Geschäftsnummer: SB.2015.52 (AG.2017.447)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 24.02.2017 
Erstpublikationsdatum: 28.08.2017
Aktualisierungsdatum: 15.09.2021
Titel: mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege (BGer 6B_976/2017 vom 14.11.18)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2015.52

 

URTEIL

 

vom 24. Februar 2017

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer> (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

und

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

Privatkläger

 

B____                                                                                                                    

vertreten durch S____, Advokat,

[...]   

 

C____                                                                                                                    

 

D____                                                                                                                    

 

E____                                                                                                                     

 

F____                                                                                                                     

 

G____

 

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015

 

betreffend mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Sachverhalt

S. 3

 

Erwägungen

S. 4

 

1.

1.1 Zulässigkeit der Berufungen

1.2 Teilrechtskraft

1.3 Privatkläger

S. 4

S. 4

S. 5

2.

Sistierungsgesuch

S. 5

3.

3.1 Örtliche Zuständigkeit

3.2 Zulässigkeit der Hausdurchsuchung

3.3 Verwertbarkeit der IP-Adressen

S. 6

S. 7

S. 7

4.

Beweisanträge

S. 8

5.

Verleumdung

5.1 Urheberschaft der Blogs

5.2 Objektiver Tatbestand

5.3 Subjektiver Tatbestand

5.4 Planmässiges Vorgehen

5.5 Antragsdelikt/Verfolgungsverjährung

 

S. 11

S. 15

S. 38

S. 41

S. 42

6.

Falsche Anschuldigung

S. 45

7.

Irreführung der Rechtspflege

S. 47

8.

Harte Pornografie

S. 47

9.

Rassendiskriminierung

S. 50

10.

Strafzumessung

S. 52

11.

Haftentschädigung

S. 55

12.

Zivilforderung von B____

S. 56

13.

Weisung an den Berufungskläger, verbunden mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB

S. 57

14.

Verfahrenskosten und amtliches Honorar

S. 57

Urteilsdispositiv

S. 58

 

Rechtsmittelbelehrung

S. 60

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 wurde A____ der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Von der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise ev. der mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs http://l____.net (Anklageschrift [AS] Ziff. 1.68-1.71, 4.139-4.141, 5.46), der Irreführung der Rechtspflege sowie der Rassendiskriminierung wurde er freigesprochen. A____ wurde zu CHF 8‘927.35 Parteientschädigung an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– wurde abgewiesen. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Ferner wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 41‘335.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 2‘000.– wurden zu Lasten der Strafgerichtskasse genommen. Der (damalige) amtliche Verteidiger wurde für seine Bemühungen entsprechend dem geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Schliesslich wurde A____ unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches im Widerhandlungsfall verpflichtet, sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels mit diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen. Diese amtliche Verfügung wurde A____ als separater Beschluss ausgefertigt.

 

Gegen das Urteil vom 6. Februar 2015 haben die Staatsanwaltschaft und A____, dieser inzwischen neu vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung angemeldet und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei auch der mehrfachen Verleumdung gemäss AS A. Ziff. 1.68-1.71, 4.139-4.141, 5.46, der Irreführung der Rechtspflege gemäss AS B. Ziff. 2 sowie der Rassendiskriminierung gemäss AS B. Ziff. 4 schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu verurteilten, unter Einrechnung der Sicherheitshaft. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Demgegenüber beantragt A____, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei unter Entschädigungsfolge vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie freizusprechen. Demzufolge sei er von der Verpflichtung der Bezahlung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 8‘927.35 an B____ freizusprechen. Im Weiteren sei er von der Verpflichtung, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, seine sämtlichen Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu löschen, freizusprechen. Subeventualiter und für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in einem Schuldpunkt sei er zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Beide Parteien haben ihre Anträge schriftlich begründet und sich zur Berufung der Gegenpartei vernehmen lassen. Die Privatkläger haben auf die Erhebung einer Berufung oder Anschlussberufung sowie auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme im Berufungsverfahren verzichtet.

 

Mit Verfügung vom 7. November 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Anträge auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie die Ladung von Zeugen vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses des Berufungsgerichts abgewiesen, hat jedoch die vom Berufungskläger eingereichten Eingaben inklusive deren Beilagen zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident überdies ein Sistierungsgesuch von A____ vom 20. Februar 2017 unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Berufungsgerichts anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen.

 

In der Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2017 sind der Berufungskläger und als Sachverständiger Dr. X____ befragt worden und die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], der Vertreter des Berufungsklägers und der Vertreter des Privatklägers B____ zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige des Berufungsklägers, der als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides hat, aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Der Vertreter des Berufungsklägers hat bezüglich der durch das Strafdreiergericht in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB erfolgten Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände weder in der Berufungserklärung einen Antrag gestellt, noch hat er sich zu dieser Frage in seiner schriftlichen Berufungsbegründung oder in seinem Plädoyer anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts geäussert oder zumindest im Eventualstandpunkt geltend gemacht, es sei auf eine Einziehung aller oder einiger Gegenstände zu verzichten. Diesbezüglich ist das Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen. Das gilt ebenso für die durch den Privatkläger B____ nicht angefochtene Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– seiner Entschädigungsforderung sowie für die dem (damaligen) amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung.

 

1.3      Im angefochtenen Urteil werden unter anderem auch [...] als Privatkläger aufgeführt. Diese Personen stehen im Zusammenhang mit den dem Berufungskläger vorgeworfenen falschen Anschuldigungen (Art. 303 StGB), welche die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen angeklagt hat. Die genannten Personen haben weder Strafantrag eingereicht noch je ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen. Sie haben sich deshalb auch nicht als Privatkläger konstituiert (vgl. dazu Art. 118 StPO). Davon ist offenbar auch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ausgegangen, hat sie ihnen doch entgegen Art. 327 Abs. 1 lit. b StPO die Anklageschrift nicht zugestellt (vgl. dazu auf S. 354 der Anklageschrift die Aufzählung von deren Empfänger). Die genannten Personen erhalten deshalb nur noch eine Kopie des Urteilsdispositivs, nicht aber das schriftlich begründete Urteil. Aus dem gleichen Grund kann auf den mit Schreiben vom 21. Februar 2017 durch [...] eingereichten Antrag auf Löschung der durch den Berufungskläger unter ihrem Namen verfassten Interneteinträge nicht weiter eingegangen werden.

 

2.

Der Vertreter des Berufungsklägers hat zu Beginn der Verhandlung des Berufungsgerichts seinen mit Schreiben vom 20. Februar 2017, durch den instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vorerst abgelehnten Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens und Abbietung der Verhandlung vom 24. Februar 2017 erneuert. Er begründet dies mit dem gegen die Staatsanwältin eingereichten Ausstandsgesuch, über welches noch nicht entschieden worden sei. Auch wenn bei späterer Gutheissung dieses Gesuchs die bereits getätigten Verfahrensschritte wohl nachgeholt werden müssten, würde die Durchführung der Verhandlung vor einem Entscheid über die Befangenheit der Staatsanwältin unerwünschte präjudizierende Wirkung haben. Es sei aus rechtsstaatlichen Gründen schwierig nachzuvollziehen, dass die Verhandlung durchgeführt werde, nachdem die Staatsanwältin Privatklagen gegen den Berufungskläger eingereicht habe, die einen Zusammenhang mit dem gegen diesen geführten Strafverfahren aufwiesen. Es bestehe im vorliegenden Fall auch keine zeitliche Dringlichkeit, weshalb der Entscheid über das Ausstandsgesuch abzuwarten sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt die von einem Ausstandsgesuch betroffene Person ihr Amt weiter aus. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere verhindern, dass durch ein unmittelbar vor dem Hauptverfahren gestelltes, offensichtlich haltloses Ausstandsbegehren das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1150). Eine Sistierung des Verfahrens mit Abbietung der bereits angesetzten Hauptverhandlung erscheint deshalb nur dann geboten, wenn ohne vertiefte Prüfung feststeht, dass das Ausstandsgesuch mit grosser Wahrscheinlichkeit gutzuheissen sein wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bundesgericht unterscheidet bezüglich der Anforderungen an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft zwischen dem Vorverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft zur Zurückhaltung verpflichtet ist und sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten hat, und dem Verfahren nach Erhebung der Anklage, in welchem die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180). Eine Gutheissung des Ausstandsgesuchs des Berufungsklägers erscheint deshalb eher als unwahrscheinlich, weshalb der Antrag auf Sistierung des Verfahrens und Verschiebung der Hauptverhandlung abzuweisen ist.

 

3.

3.1      Der Vertreter des Berufungsklägers bestreitet nach wie vor die örtliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt zur Durchführung des gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahrens. Er ist der Ansicht, dass vielmehr die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft zur Beurteilung zuständig seien. Der Berufungskläger habe die von ihm veröffentlichten Beiträge an seinem Computer an seinem Wohnort verfasst. Während die Ermittlungen dazu bereits im Jahr 2007 aufgenommen worden seien, sei er erstmals im November 2010 zur Sache einvernommen worden, ohne jedoch (auch) mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung konfrontiert zu werden. Dies sei erst im Jahre 2012 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Verfahren längst an den Kanton Basel-Landschaft abgetreten worden sein müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 34 Abs. 1 StPO sind, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat, für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Die Strafprozessordnung stellt also nicht auf ein zeitliches Element ab (wie der Ort, an dem die erste Straftat verübt worden ist, oder der Ort, an dem die ersten Ermittlungen aufgenommen worden sind). Welche Tat mit der schwersten Strafe bedroht wird, ergibt sich aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Vorliegend ist gegen den Berufungskläger wegen Verleumdung, mehrfache Pornografie, Rassendiskriminierung, falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ermittelt worden. Von diesen Delikten wird einzig die falsche Anschuldigung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet (Art. 303 Ziff. 1 StGB), während für alle anderen Straftaten die Obergrenze der möglichen Freiheitsstrafe bei drei Jahren liegt. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung bezieht sich auf die Anzeigestellung des Berufungsklägers auf der Bezirkswache City in Basel. Damit ergibt sich die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Basel-Stadt.

 

3.2      Auch die Einwendungen, die der Berufungskläger gegen die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung vom 18. September 2015 vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Es trifft nicht zu, dass damals kein Tatverdacht gegen den Berufungskläger bestanden hat. Die Vorinstanz hat den diesbezüglich relevanten Sachverhalt in chronologischer Reihenfolge geschildert und dargelegt, wann und weshalb sich ein Tatverdacht gegenüber dem Berufungskläger gebildet und verdichtet hat (Urteil S. 182 f.). Darauf kann verwiesen werden, ebenso wie auf ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschlagnahme des Computers des Berufungsklägers als mögliches Tatmittel sinnvoll erschienen ist und sich als rechtmässig erweist. Die anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise bleiben nach dem Gesagten verwertbar.

 

3.3      Schliesslich stellt sich in formeller Hinsicht noch die Frage, ob die Erkenntnisse rund um die Ermittlung der IP-Adressen beziehungsweise deren Zuordnung zum Beschuldigten als unverwertbar zu erklären sind, da deren Gewinnung ohne die nach Meinung der Berufungsklägers notwendige richterlich Genehmigung erfolgt sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei den IP-Adressen lediglich um Adressierungselemente handle, die vergleichbar mit Mobilrufnummern seien und analog solcher ohne richterliche Genehmigung ermittelt werden dürften. Die IP-Adresse des Berufungsklägers lasse keinerlei Rückschlüsse auf sein Verhalten zu resp. es könne nicht von einer Überwachung gesprochen werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 mit der Frage des Erfordernisses einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bei der Erhebung von Internet-Daten befasst. Dabei hat es unterschieden zwischen (richterlich nicht zu bewilligenden) Bestandesdaten-Auskünften und (richterlich zu bewilligenden) Auskünften zu Verbindungs-Randdaten. Erstere würden Daten darstellen, die lediglich Auskunft darüber gäben, wer als Inhaber oder Rechnungsadressat eines Anschlusses beim Anbieter registriert sei. Dabei sei den Strafverfolgungsbehörden der Anschluss bereits bekannt. Bei den Verbindungs-Randdaten (= Teilnehmeridentifikation gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO) würden Teilnehmer an konkreten Fernmeldeverbindungen über einen gewissen Zeitraum hinweg identifiziert, womit Verkehrsdaten von Kommunikationen erhoben und gestützt darauf Teilnehmer und Anschlüsse identifiziert werden könnten. Bezüglich der Abgrenzung weist das Bundesgericht darauf hin, dass grundsätzlich von einer Bestandesdatenabfrage auszugehen sei, wenn den Strafverfolgungsbehörden bereits ein Internetanschluss oder eine E-Mail-Adresse bekannt sei. Wenn die Behörden aber lediglich von strafbaren Internetkommunikationsaktivitäten Kenntnis hätten, die zugewiesenen IP-Adressen und registrierten Kunden aber nicht kennen würden, sondern diese über die Verbindungsranddaten der betreffenden Internetkommunikation eruiert werden sollen (= IP-History), sei von bewilligungspflichtigen Verbindungs-Randdaten auszugehen. Bei Bestandesdatenauskünften werde nur gefragt, wer einen bestimmten Internet-Anschluss benützt habe, während bei der Randdatenerhebung gefragt werde, „wer, wann mit wem“ über das Internet kommuniziert habe. Im durch das Bundesgericht untersuchten Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, über verschiedene E-Mail-Adressen drei Droh-E-Mails an in eine frühere Strafuntersuchung gegen ihn involvierte Personen versandt zu haben. Die Auskunft des ausländischen Kommunikationsdienst-Anbieters über den Zeitpunkt der Erstellung der E-Mail-Adressen und der Nachrichten sowie darüber, über welche IP-Adressen und Provider die Adressen generiert und die E-Mails verschickt wurden, hat das Bundesgericht als Daten beurteilt, die den Strafbehörden die Ermittlung des Orts des Versandes der inkriminierten Nachrichten ermöglicht hätten. Es habe sich daher um Daten, die die Kommunikation betreffen, und somit um Verbindungs-Randdaten gehandelt. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft bei zwei Blogs (http://o____.blogspot.com und http://p____.blogspot.com) mittels IP-Adressen recherchiert. In beiden Fällen hat sie zunächst beim Bloghost Google die IP-Adresse erhalten, von welcher aus der Blog bewirtschaftet wurde, und dann beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ermittelt, dass diese IP-Adresse dem Berufungskläger zuzuordnen sind. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäss nicht eruiert, „wer, wann mit wem“ über das Internet kommuniziert hat beziehungsweise nicht - wie in Art. 273 Abs. 1 StPO für die Genehmigungspflicht vorgesehen - Auskunft darüber verlangt, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat. Dementsprechend hat sie auch keine IP-History eingeholt, sondern nur die IP-Adresse. Mittels dieser konnte sie lediglich indirekt eruieren, von welcher E-Mail-Adresse der Blog bewirtschaftet wurde. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich vorliegend, im Gegensatz zu dem durch das Bundesgericht beurteilten Fall, nicht um Kommunikation im Internet und deren Überwachung. Vielmehr war einzig festzustellen, wem die Urheberschaft von im öffentlich zugänglichen Internet publizierten Blog-Einträgen zuzuordnen war. Die IP-Adresse ist in so einem Fall vergleichbar mit einem am Tatort hinterlassenen Fingerabdruck oder einer DNA-Spur. Dass deren Ermittlung via Datenbanken keiner richterlichen Genehmigung bedürfen, braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Auch die via den Bloghost und das UVEK ermittelte Zuordnung der IP-Adresse zum Berufungskläger kann demnach entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers verwertet werden.

 

4.

4.1      Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung den Beweisantrag gestellt, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger einzuholen. Dies wurde durch den instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 7. November 2016 vorläufig abgewiesen. Allerdings wurde Dr. X____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Sachverständiger zu Verhandlung des Berufungsgerichts geladen. Dieser wurde unter anderem danach gefragt, ob es aus seiner Sicht fachlich einen Grund gäbe, ein aktuelles Gutachten einzuholen. Der Sachverständige hat diese Frage verneint unter Hinweis darauf, dass seines Erachtens keine wesentlichen neuen Dokumente existierten, die zu anderen gutachterlichen Aussagen führen würden. Ferner hat der Berufungskläger erklärt, er wäre nicht bereit, mit Dr. X____ zusammenzuarbeiten. Bei dieser Situation sind von einem neuen Gutachten keine anderen Erkenntnisse zu erwarten, als sie auch aus dem bestehenden Gutachten vom 23. Oktober 2014 und den Erläuterungen des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts gewonnen werden können.

 

4.2      Der Berufungskläger hat in der Verhandlung des Berufungsgerichts seinen Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen erneuert. Die Parteien haben nur Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist auch zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, je mit Hinweisen; BGer 6B_751/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 6.2; statt vieler: AGE SB.2015.50 vom 24. August 2016). Was eine Befragung von Dr. H____ betrifft, so befindet sich dessen schriftlich verfasste psychiatrische Abklärung vom 5. Juli 2007 in den Akten. Es handelt sich dabei um ein Parteigutachten, welchem nicht der gleiche Stellenwert wie einem Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder dem Gericht eingeholt wird, zukommt. Die Ausführungen von Dr. H____ bilden bloss, aber immerhin, Bestandteil der Parteivorbringen des Berufungsklägers (vgl. dazu BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2014 mit Verweis auf BGE 132 III 83 und 127 I 73). Vorliegend hat das Berufungsgericht den gerichtlichen Sachverständigen zur Hauptverhandlung geladen und befragt. Eine mündliche Stellungnahme auch des Privatgutachters erscheint bei dieser Situation als unnötig, weshalb der Antrag, diesen als Zeugen zu befragen, abzuweisen ist. In antizipierter Beweiswürdigung kann ebenso auf eine Befragung von [...] verzichtet werden. Diese sollen Auskunft erteilen können zu Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem gegen den Berufungskläger im Jahre 2006 eingeleiteten Kündigungsverfahren stellen. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Sachverhalt durch verschiedene Gerichtsurteile genügend geklärt ist (vgl. dazu insbesondere die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts VD.639/2007 vom 18. Dezember 2007 und VD.617/2009 vom 15. Oktober 2009, vom Bundesgericht bestätigt mit BGer 8C_373/2010 vom 3. August 2010), erscheinen Aussagen zur damaligen Ausgangslage im Kündigungsverfahren für das vorliegende Strafverfahren entbehrlich. Das Berufungsgericht bezweifelt nicht, dass der Berufungskläger ein engagierter <Lehrer> gewesen ist, dessen Unterricht bei vielen Schülern grossen Anklang gefunden hat. Vorliegend geht es jedoch um die Beurteilung, ob er seine Sicht der Dinge tatsächlich „im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit“ dargestellt hat, wie dies sein Verteidiger geltend macht, oder ob er die Grenzen, die ihm das Strafrecht auferlegt, überschritten hat. Dazu können die angerufenen Zeugen keinen Beitrag leisten.

