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Appellationsgericht
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ZB.2014.10
ENTSCHEID
vom 27.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,
Dr.
Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin Dr.
Caroline Meyer Honegger
Parteien
Konkursmasse der A_____ AG in
Liquidation Berufungsklägerin
[…], Klägerin
gesetzlich vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…],
dieser vertreten durch [...],
Rechtsanwalt, […]
gegen
B_____ Berufungsbeklagter
[…], Beklager
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. November 2013
betreffend Forderung
Sachverhalt
B_____ (Berufungsbeklagter)
wurde am 26. Juli 2000 als Mitglied des Verwaltungsrats der A_____ AG ins
Handelsregister eingetragen. Am 23. August 2000 wurde er zum Vorsitzenden der
Geschäftsleitung und zum Delegierten des Verwaltungsrats gewählt. Mitte Oktober
2000 schlossen er und die A_____ AG einen Arbeitsvertrag per 1. Januar 2001 ab
mit einem Bruttogehalt von CHF 270‘000.– jährlich zuzüglich Bonus
(Klagbegründungsbeilage 26). Der Berufungsbeklagte ist zudem mit einer
55%-Beteiligung Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der am 11. September
2001 in das Handelsregister eingetragenen [...] AG. Diese kaufte am 5.
September 2001 die Aktienmehrheit an der A_____ AG. Der Berufungsbeklagte gab
seine Funktion in der Geschäftsleitung der A_____ AG per 1. Februar 2005
ab und übernahm diejenige des VR-Vizepräsidenten ebenfalls in der A_____ AG. Am
12. Juni 2007 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die A_____
AG den Konkurs. Der ausseramtliche Konkursverwalter forderte für die
Konkursmasse der A_____ AG (Berufungsklägerin) vom Berufungsbeklagten die
Rückzahlung der diesem zwischen Januar 2005 und Mai 2007 ausbezahlten Löhne und
reichte am 10. Juni 2009 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Er beantragte,
der Berufungsbeklagte sei zur Zahlung von CHF 474‘150.– zuzüglich Zins zu 5%
seit 12. Juni 2007 zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge. Der Berufungsbeklagte
schloss mit Klagantwort vom 1. November 2010 auf Abweisung der Klage unter o/e
Kostenfolge. Das Zivilgericht wies die Klage mit Entscheid vom 29. November
2013 kostenfällig ab. Anlässlich der Hauptverhandlung von der Berufungsklägerin
eingereichte Dokumente wies es aus dem Recht. Die Berufungsklägerin hat am 25. April
2014 Berufung erhoben und hat im Wesentlichen die kostenfällige Gutheissung der
Klage beantragt, eventualiter sei die Sache insbesondere, aber nicht
ausschliesslich, zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Berufungsbeklagte hat mit seiner Berufungsantwort vom 27. Juni
2014 die Abweisung der Berufung beantragt, ebenfalls unter o/e Kosten-folge.
Die Einzelheiten
der Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Mit Berufung
angefochten ist ein Endentscheid der ersten Instanz (Art. 308 Abs. 1 lit. a
ZPO), und der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt
mehr als CHF 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die erhobene Berufung
ist damit zulässig. Der Berufungskläger hat diese formgerecht verfasst und rechtzeitig unter Berücksichtigung des gesetzlichen
Fristenstillstands 7 Tage vor und nach Ostern eingereicht, weshalb
grundsätzlich auf diese einzutreten ist.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).
2.
2.1 Die
Berufungsklägerin, die Konkursmasse der A_____ AG in Liquidation, fordert vom
Berufungsbeklagten CHF 474‘150.– nebst Zins zu 5% pro Jahr seit dem 12. Juni
2007. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsverhältnis mit dem
Berufungsbeklagten sei per Ende Januar 2005 einvernehmlich beendet worden. Der
Berufungsbeklagte sei als Verwaltungsrats-Vizepräsident der Gemeinschuldnerin
auftragsähnlich in seiner Organfunktion ohne Lohnanspruch tätig gewesen. Den
Zahlungen der Gemeinschuldnerin an den Berufungsbeklagten fehle es daher ab
Februar 2005 an einer Gegenleistung als subordinierter Arbeitnehmer und an
einem Arbeitsverhältnis. Der Berufungsbeklagte habe im Übrigen seine Stellung
missbraucht und sei gar nicht mehr für die Berufungsklägerin tätig gewesen; er
habe seine Treuepflicht als Verwaltungsrat verletzt und hafte aus verschiedenen
Rechtsgründen für den entstandenen Schaden.
