Geschäftsnummer: VD.2017.200 (AG.2018.143)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 22.02.2018 
Erstpublikationsdatum: 01.06.2018
Aktualisierungsdatum: 11.12.2018
Titel: Administrative Suspendierung der Beurkundungsbefugnis (BGer 2C_244/2018 vom 22. Mai 2018)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.200

 

URTEIL

 

vom 22. Februar 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

   

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt                            Rekursgegner

vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 30. August 2017

 

betreffend administrative Suspendierung der Beurkundungsbefugnis


Sachverhalt

 

Am 14. November 2011 wurde A____ von B____ angefragt, ob er bereit sei, zwei Unterschriftsbeglaubigungen und eine Testamentsergänzung vorzunehmen. Da nicht feststand, ob der als Testator amtierende Schwiegervater von B____ aufgrund seines fortgeschrittenen Alters die beabsichtigte Einsetzung von B____ als Testamentsvollstrecker eigenhändig würde vornehmen können, wurde mit A____ vereinbart, dass er die Willensvollstreckung auch in Form der öffentlichen Beurkundung vorbereiten würde. Die entsprechenden Dokumente, die durch einen Berner Notar bereits vorbereitet worden waren, wurden A____ im Voraus übermittelt. A____ erstellte daraufhin Entwürfe für die Unterschriftsbeglaubigung und den Testamentsnachtrag und sandte diese an B____. Am 19. November 2011 fand das Notariatsgeschäft statt. Aufgrund der körperlichen Schwäche des Testators musste die Einsetzung von B____ als Willensvollstrecker tatsächlich öffentlich beurkundet werden. Dabei machte B____ den Notar vergebens darauf aufmerksam, dass der Entwurf nicht dem erteilten Auftrag entspreche. A____ hatte insbesondere die Einsetzung von sich selbst als Ersatz-Willensvollstrecker, das geplante Vorgehen bei der Bewertung der beiden Liegenschaften des Testators sowie die Einsetzung von sich selbst als zuständige Person für die Schätzung dieser Liegenschaften neu in die Testamentsergänzung aufgenommen. Trotz dieser Änderungen las A____ den Anwesenden die Urkunde nicht vollständig vor. Ferner veranlasste er, dass zwei Zeugen mit ihrer Unterschrift auf einem bis auf Ort, Datum und Unterschrift von A____ unbeschriebenen Blatt Papier bestätigten, dass der Testator die Urkunde vor ihnen unterzeichnet und dabei erklärt habe, sie gelesen zu haben. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte B____ A____ mit, dass er dessen Beratung als aufdringlich empfinde und die Rechnung für überrissen halte, weshalb er Geschäftsgebaren und Honorarnote durch die Notariatskammer Basel-Stadt auf ihre Korrektheit überprüfen lasse. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 stellte A____ B____ eine Strafanzeige wegen versuchter Anstiftung zur Urkundenfälschung bzw. mehrfacher Ehrverletzung in Aussicht, falls B____ die Rechnung nicht bis zum 25. Januar 2012 bezahle und den Vorwurf, er habe sich mit List ein Mandat zu verschaffen versucht, nicht mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückziehe und sich für den Versuch entschuldige, ihn zu einer nachträglichen Abänderung der öffentlichen Urkunde vom 19. November 2011 anzuhalten versucht zu haben.

 

Mit rechtskräftigem Entscheid vom 15. April 2014 hat der Regierungsrat dem Notar A____ im Zusammenhang mit dem oben geschilderten Notariatsgeschäft vom 19. November 2011 gestützt auf § 59 Abs. 4 des Notariatsgesetzes eine Disziplinarbusse von CHF 7‘500.– auferlegt. Gleichzeitig hat er die Akten der Staatsanwaltschaft zur Prüfung, ob ein strafbares Verhalten vorliege, überwiesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2016 ist A____ der Urkundenfälschung im Amt und der versuchten Erpressung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden. Nach erfolgtem Rückzug einer Einsprache ist auch dieser Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. In der Folge hat der Regierungsrat A____ auf Antrag der Notariatsaufsichtskommission vom 16. Mai 2017 mit kostenfälligem Entscheid vom 30. August 2017 gestützt auf § 9 des Notariatsgesetzes auf unbestimmte Zeit administrativ suspendiert. Auf das Gesuch um Wiedererwägung seines Entscheids vom 15. April 2014 ist er nicht eingetreten und hat die erhobenen Ausstandsbegehren abgewiesen.

 

Gegen den Entscheid vom 30. August 2017 hat A____ (Rekurrent) mit Eingaben vom 1. September und 2. Oktober 2017 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und begründet. Mit dem Rekurs beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und, eventualiter unter entsprechender Rück- und Anweisung an die Vorinstanz, die Gutheissung seiner im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Die Einzelheiten dieser Rechtsbegehren ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 1. September 2017 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) schliesst mit Eingabe vom 3. November 2017 unter Verzicht auf eine ausführliche Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 20. November 2017 im Rahmen einer Replik Stellung genommen.

 

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen den Entscheid des Regierungsrates kann gemäss § 9 Abs. 3 des Notariatsgesetzes (SG 292.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dieses entscheidet als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]). Der Rekurrent ist als von der Suspendierung der Beurkundungsbefugnis Betroffener vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf den fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Danach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften eingehalten, das öffentliche Recht richtig angewendet sowie von dem ihr zustehenden Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.3      Der Regierungsrat hat auf eine ausführliche Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet und lediglich dessen kostenfällige Abweisung beantragt. Soweit der Rekurrent in seiner Replik Noven vorträgt, sind diese deshalb unbeachtlich. Denn das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden, falls nicht die Vernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (vgl. statt vieler VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017).

 

2.

2.1      Mit dem angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat die Beurkundungsbefugnis des Rekurrenten als Notar gestützt auf § 9 Abs. 1 des Notariatsgesetzes auf unbestimmte Zeit suspendiert. § 9 des Notariatsgesetzes trägt den Titel „Administrative Suspendierung und Entzug“. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung suspendiert der Regierungsrat auf Antrag der Notariatsaufsichtskommission die Beurkundungsbefugnis eines Notars auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Beurkundungsbefugnis vorübergehend entfallen ist, ferner wenn dieser nicht mehr Gewähr für einwandfreie Berufsausübung bietet oder wenn sein Verbleiben im Amt dem Ansehen des Notariats oder des Kantons abträglich sein könnte.

