Geschäftsnummer: IV.2021.109 (SVG.2021.318)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 20.10.2021 
Erstpublikationsdatum: 26.02.2022
Aktualisierungsdatum: 19.07.2022
Titel: Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens; leidensbedingter Abzug bei einer Schuberkrankung (Bundesgerichtsurteil 9C_42/2022 vom 12.07.2022)
 
 

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

Pensionskasse C____

 

   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.109

Verfügung vom 31. Mai 2021

Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens; leidensbedingter Abzug bei einer Schuberkrankung


Tatsachen

I.        

a)           Die am 23. Mai 1983 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Juni 2007 als administrative Mitarbeiterin bei der D____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. März 2014, Akte 9 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.). Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin am 6. Februar 2014 (Meldeformular für Erwachsene, IV-Akte 1, S. 1), meldete sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2014 aufgrund eines „Morbus Chrom“ (recte: Morbus Crohn) zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente, IV-Akte 5, S. 6). Die Beschwerdegegnerin leitete in Folge der Anmeldung Abklärungen ein.

b)           In einem Schreiben vom 2. September 2014 kündigte die D____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2014 (vgl. IV-Akte 23, S. 3).

c)            Eine im Frühling 2015 gestartete Frühinterventionsmassnahme in Form eines Kursbesuches wurde nach kurzer Zeit abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 8. Mai 2015, IV-Akte 45 und Protokolleintrag vom 25. Juni 2015).

d)           Anfang des Jahres 2016 gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dieses wurde mittels Zufallsprinzip über die SuisseMED@P an die E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) vergeben (Auftrag polydisziplinäre medizinische Abklärung vom 11. Januar 2016, IV-Akte 62). Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit (Logistikmitarbeiterin) wie auch in Verweistätigkeiten allein aus psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig (Gutachten vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72, S. 23). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016 mit, dass sie beabsichtige, ihr Leistungsbegehren abzuweisen, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, IV-Akte 86, S. 2). Trotz Einwand der Beschwerdeführerin vom 2. November 2016 (IV-Akte 92), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2016 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 100). Die von der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2017 erhobene Beschwerde (Beschwerde vom 5. Januar 2017, IV-Akte 101, S. 2) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 (IV-Akte 112 S. 2 ff.) gut. Es sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 eine Viertelsrente der IV zu und wies sie an, sich einer fach- und leitliniengerechten Psychotherapie zu unterziehen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit seinem Urteil 9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte 116). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 14. Februar 2018 eine entsprechende Verfügung über die Zusprache einer Viertelsrente (Verfügung vom 14. Februar 2017, IV-Akte 127, S. 4).

e)           Im Juli 2019 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 9. Juli 2019, IV-Akte 168). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2019 (IV-Akte 178) teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie unverändert einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Nachdem der die Beschwerdeführerin nunmehr vertretende B____ mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 180) den Erlass einer Verfügung beantragt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2020 einen der Mitteilung entsprechenden Vorbescheid (IV-Akte 183). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 Einwand erheben (IV-Akte 186).

f)             In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ Begutachtung eine erneute polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Neurologie, Innere Medizin, Gastroenterologie, Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit Ende 2018/Anfang 2019 noch zu 40 % arbeitsfähig (Gutachten vom 31. Dezember 2020, IV-Akte 201, S. 2 und 8). Mit einem neuen Vorbescheid vom 1. Februar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Erhöhung ihrer Rente auf eine halbe Rente ab Juli 2019 in Aussicht (IV-Akte 207). Trotz des von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, erhobenen Einwands vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 214), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 224).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 28. Juni 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 31. Mai 2021 aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit B____, zu gewähren.

b)           Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

c)            Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Mit Verfügung vom 5. August 2021 lädt die Instruktionsrichterin die Pensionskasse C____ dem Verfahren bei.

e)           Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 9. August 2021 auf eine Stellungnahme.

f)             Innert der ihr mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2021 gesetzten Frist reicht die Beschwerdeführerin keine Replik ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin erhöhte mit Verfügung vom 31. Mai 2021 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente. Sie geht gestützt auf das Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus. Eine weitere Erhöhung des Rentenanspruchs verneint sie. Beim Einkommensvergleich stellt sie auf das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen ab, welches sie mit dem Zentralwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 vergleicht. Einen leidensbedingten Abzug lehnt sie ab.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Gutachter hätten die Arbeitsunfähigkeit in der Konsensbeurteilung nicht korrekt ermittelt. Insbesondere sei aus gastroenterologischer Sicht, gestützt auf den behandelnden Arzt, Prof. Dr. F____ der G____, von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich ihr Zustand gemäss dem behandelnden Psychiater, Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zwischenzeitlich verschlechtert. Im Weiteren sei beim Einkommensvergleich beiden Vergleichseinkommen derselbe Lohn zugrunde zu legen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % müsse mindestens ein ebenso hoher Invaliditätsgrad resultieren. Überdies sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Im Ergebnis stehe ihr so eine ganze Rente, zumindest aber eine Dreiviertelsrente der IV zu.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin korrekt festgestellt hat. Insbesondere ist strittig, ob das Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 beweistauglich ist.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).  

3.2.          Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 f. E. 3, mit weiteren Hinweisen; 130 V 343, 349 f. E. 3.5, mit weiteren Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 f. E. 4a/bb; 112 V 371, 372 f. E. 2b, mit weiteren Hinweise; Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.3.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb; vgl. auch BGE 137 V 210, 236 f. E. 2.3). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          Das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 (IV-Akte 201) wurde unter Beteiligung der Disziplinen Inneren Medizin), Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Gastroenterologie erstellt. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (IV-Akte 201, S. 7 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2)

2.   Morbus Crohn, ED 2010 (wahrscheinlich bereits seit 2007 bestehend)

3.   Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom

-       mit aktiver Fistelbildung vom Ileum ins Sigma

-       chronisch-aktive Erkrankung (aktueller HBI Score: 12 Punkte, entspricht klinisch moderater aktiver Erkrankung)

4.   St. n. Malleolarfraktur links mit Fibulafraktur links gemäss Anamnese in der Jugend

-       St. n. rezidivierenden Supinationstraumata anmanestisch

-       Klinisch und sonographisch Verdacht auf alte Läsion der lateralen Knöchelbänder mit Sprunggelenksinstabilität, aber freies Zehenspitzengehen möglich

-       Radiologisch möglicher alter Ausriss der Fibulaspitze links (Röntgen 7. Juli 2020), keine OSG-Arthrose-Entwicklungszeichen)

5.   Chronischer Spannungskopfschmerz DD transformierte Migräne

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Unzureichender Vitamin D-Spiegel

2.   Fortgesetzter Nikotinkonsum schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)

3.   Leichte Ansatztendinopathie der ECU-Sehne am Handgelenk rechts

4.   Epinodylopathia humeri radialis beidseits

-       Hypermobile Ellenbogen

5.   Femoropatelläre Kniebeschwerden bei hypermobilem Valgusknie

6.   Minime Gelenkhypermobilität Beighton-Score 4-5/9 (Knie, Ellenbogen, Wirbelsäule)

7.   Anamnestisch St. n. Neuritis nervi optici links, aktuell mit Restitutio ad integrum

8.   Hautnervenirritationen am Daumen nach OP

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, aufgrund der Verschlechterung der depressiven Symptomatik bestehe in der angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiterin, wie auch in jeder anderen, körperlich leichten und höchstens gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit Hantieren von Lasten von fünf bis sieben Kilogramm, höchstens gelegentlich bis zwölf Kilogramm, ohne Tätigkeit mit wiederholtem Kauern und Knien, ohne Arbeit mit wiederholtem Benützen-Müssen von Leitern, Stufen oder Gerüsten, ohne kniende oder kauernde Tätigkeitsanteile und ohne Arbeit mit repetitiven Bewegungsabläufen für die Arme, sowie ohne Tätigkeit mit Notwendigkeit zu gehäuftem Gehen auf unebenem Grund eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit Ende 2018/Anfang 2019. Diese Einschätzung gelte auch für angepasste Tätigkeiten. Die aktuell gesamtmedizinisch attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei bereits rein psychiatrisch bedingt. Die neurologisch attestierte Einschränkung von 20 % aufgrund erhöhten Pausenbedarfs bedingt durch die Kopfschmerzsymptomatik gehe in dieser Minderung der Arbeitsfähigkeit auf und trete nicht kumulativ hinzu (a.a.O., S. 9). Die Gutachter schlossen darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung im Jahre 2016 verschlechtert habe. Anamnestisch datiere die Verschlechterung seit Ende 2018/Anfang 2019 (a.a.O., S. 7).

4.2.          Das Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 (IV-Akte 201) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (siehe Aktenauszug, IV-Akte 201, S. 14 ff.). In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Zudem verfügen die Ärzte über die notwendigen fachlichen Qualifikationen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1; IV-Akte 201, S. 10 f.). Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. das psychiatrische Teilgutachten, IV-Akte 201, S. 36 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.          Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, aus psychiatrischer Sicht hätten die Gutachter der E____ Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 40 % festgestellt, jedoch mit erhöhtem Pausenbedarf und einer "körperlichen Limite". Faktisch liege die Arbeitsfähigkeit also unter 40 %, da die 40%ige Anwesenheit bzw. Belastungszeit im Sinne der Arbeitszeit nicht im vollen Ausmass effektiv genutzt werden könne.

Es trifft zu, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, aufgrund der psychiatrisch bedingten Einschränkungen bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Arbeitszeit sollte dabei auf fünf Tage in der Woche verteilt werden und sonst seien vor allem die körperlichen Limiten (WC) und Pausenmöglichkeiten zu beachten. Dazu hielt er auch fest, dass die Leistungsfähigkeit in der reduzierten Präsenzzeit 100 % betrage (IV-Akte 201, S. 47). Der Gutachter hat damit klargestellt, dass die Beschwerdeführerin in einer Arbeitszeit von 40 % eine Leistungsfähigkeit von 100 % erbringen könne – trotz der von ihm erwähnten körperlichen Limiten und den Bedarf an Pausenmöglichkeiten. Es gibt an dieser Beurteilung keinen Anlass zu Zweifeln. Zumal der Gutachter auch darauf hinwies, das Pensum von 40 % sollte auf fünf Tage in der Woche verteilt werden. Dies bewirkt, dass ein relativ kleines Pensum von weniger als vier Stunden pro Arbeitstag verbleibt. Auch aus der Konsensbesprechung der Gutachter der E____ Begutachtung kann nichts anderes abgeleitet werden, als dass der Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, welche den von ihnen aufgestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1.) entspricht, in einem Pensum von 40 % eine Leistungsfähigkeit von 100 % zumutbar ist.

4.4.          Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr psychischer Zustand habe sich in der Zwischenzeit wieder laufend verschlechtert. Ihr behandelnder Psychiater, Dr. H____, gehe aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Diese habe im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung nicht vorgelegen bzw. habe damals auch noch nicht festgestellt werden können. Das psychiatrische Gutachten habe insoweit an Aktualität verloren. Sie verweist dazu auf einen Bericht von Dr. H____ vom 18. Mai 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3).

In seinem Bericht vom 18. Mai 2021 erklärt Dr. H____ namentlich, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Herbst 2020 verschlechtert. Die Antriebsschwäche sei ausgeprägter, genauso wie die Schlafstörungen. Gedanken, die er früher als mystisch interpretiert habe, seien in der Zwischenzeit häufiger vorhanden. Als Beispiele nennt er "rote" Energie in der Wohnung, äussere Einflüsse unklarer Art, Gegenstände und die sich in der Nacht verschöben. Dr. H____ führt weiter aus, diese Phänomene könne man am besten als Wahnstimmung beschreiben; seiner Meinung nach erreichten sie noch nicht das Ausmass eines psychotischen Erlebens. Seit mindestens September 2020 gehe er von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus.

Dr. H____ erwähnte bereits in seinem Bericht vom 19. August 2019 (IV-Akte 171) eine depressive Stimmungslage, eine anhaltende Antriebsschwäche und eine Konzentrationsschwäche. Er stellte die Diagnose "mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), vorerst kein degressiver Verlauf" und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (a.a.O., S. 1). Bereits in diesem Bericht erwähnte Dr. H____ von "Wahrnehmungen, die man als Halluzinationen beschreiben könnte (Geräusche in der Wohnung, "rote" Energie in der Wohnung, Sachen würden sich nachts verschieben). Diese interpretierte er aber "vorerst" als mystisches Denken (a.a.O., S. 2). Der behandelnde Psychiater Dr. H____ nannte also bereits vor der Begutachtung durch die Gutachter der E____ Begutachtung im Juli 2020 (vgl. IV-Akte 201, S. 3) entsprechende Wahrnehmungen. Im Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 wurden aber keine derartigen Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin erwähnt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % aus psychiatrischer Sicht begründet sich durch die gutachterlich "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode" (IV-Akte 201, S. 44). Im Gegensatz zu den Berichten von Dr. H____, namentlich den beiden erwähnten, ist das aktuelle psychiatrische Teilgutachten deutlich ausführlicher und detaillierter. Ausserdem ist es nachvollziehbar und schlüssig. Da Dr. H____ die genannten Wahrnehmungen bereits im Januar 2020 und damit vor der Begutachtung erwähnte, müssten diese im Zeitpunkt derselben bestanden haben, jedoch wurden vom psychiatrischen Gutachter nicht erwähnt keine solchen festgestellt. Die sehr kurzen, nur knapp eine halbe Seite langen Berichte von Dr. H____ vermögen jedoch das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Vielmehr kann aufgrund des Umstandes, dass die Gutachter nichts von derartigen Wahrnehmungen berichtet werden, auch nicht gestützt auf den Bericht von Dr. H____ vom 18. Mai 2021 davon ausgegangen werden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, weil sich diese Wahrnehmungen nun häufiger vorhanden seien. Im Übrigen führt Dr. H____ im erwähnten Bericht nicht weiter aus, wie sich die Verschlechterung – abgesehen von einer stärkeren Ausprägung von Antriebsschwäche und Schlafstörungen – auswirke. Eine Diagnose geht aus seinem Bericht nicht hervor. Aufgrund all dessen kann nicht davon ausgegangen werden, basierend auf dem Bericht von Dr. H____ vom 18. Mai 2021 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2020 verschlechtert.

4.5.          Auch die gastroenterologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die E____ Begutachtung kritisiert die Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, der Gutachter übernehme die Diagnosen von Prof. Dr. F____ der G____ nehme aber zu dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in keiner Weise Stellung. Zudem seien die Beschwerden von Morbus Crohn äusserst unberechenbar. Sie seien nicht planbar und träten aus dem Nichts und in Schüben auf. Diese stünden in einer Wechselwirkung zusammen mit den psychischen Beschwerden, was insgesamt zu einer Verstärkung der Beschwerden und zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führen müsse. Prof. Dr. F____ gehe denn auch von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % aus. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf einen Bericht von Prof. Dr. F____ vom 2. Juni 2021 (BB 4).

Der Gastroenterologe Prof. Dr. F____ erklärte in seinem Bericht vom 12. Januar 2020 (IV-Akte 185), die Situation des Morbus Crohn habe sich seit 2017 deutlich verschlechtert. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung werde durch den fistelnden und stenosierenden Verlauf der Krankheit und die permanente erhöhte entzündliche Aktivität trotz Therapie mit Stelara begründet. Zudem beschreibe die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Symptomen, wie zum Beispiel Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gelenkschmerzen, Durchfallepisoden und unkontrollierbaren Stuhldrang, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich beeinträchtigten. Im Bericht vom 2. Juni 2021 (BB 4) hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe aktuell einen Schub von Morbus Crohn. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit blieb er bei seiner Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei zu 70 % arbeitsunfähig. Er begründete dies damit, dass ihre Krankheit häufig in Schüben verlaufe und zwischendurch auch 100 % AUF vorlägen.

Der gastroenterologische Gutachter der E____ Begutachtung ging demgegenüber von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bis 30 % aus. Er erklärte, diese Einschränkung ergebe sich aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit und der verminderten Leistungsfähigkeit. Er wies darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit bei der komplexen Situation im Konsens festzulegen sei. Es ist zutreffend, dass sich der Gutachter nicht zur Beurteilung von Prof. Dr. F____ äusserte. Eine Stellungnahme zu einer abweichenden Beurteilung ist in Gutachten wohl grundsätzlich zu erwarten. Vorliegend vermag der Umstand, dass in diesem Fall keine solche erfolgte, das Gutachten allerdings nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass der gastroenterologische Gutachter Kenntnis von der Beurteilung von Prof. Dr. F____ hatte, da sein Bericht inklusive seiner Beurteilung im Aktenauszug des Gutachtens vom 31. Dezember 2020 erwähnt wurde (vgl. IV-Akte 201, S. 27). Im Weiteren erklärte Prof. Dr. F____ lediglich, dass er aufgrund des Umstands, dass Morbus Crohn schubweise auftrete und während eines Schubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehe. Unklar ist, ob die Beurteilung aus rein gastroenterologischer Sicht erfolgte, oder ob er z.B. auch die von ihm genannten Gelenkschmerzen berücksichtigte – welche im Gutachten der E____ Begutachtung von den Gutachtern für Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie angesprochen und diskutiert wurden (insbesondere äusserte sich der rheumatologische Gutachter zur Frage, inwiefern diese im Zusammenhang mit dem Morbus Crohn stehen; vgl. IV-Akte 201, S. 34, 62 und 72). Auch erläuterte er nicht, von welcher Arbeitsfähigkeit er ausgeht, wenn die Beschwerdeführerin gerade keinen Schub hat, und wie häufig die Schübe sind. Insofern kann daraus nicht geschlossen werden, die Beurteilung des Gutachters der E____ Begutachtung aufgrund der Untersuchung vom 1. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 201, S. 3 und 82) sei nicht korrekt. Im Übrigen weicht die Gesamtbeurteilung im Gutachten vom 31. Dezember 2020 mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % denn auch lediglich um 10 % von der Beurteilung durch Prof. Dr. F____ ab. Die Abweichung der Gesamtbeurteilung der Gutachter der E____ Begutachtung von der Beurteilung von Prof. Dr. F____ ist damit so gering, dass diese als andere Beurteilung desselben Zustands zu verstehen ist und nicht zu Zweifeln am Gutachten zu führen vermag.

4.6.          Hinsichtlich der Gesamtbeurteilung, kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die in den verschiedenen Teilgutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeiten bei der Gesamtbeurteilung nicht kumuliert worden seien. Die psychiatrische Einschränkung von 60 % schliesse die neurologische Einschränkung von 20 % nicht mit ein. Der vermehrte Pausenbedarf aufgrund chronischer Kopfschmerzen stehe mit einer psychischen Einschränkung nicht in Zusammenhang. Die Einschränkungen aus neurologischer und psychiatrischer Sicht seien nicht deckungsgleich. Auch die gastroenterologisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % müsse im Konsens zumindest als Komorbidität prozentual zusätzlich berücksichtigt werden, was zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führe.

Die Gutachter haben in ihrer Begründung klar festgehalten, dass die neurologisch attestierte Einschränkung von 20 % aufgrund erhöhten Pausenbedarfs in der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % aufgehe. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die tiefere Arbeitsunfähigkeit in der höheren aufgeht, gerade wenn es um einen erhöhten Pausenbedarf geht. Ausserdem riet der psychiatrische Gutachter, die Arbeitszeit von 40 % sollte auf fünf Tage pro Woche verteilt werden (vgl. E. 4.3.). Somit verblieben der Beschwerdeführerin relativ kurze tägliche Arbeitseinsätze. Dass hier der neurologisch bedingte, erhöhte Pausenbedarf bereits berücksichtigt ist, ist ebenfalls nachvollziehbar. Was die gastroenterologische Einschränkung betrifft, so verwies der gastroenterologische Gutachter selbst darauf, dass die Arbeitsfähigkeit im Konsens festzulegen sei. Er begründete die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht mit einer ausgeprägten Müdigkeit und einer verminderten Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.5.). Es ist davon auszugehen, dass die aus gastroenterologischer Sicht benötigte Erholung in der Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht arbeiten kann, möglich ist – zumal die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit deutlich höher liegt. Allfällige Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Diagnosen ändern daran nichts. Die Ausführungen der Gutachter sind somit nachvollziehbar.

4.7.          Zusammenfassend vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin keine Zweifel am Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 zu erwecken. Dieses ist folglich beweistauglich und die Beschwerdegegnerin hat in medizinischer Hinsicht zu Recht darauf abgestellt.

Im Weiteren ist zu Recht unbestritten, dass seit der Verfügung vom 21. November 2016 (IV-Akte 100) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2.) eingetreten ist. Bei der dieser Verfügung (bzw. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2020, IV-Akte 112) zugrundeliegenden Begutachtung der E____ Begutachtung vom 29. Februar 2016 (IV-Akte 72) hatten die Gutachter noch lediglich drei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (eine rezidivierende depressive Störung – gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10 F33.1], ein nicht voll remittierter Morbus Crohn [ED 2010] mit Befall der Ileozökalregion und des terminalen Ileums ohne Stenosierung, Fistel- oder Abszessbildung [ICD-10 K50.1] sowie ein Verdacht auf Reizdarmsyndrom [ICD-10 K58.0]; vgl. IV-Akte 72, S. 21). Dabei gingen sie von einer ausschliesslich psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit aus (vgl. IV-Akte 72, S. 23).

5.                

5.1.          Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass der IV-Grad nicht tiefer sein könne als die Arbeitsunfähigkeit, weil für das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen vom gleichen Grundlohn auszugehen sei. Da das Invalideneinkommen nicht automatisch zu einem Invaliditätsgrad von 60 % führe, sei es von der Beschwerdegegnerin falsch berechnet worden. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die gastroenterologischen Beschwerden stellten offensichtlich eine zusätzliche Erschwernis auf dem Arbeitsmarkt dar, welche in der Folge einen entsprechenden Abzug rechtfertigten. Dies, weil die Diarrhoe in unvermittelten Schüben und andauernd auftreten könne. Somit könne man die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin zeitlich nicht einplanen. Dabei verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 (Beschwerde vom 28. Juni 2021, S. 1 und S. 6).

5.2.          Der Einkommensvergleich erfolgt in Anwendung von Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird folglich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Liegt kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor, weil die versicherte Person namentlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm oder ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können ausnahmsweise Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.2, BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 und BGE 126 V 75, 76 E. 3b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts und 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere dann auf den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor» (Zentralwert) abzustellen, wenn eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweis sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

5.3.          Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Es ist zu beachten, dass allfällige, bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2, mit weiteren Hinweisen; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2; 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

5.4.          Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens auf die Löhne im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 abgestellt und jeweils die Nominallohnentwicklung bis 2019 hinzugerechnet. Beim Invalideneinkommen wurde berücksichtigt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliegt. Aus ihrem Einkommensvergleich schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 57 %.

Die Bemessung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin zu recht nicht bestritten. Wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2017, ist auch zum heutigen Zeitpunkt vom im Jahr 2013 zuletzt erzielten Jahreslohn von CHF 49'999.-- auszugehen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 8, sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 E. 5.3.). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2014: 1 %, 2015: 0,5 %, 2016: 0,8 %, 2017: 0,4 %, 2018: 0,5 % und 2019: 1 %) ergibt dies ein Valideneinkommen von CHF 52’135.-- im Jahr 2019.

5.5.          Was das Invalideneinkommen betrifft, so lässt sich aus den Akten keine Veränderung der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin seit dem letzten Urteil des Sozialversicherungsgerichts aus dem Jahr 2017 erkennen. Die Beschwerdeführerin geht, soweit ersichtlich, seit Januar 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 136, S. 1 f., Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], IV-Akte 166, sowie Angaben in der psychiatrischen Begutachtung vom 14. Juli 2020, IV-Akte 201, S.39). Für die Bemessung des Invalideneinkommens hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 E. 5.3 festgehalten, es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung im Coiffeurbereich sowie (gemäss eigenen Angaben) ein Maniküreseminar besucht hatte, jedoch seit 2003 nicht mehr im Coiffeurbereich gearbeitet habe. Gemäss den Angaben der Gutachter der E____ Begutachtung (im Gutachten vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72) könne die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % als administrative Mitarbeiterin in der Logistikbranche oder in einer entsprechenden Verweistätigkeit arbeiten. Es kämen somit verschiedene Tätigkeiten in Betracht und es rechtfertige sich, auf den Zentralwert der LSE 2014 abzustellen.

In Bezug auf die heutige Situation hielten die Gutachter der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 gewisse Einschränkungen im Hinblick auf eine Verweistätigkeit fest (vgl. E. 4.1). Auch wenn im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2016 zu den rein psychisch bedingten Einschränkungen physische Einschränkungen hinzugekommen sind, kommen auch heute noch verschiedene Verweistätigkeiten in Betracht. Es rechtfertigt sich dahin weiterhin, wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2021, für das Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen. Gemäss der aktuellen, und damit heute anwendbaren LSE 2018 (vgl. dazu die Ausführungen am Ende von E. 5.2.), Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 könnte die Beschwerdeführerin mit einem 100 %-Pensum ein Invalideneinkommen von CHF 55’228.-- erzielen (CHF 4’371.-- x 12 / 40 x 41,7, zuzüglich Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 1 %). Bei einem 40 %-Pensum könnte eine Frau, hypothetisch gesehen, somit in einer Hilfstätigkeit CHF 22’091.-- verdienen.

5.6.          Bezüglich des von der Beschwerdeführerin verlangten leidensbedingten Abzugs beruft sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 17. Juli 2017. Dort habe sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits zu einem leidensbedingten Abzug wegen des Morbus Crohn geäussert. Zudem seien die gastroenterologischen Einschränkungen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits ausreichend berücksichtigt worden. Des Weiteren seien unter akuten, nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren Einschränkungen nicht solche zu verstehen, welche nur zu kurzen Abwesenheiten vom Arbeitsplatz – wie im vorliegenden Fall vermehrte Toilettengänge – führen, sondern solche, die mit längeren, d.h., stunden- oder tageweisen Absenzen vom Arbeitsplatz verbunden seien. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs sei daher nicht angezeigt (Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021, Ziff. 5).

Aus den Angaben der Gutachter in der Konsensbeurteilung vom 31. Dezember 2020 ist ersichtlich, dass die gastroenterologischen Einschränkungen berücksichtigt wurden, auch wenn diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr wörtlich benannt werden (Gutachten vom 31. Dezember 2020, IV-Akte 201, S.  9, vgl. auch E. 4.5. und E. 4.6.). Bei Morbus Crohn handelt es sich um eine Erkrankung, die in Schüben auftritt (vgl. Gutachten vom 25. Januar 2021, IV-Akte 201, S. 78; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 E. 4.4.2; Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin 2014, S. 592 f. [Eintrag zu: Enteritis regionalis Crohn]). Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung fest, dass regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz bereits bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen wäre; nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, könnten hingegen einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen. (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2, mit weiteren Hinweisen; 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1; 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2).

Es ist unumstritten, dass es auch bei der Beschwerdeführerin bereits zu Schüben von Morbus Crohn gekommen ist (vgl. z.B. Gutachten vom 25. Januar 2021, IV-Akte 201, S. 78, Bericht von Prof. Dr. F____ vom 2. Juni 2021, BB 4, und Bericht des I____spitals vom 17. September 2014, IV-Akte 51, S. 9). Es ist davon auszugehen, dass diese nicht vorhersehbar sind und damit zu nicht planbaren Arbeitsabsenzen führen können – von einer Regelmässigkeit der Schübe wird jedenfalls nirgends gesprochen. Somit rechtfertigt sich – im Lichte der obigen Ausführungen – schon aus diesem Grund ein leidensbedingter Abzug.

Im Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 beschäftigte sich das Bundesgericht mit einem leidensbedingten Abzug aufgrund abdominalen Beschwerden seit einer Whipple-Operation. Aufgrund der rezidivierenden abdominalen Beschwerden war auch weiterhin mit wiederholten, krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen. Nach dem Bundesgericht handelte es sich im konkreten Fall um Beschwerden, die naturgemäss unregelmässig auftreten und dadurch zu nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren Absenzen führen. Das Sozialversicherungsgericht Zürich hatte der versicherten Person einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährt, was vom Bundesgericht gestützt wurde (a.a.O. E. 4.1 und 4.2). Ein Abzug in derselben Höhe bietet sich auch im vorliegenden Fall, bei Vorliegen eines Morbus Crohn an, zumal es sich hier nicht nur ebenfalls um eine Schuberkrankung, sondern auch um abdominale Beschwerden handelt. Im Übrigen akzeptierte das Bundesgericht auch im Falle einer schubweise verlaufenden paranoiden Schizophrenie einen Abzug von 10 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.4.).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gutachten vom 31. Dezember 2020 stärker eingeschränkt ist als zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 29. Februar 2016. Im Gutachten vom 31. Dezember 2020 traten zur psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch neurologisch und gastroenterologische Einschränkungen hinzu (vgl. E. 4.1. und 4.7.). Dabei ist auch zu beachten, dass davon auszugehen ist, dass weiterhin Wechselwirkungen zwischen dem Morbus Crohn und der depressiven Störung bestehen, sodass sich die beiden Erkrankungen negativ beeinflussen. Es besteht die Gefahr, dass dies – wie im Urteil von 2017 erwähnt – zu einer Art Teufelskreis führt (vgl. Schreiben Dr. H____ vom 20. Januar 2020, IV-Akte 186, S. 10; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.2 vom 18. Juli 2017, E. 4.4.2, IV-Akte 112, S. 15; Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72, S. 15). Der Umstand, dass das Gericht in seinem Urteil IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 noch zum Schluss kam, dass kein leidensbedingter Abzug angezeigt sei (vgl. E. 5.3. des zitierten Urteils, IV-Akte 112, S. 18) bedeutet nicht, dass dem auch heute noch der Fall ist. Angesichts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere auch in Bezug auf den Morbus Crohn (welcher 2017 noch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führte), ist es heute angezeigt, die Frage des Leidensbedingten Abzuges neu zu beurteilen. Angesichts dessen, dass ein Revisionsgrund besteht, ist eine derartige Neuüberprüfung möglich (vgl. dazu BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 145 V 141, 146 E. 5.4). Somit ist, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der aufgeführten Umstände, ein Leidensabzug von 10 % gerechtfertigt. Folglich verbleibt ein Invalideneinkommen von CHF 19'832.00 (zum Invalideneinkommen vgl. E. 5.5.).

5.7.          Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen schliesslich einen – nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad von 62 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab Juli 2019 (vgl. dazu Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV, sowie Tatsachen I.e) einen Anspruch auf einen Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 3.1.).

6.                

6.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 31. Mai 2021 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Daher ist das in diesen Fällen praxisgemäss zugesprochene Honorar CHF 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 192.50 (7.7 %) angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. Mai 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. Juni 2019 eine Dreiviertelrente zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin zahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–          Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: