|
Appellationsgericht
Dreiergericht
|
ZB.2017.10
ENTSCHEID
vom 14. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
Kläger
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokatin, Beklagte
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 8. Dezember 2016
betreffend nachehelicher
Ehegattenunterhalt, Kinderunterhalt
Sachverhalt
A____, geboren
am [...] 1970, (Ehemann) und B____, geb. […], geboren am [...] 1960, (Ehefrau) haben
am [...] 2001 in [...] ([…]) geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C____,
geboren am [...] 2003, und D____, geboren am [...] 2005, hervorgegangen. C____
ist gesundheitlich beeinträchtigt und erhält Leistungen der Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung. Der Ehemann war und ist erwerbstätig, während die
Ehefrau seit der Geburt des älteren Sohnes nicht mehr erwerbstätig ist.
Die Parteien
haben im Januar 2014 auf Wunsch des Ehemannes das Getrenntleben aufgenommen. Mit
Gesuch vom 15. Januar 2016 hat der Ehemann die Scheidung der Ehe
beantragt. Nach Scheitern einer Einigungsverhandlung am 1. März 2016 wurde
zunächst das mündliche Verfahren angeordnet. Der Ehemann gab bezüglich des
Unterhalts seine Bereitschaft zu Protokoll, an den Unterhalt der Kinder je
CHF 700.–, zuzüglich Kinderzulagen, bis zur Volljährigkeit zu bezahlen,
und verlangte die Feststellung, dass kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag für
die beklagte Ehefrau geschuldet sei. Ausserdem liess er sich bei seiner
Bereitschaft behaften, der Ehefrau insgesamt CHF 895.– an ausstehenden
Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Ehefrau, welche sich grundsätzlich gegen
die Scheidung der Ehe ausgesprochen hat, beantragte diesbezüglich mit Eingabe
vom 1. April 2016 im Eventualantrag, der Ehemann sei zu verpflichten, für
die beiden Söhne einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.–,
zuzüglich Kinderzulagen, bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens
jedoch bis zur Mündigkeit zu bezahlen. Ausserdem sei er zu verpflichten, ihr einen
nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– monatlich zu bezahlen,
welcher sich auf CHF 1‘250.– respektive auf CHF 2‘000.– erhöhe,
sobald die Unterhaltspflicht für einen Sohn respektive für beide Söhne ende.
Der nacheheliche Unterhalt sei bis und mit Juni 2035 geschuldet. Ausserdem
verlangte sie die Feststellung einer Unterdeckung in Bezug auf ihren Unterhalt im
Umfange von monatlich CHF 2‘000.–, vermindert jeweils um CHF 750.–
mit Wegfall der jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen für die beiden Kinder. Schliesslich
verlangte sie, der Ehemann sei zu verurteilen, ihr innert 30 Tagen seit
Rechtskraft CHF 895.– zu bezahlen.
Anlässlich einer
ersten Verhandlung am 13. Mai 2016 konnte eine Teilvereinbarung über die
Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die beiden Söhne, über die
Obhut und Anmeldung der Kinder bei der Mutter, über den persönlichen Umgang
zwischen Vater und Kindern, über die Erziehungsgutschriften der AHV sowie über
das Güterrecht und die Teilung des Vorsorgeguthabens getroffen werden. Für die
nicht geregelten Punkte – Scheidungspunkt, Kinderunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt
– wurde, in Wiedererwägung der Verfügung vom 1. März 2016, das
schriftliche Verfahren angeordnet. In seiner entsprechenden Klagebegründung vom
23. Juni 2016 hat der Ehemann die Scheidung der Ehe beantragt. Weiter hat er seine
Bereitschaft zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von je
CHF 578.50 pro Kind, zuzüglich Kinderzulagen, bis zur Volljährigkeit, erklärt.
Ausserdem hat er beantragt, es sei festzustellen, dass kein nachehelicher
Unterhalt für die beklagte Ehefrau geschuldet sei, aber seine Bereitschaft erklärt,
seinen Anteil von CHF 400.– monatlich an der Hilflosenentschädigung von C____
der beklagten Ehefrau zu belassen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau.
Die Ehefrau ihrerseits hat mit Klageantwort vom 25. August 2016 in der
Hauptsache die Abweisung der Scheidungsklage verlangt. Eventualiter hat sie in
Bezug auf die noch strittigen Punkte beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten,
für die beiden Söhne einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.–,
zuzüglich Kinderzulagen, bis zum Abschluss der Erstausbildung, maximal bis
Februar 2024, mindestens jedoch bis zur Mündigkeit zu bezahlen. Ausserdem sei der
Ehemann zu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich
CHF 600.– zu bezahlen, welcher sich auf CHF 1‘350.– respektive auf
CHF 2‘100.– erhöhe, sobald die Unterhaltspflicht für einen Sohn respektive
für beide Söhne ende. Ab März 2024 betrage der monatliche Unterhaltsbeitrag für
sie CHF 1‘080.–; ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag an sie sei bis und
mit Juni 2035 geschuldet. Ausserdem sei eine monatliche Unterdeckung von
CHF 2‘175.– festzustellen, welche sich mit Wegfall der Unterhaltsverpflichtung
für die Kinder jeweils um je CHF 750.– vermindere. Diese Unterhaltsbeiträge
seien gemäss der gerichtsüblichen Formel zu indexieren.
Nach
Durchführung einer zweiten Hauptverhandlung am 8. Dezember 2016, an welcher die
Parteien ihre schriftlichen Anträge bekräftigt haben, hat das Zivilgericht mit
Entscheid vom selben Tag die Ehe der Parteien geschieden (Dispositiv
Ziff. 1), den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder
belassen und diese unter die Obhut der Mutter gestellt und der Mutter die
Erziehungsgutschriften gemäss AHVV vollständig gutgeschrieben (Dispositiv
Ziff. 2). Ausserdem wurden die Teilvereinbarung vom 13. Mai 2016 genehmigt
(Dispositiv Ziff. 3) und die Teilung der während der Ehe angesparten
Vorsorgeguthaben angeordnet (Ziff. 9). Die Gerichtskosten schliesslich wurden
den Parteien je hälftig auferlegt und die Vertretungskosten wettgeschlagen;
infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien
gehen diese Kosten allerdings zu Lasten des Staates respektive wurden aus der
Gerichtskasse ausgewiesen (Dispositiv Ziff. 10–12). In Bezug auf den noch
strittigen Kinderunterhalt und nachehelichen Ehegattinenunterhalt hat das
Zivilgericht wie folgt entschieden:
„4. Der Kläger wird verpflichtet, an den
Unterhalt der Kinder monatliche, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
von je CHF 600.00 zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bis zum Abschluss der
Erstausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung eines allfälligen Einkommens der Kinder
nach Eintritt der Volljährigkeit.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten
einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 790.00
zu bezahlen.
Sobald
die Unterhaltspflicht für C____ endet, erhöht sich der Unterhaltsbeitrag auf
CHF 1'390.00.
Sobald
die Unterhaltspflicht für D____ endet, erhöht sich der Unterhaltsbeitrag auf
CHF 1'990.00 bis zum ordentlichen Rentenalter der Beklagten (Januar 2024).
Ab
dem ordentlichen Pensionsalter der Beklagten reduziert sich der Unterhaltsbeitrag
auf CHF 1'300.00 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Klägers. Danach fällt
die Unterhaltspflicht weg.
6. Sollte der Kläger eine grössere Wohnung
anmieten, so ist er ermächtigt, nach Vorlage des Mietvertrages gegenüber der
Beklagten, den Unterhaltsbeitrag im Umfang der Wohnkostenerhöhung zu reduzieren,
maximal jedoch um CHF 440.00. Für die Zeit ab dem ordentlichen
Pensionsalter der Beklagten reduziert sich diesfalls der nacheheliche
Unterhaltsbeitrag aufgrund des dannzumal hälftig zu teilenden Überschusses maximal
um CHF 220.00.
7. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem
monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des
Klägers von CHF 4'628.00 und einem Bedarf von CHF 2'645.00 (basierend auf einem
Mietzins von derzeit CHF 760.00).
Die
Beklagte erzielt kein Einkommen. Ab dem ordentlichen Pensionsalter basiert der
Unterhaltsbeitrag auf einer voraussichtlichen AHV-Rente der Beklagten von
CHF 1'372.00 und einem Vermögensverzehr von CHF 250.00.
Der
Bedarf der Beklagten (unter Einbezug des Bedarfs der Kinder) beträgt CHF 3'760.00,
was unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen von
insgesamt CHF 2'390.00 zu einer Unterdeckung von CHF 1'370.00
(derzeit ohne Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung für C____) führt.
Nach
Eintritt der Volljährigkeit von C____ reduziert sich der Bedarf der Beklagten
auf CHF 3'073.00 (für sich und D____), nach Eintritt der Volljährigkeit von D____
auf rund CHF 2'250.00.
8. Die Unterhaltsbeiträge
entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes
für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und werden
jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar angepasst, erstmals
auf den 1. Januar 2018. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des
Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich
auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere
Einkommenssteigerung beweispflichtig.
Streitigkeiten über die Indexierung
entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.“
Nachdem das
Zivilgericht auf entsprechenden Antrag des Ehemannes hin eine schriftliche
Begründung des Entscheids ausgefertigt hat, welche seinem früheren Vertreter am
25. Januar 2017 zugestellt wurde, hat der Ehemann mit Eingabe vom 23. Februar
2017 persönlich rechtzeitig eine schriftliche und begründete Berufungsschrift,
datierend vom 22. Februar 2017, eingereicht. Darin verlangt er insbesondere die
Feststellung, dass er der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag schulde
(Rechtsbegehren 6). Aus der Begründung ergibt sich, dass er sinngemäss auch die
Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge beantragt. Er verlangt ansonsten
weiter die Feststellung, dass in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht Kosten von monatlich
CHF 400.– bei seinem Grundbedarf zu berücksichtigen seien, dass ihm ein
Anteil an der Hilflosenentschädigung von C____ in der Höhe von monatlich
CHF 400.– zugesprochen werde, und dass er einen Lohnabzug des Alters- und
Pflegeheims […]von CHF 895.– mit den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen
verrechnen könne (Rechtsbegehren 1, 3, 5). Ausserdem verlangt er vom
Zivilgericht Basel-Stadt einen Betrag von insgesamt CHF 28‘800.– als
Entschädigung in Zusammenhang mit ihm angeblich während der Trennungszeit entstandenen
Unterhaltskosten bei den Kinderbesuchen und der ihm angeblich während der Trennungszeit
entgangenen Beteiligung an der Hilflosenentschädigung von C____ (Rechtsbegehren
2, 4).
In ihrer Berufungsantwort
und Anschlussberufung vom 24. Mai 2017 (nachfolgend als Anschlussberufung
bezeichnet) beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, soweit
darauf einzutreten sei. Ausserdem verlangt sie, infolge der Revision des
Kinderunterhaltsrechts per 1. Januar 2017, eine Modifikation der Kinderunterhaltsbeiträge
und des nachehelichen Ehegattinenunterhalts. Konkret verlangt sie, es sei der
Berufungskläger zu verurteilen, beiden Söhnen ab Rechtskraft der Scheidung bis
und mit März 2021 neben einem Barunterhalt von je CHF 735.– einen
Betreuungsunterhalt von je CHF 320.– monatlich zu bezahlen. Es sei festzustellen,
dass damit beiden Söhnen zum gebührenden Betreuungsunterhalt je CHF 580.–
monatlich fehlen. Ab April 2021 bis zum jeweiligen Erreichen des Mündigkeitsalters
sei der Berufungskläger zu monatlichen Barunterhaltsbeiträgen von je
CHF 735.– an die Söhne zu verurteilen, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2
ZGB. Es sei der Berufungskläger zur Bezahlung folgender nachehelicher
Unterhaltsbeiträge an sie zu verurteilen: Ab April 2021 bis und mit Januar 2024
CHF 640.– monatlich, welche sich bei Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge
auf CH 1375.– respektive auf CHF 2'110 erhöhen; ab Februar 2024 bis
zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Berufungsklägers monatlich
CHF 1'575.–. Es sei festzuhalten, dass sich die mögliche
Unterhaltsreduktion infolge höherer Wohnkosten des Berufungsklägers bis und mit
März 2021 auf die Betreuungsunterhaltsbeiträge der beiden Söhne beziehe und je
maximal CHF 220.– betrage; ab April 2021 beziehe sich die mögliche
Unterhaltsreduktion auf ihren nachehelichen Unterhaltsbeitrag und sei auf
maximal CHF 440.– limitiert. Von der Möglichkeit, sich zur
Anschlussberufung vernehmen zu lassen, hat der Berufungskläger keinen Gebrauch
gemacht. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten hat am 28. August 2017
ihre Honorarnote eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist anlässlich einer mündlichen Beratung am 14. Dezember 2017
ergangen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Unterhaltsverpflichtung des
Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten nach der Scheidung und gegenüber
den beiden gemeinsamen Kindern. Der entsprechende Entscheid des Zivilgerichts
ist gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar.
Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche
Angelegenheit dar (Rudin, in:
Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 51 BGG
N 13), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend, angesichts
der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die geschiedene Ehefrau,
ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt mutatis
mutandis für die Anschlussberufung (Art. 313 ZPO).
1.2 Die
Berufung und die Anschlussberufung sind frist- und formgerecht eingereicht
worden (vgl. Art. 311 ZPO); darauf ist demnach grundsätzlich einzutreten
(vgl. aber unten E. 1.4). Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss § 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Die Kognition des
Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310
N 5 f.).
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne
Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die
Sache spruchreif ist. Dies ist vorliegend der Fall. Unter diesen Umständen kann
aufgrund der Akten unter Verzicht auf eine Parteiverhandlung entschieden werden
(vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage
2016, Art. 316 N 17 ff.).
1.4
1.4.1 Der
Berufungskläger hat das Rechtsmittel als juristischer Laie selber eingelegt und
begründet; deutsch ist nicht seine Muttersprache. Er hat seine Rechtsbegehren
grundsätzlich als Feststellungsbegehren formuliert, obwohl die entsprechenden
Voraussetzungen teilweise nicht erfüllt wären. Aus seiner gesamte Eingabe ergibt
sich indes, dass es ihm materiell sinngemäss um entsprechende Leistungsbegehren
geht. Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu
und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung.
Das hat das Bundesgericht mit Blick auf das kantonale Zivilprozessrecht
festgehalten (BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2 [betreffend Konversion
von Rechtsbegehren] mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen
unter der Herrschaft der schweizerischen Zivilprozessordnung und auch mit Bezug
auf die Berufungsanträge im Sinne von Art. 315 Abs. 1 ZPO (vgl. Hurni, in Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 52 N 19 mit Hinweisen;
BGer 5A_474/2013 E. 6.2.3). Dies muss erst recht gelten, wenn es wie hier um
eine Laienbeschwerde geht. Die Feststellungsbegehren sind somit unter Beizug
der Berufungsbegründung nach Treu und Glauben auszulegen. Daraus ergibt sich
klar, dass der Berufungskläger insbesondere seine Verpflichtung zur Leistung von
nachehelichem Ehegattinnenunterhalt grundsätzlich anficht und auch eine
Herabsetzung des Kinderunterhalts verlangt. Der Berufungskläger ist insoweit
auch seiner Bezifferungspflicht nachgekommen.
1.4.2 Gegenstand
des angefochtenen Entscheides und somit auch des Berufungsverfahrens sind die Scheidung
der Parteien respektive die Regelung der entsprechenden Nebenfolgen. Auf die
Rechtsbegehren 2 und 4 der Berufung, in welchen der Berufungskläger
Entschädigungsbegehren gegen das Zivilgericht stellt, kann nicht eingetreten
werden, denn dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Insoweit
müsste der Berufungskläger gegebenenfalls eine Staatshaftungsklage gegen den
Kanton Basel-Stadt erheben. Er ist allerdings deutlich darauf hinzuweisen, dass
das entsprechende Begehren, jedenfalls bei summarischer Betrachtung der
Angelegenheit, aussichtslos scheint und für ihn mit einem erheblichen
Kostenrisiko verbunden wäre. Auch die Rügen des Berufungsklägers in Bezug auf Entscheidungen
betreffend Eheschutzmassnahmen respektive vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
respektive in Bezug auf das Verhalten der vorinstanzlichen Richter (vgl.
Berufung lit. d, f, i) können nicht im Rahmen der Berufung gegen den
Entscheid betreffend Ehescheidung respektive Regelung von deren Nebenfolgen vorgebracht
werden. Auch insoweit kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
1.4.3 Auf
die Klagen des Berufungsklägers über das Verhalten seines früheren Rechtsvertreters
(Berufung lit. a, b) und der Vorsitzenden der Vorinstanz (Berufung lit. d) kann
ebenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens eingegangen werden.
Gegebenenfalls hätte der Berufungskläger dafür eine aufsichtsrechtlichen
Anzeige an das Appellationsgericht (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG betreffend
Zivilgerichtspräsidium) respektive Aufsichtskommission (vgl. § 18 Advokaturgesetz
[SG 291.100] betreffend Rechtsvertreter) zu ergreifen, was er in Bezug auf seinen
früheren Vertreter bereits angekündigt hat. Auch diesbezüglich ist der
Berufungskläger allerdings darauf hinzuweisen, dass, jedenfalls prima vista,
entsprechenden Anzeigen wenig Chancen einzuräumen sind.
1.5 Soweit
der Berufungskläger sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend macht, ist festzustellen, dass sich aus den Akten der Vorinstanz und
insbesondere auch aus den Verhandlungsprotokollen ergibt, dass er im ganzen
Verfahren die Möglichkeit hatte, sich angemessen zu äussern, und von dieser
Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat.
1.6
1.6.1 Es
ist vorweg festzuhalten, dass im Berufungsverfahren neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch
berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 317
Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und
Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von
Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2
S. 627 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht trotz der
teilweise dagegen erhobenen Kritik vielfach (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 577;
BGer 4A_476/2015 E. 3; 4A_333/2015 E. 7.2.1; 4D_8/2015 E. 2.2; 4A_397/2013
E. 4.5.2; 4A_519/2012 E. 5). Mehrere Bundesgerichtsentscheide
erwecken den Eindruck, dass die erwähnte Praxis auch im Bereich der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime gilt (BGer 5A_528/2015
vom 21. Januar 2016 E. 2; 5A_541/2015 vom 14. Januar 2016 E. 5),
wobei es der Berufungsinstanz aufgrund der Untersuchungs- und Offizialmaxime
allerdings freisteht, unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO von sich aus Beweise abzunehmen (vgl. BGer 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016 E. 2). Das Bundesgericht selbst hat in einem kürzlich
ergangenen Entscheid festgestellt, es habe bisher offengelassen, ob die
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch dann uneingeschränkt gelten,
wenn die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime zur
Anwendung kommen (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1; vgl.
zum Ganzen auch Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2016, a.a.O., Art. 317 N 13 ff.). Wie es sich damit verhält,
kann auch im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil neue Tatsachen und
Beweismittel, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden,
auch nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Die
Voraussetzung, dass die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten, ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn
kein Anlass bestanden hat, die entsprechenden Tatsachen und/oder Beweismittel
bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weil eine bestimmte
Thematik im Berufungsverfahren erstmals aufgebracht wird (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 61).
Dies ist aufgrund des Inkrafttretens des neuen Kinderunterhaltsrechts während
des Berufungsverfahrens (vgl. dazu unten E. 5.1, 5.2) bezüglich der für die
Bemessung des Betreuungsunterhalts wesentlichen Tatsachen und Beweismittel der
Fall. Dies entspricht im Ergebnis der in der Literatur vertretenen Auffassung,
dass eine Erweiterung des Prozessstoffs zulässig sein müsse, wenn sie mit
gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO zulässigen neuen Rechtsbegehren
zusammenhängt (Dolder, a.a.O., S.
921; vgl. ausführlich zum Ganzen AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.12).
Vorliegend sind
somit allfällige Noven zu berücksichtigen, soweit sie in Zusammenhang mit dem
Kinderunterhalt, namentlich auch mit dem Betreuungsunterhalt, stehen.
1.6.2 Der
Berufungskläger verlangt, wie dargelegt, in seiner Berufung sinngemäss neben
der Aufhebung des nachehelichen Ehegattinnenunterhalts auch eine Herabsetzung
der Kinderunterhaltsbeiträge. Die Berufungsbeklagte verlangt mit ihrer Anschlussberufung
neu Betreuungsunterhalt für beide Kinder.
Gemäss Art. 407b
Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren
Rechts veranlasst werden, zulässig. Entsprechend ist auch eine Erweiterung des
Prozessstoffs zulässig, wenn und soweit sie mit gemäss Art. 407b
Abs. 2 ZPO zulässigen neuen Rechtsbegehren zusammenhängt (Dolder, a.a.O., S. 921). Per 1.
Januar 2017 ist das neue Kinderunterhaltrecht in Kraft getreten (vgl. dazu auch
unten E. 5.1). Betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten
entscheidet das Gericht gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO im Übrigen ohnehin ohne
Bindung an die Parteianträge. Dieser Offizialgrundsatz ist in allen Verfahrensstadien
und von allen kantonalen Instanzen zu beachten (Schweighauser,
FamKomm Scheidung, Bd. II., 3. Auflage 2017, Art. 296 N 6; vgl. BGer
5A_807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.3; OGer ZH LC150023 vom 1. April
2016 E. II.4). Der Offizialgrundsatz hat auch zur Folge, dass das Verbot der reformatio
in peius nicht zur Anwendung gelangt (Mazan/Steck,
in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 296
ZPO N 30b). Im Übrigen könnte der Kinderunterhalt auch ohne entsprechenden
Antrag der Berufungsbeklagten überprüft werden. Wird wie hier der
(nacheheliche) Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die
Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die
Kinder neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Aeschlimann/Fankhauser, in: FamKomm
Scheidung Bd. II, 2. Auflage 2017, Art. 282 N 42 ff.).
2.
Zu behandeln sind
nach dem Gesagten die Anträge des Berufungsklägers auf Verweigerung eines
nachehelichen Unterhalts für die Berufungsbeklagte (vgl. unten E. 4) sowie
auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. In diesem Zusammenhang macht der
Berufungskläger insbesondere geltend, einerseits sei sein Einkommen zu hoch und
andererseits sei sein Bedarf zu tief veranschlagt worden respektive es werde
ihm sein Existenzminimum nicht belassen (vgl. insbesondere E. 3.1, 3.2).
Ausserdem sei der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz ein höherer Unterhaltsbeitrag
zugesprochen worden, als diese selber verlangt habe (vgl. dazu insbesondere E. 6.5).
Schliesslich habe er einen Anspruch auf einen Anteil an der Hilflosenentschädigung
für den Sohn C____ (E. 3.3, 6.4.3).
Im Rahmen der
Anschlussberufung ist gemäss den Anträgen der Berufungsbeklagten demgegenüber insbesondere
der Kinderunterhalt zu beurteilen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die gemeinsamen Kinder, neben ihrem Anspruch
auf Barunterhalt, einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben und wie sich
dies auf einen allfälligen Anspruch der Berufungsbeklagten auf nachehelichen
Unterhalt auswirkt (vgl. insbesondere E. 5). Ausserdem verlangt die
Berufungsbeklagte für sich teilweise einen höheren Unterhalt, als ihr von der
Vor-instanz zugesprochen worden ist, dies insbesondere für die Zeit nach dem Wegfall
des Kinderunterhaltes und nach ihrem Eintritt ins Rentenalter (E. 6.5 f.).
3.
3.1 Zunächst
macht der Berufungskläger geltend, das Gericht gehe bei ihm von einem zu hohen
Einkommen aus (Berufung lit. c, e).
Die Vorinstanz
ist gestützt auf die Angaben und Berechnungen des Berufungsklägers selber in
der Klagebegründung von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘628.–,
inklusive 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ausgegangen (act. 18, 19/1-3
Zivilgericht). Dieses Nettoeinkommen beruht notabene auf einer Erwerbstätigkeit
des Berufungsklägers von lediglich 80% und berücksichtigt somit die besonderen
Belastungen, denen der Berufungskläger im Pflegebereich ausgesetzt ist, und die
von ihm beklagten gesundheitlichen Probleme wie Schlafapnoe, Rückenschmerzen,
(Augen-)Müdigkeit und Durchblutungsstörungen bereits ausreichend. In den vom
Berufungskläger im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen im
Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (act. 3) findet sich im Übrigen nirgends
ein Hinweis auf Auswirkungen allfälliger gesundheitlicher Probleme auf seine
Erwerbsfähigkeit. Soweit der Berufungskläger unter Bezugnahme auf Steuerprotokolle
aus den Jahren 2014 (steuerbares Einkommen 27‘500.–) und 2015 (steuerbares
Einkommen CHF 25‘991.–) behauptet, dass sein Gesamteinkommen jährlich nur
ungefähr CHF 20‘000.– betragen habe, übersieht er, dass für die Bemessung
seiner Leistungsfähigkeit nicht auf sein steuerbares Einkommen, bei
welchem beispielsweise die Unterhaltsbeiträge bereits abgezogen worden sind, in
früheren Jahren, sondern wie er selber in der Klagebegründung richtig ausgeführt
hat, auf den Lohn, welchen er bis Mai 2016 effektiv erzielt hat, abzustellen ist.
