Geschäftsnummer: ZB.2017.34 (AG.2018.381)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 06.06.2018 
Erstpublikationsdatum: 23.07.2018
Aktualisierungsdatum: 06.11.2020
Titel: Forderung (BGer 5A_671/2018 vom 8. September 2020)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

ZB.2017.34

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey , Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____ AG                                                                          Berufungsklägerin 1

[...]                                                                                                            Beklagte

 

B____ AG                                                                         Berufungsklägerin 2

[...]                                                                                                            Beklagte

 

C____                                                                                Berufungsklägerin 3

[...]                                                                                                            Beklagte

 

D____ AG                                                                         Berufungsklägerin 4

[...]                                                                                                            Beklagte

 

E____                                                                                Berufungsklägerin 5

[...]                                                                                                            Beklagte

alle vertreten durch F____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

G____ AG in Nachlassliquidation                                                    Klägerin

c/o [...]                                                                                   Berufungsbeklagte

vertreten durch H____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. März 2017

 

betreffend Forderung (paulianische Anfechtung)


Sachverhalt

 

Die G____ AG, Bauunternehmung in Nachlassliquidation (Berufungsbeklagte) befand sich seit längerem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gestützt auf Stillhalteabkommen mit der A____ AG (Berufungsklägerin 1), der B____ AG (Berufungsklägerin 2), der C____ (Berufungsklägerin 3), der D____ AG (Berufungsklägerin 4) und der E____ (Berufungsklägerin 5) verfügte sie bei diesen über Kreditlimiten von insgesamt CHF 3 Mio. Am 2. Dezember 2011 vereinbarten die Parteien, dass die bisherigen Kreditlimiten bis am 31. Dezember 2011 benutzt werden durften und anschliessend per 3. und 31. Januar, 28. Februar und 30. Juni 2012 um jeweils bestimmte Beträge bis auf CHF 0.– reduziert werden sollten. Am 7. Dezember 2011 veräusserte die Berufungsbeklagte im Rahmen eines Asset Deal per 1. Januar 2012 sämtliches Betriebsinventar sowie die noch nicht angefangenen Arbeiten an die I____ Diese übernahm auch das Personal der Berufungsbeklagten. Die Debitoren und die angefangenen Aufträge blieben bei der Berufungsbeklagten. Diese konnte zur Abwicklung der Aufträge Material und Arbeitskräfte von der I____zurückmieten. Am 12. Dezember 2011 erklärten die Berufungsklägerinnen 1–5 für ihre Kreditforderungen im Umfang von CHF 250‘000.– einen Rangrücktritt. Der Asset Deal wurde wie vorgesehen per Anfang Januar 2012 vollzogen. Ab März 2012 verschlechterte sich die Situation der Berufungsbeklagten derart, dass sie sich entschloss, um Nachlassstundung zu ersuchen. Auf Gesuch vom 2. Mai 2012 wurde ihr mit Entscheid vom 15. Mai 2012 die Nachlassstundung bewilligt. Mit paulianischen Anfechtungsklagen vom 24. Juli 2015 beantragte die Berufungsbeklagte, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Berufungsklägerinnen 1–5 zu verurteilen, der Berufungsbeklagten die folgenden Zahlungen zu leisten, nebst Zins zu je 5 % seit dem 18. Februar 2015:

 

-       Berufungsklägerin 1: CHF 558'488.21,

-       Berufungsklägerin 2: CHF 666'614.68,

-       Berufungsklägerin 3: CHF 517'318.91,

-       Berufungsklägerin 4: CHF 383'307.40,

-       Berufungsklägerin 5: CHF 162‘798.85.

 

Mit Entscheid vom 15. März 2017 hiess das Zivilgericht die Klage gut und verurteilte die Berufungsklägerinnen 1–5, der Berufungsbeklagten die beantragten Beträge nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Februar 2015 zu bezahlen. Die Prozesskosten wurden den Berufungsklägerinnen 1–5 nach Massgabe ihres prozentualen Anteils am Streitwert auferlegt.

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben die Berufungsklägerinnen 1–5 am 14. September 2017 Berufung beim Appellationsgericht. Darin verlangen sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 15. März 2017 und die vollumfängliche Abweisung der Klagen vom 24. Juli 2015. Zudem sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, den Berufungsklägerinnen eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Ausserdem seien der Berufungsbeklagten die Gerichtskosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Mit Berufungsantwort vom 6. November 2017 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Zudem seien den Berufungsklägerinnen die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 24. November 2017 nahmen die Berufungsklägerinnen Stellung zur Berufungsantwort vom 6. November 2017. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 nahm die Berufungsbeklagte Stellung zur Eingabe der Berufungsklägerinnen vom 24. November 2017. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Prozessvoraussetzungen

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist die Kammer des Appellationsgerichts (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

 

2.         Voraussetzungen der Absichtsanfechtung

2.1      Die vom Schuldner vor der Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen gemäss Art. 331 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der Anfechtung nach den Grundsätzen der Art. 285–292 SchKG. Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach Art. 286–288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Art. 288 SchKG regelt die Absichtsanfechtung. Gemäss dieser Bestimmung sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen (Art. 288 Abs. 1 SchKG).

 

2.2      Erste Voraussetzung der Absichtsanfechtung ist eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von Art. 285 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 SchKG (Schmid, Die paulianische Anfechtung von Darlehensrückzahlungen und Darlehensbesicherungen, Diss. St. Gallen, Zürich 2014, N 67–70; vgl. BGE 95 III 83 E. 4 S. 86; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 52 N 5; Peter, in: Commentaire Romand, Basel 2005, Art. 285 LP N 11; Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 285 SchKG N 11 und Art. 288 SchKG N 4; Umbach-Spahn/Bossart, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 285 N 5 und Art. 288 N 2). Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, setzt die Absichtsanfechtung voraus, dass die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger oder einzelne von ihnen tatsächlich schädigt (Gläubigerschädigung) (BGE 134 III 452 E. 2 S. 454; vgl. BGE 137 III 268 E. 4 S. 282 und E. 4.1 S. 283, 136 III 247 E. 3 S. 250). Damit wird ein Kausalzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und dem Schaden der Gläubiger oder des Gläubigers verlangt (Duss Jacobi, in: Boesch et al., Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Basel 2018, N 10.225; Schmid, a.a.O., N 163; vgl. BGE 135 III 513 E. 3.6.3 S. 519). Dabei ist das Erfordernis des Kausalzusammenhangs in der Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerschädigung enthalten (Schmid, a.a.O., N 171 ff.). Die Gläubigerschädigung besteht darin, dass die anderen Gläubiger durch eine Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte geschädigt werden, indem ihre Befriedigung im Rahmen der General- oder Spezialexekution oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren wegen der Bevorzugung des einen Gläubigers beeinträchtigt wird (BGE 137 III 268 E. 4.1 S. 283, 136 III 247 E. 3 S. 250). Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG ist ein im Dienst der Gläubigergleichbehandlung stehendes Instrument. Durch die Rückführung von Vollstreckungssubstrat in die Masse wird die dem Insolvenzrecht zugrunde liegende Maxime der Gläubigergleichbehandlung gewissermassen auf die Verdachtsperiode vorverlagert (BGE 136 III 247 E. 2 S. 249). Keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern haben Rangrücktrittsgeber. Ein Rangrücktritt bezweckt, Gläubigerausfälle zu verhindern, indem der Rangrücktrittsgeber die Rolle des einzigen Verlustgläubigers übernimmt. Der (qualifizierte) Rangrücktritt beinhaltet die nachträgliche Erklärung eines Gläubigers, im Falle eines Konkurses, einer Nachlassstundung oder einer Liquidation im Rang hinter alle übrigen Gläubiger bis zu deren vollen Befriedigung zurückzutreten, und zumindest eine Kapitalstundung (vgl. Wüstiner, in: Basler Kommentar, 5. Auflage, 2016, Art. 725 OR N 45 f.). Der Rangrücktrittsgeber verzichtet somit zugunsten der übrigen Gläubiger freiwillig auf eine Gleichbehandlung. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Anfechtungsklage können deshalb Verluste von Rangrücktrittsgebern keine Gläubigerschädigung begründen. Die angefochtene Handlung muss vom Schuldner in Schädigungsabsicht vorgenommen worden sein (BGE 137 III 268 E. 4 S. 282). Schliesslich muss die Schädigungsabsicht des Schuldners für den begünstigten Dritten erkennbar gewesen sein (Erkennbarkeit) (BGE 137 III 268 E. 4 S. 282, 136 III 247 E. 3 S. 250, 134 III 452 E. 2 S. 454). Die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit müssen im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung vorliegen (Schmid, a.a.O., N 316 und 331; vgl. BGE 138 III 497 E. 7.3 S. 510, 137 III 268 E. 4 S. 282, 134 III 452 E. 4.2 S. 457). Es muss für jede für die Anfechtung in Frage kommende Rechtshandlung gesondert geprüft werden, ob die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sind (Rebsamen, Die Gleichbehandlung der Gläubiger durch die Aktiengesellschaft, Diss. Freiburg, Zürich 2004, N 374; vgl. auch BGE 91 II 98 E. 2 S. 100 ff.).

 

2.3      Die Voraussetzungen der Absichtsanfechtung hat zu beweisen, wer aus der Erfüllung des Tatbestands Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]), in der Regel also der Anfechtungskläger (BGE 137 III 268 E. 4 S. 282, 136 III 247 E. 3 S. 250, 134 III 452 E. 2 S. 454). Die Gläubigerschädigung wird allerdings insbesondere zugunsten der Konkursmasse vermutet (BGE 137 III 268 E. 4.1 S. 283, 135 III 276 E. 6.1.1 S. 279, 134 III 615 E. 4.1 S. 617, 85 III 185 E. 2 S. 189). Der Anfechtungsbeklagte kann diese Vermutung widerlegen, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass die angefochtene Handlung die anderen Gläubiger nicht geschädigt hat, weil sie auch bei richtigem Verhalten des Schuldners den gleichen Verlust erlitten hätten. Die Anfechtungsklage dient nicht der Bestrafung des beklagten Gläubigers, sondern der Wiederherstellung des Zustands, in dem sich das zur Befriedigung der übrigen Gläubiger dienende Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ohne das angefochtene Geschäft befunden hätte (vgl. BGE 137 III 268 E. 4.1 S. 283, 134 III 615 E. 4.1 S. 617 f.).

 

3.         Anfechtbare Rechtshandlung

3.1      Die Berufungsklägerinnen rügen zunächst, die Vorinstanz habe Art. 288 SchKG verletzt, indem sie bei einer Vielzahl von Rechtshandlungen nur auf das Endresultat abgestellt und die Reduktion der Kreditlimiten pauschal als anfechtbare Rechtshandlung qualifiziert habe (Berufung, Ziff. 17, 21 f.). Die Berufungsbeklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass das Abstellen auf das Endresultat mit Art. 288 SchKG im Einklang stehe (Berufungsantwort, Ziff. 18 ff.).

 

3.2      Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (vgl. unten E. 4 und 5) ergibt, sind die Klagen wegen Vorliegens eines Sanierungsdarlehens sowie mangels Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit ohnehin abzuweisen. Die Fragen, ob eine oder mehrere anfechtbare Rechtshandlungen vorliegen sowie rechtzeitig behauptet und substanziiert worden sind, können deshalb offen bleiben. Worin anfechtbare Rechtshandlungen im vorliegenden Fall möglicherweise bestehen, ist im Folgenden nur insoweit zu prüfen, als es zur Bestimmung der für die Beurteilung der Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit massgeblichen Zeitpunkte erforderlich ist.

