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Appellationsgericht
Dreiergericht
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BEZ.2021.79
ENTSCHEID
vom 31.
August 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
1
[...] Gesuchsbeklagter
1
C____ Berufungsbeklagte
2
[...]
Gesuchsbeklagte 2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 15. Oktober 2021
betreffend Auskunft und
erbrechtliche Klagen
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 15. Oktober 2021 ist die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt (nachfolgend
Schlichtungsbehörde) auf ein Schlichtungsgesuch von A____ (nachfolgend
Gesuchstellerin) gegen B____ (nachfolgend Gesuchsbeklagter 1) und C____
(nachfolgend Gesuchsbeklagte 2) nicht eingetreten und hat der Gesuchstellerin
die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt.
Mit einer beim
Appellationsgericht Basel-Stadt eingereichten und als Beschwerde bezeichneten
Rechtsmittelschrift vom 26. November 2021 beantragt die Gesuchstellerin,
der Entscheid vom 15. Oktober 2021 sei infolge Rechtsverweigerung aufzuheben
und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, auf das Schlichtungsgesuch
einzutreten und das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Mit einer als Berufung
bezeichneten Rechtsmittelschrift vom 6. Dezember 2021 beantragt die
Gesuchstellerin, der Entscheid vom 15. Oktober 2021 sei in Gutheissung der
Berufung aufzuheben und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, auf das
Schlichtungsgesuch einzutreten und das Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Betreffend das Verhältnis zwischen den beiden Rechtsmitteln beantragt die
Gesuchstellerin, es sei zunächst über die Beschwerde zu befinden. Für den Fall,
dass die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist, sei eventualiter die
Rechtsmittelschrift vom 26. November 2021 als Berufung entgegenzunehmen.
Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, beantragt sie eventualiter (richtig:
subeventualiter) die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift vom 6. Dezember 2021
als Berufung. Mit Rechtsmittelantwort vom 3. März 2022 beantragen die
Gesuchsbeklagten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei
sie abzuweisen. Die Schlichtungsbehörde beantragt mit Stellungnahme vom 17.
Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid erging
unter Bezug der Akten der Schlichtungsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Rechtsmittels ist ein Nichteintretensentscheid der
Schlichtungsbehörde in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Dabei handelt
es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Zingg, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 60 ZPO N
32; vgl. AGE ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 1.1.2, ZB.2011.31 vom 25.
November 2011 E. 2; Hoffmann-Nowotny,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
Basel 2013, Art. 308 N 10; Zürcher,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 59 N 6c). Ein Nichteintretensentscheid der
Schlichtungsbehörde in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem
Streitwert von mindestens CHF 10'000.– ist daher gemäss Art. 308 Abs.
1 lit. a und Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar (AGE BEZ.2021.3 vom 3. März
2021 E. 1 [betreffend Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses], ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 1.1.2 [betreffend
Nichteintretensentscheid wegen mangelhaftem Schlichtungsgesuch], ZB.2011.31 vom
25. November 2011 E. 2 [betreffend Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung
des Kostenvorschusses]; OGer BE ZK 18 380 vom 15. November 2018 E. II.11.1
[betreffend Nichteintretensentscheid wegen anderweitiger Rechtshängigkeit]; Zingg, a.a.O., Art. 60 ZPO N 32; Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 6c;
vgl. Brunner/Vischer,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 30 N 2A). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert mehr als
CHF 10'000.–. Somit ist der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom
15. Oktober 2021 mit Berufung anfechtbar und ist die Rechtsmittelbelehrung
der Schlichtungsbehörde, gemäss welcher der angefochtene Entscheid mit
Beschwerde anfechtbar ist, falsch. Da die als Beschwerde bezeichnete
Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2021 auch die Voraussetzungen der
Berufung erfüllt, ist sie als solche entgegenzunehmen (sog. Konversion;
vgl. AGE ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 1.2). Daher werden im
Folgenden die Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2021 als Berufung und die
Rechtsmittelantwort vom 3. März 2022 als Berufungsantwort bezeichnet. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Zur
Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
1.1.2 Mit
der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).
Die
Schlichtungsbehörde begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die
Sache im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO anderweitig rechtshängig sei.
