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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2021.109
Verfügung vom 31. Mai 2021
Beweistauglichkeit des
polydisziplinären Gutachtens; leidensbedingter Abzug bei einer Schuberkrankung
Tatsachen
I.
a)
Die am 23. Mai 1983 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Juni
2007 als administrative Mitarbeiterin bei der D____ (Fragebogen für
Arbeitgebende vom 25. März 2014, Akte 9 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.). Nach einer Anmeldung zur Früherfassung
durch die Arbeitgeberin am 6. Februar 2014 (Meldeformular für Erwachsene, IV-Akte
1, S. 1), meldete sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2014 aufgrund
eines „Morbus Chrom“ (recte: Morbus Crohn) zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente, IV-Akte 5,
S. 6). Die Beschwerdegegnerin leitete in Folge der Anmeldung Abklärungen ein.
b)
In einem Schreiben vom 2. September 2014 kündigte die D____ das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2014 (vgl. IV-Akte 23,
S. 3).
c)
Eine im Frühling 2015 gestartete Frühinterventionsmassnahme in Form
eines Kursbesuches wurde nach kurzer Zeit abgebrochen (vgl. Mitteilung vom
8. Mai 2015, IV-Akte 45 und Protokolleintrag vom 25. Juni 2015).
d)
Anfang des Jahres 2016 gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag. Dieses wurde mittels Zufallsprinzip über die SuisseMED@P
an die E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) vergeben (Auftrag
polydisziplinäre medizinische Abklärung vom 11. Januar 2016, IV-Akte 62). Die Gutachter kamen zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit (Logistikmitarbeiterin) wie
auch in Verweistätigkeiten allein aus psychischen Gründen zu 50 %
arbeitsunfähig (Gutachten vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72,
S. 23). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016 mit, dass sie beabsichtige, ihr
Leistungsbegehren abzuweisen, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege
(Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, IV-Akte 86, S. 2). Trotz Einwand der
Beschwerdeführerin vom 2. November 2016 (IV-Akte 92), hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2016 an ihrem
Vorbescheid fest (IV-Akte 100). Die von der Beschwerdeführerin am
5. Januar 2017 erhobene Beschwerde (Beschwerde vom 5. Januar 2017, IV-Akte 101,
S. 2) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.2
vom 18. Juli 2017 (IV-Akte 112 S. 2 ff.) gut. Es sprach der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 eine Viertelsrente der IV zu und
wies sie an, sich einer fach- und leitliniengerechten Psychotherapie zu
unterziehen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit seinem Urteil
9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte 116). Die
Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 14. Februar 2018 eine
entsprechende Verfügung über die Zusprache einer Viertelsrente (Verfügung vom
14. Februar 2017, IV-Akte 127, S. 4).
e)
Im Juli 2019 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein
(vgl. Revisionsfragebogen vom 9. Juli 2019, IV-Akte 168). Mit
Mitteilung vom 10. Dezember 2019 (IV-Akte 178) teilte sie der
Beschwerdeführerin mit, dass sie unverändert einen Anspruch auf eine Viertelsrente
habe. Nachdem der die Beschwerdeführerin nunmehr vertretende B____ mit einem
Schreiben vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 180) den Erlass einer
Verfügung beantragt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Januar
2020 einen der Mitteilung entsprechenden Vorbescheid (IV-Akte 183).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 Einwand erheben
(IV-Akte 186).
f)
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ Begutachtung eine
erneute polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen
Neurologie, Innere Medizin, Gastroenterologie, Rheumatologie und Psychiatrie in
Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei seit Ende 2018/Anfang 2019 noch zu 40 %
arbeitsfähig (Gutachten vom 31. Dezember 2020, IV-Akte 201, S. 2 und
8). Mit einem neuen Vorbescheid vom 1. Februar 2021 stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Erhöhung ihrer Rente auf eine
halbe Rente ab Juli 2019 in Aussicht (IV-Akte 207). Trotz des von der
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, erhobenen Einwands
vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 214), hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 31. Mai 2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 224).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom
31. Mai 2021 aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente, eventualiter
eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
mit B____, zu gewähren.
b)
Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Verfügung vom 5. August 2021 lädt die Instruktionsrichterin die
Pensionskasse C____ dem Verfahren bei.
e)
Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 9. August 2021 auf eine
Stellungnahme.
f)
Innert der ihr mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2021 gesetzten
Frist reicht die Beschwerdeführerin keine Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin erhöhte mit Verfügung vom 31. Mai 2021
die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente. Sie geht
gestützt auf das Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020
von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus.
