF 120.– bemessen. Dies entspricht unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges für Krankenkasse, Steuern und weiteres einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3‘800.–. Die Berufungsklägerin hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht angefochten und auch anderweitig keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht.

 

Nach ihren Ausführungen an der Hauptverhandlung erzielt die Berufungsklägerin kein eigenes Einkommen, sondern partizipiert an den Mitteln ihres Ehemannes. Abzustellen ist somit auf den der Berufungsklägerin tatsächlich zufliessenden Unterhalt. Bei in ungetrennter Gemeinschaft lebenden Ehepartnern lässt sich der dem erwerbslosen Partner tatsächlich zufliessende Naturalunterhalt im Einzelfall nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder überhaupt nicht feststellen. Massgebend ist in solchen Konstellationen, was der erwerbslose Partner aus dem Familieneinkommen tatsächlich für sich persönlich erhält. Nach der Lehre kann dem straffälligen Hausgatten einer kinderlosen Familiengemeinschaft i.d.R. 40% des Nettoeinkommens des verdienenden Partners als Naturallohn angerechnet werden (Dolge, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 34 StGB N 57).

 

Vorliegend ist das Familieneinkommen zwar nicht bekannt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Berufungsklägerin indes an, dass sich der monatliche Bedarf des kinderlosen Paares auf ca. CHF 10‘000.– belaufe (Akten S. 485). Hinweise, dass dieser Bedarf das Familieneinkommen übersteigt, lassen sich den Akten nicht entnehmen und wurden nicht geltend gemacht. Aus den aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden der Berufungsklägerin lässt sich sodann ableiten, dass sie weiterhin kein bzw. kaum eigenes Einkommen generieren dürfte. Diese Tatsache lag jedoch bereits dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde. Insgesamt ist es mithin zulässig, der Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 3‘800.– als Naturallohn anzurechnen. Somit erweist sich eine Tagessatzhöhe von CHF 120.– als den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin weiterhin angemessen.

 

5.3.3   Damit ist die Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 120.– zu verurteilen.

 

5.4      Die Vorinstanz gewährte der nicht vorbestraften Berufungsklägerin den bedingten Vollzug der ausgesprochenen Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Berufungsklägerin führt in diesem Punkt keine Berufung. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen.

 

6.

6.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nicht durch und das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich zu bestätigen. Entsprechend hat die Berufungsklägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 800.– festgelegt (§ 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) und der Berufungsklägerin überbunden.

 

Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsklägerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 3‘065.90 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 1‘600.–. Der erstinstanzliche Kostenspruch erweist sich nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens ebenfalls als zutreffend (Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

6.2      Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie freigesprochen wird. Der gegen die Berufungsklägerin ergangene Schuldspruch ist mit diesem Urteil zu bestätigen. Sie hat entsprechend keinen Anspruch auf Ersatz der Auslagen für ihren gegenwärtigen und ihre früheren Rechtsvertreter.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafeinzelgerichts vom 22. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Abweisung der Schadenersatzforderung des B____;

-       Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung des B____.

 

            A____ wird des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 120.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG.

 

            A____ trägt die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 3‘065.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Schweizerische Bundesanwaltschaft

-       Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.