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Appellationsgericht
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2017.55
ENTSCHEID
vom 24.
April 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gläubigerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B____ Schuldnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 16. Oktober 2017
betreffend Betreibungsferien
Sachverhalt
Nachdem das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. November 2016
den in der <Betreibung> Nr. [...] erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt hatte,
stellte die A____ (Beschwerdeführerin)
beim Betreibungsamt Basel-Stadt am 7. Februar 2017 in dieser
<Betreibung> das <Fortsetzungsbegehren>. Am 6. April 2017 wies das
Betreibungsamt das <Fortsetzungsbegehren> als verspätet zurück. Auf eine am
20. April 2017 hiergegen erhobene Beschwerde trat die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom
16. Oktober 2017 nicht ein.
Hiergegen hat
die Beschwerdeführerin am
26. Oktober Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Damit beantragt sie, dass die Vorinstanz
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids anzuweisen sei, die Beschwerde vom
20. April 2017 materiell zu prüfen. Mit Vernehmlassung vom
23. Februar 2018 beantragt das Betreibungs- und Konkursamt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom
26. Februar 2018 beantragt die untere Aufsichtsbehörde sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde. Seitens der Betreibungsschuldnerin ist keine
Stellungnahme eingegangen. Innert der ihr gesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [<SchKG>, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG <SchKG>, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden, so
dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a <SchKG>. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG <SchKG>), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.
2.1 Die
untere Aufsichtsbehörde ist auf die am 20. April 2017 erhobene Beschwerde
infolge Verspätung nicht eingetreten. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die
Vorschrift von Art. 56 Ziff. 2 <SchKG> (Betreibungsferien über
Ostern) nicht zur Anwendung gelange. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist
wegen Betreibungsferien würde nach der Praxis des Bundesgerichts nur
zugestanden bei Beschwerden gegen Amtshandlungen einer hierfür zuständigen
Behörden, die den Betreibenden seinem Ziel näherbringe und in die
Rechtsstellung des Betriebenen eingreife (angefochtener Entscheid, E. 3
und 4). Vorliegend richte sich die Beschwerde gegen die Rückweisung des
Fortsetzungsbegehrens. Diese Verfügung stelle keine Betreibungshandlung im Sinn
von Art. 56 Ziff. 2 <SchKG> dar. Erst die Zustellung der
Pfändungsankündigung wäre der nächste Schritt auf dem Weg der Vollstreckung gewesen,
der in den Betreibungsferien nicht zulässig gewesen wäre (E. 5).
Die
Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass
alle Fristen, an welche sich Gläubiger, Schuldner oder Dritte halten müssten,
in den Anwendungsbereich von Art. 63 <SchKG> fielen, unabhängig von der
Frage, ob überhaupt eine Betreibungshandlung vorliege. Zudem würde es sich bei
der Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens um eine Betreibungshandlung handeln.
Mit dem ursprünglich angefochtenen Entscheid habe das Betreibungsamt
entschieden, dass das Recht, das <Fortsetzungsbegehren> zu stellen, verwirkt sei
und die <Betreibung> dahingefallen sei. Da dieser Entscheid einschneidende
Konsequenzen habe, müsse das <Fortsetzungsbegehren> als Betreibungshandlung
qualifiziert werden (Beschwerde, S. 3).
2.2 Art. 56 ff. <SchKG>
enthalten unter der Überschrift "III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien
und Rechtsstillstand" verschiedene Bestimmungen zu Schon- und Sperrzeiten
sowie zu deren Wirkungen im Rahmen der Schuldbetreibung (Bauer, in: Basler Kommentar.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage,
Basel 2010, Art. 56 N 1 f.). Nach Art. 56
Ziff. 2 <SchKG> dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden
während der Betreibungsferien, unter anderem sieben Tage vor und sieben Tage
nach Ostern. Gemäss Art. 63 <SchKG> hemmen Betreibungsferien den
Fristenlauf zwar nicht (Satz 1). Sie verlängern jedoch für den Schuldner,
den Gläubiger oder den Dritten die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende,
wenn das Ende der Frist in die Zeit der Betreibungsferien fällt (Satz 2).
2.3
2.3.1 Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die ursprünglich angefochtene Verfügung
des Betreibungsamts, mit welcher das <Fortsetzungsbegehren> als verspätet
zurückgewiesen wurde, der Beschwerdeführerin am 7. April 2017
zugestellt worden ist. Mit der Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde
am 20. April 2017 hat die Beschwerdeführerin die 10-tägige Frist
(Art. 17 Abs. 2 <SchKG>) zur Beschwerdeerhebung nur dann
eingehalten, wenn sich diese Frist gemäss Art. 63 <SchKG> verlängert.
