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Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
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VD.2018.3
URTEIL
vom 24. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Amt für Justizvollzug,
Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Oktober 2017
betreffend bedingte Entlassung aus
dem Massnahmenvollzug / Zulässigkeit von Weisungen
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober
2012 zweitinstanzlich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung zum
Nachteil eines Geschädigten, der versuchten schweren sowie der versuchten
einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines anderen Geschädigten, des mehrfachen
Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sowie zu einer Busse
von CHF 200.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
aufgeschoben und der Rekurrent in eine Einrichtung für junge Erwachsene
eingewiesen (Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR
311.0]). Das gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eingelegte Rechtsmittel wurde
mit Urteil vom 19. Oktober 2012 abgewiesen (BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli
2013).
Der Rekurrent
befand sich ab April 2013 im Massnahmenvollzug beim Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend
MZU). Der Vollzugsverlauf des Rekurrenten wurde durch das MZU mit regelmässigen
Massnahmenberichten dokumentiert. Im Auftrag der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste
und Migration Basel-Stadt (nachfolgend: Abteilung Vollzug) wurde durch B____
(nachfolgend Gutachter) ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 21.
September 2016 (nachfolgend Gutachten, act. 5/3 S. 642 ff.) über den
Rekurrenten angefertigt. Weiter gab die Konkordatliche Fachkommission zur
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern auf Ersuchen der Abteilung
Vollzug hin am 5. Februar 2014 sowie am 7. Dezember 2016 Beurteilungen betreffend
den Rekurrenten ab. Anlässlich der mindestens einmal jährlich durchzuführenden
Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62d StGB verweigerte die Abteilung
Vollzug mit Entscheid vom 21. November 2016 zunächst die bedingte Entlassung
des Rekurrenten aus der stationären Massnahme für junge Erwachsene. Mit Eingabe
vom 10. Februar 2017 beantragte die Abteilung Vollzug dem Strafgericht in
Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene
und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59
StGB, zog diesen Antrag aber mit Eingabe vom 24. Februar 2017 wieder zurück.
Mit Entscheid
der Abteilung Vollzug vom 11. April 2017 wurde der Rekurrent per 13. April
2017 bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene
entlassen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt
(Dispositiv-Ziffer 2) und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet (Dispositiv-Ziffer
3). Weiter wurden dem Rekurrenten die Weisungen erteilt, sich einer ambulanten
forensischen Psychotherapie zu unterziehen (Dispositiv-Ziffer 4a), eine Alkohol-
und Drogenabstinenz auszuweisen (Dispositiv-Ziffer 4b), sich regelmässigen Alkohol-
und Drogenkontrollen zu unterziehen (Dispositiv-Ziffer 4c) sowie eine Tagesstruktur
einzuhalten bzw. die begonnene Ausbildung als Schreiner in der Schreinerei des
MZU bis zu den Lehrabschlussprüfungen 2017 weiterzuführen (Dispositiv-Ziffer
4d). Dagegen erhob der Rekurrent am 24. April 2017 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (JSD), den er am 12. Juni 2017 begründete. Der Rekurrent
beantragte, die Ziffern 4b und 4c des angefochtenen Entscheids seien
vollumfänglich aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für den Fall des
Unterliegens im verwaltungsinternen Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege [...] zu bewilligen sei. Aus der Begründung geht jedoch hervor,
dass sich sein Rekurs nur gegen die Weisungen, eine Alkoholabstinenz
auszuweisen und sich Alkoholkontrollen zu unterziehen, gerichtet hat. Das JSD wies
den Rekurs mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 ab, ebenso das Gesuch um
Gewährung des Kostenerlasses. Dem Rekurrenten wurde eine Spruchgebühr von CHF 700.–
auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 angemeldete und mit
Eingabe vom 19. Dezember 2017 begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen hat. In seiner Rekursbegründung beantragt der
Rekurrent, es seien der angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartments
sowie die Ziffern 4b und 4c des Entscheids der Abteilung Vollzug vollumfänglich
aufzuheben. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei der Rekurrent auch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren für den Fall seines Unterliegens die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Aus der Rekursbegründung
ergibt sich wiederum zweifelsfrei, dass die Weisungen nur insoweit Gegenstand
des Rekursverfahrens sind, als sie die Alkoholabstinenz und deren Kontrolle
betreffen (Rekursbegründung Rz. 2 und 8). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
der Rekurrent die Gewährung des Replikrechts. Die Vorinstanz schliesst in ihrer
Eingabe vom 22. Januar 2018 auf Abweisung des Rekurses mit o/e-Kostenfolge unter
Verzicht auf Einreichung einer Vernehmlassung.