 

4.3      Erst in der Verhandlung des Berufungsgerichts vom 24. Februar 2017 hat der Berufungskläger persönlich erklärt, er wolle vor Abschluss des Beweisverfahrens auch ein paar Beweisanträge stellen. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO müssen Beweisanträge für das Berufungsverfahren jedoch mit der Berufungserklärung geltend gemacht werden. Wird ein Beweisantrag erst nach der Berufungserklärung gestellt, muss nachvollziehbar begründet werden, warum er nicht vorher erfolgt ist (vgl. AGE SB.2014.13 vom 24. Juni 2016). Auf entsprechende Frage hat der Berufungskläger erklärt, er habe sich die Mühe gemacht, sämtliche Akten durchzustudieren, und dabei gemerkt, dass das Gericht nicht im Besitze sämtlicher Akten sei. Er habe Akten gefunden, die ganz wesentlich seien und ein ganz anderes Bild ergäben als die durch die Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Akten. Damit hat der Berufungskläger mit keinem Wort begründet, weshalb er die Akten nicht schon früher eingereicht hat. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass eine rechtzeitige Sichtung der Akten im Hinblick auf die Einreichung der Berufungserklärung nicht möglich gewesen wäre. Der Berufungskläger hat sich vom 6. Februar 2015 bis zum 25. Februar 2015 in Sicherheitshaft befunden. Bis zur Abgabe der Berufungserklärung vom 5. Juni 2015, spätestens aber bis zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung vom 18. September 2015, wäre ihm nach der Entlassung aus der Sicherheitshaft somit genügend Zeit verblieben, die ihm wesentlich erscheinenden Beweise seinem Verteidiger früh genug zukommen zu lassen, damit dieser sie hätte einreichen können. Der erst in der Verhandlung gestellte Beweisantrag ist damit klar verspätet. Abgesehen davon hat der Berufungskläger nicht dargelegt, inwiefern diese angeblich fehlenden Akten es vermöchten, „ein ganz anderes Bild“ zu zeichnen als die durch die Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Akten. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat sich gezeigt, dass die vom Berufungskläger angesprochenen Emails an B____ bereits bei den Akten lagen. Die Akten des vorliegenden Falles sind ausserordentlich umfangreich und ermöglichen es dem Gericht, eine klare Vorstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts zu erhalten. Der durch den Berufungskläger persönlich eingereichte Beweisantrag ist bei dieser Situation auch in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148) abzuweisen.

 

5.

5.1      Der Berufungskläger war seit 1984 im Kanton Basel-Stadt als <Lehrer> angestellt. Nachdem es im Herbst 2005 zu Problemen mit Eltern von durch ihn unterrichteten Schülern kam, spitzte sich die Situation im Laufe des Jahres 2006 immer mehr zu, bis dass die Anstellungsbehörde am 22. August 2016 [recte 2006] eine erste Kündigung des Arbeitsvertrages und, nach deren Aufhebung durch das Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2007, am 3. September 2008 eine zweite Kündigung aussprach. Diese wurde durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 und durch das Bundesgericht mit Entscheid vom BGer 8C_373/2010 vom 3. August 2010 geschützt (vgl. auch den ausführlicheren Sachverhalt unter Ziff. 5.3.2). In der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, spätestens ab Mitte 2007 verschiedenste Persönlichkeiten, welche im Zusammenhang mit seiner Kündigung mit ihm in Kontakt geraten sind, mit Einträgen in diversen Blogs verleumdet zu haben. Bevor auf den Inhalt der einzelnen Posts näher eingegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Blogs überhaupt dem Berufungskläger zugeordnet werden können. Während der Berufungskläger die Urheberschaft der ihm durch die Vorinstanz zugeschriebenen Blogs mit Ausnahme des Blogs „http://m____.net“ bestreitet, ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, auch die Blogs http://l____.net und http://l____swissblog.ch (ehemals „blog.ch“) seien durch den Berufungskläger geführt worden.

 

5.1.1   Was die durch die Vorinstanz dem Berufungskläger zugeordneten Blogs betrifft, erachtet auch das Berufungsgericht dessen Urheberschaft als nachgewiesen. Hierfür kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urteil S. 186 – 190). Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:

 

o____.blogspot.com: Die IP-Adresse wurde beim Bloghost ermittelt und dem Berufungskläger mittels UVEK-Abfrage zugeordnet. Auf dem PC des Berufungsklägers wurden im Blog veröffentlichte Auszüge aus den Einvernahmen und weitere Aktenstücke, zu denen primär nur der Berufungskläger Zugang hatte, als eingescannte Dokumente gefunden.

 

p____.swissblog.ch: Es wurde der Ausdruck einer E-Mail sichergestellt, worin dem Berufungskläger ein neues Passwort zum Konto P____ beim damaligen Bloghost blog.ch, der später zu swissblog.ch umbenannt wurde, zugestellt wurde (Akten S. 156, Pos. 16.15).

 

p____.blogspot.com: Die IP-Adresse wurde beim Bloghost ermittelt und dem Berufungskläger mittels UVEK-Abfrage zugeordnet. Bei versuchter Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft mit dem Blogger „Coach“ erschien als Empfängeradresse die Emailadresse m____@gmx.ch, welche auf den Berufungskläger samt dessen Wohnadresse sowie die von ihm zugestandenermassen verwendete Emailadresse A____@bluewin.ch registriert ist.

 

q____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”): Es wurde der Ausdruck einer E-Mail sichergestellt, in welcher dem Berufungskläger ein neues Passwort zugeteilt worden war (Akten S. 156, Pos. 16.13). Gemäss Bloghost Idealizer war für den Administrator des Blogs die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. Ein auf diesem Blog veröffentlichter Beitrag wurde als Word-Datei auf dem beschlagnahmten PC des Berufungsklägers festgestellt.

 

m____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”): Die Zugangsdaten wurden an A____@bluewin.ch gesandt. Laut Auskunft des Bloghosts Idealizer war für den Administrator des Blogs die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. In einer E-Mail an [...] verwies der Berufungskläger auf den Blog m____.swissblog.ch (Akten S. 856). Ferner ist auf ein Printscreen vom beschlagnahmten Computer hinzuweisen, wonach dem Berufungskläger von Seiten des Bloghosts 15 E-Mails geschickt worden waren, die ihn über die Kommentierung von Beiträgen auf dem fraglichen Blog informierten (Akten S. 858). Auch die Chronologie der Ereignisse hat indiziellen Charakter: Nachdem E____ am 6. März 2008 unter Kündigungsandrohung gefordert hatte, verleumderische Inhalte auf dem Blog m____.net zu löschen, kam der Berufungskläger dem nach. Allerdings wurde gleichentags der hier diskutierte (namentlich verwandte) Blog m____.blog.ch auf den Namen A____ neu registriert und die erwähnte E-Mail von E____ nun dort veröffentlicht.

 

t____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”): Gemäss Bloghost Idealizer war für den Administrator des Blogs die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. Bei der Hausdurchsuchung wurde die Todesanzeige von [...] gefunden, die auf dem Blog veröffentlicht worden war. Ferner existiert ein Printscreen vom beschlagnahmten Computer, wonach dem Berufungskläger von Seiten des Bloghosts 54 E-Mails geschickt worden waren, welche ihn über die Kommentierung von Beiträgen auf dem fraglichen Blog informierten (Akten S. 1207).

 

u____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”): Die private Emailadresse des Berufungsklägers war im Administratorbereich des Blogs hinterlegt. Zudem wurde ein neues Passwort für das Konto an das private E-Mailkonto des Berufungsklägers versandt.

 

r____.net: Auf dem Datenträger des Computers wurde der HTML-Code gefunden, den der Computer während der Bearbeitung des Blogs zwischengespeichert hatte. Zudem wurden Vorgänge veröffentlicht, von denen nur der Berufungskläger (detaillierte) Kenntnis haben konnte, wie beispielsweise ein Vorfall vor dem Strafgericht.

 

v____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”): Laut Auskunft des Bloghosts Idealizer war für den Administrator des Blogs die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. Zudem wurde ein neues Passwort für das Konto an das private E-Mailkonto des Berufungsklägers versandt.

 

Insgesamt kann von einer geschlossenen Indizienkette ausgegangen werden, im Rahmen derer keine vernünftigen Zweifel an der Urheberschaft des Berufungsklägers mehr bestehen können.

 

5.1.2   Bezüglich der Blogs http://l____.net und http://n____.blog.ch ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass trotz zahlreicher Indizien für die Täterschaft des Berufungsklägers keine eindeutigen objektiven Beweise für die Urheberschaft des Berufungsklägers vorhanden wären. Entgegen der übrigen Blogs hätten keinerlei technische Daten gesichert werden können, die einen klaren Schluss auf die Täterschaft des Berufungsklägers zuliessen. Als einziger Vorgang auf dem Computer des Berufungsklägers habe festgestellt werden können, dass dieser versucht habe, das Passwort eines der L____-Blogs mit dem Hilfsmittel „Passwort vergessen“ zu erlangen. Im Gegensatz zu den übrigen Blogs sei aber kein Passwort an die E-Mail-Adresse des Berufungsklägers gesendet worden. Zudem bestünden in den Einträgen Komma-Fehler, die einem <Lehrer> nicht unterlaufen wären. Es komme hinzu, dass sich der Berufungskläger in einem Masse von diesen beiden Blogs distanziere, die in keinem Verhältnis zu seinen übrigen Bestreitungen stünden.

 

Am 2. Mai 2012 wurde dem Berufungskläger anlässlich einer Einvernahme vorgehalten, im Blog http://l____.net sei eine Mail von E____ vom 10. März 2008 veröffentlicht worden, die in keinem anderen Blog, auch nicht in dem zugestandenermassen durch ihn geführten Blog http://m____.net, erschienen sei. Somit könne niemand diese Mail kopiert und wieder veröffentlicht haben (Akten S. 1372). Der Berufungskläger bestritt, dieses Schreiben nie in seinem Blog veröffentlicht zu haben. Anlässlich einer weiteren Einvernahme am 25. Mai 2012 legte er einen Ausdruck aus seinem Blog http://m____.net vor, auf dem die fragliche Mail ersichtlich war (Akten S. 3475), und bemerkte gegenüber dem ihn befragenden Detektiv-Wachtmeister: „Du siehst also, es konnte von meinem Blog kopiert und wieder im Blog von L____ eingefügt werden. Du hast gesagt, dass du meine Blogs von Anfang an gesammelt hast. Offensichtlich doch nicht. He, jetzt scheisst dich dies an […]“ (Akten S. 3478).

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 11. März 2008 einen Ausdruck aus dem Blog http://m____.net gemacht (Beilagen zu den Akten, Ordner 8, S. 196 und 197). Ein Vergleich dieser Kopie mit der vom Berufungskläger am 25. Mai 2012 vorgelegten Kopie ergibt, dass sich letztere hinsichtlich des Eintrags vom “7. März, 14:23 Uhr“ in wesentlichen Punkten von demjenigen, die die Staatsanwaltschaft abgelegt hat, unterscheidet. Offensichtlich ist der Text der Situation angepasst worden. Statt „Meine Frage an alle interessierten Juristen: Wie kann man diese Frau stoppen? Ich nehme an, das folgende Mail wird bei E____ auf taube Ohren stossen“ heisst es nun „Der anschliessende Mail-Wechsel zeigt deutlich auf, dass gewisse Staatsfunktionäre das Thema “Staatsmobbing“ am liebsten totschweigen würden. Im Sinne der Transparenz möchte ich Ihnen die interessanten Mails nicht vorenthalten“. Im Auszug der Staatsanwaltschaft endet der Eintrag mit einer Mail des Berufungsklägers vom 7. März 2008 an E____. Demgegenüber werden in dem vom Berufungskläger am 25. Mai 2012 eingereichten Ausdruck auch die Mail von E____ vom 10. März 2008 und eine weitere Antwort des Berufungsklägers (diese ohne Wiedergabe des sonst üblichen E-Mail-Kopfes und ohne Datierung) aufgelistet. Abgeschlossen werden die Einträge auf beiden Ausdrucken mit “A____ -7. MRZ,14:23“. Es stellt sich in erster Linie die Frage, wie der Berufungskläger am 7. März 2008 eine Mail veröffentlichen konnte, die er erst am 10. März 2008 erhalten hat. Auffällig ist auch Folgendes: Laut dem durch die Staatsanwaltschaft am 11. März 2008 erstellten Ausdruck war der Berufungskläger seit 90 Tagen online, wobei die letzte Aktualisierung am 9. März um 09:38 stattgefunden hatte. Der Berufungskläger hätte somit problemlos die Möglichkeit gehabt, die Mail von E____ vom 10. März 2008 aufzuschalten, was er aber nicht getan hatte. Laut dem vom Berufungskläger zu Beweiszwecken eingereichten Ausdruck war er seit 1604 Tagen online, wobei die letzte Aktualisierung am 2. Mai, 16:40 stattgefunden hatte. Die Befragung durch die Staatsanwaltschaft, in welcher ihm der entsprechende Vorhalt (wonach sich in seinem Blog die fragliche Mail nicht befunden habe und deshalb auch nicht habe kopiert werden können) gemacht worden war, war gleichentags um 12.40 Uhr beendet worden. Die gesamte Situation kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Berufungskläger die Mail von E____ vom 10. März 2008 im Nachgang zur Einvernahme vom 2. Mai 2012 zu Beweiszwecken in den von ihm verwalteten Blog http://m____.net unterhalb seines eigentlichen Eintrags, aber noch vor dem Datum des 7. März 2008, eingefügt hat.

 

Bei dieser Situation bleibt es bei der Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass kein Fremder die Möglichkeit gehabt hätte, die an den Berufungskläger gerichtete Mail von E____ vom 10. März 2008 zu kopieren. Beim Blogger von http://l____.net muss es sich deshalb zwingend um den Berufungskläger gehandelt haben. Dass sich dieser, wie die Vorinstanz festgehalten hat, in einem im Vergleich zu den übrigen Bestreitungen auffällig starken Ausmass von diesem Blog und dem Blog http://n____.blog.ch distanziert, lässt sich mit der ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Irreführung der Rechtspflege erklären (vgl. dazu Ziff. 7). Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger eigene Texte mit „L____“ unterschrieben hat (Akten S. 1565 und 2968). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein namhafter Teil der Beiträge auf den L____-Blogs sich mit der Geschichte des Berufungsklägers beschäftigt, was gegen die Theorie des unbekannten Dritten spricht. Es ist höchst unwahrscheinlich und widerspricht der üblichen Lebenserfahrung, dass ein Dritter sich ausschliesslich vom Schicksal eines anderen in dem Ausmass angesprochen fühlt, dass er einen ohnehin bereits weit verbreiteten Blog noch zusätzlich verbreitet, ohne auch nur ein Wort über den Grund seiner eigene Betroffenheit zu verlieren. Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für Zweifel daran, dass auch der Blog http://l____.net klar dem Berufungskläger zugerechnet werden muss. Dass dies auch für den Blog http://n____.blog.ch zutrifft, ist zwar anzunehmen, kann aber nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden.

 

5.2     

5.2.1   Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der Berufungskläger führt aus, der Täter müsse somit bewusst im Sinne eines dolus directus eine unwahre, rufschädigende Äusserung tätigen. In den Blogs seien die fraglichen Äusserungen aber nie einfach in den Raum gestellt worden, sondern seien immer mit entsprechenden Aktenauszügen dokumentiert gewesen. So sei beispielsweise objektiviert worden, dass E____ den Berufungskläger fälschlicherweise der Drohung angezeigt habe. Ebenfalls objektiviert worden sei durch entsprechende Veröffentlichung von nicht geheimen E-Mails und Schriftstücken, dass dem Berufungskläger durch verschiedene Personen im Erziehungsdepartement angedroht worden sei, er werde freigestellt und die Kündigung erhalten, wenn er sich nicht psychiatrisch begutachten lasse, wobei es gerichtsnotorischerweise dann in der Tat auch so gekommen sei. Der Berufungskläger tue demgemäss nichts anderes, als die objektivierten Fakten weiter zu kommentieren. Dass dies aus seiner Sicht erfolge, ändere nichts daran, dass alle - nunmehr als verleumderisch taxierten Kommentare - einen realen Hintergrund hätten und entsprechend dokumentiert worden seien. Diese Behauptung des Berufungsklägers trifft nicht zu. Vielmehr ist der Vorinstanz zu folgen, welche festhält, dass die Blogs wesentlich weitergehende Inhalte haben als die “Fakten“ (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 5.3, insbesondere Ziff. 5.3.3), die der Berufungskläger (auch im Berufungsverfahren) aufführt. So wird unter anderem von DDR- und Nazi-Methoden gesprochen und davon, dass B____ durch und durch verlogen und arglistig und ein Machtmensch sei, der Mitarbeiter, die nicht auf seiner Linie seien, skrupellos ausschalte. Zudem erhebe E____ satanische Anschuldigungen, sie begehe perfiden Taten, die an arglistiger Perversion kaum mehr zu überbieten seien. Von lediglich objektiven Fakten kann also keine Rede sein.

 

5.2.2   Nachfolgend wird eine Auswahl von Einträgen aus diversen Blogs wiedergegeben, welche in der Anklageschrift aufgelistet sind. Stellen, welche das Berufungsgericht als objektiv verleumderisch im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB erachtet, sind in kursiver Schrift und fett markiert.

 

1.3.     o____.blogspot.ch; 31.08.2012 (Ordner 1):

Titel: Lic. iur. [...] – ausserordentlich befangener Staatsanwalt

 

… Der Brief von <Lehrer> H. an [...] zeigt deutlich, dass dieser Staatsanwalt alles unternimmt, um die strafrechtlich relevanten Taten von Regierungsrat B____ unter den Teppich zu kehren. Die Vorwürfe gegen Regierungsrat B____ sind weder diffus noch wirr, sondern massiv. Zahlreiche Dokumente belegen, dass <Lehrer> H. unter der Regie von Regierungsrat B____ und E____ als "selbst - und fremdgefährlich" verleumdet wurde, um ihn aus dem Basler Schulsystem zu mobben. Dem völlig unschuldigen <Lehrer> wurde unterstellt, er habe Drohungen geäussert, was sich als böswillige Lüge erwies. … Auch dieses arglistige Konstrukt benutzt B____, um von seinen eigenen Taten abzulenken. …

1.4.     o____.blogspot.ch; 25.04.2012 (Ordner 1):

Titel: Ausserordentlicher Staatsanwalt

 

... Dass Regierungsrat B____ die Lüge seiner Mitarbeiterin E____ (<Lehrer> H. habe Drohmails verschickt) ohne Rücksprache mit dem <Lehrer> für bare Münze nimmt, beweist, dass Regierungsrat B____ seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, mit seinem voreiligen Brief an die Elternschaft (die Kündigung von <Lehrer> H. sei rechtmässig) sein Amt missbraucht hat und mit seinen falschen Anschuldigungen (<Lehrer> H. habe eine Fernmeldeanlage missbraucht) die Rechtspflege vorsätzlich in die Irre geführt hat….

1.5.     o____.blogspot.ch; 22.01.2012 (Ordner 1):

 

… Bereits schon der tendenziöse Titel des BaZ-Artikels führt in die Irre: Nicht der angebliche Ex-<Lehrer> verfolgt B____, sondern der Erziehungsminister verfolgt den <Lehrer>, der sich seit über fünf Jahren gegen seine arglistige Entlassung wehrt. …

1.6.     o____.blogspot.ch; 28.12.2011 (Ordner 1):

Titel: B____ in Komplott verwickelt

 

Das Stawa-Dokument vom 12.8.2006 beweist, dass Regierungsrat B____ in das Komplott gegen <Lehrer> H. verwickelt war. <Lehrer> H. wurde wahrheitswidrig als selbst- und fremdgefährlich verleumdet um ihm rechtswidrig zu kündigen. Bis heute hat sich keine einzige Tageszeitung mit dem Mobbingfall <Lehrer> H. befasst.

1.7.     o____.blogspot.ch; 26.05.2009 (Ordner 1):

Titel: Die schrillen Töne des B____

 

… Klartext: Lehrkräfte, die sich gegen unsere Ziele wehren, werden zwangsweise psychiatrisiert. Wer sich nicht psychiatrisieren lassen will, dem kündigen wir wegen schwerer Pflichtverletzung. … Klartext: Mit einer stärkeren Individualisierung in einer heterogenisierten Basisstufe werden wir die Lehrkräfte vorsätzlich überfordern. Die Burn-Out-Rate wird markant ansteigen. Die Psychiatrisierung der ausgebrannten Lehrkräfte wird uns eine flächendeckende „Gedankenkontrolle“ ermöglichen. In Tagesschulen werden die Kinder zum Wohle des Staates sozialistisch indoktriniert. …

1.8.     o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1):

Titel: B____ und die Wahrheit

 

"Der Fisch stinkt vom Kopfe her."