 

2.2      Der Regierungsrat hat erwogen, dass einer administrativen Suspendierung der Beurkundungsbefugnis kein Disziplinarcharakter zukomme. Sie diene vielmehr dem Schutz von Rechtssuchenden und der Rechtspflege vor berufsunwürdigen Personen. Entscheidend sei einzig, ob der Inhaber der Beurkundungsbefugnis noch über die gesetzlich geforderten notwendigen persönlichen Voraussetzungen für deren Erteilung verfügt. Sei dies nicht der Fall, dürfe einem Notar die Beurkundungsbefugnis auch nach einer bereits gestützt auf § 59 Abs. 4 des Notariatsgesetzes ausgesprochenen Disziplinierung entzogen werden. Die Verleihung der Beurkundungsbefugnis setze unter anderem einen „guten Leumund“ des Notars voraus. Das basel-städtische Notariatsrecht verstehe unter gutem Leumund einerseits das Fehlen von Eintragungen im Schweizerischen Strafregister und/oder von Verlustscheinen sowie in einem weiteren Umfang, dass das Ansehen des Notars nicht anderweitig beeinträchtigt sei. Der gute Leumund umfasse daher verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt, die Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung böten und die Grundlage für die dem Notariat eigene Vertrauenswürdigkeit und Achtung in der Bevölkerung bildeten. Der Rekurrent habe gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 14. Juli 2016 eine inhaltlich unrichtige Beurkundung vorgenommen. Zusätzlich habe er den Ablauf der Beurkundung unrichtig wiedergegeben, indem tatsächlich eine Vorlesung ohne Anwesenheit von Zeugen durch den Notar stattgefunden habe, während er eine Selbstlesung durch den Testator bestätigt habe. Schliesslich habe der Notar die Testamentszeugen unzulässigerweise ein leeres Blatt blanko unterzeichnen und erst an einem der Folgetage den Text der (unrichtigen) Zeugenerklärung auf das blankounterzeichnete Schriftstück aufdrucken lassen. Nachdem der bei der Beurkundung anwesende Schwiegersohn des Testators den Notar aufgefordert habe, das Testament nachträglich zu korrigieren, habe der Rekurrent diesem schriftlich mit einer Strafanzeige wegen angeblicher Ehrverletzungen und versuchter Anstiftung zu einer Verfälschung der Urkunde gedroht, wenn er nicht seine Vorwürfe mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückziehe und sich für seinen Versuch entschuldige, ihn zu einer nachträglichen Abänderung der Urkunde zu verhalten. Der Rekurrent habe daraufhin tatsächlich eine Strafanzeige gegen den Schwiegersohn des Testators wegen Verdachts auf versuchte Anstiftung zu einer Urkunden-Verfälschung und auf mehrfache und wiederholte Ehrverletzung (Verleumdung, evtl. üble Nachrede, evtl. Beschimpfung) erhoben. Notare seien im Kanton Basel-Stadt Träger einer hoheitlichen Funktion. Ihnen würden zum einen spezielle Sachkenntnisse zugerechnet, zum anderen genössen sie ein besonderes Ansehen bzw. werde ein erhöhtes Vertrauen in sie gesetzt. Sowohl die Urkundenfälschung im Amt als auch die versuchte Erpressung seien Straftaten, die selbstredend mit der Notariatstätigkeit nicht vereinbar seien. Der Rekurrent habe sich in einer Art und Weise verhalten, die seine Vertrauenswürdigkeit ernsthaft bezweifeln lasse. Sein Verschulden sei als schwer zu bezeichnen. Da er aufgrund des entsprechenden Eintrages im Strafregister nicht mehr über einen guten Leumund verfüge, sei die Voraussetzung für die Beurkundungsbefugnis zumindest bis zur Löschung des Eintrages entfallen. Frühestens nach Ablauf der Probezeit, wenn die Strafe nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheine, könne der Rekurrent die Aufhebung der administrativen Suspendierung beantragen.

 

2.3      Der Regierungsrat ist auf das Gesuch des Rekurrenten um Wiedererwägung seines Entscheides vom 15. April 2014, mit welchem dem Rekurrenten gestützt auf § 59 Abs. 4 des Notariatsgesetzes eine Disziplinarbusse von Fr. 7'500.– auferlegt worden ist, nicht eingetreten. Er hat ausgeführt, ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs bestehe dann, wenn die Umstände sich seit dem Entscheid wesentlich geändert hätten, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft mache, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder dazu keine Veranlassung bestanden habe. Die Wiedererwägung dürfe aber namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Ein Wiedererwägungsgesuch sei dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt in einer Art geändert habe, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht falle, nicht aber bei bloss geringfügigen Änderungen einzelner Elemente. Vorliegend mache der Rekurrent keine wesentlichen Änderungen der Sachumstände geltend und bringe keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor. Er habe darauf verzichtet, den Entscheid vom 15. April 2014 anzufechten, und versuche nun offensichtlich, dies mittels des Wiedererwägungsgesuchs nachzuholen.

 

3.

3.1      Der Rekurrent rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Zusammengefasst macht er im Wesentlichen geltend, erst der Regierungsrat habe am 18. Mai 2017 seine Stellungnahme eingeholt. Demgegenüber habe ihn die antragstellende Notariatsaufsichtskommission nicht kontaktiert und auch später keine Stellung zu seinen Einwänden genommen. Der Regierungsrat winke die Anträge der Notariatsaufsichtskommission innert sehr (bis äusserst) kurzer Zeit mehr oder weniger durch. Schliesslich bezweifle er, dass die sieben Regierungsmitglieder seine Stellungnahme wirklich gelesen und bedacht hätten, worin ebenfalls eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liege. Der Regierungsrat habe mit dem angefochtenen Entscheid höchstens etwa einen Viertel seiner Stellungnahme aufgenommen und beachtet. Schliesslich habe auch die Notariatsaufsichtskommission und die frühere Justizkommission nicht zu seinem Wiedererwägungsantrag Stellung bezogen. Es sei ihm daher wiederholt rechtliches Gehör zwar vordergründig, formal, aber eben nicht materiell gewährt worden. Es habe daher eine materielle Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweg-Garantie stattgefunden.