 

3.3      Gemäss der Berufungsbeklagten ist die Rückzahlung der Kredite der Berufungsklägerinnen, welche die Parteien am 2. Dezember 2011 vereinbart und ab dem 31. Dezember 2011 gemeinsam vollzogen hätten, angefochten (Klage, Ziff. 61; Berufungsantwort, Ziff. 8, 14). Eine möglicherweise anfechtbare Rechtshandlung wurde damit frühestens am 2. Dezember 2011 vorgenommen. Die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit sind deshalb zunächst für diesen Zeitpunkt zu prüfen (E. 5.3.1-5.3.7).

 

Sodann sind die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit aus den folgenden Gründen auch für den Zeitpunkt Ende 2011 zu prüfen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete die Berufungsbeklagte, die anfechtbare Rechtshandlung habe darin bestanden, dass sie die Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 unterzeichnet und es unterlassen habe, die Debitoren danach anzuweisen, ihre Rechnungen nicht mehr auf die Kontokorrentkonten bei den Berufungsklägerinnen, sondern auf ein anderes, dem Zugriff der Berufungsklägerinnen entzogenes Konto zu zahlen (Plädoyernotizen, Ziff. 24 f.). Diesbezüglich ist das Folgende zu berücksichtigen: Wenn überhaupt, hätte die Berufungsbeklagte die Rückzahlung der Kredite nur bis wenige Tage vor dem 3. Januar 2012 durch Anweisungen an ihre Debitoren, die geschuldeten Beträge auf ein Konto bei einer anderen Bank zu überweisen, verhindern können. Später wäre eine Rückzahlung nicht mehr vollständig vermeidbar gewesen. Wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen im Unterlassen solcher Anweisungen gesehen würden, wären für die Beurteilung der Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit deshalb das Wissen und Wollen der Parteien Ende 2011 massgebend. Im Folgenden wird deshalb auch geprüft, ob die Voraussetzungen der Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit Ende 2011 erfüllt gewesen sind (vgl. unten E. 5.3.8).

 

Durch Anweisungen an die Debitoren im Jahr 2012 hätten die Rückzahlung der Kredite und damit auch eine allfällige Gläubigerschädigung –  wenn überhaupt – höchstens noch teilweise verhindert werden können. Wann in welchem Umfang zwischen Ende 2011 und dem Gesuch um Nachlassstundung Debitoren fällig wurden und eingingen, wurde jedoch nicht substanziiert dargelegt. Aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, in welchem Zeitpunkt nach Ende 2011 eine allfällige Gläubigerschädigung allenfalls in welchem Umfang hätte vermieden werden können. Damit fehlt es an der Substanziierung einer Gläubigerschädigung, die durch das Unterlassen von Anweisungen an die Debitoren im Jahr 2012 verursacht worden wäre (vgl. Berufung, Ziff. 24 f.). Eine Gutheissung der Anfechtungsklagen wegen Unterlassungen im Jahr 2012 ist deshalb in jedem Fall ausgeschlossen. Folglich ist nicht zu prüfen, ob die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit für einen Zeitpunkt nach Ende 2011 allenfalls zu bejahen wären.

 

Zusammenfassend sind der 2. Dezember 2011 und Ende Dezember 2011 die für die Beurteilung der Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit massgeblichen Zeitpunkte.

 

4.         Sanierungsdarlehen

4.1      Die Berufungsklägerinnen rügen weiter, die Vorinstanz habe ihre Kontokorrentkredite zu Unrecht nicht als Sanierungsdarlehen qualifiziert (Berufung, Ziff. 17, 44 ff.). Die Berufungsbeklagte bringt vor, dass die Berufungsklägerinnen den Sanierungsbegriff verkennen würden, und bestreitet das Vorliegen eines Sanierungsdarlehens (Berufungsantwort, Ziff. 45 f.).

 

4.2     

4.2.1 Die Anfechtungsklage hat nicht zum Zweck, alle Versuche zur Rettung des Schuldners unmöglich oder sehr gefährlich zu machen. Es liegt im Interesse der übrigen Gläubiger, dass Dritte versuchen, dem Schuldner zu Hilfe zu kommen (BGE 137 III 268 E. 4.2.3 S. 286, 134 III 452 E. 5.2 S. 458, 78 III 83 E. 2 S. 87 f.; BGer 5A_116/2009 vom 28. September 2009 E. 6.1, 5A_386/2008 vom 6. April 2009 E. 4.1). Die Anfechtungsklage will nicht verhindern, dass einem bedrängten Schuldner durch Gewährung von Zahlungsmitteln zum Zweck der Sanierung geholfen wird, sofern diese Hilfe ernstlich als erfolgsverheissend betrachtet werden kann (BGE 134 III 452 E. 5.2 S. 458 f., 53 III 78 S. 80). Aus diesen Gründen gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Sanierungsdarlehen für die Beurteilung der Schädigungsabsicht und der Erkennbarkeit besondere Regeln. Für die Annahme eines Sanierungsdarlehens müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss der Schuldner sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden (vgl. BGE 134 III 452 E. 5.5 S. 460 und E. 6.1 S. 460 f.; BGer 5A_116/2009 vom 28. September 2009 E. 6.1, 5A_386/2008 vom 6. April 2009 E. 4.1). Zweitens hat sich der Schuldner um eine Sanierung zu bemühen (vgl. BGE 134 III 452 E. 5.5 S. 460; BGer 5A_116/2009 vom 28. September 2009 E. 6.1, 5A_386/2008 vom 6. April 2009 E. 4.1). Drittens müssen die Sanierungsbemühungen als erfolgversprechend erscheinen (BGE 134 III 452 E. 5.5 S. 460; vgl. BGer 5A_64/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 6.2.2). Dies setzt voraus, dass „berechtigte, die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose hinsichtlich der Vermögensentwicklung des Schuldners eindeutig rechtfertigende Hoffnungen“ gegeben sind (BGE 134 III 452 E. 5.3 S. 459). Ausdrücklich verworfen hat das Bundesgericht die Auffassung des Handelsgerichts des Kantons Zürich, in einer Sanierungsphase setze die Absichtsanfechtung die Erkenntnis oder beim Schuldner das Erkennenmüssen und beim Gläubiger das Erkennensollen voraus, dass die Sanierung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sei (BGE 134 III 452 E. 5.1 S. 457 f. und E. 5.4 S. 459 f.; BGer 5A_64/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 6.2.2). Im Übrigen müssen die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Darlehensgewährung massgebend sein, weil die Zweckbestimmung bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt und die Privilegierung bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Rückzahlung ins Leere laufen würde (Emmenegger, Das Sanierungsdarlehen, in: Emmenegger [Hrsg.], Kreditrecht, Basel 2010, S. 153, 178). Als vierte und letzte Voraussetzung muss das Darlehen zum besonderen Zweck der Sanierung gewährt werden (BGE 134 III 452 E. 5.2 S. 459, E. 5.5 S. 460; BGer 5A_116/2009 vom 28. September 2009 E. 6.1, 5A_386/2008 vom 6. April 2009 E. 4.1) und nicht bloss mit der Absicht, Geld kurzfristig und zu hohem Zins anzulegen (BGE 134 III 452 E. 5.2 S. 459). Dabei kann der Beitrag zur Sanierung auch in der blossen Verlängerung eines früher gewährten Darlehens bestehen, wenn der Darlehensgeber aufgrund der Kreditvereinbarung berechtigt ist, das Darlehen jederzeit nach freiem Ermessen sofort zur Rückzahlung fällig zu stellen (BGE 134 III 452 E. 6.1 S. 460). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass ein vorbestehendes Darlehen in ein Sanierungsdarlehen umgewandelt werden kann, namentlich durch Verlängerung eines auslaufenden Kredits. Dies setzt einen subjektiven Sanierungswillen voraus. Ein solcher kann sich aus entsprechenden Parteiaussagen oder äusseren Umständen ergeben, die objektiv auf einen entsprechenden Willen schliessen lassen, wie etwa eine Zweckvereinbarung zwischen Darleiher und Borger (vgl. BGer 5A_116/2009 vom 28. September 2009 E. 6.1, 5A_386/2008 vom 6. April 2009 E. 4.1). Wenn die Verlängerung des Darlehens lediglich der bisherigen Praxis oder der Kreditpolitik des Darlehensgebers entspricht, ist dieses nicht als Sanierungsdarlehen zu qualifizieren (vgl. BGE 134 III 452 E. 6.1 S. 460 f. und E. 6.2 S. 461).

 

Wenn die Voraussetzungen eines Sanierungsdarlehens erfüllt sind, „liegt die Abwicklung des ganzen Geschäfts, umfassend Gewährung und Rückzahlung des Darlehens, nicht nur im Interesse des Darlehensgebers, sondern im Interesse auch aller anderen Gläubiger des Schuldners. In einem solchen Fall darf deshalb die Frage nach einer Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit nicht isoliert, bezogen bloss auf die Rückzahlung gestellt werden. Aufnahme und Rückzahlung des Darlehens sind vielmehr als Einheit zu würdigen. Nur auf diese Weise kann die Schutzwürdigkeit der Interessen des Darlehensgebers und der übrigen Gläubiger in ein richtiges Verhältnis gebracht werden“ (BGE 134 III 452 E. 5.3 S. 459; vgl. BGer 5A_116/2009 vom 28. September 2009 E. 6.1, 5A_386/2008 vom 6. April 2009 E. 4.1). Aus der Feststellung des Bundesgerichts, der Zweck des Darlehens, einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten zu helfen, sei für die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit relevant (vgl. BGE 134 III 452 E. 3.2 S. 455), und den vorstehend erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts zum Zweck der Anfechtungsklage ergibt sich, dass die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit zu verneinen sind, wenn die Voraussetzungen eines Sanierungsdarlehens erfüllt sind. Dementsprechend hat das Bundesgericht in einem Urteil zur Sanierungsberatung festgestellt, dass der Schuldner keine Schädigungsabsicht hat, wenn er ernsthaft um seine Rettung kämpft und diese erfolgversprechend erscheint (BGE 137 III 268 E. 4.2.3 S. 286 f.). In einem die Bezahlung gelieferter Waren betreffenden Urteil erwog das Bundesgericht, wenn es die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung aufgrund einer objektiven Prüfung erlaubt haben, auf eine Sanierung zu hoffen, dürfe aus einem Misserfolg der Massnahme nicht auf eine Schädigungsabsicht geschlossen werden (BGE 135 III 276 E. 7.1 S. 284 [„lorsque les conditions données au moment où l’acte a été passé permettaient, sur la base d’un examen objectif, d’espérer un redressement, on ne devrait pas déduire d’un échec une intention dolosive du débiteur“]; BGE 134 III 615 E. 5.1 S. 621 f.). Wenn ein Sanierungsdarlehen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt, scheidet die Absichtsanfechtung der Rückzahlung des Darlehens somit infolge Verneinung des subjektiven Tatbestands aus (vgl. Emmenegger, a.a.O., S. 158 und 169; Schmid, a.a.O., N 936).