Norddeutsches Sprichwort

(Foto von B____)

 

… Diverse anonyme Blog-Betreiber äussern sich äusserst kritisch zu Regierungsrat B____. Dieser beklagt sich im Internet über eine Verleumdungskampagne gegen seine Person. Das Gegenteil ist der Fall. Regierungsrat B____ hat selber eine Verleumdungskampagne gegen einen politisch unbequemen <Lehrer> unterstützt. … Das Gegenteil ist wahr! Sämtliche Akten beweisen, dass <Lehrer> H. von diversen Personen vorsätzlich in Misskredit gebracht worden ist. Die Aussage von Regierungsrat B____ entspricht nicht der Wahrheit!

1.9.     o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1):

Titel: Ideologie, Propaganda und Zensur

 

Mit der feministisch-sozialistischen Unterwanderung des Schulsystems unter der Leitung von B____ und I____ ist die Schule total verpolitisiert worden. Unter dem Deckmantel der politischen Korrektheit verbirgt sich in Wahrheit das Krebsgeschwür der Zensur. Mit diversen politischen Waffen wird die Wahrheit zerstört. Nur wer der Wahrheit verpflichtet ist, kann die Menschenrechte wahren. Staatliche Propaganda und verordnete Ideologien zerstören die Wahrheit. …

1.11.   p____.blogspot.com; 02.09.2010 (Ordner 1):

Titel: B____ – Departementsvorsteher des ED

 

… Dass Regierungsrat B____ dem schwer in seiner Ehre verletzten <Lehrer> nicht einmal ein Gespräch zubilligt, zeigt den wahren Charakter von B____. Mit seinem Projekt "Help Our Teachers" wollte B____ bei der Basler Lehrerschaft den Eindruck erwecken, die Lehrkräfte tatkräftig zu  unterstützen. In Wirklichkeit baute er mit seinen linken Mitarbeitern I____, F____ und E____ das Erziehungsdepartement zu einem totalitären Machtapparat um. Lehrkräfte, die sich eigene Gedanken zu den sozialistischen Schulreformen machten, wurden über die Ärzte des Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder über IV-Psychiater aus dem Schuldienst ausgegliedert. Diese DDR-Methoden wurden von Regierungsrat B____ nicht nur gebilligt, sondern systematisch mitgetragen. Das neuste ED-Projekt, Schülerinnen und Schüler mittels Computerprogramm nach potentiellen Amoktätern durchzuscannen, zeigt die menschenverachtende Haltung von B____ und seinen Mitarbeitern: Wer nicht spurt, wird in Zukunft flächendeckend als selbst- bzw. fremdgefährdend diffamiert und gerät in die Mühlen der Psychiatrie und der Justiz. Auch <Lehrer> H. wurde als möglicher Amoktäter verleumdet und zu IV-Psychiater [...] geschickt. Als H. sich einen eigenen Psychiater aussuchte, kündigten die Mitarbeiter von B____ dem beliebten <Lehrer> wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung". Wer im Basler Erziehungsdepartement keine unkritische Untertanenmentalität an den Tag legt, wird mit allen Mitteln aus dem Betrieb gemobbt. Da B____ die in diesem Blog aufgedeckte Wahrheit als "Diffamierung" seiner Mitarbeiter interpretiert, sämtliche Hinweise auf Mobbing leugnet und ein Gespräch mit dem beliebten <Lehrer> H. systematisch verweigert, erhält der Vorsteher des Erziehungsdepartements in diesem Blog einen "Ehrenplatz". Behördenkriminalität muss aufgedeckt und bekämpft werden! Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!

1.12.   p____.blogspot.com; 27.03.2010 (Ordner 1):

Titel: <Lehrer> H. – Behördenmobbing-Opfer

 

… Ihr willkürliches und unangemessenes Vorgehen kann nur als "Mobbing" oder "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf <Lehrer> H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung I____ (SP) und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ (LDP) tatkräftig unterstützt. …

1.13.   p____.blogspot.com; 26.10.2009 (Ordner 1):

Titel: <Lehrer> H. – Behördenmobbing-Opfer

 

Leider wurde die Hetzjagd auf <Lehrer> H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung I____ (SP) und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ (LDP) tatkräftig unterstützt. … Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen <Lehrer> H. waren drei haltlose Beschwerden von drei links-feministischen Müttern.

1.14.   p____.blogspot.com; 19.07.2009 (Ordner 1):

Titel: <Lehrer> H. – Staatsmobbingopfer

 

Leider wurde die Hetzjagd auf <Lehrer> H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung I____ (SP) und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ (LDP) tatkräftig unterstützt. … Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen <Lehrer> H. waren drei haltlose Beschwerden von drei links-feministischen Müttern. Die zahlreichen unwahren Behauptungen von B____ und sein angeblich "besorgtes" Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] lassen vermuten, dass die Entlassung des Lehrers H. von oberster Stelle geplant und umgesetzt worden ist.

1.15.   p____.blogspot.com; 13.07.2008 (Ordner 1):

Titel: B____ – Vorsteher Erziehungsdepartement Basel-Stadt

 

"Der Fisch stinkt vom Kopfe her."

Norddeutsches Sprichwort

(Foto von B____)

1.17.   p____.blogspot.com; 17.09.2012 (Ordner 2):

Titel: B____ – Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements

 

Wenn es darum geht, anderen zu schaden, um die eigene Haut zu retten, ist Regierungsrat B____ Weltmeister.Die Argumentation von B____ ist durch und durch verlogen und arglistig. …Da B____ auf keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt, wurde <Lehrer> H. mit zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. Um das gegen <Lehrer> H. systematisch angezettelte Mobbing zu vertuschen, versuchte B____ in seinem Schreiben vom 13.12.06 die Elternschaft davon zu überzeugen, dass <Lehrer> H. rechtmässig entlassen wurde. …. Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. … Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____ in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich falsch informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht. ...

1.18.   p____.blogspot.com; 11.09.2012 (Ordner 2):

Titel: [...] – ausserordentlich befangener Staatsanwalt

 

…Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. Mit allen Mitteln versuchte der angeschlagene Regierungsrat seine Rolle im Mobbing-Skandal zu vertuschen und die Eltern von der Rechtmässigkeit der rechtswidrigen Kündigung zu überzeugen. …

1.19.   p____.blogspot.com; 03.09.2012 (Ordner 2):

Titel: <Lehrer> H. – Mobbing-Opfer

 

Regierungsrat B____ hat mich in der Basler Zeitung als psychisch kranken Stalker verleumdet. Seine Diagnose ist die eines arglistigen Juristen. In Wirklichkeit gibt es kein einziges psychiatrisches Gutachten über mich, in dem meine Gesundheit angezweifelt wird. Im Gegenteil: Mein Psychiater Dr. med. [...] hat in seinem Gutachten festgestellt, dass ich völlig gesund bin. …Ich habe meine Arbeit als <Lehrer> beim Basler Erziehungsdepartement verloren, weil Regierungsrat B____ und seine Mitarbeiter böswillig behaupten, ich sei psychisch krank. Diese arglistige Verleumdung hätte vom staatlich bestellten Dr. [...] offensichtlich bestätigt werden sollen. Als ich den Braten jedoch roch, verzichtete ich auf eine Begutachtung durch den befangenen Psychiater. Postwendend erhielt ich die Kündigung: Es sei eine schwere Pflichtverletzung, sich nicht vom Psychiater des Arbeitgebers krank schreiben zulassen. … Dieses Vorgehen erinnert mich an die dunkle Zeit des Nationalsozialismus, wo <Lehrer> ihren Job verloren, wenn sie nicht die "richtige" Gesinnung vertraten. Auch in der DDR und in der Sowjetunion wurden Querdenker über die Psychiatrie aus dem System ausgemustert. …B____ hat mir mit seinen Mitarbeitern tatsächlich eine "Mobbing-Hölle" zugemutet, die mich tatsächlich fast um den Verstand gebracht hätte. Zum Glück nur fast! Es ist sehr verletzend von arglistigen Personen rechtswidrig als angeblich "selbst- und fremdgefährlich" verleumdet zu werden. Heute weiss ich, dass es üblich ist, Menschen, die dieses totalitäre System hinterfragen, mittels Psychiatrie und Zwangsmedikation systematisch wegzusperren. Die Konzentrationslager in welche politische Gegner heute weggesperrt werden, sind sog. Psychiatrische Kliniken. Völlig gesunden Menschen wird eingeredet, sie seinen krank. Dann unternimmt man alles, um sie mit giftigen Medikamenten tatsächlich krank zu machen. … Ich weiss, dass B____ mich mit seinen Mitarbeitern in der Psychiatrie zum Schweigen bringen wollte. Die Originaldokumente sind im Internet unschwer zu finden. …

1.20.   p____.blogspot.com; 30.08.2012 (Ordner 2):

Titel: [...] – BaZ-Journalist

 

<Lehrer> H. ist auch nach über 6 Jahren übelster Mobbing-Hölle immer noch frisch und munter. Verantwortlich für diese "Mobbing-Hölle" ist B____. Er dichtete dem völlig gesunden <Lehrer> eine psychische Krankheit an, mit der Absicht, diesen in einer psychiatrischen Klinik einzusperren.
B____ wird einen zweiten Persilschein erhalten und weiterhin das Basler Bildungssystem systematisch zerstören. Dieser Blog beweist, dass die Verschwörung gegen <Lehrer> H. tatsächlich existiert. Der Verantwortliche heisst: B____.

1.26.   p____.blogspot.com; 10.01.2012 (Ordner 2; zweite Version):

 

Da B____ auf keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt, wurde <Lehrer> H. mit zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. … Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. … Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____ in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich falsch informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht. … Wer so argumentiert, hat offensichtlich grosse Angst vor der Wahrheit. Obwohl Amtsmissbrauch und falsche Anschuldigung als Offizialdelikte gelten, hat die Strafverfolgungsbehörde von sich aus bisher noch keine Strafuntersuchung gegen B____ eingeleitet. Anscheinend geniessen Regierungsräte juristische Narrenfreiheit.

1.30.   p____.blogspot.com; 02.09.2010 (Ordner 2):

Titel: B____ – Departementsvorsteher des ED

 

… Lehrkräfte, die sich eigene Gedanken zu den sozialistischen Schulreformen machten, wurden über die Ärzte des Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder über IV-Psychiater aus dem Schuldienst ausgegliedert. Diese DDR-Methoden wurden von Regierungsrat B____ nicht nur gebilligt, sondern systematisch mitgetragen. Das neuste ED-Projekt, Schülerinnen und Schüler mittels Computerprogramm nach potentiellen Amoktätern durchzuscannen, zeigt die menschenverachtende Haltung von B____ und seinen Mitarbeitern: Wer nicht spurt, wird in Zukunft flächendeckend als selbst- bzw. fremdgefährdend diffamiert und gerät in die Mühlen der Psychiatrie und der Justiz.

1.33.   p____.blogspot.com; 22.05.2013 (Ordner 3):

Titel: Staatsterror und Bildungsfaschismus

 

Der Mann, der mit seinem Mitarbeitern seit über zehn Jahren das Basler Schulsystem ruiniert, heisst B____. Kritik an seiner Person, verträgt er schlecht. Er ist ein Machtmensch, der Mitarbeiter, die nicht auf seiner Linie sind, skrupellos ausschaltet. … Ein Regierungsrat, der seine Gegner in die Psychiatrie sperren lassen will, ist ein Krimineller. Leider hat in der Basler Staatsanwaltschaft niemand den Mut, gegen B____ wegen Amtsmissbrauch zu ermitteln. … Wann wehren sich die Lehrerinnen und <Lehrer> gegen den von B____ verursachten Bildungsfaschismus?

1.34.   p____.blogspot.com; 12.05.2013 (Ordner 3):

Titel: Psychosoziale Kontrolle = Behördenkriminalität

 

…Es war ihm nicht bewusst, dass B____ und seine Mitarbeiter aus dem Basler Erziehungsdepartement systematisch die Absicht verfolgten, ihn mit allen Mitteln in eine psychiatrische Klinik sperren zu lassen, um ihm später wegen angeblich "psychischer Krankheit" zu kündigen.

1.36.   p____.blogspot.com; 26.12.2012 (Ordner 3):

Titel: B____ – Erziehungsminister

 

…Fakt ist: <Lehrer> H. war gar nie krank! Unter der Leitung von B____ entwickelten dessen Mitarbeiter E____, F____, G____ und I____ einen arglistigen Plan, wie <Lehrer> H. aus dem Basler Schuldienst herausgemobbt werden konnte. Man dichtete dem engagierten und beliebten <Lehrer> einfach eine psychische Krankheit an, mit dem Ziel, ihn über einen bestellten Psychiater "arbeitsunfähig" schreiben zu lassen. … In Wirklichkeit wollten B____ und seine Mitarbeiter den <Lehrer> in einer psychiatrischen Klinik bis auf weiteres entsorgen.

1.37.   p____.blogspot.com; 10.12.2012 (Ordner 3):

 

Offensichtlich sind Methoden, wie sie in der DDR und in der Sowjetunion gang und gäbe waren, unterdessen auch in der Schweiz angekommen. Noch immer hofft der <Lehrer>, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt endlich korrekt ermittelt. Die Indizien deuten klar darauf hin, dass Regierungsrat B____ in das systematische Mobbing gegen den <Lehrer> massiv verwickelt ist. … Dass der Leiter des Erziehungsdepartements den <Lehrer> in der Basler Zeitung als "Stalker" darstellt, zeigt den wahren Charakter von B____. Mit diesem Ausraster gibt B____ indirekt zu, dass er für den staatlichen Terror gegen den <Lehrer> verantwortlich ist. … [...] hat dem zwielichtigen Regierungsrat bekanntlich schon zwei Mal aus der Klemme geholfen.

1.41.   q____.swissblog.ch; 09.08.2009 (Ordner 1)

Titel: <Lehrer> H. gelangt ans Bundesgericht

 

…Leider wurde die Hetzjagd auf den Beschwerdeführer vom damaligen Ressortleiter Schulen I____ und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ mit diversen Schreiben vorsätzlich unterstützt. … Die zahlreichen unwahren Behauptungen von B____

1.42.   q____.swissblog.ch; 22.06.2009 (Ordner 1)

Titel: Die Macht der Lüge

 

Mit dieser unwahren Behauptung versucht Regierungsrat B____ die zahlreichen Verfehlungen seiner Mitarbeiter vorsätzlich zu vertuschen. … Wer die Akten zum Mobbingfall <Lehrer> H. studiert, erkennt sofort, dass das Zerrbild, das B____s Mitarbeiter vorsätzlich von <Lehrer> H. konstruiert hatten, nichts mit der Realität zu tun hat. … Falls es dem Staatsfilz gelingen sollte, unbequeme Mitarbeiter in Zukunft ohne gerichtliche Kontrolle in die IV abzuschieben, wäre der Orwell-Staat im Kanton Basel-Stadt definitiv realisiert.

1.48.   m____.net; 27.10.2007 (Ordner 1)

Titel: Hetzpropaganda

 

Hetzpropaganda …Mit der feministisch-sozialistischen Unterwanderung des Schulsystems unter der Leitung von B____ und I____ ist die Schule total verpolitisiert worden. Unter dem Deckmantel der politischen Korrektheit verbirgt sich in Wahrheit das Krebsgeschwür der Zensur. Mit diversen politischen Waffen wird die Wahrheit zerstört. …

1.49.   m____.net; 29.06.2007 (Ordner 1)

Titel: Ein fiktiver Krimiroman

 

… B____ und I____ haben bei der Bewältigung dieses Themas einmal mehr einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen. Unter der Führung dieser beiden Verantwortungsträgern haben sich die Basler Schulen in den letzten Jahren zu einem totalitären Gebilde entwickelt. Denunziantentum und Manipulation sind im Basler Schulsystem an der Tagesordnung.Wer kritisch ist, wird mit totalitären Mitteln aus dem Schulsystem gemobbt. … Wer das sozialistisch totalitäre Basler Schulsystem angreift, bekommt Probleme mit seinen Vorgesetzten. Ein totalitäres System schreckt vor Mobbing, Verleumdung und Psychoterror nicht zurück. Kritische Lehrpersonen werden krank geschrieben, psychiatrisiert oder gar kriminalisiert. … Wer die totalitäre Ideologie trotzdem kritisch hinterfragt, wird aus dem Amt gemobbt. Denunziation, Freistellung, Psychiatrisierung, Kriminalisierung und Skandalisierung sind dabei die Mittel, unliebsame Lehrkräfte loszuwerden. Die Realität hat die Fiktion schon längst eingeholt. …

1.52.   m____.swissblog.ch; 20.03.2008 (Ordner 1)

Titel: Die Fakten aus meiner Sicht

 

… Die Sorgen und Nöte der Lehrkräfte interessieren die Bildungsbürokraten in Wirklichkeit überhaupt nicht. Wer nicht spurt, wird entweder dem Psychologen oder gar dem Psychiater zugeführt.

1.54.   t____.swissblog.ch; 28.08.2008 (Ordner 1)

Titel: Gedanken zum Freitod eines OS-<Lehrer>

 

Gedanken zum Freitod eines OS-Lehrers … . Passte die Lehrkraft aber nicht in das sozialistische Schema, wurde die andersdenkende Lehrkraft von der Schulhausleitung und von der Schulleitung genötigt, sich von angeblich neutralen Mediatoren, Supervisoren, Psychologen und Psychiatern „therapieren“ zu lassen. Diese schon in der ehemaligen DDR angewandten Methoden sollten dafür sorgen, dass an der Basler Orientierungsschule immer die „richtige“ Gesinnung herrschte. Innerhalb des Lehrerkollegiums wurden einzelne Lehrkräfte damit betraut, Kolleginnen und Kollegen innerhalb des Teams zu kontrollieren und der Schulhausleitung Meldung zu erstatten, wenn sich ein Teammitglied „verdächtig“ verhielt.

1.60.   u____.swissblog.ch; 06.10.2008 (Ordner 1)

Titel: Mobbing im Basler Erziehungsdepartement

 

…Die Art und Weise wie Ressortleiter I____ und Departementsleiter B____ mittels Sprache Lehrkräfte und Eltern manipulieren und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. aufs massivste vorsätzlich missbraucht, ist völlig inakzeptabel. Die auf Psychoterror ausgelegte Eskalationsspirale, hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die <Lehrer> H. vorsätzlich aufgezwungene Psychiatrisierung, Kriminalisierung, Invalidisierung und Skandalisierung sind in einem Rechtsstaat nicht tolerierbar. Zur Zeit befasst sich auch das Strafgericht Basel-Stadt mit dem unglaublichen Mobbing-Fall.

1.62.   r____.net ; 29.06.2009 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1)

Titel: Regierungsrat B____ mauschelt weiter

 

Regierungsrat B____ mauschelt weiter … Wer im Basler Erziehungdepartement so arbeitet, wie es dem Departementsleiter B____ gefällt, erhält jährlich eine Anerkennungsprämie im Wert von 3000 Franken. Obwohl das Basler Personalgesetz Offenheit, Vertrauen und Fairness als oberste Richtlinie propagiert, scheint sich B____ nicht an diese Vorgaben zu halten. Regelmässig kommen B____s hochgestellte Chef-Beamten in den Genuss der begehrten Prämie.Als Gegenleistung veranlasst F____ auf Geheiss seines Chefs Psychiatrisierungen unbequemer Lehrkräfte. …Allerdings ist die ungerechte Prämienverteilung nur die Spitze des Eisberges.