Eine weitere Erhöhung des Rentenanspruchs verneint sie. Beim
Einkommensvergleich stellt sie auf das von der Beschwerdeführerin zuletzt
erzielte Einkommen ab, welches sie mit dem Zentralwert der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 vergleicht. Einen leidensbedingten Abzug lehnt
sie ab.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Gutachter
hätten die Arbeitsunfähigkeit in der Konsensbeurteilung nicht korrekt
ermittelt. Insbesondere sei aus gastroenterologischer Sicht, gestützt auf den
behandelnden Arzt, Prof. Dr. F____ der G____, von einer Arbeitsunfähigkeit
von 70 % auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich ihr Zustand gemäss dem
behandelnden Psychiater, Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
zwischenzeitlich verschlechtert. Im Weiteren sei beim Einkommensvergleich
beiden Vergleichseinkommen derselbe Lohn zugrunde zu legen. Bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 60 % müsse mindestens ein ebenso hoher
Invaliditätsgrad resultieren. Überdies sei ein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen. Im Ergebnis stehe ihr so eine ganze Rente, zumindest aber eine
Dreiviertelsrente der IV zu.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin korrekt festgestellt hat. Insbesondere ist strittig, ob das
Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 beweistauglich ist.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere
eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3;
134 V 131, 132 f. E. 3, mit weiteren Hinweisen; 130 V 343, 349 f. E. 3.5,
mit weiteren Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V
308, 313 f. E. 4a/bb; 112 V 371, 372 f. E. 2b, mit weiteren Hinweise;
Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2, mit weiteren
Hinweisen).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung
ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V
131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung
des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat (Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren
prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb;
vgl. auch BGE 137 V 210, 236 f. E. 2.3). Solche Indizien können sich
aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 4.1.).
4.
4.1.
Das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Gutachten der E____
Begutachtung vom 31. Dezember 2020 (IV-Akte 201) wurde unter
Beteiligung der Disziplinen Inneren Medizin), Psychiatrie, Rheumatologie,
Neurologie und Gastroenterologie erstellt. Die Gutachter stellten folgende
Diagnosen (IV-Akte 201, S. 7 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2)
2. Morbus Crohn, ED 2010 (wahrscheinlich
bereits seit 2007 bestehend)
3. Chronisches zervikothorakales
Schmerzsyndrom
-
mit aktiver
Fistelbildung vom Ileum ins Sigma
-
chronisch-aktive
Erkrankung (aktueller HBI Score: 12 Punkte, entspricht klinisch moderater
aktiver Erkrankung)
4. St. n. Malleolarfraktur links mit
Fibulafraktur links gemäss Anamnese in der Jugend
-
St. n.
rezidivierenden Supinationstraumata anmanestisch
-
Klinisch und
sonographisch Verdacht auf alte Läsion der lateralen Knöchelbänder mit Sprunggelenksinstabilität,
aber freies Zehenspitzengehen möglich
-
Radiologisch
möglicher alter Ausriss der Fibulaspitze links (Röntgen 7. Juli 2020), keine
OSG-Arthrose-Entwicklungszeichen)
5. Chronischer Spannungskopfschmerz DD
transformierte Migräne
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Unzureichender Vitamin D-Spiegel
2. Fortgesetzter Nikotinkonsum
schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
3. Leichte Ansatztendinopathie der
ECU-Sehne am Handgelenk rechts
4. Epinodylopathia humeri radialis
beidseits
-
Hypermobile Ellenbogen
5. Femoropatelläre Kniebeschwerden bei
hypermobilem Valgusknie
6. Minime Gelenkhypermobilität
Beighton-Score 4-5/9 (Knie, Ellenbogen, Wirbelsäule)
7. Anamnestisch St. n. Neuritis nervi
optici links, aktuell mit Restitutio ad integrum
8. Hautnervenirritationen am Daumen nach
OP
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum
Schluss, aufgrund der Verschlechterung der depressiven Symptomatik bestehe in
der angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiterin, wie auch in jeder
anderen, körperlich leichten und höchstens gelegentlich mittelschweren Tätigkeit
mit Hantieren von Lasten von fünf bis sieben Kilogramm, höchstens gelegentlich
bis zwölf Kilogramm, ohne Tätigkeit mit wiederholtem Kauern und Knien, ohne
Arbeit mit wiederholtem Benützen-Müssen von Leitern, Stufen oder Gerüsten, ohne
kniende oder kauernde Tätigkeitsanteile und ohne Arbeit mit repetitiven
Bewegungsabläufen für die Arme, sowie ohne Tätigkeit mit Notwendigkeit zu
gehäuftem Gehen auf unebenem Grund eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit Ende
2018/Anfang 2019. Diese Einschätzung gelte auch für angepasste Tätigkeiten. Die
aktuell gesamtmedizinisch attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten sei bereits rein psychiatrisch bedingt. Die neurologisch attestierte
Einschränkung von 20 % aufgrund erhöhten Pausenbedarfs bedingt durch die
Kopfschmerzsymptomatik gehe in dieser Minderung der Arbeitsfähigkeit auf und
trete nicht kumulativ hinzu (a.a.O., S. 9). Die Gutachter schlossen
darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem
Zeitpunkt der Vorbegutachtung im Jahre 2016 verschlechtert habe. Anamnestisch
datiere die Verschlechterung seit Ende 2018/Anfang 2019 (a.a.O., S. 7).