Die
Verfahrensleitung ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an. Sie setzte dem
Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Januar 2018 Frist zur Glaubhaftmachung seiner
prozessualen Bedürftigkeit. Der Rekurrent kam dieser Aufforderung auch innert
der mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. Februar 2018 erstreckten Frist
nicht nach. Am 26. Februar und am 20. März 2018 reichte die Abteilung Vollzug
Kopie der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Rekurrenten und der Bewährungshilfe
sowie eine Aktennotiz ein. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29.
Dezember 2017 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Funktionell
zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff.
11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den im Übrigen frist- und
formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens sind ausschliesslich die Weisungen, eine
Alkoholabstinenz auszuweisen und sich Alkoholkontrollen mittels regelmässigen
Urin-, Atemalkoholtests und nach Bedarf mittels Haaranalysen, veranlasst durch
die Bewährungshilfe Basel-Stadt respektive durch die Forensische Ambulanz (FAM)
der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, zu unterziehen, sowie
der Kostenentscheid des JSD (vgl. Entscheid des JSD vom 2. Oktober 2017
E. 2; Rekursbegründung vom 19. Dezember 2017 Rz. 2 und 8). Folglich
hat das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob diese Weisungen zulässig sind oder
nicht. Hinsichtlich der übrigen Weisungen wäre auf den Rekurs auch mangels
Begründung nicht einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG). Da das Gericht nicht über
die Sachanträge der Parteien hinausgehen und die angefochtene Verfügung nicht
zum Nachteil des Rekurrenten abändern darf (§ 19 VRPG), ist eine Verweigerung
der nicht angefochtenen bedingten Entlassung ausgeschlossen. Entgegen der von
der Abteilung Vollzug im verwaltungsinternen Rekursverfahren vertretenen
Auffassung (Stellungnahme vom 25. Juli 2017) ist deshalb nicht zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der bedingten Entlassung auch ohne die angefochtenen
Weisungen erfüllt sind.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VD.2018.20 vom 18. März 2018 E. 1.4).
1.4 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) handelt
(vgl. etwa BGer 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5).
2.
2.1 Der
Rekurrent bringt in seiner Rekursbegründung vor, das von der Abteilung Vollzug
auferlegte und durch die Vorinstanz bestätigte strikte Alkoholverbot wie auch
die damit im Zusammenhang stehenden Kontrollen erwiesen sich als unrechtmässig
und unverhältnismässig (Rekursbegründung Rz. 1 f., 7).
2.2 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 und 2 StGB wird ein Täter aus dem stationären Vollzug einer
Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Die
Strafvollzugsbehörde kann die bedingte Entlassung mit Weisungen und Bewährungshilfe
verbinden (Art. 62 Abs. 3 StGB). Weisungen dienen dem spezialpräventiven Zweck,
das Risiko eines Rückfalls zu senken (Imperatori,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 94 StGB N 9; vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, Art. 62 StGB N 41 f.; Trechsel/Aebersold,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 94 N 3), und sollen mithelfen, die Bewährungschancen während der
Probezeit zu verbessern (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 44 StGB N 26 m.w.H.). Sie
müssen verhältnismässig sein (Imperatori,
a.a.O., Art. 94 StGB N 7; Trechsel/Aebersold,
a.a.O., Art. 94 N 3). Weisungen sind nur zulässig, wenn sie voraussichtlich
befolgt werden können (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 44 StGB N 27; Strathenwerth/Wohlers,
StGB Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 94 N 1; vgl. Trechsel/Aebersold, a.a.O., Art. 94
N 3). Weisungen dürfen vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare,
verhältnismässige Anstrengung verlangen (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 44 StGB N 26; Trechsel/Aebersold,
a.a.O., Art. 94 N 3; vgl. Heer,
a.a.O., Art. 62 StGB N 42). Eine unerfüllbare oder unzumutbare
Weisung ist unzulässig (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 44 StGB N 27; Trechsel/Aebersold,
a.a.O., Art. 94 N 12). Eine solche Weisung wäre nicht nur sinnlos,
sondern würde sogar die Resozialisierung gefährden, indem sie die Betroffene
entmutigt (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 44 StGB N 27).