1.63.   r____.net ; 07.02.2009 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1)

Titel: B____ und sein Einfluss

… Auch in einem massiven Fall von <Lehrer>-Mobbing hatte Regierungsrat B____ schon versucht, persönlich Einfluss zu nehmen. Um die arglistigen und rechtswidrigen Veranstaltungen seiner Mitarbeiter E____, F____, G____ und I____ zu vertuschen, wandte er sich im 2006 persönlich an den Leiter der Basler Gesundheitsdienste, um einen völlig unbescholtenen <Lehrer> zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik zu „entsorgen“.Da die Staatsanwaltschaft in Basel-Stadt dem Regierungsrat unterstellt ist, hat es die Strafverfolgungsbehörde bis jetzt leider unterlassen, gegen die Amtsführung von B____ zu ermitteln. Amtsmissbrauch ist ein sog. Offizialdelikt, welches von der Staatsanwaltschaft eigentlich von Amtes wegen verfolgt werden müsste.

1.67.   r____.net ; 09.08.2008 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1)

Titel: OS Rektorin trotz Strafverfahren befördert!

 

… Nur so ist es zu erklären, dass sie zu Zeit versucht, den <Lehrer> mit einer Weisung unter Androhung einer erneuten Kündigung zu nötigen, sich von einem Psychiater der Kantonalen IV-Stelle begutachten zu lassen. Regierungsrat B____ unterstützt die zahlreichen Kompetenzüberschreitungen seiner Mitarbeiterin konsequent. Offensichtlich weiss der Vorsteher des Erziehungsdepartements genau, dass ihm die Basler Staatsanwaltschaft und die Basler Zeitung den Rücken frei halten.

1.68.   l____.net; 06.05.2008 (Ordner 1)

Titel: Mit einer Lüge wurde ein unbescholtener <Lehrer> zwangspsychiatrisiert

 

Wegen RR B____s Lüge konnte der <Lehrer> A____ überhaupt zwangspsychiatrisiert werden.

Facebook-Einträge unter dem Account „[…]“

 

1.73.   6. Februar 2014

Titel: <Lehrer> H. – Behördenmobbing-Opfer

 

… Die von B____ geschaffene "Beratungsstelle für Lehrkräfte" ändert nichts an dieser Tatsache. Die Sorgen und Nöte der Lehrkräfte interessieren die Bildungsbürokraten in Wirklichkeit überhaupt nicht. Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. … Die Art und Weise wie Ressortleiter I____ und Departementsleiter B____ Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schul-psychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. … Anzeigesteller sind die selben Staatsfunktionäre, die den <Lehrer> massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!

1.84.   „Die Verschwörung“; eingestellt am 05.06.2013; Länge: 3 Min. 28 Sek.

 

… Das Video hat folgenden textlichen und bildlichen Inhalt:

…Zahlreiche Basler Staatsfunktionäre hatten beschlossen, ihn in der Psychiatrie zu entsorgen … -         Bildungsminister B____ hatte seinen Mitarbeitern grünes Licht gegeben, <Lehrer> H. mit allen Mitteln aus dem Basler Schuldienst zu mobben …

2.5.     p____.blogspot.com; 14.07.2011 (Ordner 2):

Titel: C____ – Rechtsanwältin

 

Wer als Anwältin der wegen Ehrverletzung beklagten ehemaligen OS Rektorin E____ auftreten will, muss fähig sein, die Wahrheit nach Strich und Faden skrupellos zu verdrehen. … Bereits zu Beginn der Verhandlung gegen ihre Mandantin E____ trickste die clevere Juristin den völlig unerfahrenen nicht vom Volk gewählten Gerichtspräsidenten [...] listig aus:

Auch in ihrem Plädoyer schreckte lic. iur C____ nicht zurück, Dinge zu behaupten, die in den entsprechenden Akten nirgends nachzulesen sind. Hier ein paar Kostproben: … „Richtig ist: Mit ihrer Strafanzeige versuchte die arglistige E____ ihre Lügengeschichten zu legitimieren und <Lehrer> H. vorsätzlich zu schaden. „Mobbing“ in „berechtigte Interessen“ zu pervertieren, ist schändlich. Eine Rechtsanwältin, die aus pekuniären Gründen systematisch die Wahrheit verdreht, macht sich für den Rest ihres Lebens unglaubwürdig. …Die Rechtsanwältin
 C____ ist unterdessen von ihren zahlreichen Ämtern zurückgetreten.

3.3.     p____.blogspot.com; 08.06.2011 (Ordner 2):

Titel: D____ – Rechtsanwältin

 

Rechtsanwälte sind dafür bekannt, dass sie für Geld sogar die eigene Grossmutter verkaufen würden. Lic. iur. D____ schreckt nicht einmal davor zurück, den schwer in seiner Ehre verletzten <Lehrer> H. noch zusätzlich zu betreiben. Es ist der jungen Anwältin egal, dass ihre Mandantin E____ den völlig unbescholtenen <Lehrer> als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet hatte, um ihm anschliessend rechtswidrig zu kündigen. <Lehrer> H. glaubte an das schweizerische Rechtssystem und verklagte E____ wegen Übler Nachrede. Leider sprach der schwer befangene Strafgerichtspräsident [...] die Angeklagte frei, nachdem er zuvor sämtliche Zeugen von <Lehrer> H. zum Schweigen genötigt hatte. Dass Richter [...] dem arbeitslosen <Lehrer> auch noch willkürlich sämtliche Kosten aufhalste, konnte der rechtswidrig entlassene <Lehrer> schwerlich nachvollziehen. Er zog das Urteil bis vors Bundesgericht und bekam Recht. Trotzdem lässt die Leiterin der Basler Sekundarstufe E____ den arbeitslosen <Lehrer> mittels ihrer Anwältin lic. iur. D____ betreiben. Offensichtlich soll <Lehrer> H. mit allen Mitteln psychisch und finanziell fertig gemacht werden. Zum Glück ist <Lehrer> H. Christ und Pazifist. Er beschreitet weiterhin den sog. "Rechtsweg". …

3.4.     p____.blogspot.com; 03.05.2011 (Ordner 2):

Titel: E____ – Gläubiger

 

… E____ ist nicht nur Leiterin der Basler Sekundarstufe I, sondern seit neustem angeblich auch Gläubiger. Schuldner soll <Lehrer> H. sein, der von E____ böswillig mit einem mehrfachen Mörder verglichen wurde und systematisch aus dem Basler Schuldienst gemobbt wurde. <Lehrer> H. wehrte sich gegen die kriminellen Anschuldigungen seiner Chefin mit diversen Strafanzeigen und bewies mit einem psychiatrischen Gutachten, dass er völlig gesund und arbeitsfähig ist. Leider wurde das psychiatrische Gutachten von sämtlichen Gerichten vorsätzlich ignoriert. Auch das Basler Strafgericht wollte systematisch nicht erkennen, dass <Lehrer> H. von E____ massiv in seiner Würde und Ehre verletzt wurde. Anstatt E____ wegen Übler Nachrede zu verurteilen, zauberte der massiv befangene Richter [...] einen Freispruch für E____ aus dem Hut und nötigte den völlig unschuldigen <Lehrer>, die Kosten von E____s Anwältin zu bezahlen. <Lehrer> H. zog das Urteil bis vors Bundesgericht. Im Urteil vom 8.12.10 stellten die Bundesrichter klar fest: "Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte." E____ und ihre neue Anwältin lic. iur. D____ vom Advokatur- und Notariatsbüro [...] sind im Besitz dieses Bundesgerichtsurteils. Trotzdem versuchen die beiden Frauen mittels Zahlungsbefehl dem schwer in seiner Ehre verletzten arbeitslosen <Lehrer> eine Summe von Fr. 6'746.50 nebst 5% Zins abzuknöpfen. Die neuste Episode im Mobbing-Fall <Lehrer> H. entlarvt einmal mehr die charakterlichen Eigenschaften der Leiterin der Basler Sekundarstufe I. Dass sich die junge Anwältin lic. iur. D____ nicht zu schade ist, den massiv in seiner Ehre verletzten <Lehrer> auch noch zu betreiben, ist selbstredend.

4.7.     o____.blogspot.ch; 29.03.2012 (Ordner 1):

Titel: Pfändung

 

2006 verleumdete E____, [...], ihren Mitarbeiter <Lehrer> H. als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer. In ihrer hochparanoiden Wahnvorstellung fühlte sie sich von <Lehrer> H. bedroht und liess den völlig ahnungslosen <Lehrer> über die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mittels Amtshilfe von der Sondereinheit Barrakuda während seiner Sommerferien an seinem Wohnort überfallen. <Lehrer> H., der sich gegen die satanischen Anschuldigungen seiner Chefin wehren wollte, stellte Strafanzeige gegen E____, wurde jedoch von sämtlichen Richtern und Richterinnen nicht einmal ansatzweise ernst genommen. Strafgerichtspräsident [...] sprach die arglistige Rufmörderin von ihren perfiden Taten frei und zwang <Lehrer> H. sogar dazu, die Kosten für die Anwältinnen seiner Peinigerin zu bezahlen. Dass ein Mobbingopfer die Anwaltskosten des Täters bezahlen muss, ist an arglistiger Perversion kaum mehr zu überbieten. Jetzt hat <Lehrer> H. sogar eine Pfändungsankündigung erhalten, in welcher E____ von <Lehrer> H. den Betrag von Fr. 10'335 fordert. Falls <Lehrer> H. sich weigert, die völlig überrissene Forderung zu begleichen, wird er einmal mehr von der Polizei belästigt. …

4.8.     o____.blogspot.ch; 22.12.2011 (Ordner 1):

Titel: Das Mobbing-Trio

 

Offensichtlich ertragen es die arglistigen Staatsfunktionäre nicht, dass <Lehrer> H. auf seinem Blog die Wahrheit ins Netz stellt. Es ist davon auszugehen, dass die Funktionäre mit ihrer Strafanzeige beabsichtigen, die Wahrheit rechtswidrig zu unterdrücken. Dass ausgerechnet die Personen, die 2006 den <Lehrer> als selbst- und fremdgefährlichen Gewalttäter verleumdeten, nun Strafanzeigen gegen den völlig unbescholtenen <Lehrer> einreichen, ist an satanischer Boshaftigkeit kaum mehr zu überbieten. Die von der staatlichen Mobbing-Truppe unterzeichneten Dokumente beweisen klar, dass die Entlassung von <Lehrer> H. auf einem widerlichen Lügenkonstrukt basiert. Der ursprüngliche Plan des Mobbing-Trios, <Lehrer> H. in einer Psychiatrischen Klinik zum Verstummen zu bringen, ist offensichtlich gründlich gescheitert!

4.12.   o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1):

Titel: Vorsätzliche Verdrehung von Ursache und Wirkung

 

… Tatsächliches zu E____

 

Amtsmissbrauch

Falsche Anschuldigung

Irreführung der Rechtspflege

Nötigung

Üble Nachtrede

 

Unrechtmässig ist der Einsatz der Amtsgewalt dann, wenn der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen aus unsachlichen Beweggründen trifft. Den Tatbestand erfüllt ferner, wer zwar legitime Zwecke verfolgt, diese jedoch mit krass unverhältnismässigen Mitteln durchsetzt. Es ist aktenkundig, dass die OS Rektorin den Anzeigesteller mit zahlreichen unverhältnismässigen Mitteln aus unsachlichen Beweggründen in die Arbeitslosigkeit getrieben hat. … Dass sich E____ bedroht fühlt, wenn der Anzeigesteller seiner Teamkollegin [...] gegenüber vertraulich erwähnt, er habe gelesen, dass Günther Tschanun das spektakulärste Mobbingopfer der Schweiz sei, verweist eindeutig auf eine gestörte subjektive Wahrnehmung der Anstellungsbehörde. … Mit ihrer arglistigen Strafanzeige missbraucht E____ das Strafrecht zur Diffamierung des Gegners. …Einen langjährigen Mitarbeiter grundlos als selbst- und fremdgefährlich zu bezeichnen und ihn anschliessend wegen angeblicher „massiver Drohung“ bei der Strafverfolgungsbehörde zu denunzieren, ist arglistig und bösartig. E____ hat mit ihren zahlreichen Schreiben und Aktivitäten ein Klima der Angst und der Hysterie geschaffen. Mit ihrer unrechtmässigen Kündigung hat sie dem Anzeigesteller vorsätzlich eine psychische Notlage aufgezwungen. … E____ hat mit ihren zahlreichen versteckten Diffamierungen und ihrem aktenkundigen Versuch, den Anzeigesteller fristlos zu entlassen, der Psyche des Anzeigesteller schwer zugesetzt. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft dringend Anklage gegen E____ zu erheben.

4.13.   o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1):

Titel: Täuschung und Lüge – die Tricks der Behörden

 

Am 27.6.06 teilen E____ und F____ einem politisch unbequemen <Lehrer> in einem „Gespräch“ völlig unerwartet mit, sie seien der Meinung, er könne seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln. Mit dieser für den <Lehrer> höchst irritierenden und in keiner Weise nachvollziehbaren Behauptung wird diesem in der Folge eine „psychologische Hetzjagd“ aufgezwungen, die zum Ziel hat, den <Lehrer> in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen.

4.14.   o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1):

Titel: Strafverfolgung – ein Instrument zur Diffamierung des Gegners

 

… Um die Eskalation auf die Spitze zu treiben, reicht Rektorin E____ schliesslich am 11.08.06 um 19.20 Uhr bei der Bezirkswache City eine Strafanzeige wegen angeblicher Drohung gegen den <Lehrer> ein. Wenn sie ihn schon nicht über den psychiatrischen Weg erledigen kann, dann offensichtlich wenigstens über das Strafrecht. Bei ihren Angaben greift Rektorin E____ ein weiteres Mal zu einer arglistigen Lüge: Obwohl der <Lehrer> mit ihr seit Wochen kein Gespräch mehr geführt hat, behauptete sie, dieser hätte sich mit dem Amokläufer Tschanun verglichen und Drohungen per E-Mail verschickt. …

4.15.   o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1):

Titel: Psychiatrie – das Instrument der Macht

 

OS-Rektorin E____ erfindet bei der Entlassung eines politisch unbequemen Lehrers ihre eigene „Wahrheit“. … Da der <Lehrer> in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Drohungen ausgesprochen hat, ist die Aussage von E____ nichts anderes als eine arglistige Lüge. … Dass Rektorin E____ den <Lehrer> mangels Kündigungsgründen mit der Psychokeule aus dem Verkehr ziehen will, kann der politisch unbequeme <Lehrer> auch zwei Jahre nach dieser arglistigen Mobbing- Intrige noch immer nicht nachvollziehen. …

 

4.16.   p____.swissblog.ch 29.09.2008 (Ordner 1):

Titel: Behördenmobbing in Basel-Stadt

 

… haben alle involvierten, öffentlich Besoldeten zu verantworten; die in Unterstützung ihrer kontinuierlichen Gesetzesbrüche, gegen den <Lehrer> H., schwere Straftaten begangen und dem Ruf der Basel Stadt- Regierung, schweren Schaden zugefügt. Durch die Tatsache, dass die Schulbedienstete E____ ihre Eitelkeit gegenüber <Lehrer> H. nicht befriedigt sah; mobilisierte sie mit Intrigen und falschen Anschuldigungen, ihre l i e b e n  K o l l e g e n , um ihre Forderung nach Psychiatrisierung von H., unter Entlassung aus dem Schuldienst, Nachdruck zu verleihen. …

4.17.   p____.blogspot.com; 02.09.2010 (Ordner 1):

Titel: B____ – Departementsvorsteher des ED

 

In Wirklichkeit baute er mit seinen linken Mitarbeitern I____, F____ und E____ das Erziehungsdepartement zu einem totalitären Machtapparat um. Lehrkräfte, die sich eigene Gedanken zu den sozialistischen Schulreformen machten, wurden über die Ärzte des Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder über IV-Psychiater aus dem Schuldienst ausgegliedert. Diese DDR-Methoden wurden von Regierungsrat B____ nicht nur gebilligt, sondern systematisch mitgetragen. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!

4.18.   p____.blogspot.com; 16.06.2010 (Ordner 1):

Titel: Die Gewaltentrennung in der Praxis

 

…In ihrem Schreiben an den Amtsarzt vom 6.7.06 behauptet meine Chefin E____ wahrheitswidrig, ich hätte Drohungen geäussert. Gleichzeitig verleumdet sie mich als potentiellen Selbstmörder und potentiellen Amokläufer. Es ist aktenkundig, dass E____ mich vorsätzlich mit einem gefährlichen Gewalttäter vergleicht, um mich beim Amtsarzt rechtswidrig in ein psychiatrisches Verfahren zu nötigen. Dass sie später behauptet, ich hätte mich mit Tschanun verglichen, ist eine infame Lüge und in den Akten nirgends dokumentiert. …Die Akten belegen aber deutlich, dass niemand der mit mir direkten Kontakt hatte, behauptet, ich hätte mich mit Tschanun verglichen. Einzig E____ behauptet dies wahrheitswidrig in ihrer Strafanzeige, eine arglistige Verleumdung, die den völlig unverhältnismässigen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda zur Folge hatte. …

4.19.   p____.blogspot.com; 04.06.2010 (Ordner 1):

Titel: Die Sicht von <Lehrer> H.

 

Mit dieser falschen Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer psychiatrischen Klinik einsperren lassen. …. Mit dieser doppelten Lüge versucht E____ arglistig ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen. …Mit dieser Üblen Nachrede und mittels ihrer falschen Anschuldigung stellt mich E____ erneut auf dieselbe Stufe mit dem vierfachen Mörder Günther Tschanun.

4.20.   p____.blogspot.com; 23.05.2010 (Ordner 1):

Titel: Arbeitgeber Basel-Stadt – ein Arbeitgeber, der anders tickt

 

Wer beim Arbeitgeber Basel-Stadt allerdings seine freie Meinung äussert, läuft Gefahr, mittels FFE in eine psychiatrische Klinik gesperrt zu werden. Dieses Ziel verfolgte E____, die Vorgesetzte des beliebten und engagierten Lehrers.

4.21.   p____.blogspot.com; 27.03.2010 (Ordner 1):

Titel: <Lehrer> H. – Behördenmobbing-Opfer

 

… Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen <Lehrer> H. waren drei haltlose Beschwerden von drei links-feministischen Müttern. Diese Beschwerden nahm E____ ungeprüft als Vorwand, um H. über den Amtsarzt in ein psychiatrisches Verfahren zu verwickeln.

4.22.   p____.blogspot.com; 20.03.2010 (Ordner 1):

Titel: C____ – Rechtsanwältin

 

Richtig ist: E____ ist für die Situation verantwortlich. Mit ihren diversen Schreiben hat sie den vorbildlichen <Lehrer> systematisch als potentiellen Gewalttäter verleumdet. Ihre pathologischen Bedrohungsgefühle missbraucht sie dazu, <Lehrer> H. eine strafbare Handlung zu unterstellen….Richtig ist: Durch das völlig unverhältnismässige und rechtswidrige Vorgehen der Rektorin wurde die Eskalation erst möglich. Das Umfeld von <Lehrer> H. wurde durch die inkompetenten Aktionen von E____ völlig unnötig verängstigt. …

5.3.     o____.blogspot.ch; 22.12.2011 (Ordner 1):

Titel: Das Mobbing-Trio

 

… Die Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ haben offensichtlich noch nicht genug. … Dass ausgerechnet die Personen, die 2006 den <Lehrer> als selbst- und fremdgefährlichen Gewalttäter verleumdeten, nun Strafanzeigen gegen den völlig unbescholtenen <Lehrer> einreichen, ist an satanischer Boshaftigkeit kaum mehr zu überbieten. Die von der staatlichen Mobbing-Truppe unterzeichneten Dokumente beweisen klar, dass die Entlassung von <Lehrer> H. auf einem widerlichen Lügenkonstrukt basiert. Der ursprüngliche Plan des Mobbing-Trios, <Lehrer> H. in einer Psychiatrischen Klinik zum Verstummen zu bringen, ist offensichtlich gründlich gescheitert!