Denn es ist entsprechend der vom Berufungskläger vor erster Instanz selber vertretenen
Auffassung davon auszugehen, dass er aufgrund der Nachfrage nach
Pflegedienstleistungen jederzeit ein entsprechendes Einkommen zu erzielen in
der Lage ist.
Das von der
Vorinstanz berücksichtigte Einkommen des Berufungsklägers von
CHF 4‘628.–, inklusive 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, monatlich
ist somit korrekt und nicht zu beanstanden.
3.2
3.2.1 Soweit
der Berufungskläger behauptet, die vorinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge
tangierten sein Existenzminimum (Berufung lit. c, f, g, h) ist Folgendes
festzuhalten.
Vorliegend
reichen die vorhandenen Mittel offensichtlich nicht aus, das familienrechtliche
Existenzminimum aller Parteien zu decken; es liegt eine Mangellage vor. Der
Berufungskläger hat als Unterhaltsschuldner nur insoweit Unterhaltsleistungen
zu erbringen, als ihm das eigene Existenzminimum verbleibt (BGE 140 III 337 E.
4; vgl. auch Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz
10.100). Die Vorinstanz hat neben dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (CHF
1‘200.–) die effektiven Wohnkosten (CHF 760.–), die Krankenkassenprämien
(CHF 476.–) und das Umweltschutzabo (CHF 80.–) des Berufungsklägers
berücksichtigt. Sie hat überdies, anders als es der bundesgerichtlichen Praxis
bei derart knappen Verhältnissen entspricht (dazu Urteil BGer 5A_332/2013 vom
18. September 2013 E. 4.1 [Ehescheidung], BGE 140 III 337 E. 4.4
[Eheschutz], je mit Hinweisen; vgl. nun aber Hinweise auf die kantonale Praxis
bei Schwenzer/Büchler, FamKomm
Scheidung, 3. Auflage 2017, Art. 125 N 104), bei der Berechnung seines
familienrechtlichen Existenzminimums monatliche Steuern von CHF 128.– berücksichtigt.
Da, wie erwähnt, in Bezug auf den Kinderunterhalt der Untersuchungsgrundsatz
gilt, kann diese Frage unabhängig von allfälligen Anträgen der Parteien überprüft
werden. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend eine Mankosituation besteht
und insbesondere der gebührende Bedarf der Kinder nicht gedeckt ist, ist die
Berücksichtigung der Steuern beim Existenzminimum des Berufungsklägers nicht
gerechtfertigt; dies jedenfalls solange als eine solche Mankosituation besteht.
3.2.2 Der
geltend gemachte Anstieg der Krankenkassenprämien von CHF 476.– auf rund CHF 486.–
per 1. Januar 2017 kann im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens demgegenüber
berücksichtigt werden, zumal es sich nicht um eine ordentliche Prämienerhöhung,
sondern um die Ausstellung einer neuen Police aufgrund der Kündigung einiger
Produkte handelt (vgl. act. 3).
3.2.3 Ausserdem
verlangt der Berufungskläger, dass bei der Bemessung seines monatlichen Bedarfs
CHF 200.– pro Kind berücksichtigt werden für diejenigen Kosten, die ihm
entstünden, wenn die Kinder bei ihm zu Besuch weilen (Berufung lit. h).
Der
Berufungskläger hat ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat (Freitag
bis Sonntag) und einen Tag unter der Woche von Schulschluss bis nach dem Abendessen
und ein Ferienrecht von zwei Wochen im Jahr. Nach konstanter Rechtsprechung
gehen die Kosten der Besuche grundsätzlich zu Lasten des Besuchsberechtigten,
d.h. hier des Berufungsklägers (Büchler,
FamKomm Scheidung, 3. Auflage 2017, Art. 273 N 31 mit weiteren Hinweisen).
Wenn der
Berufungskläger den persönlichen Kontakt zu den Kindern pflegt – und dazu ist
er gehalten –, so muss er die Kinder jedenfalls verpflegen und pro Kind und
Monat durchschnittlich 22 Mahlzeiten bezahlen (insgesamt 14 an 2 Wochenenden,
wöchentlich 1 unter der Woche, 4 von 42 während 2 Wochen Ferien). Es ist notorisch,
dass für Mahlzeiten gewisse minimale Kosten anfallen. Geht man von einem
bescheidenen Ansatz von CHF 4.00 pro Mahlzeit und Kind aus, und
berücksichtigt auch Kosten für die allernotwendigsten Hygieneartikel und Körperpflegeprodukte,
die die Kinder auch während ihres Aufenthalts beim Berufungskläger benötigen,
so sind für die Verpflegung und Beherbergung der Kinder während des
persönlichen Umgangs monatlich je CHF 100.– pauschal zu veranschlagen. Da
angesichts der knappen Verhältnisse beim Berufungskläger nur gerade das betreibungsrechtliche
Existenziminimum berücksichtigt wird, kann nicht verlangt werden, dass er die gesamten
Kosten, inklusive Verpflegung der Kinder, aus seinem eigenen Grundbedarf respektive
Existenzminimum deckt. Er rechtfertigt sich somit beim Existenzminimum des
Berufungsklägers pro Kind CHF 100.–, insbesondere für Verpflegung und Körperpflege,
während der Besuche und Ferien zu berücksichtigen (vgl. BGer 7B.145/2005 vom
11. Oktober 2005 E. 3 [betr. betreibungsrechtliche Notbedarfsberechnung]).
Der
Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass sich der bei der Berechnung
des Kinderunterhalts für die Kinder zu veranschlagende Grundbedarf nicht
entsprechend reduziert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der finanzielle
Bedarf und somit der Grundbetrag von Kindern getrennt lebender Eltern generell
etwas höher zu veranschlagen ist als derjenige von Kindern, die mit beiden
Elternteilen in einem Haushalt zusammen leben.
3.2.4 Unter
dem Titel „Existenzminimum“ hält der Berufungskläger fest, dass bei ihm in den
letzten drei Jahren krankheitsbedingte Lohnabzüge vorgenommen worden seien; so
seien ihm insbesondere vom Alters- und Pflegeheim „[…]“, offenbar im November
2015, wegen zu vieler Krankheitstage CHF 895.– abgezogen worden (Berufung
lit. f; vgl. auch Beilagen act. 3). Da sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt
gewesen sei, habe er diesen Betrag bei den von ihm zu bezahlenden Unterhaltszahlungen
Mai 2016 abgezogen. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Lohnabzüge und Unterhaltszahlungen
betreffen allerdings einen Zeitraum, als er Unterhaltsbeiträge im Rahmen des
Eheschutzes respektive vorsorglicher Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens bezahlt hat. Sie können im Rahmen der Berufung gegen das
Scheidungsurteil respektive die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung nicht mehr
vorgebracht werden, zumal die Parteien gemäss Teilvereinbarung vom 13. Mai
2016, die nie angefochten worden ist, sich güterrechtlich als vollständig
auseinandergesetzt erklärt haben.
3.2.5 Der
monatliche Bedarf des Berufungsklägers berechnet sich somit wie folgt:
Grundbetrag: CHF 1‘200.–
Wohnkosten CHF
760.–
Krankenkassenprämien CHF
486.–
U-Abo CHF
80.–
Besuchskosten 2
Kinder CHF 200.–
Bedarf CHF 2‘726.–
3.3 Der
Berufungskläger verlangt, dass er von der Hilflosenentschädigung von insgesamt
CHF 1‘202.–, welche die Invalidenversicherung monatlich für C____ ausrichtet,
einen Anteil von CHF 400.– erhält. Er begründet dies damit, dass er in der
Vergangenheit sehr viele Hilfeleistungen für C____, wie Übernachtungen im Kinderspital
in Genf und Basel oder längeres Tragen des Kindes, erbracht habe und – da sich
der Gesundheitszustand des Kindes nicht verbessern werde – auch weiterhin
erbringen werde.
Im
vorinstanzlichen Verfahren hatte der Berufungskläger sich zwar bereit erklärt,
seinen Anteil an der Hilflosentschädigung, welchen er auf CHF 400.–
beziffert hatte, der Berufungsbeklagten zu belassen, dies aber nur unter der
Prämisse, dass festzustellen sei, dass er dieser keinen nachehelichen Unterhalt
schulde. Er ist indes im vorinstanzlichen Entscheid zu Unterhaltsbeiträgen an
die Berufungsbeklagte verurteilt worden. Er kann somit auf seine Erklärung
zurückkommen, was offenbar auch die Berufungsbeklagte nicht in Frage stellt,
zumal in Bezug auf den Kinderunterhalt ohnehin die Untersuchungs- und
Offizialmaxime gelten.
Die Vorinstanz
hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, dass der
Anspruch auf Hilflosenentschädigung der hilflosen Person selber, das heisst C____,
zustehe. Der Zweck dieser Entschädigung liegt darin, die Hilfe zu finanzieren,
welche der Empfänger im täglichen Leben benötigt, so dass sie nicht dem
Einkommen der Berufungsbeklagten, welche die Obhut hat, zuzurechnen sei. Sie
hat die Hilflosenentschädigung dann im Ergebnis bei der Unterhaltsberechnung
gänzlich unberücksichtigt gelassen. Darauf wird unten (E. 6.4.3) zurück zu
kommen sein. Es bleibt hier lediglich festzuhalten, dass es sich jedenfalls
nicht rechtfertigt, einen Teil der für C____ ausgerichteten
Hilflosenentschädigung dem Berufungskläger auszurichten. Das Kind befindet sich
im Umfang eines gerichtsüblichen Besuchsrechts beim Berufungskläger, während
die Berufungsbeklagte den gesamten Alltag des Kindes abdeckt. Zudem behauptet
der Berufungsbeklagte auch nicht, dass ihm in Zusammenhang mit Hilfeleistungen
für C____ spezielle Kosten und Auslagen entstehen, welche durch einen Teil der
Hilflosenentschädigung abzudecken wären. Schliesslich weist die
Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort (Ziff. 8) richtig – und
unwidersprochen – darauf hin, dass eine Zuteilung eines Teils der
Hilfslosenentschädigung für C____ an den Berufungskläger im Ergebnis zu einem
„Nullsummenspiel“ führt. Denn damit würde sein Einkommen um CHF 400.– steigen,
was angesichts der erheblichen Unterdeckung bei den Kindern zu entsprechend
höheren Unterhaltsbeiträgen an diese führen würde.
3.4 Die
Bemessung des Einkommens des Klägers durch die Vorinstanz ist nach dem
Ausgeführten nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist sein Existenzminimum auf CHF 2‘726.–
festzusetzen.
4.
4.1 Ausser
Frage und nicht bestritten ist, dass der Berufungskläger grundsätzlich zur
Leistung von Unterhalt an die beiden gemeinsamen Söhne verpflichtet ist. Demgegenüber
bestreitet er grundsätzlich, dass er auch der geschiedenen Ehefrau gegenüber zu
Unterhalt verpflichtet ist.
Die Vorinstanz
hat der Berufungsbeklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen.
Sie hat dazu zusammengefasst erwogen, die Berufungsbeklagte könne nicht selber
für ihren gebührenden Unterhalt aufkommen. Sie habe keinen schweizerischen
Berufsabschluss und ihre Berufstätigkeit seit Längerem zu Gunsten der
Kinderbetreuung vollständig und mit dem Einverständnis des Klägers aufgegeben.
Auch wenn in ihrem angestammten beruflichen Tätigkeitsfeld, dem Pflegebereich,
Fachkräfte gesucht würden, sei es ihr insbesondere auch angesichts ihres
fortgeschrittenen Alters – sie stehe in ihrem 57. Lebensjahr (Zeitpunkt Scheidung)
und habe noch zwei Kinder, von denen das jüngere im 12. Lebensjahr stehe –
nicht mehr möglich, eine Anstellung zu finden. Damit lägen offenkundig
ehebedingte Nachteile vor. Es könne ihr auch kein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden.
Der
Berufungskläger rügt, die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines nachehelichen
Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte seien nicht erfüllt. Er macht
insbesondere sinngemäss geltend, es lägen keine ehebedingten Nachteile vor. So
habe die Berufungsbeklagte keinerlei Anstrengungen unternommen, ihr […] Diplom
in der Schweiz anerkennen zu lassen. Sie habe ihre Erwerbstätigkeit gegen
seinen Willen aufgegeben und sei in der Lage, wieder in eine Teilzeiterwerbstätigkeit
einzusteigen, zumal im Pflegebereich Arbeitskräfte gesucht würden.