 

4.2.2 Der anfechtungsrechtlich relevante Sanierungsbegriff wird im Bundesgerichtsurteil zum Sanierungsdarlehen (BGE 134 III 452) nicht definiert. Gemäss Emmen-egger ist aus den Hinweisen des Bundesgerichts auf frühere Entscheide zu folgern, dass es unter der Sanierung die Abwendung des Konkurses versteht (Emmenegger, a.a.O., S. 176). Gemäss Rebsamen ist für die Definition des anfechtungsrechtlich relevanten Sanierungsbegriffs die Optik der Gläubiger massgebend. Bei dieser Betrachtungsweise könne ein Schuldner nur als saniert gelten, wenn es ihm gelingt, die Forderungen sämtlicher Gläubiger zu befriedigen. Von diesem Sanierungsbegriff scheine auch das Bundesgericht auszugehen (Rebsamen, Anfechtbarkeit von Sanierungsleistungen, in: Jusletter 21. September 2009, Rz 28 f.). Auch für Umbach-Spahn/Bossart ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Sanierungskontext die Anfechtung ausschliessen kann, massgebend, ob mit der beabsichtigten Sanierung eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger bezweckt wird (vgl. Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., Art. 288 N 13). Der Grund für die Sonderbehandlung des Sanierungsdarlehens besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darin, dass die Gewährung und Rückzahlung eines solchen nicht nur im Interesse des Darlehensgebers, sondern auch im Interesse aller übrigen Gläubiger liegt (vgl. BGE 134 III 452 E. 5.3 S. 459 und E. 5.5 S. 460). Aus der Warte der Gläubiger ist es grundsätzlich einerlei, ob der Rechtsträger untergeht oder fortbesteht. Für sie ist nur ihre Deckungsquote von Bedeutung (Roth, Sanierungsdarlehen, Diss. Basel 2009, S. 15). Zudem stellte das Bundesgericht wiederholt fest, dass die Herbeiführung der sofortigen Konkursreife des Schuldners selten im Interesse der Gläubigergesamtheit liegen dürfte (BGE 137 III 268 E. 4.2.1 S. 284, 136 III 247 E. 2 S. 249). Damit liegt die Gewährung und Rückzahlung eines Darlehens immer im Interesse aller Gläubiger, wenn diese dazu beiträgt, dass alle Gläubiger vollständig befriedigt werden und ein Konkurs abgewendet wird. Folglich sprechen auch die Begründung des Bundesgerichts für die Sonderbehandlung des Sanierungsdarlehens und der damit verfolgte Zweck dafür, dass es für die Frage, ob eine anfechtungsrechtliche Sanierung vorliegt, nur darauf ankommt, ob eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger und die Abwendung eines Konkurses bezweckt wird. Aus den vorstehenden Gründen erfasst der anfechtungsrechtlich relevante Sanierungsbegriff alle Massnahmen zur Abwendung des Konkurses und vollständigen Befriedigung aller Gläubiger. Wie bereits erwähnt bezweckt die Anfechtungsklage die Gläubigergleichbehandlung und verzichten Rangrücktrittsgeber freiwillig auf diese Gleichbehandlung (vgl. oben E. 2.2). Folglich ist es für eine anfechtungsrechtlich relevante Sanierung nicht erforderlich, dass auch von Rangrücktritten erfasste Forderungen vollständig befriedigt werden. Solche Forderungen sind auch bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Sanierung nicht zu berücksichtigen, weil sie diese nicht gefährden können.

 

In einem Entscheid betreffend die Sanierungsberatung erwog das Bundesgericht, das Handelsgericht des Kantons Zürich als Vorinstanz habe den anfechtungsrechtlich relevanten Sanierungsbegriff richtig umschrieben (BGE 137 III 268 E. 4.2 S. 284). Das Handelsgericht erwog, in der Wirtschaft sei Unternehmenssanierung der Sammelbegriff für alle Massnahmen zur Wiederherstellung existenzerhaltender Gewinne. Der Sanierungsbegriff vereine alle betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Massnahmen zur Problembewältigung (BGE 137 III 268 E. 2.3 S. 280). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Entscheid vom 15. März 2017 E. 2.4 S. 13 f.) und der Berufungsbeklagten (vgl. Klage, Ziff. 81; Berufungsantwort, Ziff. 47) kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Annahme einer Sanierung ausgeschlossen ist, wenn das Unternehmen des Schuldners verkauft und dieser ordentlich liquidiert wird. In den vom Bundesgericht zitierten Ausführungen erwog das Handelsgericht nicht, Sanierungsmassnahmen müssten auf die Wiederherstellung von Gewinnen gerichtet sein, die geeignet sind, die Existenz des Schuldners als Unternehmensträger zu erhalten. Die Verwendung des Begriffs „Unternehmenssanierung“ deutet vielmehr darauf hin, dass zur Erhaltung der Existenz des Unternehmens geeignete Gewinne gemeint sind. Auf die Erzielung solcher Gewinne kann aber auch der Verkauf des Unternehmens gerichtet sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich das Handelsgericht auf den in der Wirtschaft verwendeten Begriff der Sanierung bezogen hat. Der betriebswirtschaftliche Sanierungsbegriff ist zwar uneinheitlich. Allgemein werden unter Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinn aber die Bemühungen verstanden, ein Unternehmen mit dem Ziel, seine ökonomische Leistungsfähigkeit und Ertragskraft nachhaltig wiederherzustellen, aus einer finanziellen Notlage zu befreien. Das Schicksal des Rechtsträgers ist dabei bedeutungslos. Es geht nur um den Geschäftsbetrieb, der in seiner wesentlichen Form erhalten bleiben soll (Roth, a.a.O., S. 14 f.; vgl. Giroud, Die Konkurseröffnung und ihr Aufschub bei der Aktiengesellschaft, 2. Auflage, Zürich 1986, N 11b). Aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid könnte somit höchstens geschlossen werden, eine anfechtungsrechtlich relevante Sanierung setze zusätzlich voraus, dass das Unternehmen des Schuldners zumindest teilweise erhalten bleibt. Auch eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nicht angezeigt, weil die Bedeutung der Erwägung des Bundesgerichts durch deren Kontext erheblich relativiert wird. Mit der Erklärung, das Handelsgericht habe den anfechtungsrechtlich relevanten Sanierungsbegriff richtig umschrieben, trat das Bundesgericht der Rüge der Schuldnerin entgegen, dieser sei mit der aktien- bzw. bilanzrechtlichen Sanierungsdefinition im Sinne von Art. 725 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gleichzusetzen und das Handelsgericht habe eine Sanierung zu Unrecht bejaht (vgl. BGE 137 III 268 E. 4.2.2 S. 284). Folglich brauchte das Bundesgericht für die Beurteilung des Falls nicht zu entscheiden, ob der anfechtungsrechtlich relevante Sanierungsbegriff auch weiter gefasst werden kann als vom Handelsgericht. Zudem deutet das Fehlen eigener Erwägungen des Bundesgerichts zum anfechtungsrechtlich relevanten Sanierungsbegriff darauf hin, dass das Bundesgericht dessen Definition nicht eingehend geprüft hat. Falls der anfechtungsrechtlich relevante Sanierungsbegriff gestützt auf den vorstehend erwähnten Bundesgerichtentscheid zur Sanierungsberatung enger definiert würde als vorstehend ausgeführt, müsste die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sanierungsdarlehen bei von diesem nicht erfassten Massnahmen, welche die vollständige Befriedigung aller Gläubiger und die Abwendung eines Konkurses bezwecken, sinngemäss angewendet werden. Denn sämtliche Gründe, die das Bundesgericht für die Sonderbehandlung des Darlehens bei Sanierungsmassnahmen anführt, beanspruchen auch bei solchen Massnahmen Geltung.

 

Im Nachlassverfahren gemäss Art. 293 ff. SchKG kann eine Sanierung mit oder ohne Abschluss eines Nachlassvertrags erfolgen. Der zweite Fall wird als Sanierung im engeren Sinn bezeichnet. Der Begriff der Sanierung im engeren Sinn umfasst auch den Verkauf des ganzen Unternehmens oder einzelner Unternehmensteile und damit auch Fälle, in denen nur das Unternehmen des Schuldners als wirtschaftliche Einheit ganz oder teilweise erhalten bleibt, nicht aber der Schuldner als Rechtssubjekt (vgl. Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Vor Art. 293–336 SchKG N 1 und 14 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, einen Vorgang, der eine Sanierung im Sinne der Bestimmungen des SchKG betreffend das Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) darstellt, nicht auch als Sanierung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 288 SchKG zu qualifizieren. Auch dies spricht dafür, dass die Absicht, den Schuldner als Unternehmensträger zu liquidieren, eine anfechtungsrechtlich relevante Sanierung nicht ausschliessen kann.

 

4.3      Im vorliegenden Fall befand sich die Berufungsbeklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (vgl. Klage, Ziff. 13, 23, 25; Klageantwort, Ziff. 10; Klagebeilagen 22, 33). Aus diesem Grund beschloss sie, ihr Anlagevermögen, die noch nicht angefangenen Arbeiten und ihre Angestellten im Rahmen eines Asset Deal auf die I____ zu übertragen (vgl. Klage, Ziff. 29, 31; Klageantwort, Ziff. 10; Duplik, Ziff. 7; Klagebeilagen 4, 24, 25). Die angefangenen Arbeiten sollten von der Berufungsbeklagten fertiggestellt werden. Das Personal und die Maschinen, die dazu erforderlich sind, sollten ihr von der I____ vermietet werden (vgl. Klage, Ziff. 40, 45; Klageantwort, Ziff. 34; Klagebeilagen 4, 39). Gemäss der Darstellung der Berufungsklägerinnen sollte die Berufungsbeklagte nach dem Vollzug des Asset Deal ordentlich liquidiert werden und sollten dabei alle nicht nachrangigen Forderungen erfüllt werden (vgl. Klageantwort, Ziff. 55; Duplik, Ziff. 7 f.). Die Berufungsbeklagte bestritt, dass ihre ordentliche Liquidation angestrebt worden sei (Replik, Ziff. 61). Dass eine ordentliche Liquidation mit Erfüllung aller nicht rangrücktrittsbelasteten Forderungen beabsichtigt war, ist jedoch erstellt. Zunächst behauptete die Berufungsbeklagte selbst mehrfach, dass ihre Liquidation mit dem Abschluss des Asset Deal beschlossene Sache gewesen sei (Replik, Ziff. 20, 54). Dass eine ordentliche Liquidation gewollt war, ergibt sich zweifelsfrei aus den detaillierten Liquiditätsplänen vom 23. November und 7. Dezember 2011 sowie den Vereinbarungen vom 2. und 22. Dezember 2011 (vgl. Duplik, Ziff. 86, 89 f.). Gemäss der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 war es der Berufungsbeklagten ein grosses Anliegen, nach dem Asset Deal in Fortführung zu bleiben, d.h. weder in Nachlassstundung noch in Konkurs zu gehen. Zudem wurde festgehalten, dass die Berufungsbeklagte für die Fertigstellung der begonnenen Aufträge zwingend in Fortführung bleiben müsse (Klagebeilage 4). Gemäss der Vereinbarung vom 22. Dezember 2011 beabsichtigte die Berufungsbeklagte, nach dem Asset Deal die bei ihr verbleibenden Aufträge zu Ende zu führen, und sollten aus dem Verkaufserlös des Asset Deal und den Debitorenzahlungen der Restaufträge die bei der Berufungsbeklagten verbleibenden Kreditoren und Fremdkapitalgeber zurückbezahlt werden (Klageantwortbeilage 12; vgl. dazu Klageantwort, Ziff. 41). Zusammenfassend sollten mit dem Asset Deal und der anschliessenden ordentlichen Liquidation der Berufungsbeklagten deren Konkurs vermieden, deren Unternehmen erhalten und alle nicht von einem Rangrücktritt erfassten Forderungen vollständig erfüllt werden. Folglich bemühte sich die Berufungsbeklagte mit diesen Massnahmen um eine anfechtungsrechtlich relevante Sanierung. Im Vergleich zu einem sofortigen Konkurs resultierte aus dem Asset Deal gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestrittenen Angaben der Berufungsklägerinnen ein Mehrwert von rund CHF 7 Mio. (Klageantwort, Ziff. 37; vgl. Replik, Ziff. 57-59). Die erstmalige Bestreitung der Bezifferung des Mehrwerts im Berufungsverfahren (Berufungsantwort, Ziff. 34) ist unbeachtlich (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).