5.4.     o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1):

Titel: Vorsätzliche Verdrehung von Ursache und Wirkung

 

… Tatsächliches zu F____

Amtsmissbrauch

Nötigung

Falsche Anschuldigung

 

Das Schreiben von F____ vom 7.7.06 an die Vormundschaftsbehörde erfüllt eindeutig den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung. Einen völlig gesunden Menschen über den Amtsweg zu pathologisieren und zu psychiatrisieren und ihm dabei seine Selbstkompetenz abzusprechen, grenzt an schwere Körperverletzung. Die unwahren Behauptungen F____s haben zur Folge, dass auch die Vormundschaftsbehörde den Anzeigesteller mit einem Schreiben massiv unter Druck gesetzt hat. F____ wahrheitswidriges Schreiben diffamiert den Anzeigesteller vorsätzlich und verfolgt nur ein Ziel, nämlich die rechtswidrige Zwangseinweisung des Anzeigestellers in eine psychiatrische Klinik.

5.5.     o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1):

Titel: Täuschung und Lüge – die Tricks der Behörden

 

Am 27.6.06 teilen E____ und F____ einem politisch unbequemen <Lehrer> in einem „Gespräch“ völlig unerwartet mit, sie seien der Meinung, er könne seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln. Mit dieser für den <Lehrer> höchst irritierenden und in keiner Weise nachvollziehbaren Behauptung wird diesem in der Folge eine „psychologische Hetzjagd“ aufgezwungen, die zum Ziel hat, den <Lehrer> in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen.

5.9.     p____.blogspot.com; 19.07.2009 (Ordner 1):

Titel: <Lehrer> H. – Staatsmobbingopfer

 

… Das Vorgehensweisen von Rektorin E____ und Personalleiter F____ haben die persönliche Integrität von <Lehrer> H. schwer verletzt und massiv traumatisiert. … Die <Lehrer> H. während seiner Ferien aufgezwungene Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben.

5.10.   p____.blogspot.com; 09.07.2008 (Ordner 1):

Titel: F____ – Personalleiter im Ressort Schulen

 

…(Foto von F____) …Im Fall <Lehrer> H. ging F____ sogar so weit, dass er <Lehrer> H., nach guter alter DDR-Manier bei der Vormundschaftsbehörde dessen Wohngemeinde als schwer psychisch kranken Mitarbeiter verleumdete. F____, unter den Genossen liebevoll auch „Kardinal“ oder „kleiner Machiavelli“ genannt, liess keine Lüge aus, um dem ahnungslosen <Lehrer> H. möglichst effizient zu schaden. Getreu dem Motto „der Zweck heiligt die Mittel“ baute der Personalleiter Schulen ein Lügengebäude auf, welches offensichtlich die „subjektiven Wahrnehmungen“ der OS Rektorin E____ zu untermauern hatte. …

5.20.   q____.swissblog.ch; 09.02.2009 (Ordner 1)

Titel: F____ nötigt <Lehrer> H. zu Pensionskassenaustritt

 

…Dass [...] F____ ein weiteres Mal sein Amt missbraucht, um den nicht linken <Lehrer> H. aus dem Staatsdienst auszugrenzen, ist nicht verwunderlich. Vor bald drei Jahren versuchte F____ den völlig integren <Lehrer> H. bei der Vormundschaftsbehörde als psychisch kranken Gewalttäter zu verleumden.

5.21.   m____.net; 16.03.2008 (Ordner 1)

Titel: Die Personalrekurskommission

 

… Richtig ist: Rektorin E____ und Personalleiter F____ hatten die Absicht, mich zwangsweise zu psychiatrisieren.

5.23.   m____.net; 08.01.2008 (Ordner 1)

Titel: Brief an Regierungsrat [...]

 

Mit dieser Verleumdung wollte F____ ein zwangspsychiatrisches Verfahren einleiten.

5.25.   m____.net; 11.11.2007 (Ordner 1)

Titel: Skandalisierung und Vorverurteilung

 

Am 27.6.06 teilten mir E____ und F____ in einem "Gespräch" völlig unerwartet mit, sie seien der Meinung, ich könne meine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln. Mit dieser für mich höchst irritierenden und in keiner Weise nachvollziehbaren Behauptung wurde mir eine "psychologische Hetzjagd" aufgezwungen, die zum Ziel hatte, mich in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen.

5.26.   m____.net; 14.10.2007 (Ordner 1)

Titel: Psychiatrie als staatliche Ordnungsmacht

 

… Ich bin jetzt zwar arbeitslos, habe aber um so mehr Zeit, das hinterlistige Treiben dieser Staatsfunktionäre aufzudecken. Um ihr Vorgehen zu vertuschen, haben mir E____ und F____ vorsorglich eine angebliche "Aggressivität" und ein sog. "Wahngebäude" angedichtet. Offensichtlich sollte das von E____ und Konsorten dicht gewobene Lügennetz aus einem kritischen Mitarbeiter einen Fall für die Psychiatrie machen. Die DDR und die ehemalige Sowjetunion lassen grüssen!

5.28.   m____.swissblog.ch; 23.08.2009 (Ordner 1)

Titel: Vorsorgliche Massnahmen

 

… Skrupellos unterstellen die beiden mutmasslich kriminellen Staatsfunktionäre dem völlig integren <Lehrer> eine psychische Krankheit und konstruieren in zahlreichen Schreiben an diverse Behörden eine angeblich “akute Gefährdungssituation”. …

5.30.   m____.swissblog.ch; 30.04.2008 (Ordner 1)

Titel: Rekurs gegen Einstellungsbeschluss (Teil I)

 

… Tatsächliches zu F____

Amtsmissbrauch

Nötigung

Falsche Anschuldigung

Das Schreiben von F____ vom 7.7.06 an die Vormundschaftsbehörde erfüllt den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung.

5.37.   t____.swissblog.ch; 28.08.2008 (Ordner 1)

Titel: Gedanken zum Freitod eines OS-Lehrers

 

Als Personalchef hat er die Macht, politisch unbequeme Lehrkräfte mittels frei erfundenen Kündigungsgründen jederzeit zu entlassen. F____ missbraucht dabei sein Amt und das Personalgesetz nach Lust und Laune. So lässt er z.B. völlig gesunde und arbeitsfähige Mitarbeiter über die staatlichen Gesundheitsdienste in psychiatrische Verfahren verwickeln. Wer sich nicht psychiatrisieren lassen will, erhält umgehend die Kündigung wegen angeblich „schwerer Pflichtverletzung“.

5.40.   u____.swissblog.ch; 18.09.2008 (Ordner 1)

 

… Leider treibt F____ als Personalleiter im Ressort Schulen weiterhin sein Unwesen. In einer grossangelegten Mobbing-Kampagne soll er einen engagierten und beliebten <Lehrer> als schwer selbst- und fremdgefährlich verleumdet haben. Aufgrund dieser arglistigen Beschuldigungen wurde der <Lehrer> vor zwei Jahren rechtswidrig freigestellt. …

5.41.   r____.net ; 29.06.2009 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1)

Titel: Regierungsrat B____ mauschelt weiter

 

…Auch F____ Personalchef der Lehrerinnen und <Lehrer> kann steuerfreies Sackgeld gut gebrauchen. Als Gegenleistung veranlasst F____ auf Geheiss seines Chefs Psychiatrisierungen unbequemer Lehrkräfte.

5.46.   l____.net; 18.04.2008 (Ordner 1)

Titel: Der Arbeitgeber Basel-Stadt

 

… Der SP-Filz um SP-Parteipräsident F____ hat das Ressort Schulen, ähnlich wie die SED in der damaligen DDR, unterwandert.

6.3.     o____.blogspot.ch; 22.12.2011 (Ordner 1):

Titel: Das Mobbing-Trio

… Die Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ haben offensichtlich noch nicht genug. Das Trio, welches im Jahre 2006 den beliebten <Lehrer> H. vorsätzlich als potentiellen Gewalttäter verleumdete und aus dem Basler Schulsystem mobbte, hat nun auch noch Strafanzeige gegen H. eingereicht. … Die von der staatlichen Mobbing-Truppe unterzeichneten Dokumente beweisen klar, dass die Entlassung von <Lehrer> H. auf einem widerlichen Lügenkonstrukt basiert. Der ursprüngliche Plan des Mobbing-Trios, <Lehrer> H. in einer Psychiatrischen Klinik zum Verstummen zu bringen, ist offensichtlich gründlich gescheitert!

6.4.     o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1):

Titel: Vorsätzliche Verdrehung von Ursache und Wirkung

 

Tatsächliches zu G____

 

Verletzung des Berufsgeheimnisses

Amtsmissbrauch

falsche Anschuldigung

 

… Damit ist eindeutig beweisen, dass G____ mit dieser völlig haltlosen Diagnose sein Berufs- und Amtsgeheimnis verletzt hat. … Mit seinem böswilligen Doppelspiel hat G____ das Vertrauen des Anzeigestellers und damit sein Berufsgeheimnis verletzt, sein Amt missbraucht und den Anzeigesteller mit seinen falschen Anschuldigungen massiv diskreditiert. Damit ist der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung und des Amtsmissbrauchs eindeutig erfüllt.

6.6.     p____.blogspot.com; 06.11.2010 (Ordner 1):

Titel: Beschwerde in Strafsachen

 

Das von G____ auf Wunsch von E____ verfasste Schreiben soll offensichtlich die kriminellen Handlungen von E____ nachträglich vertuschen.

6.8.     p____.blogspot.com; 27.03.2010 (Ordner 1):

Titel: <Lehrer> H. – Behördenmobbing-Opfer (S.11f. v. 24)

 

Diese Lüge wurde im Nachhinein von der [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben gestützt.

6.10.   p____.blogspot.com; 19.07.2009 (Ordner 1):

Titel: <Lehrer> H. – Staatsmobbingopfer

 

… Um diese Eskalationskaskade zu rechtfertigen, wurden im Nachhinein je ein Schreiben von der [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ konstruiert, die beweisen sollen, dass sich die Teamkolleginnen von H. angeblich massiv von H. bedroht gefühlt haben sollen. …

6.11.   p____.blogspot.com; 09.07.2008 (Ordner 1):

Titel: [...] – Anwältin des Staates

 

… An Stelle eines kompetenten Coaching hat G____ den Anzeigesteller völlig haltlos als selbst- und fremdgefährlichen <Lehrer> diffamiert und damit die gravierenden und drastischen Entwicklung der späteren Ereignisse vorgespurt. …

6.12.   p____.blogspot.com; 08.07.2008 (Ordner 1):

Titel: G____ – Leiter des Schulpsychologischen Dienstes

 

(Foto von G____) … Nie hätte <Lehrer> H. erwartet, dass gerade der sympathische und vertrauenserweckende G____ der Auslöser für eine beispielslose Mobbing-Intrige werden sollte. Wie aber war es möglich, dass der sympathische Leiter des Schulpsychologischen Dienstes <Lehrer> H. derart arglistig täuschen konnte?

6.14.   p____.blogspot.com; 21.09.2012 (Ordner 2):

Titel: <Lehrer> H. – Behördenmobbing-Opfer

 

Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben untermauert.

6.17.   p____.blogspot.com; 21.12.2011 (Ordner 2):

Titel: Akteneinsicht

 

… Dass die drei Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ kürzlich ebenfalls Strafanzeigen wegen angeblicher Übler Nachrede gegen <Lehrer> H. eingereicht haben, ist an satanischer Perversion kaum mehr zu überbieten. Genau dieses Trio verschwor sich vor über fünf Jahren gegen den beliebten <Lehrer> und mobbte diesen mit krimineller Energie aus dem Basler Schulsystem. Die Lügen, mit denen die drei Funktionäre <Lehrer> H. vorsätzlich verleumdeten, sind aktenkundig.

6.19.   p____.blogspot.com; 29.10.11.2010 (Ordner 2):

 

Diese Methoden wurden bisher ausschliesslich in totalitären Staaten wie der Sowjetunion und der DDR praktiziert.

6.20.   q____.swissblog.ch; 09.08.2009 (Ordner 1)

Titel: <Lehrer> H. gelangt ans Bundesgericht

 

Um diese böswillige Lüge zu rechtfertigen, wurden nachträglich je ein Schreiben von [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ auf Bestellung angefertigt. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich ignoriert wurde und systematisch arglistig zu einem Feindobjekt in einem frei erfundenen Bedrohungsszenario aufgebaut wurde. Die Reiz-Reaktions-Kaskade, die dem Beschwerdeführer während seiner Sommerferien 06 zugemutet wurde, war offensichtlich als eine “sich selbst erfüllende Prophezeiung” geplant worden….

6.21.   m____.net; 14.09.2007 (Ordner 1)

Titel: Das Komplott

 

… Die nachfolgend genannten Mitarbeiter haben mit der Verbreitung von Gerüchten, unwahren Behauptungen, verleumderischen Konstruktionen und konfliktverschärfenden Strategien ein Klima der Angst erzeugt, das dazu geführt hat, dass ich während meiner Sommerferien von zahlreichen amtlichen Behörden unter grossen Druck gesetzt worden bin. … Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ machte es möglich, eine Eskalationskaskade gegen mich loszutreten, die schwer nachzuvollziehen ist. …

6.22.   m____.swissblog.ch; 06.05.2008 (Ordner 1)

Titel: Akteneinsicht beim Basler Strafgericht

 

… Fazit: Die Aussagen der 9 Angeschuldigten bestätigen, dass <Lehrer> H. vorsätzlich mittels unhaltbaren “subjektiven Wahrnehmungen” der Täterschaft massiv psychisch unter Druck gesetzt wurde. Zahlreiche Indizien weisen darauf hin, dass <Lehrer> H. mittels FFE in einer psychiatrischen Klinik hätte entsorgt werden sollen. <Lehrer> H. hat sich aber in sämtlichen Situationen äusserst korrekt und professionell verhalten.

6.23.   m____.swissblog.ch; 30.04.2008 (Ordner 1)

Titel: Rekurs gegen Einstellungsbeschluss (Teil I)

 

Tatsächliches zu G____

 

Verletzung des Berufsgeheimnisses

Amtsmissbrauch

falsche Anschuldigung

… An Stelle eines kompetenten Coachings hat G____ den Anzeigensteller völlig haltlos als selbst- und fremdgefährlichen <Lehrer> verleumdet und damit die gravierenden und drastischen Entwicklung der späteren Ereignisse vorgespurt. …

6.24.   m____.swissblog.ch; 27.04.2008 (Ordner 1)

Titel: Interview mit <Lehrer> H.

 

… G____ hat unterdessen der Staatsanwaltschaft sogar aufgetischt, ich hätte im zweiten Gespräch “massive Drohungen” ausgesprochen. Mit dieser infamen Lüge versucht G____ seine Haut zu retten.

6.25.   m____.swissblog.ch; 17.04.2008 (Ordner 1)

Titel: Die Sicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

… Sowohl [...] G____ als auch Vertrauensarzt J____ hatten ursprünglich beabsichtigt, <Lehrer> H. mittels FFE in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen.

6.26.   m____.swissblog.ch; 20.03.2008 (Ordner 1)

Titel: Die Fakten aus meiner Sicht

 

… Um diese Eskalationskaskade zu rechtfertigen, wurden im Nachhinein je ein Schreiben von [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ verfasst, die belegen sollen, dass meine Teamkolleginnen sich angeblich massiv von mir bedroht gefühlt haben sollen. …

6.27.   t____.swissblog.ch; 22.05.2008 (Ordner 1)

Titel: G____ psychologische Interventionen

 

… G____ gibt in seinen Ausführungen offenbar freimütig zu, dass ein Psychologe diverse Rollen zu repräsentieren hat, und es in dessen Macht steht, Lehrkräfte als sog. “Problemfälle” zu entsorgen.<Lehrer> H. beispielsweise wurde nach über 20 Jahren mustergültigem Schuldienst von G____ völlig unbegründet zum angeblich potentiellen Gewalttäter erklärt.

 

5.2.3   Die obigen Auszüge aus den in der Anklageschrift aufgeführten Blogs des Berufungsklägers ergeben ein deutliches Bild. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Berufungskläger den Privatklägern strafrechtlich relevante Verhaltensweisen unterstellt und sie als unehrenhaft und unsittlich beschreibt. Mit seinen Einträgen spricht er seinen Opfern systematisch jegliche Integrität ab, womit er sie in ihrer Eigenschaft als Mensch herabsetzt und nicht nur ihr berufliches Ansehen tangiert (vgl. dazu BGE 6S.290 /2004 vom 8. November 2004, E. 2.1.1; 132 IV 112 E2.). Er kann sich auch nicht damit entlasten, dass das Dargestellte seiner Sicht der Dinge entspreche. Die eigene Sichtweise kann nicht der Massstab einer Verleumdung sein, ansonsten jeder aus „eigener Sicht“ in der Öffentlichkeit Behauptungen aufstellen und publizieren könnte, ohne dafür eine Bestrafung befürchten zu müssen. Auf die eigene Sichtweise wäre lediglich im Zusammenhang mit einem Wahngeschehen und dann ausschliesslich im Rahmen der Schuldfähigkeit abzustellen. Nach dem Gesagten gilt es als erwiesen, dass der Berufungskläger mit seinen Einträgen in diversen Blogs (oben, Ziff. 5.1.1 und 5.1.2) den objektiven Tatbestand der Verleumdung erfüllt.

 

5.3

5.3.1   Zum Vorsatz führt der Berufungskläger aus, es werde dolus directus verlangt. Der Täter müsse genau wissen, dass seine Äusserungen unwahr seien. Dies treffe hier nicht zu. Es sei objektiviert, dass die im Entscheid erwähnten Vorgänge sich tatsächlich so abgespielt haben. Gestützt auf die Ausgangslage habe er davon ausgehen dürfen, dass er mit einem massiven Machtkonstrukt konfrontiert gewesen sei, welches ihn habe wegmobben wollen, und er habe dies entsprechend kommunizieren dürfen. Mit der Vorinstanz ist dieser Argumentation entgegen zu halten, dass die Behauptungen des Berufungsklägers zu unterschiedlichen Zeiten durch gerichtliche Entscheide widerlegt wurden und zudem ein namhafter Teil davon absurd und damit zwangsläufig wider besseres Wissens erfolgt ist. Die verleumderische Intention zeigt sich tatsächlich auch in der Wortwahl des Berufungsklägers, die jegliche Sachlichkeit vermissen lässt. Die Tatsache, dass die ehrenrührigen Äusserungen des Berufungsklägers, soweit sie nicht ohnehin abwegig sind (Beispiel: „Wer nicht spurt, wird in Zukunft flächendeckend als selbst- bzw. fremdgefährdend diffamiert und gerät in die Mühlen der Psychiatrie und der Justiz“, Eintrag vom 2. September 2010 unter http://p____.blogspot.com), tatsächlich wider besseres Wissen erfolgt sind, ergibt sich auch aus verschiedenen rechtskräftigen Urteilen, in welchen die Geschehnisse um die Entlassung(en) des Berufungsklägers festgehalten sind. Zu verweisen ist etwa auf die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 und vom 15. Oktober 2009 sowie den Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts vom 16. Mai 2009.