Weisungen
betreffen gemäss Art. 94 StGB insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt,
das Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und
psychologische Betreuung. In der Gerichtspraxis ist die Weisung, auf den Konsum
alkoholischer Getränke generell zu verzichten, häufig anzutreffen. Dabei wird
sie insbesondere im Zusammenhang mit Verstössen gegen das SVG (Fahren in
angetrunkenem Zustand) angeordnet, da sie gegenüber dem Verbot, ein
Motorfahrzeug zu führen, eingriffsschwächer ist. Seitens der Bewährungsdienste
wird regelmässig Skepsis gegenüber solchen Anordnungen geäussert, da die Überprüfung
der Einhaltung eines solchen Verbots in der Praxis häufig als nicht realistisch
erlebt werde (Imperatori, a.a.O.,
Art. 94 StGB N 20). Das Argument allein, eine wirksame Kontrolle der Einhaltung
sei nicht möglich, genügt gemäss dem Bundesgericht jedoch nicht, um einem
Alkoholverbot die Eignung als Weisung abzusprechen (BGE 102 IV 8 E. 3 S. 10
f.). Im Übrigen steht heute mit der forensisch-toxikologischen Haaranalytik
zumindest eine deutlich bessere Überprüfungsmöglichkeit zu Verfügung (vgl. dazu
Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe
Haaranalytik, Die forensisch-toxikologische Haaranalytik, Version 12/2009).
2.3 Der
Rekurrent konsumierte während des Massnahmenvollzugs trotz betreuender und
kontrollierender Bedingungen und trotz eines Alkoholverbots kontinuierlich
Alkohol, sobald er die Gelegenheit dazu erhielt (vgl. Gutachten, S. 54, 58
und 72 act. 5/3 S. 695, 699 und 713). Nach dem Übertritt des Rekurrenten
in die Wohngruppe Austritt (WGA) am 10. Oktober 2016 kam es innerhalb der
ersten Woche zu einem Öffnungsmissbrauch (13. Oktober 2016) sowie zu
zweimaligem Kokainkonsum (11. und 13. Oktober 2016) und einmaligem Alkoholkonsum
(13. Oktober 2016). Diese Regelverletzungen lösten eine interne
Massnahmenüberprüfung bis am 20. November 2016 aus (Massnahmenbericht vom
2. Februar 2017 S. 13 und 51 act. 5/4 S. 846 und 884).
Obwohl der Rekurrent die Massnahme im MZU unbedingt fortsetzen wollte
(Reflexionsschreiben vom 8. November 2016 act. 5/4 S. 772),
gelang es ihm auch nach der Massnahmenüberprüfung nicht, das Alkoholverbot
einzuhalten. Während der ersten Wochenendöffnung konsumierte er am 3. Dezember
2016 erneut Alkohol (Massnahmenbericht vom 2. Februar 2017 S. 13 und
52 act. 5/4 S. 846 und 885). Anfang 2017 gelang es dem Rekurrenten gemäss
den Angaben der Therapeutin des MZU, während mehreren Monaten auf den Konsum
von Alkohol zu verzichten. Gegenüber seiner Bezugsperson erklärte er
allerdings, dass ihm die für die Probezeit geforderte Alkoholabstinenz nicht
gelingen werde (Protokoll der 15. Vollzugsplanungssitzung vom 14. März 2017
S. 2 f.). Am 8. April 2017 konsumierte der Rekurrent erneut Alkohol
(Disziplinarverfügung vom 10. April 2017 act. 5/4). Bisher war der
Rekurrent mit Zwang und Androhung von Konsequenzen und sogar mit einer
Verlegung ins Gefängnis hinsichtlich seines Alkoholkonsums nicht zu einer durchgreifenden
Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Gutachten S. 58 und 80 act. 5/3
S. 699 und 721). Es gelang ihm trotz mehrjähriger Therapie nicht, seinen
Wunsch nach Alkohol zu kontrollieren und auf dessen Genuss zu verzichten
(Gutachten S. 77 act. 5/3 S. 718).