 

3.2      Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Regierungsrat richtet sich nach § 38 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) sowie ganz allgemein nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 12 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100; VGE VD.2017.16 vom 15. Oktober 2017 E. 2.2). Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 244; Rhinow/Koller/Kiss/thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 343). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid in einer Art und Weise zu begründen, dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt (VGE VD.2016.146 vom 10. Juli 2017 E. 2.2; VD.2017.162 vom 28. August 2017 E. 2.2). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1C_893/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 4.; VGE VD.2016.14 vom 22. Februar 2017 E. 2.2).

 

3.3      Zu erfüllen hat den Gehörsanspruch die entscheidende Behörde, im vorliegenden Fall also der Regierungsrat als Kollegialbehörde. Dieser hat die Verfahrenspartei anzuhören und sich mit deren Vorbringen auseinanderzusetzen. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 30. August 2017 die Gelegenheit erhalten hat, sich zum Antrag der Notariatsaufsichtskommission zu äussern. Von diesem Recht hat er denn auch mit Eingabe vom 17. Juli 2017 Gebrauch gemacht. Zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs war es nicht notwendig, dass auch die Notariatsaufsichtskommission, die gemäss § 9 Abs. 1 des Notariatsgesetzes nur einen Antrag stellt, der aber keine Entscheidbefugnis in der Sache zukommt, den Rekurrenten vorgängig angehört oder nachträglich zu seiner Eingabe Stellung genommen hätte. Soweit der Rekurrent ganz allgemein darüber spekuliert, dass nicht alle Mitglieder des Regierungsrats von seiner Eingabe Kenntnis genommen hätten, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Mangels klarer gegenteiliger Anhaltspunkte ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Entscheidbildung innerhalb eines Spruchkörpers nach den dafür vorgesehenen Regeln erfolgt. Nicht substantiiert ist schliesslich auch die Rüge, seine Stellungnahme sei höchstens zu einem Viertel aufgenommen worden. Der Rekurrent macht nicht konkret geltend, mit welchen wesentlichen Punkten in seiner Vernehmlassung sich der Regierungsrat nicht auseinandergesetzt hätte. Wie bereits dargelegt, erfordert es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, dass jedes einzelne Vorbringen einer Partei, und sei es noch so nebensächlich, geprüft und kommentiert werden muss. Inwieweit schliesslich die Begründung der Vorinstanz vor dem Hintergrund der Eingabe des Rekurrenten etwa mit Bezug auf die beantragte Wiedererwägung des Regierungsratsentscheids vom 15. April 2014 inhaltlich falsch ist, wird im Rahmen der materiellen Prüfung zu untersuchen sein.

 

4.

4.1      In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent ferner, mit dem angefochtenen Entscheid sei das Ausstands-Gebot verletzt worden. Er macht geltend, dass der Regierungsrat zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Mitglieder der antragstellenden Notariatsaufsichtskommission keine Pflicht zum Ausstand getroffen habe. Diese habe mit ihrem Antrag einen massgeblichen, materiell und prozedural wegweisenden und wohl entscheidenden Einfluss auf die Entscheidfindung. Seien also einzelne Mitglieder der Notariatsaufsichtskommission befangen, könne dies den Entscheid des Regierungsrates massgeblich negativ beeinflussen. Dasselbe lasse sich auch von den Mitarbeitern des JSD sagen. Dessen Vorsteher habe die Untersuchungen (mit)geleitet, den Antrag an den Regierungsrat (mit)gestellt und anschliessend an der Fällung des Entscheids im Regierungsrat mitgewirkt. Er hätte daher allein deshalb schon und erst recht angesichts der zahlreichen zusätzlichen Ausstandsgünde in Ausstand treten müssen.

 

4.2      Gemäss § 24 Abs. 1 OG unterliegen die Mitglieder des Regierungsrats den allgemeinen Ausstandsvorschriften. Diese finden sich im kantonalen Recht in der Verfassung des Kantons Basel-Stadt, im hier nicht einschlägigen Gesetz betreffend Austritt in Behörden (SG 138.100) und in § 22 des Personalgesetzes (SG 162.100). Sie bilden eine Konkretisierung des allgemeinen Fairnessprinzips gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb auf die dazu ergangene Praxis abgestellt werden kann. Dieser Anspruch geht weniger weit als der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, 239; Feller, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 Rz. 1). Nach § 22 des Personalgesetzes hat ein Mitglied des Regierungsrats dann in den Ausstand zu treten, wenn es in der Sache ein persönliches Interesse hat oder wenn es aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Ein persönliches Interesse des Vorstehers des JSD wird vorliegend nicht geltend gemacht. Der Rekurrent stützt sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass dieser als Mitglied der Notariatsaufsichtskommission nicht nur den Antrag vorbereitet hat, sondern überdies als Mitglied des Regierungsrats in der Sache mitentschieden hat. Daraus lässt sich indessen keine Befangenheit ableiten. Denn diese Konstellation ist durch das Gesetz gewollt: § 14 Abs. 2 des Notariatsgesetzes legt unter anderem fest, dass die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements von Amtes wegen Mitglied der Notariatsaufsichtskommission ist und deren Vorsitz hat. Da § 9 Abs. 1 des Notariatsgesetzes die Antragstellung der Notariatsaufsichtskommission und den Entscheid dem Regierungsrat zuordnet, ist der Vorsteher des JSD zwingend an beiden Verfahrensschritten beteiligt. Es verhält sich hier nicht anders als hinsichtlich des normalen Verfahrensablaufs der durch den Regierungsrat zu behandelnden Geschäfte. Auch diese werden durch ein Departement vorbereitet und durch den jeweiligen Departementsvorsteher in den Sitzungen des Regierungsrats vertreten. Daraus lässt sich keine Doppelfunktion mit der Folge eines Rollenkonflikts konstruieren.

 

4.3

4.3.1   Die Vorinstanz hat die Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder der Notariatsaufsichtskommission abgewiesen mit der Begründung, diese würden nicht über die Kompetenz verfügen, über die Suspendierung zu entscheiden. Die Kritik des Rekurrenten an dieser Erwägung erweist sich als zutreffend. Auch für die Mitglieder der Notariatsaufsichtskommission gilt § 22 des Personalgesetzes zumindest sinngemäss (vgl. § 2 Abs. 1 des Personalgesetzes), weshalb die Vorinstanz das Vorliegen von Ausstandsgründen inhaltlich hätte prüfen müssen. Da die streitige Angelegenheit keinen Aufschub verträgt, fällt das Verwaltungsgericht gestützt auf § 20 Abs. 1 VRPG den Entscheid selbst.

