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Appellationsgericht
Dreiergericht
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BEZ.2018.13
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Konkursmasse der B____ in
Liquidation Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch das Konkursamt
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Dezember 2017
betreffend Kollokationsklage
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Arbeitsvertrag vom
5. Mai 2015 von der B____ als [...] in Basel angestellt. Mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2016 wurde
über die B____ der Konkurs eröffnet. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017
meldete der Beschwerdeführer eine
Forderung von CHF 41'646.– betreffend Gehalt für die Monate Juni 2015
bis und mit Juli 2016 im Konkurs seiner Arbeitgeberin an. Im
Kollokationsplan vom 5. April 2017 liess das Konkursamt Basel-Stadt
seine Forderung im Umfang von CHF 30'637.10 in der ersten Klasse zu. Der
Gläubiger wurde darauf hingewiesen, dass Lohnforderungen längstens bis zum
nächstmöglichen Kündigungstermin, somit bis zum 28. Februar 2016,
zugelassen werden könnten, so dass die Mehrforderung abgewiesen werden müsse.
Die vor dem 28. Juli 2015 entstandenen Lohnanteile wurden in die
dritte Klasse verwiesen und im Umfang von CHF 1'845.15 zugelassen.
Mit Eingabe vom
19. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer
an das Zivilgericht Basel-Stadt und machte geltend, dass Forderungen im Umfang
von CHF 138'771.– zu kollozieren seien. In der Folge reduzierte der Beschwerdeführer seine Forderungen aus Überzeit
und Nachtzuschlag mit Eingabe vom 2. Juni 2017 auf CHF 66'465.–.
Am 15. Juni 2017 machte er weitere Forderungen von CHF 41'646.–
und CHF 11'906.– geltend, woraus eine Gesamtforderung von
CHF 120'017.– resultierte. Nachdem ein zwischen den Parteien an der
Instruktionsverhandlung vom 16. August 2017 geschlossener Vergleich
vom Beschwerdeführer widerrufen worden
war, wies das Konkursamt die nachträglichen Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis mit
Kollokationsverfügung vom 21. August 2017 ab. Mit Verfügung vom
6. September 2017 nahm der Instruktionsrichter eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2017
als Kollokationsklage gegen die Abweisung der Nachforderungseingabe vom
21. August 2017 entgegen. Dabei wurde angemerkt, dass Gegenstand des
Kollokationsklageverfahrens neu sowohl die Kollokation der Forderungen von
CHF 11'906.– und CHF 41'646.– als auch die Kollokation der Forderung
von CHF 66'465.– (ehemals CHF 138'771.–), total CHF 120'017.–,
sei.
Mit Entscheid
vom 11. Dezember 2017 hiess das Zivilgericht die Klage teilweise gut
und liess in Korrektur der am 5. April 2017 aufgelegten
Kollokationsverfügung in der ersten Klasse eine Forderung von
CHF 30'987.10 und in der dritten Klasse eine solche von CHF 6'045.15
zu. Ergänzend merkte das Zivilgericht an, dass von der auf die genannten
Beträge entfallenden Dividende AHV/IV/EO-Beiträge von 5,125 %, unter
Berücksichtigung eines monatlichen Freitbetrags von CHF 1'400.–, abgezogen
würden.
Nach Zustellung
des schriftlich begründeten Entscheids hat der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Postaufgabe:
22. Februar 2018) beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Erreicht der Streitwert die
berufungsfähige Grenze nicht, ist der Entscheid nur mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a ZPO). Bei Kollokationsklagen entspricht der
Streitwert grundsätzlich dem mit der Klage höchstens erzielbaren Prozessgewinn.