2.2 Die
Berufungsklägerin ruft auch im Berufungsverfahren vier Zeugen (C____, D____, E____,
F____) an als Beleg für die Ausführungen insbesondere in den Randziffern 18, 19
und 22 der Berufung. Diese vier Zeugen sind bereits vom Zivilgericht eingehend
befragt worden. Die Berufungsklägerin hätte begründen müssen, weshalb diese von
der Rechtsmittelinstanz nochmals zu einem Thema zu befragen sein sollten, zu
dem sie bereits vorinstanzlich ausgesagt haben, wie der Berufungsbeklagte zu
Recht vorbringt (vgl. Berufungsantwort Rz. 23). Das hat die Berufungsklägerin
nicht getan; auf die Beweisanträge betreffend erneuter Zeugenbefragung ist
daher nicht einzutreten.
2.3 Weiter
wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz in Rz. 28 ff. ihrer Berufung vor,
„willkürlich“ und aktenwidrig davon auszugehen, das Sozialversicherungsgericht
hätte mit seinem Entscheid vom 7. Februar 2013 ein Arbeitsverhältnis bejaht.
Das
Sozialversicherungsgericht stellte in seinem Entscheid zur Beschwerde des
Berufungsbeklagten gegen den Einspracheentscheid (der einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
[ALE] mangels Nachweises einer beitragspflichtigen Beschäftigung des
Berufungsbeklagten bei der A_____ AG verneint hatte) fest, dass die
Anspruchsvoraussetzungen der Beitragszeit für die Ausrichtung von ALE erfüllt seien
und dass eine den Anspruch auf ALE ausschliessende arbeitgeberähnliche Stellung
des Berufungsbeklagten zu verneinen ist. Damit bejahte das Sozialver-sicherungsgericht
die wesentlichen Voraussetzungen betreffend die Anspruchs-grundlagen der ALE
und damit nach sozialversicherungsrechtlichen Aspekten das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses. Das Sozialversicherungsgericht überliess es ausdrücklich
der ausseramtlichen Konkursverwaltung der A_____ AG in Liquidation, im
vorliegenden Zivilverfahren nachzuweisen, dass sämtliche Lohnzahlungen der A_____
AG ab einem bestimmten Zeitpunkt fingiert und zu Unrecht erfolgt sein sollten
(Entscheid S. 16). Die Berufungsklägerin zitierte die Vorinstanz daher
unvollständig und unterstellte ihr unrichtig Willkür. Die Berufungsklägerin
unterlässt es zudem darzulegen, was für die Beurteilung ihrer Berufung aus
ihren Ausführungen zur Willkürrüge für Schlüsse gezogen werden sollen,
respektive welche ergebnis-bezogene Relevanz sie haben sollen („[d]ie
Vorinstanz hat damit einen unhaltbaren Schluss gezogen“, Rz. 30).