4.2.
Das Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember
2020 (IV-Akte 201) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (siehe Aktenauszug, IV-Akte 201,
S. 14 ff.). In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die
Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Zudem verfügen die Ärzte
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1; IV-Akte 201, S. 10 f.). Auch
die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen
verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f.
E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt
(vgl. das psychiatrische Teilgutachten, IV-Akte 201, S. 36 ff.).
In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE
125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es
lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens
sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, aus psychiatrischer
Sicht hätten die Gutachter der E____ Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von
40 % festgestellt, jedoch mit erhöhtem Pausenbedarf und einer
"körperlichen Limite". Faktisch liege die Arbeitsfähigkeit also unter
40 %, da die 40%ige Anwesenheit bzw. Belastungszeit im Sinne der
Arbeitszeit nicht im vollen Ausmass effektiv genutzt werden könne.
Es trifft zu, dass der psychiatrische Gutachter
festhielt, aufgrund der psychiatrisch bedingten Einschränkungen bestehe sowohl
in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Arbeitszeit sollte dabei auf fünf Tage in
der Woche verteilt werden und sonst seien vor allem die körperlichen Limiten
(WC) und Pausenmöglichkeiten zu beachten. Dazu hielt er auch fest, dass die
Leistungsfähigkeit in der reduzierten Präsenzzeit 100 % betrage (IV-Akte
201, S. 47). Der Gutachter hat damit klargestellt, dass die
Beschwerdeführerin in einer Arbeitszeit von 40 % eine Leistungsfähigkeit
von 100 % erbringen könne – trotz der von ihm erwähnten körperlichen
Limiten und den Bedarf an Pausenmöglichkeiten. Es gibt an dieser Beurteilung keinen
Anlass zu Zweifeln. Zumal der Gutachter auch darauf hinwies, das Pensum von
40 % sollte auf fünf Tage in der Woche verteilt werden. Dies bewirkt, dass
ein relativ kleines Pensum von weniger als vier Stunden pro Arbeitstag verbleibt.
Auch aus der Konsensbesprechung der Gutachter der E____ Begutachtung kann
nichts anderes abgeleitet werden, als dass der Beschwerdeführerin in einer
Tätigkeit, welche den von ihnen aufgestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1.)
entspricht, in einem Pensum von 40 % eine Leistungsfähigkeit von
100 % zumutbar ist.
4.4.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr psychischer
Zustand habe sich in der Zwischenzeit wieder laufend verschlechtert. Ihr
behandelnder Psychiater, Dr. H____, gehe aktuell von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit aus. Diese habe im Zeitpunkt der psychiatrischen
Begutachtung nicht vorgelegen bzw. habe damals auch noch nicht festgestellt
werden können. Das psychiatrische Gutachten habe insoweit an Aktualität
verloren. Sie verweist dazu auf einen Bericht von Dr. H____ vom
18. Mai 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3).
In seinem Bericht vom 18. Mai 2021 erklärt Dr. H____
namentlich, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Herbst 2020
verschlechtert. Die Antriebsschwäche sei ausgeprägter, genauso wie die
Schlafstörungen. Gedanken, die er früher als mystisch interpretiert habe, seien
in der Zwischenzeit häufiger vorhanden. Als Beispiele nennt er "rote"
Energie in der Wohnung, äussere Einflüsse unklarer Art, Gegenstände und die
sich in der Nacht verschöben. Dr. H____ führt weiter aus, diese Phänomene
könne man am besten als Wahnstimmung beschreiben; seiner Meinung nach
erreichten sie noch nicht das Ausmass eines psychotischen Erlebens. Seit
mindestens September 2020 gehe er von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
aus.