Dieser wird dadurch ermittelt, dass der mutmassliche Betrag, der gemäss
Kollokationsplan auf die von der Klage betroffene Forderung entfallen würde,
wenn die Klage nicht erhoben würde, dem Betrag gegenübergestellt wird, der auf
diese Forderung nach erfolgreicher Klage entfallen dürfte (Hierholzer, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 250
N 49; Sprecher, in: Hunkeler
[Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 250
N 30, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begehrt die Kollokation seiner
Forderungen über insgesamt CHF 120'017.– (Beschwerde bzw. Eingabe an das
Zivilgericht vom 12. Februar 2018 [dazu unten E. 1.2). Dieser
Betrag setzt sich aus Teilbeträgen von CHF 11'906.–, CHF 41'906.– und
CHF 66'465.– zusammen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers
an das Zivilgericht vom 14. Juni 2017 [act. 8]). Bezüglich des
erstgenannten Betrags von CHF 11'906.– hat das Zivilgericht ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung
der Beschwerdeführer auf die
Geltendmachung dieser Forderung im Kollokationsprozess verzichtet und
diesbezüglich einen Klagerückzug vorgenommen habe (angefochtener Entscheid,
E. 3.2). Da die vor Fällung des erstinstanzlichen Entscheids
zurückgezogenen Rechtsbegehren nicht zu den für die Streitwertberechnung
massgebenden zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308
Abs. 2 ZPO) gehören (statt vieler Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 308 N 39; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 26
Rz 13 lit. c), wäre die zurückgezogene Teilforderung des Beschwerdeführers über CHF 11'906.– von
der oben genannten Summe von CHF 120'017.– grundsätzlich abzuziehen.
Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer
in seiner Eingabe an das Zivilgericht vom 12. Februar 2018 diesen
Klagerückzug (Beschwerdebeilage). Wird der Rückzug bestritten, ist die
zurückgezogene Teilforderung doch wieder bei der Streitwertberechnung
mitzuberücksichtigen (Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 653).
Gemäss
Kollokationsplan wurden in der ersten Klasse Forderungen im Umfang von
CHF 33'626.85, in der zweiten Klasse Forderungen im Umfang von
CHF 5'394.95 und in der dritten Klasse Forderungen im Umfang von
CHF 85'505.10 zugelassen. Die Dividendenaussichten betragen gemäss
Kollokationsplan für die erste Klasse ca. 15 % sowie für die zweite und
dritte Klasse 0 %. Diese Schätzung der Konkursdividende durch das
Konkursamt ist hinsichtlich des Streitwerts für das Gericht verbindlich
(BGE 138 III 675 E. 3.2 S. 677 f.). Soweit der Beschwerdeführer mutmasst, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die an ihr beteiligten
Personen über mehr Vermögen verfügen, um die bestehenden Schulden zu bezahlen,
kann dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Beurteilung
dieser Frage fällt vielmehr in die Zuständigkeit der Konkursverwaltung bzw. der
Aufsichtsbehörden (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.2.2
S. 677 f.; ferner BGE 140 III 65 E. 3.2
S. 67 ff., wonach Wertveränderungen der Aktiven während des Kollokationsprozesses
ohne Einfluss auf die Streitwertberechnung sind).
Somit ist davon auszugehen, dass vorliegend Aktiven im Umfang von rund
CHF 5'044.– zu verteilen sind (15 % von CHF 33'626.85 =
CHF 5'044.05). Von den angemeldeten Forderungen des Beschwerdeführers
wurden im Kollokationsplan schliesslich CHF 30'637.10 in der ersten Klasse
und CHF 1'845.15 in der dritten Klasse kolloziert. Die Mehrforderungen
wurden abgewiesen. Neben der Forderung des Beschwerdeführers wurde im
Kollokationsplan eine Forderung der Pensionskasse von CHF 2'989.75 in der
ersten Klasse kolloziert. Damit erhielte der Beschwerdeführer gemäss
Kollokationsplan voraussichtlich rund CHF 4'595.55 ([CHF 5‘044.00 /
(CHF 30'637.10 + CHF 2'989.75)] x CHF 30'637.10 = CHF 4'595.55).
Falls seine im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 120‘017.00 reduzierte
Gesamtforderung in der ersten Klasse kolloziert würde, erhielte er
voraussichtlich rund CHF 4'921.40 ([CHF 5'044.00 / (CHF 120'017.–
+ CHF 2'989.75) x CHF 120'017.– = CHF 4'921.40). Somit beträgt der
Streitwert CHF 325.85 (CHF 4'921.40 – CHF 4'595.55 = CHF 325.85).