 

Zwischen der Berufungsbeklagten und den Berufungsklägerinnen bestand ein Stillhalteabkommen (Klagebeilagen 9, 33; vgl. Klage, Ziff. 17, 38). Dieses wurde zunächst jeweils um ein Jahr verlängert (Klage, Ziff. 39; vgl. Klagebeilage 33). Mit Vereinbarung vom 29./30. September 2011 wurde das Stillhalteabkommen nur noch um einen Monat bis am 31. Oktober 2011 verlängert (Klage, Ziff. 39; Klagebeilage 34). Damit gingen die Berufungsklägerinnen auf einen nur noch monatlichen Verlängerungsrhythmus über (Klage, Ziff. 39). Mit Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 wurde das Stillhalteabkommen wieder um eine deutlich längere Dauer bis 30. Juni 2012 verlängert (Klage, Ziff. 39; Klagebeilage 4). Die Parteien vereinbarten, dass die bisherigen Kreditlimiten von insgesamt CHF 3 Mio. bis am 31. Dezember 2011 benutzt werden durften und anschliessend reduziert wurden um CHF 1 Mio. auf CHF 2 Mio. per 3. Januar 2012, um CHF 1.25 Mio. auf CHF 0.75 Mio. per 31. Januar 2012, um CHF 0.5 Mio. auf CHF 0.25 Mio. per 28. Februar 2012 und um CHF 0.25 Mio. auf CHF 0 per 30. Juni 2012 (Klagebeilage 4; vgl. Klage, Ziff. 46). Damit verpflichteten sich die Berufungsklägerinnen, ihre Kreditlimiten im vereinbarten Umfang bis zum geplanten Ablauf der ordentlichen Liquidation aufrecht zu erhalten und der Berufungsbeklagten in diesem Umfang Kredit zu gewähren (Klageantwort, Ziff. 75). Die Verlängerung des Stillhalteabkommens war eine notwendige Bedingung für den Asset Deal (vgl. Klageantwort, Ziff. 35; Klagebeilage 3). Somit erfolgte die Verlängerung der Kreditlimiten zum besonderen Zweck der Sanierung der Berufungsbeklagten in der Form des Asset Deal mit anschliessender ordentlicher Liquidation und leisteten die Berufungsklägerinnen damit einen unentbehrlichen Beitrag an die Sanierung der Berufungsbeklagten. Da die Berufungsklägerinnen die Kreditlimiten vor Dezember 2011 nur noch monatsweise verlängerten, stellt die mit der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 gewährte Verlängerung um eine deutlich längere Dauer ein eigentliches Entgegenkommen der Berufungsklägerinnen dar. Zudem sicherten die Berufungsklägerinnen zur Unterstützung der Sanierung unter bestimmten Bedingungen bereits in der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 einen Rangrücktritt im Umfang von CHF 250‘000.– und damit eine Sonderleistung zu (vgl. Klageantwort, Ziff. 74; Duplik, Ziff. 7; Klagebeilage 4).

 

4.4      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verlängerung der Kreditlimiten mit Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 als Sanierungsdarlehen zu qualifizieren ist, wenn die Sanierungsbemühungen erfolgsversprechend gewesen sind. In diesem Fall sind die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit zu verneinen (vgl. oben E. 4.2.1). Für den Fall, dass die Verlängerung der Kreditlimiten entgegen den vorstehenden Erwägungen nicht als Sanierungsdarlehen qualifiziert würde, wird im Sinn einer Eventualbegründung auch geprüft, ob die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit nach den gewöhnlichen Massstäben vorgelegen haben. Zur Beantwortung der Frage, ob die Sanierungsbemühungen erfolgversprechend gewesen sind, sind zum Grossteil dieselben Beweismittel zu würdigen und dieselben Argumente der Parteien zu prüfen wie zur Beantwortung der Frage, ob für Anfang Dezember 2011 nach den gewöhnlichen Massstäben eine Schädigungsabsicht der Berufungsbeklagten und deren Erkennbarkeit für die Berufungsklägerinnen zu bejahen sind. Aus diesem Grund werden die Erfolgsaussichten der Sanierungsbemühungen nachstehend zusammen mit der Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit geprüft.

 

5.         Erfolgsaussichten der Sanierungsbemühungen sowie Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit

5.1      Die Berufungsklägerinnen rügen, die Vorinstanz habe den in Bezug auf die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit relevanten Sachverhalt falsch festgestellt und das Vorliegen der Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit zu Unrecht bejaht (Berufung, Ziff. 17, 48 ff., 69 ff.). Sie machen geltend, sowohl am 2. als auch am 31. Dezember 2011 seien sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Berufungsklägerinnen davon ausgegangen, dass bei einem erfolgreichen Vollzug des Asset Deal die Berufungsbeklagte ordentlich liquidiert werden könne und dabei sämtliche Gläubiger mit nicht nachrangigen Forderungen befriedigt werden könnten. Dieses Vorgehen habe bei der Beschlussfassung im Dezember 2010 und bei der Umsetzung realistisch und erfolgversprechend erschienen. Aus diesen Gründen fehle es sowohl an einer Schädigungsabsicht als auch an deren Erkennbarkeit (Klageantwort, Ziff. 55; Duplik, Ziff. 8; Berufung, Ziff. 68). Die Berufungsbeklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz die Schädigungsabsicht und die Erkennbarkeit zu Recht bejaht hat (Berufungsantwort Ziff. 48 ff. und 66 ff.; vgl. Klage, Ziff. 75 ff., 84 ff.).

 

5.2      Schädigungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner hat voraussehen können und müssen, dass als natürliche Folge der angefochtenen Handlung seine Gläubiger benachteiligt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner mit seiner Handlung die Benachteiligung von Gläubigern oder die Begünstigung einzelner Gläubiger geradezu bezweckt hat. Es genügt vielmehr, dass er die Gläubigerschädigung als mögliche Folge seiner Handlung in Kauf genommen hat (vgl. BGE 137 III 268 E. 4.2 S. 283 f., 135 III 276 E. 7.1 S. 284, 134 III 452 E. 4.1 S. 456). Dies ist nicht der Fall, wenn die Gläubigerschädigung bloss eine entfernte Möglichkeit dargestellt hat (vgl. BGE 135 III 276 E. 7.1 S. 284 [„Tel n’est pas le cas lorsque le résultat ne pouvait être qu’une conséquence éventuelle et lointaine de l’opération.“]). Die Schädigungsabsicht von Organen und Stellvertretern sind der juristischen Person bzw. dem Vertretenen anzurechnen (BGE 134 III 452 E. 4.3 S. 457). Die Absichtsanfechtung setzt zumindest Eventualvorsatz voraus. Fahrlässigkeit genügt nicht (BGer 4C.262/2002 vom 19. Mai 2004 E. 5.1; Staehelin, a.a.O., Art. 288 SchKG N 16; Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., Art. 288 N 9).

 

Für die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht ist massgebend, ob der Dritte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen (BGE 134 III 452 E. 4.2 S. 457). Die Schädigungsabsicht des Schuldners muss für den begünstigten Dritten also im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung erkennbar sein (Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., Art. 288 N 15). Zur Bejahung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht genügt es, dass der Gläubiger bei Anwendung der nach den Umständen des konkreten Einzelfalls gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit die Gläubigerschädigung als natürliche Folge der angefochtenen Handlung hätte vorhersehen können und müssen (vgl. BGE 135 III 276 E. 8.1 S. 285 f., 134 III 452 E. 4.2 S. 456). Damit wird keine unbeschränkte Erkundigungspflicht aufgestellt. Im Allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontrahenten geschädigt werden oder nicht. Nur wenn deutliche Anzeichen dafür sprechen, dass eine Schädigung beabsichtigt ist, darf vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht wirklich bestehe oder nicht. Die Obliegenheit, den Schuldner zu befragen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen, setzt deutliche Anzeichen für eine Benachteiligung voraus (BGE 134 III 452 E. 4.2 S. 456 f.). Die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht durch Organe und Stellvertreter ist der juristischen Person bzw. dem Vertretenen anzurechnen (BGE 134 III 452 E. 4.3 S. 457).

 

In BGE 134 III 452 erwog das Bundesgericht Folgendes: Wenn die jederzeitige Zahlungsbereitschaft des Schuldners vom Erfolg der Verhandlungen mit Kreditgebern oder dem Verkauf von Unternehmensteilen abhänge, dürfe sich ein Gläubiger nicht darauf beschränken, seine Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern von Bankdarlehen abzusichern, sondern müsse sorgfältig prüfen, ob durch Zahlungen des Schuldners die Schädigung anderer Gläubiger als möglich erscheint oder vom Schuldner gar gewollt sein könnte (BGE 134 III 452 E. 8.4 S. 465 f.). Dass die jederzeitige Zahlungsbereitschaft des Schuldners vom Erfolg der Verhandlungen mit Kreditgebern oder dem Verkauf von Unternehmensteilen abhing, schloss das Bundesgericht aus der erfolgreichen Aushandlung eines Kredits und der Ankündigung des Verkaufs von Unternehmensteilen, die bereits vor der Zahlung erfolgt waren (vgl. BGE 134 III 452 E. 8.4 S. 465 f.). Aus diesen deutlichen Alarmzeichen ergab sich gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts aber noch nicht die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht, sondern bloss die Obliegenheit zur sorgfältigen Prüfung, ob eine solche vorlag (vgl. BGE 134 III 452 E. 8.4 S. 466).