2.3.2 Es
stellt sich zunächst die Frage, ob Art. 63 <SchKG> unabhängig von der
Frage, ob es sich um eine Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 <SchKG>
handelt, auf alle Fristen, an welche sich ein Gläubiger, ein Schuldner oder ein
Dritter halten soll, zur Anwendung gelangen soll. Als Betreibungshandlungen im
Sinn der genannten Bestimmung gelten nur jene Amtshandlungen der dafür
zuständigen Behörden, welche den Betreibenden seinem Ziel näherbringen und in
die Rechtsstellung des Betriebenen eingreifen (statt vieler BGE 121 III 88
E. 6c/aa S. 91).
Der Anwendung
von Art. 63 <SchKG> auf alle Fristen, an welche sich ein Gläubiger,
Schuldner oder ein Dritter halten soll, steht die klare bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGE 115 III 6 E. 5 S. 10 f. und 121 III 88
E. 6c/aa S. 91 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_108/2015 vom
11. Februar 2015) entgegen, welche aus der systematischen Stellung
von Art. 63 <SchKG> ableitet, dass diese nur auf Betreibungshandlungen
gemäss Art. 56 <SchKG> zur Anwendung gelangt. So hat das Bundesgericht
im BGer 5A_471/2013 vom 17. März 2014 ausgeführt:
"Nach der
Rechtsprechung ist dort, wo Art. 56 <SchKG> nicht zum Tragen kommt,
auch der Anwendung von Art. 63 <SchKG> betreffend die Auswirkungen der
Betreibungsferien auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen (BGE 117 III 4
E. 2 S. 5; 115 III 6 E. 4 S. 9; bestätigt in
BGE 127 III 173 E. 1a S. 175)." (E. 2)
"Die Voraussetzung
einer Betreibungshandlung entspricht jedoch konstanter Praxis des
Bundesgerichts (zuletzt Urteil 5A_166/2013 vom 6. August 2013; Urteil
5A_677/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1); ebenso setzt die kantonale
Rechtsprechung das Vorliegen einer Betreibungshandlung voraus (u.a.
CAN 2012 Nr. 4 S. 25 f. [Aargau]; PKG 2010 Nr. 6
S. 52 ff. [Graubünden]; ZWR 1992 S. 272 f. [Wallis];
Rep 1990 S. 294 [Tessin]). Es besteht kein Anlass, die erwähnte
Rechtsprechung zu überdenken." (E. 3)
Entgegen der
Auffassung von Bauer (a.a.O., Art. 63
N 7b) steht diese Rechtsprechung mit der systematischen Stellung von
Art. 63 <SchKG> durchaus im Einklang. Art. 63 <SchKG> steht am
Ende des Abschnitts unter Ziffer III des 2. Titels mit der
Überschrift "Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand";
Art. 56 <SchKG> enthält dazu unter der Marginalie A "Grundsätze und
Begriffe" und definiert darin den Anwendungsbereich der geschlossenen
Zeiten, der Betreibungsferien und des Rechtstillstands. Art. 63 <SchKG>
mit der Überschrift "Wirkungen auf den Fristenlauf" kann sich daher
nicht losgelöst auf alle Fristen des <SchKG> beziehen, sondern nur auf solche,
welche von geschlossenen Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand
betroffen sein können. Damit wird auf den Anwendungsbereich von Art. 56 <SchKG>
und die darin aufgeführten "Betreibungshandlungen" verwiesen.
Es besteht daher
entgegen der vorherrschenden Lehre (Bauer,
a.a.O., Art. 63 N 7 ff.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997–2001,
Art. 63 N 3 ff.; Sarbach,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar <SchKG>, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 64 N 4; Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016;
Art. 145 N 8; a. A. hingegen Kren
Kostkiewicz, Kommentar. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz,
19. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 1) kein Anlass, von der
sachlich überzeugend begründeten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
abzuweichen, zumal die kantonalen oberen Aufsichtsbehörden dieser auch in
jüngeren Entscheiden gefolgt sind (vgl. Entscheid des Obergerichts Bern
Nr. ABS 17 167 vom 22. Mai 2017; E. 3.2 [abrufbar
unter www.swisslex.ch]; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen
Nr. 10/2014/29 vom 16. August 2016,
in: Amtsbericht 2016, S. 83; offen gelassen in Entscheid des
Zürcher Obergerichts Nr. PS170034 vom 3. April 2017, E. 4.2
[abrufbar unter www.swisslex.ch]; kritisch: Entscheid des Kantonsgerichts Waadt
vom 15. Januar 2013 E. 3d, in: JdT 2013 III S.76 ff.).
