Geschäftsnummer: AH.2017.9 (SVG.2018.87)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 12.02.2018 
Erstpublikationsdatum: 21.03.2018
Aktualisierungsdatum: 18.02.2020
Titel: Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht
 
 

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Februar 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]                                                                                           Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse […]

[…]                                                                                      Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2017.9

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017

Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht

 


Tatsachen

I.         

a) Die B____ GmbH mit Sitz in Basel wurde am [...] gegründet. Im Handelsregister wurden C____ als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung und der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen. Die B____ GmbH war mit Wirkung ab 1. Januar 2010 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen. In den folgenden Jahren musste die Beschwerdegegnerin die B____ GmbH für die abzuliefernden Akontobeiträge immer wieder mahnen, zeitweise fortlaufend (vgl. Kontoauszug, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Die B____ GmbH geriet zunehmend in Zahlungsschwierigkeiten. Nach dem Ausscheiden von C____ am [...] übernahm der Beschwerdeführer die Gesellschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl. Handelsregisterauszug, AB 1). Der Beschwerdeführer erstellte einen Sanierungsplan und informierte die Beschwerdegegnerin über den finanziellen Zustand der B____ GmbH. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin mit insgesamt sieben Verfügungen verschiedene Zahlungsaufschübe (vgl. Verfügungen AB 9 bis 15). Schliesslich führten jedoch nicht vorhergesehene Zahlungen im Bereich Fuhrpark dazu, dass die B____ GmbH zahlungsunfähig wurde. Mit Entscheid vom 20. August 2014 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt über die Gesellschaft den Konkurs. Mangels Aktiven> wurde das Konkursverfahren mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2015 eingestellt.

c) Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2016 auf die offenen Sozialversicherungsbeiträge hin und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme (vgl. AB 5). In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B____ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23‘247.80 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (vgl. AB 6). Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache des Beschwerdeführers, in dessen Zuge er den Sanierungsplan einreichte (vgl. AB 7), mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 fest (vgl. AB 8).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 31. August 2017 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei auf den Schadenersatz von Fr. 23‘247.80 vollumfänglich und/oder teilweise zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. Februar 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.

1.2.           Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Nach der Rechtsprechung ist bei Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 mit Hinweis auf die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] H 184/06 vom 25. April 2007 und H 130/06 vom 13. Februar 2007). Da die B____ GmbH vor dem Konkurs ihren statutarischen Sitz in Basel hatte, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.           Mit der durch den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 bestätigten Verfügung vom 10. Januar 2017 fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B____ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23‘247.80 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge.

2.2.           Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Sachverhalt, insbesondere das Vorliegen eines grobfahrlässigen Handelns. Seiner Ansicht nach habe die B____ GmbH zwar seit längerem Schwierigkeiten mit der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gehabt, jedoch habe er sich sehr darum bemüht, die Ausstände zu begleichen, indem er versucht habe die Kosten zu senken und Aufträge hereinzuholen. Daher könne weder ihm noch der B____ GmbH ein Verschulden angelastet werden.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Beitragsausstände der Gesellschaft gegenüber der Ausgleichskasse haftbar gemacht werden kann.

3.                

3.1.           Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, die zur Zeit der Geltendmachung der Schadenersatzforderung nicht mehr besteht, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist.

3.2.           3.2.1. Eine erste Haftungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 121 III 382, 384 E. 3bb). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26, 28 f. E. 5). Der Schaden gilt unter anderem dann als eingetreten, wenn die Entrichtung der geschuldeten Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. BGE 121 V 234, 240).

3.2.2. Die Beschwerdegegnerin macht in der Verfügung vom 10. Januar 2017 einen Schaden im Umfang von Fr. 23‘274.80 geltend. Dieser setzt sich zusammen aus einer ungedeckt gebliebenen Forderung über Fr. 23‘540.00 abzüglich zweier Gutschriften für die Rückerstattung der CO2-Abgabe von total Fr. 265.20. Belegt wird dieser Betrag durch den Kontoauszug der B____ GmbH vom 24. April 2015 sowie die beiden Schreiben vom 29. Mai 2015 und vom 20. Mai 2016 (vgl. AB 2 bis 4). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde keine Einwände gegen Bestand und Umfang der Schadenersatzforderung vor. Vielmehr ergibt sich aus seiner Beschwerde implizit, dass auch er davon ausgeht, dass eine offene Schuld in dieser Höhe besteht. Zudem hat auch die B____ GmbH nach den vorliegenden Akten weder die einzelnen Beitragsforderungen, noch die auf ihr basierende Gesamtforderung über Fr. 23‘540.00 (vgl. Kontoauszug, AB 2, S. 4) je bestritten.