 

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zu beachten, dass es beim Institut der Anfechtungsklage nicht darum geht, den Schuldner faktisch seiner Handlungsfähigkeit zu berauben und ihn zu immobilisieren, zumal damit in der Regel seine sofortige Konkursreife herbeigeführt würde, was selten im Interesse der Gläubigergesamtheit liegen dürfte (BGE 137 III 268 E. 4.2.1 S. 284, 136 III 247 E. 2 S. 249). Dem Schuldner muss mit anderen Worten selbst in schwierigen Zeiten bzw. bei finanziell angespannter Lage eine normale Geschäftstätigkeit möglich sein, und auch sachlich motivierte Entscheide des Schuldners im Rahmen dieser Tätigkeit können naturgemäss eine Ungleichbehandlung der Gläubiger beinhalten (BGE 136 III 247 E. 2 S. 249 f.). Durch die Rückführung von Vollstreckungssubstrat in die Masse im Falle der Gutheissung einer Anfechtungsklage wird zwar die dem Insolvenzrecht zugrunde liegende Maxime der Gläubigergleichbehandlung gewissermassen auf die Verdachtsperiode vorverlagert. In diesem Stadium kann die Gleichbehandlung der Gläubiger jedoch weder absolute Maxime noch Selbstzweck sein. Insofern handelt es sich bei der Anfechtungsklage um einen Ausnahmetatbestand, der seiner Natur nach restriktiv zu handhaben ist (BGE 136 III 247 E. 2 S. 249). Die Anfechtungsklage soll dort greifen, wo es um unlautere Machenschaften geht, wie es namentlich der Fall sei, wenn Vollstreckungssubstrat beiseite geschafft worden ist, das sich bei normalem Geschäftsgebaren in der Masse noch vorgefunden hätte (BGE 137 III 268 E. 4.2.1 S. 284, 136 III 247 E. 2 S. 250). Damit wird keine zusätzliche Voraussetzung der Absichtsanfechtung statuiert, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Entscheid vom 15. März 2017 E. 2). Die überzeugenden Erwägungen des Bundesgerichts zu Natur und Zweck der Anfechtungsklage sind aber bei der Beurteilung, ob eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG vorgelegen hat, zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 III 268 E. 4.2.3 S. 286).

 

5.3

5.3.1   Im Jahr 2010 erlitt die Berufungsbeklagte einen Verlust von CHF 1.6 Mio. (Klage, Ziff. 13; Klagebeilage 22). Gemäss einer Anmerkung im Anhang der Jahresrechnung der Berufungsbeklagten 2010 hing deren Fähigkeit zur Unternehmensfortführung im damaligen Umfang davon ab, ob sie nebst den Krediten der Berufungsklägerinnen von insgesamt CHF 3 Mio. (befristet bis 30. September 2011) die zusätzlich benötigten liquiden Mittel für die Refinanzierung der kurzfristigen Verbindlichkeiten beschaffen konnte (Klage, Ziff. 23, 25; Klagebeilagen 22, 33).

 

Am 24. Oktober 2011 wandte sich die Berufungsklägerin 1 mit einer Bankeninformation an die übrigen Berufungsklägerinnen. Eine Kopie der Bankeninformation wurde der Berufungsbeklagten zugestellt (Klagebeilage 40; vgl. Klage, Ziff. 41). In der Bankeninformation hielt die Berufungsklägerin 1 fest, der vom Management noch nicht verifizierte Zwischenabschluss per 30. September 2011 zeige einen exorbitanten Verlust für die ersten drei Quartale von CHF 3.2 Mio. Davon sei rund die Hälfte alleine im dritten Quartal entstanden. Die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte deutlich in den roten Zahlen arbeite, sei nach Ansicht der Berufungsklägerin 1 primär auf die ungenügende Auslastung zurückzuführen. Die Berufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin 1 am 24. Oktober 2011 erstmals noch nicht verifizierte Planzahlen für die Zeit nach dem Asset Deal vorgelegt. Daraus sei insbesondere ersichtlich, dass die Fremdkapitalgeber und Kreditoren nicht vollständig gedeckt werden könnten und dass unmittelbar nach dem Asset Deal eine erhebliche Liquiditätslücke in der Grössenordnung von CHF 1.7 Mio. bis CHF 2.1 Mio. entstehe. Diese könne durch die Berufungsbeklagte nicht gedeckt werden. Eine Überbrückung durch die Berufungsklägerinnen erachte die Berufungsklägerin 1 nicht als opportun. Die Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerin 1 seien sich deshalb einig, dass unmittelbar nach dem Zustandekommen des Asset Deal Nachlassstundung zu beantragen wäre, damit sämtliche Gläubiger dritter Klasse gleich behandelt würden. In einem Konkursszenario gehe die Berufungsklägerin 1 von einem vollständigen oder beinahe vollständigen Verlust der Bankenforderungen aus. Für den Fall eines Asset Deal mit anschliessender Nachlassstundung sei ebenfalls mit einem Verlust zu rechnen, allerdings mit einem deutlich kleineren. Davon ausgehend, dass die Berufungsbeklagte derzeit monatlich rund CHF 0.2 Mio. Verlust generiere und das Eigenkapital aufgebraucht sei, seien eine rasche Lösung oder der Konkurs zwingend bzw. unausweichlich (Klagebeilage 40; vgl. Klage, Ziff. 4–43; Klageantwort, Ziff. 15, 64).

 

Anlässlich einer ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 3. November 2011 wurde erwähnt, dass die Revisionsstelle als Reaktion auf die aktuelle Überschuldung der Berufungsbeklagten gemäss provisorischem Zwischenabschluss per 30. September 2011 den Verwaltungsratspräsidenten mit eingeschriebenem Brief vom 28. Oktober 2011 gebeten habe, sie bis zum 11. November 2011 über das beabsichtigte Vorgehen zu orientieren. Weiter wurde festgehalten, die Situation der Berufungsbeklagten habe sich in den letzten Monaten derart verschlechtert, dass eine ordentliche Liquidation auch bei einem erfolgreichen Asset Deal nicht mehr möglich sei (Klage, Ziff. 34; Klagebeilage 27). Auch der Plan für den Fall eines erfolgreichen Asset Deal sah eine Nachlassstundung oder einen Konkurs vor (Klage, Ziff. 34; Klagebeilage 27).

 

Bis Anfang November 2011 konnte somit selbst bei einem Zustandekommen des Asset Deal nicht mit einer vollständigen Befriedigung aller nicht von einem Rangrücktritt erfassten Forderungen und damit nicht mit einer erfolgreichen Sanierung gerechnet werden (vgl. Klageantwort, Ziff. 15). Damit waren die Sanierungsbemühungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgversprechend. Sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Berufungsklägerinnen konnten und mussten zudem voraussehen, dass die Rückzahlung der Kredite der Berufungsklägerinnen unter den damaligen Umständen andere Gläubiger geschädigt hätte. In der Folge veränderten sich die Umstände jedoch massgeblich und gewannen die Parteien zusätzliche Erkenntnisse. Dadurch wurden die Erfolgsaussichten der Sanierung wesentlich erhöht und die Gefahr einer Schädigung anderer Gläubiger auf eine unbeachtliche entfernte Möglichkeit reduziert.

 

Mit E-Mail vom 10. November 2011 verlangten die Berufungsklägerinnen von der Berufungsbeklagten Zusatzinformationen zur Beurteilung der Phase nach dem Vollzug des Asset Deal (detaillierter Massnahmenplan und Zahlengerüst) (Klageantwortbeilage 4; vgl. Klageantwort, Ziff. 20). Damit erfüllten sie ihre Obliegenheit, bei Vorliegen deutlicher Anzeichen für eine Schädigungsabsicht die Schuldnerin zu befragen und die notwendigen Erkundigungen einzuholen. Am 23. November 2011 legte die Berufungsbeklagte den Berufungsklägerinnen einen provisorischen Liquiditätsplan (Klageantwortbeilage 6) vor (vgl. Klageantwort, Ziff. 23). Dieser wies einen Liquidationsüberschuss von CHF 165‘000.– vor Bedienung der rangrücktrittsbelasteten Forderungen aus (Klageantwortbeilage 6; Klageantwort, Ziff. 23). Der Liquiditätsplan beinhaltet alle Ein- und Ausgaben während der Liquidationsphase. Damit ist er auch ein Liquidationsplan und entspricht das Ergebnis des Liquiditätsplans dem geplanten Liquidationsergebnis (Duplik, Ziff. 43). Im Liquiditätsplan sind alle erwarteten Ein- und Ausgaben aufgeführt. Grundlage dafür war die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung der Berufungsbeklagten (vgl. Duplik, Ziff. 7, 65). Gemäss den Berichten der Revisionsstelle entsprachen die Buchführung und die Jahresrechnungen für die Jahre 2007 bis 2010 Gesetz und Statuten (Klagebeilage 19–22; Duplik, Ziff. 17). Die Parteien durften deshalb davon ausgehen, dass die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung korrekt geführt und die Bestände richtig bewertet waren (vgl. Duplik, Ziff. 17).

 

5.3.2   Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Liquiditätsplanung vom 23. November 2011 beweise, dass ein Liquidationsüberschuss von CHF 165‘000.– habe erwartet werden dürfen, und beanstandet, dass die Berufungsklägerinnen keinen einzigen budgetierten Posten begründet hätten (Replik, Ziff. 33). Sie macht geltend, die Liquiditätsplanung sei nur begrenzt aussagekräftig, weil die ihr zugrunde liegenden Zahlen den Fortführungswerten entsprochen hätten, obwohl spätestens nach dem Verkauf sämtlicher betrieblicher Aktiven am 7. Dezember 2011 die Fortführungs- der Liquidationsoptik hätte weichen und die Aktiven und Passiven auch nach Liquidationswerten hätten beurteilt werden müssen (vgl. Klage, Ziff. 98; Replik, Ziff. 104, 128).

 

Da die Berufungsbeklagte die Beweislast für die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit trägt (vgl. oben E. 2.3), haben nicht die Berufungsklägerinnen die Richtigkeit der Positionen der Liquiditätsplanung und der Werte dieser Positionen zu beweisen, sondern die Berufungsbeklagte deren Unrichtigkeit. Zudem verfügt die Berufungsbeklagte über alle für den Beweis der Positionen und Werte geeigneten Informationen und Dokumente (vgl. Replik, Ziff. 73; Duplik, Ziff. 102). Trotzdem ist sie jeglichen Beweis für die Unrichtigkeit der Positionen und Werte schuldig geblieben. Folglich ist unter Vorbehalt der sogleich zu beantwortenden Frage der Bewertung nach Fortführungs- oder Veräusserungswerten davon auszugehen, dass die in die Liquidationsplanung eingesetzten Positionen und deren Werte korrekt waren.

 

Im Rahmen des Asset Deal verkaufte die Berufungsbeklagte das gesamte Betriebs-inventar und die noch nicht angefangenen Arbeiten zum Fortführungswert. Bei der Berufungsbeklagten verblieben nur noch die Debitoren und die angefangenen Arbeiten (Duplik, Ziff. 54; vgl. Duplik, Ziff. 8). Diese sollten ordentlich beendet werden. Bei vertragsgemässer Arbeitsvollendung durften die Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerinnen davon ausgehen, dass die angefangenen Arbeiten auch vertragsgemäss bezahlt werden, und waren keine Schadenersatzforderungen oder sonstigen Ausfälle zu befürchten (Duplik, Ziff. 8, 77). Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Debitoren aus abgeschlossenen Arbeiten im Rahmen der ordentlichen Liquidation der Berufungsbeklagten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen sollten. (Duplik, Ziff. 78). Damit bestand kein Grund, für die angefangenen Arbeiten oder die Debitoren unter den Fortführungswerten liegende Veräusserungswerte einzusetzen (Duplik, Ziff. 8, 77). Auf den bilanzierten angefangenen Arbeiten und Debitorenforderungen musste deshalb kein spezifischer Liquidationsabschlag gemacht werden (Duplik, Ziff. 8, 157). Weiter machen die Berufungsklägerinnen geltend, dass im Jahresabschluss für das Delkredere bereits eine Rückstellung von CHF 552‘000.– gemacht worden sei und das Ausfallrisiko in diesem Umfang bei der Liquiditätsplanung ohnehin bereits berücksichtigt worden sei (Duplik, Ziff. 151, 157). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Rückstellung per 30. September 2011 CHF 490‘000.– und erst per 31. Dezember 2011 CHF 552‘000.– betrug (Klagebeilage 23). Im Übrigen sind die Feststellungen der Berufungsklägerinnen aber zutreffend. Die Literaturstellen, auf welche die Berufungsbeklagte verweist, sind nicht geeignet, zu belegen, dass der Liquiditätsplanung unter den Fortführungswerten liegende Veräusserungswerte hätten zugrunde gelegt werden müssen. Böckli stellt zwar fest, bei Bekanntwerden einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eigetretenen Überschuldung bzw. bei der Umstellung von Fortführungs- auf Liquidationswerte komme es fast stets bzw. in manchen Fällen zu einer Implosion der Bilanz in der Form eines schlagartigen Schrumpfens der Aktiven und Anwachsens des Fremdkapitals (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 13 N 747 und 815p). Mit dieser Formulierung behält er aber Ausnahmefälle, in denen es sich anders verhält, ausdrücklich vor. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, wie die Berufungsklägerinnen zutreffend dargelegt haben.