2.4
Die
Berufungsklägerin macht sodann geltend, das Arbeitsverhältnis des
Berufungsbeklagten mit der A_____ AG sei an der Verwaltungsratssitzung vom 26. Januar
2005 einvernehmlich formlos beendet worden. Zudem habe der Berufungsbeklagte
keine Arbeitsleistungen mehr für die A_____ AG erbracht. Insoweit bringt sie
vor, die Vorinstanz rezitiere für die Beurteilung nicht hilfreiche dogmatische
Vorspanne (Berufung Rz. 31 ff.). Der Berufungsbeklagte sei nicht als Organ,
sondern als CEO (somit als Arbeitnehmer) abberufen worden. Dies führe zum
Hinfall des entsprechenden Arbeitsvertrags. Die Berufungsbeklagte setzt sich
hiermit allerdings nicht mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz
auseinander, sondern beschränkt sich darauf, den Erwägungen im Entscheid ihre
eigene Auffassung gegenüber zu stellen. So führte die Vorinstanz aus, dass die
Änderung der Funktion des Berufungsbeklagten von „geschäftsführendes Mitglied
des Verwaltungsrats“ zu „Vizepräsident des Verwaltungsrats (ohne operative
Führung)“ nicht automatisch den Schluss zulasse, dass auch das
Arbeitsverhältnis des Berufungsbeklagten beendet würde. Vielmehr müsse dieses
zur Beendigung entweder ausdrücklich gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst
worden sein. Beides sei nicht der Fall: Weder sei dem Protokoll der
Verwaltungsratssitzung eine ausdrückliche Einwilligung des Berufungsbeklagten
zu entnehmen, noch ergäben sich Hinweise darauf, dass mit dem Funktionswechsel
innerhalb des Verwaltungsrats auch das bestehende Arbeitsverhältnis hätte
aufgelöst werden sollen (angefochtener Entscheid S. 9). Wenn sich die
Berufungsklägerin hiermit nicht auseinandersetzt, reicht dies prozessual nicht
aus. In der Berufungsbegründung muss vielmehr dargelegt werden, aus welchen
sachbezogenen Gründen, welche sich mit der konkreten Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, dieser falsch ist und deshalb
abgeändert werden muss; Wiederholungen und Verweisungen auf die eigenen
Vorbringen vor Vorinstanz können dies nicht ersetzen (vgl. Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 ZPO N 36 mit Hinweisen).
Dies betrifft auch den Einwand der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte
habe für die Berufungsklägerin keine Arbeitsleistungen mehr erbracht: Hierzu
hat die Vorinstanz festgehalten, dass in Bezug auf den Berufungsbeklagten dem
Protokoll der Verwaltungsratssitzung einzig zu entnehmen sei, dass er seine
Funktion als CEO abgebe, sich auf den Aufbau des strategischen Akquisitions-Vehikels [...] AG konzentriere und er zugleich die Funktion
des VR-Vizepräsidenten übernehme. „Allenfalls kann aus der vorstehenden
Formulierung eine arbeitgeberseitige Neufestlegung der arbeitsvertraglichen
Aufgaben des Beklagten, keinesfalls aber eine einvernehmliche Auflösung des
Arbeitsvertrags herausgelesen werden“ (so der angefochtene Entscheid S. 9). Es
genügt nicht, wenn die Berufungsklägerin hierzu entgegensetzt, der
Berufungsbeklagte habe keine Arbeitstätigkeiten für die Berufungsklägerin,
sondern die Muttergesellschaft [...] AG entfaltet, wenn die Vorinstanz
ausführt, es sei von einer Neufestlegung der arbeitsvertraglichen Aufgaben
auszugehen und dazu auf Zeugenaussagen verweist, beispielsweise auf jene des
Zeugen [...]. Dieser führte aus, dass in der Verwaltungsratssitzung über die
künftigen Aufgaben des Berufungsbeklagten gesprochen worden sei, wonach dieser insbesondere
eine Organisation habe aufbauen sollen, um damit Projekte zu akquirieren und Eigenkapital-Investoren
zu suchen (Protokoll Hauptverhandlung vor Vorinstanz S. 3 f., Zeugeneinvernahme
1). Der Berufungsbeklagte habe auch nach der Umstrukturierung Büros in […] und […]
gehabt und er sollte auch „den Lohn von der A_____ beziehen“ (a.a.O. S. 4). Wenn
die Vorinstanz daraus schliesst, der Berufungsbeklagte habe weiterhin als
Arbeitnehmer besondere Aufgaben bei der Berufungsklägerin übernommen, indem er
eine Organisation aufbaute, Projekte akquirierte und Investoren suchte, und
deswegen weiterhin für die Berufungsklägerin im Rahmen eines Arbeitsvertrags
tätig gewesen sei, ist dies nicht zu beanstanden, respektive macht die Berufungsklägerin
keine rechtsgenüglichen und stichhaltigen Einwände geltend, welche diese
Auslegung nachweislich entkräften würden oder welche belegen würden, dass die
Zeugenaussagen sich (lediglich) auf Tätigkeiten für andere Gesellschaften
bezogen (vgl. Berufung N 60 ff.).
Im gleichen
Zusammenhang rügt die Berufungsklägerin zudem die Auslegung der Aussagen der
Zeugen betreffend die Umschreibung der Arbeitsleistungen des Berufungsbeklagten.
Die Vorinstanz legt unter E. 4.1.2 des Entscheids (S. 9 f.) eingehend dar, dass
die Zeugenaussagen die Auslegung, wonach das Arbeitsverhältnis nach der Sitzung
vom 26. Januar 2005 weiter dauerte, stützen würden. Aus den Aussagen der Zeugen
folge zumindest nicht, dass das Arbeits-verhältnis mit dem Berufungsbeklagten
aufgelöst worden war und auch nicht, dass der Berufungsbeklagte im Jahre 2005 keine
weiteren Leistungen für die Berufungs-klägerin erbrachte. Es seien auch keine Hinweise
auf Umstände erkennbar, welche (die seinen Lohn auslösenden) Organe der Berufungsklägerin
bei ihrer Willens-bildung beeinflusst hätten (angefochtener Entscheid E. 4.2 S.
10 f.). Hierzu weist die Vorinstanz ausserdem mit Recht darauf hin, dass die Zeugen
mit der Replik nach damals noch geltender basel-städtischer Zivilprozessordnung
zu spät angerufen worden sind. Trotzdem hat die Vorinstanz die Zeugen befragt.
Dieses Vorgehen ist jedoch von keiner der Parteien beanstandet worden. Es wäre
daher widersprüchlich, vorliegend nicht auf diese Aussagen abzustellen. Die
Vorinstanz hat schliesslich überzeugend auf weitere Indizien verwiesen, die auf
das Vorliegen eines Arbeitsvertrags und dessen Weiterführung respektive
Nichtauflösung anfangs 2005 hinwiesen (vgl. im Einzelnen angefochtener
Entscheid E. 4.2.3 S. 11), worauf verwiesen werden kann.
2.5 Mit
den Rz. 90 ff. der Berufung beanstandet die Berufungsklägerin sodann die
Darlegung der Vorinstanz, wonach der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit dem Berufungsbeklagten
von 2001 mit jenem vom 10. März 2006 nochmals bestätigt worden sei. Die
Vorinstanz weist darauf hin, dass die Zeugen F____ und G____ ausgesagt hatten,
sie seien vom Berufungsbeklagten bei der Lohnauszahlung nicht unter Druck
gesetzt worden; dieser habe eine enorme Arbeit geleistet. Eine allfällige
Nichtigkeit des Arbeitsvertrags komme hier auch nicht in Frage, da der
Arbeitsvertrag nicht aus rechtsmissbräuchlichen Motiven, etwa um zwingende
Gesetzesbestimmungen zu umgehen, geschlossen worden sei. Die Berufungsklägerin
geht auf diese Begründung der Vorinstanz nicht ein, wenn sie dazu ausführt, die
Funktionäre der Gemeinschuldnerin hätte durch ihr „gesetzes- und
statutenwidriges Handeln die Gemeinschuldnerin auch nicht durch Abschuss des
Arbeitsvertrags vom 10.03.2006 zu verpflichten“ vermocht (Berufung Rz. 90), und
ihr „‘Organ‘-Handeln [könne] der Gemeinschuldnerin nicht zugerechnet werden,
weshalb es sich, aus Sicht der a.a. Konkursverwaltung, um ein Schein- resp.
Nichtgeschäft“ handeln würde (Berufung Rz. 90). Wie dargelegt genügt es im
Berufungsverfahren nicht, dem angefochtenen Entscheid davon abweichende eigene
Ansichten gegenüber zu stellen, was die Berufungsklägerin tut, wenn sie ohne Nachweise
unterstellt, die als Zeugen befragten Funktionäre der Gemeinschuldnerin hätten
diese durch ein pflichtwidriges Handeln geschädigt, und insofern unbelegt das
Gegenteil behauptet. Davon geht die Vorinstanz aufgrund des Ergebnisses der
Zeugenbefragung gerade nicht aus.
2.6 Weiter
beanstandet die Berufungsklägerin die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten
angeblichen Doppelbelastungen bezüglich Honorar (Berufung N 100 ff.,
angefochtener Entscheid E. 5 S. 12 f.). Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass
die Berufungsklägerin die von ihr behaupteten doppelten Zahlungen an den Berufungsbeklagten
(Management Fees beinhaltend auch das Salär des Berufungsbeklagten, bezahlt an
die [...] AG, sowie zusätzliches Honorar von der A_____ AG) und entsprechende
Verpflichtungen dazu nicht belegt hat. Dies belegt die Berufungsklägerin auch
nicht in der Berufung, womit offen gelassen werden kann, ob sie dies noch hätte
nachholen können.
2.7 Die
Berufungsklägerin bringt sodann vor, sie habe bewiesen und der
Berufungsbeklagte habe eingestanden, nicht für die Gemeinschuldnerin, sondern (nur)
für die Schwestergesellschaft [...] AG respektive für die Muttergesellschaft [...]
AG tätig gewesen zu sein (zum behaupteten Fehlen der Arbeitsleistung vgl.
Berufung Rz. 115 ff.; angefochtener Entscheid E. 6.1 und 6.3 S. 13 bis 15). Für
die Behauptung des angeblichen Eingeständnisses des Berufungsbeklagten verweist
sie auf bestimmte Randziffern der Klagantwort (vgl. Berufung Rz. 116). Die
Verweise der Berufungsklägerin erweisen sich jedoch als tatsachenwidrig (vgl.
nur z.B. den Verweis auf Rz. 22 oder 145.11 bis 145.13, welche das
Arbeitsverhältnis mit der A_____ AG betreffen). Ebenso wenig weisen die von der
Berufungsklägerin aufgeführten Belegstellen in der Klagebegründung (vgl.
Berufung Rz. 116 mit Hinweisen) Beweise für das behauptete Fehlen der
Arbeitsleistungen auf.
2.8 Zudem
beanstandet die Berufungsklägerin die Abweisung der Klage, soweit damit ihr
Standpunkt, die Lohnzahlungen an den Berufungsbeklagten seien ab 2005 in einem
offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und wirtschaftlichen Lage
nach Art. 678 Abs. 2 OR gestanden, als nicht substantiiert beurteilt wurde
(angefoch-tener Entscheid E. 7 S. 15 ff.; Klageantwort Rz. 176 ff.). Art. 678
Abs. 2 OR besagt, dass bösgläubige Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrats
(auch) zur Rück-erstattung anderer Leistungen der Gesellschaft (als Dividenden,
Tantiemen, anderen Gewinnanteilen oder Bauzinsen gemäss Abs. 1) verpflichtet
sind, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung
und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen. Die Berufungsklägerin
hat sich in ihrer Klage in den Ziff. 126 bis 132 auf zwei Seiten knapp mit den
Voraussetzungen auseinander-gesetzt. Ihre Forderungen erweisen sich indessen
insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen als unrichtig, da sich aus diesen ergibt,
dass der Berufungs-beklagte sehr wohl Leistungen für die Berufungsklägerin
erbrachte. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Berufungsklägerin
entweder hätte beweisen müssen, dass der Berufungsbeklagte gar keine Leistungen
erbrachte, oder dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den
Leistungen des Berufungsbeklagten und dem Lohn und damit insbesondere den (die
ihrer Meinung nach geringen) Leistungen vorlag. Das gehört im Übrigen zum
Klagefundament, auf welches die Berufungsklägerin sich hat beschränken wollen
(Berufung Rz. 138). Sie hat dieses jedoch nicht ausreichend substantiiert (vgl.
auch Klagebegründung Rz. 89 ff., worauf die Berufungsklägerin in der
Klagebegründung Rz. 129 verweist). Zudem macht die Berufungsklägerin eine
(Rück-) Forderung geltend auf Rückleistung von erbrachten Lohnzahlungen. Damit
muss die Berufungsklägerin beweisen, dass ihr ein solcher Anspruch zusteht
(Art. 8 ZGB), und insoweit, dass kein Arbeitsvertrag vorlag respektive dass der
Berufungsbeklagte keine Arbeitsleistungen erbrachte. Dieser Beweis ist ihr wie
dargelegt nicht gelungen.
2.9 Die
Vorinstanz verneinte zudem eine verbotene Einlagerückgewährung im Sinne von
Art. 680 Abs. 2 OR, weil der Berufungsbeklagte nicht Aktionär sei und es damit
an seiner Passivlegitimation mangle (angefochtener Entscheid E. 8 S. 17). Art. 680
Abs. 1 OR besagt, dass der Aktionär auch durch die Statuten nicht verpflichtet
werden könne, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer
Ausgabe festgesetzten Betrag; Abs. 2 hält fest, dass dem Aktionär kein Recht
zustehe, den eingezahlten Betrag zurückzufordern. Mit der fehlenden Aktionärs-eigenschaft
des Berufungsbeklagten setzt sich die Berufungsklägerin jedoch nicht
auseinander (vgl. auch Klagebegründung Rz. 133 bis 135, Klageantwort Rz. 181),
sondern fährt fort, sich für einen Durchgriff einzusetzen, da der
Berufungsbeklagte eine Mehrheit der Aktien der [...] AG gehalten habe, welche
Mehrheitsaktionärin der A_____ AG gewesen sei. Die Vorinstanz hat jedoch
überzeugend dargelegt, dass keine Grundlage dafür vorliegen würde, die
Gesellschaft mit dem Berufungsbeklagten gleichzusetzen und dass die Rechtsform
der AG zudem einzig zum Zweck gewählt worden wäre, einer Rückerstattungspflicht
nach Art. 680 Abs. 2 OR zu entgehen. Dies vermochte die Berufungsklägerin nicht
zu entkräften.
2.10 Die
Berufungsklägerin hat ihre Standpunkte bisher nicht substantiiert belegen
können; entsprechend fehlt es auch am Nachweis einer aktienrechtlichen
Verantwortung des Berufungsbeklagten. Die Erwägungen der Vorinstanz haben
insoweit nichts mit einer „alles oder nichts“-Betrachtung (vgl. Berufung Rz.
180) zu tun, sondern damit, dass die Berufungsklägerin ihre Behauptung, der
Berufungsbeklagte habe keine Leistungen für die Berufungsklägerin erbracht
(oder es liege rechtsmissbräuchliches Verhalten vor), nicht hat belegen können.
Nichts anderes kann folgerichtig für das (übrige) Delikts- und
Bereicherungsrecht, insbesondere auch Art. 754 OR und paulianische Anfechtungen,
gelten (angefochtener Entscheid E. 9 ff. S. 18 ff.). Ein Rückforderungsanspruch
gegen den Berufungsbeklagten kann nach alledem nicht etabliert werden.
3.
Nach dem
Gesagten ist der angefochtene erstinstanzliche Entscheid samt Kostenentscheid zu
bestätigen und die Berufung abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die zweitinstanzliche Gebühr kann auf
das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gebühr festgelegt werden (§
11 Ziff. 1 GebVO) und wird vorliegend auf CHF 30'000.– festgesetzt. Die Berufungsklägerin
hat neben den Gerichtskosten von CHF 30'000.– an die Gerichtskasse eine
Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten zu bezahlen. Diese wird anhand des
erstinstanzlichen Grundhonorars von CHF 30‘000.– (E. 13.2.2 des insoweit
nicht angefochtenen Entscheids) abzüglich einem Drittel gemäss § 12 HO auf CHF 20‘000.–
festgesetzt, zuzüglich einer Pauschale von CHF 500.– für die Auslagen und zuzüglich
8% MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Die
Berufung wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 30‘000.– und zahlt dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 20‘500.– zuzüglich CHF 1‘640.– MWSt.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungskläger
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Caroline
Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.