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Appellationsgericht
Dreiergericht
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SB.2015.52
URTEIL
vom 24.
Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer> (Vorsitz), MLaw
Jacqueline Frossard,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
vertreten durch S____, Advokat,
[...]
C____
D____
E____
F____
G____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015
betreffend mehrfache Verleumdung
(planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung,
mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
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S. 3
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Erwägungen
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S. 4
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1.
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1.1
Zulässigkeit der Berufungen
1.2
Teilrechtskraft
1.3
Privatkläger
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S. 4
S. 4
S. 5
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2.
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Sistierungsgesuch
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S. 5
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3.
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3.1 Örtliche
Zuständigkeit
3.2
Zulässigkeit der Hausdurchsuchung
3.3
Verwertbarkeit der IP-Adressen
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S. 6
S. 7
S. 7
|
4.
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Beweisanträge
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S. 8
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5.
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Verleumdung
5.1 Urheberschaft
der Blogs
5.2 Objektiver
Tatbestand
5.3
Subjektiver Tatbestand
5.4
Planmässiges Vorgehen
5.5 Antragsdelikt/Verfolgungsverjährung
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S. 11
S. 15
S. 38
S. 41
S. 42
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6.
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Falsche
Anschuldigung
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S. 45
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7.
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Irreführung
der Rechtspflege
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S. 47
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8.
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Harte
Pornografie
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S. 47
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9.
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Rassendiskriminierung
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S. 50
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10.
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Strafzumessung
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S. 52
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11.
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Haftentschädigung
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S. 55
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12.
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Zivilforderung
von B____
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S. 56
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13.
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Weisung an den
Berufungskläger, verbunden mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB
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S. 57
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14.
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Verfahrenskosten
und amtliches Honorar
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S. 57
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Urteilsdispositiv
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S. 58
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Rechtsmittelbelehrung
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S. 60
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Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 wurde A____ der mehrfachen Verleumdung
(planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung
sowie der mehrfachen harten Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu 2
Jahren Freiheitsstrafe. Von der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise
ev. der mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs http://l____.net (Anklageschrift
[AS] Ziff. 1.68-1.71, 4.139-4.141, 5.46), der Irreführung der Rechtspflege
sowie der Rassendiskriminierung wurde er freigesprochen. A____ wurde zu CHF
8‘927.35 Parteientschädigung an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage
von CHF 13‘939.– wurde abgewiesen. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände wurden
in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Ferner wurden
A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 41‘335.05 und eine Urteilsgebühr
von CHF 9‘000.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 2‘000.– wurden zu Lasten der
Strafgerichtskasse genommen. Der (damalige) amtliche Verteidiger wurde für
seine Bemühungen entsprechend dem geltend gemachten Aufwand aus der
Gerichtskasse entschädigt. Schliesslich wurde A____ unter Androhung von Strafe
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches im Widerhandlungsfall verpflichtet,
sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels mit
diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen. Diese
amtliche Verfügung wurde A____ als separater Beschluss ausgefertigt.
Gegen das Urteil
vom 6. Februar 2015 haben die Staatsanwaltschaft und A____, dieser inzwischen neu
vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung angemeldet und fristgerecht die
Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei
auch der mehrfachen Verleumdung gemäss AS A. Ziff. 1.68-1.71,
4.139-4.141, 5.46, der Irreführung der Rechtspflege gemäss AS B. Ziff. 2
sowie der Rassendiskriminierung gemäss AS B. Ziff. 4 schuldig zu sprechen und
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu verurteilten,
unter Einrechnung der Sicherheitshaft. Im Übrigen sei das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers sei
vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Demgegenüber beantragt A____, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei unter Entschädigungsfolge vom
Vorwurf der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen falschen
Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie freizusprechen. Demzufolge
sei er von der Verpflichtung der Bezahlung einer Parteientschädigung im Umfang
von CHF 8‘927.35 an B____ freizusprechen. Im Weiteren sei er von der
Verpflichtung, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall,
seine sämtlichen Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu
löschen, freizusprechen. Subeventualiter und für den Fall der Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils in einem Schuldpunkt sei er zu einer bedingten
Geldstrafe zu verurteilen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Beide
Parteien haben ihre Anträge schriftlich begründet und sich zur Berufung der
Gegenpartei vernehmen lassen. Die Privatkläger haben auf die Erhebung einer
Berufung oder Anschlussberufung sowie auf die Einreichung einer schriftlichen
Stellungnahme im Berufungsverfahren verzichtet.
Mit Verfügung
vom 7. November 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die
Anträge auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie die Ladung von
Zeugen vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses des Berufungsgerichts
abgewiesen, hat jedoch die vom Berufungskläger eingereichten Eingaben inklusive
deren Beilagen zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017
hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident überdies ein
Sistierungsgesuch von A____ vom 20. Februar 2017 unter Vorbehalt eines
anderslautenden Beschlusses des Berufungsgerichts anlässlich der
Berufungsverhandlung abgewiesen.
In der
Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2017 sind der Berufungskläger und als
Sachverständiger Dr. X____ befragt worden und die Staatsanwaltschaft, vertreten
durch [...], der Vertreter des Berufungsklägers und der Vertreter des
Privatklägers B____ zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 311.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung ergibt
sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige des Berufungsklägers, der als
Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des
angefochtenen Entscheides hat, aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die form- und
fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Der Vertreter
des Berufungsklägers hat bezüglich der durch das Strafdreiergericht in Anwendung
von Art. 69 Abs. 1 StGB erfolgten Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände weder
in der Berufungserklärung einen Antrag gestellt, noch hat er sich zu dieser
Frage in seiner schriftlichen Berufungsbegründung oder in seinem Plädoyer
anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts geäussert oder zumindest im
Eventualstandpunkt geltend gemacht, es sei auf eine Einziehung aller oder
einiger Gegenstände zu verzichten. Diesbezüglich ist das Urteil demnach in
Rechtskraft erwachsen. Das gilt ebenso für die durch den Privatkläger B____
nicht angefochtene Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.–
seiner Entschädigungsforderung sowie für die dem (damaligen) amtlichen
Verteidiger zugesprochene Entschädigung.
1.3 Im
angefochtenen Urteil werden unter anderem auch [...] als Privatkläger
aufgeführt. Diese Personen stehen im Zusammenhang mit den dem Berufungskläger
vorgeworfenen falschen Anschuldigungen (Art. 303 StGB), welche die
Staatsanwaltschaft von Amtes wegen angeklagt hat. Die genannten Personen haben weder
Strafantrag eingereicht noch je ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren
als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen. Sie haben sich deshalb auch
nicht als Privatkläger konstituiert (vgl. dazu Art. 118 StPO). Davon ist
offenbar auch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ausgegangen, hat
sie ihnen doch entgegen Art. 327 Abs. 1 lit. b StPO die Anklageschrift nicht
zugestellt (vgl. dazu auf S. 354 der Anklageschrift die Aufzählung von
deren Empfänger). Die genannten Personen erhalten deshalb nur noch eine Kopie
des Urteilsdispositivs, nicht aber das schriftlich begründete Urteil. Aus dem
gleichen Grund kann auf den mit Schreiben vom 21. Februar 2017 durch [...]
eingereichten Antrag auf Löschung der durch den Berufungskläger unter ihrem
Namen verfassten Interneteinträge nicht weiter eingegangen werden.
2.
Der Vertreter
des Berufungsklägers hat zu Beginn der Verhandlung des Berufungsgerichts seinen
mit Schreiben vom 20. Februar 2017, durch den instruierenden
Appellationsgerichtspräsidenten vorerst abgelehnten Antrag auf Sistierung des
Berufungsverfahrens und Abbietung der Verhandlung vom 24. Februar 2017
erneuert. Er begründet dies mit dem gegen die Staatsanwältin eingereichten
Ausstandsgesuch, über welches noch nicht entschieden worden sei. Auch wenn bei
späterer Gutheissung dieses Gesuchs die bereits getätigten Verfahrensschritte
wohl nachgeholt werden müssten, würde die Durchführung der Verhandlung vor
einem Entscheid über die Befangenheit der Staatsanwältin unerwünschte
präjudizierende Wirkung haben. Es sei aus rechtsstaatlichen Gründen schwierig
nachzuvollziehen, dass die Verhandlung durchgeführt werde, nachdem die
Staatsanwältin Privatklagen gegen den Berufungskläger eingereicht habe, die
einen Zusammenhang mit dem gegen diesen geführten Strafverfahren aufwiesen. Es
bestehe im vorliegenden Fall auch keine zeitliche Dringlichkeit, weshalb der
Entscheid über das Ausstandsgesuch abzuwarten sei. Dazu ist Folgendes zu
bemerken: Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt die von einem Ausstandsgesuch
betroffene Person ihr Amt weiter aus. Mit dieser Regelung wollte der
Gesetzgeber insbesondere verhindern, dass durch ein unmittelbar vor dem
Hauptverfahren gestelltes, offensichtlich haltloses Ausstandsbegehren das
Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1150). Eine Sistierung
des Verfahrens mit Abbietung der bereits angesetzten Hauptverhandlung erscheint
deshalb nur dann geboten, wenn ohne vertiefte Prüfung feststeht, dass das
Ausstandsgesuch mit grosser Wahrscheinlichkeit gutzuheissen sein wird. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Das Bundesgericht unterscheidet bezüglich der
Anforderungen an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft zwischen dem
Vorverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft zur Zurückhaltung verpflichtet
ist und sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten hat, und dem Verfahren
nach Erhebung der Anklage, in welchem die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss
nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S.
180). Eine Gutheissung des Ausstandsgesuchs des Berufungsklägers erscheint
deshalb eher als unwahrscheinlich, weshalb der Antrag auf Sistierung des
Verfahrens und Verschiebung der Hauptverhandlung abzuweisen ist.
3.
3.1 Der
Vertreter des Berufungsklägers bestreitet nach wie vor die örtliche
Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt zur Durchführung des gegen den
Berufungskläger geführten Strafverfahrens. Er ist der Ansicht, dass vielmehr
die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft zur Beurteilung zuständig seien.
Der Berufungskläger habe die von ihm veröffentlichten Beiträge an seinem
Computer an seinem Wohnort verfasst. Während die Ermittlungen dazu bereits im
Jahr 2007 aufgenommen worden seien, sei er erstmals im November 2010 zur Sache
einvernommen worden, ohne jedoch (auch) mit dem Vorwurf der falschen
Anschuldigung konfrontiert zu werden. Dies sei erst im Jahre 2012 erfolgt sei.
Zu diesem Zeitpunkt hätte das Verfahren längst an den Kanton Basel-Landschaft
abgetreten worden sein müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Nach Art. 34 Abs. 1 StPO sind, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten
an verschiedenen Orten verübt hat, für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher
Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat begangen worden ist. Die Strafprozessordnung stellt also nicht auf
ein zeitliches Element ab (wie der Ort, an dem die erste Straftat verübt worden
ist, oder der Ort, an dem die ersten Ermittlungen aufgenommen worden sind).
Welche Tat mit der schwersten Strafe bedroht wird, ergibt sich aus den
Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Vorliegend ist gegen den Berufungskläger
wegen Verleumdung, mehrfache Pornografie, Rassendiskriminierung, falsche
Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ermittelt worden. Von diesen
Delikten wird einzig die falsche Anschuldigung mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe geahndet (Art. 303 Ziff. 1 StGB), während für alle anderen Straftaten
die Obergrenze der möglichen Freiheitsstrafe bei drei Jahren liegt. Der Vorwurf
der falschen Anschuldigung bezieht sich auf die Anzeigestellung des
Berufungsklägers auf der Bezirkswache City in Basel. Damit ergibt sich die
Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Basel-Stadt.
3.2 Auch
die Einwendungen, die der Berufungskläger gegen die Zulässigkeit der
Hausdurchsuchung vom 18. September 2015 vorbringt, vermögen nicht zu
überzeugen. Es trifft nicht zu, dass damals kein Tatverdacht gegen den
Berufungskläger bestanden hat. Die Vorinstanz hat den diesbezüglich relevanten
Sachverhalt in chronologischer Reihenfolge geschildert und dargelegt, wann und
weshalb sich ein Tatverdacht gegenüber dem Berufungskläger gebildet und
verdichtet hat (Urteil S. 182 f.). Darauf kann verwiesen werden,
ebenso wie auf ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschlagnahme des Computers
des Berufungsklägers als mögliches Tatmittel sinnvoll erschienen ist und sich
als rechtmässig erweist. Die anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise
bleiben nach dem Gesagten verwertbar.
3.3 Schliesslich
stellt sich in formeller Hinsicht noch die Frage, ob die Erkenntnisse rund um
die Ermittlung der IP-Adressen beziehungsweise deren Zuordnung zum
Beschuldigten als unverwertbar zu erklären sind, da deren Gewinnung ohne die
nach Meinung der Berufungsklägers notwendige richterlich Genehmigung erfolgt
sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei
den IP-Adressen lediglich um Adressierungselemente handle, die vergleichbar mit
Mobilrufnummern seien und analog solcher ohne richterliche Genehmigung
ermittelt werden dürften. Die IP-Adresse des Berufungsklägers lasse keinerlei
Rückschlüsse auf sein Verhalten zu resp. es könne nicht von einer Überwachung
gesprochen werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid 6B_656/2015
vom 16. Dezember 2016 mit der Frage des Erfordernisses einer Genehmigung
durch das Zwangsmassnahmengericht bei der Erhebung von Internet-Daten befasst.
Dabei hat es unterschieden zwischen (richterlich nicht zu bewilligenden)
Bestandesdaten-Auskünften und (richterlich zu bewilligenden) Auskünften zu
Verbindungs-Randdaten. Erstere würden Daten darstellen, die lediglich Auskunft
darüber gäben, wer als Inhaber oder Rechnungsadressat eines Anschlusses beim Anbieter
registriert sei. Dabei sei den Strafverfolgungsbehörden der Anschluss bereits
bekannt. Bei den Verbindungs-Randdaten (= Teilnehmeridentifikation gemäss Art.
273 Abs. 1 StPO) würden Teilnehmer an konkreten Fernmeldeverbindungen über
einen gewissen Zeitraum hinweg identifiziert, womit Verkehrsdaten von
Kommunikationen erhoben und gestützt darauf Teilnehmer und Anschlüsse
identifiziert werden könnten. Bezüglich der Abgrenzung weist das Bundesgericht
darauf hin, dass grundsätzlich von einer Bestandesdatenabfrage auszugehen sei,
wenn den Strafverfolgungsbehörden bereits ein Internetanschluss oder eine
E-Mail-Adresse bekannt sei. Wenn die Behörden aber lediglich von strafbaren
Internetkommunikationsaktivitäten Kenntnis hätten, die zugewiesenen IP-Adressen
und registrierten Kunden aber nicht kennen würden, sondern diese über die
Verbindungsranddaten der betreffenden Internetkommunikation eruiert werden
sollen (= IP-History), sei von bewilligungspflichtigen Verbindungs-Randdaten
auszugehen. Bei Bestandesdatenauskünften werde nur gefragt, wer einen
bestimmten Internet-Anschluss benützt habe, während bei der Randdatenerhebung
gefragt werde, „wer, wann mit wem“ über das Internet kommuniziert habe. Im
durch das Bundesgericht untersuchten Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen,
über verschiedene E-Mail-Adressen drei Droh-E-Mails an in eine frühere
Strafuntersuchung gegen ihn involvierte Personen versandt zu haben. Die
Auskunft des ausländischen Kommunikationsdienst-Anbieters über den Zeitpunkt
der Erstellung der E-Mail-Adressen und der Nachrichten sowie darüber, über
welche IP-Adressen und Provider die Adressen generiert und die E-Mails
verschickt wurden, hat das Bundesgericht als Daten beurteilt, die den
Strafbehörden die Ermittlung des Orts des Versandes der inkriminierten
Nachrichten ermöglicht hätten. Es habe sich daher um Daten, die die
Kommunikation betreffen, und somit um Verbindungs-Randdaten gehandelt. Im
vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft bei zwei Blogs (http://o____.blogspot.com
und http://p____.blogspot.com) mittels IP-Adressen recherchiert. In beiden
Fällen hat sie zunächst beim Bloghost Google die IP-Adresse erhalten, von
welcher aus der Blog bewirtschaftet wurde, und dann beim Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ermittelt,
dass diese IP-Adresse dem Berufungskläger zuzuordnen sind. Die
Staatsanwaltschaft hat demgemäss nicht eruiert, „wer, wann mit wem“ über das
Internet kommuniziert hat beziehungsweise nicht - wie in Art. 273
Abs. 1 StPO für die Genehmigungspflicht vorgesehen - Auskunft darüber
verlangt, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person
über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat.
Dementsprechend hat sie auch keine IP-History eingeholt, sondern nur die
IP-Adresse. Mittels dieser konnte sie lediglich indirekt eruieren, von welcher E-Mail-Adresse
der Blog bewirtschaftet wurde. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, handelt es sich vorliegend, im Gegensatz zu dem durch das Bundesgericht
beurteilten Fall, nicht um Kommunikation im Internet und deren Überwachung.
Vielmehr war einzig festzustellen, wem die Urheberschaft von im öffentlich
zugänglichen Internet publizierten Blog-Einträgen zuzuordnen war. Die
IP-Adresse ist in so einem Fall vergleichbar mit einem am Tatort hinterlassenen
Fingerabdruck oder einer DNA-Spur. Dass deren Ermittlung via Datenbanken keiner
richterlichen Genehmigung bedürfen, braucht nicht weiter dargelegt zu werden.
Auch die via den Bloghost und das UVEK ermittelte Zuordnung der IP-Adresse zum
Berufungskläger kann demnach entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
verwertet werden.
4.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung den Beweisantrag gestellt,
es sei ein neues psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger einzuholen.
Dies wurde durch den instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten mit
Verfügung vom 7. November 2016 vorläufig abgewiesen. Allerdings wurde
Dr. X____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als
Sachverständiger zu Verhandlung des Berufungsgerichts geladen. Dieser wurde
unter anderem danach gefragt, ob es aus seiner Sicht fachlich einen Grund gäbe,
ein aktuelles Gutachten einzuholen. Der Sachverständige hat diese Frage
verneint unter Hinweis darauf, dass seines Erachtens keine wesentlichen neuen
Dokumente existierten, die zu anderen gutachterlichen Aussagen führen würden.
Ferner hat der Berufungskläger erklärt, er wäre nicht bereit, mit Dr. X____
zusammenzuarbeiten. Bei dieser Situation sind von einem neuen Gutachten keine
anderen Erkenntnisse zu erwarten, als sie auch aus dem bestehenden Gutachten
vom 23. Oktober 2014 und den Erläuterungen des Sachverständigen anlässlich der
Verhandlung des Berufungsgerichts gewonnen werden können.
4.2 Der
Berufungskläger hat in der Verhandlung des Berufungsgerichts seinen Antrag auf
Einvernahme diverser Zeugen erneuert. Die Parteien haben nur Anspruch darauf,
mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört
zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist
auch zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner
Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E.
3 S. 157; 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, je mit Hinweisen; BGer 6B_751/2010 vom 13.
Dezember 2010 E. 6.2; statt vieler: AGE SB.2015.50 vom 24. August 2016). Was
eine Befragung von Dr. H____ betrifft, so befindet sich dessen schriftlich
verfasste psychiatrische Abklärung vom 5. Juli 2007 in den Akten. Es
handelt sich dabei um ein Parteigutachten, welchem nicht der gleiche
Stellenwert wie einem Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder dem
Gericht eingeholt wird, zukommt. Die Ausführungen von Dr. H____ bilden bloss,
aber immerhin, Bestandteil der Parteivorbringen des Berufungsklägers (vgl. dazu
BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2014 mit Verweis auf BGE 132 III 83 und 127 I
73). Vorliegend hat das Berufungsgericht den gerichtlichen Sachverständigen zur
Hauptverhandlung geladen und befragt. Eine mündliche Stellungnahme auch des
Privatgutachters erscheint bei dieser Situation als unnötig, weshalb der
Antrag, diesen als Zeugen zu befragen, abzuweisen ist. In antizipierter
Beweiswürdigung kann ebenso auf eine Befragung von [...] verzichtet werden.
Diese sollen Auskunft erteilen können zu Fragen, die sich im Zusammenhang mit
dem gegen den Berufungskläger im Jahre 2006 eingeleiteten Kündigungsverfahren
stellen. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Sachverhalt durch
verschiedene Gerichtsurteile genügend geklärt ist (vgl. dazu insbesondere die
beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts VD.639/2007 vom 18. Dezember 2007 und
VD.617/2009 vom 15. Oktober 2009, vom Bundesgericht bestätigt mit BGer
8C_373/2010 vom 3. August 2010), erscheinen Aussagen zur damaligen Ausgangslage
im Kündigungsverfahren für das vorliegende Strafverfahren entbehrlich. Das Berufungsgericht
bezweifelt nicht, dass der Berufungskläger ein engagierter <Lehrer> gewesen ist, dessen
Unterricht bei vielen Schülern grossen Anklang gefunden hat. Vorliegend geht es
jedoch um die Beurteilung, ob er seine Sicht der Dinge tatsächlich „im Rahmen
der Meinungsäusserungsfreiheit“ dargestellt hat, wie dies sein Verteidiger
geltend macht, oder ob er die Grenzen, die ihm das Strafrecht auferlegt, überschritten
hat. Dazu können die angerufenen Zeugen keinen Beitrag leisten.