 

5.3.3   Die Vorinstanz stellte fest, die Liquiditätsplanung sei dadurch vereitelt worden, dass der Asset Deal psychologisch dieselbe Kettenreaktion unter den Debitoren ausgelöst habe wie ein Konkurs, was die Einnahmen habe einbrechen lassen (Entscheid vom 15. März 2017 E. 2.4). Die Berufungsklägerinnen machen geltend, diese Feststellung sei falsch und nicht belegt (Berufung, Ziff. 52 f., 73). Die Berufungsbeklagte behauptete, die Fehleinschätzung habe darin bestanden, dass die Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerinnen bei der Bewertung der Debitoren dem Liquidationsaspekt nicht Rechnung getragen hätten. Ab dem Vollzug des Asset Deal per 1. Januar 2012 habe der Markt gewusst, was Sache gewesen sei. Sobald bekannt sei, dass ein Gläubiger seine Aktivitäten einstelle und liquidiert werde, schwinde bei Schuldnern der Zahlungswille und öffneten sich die Schleusen für Gegenforderungen der Schuldner (Replik, Ziff. 77). Diese Behauptung wurde von den Berufungsklägerinnen bestritten (Duplik, Ziff. 96). Die Berufungsbeklagte stellte nicht einmal einen Beweisantrag für ihre Behauptung. Zudem nannte sie nicht einen einzigen Debitor, der aufgrund der Liquidation vor der Einleitung des Nachlassverfahrens keinen Zahlungswillen mehr zeigte oder unberechtigte Gegenforderungen stellte. Der Zeuge _____ 1 erklärte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar, wenn ein Unternehmen wanke, könne man dies in der Baubranche nicht geheim halten. Wenn einer Konkurs gehe, bedrohe das alle, die auf einer Baustelle seien. Die Berufungsbeklagte sei davon ausgegangen, dass sie den Aufruhr auf tiefem Niveau halten könnten, wenn sie laufende Aufträge fertigstelle. Dies sei nicht zu 100 % aufgegangen (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Damit sagte der Zeuge jedoch nicht, bereits der Asset Deal sei als Wanken der Berufungsbeklagten wahrgenommen worden oder die Berufungsbeklagte sei davon ausgegangen, der Asset Deal führe zu einem Aufruhr. Es ist vielmehr naheliegend, dass sich seine Aussagen auf die Probleme beziehen, die erst im März/April 2012 aufgetreten sind (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Zudem wurde das Debitorenrisiko gemäss dem Zeugen nicht zu optimistisch beurteilt und war die Annahme bezüglich der Verflüssigung rückblickend vor allem bei ausserordentlichen Posten zu optimistisch (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). In der Berufungsantwort versucht die Berufungsbeklagte den Folgen ihres Versäumnisses, Beweise für das behauptete Schwinden des Zahlungswillens der Debitoren zu nennen, dadurch zu entgehen, dass sie behauptet, es sei notorisch bzw. entspreche allgemeingültigen Erfahrungswerten, dass der Zahlungswille der Schuldner schwinde und Gegenforderungen gestellt würden, wenn bekannt werde, dass die Gläubigerin ihr Geschäft verkaufe und liquidiert werde (Berufungsantwort, Ziff. 52, 69). Für den Fall einer ordentlichen Liquidation ist es nicht notorisch und bestehen keine allgemeingültigen Erfahrungswerte, dass die Schuldner eine solche Reaktion zeigen. Diesbezügliche allgemeingültige Erfahrungswerte wurden auch von der Vorinstanz nicht festgestellt. Im Übrigen nennt die Berufungsbeklagte keinen einzigen Beleg oder Beispielfall, der die von ihr behaupteten allgemeingültigen Erfahrungswerte bestätigen würde.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid eine bestrittene und nicht bewiesene Behauptung zugrunde gelegt hat. Die bestrittene und nicht bewiesene Behauptung, der Asset Deal habe psychologisch den gleichen Effekt wie ein Konkurs gehabt und die Einnahmen einbrechen lassen, darf somit nicht berücksichtigt werden.

 

5.3.4   Die Vorinstanz stellte fest, die Berufungsklägerin 1 habe mit der Einbringlichkeit der Debitorenforderungen genau den Stolperstein erwähnt, der die Liquidationsplanung der Berufungsbeklagten schliesslich zu Fall gebracht habe (Entscheid vom 15. März 2017 E. 2.4 und 2.5). Diese Feststellung ist unrichtig, wie die Berufungsklägerinnen zu Recht geltend machen (Berufung, Ziff. 72). In der Bankeninformation vom 24. Oktober 2011 stellte die Berufungsklägerin 1 zwar fest, wesentliche Unsicherheiten bestünden unter anderem hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe die offenen Debitoren Gelder zurückhalten werden. Diese Einschätzung beruhte jedoch auf der Annahme, dass unmittelbar nach dem Zustandekommen des Asset Deal Nachlassstundung beantragt wird. Dementsprechend hielt die Berufungsklägerin 1 fest, im Falle einer Nachlassstundung würden die Lieferanten nicht mehr liefern, solange offene Rechnungen bestehen (Klagebeilage 40; vgl. Berufung, Ziff. 72). Im Dezember 2011 war jedoch keine Nachlassstundung, sondern eine ordentliche Liquidation mit Fertigstellung der angefangenen Arbeiten beabsichtigt und geplant. Eine solche unterscheidet sich wesentlich von einer Nachlassstundung. Eine Nachlassstundung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Gläubiger (vgl. Art. 297 SchKG). Zudem besteht die Möglichkeit, dass mit Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger ein Nachlassvertrag abgeschlossen wird, der für alle Gläubiger verbindlich ist und gemäss dem die nicht privilegierten Gläubiger nur teilweise befriedigt werden (vgl. Art. 305 ff. SchKG). Diese sicheren und möglichen Auswirkungen einer Nachlassstundung fehlen beim Verkauf des Unternehmens mit anschliessender ordentlicher Liquidation. Es bestand und besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass sich der Asset Deal auf die Zahlungsbereitschaft der Debitoren ähnlich negativ auswirken würde bzw. ausgewirkt hat wie eine Nachlassstundung.

 

Per Stichtag des Asset Deal am 1. Januar 2012 war die Berufungsbeklagte von fast allen Fixkosten (Löhne, Unterhalt Betriebsinventar, Miete Betriebsliegenschaften, Sozialabgaben) befreit. Als wesentlicher Kostenblock verblieb nur noch die Personal- und Materialmiete für die Fertigstellung der angefangenen Arbeiten. Diese Kosten sollten jedoch nur anfallen, wenn tatsächlich gearbeitet wird, und praktisch den Selbstkosten entsprechen. Die Hauptursache für den im Zwischenabschluss vom 30. September 2011 ausgewiesenen Verlust, die fehlende Auslastung, war damit in der Liquidationsphase nicht mehr von Bedeutung. Unter diesen konkreten Umständen durften die Parteien davon ausgehen, dass die fertigzustellenden Aufträge mindestens kostendeckend abgewickelt werden können (vgl. Klageantwort, Ziff. 29).

 

5.3.5   Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Liquiditätsplanung auf verlässlichen Zahlen beruhte und realistisch war. Unter diesen Umständen konnte von den Berufungsklägerinnen keine weitergehende Prüfung verlangt werden.

 

5.3.6   Gemäss der Darstellung der Berufungsklägerinnen in der Klageantwort erschien der Liquidationsüberschuss von CHF 165‘000.– gemäss dem Liquidationsplan vom 23. November 2011 der Berufungsbeklagten und den Berufungsklägerinnen als nicht ausreichend. In der Folge sei es der Berufungsbeklagten jedoch gelungen, den Altaktionären einen weiteren bedingten Rangrücktritt über CHF 300‘000.– bezüglich eines Darlehens über CHF 700‘000.– abzufordern, und habe der für ein Darlehen über CHF 850‘000.– bereits gewährte, aber von der Revisionsstelle in der vorliegenden Form nicht akzeptierte Rangrücktritt formell korrekt eingeholt werden können (Klageantwort, Ziff. 24). Die erwähnten Rangrücktritte wurden zwar erst im Dezember 2011 vertraglich formalisiert. Sie wurden der Berufungsbeklagten aber bereits am 30. November 2011 mündlich zugesagt (Klageantwort, Ziff. 24; vgl. Klageantwortbeilage 7). Folglich kann aus den Angaben der Berufungsklägerinnen nicht geschlossen werden, diese oder die Berufungsbeklagte hätten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 damit gerechnet oder damit rechnen müssen, dass möglicherweise nicht alle nicht rangrücktrittsbelasteten Forderungen beglichen werden können. Mit den erwähnten Rangrücktritten wurde das wirtschaftliche Eigenkapital der Berufungsbeklagten nach der Bankeninformation vom 24. Oktober 2011 und der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 3. November 2011 gegenüber dem Zwischenabschluss vom 30. September 2011 um CHF 1‘150‘000.– gestärkt (vgl. Klageantwort, Ziff. 8, 32).

 

Als zwingende Massnahme zur Stärkung der Liquidität und des Eigenkapitals der Berufungsbeklagten war in der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 ein durch eine teilweise Abtretung der „Forderung J____“ gesichertes Darlehen des Verwaltungsratspräsidenten der Berufungsbeklagten K____ über CHF 500‘000.– mit einem bedingten Rangrücktritt vorgesehen (vgl. Klage, Ziff. 52; Klagebeilage 4 S. 2). Mit diesem zusätzlichen Darlehen wurde nach der Bankeninformation vom 24. Oktober 2011 und der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 3. November 2011 die Liquidität der Berufungsbeklagten um CHF 500‘000.– verbessert (Klageantwort, Ziff. 8; Klagebeilage 4). In der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 findet sich betreffend das Darlehen K____ der Kommentar aus Sicht der Berufungsklägerin 1, der Mitteleinschuss reduziere das Risiko der Banken, zum Ende mit einer hohen Kreditforderung einem letzten verbleibenden Aktivum (Forderung J____) gegenüberzustehen (Klage, Ziff. 53; Klagebeilage 4 S. 2). Die Berufungsbeklagte macht geltend, daraus folge, dass die Berufungsklägerin 1 mindestens einen Teilverlust der Berufungsklägerinnen befürchtet und folglich damit gerechnet habe, dass die noch vorhandenen Aktiven nicht reichen würden, um alle Kreditoren vollumfänglich zu befriedigen (Klage, Ziff. 53). Diese Schlussfolgerung ist unzulässig. Aus der Feststellung, das Risiko werde mit dem Darlehen reduziert, kann nicht gefolgert werden, auch mit dem Darlehen bestehe noch ein relevantes Risiko. Zudem wirkte sich die Risikoreduktion aufgrund des Rangrücktritts nicht nur zugunsten der Berufungsklägerinnen, sondern auch zugunsten der übrigen Gläubiger aus.