4.2
4.2.1 Ausgangspunkt
der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhaltes ist an sich der
Grundsatz des sogenannten clean break, wonach jeder Ehegatte nach der
Scheidung grundsätzlich für seinen Bedarf aufzukommen hat. Wo dies nicht
zumutbar ist, besteht Anspruch auf einen angemessenen Beitrag des anderen Ehegatten,
soweit dieser leistungsfähig ist (vgl. Freiburghaus,
in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 125 N 3; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz
1078). Der nacheheliche Unterhalt bezweckt hauptsächlich den Ausgleich
ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile, die sich bei der Scheidung manifestieren;
daneben kann auch der Gedanke nachehelicher Solidarität eine Unterhaltspflicht
rechtfertigen (Freiburghaus,
a.a.O., Art. 125 N 1; Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller,
a.a.O., Rz 10.63 ff.).
4.2.2 Ist
einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt
unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm
der andere gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung sind beim Entscheid, ob ein Unterhaltsbeitrag zu
leisten ist, und gegebenenfalls wie lange und in welcher Höhe, insbesondere
folgende Kriterien relevant: Aufgabenteilung während der Ehe (Ziff. 1),
Dauer der Ehe (Ziff. 2), Lebensstellung während der Ehe (Ziff. 3),
Alter und Gesundheit der Ehegatten (Ziff. 4), Einkommen und Vermögen der
Ehegatten (ZIff. 5), Umfang und Dauer allfälliger Betreuungsaufgaben für
Kinder (Ziff. 6), berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten der
Ehegatten und mutmasslicher Aufwand für die berufliche Eingliederung der
anspruchsberechtigten Person (Ziff. 7) sowie die Vorsorgesituation
(Ziff. 8). Gemäss Abs. 3 kann ein Beitrag ausnahmsweise versagt
werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere wenn die an sich
anspruchsberechtigte Person ihre Unterhaltspflicht grob verletzt (Ziff. 1),
ihre Bedürftigkeit selber herbeigeführt (Ziff. 2) oder gegen die
verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere
Straftat begangen hat (Ziff. 3).
4.2.3 Die
Frage, ob grundsätzlich nachehelicher Unterhalt zu bezahlen ist, hängt von
verschiedenen Kriterien ab (vgl. ausführlich: Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., Rz 10.64).
Vorliegend ist die
Ehe der Parteien angesichts ihrer Dauer – rund 13 Jahre bis zur Aufnahme des
Getrenntlebens und über 15 Jahre bis zur Scheidung – und angesichts des
Umstandes, dass den Parteien während der Ehe zwei gemeinsame Kinder geboren
sind, offensichtlich lebensprägend, was vom Berufungskläger auch nicht
bestritten wird. Umstritten ist hingegen die zumutbare Eigenversorgung der
Berufungsbeklagten im Hinblick auf den nachehelichen Bedarf. Während der
nacheheliche Bedarf der Berufungsbeklagten grundsätzlich nicht umstritten ist
(dazu E. 6.3 f.), ist die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten
umstritten (dazu gleich unten E. 4.3). Der Bedarf des Berufungsklägers ist auf
CHF 2‘726.– und sein Einkommen auf CHF 4‘628.– festgesetzt worden; es
kann auf die Erwägungen oben (E. 3) verwiesen werden. Seine
Leistungsfähigkeit beträgt somit CHF 1‘902.–. Davon hat er aber
nicht nur nachehelichen Unterhalt an die Berufungsbeklagte, sondern
insbesondere vorab auch Kinderunterhalt für die gemeinsamen minderjährigen
Kinder zu bezahlen. Es ist hier festzuhalten, dass gemäss dem seit dem 1.
Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 276a ZGB die Unterhaltspflicht
gegenüber minderjährigen Kindern den anderen familienrechtlichen
Unterhaltspflichten, namentlich auch dem nachehelichen Ehegattinnenunterhalt, explizit
vorgeht, wie es im Übrigen bereits der bisherigen Praxis entsprochen hatte
(vgl. AGE ZB.2014.36/41 vom 19. Januar 2015 E. 3.2).
4.3 Die
Berufungsbeklagte ist 1960 geboren und stand im Zeitpunkt, als der Berufungskläger
sein Trennungsbegehren gestellt hat, bereits im 54. Lebensjahr. Die beiden
gemeinsamen Kinder der Parteien, geboren 2003 und 2005, leben in ihrer Obhut. Sie
hatte vor der Geburt der Kinder im Pflegebereich gearbeitet, dies ohne
schweizerischen Ausbildungsabschluss. Berücksichtigt man allein das Alter der
Kinder, wäre ihr zwar theoretisch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach
Vollendung des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes, d.h. im Jahre 2015, zumutbar
gewesen. Allerdings ist der ältere Sohn gesundheitlich stark beeinträchtigt –
immerhin muss er eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beziehen.
Von daher besteht ein besonderer Betreuungsaufwand, der einer Wiederaufnahme
der Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt im Wege gestanden ist (vgl. BGer
5C.171/2005 vom 14. September 2005 E. 4.2.2). Dies gilt auch, wenn der
Junge eine Schule mit Tagesstrukturen besuchen kann. Denn es bestehen bei einem
gesundheitlich beeinträchtigen Kind besonders grosse Unwägbarkeiten, ob die
Schule respektive Tagesstruktur auch tatsächlich besucht werden kann, ob
allenfalls Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen sind, was eine grosse
Flexibilität und Belastbarkeit der Betreuungsperson erfordert, die sich mit
einer Erwerbstätigkeit, zumal im Pflege- und im Dienstleistungssektor, die eine
hohe Präsenz erfordern, nur sehr schlecht vereinbaren lässt. Der
Berufungskläger hält selber fest, dass sich die […]erkrankung des Sohnes nicht
bessern und dieser dauerhaft auf (seine) Hilfestellung angewiesen sein werde.
Dies gilt erst recht für die Berufungsbeklagte, bei welcher der Junge lebt.
Es kommt dazu,
dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Trennung im 54. Altersjahr und im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Scheidungsurteils im 57. Altersjahr gestanden
ist. Gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt eine längere
Ehedauer in Verbindung mit traditioneller Rollenteilung eine Wiederaufnahme
einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab jedenfalls dem 50. Altersjahr des Ansprecherehegatten
als unzumutbar erscheinen (vgl. Schwenzer/Büchler,
a.a.O., Art. 125 N 69 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., 10.80, je mit Hinweisen; vgl. BGE 5A_187/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.2.2
[Hinweis auf Altersgrenze 45 für den Wiedereinstieg]). Bereits angesichts des
Alters der Berufungsbeklagten ist dieser ein Wiedereinstieg in die
Erwerbstätgkeit nicht zumutbar. Die Berufungsbeklagte hatte circa bis zur
Geburt des älteren Sohnes im Pflegebereich ohne Diplom in Basel gearbeitet;
seither ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Sie hätte somit nur
Zugang zu unqualifizierten Tätigkeiten im Pflegebereich oder allenfalls im
Bereich Gastgewerbe oder Reinigungsdienste, die in aller Regel aber körperlich
sehr belastend und angesichts des Alters der Berufungsbeklagten dieser nicht
mehr zumutbar sind. Der Berufungskläger führt notabene selber an, dass er
berufsbedingt – er arbeitet auch in der Pflege – unter Rückenschmerzen leide;
nach der Arbeit liege er fast nur im Bett und könne in seiner Freizeit nicht
viel unternehmen; alles werde mit zunehmenden Alter schlimmer (Berufung lit. e).
Er ist allerdings zehn Jahre jünger und beruflich besser qualifiziert als die
Berufungsbeklagte und notabene in einem Umfang von lediglich 80% erwerbstätig.
Es ist somit offensichtlich, dass der Berufungsbeklagten ein Wiedereinstieg in
die Pflege nicht zumutbar ist, zumal sie sich nach der Arbeit nicht hinlegen
und ausruhen könnte, sondern täglich zuverlässig die beiden Kindern versorgen
und betreuen muss. Nach dem Gesagten ist der Berufungsbeklagten der
Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit nicht zumutbar.
Es fehlt der
Berufungsbeklagten aber auch an einer realistischen Möglichkeit, überhaupt den
Wiedereinstieg zu bewältigen und ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es ist
notorisch, dass ältere Arbeitnehmer je nach Branche sowie ihren persönlichen
und fachlichen Qualifikationen Schwierigkeiten haben können, nach einem
Stellenverlust binnen nützlicher Frist eine neue Stelle zu finden (BGer
5A_129/2015 vom 22. Juni 2016, in FamPra.ch 4/2016 Nr. 56 E. 5.4.2). Dies
gilt erst recht, wenn es um einen Wiedereinstieg geht. Der Berufungsbeklagten ist
ein Wiedereinstieg – notabene wenige Jahre vor Eintritt ins AHV-Rentenalter – zusätzlich
durch ihre fehlenden beruflichen Qualifikationen, durch ihre jahrelange
Berufspause – im Zeitpunkt der Scheidung weit über 12 Jahre – sowie durch die
verbleibenden Betreuungspflichten namentlich auch gegenüber C____ stark erschwert.
Die Vorinstanz
ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungsbeklagten kein
Einkommen, auch kein hypothetisches Einkommen, angerechnet werden kann. Da die
Aufgabe der Erwerbstätigkeit insbesondere auch in Zusammenhang mit der
Betreuung der gemeinsamen Kinder steht, liegen insoweit auch ehebedingte
Nachteile vor.
4.4
4.4.1 Was
der Berufungskläger dagegen vorbringt (Berufung lit. k), erweist sich als
unbehelflich: Wenn er der Berufungsbeklagten vorhält, sie sei vor der Geburt
der Kinder trotz seiner Unterstützung nicht fähig gewesen, ihr […] Diplom in
der Schweiz anerkennen zu lassen, so ist nicht ersichtlich, dass und wie ihr
dies heute gelingen könnte. Wenn er festhält, ihm sei es gelungen, sich nach
nur 8 Jahren Aufenthalt in der Schweiz zum Fachmann Gesundheit auszubilden, so
lässt dies darauf schliessen, dass in dieser Zeit die Berufungsbeklagte den
Hauptteil der Familienarbeit geleistet hat und er sich derweil auf seine
Ausbildung hat konzentrieren können. Der Berufungskläger behauptet, er sei gar nicht
mit der seit der Geburt des älteren Kindes gelebten Rollenverteilung
einverstanden gewesen, sondern habe gewünscht, dass die Berufungsbeklagte eine
teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehme; diese habe sich indes geweigert. Diese
erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung belegt er in keiner
Weise. So hat er in dieser Hinsicht offenbar auch nie um Unterstützung
nachgesucht (vgl. Art. 171 ZGB). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
während der Ehe über viele Jahre gelebte Rollenteilung von den Eheleuten
einverständlich gewollt war (vgl. Art. 163 ZGB). Es wäre im Übrigen auch
lebensfremd anzunehmen, dass die Berufungsbeklagte neben der Haushaltsführung
und insbesondere der Betreuung der beiden Kinder, wovon eines gesundheitlich stark
beeinträchtigt und auf besondere elterliche Fürsorge angewiesen, im
Pflegebereich tätig gewesen wäre, während der Berufungskläger arbeitete und
sich weiterbildete und entsprechend wenig Kapazitäten für Haushalt und
Kinderbetreuung hatte.
4.4.2 Der
Berufungskläger macht im Berufungsverfahren schliesslich sinngemäss geltend,
der Berufungsbeklagten sei aus Billigkeitsgründen ein nachehelicher Unterhalt
zu versagen (vgl. Berufung lit. k S. 7f.). Hierbei handelt es sich um ein
unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Von der Billigkeitsklausel (Art. 125
Abs. 3 ZGB) ist im Übrigen ohnehin nur unter grosser Zurückhaltung Gebrauch zu
machen (vgl. Schwenzer/Büchler,
a.a.O., Art. 125 N 109 ff.). Von einer „böswilligen Weigerung“ der
Berufungsbeklagten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann nach dem Gesagten
offensichtlich nicht die Rede sein. Eheliche Streitigkeiten, wie sie der Berufungskläger
schildert und wie sie einer Trennung und Scheidung in aller Regel vorausgehen,
sind ebenfalls kein Grund, einen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin zu
versagen oder zu kürzen.
4.5 Nach
dem Gesagten besteht grundsätzlich ein Anspruch der Berufungsbeklagten
auf nachehelichen Unterhalt. Es kann ihr bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter
kein Einkommen angerechnet werden. Danach sind die ihr zustehenden Leistungen
aus der AHV (CHF 1‘372) sowie aus Vermögensverzehr (CHF 250.–) anzurechnen.
Die entsprechenden Zahlen sind nicht umstritten.
5.