Dr. H____ erwähnte bereits in seinem Bericht vom 19.
August 2019 (IV-Akte 171) eine depressive Stimmungslage, eine anhaltende
Antriebsschwäche und eine Konzentrationsschwäche. Er stellte die Diagnose
"mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), vorerst kein degressiver
Verlauf" und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (a.a.O.,
S. 1). Bereits in diesem Bericht erwähnte Dr. H____ von
"Wahrnehmungen, die man als Halluzinationen beschreiben könnte (Geräusche
in der Wohnung, "rote" Energie in der Wohnung, Sachen würden sich
nachts verschieben). Diese interpretierte er aber "vorerst" als
mystisches Denken (a.a.O., S. 2). Der behandelnde Psychiater Dr. H____
nannte also bereits vor der Begutachtung durch die Gutachter der E____
Begutachtung im Juli 2020 (vgl. IV-Akte 201, S. 3) entsprechende
Wahrnehmungen. Im Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 wurden
aber keine derartigen Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin erwähnt. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % aus psychiatrischer Sicht
begründet sich durch die gutachterlich "rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode" (IV-Akte 201,
S. 44). Im Gegensatz zu den Berichten von Dr. H____, namentlich den
beiden erwähnten, ist das aktuelle psychiatrische Teilgutachten deutlich
ausführlicher und detaillierter. Ausserdem ist es nachvollziehbar und
schlüssig. Da Dr. H____ die genannten Wahrnehmungen bereits im Januar 2020
und damit vor der Begutachtung erwähnte, müssten diese im Zeitpunkt derselben
bestanden haben, jedoch wurden vom psychiatrischen Gutachter nicht erwähnt
keine solchen festgestellt. Die sehr kurzen, nur knapp eine halbe Seite langen
Berichte von Dr. H____ vermögen jedoch das Gutachten nicht in Frage zu
stellen. Vielmehr kann aufgrund des Umstandes, dass die Gutachter nichts von
derartigen Wahrnehmungen berichtet werden, auch nicht gestützt auf den Bericht
von Dr. H____ vom 18. Mai 2021 davon ausgegangen werden, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, weil sich
diese Wahrnehmungen nun häufiger vorhanden seien. Im Übrigen führt Dr. H____
im erwähnten Bericht nicht weiter aus, wie sich die Verschlechterung –
abgesehen von einer stärkeren Ausprägung von Antriebsschwäche und
Schlafstörungen – auswirke. Eine Diagnose geht aus seinem Bericht nicht hervor.
Aufgrund all dessen kann nicht davon ausgegangen werden, basierend auf dem
Bericht von Dr. H____ vom 18. Mai 2021 habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2020 verschlechtert.
4.5.
Auch die gastroenterologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
die E____ Begutachtung kritisiert die Beschwerdeführerin. Sie macht geltend,
der Gutachter übernehme die Diagnosen von Prof. Dr. F____ der G____ nehme
aber zu dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in keiner Weise Stellung.
Zudem seien die Beschwerden von Morbus Crohn äusserst unberechenbar. Sie seien
nicht planbar und träten aus dem Nichts und in Schüben auf. Diese stünden in
einer Wechselwirkung zusammen mit den psychischen Beschwerden, was insgesamt zu
einer Verstärkung der Beschwerden und zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit
führen müsse. Prof. Dr. F____ gehe denn auch von einer Arbeitsunfähigkeit
von 70 % aus. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf einen Bericht von
Prof. Dr. F____ vom 2. Juni 2021 (BB 4).
Der Gastroenterologe Prof. Dr. F____ erklärte in seinem Bericht
vom 12. Januar 2020 (IV-Akte 185), die Situation des Morbus Crohn
habe sich seit 2017 deutlich verschlechtert. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin
zu 70 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung werde durch den fistelnden und
stenosierenden Verlauf der Krankheit und die permanente erhöhte entzündliche
Aktivität trotz Therapie mit Stelara begründet. Zudem beschreibe die
Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Symptomen, wie zum Beispiel Müdigkeit,
Abgeschlagenheit, Gelenkschmerzen, Durchfallepisoden und unkontrollierbaren
Stuhldrang, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich beeinträchtigten. Im
Bericht vom 2. Juni 2021 (BB 4) hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe
aktuell einen Schub von Morbus Crohn. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit blieb er
bei seiner Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei zu 70 %
arbeitsunfähig. Er begründete dies damit, dass ihre Krankheit häufig in Schüben
verlaufe und zwischendurch auch 100 % AUF vorlägen.