 

4.3.2   Wie bereits ausgeführt worden ist, regelt § 22 des Personalgesetzes die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied der Notariatsaufsichtskommission in Ausstand zu treten hat. Da die Aufgabe dieser Kommission bei der Antragstellung über eine allfällige Suspendierung in der Beurkundungsfähigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 des Notariatsgesetzes mit derjenigen eines Staatsanwalts bis zur allfälligen Anklageerhebung vergleichbar ist, kann die Praxis des Bundesgerichts zur Ausstandspflicht der Staatsanwaltschaft herbeigezogen werden. Danach kann ein Staatsanwalt abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Die Staatsanwaltschaft hat eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten. Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 179 f. mit weiteren Hinweisen). Zu beachten sind allgemein die unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen der Gerichte einerseits und der Strafverfolgungsbehörden anderseits. Von Letzteren sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, ob der beschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (Urteil 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinwiesen). Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann somit unter beschränkten Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146; AGE DG.2017.12 vom 28. Februar 2017 mit weiteren Hinweisen).

 

4.3.3   Soweit der Rekurrent eine Befangenheit daraus ableiten will, dass die Notariatsaufsichtskommission als damalige Justizkommission bei der Vorbereitung des Entscheids vom 15. April 2014, mit welchem der Regierungsrat dem Rekurrenten gestützt auf § 59 Abs. 4 des Notariatsgesetzes eine Disziplinarbusse von CHF 7‘500.– auferlegt hat, beteiligt gewesen und deshalb hinsichtlich der aktuellen Streitsache vorbefasst sei, ist Folgendes festzuhalten. Art. 56 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), der nach dem Gesagten zur Auslegung von § 22 des Personalgesetzes herbeigezogen werden kann, statuiert eine Ausstandspflicht für eine in einer Strafbehörde tätige Person, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Dabei stellt sich die Frage, ob sich das Mitglied der Strafbehörde durch seine Mitwirkung am früheren Entscheid in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das es nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4). Vorliegend kann nicht von einem identischen Sachverhalt ausgegangen werden, da im Zeitpunkt des ersten Verfahrens der Rekurrent noch nicht wegen Urkundenfälschung im Amt und versuchter Erpressung verurteilt worden war. Es stellen sich bei einer Suspendierung der Beurkundungsfähigkeit gemäss § 9 des Notariatsgesetzes auch nicht die gleichen Fragen wie im früheren Verfahren, in welchem es um eine mögliche Disziplinierung gemäss § 59 des Notariatsgesetzes ging (vgl. dazu auch unten, Ziff. 5.4). Es kann somit nicht von einer Vorbefassung ausgegangen werden.

 

4.3.4   Verfahrensmassnahmen sind grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 5A_910/2013 E. 5.2; Schwank, a.a.O., 242). Prozessuale Fehler oder Fehlentscheide in der Sache führen nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 10 Rz. 97). Es muss sich um Verfahrensfehler handeln, die von der Absicht zeugen, einer Partei zu schaden (Feller, a.a.O., Art. 10 N 29). Im Wesentlichen geht es darum, ob derartige Fehler vorhanden sind, die im aktuellen Verfahren begangen worden sind. Vorliegend hat diese Prüfung ergeben, dass davon nicht die Rede sein kann (vgl. Ziff. 3). Mit seinen Ausführungen in Teil IX seines Rekurses listet der Rekurrent vor allem solche Fehler auf, die im Jahr 2014 im durch die Justizkommission geführten Verfahren und anschliessend im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft begangen worden sein sollen. Grundsätzlich ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Einwendungen in jenen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen; das dort Versäumte kann hier nicht nachgeholt werden. Auf seine weitschweifigen, sich wiederholenden und grösstenteils an der Sache vorbeigehenden Ausführungen kann deshalb nicht detailliert eingegangen werden (vgl. dazu auch oben, Ziff. 3.2). Mängel in den früheren Verfahren könnten lediglich dann auf eine Befangenheit auch im vorliegenden Verfahren hindeuten, wenn sie derart schwerwiegend waren, dass sie eine eigentliche Feindseligkeit dem Rekurrenten gegenüber indizieren würden. Der Anschein der Befangenheit würde sich dann „aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei“ ergeben. Ob dies der Fall war, soll nachfolgend geprüft werden.

 

4.4.4   Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbehalte, die der Rekurrent gegenüber [...] vorbringt, bereits deshalb ins Leere stossen, weil dieser der Notariatsaufsichtskommission gar nicht angehört. Lediglich der Vorsteher des JSD,  C____ und D____ waren an beiden Anträgen zu Handen des Regierungsrats beteiligt, weshalb auch nur hinsichtlich dieser Mitglieder eine Befangenheit zum Tragen kommen könnte. In Bezug auf C____ führt der Rekurrent selber aus, dass dessen Kurzgutachten die alte (für den Rekurrenten günstigere) Praxis zur Aushändigung von Unterlagen bestätigt habe. Er bezichtigt ihn deshalb nicht persönlich, ihm nicht wohlgesinnt gewesen zu sein. Einen krassen Verfahrensfehler erblickt der Rekurrent jedoch darin, dass die Justizkommission wesentliche Auszüge ihres Entscheids dem Anzeigesteller (= B____) sowie die über ihn gesammelten Akten tel quel und in globo an die Staatsanwaltschaft weitergegeben habe, ohne das Siegel des Amtsgeheimnisses daraufgelegt zu haben, dies alles ungeachtet der klaren Regeln über die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Entgegen seiner Meinung liegt darin kein Verfahrensfehler.

 

Wie das Bundesgericht in einem auch die Justizkommission Basel betreffenden Fall festgehalten hat, hat der Gesetzgeber mit dem Erlass von § 75 Abs. 2 der Kantonsverfassung und dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 9. Juni 2010 einen Paradigmenwechsel vollzogen und den Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit ("Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt") zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips ("Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt") umgekehrt (BGer 1C_538/2016 vom 20. Februar 2017). Da B____ auch im nachfolgenden Strafverfahren gegen den Rekurrenten Parteistellung zugekommen wäre und er dort ohnehin alle Akten hätte einsehen können, war ein Interesse des Rekurrenten an einer Geheimhaltung gegenüber B____ nicht gegeben.