 

5.3.7   Aus den vorstehenden Gründen bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 berechtigte, die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose eindeutig rechtfertigende Hoffnungen, dass mit dem Asset Deal und der ordentlichen Liquidation der Berufungsbeklagten alle nicht von einem Rangrücktritt erfassten Forderungen vollständig erfüllt werden können. Damit erschienen die Sanierungsbemühungen im damaligen Zeitpunkt als erfolgversprechend. Folglich ist die Verlängerung der Kreditlimiten als Sanierungsdarlehen zu qualifizieren. Aus diesem Grund sind die Verlängerung der Kreditlimiten und die Rückzahlung der Kredite als Einheit zu betrachten und sowohl die Schädigungsabsicht als auch deren Erkennbarkeit zu verneinen.

 

Angesichts der vorstehend dargelegten Umstände sind eine Schädigungsabsicht der Berufungsbeklagten und deren Erkennbarkeit für die Berufungsklägerinnen für Anfang Dezember 2011 aber auch nach den gewöhnlichen Massstäben zu verneinen. In Anbetracht der vorgesehenen Verbesserungen der Liquidität und des Eigenkapitals gegenüber der Situation Anfang November 2011 mussten weder die Berufungsbeklagte noch die Berufungsklägerinnen eine Gläubigerschädigung als natürliche Folge der Rückzahlung der Kredite voraussehen. Gestützt auf die sorgfältige und plausible Liquiditätsplanung durften die Parteien vielmehr darauf vertrauen, dass dadurch Gläubiger, die keinen Rangrücktritt erklärt haben, keinen Nachteil erleiden.

 

5.3.8   Für den Fall, dass die Verlängerung der Kreditlimiten und die Rückzahlung der Kredite nicht als Einheit betrachtet würden, wird im Folgenden im Sinne einer Eventualbegründung noch geprüft, ob die Voraussetzungen der Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit Ende 2011 nach den gewöhnlichen Massstäben erfüllt gewesen sind.

 

Am 7. Dezember 2011 legte die Berufungsbeklagte den Berufungsklägerinnen einen Liquiditätsplan (Klageantwortbeilage 9) vor (vgl. Klageantwort, Ziff. 26). Dieser wies einen Liquidationsüberschuss von CHF 733‘000.– vor Bedienung der rangrücktrittsbelasteten Forderungen aus (Klageantwortbeilage 9; Klageantwort, Ziff. 26). Betreffend die Richtigkeit des Liquidationsplans vom 7. Dezember 2011 und der diesem zugrunde gelegten Zahlen gelten grundsätzlich die Erwägungen zum Liquidationsplan vom 23. November 2011. Ergänzend ist festzustellen, dass die Berufungsklägerinnen viele wesentliche Positionen des Liquiditätsplans vom 7. Dezember 2011 begründet und zumindest teilweise bewiesen haben (vgl. Duplik, Ziff. 45 ff., insb. 45, 50).

 

Mit einem Darlehensvertrag vom 12. Dezember 2011, der einen solchen vom 7./8. Dezember 2011 ersetzte, gewährte der Verwaltungsratspräsident der Berufungsbeklagten, K____, dieser ein bis am 31. Dezember 2011 auszuzahlendes Darlehen von CHF 500‘000.–. Als Sicherheit trat die Berufungsbeklagte dem Darlehensgeber ihre Prozessforderung J____ nach einem Vorgang von CHF 200‘000.– im Umfang von CHF 500‘000.– ab. Für den Fall, dass das Darlehen durch die Geltendmachung der Forderung EAP nicht gedeckt werde, erklärte der Darlehensgeber einen Rangrücktritt (Klageantwort, Ziff. 22; Klagebeilage 4; Klageantwortbeilage 5). Damit wurde die Liquidität der Berufungsbeklagten nach der Bankeninformation vom 24. Oktober 2011 und der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 3. November 2011 durch ein zusätzliches Darlehen um CHF 500‘000.– verbessert (Klageantwort, Ziff. 8; Klagebeilage 4).

 

Am 22. Dezember 2011 wurden für Forderungen der Altaktionäre der Berufungsbeklagten zusätzliche Rangrücktritte im Gesamtumfang von CHF 1‘150‘000.– vereinbart (Klageantwort, Ziff. 24; Klageantwortbeilage 8; Klagebeilage 23). Zudem wandelte das Management der Berufungsbeklagten seine Ferienguthaben von rund CHF 100‘000.– in Darlehen um und erklärte für diese einen Rangrücktritt, wobei die Berufungsklägerinnen nur den Rangrücktritt des CEO in der Höhe von CHF 41‘000.– als zur Verstärkung des Eigenkapitals wirksame Massnahme betrachteten (Klageantwort, Ziff. 25; vgl. Klagebeilagen 4, 23). Am 12. Dezember 2011 erklärten die Berufungsklägerinnen für ihre Kreditforderungen einen Rangrücktritt im Umfang von CHF 250‘000.– (Klage, Ziff. 47; Klagebeilage 38). Damit wurde das wirtschaftliche Eigenkapital der Berufungsbeklagten nach der Bankeninformation vom 24. Oktober 2011 und der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 3. November 2011 gegenüber dem Zwischenabschluss vom 30. September 2011 um mehr als CHF 1.4 Mio. gestärkt (Klageantwort, Ziff. 8, 32).

 

Als Beilage zum Liquiditätsplan vom 7. Dezember 2011 wies die Berufungsbeklagte auf der Grundlage des Zwischenabschlusses per 30. September 2011 und unter Annahme eines Verlustes von CHF 250‘000.– im 4. Quartal 2011 unter Mitberücksichtigung der Rangrücktritte ein Eigenkapital von CHF 522‘000.– aus (Klageantwortbeilage 10; vgl. Klageantwort, Ziff. 27). Da sie von den Rangrücktritten der Kader im Umfang von CHF 110‘000.– nur denjenigen des CEO in Höhe von CHF 41‘000.– als zur Verstärkung des Eigenkapitals wirksame Massnahme betrachteten, gingen die Berufungsklägerinnen von einer Eigenkapitalbasis von CHF 453‘000.– aus (Klageantwort, Ziff. 25, 27). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Berufungsklägerinnen gestützt auf Klageantwortbeilage 10 von einem Eigenkapital der Berufungsbeklagten in der dort genannten Höhe habe ausgehen dürfen. Zur Begründung macht sie geltend, es sei bereits auf den ersten Blick erkennbar, dass der Verlust im vierten Quartal 2011 als einzige variable Position in der Aufstellung mit CHF 250‘000.– unverhältnismässig tief prognostiziert worden sei (Replik, Ziff. 38 ff., 104). Zudem beanstandet sie, dass die Eigenkapitalnachweise ausschliesslich zu Fortführungswerten erstellt worden seien, obwohl die Aktiven und Passiven auch nach Liquidationswerten hätten beurteilt werden müssen (vgl. Klage, Ziff. 98; Replik, Ziff. 104, 128). Gemäss E-Mail des Verwaltungsrats der Berufungsbeklagten _____ 1 vom 10. Dezem-ber 2011 konnte das Nettoumlaufvermögen in den letzten Tagen und Wochen dank hervorragender Auslastung eher vergrössert werden, wurde aus betrieblicher Sicht kein Verlust erwartet und entsprach der sicherheitshalber eingebaute Quartalsverlust von CHF 250‘000.– dem Vorsichtsprinzip (Duplik, Ziff. 59; Duplikbeilage 3). Die Nettoerträge und Verluste der Berufungsbeklagten betrugen gerundet im 1. Quartal 2011 CHF 5.5 Mio. und CHF 915‘000.–, im 2. Quartal CHF 6.6 Mio. und CHF 641‘000.– und im 3. Quartal CHF 8.5 Mio. und CHF 375‘000.– (Duplik, Ziff. 60; Duplikbeilage 2). Damit war eine deutliche Verbesserung der Auslastung und Verringerung des Verlusts zu beobachten (Duplik, Ziff. 61). Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Berufungsklägerinnen wurden zudem für die Ergebnisprognose des vierten Quartals keine Abschreibungen auf dem betrieblichen Anlagevermögen mehr berücksichtigt, weil die Abweichungen zwischen Buchwerten und Kaufpreis bereits in der Liquidationsplanung berücksichtigt worden seien (Duplik, Ziff. 62). Bereinigt um die Abschreibungen von rund CHF 135‘000.– im dritten Quartal betrug der Verlust in diesem Quartal rund CHF 240‘000.– (Duplik, Ziff. 62; Duplikbeilage 2). Aus den vorstehenden Gründen war der budgetierte Verlust von CHF 250‘000.– plausibel und realistisch (Duplik, Ziff. 60 und 63). Für eine unter den Fortführungswerten liegende Bewertung nach Veräusserungswerten hat kein Anlass bestanden, wie vorstehend ausführlich dargelegt worden ist (vgl. oben E. 5.3.2).

 

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 erklärte die Revisionsstelle der Berufungsbeklagten gegenüber den Berufungsklägerinnen, die Berufungsbeklagte zeige gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen aktuell ein negatives Eigenkapital von CHF 988‘000.–. Aufgrund dieser Situation hätten Gläubiger auf Guthaben im Umfang von CHF 1‘150‘000.– den Rangrücktritt erklärt (Klageantwortbeilage 11; vgl. Klage-antwort, Ziff. 31). Dies ergibt unter Mitberücksichtigung der Rangrücktritte ein Eigenkapital von CHF 162‘000.– und entspricht dem von der Berufungsbeklagten am 7. Dezember 2011 ausgewiesenen Eigenkapital ohne den angenommenen Verlust von CHF 250‘000.–, den Rangrücktritt der Berufungsklägerinnen von CHF 250‘000.–, den Rangrücktritt des Kaders von CHF 110‘000.–, den Buchgewinn aus dem Inventarverkauf von CHF 1‘042‘000.– und den Einschuss in die Pensionskasse von CHF 1‘618‘000.– (Klageantwortbeilage 10). Diese Positionen wurden von der Revisionsstelle offensichtlich noch nicht berücksichtigt (vgl. Klageantwort, Ziff. 32 f.). Damit bestätigte die Revisionsstelle abgesehen von den erwähnten Positionen die Angaben der Berufungsbeklagten. Zudem erklärte die Revisionsstelle, aufgrund der aktuellen Situation bestehe für sie keine Pflicht zur Benachrichtigung des Gerichts im Sinne von Art. 728c Abs. 3 OR. Damit bestätigte die Revisionsstelle zumindest, dass die Berufungsbeklagte unter Mitberücksichtigung der Rangrücktritte von CHF 1‘150‘000.– nicht offensichtlich überschuldet war.