Der gastroenterologische Gutachter der E____ Begutachtung ging
demgegenüber von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bis
30 % aus. Er erklärte, diese Einschränkung ergebe sich aufgrund der
ausgeprägten Müdigkeit und der verminderten Leistungsfähigkeit. Er wies darauf
hin, dass die Arbeitsfähigkeit bei der komplexen Situation im Konsens
festzulegen sei. Es ist zutreffend, dass sich der Gutachter nicht zur
Beurteilung von Prof. Dr. F____ äusserte. Eine Stellungnahme zu einer abweichenden
Beurteilung ist in Gutachten wohl grundsätzlich zu erwarten. Vorliegend vermag
der Umstand, dass in diesem Fall keine solche erfolgte, das Gutachten
allerdings nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst kann davon ausgegangen werden,
dass der gastroenterologische Gutachter Kenntnis von der Beurteilung von Prof.
Dr. F____ hatte, da sein Bericht inklusive seiner Beurteilung im
Aktenauszug des Gutachtens vom 31. Dezember 2020 erwähnt wurde (vgl.
IV-Akte 201, S. 27). Im Weiteren erklärte Prof. Dr. F____
lediglich, dass er aufgrund des Umstands, dass Morbus Crohn schubweise auftrete
und während eines Schubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe,
insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehe. Unklar ist, ob die
Beurteilung aus rein gastroenterologischer Sicht erfolgte, oder ob er z.B. auch
die von ihm genannten Gelenkschmerzen berücksichtigte – welche im Gutachten der
E____ Begutachtung von den Gutachtern für Innere Medizin, Neurologie und
Rheumatologie angesprochen und diskutiert wurden (insbesondere äusserte sich
der rheumatologische Gutachter zur Frage, inwiefern diese im Zusammenhang mit
dem Morbus Crohn stehen; vgl. IV-Akte 201, S. 34, 62 und 72). Auch
erläuterte er nicht, von welcher Arbeitsfähigkeit er ausgeht, wenn die Beschwerdeführerin
gerade keinen Schub hat, und wie häufig die Schübe sind. Insofern kann daraus
nicht geschlossen werden, die Beurteilung des Gutachters der E____ Begutachtung
aufgrund der Untersuchung vom 1. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 201,
S. 3 und 82) sei nicht korrekt. Im Übrigen weicht die Gesamtbeurteilung im
Gutachten vom 31. Dezember 2020 mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %
denn auch lediglich um 10 % von der Beurteilung durch Prof. Dr. F____
ab. Die Abweichung der Gesamtbeurteilung der Gutachter der E____ Begutachtung
von der Beurteilung von Prof. Dr. F____ ist damit so gering, dass diese
als andere Beurteilung desselben Zustands zu verstehen ist und nicht zu
Zweifeln am Gutachten zu führen vermag.
4.6.
Hinsichtlich der Gesamtbeurteilung, kritisiert die Beschwerdeführerin,
dass die in den verschiedenen Teilgutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeiten
bei der Gesamtbeurteilung nicht kumuliert worden seien. Die psychiatrische
Einschränkung von 60 % schliesse die neurologische Einschränkung von
20 % nicht mit ein. Der vermehrte Pausenbedarf aufgrund chronischer
Kopfschmerzen stehe mit einer psychischen Einschränkung nicht in Zusammenhang. Die
Einschränkungen aus neurologischer und psychiatrischer Sicht seien nicht
deckungsgleich. Auch die gastroenterologisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit
von 20 % bis 30 % müsse im Konsens zumindest als Komorbidität
prozentual zusätzlich berücksichtigt werden, was zu einer Erhöhung der
Arbeitsunfähigkeit führe.
Die Gutachter haben in ihrer Begründung klar festgehalten, dass
die neurologisch attestierte Einschränkung von 20 % aufgrund erhöhten
Pausenbedarfs in der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von
60 % aufgehe. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die tiefere
Arbeitsunfähigkeit in der höheren aufgeht, gerade wenn es um einen erhöhten
Pausenbedarf geht. Ausserdem riet der psychiatrische Gutachter, die Arbeitszeit
von 40 % sollte auf fünf Tage pro Woche verteilt werden (vgl.