 

Ferner trifft gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Mitglieder der Notariatsaufsichtskommission eine Anzeigepflicht, wenn sie Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhalten. Diese Anzeigepflicht geht dem Amtsgeheimnis vor (vgl. dazu auch BGE 140 IV 177 E. 3.3S. 180 f.). Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge das durch die Strafprozessordnung vorgegebene Verfahren durchgeführt. Dass in einem solchen Verfahren die Parteien grundsätzlich Akteneinsichtsrecht haben, ist nicht zu beanstanden. Ferner rügt der Rekurrent, die Justizkommission habe ihn nie persönlich angehört und ihn mit B____ konfrontiert. Hier gilt sinngemäss das zur Notariatsaufsichtskommission Gesagte (oben Ziff. 3.3). Mit den weiteren Ausführungen, die der Rekurrent in Ziff. 10 bis 14 von Teil IX seines Rekurses macht, will er im Wesentlichen aufzeigen, dass Handlungen der Justizkommission einen negativen Einfluss auf das durch die Staatsanwaltschaft geführte Strafverfahren gehabt haben und dass seine Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. Dabei lässt er ausser Acht, dass der Strafbefehl vom 14. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Es wird nicht ersichtlich, inwiefern die Justizkommission über das berechtigte Anliegen hinaus, das Handeln des Rekurrenten auf seine strafrechtliche Bedeutung hin überprüfen zu lassen, in der Absicht gehandelt haben soll, dem Rekurrenten zu schaden. Soweit der Rekurrent den Schuldspruch als solchen in Frage stellen will, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweis auf BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103). Auch darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine durch die Justizkommission begangene Verfahrensfehler ersichtlich sind, die dazu führen würden, dass die damals schon in der Justizkommission tätigen Mitglieder der Notariatsaufsichtskommission den Anschein von Befangenheit erwecken könnten und deshalb in Ausstand hätten treten müssen.

 

5.

5.1      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent in grundsätzlicher Hinsicht, dass die disziplinarische, strafrechtliche und die verwaltungsrechtliche Beurteilung seiner Beurkundungstätigkeit vom 19. November 2011 unter Verletzung des Prinzips der Einheit von straf-, disziplinar- und verwaltungsrechtlichen Entscheiden erfolgt sei. Dies verletze das Fairnessgebot und Art. 6 EMRK. Zu wahren sei auch das Vertrauensprinzip. Bei der Begründung seiner Rüge verliert sich der Rekurrent erneut in langatmigen, an der Sache vorbeigehenden Ausführungen. Nachfolgend soll nur zu den wesentlich erscheinenden Punkten Stellung genommen werden.

 

5.2      Der Rekurrent legt nicht ansatzweise dar, woraus sich die von ihm geforderte Einheit des Entscheides ergeben soll. Einer gemeinsamen Beurteilung der beiden verwaltungsrechtlichen Verfahren mit dem Strafverfahren steht bereits die unterschiedliche gesetzliche Zuweisung der Zuständigkeit an den Regierungsrat beziehungsweise die Strafverfolgungsbehörden entgegen. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, verstösst auch das im Strassenverkehrsrecht angewandte duale System von strafrechtlicher Verurteilung und administrativrechtlichem Warnentzug, welchen beiden Strafcharakter zukommt (vgl. BGE 140 II 334 E. 6 S. 339), nicht gegen den Grundsatz von „ne bis in idem“ (BGE 137 I 363 E. 2 S. 364 ff.; BGer 1C_507/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.4; 1C_191/2016 vom 5. Juli 2016 E. 2; 1C_397/2012 vom 9. November 2012 E. 2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 864c). Ist somit bereits eine duale Beurteilung bezüglich Strafe und Warnentzug zulässig, so gilt dies umso mehr für die Trennung der strafrechtlichen Beurteilung vom administrativen Verfahren bezüglich eines (mit der hier strittigen administrativen Suspendierung vergleichbaren) Sicherungsentzugs, dem kein strafähnlicher Charakter zukommt.

 

5.3      Was die Entscheide des Regierungsrats vom 15. April 2014 (Disziplinarbusse auf Antrag der Justizkommission) und vom 30. August 2017 (auf Antrag der Notariatsaufsichtskommission) betrifft, so hat auch hier kein Anspruch des Rekurrenten auf einen „einheitlichen Entscheid“ bestanden. Denn im ersten Entscheid wurde gegen den Rekurrenten gestützt auf § 59 Abs. 4 des Notariatsgesetzes eine Disziplinarmassnahme verfügt, während im vorliegend angefochtenen, zweiten Entscheid gestützt auf § 9 Abs. 1 des Notariatsgesetzes eine administrative Suspendierung der Beurkundungsbefugnis angeordnet worden ist. Diese Unterscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches diesbezüglich ausgeführt hat, dass im Bereich der reglementierten Berufe zwischen administrativen und disziplinarischen Massnahmen unterschieden werde. Administrative Massnahmen sollten die schädliche Wirkung einer Tätigkeit für die Zukunft vermeiden und ihr - falls die Tätigkeit bereits ausgeübt werde - ein Ende setzen; sie hätten einen Sicherungszweck. Sie würden verhängt, wenn gesetzliche Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs nicht oder nicht mehr gegeben seien. Disziplinarische Massnahmen würden dagegen repressiv wirken; sie sanktionierten die Verletzung von gesetzlich normierten Berufsregeln. Disziplinarmassnahmen hätten in der Regel keinen pönalen Charakter, sondern sollten den Bewilligungsinhaber von weiteren Verfehlungen abhalten. Dadurch werde mittelbar auch das Publikum geschützt. Die Zwecke von Administrativ- und Disziplinarmassnahmen würden sich somit im Bereich des Publikumsschutzes überschneiden (BGer 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016, E. 5.2). Konkret in Bezug auf den Beruf eines Rechtsanwalts hat es das Bundesgericht als mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar erklärt, wenn die Kantone die Erteilung des Rechtsanwaltspatents und das Recht zur weiteren Berufsausübung von gewissen persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers abhängig machen. Die Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts auf vertrauenswürdige Kandidaten diene sowohl dem Schutz des rechtsuchenden Publikums als auch der Rechtspflege überhaupt und liege mithin im öffentlichen Interesse. Gleiches gelte hinsichtlich des Patententzugs bei Rechtsanwälten, welche nicht mehr über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung verfügten: Ein gestützt auf entsprechende Umstände verfügter Entzug des Anwaltspatents habe - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufsregeln gesühnt und der Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden solle - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv so empfunden werden möge. Vielmehr diene ein Patententzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Kandidaten bereits bei der Patenterteilung verfügen müssten, und bezwecke dergestalt den Schutz von Rechtsuchenden und Rechtspflege vor berufsunwürdigen Personen (BGer 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.3).

 

Soweit der Rekurrent zur Begründung seines Standpunkts geltend macht, bei der angefochtenen administrativen Suspendierung handle es sich um eine Disziplinarmassnahme, fehlt seiner Argumentation somit die Grundlage. Aus dem gleichen Grund geht auch sein Hinweis an der Sache vorbei, wonach disziplinarische Massnahmen wegen des gleichen Verstosses grundsätzlich nicht mehrfach angeordnet werden dürfen. Aufgrund der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unterscheidung von disziplinarischen und administrativen Massnahmen kann sich der Rekurrent auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wobei er ohnehin nicht ausführt, welche Umstände sein Vertrauen begründet haben sollen. Im Gegenteil hätte ihn der Vorbehalt im ersten Entscheid auf den Erlass eines weiteren Entscheids vorbereiten können. Nur der Klarheit halber sei festgehalten, dass es diesen Vorbehalt im Disziplinarentscheid nicht gebraucht hätte, um je nach Ausgang des Strafverfahrens eine administrative Massnahme verfügen zu können.

 

5.4      Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er diesen im Disziplinarentscheid angebrachten Vorbehalt eines Administrativentscheids als unzulässig rügt. Wie dargelegt worden ist, folgen Disziplinar- und Administrativentscheid unterschiedlichen Interessen. Um dem Beschleunigungsgebot nachzukommen, war es geboten, das Disziplinarverfahren vor dem Abschluss des Strafverfahrens abzuschliessen und die administrativen Konsequenzen einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung vorzubehalten. Wenn der Rekurrent geltend macht, es hätte „zu einem bekannten Sachverhalt“ ein gesamthafter einziger Entscheid erfolgen müssen, so verkennt er, dass im Zeitpunkt des disziplinarischen Entscheid die erst später erfolgte strafrechtliche Ahndung noch gar nicht bekannt sein konnte. Weiter missachtet er die Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung für das Ansehen eines Notars und des Notariats insgesamt, wenn er sie als „rein rechtliche Qualifizierung“ abtut.

 

6.

Schliesslich beanstandet der Rekurrent, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf den Strafbefehl abgestellt habe.

 

6.1      Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2016 ist der Rekurrent kostenfällig der Urkundenfälschung im Amt und der versuchten Erpressung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden. Es ist unbestritten, dass dieser Strafbefehl rechtskräftig geworden ist. Der Rekurrent macht jedoch geltend, es müsse möglich sein, einen Entscheid aus objektiven oder subjektiven, wesentlichen Gründen nicht anzufechten, ohne dass gleich automatisch eine zusätzliche, rein administrative Massnahme resultiere. Im Verfahren der Staatsanwaltschaft sei eine Vielzahl von Verfahrensfehlern begangen worden und der Strafbefehl sei auch inhaltlich mangelhaft. Er habe lediglich wegen peremtorischen Fristendrucks seitens des Strafgerichts und aus Angst vor Publizität an den Gerichten und in den Medien schweren Herzens den Eingabeentwurf nicht eingereicht und die Einsprache zurückgezogen. Der Weiterzug hätte für ihn als praktizierenden Advokaten und Notar ein „berufliches Harakiri“ bedeutet.

 

6.2      Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Ziff. 4.4.4), ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweis auf BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103). Liegt ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Behörde vor, so sind die vorfrageweise mit diesem Entscheid in anderem Zusammenhang befassten Behörden daran gebunden, soweit sich dieser nicht als nichtig erweist (Rhinow/Koller/Kiss/thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 1007). Solche Nichtigkeitsgründe macht der Rekurrent nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kennt die Strafprozessordnung keine Gerichtsferien, innert derer Strafbefehle nicht erlassen werden dürfen (Art. 89 Abs. 2 StPO), und hat die nach Erhebung der Einsprache erfolgte „unverzügliche“ Überweisung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft an das Strafgericht ohne Abwarten einer Begründung der Einsprache dem in der Strafprozessordnung geschilderten Vorgehen entsprochen (vgl. dazu Art. 354 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 1 StPO). Damit steht fest, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid die strafrechtliche Verurteilung des Rekurrenten zu beachten hatte. Die Gründe für die unterbliebene Anfechtung des Strafbefehls sind irrelevant und brauchen deshalb nicht näher geprüft zu werden.

 

7.

7.1      In materieller Hinsicht macht der Rekurrent geltend, der Regierungsrat habe zu Unrecht seinen guten Leumund verneint. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff dürfe nicht derart absolut, rigoros, apodiktisch und gleich stets doppelt treffend als Fehlen nicht gelöschter Vorstrafen interpretiert werden. Vielmehr müsse geprüft werden, ob der Strafbefehl in einem „fair trial“ zustande gekommen sei. Im Übrigen könne er auch bei bestehendem Strafregistereintrag einen guten Leumund besitzen. Entgegen ihrer Verlautbarung stütze sich die Vorinstanz nicht allein auf den Eintrag an sich, sondern auch auf den Inhalt der Straftat.

 

7.2      Soweit der Rekurrent im Zusammenhang mit der Beurteilung des Begriffs des „guten Leumunds“ erneut den der Beurteilung zugrunde liegenden Strafbefehl in Frage ziehen möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Ansprüche gemäss Art. 6 EMRK hätte der Rekurrent mit den ihm zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Rechtsmitteln rügen können und müssen. Auch nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen, mit denen er materiell auf die Schuldsprüche zurückkommen möchte, sind diese doch in Rechtskraft erwachsen. Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Nur am Rande ist deshalb festzuhalten, dass die Auffassung des Rekurrenten, auf das im Ton sachlich gehaltene und keineswegs verunglimpfende Schreiben von B____ vom 5. Dezember 2011 mit einer Strafanzeige reagieren zu müssen, ansonsten Notare als „Menschgruppe ohne Recht“, als „vogelfrei“ und als „Freiwild“ zu betrachten wären, unverständlich ist. Diese Ausführungen lassen jedes Augenmass im Umgang mit Strafanzeigen vermissen und sind für sich geeignet, das notwendige Vertrauen in eine Urkundsperson zu untergraben. Ebenso unverständlich erscheint es, wenn der Rekurrent nun die Verantwortung für diese Strafanzeige der Justizkommission anlasten will, die ihm die Entbindung vom Amtsgeheimnis gewährt habe. Es muss erstaunen, wenn der Rekurrent das entsprechende Mittel noch immer als „gewiss nicht unrechtmässig“ bezeichnet.

 

7.3      Zutreffend ist hingegen der Einwand des Rekurrenten, die Vorinstanz beurteile zur Prüfung seines Leumunds nicht den Strafregistereintrag als solchen, sondern schaue auch auf die „verpönten Handlungen“. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Tatsächlich ist für die Beurteilung des Leumunds von Belang, ob sich eine Straftat auf Handlungen in Ausübung des notariellen Amtes oder auf sonstiges, mit jenem in keinem Zusammenhang stehendes Verhalten eines Notars bezieht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Urkundenfälschung im Amt und der versuchten Erpressung um Straftaten, die mit der notariellen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang gestanden und damit in keiner Art und Weise vereinbar sind. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass dem Rekurrenten aufgrund des Strafbefehls und dessen Eintragung im Schweizerischen Strafregister der gute Leumund derzeit fehlt.

 

8.

8.1      Der Rekurrent ist der Meinung, der gute Leumund könne nicht allein durch eine Strafe zerstört werden. Indem sich die Vorinstanz nur auf diesen Umstand abgestützt habe, habe sie das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt. Dieses erlaube keine isolierte Betrachtungsweise, sondern verlange eine gesamthafte Beurteilung des bisherigen Verhaltens. Die getroffenen Massnahmen müssten geeignet und erforderlich sein, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu erreichen. Es dürfe nur bei qualifizierten Norm- beziehungsweise Sorgfaltswidrigkeiten sanktioniert werden. Ausserdem dürfe der Eingriff nicht einschneidender sein als erforderlich.

 

8.2      Bei einer administrativen Suspendierung der Beurkundungsbefugnis muss wie bei jedem Handeln des Staates das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werden (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, § 5 Abs. 2 KV). Die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme bemisst sich im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Person (BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Es ist daher zu prüfen, ob die administrative Suspendierung der Beurkundungsbefugnis geeignet und erforderlich ist für die Durchsetzung der damit verfolgten Zwecke und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die der betroffenen Person damit auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514; VGE VD.2015.35 vom 10. November 2015 E. 3.1).

 

8.3      Soweit ersichtlich, bestreitet der Rekurrent die Eignung der Massnahme zu Recht nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Notwendigkeit einer Suspendierung zum Schutz von Rechtssuchenden und der Rechtspflege vor berufsunwürdigen Urkundspersonen. Er macht dabei geltend, wäre der Sachverhalt wirklich so schlimm gewesen, so hätte schon im Zeitpunkt des disziplinarischen Entscheids des Regierungsrats Anlass bestanden, eine administrative Massnahme zu ergreifen. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Im damaligen Zeitpunkt stand die strafrechtliche Beurteilung noch aus. Tatsächlich bedeutet der Bestand einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung gerade mit Blick auf das vom Gesetzgeber geschützte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Notariatstätigkeit eine neue Situation, welche eine neue administrativrechtliche Beurteilung nicht nur erlaubt, sondern vielmehr gebietet. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, mit welchen milderen administrativrechtlichen Mitteln dieser notwendige Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet werden könnte.

 

8.4      Schliesslich rügt der Rekurrent die Massnahme als unzumutbar. Seit Beginn seiner Berufsausübung habe er noch nie disziplinarisch gebüsst werden müssen. Es handle sich deshalb, wenn überhaupt, um eine Erst-Tat. Ferner sei das Gebot der Verhältnismässigkeit bereits durch den disziplinarischen und strafrechtlichen Entscheid, dessen Strafmass „out of any proportion“ sei, schwer verletzt worden. Sie dürfe daher nicht noch ein drittes Mal – praxis- und existenzvernichtend schwer – verletzt werden. Zur Begründung seines Standpunkts bezieht sich der Rekurrent auf mehrere Entscheide des Bundesgerichts (Rekursbegründung S. 88 ff.). Höchst verwunderlich erscheint, dass er dabei Behauptungen aufstellt, welche in den zitierten Urteilen keine Grundlage finden. So macht er unter Bezugnahme auf BGer 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.3 geltend, bei der Verhängung einer administrativen Massnahme dürfe nie ausschliesslich auf einen Registereintrag abgestellt werden. In jenem Entscheid hat das Bundesgericht es aber als zulässig erachtet, dass einem Anwalt das Patent ohne weiteres entzogen wird, wenn Verlustscheine gegen ihn bestehen. Im Entscheid 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.2 hat das Bundesgericht erwogen, dass ein strafbares Verhalten für die Verneinung des unbescholtenen Leumunds gar nicht erforderlich ist. Was der Rekurrent daraus für seinen Standpunkt ableiten möchte, ist ebenso unverständlich wie der Verweis auf BGE 104 Ia 187, wo festgestellt worden ist, der Ausschluss von der Zulassung zur Grundbuchverwalterprüfung wegen einer Vorstrafe infolge Dienstverweigerung aus einer religiös-ethischen Überzeugung und in schwerer Gewissennot sei verfassungswidrig. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesgericht erwogen, es sei aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit konkret zu prüfen, ob die Lebensführung des Anwärters mit einem Makel behaftet sei, der ihn als zur Ausübung des betreffenden Berufes ungeeignet erscheinen lasse. Im Unterschied zur rechtskräftigen Verurteilung des Rekurrenten hatte diese Vorstrafe nichts mit der Amtsausübung zu tun. Im Entscheid 2C_927/2009 vom 8. Mai 2012 E. 3.5.2 hat das Bundesgericht lediglich eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelnde Begründung des Entscheids geprüft. Schliesslich gar nichts mit dem Thema zu tun hat der Entscheid BGer 2P.271/2004 vom 25. Januar 2005, mit dem das Bundesgericht eine Gemeinwerkabgabe zu beurteilen hatte. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten lässt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch kein Grundsatz entnehmen, dass es für eine administrative Suspendierung eines Notars einer Vielzahl von Verstössen bedarf. Vielmehr ist das Gewicht des Verstosses gegen das geschützte Vertrauen der Öffentlichkeit zu beurteilen, welches auch bei einer einzelnen strafrechtlichen Verurteilung genügend schwer für eine administrative Suspendierung sein kann. Auch einer vorgängigen Verwarnung bedarf es nicht, wenn der Grund für den Entzug im fehlenden unbescholtenen Leumund liegt, da es sich bei dieser Voraussetzung nicht um kurzfristig abänderbare Sachverhaltsumstände handelt (BGer 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.5.3). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Massnahme darf auch berücksichtigt werden, dass dem Rekurrenten offensichtlich jede Einsicht in sein Fehlverhalten fehlt (vgl. BGer 2C_655/2009 vom 23. März 2010 E. 4.5). Bis zum heutigen Tag scheint er nicht zu verstehen, dass der Staat die Öffentlichkeit vor dem Verhalten eines Notars, wie es mit Strafbefehl vom 14. Juli 2016 beurteilt worden ist, schützen muss. Nach dem Gesagten erweist sich die administrative Massnahme auch als zumutbar und insgesamt als verhältnismässig.