Da der Streitwert weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist der Entscheid des
Zivilgerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 und 319
lit. a ZPO).
1.2 Die
Beschwerde muss konkrete Rechtsbegehren (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 321 N 14) und eine Begründung (Art. 321
Abs. 1 ZPO) enthalten. Auf eine diesen formellen Anforderungen nicht
genügende Beschwerde ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 321 N 22). Die
Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des
überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf
eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise
einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt
(vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14
vom 16. Januar 2017 E. 2.1).
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2018
(Postaufgabe: 22. Februar 2018) enthält weder ein Rechtsbegehren
noch eine Begründung. Damit ist die Beschwerde formell mangelhaft. Der
Beschwerdeführer verweist darin jedoch auf eine beiliegende Kopie seiner
Eingabe an das Zivilgericht vom 12. Februar 2018. Diese nach dem Erhalt des
angefochtenen Entscheids verfasste Eingabe enthält eine rudimentäre Begründung
dafür, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem nicht einverstanden ist. Zudem
kann dieser Eingabe entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beantragt,
seine im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 120'017.– reduzierte
Gesamtforderung sei in diesem Umfang in der ersten Klasse zu kollozieren
("… und werde auch keinesfalls die genannte Aufteilung der Klassierung 1,
2, und 3 der Kollokationsklage … akzeptieren" [Beschwerdebeilage]).
Aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus ist auf die vorliegende
Beschwerde deshalb einzutreten.
1.3 Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom
28. Februar 2018 (Postaufgabe: 2. März 2018) ist unbeachtlich, weil
sie nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 ZPO)
eingereicht worden ist. Der begründete Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2018
zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 26. Februar 2018 endete
(vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Sollte der Beschwerdeführer
mit seinem Antrag, nötigenfalls Art. 163-172, Art. 2292 und
Art. 323 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Anwendung zu bringen,
Strafanzeige gegen verschiedene in der Eingabe genannte Personen stellen
wollen, wäre das Appellationsgericht nicht die zuständige Strafverfolgungsbehörde,
um diese entgegenzunehmen und zu behandeln (vgl. Art. 301 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 12 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Erklärungen sind nur dann als Strafanzeige zu betrachten und zu behandeln, wenn
sie auf eine konkrete angebliche strafbare Handlung Bezug nehmen. Pauschale
Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine
Strafanzeigen im Sinn von Art. 301 StPO (statt vieler Riedo/Boner, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 301
N 11). Der Beschwerdeführer nennt
keine konkreten Handlungen, die als Konkurs- oder Betreibungsverbrechen oder
–vergehen oder andere Straftaten zu qualifizieren wären. Folglich besteht kein
Anlass, seine Eingabe vom 28. Februar 2018 als Strafanzeige an die zuständige
Behörde weiterzuleiten (vgl. dazu Art. 39 Abs. 1 StPO).
1.4 Zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung
und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer verlangt, dass seine
gesamte angemeldete Forderung über CHF 120'017.– in der ersten Klasse
kolloziert wird (".. werde ich keinen Deut von meiner Forderung in Höhe
von CHF 120'017.00 abrücken und werde auch keinesfalls die genannte
Aufteilung der Klassierung 1, 2, und 3 der Kollokationsklage …
akzeptieren" [Einschreiben vom 12. Februar 2018 an das Zivilgericht,
Beschwerdebeilage]).