 

5.3.2   Zusammengefasst ergibt sich, dass der Berufungskläger seit 1984 als <Lehrer> im Kanton Basel-Stadt arbeitete, zuletzt an der Orientierungsschule (OS) im [...]schulhaus. Nachdem es schon zuvor gelegentlich zu Differenzen mit Eltern und Schülern gekommen war, führte das Reklamationsschreiben einer Mutter vom 21. Oktober 2005 zu einem Gespräch zwischen der Schulhausleitung und dem Berufungskläger, welches durch den Leiter des Schulpsychologischen Dienstes, G____, moderiert wurde. Per 18. November 2005 setzte die Schulhausleitung Zielvereinbarungen auf, die der Berufungskläger jedoch nicht unterschrieb. Am 5. Dezember 2005 beschwerte sich erneut eine Mutter über den Berufungskläger. Es fand deshalb am 9. Januar 2006 ein weiteres Gespräch zwischen den bereits zuvor Beteiligten statt. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Rektorin der OS Basel den Berufungskläger unter anderem an, eine Supervision oder ein Coaching bei G____ in Anspruch zu nehmen. Da es auch zu Auseinandersetzungen innerhalb des Teams 2, dem der Berufungskläger angehörte, kam, ordnete die Schulhausleitung am 16. März 2006 eine Supervision mit einem externen Leiter an. Dieser Supervisor führte zwei Sitzungen durch, bevor er die Supervision abbrach. Ende Mai 2006 wandten sich die Kinder der Klasse 2b wegen Problemen mit dem Berufungskläger an den Schulhausmediator, der in dieser Sache an die Schulhausleitung gelangte. Beinahe gleichzeitig, nämlich am 1. Juni 2006, informierte ein heilpädagogischer Begleiter die Schulhausleitung über Probleme einer Schülerin mit dem Berufungskläger. Am 13. Juni 2006 folgte ein weiteres Schreiben einer Mutter, in welchem sie sich über den Berufungskläger beschwerte. Zu diesem Zeitpunkt erachtete die Schulhausleitung eine Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger als nicht mehr zumutbar, was sie der Schulleitung mitteilte mit der Bitte, umgehend geeignete Massnahmen zu treffen. In einem Gespräch vom 27. Juni 2006 teilten die Rektorin, E____, und der Personalleiter Ressort Schulen, F____, dem Berufungskläger mit, dass er beim vertrauensärztlichen Dienst angemeldet werde, damit über ihn ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden könne. Der Berufungskläger weigerte sich jedoch, der Anordnung zu folgen, woraufhin er am 7./9. August 2006 freigestellt wurde. Dennoch nahm er auch den für ihn auf den 11. August 2006 abgesprochenen Termin zur vertrauensärztlichen Untersuchung nicht wahr. Am 22. August 2006 wurde dem Berufungskläger ordentlich gekündigt. Nachdem die Personalrekurskommission diesen Entscheid am 12. März 2007 schützte, hob das Verwaltungsgericht die Kündigung am 18. Dezember 2007 auf mit der Begründung, die Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung sei nicht in rechtsgenüglicher Form erteilt worden. In materieller Hinsicht stellte das Verwaltungsgericht allerdings fest, dass die Anstellungsbehörde weder ihr Ermessen missbraucht noch überschritten habe, als sie eine Abklärung des Berufungsklägers für notwendig erachtet habe. Das Verwaltungsgericht verwies insbesondere auf ein Schreiben des Berufungsklägers vom 4. Juli 2006 an B____ und I____, worin er auf ein zweites System neben dem Schulsystem hingewiesen habe. Das Hirn der ganzen Organisation heisse G____. Dieser habe es auf ihn abgesehen, er wolle, dass er seine Psychotherapie mache, damit er eine Gehirnwäsche verpassen könne. Er (der Berufungskläger) habe Angst. Er befinde sich in Lebensgefahr. Man habe ihn bespitzelt. Seine Partnerin sei sogar mit ihm ins Bett gegangen um herauszufinden, was er alles wisse. Ferner hat das Verwaltungsgericht ein Telefonat vom 11. August 2006 als aufschlussreich bezeichnet, in dem der Berufungskläger gegenüber Frau [...], einer seiner Berufskolleginnen, den Namen Tschanun genannt habe (vgl. AGE VD.639/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2). Als Folge dieses Entscheids des Verwaltungsgerichts wurde der Berufungskläger am 26. März 2008 erneut angewiesen, sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen. Nachdem der stellvertretende Kantonsarzt nach einer Untersuchung des Berufungsklägers eine unabhängige psychiatrische Begutachtung empfahl, weigerte sich der Berufungskläger, einer entsprechenden Weisung von E____ Folge zu leisten. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung wurde durch alle Instanzen bis hin zum Bundesgericht geschützt.

 

5.3.3   Der vorgenannte Ablauf der Geschehnisse wurde, wie oben dargelegt, verschiedentlich durch rechtskräftige, dem Berufungskläger zugestellte Gerichtsentscheide festgehalten. Daraus ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass der Berufungskläger im Laufe der Zeit sämtliche Tatsachen, die die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Privatkläger belegen, gekannt und dennoch missachtet hat. Seine Behauptung, wonach es objektiviert sei, dass die im Entscheid erwähnten Vorgänge sich tatsächlich so abgespielt haben, und er gestützt auf die Ausgangslage habe davon ausgehen dürfen, dass er mit einem massiven Machtkonstrukt konfrontiert war, welches ihn wegmobben wollte, trifft nicht zu. Die dem Berufungskläger vorgesetzten Behörden haben nichts anderes gemacht, als dass sie Reklamationen von Eltern aufgenommen und, anfangs gemeinsam mit dem Berufungskläger (beispielsweise mit der Zielvereinbarung vom 18. November 2005), nach passenden Lösungen gesucht haben. Dass sich die Lage immer mehr zugespitzt hat mit der Folge, dass nur noch eine Entlassung des Berufungsklägers in Frage kam, war mehrheitlich seinem eigenen destruktiven Betragen zuzuschreiben. Der Berufungskläger war (und ist) nicht gewillt, auch bei sich selber nach Fehlverhalten zu suchen. So will er beispielsweise bis zum heutigen Tag nicht verstehen, dass sein Hinweis auf Günther Tschanun von seinen Vorgesetzten zu Recht als bedrohlich hat empfunden werden können. Auch Tschanun sah sich als Opfer. In erster Instanz wurde er („lediglich“) wegen vorsätzlicher Tötung zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht befand, die Opfer hätten eine Mitschuld getragen, weil sie den Täter nicht als Chef akzeptiert und ständig an ihm herumgemäkelt hätten. Erst das Bundesgericht hat diese Mobbing-Theorie verworfen und festgestellt, dass die Opfer keinen Einfluss auf Tschanuns persönliches, familiäres und berufliches Elend gehabt hätten. Tschanun sei für seine Führungsfunktion gänzlich ungeeignet und in hohem Masse überfordert gewesen, habe dies aber vor sich selbst und seinen Angestellten verleugnet. Das Bundesgericht verurteilte ihn deshalb im Jahre 1990 wegen Mordes zu 20 Jahren Zuchthaus. Der Berufungskläger hat diese Tatsache völlig ignoriert, um seinen Hinweis auf Günther Tschanun zu rechtfertigen („Wer Tschanun ins Spiel bringt, darf sich nicht über die entsprechenden Assoziationen wundern.“ „Richtig ist: Tschanun ist ursächlich ein Mobbing-Opfer. Um Mobbing erfolgreich zu bekämpfen, braucht es Menschen, die Mobbing verhindern wollen. Wer den Fall Tschanun totschweigt, verhindert die Bekämpfung von Mobbing“, Akten S. 997). Der Berufungskläger ist ferner der Meinung, wer ihn kenne, würde niemals annehmen, dass er zu so einer Tat, wie sie Günther Tschanun ausgeführt habe, fähig sei. Allerdings gab es auch bei Günther Tschanun im Vorfeld der Tat keine Anhaltspunkte, wonach er in der Lage wäre, kaltblütig vier Menschen zu erschiessen. Es war den Vorgesetzten des Berufungsklägers nicht zuzumuten, seinen Hinweis auf Günther Tschanun mit möglicherweise verheerenden Folgen nicht ernst zu nehmen und nur darauf zu hoffen, es werde schon nichts passieren. Aufschlussreich für fehlende Einsicht ins eigene mögliche Fehlverhalten ist auch ein Eintrag des Berufungsklägers auf m____.swissblog.ch. unter dem Titel „Das böse Spiel des Notfallpsychiaters (Teil 1)“. Dort wird „<Lehrer> H.“ im Zusammenhang mit dem Thema Provokation gefragt „Sie haben schon alles erlebt?“, woraufhin er antwortet: „Schon ganz anderes. Eltern, die meine Aufführungen kritisieren, oder meine Chefin, die meinen Umgang mit den Kindern kritisiert. Dinge werden kritisiert, die mein Selbstwertgefühl in Frage stellen. 99% sind für mich, aber 1% ist gegen mich, die sind so massiv, dass man das als normaler Mensch fast nicht mehr aushalten kann“ (Beilagen Ordner 10, S. 31). Insgesamt muss festgehalten werden, dass das Verhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit den Vorgängen, die letztlich zu seiner Entlassung aus dem Schuldienst geführt haben, für einen unbeteiligten Beobachter nicht nachvollziehbar ist. Allerdings hat das durch Dr. X____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2014 ergeben, dass beim Berufungskläger zwar von einer ausgeprägten querulatorischen Entwicklung bei bestehender paranoider Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen ist, jedoch keine schwere psychiatrische Störung vorliegt. Für die ihm im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung vorgeworfenen Handlungen hätten sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit ergeben (vgl. Gutachten S. 44, Akten S. 5899). Auch aufgrund des Gutachtens lässt sich somit nicht sagen, der Berufungskläger habe es nicht besser gewusst (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen zu Strafzumessung, Ziff. 10.5).

 

5.3.4   Im Weiteren ist anzumerken, dass sich der Berufungskläger mit seiner Argumentation bezüglich der falschen Anschuldigung in einen unauflösbaren Widerspruch begibt: Dort macht er geltend, er habe abklären lassen wollen, ob beispielsweise das Verhalten von E____ strafbar sei, als sie ihn der Drohung beschuldigt habe. Wenn der Berufungskläger aber eine rechtliche Abklärung hat vornehmen lassen wollen, so bestätigt dies, dass das Resultat für ihn offen war. Er hätte deshalb jedenfalls das Ergebnis seiner Abklärung abwarten müssen, bevor er von der Wahrheit seiner Ausführungen ausgehen durfte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einträge des Berufungsklägers in den diversen Blogs auch wider besseres Wissen erfolgt sind.

 

5.4

5.4.1   Die Vorinstanz hat auch die Planmässigkeit des Vorgehens des Berufungsklägers gemäss Art. 174 StGB Ziff. 2 bejaht. Diesbezüglich führt der Berufungskläger aus, sowohl in der Lehre als auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts fehle eine fundierte Auseinandersetzung mit dieser Frage. Dementsprechend sei bei deren Annahme Zurückhaltung geboten. Ein Plan sei gemäss Duden eine Vorstellung von der Art und Weise, in der ein bestimmtes Ziel verfolgt, ein bestimmtes Vorhaben verwirklicht werden solle. Planmässig handle, wer sich nach diesen Vorstellungen verhalte und diese somit umsetze. Planmässigkeit beinhalte also in erster Linie ein subjektives, den Willen und die Vorstellung betreffendes Element. Dazu äussere sich aber die Vorinstanz in keiner Weise, wenn sie darlege, dass der Berufungskläger nach der arbeitsrechtlich verfügten Löschung von Blogeinträgen die Inhalte in neuen Blogs veröffentlicht habe und auch die kurze Haft ihn nicht von der Publikation neuer Einträge abgehalten habe. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Elemente, welche eine Planmässigkeit belegen sollen, beträfen unisono objektive Elemente, welche allenfalls eine Rolle bei der Schuld- und somit Strafzumessung spielen könnten. Planmässigkeit sei vorliegend weder bewiesen noch begründet, weshalb das Urteil entsprechend abzuändern sei. Auch in diesem Punkt kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden. Entgegen seinen Ausführungen begründet die Vorinstanz die Planmässigkeit durchaus weitergehend mit der hohen Frequenz der Beiträge, der ausgeklügelten und breiten Streuung und Vernetzung derselben und zusammenfassend mit dem Begriff einer systematischen Diffamierungskampagne. Die Begriffe „System“ und „Kampagne“ beinhalten in sich eine Planhaftigkeit. Dass sich der Berufungskläger weder durch eine kurze Inhaftierung noch dem hängigen Strafverfahren von seinem Tun hat abbringen lassen und dass er der arbeitsrechtlich verfügten Löschung der Blogeinträge zwar nachkam, dieselben Texte dann aber umgehend in neuen Blogs wieder veröffentlicht hat, zeigt zudem seine Hartnäckigkeit im Vorgehen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie eine systematische Diffamierungskampagne mit unzähligen Publikationen an zahlreichen und unterschiedlichen Orten beschreibt. Es liegt in der Natur der Sache, dass einer solcherart systematisch geführten Kampagne eine Planmässigkeit zugrunde liegt. In Bezug auf die Verleumdungen zu Lasten von B____, E____, F____ und G____ ist daher der Schuldspruch wegen planmässiger Verleumdung zu bestätigen.

 

5.4.2   Die Vorinstanz hat auch bezüglich der zu Lasten von C____ begangenen Verleumdungen eine Planmässigkeit bejaht. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. In der Anklageschrift werden lediglich vier Einträge (vom 18. März 2010, 20. März 2010, 16. Juni 2010 und vom 14. Juli 2011) aufgelistet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Veröffentlichung dieser vier Einträge auf Planmässigkeit geschlossen werden kann. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist deshalb in diesem Punkt abzuändern und der Berufungskläger ist einzig wegen Verleumdung (ohne Planmässigkeit) zu verurteilen (siehe aber zur Verjährung unten Ziff. 5.5.3). In Bezug auf die zu Lasten von D____ begangenen Verleumdungen hat auch die Vorinstanz die Planmässigkeit abgelehnt. Dem ist beizupflichten, werden im Zusammenhang mit ihr doch gerade nur zwei Einträge (vom 3. Mai 2011 und vom 8. Juni 2011) in der Anklageschrift aufgeführt.

 

5.5

5.5.1   Der Berufungskläger wendet schliesslich gegen eine Verurteilung wegen Verleumdung ein, dass es sich bei dieser um ein Antragsdelikt handle und die Verfolgungsverjährung auf vier Jahre beschränkt sei. Das Konstrukt des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit sei vom Bundesgericht aufgegeben worden und eine „natürliche Handlungseinheit“ dürfe nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3), wobei das „fortgesetzte Delikt“ aber nicht wieder eingeführt werden dürfe. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 6S.158/2005 festgehalten, dass regelmässige sexuelle Übergriffe eines Täter gegenüber seiner Tochter nicht als natürliche Handlungseinheit verstanden werden könnten, was dazu geführt habe, dass Verjährung eingetreten sei. Im vorliegenden Fall seien die neuen Blogs zeitlich gestaffelt und immer im Zusammenhang mit einer aktiven Handlung oder einer neuen Entscheidung einer Behörde erfolgt. Daran ändere auch nichts, dass in den neuen Blogs jeweils ein Link zu den anderen, vorgängigen Blogs integriert gewesen sei, da diese Einträge ja bereits angezeigt worden seien bzw. Strafantrag eingereicht worden sei. Ebenfalls unbeachtlich sei die Ansicht der Vorinstanz, dass es den Anzeigestellern nicht zuzumuten gewesen wäre, jeweils bei einer neuen Veröffentlichung Strafantrag einzureichen; eine substantielle Begründung für diese Ansicht fehle Die Ermittlungen hätten schon nach den ersten Anträgen vorangetrieben werden und die Antragsteller hätten bei neuen Blogeinträgen informiert werden können. Dass dies nicht erfolgt sei, sei der Fehler der Staatsanwaltschaft, weshalb die gesamten in Anklage gesetzten Sachverhalte verwirkt oder verjährt seien.

 

5.5.2   Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage der Verjährung befasst. Ob, wie sie ausführt, bei Art. 174 Ziff. 2 StGB von einer Antragspflicht ausgegangen werden muss, obschon diese Bestimmung nicht explizit als Antragsdelikt ausgestaltet ist, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Denn jedenfalls ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Delikte (mehrheitlich, siehe nachfolgend Ziff. 5.5.3) nicht verjährt sind. Die Vorinstanz verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6S:158/2005 vom 9. Juni 2006, siehe auch BGer 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008), wonach mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden könnten, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen würden. Damit habe das Bundesgericht seinen Entscheid 131 IV 83 bestätigt, der ebenfalls Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine Tracht Prügel) oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten) als natürliche Handlungseinheit beschrieben habe, da mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen seien, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Es ist auch hier der Vorinstanz zu folgen, welche festhält, dass im vorliegenden Fall der Berufungskläger nicht nur in einer Häufigkeit die fraglichen Denunzierungen verbreitet habe, bei der von einer eigentlichen Regelmässigkeit gesprochen werden könne, sondern auch auf einer Vielzahl von Internetplattformen, so dass sich seine Veröffentlichungen als ein systematisches Gesamtkonstrukt - eine regelrechte Verleumdungskampagne – präsentiere, deren Ziel es offenkundig gewesen sei, seine Gegner systematisch und vor allem andauernd zu denunzieren. Hierbei habe er ein enormes Pensum an Zeit und Arbeit investiert, was sich letztlich auch aus den Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin ergebe. Ferner habe er verschiedene Seiten und Beiträge verlinkt und die verschiedenen Blogs zu verschiedenen Zeiten bedient, um eine maximale Flächendeckung erreichen zu können. Hinzu komme, dass er bereits veröffentlichte Beiträge stets mit neuen verlinkt und ihnen dadurch erneut Geltung verschafft habe. Da die fraglichen Beiträge alle auf dasselbe Szenario –Entlassung aus dem Schuldienst – abzielten, könne nur von einem einzigen Generalvorsatz ausgegangen werden, nämlich seine Gegner in dieser Sache durch die Verunglimpfungen in die Knie zu zwingen. Aufgrund dieses Vorsatzes und der Notwendigkeit, der Hetzkampagne durch die immer neu verbreiteten Beiträge Geltung und Nachdruck zu verschaffen, würden die einzelnen Handlungen als eine natürliche Handlungseinheit erscheinen, die sich zur Erreichung des Ziels geradezu bedingten. Während eine einzige Verleumdung zwar durchaus ihre Wirkung gehabt hätte, seien es die Unmengen an Texten, die der Hetzkampagne eine derart grosse und für die Geschädigten derart belastend) Bedeutung verliehen hätten. Mit der Vielzahl an Internetplattformen und Beiträgen habe es der Berufungskläger nämlich zudem geschafft, dass bei einer elektronischen Abfrage der Namen der Geschädigten bei den gängigen Suchmaschinen eine Vielzahl von verleumderischen Texten dargestellt würden. Wollte man die Veröffentlichungen, welche sich nota bene alle auf einander beziehen und die sich gegenseitig perpetuieren, als einzelne Tathandlungen betrachten, so hätte dies zur Folge, dass bei einer Diffamierungskampagne dieses zeitlichen und sachlichen Ausmasses die Geschädigten verpflichtet wären, Strafanträge im Dreimonatstakt zu stellen, wobei sie sich mit den Verleumdungen jedes Mal aufs Neue zu befassen hätten. In diesem Zusammenhang sei auch an die Ratio der Verfolgungsverjährung (Bedeutungsverlust der Tat, Entwicklung des Täters, Beweisschwierigkeiten) und an jene der verkürzten Frist für Ehrverletzungsdelikte (Abklingen der Friedensstörung, Ausbleiben von bleibenden Folgen) zu erinnern, welche im vorliegenden Fall offenkundig nicht zum Tragen gekommen seien. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der äusserst langwierigen und hartnäckigen Vorgehensweise und der Dimension und Häufigkeit der Publikation verleumderischer Texte von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Insbesondere ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass es Opfern einer Verleumdungskampagne, wie sie hier nach dem Gesagten gegeben ist, nicht zugemutet werden kann, regelmässig das Internet auf weitere potenzielle verleumderische Inhalte zu untersuchen. Dies ist nicht nur aus zeitlichen Gründen unzumutbar sondern auch aufgrund der der systematischen Verleumdung inneliegenden Dynamik, müssten sich die Opfer doch in solchen Fällen ihrem Peiniger und dessen Ausführungen notgedrungen in einem unzumutbaren Ausmass zuwenden. Auch der Vorwurf seitens des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die jeweiligen Opfer auf die neuen Blogs aufmerksam zu machen, ist befremdlich. Hätte sie dies getan, würde der Vorwurf an dieser Stelle wohl lauten, es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Opfer eines Antragsdelikts auf einen Sachverhalt aufmerksam zu machen und damit Strafanträge auszulösen. Ein solches Verhalten würde nach Ansicht der Verteidigung vielmehr einen Hinweis auf eine durch den Berufungskläger behauptete Hetzkampagne der Staatsanwaltschaft darstellen. Die durch die Geschädigten gestellten Strafanträge erfassen nach dem Gesagten sämtliche vor ihrer Einreichung liegende Blogeinträge, wobei die Verjährung für alle Blogeinträge mit der Publikation des letzten in der Anklageschrift aufgeführten Blogeintrages zu laufen begonnen hat.