2.3.3 Es
ist im Weiteren aber zu prüfen, ob diese Beschränkung des Anwendungsbereichs
von Art. 63 <SchKG> auf Betreibungshandlungen im Sinn von
Art. 56 <SchKG> auch für den Gläubiger Geltung beanspruchen kann. Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin soll
Art. 63 <SchKG> auf alle gesetzlichen Fristen Anwendung finden, wenn
mit der fristauslösenden Handlung in die Rechtsstellung des Betreibenden
eingegriffen werde, was bei der Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens der Fall
sei (Beschwerde, S. 3). In der Lehre wird der Standpunkt vertreten, dass
die Beschränkung der Anwendung von Art. 63 <SchKG> auf
Betreibungshandlungen für Gläubiger und Dritte nicht gelten könne. Fristverlängerungen
seien nicht nur bei Begehren an die Vollstreckungsorgane zur Vornahme einer
Betreibungshandlung oder bei Anfechtung einer solchen, sondern bei allen
Fristen zu gewähren, die Gläubiger (oder Dritte) zur Wahrung ihrer Interessen
einzuhalten haben (Bauer, a.a.O.,
Art. 63 N 13 f.; ebenso wohl Sarbach,
a.a.O., Art. 63 N 4).
Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat zwar im
Zusammenhang mit einer zu prosequierenden Arrestaufhebungsklage in allgemeiner
Weise festgehalten, dass die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den
Rechtsstillstand nicht nur anwendbar für dem Schuldner, sondern auch den
Gläubigern und Dritten auferlegte Fristen sind, damit diese ihre Rechte wahren
können (BGE 96 III 46 E. 2 S. 48 f. [= Praxis
1970 Nr. 135]). In BGE 115 III 6 E. 4 S. 9 hat es
aber mit Bezug auf die für einen Dritten geltende Frist (in diesem Fall eines
Betreibungsamts selbst) klargestellt, dass eine Fristerstreckung nach Art. 63
<SchKG> auch in diesem Fall nur möglich ist, wenn Betreibungshandlungen
angefochten werden, die während den Betreibungsferien und des Rechtsstillstands
nicht vorgenommen werden dürfen. Eine Erstreckung der Beschwerdefrist kann
daher auch bei Dritten resp. Gläubigern nur in Frage kommen, wenn die
angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid eine Betreibungshandlung
im Sinn von Art. 56 <SchKG> zum Gegenstand hat. Mit Vollstreckungsmassnahmen
sind weitgehende Eingriffe in die Vermögens- und Privatsphäre des Schuldners
verbunden. Die Bestimmungen von Art. 56 ff. <SchKG> gewähren daher
dem Schuldner während bestimmten Zeiten Schutz vor seinen Gläubigern (dazu Bauer, a.a.O., Art. 56 N 2; Sarbach, a.a.O., Art. 56 N 1).
Auch wenn mit der expliziten Erwähnung der Gläubiger in Art. 63 <SchKG>
anlässlich der Revision von 1994 eine Gleichbehandlung aller
Verfahrensbeteiligter angestrebt wurde (dazu auch Botschaft, in:
BBl 1991 III 1 ff., 56), kann dies nicht dazu führen, dass
für Gläubiger und Dritte eigenständige Betreibungsferien oder Rechtsstillstand
gelten sollen, wenn dies mangels einer Betreibungshandlung für den Schuldner
eben nicht der Fall ist. Die vom Gesetzgeber mit der Änderung von Art. 63 <SchKG>
geforderte Gleichstellung der Dritten und Gläubiger in Art. 63 <SchKG> führt
deshalb nicht dazu, dass Dritte und Gläubiger unabhängig von der Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 56 <SchKG> von Fristverlängerungen profitieren können.
Entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte die im vorinstanzlichen Verfahren
angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes keine solche Betreibungshandlung
zum Gegenstand. Eine Betreibungshandlung liegt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nur vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür zuständigen Behörde
den Betreibenden seinem Ziel näherbringt und in die Rechtsstellung des
Betriebenen eingreift (BGE 121 III 88 E. 6c/aa S. 91,
120 III 9 E. 1 S. 10 und 117 III 4 E. 3 S. 5). Eine
Betreibungshandlung ist somit stets eine hoheitliche Handlung (Sar-bach, a.a.O., Art. 56
N 7). Sie muss demzufolge von einem Vollstreckungsorgan ausgehen und sich
an den Schuldner richten. Zu denken ist dabei etwa an die Zustellung des
Zahlungsbefehls oder der Pfändungsankündigung an den Schuldner
(BGer 5A_547/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1). Die hier angefochtene Rückweisung
eines Fortsetzungsbegehrens ist aber nicht als solche Betreibungshandlung zu
qualifizieren. Denn sie bringt den Betreibenden seinem Ziel nicht näher und
greift nicht in die Stellung des Betriebenen ein (BGer 5A_471/2013 vom
17. März 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Die untere Aufsichtsbehörde ist
daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass Art. 63 <SchKG> vorliegend
keine Anwendung findet, womit die Beschwerdeführerin
die Beschwerde vom 20. April 2017 gegen die Rückweisung des
Fortsetzungsbegehrens verspätet erhoben hat. Die vorliegende Beschwerde ist
somit abzuweisen.
3.
Das Verfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 <SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
16. Oktober 2017 (AB.2017.20) wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Schuldnerin
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.