Im Gutachten
wurden beim Rekurrenten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit überwiegend
selbstunsicheren und konfliktvermeidenden, in geringerem Ausmasse auch
narzisstischen Zügen (ICD-10 F61) sowie eine Abhängigkeit von Alkohol mit
gegenwärtigem Konsum (ICD-10 F10.24) und zumindest schädlicher Gebrauch von
Kokain (ICD-10 F14.1) diagnostiziert (Gutachten S. 77 und 86 act. 5/3
S. 718 und 727). Der Rekurrent habe ein erhebliches Suchtverlangen nach
Alkohol (Gutachten S. 59 f., 66, 72 und 86 act. 5/3 S. 700 f.,
707, 713 und 727). Gemäss dem Gutachter weist der fortgesetzte schädliche
Gebrauch von Alkohol selbst unter den betreuenden und kontrollierenden
Bedingungen des Massnahmenvollzugs darauf hin, dass es dem Rekurrenten bisher
nicht gelungen ist, wesentliche kausale Zusammenhänge zwischen seiner
jeweiligen emotionalen Befindlichkeit und dem auftretenden Suchtverlangen zu
erkennen und Coping-Strategien zu entwickeln, um schliesslich auf diesen Konsum
verzichten zu können. Es sei deshalb sehr wahrscheinlich, dass eine wesentliche
Voraussetzung der schliesslichen Abstinenz die Fähigkeit sein werde, auch
unangenehme eigene Emotionen wahrzunehmen, zu benennen und sich hiermit offen
auseinanderzusetzen (Gutachten S. 54 act. 5/3 S. 695). Die
Bezugsperson des Rekurrenten, C____, glaubt eher nicht, dass es sich bei dessen
Substanzkonsum um eine Trotzreaktion handle. Wenn der Rekurrent mit einer
Gruppe, die ihn zum Konsum animiere, unterwegs sei, könne er kaum widerstehen,
weil für ihn die Zugehörigkeit zur Gruppe sehr wichtig sei (Telefonische
Angaben von C____ vom 14. September 2016 gemäss Gutachten S. 1 und 36
act. 5/3 S. 642 und 677). Nach Einschätzung der FAM handelt es sich
bei der ablehnenden Haltung des Rekurrenten gegenüber einer Behandlung seines
Substanzkonsums vor allem um einen ausgeprägten intrinsischen Vermeidungsprozess,
der im Rahmen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung einzuordnen sei
(Ausserordentlicher Bericht der FAM vom 2. November 2017 S. 3 act. 5/4).
2.4 Aus
den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass es dem Rekurrenten derzeit voraussichtlich
nicht möglich ist, gänzlich auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Damit ist
die Weisung, eine Alkoholabstinenz auszuweisen, unerfüllbar. Dies entspricht
auch der Einschätzung des Gutachters. Gemäss diesem wäre angesichts der
Abhängigkeit des Rekurrenten von Alkohol grundsätzlich eine gänzliche Abstinenz
anzustreben. „Diese erscheint jedoch aktuell angesichts der fehlenden Einsicht
des Exploranden in die Schädlichkeit seines Verhaltens und angesichts seiner
fehlenden Bereitschaft zur Abstinenz wenig realistisch.“ (Gutachten S. 79
act. 5/3 S. 720). Es sei fraglich, ob es nach nunmehr über
dreijähriger intensiver Behandlung in einer absehbaren Zeitspanne noch gelingen
könne, den Rekurrenten zur gänzlichen Abstinenz von Substanzen zu bewegen (Gutachten
S. 81 act. 5/3 S. 722). Erneuter Alkoholkonsum sei nach einer
bedingten Entlassung wahrscheinlich (Gutachten S. 89 act. 5/3
S. 730). Selbst wenn man die Möglichkeit der Befolgung der Weisung
bejahte, verlangte diese vom Rekurrenten eine unzumutbare Anstrengung, weil ihm
die Einhaltung einer strikten Alkoholabstinenz durch seine
Persönlichkeitsstörung und seine Abhängigkeit erheblich erschwert wird.
