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Appellationsgericht
Kammer
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ZB.2021.52
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard, MLaw Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Oktober 2021
betreffend erbrechtliche
Ungültigkeitsklage
Sachverhalt
C____
(nachfolgend Erblasserin) verfasste nachfolgendes, vollständig von Hand
verfasstes Schriftstück:
Dieses
Schriftstück legte die Erblasserin in einen Umschlag, den sie von Hand mit dem
Text «Testament> C____, Basel» beschriftete, und übergab den verschlossenen
Umschlag persönlich am 5. August 2013 dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zwecks
Hinterlegung. Der Mitarbeiter des Erbschaftsamts, der den Umschlag
entgegennahm, vermerkte darauf das Datum («v. 05.08.2013»), so dass sich der
hinterlegte Umschlag wie folgt präsentiert:
Die Erblasserin
verstarb am [...] 2019. Mit Schreiben vom 2. September 2019 eröffnete das
Erbschaftsamt Basel-Stadt A____ (nachfolgend Klägerin) das von der Erblasserin
beim Erbschaftsamt hinterlegte Schriftstück. Nachdem das Zivilgericht
Basel-Stadt auf ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen der Klägerin vom
9. September 2019 gegen C____ (nachfolgend Beklagte) mit Entscheid vom
21. Januar 2020 nicht eingetreten war, reichte die Klägerin am 24. Februar
2020 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Basel-Stadt gegen die Beklagte ein. Mangels Einigung zwischen den Parteien
wurde der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt. Mit Klage vom
10. Juli 2020 beantragte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt die
Ungültigerklärung des eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 5. August
2013. Mit Klageantwort vom 4. November 2020 beantragte die Beklagte die
vollumfängliche Abweisung der Klage vom 10. Juli 2020. Nach der
Durchführung eines zweiten Schriftwechsels verzichteten die Parteien auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 wies
das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte der Klägerin die Prozesskosten.
Mit Berufung vom
29. November 2021 beantragt die Klägerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt
die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. Oktober 2021 und die
Gutheissung der Klage vom 10. Juli 2020. Mit Berufungsantwort vom 19. Januar
2022 beantragt die Beklagte die Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 2.
Februar 2022 und Duplik vom 14. Februar 2022 halten die Parteien an ihren
Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Formelles
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der
Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren der Klägerin unbestrittenermassen CHF 3'100'000.– (vgl. angefochtener
Entscheid E. 1.3), womit der für die Berufung notwendige Streitwert bei
Weitem erreicht ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist
einzutreten.
Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist die Kammer
des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung
und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310
ZPO).
2. Streitfrage
Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist von der
Erblasserin von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat
und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit ihrer Unterschrift
zu versehen (Art. 505 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB,
SR 210]). Leidet die Verfügung an einem Formmangel, wird sie auf erhobene
Klage hin für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall
ist strittig, ob die einleitende Selbstbenennung auf dem mit 5. August
2013 datierten Schriftstück und/oder der Name auf dem Umschlag, in dem das
Schriftstück beim Erbschaftsamt hinterlegt worden ist, als Unterschrift im Sinn
von Art. 505 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sind. Dies wird nachstehend
geprüft. Dass die formellen und die übrigen materiellen Voraussetzungen der
Ungültigkeitsklage erfüllt sind, ist unbestritten. Diesbezüglich wird
vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. angefochtener
Entscheid E. 1-3).
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Allgemeines zur Unterschrift der Erblasserin
3.1.1 Im
Schweizer Privatrecht werden der Unterschrift allgemein zwei Funktionen
beigemessen: Mit der Unterschrift anerkennt die unterzeichnende Person
einerseits, dass der Inhalt des Erklärungsträgers als Willenserklärung von ihr
gelten soll (Rekognition; vgl. Müller,
in: Berner Kommentar, 2018, Art. 13 OR N 32 und 35; Schönenberger/Jäggi, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 1973, Art. 13 OR N 20; vgl. ferner BGE 57
II 15 E. 1 S. 17, 40 II 190 E. 3 S. 193). Andererseits bezweckt die
Unterschrift die Identifikation der erklärenden Person (vgl. BGE 119 III 4
E. 3 S. 6, 57 II 15 E. 1 S. 17; Schwenzer/Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 13 OR N 6). Gemäss
einer in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre verbreiteten
Formulierung muss die Unterschrift nach ihrer räumlichen Stellung den Inhalt
der Urkunde decken, d.h. in der Schriftrichtung dem Text nachfolgen (BGE 85
II 565 S. 570; Gauch/Schluep/Schmid,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage,
Zürich 2014, N 513; Kut, in: Furrer/Schnyder
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 13
OR N 10; Müller, a.a.O., Art. 13
OR N 55; Schönenberger/Jäggi,
a.a.O., Art. 13 OR N 37; vgl. BGE 106 II 1046 E. 2 S. 149).
Dies ist in dieser Absolutheit unrichtig und widerspricht der eigenen Praxis
des Bundesgerichts und der eigenen Ansicht der Autoren, welche die betreffende
Formulierung verwenden. In der Regel muss die Unterschrift zwar nach ihrer
räumlichen Stellung den Inhalt der Urkunde decken (BGer 4C.407/2004 vom
7. Januar 2005 E. 3.1; vgl. BGE 135 III 206 E. 3.1 S. 208,
40 II 190 E. 3 S. 194). Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, wenn
die Rekognitionsabsicht aus anderen Gründen klar aus der Urkunde hervorgeht
(vgl. BGer 4C.407/2004 vom 7. Januar 2005 E. 3.1; Schönenberger/Jäggi, a.a.O., Art. 13
OR N 37). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Unterschrift
neben den letzten Worten des Textes oder am Rand der durch den Text bereits
voll beschriebenen Seite angebracht ist (vgl. BGE 85 II 565 S. 569 f.; Kut, a.a.O., Art. 13 OR N 10; Müller, a.a.O., Art. 13 OR N 55;
Schönenberger/Jäggi, a.a.O., Art. 13
OR N 37) oder am Ende eines Schriftstücks, in dem ausdrücklich auf ein
anderes Schriftstück (vgl. BGer 4C.407/2004 vom 7. Januar 2005
E. 3.1; Gauch/Schluep/Schmid,
a.a.O., N 513; Kut, a.a.O., Art. 13
OR N 10; Schönenberger/Jäggi,
a.a.O., Art. 13 OR N 37) oder einen unter der Unterschrift stehenden
Text (vgl. Müller, a.a.O., Art. 13
OR N 56; Schönenberger/Jäggi,
a.a.O., Art. 13 OR N 38) verwiesen wird. Für die Beantwortung der
Frage, ob der Inhalt eines Schriftstücks als unterzeichnet gilt, dürfen
Begleitumstände bzw. Umstände ausserhalb des Erklärungsträgers nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE
40 II 190 E. 5 S. 195 f. [betreffend <Testament>], 33 II 99
E. 4 S. 105 [betreffend Bürgschaft]). Dies entspricht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre, wonach die Rekognitionsabsicht
aus der Urkunde hervorgehen muss (vgl. BGer 4C.407/2004 vom 7. Januar
2005 E. 3.1; Schönenberger/Jäggi,
a.a.O., Art. 13 OR N 37).
Diese Grundsätze
gelten auch für das Erfordernis der Unterschrift gemäss Art. 505 Abs. 1
ZGB (Lenz, in: Abt/Weibel
[Hrsg.], Praxiskommentar <Erbrecht>, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 505
N 9; vgl. BGE 135 III 206 E. 3.5 S. 210 f.; vgl. auch Art. 7 ZGB).
3.1.2 Das
Gesetz selbst gibt keinen Aufschluss darüber, was notwendiger Bestandteil einer
Testamentsunterschrift ist, sondern überlässt es der Praxis, dies zu bestimmen.
Dabei ist vom Zweck der Unterschrift auszugehen (BGE 57 II 15 E. 1 S. 1 f.).
Daraus ergibt sich, dass die Unterschrift nicht notwendigerweise im Vor- und
Nachnamen der Testierenden bestehen muss. Wenn die betreffende Angabe genügt,
um jeden Zweifel über die Person der Testierenden auszuschliessen, erfüllt auch
der Vorname, ein Pseudonym oder eine Verwandtschaftsbezeichnung der
Testierenden die gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGE 57 II 15 E. 1
S. 17; vgl. Breitschmid, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2019 [nachfolgend Breitschmid,
Basler Kommentar], Art. 505 ZGB N 5; Druey,
Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 9 N 32; Lenz, a.a.O., Art. 505 N 9; Seiler, Die erbrechtliche Ungültigkeit,
Habil. Basel 2016, Zürich 2017, N 740). Gemäss einer Lehrmeinung ist es
auch nicht erforderlich, dass der Name in der von der Unterzeichnenden
üblicherweise zum Unterschreiben von Urkunden verwendeten Form geschrieben
wird, und ist insbesondere auch die ausschliessliche Verwendung von
Grossbuchstaben zulässig (vgl. Badertscher,
in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 505 N 6; Breitschmid,
Basler Kommentar, Art. 505 ZGB N 5; Lenz,
a.a.O., Art. 505 N 5). Nach dieser Ansicht braucht nicht zwingend die
charakteristische Form des Namens verwendet zu werden; es genügt, dass die
Schrift die individuellen Merkmale der Schrift der Testierenden enthält
(vgl. zu diesem Erfordernis Druey,
a.a.O., § 9 N 17; Lenz,
a.a.O., Art. 505 N 5). Nach einer anderen Lehrmeinung fehlt es jedoch
wegen Zweifeln am Rekognitionswillen an einer Unterschrift, wenn der Name nicht
in der von der Unterzeichnenden üblicherweise zum Unterschreiben von Urkunden
verwendeten Form geschrieben wird (vgl. Druey,
a.a.O., § 9 N 33; vgl. ferner für das deutsche Recht Baumann, in: J. von Staudingers
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen,
Neubearbeitung 2018, Berlin 2018, § 2247 BGB N 92). Welcher dieser
Ansichten zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil es
bereits aus anderen Gründen an einer Unterschrift fehlt.
3.1.3 In
BGE 40 II 190 hat das Bundesgericht den auf einem Briefumschlag angebrachten
Namen des Erblassers als Unterschrift bezeichnet, obwohl es am erforderlichen
Zusammenhang zwischen dem Namen und dem Inhalt der im Umschlag befindlichen
Blätter gefehlt hat. In BGE 51 II 370 erwog das Bundesgericht hingegen, der
Namen des Erblassers auf einem Briefumschlag werde nur dann als Unterschrift
betrachtet, wenn der Briefumschlag als Teil des Testaments selbst erscheine
(BGE 51 II 370 S. 372; vgl. auch BGE 51 II 370 S. 373). Diese
differenzierte Begriffsverwendung verdient bei der rechtlichen Beurteilung
eines konkreten Sachverhalts aus den nachstehenden Gründen den Vorzug. Ein Name
ist nur dann eine Unterschrift im Rechtssinn, wenn er die rechtlichen
Anforderungen an eine Unterschrift erfüllt. Ob dies der Fall ist, kann aufgrund
einer isolierten Betrachtung des Namens nicht beurteilt werden. Dies gilt
insbesondere für das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen dem Namen und dem
Inhalt des Erklärungsträgers. Bei der Beschreibung des Sachverhalts wird daher
im vorliegenden Entscheid nur der Begriff des Namens verwendet.
3.2 Rechtsprechung und Lehre zur Streitfrage
3.2.1 BGE
40 II 190 entspricht der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und Lehre. Gemäss diesem Urteil kann sich die Unterschrift im
Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB auch auf einem anderen Blatt als der Rest der
eigenhändigen letztwilligen Verfügung befinden, sofern zwischen den Blättern
ein eindeutiger Zusammenhang besteht, der sich aus dem Inhalt jedes dieser
Blätter ergibt. Dabei kann es sich bei einem dieser Blätter auch um den
Briefumschlag handeln, in dem sich das andere Blatt befindet (vgl. BGE 40
II 190 E. 3 S. 194). Dieser Zusammenhang muss darin bestehen, dass die
unterzeichnende Person mit ihrem Namen anerkennt, dass der Inhalt des
Erklärungsträgers als Willenserklärung von ihr gelten soll (vgl. BGE 40 II
190 E. 3 S. 193). Wenn ein solcher Zusammenhang zwischen dem Inhalt des
Erklärungsträgers und dem Namen besteht, ist diese Bestandteil der
letztwilligen Verfügung (vgl. BGE 40 II 190 E. 4 S. 194). Aus BGE 40
II 190 kann nicht geschlossen werden, dass der erforderliche Zusammenhang nur
dann bestehen kann, wenn auf dem Briefumschlag ein Satz beendet wird, der auf
einem sich darin befindlichen Blatt begonnen worden ist. Dabei handelt es sich
vielmehr bloss um einen eindeutigen Beispielfall (vgl. BGE 40 II 190
E. 3 S. 194 und E. 4 S. 194). Für den Fall, dass auf dem
Briefumschlag mehr als bloss der Name der Erblasserin angebracht ist, ergibt
sich aus BGE 40 II 190 jedoch, dass der erforderliche Zusammenhang nur dann
bejaht werden kann, wenn der Text auf dem Umschlag als Fortsetzung des Texts
auf einem der darin befindlichen Blätter betrachtet werden kann (vgl. BGE
40 II 190 E. 4 S. 194). Zudem hat das Bundesgericht in BGE 40 II 190
deutlich festgehalten, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Namen
und dem Inhalt des Erklärungsträgers nicht aus den äusseren Umständen
abgeleitet werden darf (BGE 40 II 190 E. 5 S. 195 f.). Im vom
Bundesgericht beurteilten Fall befanden sich in einem versiegelten Umschlag
nicht unterzeichnete Blätter und standen auf dem Umschlag sinngemäss übersetzt
der Satz «Dieses Dokument enthält meinen letzten Willen» («cette pièce est mes
dernières volontés.») sowie der Name des Erblassers. Das Bundesgericht stellte
überzeugend fest, dass sich in diesem Fall der erforderliche Zusammenhang
zwischen dem Inhalt des nicht unterzeichneten Schriftstücks und dem Namen auf
dem Briefumschlag aus dem Inhalt der Blätter nicht ableiten lasse. Es
begründete dies sowohl damit, dass die Aufschrift auf dem Briefumschlag eine
für sich allein verständliche Einheit bilde, als auch damit, dass es auf dem
letzten Blatt, das sich im Umschlag befand, genug Platz für eine Unterschrift
gehabt hätte (vgl. BGE 40 II 190 E. 4 S. 194 f.). Die
Tatsache, dass der Umschlag versiegelt gewesen ist, ist gemäss dem Urteil nicht
geeignet, den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Namen auf dem Umschlag
und dem Inhalt des Schriftstücks herzustellen (vgl. BGE 40 II 190 E. 5
S. 195 f.).
3.2.2 BGE
51 II 370 betraf die Frage der Datierung eines Testaments. Das Bundesgericht
erwog, es sei unerheblich, ob der Datierung bei der Abgabe von
Willenserklärungen im allgemeinen die gleiche wesentliche Bedeutung zukomme wie
der Unterzeichnung, weil Art. 505 Abs. 1 ZGB in der damals geltenden
Fassung einerseits die eigenhändige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der
Errichtung und andererseits die Unterschrift als Formerfordernisse in die gleiche
Linie gestellt habe (vgl. BGE 51 II 370 S. 371 f.). Damit mass das
Bundesgericht gestützt auf die bis am 31. Dezember 1995 geltende Fassung des
ZGB den Formerfordernissen der Datierung und der Unterschrift die gleiche
Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist seine Rechtsprechung zur Datierung auch bei
der Prüfung der Frage der Unterzeichnung zu berücksichtigen, soweit sich nicht
aufgrund der unterschiedlichen Natur der Datierung und der Unterzeichnung
Differenzierungen aufdrängen. Dementsprechend stellte das Bundesgericht in BGE
51 II 370 sinngemäss fest, dass sowohl eine Datierung als auch ein Name der
Erblasserin auf einem Briefumschlag nur dann den Anforderungen von Art. 505
Abs. 1 ZGB genügten, wenn der Briefumschlag als Teil des Testaments selbst
erscheine (vgl. BGE 51 II 370 E. 372). Gemäss BGE 51 II 370 kann eine
Datierung auf einem Briefumschlag nur dann als Datierung der darin
verschlossenen Urkunde qualifiziert werden, wenn zwischen den beiden Papieren
ein derartiger Zusammenhang besteht, dass die Urkunde nicht als in sich
abgeschlossenes <Testament>, sondern nur als dessen Beginn, und der Umschlag als
dessen Fortsetzung und Ende betrachtet werden kann (BGE 51 II 370 S. 372).
Der erforderliche Zusammenhang kann aber gemäss dem Bundesgerichtsurteil
ausschliesslich durch Augenschein des Briefumschlags und seines Inhalts
dargetan werden. Folglich müsste aus der Urkunde und dem Briefumschlag allein
ersichtlich sein, dass die Erblasserin mit dem Datum und ihrem Namen das
<Testament> zum Abschluss bringen wollte (BGE 51 II 370 S. 372 f.). Dies ist
gemäss den überzeugenden Erwägungen des Bundesgerichts nicht der Fall, wenn
eine Testamentsurkunde ohne Datum in einem Briefumschlag verschlossen ist, der
die folgende, von der Erblasserin stammende handschriftliche Aufschrift trägt:
«Eigenhändiges <Testament> der Frau Sophie Bröchin. Errichtet den
20. Dezember 1920.» Diese Aufschrift stelle äusserlich betrachtet einfach
eine Angabe des Inhalts des Briefumschlags dar (vgl. BGE 51 II 370 S. 370
und 373). Für die Beantwortung der Frage, ob die Datierung auf dem
Briefumschlag als Datierung der darin verschlossenen Urkunde qualifiziert
werden kann, ist eine Absicht der Erblasserin unbeachtlich, auf die lediglich
aus ausserhalb der beiden Papiere liegenden Umständen geschlossen werden kann.
Unerheblich ist daher insbesondere, ob die Erblasserin die Testamentsurkunde
selbst in den Briefumschlag gelegt und diesen zwecks amtlicher Aufbewahrung
verschlossen sowie mit dem Datum und ihrem Namen versehen hat (BGE 51 II 370 S.
372 f.). Da diesbezüglich aufgrund der Natur der Datierung und der
Unterzeichnung kein relevanter Unterschied besteht, lassen sich die
vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichts auf ein in einem Briefumschlag
verschlossenes Schriftstück ohne Unterschrift übertragen.
3.2.3 Breitschmid
und in einer auf Einladung des Rechtsvertreters der Beklagten abgegebenen
Kurzstellungnahme vom 12. Februar 2021 (Replikbeilage 1) möglicherweise auch Eitel vertreten die Ansicht, ein
unterschriebener Umschlag, in dem sich eine testamentarische Anordnung befinde,
schaffe einen ausreichenden Zusammenhang zwischen Text und Unterschrift (Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 505
ZGB N 6 und 16; Breitschmid,
<Testament> und Erbvertrag – Formprobleme, in: Breitschmid [Hrsg.],
<Testament> und Erbvertrag, Bern 1997 S. 27 ff., publiziert in: Kamp et al.
[Hrsg.], Peter Breitschmid: Gesammelte Schriften aus Anlass seines
60. Geburtstags, Zürich 2014 S. 273 ff. [nachfolgend Breitschmid, Formprobleme], 297). Diese
Auffassung basiert offensichtlich auf der falschen Prämisse, der Name der
Erblasserin auf einem Umschlag, in dem sich ein Schriftstück ohne Unterschrift
befindet, stelle per se eine Unterschrift dar. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Name auf dem Umschlag stellt nur dann eine Unterschrift dar, wenn die
Schreibende damit anerkennt, dass der Inhalt des Schriftstücks als
Willenserklärung von ihr gelten soll. Auf einen solchen Willen kann aus dem
Umstand allein, dass sich der Name auf dem Umschlag befindet, der das
Schriftstück enthält, keinesfalls geschlossen werden. Da der Umschlag, in dem
sich ein Schriftstück befindet, in der Regel keinen Bestandteil desselben
darstellt (vgl. betreffend <Testament> BGE 51 II 370, 373, 45 II 150, 153),
ist es vielmehr wahrscheinlicher, dass es sich um eine blosse Aufschrift
handelt, mit der die Verfasserin des Schriftstücks bezeichnet wird. Hingegen
ist es völlig üblich, dass ein Schriftstück mehrere Blätter umfasst, wenn der
Text mehr als eine Seite umfasst. Damit ist die Frage, ob zwischen dem Namen
auf einem Umschlag und dem Inhalt des darin befindlichen Schriftstücks ein
hinreichender Zusammenhang besteht, nicht vergleichbar mit der Frage, ob
mehrere Blätter, die sich in einem Umschlag befinden, zusammengehören. Für die
Bejahung der ersten Frage sind stärkere Indizien erforderlich als für die
Bejahung der zweiten (a. M. Piotet,
Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1, Basel 1978, S. 234). Aus dem
Umstand, dass sich die Zusammengehörigkeit mehrerer Blätter gemäss einem
erheblichen Teil der Lehre aus der Aufbewahrung in einem Umschlag ergeben kann
(Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 505
ZGB N 16; Dorjee-Good, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 505 ZGB N 6; Grüninger,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 505
N 7; Leuba, in: Commentaire
romand, Basel 2016, Art. 505 CC N 29; Seiler,
a.a.O., N 724; Steinauer, Le
droit des successions, 2. Auflage, Bern 2015, N 690a; Tuor, in: Berner Kommentar, 2.
Auflage 1964, Art. 505 ZGB N 5), kann daher nicht abgeleitet werden,
die Verwahrung eines Schriftstücks in einem Umschlag mit dem Namen des
Verfassers begründe einen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Inhalt des
Schriftstücks und dem Namen auf dem Umschlag. Im Übrigen erscheint es aus den
folgenden Gründen sehr fraglich, ob die Aufbewahrung mehrerer Blätter in einem
Umschlag allein zur Bejahung ihrer Zusammengehörigkeit tatsächlich genügt. Es
ist nicht unüblich, dass mehrere separate Urkunden in einem Umschlag aufbewahrt
oder versendet werden. Die übrigen in der Lehre genannten Umstände wie eine
körperliche Verbindung insbesondere durch Heften oder Kleben oder eine
intellektuelle Verbindung durch fortlaufende Seiten- oder Titelnummerierung
oder einen inhaltlichen Zusammenhang des Textes (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 505
ZGB N 16; Escher, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 1959, Art. 505 ZGB N 6; Druey, a.a.O., § 9 N 35; Leuba, a.a.O., Art. 505 CC N 29;
Müller, a.a.O., Art. 13 OR
N 27; Piotet, a.a.O., S. 234;
Seiler, a.a.O., N 724; Steinauer, a.a.O., N 690a; Tuor, a.a.O., Art. 505 ZGB N 5;
Weimar, in: Berner Kommentar,
2009, Art. 505 ZGB N 27) lassen die Zusammengehörigkeit der einzelnen
Blätter daher viel eindeutiger erkennen als die Aufbewahrung in einem Umschlag.
Jedenfalls vertritt soweit ersichtlich abgesehen von Breitschmid (Breitschmid,
Basler Kommentar, Art. 505 ZGB N 6 und 16; Breitschmid, Formprobleme, S. 297) sowie allenfalls Piotet (vgl. Piotet, a.a.O, S. 234) und in der
erwähnten Kurzstellungnahme Eitel
in der schweizerischen Judikatur und Literatur niemand die Ansicht, der Umstand
allein, dass das Schriftstück in einem Umschlag aufbewahrt wird, auf dem sich
der Name der Erblasserin befindet, genüge zur Begründung eines hinreichenden
Zusammenhangs zwischen dem Inhalt des Schriftstücks und dem Namen auf dem
Umschlag. Diverse Autorinnen und Autoren halten vielmehr fest, der
Umstand allein, dass sich der Name auf dem Umschlag befindet, der das
Schriftstück enthält, sei zur Begründung des erforderlichen Zusammenhangs nicht
ausreichend (vgl. Dorjee-Good,
a.a.O., Art. 505 ZGB N 8; Escher,
a.a.O., Art. 505 ZGB N 6 und 14; Lenz,
a.a.O., Art. 505 N 11; Leuba,
a.a.O., Art. 505 CC N 19; Tuor,
a.a.O., Art. 505 ZGB N 5 und 25; Cotti/Gygax
in: Eigenmann/Rouiller [Hrsg.] Commentaire du droit des successions, Bern 2012,
Art. 505 N 22). Muscheler spricht
sich zwar aus rechtspolitischen Gründen dafür aus, dass der Name der
Erblasserin auf dem Umschlag, in dem sich das Schriftstück befindet, stets als
Unterschrift genügen sollte. Er anerkennt aber, dass nach geltendem Recht gegen
die restriktivere Rechtsprechung unter Berufung auf die Funktionen der
Unterschrift nicht anzukommen sei (vgl. Muscheler,
Das eigenhändige <Testament> – gestern, heute und morgen, in: successio 2014
S. 24, 27 f., 30 und 35).
3.3 Weitere Aspekte der Streitfrage
3.3.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG, SR 173.110) waren die
Rechtsschriften zu unterschreiben. Bevor die Möglichkeit eingeführt wurde, eine
Nachfrist zur Behebung des Mangels des Fehlens der Unterschrift anzusetzen,
konnte die Unterschrift auf der Rechtsschrift gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts durch eine Unterschrift auf der Rückseite des Umschlags, in dem
sich die Rechtsschrift befand, ersetzt werden (vgl. BGE 108 Ia 289
E. 2 S. 291, 106 IV 65 E. 1 S. 67, 102 IV 142 E. 2 S. 143). Nach
der Einführung der Möglichkeit der Nachbesserung bestand gemäss dem
Bundesgericht jedoch kein Grund mehr für eine so weitherzige Handhabung des
Unterschriftserfordernisses. Im Interesse der Klarheit drängte es sich vielmehr
auf, eine Unterschrift auf der Rechtsschrift selbst zu verlangen und bei deren
Fehlen eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGer 6P.150/2004 vom
25. Januar 2005 E. 1). Die Möglichkeit der Nachbesserung, die das
Bundesgericht zu dieser Praxisänderung bewogen hat, besteht bei einer
letztwilligen Verfügung nach dem Tod der Erblasserin zwar nicht mehr. Da die
Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels gemäss Art. 30 Abs. 2
OG voraussetzte, dass eine Unterschrift fehlte, ändert dies aber nichts daran,
dass sich auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zum OG
eindeutig ergibt, dass der eigenhändig geschriebene Name des Verfassers eines
Schriftstücks auf dem Umschlag, in dem sich dieses befindet, für sich allein
keine Unterschrift darstellt. Im Übrigen wäre es gerechtfertigt, an die
Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB höhere Anforderungen zu stellen
als an die Unterschrift gemäss Art. 30 Abs. 1 OG. Die Verfasserin einer
Rechtsschrift kann im Zweifelsfall jederzeit gefragt werden, ob ihr Inhalt
ihrem Willen entspricht. Bei einer letztwilligen Verfügung ist eine Nachfrage
bei der Erblasserin hingegen im Zeitpunkt, in dem sich die Frage ihrer
Gültigkeit stellt, regelmässig ausgeschlossen. Daher ist es von erhöhter
Bedeutung, dass bereits aufgrund des Schriftstücks allein kein Zweifel an der
Rekognitionsabsicht bestehen kann.
3.3.2 Gemäss
der älteren Praxis des Bundesgerichts hatte eine inhaltlich unrichtige
Datierung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung deren Anfechtbarkeit zur
Folge, wenn das richtige Errichtungsdatum nicht anhand der Testamentsurkunde
festgestellt werden konnte (BGE 116 II 117 E. 3 S. 119 f.). In BGE 116 II
117 hat das Bundesgericht in Betracht gezogen, die Feststellung des richtigen
Datums auch gestützt auf ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Tatsachen
zuzulassen. Voraussetzung dafür wäre aber in jedem Fall, dass das Datum den
formellen Anforderungen von Art. 505 Abs. 1 ZGB genügt (vgl. BGE 116
II 117 E. 7c S. 128). In einem späteren Urteil hat das Bundesgericht
bestätigt, dass ein den formellen Anforderungen von Art. 505 Abs. 1
ZGB genügendes vollständiges Datum eine Gültigkeitsvoraussetzung ist (BGE 117
II 246 E. 3b f. S. 249 f.). Ein Name ist nur dann eine Unterschrift im
Rechtssinn, wenn er die rechtlichen Anforderungen an eine solche erfüllt. Eine
davon besteht darin, dass die Rekognitionsabsicht aus dem Schriftstück oder den
Schriftstücken hervorgeht (vgl. oben E. 3.1.1 und unten E. 3.3.3).
Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer isolierten Betrachtung des Namens
nicht feststellbar. Ein Name allein kann daher den formellen Anforderungen von Art. 505
Abs. 1 ZGB betreffend die Unterschrift nie genügen. Der für die Qualifikation
eines Namens als Unterschrift erforderliche Zusammenhang zwischen dem Namen und
dem Inhalt des Schriftstücks ist auch nicht vergleichbar mit dem Erfordernis
der inhaltlichen Richtigkeit des Datums (vgl. BGE 40 II 190 E. 5
S. 195 f.). Diesem entspricht bei der Unterschrift vielmehr das
Erfordernis, dass der verwendete Name der Wahrheit entspricht (vgl. dazu Müller, a.a.O., Art. 13 OR N 47).
Die Unterschrift ist von anderer Qualität als die Datumsangabe. Anders als bei
dieser kann bei jener nicht unterschieden werden zwischen äusserer Gestalt und
Inhalt (Hasenböhler, Zur
Problematik der Formelemente beim <Testament> im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, in: ZBJV 1995 S. 167, 169 und 175). Aus den vorstehenden
Gründen spricht BGE 116 II 117 entgegen der Ansicht des Zivilgerichts
(vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6.4 f.) und der Beklagten
(vgl. Berufungsantwort Ziff. 13.a.vi, 32 und 34) nicht dafür, auch
für die Feststellung des erforderlichen Zusammenhangs zwischen dem Namen und
dem Inhalt des Schriftstücks den Rückgriff auf ausserhalb des Schriftstücks
liegende Tatsachen zuzulassen. Das Erfordernis der Unterschrift bleibt von BGE
116 II 117 unberührt (Hasenböhler,
a.a.O., S. 175), wie die Klägerin zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 3,
31, 34 f. und 39). Da ein eigenhändig geschriebener Name allein den formellen
Anforderungen von Art. 505 Abs. 1 ZGB an eine Unterschrift nie genügen
kann, spricht der Umstand, dass das Bundesgericht bis zur diesbezüglichen
Revision des Gesetzes die Berücksichtigung ausserhalb des Schriftstücks
liegender Tatsachen nur bei Vorhandensein eines den formellen Anforderungen von
Art. 505 Abs. 1 ZGB genügenden vollständigen Datums zugelassen hat, dafür,
den Rückgriff auf ausserhalb des Schriftstücks liegende Umstände zur
Feststellung des für die Qualifikation eines Namens als Unterschrift
erforderlichen Zusammenhangs zwischen diesem und dem Inhalt des Schriftstücks
weiterhin auszuschliessen. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Zivilgerichts
(vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6.5 f.) irrelevant, ob diese
Umstände unbestritten oder urkundlich belegt sind.
3.3.3 In
einem in der amtlichen Sammlung publizierten jüngeren Urteil betreffend die
Kündigung eines Mietverhältnisses mit einem nicht unterzeichneten Formular und
einem unterzeichneten Begleitschreiben hat das Bundesgericht in Anwendung von Art. 13
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) erwogen, die
Willenserklärung könne sich aus einem Schriftstück ergeben und die Unterschrift
könne sich auf einem anderen Schriftstück befinden, sofern zwischen diesen
beiden Schriftstücken ein eindeutiger Zusammenhang bestehe, der sich aus dem
Inhalt beider Schriftstücke ergibt («pour autant qu’ill existe entre ces
documents un lien évident résultant du contenu de chacun d’eux») (BGE 140 III
54 E. 2.3 S. 56 f.). Damit setzt die Einhaltung der Schriftform auch
gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Obligationenrecht voraus, dass der Zusammenhang zwischen dem Schriftstück, aus
dem sich die Willenserklärung ergibt, und dem Schriftstück, auf dem sich die
Unterschrift befindet, aus dem Inhalt der beiden Schriftstücke hervorgeht. Ein
Grund, weshalb im <Erbrecht> weniger strenge Anforderungen gelten könnten,
besteht offensichtlich nicht.
3.3.4 Gemäss
Breitschmid und einem Urteil des
Landgerichts Uri soll auch eine einleitende Selbstbenennung der Erblasserin dem
Erfordernis der Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB genügen
können (vgl. Breitschmid,
Basler Kommentar, Art. 505 ZGB N 6; Breitschmid,
Formprobleme, S. 296; Landgericht Uri vom 26. September 1991 E. 3, in: SJZ
1993 S. 139, 139 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der
herrschenden Lehre stellt die Nennung des Namens der Erblasserin am Anfang des
Schriftstücks keine Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB dar
(vgl. BGE 135 III 206 E. 3.2 S. 208 f. und E. 3.5 S. 210
f.; Dorjee-Good, a.a.O., Art. 505
ZGB N 8; Leuba, a.a.O., Art. 505
CC N 18; Lenz, a.a.O., Art. 505
N 11; Tuor, a.a.O., Art. 505
ZGB N 25; Wolf/Genna, in: Wolf
[Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1, Basel 2012, S. 203; vgl. zum
OR Gauch/ Schluep/Schmid, N 513).
Wie die Klägerin zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 37 f.
und 60) besteht kein Anlass für eine Abweichung von dieser Rechtsprechung und
Lehre, zumal das Bundesgericht unter Berücksichtigung der abweichenden Ansicht
von Breitschmid eine
Praxisänderung ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. BGE 135 III 206 E. 3.2
S. 208 f. und E. 3.5 S. 210 f.). Gegen die Anerkennung einer
einleitenden Selbstbenennung als Unterschrift spricht insbesondere, dass eine
solche keine Rekognitionsabsicht zum Ausdruck bringen kann, weil die
Erblasserin im Zeitpunkt, in dem sie ihren Namen am Anfang des Schriftstücks
anbringt, noch gar nicht mit Sicherheit wissen kann, was sie schreiben wird und
ob sie den Text vollenden wird. Zudem ermöglicht die Nennung des Namens am
Anfang des Schriftstücks keine Unterscheidung zwischen einem blossen Entwurf
und einer vollendeten letztwilligen Verfügung (vgl. BGE 135 III 206
E. 3.5 S. 211; Wolf/Genna,
a.a.O., S. 203). Schliesslich ist es auch nicht verkehrsüblich, die
Unterschrift am Ende eines Schriftstücks durch eine einleitende Selbstbenennung
zu ersetzen. Indem das Zivilgericht eine einleitende Selbstbenennung der
Erblasserin als Unterschrift genügen lässt, wenn sich die Rekognitionsabsicht
aus ausserhalb des Schriftstücks liegenden unbestrittenen oder urkundlich
belegten Tatsachen ergibt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6 f.),
vertritt es entgegen seiner Darstellung (vgl. angefochtener Entscheid
E. 7.4) keinen vermittelnden Ansatz, sondern setzt es sich vielmehr über
die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre hinweg. Es
besteht nicht der geringste Hinweis darauf, dass das Bundesgericht oder die
herrschende Lehre eine einleitende Selbstbenennung nur dann als ungenügend
erachten würden, wenn sich die Rekognitionsabsicht nicht aufgrund
unbestrittener oder urkundlich belegter Tatsachen feststellen lässt. Der
Umstand, dass das Bundesgericht nach der ausdrücklichen Erwähnung von Autoren,
die eine flexiblere, den besonderen Umständen des Einzelfalls angepasste Lösung
vorschlagen, einen Grund für eine Praxisänderung verneint hat (vgl. BGE
135 III 206 E. 3.2 S. 208 f. und E. 3.5 S. 211), spricht
vielmehr eindeutig dafür, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung unabhängig
von den Umständen des Einzelfalls gilt. Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts
(vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6 f.) kann aus den nachstehenden
Gründen auch aus der Zulässigkeit der Datierung am Anfang des Schriftstücks
nicht geschlossen werden, eine einleitende Selbstbenennung könne als
Unterschrift qualifiziert werden. Erstens kann dem Gesetz kein Hinweis darauf
entnommen werden, dass das Datum nicht am Anfang, sondern am Ende des
Schriftstücks angebracht werden sollte. Dementsprechend war bereits vor der Gesetzesrevision,
mit der die Bedeutung des Datums relativiert wurde, unbestritten, dass auch
eine inhaltlich richtige Datierung am Anfang des Schriftstücks gültig ist
(vgl. BGE 56 II 245 E. 2 S. 247 f.; Escher, a.a.O., Art. 505 ZGB N 16; Tuor, a.a.O., Art. 505 ZGB N 18;
vgl. zum geltenden Recht Breitschmid,
Basler Kommentar, Art. 505 ZGB N 10; Druey,
a.a.O., § 9 N 21 und 29; Lenz,
a.a.O., Art. 505 N 14). Bei der Unterschrift spricht hingegen bereits
der Begriff dafür, dass sie am ehesten an den Schluss des Schriftstücks gehört
(vgl. Druey, a.a.O., § 9
N 30; vgl. auch oben E. 3.1.1). Zweitens erfüllt das Datum anders als
die Unterschrift keine Rekognitionsfunktion. Drittens entspricht es einer weit
verbreiteten Gepflogenheit, das Datum an den Anfang eines Schriftstücks zu
setzen (Druey, a.a.O., § 9
N 21; Wolf/Genna, a.a.O., S.
200). Der Ersatz der Unterschrift durch eine einleitende Selbstbenennung ist
hingegen nicht verkehrsüblich.
3.3.5 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Formerfordernis kein Selbstzweck
(vgl. BGE 131 III 601 E. 3.1 S. 604; BGer 5A_323/2013 vom 23. August
2013 E. 2.1) und ist der Grundsatz des «favor testamenti» auch bei der
Anwendung von Formvorschriften zu beachten (vgl. BGE 135 III 206 E. 3.7
S. 211, 116 II 117 E. 7b S. 127). Dies gilt aber nur insoweit, als es mit
dem Erfordernis der Rechts- und Verkehrssicherheit vereinbar ist (vgl. BGE
116 II 117 E. 7b S. 127). Zudem ändert der Grundsatz des «favor
testamenti» nichts daran, dass die geltenden Formvorschriften vom Gericht anzuwenden
sind (vgl. BGE 117 II 246 E. 4 S. 251, 116 II 117 E. 7c
S. 128 f.) und der letzte Wille der Erblasserin im Fall eines
Formmangels keinen Schutz findet (vgl. BGE 117 II 246 E. 4 S. 251).
Der Wille der Erblasserin kann nur respektiert werden, wenn er in einer der vom
Gesetz festgelegten Formen geäussert worden ist (BGer 5A_247/2009 vom 29. Mai
2009 E. 3). Eine Unterschrift kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn der
erforderliche Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Erklärungsträgers und dem
Namen und damit die Rekognitionsabsicht aus dem Erklärungsträger selbst
hervorgeht (vgl. BGE 40 II 190 E. 3 S. 193 f. und E. 5
S. 195 f.). Ein Rückgriff auf ausserhalb des Erklärungsträgers liegende
Tatsachen zur Feststellung dieses Zusammenhangs wäre mit dem Erfordernis der
Rechts- und Verkehrssicherheit nicht vereinbar. Die Nennung des Namens der
Erblasserin am Anfang eines Schriftstücks kann die Rekognitionsfunktion einer
Unterschrift nicht erfüllen (vgl. BGE 135 III 206 E. 3.5 S. 211 und
E. 3.7 S. 211). Damit ändert der Grundsatz des «favor testamenti» nichts
daran, dass die Namensnennung am Anfang eines Schriftstücks keine Unterschrift
im Rechtssinn darstellt (vgl. BGE 135 III 206 E. 3.7 S. 211) und dass
sich der für das Vorliegen einer Unterschrift im Rechtssinn erforderliche
Zusammenhang zwischen dem Namen und dem Inhalt des Schriftstücks aus dem
Schriftstück selbst ergeben muss.
4. Anwendung der rechtlichen Grundlagen auf den
vorliegenden Fall
4.1 Qualifikation der einleitenden Selbstbenennung
und des Namens auf dem Umschlag
4.1.1 Der
Text auf dem von der Erblasserin von Hand niedergeschriebenen Schriftstück
steht unter dem Titel «Mein <Testament>» und beginnt mit dem folgenden Satz:
«Ich, C____, geboren [...], in Basel, verfüge hiermit über meinen Nachlass
letztwillig wie folgt:» Diese einleitende Selbstbenennung kann aus den
vorstehenden Gründen (vgl. oben E. 3.3.4 f.) entgegen der Ansicht der
Beklagten und des Zivilgerichts nicht als Unterschrift im Sinn von Art. 505
Abs. 1 ZGB qualifiziert werden.
4.1.2 Das
Schriftstück befand sich in einem Umschlag. Auf die Vorderseite des Umschlags
schrieb die Erblasserin von Hand:
«<Testament>
C____, BASEL».
In den Akten
finden sich unter anderem die folgenden Urkunden: Generalvollmacht vom 9. August
2013 (Klageantwortbeilage 26), Bankvollmacht vom 29. November 2017
(Klageantwortbeilage 27), Vorsorgeauftrag vom 14. Januar 2018
(Klageantwortbeilage 21), Patientenverfügung vom 14. Januar 2018
(Klageantwortbeilage 29), Vollmacht [...] vom 13. Juni 2019 (Klageantwortbeilage
28) und Auftrag Haushaltsauflösung vom [...] 2019 (Klageantwortbeilage 22). Auf
den Urkunden 1 und 3 bis 6 ist die Unterschrift der Erblasserin jeweils in
verbundener Schrift geschrieben und sind jeweils der erste Buchstabe des Vor-
und Nachnamens in Grossbuchstaben und der Rest in Kleinbuchstaben geschrieben.
Das Gleiche dürfte für die schlecht lesbare Unterschrift auf der Urkunde 2
gelten. Die Unterschrift lautet auf den Urkunden 1, 5 und 6 und wohl auch auf
der Urkunde 2 «C____» und auf den Urkunden 3 und 4 «C____». Auf der Urkunde 3
hat die Erblasserin zudem bei der Angabe ihrer Personalien ihren Namen von Hand
in Grossbuchstaben («C____») geschrieben (vgl. dazu Replik Ziff. 7,
19 und 25c; Berufung Ziff. 23-25). Diesbezüglich macht die Beklagte
geltend, es habe keine typische Unterschrift der Erblasserin gegeben und es sei
nicht erwiesen, dass die Erblasserin nie mit Grossbuchstaben unterschrieben
habe, weil die Beklagte nicht den gesamten lebzeitigen Schriftverkehr der
Erblasserin nachvollziehen könne (Duplik Ziff. 7.b.4). Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die Beklagte, die regen Kontakt mit der Erblasserin gepflegt
hat, zweifellos über ein Schriftstück mit einer Unterschrift in Grossbuchstaben
verfügte, wenn die Erblasserin Urkunden üblicherweise mit Grossbuchstaben
unterschrieben hätte. Aufgrund der vorstehend erwähnten Urkunden ist damit
erstellt, dass die ausschliessliche Verwendung von Grossbuchstaben nicht der
Form entspricht, welche die Erblasserin üblicherweise zum Unterschreiben von
Urkunden verwendet hat. Gemäss einer Lehrmeinung kann der Name auf dem Umschlag
bereits deshalb nicht als Unterschrift qualifiziert werden (vgl. oben
E. 3.1.2). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann offen bleiben, weil das
Vorliegen einer Unterschrift aus den nachstehenden Gründen im vorliegenden Fall
auch dann zu verneinen ist, wenn der handschriftliche Name in Grossbuchstaben
grundsätzlich als mögliche Form der Unterschrift der Erblasserin anerkannt
wird.
Der Umstand
allein, dass sich das Schriftstück im Umschlag befunden hat, vermag den
erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Namen auf dem Umschlag und dem Inhalt
des Schriftstücks nicht zu begründen (vgl. oben E. 3.2, 3.3.1 und 3.3.5).
Die Beklagte
behauptet, der Umschlag sei verschlossen gewesen (Klageantwort Ziff. 16.d,
21.c.i und 21.c.ii). Die Klägerin scheint dies bestreiten zu wollen (Replik Ziff. 25.d).
Der Beweisantrag auf Einvernahme eines Mitarbeiters des Erbschaftsamts als
Zeuge ist mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache abzuweisen,
weil das Verschliessen des Umschlags zur Herstellung des erforderlichen
Zusammenhangs zwischen dem Namen auf dem Umschlag und dem Inhalt des
Schriftstücks genauso wenig geeignet ist wie das Versiegeln (vgl. dazu
oben E. 3.2.1).
Die untersten
rund 20 % des Blattes, auf dem sich der von der Erblasserin verfasste Text
befindet, sind leer. Damit hätte es für das Anbringen der Unterschrift längst
genug Platz gehabt. Zudem befindet sich auf der letzten Zeile des Schriftstücks
unter anderem die Ortsangabe Basel. Auf dem Umschlag findet sich unter anderem
erneut die Ortsangabe Basel. Unter diesen Umständen kann der Text auf dem
Umschlag nicht als Fortsetzung des Texts auf dem Schriftstück betrachtet
werden. Der Text auf dem Umschlag bedeutet bei unbefangener Lektüre, dass sich
darin ein <Testament> der in Basel wohnhaften Erblasserin befindet. Er bildet
damit eine für sich allein ohne weiteres verständliche Einheit.
Die vom
Zivilgericht (angefochtener Entscheid E. 6.3) und der Beklagten selbst
(Berufungsantwort Ziff. 13b.i und 36) als Inhaltsangabe bezeichnete
Aufschrift «<Testament>» auf dem Umschlag schafft zwar einen inhaltlichen
Zusammenhang mit dem als «Mein <Testament>» überschriebenen Schriftstück. Dieser
entspricht jedoch nicht dem für die Annahme der Rekognitionsabsicht
erforderlichen Zusammenhang. Die Tatsache, dass es sich gemäss der Beklagten
und dem Zivilgericht bei der Aufschrift «<Testament>» um eine Inhaltsangabe
handelt, spricht vielmehr dafür, dass die Erblasserin mit ihrem darunter in
Grossbuchstaben angebrachten Namen bloss die Inhaltsangabe mit der Information
ergänzen wollte, dass es sich um ihr <Testament> handle.
Aus den
vorstehend erwähnten Gründen ergibt sich aus dem Schriftstück und dem Umschlag
sowie dem Inhalt der darauf angebrachten Texte keineswegs, dass die Erblasserin
mit dem Anbringen ihres Namens auf dem Umschlag anerkannt hat, dass der Inhalt
des Schriftstücks als Willenserklärung von ihr gelten soll. Damit kann der Name
auf dem Umschlag nicht als Unterschrift der Erblasserin qualifiziert werden.
4.1.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass weder die einleitende Selbstbenennung
auf dem mit 5. August 2013 datierten Schriftstück noch der Name auf dem
Umschlag, in dem es beim Erbschaftsamt hinterlegt worden ist, als Unterschrift
im Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden kann. Damit fehlt es
der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 5. August 2013 an einer
Unterschrift der Erblasserin. Sie ist daher in Gutheissung der Klage der
Klägerin wegen Formmangels in Anwendung von Art. 520 Abs. 1 ZGB für
ungültig zu erklären.
4.1.4 Da
der Wille der Erblasserin nur respektiert werden kann, wenn er in einer der vom
Gesetz festgelegten Formen geäussert worden ist (vgl. oben E. 3.3.5),
und das Schriftstück und der Umschlag, die Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden, weder je einzeln noch zusammen den in casu ausschliesslich
zur Diskussion stehenden Formerfordernissen von Art. 505 Abs. 1 ZGB für
eigenhändige letztwillige Verfügungen genügen (vgl. oben E. 4.1.1
f.), gehen die Ausführungen der Beklagten betreffend die Persönlichkeit, die
Beziehungen, die Motive und den Willen der Erblasserin an der Sache vorbei.
Darauf ist daher grundsätzlich nicht einzugehen (vgl. dazu auch
angefochtener Entscheid E. 5.2).
4.2 Qualifikation bei Rückgriff auf Umstände
ausserhalb des Schriftstücks (Eventualbegründung)
4.2.1 Selbst
für den Fall, dass entgegen der vorstehenden Beurteilung mit dem Zivilgericht
davon ausgegangen wird, dass zur Feststellung der Rekognitionsabsicht auch
ausserhalb des Schriftstücks oder der Schriftstücke liegende anerkannte oder
urkundlich belegte Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, kann die
Rekognitionsabsicht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Zivilgerichts
(vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6.5 f., 6 und 7.7) keineswegs
zweifelsfrei festgestellt werden. Dazu wäre erforderlich, dass kein ernsthafter
Zweifel daran besteht, dass die Erblasserin mit der Selbstbenennung auf dem
Schriftstück oder mit dem Namen auf dem Umschlag anerkannt hat, dass der Inhalt
des Schriftstücks, das sich darin befunden hat, als Willenserklärung von ihr
gelten soll. Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall.
4.2.2 Das
Zivilgericht stellte fest, es sei unbestritten oder urkundlich belegt, dass die
Erblasserin die Texte auf dem Schriftstück und dem Umschlag eigenhändig
anbrachte, das Schriftstück im Umschlag am 5. August 2013 beim
Erbschaftsamt Basel-Stadt hinterlegte, die dafür geschuldete Gebühr von CHF
50.– bezahlte und sich die Hinterlegung bescheinigen liess (angefochtener
Entscheid E. 6.2, 6.4, 7.2 und 7.7). Dies ist richtig. Bewiesen ist zudem,
dass die Erblasserin im Auftrag Haushaltsauflösung vom [...] 2019
(Klageantwortbeilage 22), also zwei Tage vor ihrem Freitod am [...] 2019,
erklärt hat, dass ein <Testament> beim Erbschaftsamt Basel-Stadt hinterlegt sei
(vgl. dazu Klageantwort Ziff. 16.c und 21.a). Zum Inhalt des Testaments
äusserte sich die Erblasserin im Auftrag Haushaltsauflösung allerdings nicht.
Unrichtig sind
hingegen die weiteren Feststellungen des Zivilgerichts und der Beklagten, es
sei unbestritten oder urkundlich belegt, dass die Erblasserin den gesamten Text
auf dem Schriftstück und dem Umschlag am 5. August 2013 geschrieben, das
Schriftstück in einem Zug verfasst, das Schriftstück selber in den Umschlag
gelegt und diesen verschlossen habe (angefochtener Entscheid E. 6.4, 7.2
und 7.7; Berufungsantwort Ziff. 13b.iii, 13.d.ii und 13.d.v), wie die
Klägerin sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 3 und
42-44, 51). Die entsprechenden Behauptungen der Beklagten
(vgl. Klageantwort Ziff. 16.d und 21.b.iii) sind von der Klägerin
bestritten worden (vgl. Replik Ziff. 25 und 72) und nicht durch
Urkunden bewiesen. Abgesehen von der Behauptung, der Umschlag sei verschlossen
gewesen, könnten sie auch von niemandem bestätigt werden, weil die Beklagte
nicht behauptet, die Erblasserin habe das Schriftstück in Anwesenheit einer
anderen Person verfasst. Indem die Beklagte schreibt, es sei «davon auszugehen,
dass die testamentarischen Anordnungen sowie der Umschlag in einem Zug
geschrieben wurden» (Klageantwort Ziff. 21.b.iii) gesteht sie im Übrigen
selbst zu, dass ihr der zeitliche Ablauf der Niederschrift der Texte nicht
bekannt ist. Für die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung urkundlich belegt ist,
ist entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Berufung Ziff. 16, 42 und
49) nicht der strafrechtliche, sondern der zivilprozessuale Urkundenbegriff
massgebend. Gemäss Art. 177 ZPO gelten als Urkunden Dokumente, die
geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Ob die Beweiseignung
tatsächlich eine Voraussetzung des Vorliegens einer Urkunde im Sinn der ZPO
darstellt, ist umstritten (vgl. statt vieler Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 177
ZPO N 3-5 mit Nachweisen; Schmid/Baumgartner,
a.a.O., Art. 177 N 1 mit Nachweisen). Jedenfalls kann höchstens
abstrakte Beweiseignung verlangt werden (vgl. Dolge, a.a.O., Art. 177 ZPO N 5; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 177 N 2; Weibel, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 N 14).
Eine solche ist gegeben, wenn das Dokument für das Gericht als Erkenntnisquelle
in Frage kommt (vgl. Müller, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 N 3;
Weibel, a.a.O., Art. 177
N 14). Dies ist für das mit 5. August 2013 datierte Schriftstück zu
bejahen. Dass das Schriftstück unterschrieben ist, ist nicht begriffsnotwendig
und selbst ein Schriftstück, das den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht genügt, kann eine Urkunde im Sinn des Zivilprozessrechts
sein (Weibel, a.a.O., Art. 177
N 8 und 16). Daher kann dem Schriftstück die Urkundenqualität im
zivilprozessualen Sinn entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Berufung Ziff. 11
und 61) auch nicht wegen Fehlens einer Unterschrift abgesprochen werden. Das
Schriftstück ist mit 5. August 2013 datiert. Die Richtigkeit eines
handschriftlichen Datums auf einem <Testament> wird zwar vermutet (vgl. BGE
116 II 117 E. 3 S. 119, 95 II 1 E. 1 S. 3, 93 II 161 E. 1a S.
163; Breitschmid, Basler
Kommentar, Art. 505 ZGB N 11; Lenz,
a.a.O., Art. 505 N 15; Weimar,
a.a.O., Art. 505 ZGB N 17). Da einem handschriftlich unterzeichneten
Schriftstück in der Regel eine höhere Beweiskraft zukommt als einem solchen
ohne Unterschrift (vgl. Müller,
a.a.O., Art. 177 N 21), erscheint es jedoch zweifelhaft, dass diese
Vermutung auch dann gilt, wenn die Erblasserin das Schriftstück wie im
vorliegenden Fall nicht unterzeichnet hat. Zudem ist das Datum auch dann
richtig, wenn sich die Niederschrift über mehrere Tage oder gar Wochen
hingezogen hat und die Erblasserin das <Testament> am angegebenen Tag vollendet
hat (vgl. Druey, a.a.O.,
§ 9 N 21; Weimar,
a.a.O., Art. 505 ZGB N 18; Wolf/Genna,
a.a.O., S. 200). Folglich kann aus der Vermutung der Richtigkeit des Datums
nicht geschlossen werden, das Schriftstück sei an einem Tag verfasst worden.
Aus den vorstehenden Gründen liefert das mit 5. August 2013 datierte
Schriftstück keinen Beweis dafür, dass die Erblasserin den ganzen Text am
angegebenen Tag geschrieben hat, und könnte sie das Datum ohne weiteres auch nach
der Niederschrift des übrigen Texts angebracht haben. Im Übrigen ist die Frage,
ob die vorstehend erwähnten bestrittenen Tatsachen durch Urkunden belegt sind,
nicht entscheidwesentlich, weil die Beklagte daraus auch im Fall der Bejahung
eines Urkundenbeweises nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte (vgl. unten
E. 4.2.3).
4.2.3 Auch
bei Wahrunterstellung aller vorstehend erwähnten Umstände (vgl. oben
E. 4.2.2) stünde nicht fest, dass die Erblasserin mit der Selbstbenennung
auf dem Schriftstück oder mit dem Namen auf dem Umschlag anerkannt hat, dass
der Inhalt des Schriftstücks, das sich darin befunden hat, als Willenserklärung
von ihr gelten soll. Es besteht vielmehr die ernsthafte Möglichkeit, dass es
sich beim Schriftstück wie von der Klägerin geltend gemacht (vgl. Klageantwort
Ziff. 17, 19; Berufung Ziff. 25, 29 und 53) bloss um einen nicht
beendeten Entwurf handelt und die Erblasserin versehentlich den Entwurf statt
des vollendeten Testaments in den Umschlag gelegt hat und mit der darauf
angebrachten Aufschrift bloss den Inhalt des Umschlags angeben wollte.
Insbesondere
aufgrund der Hinterlegung des Umschlags mit dem Schriftstück als
(vermeintliches) <Testament> beim Erbschaftsamt und dem Hinweis auf das
hinterlegte (vermeintliche) <Testament> im Auftrag Haushaltsauflösung besteht
zwar kein Zweifel daran, dass die Erblasserin davon ausgegangen ist, sie habe
ein rechtsgültiges vollendetes <Testament> errichtet und beim Erbschaftsamt
hinterlegt. Dass es sich beim Schriftstück im Umschlag tatsächlich um das von
der Erblasserin verfasste vollendete <Testament> und nicht um einen blossen
Entwurf handelt und dass der Inhalt des Schriftstücks tatsächlich dem letzten
Willen der Erblasserin entspricht, kann aus diesen Tatsachen aber nicht
abgeleitet werden. Namentlich die nachstehenden Umstände sprechen für die
Möglichkeit, dass die Erblasserin einen Entwurf mit dem vollendeten <Testament>
verwechselt und versehentlich den Entwurf statt des vollendeten Testaments in
den Umschlag gelegt und das vollendete <Testament> statt des Entwurfs entsorgt hat.
Gemäss den
eigenen Angaben der Beklagten besuchte die Erblasserin eine Handelsschule,
bildete sich zur eidgenössisch diplomierten Direktionsassistentin aus und
verfügte über einen KV-Abschluss, einen Abschluss als Betriebsökonomin HWV und
einen Abschluss im Bereich ihres Hobbies, der Graphologie (Klageantwort Ziff. 12a).
Angesichts dieser Ausbildung und dieser Abschlüsse ist es kaum vorstellbar,
dass der Erblasserin nicht bekannt gewesen ist, dass ein Schriftstück, das
Rechtswirkungen entfalten soll, in der Regel am Ende zu unterschreiben ist und
in der Regel weder die einleitende Selbstbenennung noch der Name auf dem
Umschlag die Unterschrift zu ersetzen vermag, und dass sie auf dem Schriftstück
nicht ihre Unterschrift angebracht hätte, wenn es sich dabei um ihr vollendetes
<Testament> gehandelt hätte (vgl. dazu auch Replik Ziff. 10 und 78;
Berufung Ziff. 28 f.).
Die Beklagte
behauptet, in Belastungs- und/oder Stresssituationen sei die Erblasserin rasch
nervös und fahrig geworden und seien ihr Fehler unterlaufen. Zudem sei davon
auszugehen, dass die Hinterlegung des Testaments für die Erblasserin ein höchst
belastender Moment gewesen sei (Klageantwort Ziff. 12.d und 13.b.iv). Ob
diese von der Klägerin bestrittenen (Replik Ziff. 11 und 19) Behauptungen
den Tatsachen entsprechen, kann offenbleiben, weil die Beklagte daraus ohnehin
nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Sie könnten zwar allenfalls eine
mögliche Erklärung für das Fehlen der Unterschrift liefern, sprechen aber auch
für die Möglichkeit, dass der Erblasserin in ihrer angeblichen Nervosität
insofern ein Fehler unterlaufen ist, dass sie versehentlich einen Entwurf statt
des vollendeten Testaments in den Umschlag gesteckt hat.
Die Möglichkeit,
dass es sich beim Schriftstück nicht um das vollendete <Testament> der
Erblasserin, sondern um einen blossen Entwurf handeln könnte und dass dessen
Inhalt nicht dem letzten Willen der Erblasserin entsprechen könnte, wird auch
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Inhalt des Schriftstücks den einzigen möglichen
ernsthaft in Betracht zu ziehenden letzten Willen der Erblasserin darstellen
würde. Die Behauptung der Beklagten, der Inhalt des mit 5. August 2013
datierten Schriftstücks entspreche dem wirklichen Willen der Erblasserin
(Klageantwort Ziff. 23.k), bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen
(vgl. Replik Ziff. 97). Die Beklagte behauptet zwar, die Erblasserin
habe sich ihr gegenüber dahingehend geäussert, dass ihr Vermögen unbedingt an
eine Familie weitergegeben werden solle, in der eine nächste Generation
vorhanden ist (Klageantwort Ziff. 13.b.iv). Diese Behauptung ist
bestritten (Replik Ziff. 16) und nicht ansatzweise urkundlich bewiesen.
Das einzige für die vorstehende Behauptung in Betracht kommende Beweismittel
ist die Parteibefragung der Beklagten. Selbst bei Wahrunterstellung schlösse
die Behauptung der Beklagten eine vom Inhalt des Schriftstücks (Einsetzung der
Beklagten als Erbin und des Sohns der Beklagten als Ersatzerbe) abweichende
letztwillige Verfügung der Erblasserin keineswegs aus. Erstens handelt es sich
bei der Begründung, die Erblasserin habe ihre von ihr ebenfalls sehr
geschätzten kinderlosen Cousinen im Schriftstück deshalb nicht berücksichtigt,
weil sie den Wunsch gehabt habe, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod von
Generation zu Generation weitergegeben werde, gemäss den eigenen Angaben der
Beklagten um eine blosse Vermutung (vgl. Klageantwort Ziff. 13.b.iv
und 21.d.1). Zweitens ist aus der Aufhebung eigenhändiger letztwilliger
Verfügungen vom 23. März 1998 und 14. April 2011 im mit 5. August
2013 datierten Schriftstück zu schliessen, dass die Erblasserin vor dem 5. August
2013 bereits inhaltlich abweichende letztwillige Verfügungen getroffen hat.
Schliesslich wäre es auch im Falle des Wunsches nach einer Weitergabe des
Vermögens von Generation zu Generation gut vorstellbar, dass die Erblasserin in
ihrer letztwilligen Verfügung zumindest in geringem Umfang auch ihre sehr
geschätzten kinderlosen Cousinen berücksichtigt hätte, zumal sie letztlich ein
erhebliches Vermögen von mehreren Millionen hinterliess.
Die Klägerin hat
soweit ersichtlich erstmals in der unaufgeforderten Stellungnahme vom 2.
Februar 2022 (Ziff. 8) geltend gemacht, die Erblasserin könnte mehrere
Entwürfe erstellt und statt des beabsichtigten Testaments einen Entwurf in den
Umschlag gelegt haben. Dies ist jedoch unerheblich, obwohl mit der
Stellungnahme vom 2. Februar 2022 vorgebrachte Noven verspätet und daher
unbeachtlich wären (vgl. dazu unaufgeforderte Stellungnahme vom 14.
Februar 2022 Ziff. 2). Die Möglichkeit, dass die Erblasserin einen Entwurf
und ein vollendetes <Testament> erstellt und versehentlich den Entwurf in den
Umschlag gesteckt hat, wird vom Gericht bloss im Rahmen der Beweiswürdigung
berücksichtigt, nämlich bei der Frage, ob von der bewiesenen Tatsache, dass die
Erblasserin davon ausgegangen ist, sie habe ein vollendetes <Testament> beim
Erbschaftsamt hinterlegt, auf die von der Klägerin bestrittene Tatsache
geschlossen werden kann, das Schriftstück im Umschlag sei das vollendete
<Testament>. Wenn das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung prüft, ob kein
ernsthafter Zweifel am Vorliegen einer bestrittenen Tatsache besteht, darf es
nicht bloss von den Parteien behauptete Hypothesen berücksichtigen.
4.3 Bemerkungen zum Parteigutachten
Die Beklagte
reichte ein Parteigutachten von [...] (Klageantwortbeilage 36) ein. Darin
kam dieser zum Schluss, «dass das <Testament> der Erblasserin vom 5. August
2013 in tauglicher und rechtsgenügender Form, durch einleitende Selbstbenennung
und/oder in Verbindung mit der Namensnennung auf dem Umschlag, unterzeichnet
und damit gültig ist.» Die Begründung dieses Parteigutachtens
enthält nichts, was geeignet wäre, die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen
und der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt
insbesondere auch für die vom Parteigutachter zitierte deutsche Judikatur und
Literatur. Die zitierten Lehrmeinungen (vgl. Parteigutachten Ziff. 10
FN 17 und Ziff. 11) widersprechen den vorstehenden Erwägungen und der
Rechtsprechung des Bundesgerichts grösstenteils nicht, weshalb die Beklagte
daraus von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Einzelne deutsche
Oberlandesgerichte haben in Fällen, die in gewissen Aspekten mit dem
vorliegenden vergleichbar, entgegen dem Parteigutachter (Parteigutachten Ziff. 7
FN 12) mit diesem aber nicht deckungsgleich sind, zwar Unterschriften auf
Umschlägen, in denen Testamente verschlossen aufbewahrt worden sind, als
Unterschriften des Testaments qualifiziert (vgl. insb. OLG Rostock 3 W
30/13 vom 25. September 2013; OLG Braunschweig 7 W 82/10 vom 8. Februar
2011; OLG Celle 22 W 18/96 vom 24. Juni 1996 E. 2). Zudem wird gemäss den
Angaben im Parteigutachten in einem Kommentar zum deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) die Ansicht vertreten, ein verschlossener und mit Aufschrift
versehener Brief sei im Allgemeinen als einheitliche Urkunde anzusehen
(vgl. Parteigutachten Ziff. 15 FN 28). Wenn ein nicht
unterschriebenes <Testament> in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt wird,
wird die Unterschrift der Erblasserin auf dem Umschlag nach deutscher
Rechtsprechung und Lehre ausnahmsweise als Unterschrift des Testaments
qualifiziert, wenn die Unterschrift auf dem Umschlag keine selbständige
Bedeutung hat und mit dem Text des Testaments in einem so engen Zusammenhang
steht, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung
als äussere Fortsetzung und Abschluss der in der Testamentsurkunde verkörperten
Erklärung darstellt (vgl. Baumann,
a.a.O., § 2247 BGB N 107 mit Nachweisen; Weidlich, in: Palandt Bürgerliches Gesetzbuch mit
Nebengesetzen, 77. Auflage, München 2018, § 2247 BGB N 12 mit
Nachweisen; vgl. ferner BayObLG 1Z BR 66/02 vom 12. August 2002
E. 3a). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann aber nicht generell,
sondern nur nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden
(vgl. BayObLG 1Z BR 66/02 vom 12. August 2002 E. 3a; Weidlich, a.a.O., § 2246 N 12).
Da die Umstände der von den deutschen Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen
nicht identisch sind mit denjenigen des vorliegenden Falls, kann folglich aus
den erwähnten Urteilen nicht geschlossen werden, der Name der Erblasserin auf
dem Umschlag müsste auch im vorliegenden Fall als Unterschrift des darin
aufbewahrten Schriftstücks qualifiziert werden. Zudem gilt die vorstehend
erwähnte Rechtsprechung gemäss einem renommierten Kommentar zum BGB nur für die
ordnungsgemässe Unterschrift und nicht für den blossen Namenszug der
Erblasserin, wobei mit der ordnungsgemässen Unterschrift diejenige in der
allgemein üblichen Form gemeint sein dürfte (vgl. Baumann, a.a.O., § 2247 BGB N 107 und 92). An
einer solchen fehlt es im vorliegenden Fall (vgl. oben E. 4.1.2).
Im Übrigen
stellten im Ergebnis abweichende Entscheide einzelner deutscher Oberlandesgerichte
und ein Kommentar zum Deutschen Recht ohnehin keinen hinreichenden Grund für
ein Abrücken von der Rechtsprechung des Bundesgerichts dar.
Schliesslich hat
das Bayerische Oberste Landesgericht in einem der im Parteigutachten (Ziff. 7
FN 12) zitierten Urteile entschieden, dass es in einem dem vorliegend zu
beurteilenden sehr ähnlichen Fall nicht zu beanstanden ist, dass das
Landgericht die Unterschrift auf einem Umschlag, in dem ein <Testament
aufbewahrt worden ist, nicht als Unterschrift des Testaments anerkannt hat,
weil der Unterschrift selbständige Bedeutung zukomme. Dabei hat es insbesondere
berücksichtigt, dass der Text nur etwa die Hälfte der Testamentsurkunde umfasst
hat und die Erblasserin daher keinen äusseren Anlass gehabt habe, ihre
letztwillige Verfügung auf dem Umschlag statt auf der Urkunde zu unterschreiben
(BayObLG 1Z BR 66/02 vom 12. August 2002 E. 3b). Zudem wird im
erwähnten Urteil des Obersten Landesgerichts und einem Standardkommentar zum
BGB festgehalten, dass Umschlag und Inhalt nicht ohne weiteres ein unteilbares
Ganzes bildeten und der erforderliche innere Zusammenhang zwischen
Testamentsinhalt und Namensunterschrift auf dem Umschlag insbesondere dann
nicht bestehe, wenn sich die Aufschrift auf dem Umschlag lediglich als
Kennzeichnung des Inhalts erweist (BayObLG 1Z BR 66/02 vom 12. August 2002
E. 3a; Weidlich, a.a.O.,
§ 2247 BGB N 12). In einem vom Parteigutachter zitierten Urteil
(vgl. Parteigutachten Ziff. 7 FN 12) hat ein Deutsches
Oberlandesgericht zwar eine im linken oberen Blattbereich angebrachte Unterschrift
ausnahmsweise als formwirksam anerkannt. Diese Ausnahme begründete es damit,
dass am seitlichen und unteren Rand nicht genügend Platz vorhanden gewesen ist
(OLG Celle 22 W 18/96 vom 24. Juni 1996 E. 1). Da im vorliegenden Fall am
unteren Rand des Schriftstücks längst genug Platz für die Unterschrift der
Erblasserin vorhanden gewesen wäre, kann die Beklagte aus dem erwähnten Urteil
von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist die blosse Selbstbezeichnung
der Erblasserin im Eingangstext auch nach der in Deutschland herrschenden
Meinung keine Unterschrift (Baumann,
a.a.O., § 2247 BGB N 98; Weidlich,
a.a.O., § 2247 BGB N 11 mit Nachweisen).
5. Berufungsentscheid und Prozesskosten
5.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung und die Klage der Klägerin
gutzuheissen sind. Entsprechend diesem Ausgang des Prozesses hat die Beklagte
in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die erst- und zweitinstanzlichen
Prozesskosten zu tragen.
5.2 Die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens umfassen die Pauschale für das
Schlichtungsverfahren und die Entscheidgebühr (vgl. Art. 95 Abs. 2
lit. a und b ZPO). Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beträgt CHF
5'000.– (Klagebewilligung vom 23. Juni 2020 [Klagebeilage 1]) und die
Entscheidgebühr beläuft sich auf CHF 45'750.– (angefochtener Entscheid
E. 9.2). Da die Klägerin die Pauschale für das Schlichtungsverfahren
bereits bezahlt und einen Kostenvorschuss in Höhe der Entscheidgebühr geleistet
hat (angefochtener Entscheid E. 9.2), hat die Beklagte die Gerichtskosten
der Klägerin zu bezahlen.
Mit Kostennote
vom 7. Juni 2021 machte die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 226'277.70 geltend. Die Bestimmungen, auf die sie
sich zur Begründung stützt, bezeichnet sie mit «HO». Dies entspricht der
Abkürzung für die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (SG 291.400). Aus den angegebenen Paragraphen ist jedoch
ersichtlich, dass sich die Klägerin in der Sache nicht auf die HO, sondern auf
das Honorarreglement (HoR, SG 291.400) stützt. Die Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren bemisst sich aber nach der HO (vgl. § 26
Abs. 1 HoR; angefochtener Entscheid E. 9.3.1). Daher kann auf die
Berechnung des Honorars in der Kostennote nicht abgestellt werden.
Bei einem
Streitwert von über CHF 2 Mio. beträgt das Grundhonorar 1 % bis 3 % des
Streitwerts (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 14 HO). Die Klägerin macht mit
Kostennote vom 7. Juni 2021 ein Grundhonorar von 3 % des Streitwerts
geltend. Die Beklagte bemisst das Grundhonorar mit Kostennote vom 24. August
2021 mit 2.5 % des Streitwerts. In tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende
Fall eher einfach gelagert. In rechtlicher Hinsicht bietet er hingegen gewisse
Schwierigkeiten, die insbesondere die mit der Kostennote vom 7. Juni 2021
geltend gemachten juristischen Recherchen rechtfertigen. Insgesamt lässt sich
damit unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. § 2
Abs. 1 und 2 HO) nur ein Grundhonorar im mittleren Bereich der tariflichen
Bandbreite rechtfertigen. Daher ist das Grundhonorar entsprechend dem
angefochtenen Entscheid auf 2 % des Streitwerts entsprechend CHF 62'000.–
festzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.3.3). Ein Zuschlag
gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO kommt nicht in Betracht, weil insgesamt nicht
von einem überdurchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden kann und das
Grundhonorar von 2 % des Streitwerts eine ausreichende Vergütung ergibt. Gemäss
§ 3 Abs. 2 HO deckt das Grundhonorar in schriftlich geführten Verfahren
den Aufwand für eine Rechtschrift und eine Verhandlung ab. Da im vorliegenden
Fall keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, gilt das Grundhonorar den
Aufwand für die Klage und die Replik ab (vgl. angefochtener Entscheid
E. 9.3.3). In Anlehnung an den angefochtenen Entscheid
(vgl. angefochtener Entscheid E. 9.3.4) sind auf dem Grundhonorar die
folgenden Zuschläge zu berechnen: 30 % für die Schlichtungsverhandlung
(vgl. § 5 Abs. 1 lit. b.ba HO), 20 % für den schriftlichen
Schlussvortrag vom 7. Juni 2021 (vgl. § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO), 10 %
für die Replik zum schriftlichen Schlussvortrag vom 25. August 2021
(vgl. § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO) und 10 % für aussergerichtliche
Vergleichsbemühungen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. b.bd HO). Der mit der
Kostennote vom 7. Juni 2021 geltend gemachte Zuschlag von 30 % für
aussergerichtliche Vergleichsbemühungen käme höchstens bei aufwändigen
Vergleichsbemühungen in Betracht. Solche hat die Klägerin nicht ansatzweise
substanziiert. Insgesamt beläuft sich das Honorar damit auf CHF 105'400.–. Die
mit der Kostennote vom 7. Juni 2021 geltend gemachte Pauschale von CHF 100.–
für Auslagen und Spesen ist bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu
berücksichtigen, weil gemäss der HO nur die tatsächlichen Auslagen zu ersetzen
sind (vgl. AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 6.2,
ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 7). Da gemäss § 16 Abs. 2 für
Telefonate, Telefax, Porti usw. die tatsächlichen Auslagen in Rechnung zu stellen
sind, ist es entgegen dem Vorgehen des Zivilgerichts im vorliegenden Fall
(vgl. angefochtener Entscheid E. 9.3.7) auch nicht Sache des
Gerichts, die tatsächlichen Auslagen anhand der Akten selbst zu bestimmen. Die
Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Honorar und allfälligen Auslagen geschuldet
(vgl. § 16 Abs. 4 HO). Somit beträgt die Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren CHF 105'400.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer.
Dass die Klägerin im Schlichtungsverfahren und bei der Klage einerseits und im
weiteren Verlauf des Verfahrens andererseits von zwei unterschiedlichen
Personen vertreten worden ist, ist entgegen der Ansicht der Beklagten
(vgl. Replik zum schriftlichen Schlussvortrag Ziff. 12.b.i)
offensichtlich irrelevant, weil es sich dabei um eine im Anwaltsregister des
Kantons Basel-Landschaft eingetragene Advokatin und einen im Anwaltsregister
des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Advokaten handelt und die
Parteientschädigung ausser bei unentgeltlicher Verbeiständung nicht der
Rechtsvertretung, sondern der Partei zugesprochen wird.
5.3 Bei
einem Streitwert von über CHF 1 Mio. bis CHF 5 Mio. beträgt die Grundgebühr für
das Berufungsverfahren CHF 30'000.– bis CHF 60'000.– (§ 5 Abs. 1 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Interpoliert beläuft sich die Grundgebühr beim vorliegenden
Streitwert von CHF 3.1 Mio. (angefochtener Entscheid E. 1.3 und
9.2.2) auf CHF 45'750.–. Die tatsächliche Komplexität des vorliegenden
Falls ist eher gering. Die rechtliche Komplexität und der Zeitaufwand des
Gerichts sind jedoch nicht unerheblich. Daher ist die interpolierte Gebühr
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. § 2
und § 5 Abs. 1 GGR) angemessen.
Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren bemisst
sich nach dem HoR (vgl. § 26 Abs. 2 HoR). Im Berufungsverfahren
umfasst das Grundhonorar einen einfachen Schriftenwechsel und beträgt in der
Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche
Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von über CHF 1 Mio. bis
CHF 5 Mio. beträgt das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren CHF
50'000.– bis CHF 100'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Interpoliert beläuft es sich
beim vorliegenden Streitwert von CHF 3.1 Mio. auf CHF 76'250.–. In
tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende Fall wie bereits erwähnt eher
einfach gelagert. In rechtlicher Hinsicht bietet er hingegen gewisse
Schwierigkeiten. Zudem dürfte der Aufwand des Rechtsvertreters der Klägerin für
die 15 Seiten umfassende Berufungsschrift nicht ganz unerheblich gewesen sein.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. § 2
Abs. 1 und 2 HoR) ist daher das interpolierte Grundhonorar angemessen. Da der
Umfang der Bemühungen der Rechtsvertretung der Klägerin im Berufungsverfahren
offensichtlich deutlich geringer gewesen ist als im erstinstanzlichen
Verfahren, ist das Grundhonorar für das Berufungsverfahren auf die Hälfte des
nach den Grundsätzen für das erstinstanzliche Verfahren bemessenen
festzusetzen. Mit der Parteientschädigung ist nur der
objektiv gebotene Aufwand zu vergüten. Dabei handelt es sich
um den Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende
Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Darüber hinausgehenden Aufwand hat
die Partei selbst zu tragen (AGE BEZ.2021.53 vom 18. Januar 2022 E. 3.5,
ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017 E. 10; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 14).
Die unaufgeforderte Stellungnahme der Klägerin vom 2. Februar 2022 war bei
objektiver Betrachtung zur Wahrung ihrer Interessen nicht erforderlich. Daher
ist dafür kein Zuschlag gemäss § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 HoR zu
berechnen. Hingegen kann in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine
Spesenpauschale berücksichtigt werden. Dabei erscheint im vorliegenden Fall
eine Pauschale von knapp 1 % des Honorars entsprechend CHF 380.– angemessen.
Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Honorar und der Auslagenpauschale geschuldet
(vgl. § 24 HoR). Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für
das Berufungsverfahren damit auf CHF 38'505.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Oktober 2021 ([...]) aufgehoben und die
nicht unterzeichnete eigenhändige letztwillige Verfügung von C____, gestorben
am [...] 2019, für ungültig erklärt.
Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 5'000.–,
die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 45'750.– und
die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 45'750.–.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens, die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
werden mit der Zahlung der Berufungsklägerin von CHF 5'000.–, dem
Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 45'750.– und dem Kostenvorschuss
der Berufungsklägerin von CHF 45'750.– verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin CHF 96'500.– zu bezahlen hat.
Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 105'400.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 8'115.80, und für das Berufungsverfahren von CHF 38'505.–, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 2'964.90, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs.
1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.