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Appellationsgericht
Dreiergericht
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BEZ.2021.53
ENTSCHEID
vom 2.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
c/o [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner 1
[...]
C____
Beschwerdegegner 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt vom 26.
Juli 2021
betreffend Aufsicht über den
Willensvollstrecker
Sachverhalt
Am 20. Mai 2021
reichten C____ und B____ als Erben bei der Aufsichtsbehörde über das
Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker (nachfolgend
Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen A____ als Willensvollstrecker ein. Mit
Verfügung vom 16. Juni 2021 forderte die Aufsichtsbehörde den Willensvollstrecker
auf, innert einer einmal erstreckbaren Frist von drei Wochen seit Zustellung
der Verfügung eine Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Juli
2021 ersuchte der Willensvollstrecker um Fristerstreckung. Mit Ziff. 2
einer Verfügung vom 26. Juli 2021 trat die Aufsichtsbehörde auf das Fristerstreckungsgesuch
nicht ein und stellte fest, dass der Willensvollstrecker innert Frist keine
Vernehmlassung eingereicht habe. Mit Eingabe vom 2. August 2021 ersuchte der
Willensvollstrecker die Aufsichtsbehörde, Ziff. 2 ihrer Verfügung vom 26.
Juli 2021 in Wiedererwägung zu ziehen sowie auf sein Fristerstreckungsgesuch
einzutreten und es gutzuheissen. Eventualiter beantragte er die
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung. Mit Verfügung
vom 15. September 2021 wies die Aufsichtsbehörde das Wiedererwägungsgesuch und
das Fristwiederherstellungsgesuch ab.
Am 9. August
2021 erhob der Willensvollstrecker gegen Ziff. 2 der Verfügung der
Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021 beim Appellationsgericht Beschwerde. Er
beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26.
Juli 2021 und die Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
Er macht geltend, die Aufsichtsbehörde hätte auf sein Fristerstreckungsgesuch eintreten
und dieses gutheissen müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021
beantragten die Erben, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die
Aufsichtsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 auf eine
Stellungnahme.
Mit einer
Eingabe vom 10. November 2021 an die Aufsichtsbehörde beantragte der
Willensvollstrecker die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens vor der
Aufsichtsbehörde infolge Gegenstandslosigkeit mit der Begründung, die Erben
hätten kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Mit
Verfügung vom 16. November 2021 überwies die Aufsichtsbehörde diese
Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 22. November
2021 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der
Aufsichtsbehörde und den Parteien mit, dass seiner Einschätzung nach die
Aufsichtsbehörde für die an die Aufsichtsbehörde gerichtete Eingabe des
Willensvollstreckers vom 10. November 2021 zuständig sei. Mit
Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 erklärte die Aufsichtsbehörde, jedenfalls
bis zum Entscheid des Appellationsgerichts über die Beschwerde gegen Ziff. 2
der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021 sei sie für die an die Aufsichtsbehörde
gerichtete Eingabe des Willensvollstreckers vom 10. November 2021 wohl
nicht zuständig.
Mit einer
Eingabe vom 10. November 2021 an das Appellationsgericht als
Beschwerdeinstanz nahm der Willensvollstrecker unaufgefordert Stellung zur
Beschwerdeantwort und beantragte die Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens betreffend Ziff. 2 der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom
26. Juli 2021. Sein Sistierungsgesuch begründet er damit, dass über seine
Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021
nicht entschieden werden müsse und das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem
Appellationsgericht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne,
wenn die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde
entsprechend seinem Antrag vom 10. November 2021 infolge
Gegenstandslosigkeit abschreibe. Die Erben beantragten mit Stellungnahme vom 23. November
2021 die Abweisung des Sistierungsantrags. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember
2021 sprach sich auch die Aufsichtsbehörde gegen eine Sistierung des beim
Appellationsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens aus. Mit Verfügung vom 14.
Dezember 2021 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den
Sistierungsantrag ab. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten
des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Aus
Art. 518 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) wird abgeleitet, dass die
Willensvollstrecker einer Aufsicht unterstehen. Die zuständige Aufsichtsbehörde
wird von den Kantonen bestimmt (Art. 54 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB; Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar,
6. Auflage 2019, Art. 518 ZGB N 1 f. und 107). Im Kanton
Basel-Stadt ist die aus drei Zivilgerichtspräsidentinnen oder
Zivilgerichtspräsidenten bestehende Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt die
zuständige Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker (vgl. § 2
Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB; SG 211.100] analog in Verbindung mit § 5
Abs. 2 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100]; AGE BEZ.2012.98 und
BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.1, BEZ.2012.104 vom 18. September
2013 E. 1.1; Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt BS AB.2015.85 vom 20. März
2017 E. 1.2, zitiert bei Rapp,
Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt, in: BJM
2018 S. 276, 285; Brückner/Weibel,
Die erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage, Zürich 2012, N 312).
Das Verfahren
der Aufsicht über die Willensvollstrecker bestimmt sich nach kantonalem Recht
(Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; Karrer/Vogt/Leu,
a.a.O., Art. 518 ZGB N 107). Im Kanton Basel-Stadt ist grundsätzlich
die Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar (vgl. § 2
Abs. 1 EG ZGB analog). Diese gilt dabei als kantonales Recht (AGE
BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2 und 3.2). Daher
kann das kantonale Recht Abweichungen von der ZPO vorsehen. Eine solche
besteht darin, dass für Beschwerden gegen Massregeln von Willensvollstreckern
an die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in analoger Anwendung von § 139
Abs. 2 EG ZGB grundsätzlich eine Frist von zehn Tagen gilt (vgl. AGE
BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 3.2 und 5; Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt BS AB.2015.85 vom 20. März 2017 E. 1.4, zitiert bei Rapp, a.a.O., S. 285 f.; Brückner/Weibel, a.a.O., N 317). Bei der
Aufsicht über die Willensvollstrecker handelt es sich um eine Angelegenheit der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18.
September 2013 E. 1.2, BEZ.2012.104 vom 18. September 2013 E. 1.2; Künzle, in: Berner Kommentar, 2011, Art. 517-518
ZGB N 554; Martin-Spühler, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 28 ZPO N 20 f.). Daher ist das
summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. e ZPO; vgl. AGE
BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 3.2; Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt BS AB.2015.85 vom 20. März 2017 E. 1.5, zitiert bei Rapp, a.a.O., S. 286).
1.1.2 Der
Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über
die Willensvollstrecker kann beim Appellationsgericht angefochten werden
(vgl. § 2 Abs. 4 EG ZGB analog; AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom
18. September 2013 E. 1.2). Der zuständige Spruchkörper bestimmt sich nach
dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) (vgl. § 2
Abs. 1 EG ZGB analog). Zuständig ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 und 13 GOG). Ob es sich bei der
Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine Berufung oder eine
Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der ZPO (vgl. AGE BEZ.2012.98 und
BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2, BEZ.2012.104 vom 18. September 2013
E. 1.2; Emmel, in: Abt/Weibel
[Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Vorbem. zu
Art. 551 ff. N 12). Da auch Entscheide der freiwilligen
Gerichtsbarkeit berufungsfähig sind, sind End- und Zwischenentscheide sowie
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der Aufsichtsbehörde in Anwendung von
Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308
Abs. 2 ZPO aber nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl. AGE BEZ.2012.98
und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2). Die Berufungsfrist beträgt zehn
Tage (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO; vgl. AGE
BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.3). Nicht
berufungsfähige End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen der Aufsichtsbehörde sind in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO
mit Beschwerde anfechtbar. Andere erstinstanzliche Entscheide und
prozessleitende Verfügungen der Aufsichtsbehörde sind gemäss Art. 319 lit.
b ZPO nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn dies vom Gesetz vorgesehen ist
(Ziff. 1) oder durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Ziff. 2).
1.2
1.2.1 Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26.
Juli 2021, mit der diese auf das Fristerstreckungsgesuch des
Willensvollstreckers nicht eingetreten ist und festgestellt hat, dass er innert
Frist keine Vernehmlassung eingereicht habe. Dabei handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung. Mangels gesetzlicher Anordnung ist die Beschwerde
daher nur bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig
(vgl. Hoffmann-Nowotny/Brunner,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 144 N 15). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst
Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher
Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines
Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen
Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils
rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die
Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich
erschwert wird. Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu
beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern
dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit
Nachweisen). Die substanziierte Behauptung des nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils und die Beweismittel dafür sind mit der
Beschwerdebegründung vorzubringen (vgl. OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni
2019 E. III.2; Sterchi, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17). Wenn eine
prozessleitende Verfügung, deren Beschwerdefähigkeit im Gesetz nicht explizit
vorgesehen ist (sog. einfache oder gewöhnliche prozessleitende Verfügung),
nicht angefochten wird oder auf eine Beschwerde gegen eine solche
prozessleitende Verfügung nicht eingetreten wird, kann die prozessleitende
Verfügung der Rechtsmittelinstanz zusammen mit dem Endentscheid zur Überprüfung
vorgelegt werden (vgl. BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2020.67
vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1;
Seiler, Die Anfechtung von
prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319
ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 87 f.; Steiner,
Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,
Zürich 2019, N 127 und 345).
1.2.2 Am 20. Mai 2021 reichten die
Erben bei der Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker
ein. Damit beantragen sie, der Willensvollstrecker sei anzuweisen,
seinen Pflichten als Willensvollstrecker nachzukommen und namentlich die
erforderlichen Handlungen für die sorgfaltsgemässe Verwaltung des Nachlasses
vorzunehmen. Zudem sei er anzuweisen, den Erben umfassend Auskunft über
sämtliche ihm bekannten und für die Zusammensetzung des Nachlasses sowie die
Erbteilung möglicherweise relevanten Informationen zu erteilen und die
entsprechenden Unterlagen offen zu legen. Mit Verfügung vom 16. Juni
2021 forderte die Aufsichtsbehörde den Willensvollstrecker auf, innert einer
einmal erstreckbaren Frist von drei Wochen seit Zustellung der Verfügung eine
Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 ersuchte der
Willensvollstrecker um Fristerstreckung. Mit der angefochtenen Ziff. 2 der
Verfügung vom 26. Juli 2021 trat die Aufsichtsbehörde auf das
Fristerstreckungsgesuch nicht ein, weil es erst nach Fristablauf eingereicht
worden sei, und stellte fest, dass der Willensvollstrecker innert Frist keine
Vernehmlassung eingereicht habe. Mit seiner Beschwerde vom 9. August 2021
an das Appellationsgericht beantragt der Willensvollstrecker die Aufhebung von
Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der Aufsichtsbehörde und die Erstreckung
der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Er macht geltend, die
Aufsichtsbehörde hätte auf sein Fristerstreckungsgesuch eintreten und es
gutheissen müssen. Mit dem Nichteintreten auf sein Fristerstreckungsgesuch habe
die Aufsichtsbehörde gegen den Anspruch auf Vertrauensschutz, den Anspruch auf
Handeln nach Treu und Glauben, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das
Verbot des überspitzten Formalismus verstossen.