 

Gemäss dem Liquidationsplan vom 7. Dezember 2011 betrug der Kreditorenausstand per 6. Dezember 2011 CHF 5.235 Mio. und sollte dieser Ausstand um CHF 1 Mio. im Dezember 2011, CHF 0.7 Mio. im Januar 2012, CHF 1.7 Mio. im Februar 2012, CHF 1 Mio. im März 2012 und CHF 0.835 Mio. im zweiten Quartal 2012 abgebaut werden (Duplik, Ziff. 93; Klageantwortbeilage 9). Bis Ende März 2012 sollten damit 84 % der Kreditoren befriedigt werden. Mit den Vereinbarungen vom 2., 12. und 22. Dezember 2011 wurden die Kreditlimiten der Berufungsklägerinnen von CHF 3 Mio. per 3. Januar 2012 um CHF 1 Mio., per 31. Januar 2012 um CHF 1.25 Mio., per 28. Februar 2012 um CHF 0.5 Mio. und per 30. Juni 2012 um CHF 0.25 Mio. reduziert, wobei die Berufungsklägerinnen für die letzten CHF 0.25 Mio. einen Rangrücktritt erklärten (Klagebeilage 4, 38; Klageantwortbeilage 12). Damit sollte die Reduktion der Kreditlimiten nur unwesentlich schneller erfolgen als die Befriedigung der Kreditoren. Zudem erfolgte die Reduktion der Kreditlimiten zunächst unterproportional. Im Dezember 2011 mussten noch keine Rückzahlungen an die Berufungsklägerinnen geleistet werden, obwohl bereits Zahlungen von CHF 1 Mio. an Kreditoren vorgesehen waren (vgl. Duplik, Ziff. 49; Berufung, Ziff. 70). Unter diesen Umständen kann die Reduktion der Kreditlimiten bis auf den mit dem Rangrücktritt belasteten Betrag von CHF 250‘000.– per 28. Februar 2012 entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Entscheid vom 15. März 2017 E. 2.5) nicht als Ausdruck anhaltenden Misstrauens der Berufungsklägerinnen gegenüber der Liquiditätsplanung gedeutet werden.

 

Auf die Frage, was von der unterschiedlichen Zeitachse für die Befriedigung der Banken und anderer Gläubiger zu halten sei, machte der Zeuge _____ 1 folgende Aussage: „Das war eine Zwickmühle. Man war damals der Meinung, die Rückzahlung an die Banken sei zu verantworten. Banken hatten schon wiederholt signalisiert, dass sie Stillhalten beenden wollten. Das Ziel war, eine Lösung mit den Banken auszuhandeln, die die Liquidation mit den anderen Gläubigern zulässt. Das wollte auch I____, Absprache mit Revisionsstelle. Man hat manchmal Scheuklappen an, sieht nur noch den Ausgang, darum zog man Aussenstehende bei“ (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Wie die Berufungsklägerinnen zu Recht geltend machen (Berufung, Ziff. 56), kann aus dieser Aussage entgegen der Feststellung der Vorinstanz (Entscheid vom 15. März 2017 E. 2.4) nicht abgeleitet werden, die Berufungsbeklagte habe bei ihren Entscheiden Scheuklappen getragen. Sie beweist vielmehr, dass sich die Berufungsbeklagte dieser Gefahr bewusst war und deshalb Aussenstehende, insbesondere die Revisionsstelle, beizog.

 

Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass die vorgesehenen Verbesserungen der Liquidität und des wirtschaftlichen Eigenkapitals im Dezember 2011 erfolgt sind sowie dass der geplante Liquidationsüberschuss von CHF 165‘000.– auf CHF 733‘000.– erhöht und das wirtschaftliche Eigenkapital zusätzlich gestärkt worden sind. Zudem wurde zumindest ein Teil der Einschätzung der Parteien durch die Angaben der Revisionsstelle plausibilisiert. Unter diesen Umständen sind eine Schädigungsabsicht der Berufungsbeklagten und deren Erkennbarkeit für die Berufungsklägerinnen für Ende Dezember 2011 erst recht zu verneinen.

 

5.4      Zusammenfassend sind die Klagen somit mangels Schädigungsabsicht der Berufungsbeklagten und mangels Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht für die Berufungsklägerinnen abzuweisen.

 

6.         Frage der Gläubigerschädigung

Da die Berufung aus den vorstehenden Gründen ohnehin gutzuheissen ist, braucht die Rüge, die Vorinstanz habe die Voraussetzung der Gläubigerschädigung zu Unrecht bejaht, weil die Reduktion der Kreditlimiten nicht zu einem Substanzverlust geführt habe (Berufung, Ziff. 17, 31 ff.), nicht mehr beurteilt zu werden.

 

7.         Kosten

7.1      Die Berufungsbeklagte unterliegt vollständig. Sie hat deshalb gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und den Berufungsklägerinnen für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

 

7.2      Die Vorinstanz erwog, grundsätzlich handle es sich um fünf Verfahren, für die jeweils eigene Kosten und Parteientschädigungen festzulegen seien. Dadurch, dass die Berufungsklägerinnen als einfache Streitgenossinnen mit gemeinsamen Parteivertretern und gemeinsamen Rechtsschriften aufgetreten seien, sei der Aufwand jedoch für alle Beteiligten spürbar reduziert worden. Damit rechtfertige es sich, die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für alle Verfahren gestützt auf den Gesamtstreitwert festzulegen und anschliessend entsprechend den Streitwerten der einzelnen Verfahren anteilsmässig aufzuteilen (Entscheid vom 15. März 2017 E. 4). Diese von den Parteien nicht beanstandeten Erwägungen überzeugen und sind auch der Bemessung der Kosten des Berufungsverfahrens zugrunde zu legen.

 

7.3      Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 43‘540.– (Entscheid vom 15. März 2017 E. 4). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 60‘645.10 festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]; zur übergangsrechtlichen Anwendbarkeit der GebV vgl. § 41 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Da die Berufungsklägerinnen dafür Kostenvorschüsse geleistet haben, hat die Berufungsbeklagte die Gerichtskosten im Umfang ihrer Kostenvorschüsse direkt an die Berufungsklägerinnen zu zahlen.

 

7.4      Bemessen nach dem Gesamtstreitwert von aufgerundet CHF 2.3 Mio. beträgt das Grundhonorar für die erste Instanz CHF 69‘000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b HO). Da dieses Grundhonorar eine ausreichende Vergütung ergibt, ist ein Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO nicht gerechtfertigt. Für das erstinstanzliche Verfahren sind auf dem Grundhonorar Zuschläge gemäss § 5 Abs. 1 lit. b HO von 10 % für das Verfahren betreffend die Sicherheitsleistung und von 30 % für die Duplik zu berechnen. Damit beträgt das Honorar für das erstinstanzliche Verfahren CHF 96‘600.–. Die Auslagen belaufen sich gemäss den Honorarnoten vom 15. März 2017 auf je CHF 349.50. Damit betragen die Parteientschädigungen insgesamt CHF 98‘347.50. Anteilsmässig nach dem Streitwert der einzelnen Verfahren verteilt ergibt dies Parteientschädigungen von CHF 23‘919.90 (CHF 23‘570.40 + CHF 349.50) für die Berufungsklägerin 1 (24.4 %), CHF 28‘460.10 (CHF 28‘110.60 + CHF 349.50) für die Berufungsklägerin 2 (29.1 %), CHF 22‘181.10 (CHF 21‘831.60 + CHF 349.50) für die Berufungsklägerin 3 (22.6 %), CHF 16‘578.30 (CHF 16‘228.80 + CHF 349.50) für die Berufungsklägerin 4 (16.8 %) und CHF 7‘208.10 (CHF 6‘858.60 + CHF 349.50) für die Berufungsklägerin 5 (7.1 %).

 

Für das Berufungsverfahren entfallen die Zuschläge. Zudem ist ein Abzug von einem Drittel vom nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen bemessenen Honorar vorzunehmen. Somit beträgt das Honorar für das Berufungsverfahren CHF 46‘000.–. Anteilsmässig nach dem Streitwert der einzelnen Verfahren verteilt ergibt dies Parteientschädigungen von CHF 11‘224.– für die Berufungsklägerin 1, CHF 13‘386.– für die Berufungsklägerin 2, CHF 10‘396.– für die Berufungsklägerin 3, CHF 7‘728.– für die Berufungsklägerin 4 und CHF 3‘266.– für die Berufungsklägerin 5.

 

Auf den von den Berufungsklägerinnen eingereichten Honorarnoten für das erstinstanzliche Verfahren wird die Mehrwertsteuer von 8 % ausgewiesen. Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung soll der obsiegenden Partei der aus der anwaltlichen Parteivertretung im Verfahren erlittene Schaden ersetzt werden. Da die Parteientschädigung somit als Schadenersatz im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. i des Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren ist, wird darauf keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen. Wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, kann sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). In diesem Fall wird die Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern die betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Honauer/Pietro-paolo, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, in: plädoyer 1/2011 S. 73 f.; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 95 N 26; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 39 und Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Gemäss dem UID-Register sind die Berufungsklägerinnen mehrwertsteuerpflichtig. Die vorliegenden Verfahrenen betreffen ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet seien, machen sie nicht geltend. Folglich sind ihnen die Parteientschädigungen ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 

7.5      Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsbeklagte für die Parteientschädigungen der Berufungsklägerinnen eine Sicherheit von CHF 136‘101.40 geleistet. Wenn der Kostenentscheid vollstreckbar ist, ist die Sicherheit der obsiegenden beklagten Partei auf Anrechnung an die ihr zugesprochene Parteientschädigung auszuhändigen. Ein allenfalls verbleibender Überrest ist der klagenden Partei zurückzuerstatten (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 100 ZPO N 8; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 101 N 16). Rechtsmittelklägerinnen sind nicht kautionsberechtigt und Rechtsmittelbeklagte nicht kautionspflichtig (vgl. Art. 99 Abs. 1 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 99 ZPO N 3 f.; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 N 8 f.). Folglich ist es ausgeschlossen, den Überschuss der von der Berufungsbeklagten als Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Sicherheit auf die Parteientschädigungen der Berufungsklägerinnen für das Berufungsverfahren anzurechnen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. März 2017 (K5.2015.16) aufgehoben und werden die Klagen vom 24. Juli 2015 abgewiesen.

 

            Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 43‘540.–.

 

            Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 60‘645.10. Sie bezahlt diese Kosten im Umfang von CHF 14‘797.40 an die Berufungsklägerin 1, im Umfang von CHF 17‘647.70 an die Berufungsklägerin 2, im Umfang von CHF 13‘705.80 an die Berufungsklägerin 3, im Umfang von CHF 10‘188.40 an die Berufungsklägerin 4 und im Umfang von CHF 4‘305.80 an die Berufungsklägerin 5.

 

            Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 23‘919.90 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘224.–.

 

Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 28‘460.10 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 13‘386.–

 

Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin 3 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 22‘181.10 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10‘396.–.

 

Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin 4 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 16‘578.30 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘728.–.

 

Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin 5 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘208.10 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘266.–.

 

Die von der Berufungsbeklagten hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 136‘101.40 wird den Berufungsklägerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids im Umfang ihrer Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren auf Anrechnung an diese ausgehändigt. Der Rest von CHF 37‘753.90 wird der Berufungsbeklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerinnen 1 - 5

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.