 

9.

9.1      Der Rekurrent hat beim Regierungsrat ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 15. April 2014, mit welchem ihm wegen des Notariatsgeschäfts vom 19. November 2011 gestützt auf § 59 Abs. 4 des Notariatsgesetzes aus disziplinarischen Gründen eine Busse von CHF 7‘500.– auferlegt worden war, eingereicht. Im hier angefochtenen Entscheid ist der Regierungsrat auf dieses Gesuch nicht eingetreten. Damit ist der Rekurrent nicht einverstanden. Soweit er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, weil auf seine Argumente nicht eingegangen worden sei, ist auf das unter Ziff. 3.2 und 3.3 Gesagte zu verweisen. Materiell stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass er nachträglich zum Entscheid vom 15. April 2014 von zahlreichen neuen Tatsachen und Beweismitteln erfahren habe, die ihm zuvor nicht bekannt gewesen seien. Er bezieht sich dabei insbesondere auf ein unhaltbares Vorgehen des damaligen Referenten der Justizkommission und neue Tatsachen, von denen er im Strafverfahren Kenntnis erhalten habe.

 

9.2      Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im angefochtenen Entscheid zutreffend erörtert. Darauf kann verwiesen werden (vgl. auch oben, Ziff. 2.3). Aus den weitschweifigen und teils schwer verständlichen Ausführungen des Rekurrenten wird nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits nach Erlass der Disziplinarbusse Anlass gehabt haben sollte, den entsprechenden Entscheid anzufechten. Der Rekurrent legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die von ihm behaupteten neuen Tatsachen erheblich sein sollen. Im Gegenteil zielen seine Ausführungen auf materielle Aspekte, welche alle schon im Zeitpunkt des Entscheids des Regierungsrats bekannt gewesen sind. So bestreitet der Rekurrent beispielsweise weiterhin, etwas „vorsätzlich oder arglistig Geplantes“ begangen zu haben und bezieht sich hierfür auf den Ablauf der Ereignisse vom 16./17./18.11.2011, wobei er „Fehlaussagen des B____“ behauptet (Rekursbegründung S. 55). Oder aber er führt aus, der ganze Ablauf könne durch sein – nachgewiesenermassen – versandtes Schreiben vom 17.11.2011 (mit Testaments-Entwurf) und seine jeweils unmittelbar im Anschluss daran diktierten Gesprächs- und Telefonnotizen (vom 14.11.2011, 16.11.2011, 19.11.2011 und 23.11.2011) nachvollzogen werden, was er als etwas „Neues“ und ein „neues Beweismittel“ bezeichnet (Rekursbegründung S. 56). Unerfindlich erscheint im Übrigen, weshalb angebliche Mängel des Strafbefehlsverfahrens eine Wiedererwägung des bereits früher ergangenen Disziplinarentscheids begründen sollen (Rekursbegründung S. 52 ff.). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Entscheids vom 15. April 2014 nicht gegeben sind.

 

9.3      Aber selbst wenn auf diesen Entscheid zurückgekommen werden könnte, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies unter dem Gesichtspunkt des Doppelbestrafungsverbots („ne bis in idem“) zu einer anderen Ausgangslage führen könnte. Würde dieser Entscheid in Wiedererwägung gezogen, so könnte lediglich im gleichen Entscheid sowohl über eine disziplinarische Ahndung wie auch die administrative Beurteilung der Beurkundungstätigkeit vom 19. November 2011 geurteilt werden.

 

10.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden ist. Bei der Suspendierung der Beurkundungsbefugnis handelt es sich um eine administrative Massnahme, die im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Ferner ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2‘500.– zu tragen. Die Verfahrenskosten werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

 

11.

Gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 29. August 2017 erfolgt die Publikation der Suspendierung der Beurkundungsbefugnis des Rekurrenten nach Eintritt der Rechtskraft der Suspendierung. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass das Verwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid mit eingehender Begründung festgehalten hat, dass es sich bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht um ein ordentliches Rechtsmittel handelt, welches den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt (AGE VD.2017.186 vom 1. November 2017, E. 1.3.3). Folglich tritt die Rechtskraft der Suspendierung erst ein, wenn die Frist für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist. Was eine Publikation des vorliegenden Urteils betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seit dem Jahr 2014 seine Urteile grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich macht, indem es sie in anonymisierter Form im Internet publiziert. Im vorliegenden Fall stellen sich Rechtsfragen, deren Beantwortung von allgemeinem Interesse sind, weshalb auch dieses Urteil zu publizieren ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.