2.2 Der
Beschwerdeführer hatte unter dem Titel Lohn zunächst Gehaltsforderungen für die
Zeit von Juni 2015 bis und mit Juli 2016 geltend gemacht. Das Zivilgericht
hat eingehend dargelegt, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung nur
der Lohn der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung vom
28. Januar 2016 (d.h. ab Juli 2015) sowie der Lohn bis zum
nächstmöglichen Kündigungstermin nach Konkurseröffnung, vorliegend bis zum
28. Februar 2016, privilegiert in der ersten Klasse kolloziert werden
könne. Der Lohn für die Zeit vom 11. Mai 2015 bis
30. Juni 2015 ist, soweit nicht Teilzahlungen erfolgt waren, deshalb in
der dritten Klasse kolloziert worden (angefochtener Entscheid, E. 3.1.1
und 3.1.2). Der Beschwerdeführer
begründet nicht annähernd, inwiefern diese Kollozierung den gesetzlichen
Bestimmungen widersprechen soll, so dass hierauf auch nicht näher einzugehen
ist. Es kann vielmehr vollumfänglich auf die genannten Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
2.3 Soweit
der Beschwerdeführer unter dem Titel
Verpflegung einen Betrag von CHF 2'184.– geltend gemacht hatte, hat das
Zivilgericht dessen Kollozierung abgelehnt, weil nicht vereinbart worden sei,
dass dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für das Essen zustehe (angefochtener
Entscheid, E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer
wendet hiergegen ein, dass er nicht in der Lage sei, sich "permanent mit
türkischer Kost zu verpflegen", und sein Essen selber habe organisieren
müssen (Einschreiben vom 18. Dezember 2017 an das Zivilgericht,
(Beschwerdebeilage]). Damit vermag er nicht zu belegen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Gesamtarbeitsvertrag
im Schweizer Gastgewerbe oder aufgrund einer individuellen Abrede mit dem Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, ihm
täglich eine Mahlzeit bereit zu halten bzw. bei eintöniger Kost eine
Entschädigung für anderweitige Verpflegung auszurichten.
2.4 Bezüglich
seiner weiteren Lohnforderungen betreffend die Perioden März 2016 bis
Juli 2016 sowie August 2016 bis November 2016 hatte der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom
11. Dezember 2017 ausdrücklich seinen Verzicht bzw. Klagerückzug
erklärt (dazu angefochtener Entscheid, E. 3.1.4 und 3.2). Nachdem der
Beschwerdeführer selber eingesehen hatte,
dass diese Forderungen im Konkurs der Beschwerdegegnerin
nicht kolloziert werden können, beharrt er in seiner Beschwerde nun wieder auf
deren Berücksichtigung, legt aber nicht dar, warum seine diesbezüglichen
Erklärungen an der Hauptverhandlung vor Zivilgericht unter einem Willensmangel gelitten
haben könnten. Selbst wenn er auf seine Verzichtserklärungen zurückkommen
könnte, könnten die genannten Lohnforderungen nicht kolloziert werden, wie das
Zivilgericht am angegebenen Ort nachvollziehbar begründet hat.
2.5 Mit
Bezug auf die grösste Position seiner Forderungen über CHF 66'465.– für
Überzeit und Nachtzuschlag ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen
sei, über Monate täglich durchgehend von 11:00 bis 24:00 Uhr gearbeitet zu
haben. Er habe auch nicht substanziiert dargelegt, dass eine derart hohe
Präsenz im Betrieb überhaupt notwendig gewesen oder angeordnet worden sei. Aufgrund
dieser Erwägungen hat das Zivilgericht die für Überstunden und Nachtzuschlag
geltend gemachte Entschädigung bzw. deren Kollokation abgewiesen (angefochtener
Entscheid, E. 3.3). Der Beschwerdeführer
wendet hiergegen, dass "im Gastrogesetz … ganz klar verankert" sei,
"dass die Angaben des Arbeitgebers bindend sind, inkl. der angefallenen
Überzeit, sowie Nachtzuschlag insofern der Arbeitgeber nichts schriftliches
bestätigt". Hier liegen jedoch keine Angaben der Beschwerdegegnerin vor, gestützt auf welche die Entschädigung für
die angebliche Überzeit berechnet werden könnte. Wie das Zivilgericht richtig
ausgeführt hat, wäre es, gerade im Wissen, dass sein Arbeitgeber seine
Arbeitszeiten nicht erfasst, am Beschwerdeführer
gelegen gewesen, seine Arbeitszeiten selber zeitnah und detailliert
aufzuzeichnen (angefochtener Entscheid, E. 3.3.4). Hat der Beschwerdeführer dem Zivilgericht keine
derartigen Aufzeichnungen vorgelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass die
betreffenden Forderungen nicht kolloziert worden sind.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer dessen Kosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von
§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 270.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. Dezember 2017 (GS.2017.20) wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 270.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.