4.3 Erst
in der Verhandlung des Berufungsgerichts vom 24. Februar 2017 hat der
Berufungskläger persönlich erklärt, er wolle vor Abschluss des Beweisverfahrens
auch ein paar Beweisanträge stellen. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO müssen
Beweisanträge für das Berufungsverfahren jedoch mit der Berufungserklärung geltend
gemacht werden. Wird ein Beweisantrag erst nach der Berufungserklärung
gestellt, muss nachvollziehbar begründet werden, warum er nicht vorher erfolgt
ist (vgl. AGE SB.2014.13 vom 24. Juni 2016). Auf entsprechende Frage hat der
Berufungskläger erklärt, er habe sich die Mühe gemacht, sämtliche Akten
durchzustudieren, und dabei gemerkt, dass das Gericht nicht im Besitze
sämtlicher Akten sei. Er habe Akten gefunden, die ganz wesentlich seien und ein
ganz anderes Bild ergäben als die durch die Staatsanwaltschaft
zusammengetragenen Akten. Damit hat der Berufungskläger mit keinem Wort
begründet, weshalb er die Akten nicht schon früher eingereicht hat.
Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass eine rechtzeitige Sichtung der
Akten im Hinblick auf die Einreichung der Berufungserklärung nicht möglich
gewesen wäre. Der Berufungskläger hat sich vom 6. Februar 2015 bis zum 25.
Februar 2015 in Sicherheitshaft befunden. Bis zur Abgabe der Berufungserklärung
vom 5. Juni 2015, spätestens aber bis zur Einreichung der schriftlichen
Berufungsbegründung vom 18. September 2015, wäre ihm nach der Entlassung aus
der Sicherheitshaft somit genügend Zeit verblieben, die ihm wesentlich
erscheinenden Beweise seinem Verteidiger früh genug zukommen zu lassen, damit
dieser sie hätte einreichen können. Der erst in der Verhandlung gestellte
Beweisantrag ist damit klar verspätet. Abgesehen davon hat der Berufungskläger
nicht dargelegt, inwiefern diese angeblich fehlenden Akten es vermöchten, „ein
ganz anderes Bild“ zu zeichnen als die durch die Staatsanwaltschaft
zusammengetragenen Akten. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat sich
gezeigt, dass die vom Berufungskläger angesprochenen Emails an B____ bereits
bei den Akten lagen. Die Akten des vorliegenden Falles sind ausserordentlich
umfangreich und ermöglichen es dem Gericht, eine klare Vorstellung des
rechtlich relevanten Sachverhalts zu erhalten. Der durch den Berufungskläger
persönlich eingereichte Beweisantrag ist bei dieser Situation auch in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148) abzuweisen.
5.
5.1 Der
Berufungskläger war seit 1984 im Kanton Basel-Stadt als <Lehrer> angestellt.
Nachdem es im Herbst 2005 zu Problemen mit Eltern von durch ihn unterrichteten
Schülern kam, spitzte sich die Situation im Laufe des Jahres 2006 immer mehr
zu, bis dass die Anstellungsbehörde am 22. August 2016 [recte 2006] eine erste
Kündigung des Arbeitsvertrages und, nach deren Aufhebung durch das Verwaltungsgericht
am 18. Dezember 2007, am 3. September 2008 eine zweite Kündigung aussprach.
Diese wurde durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 und
durch das Bundesgericht mit Entscheid vom BGer 8C_373/2010 vom 3. August 2010
geschützt (vgl. auch den ausführlicheren Sachverhalt unter Ziff. 5.3.2). In der
Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, spätestens ab Mitte 2007
verschiedenste Persönlichkeiten, welche im Zusammenhang mit seiner Kündigung
mit ihm in Kontakt geraten sind, mit Einträgen in diversen Blogs verleumdet zu
haben. Bevor auf den Inhalt der einzelnen Posts näher eingegangen werden kann,
ist zu prüfen, ob die Blogs überhaupt dem Berufungskläger zugeordnet werden
können. Während der Berufungskläger die Urheberschaft der ihm durch die
Vorinstanz zugeschriebenen Blogs mit Ausnahme des Blogs „http://m____.net“
bestreitet, ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, auch die Blogs http://l____.net
und http://l____swissblog.ch (ehemals „blog.ch“) seien durch den
Berufungskläger geführt worden.
5.1.1 Was
die durch die Vorinstanz dem Berufungskläger zugeordneten Blogs betrifft,
erachtet auch das Berufungsgericht dessen Urheberschaft als nachgewiesen.
Hierfür kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden (Urteil S. 186 – 190). Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:
o____.blogspot.com:
Die IP-Adresse wurde beim Bloghost ermittelt und dem Berufungskläger mittels
UVEK-Abfrage zugeordnet. Auf dem PC des Berufungsklägers wurden im Blog
veröffentlichte Auszüge aus den Einvernahmen und weitere Aktenstücke, zu denen
primär nur der Berufungskläger Zugang hatte, als eingescannte Dokumente
gefunden.
p____.swissblog.ch:
Es wurde der Ausdruck einer E-Mail sichergestellt, worin dem Berufungskläger
ein neues Passwort zum Konto P____ beim damaligen Bloghost blog.ch, der
später zu swissblog.ch umbenannt wurde, zugestellt wurde (Akten S. 156,
Pos. 16.15).
p____.blogspot.com:
Die IP-Adresse wurde beim Bloghost ermittelt und dem Berufungskläger mittels
UVEK-Abfrage zugeordnet. Bei versuchter Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft
mit dem Blogger „Coach“ erschien als Empfängeradresse die Emailadresse m____@gmx.ch,
welche auf den Berufungskläger samt dessen Wohnadresse sowie die von ihm zugestandenermassen
verwendete Emailadresse A____@bluewin.ch registriert ist.
q____.swissblog.ch
(ehem. “blog.ch”): Es wurde der Ausdruck einer E-Mail sichergestellt, in
welcher dem Berufungskläger ein neues Passwort zugeteilt worden war (Akten S.
156, Pos. 16.13). Gemäss Bloghost Idealizer war für den Administrator des Blogs
die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. Ein auf diesem Blog veröffentlichter
Beitrag wurde als Word-Datei auf dem beschlagnahmten PC des Berufungsklägers
festgestellt.
m____.swissblog.ch
(ehem. “blog.ch”): Die Zugangsdaten wurden an A____@bluewin.ch gesandt.
Laut Auskunft des Bloghosts Idealizer war für den Administrator des Blogs die
E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. In einer E-Mail an [...] verwies
der Berufungskläger auf den Blog m____.swissblog.ch (Akten S. 856). Ferner ist
auf ein Printscreen vom beschlagnahmten Computer hinzuweisen, wonach dem
Berufungskläger von Seiten des Bloghosts 15 E-Mails geschickt worden waren, die
ihn über die Kommentierung von Beiträgen auf dem fraglichen Blog informierten
(Akten S. 858). Auch die Chronologie der Ereignisse hat indiziellen Charakter:
Nachdem E____ am 6. März 2008 unter Kündigungsandrohung gefordert hatte,
verleumderische Inhalte auf dem Blog m____.net zu löschen, kam der
Berufungskläger dem nach. Allerdings wurde gleichentags der hier diskutierte
(namentlich verwandte) Blog m____.blog.ch auf den Namen A____ neu registriert
und die erwähnte E-Mail von E____ nun dort veröffentlicht.
t____.swissblog.ch
(ehem. “blog.ch”): Gemäss Bloghost Idealizer war für den Administrator des
Blogs die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. Bei der Hausdurchsuchung
wurde die Todesanzeige von [...] gefunden, die auf dem Blog veröffentlicht
worden war. Ferner existiert ein Printscreen vom beschlagnahmten Computer,
wonach dem Berufungskläger von Seiten des Bloghosts 54 E-Mails geschickt worden
waren, welche ihn über die Kommentierung von Beiträgen auf dem fraglichen Blog
informierten (Akten S. 1207).
u____.swissblog.ch
(ehem. “blog.ch”): Die private Emailadresse des Berufungsklägers war im
Administratorbereich des Blogs hinterlegt. Zudem wurde ein neues Passwort für
das Konto an das private E-Mailkonto des Berufungsklägers versandt.
r____.net:
Auf dem Datenträger des Computers wurde der HTML-Code gefunden, den der
Computer während der Bearbeitung des Blogs zwischengespeichert hatte. Zudem
wurden Vorgänge veröffentlicht, von denen nur der Berufungskläger
(detaillierte) Kenntnis haben konnte, wie beispielsweise ein Vorfall vor dem
Strafgericht.
v____.swissblog.ch
(ehem. “blog.ch”): Laut Auskunft des Bloghosts Idealizer war für den
Administrator des Blogs die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. Zudem
wurde ein neues Passwort für das Konto an das private E-Mailkonto des
Berufungsklägers versandt.
Insgesamt kann
von einer geschlossenen Indizienkette ausgegangen werden, im Rahmen derer keine
vernünftigen Zweifel an der Urheberschaft des Berufungsklägers mehr bestehen
können.
5.1.2 Bezüglich
der Blogs http://l____.net und http://n____.blog.ch ist die Vorinstanz davon
ausgegangen, dass trotz zahlreicher Indizien für die Täterschaft des
Berufungsklägers keine eindeutigen objektiven Beweise für die Urheberschaft des
Berufungsklägers vorhanden wären. Entgegen der übrigen Blogs hätten keinerlei
technische Daten gesichert werden können, die einen klaren Schluss auf die
Täterschaft des Berufungsklägers zuliessen. Als einziger Vorgang auf dem
Computer des Berufungsklägers habe festgestellt werden können, dass dieser
versucht habe, das Passwort eines der L____-Blogs mit dem Hilfsmittel „Passwort
vergessen“ zu erlangen. Im Gegensatz zu den übrigen Blogs sei aber kein
Passwort an die E-Mail-Adresse des Berufungsklägers gesendet worden. Zudem
bestünden in den Einträgen Komma-Fehler, die einem <Lehrer> nicht unterlaufen
wären. Es komme hinzu, dass sich der Berufungskläger in einem Masse von diesen
beiden Blogs distanziere, die in keinem Verhältnis zu seinen übrigen Bestreitungen
stünden.
Am 2. Mai 2012
wurde dem Berufungskläger anlässlich einer Einvernahme vorgehalten, im Blog
http://l____.net sei eine Mail von E____ vom 10. März 2008 veröffentlicht
worden, die in keinem anderen Blog, auch nicht in dem zugestandenermassen durch
ihn geführten Blog http://m____.net, erschienen sei. Somit könne niemand diese
Mail kopiert und wieder veröffentlicht haben (Akten S. 1372). Der
Berufungskläger bestritt, dieses Schreiben nie in seinem Blog veröffentlicht zu
haben. Anlässlich einer weiteren Einvernahme am 25. Mai 2012 legte er
einen Ausdruck aus seinem Blog http://m____.net vor, auf dem die fragliche Mail
ersichtlich war (Akten S. 3475), und bemerkte gegenüber dem ihn befragenden
Detektiv-Wachtmeister: „Du siehst also, es konnte von meinem Blog kopiert und
wieder im Blog von L____ eingefügt werden. Du hast gesagt, dass du meine Blogs
von Anfang an gesammelt hast. Offensichtlich doch nicht. He, jetzt scheisst
dich dies an […]“ (Akten S. 3478).
Die
Staatsanwaltschaft hat am 11. März 2008 einen Ausdruck aus dem Blog http://m____.net
gemacht (Beilagen zu den Akten, Ordner 8, S. 196 und 197). Ein Vergleich dieser
Kopie mit der vom Berufungskläger am 25. Mai 2012 vorgelegten Kopie ergibt, dass
sich letztere hinsichtlich des Eintrags vom “7. März, 14:23 Uhr“ in
wesentlichen Punkten von demjenigen, die die Staatsanwaltschaft abgelegt hat,
unterscheidet. Offensichtlich ist der Text der Situation angepasst worden. Statt
„Meine Frage an alle interessierten Juristen: Wie kann man diese Frau stoppen?
Ich nehme an, das folgende Mail wird bei E____ auf taube Ohren stossen“ heisst
es nun „Der anschliessende Mail-Wechsel zeigt deutlich auf, dass gewisse
Staatsfunktionäre das Thema “Staatsmobbing“ am liebsten totschweigen würden. Im
Sinne der Transparenz möchte ich Ihnen die interessanten Mails nicht vorenthalten“.
Im Auszug der Staatsanwaltschaft endet der Eintrag mit einer Mail des
Berufungsklägers vom 7. März 2008 an E____. Demgegenüber werden in dem vom
Berufungskläger am 25. Mai 2012 eingereichten Ausdruck auch die Mail von E____
vom 10. März 2008 und eine weitere Antwort des Berufungsklägers (diese
ohne Wiedergabe des sonst üblichen E-Mail-Kopfes und ohne Datierung) aufgelistet.
Abgeschlossen werden die Einträge auf beiden Ausdrucken mit “A____ -7. MRZ,14:23“.
Es stellt sich in erster Linie die Frage, wie der Berufungskläger am 7. März
2008 eine Mail veröffentlichen konnte, die er erst am 10. März 2008 erhalten
hat. Auffällig ist auch Folgendes: Laut dem durch die Staatsanwaltschaft am
11. März 2008 erstellten Ausdruck war der Berufungskläger seit 90
Tagen online, wobei die letzte Aktualisierung am 9. März um 09:38 stattgefunden
hatte. Der Berufungskläger hätte somit problemlos die Möglichkeit gehabt, die
Mail von E____ vom 10. März 2008 aufzuschalten, was er aber nicht getan
hatte. Laut dem vom Berufungskläger zu Beweiszwecken eingereichten Ausdruck war
er seit 1604 Tagen online, wobei die letzte Aktualisierung am 2. Mai, 16:40
stattgefunden hatte. Die Befragung durch die Staatsanwaltschaft, in welcher ihm
der entsprechende Vorhalt (wonach sich in seinem Blog die fragliche Mail nicht
befunden habe und deshalb auch nicht habe kopiert werden können) gemacht worden
war, war gleichentags um 12.40 Uhr beendet worden. Die gesamte Situation kann
nicht anders gedeutet werden, als dass der Berufungskläger die Mail von E____
vom 10. März 2008 im Nachgang zur Einvernahme vom 2. Mai 2012 zu Beweiszwecken in
den von ihm verwalteten Blog http://m____.net unterhalb seines eigentlichen
Eintrags, aber noch vor dem Datum des 7. März 2008, eingefügt hat.
Bei dieser
Situation bleibt es bei der Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass kein
Fremder die Möglichkeit gehabt hätte, die an den Berufungskläger gerichtete
Mail von E____ vom 10. März 2008 zu kopieren. Beim Blogger von http://l____.net
muss es sich deshalb zwingend um den Berufungskläger gehandelt haben. Dass sich
dieser, wie die Vorinstanz festgehalten hat, in einem im Vergleich zu den
übrigen Bestreitungen auffällig starken Ausmass von diesem Blog und dem Blog
http://n____.blog.ch distanziert, lässt sich mit der ihm in diesem Zusammenhang
vorgeworfenen Irreführung der Rechtspflege erklären (vgl. dazu Ziff. 7). Es
kommt hinzu, dass der Berufungskläger eigene Texte mit „L____“ unterschrieben hat
(Akten S. 1565 und 2968). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein
namhafter Teil der Beiträge auf den L____-Blogs sich mit der Geschichte des
Berufungsklägers beschäftigt, was gegen die Theorie des unbekannten Dritten
spricht. Es ist höchst unwahrscheinlich und widerspricht der üblichen Lebenserfahrung,
dass ein Dritter sich ausschliesslich vom Schicksal eines anderen in dem
Ausmass angesprochen fühlt, dass er einen ohnehin bereits weit verbreiteten
Blog noch zusätzlich verbreitet, ohne auch nur ein Wort über den Grund seiner
eigene Betroffenheit zu verlieren. Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für
Zweifel daran, dass auch der Blog http://l____.net klar dem Berufungskläger
zugerechnet werden muss. Dass dies auch für den Blog http://n____.blog.ch
zutrifft, ist zwar anzunehmen, kann aber nicht mit genügender Sicherheit
nachgewiesen werden.
5.2
5.2.1 Der
Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden
wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder
anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider
besseres Wissen verbreitet. Der Berufungskläger führt aus, der Täter müsse
somit bewusst im Sinne eines dolus directus eine unwahre, rufschädigende
Äusserung tätigen. In den Blogs seien die fraglichen Äusserungen aber nie
einfach in den Raum gestellt worden, sondern seien immer mit entsprechenden
Aktenauszügen dokumentiert gewesen. So sei beispielsweise objektiviert worden,
dass E____ den Berufungskläger fälschlicherweise der Drohung angezeigt habe.
Ebenfalls objektiviert worden sei durch entsprechende Veröffentlichung von
nicht geheimen E-Mails und Schriftstücken, dass dem Berufungskläger durch
verschiedene Personen im Erziehungsdepartement angedroht worden sei, er werde
freigestellt und die Kündigung erhalten, wenn er sich nicht psychiatrisch
begutachten lasse, wobei es gerichtsnotorischerweise dann in der Tat auch so gekommen
sei. Der Berufungskläger tue demgemäss nichts anderes, als die objektivierten
Fakten weiter zu kommentieren. Dass dies aus seiner Sicht erfolge, ändere
nichts daran, dass alle - nunmehr als verleumderisch taxierten Kommentare -
einen realen Hintergrund hätten und entsprechend dokumentiert worden seien. Diese
Behauptung des Berufungsklägers trifft nicht zu. Vielmehr ist der Vorinstanz zu
folgen, welche festhält, dass die Blogs wesentlich weitergehende Inhalte haben
als die “Fakten“ (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 5.3, insbesondere Ziff.
5.3.3), die der Berufungskläger (auch im Berufungsverfahren) aufführt. So wird
unter anderem von DDR- und Nazi-Methoden gesprochen und davon, dass B____ durch
und durch verlogen und arglistig und ein Machtmensch sei, der Mitarbeiter, die
nicht auf seiner Linie seien, skrupellos ausschalte. Zudem erhebe E____ satanische
Anschuldigungen, sie begehe perfiden Taten, die an arglistiger Perversion kaum
mehr zu überbieten seien. Von lediglich objektiven Fakten kann also keine Rede
sein.
5.2.2 Nachfolgend
wird eine Auswahl von Einträgen aus diversen Blogs wiedergegeben, welche in der
Anklageschrift aufgelistet sind. Stellen, welche das Berufungsgericht als objektiv
verleumderisch im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB erachtet, sind in kursiver
Schrift und fett markiert.
1.3. o____.blogspot.ch;
31.08.2012 (Ordner 1):
Titel: Lic.
iur. [...] – ausserordentlich befangener Staatsanwalt
… Der Brief
von <Lehrer> H. an [...] zeigt deutlich, dass dieser Staatsanwalt alles
unternimmt, um die strafrechtlich relevanten Taten von Regierungsrat B____
unter den Teppich zu kehren. Die Vorwürfe gegen Regierungsrat B____
sind weder diffus noch wirr, sondern massiv. Zahlreiche
Dokumente belegen, dass <Lehrer> H. unter der Regie von Regierungsrat B____ und
E____ als "selbst - und fremdgefährlich" verleumdet wurde,
um ihn aus dem Basler Schulsystem zu mobben. Dem völlig unschuldigen <Lehrer>
wurde unterstellt, er habe Drohungen geäussert, was sich als böswillige
Lüge erwies. … Auch dieses arglistige Konstrukt benutzt B____, um
von seinen eigenen Taten abzulenken. …
|
1.4. o____.blogspot.ch;
25.04.2012 (Ordner 1):
Titel:
Ausserordentlicher Staatsanwalt
... Dass
Regierungsrat B____ die Lüge seiner Mitarbeiterin E____ (<Lehrer> H. habe
Drohmails verschickt) ohne Rücksprache mit dem <Lehrer> für bare Münze nimmt, beweist,
dass Regierungsrat B____ seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, mit
seinem voreiligen Brief an die Elternschaft (die Kündigung von <Lehrer> H. sei
rechtmässig) sein Amt missbraucht hat und mit seinen falschen
Anschuldigungen (<Lehrer> H. habe eine Fernmeldeanlage missbraucht) die
Rechtspflege vorsätzlich in die Irre geführt hat….
|
1.5. o____.blogspot.ch;
22.01.2012 (Ordner 1):
… Bereits
schon der tendenziöse Titel des BaZ-Artikels führt in die Irre: Nicht der
angebliche Ex-<Lehrer> verfolgt B____, sondern der Erziehungsminister
verfolgt den <Lehrer>, der sich seit über fünf Jahren gegen seine arglistige
Entlassung wehrt. …
|
1.6. o____.blogspot.ch;
28.12.2011 (Ordner 1):
Titel: B____ in
Komplott verwickelt
Das
Stawa-Dokument vom 12.8.2006 beweist, dass Regierungsrat B____ in das
Komplott gegen <Lehrer> H. verwickelt war. <Lehrer> H. wurde wahrheitswidrig
als selbst- und fremdgefährlich verleumdet um ihm rechtswidrig
zu kündigen. Bis heute hat sich keine einzige Tageszeitung mit dem Mobbingfall
<Lehrer> H. befasst.
|
1.7. o____.blogspot.ch;
26.05.2009 (Ordner 1):
Titel: Die
schrillen Töne des B____
… Klartext: Lehrkräfte,
die sich gegen unsere Ziele wehren, werden zwangsweise psychiatrisiert. Wer
sich nicht psychiatrisieren lassen will, dem kündigen wir wegen schwerer
Pflichtverletzung. … Klartext: Mit einer stärkeren Individualisierung
in einer heterogenisierten Basisstufe werden wir die Lehrkräfte vorsätzlich
überfordern. Die Burn-Out-Rate wird markant ansteigen. Die
Psychiatrisierung der ausgebrannten Lehrkräfte wird uns eine flächendeckende
„Gedankenkontrolle“ ermöglichen. In Tagesschulen werden die Kinder zum
Wohle des Staates sozialistisch indoktriniert. …
|
1.8. o____.blogspot.ch;
10.08.2008 (Ordner 1):
Titel: B____
und die Wahrheit
"Der
Fisch stinkt vom Kopfe her."
Norddeutsches
Sprichwort
(Foto
von B____)
… Diverse
anonyme Blog-Betreiber äussern sich äusserst kritisch zu Regierungsrat B____.
Dieser beklagt sich im Internet über eine Verleumdungskampagne gegen seine
Person. Das Gegenteil ist der Fall. Regierungsrat B____ hat selber eine
Verleumdungskampagne gegen einen politisch unbequemen <Lehrer> unterstützt.
… Das Gegenteil ist wahr! Sämtliche Akten beweisen, dass <Lehrer> H. von
diversen Personen vorsätzlich in Misskredit gebracht worden ist. Die
Aussage von Regierungsrat B____ entspricht nicht der Wahrheit! …
|
1.9. o____.blogspot.ch;
10.08.2008 (Ordner 1):
Titel:
Ideologie, Propaganda und Zensur
Mit der
feministisch-sozialistischen Unterwanderung des Schulsystems unter der
Leitung von B____ und I____ ist die Schule total verpolitisiert worden. Unter
dem Deckmantel der politischen Korrektheit verbirgt sich in Wahrheit das
Krebsgeschwür der Zensur. Mit diversen politischen Waffen wird die Wahrheit
zerstört. Nur wer der Wahrheit verpflichtet ist, kann die Menschenrechte
wahren. Staatliche Propaganda und verordnete Ideologien zerstören die
Wahrheit. …
|
1.11. p____.blogspot.com;
02.09.2010 (Ordner 1):
Titel: B____ –
Departementsvorsteher des ED
… Dass Regierungsrat B____ dem schwer in seiner Ehre
verletzten <Lehrer> nicht einmal ein Gespräch zubilligt, zeigt den wahren
Charakter von B____. Mit seinem Projekt "Help Our Teachers" wollte B____
bei der Basler Lehrerschaft den Eindruck erwecken, die Lehrkräfte tatkräftig
zu unterstützen. In Wirklichkeit baute er mit seinen linken
Mitarbeitern I____, F____ und E____ das Erziehungsdepartement zu einem
totalitären Machtapparat um. Lehrkräfte, die sich eigene Gedanken zu den
sozialistischen Schulreformen machten, wurden über die Ärzte des
Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder über IV-Psychiater aus dem
Schuldienst ausgegliedert. Diese DDR-Methoden wurden von Regierungsrat B____
nicht nur gebilligt, sondern systematisch mitgetragen. Das neuste
ED-Projekt, Schülerinnen und Schüler mittels Computerprogramm nach
potentiellen Amoktätern durchzuscannen, zeigt die menschenverachtende
Haltung von B____ und seinen Mitarbeitern: Wer nicht spurt, wird in Zukunft
flächendeckend als selbst- bzw. fremdgefährdend diffamiert und gerät in die
Mühlen der Psychiatrie und der Justiz. Auch <Lehrer> H. wurde als möglicher
Amoktäter verleumdet und zu IV-Psychiater [...] geschickt. Als H. sich einen
eigenen Psychiater aussuchte, kündigten die Mitarbeiter von B____ dem
beliebten <Lehrer> wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung". Wer
im Basler Erziehungsdepartement keine unkritische Untertanenmentalität an den
Tag legt, wird mit allen Mitteln aus dem Betrieb gemobbt. Da B____ die in
diesem Blog aufgedeckte Wahrheit als "Diffamierung" seiner
Mitarbeiter interpretiert, sämtliche Hinweise auf Mobbing leugnet und ein
Gespräch mit dem beliebten <Lehrer> H. systematisch verweigert, erhält
der Vorsteher des Erziehungsdepartements in diesem Blog einen
"Ehrenplatz". Behördenkriminalität muss aufgedeckt und bekämpft
werden! Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!
|
1.12. p____.blogspot.com;
27.03.2010 (Ordner 1):
Titel: <Lehrer>
H. – Behördenmobbing-Opfer
… Ihr
willkürliches und unangemessenes Vorgehen kann nur als "Mobbing"
oder "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd
auf <Lehrer> H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung I____ (SP) und dem Vorsteher
des Erziehungsdepartements B____ (LDP) tatkräftig unterstützt. …
|
1.13. p____.blogspot.com;
26.10.2009 (Ordner 1):
Titel: <Lehrer>
H. – Behördenmobbing-Opfer
…Leider
wurde die Hetzjagd auf <Lehrer> H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung I____
(SP) und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ (LDP)
tatkräftig unterstützt. … Ausgangspunkt für das Kesseltreiben
gegen <Lehrer> H. waren drei haltlose Beschwerden von drei
links-feministischen Müttern. …
|
1.14. p____.blogspot.com;
19.07.2009 (Ordner 1):
Titel: <Lehrer>
H. – Staatsmobbingopfer
…Leider
wurde die Hetzjagd auf <Lehrer> H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung I____
(SP) und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ (LDP)
tatkräftig unterstützt. … Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen
<Lehrer> H. waren drei haltlose Beschwerden von drei
links-feministischen Müttern. … Die zahlreichen unwahren
Behauptungen von B____ und sein angeblich "besorgtes"
Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] lassen vermuten,
dass die Entlassung des Lehrers H. von oberster Stelle geplant und umgesetzt
worden ist. …
|
1.15. p____.blogspot.com;
13.07.2008 (Ordner 1):
Titel: B____ –
Vorsteher Erziehungsdepartement Basel-Stadt
…
"Der
Fisch stinkt vom Kopfe her."
Norddeutsches
Sprichwort
(Foto von B____)
|
1.17. p____.blogspot.com;
17.09.2012 (Ordner 2):
Titel: B____ –
Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements
… Wenn es darum geht, anderen zu schaden, um die
eigene Haut zu retten, ist Regierungsrat B____ Weltmeister. … Die
Argumentation von B____ ist durch und durch verlogen und arglistig.
…Da B____ auf keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt, wurde
<Lehrer> H. mit zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. Um das gegen <Lehrer> H.
systematisch angezettelte Mobbing zu vertuschen, versuchte B____
in seinem Schreiben vom 13.12.06 die Elternschaft davon zu überzeugen, dass
<Lehrer> H. rechtmässig entlassen wurde. …. Das Schreiben von B____ vom
13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als
arglistiges Lügengebäude entlarvt. … Mit seinem Brief vom 13.12.06
hat Regierungsrat B____ in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte
Elternschaft vorsätzlich falsch informiert und damit sein Amt
vorsätzlich missbraucht. ...
|
1.18. p____.blogspot.com;
11.09.2012 (Ordner 2):
Titel: [...] –
ausserordentlich befangener Staatsanwalt
…Das Schreiben
von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom
18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. Mit allen
Mitteln versuchte der angeschlagene Regierungsrat seine Rolle im
Mobbing-Skandal zu vertuschen und die Eltern von der Rechtmässigkeit der
rechtswidrigen Kündigung zu überzeugen. …
|
1.19. p____.blogspot.com;
03.09.2012 (Ordner 2):
Titel: <Lehrer>
H. – Mobbing-Opfer
… Regierungsrat
B____ hat mich in der Basler Zeitung als psychisch kranken Stalker
verleumdet. Seine Diagnose ist die eines arglistigen Juristen. In
Wirklichkeit gibt es kein einziges psychiatrisches Gutachten über mich, in
dem meine Gesundheit angezweifelt wird. Im Gegenteil: Mein Psychiater Dr.
med. [...] hat in seinem Gutachten festgestellt, dass ich völlig gesund bin. …Ich
habe meine Arbeit als <Lehrer> beim Basler Erziehungsdepartement verloren, weil
Regierungsrat B____ und seine Mitarbeiter böswillig behaupten, ich sei
psychisch krank. Diese arglistige Verleumdung hätte vom staatlich
bestellten Dr. [...] offensichtlich bestätigt werden sollen. Als ich den
Braten jedoch roch, verzichtete ich auf eine Begutachtung durch den
befangenen Psychiater. Postwendend erhielt ich die Kündigung: Es sei eine
schwere Pflichtverletzung, sich nicht vom Psychiater des Arbeitgebers krank
schreiben zulassen. … Dieses Vorgehen erinnert mich an die dunkle Zeit
des Nationalsozialismus, wo <Lehrer> ihren Job verloren, wenn sie nicht die
"richtige" Gesinnung vertraten. Auch in der DDR und in der
Sowjetunion wurden Querdenker über die Psychiatrie aus dem System
ausgemustert. …B____ hat mir mit seinen Mitarbeitern tatsächlich eine
"Mobbing-Hölle" zugemutet, die mich tatsächlich fast um den
Verstand gebracht hätte. Zum Glück nur fast! Es ist sehr verletzend von
arglistigen Personen rechtswidrig als angeblich "selbst- und
fremdgefährlich" verleumdet zu werden. Heute weiss ich, dass es
üblich ist, Menschen, die dieses totalitäre System hinterfragen, mittels
Psychiatrie und Zwangsmedikation systematisch wegzusperren. Die
Konzentrationslager in welche politische Gegner heute weggesperrt werden,
sind sog. Psychiatrische Kliniken. Völlig gesunden Menschen wird eingeredet,
sie seinen krank. Dann unternimmt man alles, um sie mit giftigen Medikamenten
tatsächlich krank zu machen. … Ich weiss, dass B____ mich mit
seinen Mitarbeitern in der Psychiatrie zum Schweigen bringen wollte. Die
Originaldokumente sind im Internet unschwer zu finden. …
|
1.20. p____.blogspot.com;
30.08.2012 (Ordner 2):
Titel: [...] –
BaZ-Journalist
… <Lehrer> H.
ist auch nach über 6 Jahren übelster Mobbing-Hölle immer noch frisch und
munter. Verantwortlich für diese "Mobbing-Hölle" ist B____.
Er dichtete dem völlig gesunden <Lehrer> eine psychische Krankheit an, mit der
Absicht, diesen in einer psychiatrischen Klinik einzusperren. …
B____ wird einen zweiten Persilschein erhalten und weiterhin das Basler
Bildungssystem systematisch zerstören. Dieser Blog beweist, dass die
Verschwörung gegen <Lehrer> H. tatsächlich existiert. Der Verantwortliche
heisst: B____. …
|
1.26. p____.blogspot.com;
10.01.2012 (Ordner 2; zweite Version):
…Da B____
auf keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt, wurde <Lehrer> H. mit
zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. … Das Schreiben von B____ vom
13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als
arglistiges Lügengebäude entlarvt. … Mit seinem Brief vom 13.12.06
hat Regierungsrat B____ in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte
Elternschaft vorsätzlich falsch informiert und damit sein Amt
vorsätzlich missbraucht. … Wer so argumentiert, hat offensichtlich
grosse Angst vor der Wahrheit. Obwohl Amtsmissbrauch und falsche
Anschuldigung als Offizialdelikte gelten, hat die Strafverfolgungsbehörde von
sich aus bisher noch keine Strafuntersuchung gegen B____ eingeleitet. Anscheinend
geniessen Regierungsräte juristische Narrenfreiheit. …
|
1.30. p____.blogspot.com;
02.09.2010 (Ordner 2):
Titel: B____ –
Departementsvorsteher des ED
… Lehrkräfte,
die sich eigene Gedanken zu den sozialistischen Schulreformen machten, wurden
über die Ärzte des Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder über
IV-Psychiater aus dem Schuldienst ausgegliedert. Diese DDR-Methoden
wurden von Regierungsrat B____ nicht nur gebilligt, sondern systematisch
mitgetragen. Das neuste ED-Projekt, Schülerinnen und Schüler mittels
Computerprogramm nach potentiellen Amoktätern durchzuscannen, zeigt die
menschenverachtende Haltung von B____ und seinen Mitarbeitern: Wer
nicht spurt, wird in Zukunft flächendeckend als selbst- bzw. fremdgefährdend
diffamiert und gerät in die Mühlen der Psychiatrie und der Justiz. …
|
1.33. p____.blogspot.com;
22.05.2013 (Ordner 3):
Titel:
Staatsterror und Bildungsfaschismus
Der Mann, der
mit seinem Mitarbeitern seit über zehn Jahren das Basler Schulsystem
ruiniert, heisst B____. Kritik an seiner Person, verträgt er schlecht. Er
ist ein Machtmensch, der Mitarbeiter, die nicht auf seiner Linie sind,
skrupellos ausschaltet. … Ein Regierungsrat, der seine Gegner
in die Psychiatrie sperren lassen will, ist ein Krimineller. Leider
hat in der Basler Staatsanwaltschaft niemand den Mut, gegen B____ wegen
Amtsmissbrauch zu ermitteln. … Wann wehren sich die Lehrerinnen und
<Lehrer> gegen den von B____ verursachten Bildungsfaschismus?
|
1.34. p____.blogspot.com;
12.05.2013 (Ordner 3):
Titel:
Psychosoziale Kontrolle = Behördenkriminalität
…Es war ihm
nicht bewusst, dass B____ und seine Mitarbeiter aus dem Basler
Erziehungsdepartement systematisch die Absicht verfolgten, ihn mit
allen Mitteln in eine psychiatrische Klinik sperren zu lassen, um ihm später
wegen angeblich "psychischer Krankheit" zu kündigen.
|
1.36. p____.blogspot.com;
26.12.2012 (Ordner 3):
Titel: B____ –
Erziehungsminister
…Fakt ist:
<Lehrer> H. war gar nie krank! Unter der Leitung von B____ entwickelten
dessen Mitarbeiter E____, F____, G____ und I____ einen arglistigen Plan,
wie <Lehrer> H. aus dem Basler Schuldienst herausgemobbt werden konnte. Man
dichtete dem engagierten und beliebten <Lehrer> einfach eine psychische
Krankheit an, mit dem Ziel, ihn über einen bestellten Psychiater
"arbeitsunfähig" schreiben zu lassen. … In Wirklichkeit
wollten B____ und seine Mitarbeiter den <Lehrer> in einer psychiatrischen
Klinik bis auf weiteres entsorgen. …
|
1.37. p____.blogspot.com;
10.12.2012 (Ordner 3):
…Offensichtlich
sind Methoden, wie sie in der DDR und in der Sowjetunion gang und gäbe waren,
unterdessen auch in der Schweiz angekommen. Noch immer hofft der
<Lehrer>, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt endlich korrekt ermittelt.
Die Indizien deuten klar darauf hin, dass Regierungsrat B____ in das
systematische Mobbing gegen den <Lehrer> massiv verwickelt ist. … Dass der
Leiter des Erziehungsdepartements den <Lehrer> in der Basler Zeitung als
"Stalker" darstellt, zeigt den wahren Charakter von B____. Mit
diesem Ausraster gibt B____ indirekt zu, dass er für den staatlichen Terror
gegen den <Lehrer> verantwortlich ist. … [...] hat dem zwielichtigen
Regierungsrat bekanntlich schon zwei Mal aus der Klemme geholfen.
|
1.41. q____.swissblog.ch;
09.08.2009 (Ordner 1)
Titel: <Lehrer>
H. gelangt ans Bundesgericht
…Leider wurde die
Hetzjagd auf den Beschwerdeführer vom damaligen Ressortleiter Schulen
I____ und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ mit diversen
Schreiben vorsätzlich unterstützt. … Die zahlreichen unwahren
Behauptungen von B____ …
|
1.42. q____.swissblog.ch;
22.06.2009 (Ordner 1)
Titel: Die
Macht der Lüge
…Mit
dieser unwahren Behauptung versucht Regierungsrat B____ die
zahlreichen Verfehlungen seiner Mitarbeiter vorsätzlich zu vertuschen.
… Wer die Akten zum Mobbingfall <Lehrer> H. studiert, erkennt sofort, dass das
Zerrbild, das B____s Mitarbeiter vorsätzlich von <Lehrer> H. konstruiert
hatten, nichts mit der Realität zu tun hat. … Falls es dem Staatsfilz
gelingen sollte, unbequeme Mitarbeiter in Zukunft ohne gerichtliche Kontrolle
in die IV abzuschieben, wäre der Orwell-Staat im Kanton Basel-Stadt definitiv
realisiert. …
|
1.48. m____.net;
27.10.2007 (Ordner 1)
Titel: Hetzpropaganda
Hetzpropaganda
…Mit der feministisch-sozialistischen Unterwanderung des Schulsystems unter
der Leitung von B____ und I____ ist die Schule total verpolitisiert worden. Unter
dem Deckmantel der politischen Korrektheit verbirgt sich in Wahrheit das
Krebsgeschwür der Zensur. Mit diversen politischen Waffen wird
die Wahrheit zerstört. …
|
1.49. m____.net;
29.06.2007 (Ordner 1)
Titel: Ein
fiktiver Krimiroman
… B____ und I____
haben bei der Bewältigung dieses Themas einmal mehr einen zwiespältigen
Eindruck hinterlassen. Unter der Führung dieser beiden
Verantwortungsträgern haben sich die Basler Schulen in den letzten Jahren zu
einem totalitären Gebilde entwickelt. Denunziantentum und Manipulation sind
im Basler Schulsystem an der Tagesordnung. … Wer kritisch ist,
wird mit totalitären Mitteln aus dem Schulsystem gemobbt. … Wer das
sozialistisch totalitäre Basler Schulsystem angreift, bekommt Probleme mit
seinen Vorgesetzten. Ein totalitäres System schreckt vor Mobbing,
Verleumdung und Psychoterror nicht zurück. Kritische Lehrpersonen werden
krank geschrieben, psychiatrisiert oder gar kriminalisiert. … Wer die
totalitäre Ideologie trotzdem kritisch hinterfragt, wird aus dem Amt gemobbt.
Denunziation, Freistellung, Psychiatrisierung, Kriminalisierung und
Skandalisierung sind dabei die Mittel, unliebsame Lehrkräfte loszuwerden.
Die Realität hat die Fiktion schon längst eingeholt. …
|
1.52. m____.swissblog.ch;
20.03.2008 (Ordner 1)
Titel: Die
Fakten aus meiner Sicht
… Die Sorgen
und Nöte der Lehrkräfte interessieren die Bildungsbürokraten in Wirklichkeit
überhaupt nicht. Wer nicht spurt, wird entweder dem Psychologen oder
gar dem Psychiater zugeführt. …
|
1.54. t____.swissblog.ch;
28.08.2008 (Ordner 1)
Titel:
Gedanken zum Freitod eines OS-<Lehrer>
Gedanken zum
Freitod eines OS-Lehrers … . Passte die Lehrkraft aber nicht in das
sozialistische Schema, wurde die andersdenkende Lehrkraft von der
Schulhausleitung und von der Schulleitung genötigt, sich von angeblich
neutralen Mediatoren, Supervisoren, Psychologen und Psychiatern „therapieren“
zu lassen. Diese schon in der ehemaligen DDR angewandten Methoden sollten
dafür sorgen, dass an der Basler Orientierungsschule immer die „richtige“
Gesinnung herrschte. Innerhalb des Lehrerkollegiums wurden einzelne
Lehrkräfte damit betraut, Kolleginnen und Kollegen innerhalb des Teams zu
kontrollieren und der Schulhausleitung Meldung zu erstatten, wenn sich ein
Teammitglied „verdächtig“ verhielt. …
|
1.60. u____.swissblog.ch;
06.10.2008 (Ordner 1)
Titel: Mobbing
im Basler Erziehungsdepartement
…Die Art und
Weise wie Ressortleiter I____ und Departementsleiter B____ mittels Sprache
Lehrkräfte und Eltern manipulieren und der Leiter des Schulpsychologischen
Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. aufs massivste
vorsätzlich missbraucht, ist völlig inakzeptabel. Die auf Psychoterror
ausgelegte Eskalationsspirale, hätte H. mittels FFE in einen psychisch
kranken Patienten verwandeln sollen. Die <Lehrer> H. vorsätzlich aufgezwungene
Psychiatrisierung, Kriminalisierung, Invalidisierung und Skandalisierung sind
in einem Rechtsstaat nicht tolerierbar. Zur Zeit befasst sich auch das
Strafgericht Basel-Stadt mit dem unglaublichen Mobbing-Fall. …
|
1.62. r____.net
; 29.06.2009 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1)
Titel:
Regierungsrat B____ mauschelt weiter
Regierungsrat B____
mauschelt weiter … Wer im Basler Erziehungdepartement so
arbeitet, wie es dem Departementsleiter B____ gefällt, erhält jährlich eine
Anerkennungsprämie im Wert von 3000 Franken. Obwohl das Basler Personalgesetz
Offenheit, Vertrauen und Fairness als oberste Richtlinie propagiert, scheint
sich B____ nicht an diese Vorgaben zu halten. Regelmässig kommen B____s
hochgestellte Chef-Beamten in den Genuss der begehrten Prämie. … Als
Gegenleistung veranlasst F____ auf Geheiss seines Chefs Psychiatrisierungen
unbequemer Lehrkräfte. …Allerdings ist die ungerechte Prämienverteilung nur
die Spitze des Eisberges. …
|
1.63. r____.net
; 07.02.2009 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1)
Titel: B____
und sein Einfluss
… Auch in
einem massiven Fall von <Lehrer>-Mobbing hatte Regierungsrat B____ schon
versucht, persönlich Einfluss zu nehmen. Um die arglistigen und
rechtswidrigen Veranstaltungen seiner Mitarbeiter E____, F____, G____ und I____
zu vertuschen, wandte er sich im 2006 persönlich an den Leiter der Basler
Gesundheitsdienste, um einen völlig unbescholtenen <Lehrer> zwangsweise in
einer psychiatrischen Klinik zu „entsorgen“. …Da die
Staatsanwaltschaft in Basel-Stadt dem Regierungsrat unterstellt ist, hat es
die Strafverfolgungsbehörde bis jetzt leider unterlassen, gegen die
Amtsführung von B____ zu ermitteln. Amtsmissbrauch ist ein sog.
Offizialdelikt, welches von der Staatsanwaltschaft eigentlich von Amtes wegen
verfolgt werden müsste. …
|
1.67. r____.net
; 09.08.2008 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1)
Titel: OS
Rektorin trotz Strafverfahren befördert!
… Nur so ist
es zu erklären, dass sie zu Zeit versucht, den <Lehrer> mit einer Weisung unter
Androhung einer erneuten Kündigung zu nötigen, sich von einem Psychiater der
Kantonalen IV-Stelle begutachten zu lassen. Regierungsrat B____
unterstützt die zahlreichen Kompetenzüberschreitungen seiner Mitarbeiterin
konsequent. Offensichtlich weiss der Vorsteher des Erziehungsdepartements
genau, dass ihm die Basler Staatsanwaltschaft und die Basler Zeitung den
Rücken frei halten. …
|
1.68. l____.net;
06.05.2008 (Ordner 1)
Titel: Mit
einer Lüge wurde ein unbescholtener <Lehrer> zwangspsychiatrisiert
… Wegen
RR B____s Lüge konnte der <Lehrer> A____ überhaupt zwangspsychiatrisiert
werden. …
|
Facebook-Einträge
unter dem Account „[…]“
1.73. 6.
Februar 2014
Titel: <Lehrer>
H. – Behördenmobbing-Opfer
… Die von B____
geschaffene "Beratungsstelle für Lehrkräfte" ändert nichts an
dieser Tatsache. Die Sorgen und Nöte der Lehrkräfte interessieren die
Bildungsbürokraten in Wirklichkeit überhaupt nicht. Wer nicht spurt,
wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. … Die
Art und Weise wie Ressortleiter I____ und Departementsleiter B____ Lehrkräfte
und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des
Schul-psychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von
H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. … Anzeigesteller
sind die selben Staatsfunktionäre, die den <Lehrer> massiv in seiner Integrität
verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität
kennt offensichtlich keine Grenzen! …
|
1.84. „Die
Verschwörung“; eingestellt am 05.06.2013; Länge: 3 Min. 28 Sek.
… Das Video
hat folgenden textlichen und bildlichen Inhalt:
…Zahlreiche
Basler Staatsfunktionäre hatten beschlossen, ihn in der Psychiatrie zu
entsorgen … - Bildungsminister B____ hatte seinen
Mitarbeitern grünes Licht gegeben, <Lehrer> H. mit allen Mitteln
aus dem Basler Schuldienst zu mobben …
|
2.5. p____.blogspot.com;
14.07.2011 (Ordner 2):
Titel: C____ –
Rechtsanwältin
Wer als
Anwältin der wegen Ehrverletzung beklagten ehemaligen OS Rektorin E____
auftreten will, muss fähig sein, die Wahrheit nach Strich und Faden
skrupellos zu verdrehen. … Bereits zu Beginn der Verhandlung gegen ihre
Mandantin E____ trickste die clevere Juristin den völlig unerfahrenen nicht
vom Volk gewählten Gerichtspräsidenten [...] listig aus: …
Auch in ihrem
Plädoyer schreckte lic. iur C____ nicht zurück, Dinge zu behaupten, die
in den entsprechenden Akten nirgends nachzulesen sind. Hier ein paar
Kostproben: … „Richtig ist: Mit ihrer Strafanzeige versuchte die arglistige E____
ihre Lügengeschichten zu legitimieren und <Lehrer> H. vorsätzlich zu schaden.
„Mobbing“ in „berechtigte Interessen“ zu pervertieren, ist schändlich. Eine
Rechtsanwältin, die aus pekuniären Gründen systematisch die Wahrheit
verdreht, macht sich für den Rest ihres Lebens unglaubwürdig. …Die
Rechtsanwältin
C____ ist unterdessen von ihren zahlreichen Ämtern zurückgetreten.
|
3.3. p____.blogspot.com;
08.06.2011 (Ordner 2):
Titel: D____ –
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte
sind dafür bekannt, dass sie für Geld sogar die eigene Grossmutter verkaufen
würden. Lic. iur. D____ schreckt nicht einmal davor zurück, den
schwer in seiner Ehre verletzten <Lehrer> H. noch zusätzlich zu betreiben. Es
ist der jungen Anwältin egal, dass ihre Mandantin E____ den völlig
unbescholtenen <Lehrer> als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet
hatte, um ihm anschliessend rechtswidrig zu kündigen. <Lehrer> H.
glaubte an das schweizerische Rechtssystem und verklagte E____ wegen Übler
Nachrede. Leider sprach der schwer befangene Strafgerichtspräsident [...] die
Angeklagte frei, nachdem er zuvor sämtliche Zeugen von <Lehrer> H. zum
Schweigen genötigt hatte. Dass Richter [...] dem arbeitslosen <Lehrer> auch
noch willkürlich sämtliche Kosten aufhalste, konnte der rechtswidrig
entlassene <Lehrer> schwerlich nachvollziehen. Er zog das Urteil bis vors
Bundesgericht und bekam Recht. Trotzdem lässt die Leiterin der
Basler Sekundarstufe E____ den arbeitslosen <Lehrer> mittels ihrer
Anwältin lic. iur. D____ betreiben. Offensichtlich soll <Lehrer> H. mit allen
Mitteln psychisch und finanziell fertig gemacht werden. Zum Glück ist
<Lehrer> H. Christ und Pazifist. Er beschreitet weiterhin den sog.
"Rechtsweg". …
|
3.4. p____.blogspot.com;
03.05.2011 (Ordner 2):
Titel: E____ –
Gläubiger
… E____ ist
nicht nur Leiterin der Basler Sekundarstufe I, sondern seit neustem angeblich
auch Gläubiger. Schuldner soll <Lehrer> H. sein, der von E____ böswillig
mit einem mehrfachen Mörder verglichen wurde und systematisch aus dem
Basler Schuldienst gemobbt wurde. <Lehrer> H. wehrte sich gegen die
kriminellen Anschuldigungen seiner Chefin mit diversen Strafanzeigen
und bewies mit einem psychiatrischen Gutachten, dass er völlig gesund und
arbeitsfähig ist. Leider wurde das psychiatrische Gutachten von sämtlichen
Gerichten vorsätzlich ignoriert. Auch das Basler Strafgericht wollte
systematisch nicht erkennen, dass <Lehrer> H. von E____ massiv in seiner Würde
und Ehre verletzt wurde. Anstatt E____ wegen Übler Nachrede zu
verurteilen, zauberte der massiv befangene Richter [...]
einen Freispruch für E____ aus dem Hut und nötigte den völlig unschuldigen
<Lehrer>, die Kosten von E____s Anwältin zu bezahlen. <Lehrer> H. zog das Urteil
bis vors Bundesgericht. Im Urteil vom 8.12.10 stellten die Bundesrichter klar
fest: "Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil
sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte." E____ und ihre neue
Anwältin lic. iur. D____ vom Advokatur- und Notariatsbüro [...] sind im
Besitz dieses Bundesgerichtsurteils. Trotzdem versuchen die beiden
Frauen mittels Zahlungsbefehl dem schwer in seiner Ehre verletzten
arbeitslosen <Lehrer> eine Summe von Fr. 6'746.50 nebst 5% Zins abzuknöpfen.
Die neuste Episode im Mobbing-Fall <Lehrer> H. entlarvt einmal mehr die
charakterlichen Eigenschaften der Leiterin der Basler Sekundarstufe I. Dass
sich die junge Anwältin lic. iur. D____ nicht zu schade ist, den massiv in
seiner Ehre verletzten <Lehrer> auch noch zu betreiben, ist selbstredend.
|
4.7. o____.blogspot.ch;
29.03.2012 (Ordner 1):
Titel:
Pfändung
2006 verleumdete
E____, [...], ihren Mitarbeiter <Lehrer> H. als potentiellen
Selbstmörder und Amokläufer. In ihrer hochparanoiden Wahnvorstellung
fühlte sie sich von <Lehrer> H. bedroht und liess den völlig ahnungslosen
<Lehrer> über die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mittels Amtshilfe von der
Sondereinheit Barrakuda während seiner Sommerferien an seinem Wohnort überfallen.
<Lehrer> H., der sich gegen die satanischen Anschuldigungen seiner Chefin
wehren wollte, stellte Strafanzeige gegen E____, wurde jedoch von sämtlichen
Richtern und Richterinnen nicht einmal ansatzweise ernst genommen.
Strafgerichtspräsident [...] sprach die arglistige Rufmörderin von
ihren perfiden Taten frei und zwang <Lehrer> H. sogar dazu, die Kosten
für die Anwältinnen seiner Peinigerin zu bezahlen. Dass ein
Mobbingopfer die Anwaltskosten des Täters bezahlen muss, ist an
arglistiger Perversion kaum mehr zu überbieten. Jetzt hat <Lehrer> H. sogar
eine Pfändungsankündigung erhalten, in welcher E____ von <Lehrer> H. den Betrag
von Fr. 10'335 fordert. Falls <Lehrer> H. sich weigert, die völlig
überrissene Forderung zu begleichen, wird er einmal mehr von der
Polizei belästigt. …
|
4.8. o____.blogspot.ch;
22.12.2011 (Ordner 1):
Titel: Das
Mobbing-Trio
Offensichtlich
ertragen es die arglistigen Staatsfunktionäre nicht, dass
<Lehrer> H. auf seinem Blog die Wahrheit ins Netz stellt. Es ist davon
auszugehen, dass die Funktionäre mit ihrer Strafanzeige beabsichtigen,
die Wahrheit rechtswidrig zu unterdrücken. Dass ausgerechnet die
Personen, die 2006 den <Lehrer> als selbst- und fremdgefährlichen Gewalttäter
verleumdeten, nun Strafanzeigen gegen den völlig unbescholtenen <Lehrer>
einreichen, ist an satanischer Boshaftigkeit kaum mehr zu überbieten. Die
von der staatlichen Mobbing-Truppe unterzeichneten Dokumente beweisen
klar, dass die Entlassung von <Lehrer> H. auf einem widerlichen Lügenkonstrukt
basiert. Der ursprüngliche Plan des Mobbing-Trios, <Lehrer> H. in einer
Psychiatrischen Klinik zum Verstummen zu bringen, ist offensichtlich
gründlich gescheitert!
|
4.12. o____.blogspot.ch;
10.08.2008 (Ordner 1):
Titel:
Vorsätzliche Verdrehung von Ursache und Wirkung
…
Tatsächliches zu E____
Amtsmissbrauch
Falsche
Anschuldigung
Irreführung
der Rechtspflege
Nötigung
Üble Nachtrede
Unrechtmässig
ist der Einsatz der Amtsgewalt dann, wenn der Amtsträger mit Zwang verbundene
Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen aus unsachlichen Beweggründen
trifft. Den Tatbestand erfüllt ferner, wer zwar legitime Zwecke verfolgt,
diese jedoch mit krass unverhältnismässigen Mitteln durchsetzt. Es ist
aktenkundig, dass die OS Rektorin den Anzeigesteller mit zahlreichen
unverhältnismässigen Mitteln aus unsachlichen Beweggründen in die
Arbeitslosigkeit getrieben hat. … Dass sich E____ bedroht fühlt, wenn
der Anzeigesteller seiner Teamkollegin [...] gegenüber vertraulich erwähnt,
er habe gelesen, dass Günther Tschanun das spektakulärste Mobbingopfer der
Schweiz sei, verweist eindeutig auf eine gestörte subjektive Wahrnehmung der
Anstellungsbehörde. … Mit ihrer arglistigen Strafanzeige missbraucht E____
das Strafrecht zur Diffamierung des Gegners. …Einen langjährigen
Mitarbeiter grundlos als selbst- und fremdgefährlich zu bezeichnen und ihn
anschliessend wegen angeblicher „massiver Drohung“ bei der
Strafverfolgungsbehörde zu denunzieren, ist arglistig und bösartig.
E____ hat mit ihren zahlreichen Schreiben und Aktivitäten ein Klima der Angst
und der Hysterie geschaffen. Mit ihrer unrechtmässigen Kündigung hat
sie dem Anzeigesteller vorsätzlich eine psychische Notlage aufgezwungen.
… E____ hat mit ihren zahlreichen versteckten Diffamierungen
und ihrem aktenkundigen Versuch, den Anzeigesteller fristlos zu
entlassen, der Psyche des Anzeigesteller schwer zugesetzt. Aus diesem
Grund hat die Staatsanwaltschaft dringend Anklage gegen E____ zu
erheben.
|
4.13. o____.blogspot.ch;
10.08.2008 (Ordner 1):
Titel:
Täuschung und Lüge – die Tricks der Behörden
Am 27.6.06
teilen E____ und F____ einem politisch unbequemen <Lehrer> in einem „Gespräch“
völlig unerwartet mit, sie seien der Meinung, er könne seine Angelegenheiten
nicht mehr selbständig regeln. Mit dieser für den <Lehrer> höchst irritierenden
und in keiner Weise nachvollziehbaren Behauptung wird diesem in der
Folge eine „psychologische Hetzjagd“ aufgezwungen, die zum Ziel hat, den
<Lehrer> in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen. …
|
4.14. o____.blogspot.ch;
10.08.2008 (Ordner 1):
Titel:
Strafverfolgung – ein Instrument zur Diffamierung des Gegners
… Um die
Eskalation auf die Spitze zu treiben, reicht Rektorin E____ schliesslich am
11.08.06 um 19.20 Uhr bei der Bezirkswache City eine Strafanzeige wegen
angeblicher Drohung gegen den <Lehrer> ein. Wenn sie ihn schon nicht über
den psychiatrischen Weg erledigen kann, dann offensichtlich wenigstens über
das Strafrecht. Bei ihren Angaben greift Rektorin E____ ein
weiteres Mal zu einer arglistigen Lüge: Obwohl der <Lehrer> mit ihr
seit Wochen kein Gespräch mehr geführt hat, behauptete sie, dieser hätte sich
mit dem Amokläufer Tschanun verglichen und Drohungen per E-Mail verschickt. …
|
4.15. o____.blogspot.ch;
10.08.2008 (Ordner 1):
Titel: Psychiatrie
– das Instrument der Macht
OS-Rektorin E____
erfindet bei der Entlassung eines politisch unbequemen Lehrers ihre
eigene „Wahrheit“. … Da der <Lehrer> in Wirklichkeit zu keinem
Zeitpunkt irgendwelche Drohungen ausgesprochen hat, ist die Aussage von
E____ nichts anderes als eine arglistige Lüge. … Dass Rektorin E____
den <Lehrer> mangels Kündigungsgründen mit der Psychokeule aus dem
Verkehr ziehen will, kann der politisch unbequeme <Lehrer> auch zwei
Jahre nach dieser arglistigen Mobbing- Intrige noch immer nicht
nachvollziehen. …
|
4.16. p____.swissblog.ch
29.09.2008 (Ordner 1):
Titel: Behördenmobbing
in Basel-Stadt
… haben alle
involvierten, öffentlich Besoldeten zu verantworten; die in
Unterstützung ihrer kontinuierlichen Gesetzesbrüche, gegen den <Lehrer> H., schwere
Straftaten begangen und dem Ruf der Basel Stadt- Regierung, schweren Schaden
zugefügt. Durch die Tatsache, dass die Schulbedienstete E____ ihre Eitelkeit
gegenüber <Lehrer> H. nicht befriedigt sah; mobilisierte sie mit Intrigen
und falschen Anschuldigungen, ihre l i e b e n K o l l e g e n , um
ihre Forderung nach Psychiatrisierung von H., unter Entlassung aus
dem Schuldienst, Nachdruck zu verleihen. …
|
4.17. p____.blogspot.com;
02.09.2010 (Ordner 1):
Titel: B____ –
Departementsvorsteher des ED
In
Wirklichkeit baute er mit seinen linken Mitarbeitern I____, F____ und E____
das Erziehungsdepartement zu einem totalitären Machtapparat um.
Lehrkräfte, die sich eigene Gedanken zu den sozialistischen Schulreformen
machten, wurden über die Ärzte des Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder
über IV-Psychiater aus dem Schuldienst ausgegliedert. Diese
DDR-Methoden wurden von Regierungsrat B____ nicht nur gebilligt, sondern
systematisch mitgetragen. … Nazi-Methoden haben in einem
Rechtsstaat nichts zu suchen!
|
4.18. p____.blogspot.com;
16.06.2010 (Ordner 1):
Titel: Die
Gewaltentrennung in der Praxis
…In ihrem
Schreiben an den Amtsarzt vom 6.7.06 behauptet meine Chefin E____
wahrheitswidrig, ich hätte Drohungen geäussert. Gleichzeitig verleumdet
sie mich als potentiellen Selbstmörder und potentiellen Amokläufer.
Es ist aktenkundig, dass E____ mich vorsätzlich mit einem gefährlichen
Gewalttäter vergleicht, um mich beim Amtsarzt rechtswidrig in ein
psychiatrisches Verfahren zu nötigen. Dass sie später behauptet, ich hätte
mich mit Tschanun verglichen, ist eine infame Lüge und in den Akten nirgends
dokumentiert. …Die Akten belegen aber deutlich, dass niemand der mit
mir direkten Kontakt hatte, behauptet, ich hätte mich mit Tschanun
verglichen. Einzig E____ behauptet dies wahrheitswidrig in ihrer
Strafanzeige, eine arglistige Verleumdung, die den völlig
unverhältnismässigen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda zur Folge hatte. …
|
4.19. p____.blogspot.com;
04.06.2010 (Ordner 1):
Titel: Die
Sicht von <Lehrer> H.
…Mit
dieser falschen Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer
psychiatrischen Klinik einsperren lassen. …. Mit dieser
doppelten Lüge versucht E____ arglistig ihren Kopf aus
der Schlinge zu ziehen. …Mit dieser Üblen Nachrede und mittels ihrer
falschen Anschuldigung stellt mich E____ erneut auf dieselbe Stufe
mit dem vierfachen Mörder Günther Tschanun.
|
4.20. p____.blogspot.com;
23.05.2010 (Ordner 1):
Titel:
Arbeitgeber Basel-Stadt – ein Arbeitgeber, der anders tickt
… Wer
beim Arbeitgeber Basel-Stadt allerdings seine freie Meinung äussert, läuft
Gefahr, mittels FFE in eine psychiatrische Klinik gesperrt zu werden. Dieses
Ziel verfolgte E____, die Vorgesetzte des beliebten und engagierten Lehrers.
…
|
4.21. p____.blogspot.com;
27.03.2010 (Ordner 1):
Titel: <Lehrer>
H. – Behördenmobbing-Opfer
…
Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen <Lehrer> H. waren drei haltlose
Beschwerden von drei links-feministischen Müttern. Diese Beschwerden
nahm E____ ungeprüft als Vorwand, um H. über den Amtsarzt in ein
psychiatrisches Verfahren zu verwickeln. …
|
4.22. p____.blogspot.com;
20.03.2010 (Ordner 1):
Titel: C____ –
Rechtsanwältin
… Richtig
ist: E____ ist für die Situation verantwortlich. Mit ihren diversen
Schreiben hat sie den vorbildlichen <Lehrer> systematisch als
potentiellen Gewalttäter verleumdet. Ihre pathologischen Bedrohungsgefühle
missbraucht sie dazu, <Lehrer> H. eine strafbare Handlung zu
unterstellen….Richtig ist: Durch das völlig unverhältnismässige und
rechtswidrige Vorgehen der Rektorin wurde die Eskalation erst
möglich. Das Umfeld von <Lehrer> H. wurde durch die inkompetenten Aktionen von E____
völlig unnötig verängstigt. …
|
5.3. o____.blogspot.ch;
22.12.2011 (Ordner 1):
Titel: Das
Mobbing-Trio
… Die
Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ haben offensichtlich noch nicht
genug. … Dass ausgerechnet die Personen, die 2006 den <Lehrer> als selbst- und
fremdgefährlichen Gewalttäter verleumdeten, nun Strafanzeigen
gegen den völlig unbescholtenen <Lehrer> einreichen, ist an satanischer
Boshaftigkeit kaum mehr zu überbieten. Die von der staatlichen
Mobbing-Truppe unterzeichneten Dokumente beweisen klar, dass die
Entlassung von <Lehrer> H. auf einem widerlichen Lügenkonstrukt basiert. Der
ursprüngliche Plan des Mobbing-Trios, <Lehrer> H. in einer Psychiatrischen
Klinik zum Verstummen zu bringen, ist offensichtlich gründlich gescheitert!
|
5.4. o____.blogspot.ch;
10.08.2008 (Ordner 1):
Titel:
Vorsätzliche Verdrehung von Ursache und Wirkung
…
Tatsächliches zu F____
Amtsmissbrauch
Nötigung
Falsche
Anschuldigung
Das Schreiben
von F____ vom 7.7.06 an die Vormundschaftsbehörde erfüllt eindeutig den
objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung.
Einen völlig gesunden Menschen über den Amtsweg zu pathologisieren und zu
psychiatrisieren und ihm dabei seine Selbstkompetenz abzusprechen,
grenzt an schwere Körperverletzung. Die unwahren Behauptungen F____s
haben zur Folge, dass auch die Vormundschaftsbehörde den Anzeigesteller mit
einem Schreiben massiv unter Druck gesetzt hat. F____ wahrheitswidriges
Schreiben diffamiert den Anzeigesteller vorsätzlich und verfolgt nur ein
Ziel, nämlich die rechtswidrige Zwangseinweisung des Anzeigestellers in eine
psychiatrische Klinik. …
|
5.5. o____.blogspot.ch;
10.08.2008 (Ordner 1):
Titel:
Täuschung und Lüge – die Tricks der Behörden
Am 27.6.06
teilen E____ und F____ einem politisch unbequemen <Lehrer> in einem „Gespräch“
völlig unerwartet mit, sie seien der Meinung, er könne seine Angelegenheiten
nicht mehr selbständig regeln. Mit dieser für den <Lehrer> höchst irritierenden
und in keiner Weise nachvollziehbaren Behauptung wird diesem in der
Folge eine „psychologische Hetzjagd“ aufgezwungen, die zum Ziel hat, den
<Lehrer> in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen. …
|
5.9. p____.blogspot.com;
19.07.2009 (Ordner 1):
Titel: <Lehrer>
H. – Staatsmobbingopfer
… Das
Vorgehensweisen von Rektorin E____ und Personalleiter F____ haben die
persönliche Integrität von <Lehrer> H. schwer verletzt und massiv
traumatisiert. … Die <Lehrer> H. während seiner Ferien aufgezwungene
Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende
Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an
den Rand seiner Existenz getrieben.
|
5.10. p____.blogspot.com;
09.07.2008 (Ordner 1):
Titel: F____ –
Personalleiter im Ressort Schulen
…(Foto
von F____) …Im Fall <Lehrer> H. ging F____ sogar so weit, dass er
<Lehrer> H., nach guter alter DDR-Manier bei der Vormundschaftsbehörde dessen
Wohngemeinde als schwer psychisch kranken Mitarbeiter verleumdete. F____,
unter den Genossen liebevoll auch „Kardinal“ oder „kleiner Machiavelli“
genannt, liess keine Lüge aus, um dem ahnungslosen <Lehrer> H.
möglichst effizient zu schaden. Getreu dem Motto „der Zweck heiligt die
Mittel“ baute der Personalleiter Schulen ein Lügengebäude auf,
welches offensichtlich die „subjektiven Wahrnehmungen“ der OS Rektorin E____
zu untermauern hatte. …
|
5.20. q____.swissblog.ch;
09.02.2009 (Ordner 1)
Titel: F____
nötigt <Lehrer> H. zu Pensionskassenaustritt
…Dass [...] F____
ein weiteres Mal sein Amt missbraucht, um den nicht linken <Lehrer> H.
aus dem Staatsdienst auszugrenzen, ist nicht verwunderlich. Vor bald drei
Jahren versuchte F____ den völlig integren <Lehrer> H. bei der
Vormundschaftsbehörde als psychisch kranken Gewalttäter zu verleumden.
…
|
5.21. m____.net;
16.03.2008 (Ordner 1)
Titel: Die
Personalrekurskommission
… Richtig ist:
Rektorin E____ und Personalleiter F____ hatten die Absicht, mich
zwangsweise zu psychiatrisieren. …
|
5.23. m____.net;
08.01.2008 (Ordner 1)
Titel: Brief
an Regierungsrat [...]
… Mit
dieser Verleumdung wollte F____ ein zwangspsychiatrisches Verfahren
einleiten. …
|
5.25. m____.net;
11.11.2007 (Ordner 1)
Titel:
Skandalisierung und Vorverurteilung
Am 27.6.06
teilten mir E____ und F____ in einem "Gespräch" völlig unerwartet
mit, sie seien der Meinung, ich könne meine Angelegenheiten nicht mehr
selbständig regeln. Mit dieser für mich höchst irritierenden und in keiner
Weise nachvollziehbaren Behauptung wurde mir eine "psychologische
Hetzjagd" aufgezwungen, die zum Ziel hatte, mich in einer
psychiatrischen Klinik zu entsorgen. …
|
5.26. m____.net;
14.10.2007 (Ordner 1)
Titel: Psychiatrie
als staatliche Ordnungsmacht
… Ich bin
jetzt zwar arbeitslos, habe aber um so mehr Zeit, das hinterlistige Treiben
dieser Staatsfunktionäre aufzudecken. Um ihr Vorgehen zu vertuschen, haben
mir E____ und F____ vorsorglich eine angebliche "Aggressivität" und
ein sog. "Wahngebäude" angedichtet. Offensichtlich sollte das von E____
und Konsorten dicht gewobene Lügennetz aus einem kritischen Mitarbeiter
einen Fall für die Psychiatrie machen. Die DDR und die ehemalige Sowjetunion
lassen grüssen!
|
5.28. m____.swissblog.ch;
23.08.2009 (Ordner 1)
Titel:
Vorsorgliche Massnahmen
… Skrupellos unterstellen
die beiden mutmasslich kriminellen Staatsfunktionäre dem völlig integren
<Lehrer> eine psychische Krankheit und konstruieren in zahlreichen
Schreiben an diverse Behörden eine angeblich “akute Gefährdungssituation”.
…
|
5.30. m____.swissblog.ch;
30.04.2008 (Ordner 1)
Titel: Rekurs
gegen Einstellungsbeschluss (Teil I)
…
Tatsächliches zu F____
Amtsmissbrauch
Nötigung
Falsche
Anschuldigung
Das Schreiben
von F____ vom 7.7.06 an die Vormundschaftsbehörde erfüllt den
objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung.
…
|
5.37. t____.swissblog.ch;
28.08.2008 (Ordner 1)
Titel:
Gedanken zum Freitod eines OS-Lehrers
Als
Personalchef hat er die Macht, politisch unbequeme Lehrkräfte mittels
frei erfundenen Kündigungsgründen jederzeit zu entlassen. F____ missbraucht
dabei sein Amt und das Personalgesetz nach Lust und Laune. So lässt er z.B.
völlig gesunde und arbeitsfähige Mitarbeiter über die staatlichen
Gesundheitsdienste in psychiatrische Verfahren verwickeln. Wer sich nicht
psychiatrisieren lassen will, erhält umgehend die Kündigung wegen angeblich
„schwerer Pflichtverletzung“.
|
5.40. u____.swissblog.ch;
18.09.2008 (Ordner 1)
… Leider
treibt F____ als Personalleiter im Ressort Schulen weiterhin sein Unwesen. In
einer grossangelegten Mobbing-Kampagne soll er einen engagierten und
beliebten <Lehrer> als schwer selbst- und fremdgefährlich verleumdet
haben. Aufgrund dieser arglistigen Beschuldigungen wurde der
<Lehrer> vor zwei Jahren rechtswidrig freigestellt. …
|
5.41. r____.net
; 29.06.2009 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1)
Titel:
Regierungsrat B____ mauschelt weiter
…Auch F____
Personalchef der Lehrerinnen und <Lehrer> kann steuerfreies Sackgeld gut
gebrauchen. Als Gegenleistung veranlasst F____ auf Geheiss seines Chefs Psychiatrisierungen
unbequemer Lehrkräfte. …
|
5.46. l____.net;
18.04.2008 (Ordner 1)
Titel: Der
Arbeitgeber Basel-Stadt
… Der SP-Filz
um SP-Parteipräsident F____ hat das Ressort Schulen, ähnlich wie die
SED in der damaligen DDR, unterwandert. …
|
6.3. o____.blogspot.ch;
22.12.2011 (Ordner 1):
Titel: Das
Mobbing-Trio
… Die
Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ haben offensichtlich noch nicht
genug. Das Trio, welches im Jahre 2006 den beliebten <Lehrer> H. vorsätzlich
als potentiellen Gewalttäter verleumdete und aus dem Basler
Schulsystem mobbte, hat nun auch noch Strafanzeige gegen H. eingereicht. …
Die von der staatlichen Mobbing-Truppe unterzeichneten Dokumente beweisen
klar, dass die Entlassung von <Lehrer> H. auf einem widerlichen
Lügenkonstrukt basiert. Der ursprüngliche Plan des Mobbing-Trios, <Lehrer> H.
in einer Psychiatrischen Klinik zum Verstummen zu bringen, ist offensichtlich
gründlich gescheitert!
|
6.4. o____.blogspot.ch;
10.08.2008 (Ordner 1):
Titel:
Vorsätzliche Verdrehung von Ursache und Wirkung
… Tatsächliches
zu G____
Verletzung
des Berufsgeheimnisses
Amtsmissbrauch
falsche
Anschuldigung
… Damit ist
eindeutig beweisen, dass G____ mit dieser völlig haltlosen Diagnose sein
Berufs- und Amtsgeheimnis verletzt hat. … Mit seinem böswilligen
Doppelspiel hat G____ das Vertrauen des Anzeigestellers und damit sein
Berufsgeheimnis verletzt, sein Amt missbraucht und den Anzeigesteller mit
seinen falschen Anschuldigungen massiv diskreditiert. Damit ist der objektive
Tatbestand der falschen Anschuldigung und des Amtsmissbrauchs eindeutig
erfüllt. …
|
6.6. p____.blogspot.com;
06.11.2010 (Ordner 1):
Titel:
Beschwerde in Strafsachen
… Das
von G____ auf Wunsch von E____ verfasste Schreiben soll offensichtlich die
kriminellen Handlungen von E____ nachträglich vertuschen. …
|
6.8. p____.blogspot.com;
27.03.2010 (Ordner 1):
Titel: <Lehrer>
H. – Behördenmobbing-Opfer (S.11f. v. 24)
… Diese
Lüge wurde im Nachhinein von der [...] und vom Leiter des
Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben
gestützt. …
|
6.10. p____.blogspot.com;
19.07.2009 (Ordner 1):
Titel: <Lehrer>
H. – Staatsmobbingopfer
… Um diese
Eskalationskaskade zu rechtfertigen, wurden im Nachhinein je
ein Schreiben von der [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen
Dienstes G____ konstruiert, die beweisen sollen, dass sich die
Teamkolleginnen von H. angeblich massiv von H. bedroht gefühlt haben sollen.
…
|
6.11. p____.blogspot.com;
09.07.2008 (Ordner 1):
Titel: [...] –
Anwältin des Staates
… An Stelle
eines kompetenten Coaching hat G____ den Anzeigesteller völlig
haltlos als selbst- und fremdgefährlichen <Lehrer> diffamiert und damit
die gravierenden und drastischen Entwicklung der späteren Ereignisse
vorgespurt. …
|
6.12. p____.blogspot.com;
08.07.2008 (Ordner 1):
Titel: G____ –
Leiter des Schulpsychologischen Dienstes
… (Foto
von G____) … Nie hätte <Lehrer> H. erwartet, dass gerade der
sympathische und vertrauenserweckende G____ der Auslöser für eine
beispielslose Mobbing-Intrige werden sollte. Wie aber war es möglich,
dass der sympathische Leiter des Schulpsychologischen Dienstes <Lehrer> H. derart
arglistig täuschen konnte? …
|
6.14. p____.blogspot.com;
21.09.2012 (Ordner 2):
Titel: <Lehrer>
H. – Behördenmobbing-Opfer
… Diese
hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom
Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben
untermauert. …
|
6.17. p____.blogspot.com;
21.12.2011 (Ordner 2):
Titel:
Akteneinsicht
… Dass die drei
Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ kürzlich ebenfalls Strafanzeigen
wegen angeblicher Übler Nachrede gegen <Lehrer> H. eingereicht haben, ist
an satanischer Perversion kaum mehr zu überbieten. Genau dieses Trio
verschwor sich vor über fünf Jahren gegen den beliebten <Lehrer> und
mobbte diesen mit krimineller Energie aus dem Basler
Schulsystem. Die Lügen, mit denen die drei Funktionäre <Lehrer> H.
vorsätzlich verleumdeten, sind aktenkundig. …
|
6.19. p____.blogspot.com;
29.10.11.2010 (Ordner 2):
… Diese
Methoden wurden bisher ausschliesslich in totalitären Staaten wie der
Sowjetunion und der DDR praktiziert. …
|
6.20. q____.swissblog.ch;
09.08.2009 (Ordner 1)
Titel: <Lehrer>
H. gelangt ans Bundesgericht
… Um
diese böswillige Lüge zu rechtfertigen, wurden nachträglich je
ein Schreiben von [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen
Dienstes G____ auf Bestellung angefertigt. Tatsache ist, dass der
Beschwerdeführer von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich ignoriert wurde
und systematisch arglistig zu einem Feindobjekt in einem frei
erfundenen Bedrohungsszenario aufgebaut wurde. Die
Reiz-Reaktions-Kaskade, die dem Beschwerdeführer während seiner Sommerferien
06 zugemutet wurde, war offensichtlich als eine “sich selbst erfüllende
Prophezeiung” geplant worden….
|
6.21. m____.net;
14.09.2007 (Ordner 1)
Titel: Das
Komplott
… Die
nachfolgend genannten Mitarbeiter haben mit der Verbreitung von Gerüchten, unwahren
Behauptungen, verleumderischen Konstruktionen und
konfliktverschärfenden Strategien ein Klima der Angst erzeugt, das dazu
geführt hat, dass ich während meiner Sommerferien von zahlreichen amtlichen
Behörden unter grossen Druck gesetzt worden bin. … Der Leiter des
Schulpsychologischen Dienstes G____ machte es möglich, eine
Eskalationskaskade gegen mich loszutreten, die schwer
nachzuvollziehen ist. …
|
6.22. m____.swissblog.ch;
06.05.2008 (Ordner 1)
Titel:
Akteneinsicht beim Basler Strafgericht
… Fazit: Die
Aussagen der 9 Angeschuldigten bestätigen, dass <Lehrer> H. vorsätzlich mittels
unhaltbaren “subjektiven Wahrnehmungen” der Täterschaft massiv
psychisch unter Druck gesetzt wurde. Zahlreiche Indizien weisen
darauf hin, dass <Lehrer> H. mittels FFE in einer psychiatrischen Klinik
hätte entsorgt werden sollen. <Lehrer> H. hat sich aber in sämtlichen
Situationen äusserst korrekt und professionell verhalten.
|
6.23. m____.swissblog.ch;
30.04.2008 (Ordner 1)
Titel: Rekurs
gegen Einstellungsbeschluss (Teil I)
… Tatsächliches
zu G____
Verletzung
des Berufsgeheimnisses
Amtsmissbrauch
falsche
Anschuldigung
… An Stelle
eines kompetenten Coachings hat G____ den Anzeigensteller völlig haltlos als
selbst- und fremdgefährlichen <Lehrer> verleumdet und damit
die gravierenden und drastischen Entwicklung der späteren Ereignisse
vorgespurt. …
|
6.24. m____.swissblog.ch;
27.04.2008 (Ordner 1)
Titel:
Interview mit <Lehrer> H.
… G____
hat unterdessen der Staatsanwaltschaft sogar aufgetischt, ich hätte im
zweiten Gespräch “massive Drohungen” ausgesprochen. Mit dieser infamen Lüge
versucht G____ seine Haut zu retten. …
|
6.25. m____.swissblog.ch;
17.04.2008 (Ordner 1)
Titel: Die
Sicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
… Sowohl [...]
G____ als auch Vertrauensarzt J____ hatten ursprünglich beabsichtigt,
<Lehrer> H. mittels FFE in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen. …
|
6.26. m____.swissblog.ch;
20.03.2008 (Ordner 1)
Titel: Die
Fakten aus meiner Sicht
… Um diese
Eskalationskaskade zu rechtfertigen, wurden im Nachhinein je ein Schreiben
von [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ verfasst,
die belegen sollen, dass meine Teamkolleginnen sich angeblich massiv von mir bedroht
gefühlt haben sollen. …
|
6.27. t____.swissblog.ch;
22.05.2008 (Ordner 1)
Titel: G____
psychologische Interventionen
… G____ gibt
in seinen Ausführungen offenbar freimütig zu, dass ein Psychologe diverse
Rollen zu repräsentieren hat, und es in dessen Macht steht, Lehrkräfte
als sog. “Problemfälle” zu entsorgen. … <Lehrer> H.
beispielsweise wurde nach über 20 Jahren mustergültigem Schuldienst von G____
völlig unbegründet zum angeblich potentiellen Gewalttäter erklärt. …
|
5.2.3 Die
obigen Auszüge aus den in der Anklageschrift aufgeführten Blogs des
Berufungsklägers ergeben ein deutliches Bild. Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass der Berufungskläger den Privatklägern strafrechtlich relevante Verhaltensweisen
unterstellt und sie als unehrenhaft und unsittlich beschreibt. Mit seinen
Einträgen spricht er seinen Opfern systematisch jegliche Integrität ab, womit
er sie in ihrer Eigenschaft als Mensch herabsetzt und nicht nur ihr berufliches
Ansehen tangiert (vgl. dazu BGE 6S.290 /2004 vom 8. November 2004, E. 2.1.1;
132 IV 112 E2.). Er kann sich auch nicht damit entlasten, dass das Dargestellte
seiner Sicht der Dinge entspreche. Die eigene Sichtweise kann nicht der
Massstab einer Verleumdung sein, ansonsten jeder aus „eigener Sicht“ in der
Öffentlichkeit Behauptungen aufstellen und publizieren könnte, ohne dafür eine
Bestrafung befürchten zu müssen. Auf die eigene Sichtweise wäre lediglich im
Zusammenhang mit einem Wahngeschehen und dann ausschliesslich im Rahmen der
Schuldfähigkeit abzustellen. Nach dem Gesagten gilt es als erwiesen, dass der
Berufungskläger mit seinen Einträgen in diversen Blogs (oben, Ziff. 5.1.1 und
5.1.2) den objektiven Tatbestand der Verleumdung erfüllt.
5.3
5.3.1 Zum
Vorsatz führt der Berufungskläger aus, es werde dolus directus verlangt. Der
Täter müsse genau wissen, dass seine Äusserungen unwahr seien. Dies treffe hier
nicht zu. Es sei objektiviert, dass die im Entscheid erwähnten Vorgänge sich
tatsächlich so abgespielt haben. Gestützt auf die Ausgangslage habe er davon
ausgehen dürfen, dass er mit einem massiven Machtkonstrukt konfrontiert gewesen
sei, welches ihn habe wegmobben wollen, und er habe dies entsprechend
kommunizieren dürfen. Mit der Vorinstanz ist dieser Argumentation entgegen zu
halten, dass die Behauptungen des Berufungsklägers zu unterschiedlichen Zeiten durch
gerichtliche Entscheide widerlegt wurden und zudem ein namhafter Teil davon
absurd und damit zwangsläufig wider besseres Wissens erfolgt ist. Die
verleumderische Intention zeigt sich tatsächlich auch in der Wortwahl des
Berufungsklägers, die jegliche Sachlichkeit vermissen lässt. Die Tatsache, dass
die ehrenrührigen Äusserungen des Berufungsklägers, soweit sie nicht ohnehin
abwegig sind (Beispiel: „Wer nicht spurt, wird in Zukunft flächendeckend als
selbst- bzw. fremdgefährdend diffamiert und gerät in die Mühlen der Psychiatrie
und der Justiz“, Eintrag vom 2. September 2010 unter http://p____.blogspot.com),
tatsächlich wider besseres Wissen erfolgt sind, ergibt sich auch aus
verschiedenen rechtskräftigen Urteilen, in welchen die Geschehnisse um die
Entlassung(en) des Berufungsklägers festgehalten sind. Zu verweisen ist etwa auf
die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 und vom 15.
Oktober 2009 sowie den Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts vom 16. Mai
2009.
5.3.2 Zusammengefasst
ergibt sich, dass der Berufungskläger seit 1984 als <Lehrer> im Kanton Basel-Stadt
arbeitete, zuletzt an der Orientierungsschule (OS) im [...]schulhaus. Nachdem
es schon zuvor gelegentlich zu Differenzen mit Eltern und Schülern gekommen
war, führte das Reklamationsschreiben einer Mutter vom 21. Oktober 2005 zu
einem Gespräch zwischen der Schulhausleitung und dem Berufungskläger, welches
durch den Leiter des Schulpsychologischen Dienstes, G____, moderiert wurde. Per
18. November 2005 setzte die Schulhausleitung Zielvereinbarungen auf, die
der Berufungskläger jedoch nicht unterschrieb. Am 5. Dezember 2005
beschwerte sich erneut eine Mutter über den Berufungskläger. Es fand deshalb am
9. Januar 2006 ein weiteres Gespräch zwischen den bereits zuvor Beteiligten
statt. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Rektorin der OS Basel den
Berufungskläger unter anderem an, eine Supervision oder ein Coaching bei G____
in Anspruch zu nehmen. Da es auch zu Auseinandersetzungen innerhalb des Teams
2, dem der Berufungskläger angehörte, kam, ordnete die Schulhausleitung am 16.
März 2006 eine Supervision mit einem externen Leiter an. Dieser Supervisor
führte zwei Sitzungen durch, bevor er die Supervision abbrach. Ende Mai 2006
wandten sich die Kinder der Klasse 2b wegen Problemen mit dem Berufungskläger
an den Schulhausmediator, der in dieser Sache an die Schulhausleitung gelangte.
Beinahe gleichzeitig, nämlich am 1. Juni 2006, informierte ein
heilpädagogischer Begleiter die Schulhausleitung über Probleme einer Schülerin
mit dem Berufungskläger. Am 13. Juni 2006 folgte ein weiteres Schreiben einer
Mutter, in welchem sie sich über den Berufungskläger beschwerte. Zu diesem
Zeitpunkt erachtete die Schulhausleitung eine Zusammenarbeit mit dem
Berufungskläger als nicht mehr zumutbar, was sie der Schulleitung mitteilte mit
der Bitte, umgehend geeignete Massnahmen zu treffen. In einem Gespräch vom 27.
Juni 2006 teilten die Rektorin, E____, und der Personalleiter Ressort
Schulen, F____, dem Berufungskläger mit, dass er beim vertrauensärztlichen
Dienst angemeldet werde, damit über ihn ein psychiatrisches Gutachten erstellt
werden könne. Der Berufungskläger weigerte sich jedoch, der Anordnung zu
folgen, woraufhin er am 7./9. August 2006 freigestellt wurde. Dennoch nahm er
auch den für ihn auf den 11. August 2006 abgesprochenen Termin zur
vertrauensärztlichen Untersuchung nicht wahr. Am 22. August 2006 wurde dem
Berufungskläger ordentlich gekündigt. Nachdem die Personalrekurskommission
diesen Entscheid am 12. März 2007 schützte, hob das
Verwaltungsgericht die Kündigung am 18. Dezember 2007 auf mit der Begründung, die
Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung sei nicht in rechtsgenüglicher Form
erteilt worden. In materieller Hinsicht stellte das Verwaltungsgericht
allerdings fest, dass die Anstellungsbehörde weder ihr Ermessen missbraucht
noch überschritten habe, als sie eine Abklärung des Berufungsklägers für
notwendig erachtet habe. Das Verwaltungsgericht verwies insbesondere auf ein
Schreiben des Berufungsklägers vom 4. Juli 2006 an B____ und I____, worin
er auf ein zweites System neben dem Schulsystem hingewiesen habe. Das Hirn der
ganzen Organisation heisse G____. Dieser habe es auf ihn abgesehen, er wolle,
dass er seine Psychotherapie mache, damit er eine Gehirnwäsche verpassen könne.
Er (der Berufungskläger) habe Angst. Er befinde sich in Lebensgefahr. Man habe
ihn bespitzelt. Seine Partnerin sei sogar mit ihm ins Bett gegangen um
herauszufinden, was er alles wisse. Ferner hat das Verwaltungsgericht ein
Telefonat vom 11. August 2006 als aufschlussreich bezeichnet, in dem der
Berufungskläger gegenüber Frau [...], einer seiner Berufskolleginnen, den Namen
Tschanun genannt habe (vgl. AGE VD.639/2007 vom 18. Dezember 2007, E.
4.2). Als Folge dieses Entscheids des Verwaltungsgerichts wurde der Berufungskläger
am 26. März 2008 erneut angewiesen, sich vertrauensärztlich untersuchen zu
lassen. Nachdem der stellvertretende Kantonsarzt nach einer Untersuchung des
Berufungsklägers eine unabhängige psychiatrische Begutachtung empfahl, weigerte
sich der Berufungskläger, einer entsprechenden Weisung von E____ Folge zu
leisten. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung wurde durch alle Instanzen bis
hin zum Bundesgericht geschützt.
5.3.3 Der
vorgenannte Ablauf der Geschehnisse wurde, wie oben dargelegt, verschiedentlich
durch rechtskräftige, dem Berufungskläger zugestellte Gerichtsentscheide
festgehalten. Daraus ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass der
Berufungskläger im Laufe der Zeit sämtliche Tatsachen, die die Rechtmässigkeit
des Vorgehens der Privatkläger belegen, gekannt und dennoch missachtet hat.
Seine Behauptung, wonach es objektiviert sei, dass die im Entscheid erwähnten
Vorgänge sich tatsächlich so abgespielt haben, und er gestützt auf die
Ausgangslage habe davon ausgehen dürfen, dass er mit einem massiven
Machtkonstrukt konfrontiert war, welches ihn wegmobben wollte, trifft nicht zu.
Die dem Berufungskläger vorgesetzten Behörden haben nichts anderes gemacht, als
dass sie Reklamationen von Eltern aufgenommen und, anfangs gemeinsam mit dem
Berufungskläger (beispielsweise mit der Zielvereinbarung vom 18. November
2005), nach passenden Lösungen gesucht haben. Dass sich die Lage immer mehr
zugespitzt hat mit der Folge, dass nur noch eine Entlassung des
Berufungsklägers in Frage kam, war mehrheitlich seinem eigenen destruktiven Betragen
zuzuschreiben. Der Berufungskläger war (und ist) nicht gewillt, auch bei sich
selber nach Fehlverhalten zu suchen. So will er beispielsweise bis zum heutigen
Tag nicht verstehen, dass sein Hinweis auf Günther Tschanun von seinen
Vorgesetzten zu Recht als bedrohlich hat empfunden werden können. Auch Tschanun
sah sich als Opfer. In erster Instanz wurde er („lediglich“) wegen
vorsätzlicher Tötung zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht befand, die
Opfer hätten eine Mitschuld getragen, weil sie den Täter nicht als Chef
akzeptiert und ständig an ihm herumgemäkelt hätten. Erst das Bundesgericht hat
diese Mobbing-Theorie verworfen und festgestellt, dass die Opfer keinen
Einfluss auf Tschanuns persönliches, familiäres und berufliches Elend gehabt
hätten. Tschanun sei für seine Führungsfunktion gänzlich ungeeignet und in
hohem Masse überfordert gewesen, habe dies aber vor sich selbst und seinen
Angestellten verleugnet. Das Bundesgericht verurteilte ihn deshalb im Jahre
1990 wegen Mordes zu 20 Jahren Zuchthaus. Der Berufungskläger hat diese
Tatsache völlig ignoriert, um seinen Hinweis auf Günther Tschanun zu
rechtfertigen („Wer Tschanun ins Spiel bringt, darf sich nicht über die
entsprechenden Assoziationen wundern.“ „Richtig ist: Tschanun ist ursächlich
ein Mobbing-Opfer. Um Mobbing erfolgreich zu bekämpfen, braucht es Menschen,
die Mobbing verhindern wollen. Wer den Fall Tschanun totschweigt, verhindert
die Bekämpfung von Mobbing“, Akten S. 997). Der Berufungskläger ist ferner der
Meinung, wer ihn kenne, würde niemals annehmen, dass er zu so einer Tat, wie
sie Günther Tschanun ausgeführt habe, fähig sei. Allerdings gab es auch bei
Günther Tschanun im Vorfeld der Tat keine Anhaltspunkte, wonach er in der Lage
wäre, kaltblütig vier Menschen zu erschiessen. Es war den Vorgesetzten des
Berufungsklägers nicht zuzumuten, seinen Hinweis auf Günther Tschanun mit
möglicherweise verheerenden Folgen nicht ernst zu nehmen und nur darauf zu
hoffen, es werde schon nichts passieren. Aufschlussreich für fehlende Einsicht
ins eigene mögliche Fehlverhalten ist auch ein Eintrag des Berufungsklägers auf
m____.swissblog.ch. unter dem Titel „Das böse Spiel des Notfallpsychiaters
(Teil 1)“. Dort wird „<Lehrer> H.“ im Zusammenhang mit dem Thema Provokation
gefragt „Sie haben schon alles erlebt?“, woraufhin er antwortet: „Schon ganz
anderes. Eltern, die meine Aufführungen kritisieren, oder meine Chefin, die
meinen Umgang mit den Kindern kritisiert. Dinge werden kritisiert, die mein
Selbstwertgefühl in Frage stellen. 99% sind für mich, aber 1% ist gegen mich,
die sind so massiv, dass man das als normaler Mensch fast nicht mehr aushalten
kann“ (Beilagen Ordner 10, S. 31). Insgesamt muss festgehalten werden,
dass das Verhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit den Vorgängen, die
letztlich zu seiner Entlassung aus dem Schuldienst geführt haben, für einen
unbeteiligten Beobachter nicht nachvollziehbar ist. Allerdings hat das durch Dr. X____
erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2014
ergeben, dass beim Berufungskläger zwar von einer ausgeprägten querulatorischen
Entwicklung bei bestehender paranoider Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen ist,
jedoch keine schwere psychiatrische Störung vorliegt. Für die ihm im Rahmen der
laufenden Strafuntersuchung vorgeworfenen Handlungen hätten sich aus
forensisch-psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Annahme einer
verminderten Schuldfähigkeit ergeben (vgl. Gutachten S. 44, Akten S.
5899). Auch aufgrund des Gutachtens lässt sich somit nicht sagen, der
Berufungskläger habe es nicht besser gewusst (vgl. diesbezüglich auch die
Ausführungen zu Strafzumessung, Ziff. 10.5).
5.3.4 Im
Weiteren ist anzumerken, dass sich der Berufungskläger mit seiner Argumentation
bezüglich der falschen Anschuldigung in einen unauflösbaren Widerspruch begibt:
Dort macht er geltend, er habe abklären lassen wollen, ob beispielsweise das
Verhalten von E____ strafbar sei, als sie ihn der Drohung beschuldigt habe.
Wenn der Berufungskläger aber eine rechtliche Abklärung hat vornehmen lassen
wollen, so bestätigt dies, dass das Resultat für ihn offen war. Er hätte
deshalb jedenfalls das Ergebnis seiner Abklärung abwarten müssen, bevor er von
der Wahrheit seiner Ausführungen ausgehen durfte. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Einträge des Berufungsklägers in den diversen Blogs auch
wider besseres Wissen erfolgt sind.
5.4
5.4.1 Die
Vorinstanz hat auch die Planmässigkeit des Vorgehens des Berufungsklägers
gemäss Art. 174 StGB Ziff. 2 bejaht. Diesbezüglich führt der Berufungskläger
aus, sowohl in der Lehre als auch in der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts fehle eine fundierte Auseinandersetzung mit dieser Frage. Dementsprechend
sei bei deren Annahme Zurückhaltung geboten. Ein Plan sei gemäss Duden eine
Vorstellung von der Art und Weise, in der ein bestimmtes Ziel verfolgt, ein
bestimmtes Vorhaben verwirklicht werden solle. Planmässig handle, wer sich nach
diesen Vorstellungen verhalte und diese somit umsetze. Planmässigkeit beinhalte
also in erster Linie ein subjektives, den Willen und die Vorstellung betreffendes
Element. Dazu äussere sich aber die Vorinstanz in keiner Weise, wenn sie
darlege, dass der Berufungskläger nach der arbeitsrechtlich verfügten Löschung
von Blogeinträgen die Inhalte in neuen Blogs veröffentlicht habe und auch die
kurze Haft ihn nicht von der Publikation neuer Einträge abgehalten habe. Die
von der Vorinstanz vorgebrachten Elemente, welche eine Planmässigkeit belegen
sollen, beträfen unisono objektive Elemente, welche allenfalls eine Rolle bei
der Schuld- und somit Strafzumessung spielen könnten. Planmässigkeit sei vorliegend
weder bewiesen noch begründet, weshalb das Urteil entsprechend abzuändern sei.
Auch in diesem Punkt kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden. Entgegen seinen
Ausführungen begründet die Vorinstanz die Planmässigkeit durchaus weitergehend
mit der hohen Frequenz der Beiträge, der ausgeklügelten und breiten Streuung
und Vernetzung derselben und zusammenfassend mit dem Begriff einer systematischen
Diffamierungskampagne. Die Begriffe „System“ und „Kampagne“ beinhalten in sich
eine Planhaftigkeit. Dass sich der Berufungskläger weder durch eine kurze
Inhaftierung noch dem hängigen Strafverfahren von seinem Tun hat abbringen lassen
und dass er der arbeitsrechtlich verfügten Löschung der Blogeinträge zwar
nachkam, dieselben Texte dann aber umgehend in neuen Blogs wieder
veröffentlicht hat, zeigt zudem seine Hartnäckigkeit im Vorgehen. Der
Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie eine systematische
Diffamierungskampagne mit unzähligen Publikationen an zahlreichen und
unterschiedlichen Orten beschreibt. Es liegt in der Natur der Sache, dass einer
solcherart systematisch geführten Kampagne eine Planmässigkeit zugrunde liegt. In
Bezug auf die Verleumdungen zu Lasten von B____, E____, F____ und G____ ist
daher der Schuldspruch wegen planmässiger Verleumdung zu bestätigen.
5.4.2 Die
Vorinstanz hat auch bezüglich der zu Lasten von C____ begangenen Verleumdungen eine
Planmässigkeit bejaht. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. In der
Anklageschrift werden lediglich vier Einträge (vom 18. März 2010,
20. März 2010, 16. Juni 2010 und vom 14. Juli 2011) aufgelistet. Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Veröffentlichung dieser vier Einträge
auf Planmässigkeit geschlossen werden kann. Der erstinstanzliche Schuldspruch
ist deshalb in diesem Punkt abzuändern und der Berufungskläger ist einzig wegen
Verleumdung (ohne Planmässigkeit) zu verurteilen (siehe aber zur Verjährung
unten Ziff. 5.5.3). In Bezug auf die zu Lasten von D____ begangenen
Verleumdungen hat auch die Vorinstanz die Planmässigkeit abgelehnt. Dem ist
beizupflichten, werden im Zusammenhang mit ihr doch gerade nur zwei Einträge
(vom 3. Mai 2011 und vom 8. Juni 2011) in der Anklageschrift aufgeführt.
5.5
5.5.1 Der
Berufungskläger wendet schliesslich gegen eine Verurteilung wegen Verleumdung
ein, dass es sich bei dieser um ein Antragsdelikt handle und die
Verfolgungsverjährung auf vier Jahre beschränkt sei. Das Konstrukt des
fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit sei vom Bundesgericht
aufgegeben worden und eine „natürliche Handlungseinheit“ dürfe nur mit Zurückhaltung
angenommen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3), wobei das „fortgesetzte Delikt“
aber nicht wieder eingeführt werden dürfe. Das Bundesgericht habe in seinem
Entscheid 6S.158/2005 festgehalten, dass regelmässige sexuelle Übergriffe eines
Täter gegenüber seiner Tochter nicht als natürliche Handlungseinheit verstanden
werden könnten, was dazu geführt habe, dass Verjährung eingetreten sei. Im vorliegenden
Fall seien die neuen Blogs zeitlich gestaffelt und immer im Zusammenhang mit
einer aktiven Handlung oder einer neuen Entscheidung einer Behörde erfolgt.
Daran ändere auch nichts, dass in den neuen Blogs jeweils ein Link zu den
anderen, vorgängigen Blogs integriert gewesen sei, da diese Einträge ja bereits
angezeigt worden seien bzw. Strafantrag eingereicht worden sei. Ebenfalls
unbeachtlich sei die Ansicht der Vorinstanz, dass es den Anzeigestellern nicht
zuzumuten gewesen wäre, jeweils bei einer neuen Veröffentlichung Strafantrag
einzureichen; eine substantielle Begründung für diese Ansicht fehle Die
Ermittlungen hätten schon nach den ersten Anträgen vorangetrieben werden und
die Antragsteller hätten bei neuen Blogeinträgen informiert werden können. Dass
dies nicht erfolgt sei, sei der Fehler der Staatsanwaltschaft, weshalb die
gesamten in Anklage gesetzten Sachverhalte verwirkt oder verjährt seien.
5.5.2 Die
Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage der Verjährung befasst. Ob, wie sie
ausführt, bei Art. 174 Ziff. 2 StGB von einer Antragspflicht ausgegangen werden
muss, obschon diese Bestimmung nicht explizit als Antragsdelikt ausgestaltet ist,
ist fraglich, kann aber offen bleiben. Denn jedenfalls ist der Vorinstanz darin
zu folgen, dass die Delikte (mehrheitlich, siehe nachfolgend Ziff. 5.5.3) nicht
verjährt sind. Die Vorinstanz verweist auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGer 6S:158/2005 vom 9. Juni 2006, siehe auch BGer 6B_453/2007
vom 19. Februar 2008), wonach mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer
natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden könnten, wenn sie auf einem
einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen
erscheinen würden. Damit habe das Bundesgericht seinen Entscheid 131 IV 83
bestätigt, der ebenfalls Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B.
eine Tracht Prügel) oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer
Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten) als natürliche
Handlungseinheit beschrieben habe, da mehrere Einzelhandlungen rechtlich
ebenfalls als Einheit anzusehen seien, wenn sie auf einem einheitlichen
Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs
bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes
Geschehen erscheinen. Es ist auch hier der Vorinstanz zu folgen, welche
festhält, dass im vorliegenden Fall der Berufungskläger nicht nur in einer
Häufigkeit die fraglichen Denunzierungen verbreitet habe, bei der von einer
eigentlichen Regelmässigkeit gesprochen werden könne, sondern auch auf einer
Vielzahl von Internetplattformen, so dass sich seine Veröffentlichungen als ein
systematisches Gesamtkonstrukt - eine regelrechte Verleumdungskampagne –
präsentiere, deren Ziel es offenkundig gewesen sei, seine Gegner systematisch
und vor allem andauernd zu denunzieren. Hierbei habe er ein enormes Pensum an
Zeit und Arbeit investiert, was sich letztlich auch aus den Angaben seiner
ehemaligen Lebensgefährtin ergebe. Ferner habe er verschiedene Seiten und
Beiträge verlinkt und die verschiedenen Blogs zu verschiedenen Zeiten bedient,
um eine maximale Flächendeckung erreichen zu können. Hinzu komme, dass er
bereits veröffentlichte Beiträge stets mit neuen verlinkt und ihnen dadurch
erneut Geltung verschafft habe. Da die fraglichen Beiträge alle auf dasselbe
Szenario –Entlassung aus dem Schuldienst – abzielten, könne nur von einem einzigen
Generalvorsatz ausgegangen werden, nämlich seine Gegner in dieser Sache durch
die Verunglimpfungen in die Knie zu zwingen. Aufgrund dieses Vorsatzes und der
Notwendigkeit, der Hetzkampagne durch die immer neu verbreiteten Beiträge
Geltung und Nachdruck zu verschaffen, würden die einzelnen Handlungen als eine
natürliche Handlungseinheit erscheinen, die sich zur Erreichung des Ziels
geradezu bedingten. Während eine einzige Verleumdung zwar durchaus ihre Wirkung
gehabt hätte, seien es die Unmengen an Texten, die der Hetzkampagne eine derart
grosse und für die Geschädigten derart belastend) Bedeutung verliehen hätten.
Mit der Vielzahl an Internetplattformen und Beiträgen habe es der
Berufungskläger nämlich zudem geschafft, dass bei einer elektronischen Abfrage
der Namen der Geschädigten bei den gängigen Suchmaschinen eine Vielzahl von
verleumderischen Texten dargestellt würden. Wollte man die Veröffentlichungen,
welche sich nota bene alle auf einander beziehen und die sich gegenseitig
perpetuieren, als einzelne Tathandlungen betrachten, so hätte dies zur Folge,
dass bei einer Diffamierungskampagne dieses zeitlichen und sachlichen Ausmasses
die Geschädigten verpflichtet wären, Strafanträge im Dreimonatstakt zu stellen,
wobei sie sich mit den Verleumdungen jedes Mal aufs Neue zu befassen hätten. In
diesem Zusammenhang sei auch an die Ratio der Verfolgungsverjährung (Bedeutungsverlust
der Tat, Entwicklung des Täters, Beweisschwierigkeiten) und an jene der
verkürzten Frist für Ehrverletzungsdelikte (Abklingen der Friedensstörung, Ausbleiben
von bleibenden Folgen) zu erinnern, welche im vorliegenden Fall offenkundig
nicht zum Tragen gekommen seien. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der äusserst
langwierigen und hartnäckigen Vorgehensweise und der Dimension und Häufigkeit
der Publikation verleumderischer Texte von einer natürlichen Handlungseinheit
auszugehen. Insbesondere ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass es
Opfern einer Verleumdungskampagne, wie sie hier nach dem Gesagten gegeben ist,
nicht zugemutet werden kann, regelmässig das Internet auf weitere potenzielle
verleumderische Inhalte zu untersuchen. Dies ist nicht nur aus zeitlichen
Gründen unzumutbar sondern auch aufgrund der der systematischen Verleumdung
inneliegenden Dynamik, müssten sich die Opfer doch in solchen Fällen ihrem
Peiniger und dessen Ausführungen notgedrungen in einem unzumutbaren Ausmass
zuwenden. Auch der Vorwurf seitens des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft
habe es unterlassen, die jeweiligen Opfer auf die neuen Blogs aufmerksam zu
machen, ist befremdlich. Hätte sie dies getan, würde der Vorwurf an dieser
Stelle wohl lauten, es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Opfer eines
Antragsdelikts auf einen Sachverhalt aufmerksam zu machen und damit
Strafanträge auszulösen. Ein solches Verhalten würde nach Ansicht der
Verteidigung vielmehr einen Hinweis auf eine durch den Berufungskläger
behauptete Hetzkampagne der Staatsanwaltschaft darstellen. Die durch die
Geschädigten gestellten Strafanträge erfassen nach dem Gesagten sämtliche vor
ihrer Einreichung liegende Blogeinträge, wobei die Verjährung für alle
Blogeinträge mit der Publikation des letzten in der Anklageschrift aufgeführten
Blogeintrages zu laufen begonnen hat.
5.5.3 Nur
hinsichtlich der zu Lasten von C____ und D____ vorgeworfenen Verleumdungen ist,
wie bereits ausgeführt wurde, weder ein planmässiges Vorgehen gegeben, noch
kann gesagt werden, es könne aufgrund der äusserst langwierigen und
hartnäckigen Vorgehensweise und der Dimension und Häufigkeit der Publikation
verleumderischer Texte von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen
werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob die angeklagten Einträge von den jeweiligen
Strafanträgen abgedeckt sind und ob sie allenfalls zufolge der Anwendung einer
vierjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt sind. C____
wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. November 2010 (Akten
S. 3626) darüber informiert, dass es nunmehr möglich sein sollte, die
Urheberschaft der sie betreffenden Blogeinträge A____ nachzuweisen. Ihr am
25. November 2010 unterzeichneter Strafantrag (Akten S. 3598) ist deshalb
rechtzeitig erfolgt. Angesichts der vorliegend zur Anwendung gelangenden
vierjährigen Verjährungsfrist sind die Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20.
März 2010 sowie 18. März 2010 (Anklagepunkte 2.2 bis 2.4) im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Februar 2015 verjährt gewesen.
Das Verfahren ist deshalb in diesem Punkt einzustellen. D____ wurde durch die
Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2011 angeschrieben (Akten S. 3816) mit der
Mitteilung, dass es sich beim bisher unbekannten Täter wohl um A____ handle. Auch
ihr Strafantrag vom 17. Oktober 2011 (Akten S. 3817) ist somit rechtzeitig
erfolgt. Bei den beiden gegen sie gerichteten Blogeinträgen vom 8. Juni 2011
und vom 3. Mai 2011 ist im relevanten Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Entscheids am 6. Februar 2015 die Verjährung noch nicht eingetreten.
5.6
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger bezüglich C____ mit dem
Blogeintrag vom 14. Juli 2011 und bezüglich D____ mit den Blogeinträgen vom 8.
Juni 2011 und vom 3. Mai 2011 die Voraussetzungen von Art. 174 Ziff. 1 StGB
erfüllt hat und diesbezüglich der mehrfachen Verleumdung schuldig zu sprechen
ist. Hinsichtlich der übrigen Geschädigten ist er der mehrfachen planmässigen
Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Der
erstinstanzlich erfolgte Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verleumdung
(teilw. ev. mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs http://l____.net (AS
Ziff. 1.68-1.71, 4.139-4.141, 5.46) wird aufgehoben und es ergeht auch in
diesem Punkt ein Schuldspruch.
6.
Gemäss Art. 303
Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei
der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt in der Absicht,
eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Vorinstanz hat bezüglich der
Erfüllung des objektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung durch den
Berufungskläger zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser zwischen April und
August 2007 gegen E____, G____, F____, J____, I____, [...], [...], [...] und [...],
erneut im April 2008 gegen E____, im November 2010 gegen [...] und schliesslich
im Januar 2012 gegen B____ Anzeige wegen diverser Delikte erstattet hat. Die
erhobenen Vorwürfe standen alle im Zusammenhang mit den Geschehnissen, die
letztlich zur Kündigung des Berufungsklägers geführt haben. Insbesondere hat er
den damit befassten Personen Amtsmissbrauch vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft
hat die Verfahren mangels Erfüllung des Tatbestandes jeweils eingestellt (Akten
S. 5284 ff., 5304 ff., 5335 ff., 5354 ff., 5372 ff., 5393 ff., 5412 ff.,
5414 ff., 5417 ff., 5420 ff.), was die Rekurskammer des Strafgerichts in der
Sache geschützt hat (Akten S. 5311 ff., 5340 ff., 5357 ff., 5377 ff., 5398 ff.,
5423 ff). Die Rekurskammer hat lediglich die Auferlegung von Kosten an den
Berufungskläger aufgehoben. Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass dem
Berufungskläger keine rechtsmissbräuchliche oder trölerische Einleitung der
Strafverfahren hat nachgewiesen werden können. Abgesehen davon, dass die
Rekurskammer zum damaligen Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Ausmass der Aktivitäten
des Berufungsklägers hatte, ist in einem Rechtsstaat nur sehr restriktiv von
einem rechtsmissbräuchlichen oder trölerischen Verhalten bei der
Anzeigeerstattung auszugehen. In der Sache selbst hat auch das Bundesgericht
mit Urteil vom 23. November 2009 die Einstellung der Verfahren bestätigt (Akten
S. 5329 ff.). Es steht somit fest, dass die gegenüber den angeschuldigten
Personen erhobenen Vorwürfe nicht gerechtfertigt gewesen sind. Fraglich ist, ob
der Berufungskläger mit seinen Beschuldigungen wider besseres Wissen gehandelt
hat. Er selbst vertritt die Meinung, dass er zur Zeit seiner Strafanträge von der
Strafbarkeit der angezeigten Personen habe ausgehen dürfen beziehungsweise dass
er habe abklären lassen wollen, ob deren Verhalten strafbar gewesen sei. Guter
Glaube mag ihm in einem frühen Stadium des Geschehens noch zu Gute gehalten
werden. Spätestens jedoch seit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 18.
Dezember 2007, mit welchem die Rechtmässigkeit der ersten Kündigung des
Berufungsklägers beurteilt worden ist, lässt sich dies nicht mehr sagen. Auch
wenn das Appellationsgericht die Kündigung wegen eines Formfehlers aufgehoben
hat, hat es Folgendes festgehalten (vgl. Ziff. 4.2 des Entscheids): „Dass
für die Anstellungsbehörde Anhaltspunkte bestanden haben, es könnten beim
Rekurrenten psychische Schwierigkeiten vorliegen, welche sich auch auf seine
Berufsausübung auswirken, ergibt sich aus den Vorakten. ... Wenn dem
Rekurrenten auch zuzugestehen ist, dass die Unterrichtstätigkeit einer Lehrperson
heutzutage durch die Eltern engmaschiger beobachtet werden als früher und
Konflikte daher leichter aufflammen dürften, so zeigen doch die obigen Zitate,
dass der Rekurrent die Abläufe gestört wahrnimmt. Er neigt zu
Überinterpretationen und verwechselt insbesondere Ursache und Wirkung. Auch die
Befragung von Auskunftspersonen durch die Vorinstanz (vgl. dazu deren
Protokoll) hat bestätigt, dass der Rekurrent nicht etwa hin und wieder
unangemessen und laut reagiert hätte, sondern dass er sich immer mehr in die
Verschwörungs- und Mobbingtheorie verstrickt hat. … Damit war die
gesundheitliche Abklärung im Interesse der Schüler und Schülerinnen aber nicht
zuletzt auch im Interesse des Rekurrenten dringend geboten. Ob der Angestellte
in allen Teilen mit einer Untersuchung einverstanden ist, ist nicht von Belang.
Er hat sich einer solchen zu unterziehen. Jedenfalls hat die Anstellungsbehörde
bei dieser Ausgangslage weder ihr Ermessen missbraucht noch überschritten, wenn
sie eine derartige Abklärung für notwendig erachtet hat.“ Diese
Erwägungen im Urteil des Appellationsgerichts lassen keinen Raum mehr für die
Annahme, dass die durch den Berufungskläger beschuldigten Personen sich mit
ihrem Verhalten gegenüber dem Berufungskläger strafbar gemacht hätten. Die
durch ihn gegen E____ im April 2008 (erneut) eingereichte Strafanzeige erfüllt
deshalb den objektiven und den subjektiven Tatbestand der falschen
Anschuldigung. Das gleiche gilt für die gegen [...] im November 2010 und gegen B____
im Januar 2012 eingereichten Strafanzeigen. In jenem Zeitpunkt war dem Berufungskläger
nicht nur das Urteil des Appellationsgericht vom 18. Dezember 2007 bekannt,
sondern auch jene der Rekurskammer des Strafgerichts vom 16. Mai 2009 und des
Bundesgerichts vom 23. November 2009. Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten
der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen.
7.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege
freigesprochen, was die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung anficht. Die
Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, er habe in der Absicht, den Tatverdacht
hinsichtlich der in Ziff. III der Anklageschrift geschilderten
Verleumdungsdelikte von sich wegzulenken, eine Strafanzeige gegen Unbekannt
wegen Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage eingereicht. Dabei habe
er wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, jemand habe gelöschte Texte und Emails
vor der Löschung aus seinem Blog http://m____.net kopiert und diese unter
seinem Namen in den Blogs http://l____.net und http://n____.blog.ch wieder ins
Netz gestellt. An diesen falschen Angaben habe der Berufungskläger am 12.
November 2010, am 2. Mai 2012 und am 25. Mai 2012 festgehalten. Der
Freispruch durch die Vorinstanz ist erfolgt, weil diese den Nachweis dafür,
dass die beiden Blogs dem Berufungskläger zuzurechnen sind, als nicht erbracht
erachtet hat. Demgegenüber gelangt das Berufungsgericht zum Schluss, dass zumindest
der Blog http://l____.net klar dem Berufungskläger zugerechnet werden muss
(vgl. oben, Ziff. 5.1.2). Indem der Berufungskläger als Verfasser der Einträge
eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht und den Vorwurf erhoben hat, er
werde verleumdet und es habe ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage
stattgefunden, hat er sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304
Ziff. 1 schuldig gemacht.
8.
8.1 Der
Berufungskläger wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher harter
Pornografie. Er beruft sich darauf, dass es sich bei den auf seinem Computer
gefundenen Erzeugnissen um Comics handelt, welche im Buchhandel, zum Beispiel
über Amazon, ohne weiteres erhältlich seien. Ferner stelle sich bei
gezeichneten sexuellen Darstellungen zwangsläufig immer die Frage, ob es sich
allenfalls um künstlerische und kulturelle Darstellungen handle. Gestützt auf
die Kunstfreiheit sei der Sachverhalt aus der Sicht eines künstlerisch
aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen. Im Zweifel sei von einer
künstlerischen kulturellen Veröffentlichung auszugehen. Für das vorliegend u.a.
zur Diskussion stehende Werk „Die Leiden der jungen Janice“ von Erich von Gotha
verweist der Berufungskläger auf eine positive Beurteilung auf Wikipedia. Die
fraglichen Werke seien mithin durchaus nicht einfache Schundprodukte, sondern
von einem anerkannten Zeichner hergestellte Erzeugnisse, welche in einer fiktiven
Barockvergangenheit spielen.
8.2 In
objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die auf dem Computer des
Berufungsklägers aufgefundenen Darstellungen eindeutig sexuelle Handlungen mit
Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben. Als Beispiel sei auf die
sich in den Akten befindliche Szene verwiesen, in der eine junge Frau
bäuchlings mit weit gespreizten Armen und Beinen auf einen (einem romantischen Himmelbett
nachempfundenen und deshalb umso zynischer anmutenden) Gitterrost angekettet
ist, wobei Genitalbereich und Brüste nackt sind. Im nächsten Bild wird durch
zwei Männer ein Gestell mit glühenden Kohlen unter den Rost geschoben, sodass
die Vulva der jungen Frau buchstäblich geröstet wird (Akten S. 3541). Um diese
Marter zu beenden, sieht sie sich gezwungen, eine ihr vorgelegte Erklärung zu
unterschreiben. In der Folge wird ihr eine Peitsche um den Hals gelegt, wobei
sie offensichtlich auch gewürgt wird (Akten S. 3544, 3546). Durch einen ihrer
Peiniger wird sie, während sie wie ein Hund auf dem Boden knien muss, anal penetriert
(Akten S. 3545), während ihr der andere Peiniger seinen Penis in den Mund
stopf (Akten S. 3546). Er teilt ihr, die ihn mit schreckgeweiteten Augen
anstarrt, mit, er habe schon immer gewünscht, seinen Samen ins Gesicht einer
sterbenden Frau spritzen (Akten S. 3545). Diese ganze Szene ist an brutaler
Gewalt und Erniedrigung kaum mehr zu überbieten. Dass die Herstellung dieser
Abbildungen durch Download auf einen Computer den objektiven Tatbestand von Art.
197 Abs. 4 und 5 StGB erfüllt, kann nicht bezweifelt werden.
8.3 Das
Bundesgericht hat sich in einem publizierten Entscheid ausführlich mit der
Frage der Beurteilung des kulturellen Werts pornografischer Darstellungen
(damals noch geregelt in Art. 197 Ziff. 5 StGB, neu in Art. 197 Abs. 9 StGB) befasst
(vgl. BGE 131 IV 64). Dabei hat es Folgendes ausgeführt: „Art. 197 Ziff. 5 StGB
wurde erst vom Ständerat in Analogie zur Regelung von Art. 135 StGB ins Gesetz
eingefügt (AB 1987 S 401 f.). Er nimmt an sich pornographische Darstellungen
oder Darbietungen von der Strafbarkeit aus, wenn sie einen schutzwürdigen
kulturellen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen. Wann einem Werk kultureller
Wert im Sinne dieser Bestimmung beizumessen ist, lässt sich nicht in
allgemeingültiger Form festlegen (Schwaibold/Meng,
a.a.O., N. 65 zu Art. 197 StGB). Es liegt im Wesen der Kunst, dass sie ständig
neue Formen annimmt, Normen sprengt und das Bestehende in Frage stellt, weshalb
es nicht möglich ist, sie abschliessend zu definieren (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz - Im Rahmen der
Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, S.
303 f.). Der Richter hat daher von Fall zu Fall über den kulturellen Wert eines
Werkes zu entscheiden. Massgebend kann dabei weder das Selbstverständnis des
Kunstschaffenden sein (AB 1990 N 2331 [Votum Bundesrat Koller]; vgl. Müller, a.a.O., S. 304; BGE 86 IV 19 E. 1 S. 20 f. zu
Art. 204 aStGB), noch - wie nach früherer Rechtsprechung zu Art. 204 aStGB -
das Kunstverständnis des Durchschnittsmenschen (vgl. dazu BGE 87 IV 73 E. 5 S.
82; BGE 86 IV 19 E. 1 S. 19). Da der Gesetzgeber mit dem revidierten
Sexualstrafrecht nicht mehr den Schutz der Sexualmoral der Allgemeinheit
bezweckte, sondern darum bemüht war, den Schutz auf klar umrissene Rechtsgüter
des Einzelnen zurückzuführen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1064; Jenny, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 197
StGB; Stratenwerth/Jenny, a.a.O.,
§ 7 N. 1 f.; Schwaibold/Meng,
a.a.O., N. 6 f. zu Art. 197 StGB), ist das Werk mit Blick auf
den grundrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit (Art. 21 BV; Art. 10 Abs. 1 BGE
131 IV 64 S. 69 EMRK; Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II) vielmehr aus der Sicht eines
künstlerisch aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen (Cassani, a.a.O., S. 431 f.; Jenny, a.a.O., N. 8 zu Art. 197 StGB;
vgl. auch Müller, a.a.O.; Franz Riklin, Sinn und Problematik einer
"Brutalo-strafnorm", in: Das Menschenbild im Recht - Festgabe der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu Hundertjahrfeier der Universität Freiburg,
Freiburg 1990, S. 405 ff., 423; Trechsel,
a.a.O., Art. 135 N. 11). Dies wird dem Richter in der Regel möglich sein, ohne
einen Sachverständigen beizuziehen. Indem das Gesetz die Strafbarkeit nur für
Werke von schutzwürdigem kulturellen Wert ausschliesst, wird vom Richter weiter
verlangt, aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die jeweilige
Beeinträchtigung des durch Art. 197 StGB geschützten Rechtsguts zugunsten der
Freiheit kulturellen Schaffens hinzunehmen ist. Dabei ist vom Grundsatz
auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 197 Ziff. 5 StGB gegeben sind,
wenn der künstlerische Wert gegenüber dem pornographischen Element im
Gesamteindruck überwiegt (Rehberg/Schmid/Donatsch,
a.a.O., S. 454; Stratenwerth/Jenny,
a.a.O., § 10 N. 5; vgl. auch BGE 87 IV 73 E. 5 S. 82 zu Art. 204
aStGB).“ Vorliegend ist fraglich, welchen kulturellen Wert die beim
Berufungskläger gefundenen Darstellungen besitzen sollen. Ein solcher lässt
sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht mit einem positiven
Eintrag über den Autor Erich von Gotha und sein Werk bei Wikipedia nachweisen,
kann doch Wikipedia nicht als objektive, kunstdefinierende Seite betrachtet
werden, zumal zahlreiche Einträge von den Beschriebenen selbst stammen. Die
Frage kann letztlich offen bleiben, da jedenfalls bei den sich auf dem Computer
des Berufungsklägers befindlichen Szenen die pornographischen Elemente
überwiegen und deshalb bei der durch das Bundesgericht vorgegebenen
Interessenabwägung eine Schutzwürdigkeit zu verneinen ist. Art. 197 Abs. 9 StGB
kommt deshalb nicht zur Anwendung.
8.3 Bei
Art. 197 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz
genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandsmerkmal
„pornografisch“ beziehen. Der Berufungskläger muss demnach unter anderem gewusst
haben, dass den durch ihn heruntergeladenen und auf seinem Computer
abgespeicherten Darstellungen kein schutzwürdiger kultureller Wert zukommt. Wie
sich aus dem in den Akten befindlichen achtseitigen Ausdruck der auf dem
Computer des Berufungsklägers vorhandenen Ordnerstruktur ergibt (Akten S. 3561
ff., z.B. A Nice Fuck, Bondage Girl, SM-Dreams, WC-Sex, Domination, Tied Up,
Lesb Girls etc.), hat er eine beträchtliche Sammlung an aus dem Internet
heruntergeladenen pornografischen Bildern angelegt. Dennoch hat die
Staatsanwaltschaft nur wenig Material gefunden, welches sie als strafbare
Pornografie eingestuft hat. Das zeigt, dass es nicht der Absicht des
Berufungsklägers entsprochen hat, sich gezielt Darstellungen verbotener harter
Pornografie zu besorgen. Die strafbaren Erzeugnisse hat er wohl eher zufällig
heruntergeladen. Die bei ihm gefundenen Szenen aus „Die Leiden der jungen
Janice“ stammen aus einem Comic, der zwar vergriffen, jedoch im Internet in
gebrauchtem Zustand zeitweise noch erhältlich ist. Die Behauptung des
Berufungsklägers, er sei von einem künstlerischen Wert der Darstellung
ausgegangen, lässt sich unter diesen Umständen nicht mit dem erforderlichen
Beweismass widerlegen. Mangels Nachweises eines Vorsatzes ist er vom Vorwurf
der mehrfachen Pornografie freizusprechen.
9.
9.1 In
der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, als Blogger einen rassendiskriminierenden
Artikel mit dem Titel „Shoa – eine neue Religion? Das Holocaust-Gedenken ist zu
einer Art Religion geworden. Pilgerfahrt nach Ausschwitz“ von Iris Hefets
veröffentlicht zu haben. Der Text wird in der Anklageschrift in voller Länge
zitiert (vgl. dazu angefochtenes Urteil, S. 179 f.). Mit ihrer Berufung gegen
den diesbezüglich erfolgten Freispruch durch die Vorinstanz setzt sich die
Staatsanwaltschaft mit Iris Hefets und deren ideologischer Nähe zu Norman
Finkelstein auseinander und hält fest, indem sich Iris Hefets mit offen
antisemitisch argumentierenden Personen wie Norman Finkelstein in eine Reihe
stelle, disqualifiziere sie jeglichen Anspruch, mit ihrem angeblichen Anliegen
– Israel-Kritik vorbringen zu können, ohne sich des Antisemitismus verdächtig
zu machen – ernst genommen zu werden. Vielmehr müsse sie sich damit den Vorwurf
gefallen lassen, hinter ihrer deklarierten Absicht stehe doch nichts anderes
denn als „Israel-Kritik“ verbrämte antisemitische Rassendiskriminierung. Diese
allgemeinen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Person Iris Hefets vermögen
nicht darzutun, dass auch der von ihr verfasste, durch den Berufungskläger in
seinem Blog veröffentlichte Text gegen Art. 261bis StGB
verstösst. Diesbezüglich stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt,
im Text werde der Holocaust in dreifacher Hinsicht gröblich verharmlost, was
genüge, um den Tatbestand der Rassendiskriminierung zu erfüllen. Dies einmal
dadurch, dass sie ihn durch Zuschreibung religiös konnotierter Attribute wie
„Aura des Unfassbaren, des Heiligen", „das Evangelium von Auschwitz",
„eine Art Religion mit festen Ritualen", „zu etwas quasi Mystischem"
in den Glaubensbereich rücke und dadurch - obwohl sie den Holocaust an einer
Stelle im Text als „gigantisches Menschheitsverbrechen" bezeichne, was
wohl den Vorwurf der direkten Leugnung entkräften soll - von empirisch und
wissenschaftlich Fassbarem loslöse. Sodann dadurch, dass sie mit der
Formulierung „Dazu [zu dieser „Religion" des Holocaust] gehört -
ungeachtet aller heutigen Realitäten - die feste Überzeugung, die Deutschen
seien die ewigen Täter und die Israelis die ewigen Opfer" eine klassische
Täter-Opfer-Umkehr vornehme. Und schliesslich nicht zuletzt dadurch, dass sie
durch ihre despektierlichen und beleidigenden Formulierungen (u.a. „obligate
Pilgerfahrt", „fester Bestandteil jeder israelischen
Postpubertätsbiographie", „...muss er mindestens einmal Suff, Sex und eine
Auschwitzreise erlebt haben") das Gedenken an den Holocaust lächerlich
mache und mit Häme überziehe, wodurch sie die Menschenwürde der Ermordeten aber
auch der Überlebenden und ihrer Nachfahren ein weiteres Mal in schwerer Weise
verletze. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass der Text zwar durchaus
antisemitische Tendenzen erblicken lasse, sich aber lediglich mit der Frage des
gegenwärtigen Umgangs mit dem Holocaust befasse, ohne diesen zu leugnen.
9.2 Das
Bundesgericht übt bei Schuldsprüchen im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung
immer wieder Zurückhaltung aus, wobei diese vor allem in Bezug auf den Begriff
der „Öffentlichkeit“ gerichtet ist. Dort, wo der Holocaust Thema ist, geht es
in den einschlägigen Entscheiden des Bundesgerichts um die Leugnung desselben.
Diese wird vom Bundesgericht als rechtswidrig anerkannt. Über anderweitige
Interpretationen im Umgang mit dem dezidiert eben nicht geleugneten Holocaust
hat sich das Bundesgericht bis anhin wenig geäussert. Die Eidgenössische
Kommission gegen Rassismus stellt in der durch Marcel A. Niggli und G. Fiolka
verfassten Schrift „Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB,
Eine Übersicht“ (vgl.
http://www.humanrights.ch/upload/pdf/070213_niggli_fiolka_261bis.pdf, S. 9 f.) fest,
„Gröblich verharmlosen“ meint: Völkermord oder Verbrechen gegen die
Menschlichkeit werden zwar nicht geleugnet, d.h. ihre Wirklichkeit und Wahrhaftigkeit
wird nicht bestritten. Es wird aber behauptet, dass das Leid der Betroffenen (der
angerichtete Schaden, der bewirkte Nachteil oder die zugefügten Schädigungen)
wesentlich geringer gewesen seien, als allgemein angenommen (Zwischenstufe:
Tatsächlicher und moralisch-ethischer Aspekt). Im auch von der Staatsanwaltschaft
erwähnten Bundesgerichtsentscheid 6P.132/1999 befasst sich das Gericht mit dem
Satz „ Mit der Holocaust-Hysterie werden die weltweiten Gräueltaten der eigenen
Seite verdeckt!". Das Bundesgericht verneint ein gröbliches Verharmlosen
des Holocaust (und damit die Erfüllung des Tatbestandes des
Rassendiskriminierung) und führt aus, durch die Redeweise von der
"Holocaust-Hysterie" werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass die
Verbrechen an den Juden in Tat und Wahrheit nach Art und Umfang weit weniger
schlimm gewesen seien als allgemein angenommen werde (BGer 6P.132/1999 vom 3.
März 2000, E. 11 c). Der hier vom Bundesgericht untersuchte Satz ist von Stil
und Stossrichtung her mit den durch den Berufungskläger publizierten Ausführungen
vergleichbar, welche sinngemäss die Meinung widergeben, dass Betroffene aus dem
Holocaust Profit schlagen wollen. Die Beurteilung des Bundesgerichts zum
Begriff Holocaust-Hysterie kann vorliegend vollumfänglich übernommen werden;
auch im durch die Staatsanwaltschaft beanstandeten Text wird nicht zum Ausdruck
gebracht, dass die Verbrechen an den Juden weit weniger schlimm gewesen seien
als allgemein angenommen. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass
keine Verharmlosung des Leids der Opfer des Holocaust oder des angerichteten
Schadens gegeben ist. Zwar wird leider immer wieder und möglicherweise auch vorliegend
unter dem Deckmantel der Israel-Kritik antisemitisches Gedankengut verbreitet,
indem unter anderem darauf verwiesen wird, dass Israel beziehungsweise die
Juden mit Verweis auf den Holocaust ihren Machtanspruch ausweiten würde(n). Daraus
lässt sich aber keine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
StGB ableiten.
10.
10.1 Der
Berufungskläger ist nach dem Gesagten der mehrfachen Verleumdung (planmässig),
der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der
Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Von den Anklagen der
mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August
2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen
harten Pornografie und der Rassendiskriminierung ist er freizusprechen. Die
Vorinstanz hat ihn zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sie noch von
einer Verurteilung wegen harter Pornografie und einem Freispruch vom Vorwurf
der Irreführung der Rechtspflege ausgegangen ist. Während die
Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2½
Jahren beantragt, will der Berufungskläger für den Fall der Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils in einem Schuldpunkt die Verurteilung zu einer
bedingten Geldstrafe erreichen.
10.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das
Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
10.3 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden, wobei der
Berufungskläger teilweise auch wegen mehrfacher Tatbegehung verurteilt wird.
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB). Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung
einer Gesamtstrafe hat das Gericht konkret in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt
hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26.
Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1 und 2.3.2). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
(BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2
S. 122 f. mit Hinweisen auch auf abweichende Meinungen). Vorliegend kämen für
alle Delikte sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Die
Aussprechung einer Gesamtstrafe ist somit theoretisch möglich. Angesichts des
sehr engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den durch den Berufungskläger
begangenen Delikten können sein Verschulden und damit auch die Angemessenheit
der Sanktionsart nicht unabhängig voneinander beurteilt werden. Ob eine Geld-
oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wird letztlich (auch) von der Höhe
der Gesamtstrafe abhängen (Höchstdauer der Geldstrafe von 360 Tagessätzen, Art.
34 Abs. 1 StGB).
10.4 Vorliegend
ist vom Strafrahmen der falschen Anschuldigung, die eine Freiheitsstrafe oder
eine Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätze vorsieht, auszugehen. Innerhalb
dieses Strafrahmens ist aufgrund des Verschuldens des Berufungsklägers die
hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Ausgangspunkt der Bemessung des
Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Der Berufungskläger hat die
falsche Anschuldigung mehrfach begangen. Aufgrund des inneren Zusammenhangs,
den seine diesbezüglichen Taten aufweisen, ist nicht für jeden Normverstoss
einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln, sondern für die mehrfache
falsche Anschuldigung insgesamt. Eine solche Gesamtbetrachtung ist vom
Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen nicht beanstandet worden (vgl. z.B.
BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe
Verkehrsregelverletzungen]). Die falschen Anschuldigungen waren Teil der
Diffamierungskampagne, die der Berufungskläger geführt hat (vgl. unten, Ziff.
10.5). Das Verschulden kann deshalb nicht mehr als leicht betrachtet werden,
weshalb die Einsatzstrafe auf zwei Monate zu bemessen ist.
10.5 Hinzu
kommt die Verurteilung wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig), mehrfacher
Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Die Verteidigung machte vor
erster Instanz geltend, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht schwer
wiege; dieser sei von den Behörden systematisch unter Druck gesetzt worden.
Zudem habe ihm in den vergangenen Jahren niemand zugehört, weshalb er sich
anderweitig habe Gehör verschafft müssen. Demgegenüber stellte sich die
Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass sowohl die Tatdauer als auch die
Tatintensität jeden Rahmen gesprengt habe. Die Vorinstanz bezeichnete das
Verschulden des Berufungsklägers als beachtlich. So sei jede Person, die jemals
auch nur im geringsten Masse in die Problematik involviert gewesen sei, aufs
Übelste diffamiert und verleumdet worden und dies über Jahre. Der
Berufungskläger habe keinerlei Bereitschaft gezeigt, die Geschehnisse einmal
neu zu bewerten, sondern habe diese auch noch nach acht Jahren ins Zentrum
seines Lebens gestellt. Dieser Beurteilung durch die Vorinstanz kann
grundsätzlich gefolgt werden. Den Berufungskläger trifft ein erhebliches
Verschulden: Er hat mit höchster Intensität über eine lange Zeitdauer eine
Vielzahl von Personen in der Öffentlichkeit angeprangert und systematisch
diffamiert. Dabei ist er mit einer Besessenheit vorgegangen, die seinesgleichen
sucht. Die involvierten Personen wurden aufs Äusserste einer emotionalen
Belastung ausgesetzt und hatten – im Gegensatz zum Berufungskläger – keine
andere Möglichkeit als auf den funktionierenden Rechtsstaat zu vertrauen. Der
Berufungskläger zog auch Leute, die nur am Rande etwas mit seiner
Auseinandersetzung mit der Schulbehörde zu tun hatten, in seine
Diffamierungskampagne hinein. Dem Berufungskläger kann allenfalls entlastend
angerechnet werden, dass er, allerdings mit erheblichem eigenem Zutun, in eine
querulatorische Spirale geraten ist, aus welcher er ohne Gesichtsverlust kaum je
wieder herausgekommen wäre. Weitere entlastende Momente sind nicht auszumachen,
insbesondere ist der Ansicht, niemand habe dem Berufungskläger zugehört,
weshalb er sich auf einem anderen Weg habe Gehör verschaffen müssen, nicht zu
folgen. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen (z.B. mit dem Leiter des
Schulpsychologischen Dienstes, mit dem Mediator [...] etc.), um die bestehenden
Konflikte zu bearbeiten. In der Verhandlung des Appellationsgerichts ist
Dr. X____, der auch das gerichtliche Gutachten vom 23. Oktober 2014 über
den Berufungskläger erstellt hat, als Sachverständiger befragt worden. Er hat
erneut bestätigt, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (der
Berufungskläger hat eine persönliche Begutachtung verwehrt) die Schuldfähigkeit
des Berufungsklägers nicht eingeschränkt erscheint. Davon ist auszugehen. Planmässige
Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 174 Ziff. 2 StGB), Verleumdung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und
Irreführung der Rechtspflege mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Angesichts des schweren Verschuldens des Berufungsklägers ist die für
die mehrfache falsche Anschuldigung festgelegte Einsatzstrafe von zwei Monaten
wegen der Verleumdungsdelikte um 14 Monate und wegen der Irreführung der
Rechtspflege um einen weiteren Monat auf insgesamt 17 Monate zu erhöhen. Dem
Asperationsprinzip ist durch die Reduktion um zwei Monate auf 15 Monate
Rechnung zu tragen. Allgemeine Täterkomponenten, die zu einer weiteren Erhöhung
oder Herabsetzung der Strafe führen würden, sind keine ersichtlich.
Insbesondere muss festgestellt werden, dass kein Geständnis vorliegt, dem
Berufungskläger vielmehr bis heute jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten
fehlt, was auch anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts klar zum
Ausdruck gekommen ist. Noch immer vertritt er die Meinung, dass er sich als
Einziger nichts hat zu Schulden kommen lassen und es ihm als angeblichem Mobbingopfer
zusteht zu sagen, die anderen seien Lügner und Kriminelle. Es bleibt somit beim
Strafmass von 15 Monaten, wobei nur noch die Aussprechung einer Freiheitsstrafe
in Frage kommt (vgl. für die Höchstdauer der Geldstrafe Art. 34 Abs. 1 StGB).
10.6 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger unter Hinweis auf die gutachterliche
Einschätzung der (schlechten) Legalprognose und den Umstand, dass weder das
Strafverfahren noch eine kurzzeitige Inhaftierung den Berufungskläger davon
abgehalten hätten, bis zur Hauptverhandlung weiter diffamierende Beiträge im
Internet zu veröffentlichen, den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe
verwehrt. Tatsächlich hat das Verhalten des Berufungsklägers nach dem
erstinstanzlichen Urteil und der Sicherheitshaft diese Einschätzung bestätigt. Auch
der Eindruck, den er in der Verhandlung des Appellationsgerichts hinterlassen
hat, lässt Zweifel an zukünftigem Wohlverhalten aufkommen. Allerdings ist der
Berufungskläger nicht vorbestraft. Die Anordnung des Vollzugs einer erstmals
ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zwar nicht von vorneherein unmöglich; es
braucht indessen sehr gute Gründe dafür wie beispielsweise eine hohe Gefahr der
Begehung zukünftiger Gewaltdelikte. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der
Freiheitsstrafe gäbe dem Berufungskläger die Chance, die destruktive Spirale,
in die er geraten ist, nun doch noch einigermassen ohne Gesichtsverlust zu
verlassen. Umgekehrt würde eine unbedingte Strafe die negative Dynamik erneut
anheizen. Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist deshalb bedingt auszusprechen.
Um den vorhandenen, nicht unerheblichen Bedenken Rechnung zu tragen, ist die
Probezeit auf drei Jahre festzulegen.
11.
Mit seinem
Schlusswort hat der Berufungskläger eine angemessene Entschädigung und
Genugtuung für die 20 Tage Beugehaft und den zehnjährigen Terror an seiner
Person beantragt. Da er auch im Berufungsverfahren verurteilt wird und auch
kein übermässiger Freiheitsentzug vorliegt, besteht für deren Zusprechung keine
Grundlage.
12.
12.1 Der
Berufungskläger wendet sich gegen die ihm durch die Vorinstanz zu Gunsten von B____
auferlegte Parteientschädigung. Es handelt sich um Aufwendungen, die durch den Beizug
von lic. iur. K____ sowie lic. iur. S____ entstanden sind. Der Berufungskläger wendet
sich gegen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass lic.iur. K____
in Basel nicht prozessieren dürfe, nicht von Belang sei, da dieser Einwand zu
spät gekommen sei und Herr K____ die Staatsanwaltschaft entlastet habe. Die
Prozesstauglichkeit zu prüfen sei eine amtliche, hoheitliche Aufgabe. Zudem
müsse die Staatsanwaltschaft Ermittlungen selber führen. Die Ermittlungstätigkeit
habe offensichtlich auch nicht zur Entlastung geführt, ansonsten nicht fünf
Jahre vergangen wären bis zur ersten Konfrontation. Ferner seien die Kosten
nicht von B____ persönlich, sondern von der Staatskasse übernommen beziehungsweise
vorgeschossen worden, weshalb es an einer entsprechenden Aktivlegitimation
beziehungsweise Schadens von B____ fehle.
12.2 B____
hat gegen den Berufungskläger Strafantrag gestellt und sich damit als
Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er hat die Bestrafung
des Berufungsklägers verlangt, weshalb er am Strafverfahren als Strafkläger
beteiligt ist (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO
hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die
beschuldigte Person schuldig gesprochen wird. Die Aufwendungen im Sinne von
Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese
durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die
Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102
E. 4.1 S. 107). Sie sind aber nicht auf die Kosten des vor Gericht auftretenden
Anwalts beschränkt. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten generell
Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Bemühungen wesentlich zur Aufklärung
einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, da in diesem Fall
die staatlichen Kosten entsprechend geringer und die aufzuerlegenden Kosten
tiefer ausfallen dürften (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 433 StPO N 19). Die
Entschädigung wird nach Ermessen des Gerichts festgesetzt (BGE 139 IV 102 E. 4.5
S. 109). Im vorliegenden Fall bedurfte der Privatkläger eines juristischen
Beraters, der hinsichtlich der komplexen Materie über entsprechendes Sachwissen
verfügte und die anspruchsvollen technischen Abklärungen hat vornehmen können.
Lic. iur. K____ ist auf IT-Rechtsberatung spezialisiert und verfügt über
breite Erfahrung unter anderem im Bereich Datenschutz, E-Discovery, Internet
und Telekommunikation. Er hat denn auch zahlreiche, inhaltlich von der
Verteidigung des Berufungsklägers nicht beanstandete Resultate eingebracht.
Hätte die Staatsanwaltschaft diese Ermittlungen selbst führen müssen, hätte sich
dies in den Verfahrenskosten niedergeschlagen. Dass lic. iur. K____ den
Privatkläger gemäss § 4 Abs. 1 des Advokaturgesetzes (SR 291.100) nicht
vor Gericht vertreten durfte, weshalb der Privatkläger für diese Aufgabe einen
anderen Rechtsvertreter hat beauftragen müssen, ändert nichts daran, dass es
sich bei seinen Leistungen um notwendige Aufwendungen im Strafverfahren gegen
den Berufungskläger gehandelt hat. Auch nicht zweifelhaft kann sein, dass die
Kosten dem Privatkläger entstanden sind, selbst wenn sie durch den Kanton
bevorschusst worden wären, wie der Berufungskläger behauptet. Mit
Regierungsratsbeschluss vom 18. September 2012 ist dem Privatkläger ohnehin nur
Rechtsschutz im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden massiven
Vorwürfen gewährt worden. Der Rechtsschutz bezieht sich somit nicht auf die
Rolle des Privatklägers als Privat- respektive Strafkläger. Die Vorinstanz hat
bei der Festlegung der geschuldeten Entschädigung berücksichtigt, dass auch
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Freispruch des Berufungsklägers erfolgt
sind, und den Berufungskläger nur zu zwei Dritteln an den diesbezüglichen
Kosten beteiligt. Hinsichtlich der Bemühungen von lic. iur. S____ hat sie den
Stundenansatz von CHF 450.– auf CHF 220.– herabgesetzt. Diesen
zutreffenden Ausführungen ist zu folgen und die Berufung des Berufungsklägers
ist in diesem Punkt abzuweisen.
13.
Schliesslich
beantragt der Berufungskläger, er sei von der unter Androhung von Strafe im
Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB ausgesprochenen Verpflichtung,
seine sämtlichen Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu
löschen, freizusprechen. Die Vorinstanz hat nicht begründet, gestützt auf
welche Bestimmung sie ihre Zuständigkeit zum Erlass dieser Verpflichtung abgeleitet
hat. Eine derartige Verpflichtung kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht
Teil eines Strafurteils bilden. Es ist allerdings auch nicht möglich, den
Berufungskläger von dieser Verpflichtung „freizusprechen“. Das vorliegende
Urteil ersetzt dasjenige des Strafgerichts vom 6. Februar 2015. Es genügt
deshalb, wenn die entsprechende Verpflichtung im Urteilsdispositiv nicht mehr
aufgeführt wird.
14.
14.1 Der
Berufungskläger ist mit seiner Berufung hinsichtlich des Vorwurfs der
mehrfachen harten Pornografie erfolgreich. Das diesbezügliche Strafverfahren
hat jedoch zu keinen zusätzlichen Kosten geführt (die Hausdurchsuchung erfolgte
im Rahmen des Vorwurfs der Verleumdung), weshalb der Berufungskläger gemäss
Art. 426 Abs. 1 StPO weiterhin die erstinstanzlichen Kosten zu
tragen hat.
14.2 Die
Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder
Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt
der Berufungskläger im Hauptpunkt, dem Vorwurf der mehrfachen Verleumdung
(planmässig). Im Wesentlichen erfolgt kein Schuldspruch mehr wegen mehrfacher
harter Pornografie, hingegen kommt neu ein Schuldspruch wegen Irreführung der
Rechtspflege hinzu. Der Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung wird
trotz diesbezüglicher Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigt. Vor allem in
Bezug auf die Strafzumessung fällt das Urteil des Berufungsgerichts zu Gunsten
des Berufungsklägers aus, wobei jedoch seinem Eventualantrag auf Aussprechung
einer bedingten Geldstrafe nicht gefolgt werden kann. Insgesamt ist das
Obsiegen des Berufungsklägers auf ein Drittel zu schätzen. Demgemäss ist die Urteilsgebühr
von CHF 1‘500.– auf CHF 1‘000.– zu reduzieren.
14.3 Der
amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihm geltend
gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger
im Umfang von rund einem Drittel obsiegt hat, umfasst die
Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss zwei
Drittel des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– der durch B____ geforderten
Entschädigung
-
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird der mehrfachen Verleumdung
(planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung
sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu 15
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der vom 6. Februar 2015 bis zum
25. Februar 2015 ausgestandenen Sicherheitshaft, mit bedingtem Strafvollzug
bei einer Probezeit von drei Jahren,
in Anwendung von Art. 174 Ziff. 1 und 2, 303 Ziff. 1,
304 Ziff. 1, 42, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von den Anklagen der
mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August
2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen
harten Pornografie und der Rassendiskriminierung freigesprochen.
Das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil
von C____ (SW 2010 3 1902) wird bezüglich der Blogeinträge vom 16. Juni 2010,
vom 20. März 2010 sowie 18. März 2010 (Anklagepunkte 2.2 bis 2.4) zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt.
Der Berufungskläger wird zu CHF 8‘927.35
Entschädigung an B____ verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 41‘335.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren. Die Mehrkosten von CHF 2‘000.– gehen zu Lasten des Strafgerichts.
Der Berufungskläger trägt auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl.
Kanzleiauslagen). Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. X____
anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in Höhe von CHF 1‘023.–
gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 9‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 66.90
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 781.35, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 7‘032.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Dr. X____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius <Gelzer lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).