Geschäftsnummer: ZB.2014.10 (AG.2016.296)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 27.04.2016 
Erstpublikationsdatum: 10.01.2017
Aktualisierungsdatum: 11.12.2018
Titel: Forderung/Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG (BGer 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

ZB.2014.10

 

ENTSCHEID

 

vom  27. April 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,

Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger

 

 

 

Parteien

 

Konkursmasse der A_____ AG in Liquidation          Berufungsklägerin

[…],                                                                                                           Klägerin

gesetzlich vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[…],

dieser vertreten durch [...],

Rechtsanwalt, […]

 

gegen

 

B_____                                                                               Berufungsbeklagter

[…],                                                                                                          Beklager

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. November 2013

 

betreffend Forderung

 

 

Sachverhalt

 

B_____ (Berufungsbeklagter) wurde am 26. Juli 2000 als Mitglied des Verwaltungsrats der A_____ AG ins Handelsregister eingetragen. Am 23. August 2000 wurde er zum Vorsitzenden der Geschäftsleitung und zum Delegierten des Verwaltungsrats gewählt. Mitte Oktober 2000 schlossen er und die A_____ AG einen Arbeitsvertrag per 1. Januar 2001 ab mit einem Bruttogehalt von CHF 270‘000.– jährlich zuzüglich Bonus (Klagbegründungsbeilage 26). Der Berufungsbeklagte ist zudem mit einer 55%-Beteiligung Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der am 11. September 2001 in das Handelsregister eingetragenen [...] AG. Diese kaufte am 5. September 2001 die Aktienmehrheit an der A_____ AG. Der Berufungsbeklagte gab seine Funktion in der Geschäftsleitung der A_____ AG per 1. Februar 2005 ab und übernahm diejenige des VR-Vizepräsidenten ebenfalls in der A_____ AG. Am 12. Juni 2007 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die A_____ AG den Konkurs. Der ausseramtliche Konkursverwalter forderte für die Konkursmasse der A_____ AG (Berufungsklägerin) vom Berufungsbeklagten die Rückzahlung der diesem zwischen Januar 2005 und Mai 2007 ausbezahlten Löhne und reichte am 10. Juni 2009 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Er beantragte, der Berufungsbeklagte sei zur Zahlung von CHF 474‘150.– zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Juni 2007 zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge. Der Berufungsbeklagte schloss mit Klagantwort vom 1. November 2010 auf Abweisung der Klage unter o/e Kostenfolge. Das Zivilgericht wies die Klage mit Entscheid vom 29. November 2013 kostenfällig ab. Anlässlich der Hauptverhandlung von der Berufungsklägerin eingereichte Dokumente wies es aus dem Recht. Die Berufungsklägerin hat am 25. April 2014 Berufung erhoben und hat im Wesentlichen die kostenfällige Gutheissung der Klage beantragt, eventualiter sei die Sache insbesondere, aber nicht ausschliesslich, zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Berufungsbeklagte hat mit seiner Berufungsantwort vom 27. Juni 2014 die Abweisung der Berufung beantragt, ebenfalls unter o/e Kosten-folge.

 

Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Mit Berufung angefochten ist ein Endentscheid der ersten Instanz (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), und der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt mehr als CHF 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die erhobene Berufung ist damit zulässig. Der Berufungskläger hat diese formgerecht verfasst und rechtzeitig unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands 7 Tage vor und nach Ostern eingereicht, weshalb grundsätzlich auf diese einzutreten ist.

 

Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).

 

2.

2.1      Die Berufungsklägerin, die Konkursmasse der A_____ AG in Liquidation, fordert vom Berufungsbeklagten CHF 474‘150.– nebst Zins zu 5% pro Jahr seit dem 12. Juni 2007. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungsbeklagten sei per Ende Januar 2005 einvernehmlich beendet worden. Der Berufungsbeklagte sei als Verwaltungsrats-Vizepräsident der Gemeinschuldnerin auftragsähnlich in seiner Organfunktion ohne Lohnanspruch tätig gewesen. Den Zahlungen der Gemeinschuldnerin an den Berufungsbeklagten fehle es daher ab Februar 2005 an einer Gegenleistung als subordinierter Arbeitnehmer und an einem Arbeitsverhältnis. Der Berufungsbeklagte habe im Übrigen seine Stellung missbraucht und sei gar nicht mehr für die Berufungsklägerin tätig gewesen; er habe seine Treuepflicht als Verwaltungsrat verletzt und hafte aus verschiedenen Rechtsgründen für den entstandenen Schaden.

 

2.2      Die Berufungsklägerin ruft auch im Berufungsverfahren vier Zeugen (C____, D____, E____, F____) an als Beleg für die Ausführungen insbesondere in den Randziffern 18, 19 und 22 der Berufung. Diese vier Zeugen sind bereits vom Zivilgericht eingehend befragt worden. Die Berufungsklägerin hätte begründen müssen, weshalb diese von der Rechtsmittelinstanz nochmals zu einem Thema zu befragen sein sollten, zu dem sie bereits vorinstanzlich ausgesagt haben, wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt (vgl. Berufungsantwort Rz. 23). Das hat die Berufungsklägerin nicht getan; auf die Beweisanträge betreffend erneuter Zeugenbefragung ist daher nicht einzutreten.

 

2.3      Weiter wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz in Rz. 28 ff. ihrer Berufung vor, „willkürlich“ und aktenwidrig davon auszugehen, das Sozialversicherungsgericht hätte mit seinem Entscheid vom 7. Februar 2013 ein Arbeitsverhältnis bejaht.

 

Das Sozialversicherungsgericht stellte in seinem Entscheid zur Beschwerde des Berufungsbeklagten gegen den Einspracheentscheid (der einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung [ALE] mangels Nachweises einer beitragspflichtigen Beschäftigung des Berufungsbeklagten bei der A_____ AG verneint hatte) fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Beitragszeit für die Ausrichtung von ALE erfüllt seien und dass eine den Anspruch auf ALE ausschliessende arbeitgeberähnliche Stellung des Berufungsbeklagten zu verneinen ist. Damit bejahte das Sozialver-sicherungsgericht die wesentlichen Voraussetzungen betreffend die Anspruchs-grundlagen der ALE und damit nach sozialversicherungsrechtlichen Aspekten das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Das Sozialversicherungsgericht überliess es ausdrücklich der ausseramtlichen Konkursverwaltung der A_____ AG in Liquidation, im vorliegenden Zivilverfahren nachzuweisen, dass sämtliche Lohnzahlungen der A_____ AG ab einem bestimmten Zeitpunkt fingiert und zu Unrecht erfolgt sein sollten (Entscheid S. 16). Die Berufungsklägerin zitierte die Vorinstanz daher unvollständig und unterstellte ihr unrichtig Willkür. Die Berufungsklägerin unterlässt es zudem darzulegen, was für die Beurteilung ihrer Berufung aus ihren Ausführungen zur Willkürrüge für Schlüsse gezogen werden sollen, respektive welche ergebnis-bezogene Relevanz sie haben sollen („[d]ie Vorinstanz hat damit einen unhaltbaren Schluss gezogen“, Rz. 30).

 

2.4  

Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, das Arbeitsverhältnis des Berufungsbeklagten mit der A_____ AG sei an der Verwaltungsratssitzung vom 26. Januar 2005 einvernehmlich formlos beendet worden. Zudem habe der Berufungsbeklagte keine Arbeitsleistungen mehr für die A_____ AG erbracht. Insoweit bringt sie vor, die Vorinstanz rezitiere für die Beurteilung nicht hilfreiche dogmatische Vorspanne (Berufung Rz. 31 ff.). Der Berufungsbeklagte sei nicht als Organ, sondern als CEO (somit als Arbeitnehmer) abberufen worden. Dies führe zum Hinfall des entsprechenden Arbeitsvertrags. Die Berufungsbeklagte setzt sich hiermit allerdings nicht mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, den Erwägungen im Entscheid ihre eigene Auffassung gegenüber zu stellen. So führte die Vorinstanz aus, dass die Änderung der Funktion des Berufungsbeklagten von „geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats“ zu „Vizepräsident des Verwaltungsrats (ohne operative Führung)“ nicht automatisch den Schluss zulasse, dass auch das Arbeitsverhältnis des Berufungsbeklagten beendet würde. Vielmehr müsse dieses zur Beendigung entweder ausdrücklich gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst worden sein. Beides sei nicht der Fall: Weder sei dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung eine ausdrückliche Einwilligung des Berufungsbeklagten zu entnehmen, noch ergäben sich Hinweise darauf, dass mit dem Funktionswechsel innerhalb des Verwaltungsrats auch das bestehende Arbeitsverhältnis hätte aufgelöst werden sollen (angefochtener Entscheid S. 9). Wenn sich die Berufungsklägerin hiermit nicht auseinandersetzt, reicht dies prozessual nicht aus. In der Berufungsbegründung muss vielmehr dargelegt werden, aus welchen sachbezogenen Gründen, welche sich mit der konkreten Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, dieser falsch ist und deshalb abgeändert werden muss; Wiederholungen und Verweisungen auf die eigenen Vorbringen vor Vorinstanz können dies nicht ersetzen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 ZPO N 36 mit Hinweisen). Dies betrifft auch den Einwand der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe für die Berufungsklägerin keine Arbeitsleistungen mehr erbracht: Hierzu hat die Vorinstanz festgehalten, dass in Bezug auf den Berufungsbeklagten dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung einzig zu entnehmen sei, dass er seine Funktion als CEO abgebe, sich auf den Aufbau des strategischen Akquisitions-Vehikels [...] AG konzentriere und er zugleich die Funktion des VR-Vizepräsidenten übernehme. „Allenfalls kann aus der vorstehenden Formulierung eine arbeitgeberseitige Neufestlegung der arbeitsvertraglichen Aufgaben des Beklagten, keinesfalls aber eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags herausgelesen werden“ (so der angefochtene Entscheid S. 9). Es genügt nicht, wenn die Berufungsklägerin hierzu entgegensetzt, der Berufungsbeklagte habe keine Arbeitstätigkeiten für die Berufungsklägerin, sondern die Muttergesellschaft [...] AG entfaltet, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei von einer Neufestlegung der arbeitsvertraglichen Aufgaben auszugehen und dazu auf Zeugenaussagen verweist, beispielsweise auf jene des Zeugen [...]. Dieser führte aus, dass in der Verwaltungsratssitzung über die künftigen Aufgaben des Berufungsbeklagten gesprochen worden sei, wonach dieser insbesondere eine Organisation habe aufbauen sollen, um damit Projekte zu akquirieren und Eigenkapital-Investoren zu suchen (Protokoll Hauptverhandlung vor Vorinstanz S. 3 f., Zeugeneinvernahme 1). Der Berufungsbeklagte habe auch nach der Umstrukturierung Büros in […] und […] gehabt und er sollte auch „den Lohn von der A_____ beziehen“ (a.a.O. S. 4). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Berufungsbeklagte habe weiterhin als Arbeitnehmer besondere Aufgaben bei der Berufungsklägerin übernommen, indem er eine Organisation aufbaute, Projekte akquirierte und Investoren suchte, und deswegen weiterhin für die Berufungsklägerin im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig gewesen sei, ist dies nicht zu beanstanden, respektive macht die Berufungsklägerin keine rechtsgenüglichen und stichhaltigen Einwände geltend, welche diese Auslegung nachweislich entkräften würden oder welche belegen würden, dass die Zeugenaussagen sich (lediglich) auf Tätigkeiten für andere Gesellschaften bezogen (vgl. Berufung N 60 ff.).

 

Im gleichen Zusammenhang rügt die Berufungsklägerin zudem die Auslegung der Aussagen der Zeugen betreffend die Umschreibung der Arbeitsleistungen des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz legt unter E. 4.1.2 des Entscheids (S. 9 f.) eingehend dar, dass die Zeugenaussagen die Auslegung, wonach das Arbeitsverhältnis nach der Sitzung vom 26. Januar 2005 weiter dauerte, stützen würden. Aus den Aussagen der Zeugen folge zumindest nicht, dass das Arbeits-verhältnis mit dem Berufungsbeklagten aufgelöst worden war und auch nicht, dass der Berufungsbeklagte im Jahre 2005 keine weiteren Leistungen für die Berufungs-klägerin erbrachte. Es seien auch keine Hinweise auf Umstände erkennbar, welche (die seinen Lohn auslösenden) Organe der Berufungsklägerin bei ihrer Willens-bildung beeinflusst hätten (angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 10 f.). Hierzu weist die Vorinstanz ausserdem mit Recht darauf hin, dass die Zeugen mit der Replik nach damals noch geltender basel-städtischer Zivilprozessordnung zu spät angerufen worden sind. Trotzdem hat die Vorinstanz die Zeugen befragt. Dieses Vorgehen ist jedoch von keiner der Parteien beanstandet worden. Es wäre daher widersprüchlich, vorliegend nicht auf diese Aussagen abzustellen. Die Vorinstanz hat schliesslich überzeugend auf weitere Indizien verwiesen, die auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrags und dessen Weiterführung respektive Nichtauflösung anfangs 2005 hinwiesen (vgl. im Einzelnen angefochtener Entscheid E. 4.2.3 S. 11), worauf verwiesen werden kann.

 

2.5      Mit den Rz. 90 ff. der Berufung beanstandet die Berufungsklägerin sodann die Darlegung der Vorinstanz, wonach der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit dem Berufungsbeklagten von 2001 mit jenem vom 10. März 2006 nochmals bestätigt worden sei. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Zeugen F____ und G____ ausgesagt hatten, sie seien vom Berufungsbeklagten bei der Lohnauszahlung nicht unter Druck gesetzt worden; dieser habe eine enorme Arbeit geleistet. Eine allfällige Nichtigkeit des Arbeitsvertrags komme hier auch nicht in Frage, da der Arbeitsvertrag nicht aus rechtsmissbräuchlichen Motiven, etwa um zwingende Gesetzesbestimmungen zu umgehen, geschlossen worden sei. Die Berufungsklägerin geht auf diese Begründung der Vorinstanz nicht ein, wenn sie dazu ausführt, die Funktionäre der Gemeinschuldnerin hätte durch ihr „gesetzes- und statutenwidriges Handeln die Gemeinschuldnerin auch nicht durch Abschuss des Arbeitsvertrags vom 10.03.2006 zu verpflichten“ vermocht (Berufung Rz. 90), und ihr „‘Organ‘-Handeln [könne] der Gemeinschuldnerin nicht zugerechnet werden, weshalb es sich, aus Sicht der a.a. Konkursverwaltung, um ein Schein- resp. Nichtgeschäft“ handeln würde (Berufung Rz. 90). Wie dargelegt genügt es im Berufungsverfahren nicht, dem angefochtenen Entscheid davon abweichende eigene Ansichten gegenüber zu stellen, was die Berufungsklägerin tut, wenn sie ohne Nachweise unterstellt, die als Zeugen befragten Funktionäre der Gemeinschuldnerin hätten diese durch ein pflichtwidriges Handeln geschädigt, und insofern unbelegt das Gegenteil behauptet. Davon geht die Vorinstanz aufgrund des Ergebnisses der Zeugenbefragung gerade nicht aus.

 

2.6      Weiter beanstandet die Berufungsklägerin die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten angeblichen Doppelbelastungen bezüglich Honorar (Berufung N 100 ff., angefochtener Entscheid E. 5 S. 12 f.). Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass die Berufungsklägerin die von ihr behaupteten doppelten Zahlungen an den Berufungsbeklagten (Management Fees beinhaltend auch das Salär des Berufungsbeklagten, bezahlt an die [...] AG, sowie zusätzliches Honorar von der A_____ AG) und entsprechende Verpflichtungen dazu nicht belegt hat. Dies belegt die Berufungsklägerin auch nicht in der Berufung, womit offen gelassen werden kann, ob sie dies noch hätte nachholen können.

 

2.7      Die Berufungsklägerin bringt sodann vor, sie habe bewiesen und der Berufungsbeklagte habe eingestanden, nicht für die Gemeinschuldnerin, sondern (nur) für die Schwestergesellschaft [...] AG respektive für die Muttergesellschaft [...] AG tätig gewesen zu sein (zum behaupteten Fehlen der Arbeitsleistung vgl. Berufung Rz. 115 ff.; angefochtener Entscheid E. 6.1 und 6.3 S. 13 bis 15). Für die Behauptung des angeblichen Eingeständnisses des Berufungsbeklagten verweist sie auf bestimmte Randziffern der Klagantwort (vgl. Berufung Rz. 116). Die Verweise der Berufungsklägerin erweisen sich jedoch als tatsachenwidrig (vgl. nur z.B. den Verweis auf Rz. 22 oder 145.11 bis 145.13, welche das Arbeitsverhältnis mit der A_____ AG betreffen). Ebenso wenig weisen die von der Berufungsklägerin aufgeführten Belegstellen in der Klagebegründung (vgl. Berufung Rz. 116 mit Hinweisen) Beweise für das behauptete Fehlen der Arbeitsleistungen auf.

 

2.8      Zudem beanstandet die Berufungsklägerin die Abweisung der Klage, soweit damit ihr Standpunkt, die Lohnzahlungen an den Berufungsbeklagten seien ab 2005 in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und wirtschaftlichen Lage nach Art. 678 Abs. 2 OR gestanden, als nicht substantiiert beurteilt wurde (angefoch-tener Entscheid E. 7 S. 15 ff.; Klageantwort Rz. 176 ff.). Art. 678 Abs. 2 OR besagt, dass bösgläubige Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrats (auch) zur Rück-erstattung anderer Leistungen der Gesellschaft (als Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen oder Bauzinsen gemäss Abs. 1) verpflichtet sind, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen. Die Berufungsklägerin hat sich in ihrer Klage in den Ziff. 126 bis 132 auf zwei Seiten knapp mit den Voraussetzungen auseinander-gesetzt. Ihre Forderungen erweisen sich indessen insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen als unrichtig, da sich aus diesen ergibt, dass der Berufungs-beklagte sehr wohl Leistungen für die Berufungsklägerin erbrachte. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Berufungsklägerin entweder hätte beweisen müssen, dass der Berufungsbeklagte gar keine Leistungen erbrachte, oder dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Leistungen des Berufungsbeklagten und dem Lohn und damit insbesondere den (die ihrer Meinung nach geringen) Leistungen vorlag. Das gehört im Übrigen zum Klagefundament, auf welches die Berufungsklägerin sich hat beschränken wollen (Berufung Rz. 138). Sie hat dieses jedoch nicht ausreichend substantiiert (vgl. auch Klagebegründung Rz. 89 ff., worauf die Berufungsklägerin in der Klagebegründung Rz. 129 verweist). Zudem macht die Berufungsklägerin eine (Rück-) Forderung geltend auf Rückleistung von erbrachten Lohnzahlungen. Damit muss die Berufungsklägerin beweisen, dass ihr ein solcher Anspruch zusteht (Art. 8 ZGB), und insoweit, dass kein Arbeitsvertrag vorlag respektive dass der Berufungsbeklagte keine Arbeitsleistungen erbrachte. Dieser Beweis ist ihr wie dargelegt nicht gelungen.

 

2.9      Die Vorinstanz verneinte zudem eine verbotene Einlagerückgewährung im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR, weil der Berufungsbeklagte nicht Aktionär sei und es damit an seiner Passivlegitimation mangle (angefochtener Entscheid E. 8 S. 17). Art. 680 Abs. 1 OR besagt, dass der Aktionär auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden könne, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag; Abs. 2 hält fest, dass dem Aktionär kein Recht zustehe, den eingezahlten Betrag zurückzufordern. Mit der fehlenden Aktionärs-eigenschaft des Berufungsbeklagten setzt sich die Berufungsklägerin jedoch nicht auseinander (vgl. auch Klagebegründung Rz. 133 bis 135, Klageantwort Rz. 181), sondern fährt fort, sich für einen Durchgriff einzusetzen, da der Berufungsbeklagte eine Mehrheit der Aktien der [...] AG gehalten habe, welche Mehrheitsaktionärin der A_____ AG gewesen sei. Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt, dass keine Grundlage dafür vorliegen würde, die Gesellschaft mit dem Berufungsbeklagten gleichzusetzen und dass die Rechtsform der AG zudem einzig zum Zweck gewählt worden wäre, einer Rückerstattungspflicht nach Art. 680 Abs. 2 OR zu entgehen. Dies vermochte die Berufungsklägerin nicht zu entkräften.

 

2.10    Die Berufungsklägerin hat ihre Standpunkte bisher nicht substantiiert belegen können; entsprechend fehlt es auch am Nachweis einer aktienrechtlichen Verantwortung des Berufungsbeklagten. Die Erwägungen der Vorinstanz haben insoweit nichts mit einer „alles oder nichts“-Betrachtung (vgl. Berufung Rz. 180) zu tun, sondern damit, dass die Berufungsklägerin ihre Behauptung, der Berufungsbeklagte habe keine Leistungen für die Berufungsklägerin erbracht (oder es liege rechtsmissbräuchliches Verhalten vor), nicht hat belegen können. Nichts anderes kann folgerichtig für das (übrige) Delikts- und Bereicherungsrecht, insbesondere auch Art. 754 OR und paulianische Anfechtungen, gelten (angefochtener Entscheid E. 9 ff. S. 18 ff.). Ein Rückforderungsanspruch gegen den Berufungsbeklagten kann nach alledem nicht etabliert werden.

 

3.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene erstinstanzliche Entscheid samt Kostenentscheid zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die zweitinstanzliche Gebühr kann auf das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gebühr festgelegt werden (§ 11 Ziff. 1 GebVO) und wird vorliegend auf CHF 30'000.– festgesetzt. Die Berufungsklägerin hat neben den Gerichtskosten von CHF 30'000.– an die Gerichtskasse eine Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten zu bezahlen. Diese wird anhand des erstinstanzlichen Grundhonorars von CHF 30‘000.– (E. 13.2.2 des insoweit nicht angefochtenen Entscheids) abzüglich einem Drittel gemäss § 12 HO auf CHF 20‘000.– festgesetzt, zuzüglich einer Pauschale von CHF 500.– für die Auslagen und zuzüglich 8% MWST.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

 

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 30‘000.– und zahlt dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 20‘500.– zuzüglich CHF 1‘640.– MWSt.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungskläger

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Dr. Caroline Meyer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.