2.5 Gemäss
dem Gutachter wäre die Ausübung von Zwang, um den Rekurrenten in die von den Justizbehörden
gewünschte Richtung zu lenken, wenig zielführend (Gutachten S. 78
act. 5/3 S. 719). Angesichts seines bisherigen, seit über drei Jahren
gezeigten Verhaltensmusters sei es „wenig realistisch“, dass der Rekurrent nun
unter Anwendung von Zwang plötzlich auf den Konsum von Alkohol verzichten würde
(Gutachten S. 93 act. 5/3 S. 734). Bei der Anwendung von Zwang
bestünde eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er sich allenfalls
vordergründig angepasst auf Anforderungen einlasse, diese jedoch bei der ersten
sich bietenden Gelegenheit durch die bekannten Verhaltensmuster unterlaufe und
sabotiere (Gutachten S. 78 act. 5/3 S. 719). Alkoholkonsum
sanktionierende Massnahmen würden vom Rekurrenten als Strafe empfunden, aber
nach dem von ihm bisher gezeigten Verhaltensmuster eher sein demonstrativ
gleichgültiges oder ausweichendes Verhalten provozieren (Gutachten S. 80
act. 5/3 S. 721). Gemäss dem Gutachter erscheint es aussichtsreicher,
den Entscheid über den Konsum von Alkohol ganz in den Verantwortungsbereich des
Rekurrenten zu legen und mit ihm die negativen Auswirkungen des Konsums auf die
Erreichung seiner Resozialisierungsziele und seine Gesundheit zu besprechen
(vgl. Gutachten S. 80 und 93 act. 5/3 S. 721 und 734). Gemäss
dem Gutachter ist es wichtig, dem Rekurrenten zu verdeutlichen, dass Nachweise
erneuten Konsums von Alkohol an der Zusammenarbeit mit den Bezugspersonen
nichts ändern (Gutachten S. 80 act. 5/3 S. 721). Dies ist kaum
möglich, wenn jeder Alkoholkonsum eine Missachtung von Weisungen darstellt, die
gemäss Art. 295 StGB mit Busse bestraft wird und unter Umständen die teilweise
schwerwiegenden Konsequenzen gemäss Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB nach sich ziehen
kann. Aus den vorstehenden Gründen ist die Weisung, eine Alkoholabstinenz
auszuweisen, nicht geeignet, den Rekurrenten von der Begehung weiterer
Straftaten abzuhalten, und dürfte spezialpräventiv sogar kontraproduktiv sein. Damit
ist die Weisung auch unverhältnismässig.
2.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ist die Weisung, eine Alkoholabstinenz auszuweisen,
unzulässig. Folglich ist diese Weisung aufzuheben.
3.
3.1 Der
Rekurrent lässt durch seine Rechtsvertretung vorbringen, sein Alkoholkonsum sei
nicht in dem Ausmasse deliktsrelevant, wie dies die Vorinstanz und die erstverfügende
Behörde insinuierten. Bestünde nämlich tatsächlich ein derartiger Zusammenhang
zwischen dem Alkoholkonsum und der Rückfallgefahr des Rekurrenten, so hätte die
Vollzugsbehörde diesen gar nicht bedingt entlassen dürfen. Es bestehe insoweit
ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem auferlegten Alkoholverbot und der
bedingten Entlassung (Rekursbegründung Rz. 4). Auch aus dem Gutachten gehe
keine derartige Deliktsrelevanz hervor, dieses spreche lediglich von
schädlichem Alkoholkonsum, der sich nachteilig auf die sozialen und therapeutischen
Kontakte des Rekurrenten im MZU auswirke (Rekursbegründung Rz. 5 f.).
3.2 Der
Alkoholkonsum des Rekurrenten ist entgegen dessen Behauptungen deliktsrelevant,
was entgegen der Ansicht des Rekurrenten auch dem Gutachten zu entnehmen ist
(vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten von D____ vom 22. Juli 2012
S. 41, 52, 56 und 58-60 act. 5/2 S. 65, 105, 116, 120 und
122-124; Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern vom 5. Februar 2014 S. 5 und 8
act. 5/2 S. 370, 374 und 377; Gutachten S. 31, 44, 53, 59, 73,
75, 83 und 90 act. 5/3 S. 672, 685, 694, 700, 714, 716, 724 und 731).
Auch bringt die Vollzugsbehörde keine widersprüchliche Haltung zum Ausdruck,
indem sie den Rekurrenten bedingt entlässt, obschon sie dessen Alkoholkonsum
als deliktsrelevant qualifiziert. Die Anforderungen an die Bewährungsprognose
nach Art. 62 Abs. 1 StGB sind nicht allzu streng, und bereits aus der gesetzlichen
Regelung von Art. 62 Abs. 3 StGB wird deutlich, dass das Bedürfnis nach
flankierenden Massnahmen, wie ambulante Behandlung, Bewährungshilfe und
Weisungen, mit einer günstigen Prognose vereinbar ist (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 25). Durch eine Intensivierung
des bisherigen Alkoholkonsums würde das Risiko erneuter Straftaten des Rekurrenten
erhöht (Gutachten S. 83 und 90 act. 5/3 S. 724 und 731). Gemäss
dem Gutachter wäre es zwar wünschenswert, wenn der Rekurrent im Sinne seines
Autonomiestrebens mit dem Wunsch auf Verzicht auf äussere Kontrollen gänzlich
ohne jegliche Kontrollen seines Konsumverhaltens zukünftige Lockerungen
absolvieren würde. Nach Einschätzung des Gutachters benötigt der Rekurrent
jedoch vorerst weiterhin solche Kontrollen, damit die Bezugspersonen seinen
Alkoholkonsum überhaupt objektiv feststellen können (vgl. Gutachten S. 79
act. 5/3 S. 720). Es bleibe wichtig, Kontrollen des Rekurrenten auf
die Einnahme von Alkohol durchzuführen (Gutachten S. 93 act. 5/3
S. 734). Auch das MZU empfiehlt eine Überwachung und Bearbeitung des
Alkoholkonsums des Rekurrenten (Massnahmenbericht vom 2. Februar 2017
act. 5/4 S. 834, 882). Aufgrund der Deliktsrelevanz des
Alkoholkonsums ist im Rahmen der Bewährungshilfe und der forensischen
Psychotherapie darauf hinzuarbeiten, dass der Rekurrent seinen Konsum wenn möglich
reduziert und jedenfalls nicht intensiviert. Voraussetzung dafür ist, dass die
zuständigen Personen verlässliche Kenntnis vom Konsumverhalten des Rekurrenten
haben. Diese kann nur mit regelmässigen Alkoholkontrollen gewährleistet werden,
weil sich der Rekurrent bezüglich seines Alkoholkonsums in der Vergangenheit
nicht hinreichend offen gezeigt und die Behörden teilweise sogar aktiv
getäuscht hat. Solche Kontrollen sind für den Rekurrenten auch zumutbar. Damit
ist die Weisung, sich Alkoholkontrollen mittels regelmässigen Urin-,
Atemalkoholtests und nach Bedarf mittels Haaranalysen zu unterziehen, zulässig
und verhältnismässig.
4.
4.1 Mit
Rekursbegründung vom 19. Dezember 2017 beantragte der Rekurrent für den Fall
seines Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege. Für die prozessuale
Bedürftigkeit gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Den Gesuchsteller
trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihm, seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig und klar darzulegen und soweit
möglich zu belegen. Wenn der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen
wirtschaftlichen Situation nötige und zumutbare Mitwirkung trotz gerichtlicher
Aufforderung verweigert, kann die prozessuale Bedürftigkeit ohne Weiteres
verneint werden (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9). In seiner Rekursbegründung
machte der Rekurrent geltend, seine prozessuale Bedürftigkeit sei aufgrund
seiner jahrelangen Inhaftierung offensichtlich und gerichtsnotorisch
(Rekursbegründung Rz. 8). Der Rekurrent wurde per 13. April 2017 bedingt
aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen. Ihm wurde die Weisung erteilt,
die Ausbildung als Schreiner bis zu den Lehrabschlussprüfungen im Juni 2017
weiterzuführen. Für den Fall, dass er die Lehrabschlussprüfungen bestanden hat,
liegt es nahe, dass er als gelernter Schreiner ein Einkommen erzielt, mit dem
er die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen kann. Selbst für den Fall, dass er
die Prüfungen nicht bestanden hat, ist es nicht selbstverständlich, dass er
kein solches Einkommen erzielt. Die prozessuale Bedürftigkeit des Rekurrenten
ist deshalb weder offensichtlich noch gerichtsnotorisch. Zur Glaubhaftmachung
seiner prozessualen Bedürftigkeit hat der Rekurrent folglich sein Einkommen,
sein Vermögen und seinen prozessualen Notbedarf darzulegen und soweit möglich
zu belegen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 setzte ihm der Verfahrensleiter
deshalb Frist bis zum 5. Februar 2018 zur Glaubhaftmachung seiner
prozessualen Bedürftigkeit. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 beantragte die
Parteivertreterin des Rekurrenten eine Fristerstreckung. Zur Begründung
erklärte sie unter anderem, sie sei durch den Rekurrenten noch nicht
ausreichend instruiert bzw. dokumentiert worden. Mit Verfügung vom 7. Februar
2018 erstreckte der Verfahrensleiter die Frist peremptorisch bis zum 5. März
2018. Mit Eingabe vom 5. März 2017 teilte die Parteivertreterin des
Rekurrenten dem Gericht mit, dass sie Unterlagen betreffend dessen prozessuale
Bedürftigkeit noch immer nicht habe erhältlich machen können. Damit verweigerte
der Rekurrent die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation
nötige und zumutbare Mitwirkung trotz gerichtlicher Aufforderung. Seine
prozessuale Bedürftigkeit ist deshalb ohne Weiteres zu verneinen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
4.2 Der
Rekurrent obsiegt betreffend eine der beiden Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildenden Weisungen. Deshalb ist von einem hälftigen Obsiegen und
einem hälftigen Unterliegen des Rekurrenten auszugehen. Folglich hat er die
Hälfte der Kosten des verwaltungsinternen und des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen und für beide Verfahren Anspruch auf eine halbe
Parteientschädigung (vgl. §§ 6 f. des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG,
SG 153.800] und § 30 Abs. 1 VRPG).