 

5.5.3   Nur hinsichtlich der zu Lasten von C____ und D____ vorgeworfenen Verleumdungen ist, wie bereits ausgeführt wurde, weder ein planmässiges Vorgehen gegeben, noch kann gesagt werden, es könne aufgrund der äusserst langwierigen und hartnäckigen Vorgehensweise und der Dimension und Häufigkeit der Publikation verleumderischer Texte von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob die angeklagten Einträge von den jeweiligen Strafanträgen abgedeckt sind und ob sie allenfalls zufolge der Anwendung einer vierjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt sind. C____ wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. November 2010 (Akten S. 3626) darüber informiert, dass es nunmehr möglich sein sollte, die Urheberschaft der sie betreffenden Blogeinträge A____ nachzuweisen. Ihr am 25. November 2010 unterzeichneter Strafantrag (Akten S. 3598) ist deshalb rechtzeitig erfolgt. Angesichts der vorliegend zur Anwendung gelangenden vierjährigen Verjährungsfrist sind die Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März 2010 (Anklagepunkte 2.2 bis 2.4) im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Februar 2015 verjährt gewesen. Das Verfahren ist deshalb in diesem Punkt einzustellen. D____ wurde durch die Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2011 angeschrieben (Akten S. 3816) mit der Mitteilung, dass es sich beim bisher unbekannten Täter wohl um A____ handle. Auch ihr Strafantrag vom 17. Oktober 2011 (Akten S. 3817) ist somit rechtzeitig erfolgt. Bei den beiden gegen sie gerichteten Blogeinträgen vom 8. Juni 2011 und vom 3. Mai 2011 ist im relevanten Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids am 6. Februar 2015 die Verjährung noch nicht eingetreten.

 

5.6

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger bezüglich C____ mit dem Blogeintrag vom 14. Juli 2011 und bezüglich D____ mit den Blogeinträgen vom 8. Juni 2011 und vom 3. Mai 2011 die Voraussetzungen von Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllt hat und diesbezüglich der mehrfachen Verleumdung schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der übrigen Geschädigten ist er der mehrfachen planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Der erstinstanzlich erfolgte Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilw. ev. mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs http://l____.net (AS Ziff. 1.68-1.71, 4.139-4.141, 5.46) wird aufgehoben und es ergeht auch in diesem Punkt ein Schuldspruch.

 

6.

Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Vorinstanz hat bezüglich der Erfüllung des objektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung durch den Berufungskläger zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser zwischen April und August 2007 gegen E____, G____, F____, J____, I____, [...], [...], [...] und [...], erneut im April 2008 gegen E____, im November 2010 gegen [...] und schliesslich im Januar 2012 gegen B____ Anzeige wegen diverser Delikte erstattet hat. Die erhobenen Vorwürfe standen alle im Zusammenhang mit den Geschehnissen, die letztlich zur Kündigung des Berufungsklägers geführt haben. Insbesondere hat er den damit befassten Personen Amtsmissbrauch vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahren mangels Erfüllung des Tatbestandes jeweils eingestellt (Akten S. 5284 ff., 5304 ff., 5335 ff., 5354 ff., 5372 ff., 5393 ff., 5412 ff., 5414 ff., 5417 ff., 5420 ff.), was die Rekurskammer des Strafgerichts in der Sache geschützt hat (Akten S. 5311 ff., 5340 ff., 5357 ff., 5377 ff., 5398 ff., 5423 ff). Die Rekurskammer hat lediglich die Auferlegung von Kosten an den Berufungskläger aufgehoben. Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass dem Berufungskläger keine rechtsmissbräuchliche oder trölerische Einleitung der Strafverfahren hat nachgewiesen werden können. Abgesehen davon, dass die Rekurskammer zum damaligen Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Ausmass der Aktivitäten des Berufungsklägers hatte, ist in einem Rechtsstaat nur sehr restriktiv von einem rechtsmissbräuchlichen oder trölerischen Verhalten bei der Anzeigeerstattung auszugehen. In der Sache selbst hat auch das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 2009 die Einstellung der Verfahren bestätigt (Akten S. 5329 ff.). Es steht somit fest, dass die gegenüber den angeschuldigten Personen erhobenen Vorwürfe nicht gerechtfertigt gewesen sind. Fraglich ist, ob der Berufungskläger mit seinen Beschuldigungen wider besseres Wissen gehandelt hat. Er selbst vertritt die Meinung, dass er zur Zeit seiner Strafanträge von der Strafbarkeit der angezeigten Personen habe ausgehen dürfen beziehungsweise dass er habe abklären lassen wollen, ob deren Verhalten strafbar gewesen sei. Guter Glaube mag ihm in einem frühen Stadium des Geschehens noch zu Gute gehalten werden. Spätestens jedoch seit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2007, mit welchem die Rechtmässigkeit der ersten Kündigung des Berufungsklägers beurteilt worden ist, lässt sich dies nicht mehr sagen. Auch wenn das Appellationsgericht die Kündigung wegen eines Formfehlers aufgehoben hat, hat es Folgendes festgehalten (vgl. Ziff. 4.2 des Entscheids): „Dass für die Anstellungsbehörde Anhaltspunkte bestanden haben, es könnten beim Rekurrenten psychische Schwierigkeiten vorliegen, welche sich auch auf seine Berufsausübung auswirken, ergibt sich aus den Vorakten. ... Wenn dem Rekurrenten auch zuzugestehen ist, dass die Unterrichtstätigkeit einer Lehrperson heutzutage durch die Eltern engmaschiger beobachtet werden als früher und Konflikte daher leichter aufflammen dürften, so zeigen doch die obigen Zitate, dass der Rekurrent die Abläufe gestört wahrnimmt. Er neigt zu Überinterpretationen und verwechselt insbesondere Ursache und Wirkung. Auch die Befragung von Auskunftspersonen durch die Vorinstanz (vgl. dazu deren Protokoll) hat bestätigt, dass der Rekurrent nicht etwa hin und wieder unangemessen und laut reagiert hätte, sondern dass er sich immer mehr in die Verschwörungs- und Mobbingtheorie verstrickt hat. … Damit war die gesundheitliche Abklärung im Interesse der Schüler und Schülerinnen aber nicht zuletzt auch im Interesse des Rekurrenten dringend geboten. Ob der Angestellte in allen Teilen mit einer Untersuchung einverstanden ist, ist nicht von Belang. Er hat sich einer solchen zu unterziehen. Jedenfalls hat die Anstellungsbehörde bei dieser Ausgangslage weder ihr Ermessen missbraucht noch überschritten, wenn sie eine derartige Abklärung für notwendig erachtet hat.“ Diese Erwägungen im Urteil des Appellationsgerichts lassen keinen Raum mehr für die Annahme, dass die durch den Berufungskläger beschuldigten Personen sich mit ihrem Verhalten gegenüber dem Berufungskläger strafbar gemacht hätten. Die durch ihn gegen E____ im April 2008 (erneut) eingereichte Strafanzeige erfüllt deshalb den objektiven und den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung. Das gleiche gilt für die gegen [...] im November 2010 und gegen B____ im Januar 2012 eingereichten Strafanzeigen. In jenem Zeitpunkt war dem Berufungskläger nicht nur das Urteil des Appellationsgericht vom 18. Dezember 2007 bekannt, sondern auch jene der Rekurskammer des Strafgerichts vom 16. Mai 2009 und des Bundesgerichts vom 23. November 2009. Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen.

 

7.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege freigesprochen, was die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung anficht. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, er habe in der Absicht, den Tatverdacht hinsichtlich der in Ziff. III der Anklageschrift geschilderten Verleumdungsdelikte von sich wegzulenken, eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage eingereicht. Dabei habe er wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, jemand habe gelöschte Texte und Emails vor der Löschung aus seinem Blog http://m____.net kopiert und diese unter seinem Namen in den Blogs http://l____.net und http://n____.blog.ch wieder ins Netz gestellt. An diesen falschen Angaben habe der Berufungskläger am 12. November 2010, am 2. Mai 2012 und am 25. Mai 2012 festgehalten. Der Freispruch durch die Vorinstanz ist erfolgt, weil diese den Nachweis dafür, dass die beiden Blogs dem Berufungskläger zuzurechnen sind, als nicht erbracht erachtet hat. Demgegenüber gelangt das Berufungsgericht zum Schluss, dass zumindest der Blog http://l____.net klar dem Berufungskläger zugerechnet werden muss (vgl. oben, Ziff. 5.1.2). Indem der Berufungskläger als Verfasser der Einträge eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht und den Vorwurf erhoben hat, er werde verleumdet und es habe ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage stattgefunden, hat er sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 schuldig gemacht.

 

8.

8.1      Der Berufungskläger wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher harter Pornografie. Er beruft sich darauf, dass es sich bei den auf seinem Computer gefundenen Erzeugnissen um Comics handelt, welche im Buchhandel, zum Beispiel über Amazon, ohne weiteres erhältlich seien. Ferner stelle sich bei gezeichneten sexuellen Darstellungen zwangsläufig immer die Frage, ob es sich allenfalls um künstlerische und kulturelle Darstellungen handle. Gestützt auf die Kunstfreiheit sei der Sachverhalt aus der Sicht eines künstlerisch aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen. Im Zweifel sei von einer künstlerischen kulturellen Veröffentlichung auszugehen. Für das vorliegend u.a. zur Diskussion stehende Werk „Die Leiden der jungen Janice“ von Erich von Gotha verweist der Berufungskläger auf eine positive Beurteilung auf Wikipedia. Die fraglichen Werke seien mithin durchaus nicht einfache Schundprodukte, sondern von einem anerkannten Zeichner hergestellte Erzeugnisse, welche in einer fiktiven Barockvergangenheit spielen.

 

8.2      In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die auf dem Computer des Berufungsklägers aufgefundenen Darstellungen eindeutig sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben. Als Beispiel sei auf die sich in den Akten befindliche Szene verwiesen, in der eine junge Frau bäuchlings mit weit gespreizten Armen und Beinen auf einen (einem romantischen Himmelbett nachempfundenen und deshalb umso zynischer anmutenden) Gitterrost angekettet ist, wobei Genitalbereich und Brüste nackt sind. Im nächsten Bild wird durch zwei Männer ein Gestell mit glühenden Kohlen unter den Rost geschoben, sodass die Vulva der jungen Frau buchstäblich geröstet wird (Akten S. 3541). Um diese Marter zu beenden, sieht sie sich gezwungen, eine ihr vorgelegte Erklärung zu unterschreiben. In der Folge wird ihr eine Peitsche um den Hals gelegt, wobei sie offensichtlich auch gewürgt wird (Akten S. 3544, 3546). Durch einen ihrer Peiniger wird sie, während sie wie ein Hund auf dem Boden knien muss, anal penetriert (Akten S. 3545), während ihr der andere Peiniger seinen Penis in den Mund stopf (Akten S. 3546). Er teilt ihr, die ihn mit schreckgeweiteten Augen anstarrt, mit, er habe schon immer gewünscht, seinen Samen ins Gesicht einer sterbenden Frau spritzen (Akten S. 3545). Diese ganze Szene ist an brutaler Gewalt und Erniedrigung kaum mehr zu überbieten. Dass die Herstellung dieser Abbildungen durch Download auf einen Computer den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB erfüllt, kann nicht bezweifelt werden.

 

8.3      Das Bundesgericht hat sich in einem publizierten Entscheid ausführlich mit der Frage der Beurteilung des kulturellen Werts pornografischer Darstellungen (damals noch geregelt in Art. 197 Ziff. 5 StGB, neu in Art. 197 Abs. 9 StGB) befasst (vgl. BGE 131 IV 64). Dabei hat es Folgendes ausgeführt: „Art. 197 Ziff. 5 StGB wurde erst vom Ständerat in Analogie zur Regelung von Art. 135 StGB ins Gesetz eingefügt (AB 1987 S 401 f.). Er nimmt an sich pornographische Darstellungen oder Darbietungen von der Strafbarkeit aus, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen. Wann einem Werk kultureller Wert im Sinne dieser Bestimmung beizumessen ist, lässt sich nicht in allgemeingültiger Form festlegen (Schwaibold/Meng, a.a.O., N. 65 zu Art. 197 StGB). Es liegt im Wesen der Kunst, dass sie ständig neue Formen annimmt, Normen sprengt und das Bestehende in Frage stellt, weshalb es nicht möglich ist, sie abschliessend zu definieren (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz - Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, S. 303 f.). Der Richter hat daher von Fall zu Fall über den kulturellen Wert eines Werkes zu entscheiden. Massgebend kann dabei weder das Selbstverständnis des Kunstschaffenden sein (AB 1990 N 2331 [Votum Bundesrat Koller]; vgl. Müller, a.a.O., S. 304; BGE 86 IV 19 E. 1 S. 20 f. zu Art. 204 aStGB), noch - wie nach früherer Rechtsprechung zu Art. 204 aStGB - das Kunstverständnis des Durchschnittsmenschen (vgl. dazu BGE 87 IV 73 E. 5 S. 82; BGE 86 IV 19 E. 1 S. 19). Da der Gesetzgeber mit dem revidierten Sexualstrafrecht nicht mehr den Schutz der Sexualmoral der Allgemeinheit bezweckte, sondern darum bemüht war, den Schutz auf klar umrissene Rechtsgüter des Einzelnen zurückzuführen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1064; Jenny, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 197 StGB; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 7 N. 1 f.; Schwaibold/Meng, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 197 StGB), ist das Werk mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit (Art. 21 BV; Art. 10 Abs. 1 BGE 131 IV 64 S. 69 EMRK; Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II) vielmehr aus der Sicht eines künstlerisch aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen (Cassani, a.a.O., S. 431 f.; Jenny, a.a.O., N. 8 zu Art. 197 StGB; vgl. auch Müller, a.a.O.; Franz Riklin, Sinn und Problematik einer "Brutalo-strafnorm", in: Das Menschenbild im Recht - Festgabe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu Hundertjahrfeier der Universität Freiburg, Freiburg 1990, S. 405 ff., 423; Trechsel, a.a.O., Art. 135 N. 11). Dies wird dem Richter in der Regel möglich sein, ohne einen Sachverständigen beizuziehen. Indem das Gesetz die Strafbarkeit nur für Werke von schutzwürdigem kulturellen Wert ausschliesst, wird vom Richter weiter verlangt, aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die jeweilige Beeinträchtigung des durch Art. 197 StGB geschützten Rechtsguts zugunsten der Freiheit kulturellen Schaffens hinzunehmen ist. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 197 Ziff. 5 StGB gegeben sind, wenn der künstlerische Wert gegenüber dem pornographischen Element im Gesamteindruck überwiegt (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 454; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 10 N. 5; vgl. auch BGE 87 IV 73 E. 5 S. 82 zu Art. 204 aStGB).“ Vorliegend ist fraglich, welchen kulturellen Wert die beim Berufungskläger gefundenen Darstellungen besitzen sollen. Ein solcher lässt sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht mit einem positiven Eintrag über den Autor Erich von Gotha und sein Werk bei Wikipedia nachweisen, kann doch Wikipedia nicht als objektive, kunstdefinierende Seite betrachtet werden, zumal zahlreiche Einträge von den Beschriebenen selbst stammen. Die Frage kann letztlich offen bleiben, da jedenfalls bei den sich auf dem Computer des Berufungsklägers befindlichen Szenen die pornographischen Elemente überwiegen und deshalb bei der durch das Bundesgericht vorgegebenen Interessenabwägung eine Schutzwürdigkeit zu verneinen ist. Art. 197 Abs. 9 StGB kommt deshalb nicht zur Anwendung.

 

8.3      Bei Art. 197 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandsmerkmal „pornografisch“ beziehen. Der Berufungskläger muss demnach unter anderem gewusst haben, dass den durch ihn heruntergeladenen und auf seinem Computer abgespeicherten Darstellungen kein schutzwürdiger kultureller Wert zukommt. Wie sich aus dem in den Akten befindlichen achtseitigen Ausdruck der auf dem Computer des Berufungsklägers vorhandenen Ordnerstruktur ergibt (Akten S. 3561 ff., z.B. A Nice Fuck, Bondage Girl, SM-Dreams, WC-Sex, Domination, Tied Up, Lesb Girls etc.), hat er eine beträchtliche Sammlung an aus dem Internet heruntergeladenen pornografischen Bildern angelegt. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft nur wenig Material gefunden, welches sie als strafbare Pornografie eingestuft hat. Das zeigt, dass es nicht der Absicht des Berufungsklägers entsprochen hat, sich gezielt Darstellungen verbotener harter Pornografie zu besorgen. Die strafbaren Erzeugnisse hat er wohl eher zufällig heruntergeladen. Die bei ihm gefundenen Szenen aus „Die Leiden der jungen Janice“ stammen aus einem Comic, der zwar vergriffen, jedoch im Internet in gebrauchtem Zustand zeitweise noch erhältlich ist. Die Behauptung des Berufungsklägers, er sei von einem künstlerischen Wert der Darstellung ausgegangen, lässt sich unter diesen Umständen nicht mit dem erforderlichen Beweismass widerlegen. Mangels Nachweises eines Vorsatzes ist er vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie freizusprechen.

 

9.