5.1 Ausser
Frage steht wie erwähnt, dass der Berufungskläger grundsätzlich zur Leistung
von Unterhalt an die gemeinsamen minderjährigen Söhne verpflichtet ist und dass
diese Unterhaltsverpflichtung den andern familienrechtlichen Unterhaltspflichten
vorgeht (so nun explizit Art. 277a ZGB).
Das
Scheidungsurteil datiert vom 8. Dezember 2016 und der Berufungskläger ist darin
zur Leistung von Barunterhalt an beide Söhne von je CHF 600.– monatlich
bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit,
verpflichtet worden. Unterdessen ist per 1. Januar 2017 das neue
Kinderunterhaltsrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 13cbis
Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom
20. März 2015 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Dies gilt für das
erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vor den kantonalen Instanzen (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren
und Übergang, in: Fam-Pra.ch 2016 S. 917 ff., 918; AGE ZB.2016.44 vom
13. April 2017 E. 5.10). Es ist davon auszugehen, dass der
Kindesunterhalt ab dem 1. Januar 2017 nach dem neuen Recht zu bemessen ist
(Dolder, a.a.O., S. 919 ff.;
AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.10).
5.2 Gemäss
Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, welche noch
dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegt, hatten die Eltern für den
Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung,
Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In der bis am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung bestimmt Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass der Unterhaltsbeitrag den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den
Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen
soll. In der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März
2015 bestimmt der revidierte Art. 276 Abs. 2 ZGB nun, dass die Eltern
gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung,
Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. Gemäss der revidierten
Fassung von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des
Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen,
wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind. Art.
285 Abs. 2 ZGB bestimmt in der revidierten Fassung neu, dass der Unterhaltsbeitrag
auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch
Dritte dient. Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB
sind also auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des
von diesen zu tragenden Kindesunterhalts. Der zur Deckung dieser Kosten
dienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt
bezeichnet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 529 ff.
[nachfolgend Botschaft], S. 551 f.). Der Betreuungsunterhalt bezweckt,
die persönliche Betreuung durch einen oder beide Elternteile wirtschaftlich zu
gewährleisten, soweit diese im Hinblick auf das Kindeswohl der bestmöglichen
Betreuungsform entspricht (vgl. Botschaft, S. 551 f. 554 und 575 f.). Mit der
Revision des Kindesunterhaltsrechts sollte dieses so ausgestaltet werden, dass
dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen
(Botschaft, S. 534). Dem minderjährigen Kind sollen unabhängig vom
Zivilstand seiner Eltern die gleichen Rechte zukommen (Botschaft, S. 547).
Der
Kindesunterhalt setzt sich damit per 1. Januar 2017 aus Natural-, Bar- und
Betreuungsunterhalt zusammen (Allemann,
a.a.O., N 53; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,
Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 163, 171 f., 177; Spycher, Arbeitskreis 5:
Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und Ausblick, in:
Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2014
[nachfolgend Spycher,
Arbeitskreis], S. 155 ff., 161; Spycher,
Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute
und demnächst, in: FamPra.ch 2016 S. 1 ff. [nachfolgend Spycher, FamPra.ch], 30; vgl. auch Aeschlimann/Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, 3. Auflage
2017, Allg. Bem zu Art. 276–203 ZGB). Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt
sind in dieser Reihenfolge zu decken bzw. zu finanzieren (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O.,
S. 177; vgl. ausführlich zum Ganzen AGE ZB.2016.44 vom 13 April 2017 E. 5).
Vorliegend
leistet die Berufungsbeklagte, in deren Obhut die Kinder leben, den Hauptanteil
des Naturalunterhaltes, während der Berufungskläger den Kindern Bar- und
Betreuungsunterhalt zu leisten hat.
5.3 Die
Kinder sind am [...] 2003 und am [...] 2005 geboren. Gemäss der unter der
Zahlenfolge „10/16“ bekannten Richtlinie – ob an deren Untergrenze festzuhalten
ist, kann hier offen bleiben (vgl. zum Ganzen differenziert und mit weiteren Hinweisen
Schweighauser, a.a.O., Art. 285 N
105 ff.) – könnte der Berufungsbeklagten somit – rein aufgrund der in
Zusammenhang mit dem Alter der Kinder stehenden Betreuungsaufgaben – jedenfalls
bis zum 16. Geburtstag des jüngeren Kindes lediglich eine 50%-ige
Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Die Berufungsbeklagte scheint mit ihrer
Anschlussberufung laut ihrem Berechnungsblatt offenbar von einer 100%-igen
Betreuung der Kinder auszugehen, was sich auch daraus ergibt, dass sie in Bezug
auf die geschiedene Gattin in dieser Zeit keine Unterdeckung vorbehält (vgl.
act. 7, Beilage 2). Auch das Appellationsgericht geht, angesichts der Behinderung
von C____, welche einen höheren Betreuungsbedarf für dieses Kind mit sich
bringt, von einer vollen Betreuung der Kinder durch die Berufungsbeklagte aus,
welche keine Erwerbstätigkeit zulässt. Darauf wird zurück zu kommen sein (E. 6.4).
Es bleibt der
Klarheit halber anzumerken, dass es hier nicht um die Frage der konkret
zumutbaren und realistischen Erwerbsmöglichkeit der Berufungsbeklagten geht.
Eine solche besteht ohnehin nicht, wie oben (E. 4.3) dargelegt wurde. Bei
der Ermittlung des Umfangs des Betreuungsunterhaltes des Kindes geht es
vielmehr um die Frage, inwiefern der betreuende Ehegatte allein durch die
Betreuungsarbeit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist.
6.
6.1 Es
gilt nun die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder und jenen der Berufungsbeklagten
gegenüber dem Berufungskläger entsprechend den oben skizzierten Grundsätzen und
Grundlagen für mehrere Phasen zu berechnen. Es ist festzuhalten, dass die
Beträge jeweils auf CHF 5.– gerundet werden, wobei zu beachten ist, dass
keine Aufrundung zulässig ist, welche in das Existenzminimum des Berufungsklägers
eingreifen würde.
Mit der Revision
des Kindesunterhaltsrechts vom 20. März 2015 ist ein neuer Art. 301a
ZPO eingefügt worden. Dieser ist auch am 1. Januar 2017 in Kraft getreten
und bestimmt, dass in einem Entscheid, in dem Unterhaltsbeiträge festgelegt
werden, anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und
jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist,
welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt sowie
ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten
angepasst werden. Aus den Materialien ergibt sich, dass nur die Kindesunterhaltsbeiträge
sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes
fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten
im Urteilsdispositiv aufgenommen werden müssen. Die anderen Punkte können auch
aus den Erwägungen hervorgehen (Botschaft, S. 581). Analoges gilt in Bezug auf
den nachehelichen Ehegattenunterhalt (vgl. Art. 282 ZPO).
6.2 Vorweg
ist weiter zu klären, ab welchem Datum die vorliegend zu ermittelndfen
Unterhaltsregelung gelten soll. Das erstinstanzliche Urteil enthält keinen Zeitpunkt,
auf welchen hin die Unterhaltsregelung gemäss Urteil gelten soll (vgl. aber Art. 126
Abs. 1 ZGB). Die Berufungsbeklagte verlangt in ihrer Anschlussberufung, der
Berufungsbeklagte habe die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss neuem Recht ab
Datum Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen. Dies erscheint korrekt und angemessen;
der Berufungskläger hat sich diesbezüglich im Übrigen nicht geäussert.
Der Berufung
kommt im Umfang der Anträge aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
Berufung und Anschlussberufung richten sich lediglich gegen die Nebenfolgen der
Scheidung; der Scheidungspunkt selber ist nicht angefochten worden, somit
rechtskräftig. Die formelle Rechtskraft tritt bei berufungsfähigen Entscheiden
mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist, dem Rückzug des
Rechtsmittels, dem Verzicht auf das Rechtsmittel oder schliesslich der
Eröffnung des endgültigen Entscheids der Rechtsmittelinstanz ein (s.
ausführlich Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich 2013, Rz 951; vgl. auch Zürcher,
in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Basel 2016, Art. 59 N 37). Die 30-tägige
Berufungsfrist hat mit Zustellung des begründeten Entscheids an den
Berufungskläger am 25. Januar 2017 zu laufen begonnen und ist am 24. Februar
2017 abgelaufen. Somit sind die hier festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab März
2017 zu bezahlen. Der Klarheit halber ist weiter festzuhalten, dass bis zu
diesem Datum Unterhalt im Rahmen der bisherigen vorsorglichen Massnahmen zu
leisten ist. Diese vorsorglichen Massnahmen sind nicht Gegenstand des
vorliegenden Berufungsverfahrens; der Kinderunterhalt wird somit insoweit nicht
dem per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Recht angepasst.
6.3 Es
gilt nun die einzelnen Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder und der
Berufungsbeklagten zu ermitteln.
Die einzelnen Positionen des Bedarfs der Berufungsbeklagten und der
beiden gemeinsamen Kinder im vorinstanzlichen Entscheid sind grundsätzlich
nicht umstritten. Es ist somit, neben den Grundbeträgen von CHF 1‘350.
(Berufungsbeklagte) respektive je CHF 600.– (Kinder) von folgenden
Bedarfsposten der Parteien auszugehen:
· Wohnkosten
der Berufungsbeklagten und der Kinder: insgesamt CHF 1‘212.–,
Mietzinsbeiträge von CHF 411.–;
· Krankenkassenprämien
der Beklagten CHF 515.–, Prämienverbilligung CHF 340.–;
· Krankenkassenprämien
C____ CHF 149.–, D____ CHF 129.–, Prämienverbilligung Kinder je
CHF 115.–;
· Umweltschutzabonnement
Berufungsbeklagte CHF 80.–;
· Umweltschutzabonnement
Kinder je CHF 53.–.
Unbestritten
ist, dass die Berufungsbeklagte derzeit kein Erwerbseinkommen erzielt. Es ist
weiter festgestellt worden, dass sie kein Erwerbseinkommen erzielen kann.
Unbestritten ist, dass sie nach Eintritt ins AHV-Rentenalter eine AHV-Rente von
CHF 1‘372.– und einen Vermögensverzehr von CHF 250.– hat.
6.4
6.4.1 In
einer ersten Phase bis und mit März 2021, wenn D____ das sechzehnte
Altersjahr erreichen wird, hat der Berufungskläger grundsätzlich beiden Kindern
Bar- und Betreuungsunterhalt und der Berufungsbeklagten gegebenenfalls nachehelichen
Unterhalt zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt in der Anschlussberufung
für die Kinder einen Barunterhalt von je CHF 735.–, einen
Betreuungsunterhalt von je CHF 320.– und die Feststellung, dass den beiden
Söhnen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes jeweils CHF 580.–
monatlich fehlen. Zu ihrer Berechnung ist festzuhalten, dass sie, anders als
die Vorinstanz bei den Kindern die Kosten des Umweltschutzabos nicht
berücksichtigt, dafür die Mietzinsbeiträge vollumfänglich der
Berufungsbeklagten zuweist (vgl. act. 7 Beilage 2). Davon abweichend – in Bezug
auf die Kinderbelange herrschen Untersuchungs- und Offizialmaxime – werden hier
bei den Kindern einerseits die Kosten für das U-Abo und anderseits
anteilsmässig die Mietzinsbeiträge berücksichtigt.
In Bezug auf die
Berechnung des Barbedarfs der Kinder ergibt sich zunächst je folgende Rechnung:
Barbedarf C____:
Grundbetrag: CHF 600.–
Wohnkosten
anteilsmässig (1/4): CHF 303.–
Krankenkassenprämie CHF 149.–
U-Abo CHF
53.– CHF 1‘105.–
abzüglich
Prämienverbilligung CHF 115.–
abzüglich
Anteil Mietzinsbeitrag CHF 103.–
abzüglich
Kinderzulagen CHF 200.–
Barbedarf C____ CHF
687.–
Der Barbedarf
von D____ ist wegen der etwas tieferen Krankenkassenprämien – bei C____
wird mit der Vorinstanz auch die private Zusatzversicherung angerechnet – um
CHF 20.– geringer zu veranschlagen und beläuft sich somit auf CHF 667.–.
6.4.2 Daneben
steht den Kindern Betreuungsunterhalt zu. Der Betreuungsunterhalt ist Teil des
Kindesunterhaltes, d.h. der Anspruch steht juristisch dem Kinde zu, obwohl er
wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit für den betreuenden Elternteil
ist. Er berechnet sich nach der Praxis des Appellationsgerichts Basel-Stadt
nach der sogenannten Betreuungsquotenmethode (ausführlich AGE ZB.2016.44 vom 13. April
2017 E. 5; zum Ganzen auch Jungo/Aebi/MüllerSchweighauser,
Fam-Pra.ch 2017 S. 163 ff.). Bei der Betreuungsquotenmethode sind zusammengefasst
mit dem Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils
in demjenigen Umfang zu decken, in dem dieser aufgrund der Kinderbetreuung
auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (vgl. auch Schweighauser, Famkomm Scheidung,
3. Auflage 2017, Art. 285 N 94 ff.; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f.).
Als Anhaltspunkt
für die Bemessung der Lebenshaltungskosten der betreuenden Person kann gemäss
der Botschaft vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden.
