Geschäftsnummer: BES.2017.28 (AG.2017.680)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 12.09.2017 
Erstpublikationsdatum: 30.10.2017
Aktualisierungsdatum: 11.12.2018
Titel: Nichtanhandnahme (BGer 6B_1314/2017 vom 15. August 2018)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

BES.2017.28

BES.2017.29

BES.2017.30

BES.2017.31

 

ENTSCHEID

 

vom 12. September 2017

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...] vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwältin, [...]

und/oder MLaw [...], Rechtsanwalt,

[...]

B____                                                                                    Beschwerdeführer

[...] vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwältin, [...]

und/oder MLaw [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Dr. C____                                                                        Beschwerdegegner 1

[...]                                                                                                Beschuldigter 1

 

Dr. D____                                                                       Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                                Beschuldigter 2   

 


 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen vier Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2017

 

betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt

 

Die Geschwister B____ und E____ sowie F____ sind im Nachlass ihrer verstorbenen Mutter, G____, untereinander in einen Erbteilungsstreit verwickelt. Dr. C____, Advokat und Notar (Beschuldigter 1), wurde im Nachlass der Erblasserin testamentarisch als Willensvollstrecker eingesetzt (zusammen mit H____). Am 31. Dezember 2015 hat B____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage auf Absetzung des Beschuldigten 1 als Willensvollstrecker eingereicht. Mit Eingabe vom 3. März 2016 hat der Beschuldigte 1, der im Verfahren betreffend seine Absetzung als Willensvollstrecker von seinem Bürokollegen Dr. D____, Advokat (Beschuldigter 2), vertreten wird, in erwähntem Verfahren zwecks Entkräftung des Absetzungsbegehrens eine Stellungnahme an das zuständige Gericht einreichen lassen.

 

Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 und Nachtrag vom 26. Mai 2016 hat die A____ (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige und Strafantrag gegen beide Beschuldigten wegen Berufsgeheimnisverletzung zu ihrem Nachteil eingereicht. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigten hätten in erwähnter Eingabe vom 3. März 2016 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Berufsgeheimnisse preisgegeben. Sie sollen in besagter Rechtsschrift ausgeführt haben, dass der Beschuldigte 1 den Kaufvertrag betreffend einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft [...] in Basel zwischen der Beschwerdeführerin und E____ öffentlich beurkundet habe. Dazu hätten sie dem Gericht sowohl den Kaufvertrag selbst als auch die Honorarrechnung sowie eine E-Mail der Beschwerdeführerin mit deren Bankverbindung eingereicht.  

 

In derselben Angelegenheit hat B____ (Beschwerdeführer) persönlich mit Schreiben vom 3. Juni 2016 Strafanzeige und Strafantrag gegen beide Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses – zum Nachteil seiner Mutter G____ und zu seinem eigenen Nachteil – eingereicht. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigten hätten in bereits erwähnter Stellungnahme vom 3. März 2016 auch diverse Mandate, welche der Beschuldigte 1 als Rechtsanwalt und Notar für seine verstorbene Mutter ausgeübt habe, gegenüber dem Gericht offengelegt und durch Einreichung von rund 60 vom Berufsgeheimnis geschützten Dokumenten untermauert.

 

Mit vier Nichtanhandnahmeverfügungen (je zwei pro Beschuldigtem), jeweils datierend vom 17. Februar 2017, ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeigen eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen basierend auf der Strafanzeige der A____ erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 der beiden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2017 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 (Beschwerdeverfahren BES.2017.28) und im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 (Beschwerdeverfahren BES.2017.29) kostenfällig aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) fortzusetzen. Zudem seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und es sei der Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu gewähren. Darüber hinaus sei ihr Gelegenheit zu geben, rechtzeitig eine Kostennote einzureichen und die ihr aus der Straftat (insbesondere aufgrund des vorliegenden Verfahrens) entstandenen und gegenüber den Beschuldigten geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 122 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0; [Schadenersatz aus Persönlichkeitsverletzung durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch die Beschuldigten, Schadenersatz aufgrund einer Vermögenseinbusse aufgrund der Berufsgeheimnisverletzung durch die Beschuldigten und Schadenersatz aufgrund der durch die Berufsgeheimnisverletzung der Beschuldigten entstandenen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin etc.]) zu beziffern.

 

Gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen basierend auf der Strafanzeige von B____ erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 der beiden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2017 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 (Beschwerdeverfahren BES.2017.30) und im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 (Beschwerdeverfahren BES.2017.31) kostenfällig aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB fortzusetzen. Zudem seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu gewähren. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, rechtzeitig eine Kostennote einzureichen und die ihm aus der Straftat (insbesondere aufgrund des vorliegenden Verfahrens) entstandenen und gegenüber den Beschuldigten geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 122  ff. StPO (Schadenersatz aus Persönlichkeitsverletzung durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch die Beschuldigten, Schadenersatz aufgrund einer Vermögenseinbusse aufgrund der Berufsgeheimnisverletzung durch die Beschuldigten und Schadenersatz aufgrund der durch die Berufsgeheimnisverletzung der Beschuldigten entstandenen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin etc.) zu beziffern.

 

Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Verfahrensleiterin aufgefordert, bis zum 10. April 2017 in beiden Beschwerdeverfahren (BES.2017.28 und BES.2017.29) je einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. Die beiden Kostenvorschüsse wurden daraufhin am 14. bzw. 16. März 2017 bezahlt. Ebenfalls mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleiterin aufgefordert, bis zum 10. April 2017 in beiden Beschwerdeverfahren (BES.2017.30 und BES.2017.31) je einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. Die beiden Kostenvorschüsse wurden daraufhin am 14. bzw. 16. März 2017 bezahlt.

 

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit zwei Schreiben vom 7. April 2017 (je eines für die Verfahren BES.2017.28 und 29 sowie BES.2017.30 und 31) mit dem Antrag auf Abweisung aller vier Beschwerden vernehmen lassen. Die Beschuldigten haben mit ihren Schreiben vom 29. Juni 2017 je einzeln Stellung bezogen und beantragen, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen und die Dispositiv-Ziffern 1 der Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2017 zu bestätigen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und festzuhalten, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren einzustellen bzw. keine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu eröffnen sei. Im Weiteren sei auf die von der Beschwerdeführerin angekündigten angeblichen Zivilforderungen nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).

 

1.2      Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer sind als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2017 selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu ihrem Nachteil (im Rahmen der Beschwerdeverfahren BES.2017.30 und 31 auch zu Lasten der Mutter des Beschwerdeführers) begangen worden sein sollen. Entsprechend haben sie ein Interesse an der Aufhebung der Verfügungen und sind zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschriften sind gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

1.3      Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

 

2.2      Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).

 

3.

Nachfolgend wird zuerst auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin (Beschwerdeverfahren BES.2017.28; vgl. E. 4 und 5) und des Beschwerdeführers (Beschwerdeverfahren BES.2017.30; vgl. E. 6) gegen den Beschuldigten 1 eingegangen. Im Nachgang dazu werden anschliessend die beiden Strafanzeigen gegen den Beschuldigten 2 (Beschwerdeverfahren BES.2017.29 und 31; vgl. E. 7) behandelt.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder welches sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Geheimnis ist dabei eine Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und bezüglich welcher der Wille eines Geheimnisherrn weiterer Verbreitung entgegensteht, was auch einem legitimen Interesse entspricht (BGE 114 IV 44 E. 2 S. 46; 116 IV 56 E. II.1.a S. 65; Flachsmann, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 320 N 3; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 320 N 3).

 

4.2      Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten 1 (Beschwerdeverfahren BES.2017.28) vor, das Berufsgeheimnis insofern verletzt zu haben, als dass er dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den von ihm beurkundeten Kaufvertrag betreffend einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft [...] in Basel zwischen der Beschwerdeführerin und E____ sowie die diesbezügliche Honorarrechnung und eine E-Mail der Beschwerdeführerin mit deren Bankverbindung eingereicht habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass mit der Information, dass der Beschuldigte 1 als Notar den Verkauf eines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft [...] an E____ verurkundet hat sowie mit der Einreichung einer Kopie des diesbezüglichen Kaufvertrages vom 16. Oktober 2012 und der Notariatsrechnung kein schützenswertes Berufsgeheimnis verletzt worden ist, weil das Grundbuch grundsätzlich öffentlich ist und sich das Einsichtsrecht bei glaubhaft gemachtem Interesse auf alle Bestandteile desselben einschliesslich der Belege erstreckt (Schmid, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2015, Art. 970 ZGB N 10). Dass für die notarielle Verurkundung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft gemäss dem Notariatstarif Rechnung gestellt wird, ist kein Geheimnis, was in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt wird. Dazu kommt, dass der Kaufvertrag vom 16. Oktober 2012 auch vom Käufer E____ eingereicht werden könnte, ohne dass dafür die Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich wäre.

 

4.3      Darüber hinaus ergibt sich aus der Eingabe vom 3. März 2016, dass sich der Beschuldigte 1 seiner Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses durchaus bewusst war, lässt er darin doch anführen, der Beschwerdeführer habe ihn im Februar 2014 angefragt, ob er für eine Drittperson ein Mandat übernehmen könne, wobei er für die Initialkosten aufkommen würde. Nähere Angaben wurden in erwähnter Eingabe jedoch nicht gemacht, vielmehr stellte der Beschuldigte 1 sein Berufsgeheimnis ins Zentrum und erläuterte, dass weitere Ausführungen „an dieser Stelle aufgrund des Anwaltsgeheimnisses gegenüber dem formellen Auftraggeber unterbleiben. Im Bestreitungsfalle wird der Beklagte [Beschuldigter 1] für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis besorgt sein". Achtete indes der Beschuldigte 1 bewusst darauf, sein Berufsgeheimnis nicht zu verletzen, so kann nicht ernsthaft angenommen werden, er habe in der selben Eingabe an anderer Stelle beabsichtigt bzw. für zumindest möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, eine ebensolche Berufsgeheimnisverletzung zu begehen.

 

4.4      Bezüglich der Verletzung des Berufsgeheimnisses der Anwälte und Notare gelten die allgemeinen geschriebenen und ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe, insbesondere diejenigen der mutmasslichen Einwilligung und der Wahrung berechtigter Interessen (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 607). Indem B____, der gemäss aktuellem Handelsregisterauszug der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin ist und diese deshalb massgeblich beeinflusst, in der Klage vom 31. Dezember 2015 die Behauptung aufstellte, der Beschuldigte 1 habe für die Erblasserin, das Familienunternehmen und ihn selber keine Berufstätigkeit ausgeübt, sondern sei in der Vergangenheit vielmehr der Interessenvertreter von E____ und F____ gewesen, ist darin, wie die Beschuldigten zu Recht ausführen (Stellungnahme vom 29. Juni 2017, Ziff. 42 ff.), eine konkludente Einwilligung zu sehen, im betreffenden Verfahren das Gegenteil beweisen zu dürfen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Willensvollstrecker Rechte und Pflichten zu vertreten hat, welche aufgrund der Universalsukzession beim Erbgang vom Erblasser auf den Nachlass übertragen wurden (vgl. Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2015, Vor Art. 517-518 ZGB N 2). In diesem Zusammenhang ist der Willensvollstrecker auch gehalten, seine Rechtsposition gegenüber Angriffen, wie sie die Klage vom 31. Dezember 2015 zweifellos darstellt, zu verteidigen. Demgemäss erfolgte die Nennung früherer, zur Beschwerdeführerin bestehender Mandatsbeziehungen unter dem Titel der Wahrung berechtigter Interessen, womit ein zusätzlicher Rechtfertigungsgrund gegeben ist.

 

4.5      Der Beschwerdeführer handelt darüber hinaus auch rechtsmissbräuchlich, wenn er dem Beschuldigten 1 vorwirft, sein Berufsgeheimnis verletzt zu haben. Mit der Behauptung, dass dieser als Anwalt und Notar für seinen Bruder E____ und seine Schwester F____ tätig gewesen sei, weshalb er nicht als unparteiischer Willensvollstrecker akzeptiert werden könne, hat er den Beschuldigten 1 dazu provoziert, zur Widerlegung dieser Behauptung darzutun und zu belegen, dass er auch für die vom Beschwerdeführer beherrschte A____ tätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten 1 geradezu in eine Falle gelockt. Das ist ein klassischer Fall eines venire contra factum proprium bzw. eines rechtsmissbräuchlichen Geltendmachens einer Verletzung des Berufsgeheimnisses.

 

4.6      Insgesamt durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeige und den damaligen Ermittlungsergebnissen davon ausgehen, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt. Demgemäss hat sie bezüglich der Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten 1 zu Recht die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügt.

 

5.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte 1 sein Berufsgeheimnis erneut verletzt habe, indem er die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. Februar 2017 an I____, J____ sowie an H____ übermittelt habe, ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen enthaltenen Informationen im Wesentlichen den Sachverhaltsdarstellungen der Anzeigesteller entsprechen und dass der Beschuldigte 1 die ergangene Verfügung (und damit auch sämtliche darin enthaltenen Informationen) als Beschuldigter in einem Strafverfahren und somit nicht in seiner beruflichen Eigenschaft als Anwalt bzw. Notar erhalten hat, weshalb ihre Weitergabe den Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung von vornherein nicht zu erfüllen vermag.

 

6.

6.1      Der Beschwerdeführer begründet die Klage betreffend die Absetzung des Beschuldigten 1 als Willensvollstrecker damit, dass dieser als Anwalt und Notar für seinen Bruder E____ und seine Schwester F____ tätig gewesen sei, weshalb er nicht als unparteiischer Willensvollstrecker akzeptiert werden könne. Um diese Behauptung zu widerlegen, hat der Beschuldigte 1 mit seiner Stellungnahme vom 3. März 2016 unter anderem geltend machen lassen, dass er nicht nur für den Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers, sondern auch für dessen Mutter als Anwalt und Notar tätig gewesen sei und dass er durch Vermittlung des Beschwerdeführers auch für dessen Firma, die A____, als Notar gearbeitet habe. Die Angaben hat er durch Einreichung diverser Akten als Beweismittel belegt.

 

6.2      In Bezug auf die behauptete Verletzung des Berufsgeheimnisses aus Aufträgen, die der Beschuldigte 1 für die Erblasserin bzw. die Mutter des Beschwerdeführers ausgeführt hat (Beschwerdeverfahren BES.2017.30), stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Sohn der Erblasserin überhaupt berechtigt ist, diesbezüglich Strafantrag zu stellen.

 

6.3     

6.3.1   Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist bloss die betroffene Geheimnisherrin. Ist sie nach dem Verrat, aber vor Antragstellung verstorben, so sind die Angehörigen nur dann zur Antragstellung legitimiert, wenn die Erblasserin nicht verzichtet hatte (Art. 30 Abs. 4 StGB). Die Antragstellung bei Verletzung eines Geheimnisses einer Toten ist hingegen nicht möglich (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Auflage, Zürich 2011, S. 569; Fellmann, a.a.O., N 565; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N 27 f.).

 

6.3.2   Die Mutter des Beschwerdeführers, G____, ist am 9. Juni 2014 verstorben. Die den Beschuldigten vorgeworfene Geheimnisverletzung soll anhand einer Eingabe an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft vom 3. März 2016 geschehen sein. Es liegt demgemäss kein Fall von Art. 30 Abs. 4 StGB vor bzw. es geht um die (angebliche) Verletzung eines Geheimnisses einer Toten. In diesem Fall ist gemäss den zitierten Lehrmeinungen eine Antragstellung nicht möglich.  

 

6.3.3   Ist die Geheimnisherrin wie hier verstorben, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es solle in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 179quater und Art. 186 StGB (vgl. BGE 87 IV 105 E. 2b S. 109; 118 IV 319 E. 2 S. 322 f.) eine Strafantragsberechtigung der Erben angenommen werden können (Hinweise bei Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 321 N 7).

 

6.3.4   Für das Appellationsgericht besteht indes keinerlei Anlass, die Möglichkeit der Antragstellung entgegen den übereinstimmenden Literaturstellen (Donatsch/Wohlers, S. 569; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N 27 f.) über besagte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus auch auf den Tatbestand von Art. 321 StGB auszudehnen. Vor diesem Hintergrund ist die Staatsanwaltschaft mangels Antragsrecht auf die Strafanzeigen des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.

 

6.4     

6.4.1   Selbst wenn – entgegen der Ansicht des Appellationsgerichts – ein Antragsrecht des Beschwerdeführers angenommen würde, müsste die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abgewiesen werden: eine Bestrafung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses auf Antrag des Beschwerdeführers wäre nur möglich, wenn mindestens mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsste, dass die Berechtigte (d.h. die Erblasserin G____) sich durch die Offenbarung der entsprechenden Tatsachen benachteiligt bzw. verletzt gefühlt und deshalb Strafantrag gestellt hätte.  

 

6.4.2   Die Erblasserin hat den Beschuldigten 1 testamentarisch als Willensvollstrecker bestimmt und ihn damit auch beauftragt, sein Amt auszuüben und sich gegen eine Absetzung ohne schützenswerte Gründe zu wehren. Dass G____ damit einverstanden wäre, dass der Beschuldigte 1 sein Amt ausübt und sich gegen eine unbegründete Absetzung zur Wehr setzt, indem er dartut und belegt, dass er auch für die Erblasserin als Anwalt und Notar tätig gewesen ist, kann dabei mit Fug angenommen werden.

 

6.5      Neben der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 nicht (eventual)vorsätzlich gehandelt haben kann (vgl. dazu bereits E. 4.3), ist mit den Erläuterungen in Erwägung 6.4 auch der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (vgl. dazu schon E. 4.6) offensichtlich gegeben, wenn auch eingeräumt werden muss, dass es besser gewesen wäre, wenn der Beschuldigte 1 vorsichtshalber die Aufsichtsbehörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht hätte. Dass die Aufsichtsbehörde einem solchen Ersuchen entsprochen hätte, kann aber nicht zweifelhaft sein. Indem B____ in der Klage vom 31. Dezember 2015 die Behauptung aufstellte, der Beschuldigte 1 habe für die Erblasserin, das Familienunternehmen und ihn selber keine Berufstätigkeit ausgeübt, sondern sei in der Vergangenheit vielmehr der Interessenvertreter von E____ und F____ gewesen, ist darin, wie bereits in Erwägung 4.4 ausgeführt, auch eine konkludente Einwilligung zu sehen, im betreffenden Verfahren das Gegenteil beweisen zu dürfen. Damit ist ein zusätzlicher Rechtfertigungsgrund gegeben. Im Übrigen handelt der Beschwerdeführer auch rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu schon E. 4.5).

 

6.6      In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte 1 durch die Offenlegung der diversen von G____ erhaltenen Mandate auch seine eigenen schützenswerten Interessen verletzt habe, ist festzuhalten, dass einzig an das Auftragsverhältnis, in welchem der Beschuldigte 1 zur Geheimnisherrin stand, anzuknüpfen ist. Der Beschuldigte 1 wurde indes, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (Strafantrag vom 3. Juni 2016, Rz. 26), durch G____ mandatiert. Daraus folgt, dass nur sie selbst Geheimnisherrin ist und nicht etwa auch der Beschwerdeführer selbst.

 

6.7      Insgesamt durfte die Staatsanwaltschaft auch bezüglich der Strafanzeige des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt. Demgemäss hat sie zu Recht die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügt.

 

7.

7.1      Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient, welches durch den Tatbestand von Art. 321 StGB geschützt werden soll, ist im vorliegend zu beurteilenden Fall das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 sowie der Beschwerdeführerin einerseits und G____ andererseits. Dass der Beschuldigte 1 das Anwaltsgeheimnis weder gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4 und 5), noch gegenüber seiner Klientin G____ (vgl. E. 6) verletzt hat, ist bereits dargetan worden.

 

7.2      Da das Anwaltsgeheimnis durch den Beschuldigten 1 weder gegenüber der Beschwerdeführerin noch gegenüber G____ verletzt wurde, ist eine Beteiligung des Beschuldigten 2 als Gehilfe oder Mittäter daran nicht denkbar, zumal die Teilnahme nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät von einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat abhängig wäre (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 24 N 24) und eine Mittäterschaft des Beschuldigten 2 aufgrund der ihm vorgeworfenen identischen Tathandlung aus denselben Gründen wie beim Beschuldigten 1 ausgeschlossen ist. Ob die Eingabe vom 3. März 2016 vom Beschuldigten 1 persönlich oder von seinem bevollmächtigten Vertreter, dem Beschuldigten 2, unterschrieben und eingereicht worden ist, ändert daran nichts. Eine selbständige Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch den Beschuldigten 2 aus einem Mandat, das diesem von G____ und/oder der Beschwerdeführerin erteilt worden wäre, wird im Übrigen nicht behauptet.

 

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeigen eingetreten ist. Alle vier Beschwerden erweisen sich demgemäss als unbegründet und sind deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführenden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– pro Beschwerde zu tragen. Die Gebühren werden mit den bereits geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 500.– verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerden in den Verfahren BES.2017.28, 29, 30 und 31 werden abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten zweier Beschwerdeverfahren (BES.2017.28 und 29) mit einer Gebühr von je CHF 800.–. Diese werden mit den bereits geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je CHF 500.– verrechnet.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten zweier Beschwerdeverfahren (BES.2017.30 und 31) mit einer Gebühr von je CHF 800.–. Diese werden mit den bereits geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je CHF 500.– verrechnet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter 1

-       Beschuldigter 2

-       Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.