9.1      In der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, als Blogger einen rassendiskriminierenden Artikel mit dem Titel „Shoa – eine neue Religion? Das Holocaust-Gedenken ist zu einer Art Religion geworden. Pilgerfahrt nach Ausschwitz“ von Iris Hefets veröffentlicht zu haben. Der Text wird in der Anklageschrift in voller Länge zitiert (vgl. dazu angefochtenes Urteil, S. 179 f.). Mit ihrer Berufung gegen den diesbezüglich erfolgten Freispruch durch die Vorinstanz setzt sich die Staatsanwaltschaft mit Iris Hefets und deren ideologischer Nähe zu Norman Finkelstein auseinander und hält fest, indem sich Iris Hefets mit offen antisemitisch argumentierenden Personen wie Norman Finkelstein in eine Reihe stelle, disqualifiziere sie jeglichen Anspruch, mit ihrem angeblichen Anliegen – Israel-Kritik vorbringen zu können, ohne sich des Antisemitismus verdächtig zu machen – ernst genommen zu werden. Vielmehr müsse sie sich damit den Vorwurf gefallen lassen, hinter ihrer deklarierten Absicht stehe doch nichts anderes denn als „Israel-Kritik“ verbrämte antisemitische Rassendiskriminierung. Diese allgemeinen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Person Iris Hefets vermögen nicht darzutun, dass auch der von ihr verfasste, durch den Berufungskläger in seinem Blog veröffentlichte Text gegen Art. 261bis StGB verstösst. Diesbezüglich stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, im Text werde der Holocaust in dreifacher Hinsicht gröblich verharmlost, was genüge, um den Tatbestand der Rassendiskriminierung zu erfüllen. Dies einmal dadurch, dass sie ihn durch Zuschreibung religiös konnotierter Attribute wie „Aura des Unfassbaren, des Heiligen", „das Evangelium von Auschwitz", „eine Art Religion mit festen Ritualen", „zu etwas quasi Mystischem" in den Glaubensbereich rücke und dadurch - obwohl sie den Holocaust an einer Stelle im Text als „gigantisches Menschheitsverbrechen" bezeichne, was wohl den Vorwurf der direkten Leugnung entkräften soll - von empirisch und wissenschaftlich Fassbarem loslöse. Sodann dadurch, dass sie mit der Formulierung „Dazu [zu dieser „Religion" des Holocaust] gehört - ungeachtet aller heutigen Realitäten - die feste Überzeugung, die Deutschen seien die ewigen Täter und die Israelis die ewigen Opfer" eine klassische Täter-Opfer-Umkehr vornehme. Und schliesslich nicht zuletzt dadurch, dass sie durch ihre despektierlichen und beleidigenden Formulierungen (u.a. „obligate Pilgerfahrt", „fester Bestandteil jeder israelischen Postpubertätsbiographie", „...muss er mindestens einmal Suff, Sex und eine Auschwitzreise erlebt haben") das Gedenken an den Holocaust lächerlich mache und mit Häme überziehe, wodurch sie die Menschenwürde der Ermordeten aber auch der Überlebenden und ihrer Nachfahren ein weiteres Mal in schwerer Weise verletze. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass der Text zwar durchaus antisemitische Tendenzen erblicken lasse, sich aber lediglich mit der Frage des gegenwärtigen Umgangs mit dem Holocaust befasse, ohne diesen zu leugnen.

 

9.2      Das Bundesgericht übt bei Schuldsprüchen im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung immer wieder Zurückhaltung aus, wobei diese vor allem in Bezug auf den Begriff der „Öffentlichkeit“ gerichtet ist. Dort, wo der Holocaust Thema ist, geht es in den einschlägigen Entscheiden des Bundesgerichts um die Leugnung desselben. Diese wird vom Bundesgericht als rechtswidrig anerkannt. Über anderweitige Interpretationen im Umgang mit dem dezidiert eben nicht geleugneten Holocaust hat sich das Bundesgericht bis anhin wenig geäussert. Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus stellt in der durch Marcel A. Niggli und G. Fiolka verfassten Schrift „Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB, Eine Übersicht“ (vgl. http://www.humanrights.ch/upload/pdf/070213_niggli_fiolka_261bis.pdf, S. 9 f.) fest, „Gröblich verharmlosen“ meint: Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden zwar nicht geleugnet, d.h. ihre Wirklichkeit und Wahrhaftigkeit wird nicht bestritten. Es wird aber behauptet, dass das Leid der Betroffenen (der angerichtete Schaden, der bewirkte Nachteil oder die zugefügten Schädigungen) wesentlich geringer gewesen seien, als allgemein angenommen (Zwischenstufe: Tatsächlicher und moralisch-ethischer Aspekt). Im auch von der Staatsanwaltschaft erwähnten Bundesgerichtsentscheid 6P.132/1999 befasst sich das Gericht mit dem Satz „ Mit der Holocaust-Hysterie werden die weltweiten Gräueltaten der eigenen Seite verdeckt!". Das Bundesgericht verneint ein gröbliches Verharmlosen des Holocaust (und damit die Erfüllung des Tatbestandes des Rassendiskriminierung) und führt aus, durch die Redeweise von der "Holocaust-Hysterie" werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Verbrechen an den Juden in Tat und Wahrheit nach Art und Umfang weit weniger schlimm gewesen seien als allgemein angenommen werde (BGer 6P.132/1999 vom 3. März 2000, E. 11 c). Der hier vom Bundesgericht untersuchte Satz ist von Stil und Stossrichtung her mit den durch den Berufungskläger publizierten Ausführungen vergleichbar, welche sinngemäss die Meinung widergeben, dass Betroffene aus dem Holocaust Profit schlagen wollen. Die Beurteilung des Bundesgerichts zum Begriff Holocaust-Hysterie kann vorliegend vollumfänglich übernommen werden; auch im durch die Staatsanwaltschaft beanstandeten Text wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Verbrechen an den Juden weit weniger schlimm gewesen seien als allgemein angenommen. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass keine Verharmlosung des Leids der Opfer des Holocaust oder des angerichteten Schadens gegeben ist. Zwar wird leider immer wieder und möglicherweise auch vorliegend unter dem Deckmantel der Israel-Kritik antisemitisches Gedankengut verbreitet, indem unter anderem darauf verwiesen wird, dass Israel beziehungsweise die Juden mit Verweis auf den Holocaust ihren Machtanspruch ausweiten würde(n). Daraus lässt sich aber keine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ableiten.

 

10.

10.1    Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung ist er freizusprechen. Die Vorinstanz hat ihn zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sie noch von einer Verurteilung wegen harter Pornografie und einem Freispruch vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege ausgegangen ist. Während die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2½ Jahren beantragt, will der Berufungskläger für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in einem Schuldpunkt die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe erreichen.

 

10.2    Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

 

10.3    Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden, wobei der Berufungskläger teilweise auch wegen mehrfacher Tatbegehung verurteilt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht konkret in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen auch auf abweichende Meinungen). Vorliegend kämen für alle Delikte sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Aussprechung einer Gesamtstrafe ist somit theoretisch möglich. Angesichts des sehr engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den durch den Berufungskläger begangenen Delikten können sein Verschulden und damit auch die Angemessenheit der Sanktionsart nicht unabhängig voneinander beurteilt werden. Ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wird letztlich (auch) von der Höhe der Gesamtstrafe abhängen (Höchstdauer der Geldstrafe von 360 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

10.4    Vorliegend ist vom Strafrahmen der falschen Anschuldigung, die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätze vorsieht, auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist aufgrund des Verschuldens des Berufungsklägers die hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Der Berufungskläger hat die falsche Anschuldigung mehrfach begangen. Aufgrund des inneren Zusammenhangs, den seine diesbezüglichen Taten aufweisen, ist nicht für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln, sondern für die mehrfache falsche Anschuldigung insgesamt. Eine solche Gesamtbetrachtung ist vom Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen nicht beanstandet worden (vgl. z.B. BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen]). Die falschen Anschuldigungen waren Teil der Diffamierungskampagne, die der Berufungskläger geführt hat (vgl. unten, Ziff. 10.5). Das Verschulden kann deshalb nicht mehr als leicht betrachtet werden, weshalb die Einsatzstrafe auf zwei Monate zu bemessen ist.

 

10.5    Hinzu kommt die Verurteilung wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig), mehrfacher Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Die Verteidigung machte vor erster Instanz geltend, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht schwer wiege; dieser sei von den Behörden systematisch unter Druck gesetzt worden. Zudem habe ihm in den vergangenen Jahren niemand zugehört, weshalb er sich anderweitig habe Gehör verschafft müssen. Demgegenüber stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass sowohl die Tatdauer als auch die Tatintensität jeden Rahmen gesprengt habe. Die Vorinstanz bezeichnete das Verschulden des Berufungsklägers als beachtlich. So sei jede Person, die jemals auch nur im geringsten Masse in die Problematik involviert gewesen sei, aufs Übelste diffamiert und verleumdet worden und dies über Jahre. Der Berufungskläger habe keinerlei Bereitschaft gezeigt, die Geschehnisse einmal neu zu bewerten, sondern habe diese auch noch nach acht Jahren ins Zentrum seines Lebens gestellt. Dieser Beurteilung durch die Vorinstanz kann grundsätzlich gefolgt werden. Den Berufungskläger trifft ein erhebliches Verschulden: Er hat mit höchster Intensität über eine lange Zeitdauer eine Vielzahl von Personen in der Öffentlichkeit angeprangert und systematisch diffamiert. Dabei ist er mit einer Besessenheit vorgegangen, die seinesgleichen sucht. Die involvierten Personen wurden aufs Äusserste einer emotionalen Belastung ausgesetzt und hatten – im Gegensatz zum Berufungskläger – keine andere Möglichkeit als auf den funktionierenden Rechtsstaat zu vertrauen. Der Berufungskläger zog auch Leute, die nur am Rande etwas mit seiner Auseinandersetzung mit der Schulbehörde zu tun hatten, in seine Diffamierungskampagne hinein. Dem Berufungskläger kann allenfalls entlastend angerechnet werden, dass er, allerdings mit erheblichem eigenem Zutun, in eine querulatorische Spirale geraten ist, aus welcher er ohne Gesichtsverlust kaum je wieder herausgekommen wäre. Weitere entlastende Momente sind nicht auszumachen, insbesondere ist der Ansicht, niemand habe dem Berufungskläger zugehört, weshalb er sich auf einem anderen Weg habe Gehör verschaffen müssen, nicht zu folgen. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen (z.B. mit dem Leiter des Schulpsychologischen Dienstes, mit dem Mediator [...] etc.), um die bestehenden Konflikte zu bearbeiten. In der Verhandlung des Appellationsgerichts ist Dr. X____, der auch das gerichtliche Gutachten vom 23. Oktober 2014 über den Berufungskläger erstellt hat, als Sachverständiger befragt worden. Er hat erneut bestätigt, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (der Berufungskläger hat eine persönliche Begutachtung verwehrt) die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers nicht eingeschränkt erscheint. Davon ist auszugehen. Planmässige Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 174 Ziff. 2 StGB), Verleumdung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und Irreführung der Rechtspflege mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Angesichts des schweren Verschuldens des Berufungsklägers ist die für die mehrfache falsche Anschuldigung festgelegte Einsatzstrafe von zwei Monaten wegen der Verleumdungsdelikte um 14 Monate und wegen der Irreführung der Rechtspflege um einen weiteren Monat auf insgesamt 17 Monate zu erhöhen. Dem Asperationsprinzip ist durch die Reduktion um zwei Monate auf 15 Monate Rechnung zu tragen. Allgemeine Täterkomponenten, die zu einer weiteren Erhöhung oder Herabsetzung der Strafe führen würden, sind keine ersichtlich. Insbesondere muss festgestellt werden, dass kein Geständnis vorliegt, dem Berufungskläger vielmehr bis heute jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten fehlt, was auch anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts klar zum Ausdruck gekommen ist. Noch immer vertritt er die Meinung, dass er sich als Einziger nichts hat zu Schulden kommen lassen und es ihm als angeblichem Mobbingopfer zusteht zu sagen, die anderen seien Lügner und Kriminelle. Es bleibt somit beim Strafmass von 15 Monaten, wobei nur noch die Aussprechung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. für die Höchstdauer der Geldstrafe Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

10.6    Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger unter Hinweis auf die gutachterliche Einschätzung der (schlechten) Legalprognose und den Umstand, dass weder das Strafverfahren noch eine kurzzeitige Inhaftierung den Berufungskläger davon abgehalten hätten, bis zur Hauptverhandlung weiter diffamierende Beiträge im Internet zu veröffentlichen, den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe verwehrt. Tatsächlich hat das Verhalten des Berufungsklägers nach dem erstinstanzlichen Urteil und der Sicherheitshaft diese Einschätzung bestätigt. Auch der Eindruck, den er in der Verhandlung des Appellationsgerichts hinterlassen hat, lässt Zweifel an zukünftigem Wohlverhalten aufkommen. Allerdings ist der Berufungskläger nicht vorbestraft. Die Anordnung des Vollzugs einer erstmals ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zwar nicht von vorneherein unmöglich; es braucht indessen sehr gute Gründe dafür wie beispielsweise eine hohe Gefahr der Begehung zukünftiger Gewaltdelikte. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe gäbe dem Berufungskläger die Chance, die destruktive Spirale, in die er geraten ist, nun doch noch einigermassen ohne Gesichtsverlust zu verlassen. Umgekehrt würde eine unbedingte Strafe die negative Dynamik erneut anheizen. Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist deshalb bedingt auszusprechen. Um den vorhandenen, nicht unerheblichen Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf drei Jahre festzulegen.

 

11.

Mit seinem Schlusswort hat der Berufungskläger eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die 20 Tage Beugehaft und den zehnjährigen Terror an seiner Person beantragt. Da er auch im Berufungsverfahren verurteilt wird und auch kein übermässiger Freiheitsentzug vorliegt, besteht für deren Zusprechung keine Grundlage.

 

12.

12.1    Der Berufungskläger wendet sich gegen die ihm durch die Vorinstanz zu Gunsten von B____ auferlegte Parteientschädigung. Es handelt sich um Aufwendungen, die durch den Beizug von lic. iur. K____ sowie lic. iur. S____ entstanden sind. Der Berufungskläger wendet sich gegen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass lic.iur. K____ in Basel nicht prozessieren dürfe, nicht von Belang sei, da dieser Einwand zu spät gekommen sei und Herr K____ die Staatsanwaltschaft entlastet habe. Die Prozesstauglichkeit zu prüfen sei eine amtliche, hoheitliche Aufgabe. Zudem müsse die Staatsanwaltschaft Ermittlungen selber führen. Die Ermittlungstätigkeit habe offensichtlich auch nicht zur Entlastung geführt, ansonsten nicht fünf Jahre vergangen wären bis zur ersten Konfrontation. Ferner seien die Kosten nicht von B____ persönlich, sondern von der Staatskasse übernommen beziehungsweise vorgeschossen worden, weshalb es an einer entsprechenden Aktivlegitimation beziehungsweise Schadens von B____ fehle.

 

12.2    B____ hat gegen den Berufungskläger Strafantrag gestellt und sich damit als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er hat die Bestrafung des Berufungsklägers verlangt, weshalb er am Strafverfahren als Strafkläger beteiligt ist (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107). Sie sind aber nicht auf die Kosten des vor Gericht auftretenden Anwalts beschränkt. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten generell Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Bemühungen wesentlich zur Aufklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, da in diesem Fall die staatlichen Kosten entsprechend geringer und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 433 StPO N 19). Die Entschädigung wird nach Ermessen des Gerichts festgesetzt (BGE 139 IV 102 E. 4.5 S. 109). Im vorliegenden Fall bedurfte der Privatkläger eines juristischen Beraters, der hinsichtlich der komplexen Materie über entsprechendes Sachwissen verfügte und die anspruchsvollen technischen Abklärungen hat vornehmen können. Lic. iur. K____ ist auf IT-Rechtsberatung spezialisiert und verfügt über breite Erfahrung unter anderem im Bereich Datenschutz, E-Discovery, Internet und Telekommunikation. Er hat denn auch zahlreiche, inhaltlich von der Verteidigung des Berufungsklägers nicht beanstandete Resultate eingebracht. Hätte die Staatsanwaltschaft diese Ermittlungen selbst führen müssen, hätte sich dies in den Verfahrenskosten niedergeschlagen. Dass lic. iur. K____ den Privatkläger gemäss § 4 Abs. 1 des Advokaturgesetzes (SR 291.100) nicht vor Gericht vertreten durfte, weshalb der Privatkläger für diese Aufgabe einen anderen Rechtsvertreter hat beauftragen müssen, ändert nichts daran, dass es sich bei seinen Leistungen um notwendige Aufwendungen im Strafverfahren gegen den Berufungskläger gehandelt hat. Auch nicht zweifelhaft kann sein, dass die Kosten dem Privatkläger entstanden sind, selbst wenn sie durch den Kanton bevorschusst worden wären, wie der Berufungskläger behauptet. Mit Regierungsratsbeschluss vom 18. September 2012 ist dem Privatkläger ohnehin nur Rechtsschutz im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden massiven Vorwürfen gewährt worden. Der Rechtsschutz bezieht sich somit nicht auf die Rolle des Privatklägers als Privat- respektive Strafkläger. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der geschuldeten Entschädigung berücksichtigt, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Freispruch des Berufungsklägers erfolgt sind, und den Berufungskläger nur zu zwei Dritteln an den diesbezüglichen Kosten beteiligt. Hinsichtlich der Bemühungen von lic. iur. S____ hat sie den Stundenansatz von CHF 450.– auf CHF 220.– herabgesetzt. Diesen zutreffenden Ausführungen ist zu folgen und die Berufung des Berufungsklägers ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

13.

Schliesslich beantragt der Berufungskläger, er sei von der unter Androhung von Strafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB ausgesprochenen Verpflichtung, seine sämtlichen Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu löschen, freizusprechen. Die Vorinstanz hat nicht begründet, gestützt auf welche Bestimmung sie ihre Zuständigkeit zum Erlass dieser Verpflichtung abgeleitet hat. Eine derartige Verpflichtung kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht Teil eines Strafurteils bilden. Es ist allerdings auch nicht möglich, den Berufungskläger von dieser Verpflichtung „freizusprechen“. Das vorliegende Urteil ersetzt dasjenige des Strafgerichts vom 6. Februar 2015. Es genügt deshalb, wenn die entsprechende Verpflichtung im Urteilsdispositiv nicht mehr aufgeführt wird.

 

14.

14.1    Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen harten Pornografie erfolgreich. Das diesbezügliche Strafverfahren hat jedoch zu keinen zusätzlichen Kosten geführt (die Hausdurchsuchung erfolgte im Rahmen des Vorwurfs der Verleumdung), weshalb der Berufungskläger gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO weiterhin die erstinstanzlichen Kosten zu tragen hat.

 

14.2    Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger im Hauptpunkt, dem Vorwurf der mehrfachen Verleumdung (planmässig). Im Wesentlichen erfolgt kein Schuldspruch mehr wegen mehrfacher harter Pornografie, hingegen kommt neu ein Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege hinzu. Der Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung wird trotz diesbezüglicher Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigt. Vor allem in Bezug auf die Strafzumessung fällt das Urteil des Berufungsgerichts zu Gunsten des Berufungsklägers aus, wobei jedoch seinem Eventualantrag auf Aussprechung einer bedingten Geldstrafe nicht gefolgt werden kann. Insgesamt ist das Obsiegen des Berufungsklägers auf ein Drittel zu schätzen. Demgemäss ist die Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– auf CHF 1‘000.– zu reduzieren.

 

14.3    Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund einem Drittel obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss zwei Drittel des zugesprochenen Honorars.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– der durch B____ geforderten Entschädigung

-       Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der vom 6. Februar 2015 bis zum 25. Februar 2015 ausgestandenen Sicherheitshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren,

in Anwendung von Art. 174 Ziff. 1 und 2, 303 Ziff. 1, 304 Ziff. 1, 42, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

            A____ wird von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung freigesprochen.

 

Das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C____ (SW 2010 3 1902) wird bezüglich der Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März 2010 (Anklagepunkte 2.2 bis 2.4) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

 

            Der Berufungskläger wird zu CHF 8‘927.35 Entschädigung an B____ verurteilt.

 

            Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 41‘335.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten von CHF 2‘000.– gehen zu Lasten des Strafgerichts. Der Berufungskläger trägt auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen). Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. X____ anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in Höhe von CHF 1‘023.– gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 66.90 zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 781.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 7‘032.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Dr. X____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Claudius <Gelzer                                                  lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).