Der
Willensvollstrecker macht geltend, aufgrund des Nichteintretens auf sein
Fristerstreckungsgesuch erleide er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil,
weil es ihm ohne Fristerstreckung nicht mehr möglich sei, sich im laufenden
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde zu äussern (Beschwerde Ziff. 2). Es ist zwar
richtig, dass eine Vernehmlassung des Willensvollstreckers zur Beschwerde der
Erben im erstinstanzlichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde aufgrund des
Nichteintretens auf sein Fristerstreckungsgesuch unbeachtlich wäre. Wie die
Erben im Ergebnis zu Recht geltend machen (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 39
f.), droht dem Willensvollstrecker aber deshalb kein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil.
Die
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde betrifft eine vermögensrechtliche
Angelegenheit. Dies gilt auch für das Auskunftsbegehren (vgl. Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.],
Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 560 ZGB N 26). Die
Parteien sind in ihren Beschwerden Angaben zum Streitwert und zu den für seine
konkrete Schätzung erforderlichen Informationen schuldig geblieben. Angesichts
dessen, dass die Beschwerde sowohl bezüglich der Verwaltung als auch bezüglich
der Auskunft den gesamten Nachlass betrifft und sowohl die Erben als auch der
Willensvollstrecker im Beschwerdeverfahren einen grossen Aufwand betreiben,
erscheint es aber offensichtlich, dass ihr wirtschaftliches Interesse an der
Beschwerde erheblich ist. Aufgrund der dem Appellationsgericht derzeit
vorliegenden Informationen ist daher davon auszugehen, dass der Streitwert der
Beschwerde mindestens CHF 10‘000.– beträgt. Folglich ist anzunehmen, dass
der Willensvollstrecker den Endentscheid der Aufsichtsbehörde mit Berufung beim
Appellationsgericht anfechten kann. Wenn auf die Beschwerde gegen die
prozessleitende Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021 nicht
eingetreten wird, kann der Willensvollstrecker diese zusammen mit dem
Endentscheid der Aufsichtsbehörde dem Appellationsgericht zur Überprüfung
vorlegen. Dabei kann er mit der gleichen Begründung wie in der vorliegenden
Beschwerde die gleichen Rügen wie mit der vorliegenden Beschwerde erheben und
geltend machen, die Aufsichtsbehörde hätte auf sein Fristerstreckungsgesuch
eintreten und es gutheissen müssen. Zudem kann er mit der gleichen Begründung,
die er mit einer Vernehmlassung zur Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren
vor der Aufsichtsbehörde vorbringen würde, Einwände gegen die Beschwerde der
Erben vorbringen. Falls die Aufsichtsbehörde das Fristerstreckungsgesuch hätte
gutheissen müssen, hätte sie den Anspruch des Willensvollstreckers verletzt,
indem sie ihm mit dem Nichteintreten auf das Fristerstreckungsgesuch
verunmöglicht hat, sich im erstinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde der Erben
vernehmen zu lassen. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann im Berufungsverfahren geheilt werden.
Wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wären,
gilt dies auch für eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Bei einer nicht heilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ist die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen (AGE ZB.2018.52
vom 18. März 2019 E. 1.6 mit Nachweisen). Da der Willensvollstrecker
überhaupt keine Möglichkeit gehabt hat, sich im erstinstanzlichen Verfahren zur
Beschwerde der Erben zu äussern, wöge eine allfällige Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör wohl schwer. Zudem ist derzeit nicht ersichtlich,
weshalb eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen sollte. Falls
die Aufsichtsbehörde zu Unrecht nicht auf das Fristerstreckungsgesuch des
Willensvollstreckers eingetreten ist, konnte dieser trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
betreffend die Beschwerde der Erben vorbringen. Daher wären mit der Berufung
gegen den Endentscheid der Aufsichtsbehörde vorgebrachte neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vom Appellationsgericht als
Berufungsinstanz zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Deshalb ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu
vervollständigen wäre. Auch dies erlaubte dem Appellationsgericht, die Sache an
die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Aus den vorstehenden Gründen ist aufgrund
der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass das Appellationsgericht die
Sache voraussichtlich an die Aufsichtsbehörde zurückweisen würde, wenn sich die
Ansicht des Willensvollstreckers, die Aufsichtsbehörde hätte auf sein
Fristerstreckungsgesuch eintreten und es gutheissen müssen, als richtig
erweisen sollte. Selbst wenn das Appellationsgericht reformatorisch entscheiden
würde, würde der Willensvollstrecker keinen relevanten Nachteil erleiden, weil
die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz umfassend ist
(vgl. dazu Art. 310 ZPO und AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 1.3).
Zusammenfassend liessen sich die Nachteile, die der Willensvollstrecker dadurch
erleiden könnte, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur
Beschwerde der Erben vernehmen lassen kann, mit einem späteren günstigen
Entscheid gänzlich beseitigen, und ist der Aufwand des Willensvollstreckers
bzw. seiner Rechtsvertreter höchstens unwesentlich grösser, wenn die Einwände
gegen die Beschwerde der Erben erstmals mit einer Berufung gegen den
Endentscheid der Aufsichtsbehörde vorgebracht werden können. Zudem wäre ihm der
Aufwand im Fall seines Obsiegens grundsätzlich von den Erben mit der
Parteientschädigung zu ersetzen. Daher droht dem Willensvollstrecker durch die
angefochtene Verfügung weder ein Nachteil rechtlicher Natur noch ein relevanter
Nachteil tatsächlicher Natur.
Dass
dem Beschwerdeführer in einem Fall wie dem vorliegenden kein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht, entspricht auch der Praxis des
Obergerichts des Kantons Zürich. Dieses geht wie das Appellationsgericht davon
aus, dass ein solcher Nachteil sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur
sein kann (OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. III.2). Im vom Obergericht
beurteilten Fall wies die erste Instanz ein Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme zu einem Gesuch um vorsorgliche
Beweisführung, mit dem die vorsorgliche Abnahme eines Gutachtens beantragt
wurde, teilweise ab (OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. I.1 f.). Die
Beschwerdeführerin machte geltend, mit der teilweisen Abweisung ihres
Fristerstreckungsgesuchs werde ihr faktisch verunmöglicht, zum Gesuch des
Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Dadurch werde ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E.
III.3). Das Obergericht erwog, in einer Gehörsverletzung als solchen liege für
sich genommen noch kein hinreichend erheblicher Nachteil, der ein Eintreten auf
die Beschwerde rechtfertigen würde. Sollte der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör durch die teilweise Abweisung ihres
Fristerstreckungsgesuchs tatsächlich verletzt worden sein, so könne sie dies
ohne weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend
machen. Die Nachteile, die mit einer dann allenfalls folgenden Aufhebung des
Endentscheids und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs und zur Wiederholung der Begutachtung (allenfalls unter
Auswechslung der sachverständigen Person) einhergehen würden, wären vorwiegend
finanzieller Art (unnötige Kosten). Hinzu käme ein entsprechender Zeitverlust.
Dies allein könne aber nicht ausreichen, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen (OGer
ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. III.4).
Aus
den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde nicht einzutreten, weil der
Beschwerdeführer weder substanziiert behauptet noch bewiesen hat, dass ihm
durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht.
2.
2.1 Mit
einer Eingabe vom 10. November 2021 an die Aufsichtsbehörde beantragte der
Willensvollstrecker die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens vor der
Aufsichtsbehörde infolge Gegenstandslosigkeit mit der Begründung, die Erben
hätten kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Mit
Verfügung vom 16. November 2021 überwies die Aufsichtsbehörde diese
Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht. Im Folgenden ist zu
prüfen, welche Instanz für die an die Aufsichtsbehörde gerichtete Eingabe des
Willensvollstreckers vom 10. November 2021 zuständig ist.
2.2 Die
Beschwerde hat zwar Devolutiveffekt. Dieser begründet die Zuständigkeit der
Beschwerdeinstanz aber nur im Umfang der eingelegten Beschwerde (vgl. Steiner, a.a.O., N 447 f.). Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde an das Appellationsgericht ist ausschliesslich die
prozessleitende Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021. Folglich ist
das Appellationsgericht nur für die Beurteilung der Fragen zuständig, ob auf
das Fristerstreckungsgesuch des Willensvollstreckers vom 21. Juli 2021 einzutreten
ist und ob es gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Zuständigkeit für die
Beurteilung der Beschwerde gegen den Willensvollstrecker bei der
Aufsichtsbehörde verblieben. Die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse der Erben
an ihrer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde entfallen ist, hat nichts mit der
Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs des Willensvollstreckers zu tun,
sondern betrifft die Beschwerde gegen den Willensvollstrecker als solche, für die
weiterhin die Aufsichtsbehörde zuständig gewesen ist. Daher ist für die an die
Aufsichtsbehörde gerichtete Eingabe des Willensvollstreckers vom
10. November 2021 trotz der beim Appellationsgericht hängigen Beschwerde
gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021 weiterhin die
Aufsichtsbehörde zuständig gewesen und die Überweisung an das
Appellationsgericht zu Unrecht erfolgt. Dass der Entscheid des
Appellationsgerichts über die Beschwerde gegen die Verfügung der
Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021 einen Einfluss auf den weiteren Verlauf des
Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde haben mag, ändert an der
Zuständigkeit entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde
(vgl. Stellungnahme vom 10. Dezember 2021) nichts. Die Abhängigkeit vom
Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hätte die Aufsichtsbehörde bloss
veranlassen können, das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren in Anwendung von
Art. 126 Abs. 1 ZPO bis zum Entscheid des Appellationsgerichts zu
sistieren. Aus den vorstehenden Gründen ist die an die Aufsichtsbehörde
gerichtete Eingabe des Willensvollstreckers vom 10. November 2021 an die
Aufsichtsbehörde zurück zu überweisen.
3.
3.1 Die
Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem
Appellationsgericht erfolgt auch im Bereich der Aufsicht über die
Willensvollstrecker in Anwendung von Art. 106 ff. ZPO (vgl. AGE
BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 10.2). Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei auferlegt. Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung
(Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist die Vergütung für
den Aufwand, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei
verursacht. Die Parteistellung im betreffenden Verfahren ist daher
Voraussetzung für die Zusprechung einer Parteientschädigung (BGE 139 III 334 E.
4.2 S. 343 f.). Somit ist für die Verteilung der Prozesskosten zu prüfen, wer
Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
3.2 Jedenfalls
die Hauptparteien des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich auch
Parteien des Beschwerdeverfahrens (vgl. KGer BL 400 18 32 vom 27. Februar
2018 E. 2 [zur Berufung]; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 90 [zur Berufung]). Die Vorinstanz ist
grundsätzlich nicht Partei des Beschwerdeverfahrens. Ausnahmen gelten für die
Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO sowie die
Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO gegen die Verweigerung oder den Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2 S. 113; KGer BL
400 18 32 vom 27. Februar 2018 E. 2). Aktivlegitimiert zur Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die
Willensvollstrecker ist jede an der Erbschaft materiell beteiligte Person je
einzeln. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen und eingesetzten Erben je
einzeln (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O.,
Art. 518 ZGB N 99; vgl. Art. 518 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 595 Abs. 3 ZGB). Passivlegitimiert ist der Willensvollstrecker (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518
ZGB N 100). Damit sind der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführer sowie der
Willensvollstrecker Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde
(Engler/Jent-Sørensen, Behördliche
Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, in: SJZ
2017 S. 421, 428). Folglich handelt es sich um ein Zwei- oder
Mehrparteienverfahren (vgl. Engler/Jent-Sørensen,
a.a.O., S. 424 und 429; BGer 5A_815/2009 vom 31. März 2010 E. 3.1 [betreffend
die Aufsicht über die Erbenvertreter]). Die Qualifikation der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht der
Qualifikation als Zwei- oder Mehrparteienverfahren nicht entgegen. Bei der
freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt zwar meist nur eine einzige Partei als
Gesuchsteller auf. Das Vorliegen eines Ein- oder Mehrparteienverfahren bildet
aber nicht das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen freiwilliger
Gerichtsbarkeit und den Zivilrechtsstreitigkeiten und auch in einem Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit können sich zwei oder mehr Parteien
gegenüberstehen (vgl. BGE 136 III 178 E. 5.2 S. 182 f.).
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind somit meistens, aber nicht
immer Einparteienverfahren (Kaufmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 248 N 12).
Bei der vorliegenden
Beschwerde des Willensvollstreckers handelt es sich weder um eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO noch um eine
Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO gegen die Verweigerung oder den Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege. Folglich ist die Aufsichtsbehörde als Vorinstanz
nicht Partei des Beschwerdeverfahrens. Hingegen sind die beiden Erben als
Beschwerdeführer und damit Hauptparteien des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde als Beschwerdegegner Parteien des
Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht, wie die Erben zu Recht
geltend machen (Beschwerdeantwort Ziff. 32). Im Übrigen sind sowohl Erben, die
eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben haben, als auch
Willensvollstrecker unter den allgemeinen Voraussetzungen zur Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend die Aufsicht über
die Willensvollstrecker berechtigt (vgl. statt vieler BGer 5A_940/2018 E.
1 [betreffend Willensvollstrecker], 5A_107/2014 vom 1. April 2014 E. 1
[betreffend Erben], 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1 [betreffend
Erben]). Auch daraus folgt, dass der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführer
und der Willensvollstrecker Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der
Aufsichtsbehörde und des Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid der
Aufsichtsbehörde sein müssen (vgl. Art. 111 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).
3.3 Da
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, hat der Willensvollstecker als
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht in
Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten dieses Verfahrens
zu tragen. Diese umfassen die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung für
die Erben als Beschwerdegegner (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die
Tatsache, dass der Willensvollstrecker fälschlicherweise die Aufsichtsbehörde
statt der Erben als Gegenpartei bezeichnet hat, vermag daran nichts zu ändern.
3.4 Die
Gerichtskosten werden in Anwendung von § 13 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’200.– festgesetzt.
3.5 Das
für die Bemessung der Parteientschädigung massgebende Honorar bemisst sich
gemäss § 12 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem
Zeitaufwand. Mit der Parteientschädigung ist aber nur der objektiv gebotene
Aufwand zu vergüten. Dabei handelt es sich um den Aufwand, der durch die bei
objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden
ist. Darüberhinausgehenden Aufwand hat die Partei selbst zu tragen (AGE
ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017 E. 10; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 14).
Der durch den Einsatz mehrerer Anwälte verursachte Mehraufwand kann höchstens
ersetzbar sein, wenn der Beizug eines Spezialisten objektiv geboten gewesen ist
(vgl. Sterchi, a.a.O.,
Art. 95 ZPO N 14).
Mit Eingabe vom
4. November 2021 reichten die Erben eine Honorarnote vom gleichen Tag ein.
Unter dem Datum 23. September 2021 wird darin ein Aufwand des Rechtsvertreters
der Erben von 50 Minuten für die Durchsicht der Verfügung des
Appellationsgerichts vom 21. September 2021 und eine Kurzbesprechung mit
der Klientschaft in Rechnung gestellt. Unter demselben Datum wird zudem für einen
zweiten von den Erben beauftragten und bevollmächtigen Anwalt ein Aufwand von
30 Minuten für eine Kurzbesprechung mit der Klientschaft in Rechnung gestellt.
Am 21. September 2021 verfügte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident, dass die Verfügung, mit der die Aufsichtsbehörde
das Wiedererwägungsgesuch des Willensvollstreckers abgewiesen hat, zu den Akten
genommen werde, dass diese Verfügung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
sei, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben werde, dass der
Willensvollstrecker dem Gericht einen Kostenvorschuss zu leisten habe und dass
die Akten des Zivilgerichts beigezogen worden seien. Diese Verfügung
verursachte auf Seiten der Erben bei objektiver Betrachtung offensichtlich
keinen Besprechungsbedarf. Zur Wahrung ihrer Interessen hätte es in diesem
Verfahrensstadium genügt, dass der Rechtsvertreter die Verfügung zur Kenntnis
nimmt und seiner Klientschaft zur Kenntnisnahme weiterleitet. Dafür können
maximal 15 Minuten berücksichtigt werden. Zudem ist der Beizug eines zweiten
Advokaten bei einem gewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden objektiv betrachtet
offensichtlich unnötig. Von den unter dem Datum 23. September 2021 in Rechnung
gestellten 80 Minuten sind bei der Bemessung der Parteientschädigung daher nur
15 Minuten zu berücksichtigen. Unter dem Datum 11. Oktober 2021 stellt der
Rechtsvertreter der Erben 45 Minuten für eine Besprechung mit ihrer
Klientschaft betreffend Erstellung der Beschwerdeantwort und das weitere
Vorgehen in Rechnung. Zusätzlich wird weiterer Aufwand für Besprechungen mit
der Klientschaft geltend gemacht, der sich nicht beziffern lässt, weil er mit
Arbeiten an der Beschwerdeantwort zusammengefasst wird. Gegenstand der
Beschwerde sind im Wesentlichen bloss formelle Fragen. Daher ist nicht
ersichtlich, welchen relevanten Beitrag die Erben zur Beschwerdeantwort hätte
leisten können und weshalb Bedarf nach längeren Besprechungen bestanden haben
könnte. Bei objektiver Betrachtung hätte eine einzige kurze Besprechung von
maximal 30 Minuten zur Absprache des Vorgehens und der wesentlichen
Stossrichtung der Beschwerdeantwort mit den Erben genügt. Der weitergehende
Besprechungsaufwand ist objektiv unnötig und daher bei der Bemessung der
Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Unter den Daten 12., 13.,
15. und 16. Oktober 2021 macht der Rechtsvertreter der Erben für die
Durchsicht der Beschwerde, Aktenstudium, juristische Recherchen, eine
Kurzbesprechung mit der Klientschaft sowie den Entwurf und die Finalisierung
der Beschwerdeantwort insgesamt gut 20 Stunden geltend. Angesichts des Umfangs
der Beschwerdeantwort ist zwar nicht zu bezweifeln, dass der Rechtsvertreter
der Erben diesen Zeitaufwand tatsächlich geleistet hat. Bei objektiver
Betrachtung war der Umfang seiner Bemühungen aber viel zu gross. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist bloss die Frage, ob auf ein
Fristerstreckungsgesuch des Willensvollstreckers im Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde einzutreten ist oder nicht und ob es gegebenenfalls
gutzuheissen ist oder nicht. Die angefochtene Verfügung umfasst bloss zwei
Seiten und selbst die ihrerseits bereits umfangreiche Beschwerde nur elf
Seiten. Der Rechtsvertreter der Erben hingegen reichte eine Beschwerdeantwort
von 21 Seiten ein. Mit dem Verfassen einer derart umfangreichen Rechtsschrift
betrieb er einen objektiv nicht gebotenen Aufwand. Zur Wahrung der Rechte der
Erben hätte bei objektiver Würdigung eine viel kürzere Beschwerdeantwort
genügt. Eine solche hätte ein Rechtsanwalt in schätzungsweise sechs Stunden verfassen
können. Folglich hat der Willensvollstecker den Erben für die Beschwerdeantwort
und die damit verbundenen Arbeiten nur einen Zeitaufwand von sechs Stunden zu
entschädigen. Unter dem Datum 18. Oktober 2021 wird ein Aufwand des
zweiten von den Erben beauftragten und bevollmächtigten Advokaten für
Durchsicht und Überarbeitung der Beschwerdeantwort und Besprechung mit der
Klientschaft geltend gemacht. Der Rechtsvertreter der Erben ist als Advokat im
Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Er muss daher ohne
weiteres in der Lage sein, in einem gewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden die
Interessen der Erben allein wirksam zu vertreten. Der vorliegende Fall weist
weder eine besondere Schwierigkeit noch eine besondere Bedeutung auf, die
allenfalls den Beizug eines zweiten Advokaten rechtfertigen könnte. Der für den
zweiten Advokaten geltend gemachte Aufwand ist daher als objektiv unnötig vom
Willensvollstrecker nicht zu entschädigen. Unter dem Datum 4. November
2021 macht der Rechtsvertreter der Erben für die Eingabe, mit der er die
Honorarnote vom 4. November 2021 dem Appellationsgericht eingereicht hat,
einen Zeitaufwand von 10 Minuten geltend. Dieser Aufwand betrifft die
Rechnungsstellung, für die gemäss § 25 Abs. 3 HoR kein Honorar
beansprucht werden kann. Der übrige mit der Honorarnote vom 4. November
2021 in Rechnung gestellte Aufwand erscheint bei objektiver Würdigung zur
Wahrung der Rechte der Erben geboten. Aus den vorstehenden Gründen hat der
Willensvollstrecker den Erben für die von der Honorarnote vom 4. November
2021 erfassten Bemühungen nur einen Aufwand ihres Rechtsvertreters von 455
Minuten (15 Minuten [23. September 2021] + 20 Minuten [8. Oktober 2021] +
30 Minuten [11. Oktober 2021] + 360 Minuten [12., 13. und 15. Oktober
2021] + 15 Minuten [19. Oktober 2021] + 15 Minuten [1. November
2021]) zu vergüten.
Mit Eingabe vom
21. Dezember 2021 reichten die Erben eine ergänzende Honorarnote ein. Die
Angaben auf dieser Honorarnote zum Rechnungsdatum («5. November 2021 bis
21. Dezember 2021») und zur Leistungsperiode («23. September 2021 bis
4. November 2021») sind offensichtlich falsch. Aufgrund des Inhalts der
Honorarnote und des Begleitschreibens ist anzunehmen, dass die Honorarnote die
Leistungsperiode vom 5. November bis 21. Dezember 2021 betrifft. Mit der
Honorarnote machen die Erben einen zusätzlichen Aufwand ihrer Rechtsvertreter
von 15 Stunden und 20 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist völlig
unangemessen und steht in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung und
Schwierigkeit der Sache. Unter dem Datum 17. November 2021 werden für den
Rechtsvertreter der Erben und den zweiten von ihnen beauftragten und
bevollmächtigten Advokaten für «Follow-up» mit dem jeweils anderen Advokaten je
ein Zeitaufwand von 25 Minuten in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand ist vom
Willensvollstrecker nicht zu entschädigen, weil der Beizug eines zweiten
Advokaten im vorliegenden Fall objektiv unnötig gewesen ist, wie vorstehend
eingehend dargelegt worden ist. Unter dem Datum 18. November 2021 macht der
Rechtsvertreter der Erben für «Post vom Zivilgericht Basel-Stadt
(Aufsichtsbehörde); Telefonische Besprechung betr. Weiteres Vorgehen mit
Klientschaft» einen Zeitaufwand von 50 Minuten geltend. Ein Zusammenhang dieses
durch Post der Vorinstanz verursachten Aufwands mit dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist nicht erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Verfügung vom 16. November 2021, mit der die Aufsichtsbehörde die Eingabe
des Willensvollstreckers vom 10. November 2021 an das Appellationsgericht
überwiesen hat, bereits Gegenstand der unter dem Datum 17. November 2021
in Rechnung gestellten Bemühungen bildet. Zudem ist bei objektiver Betrachtung
nicht nachvollziehbar, weshalb am 18. November 2021 Bedarf nach einer
erneuten telefonischen Besprechung des weiteren Vorgehens mit den Erben
bestanden haben sollte, nachdem ein Telefonat betreffend das gleiche Thema
bereits am 17. November 2021 stattgefunden hatte. Aus den vorstehenden
Gründen ist der unter dem Datum 18. November 2021 in Rechnung gestellte Aufwand
bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Für die
Durchsicht der rund drei Textseiten umfassenden Eingabe des
Willensvollstreckers vom 10. November 2021 und das Verfassen der knapp
vier Textseiten umfassenden diesbezüglichen Stellungnahme der Erben vom
23. November 2021 macht der Rechtsvertreter der Erben unter den Daten 20.,
22. und 23. November 2021 insgesamt einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 15
Minuten geltend. Zusätzlich wurde bereits unter dem Datum 17. November
2021 ein nicht separat bezifferter Aufwand für die Durchsicht der Eingabe vom
10. November 2021 in Rechnung gestellt. Damit hat der Rechtsvertreter der
Erben das objektiv gebotene Mass deutlich überschritten. Mit der Stellungnahme
vom 23. November 2021 haben die Erben im Wesentlichen bloss die bereits
mit ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 vorgebrachte
Argumentation betreffend die Parteibezeichnung bekräftigt und mit kurzer
Begründung die Abweisung des Antrags auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
Bei zielgerichteter Mandatsführung und Beschränkung auf das zur Wahrung der
Interessen der Erben objektiv Notwendige wären für die Durchsicht der Eingabe
des Willensvollstreckers vom 10. November 2021 und das Verfassen einer der
Stellungnahme der Erben vom 23. November 2021 entsprechenden Stellungnahme
maximal drei Stunden erforderlich gewesen. Folglich hat der Willensvollstrecker
den Erben für die unter den Daten 20., 22. und 23. November 2021 in
Rechnung gestellten Bemühungen betreffend die Eingabe vom 10. November
2021 und die Stellungnahme vom 23. November 2021 nur einen Zeitaufwand von
drei Stunden zu entschädigen. Unter dem Datum 25. November 2021 wird für
eine Besprechung mit den Erben ein Zeitaufwand von 85 Minuten in Rechnung
gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Erben ihre Stellungnahme zur Eingabe
des Willensvollstreckers vom 10. November 2021 bereits eingereicht und war
das Beschwerdeverfahren spruchreif (vgl. dazu Verfügung des
verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 28. Oktober 2021
Ziff. 3 und Stellungnahme der Erben vom 23. November 2021 Ziff. 13). Damit
bestand am 25. November 2021 bei objektiver Betrachtung im Hinblick auf
das Beschwerdeverfahren kein Besprechungsbedarf. Daher ist der unter diesem
Datum geltend gemachte Aufwand für eine Besprechung mit den Erben vom
Willensvollstrecker nicht zu entschädigen. Unter dem Datum 6. Dezember 2021
macht der Rechtsvertreter der Erben für «Post vom Appellationsgericht
Basel-Stadt; E-Mail an Klientschaft; Telefonate mit Klientschaft betr. weiteres
Vorgehen» einen Zeitaufwand von 25 Minuten geltend. Es ist davon auszugehen,
dass diese Position eine Verfügung des verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten vom 30. November 2021 betrifft. Damit
wurde der Aufsichtsbehörde die Frist für eine Stellungnahme erstreckt, das
Fristerstreckungsgesuch der Aufsichtsbehörde den Parteien und die Stellungnahme
der Erben vom 23. November 2021 dem Willensvollstrecker und der
Aufsichtsbehörde zugestellt. Diese Verfügung verursachte auf Seiten der Erben
bei objektiver Betrachtung offensichtlich keinen Besprechungsbedarf. Zur
Wahrung ihrer Interessen hätte es genügt, dass der Rechtsvertreter die
Verfügung zur Kenntnis nimmt und seiner Klientschaft zur Kenntnisnahme
weiterleitet. Dafür können maximal 15 Minuten berücksichtigt werden. Unter dem
Datum 17. Dezember 2021 werden für den Rechtsvertreter der Erben und den
zweiten von ihnen beauftragten und bevollmächtigten Advokaten für «Follow-up»
mit dem jeweils anderen Advokaten je ein Zeitaufwand von 20 Minuten in Rechnung
gestellt. Dieser Aufwand ist vom Willensvollstrecker nicht zu entschädigen,
weil der Beizug eines zweiten Advokaten im vorliegenden Fall objektiv unnötig
gewesen ist, wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist. Unter dem Datum 20.
Dezember 2021 macht der Rechtsvertreter der Erben für die Erstellung der
Honorarnote und das Begleitschreiben, mit dem er diese dem Appellationsgericht
eingereicht hat, einen Zeitaufwand von 20 Minuten geltend. Dieser Aufwand
betrifft die Rechnungsstellung, für die gemäss § 25 Abs. 3 HoR kein
Honorar beansprucht werden kann. Der übrige mit der ergänzenden Honorarnote in
Rechnung gestellte Aufwand erscheint bei objektiver Würdigung zur Wahrung der
Rechte der Erben geboten. Aus den vorstehenden Gründen hat der
Willensvollstrecker den Erben für die von der zweiten Honorarnote erfassten
Bemühungen nur einen Aufwand ihres Rechtsvertreters von 370 Minuten (15 Minuten
[11. November 2021] + 130 Minuten [17. November 2021] + 180
Minuten [20., 22. und 23. November 2021] + 30 Minuten [23. November
2021] + 15 Minuten [6. Dezember 2021]) zu vergüten.
Für den
Rechtsvertreter der Erben wird mit den Honorarnoten ein Stundenansatz von CHF
330.– geltend gemacht. Nach der Praxis des Appellationsgerichts beträgt der
üblichen Überwälzungstarif bloss CHF 250.– pro Stunde (vgl. dazu statt
vieler AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3). Da der vorliegende Fall
weder hinsichtlich seiner Schwierigkeit noch hinsichtlich seiner Wichtigkeit
überdurchschnittlich ist, ist die Berücksichtigung eines höheren
Stundenansatzes ausgeschlossen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Willensvollstrecker den Erben ein
Honorar von CHF 3'437.50 zu ersetzen hat ([455 Minuten + 370 Minuten] / 60
Minuten x CHF 250.–). Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von 3 % des
Honorars entsprechend CHF 103.15 zu berücksichtigen (vgl. dazu § 23
Abs. 1 HoR). Insgesamt beträgt die Parteientschädigung damit aufgerundet
CHF 3’541.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (vgl. dazu § 24 HoR)
von aufgerundet CHF 273.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker vom 26. Juli 2021 ([...])
wird nicht eingetreten.
Die an die Aufsichtsbehörde über die
Willensvollstrecker gerichtete Eingabe von A____ vom 10. November 2021
einschliesslich Beilagen wird zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über
die Willensvollstrecker zurücküberwiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1'200.–.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung
von CHF 3’541.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 273.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner 1
-
Beschwerdegegner 2
-
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.