Geschäftsnummer: BEZ.2018.13 (AG.2018.342)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 24.05.2018 
Erstpublikationsdatum: 06.07.2018
Aktualisierungsdatum: 11.12.2018
Titel: Kollokationsklage (BGer 5A_525/2018)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2018.13

 

ENTSCHEID

 

vom 24. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Konkursmasse der B____ in Liquidation              Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch das Konkursamt Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. Dezember 2017

 

betreffend Kollokationsklage


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2015 von der B____ als [...] in Basel angestellt. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2016 wurde über die B____ der Konkurs eröffnet. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 meldete der Beschwerdeführer eine Forderung von CHF 41'646.– betreffend Gehalt für die Monate Juni 2015 bis und mit Juli 2016 im Konkurs seiner Arbeitgeberin an. Im Kollokationsplan vom 5. April 2017 liess das Konkursamt Basel-Stadt seine Forderung im Umfang von CHF 30'637.10 in der ersten Klasse zu. Der Gläubiger wurde darauf hingewiesen, dass Lohnforderungen längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, somit bis zum 28. Februar 2016, zugelassen werden könnten, so dass die Mehrforderung abgewiesen werden müsse. Die vor dem 28. Juli 2015 entstandenen Lohnanteile wurden in die dritte Klasse verwiesen und im Umfang von CHF 1'845.15 zugelassen.

 

Mit Eingabe vom 19. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Zivilgericht Basel-Stadt und machte geltend, dass Forderungen im Umfang von CHF 138'771.– zu kollozieren seien. In der Folge reduzierte der Beschwerdeführer seine Forderungen aus Überzeit und Nachtzuschlag mit Eingabe vom 2. Juni 2017 auf CHF 66'465.–. Am 15. Juni 2017 machte er weitere Forderungen von CHF 41'646.– und CHF 11'906.– geltend, woraus eine Gesamtforderung von CHF 120'017.– resultierte. Nachdem ein zwischen den Parteien an der Instruktionsverhandlung vom 16. August 2017 geschlossener Vergleich vom Beschwerdeführer widerrufen worden war, wies das Konkursamt die nachträglichen Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis mit Kollokationsverfügung vom 21. August 2017 ab. Mit Verfügung vom 6. September 2017 nahm der Instruktionsrichter eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2017 als Kollokationsklage gegen die Abweisung der Nachforderungseingabe vom 21. August 2017 entgegen. Dabei wurde angemerkt, dass Gegenstand des Kollokationsklageverfahrens neu sowohl die Kollokation der Forderungen von CHF 11'906.– und CHF 41'646.– als auch die Kollokation der Forderung von CHF 66'465.– (ehemals CHF 138'771.–), total CHF 120'017.–, sei.

 

Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 hiess das Zivilgericht die Klage teilweise gut und liess in Korrektur der am 5. April 2017 aufgelegten Kollokationsverfügung in der ersten Klasse eine Forderung von CHF 30'987.10 und in der dritten Klasse eine solche von CHF 6'045.15 zu. Ergänzend merkte das Zivilgericht an, dass von der auf die genannten Beträge entfallenden Dividende AHV/IV/EO-Beiträge von 5,125 %, unter Berücksichtigung eines monatlichen Freitbetrags von CHF 1'400.–, abgezogen würden.

 

Nach Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Postaufgabe: 22. Februar 2018) beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Erreicht der Streitwert die berufungsfähige Grenze nicht, ist der Entscheid nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Bei Kollokationsklagen entspricht der Streitwert grundsätzlich dem mit der Klage höchstens erzielbaren Prozessgewinn. Dieser wird dadurch ermittelt, dass der mutmassliche Betrag, der gemäss Kollokationsplan auf die von der Klage betroffene Forderung entfallen würde, wenn die Klage nicht erhoben würde, dem Betrag gegenübergestellt wird, der auf diese Forderung nach erfolgreicher Klage entfallen dürfte (Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 250 N 49; Sprecher, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 250 N 30, je mit Hinweisen).

 

Der Beschwerdeführer begehrt die Kollokation seiner Forderungen über insgesamt CHF 120'017.– (Beschwerde bzw. Eingabe an das Zivilgericht vom 12. Februar 2018 [dazu unten E. 1.2). Dieser Betrag setzt sich aus Teilbeträgen von CHF 11'906.–, CHF 41'906.– und CHF 66'465.– zusammen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers an das Zivilgericht vom 14. Juni 2017 [act. 8]). Bezüglich des erstgenannten Betrags von CHF 11'906.– hat das Zivilgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung dieser Forderung im Kollokationsprozess verzichtet und diesbezüglich einen Klagerückzug vorgenommen habe (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Da die vor Fällung des erstinstanzlichen Entscheids zurückgezogenen Rechtsbegehren nicht zu den für die Streitwertberechnung massgebenden zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO) gehören (statt vieler Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 308 N 39; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 26 Rz 13 lit. c), wäre die zurückgezogene Teilforderung des Beschwerdeführers über CHF 11'906.– von der oben genannten Summe von CHF 120'017.– grundsätzlich abzuziehen. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Zivilgericht vom 12. Februar 2018 diesen Klagerückzug (Beschwerdebeilage). Wird der Rückzug bestritten, ist die zurückgezogene Teilforderung doch wieder bei der Streitwertberechnung mitzuberücksichtigen (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 653).

 

Gemäss Kollokationsplan wurden in der ersten Klasse Forderungen im Umfang von CHF 33'626.85, in der zweiten Klasse Forderungen im Umfang von CHF 5'394.95 und in der dritten Klasse Forderungen im Umfang von CHF 85'505.10 zugelassen. Die Dividendenaussichten betragen gemäss Kollokationsplan für die erste Klasse ca. 15 % sowie für die zweite und dritte Klasse 0 %. Diese Schätzung der Konkursdividende durch das Konkursamt ist hinsichtlich des Streitwerts für das Gericht verbindlich (BGE 138 III 675 E. 3.2 S. 677 f.). Soweit der Beschwerdeführer mutmasst, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die an ihr beteiligten Personen über mehr Vermögen verfügen, um die bestehenden Schulden zu bezahlen, kann dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Beurteilung dieser Frage fällt vielmehr in die Zuständigkeit der Konkursverwaltung bzw. der Aufsichtsbehörden (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.2.2 S. 677 f.; ferner BGE 140 III 65 E. 3.2 S. 67 ff., wonach Wertveränderungen der Aktiven während des Kollokationsprozesses ohne Einfluss auf die Streitwertberechnung sind).

 

Somit ist davon auszugehen, dass vorliegend Aktiven im Umfang von rund CHF 5'044.– zu verteilen sind (15 % von CHF 33'626.85 = CHF 5'044.05). Von den angemeldeten Forderungen des Beschwerdeführers wurden im Kollokationsplan schliesslich CHF 30'637.10 in der ersten Klasse und CHF 1'845.15 in der dritten Klasse kolloziert. Die Mehrforderungen wurden abgewiesen. Neben der Forderung des Beschwerdeführers wurde im Kollokationsplan eine Forderung der Pensionskasse von CHF 2'989.75 in der ersten Klasse kolloziert. Damit erhielte der Beschwerdeführer gemäss Kollokationsplan voraussichtlich rund CHF 4'595.55 ([CHF 5‘044.00 / (CHF 30'637.10 + CHF 2'989.75)] x CHF 30'637.10 = CHF 4'595.55). Falls seine im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 120‘017.00 reduzierte Gesamtforderung in der ersten Klasse kolloziert würde, erhielte er voraussichtlich rund CHF 4'921.40 ([CHF 5'044.00 / (CHF 120'017.– + CHF 2'989.75) x CHF 120'017.– = CHF 4'921.40). Somit beträgt der Streitwert CHF 325.85 (CHF 4'921.40 – CHF 4'595.55 = CHF 325.85). Da der Streitwert weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist der Entscheid des Zivilgerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 und 319 lit. a ZPO).

 

1.2      Die Beschwerde muss konkrete Rechtsbegehren (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14) und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) enthalten. Auf eine diesen formellen Anforderungen nicht genügende Beschwerde ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 321 N 22). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1).

 

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2018 (Postaufgabe: 22. Februar 2018) enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Damit ist die Beschwerde formell mangelhaft. Der Beschwerdeführer verweist darin jedoch auf eine beiliegende Kopie seiner Eingabe an das Zivilgericht vom 12. Februar 2018. Diese nach dem Erhalt des angefochtenen Entscheids verfasste Eingabe enthält eine rudimentäre Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem nicht einverstanden ist. Zudem kann dieser Eingabe entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beantragt, seine im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 120'017.– reduzierte Gesamtforderung sei in diesem Umfang in der ersten Klasse zu kollozieren ("… und werde auch keinesfalls die genannte Aufteilung der Klassierung 1, 2, und 3 der Kollokationsklage … akzeptieren" [Beschwerdebeilage]). Aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus ist auf die vorliegende Beschwerde deshalb einzutreten.

 

1.3      Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2018 (Postaufgabe: 2. März 2018) ist unbeachtlich, weil sie nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingereicht worden ist. Der begründete Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 26. Februar 2018 endete (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, nötigenfalls Art. 163-172, Art. 2292 und Art. 323 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Anwendung zu bringen, Strafanzeige gegen verschiedene in der Eingabe genannte Personen stellen wollen, wäre das Appellationsgericht nicht die zuständige Strafverfolgungsbehörde, um diese entgegenzunehmen und zu behandeln (vgl. Art. 301 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Erklärungen sind nur dann als Strafanzeige zu betrachten und zu behandeln, wenn sie auf eine konkrete angebliche strafbare Handlung Bezug nehmen. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinn von Art. 301 StPO (statt vieler Riedo/Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 11). Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Handlungen, die als Konkurs- oder Betreibungsverbrechen oder –vergehen oder andere Straftaten zu qualifizieren wären. Folglich besteht kein Anlass, seine Eingabe vom 28. Februar 2018 als Strafanzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. dazu Art. 39 Abs. 1 StPO).

 

1.4      Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer verlangt, dass seine gesamte angemeldete Forderung über CHF 120'017.– in der ersten Klasse kolloziert wird (".. werde ich keinen Deut von meiner Forderung in Höhe von CHF 120'017.00 abrücken und werde auch keinesfalls die genannte Aufteilung der Klassierung 1, 2, und 3 der Kollokationsklage … akzeptieren" [Einschreiben vom 12. Februar 2018 an das Zivilgericht, Beschwerdebeilage]).

 

2.2      Der Beschwerdeführer hatte unter dem Titel Lohn zunächst Gehaltsforderungen für die Zeit von Juni 2015 bis und mit Juli 2016 geltend gemacht. Das Zivilgericht hat eingehend dargelegt, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung nur der Lohn der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung vom 28. Januar 2016 (d.h. ab Juli 2015) sowie der Lohn bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach Konkurseröffnung, vorliegend bis zum 28. Februar 2016, privilegiert in der ersten Klasse kolloziert werden könne. Der Lohn für die Zeit vom 11. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 ist, soweit nicht Teilzahlungen erfolgt waren, deshalb in der dritten Klasse kolloziert worden (angefochtener Entscheid, E. 3.1.1 und 3.1.2). Der Beschwerdeführer begründet nicht annähernd, inwiefern diese Kollozierung den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen soll, so dass hierauf auch nicht näher einzugehen ist. Es kann vielmehr vollumfänglich auf die genannten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

 

2.3      Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel Verpflegung einen Betrag von CHF 2'184.– geltend gemacht hatte, hat das Zivilgericht dessen Kollozierung abgelehnt, weil nicht vereinbart worden sei, dass dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für das Essen zustehe (angefochtener Entscheid, E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass er nicht in der Lage sei, sich "permanent mit türkischer Kost zu verpflegen", und sein Essen selber habe organisieren müssen (Einschreiben vom 18. Dezember 2017 an das Zivilgericht, (Beschwerdebeilage]). Damit vermag er nicht zu belegen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe oder aufgrund einer individuellen Abrede mit dem Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, ihm täglich eine Mahlzeit bereit zu halten bzw. bei eintöniger Kost eine Entschädigung für anderweitige Verpflegung auszurichten.

 

2.4      Bezüglich seiner weiteren Lohnforderungen betreffend die Perioden März 2016 bis Juli 2016 sowie August 2016 bis November 2016 hatte der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2017 ausdrücklich seinen Verzicht bzw. Klagerückzug erklärt (dazu angefochtener Entscheid, E. 3.1.4 und 3.2). Nachdem der Beschwerdeführer selber eingesehen hatte, dass diese Forderungen im Konkurs der Beschwerdegegnerin nicht kolloziert werden können, beharrt er in seiner Beschwerde nun wieder auf deren Berücksichtigung, legt aber nicht dar, warum seine diesbezüglichen Erklärungen an der Hauptverhandlung vor Zivilgericht unter einem Willensmangel gelitten haben könnten. Selbst wenn er auf seine Verzichtserklärungen zurückkommen könnte, könnten die genannten Lohnforderungen nicht kolloziert werden, wie das Zivilgericht am angegebenen Ort nachvollziehbar begründet hat.

 

2.5      Mit Bezug auf die grösste Position seiner Forderungen über CHF 66'465.– für Überzeit und Nachtzuschlag ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen sei, über Monate täglich durchgehend von 11:00 bis 24:00 Uhr gearbeitet zu haben. Er habe auch nicht substanziiert dargelegt, dass eine derart hohe Präsenz im Betrieb überhaupt notwendig gewesen oder angeordnet worden sei. Aufgrund dieser Erwägungen hat das Zivilgericht die für Überstunden und Nachtzuschlag geltend gemachte Entschädigung bzw. deren Kollokation abgewiesen (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen, dass "im Gastrogesetz … ganz klar verankert" sei, "dass die Angaben des Arbeitgebers bindend sind, inkl. der angefallenen Überzeit, sowie Nachtzuschlag insofern der Arbeitgeber nichts schriftliches bestätigt". Hier liegen jedoch keine Angaben der Beschwerdegegnerin vor, gestützt auf welche die Entschädigung für die angebliche Überzeit berechnet werden könnte. Wie das Zivilgericht richtig ausgeführt hat, wäre es, gerade im Wissen, dass sein Arbeitgeber seine Arbeitszeiten nicht erfasst, am Beschwerdeführer gelegen gewesen, seine Arbeitszeiten selber zeitnah und detailliert aufzuzeichnen (angefochtener Entscheid, E. 3.3.4). Hat der Beschwerdeführer dem Zivilgericht keine derartigen Aufzeichnungen vorgelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass die betreffenden Forderungen nicht kolloziert worden sind.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 270.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Dezember 2017 (GS.2017.20) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 270.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.