Das JSD setzte
die Spruchgebühr in Anwendung von § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über
die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) auf CHF 700.– fest. Davon hat
der Rekurrent die Hälfte zu bezahlen. Die einem teilweise oder ganz obsiegenden
Beschwerdeführer gemäss § 7 Abs. 1 VGG zuzusprechende angemessene
Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem
Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die
Beteiligten sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Gemäss § 13
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV bewegt sich die
Parteientschädigung grundsätzlich im Rahmen von CHF 20.– bis CHF 850.–,
in besonderen Fällen bis CHF 1‘750.–. Angesichts der Kostenentwicklung bei
der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die
Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.21 vom 6. Juli
2017 E. 8). Wegen der Bedeutung der Sache für den Rekurrenten ist
vorliegend von einem besonderen Fall auszugehen. Der Zeitaufwand für die
Rekursanmeldung vom 24. April 2017, die Eingaben vom 2. und 12. Mai
2017, die Rekursbegründung vom 12. Juni 2017 und die Replik vom 16. August
2017 wird auf knapp sechs Stunden geschätzt. Unter Berücksichtigung aller relevanten
Bemessungsfaktoren sind für eine volle Parteientschädigung CHF 1‘500.–
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Die
Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt. Davon hat der
Rekurrent die Hälfte zu bezahlen. Der Aufwand seiner Parteivertretung ist
mangels Einreichung einer Honorarnote zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom
13. Oktober 2017 und die Eingabe vom 2. November 2017, die von
Advokat [...] verfasst worden sind, ist ein Aufwand von ¾ Stunden angemessen.
Dieser ist mit einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen. Für die
Rekursbegründung vom 19. Dezember 2017 und die Eingabe vom 1. Dezember
2017, die von der Volontärin [...] verfasst worden sind, ist ein Aufwand von
knapp 4½ Stunden angemessen. Dieser ist mit einem Stundenansatz von
CHF 165.– zu entschädigen (vgl. VGE VD.2017.127 vom 6. November 2017
E. 5; VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 4). Zudem ist eine
Stunde Betreuungs- und Kontrollaufwand von Advokat [...] zum Stundenansatz von
CHF 250.– zu vergüten. Für die von der Volontärin [...] verfassten
Eingaben vom 5. und 9. Februar 2018 ist ein Aufwand von knapp ½ Stunde
angemessen. Dieser ist mit einem Stundenansatz von CHF 165.– zu entschädigen.
Die Eingabe vom 5. März 2018 ist nicht zu entschädigen, weil der Rekurrent
diese durch die Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit unnötigerweise
verursacht hat. Unter Mitberücksichtigung der Auslagen beträgt die volle
Parteientschädigung damit insgesamt CHF 1‘262.50. Hinzu tritt die
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden
die Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
2. Oktober 2017 sowie die Weisung des Amts für Justizvollzug, eine
Alkoholabstinenz auszuweisen, aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch des Rekurrenten um
unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 350.–
einschliesslich Auslagen und die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–
einschliesslich Auslagen.
Dem Rekurrenten werden zulasten des
Justiz- und Sicherheitsdepartements für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 750.– einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 60.–, und für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 631.25 einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST auf
CHF 590.– von CHF 47.20 und 7,7 % MWST auf CHF 41.25 von
CHF 3.20, zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Massnahmenvollzug
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.