Die Gesuchstellerin begründet in ihrer Berufung eingehend (Berufung Ziff. 7-14
und 17), weshalb die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz
zu verneinen sei. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO nennt sie dabei nicht. Die
Gesuchsbeklagten wollen daraus schliessen, dass die Gesuchstellerin keine
unrichtige Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO rüge
(Berufungsantwort S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Begründung
der Berufung besteht nicht der geringste Zweifel, dass die Gesuchstellerin
geltend machen will, die Schlichtungsbehörde habe zu Unrecht eine anderweitige
Rechtshängigkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO angenommen und sei
daher zu Unrecht in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 auf das Gesuch nicht
eingetreten. Entgegen der Ansicht der Gesuchsbeklagten (Berufungsantwort S. 5
f.) ist die Nennung der angeblich verletzten Rechtsnorm auch keine
Voraussetzung für die hinreichende Begründung der Rüge der unrichtigen
Rechtsanwendung im Sinn von Art. 310 lit. a und Art. 320 lit. a ZPO (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 30 und 38
sowie Art. 321 N 21; Kunz,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel
2013, Art. 311 N 92 und Art. 321 N 38 f.; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, 440, 524 und 529; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 311 N 10 und
Art. 321 N 14; vgl. zu Art. 42 Abs. 2 BGG BGE 140 III 86 E. 2 S.
89; Chevalier/Seiler, Das
Rügeprinzip vor Bundesgericht und der oberen kantonalen Instanz,
in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung,
Zürich 2016, S. 49, 53 f.; a. M. Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18).
1.1.3 Die
Gesuchsbeklagten machen sinngemäss geltend, die Gesuchstellerin könne mangels
Erbenstellung keinen erbrechtlichen Prozess führen. Daher fehle ihr das
Rechtsschutzinteresse bezüglich des Schlichtungsverfahrens und des
Rechtsmittelverfahrens. Aus diesem Grund sei auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten (vgl. Berufungsantwort S. 2). Mit dieser Begründung verkennen
die Gesuchsbeklagten den grundlegenden Unterschied zwischen dem
Rechtsschutzinteresse im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO als
Prozessvoraussetzung und der Sachlegitimation. Die Erbenstellung der
Gesuchstellerin begründet ihre Aktivlegitimation zu verschiedenen erbrechtlichen
Klagen, insbesondere zu Auskunfts-, Erbschafts-, Herabsetzungs- und Teilungsklagen
(vgl. Brückner/Weibel/Pesenti,
Die erbrechtlichen Klagen, 4. Auflage, Zürich 2022, N 33, 72, 88, 119 und
205). Die Aktivlegitimation ist keine Prozessvoraussetzung (Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 191). Ihr Fehlen hat daher
keinen Nichteintretensentscheid, sondern die (materielle) Abweisung zur Folge.
Im Übrigen ist die Behauptung der Gesuchsbeklagten, der Gesuchstellerin fehle
infolge Ausschlagung der Erbschaft die Erbenstellung
(vgl. Berufungsantwort S. 2), falsch.
Die gesetzlichen
und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen
zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
[ZGB, SR 210]). Die Ausschlagung führt zum Verlust der Erbenstellung ex tunc (Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.],
Praxiskommentar Erbrecht>, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 566 ZGB N 1). Ist
die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich
festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566
Abs. 2 ZGB). Gemäss dem provisorischen Inventar des Erbschaftsamts Basel-Stadt
vom 3. Dezember 2020 (Gesuchsbeilage 1) ist der Nachlass im Umfang von CHF
5'607.33 überschuldet (Schlichtungsgesuch Ziff. 4). Dabei handelt es sich
um ein Inventar gemäss Art. 553 ZGB (Gesuchsbeilage 1 S. 1). Ein solches
wird als Erbschaftsinventar oder Sicherungsinventar bezeichnet (Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.],
Praxiskommentar <Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 553 ZGB N 1). Es
hat keine materiellrechtlichen Wirkungen (Emmel,
a.a.O., Art. 553 ZGB N 8). Insbesondere begründet die blosse Feststellung
einer Überschuldung aufgrund eines Erbschafts- oder Sicherungsinventars im Sinn
von Art. 553 ZGB keine Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566
Abs. 2 ZGB (Escher,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1960, Art. 566 ZGB N 17; Häuptli, a.a.O., Art. 566 ZGB N 13;
Picenoni, in: Berner
Kommentar, 2. Auflage 1964, Art. 566 ZGB N 10). Dies ergibt sich
insbesondere auch daraus, dass die Überschuldung des Nachlasses im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers amtlich festgestellt oder offenkundig gewesen sein
muss (vgl. dazu Schwander,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 566 ZGB N 7) und das
Sicherungsinventar erst nach dem Tod des Erblassers aufgenommen wird. Aus den
vorstehenden Gründen gilt die Vermutung der Ausschlagung der Erbschaft im
vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Gesuchsbeklagten (Berufungsantwort
S. 2) nicht.
1.2 Da
das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittels als berufungsfähiger
erstinstanzlicher Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. oben E. 1.2),
ist eine Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde. Gegenstand einer
Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319
lit. c ZPO bilden ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines
Entscheids. Wenn sich die behauptete Rechtsverzögerung oder -verweigerung aus
einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, ist eine
Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (AGE
BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 2.2; vgl. BGE 138 III 705 E. 2.1
S. 706; AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.1.1).
1.3 Die
Entgegennahme der Rechtsmittelschrift vom 6. Dezember 2021 als Berufung
beantragt die Berufungsklägerin nur eventualiter (richtig subeventualiter) für
den Fall, dass es nicht möglich sein sollte, die Rechtsmitteleingabe vom 26.
November 2021 als Berufung entgegenzunehmen (Rechtsmitteleingabe vom 6.
Dezember 2021 Rechtsbegehren 2 und Begründung Ziff. 2). Da die
Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2021 als Berufung entgegengenommen
wird (vgl. oben E. 1.2), ist die Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2021
folglich entsprechend dem Antrag der Berufungsklägerin nicht zu
berücksichtigen.
2.
2.1 Die
Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst
von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede
Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des
Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln
beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche
die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und
Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben.
Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die
Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen
der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie
die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch
mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung
abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfungsprogramm
vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen
diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).
2.2 Die
Schlichtungsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die
Berufungsklägerin mit ihrer Strafanzeige vom 16. Dezember 2020 eine
Adhäsionsklage anhängig gemacht habe, die Sache daher anderweitig rechtshängig
sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 2), die fehlende anderweitige
Rechtshängigkeit eine Prozessvoraussetzung sei (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO)
und die Schlichtungsbehörde bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung in Anwendung
von Art. 59 Abs. 1 ZPO auf das Schlichtungsgesuch nicht eintrete
(vgl. angefochtener Entscheid E. 1). Die Gesuchstellerin macht geltend,
die Schlichtungsbehörde sei zu Unrecht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit
nicht auf das Schlichtungsgesuch eingetreten (Berufung Ziff. 6). Damit ist die
Frage, ob die Schlichtungsbehörde wegen anderweitiger Rechtshängigkeit einen
Nichteintretensentscheid fällen durfte, Gegenstand des Prüfungsprogramms der
Berufungsinstanz. Die Gesuchstellerin begründet die Unzulässigkeit des
angefochtenen Nichteintretensentscheids damit, dass der Streitgegenstand des
Schlichtungsgesuchs nicht Streitgegenstand der Adhäsionsklage gewesen sei
(vgl. Berufung Ziff. 9 ff. und 17), dass die Gesuchsbeklagte 2
nicht Partei des Adhäsionsverfahrens gewesen sei (vgl. Berufung Ziff. 8),
und dass die Adhäsionsklage nicht mehr rechtshängig sei (vgl. Berufung
Ziff. 7). Dass die Schlichtungsbehörde unabhängig davon, ob die
Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache
erfüllt ist oder nicht, keinen Nichteintretensentscheid hätte fällen dürfen,
macht die Gesuchstellerin in ihrer Berufung nicht geltend. Der Umstand, dass
die Gesuchstellerin dieses Argument in der Begründung ihrer Beanstandung nicht
erwähnt, hindert das Appellationsgericht nicht daran, bei der Beurteilung der
Beanstandung der Gesuchstellerin gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen auch die generelle Zulässigkeit eines Nichteintretensentscheids
der Schlichtungsbehörde wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache zu
prüfen. Im Übrigen ist es aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3) offensichtlich,
dass ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde wegen anderweitiger
Rechtshängigkeit im vorliegenden Fall auch bei Verneinung dieser
Prozessvoraussetzung nicht zulässig ist. Daher dürfte das Appellationsgericht
die Berufung selbst dann mit dieser Argumentation gutheissen, wenn die Frage
nicht Gegenstand des durch die Beanstandungen der Gesuchstellerin vorgegebenen
Prüfungsprogramms wäre.
3.
3.1 Ob
und wenn ja in welchen Fällen die Schlichtungsbehörde im reinen
Schlichtungsverfahren bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung einen
Nichteintretensentscheid fällen darf, ist umstritten. Das Bundesgericht hat die
Frage bisher soweit ersichtlich nur für die sachliche und örtliche
Zuständigkeit geklärt. Es kann und muss jedoch davon ausgegangen werden, dass
die folgenden Erkenntnisse grundsätzlich für alle Prozessvoraussetzungen
Geltung beanspruchen: Obwohl sich Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO ihrem
Wortlaut nach nur an das Gericht wenden und der Nichteintretensentscheid in den
Bestimmungen über den Schlichtungsversuch nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist
ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde nicht von vornherein
ausgeschlossen (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.1 f., 146 III 265 E. 4.2 S. 272
f.). Die Schlichtungsbehörde ist im Grundsatz aber keine Entscheidinstanz. Ihre
primäre Aufgabe besteht gemäss Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Versuch, die
Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen. Kommt es zu keiner Einigung, so
erteilt sie in Anwendung von Art. 209 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die
Klagebewilligung (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.3 S. 54, 146 III
265 E. 4.2 S. 273). Ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde wegen
Fehlens einer Prozessvoraussetzung kommt daher höchstens dann in Betracht, wenn
die Prozessvoraussetzung offensichtlich fehlt (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2
S. 53, E. 4.2.3 S. 54 und E. 4.3 S. 55, 146 III 265 E. 4.3 S. 274).
3.2
3.2.1 Selbst
die Autoren, welche die Zulässigkeit eines Nichteintretensentscheids der
Schlichtungsbehörde in gewissen Fällen bejahen, verneinen diese Möglichkeit für
die Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache
mehrheitlich (Bohnet,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 60 CPC N 18; Egli, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 25; Zingg, a.a.O., Art. 60 ZPO N 31; Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 6c;
a. M. Weingart/Penon,
Ungeklärte Fragen im Schlichtungsverfahren, in: ZBJV 2015 S.465, 478). Die
Ausstellung der Klagebewilligung beraubt den Gesuchsgegner keiner Rechte und er
kann sich vor dem Gericht immer noch auf die anderweitige Rechtshängigkeit
berufen (Zingg, a.a.O.,
Art. 60 ZPO N 31). Aus den nachstehenden Gründen ist der überwiegenden
Lehre zu folgen, wonach die Schlichtungsbehörde das Verfahren wegen
anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache in der Regel nicht durch einen
Nichteintretensentscheid beenden darf.
3.2.2 Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis kommt ein Nichteintretensentscheid der
Schlichtungsbehörde wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit im reinen
Schlichtungsverfahren nur dann in Betracht, wenn die sachliche oder örtliche
Unzuständigkeit offensichtlich ist (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2 S. 53, E.
4.2.3 S. 54 und E. 4.3 S. 55, 146 III 265 E. 4.3 S. 274). Das
Bundesgericht begründet die Zulässigkeit der Beendigung des Verfahrens durch
einen Nichteintretensentscheid bei offensichtlicher Unzuständigkeit
insbesondere damit, dass die Amtshandlungen der Schlichtungsbehörde in diesem
Fall nichtig wären und die Vornahme nichtiger Amtshandlungen nicht gewollt sein
könnte (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.3 S. 54, 146 III 265 E. 4.2 S. 273 und
E. 4.3 S. 274). Fehlerhafte Entscheide sind in der Regel nur anfechtbar. Als
nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders
schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur
ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle
und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4 S. 438). Somit hat die
anderweitige Rechtshängigkeit der Sache zumindest in der Regel keine
Nichtigkeit der Verfahrenshandlungen der Schlichtungsbehörde zur Folge. Damit
fehlt es in diesem Fall an einem wesentlichen Grund für die Zulassung eines
Nichteintretensentscheids. Bereits deshalb ist die Befugnis der
Schlichtungsbehörde zum Erlass eines Nichteintretensentscheids wegen
anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache in der Regel zu verneinen.
3.2.3 Im
Regelfall setzt eine Prüfung der anderweitigen Rechtshängigkeit eine
Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Streitgegenstand der beiden Verfahren
sowie eine Einholung der Akten des bereits hängigen Verfahrens voraus. Wenn das
Fehlen der Prozessvoraussetzung nur mit einer solchen Prüfung festgestellt
werden kann, ist es per se nicht offensichtlich. Folglich darf die
Schlichtungsbehörde zumindest grundsätzlich keinen Nichteintretensentscheid
fällen mit der Begründung, die Sache sei bereits anderweitig rechtshängig (OGer
BE ZK 20 242 vom 3. September 2020 E. III.10.4, ZK 18 380 vom 15.
November 2018 E. II.14.5 und II.15). Gemäss dem Obergericht des Kantons Bern
kommt ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde wegen anderweitiger
Rechtshängigkeit in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn dieselbe
Partei bei derselben Schlichtungsbehörde ein zweites Schlichtungsgesuch mit
identischen Anträgen gestützt auf einen identischen Lebenssachverhalt einreicht
(OGer BE ZK 18 380 vom 15. November 2018 E. II.14.5 und II.15). Eine solche
Ausnahme ist im vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht gegeben. Die Frage
der anderweitigen Rechtshängigkeit lässt sich vielmehr nur mit einer
eingehenden Prüfung der Streitgegenstände der beiden Verfahren und der
möglichen Streitgegenstände einer Adhäsionsklage beantworten. Unter diesen Umständen
kann von einem offensichtlichen Fehlen der negativen
Prozessvoraussetzung der anderweitigen Rechtshängigkeit keine Rede sein.
3.2.4 Schliesslich
ist das vergleichsweise formlose Schlichtungsverfahren nicht darauf ausgelegt,
die unter Umständen heikle Abgrenzungen erfordernde Frage der anderweitigen
Rechtshängigkeit in verlässlicher Weise zu klären und einem Entscheid
zuzuführen. Zudem setzt die Beantwortung der Frage der anderweitigen
Rechtshängigkeit oftmals fundiertes juristisches Wissen voraus, das nicht bei
jeder Schlichtungsbehörde in gleichem Mass zur Verfügung steht (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 6c).
3.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsbehörde im vorliegenden
Fall selbst dann keinen Nichteitretensentscheid wegen anderweitiger
Rechtshängigkeit der Sache fällen darf, wenn die Prozessvoraussetzung der
fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit nicht erfüllt ist. Die Fragen, ob der
Streitgegenstand des Schlichtungsgesuchs auch Streitgegenstand der
Adhäsionsklage ist und ob diese rechtshängig ist, können daher mangels
Entscheiderheblichkeit offen bleiben. Da die Schlichtungsbehörde keinen
Nichteintretensentscheid wegen anderweitiger Rechtshängigkeit fällen darf, ist
der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und ist die Sache zur
weiteren Behandlung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen.
4.
4.1
4.1.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung vollumfänglich
gutzuheissen ist. Folglich haben die Gesuchsbeklagten in Anwendung von
Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu
tragen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.
4.1.2 Mit
ihrem Schlichtungsgesuch macht die Gesuchstellerin geltend, der Nachlasswert
betrage mindestens CHF 975'588.50 (vgl. Rechtsbegehren 3.1 des
Schlichtungsgesuchs), und beantragte sie Verurteilung der Gesuchsbeklagten zur
Übertragung des Nachlasses (vgl. Rechtsbegehren 2). Zudem stellt sie
Auskunftsbegehren (vgl. Rechtsbegehren 1). Mit dem angefochtenen Entscheid
ist die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Mit
der vorliegenden Berufung beantragt die Gesuchstellerin, dieser Entscheid sei
aufzuheben und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, auf das
Schlichtungsgesuch einzutreten. Damit beläuft sich der Streitwert des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens auf mindestens rund CHF 1 Mio.
4.1.3 Bei
einem Streitwert über CHF 500'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt die Grundgebühr
CHF 20'000.– bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs.
1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Bei einem
Nichteintretensentscheid wegen fehlender Prozessvoraussetzungen und bei
Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte kann die Grundgebühr bis
auf die Hälfte ermässigt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b und c GGR). Ist die
Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann die Grundgebühr gemäss §
16 Abs. 2 GGR bis auf einen Zehntel ermässigt werden. Im Verhältnis zum hohen
Streitwert war die Inanspruchnahme des Gerichts durch das vorliegende
Berufungsverfahren besonders gering. Allerdings war der Zeitaufwand nicht
derart gering, dass sich die maximale Ermässigung auf ein Zehntel rechtfertigen
würde. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GGR erscheint eine
Gerichtsgebühr von CHF 3'000.– angemessen.
4.1.4 Bei
einem Streitwert von über CHF 500'000.– bis CHF 1'000'000.– bewegt sich das
Grundhonorar im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren zwischen
CHF 30'000.– und CHF 50'000.– (§ 5 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR,
SG 291.400]). Für ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren ohne
anschliessende Klageerhebung beträgt das Honorar in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten maximal ein Drittel des für den durchgeführten Prozess zulässigen
Honorars (§ 4 HoR). Im Berufungsverfahren beträgt das Grundhonorar in der Regel
die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren. Es
umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs.
1 HoR). Damit bewegt sich das Grundhonorar im vorliegenden Fall zwischen CHF
5'000.– und CHF 11'111.–. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist nur zu
entscheiden, ob die Schlichtungsbehörde zu Recht einen Nichteintretensentscheid
gefällt hat. Insbesondere bei einer Beschränkung des Verfahrens auf einzelne
Streitpunkte kann ein Abzug von bis zu 50 % gemacht werden (§ 8 Abs.
4 lit. b HoR). Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 HoR
erscheint ein Honorar von CHF 4'000.– angemessen. Für das
Sicherstellungsgesuch ist in Anwendung von § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 HoR ein
Zuschlag von CHF 400.– zu machen. Da kein zweiter Schriftenwechsel und keine
Verhandlung durchgeführt worden sind, sind keine weiteren Zuschläge zu
berücksichtigen. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von mindestens CHF 30.–
zu berücksichtigen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR). Schliesslich wird die
Mehrwertsteuer zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet (§ 24
HoR). Insgesamt beträgt die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
damit CHF 4'430.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 341.10.
4.1.5 Die
Gesuchstellerin hat für die Parteientschädigung der Gesuchsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine Sicherheit in Höhe von CHF 4'771.10 geleistet. Da den
Gesuchsbeklagten keine Parteientschädigung zugesprochen wird, ist die
Sicherheit für die Parteientschädigung der Gesuchstellerin zurückzuerstatten
(vgl. Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 111 ZPO N 4; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 101 N 16).
4.2 Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hätte aufgrund des
Nichteintretensentscheids grundsätzlich die Gesuchstellerin zu tragen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da dem Gericht dadurch kein nennenswerter
Aufwand entstanden ist, wird jedoch in Anwendung von § 40 GGR auf die Erhebung
von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet. Gegenpartei der
Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde sind nicht die Gesuchsbeklagten,
sondern die Schlichtungsbehörde (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2 S. 113; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 319 N 17). Daher haben die Gesuchsbeklagten für das
Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 105 N 5 zum
Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2021 ([...])
aufgehoben und wird die Sache zur weiteren Behandlung an die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts zurückgewiesen.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Berufungsbeklagten tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 3'000.– in solidarischer Verbindung. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von
CHF 5'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der Berufungsklägerin
CHF 2'000.– zurückzuerstatten. Die Berufungsbeklagten haben der
Berufungsklägerin in solidarischer Verbindung CHF 3'000.– zu erstatten.
Die Berufungsbeklagten haben der Berufungsklägerin für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'430.–, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 341.10, zu bezahlen.
Die von der Berufungsklägerin geleistete Sicherheit für die
Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'771.10 wird der Berufungsklägerin
zurückerstattet.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter 1
-
Berufungsbeklagte 2
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.