3.2.3. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. dazu Urteil des EVG H 313/95 E. 4 vom 19. Juli 1996). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 23‘274.80 auszugehen.

3.3.           3.3.1. Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zudem ein widerrechtliches Verhalten. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (statt vieler: BGE 111 V 172, 173 E. 2).

3.3.2. Die B____ GmbH war seit 1. Januar 2010 Mitglied bei der Beschwerdegegnerin. Im vorliegenden Fall muss der B____ GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren ab 2010/2011 bis zu ihrem Konkurs am 20. August 2014 den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam, wie dem in den Akten liegenden Kontoauszug vom 24. April 2015 entnommen werden kann. Aus den Akten, insbesondere dem erwähnten Kontoauszug, ist ersichtlich, dass die Gesellschaft bereits im März 2010 und im April 2010 erstmals gemahnt werden musste (vgl. Kontoauszug der B____ GmbH, AB 2, S. 1). Auch in den Folgejahren 2011, 2012 und 2013 musste die Beschwerdegegnerin die B____ GmbH immer wieder mahnen (vgl. die Einträge im Kontoauszug betreffend die Mahnungen vom 8. März 2010, 12. April 2010, 12. Juli 2010, 10. Januar 2011, 10. Februar 2011, 5. März 2012, 10. April 2012, 10. Mai 2012, 11. Juni 2012, 10. Juli 2012, 10. August 2012, 10. Januar 2013, 12. März 2013, 10. April 2013, 13. Mai 2013, 11. Juni 2013, 10. Juli 2013, 12. August 2013, 11. September 2013, 7. Oktober 2013, 10. Oktober 2013, 11. November 2013, 10. Januar 2014, 11. März 2014 und 12. Mai 2014). Auch wenn die Beschwerdegegnerin die Mahngebühren von Fr. 30.00 nach Eingang der betreffenden Zahlungen teilweise wieder stornierte, führte dies nicht zu einer Verbesserung der Zahlungseingänge. Nach dem Kontoauszug waren letztmals am 10. Januar 2012 sämtliche Beiträge bezahlt (vgl. AB 2). Sowohl die Anzahl als auch die Reihenfolge der Mahnungen zeigen auf, dass die B____ GmbH in gewissen Zeitabschnitten (z.B. März 2012 bis August 2012) praktisch fortlaufend gemahnt werden musste. Schliesslich musste die Beschwerdegegnerin den Verzugszins mit insgesamt 16 Verfügungen einfordern (vgl. Verfügung vom 9. September 2010, Verfügung vom 6. Juni 2013, zwei Verfügungen vom 8. August 2013, zwei Verfügungen vom 14. Oktober 2013, zwei Verfügungen vom 30. Oktober 2013, Verfügung vom 8. Dezember 2013, Verfügung vom 20. März 2014, Verfügung vom 16. Mai 2014, Verfügung vom 19. Mai 2014, zwei Verfügungen vom 25. Juni 2014 und zwei Verfügungen vom 22. Juli 2014). Gesamthaft blieben Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 23‘274.80 offen. Damit ist die B____ GmbH ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt.

3.4.           Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 119 V 401, 406 E. 4a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge durch die B____ GmbH für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben.

3.5.           3.5.1. Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG schliesslich darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird demnach ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden.

3.5.2. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (BGE 108 V 183, 186 E. 1b). Die Rechtsprechung für die Annahme entschuldbarer Umstände ist jedoch streng. Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 186 E. 1b). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2).