Letztlich soll aber der jeweilige Einzelfall entscheidend sein und sollen je
nach den konkreten Verhältnissen Erweiterungen berücksichtigt werden
(Botschaft, S. 576). Der Betreuungsunterhalt bemisst sich grundsätzlich nach
dem familienrechtlichen Existenzminimum des betreuenden Elternteils. Dies entspricht
auch einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Allemann, a.a.O., N 17). Vorliegend
besteht indes offensichtlich insgesamt eine Unterdeckung, so dass es sich
rechtfertigt, für die Bemessung des Betreuungsunterhalts – analog der
Bedarfsrechnung des Berufungsklägers – vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum
der betreuenden Berufungsbeklagten auszugehen, welches sich wie folgt
zusammensetzt:
Grundbetrag CHF 1‘350.–
Mietanteil (1/2) CHF
606.–
Krankenkassenprämie CHF
515.–
U-Abo CHF
80.– CHF 2‘551.–
abzüglich
Mietzinsbeitrag CHF 206.–
abzüglich
Prämienverbilligung CHF 340.–
Bedarf Berufungsbeklagte CHF 2‘005.–
6.4.3 Gemäss
der vom Appellationsgericht angewandten Betreuungsquotenmethode ist
Betreuungsunterhalt, unabhängig von der Deckung der Lebenshaltungskosten des
betreuenden Elternteils, insoweit geschuldet, als dieser zufolge der Kinderbetreuung
auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (ausführlich AGE
ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.3 f.).
Die
Hilflosenentschädigung dient der Finanzierung der Hilfe Dritter für alltägliche
Lebensverrichtungen oder der persönlichen Überwachung, derer das Kind wegen
einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit bedarf (vgl. Art. 9 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art.
42 ff. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [SR 831.20]; BGer
5A_372/2016 vom 18. November 2016 E. 5.1.1, 5A_808/2012 vom 29. August
2013 E. 3.1.2.2). Der Betreuungsunterhalt dient der Deckung der Kosten der
Betreuung des Kindes durch die Eltern (vgl. Botschaft zu einer Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl
2014 S. 529, 551 f.). Soweit die Hilfe oder Überwachung von den Eltern
übernommen wird, sind sie als Betreuung des Kindes durch die Eltern zu
qualifizieren und werden folglich insoweit mit der Hilflosenentschädigung auch Kosten
finanziert, die ansonsten mit dem Betreuungsunterhalt zu decken wären. Folglich
ist die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts zu
berücksichtigen. Da C____ unter der Obhut der Berufungsbeklagten steht und
diese geltend macht, praktisch sämtliche mit der Hilflosenentschädigung
abgegoltenen Hilfeleistungen fielen bei ihr an (Berufungsantwort Ziff. 8), kann
hier davon ausgegangen werden, dass die gesamten mit der Hilflosenentschädigung
abgegoltenen Leistungen grundsätzlich von der Berufungsbeklagten erbracht
werden.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zum alten Kindesunterhaltsrecht ist die Hilflosenentschädigung
des Kindes bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht zu berücksichtigen (vgl.
zit. BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016 E. 5.1.1, 5A_808/2012 vom
29. August 2013 E. 3.1.2.2). Da es im Zeitpunkt dieser Urteile allerdings
noch keinen Betreuungsunterhalt gegeben hat und der Naturalunterhalt nicht
berechnet wird, kann das Bundesgericht mit dem „Kindesunterhalt“ nur den
Barunterhalt gemeint haben. Damit steht diese Praxis des Bundesgerichts der
Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung für C____ bei der Berechnung seines
Betreuungsunterhalts nicht entgegen.
Gemäss der bereits
erwähnten „10/16-Regel“ ist die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit dem betreuenden Elternteil im Umfang von 50% zumutbar, sobald
das jüngste Kind zehnjährig ist, und im Umfang von 100%, sobald das jüngste
Kind sechzehnjährig ist (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Dabei handelt es
sich nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie, deren Anwendung
von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig ist. So bleibt eine Erwerbsarbeit
länger unzumutbar, wenn ein behindertes Kind zu betreuen ist (vgl. BGE 137 III
102 E. 4.2.2.2 S. 109). Auch die so genannte „Schulstufen-Regel“ ist
gemäss deren Verfechtern eine blosse Richtlinie, die im Einzelfall unter
anderem an den Betreuungsbedarf des Kindes angepasst werden muss (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O.,
S. 163, 167). Bei Minderjährigen ist bei der Bemessung der Hilflosigkeit nur
der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im
Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu
berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Der Umstand, dass der minderjährige C____
eine Hilflosenentschädigung von CHF 1‘202.– erhält, was einer mittleren
Hilflosigkeit entspricht, zeigt, dass sein Betreuungsbedarf im Vergleich zu einem
nicht behinderten gleichartigen Kind sehr deutlich erhöht ist. Folglich ist
davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte bis zur Vollendung des achtzehnten
Lebensjahrs von C____ alleine zufolge der Kinderbetreuung vollständig auf eine
Erwerbstätigkeit verzichten darf. Bis zur Volljährigkeit von C____ ist somit soweit
möglich der ganze Bedarf der Berufungsbeklagten durch den Betreuungsunterhalt
zu decken.
Im zitierten
Urteil BGer 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 4.2.2 hat das Bundesgericht zwar
entschieden, die Hilflosenentschädigung des Kindes sei nicht als Einkommen der
Mutter, in deren Obhut es sich befindet, zu berücksichtigen, weil die
Hilflosenentschädigung dem Kind zustehe und der Finanzierung der Hilfe, derer
das Kind für alltägliche Lebensverrichtungen bedarf, diene. Für den Fall, dass
diese Hilfe von der Mutter erbracht wird, ist der Entscheid des Bundesgerichts schwer
nachvollziehbar, weil die Hilflosenentschädigung diesfalls zur Finanzierung der
Hilfe der Mutter zu verwenden ist und damit wirtschaftlich dieser zusteht. In
einem früheren Entscheid hat es das Bundesgericht denn auch zumindest nicht für
willkürlich erachtet, die Hilflosenentschädigung (des Kindes) der Mutter als
Einkommen anzurechnen mit der Begründung, mit dieser werde eine Arbeitsleistung
der Mutter abgedeckt (BGer 5A_867/2009 vom 4. März 2010 E. 3.3). Soweit
die Hilflosenentschädigung für C____ nicht auf dessen Betreuungsunterhalt
anzurechnen ist und solange C____ von der Berufungsbeklagten betreut wird, wäre
die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts als
Einkommen der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen.
6.4.4 Unter
dieser Prämisse berechnet sich der Kinderunterhalt in einer ersten Phase von März
2017 bis und mit März 2021 – Vollendung des 16. Altersjahrs von D____ –
wie folgt:
Der Barunterhalt
von C____ beträgt CHF 687.–; derjenige von D____ CHF 667.– (vgl. oben
E. 6.4.1).
Der
Betreuungsunterhalt für beide Kinder beträgt insgesamt 100% des Bedarfs der
Berufungsbeklagten von CHF 2‘005.– (vgl. oben E. 6.4.2, 6.4.3). Der
Altersunterschied der Kinder von lediglich eineinhalb Jahren begründet keinen relevant
höheren Betreuungsbedarf von D____. Hingegen ist der Betreuungsbedarf von C____
gegenüber demjenigen von D____ aufgrund seiner Behinderung sehr deutlich
erhöht. Der Betreuungsunterhalt ist demnach im Verhältnis von 3:1 auf C____ und
D____ aufzuteilen. Der Betreuungsunterhalt von C____ beträgt somit CHF 1‘504.–;
davon werden allerdings bereits CHF 1‘202.– durch seine Hilflosenentschädigung abgegolten.
Es bleibt somit ein vom Berufungskläger für C____ zu bezahlender gebührender Betreuungsunterhalt
von CHF 302.–. Der gebührende Betreuungsunterhalt von D____ beträgt CHF 501.–.
Insgesamt
belaufen sich die vom Berufungskläger für die Kinder grundsätzlich zu
bezahlenden Unterhaltsbeiträge in dieser Phase auf CHF 2‘157.–.
Demgegenüber beträgt seine Leistungsfähigkeit lediglich CHF 1‘902.–
(Einkommen CHF 4‘628.–; Bedarf CHF 2‘726.–). Es verbleibt somit eine
Unterdeckung von insgesamt CHF 255.–. Die nach Begleichung des vorab zu
deckenden Barunterhalts zur Deckung des Betreuungsunterhalts verbleibende
Leistungsfähigkeit von insgesamt CHF 548.– ist im Verhältnis der vom
Berufungskläger zu deckenden Betreuungskosten (d.h. rund CHF 300.–, d.h. 3/8,
C____, zu rund CHF 500.–, d.h. 5/8, D____) auf die beiden Kinder zu verteilen.
Dies ergibt für C____ einen Betreuungsunterhalt von CHF 206.– und für D____
einen Betreuungsunterhalt von CHF 342.–.
Zusammengefasst beträgt
der Barunterhalt von C____ CHF 687.–, sein Betreuungsunterhalt CHF 206.–,
der gesamte Unterhaltsbeitrag (ab)gerundet CHF 890.– und die Unterdeckung rund
CHF 100.–. Der Barunterhalt von D____ beträgt CHF 667.–, sein Betreuungsunterhalt
CHF 342.–, der gesamte Unterhaltsbeitrag (auf)gerundet CHF 1‘010.–
und die Unterdeckung rund CHF 160.–.
6.4.5 Von
April 2021 bis und mit September 2021 – dannzumal wird C____ sein 18. Altersjahr
vollenden – berechnet sich der Kinderunterhalt, unter der Berücksichtigung des
Umstandes, dass in dieser Zeit für den sechzehnjährigen D____ kein Betreuungsunterhalt
mehr geschuldet ist, wie folgt:
Der Barunterhalt
von C____ beträgt CHF 687.–, derjenige von D____ CHF 667.–. Es ist davon
auszugehen, dass, auch wenn die Betreuung von D____ dann wegfällt, der
behinderte C____ in dieser Phase dann der gesamten Betreuung durch die Mutter
bedarf. Auch wenn er eine Schule und Tagesstrukturen besucht, so ist angesichts
seiner mittleren Hilflosigkeit davon auszugehen, dass seine Betreuung in der
übrigen Zeit aufwändig und kräftezehrend ist, und sich nicht immer planen lässt
und jedenfalls keine Erwerbstätigkeit der alleinerziehenden Berufungsbeklagten
zulässt. Sein Betreuungsunterhalt beträgt somit CHF 2‘005.–, davon werden
CHF 1‘202.– durch die Hilflosenentschädigung abgegolten. Der vom
Berufungskläger zu bezahlende gebührende Betreuungsunterhalt für C____ beträgt somit
CHF 803.–. Der Betreuungsunterhalt für C____ entfällt mit dessen
Volljährigkeit, d.h. per Oktober 2021.
Insgesamt
belaufen sich die vom Berufungskläger für seine Kinder zu bezahlenden
Unterhaltsbeiträge auch in dieser Phase auf CHF 2‘157, bei einer
Leistungsfähigkeit von lediglich CHF 1‘902.–. Die Unterdeckung von
CHF 255.– ist auf den Betreuungsunterhalt von C____ anzurechnen.
Zusammengefasst
beträgt der Barunterhalt für C____ nun CHF 687.–. Bis und mit September
2021 hat er zusätzlich Anspruch auf CHF 548.– Betreuungsunterhalt; die
Unterdeckung beträgt CHF 255.–. Der Barunterhalt von D____ beträgt
CHF 667.–.
6.4.6 Der
Klarheit halber bleibt anzufügen, dass bis und mit September 2021 der Unterhalt
der Berufungsbeklagten über den Betreuungsunterhalt gedeckt ist.
6.5
Ab Oktober 2021
– C____ wird im September 2021 volljährig – entfällt der Betreuungsunterhalt. Mit
der jeweiligen Volljährigkeit der Kinder entfällt grundsätzlich ihr Anspruch
auf Minderjährigenunterhalt (277 Abs. 1 ZGB). Allerdings haben die Eltern nach
der Volljährigkeit noch für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wenn dieses
noch keine angemessene Ausbildung hat und weiterer Unterhalt den Eltern nach
den gesamten Umständen zumutbar ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es ist heute nicht
absehbar, wie sich die Ausbildungssituation der Kinder bei ihrer Volljährigkeit
darstellt respektive ob und gegebenenfalls welche Ansprüche C____ dannzumal gegenüber
Sozialversicherungen hat. Es stellt sich auch die Frage, ob dannzumal die
Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau dem Volljährigenunterhalt
vorgeht (so Schwenzer/Büchler,
a.a.O., Art. 125 ZGB N 39; vgl. Roelli,
in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2017 Art. 277 N 2; BGE
132 III 209 E. 2.3; vgl. aber abweichend Schweighauser,
a.a.O., Art. 285 N 151 für eine Abwägung im Einzelfall). Diese Frage, welche
von der Vorinstanz nicht thematisiert worden ist, kann hier offen bleiben, denn
sie klärt sich aufgrund der Anträge der Berufungsbeklagten. Diese verlangt in
Rechtsbegehren Ziff. 2 der Anschlussberufung Barunterhalt für die Kinder bis
zum jeweiligen Erreichen des Mündigkeitsalters, unter Vorbehalt des
Art. 277 Abs. 2 ZGB. Sie knüpft im Rechtsbegehren (Ziff. 3) betreffend
nachehelichen Ehegattinnenunterhalt die Erhöhung ihres Unterhaltsbeitrages
nicht konkret an das jeweilige Datum der Volljährigkeit der Kinder, sondern an
den Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge an. Entsprechend diesen Rechtsbegehren
wird der Kinderunterhalt hier jeweils bis zum Erreichen der Volljährigkeit der
Kinder zugesprochen (Art. 277 Abs. 1 ZGB) unter explizitem Vorbehalt von
Absatz 2 dieser Bestimmung. Die Erhöhung des nachehelichen Unterhaltes der
Berufungsbeklagten wird an den Wegfall des Kinderunterhalts geknüpft.
6.6
6.6.1 Ab
Oktober 2021 und solange der Berufungskläger beiden Kindern noch Barunterhalt
von CHF 687.– (C____) respektive von CHF 667.– (D____) schuldet, kann
der frei werdende Betrag aus dem weggefallenen Betreuungsunterhalt, d.h. CHF 548.–,
grundsätzlich vollständig als nachehelicher Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten
zugesprochen werden. Diese verlangt in der Anschlussberufung für diese Phase einen
persönlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 640.–, was gegenüber
ihren erstinstanzlichen Begehren (CHF 600.–) eine Klageänderung darstellt.
Sie begründet indes nicht, dass die entsprechenden in Art. 317 Abs. 2 ZPO
geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich:
Die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO scheinen nicht gegeben, insbesondere
beruht die Klageänderung aber nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln.
Diese Klagänderung ist somit nicht zulässig. Der Berufungskläger moniert zudem zu
Recht, dass die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren in dieser Phase
einen Unterhaltsbeitrag von lediglich 500.–, recte schliesslich CHF 600.–
beansprucht (vgl. Akten Zivilgericht act. 20; Protokoll Verhandlung, act. 5) und
ihr die Vorinstanz einen höheren Beitrag, nämlich CHF 790.–, zugesprochen
hat. In Bezug auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt gilt, anders als für den
Kinderunterhalt, die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist
an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden und darf einer Partei nicht mehr
und nichts anderes zusprechen als diese verlangt hat (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.165 mit
Hinweisen). Es ist der Berufungsbeklagten somit ab Oktober 2021 ein nachehelicher
Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 545.– zuzusprechen. Ihre
Unterdeckung beträgt in dieser Phase monatlich rund CHF 1‘460.–.
6.6.2 Der
Bedarf der Berufungsbeklagten beträgt, solange beide Kinder bei ihr wohnen und
Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Berufungskläger haben, CHF 2‘005.– (oben
E. 6.4.2). Er erhöht sich allerdings jeweils bei Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge.
Bei Wegfall des ersten Kinderunterhaltsbeitrages erhöht sich ihr Bedarf um
insgesamt CHF 200.– auf CHF 2‘205.–, denn es entfällt dann der
entsprechende Wohnkostenanteil unter Berücksichtigung der entsprechenden Mietzinszulage
(CHF 303.–, abzüglich CHF 103.– Mietzinszulagen). Bei Wegfall des
zweiten Kinderunterhaltsbeitrages respektive Auszug auch des zweiten Kindes erhöht
sich ihr Bedarf auf insgesamt CHF 2‘250.– (leicht abgerundet), wie
dies in etwa bereits die Vorinstanz berechnet hat (vgl. Entscheid Vorinstanz S. 12,
wobei allerdings vor Eintritt ins Rentenalter zunächst der normale Ansatz für
das Umweltschutzabo zu berücksichtigen ist). Die Berufungsbeklagte macht in
ihrer Anschlussberufung geltend, sie könne nach dem Auszug der beiden Söhne
nicht mehr mit einem Mietzinszuschuss rechnen. Dieser Einwand ist an sich
berechtigt (vgl. SG 890.500: Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
an Familien mit Kindern). Im Ergebnis ist die Berechnung der Vorinstanz
allerdings korrekt. Denn es werden Wohnkosten von rund CHF 800.–
berücksichtigt, was bei einer Einzelperson in derart knappen Verhältnissen
angemessen erscheint. Notabene werden beim Berufungskläger derzeit lediglich Wohnkosten
von CHF 760.– berücksichtigt.
Grundbetrag CHF 1‘200.–
Miete CHF
800.–
Krankenkasse CHF
515.–
U-Abo CHF
80.– CHF 2‘595.–
abzüglich
Prämienverbilligung CHF 340.–
Bedarf CHF 2‘255.–
6.6.3 Bei
Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge erhöht sich die Leistungsfähigkeit des
Berufungsklägers um CHF 687.– respektive 667.–, durchschnittlich also jeweils
um CHF 677.–. Von seinem Einkommen (CHF 4‘628.–) verbleiben nach
Deckung seines Existenzminimums (CHF 2‘726.–) und Bezahlung des anderen
Unterhaltsbeitrages von CHF 677.– noch rund CHF 1‘225.–,
welche der Berufungskläger, nach Wegfall des ersten Kinderunterhalts, als nachehelichen
Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte bezahlen kann. Bei dieser besteht
dannzumal noch eine Unterdeckung von CHF 980.– monatlich.
Bei Wegfall auch
des zweiten Kinderunterhaltsbeitrages kann dann der gesamte Überschuss des
Berufungsklägers von CHF 1‘902.–, gerundet CHF 1‘900.–, für
den nachehelichen Unterhalt der Berufungsbeklagten verwendet werden. Bei dieser
besteht dannzumal eine Unterdeckung von rund CHF 350.–.
Es wird darauf
verzichtet, bei Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge das Existenzminimum des
Berufungsklägers jeweils um die Verpflegungskosten der Kinder (monatlich je CHF 100.–)
zu reduzieren. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass die
Berufungsbeklagte dannzumal kurz vor Eintritt ins Rentenalter steht, was eine
grosse finanzielle Entlastung der Parteien mit sich bringen wird.
6.6.4 Die
am 7. Februar 1960 geborene Berufungsbeklagte wird laut ihren Angaben in
der Klagebegründung respektive in der Anschlussberufung per Februar 2024 ins
Rentenalter eintreten und beantragt auf diesen Zeitpunkt hin mit der
Anschlussberufung eine Herabsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages auf CHF 1‘575.–.
Sie wird unbestrittenermassen Altersleistungen von insgesamt CHF 1‘622.–
erhalten. Die Vorinstanz hat ihr auf diesen Zeitpunkt hin einen monatliche Unterhaltsbeitrag
von CHF 1‘300.– bis zum ordentlichen Pensionsalter des Berufungsklägers zugesprochen
(Entscheid Dispositiv Ziff. 5). Allerdings hatte die Berufungsbeklagte im
erstinstanzlichen Verfahren in ihrer schriftlichen Klageantwort für diesen
Zeitraum ab März 2024 bis und mit Juni 2035 (Eintritt des Berufungsklägers ins
AHV-Alter) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von lediglich CHF 1‘080.–
beantragt; diesen Antrag hat sie anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember
2017 bekräftigt (vgl. Akten Zivilgericht act. 20; Verhandlungsprotokoll act.
5). Es verstösst gegen die Dispositionsmaxime, dass die Vorinstanz der
Berufungsbeklagten für den Zeitraum nach ihrer Pensionierung mehr zugesprochen
hat, als diese selber verlangt hat (vgl. oben E. 6.6.1). Der Berufungskläger
hat grundsätzlich, wenn auch laienhaft und explizit vor allem in Bezug auf die nachehelichen
Unterhaltsbeiträge in einer früheren Phase, eine Verletzung der
Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz gerügt (Berufung lit. d) und im Übrigen
beantragt, dass er zu keinerlei nachehelichen Unterhaltsleistungen für die Berufungsbeklagte
verpflichtet werde. Ausserdem wendet das Appellationsgericht das Recht von
Amtes wegen an (vgl. Art. 57 ZPO) und wäre folglich ohnehin nicht an eine
unvollständige Begründung der Parteien gebunden (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 1500 mit Hinweisen). Der
Antrag der Berufungsbeklagten in der Anschlussberufung auf Zahlung eines
Unterhaltsbeitrages von CHF 1‘575.– stellt wiederum eine Klageänderung
dar. Indes legt die Berufungsbeklagte nicht dar, dass die entsprechenden
Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Dies ist auch nicht
ersichtlich, insbesondere liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Namentlich
steht der nacheheliche Unterhalt der Berufungsbeklagten in dieser Phase nicht
in Zusammenhang mit dem Kinderunterhaltsbeitrag. Schliesslich ist der Klarheit
halber festzuhalten, dass der Umstand, dass der Berufungskläger keine
Anschlussberufungsantwort eingereicht hat, nicht als Anerkennung der
Anschlussberufungsanträge zu werten ist (vgl. Seiler,
a.a.O. [zum Verzicht auf Berufungsantwort], m.w.H. N 1136).
6.6.5 Der
Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte nach ihrem Eintritt ins Rentenalter
kann somit höchstens CHF 1‘080.– betragen. Ein Unterhaltsbeitrag in etwa dieser
Höhe ist im Übrigen auch angemessen. Die Vorinstanz hatte den Unterhalt nach
der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussbeteiligung
berechnet (Entscheid Vorinstanz E. 4.2.8, S. 17). Demgegenüber hatte die
Berufungsbeklagte selber vor erster Instanz für die Zeit nach ihrem Eintritt
ins AHV-Rentenalter zu Recht lediglich einen bedarfsdeckenden Unterhalt – also ohne
Überschussbeteiligung – verlangt (Bedarf CHF 2‘705.– abzüglich Rente
CHF 1‘372.– abzüglich Vorsorge CHF 250.–; vgl. Klagantwort, Akten
Zivilgericht act. 20, Ziff. 5).
Gemäss
Art. 125 Abs. 1 ZGB soll der nacheheliche Unterhalt den gebührenden Unterhalt
unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge eines Ehegatten decken. Bei
lebensprägenden Ehen ist grundsätzlich der zuletzt in der Ehe gelebte Stand
entscheidend, das heisst jener vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125
N 4 mit Hiweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3;
vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., Rz 1089). Auch in der Zeit vor Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes lebten die Ehegatten vorliegend bereits in finanziell bescheidenen, wenn
auch wohl nicht in derart angespannten Verhältnissen wie nach der Auflösung des
gemeinsamen Haushaltes, welche notorisch trennungsbedingte Mehrkosten mit sich
bringt. Dass in der Zeit des Zusammenlebens ein Überschuss vorhanden gewesen
wäre, wird von der Berufungsbeklagten jedenfalls weder behauptet noch belegt. Es
kann somit auch keine Überschussbeteiligung vorgenommen werden.
Es rechtfertigt
sich unter den gegebenen Umständen, in der Phase, nachdem die Berufungsbeklagte
ins Pensionsalter eintritt, ihr Existenzminimum demjenigen des Berufungsklägers
(CHF 2‘726.–) anzunähern und dannzumal auf – immer noch bescheidene – rund
CHF 2‘640.–, festzusetzen (Grundbetrag CHF 1‘200.–, Miete rund
CHF 1‘000.–, Krankenkasse [unter Berücksichtigung Prämienverbilligung]
rund CHF 170.–, U-Abo rund CHF 70.–, Steuern, Versicherungen rund
CHF 200.–). Dies unter Berücksichtigung, dass dann angesichts der etwas
entspannteren finanziellen Situation der geschiedenen Ehegatten sich auch etwas
höhere Wohnkosten rechtfertigen lassen und bei beiden Ehegatten Steuern und
Versicherungen von rund CHF 200.– angerechnet werden können und beim
Berufungskläger die Verpflegungskosten der Kinder nicht abgezogen wurden (vgl.
vorne E. 6.6.3).
Bei
Berücksichtigung ihres Eigeneinkommens von CHF 1‘622.– ist der Berufungsbeklagten
ab Eintritt ins Rentenalter, gemäss aktueller Rechtslage Februar 2024, somit ein
bedarfsdeckender monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘020.– zuzusprechen.
6.6.6 Dieser
nacheheliche Ehegattinnenunterhalt entfällt unbestrittenerweise, wenn der Berufungskläger
ins Rentenalter eintritt; dies wird gemäss aktueller Rechtslage im Juli 2035
der Fall sein.
7.
Die Vorinstanz
hat dem Berufungskläger die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die Besuche und
Ferien der Kinder eine grössere und entsprechend teurere Wohnung anzumieten.
Der Entscheid (Dispositiv Ziff. 6) enthält insoweit den Vorbehalt einer
Reduktion des nachehelichen Ehegattinnenunterhalts im Umfang der Wohnkostenerhöhung,
maximal um CHF 440.–. Dies ist an sich nicht umstritten. Es ist indes zu
berücksichtigen, dass sich nun infolge des neuen Kinderunterhaltsrechts die allfällige
Unterhaltsreduktion im Zeitraum bis und mit März 2021 verhältnismässig (1/3 zu
2/3) auf die Betreuungsunterhaltsbeiträge der beiden Söhne bezieht und maximal CHF 145.–
bei C____ respektive CHF 295.– bei D____ beträgt. Ab April 2021 bis und
mit September 2021 ist die mögliche Unterhaltsreduktion auf den Betreuungsunterhalt
von C____ bezogen, ab Oktober 2021 auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag der
Ehefrau bezogen und auf maximal CHF 440.– limitiert. Ab Eintritt der
Berufungsbeklagten ins AHV-Rentenalter besteht diese Möglichkeit der Reduktion nicht
mehr. Denn dannzumal verfügt der Berufungskläger nach der vorliegenden
Berechnung über einen Überschuss, welcher es ihm ohne Weiteres erlaubt, eine entsprechend
teurere Wohnung zu mieten, ohne dass sein Existenzminimum tangiert würde,
während der Unterhaltsbeitrag gerade den Bedarf der geschiedenen Ehefrau deckt.
8.
8.1 Beiden
Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für
die Gerichtskosten und der Berufungsbeklagten für ihre eigenen Anwaltskosten
bewilligt. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen
bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
8.2 Der
Berufungskläger obsiegt teilweise in Bezug auf die Bemessung des nachehelichen
Ehegattinnenunterhaltsbeitrages. Demgegenüber obsiegt die Berufungsbeklagte in
Bezug auf den Kinderunterhaltsbeitrag. Es rechtfertigt sich demnach, beiden
Parteien eine reduzierte Gebühr von je CHF 250.– aufzuerlegen. Diese geht
infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
8.3 Jede
Partei trägt ihre Anwaltskosten respektive Auslagen selber. Die Kosten der
Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltichen
Rechtspflege zulasten des Staates. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten hat
eine Honorarnote für ihre Bemühungen eingereicht und macht ein Honorar von
CHF 2‘290.– sowie Auslagen von CHF 41.05, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer, geltend (act. 8). Dieses Honorar scheint in jeder Hinsicht
angemessen (vgl. § 15 Honorarordnung, § 17 Abs. 2 Advokaturgesetz) und kann
somit in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: I.
Die Ziffern 1 – 3 und 9 – 12 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 8. Dezember 2016 (F.2016.308) sind in Rechtskraft erwachsen:
1.
Die
von den Parteien am 3. September 2001 in […] ([…]) geschlossene Ehe wird
geschieden.
2.
Die
elterliche Sorge über die Kinder C____, geboren am [...] 2003, und D____,
geboren am [...] 2005, wird den Eltern gemeinsam belassen.
Die
Kinder stehen in der Obhut der Mutter.
Die
Kinder sind bei der Mutter behördlich angemeldet.
Allfällige
Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4
Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.
Die
Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden der Mutter zu 100 % angerechnet.
3.
Die
Teilvereinbarung vom 13. Mai 2016 über die Nebenfolgen der Scheidung, lautend:
„1. Die
Ehegatten beantragen übereinstimmend, die elterliche Sorge über C____, geboren
am […] 2003, und D____, geboren am […] 2005, beiden Eltern gemeinsam zu
belassen.
Die
Obhut ist bei der Mutter und die Kinder sind behördlich bei der Mutter gemeldet.
Die
Parteien einigen sich über den persönlichen Verkehr des Vaters mit den Kindern
wie folgt:
·
die Kinder besuchen an zwei
Wochenenden pro Monat je nach Arbeitsplan jeweils von Freitag bis Sonntag den
Vater,
·
die Kinder verbringen je nach
Arbeitsplan den Vater einen Tag pro Woche jeweils nach Schulschluss bis nach
dem Abendessen,
·
während zwei Wochen Ferien pro
Jahr.
Der
Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau den Arbeitsplan jeweils im Voraus
zuzustellen.
2.
Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV sollen der Mutter angerechnet werden.
3.
Die Ehegatten stellen fest, dass sie güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt
sind, so dass keiner mehr vom anderen unter diesem Titel etwas zu fordern hat.
4.
Die Ehegatten beantragen die hälftige Teilung des während der Ehe angesparten
Vorsorgeguthabens.“
wird genehmigt.
9.
Die
Personalvorsorgeeinrichtung [...], wird angewiesen, gemäss Art. 22 Freizügigkeitsgesetz
vom während der Ehe angesparten Altersguthaben des Ehemannes, A____, geboren am
[...] 1970, [...] Versicherten-Nr. [...], den Betrag von CHF 20'795.00 auf
das Freizügigkeitskonto Nr. [...] bei der Freizügigkeitsstiftung der Basler
Kantonalbank, Postfach, 4002 Basel, lautend auf die Ehefrau, B____, geb. [...],
geboren am [...] 1960, von Basel, [...], zu übertragen.
Die
BVG-Sammelstiftung [...] wird ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser
Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen.
10.
Beiden
Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie ihre
eigenen Anwaltskosten bewilligt, dem Kläger mit [...], Advokat, als
Rechtsbeistand und der Beklagten mit l[...], Advokatin, als Rechtsbeiständin.
Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten
(Art. 123 Abs. 1 ZPO).
11.
Die
Parteien tragen die Gerichtskosten von CHF 1'040.00 je zur Hälfte. Sie gehen
jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien
zu Lasten des Staates. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, betragen die
Gerichtskosten CHF 1'560.00.
Jede
Partei trägt ihre Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
12.
[...],
Advokat, als Vertreter des Klägers werden CHF 4'141.00 inkl. Auslagen,
zuzüglich CHF 331.30 MWST (total CHF 4'472.30) aus der Gerichtskasse
ausgewiesen.
[...],
Advokatin, als Vertreterin der Beklagten werden CHF 3'682.70 inkl. Auslagen,
zuzüglich CHF 294.60 MWST (total CHF 3'977.30) aus der Gerichtskasse
ausgewiesen.
II.
In teilweiser Gutheissung der Berufung und
der Anschlussberufung werden die Ziff. 4 – 8 des Entscheids des Zivilgerichts
vom 8. Dezember 2016 (F.2016.308) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
4. Der Kläger wird
verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes C____ die folgenden monatlichen,
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 1. März 2017
bis 31. März 2021 CHF 890.–, wovon CHF 687.– Barunterhalt und CHF 203.–
Betreuungsunterhalt, jeweils zuzüglich allfälliger dem Kläger ausgerichteter
Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen;
- vom 1. April 2021 bis
zur Volljährigkeit
CHF 1‘235.–,
wovon CHF 687.– Barunterhalt und CHF 548.– Betreuungsunterhalt, jeweils zuzüglich
allfälliger dem Kläger ausgerichteter Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen.
Der Betreuungsunterhalt entfällt mit Erreichen der Volljährigkeit, d.h. per
Ende September 2021; in Bezug auf den Barunterhalt bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB
vorbehalten.
Der
Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes D____ die folgenden
monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 1. März 2017
bis 31. März 2021 CHF 1‘010.–, wovon CHF 667.– Barunterhalt und CHF 343.–
Betreuungsunterhalt, jeweils zuzüglich allfälliger dem Kläger ausgerichteter
Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen;
- vom 1. April 2021 bis
zur Volljährigkeit
CHF 667.–
Barunterhalt, zuzüglich allfälliger dem Kläger ausgerichteter Kinder-
beziehungsweise Ausbildungszulagen. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.
5. Der Kläger wird
verpflichtet, der Beklagten ab 1. Oktober 2021 einen monatlichen, monatlich
vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 545.– zu bezahlen.
Sobald die
Unterhaltspflicht für ein Kind endet, erhöht sich dieser Unterhaltsbeitrag auf
CHF 1‘225.–.
Sobald die
Unterhaltspflicht auch für das zweite Kind endet, erhöht sich dieser Unterhaltsbeitrag
auf CHF 1‘900.–, dies bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter der Beklagten (gemäss
aktueller Rechtslage Februar 2024).
Ab dem ordentlichen AHV-Rentenalter der
Beklagten reduziert sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'020.– bis zum
ordentlichen AHV-Rentenalter des Klägers (gemäss aktueller Rechtslage Juli
2035). Danach entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der
Beklagten.
6.
Sollte
der Kläger eine grössere Wohnung anmieten, so ist er ermächtigt, nach Vorlage
des Mietvertrages gegenüber der Beklagten, den Betreuungsunterhalt der beiden
Kinder verhältnismässig im Umfang der Wohnkosten, maximal jedoch um CHF 145.–
bei C____ respektive um CHF 295.– bei D____, respektive ab April 2021 den Betreuungsunterhalt
für C____ respektive ab Oktober 2021 den Unterhaltsbeitrag für die Beklagte
entsprechend, maximal um CHF 440.–, zu reduzieren. Wenn die Beklagte das
AHV-Rentenalter erreicht, besteht diese Reduktionsmöglichkeit nicht mehr.
7.
Die
obigen Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inklusive
13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Klägers von CHF 4'628.– und einem
Bedarf des Klägers von CHF 2'726.– (basierend auf einem Mietzins von
derzeit CHF 760.–).
Die
Beklagte erzielt derzeit kein Einkommen. Ab ihrem ordentlichen AHV-Rentenalter
basiert der Unterhaltsbeitrag auf einer voraussichtlichen AHV-Rente der
Beklagten von CHF 1'372.– und einem Vermögensverzehr von CHF 250.–.
Der
Barbedarf der Beklagten, ohne Einbezug des Bedarfs der Kinder, beträgt derzeit
CHF 2‘005.–. Die derzeitige Unterdeckung wird beim Betreuungsunterhalt der
Kinder berücksichtigt. Ab dem 1. Oktober 2021 beträgt die Unterdeckung
CHF 1‘460.–. Entfällt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem ersten
Kind, beträgt der Barbedarf der Beklagten CHF 2‘205.– und die Unterdeckung
CHF 980.–. Entfällt auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem zweiten
Kind, beträgt der Barbedarf der Beklagten CHF 2‘250.– und die Unterdeckung
CHF 350.–. Ab Eintritt der Beklagten ins AHV-Rentenalter beträgt ihr
Bedarf CHF 2‘640.– und es besteht keine Unterdeckung mehr.
Der
Barbedarf der Kinder beträgt, unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von
derzeit je CHF 200.– als Einkommen der Kinder, derzeit CHF 687.– C____)
respektive CHF 667.– (D____). Der gebührende Betreuungsunterhalt von C____
beträgt, unter Berücksichtigung seiner Hilflosenentschädigung von CHF1‘202.–,
vom 1. März 2017 bis 31. März 2021 CHF 302.– und vom 1. April 2021
bis 30. September 2021 CHF 803.–. Somit fehlen rund CHF 100.–
respektive CHF 255.–zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C____. Der
gebührende Betreuungsunterhalt für D____ beträgt vom 1. März 2017 bis 31. März
2021 CHF 501.–. Somit fehlen rund CHF 160.– zur Deckung des
gebührenden Unterhalts von D____.
8. Die
Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft
des Scheidungsurteils und werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf
den 1. Januar angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2019. Massgeblich hierfür
ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem
Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig.
Streitigkeiten
über die Indexierung entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.
III.
Die Parteien tragen die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 500.– je zur Hälfte. Diese Kosten
gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien zu
Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten.
Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten
respektive ihre Auslagen selber. Der Vertreterin der Berufungsbeklagten […],
Advokatin, werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein
Honorar von CHF 2‘290.– sowie Auslagen von CHF 41.05, zuzüglich 8%
MWST von CHF 186.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss
Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.