E. 4.3.). Somit verblieben der Beschwerdeführerin relativ kurze tägliche
Arbeitseinsätze. Dass hier der neurologisch bedingte, erhöhte Pausenbedarf
bereits berücksichtigt ist, ist ebenfalls nachvollziehbar. Was die
gastroenterologische Einschränkung betrifft, so verwies der
gastroenterologische Gutachter selbst darauf, dass die Arbeitsfähigkeit im
Konsens festzulegen sei. Er begründete die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aus gastroenterologischer Sicht mit einer ausgeprägten Müdigkeit und einer
verminderten Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.5.). Es ist davon auszugehen,
dass die aus gastroenterologischer Sicht benötigte Erholung in der Zeit, in
welcher die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht arbeiten kann,
möglich ist – zumal die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit deutlich
höher liegt. Allfällige Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Diagnosen
ändern daran nichts. Die Ausführungen der Gutachter sind somit nachvollziehbar.
4.7.
Zusammenfassend vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin keine
Zweifel am Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 zu
erwecken. Dieses ist folglich beweistauglich und die Beschwerdegegnerin hat in
medizinischer Hinsicht zu Recht darauf abgestellt.
Im Weiteren ist zu Recht unbestritten, dass seit der Verfügung
vom 21. November 2016 (IV-Akte 100) eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2.) eingetreten ist. Bei der dieser Verfügung
(bzw. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom
18. Juli 2020, IV-Akte 112) zugrundeliegenden Begutachtung der E____
Begutachtung vom 29. Februar 2016 (IV-Akte 72) hatten die Gutachter
noch lediglich drei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgestellt (eine rezidivierende depressive Störung – gegenwärtig
mittelgradige Episode [ICD-10 F33.1], ein nicht voll remittierter Morbus Crohn [ED
2010] mit Befall der Ileozökalregion und des terminalen Ileums ohne Stenosierung,
Fistel- oder Abszessbildung [ICD-10 K50.1] sowie ein Verdacht auf
Reizdarmsyndrom [ICD-10 K58.0]; vgl. IV-Akte 72, S. 21). Dabei gingen
sie von einer ausschliesslich psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 50 % in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit aus (vgl. IV-Akte 72,
S. 23).
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass der IV-Grad nicht tiefer
sein könne als die Arbeitsunfähigkeit, weil für das Valideneinkommen und das
Invalideneinkommen vom gleichen Grundlohn auszugehen sei. Da das
Invalideneinkommen nicht automatisch zu einem Invaliditätsgrad von 60 %
führe, sei es von der Beschwerdegegnerin falsch berechnet worden. Zudem macht
die Beschwerdeführerin geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
Die gastroenterologischen Beschwerden stellten offensichtlich eine zusätzliche
Erschwernis auf dem Arbeitsmarkt dar, welche in der Folge einen entsprechenden
Abzug rechtfertigten. Dies, weil die Diarrhoe in unvermittelten Schüben und
andauernd auftreten könne. Somit könne man die Beschwerdeführerin als
Arbeitnehmerin zeitlich nicht einplanen. Dabei verweist die Beschwerdeführerin
auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2
(Beschwerde vom 28. Juni 2021, S. 1 und S. 6).
5.2.
Der Einkommensvergleich erfolgt in Anwendung von Art. 28a Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird folglich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58,
59 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1,
mit weiteren Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Liegt kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor,
weil die versicherte Person namentlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihm oder ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können ausnahmsweise Tabellenlöhne beigezogen
werden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.2, BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 und
BGE 126 V 75, 76 E. 3b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts und
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere dann auf den Monatslohn der
Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor» (Zentralwert) abzustellen, wenn eine
versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste
Tätigkeit möglich ist, (in BGE 133 V 545 nicht publizierte
E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5,
mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die
im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu
verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweis sowie Urteil des
Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2, mit
weiteren Hinweisen).
5.3.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann,
also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt
maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff.
E. 5a und 5b). Es ist zu beachten, dass allfällige, bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes
führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2,
mit weiteren Hinweisen; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2;
9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Berechnung des Validen- und des
Invalideneinkommens auf die Löhne im Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 abgestellt und jeweils die
Nominallohnentwicklung bis 2019 hinzugerechnet. Beim Invalideneinkommen wurde
berücksichtigt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliegt. Aus ihrem
Einkommensvergleich schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad
von 57 %.
Die Bemessung des Valideneinkommens durch die
Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin zu recht nicht bestritten. Wie
im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2017,
ist auch zum heutigen Zeitpunkt vom im Jahr 2013 zuletzt erzielten Jahreslohn
von CHF 49'999.-- auszugehen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 8, sowie Urteil
des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 E. 5.3.).
Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2014: 1 %, 2015: 0,5 %, 2016: 0,8 %,
2017: 0,4 %, 2018: 0,5 % und 2019: 1 %) ergibt dies ein Valideneinkommen
von CHF 52’135.-- im Jahr 2019.
5.5.
Was das Invalideneinkommen betrifft, so lässt sich aus den Akten keine
Veränderung der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin seit dem letzten
Urteil des Sozialversicherungsgerichts aus dem Jahr 2017 erkennen. Die
Beschwerdeführerin geht, soweit ersichtlich, seit Januar 2015 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 136,
S. 1 f., Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], IV-Akte 166,
sowie Angaben in der psychiatrischen Begutachtung vom 14. Juli 2020,
IV-Akte 201, S.39). Für die Bemessung des Invalideneinkommens hat das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil IV.2017.2 vom 18. Juli 2017
E. 5.3 festgehalten, es sei zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin eine Ausbildung im Coiffeurbereich sowie (gemäss eigenen
Angaben) ein Maniküreseminar besucht hatte, jedoch seit 2003 nicht mehr im
Coiffeurbereich gearbeitet habe. Gemäss den Angaben der Gutachter der E____
Begutachtung (im Gutachten vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72) könne
die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % als administrative Mitarbeiterin
in der Logistikbranche oder in einer entsprechenden Verweistätigkeit arbeiten.
Es kämen somit verschiedene Tätigkeiten in Betracht und es rechtfertige sich,
auf den Zentralwert der LSE 2014 abzustellen.
In Bezug auf die heutige Situation hielten die
Gutachter der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 gewisse Einschränkungen
im Hinblick auf eine Verweistätigkeit fest (vgl. E. 4.1). Auch wenn im
Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2016 zu den rein psychisch bedingten
Einschränkungen physische Einschränkungen hinzugekommen sind, kommen auch heute
noch verschiedene Verweistätigkeiten in Betracht. Es rechtfertigt sich dahin
weiterhin, wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2
vom 18. Juli 2021, für das Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen.
Gemäss der aktuellen, und damit heute anwendbaren LSE 2018 (vgl. dazu die
Ausführungen am Ende von E. 5.2.), Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2019 könnte die Beschwerdeführerin mit einem 100 %-Pensum ein
Invalideneinkommen von CHF 55’228.-- erzielen (CHF 4’371.-- x 12 / 40
x 41,7, zuzüglich Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 1 %). Bei
einem 40 %-Pensum könnte eine Frau, hypothetisch gesehen, somit in einer
Hilfstätigkeit CHF 22’091.-- verdienen.
5.6.
Bezüglich des von der Beschwerdeführerin verlangten leidensbedingten
Abzugs beruft sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt IV.2017.2 vom 17. Juli 2017. Dort habe sich das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt bereits zu einem leidensbedingten Abzug wegen des Morbus Crohn
geäussert. Zudem seien die gastroenterologischen Einschränkungen bei der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits ausreichend berücksichtigt worden. Des
Weiteren seien unter akuten, nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren
Einschränkungen nicht solche zu verstehen, welche nur zu kurzen Abwesenheiten
vom Arbeitsplatz – wie im vorliegenden Fall vermehrte Toilettengänge – führen,
sondern solche, die mit längeren, d.h., stunden- oder tageweisen Absenzen vom
Arbeitsplatz verbunden seien. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs sei
daher nicht angezeigt (Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021, Ziff. 5).
Aus den Angaben der Gutachter in der Konsensbeurteilung vom 31. Dezember 2020
ist ersichtlich, dass die gastroenterologischen Einschränkungen berücksichtigt
wurden, auch wenn diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr
wörtlich benannt werden (Gutachten vom 31. Dezember 2020, IV-Akte 201,
S. 9, vgl. auch E. 4.5. und E. 4.6.). Bei Morbus Crohn handelt
es sich um eine Erkrankung, die in Schüben auftritt (vgl. Gutachten vom
25. Januar 2021, IV-Akte 201, S. 78; Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 E. 4.4.2;
Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin 2014, S. 592 f.
[Eintrag zu: Enteritis regionalis Crohn]). Das Bundesgericht hielt in seiner
Rechtsprechung fest, dass regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten
Absenzen vom Arbeitsplatz bereits bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren
Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen wäre; nicht vorhersehbare und
schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden,
könnten hingegen einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen. (Urteile des
Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2, mit weiteren
Hinweisen; 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, mit weiteren
Hinweisen; 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1; 9C_462/2007
vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2).