3.6.           3.6.1. Wie in Erwägung 3.3.2. hiervor dargelegt, hat die B____ GmbH die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verletzt, weshalb grundsätzlich von ihrem Verschulden auszugehen ist. Da weiter keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten der B____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden, ist von einem schuldhaften Verhalten auszugehen.

3.6.2. Nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und wieweit der entstandene Schaden auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

3.7.           3.7.1. Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (vgl. BGE 112 V 156,159 f. E. 4 mit Hinweisen). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237, 238 ff. E. 4).

3.7.2. Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit dem 30. Dezember 2013 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B____ GmbH. Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung sodann auch nicht in Frage. Entsprechend darf von ihm der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 108 V 199, 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter hatte der Beschwerdeführer deshalb darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Deshalb ist auch beim Beschwerdeführer im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Verschulden gegeben ist.  Es stellt sich lediglich die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Haftung entfallen lassen.

3.7.3. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es treffe zwar zu, dass die B____ GmbH im Laufe des Jahres 2013 zunehmend Probleme gehabt habe, die Beiträge an die Ausgleichskasse zu bezahlen. Es sei aber nicht so gewesen, dass die Firma einfach nicht bezahlt habe. Der Treuhänder sei stets in Kontakt mit der Ausgleichskasse und die Ausgleichskasse sei genau im Bilde gewesen, wie es um die B____ GmbH gestanden sei (vgl. Beschwerde, S. 1). Da der Druck auf die Firma stetig gestiegen sei, bereits zwei Lohnanpassungen nach unten vorgenommen worden seien und er das Verhältnis zur Ausgleichskasse nicht mehr gespürt habe, habe er selbst den Part des Treuhänders übernommen und direkt Kontakt mit der Ausgleichskasse aufgenommen. Es hätten mehrere Gespräche stattgefunden, in denen die Firma der Ausgleichskasse dargestellt habe, dass sie erpicht sei, die aufgelaufenen Schulden zu begleichen. Nachdem die Firma im Oktober 2013 die Botschaft erhalten habe, dass der Auftrag von [...] gekündigt worden sei, über die [...] aber erreicht werden konnte, dass die Firma auch im Jahr 2014 weiterhin Aufträge, mit allerdings reduzierter Auftragsentschädigung, erhalten werde, habe er weiter das Gespräch mit der Ausgleichskasse gesucht (vgl. Beschwerde, S. 1). Aufgrund dessen habe er einen Zahlungsplan erstellt, der unter anderem auch darauf basierte, dass der Beschwerdeführer die B____ GmbH vollständig übernahm und die andere Gesellschafterin C____, bis anhin Geschäftsinhaberin, die Firma verlies. Der auf diese Weise eingesparten Lohn habe dazu genutzt werden sollen, die angelaufenen Schulden bis September 2014 zu begleichen. Die Ausgleichskasse sei stets über die finanzielle Situation informiert gewesen und habe dem Zahlungsplan zugestimmt (vgl. a.a.O.). Schliesslich hätten dann aber nicht vorhergesehene Unterhaltszahlungen im Bereich Fuhrpark dazu geführt, das Unterfangen abzubrechen und Konkurs anzumelden (vgl. a.a.O.).

3.7.4. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die paritätischen Beiträge und Verwaltungskosten absichtlich nicht termingemäss bezahlt hat. Der Beschwerdeführer begründet dieses fehlbare Verhalten sinngemäss damit, dass er angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Firma B____ GmbH alles Mögliche bewerkstelligt habe, um das Überleben des Unternehmens zu sichern und dass es für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass die B____ GmbH es nicht schaffen würde, die finanziell schwierige Lage zu meistern. Es trifft zu, dass nach ständiger Rechtsprechung eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes gegen die Annahme eines schweren Verschuldens sprechen kann. Dabei ist aber die verschuldensmässige Wertung der Beitragspflichtverletzung in Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, die zum Zahlungsrückstand geführt haben, vorzunehmen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis). Das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem sogenannten „Liquiditätsengpass“ ist zudem nach der Rechtsprechung nur dann nicht schuldhaft (bzw. widerrechtlich), wenn der Arbeitgeber mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die Existenz des Unternehmens hätte retten können oder wenn er mindestens im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit hätte rechnen dürfen, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (vgl. BGE 108 V 183, 188 f. E. 2).

3.8.           3.8.1. Zwar kann aufgrund der Aktenlage und der Darlegungen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er sich redlich für das Überleben des Unternehmens einsetzte. Der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer über die finanzielle Situation der B____ GmbH periodisch informiert wurde und der Gesellschaft verschiedene Zahlungsaufschübe gewährte, genügt vorliegend jedoch nicht für die Annahme eines fehlenden Verschuldens. Hierzu müsste sich der Beschwerdeführer auf eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes und auf eine berechtigte Hoffnung auf eine Sanierung der Gesellschaft berufen können. Aus dem in den Akten liegenden Kontoauszug der B____ GmbH vom 24. April 2015 lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft bereits kurz nach ihrem Anschluss an die Beschwerdegegnerin im Jahre 2010 Mühe mit der regelmässigen und rechtzeitigen Bezahlung der Akontobeiträge hatte. Abgesehen davon ist den Akten zu entnehmen, dass die Zahlungsschwierigkeiten auch 2011 und 2012 bestanden hatten und diese bis zur Konkurseröffnung fortdauerten. So mussten die Beiträge bereits ab Abrechnungsperiode 2010 und 2011 vereinzelt und ab 2012 gar regelmässig gemahnt werden. Wenn aber ein Unternehmen die Beiträge über einen erheblichen Zeitraum nur noch schleppend bezahlt, kann weder von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass noch von einer berechtigten Hoffnung auf eine Sanierung gesprochen werden.

3.8.2. Zudem ist zu beachten, dass es als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht genügt, dass Hoffnung auf die Sanierung des Unternehmens besteht. Vielmehr bedingt die Voraussetzung, wonach die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist beglichen werden können, dass konkrete, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann. Dies setzt namentlich das Vorliegen eines konkreten Konzeptes voraus, das detailliert aufzeigt, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen ─ insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ─ bezahlt werden können. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Einsprache ein Sanierungskonzept eingereicht (vgl. AB 7, S. 2). Aus diesem geht aber nicht ausreichend detailliert hervor, in welchem Zeitraum die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hätten bezahlt werden können. Zudem ist aus dem Sanierungsplan ersichtlich, dass neben den offenen Sozialversicherungsbeiträgen im Umfang von Fr. 23‘000 zusätzliche offene Mehrwertsteuer-Forderungen im Umfang von Fr. 20‘000 bestanden (vgl. AB 7, S. 2). Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass C____ das Unternehmen verlassen hatte und er mit den eingesparten Lohnkosten die angelaufenen Schulden bis September 2014 begleichen wollte, nichts zu seinen Gunsten ableiten, reicht doch bei einem über mehrere Jahre in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Unternehmen die Einsparung eines Mitarbeiterlohnes ohne weitere Massnahmen für eine langfristige Verbesserung der finanziellen Situation eines Unternehmens nicht aus.

3.8.3. Schliesslich ergibt sich aus dem vorstehend Dargelegten, dass unter den vorliegenden Umständen, insbesondere auch der offenen erheblichen Mehrwertsteuerforderungen, keine begründete Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft und damit auf Begleichung der offenen Forderungen gegenüber der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist bestand, was indes Voraussetzung für die Rechtfertigung eines vorübergehenden Beitragsausstandes bildet. Dessen ungeachtet, sind auch aus den vorliegenden Akten keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann und wieder zahlungsfähig wird.

3.9.           Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen.

4.                

4.1.           Zu prüfen bleibt, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin verwirkt oder allenfalls teilweise verjährt ist. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese. Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 121 V 234, 237 f. E. 5 mit Hinweisen). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fallen die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses <mangels Aktiven> zusammen, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist (BGE 126 V 443, 445 E. 3c mit Hinweisen).

4.2.           Der Konkurs über die B____ GmbH wurde am 20. August 2014 eröffnet. Am 13. Januar 2015 wurde das Verfahren <mangels Aktiven eingestellt. Die Ausgleichskasse erliess am 10. Januar 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzverfügung, womit sie die zweijährige Frist des hier anwendbaren Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt hat.

5.                

5.1.           Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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