Es ist unumstritten, dass es auch bei der Beschwerdeführerin
bereits zu Schüben von Morbus Crohn gekommen ist (vgl. z.B. Gutachten vom
25. Januar 2021, IV-Akte 201, S. 78, Bericht von Prof. Dr. F____
vom 2. Juni 2021, BB 4, und Bericht des I____spitals vom
17. September 2014, IV-Akte 51, S. 9). Es ist davon auszugehen,
dass diese nicht vorhersehbar sind und damit zu nicht planbaren Arbeitsabsenzen
führen können – von einer Regelmässigkeit der Schübe wird jedenfalls nirgends
gesprochen. Somit rechtfertigt sich – im Lichte der obigen Ausführungen – schon
aus diesem Grund ein leidensbedingter Abzug.
Im Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 beschäftigte
sich das Bundesgericht mit einem leidensbedingten Abzug aufgrund abdominalen
Beschwerden seit einer Whipple-Operation. Aufgrund der rezidivierenden
abdominalen Beschwerden war auch weiterhin mit wiederholten,
krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen. Nach dem Bundesgericht handelte es
sich im konkreten Fall um Beschwerden, die naturgemäss unregelmässig auftreten
und dadurch zu nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren Absenzen führen.
Das Sozialversicherungsgericht Zürich hatte der versicherten Person einen Abzug
vom Tabellenlohn von 10 % gewährt, was vom Bundesgericht gestützt wurde (a.a.O.
E. 4.1 und 4.2). Ein Abzug in derselben Höhe bietet sich auch im
vorliegenden Fall, bei Vorliegen eines Morbus Crohn an, zumal es sich hier nicht
nur ebenfalls um eine Schuberkrankung, sondern auch um abdominale Beschwerden
handelt. Im Übrigen akzeptierte das Bundesgericht auch im Falle einer
schubweise verlaufenden paranoiden Schizophrenie einen Abzug von 10 % (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.4.).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gutachten vom
31. Dezember 2020 stärker eingeschränkt ist als zum Zeitpunkt des
Gutachtens vom 29. Februar 2016. Im Gutachten vom 31. Dezember 2020 traten
zur psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch neurologisch
und gastroenterologische Einschränkungen hinzu (vgl. E. 4.1. und 4.7.).
Dabei ist auch zu beachten, dass davon auszugehen ist, dass weiterhin
Wechselwirkungen zwischen dem Morbus Crohn und der depressiven Störung
bestehen, sodass sich die beiden Erkrankungen negativ beeinflussen. Es besteht
die Gefahr, dass dies – wie im Urteil von 2017 erwähnt – zu einer Art
Teufelskreis führt (vgl. Schreiben Dr. H____ vom 20. Januar 2020,
IV-Akte 186, S. 10; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
IV.2021.2 vom 18. Juli 2017, E. 4.4.2, IV-Akte 112, S. 15; Gutachten
der E____ Begutachtung vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72, S. 15). Der
Umstand, dass das Gericht in seinem Urteil IV.2017.2 vom 18. Juli 2017
noch zum Schluss kam, dass kein leidensbedingter Abzug angezeigt sei (vgl.
E. 5.3. des zitierten Urteils, IV-Akte 112, S. 18) bedeutet nicht,
dass dem auch heute noch der Fall ist. Angesichts der Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, insbesondere auch in Bezug auf den Morbus Crohn (welcher
2017 noch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führte), ist es heute angezeigt,
die Frage des Leidensbedingten Abzuges neu zu beurteilen. Angesichts dessen,
dass ein Revisionsgrund besteht, ist eine derartige Neuüberprüfung möglich
(vgl. dazu BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 145 V
141, 146 E. 5.4). Somit ist, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und
der aufgeführten Umstände, ein Leidensabzug von 10 % gerechtfertigt. Folglich
verbleibt ein Invalideneinkommen von CHF 19'832.00 (zum Invalideneinkommen
vgl. E. 5.5.).
5.7.
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt
die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen schliesslich einen –
nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3)
– Invaliditätsgrad von 62 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab Juli
2019 (vgl. dazu Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV, sowie
Tatsachen I.e) einen Anspruch auf einen Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung (vgl. E. 3.1.).
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 31. Mai 2021 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen
insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings hat nur ein
einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Daher ist das in diesen Fällen
praxisgemäss zugesprochene Honorar CHF 2'500.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 192.50 (7.7 %) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 31. Mai 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1.
Juni 2019 eine Dreiviertelrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin zahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: