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Appellationsgericht
Dreiergericht
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SB.2021.9
URTEIL
vom 30.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o JVA Bostadel,
Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 26. August 2020
betreffend Vergewaltigung,
versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle
Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2020 wurde A____ (Berufungskläger)
der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung
(jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 12. Februar 2020. Er wurde zudem für 8 Jahre des Landes verwiesen,
wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen wurde. Ausserdem wurde er zur Zahlung von CHF 12'000.–
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an B____ (Privatklägerin)
verurteilt; deren Mehrforderung im Betrag von CHF 10'000.– wurde dagegen
abgewiesen. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten
Gegenstände, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die
amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], am
28. August 2020 Berufung angemeldet und diese nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung am 1. Februar 2021 erklärt. Am 3. Mai
2021 hat er die Berufungsbegründung eingereicht. Darin wird beantragt, es sei
der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom
26. August 2020 vom Vorwurf der Vergewaltigung, der versuchten
Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung)
freizusprechen, der Berufungskläger sei umgehend aus dem Strafvollzug zu
entlassen und es sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Ferner sei
die Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen und es sei dem
Berufungskläger eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 220.– pro
Tag Freiheitsentzug nebst Zins von 5 % seit dem 12. Februar 2020 zuzusprechen.
Schliesslich seien die Kostenfolgen neu zu verlegen, wobei dem Berufungskläger
die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Sowohl die Staatsanwaltschaft als
auch die Privatklägerin, vertreten durch [...], haben dem Appellationsgericht
mit Eingaben vom 18. bzw. 25. Februar 2021 mitgeteilt, dass keine
Anschlussberufung erhoben werde. Die Privatklägerin hat mit ihrer Eingabe vom
25. Februar 2021 zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung von [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt, was ihr
mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. März 2021 bewilligt worden ist.
Auf eine Berufungsantwort hat die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2021
verzichtet. Auch die Privatklägerin hat von einer fakultativen Stellungnahme
zur Berufungsbegründung abgesehen.
In seiner
Berufungserklärung vom 3. Mai 2021 hat der Berufungskläger in
beweisrechtlicher Hinsicht beantragt, die Nachbarn der Privatklägerin, Frau C____
und Herrn D____, als Zeugen zu befragen. Nachdem sich sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin mit Eingaben vom
18. bzw. 25. Februar 2021 zu diesen Beweisanträgen vernehmen
lassen konnten, wurden die Beweisanträge mit Verfügung der Verfahrensleiterin
vom 6. Mai 2021 gutgeheissen und C____ und D____ zur zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung geladen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 hat die
Privatklägerin den Beweisantrag gestellt, ihren Sohn, E____, anlässlich der
Berufungsverhandlung als Zeugen zu befragen. Dieser Antrag wurde von der
Verfahrensleiterin am 17. Juni 2021 gutgeheissen. Am 30. Juni 2021
hat der Berufungskläger die Beweisanträge gestellt, die Akten der
Jugendanwaltschaft im Verfahren gegen den zur Tatzeit noch jugendlichen und wegen
dem selben Vorfall beschuldigten F____ (VJ.[...]; nachfolgend jugendlicher
Mitbeschuldigter), sowie die Strafakten betreffend die Strafanzeige der
Privatklägerin gegen G____ (VT.[...]) beizuziehen. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 6. Juli 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass
die Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft bereits zugegangen seien und ihnen
eine Kopie zugestellt werde (der Beizug der Akten der Jugendanwaltschaft wurde bereits
mit Verfügung vom 5. Mai 2021 verfügt). Mit derselben Verfügung wurde die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten des Strafverfahrens gegen G____ zu den
Akten zu reichen.
Am 3. Juni
2021 hat der Verteidiger des jugendlichen Mitbeschuldigten beantragt, dem jugendlichen
Mitbeschuldigten seien sämtliche Parteirechte im vorliegenden
Berufungsverfahren zu gewähren, was von der Verfahrensleiterin mit Verfügung
vom 4. Juni 2021 abgewiesen wurde. Es wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass es
ihm freistehe, den jugendlichen Mitbeschuldigten zu seiner Befragung als
Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung zu begleiten. Mit Eingabe
vom 15. Juni 2021 hat der Verteidiger des jugendlichen Mitbeschuldigten
sodann beantragt, dass er als Zuhörer zur Berufungsverhandlung vom
29. Juli 2021 zugelassen werde. Nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft
am 2. Juli 2021 als auch die Privatklägerin am 8. Juli 2021 zu diesem
Antrag vernehmen lassen hatten, wurde der Antrag unter Hinweis darauf, dass die
Verhandlung geschlossen durchgeführt werde und nur akkreditierte Presse
zugelassen sei, abgewiesen. Nachdem dem Verteidiger des jugendlichen
Mitbeschuldigten auf dessen Nachfrage vom 23. Juli 2021 am 27. Juli
2021 die Uhrzeit der Befragung des jugendlichen Mitbeschuldigten mitgeteilt
worden war, hat er am 28. Juli 2021 (Eingang Appellationsgericht am
30. Juli 2021) mitgeteilt, dass er die Möglichkeit, den Mitbeschuldigten
zu dessen Befragung zu begleiten, nicht wahrnehmen werde.
Im
Instruktionsverfahren ging am 16. April 2021 ausserdem die
Schlusseinvernahme des Mitbeschuldigten vom 29. März 2021 im gegen ihn
geführten Strafverfahren ein. Zudem wurde am 21. Juli 2021 die
Audio-Aufnahme des von der Privatklägerin am 1. Februar 2020 abgesetzten
Notrufs beigezogen. Bis anhin war der Notruf lediglich in Form eines
Transkripts in den Akten. Schliesslich wurden noch ein aktueller
Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 29. Juni 2021 und ein
aktueller Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 9. Juli
2021 zu den Akten genommen.
Mit Verfügung
vom 6. Mai 2021 bzw. Vorladungen vom 19. Mai 2021 wurden die Parteien
sowie die Privatklägerin, deren unentgeltliche Vertreterin, die beiden Zeugen C____
und D____, sowie der jugendliche Mitbeschuldigte als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung
vorgeladen. Die Vorladung von E____ erfolgte am 29. Juni 2021. Nachdem die
Vorladung an den jugendlichen Mitbeschuldigten dem Appellationsgericht am
3. Juni 2021 mit dem Vermerk «Addressee unknown at marked address» retourniert
worden war, wurde er am 14. Juli 2021 von der Verfahrensleiterin erfolglos
zur Aufenthaltsforschung ausgeschrieben; der jugendliche Mitbeschuldigte ist an
der Berufungsverhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 nicht erschienen. Anlässlich
der Verhandlung wurden somit der Berufungskläger, C____, D____, E____ sowie die
Privatklägerin befragt. Anschliessend gelangten die amtliche Verteidigung des
Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft sowie die unentgeltliche Vertreterin
der Privatklägerin zum Vortrag. Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers
hält an ihren Anträgen der Berufungsbegründung fest. Demgemäss beantragt sie,
der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der versuchten
Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung)
freizusprechen, die ausgesprochene Landesverweisung sei aufzuheben und dem
Berufungskläger sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug eine angemessene
Genugtuung von CHF 220.– pro Tag zuzusprechen. Zudem seien die
Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen und die Kostenfolge
neu zu verlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Demgemäss sei der Berufungskläger der Vergewaltigung,
der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung, sämtliches in
gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0), schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren,
unter Einrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
zu verurteilen. Zudem sei der Berufungskläger für 8 Jahre des Landes zu
verweisen. Bezüglich der deponierten und beschlagnahmten Gegenstände sei
ebenfalls das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Privatklägerin
beantragt, der Berufungskläger sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen und für 8 Jahre des Landes zu
verweisen. Zudem sei er in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur
Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab
dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin zu verurteilen. Die Anwaltskosten der
Privatklägerin für das Berufungsverfahren seien zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege aus der Staatskasse zu entschädigen und es sei der
Berufungskläger zur Rückzahlung zu verurteilen.
Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382
Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die
Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist daher
einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Die
Berufung des Berufungsklägers richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vergewaltigung,
der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in
gemeinsamer Begehung) und entsprechend auch gegen die Strafzumessung. Ferner
ist die Landesverweisung sowie die Zivilforderung der Privatklägerin von
CHF 12'000.– angefochten.
Nicht
angefochten sind dagegen die Abweisung der Mehrforderung der Genugtuung der
Privatklägerin im Umfang von CHF 10'000.–, die Aufhebung der Beschlagnahme
des beigebrachten Mobiltelefons und die Rückgabe an den Berufungskläger, die
Aufhebung der Beschlagnahme der beigebrachten Kleider und die Rückgabe an die
Privatklägerin, sowie das Belassen der Datenträger bei den Akten. Ebenso
unangefochten blieben die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des
Berufungsklägers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind im vorliegenden
Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.
2. Strafgerichtsurteil
2.1 Das
Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage
als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 21). Dem Berufungskläger wird
in dieser zusammengenfasst zur Last gelegt, nach einem nächtlichen Ausgang in
Basel in den frühen Morgenstunden des Samstags, 1. Februar 2020, gemeinsam
mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten das Tram der Linie 8 betreten zu haben, wo
sie auf die am Barfüsserplatz zugestiegene Privatklägerin und deren Kollegin getroffen
seien. Es habe sich in der Folge ein Gespräch zwischen dem Berufungskläger, dem
jugendlichen Mitbeschuldigten und der erkennbar alkoholisierten Privatklägerin
entwickelt. Bei der Tramhaltestelle an der Dreirosenbrücke hätten der
Berufungskläger, der jugendliche Mitbeschuldigte und die Privatklägerin das
Tram gewechselt, um mit der Linie 1 über die Dreirosenbrücke zum Voltaplatz zu
gelangen. Weil dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten von
der Privatklägerin die Frage, ob sie sie auf dem Heimweg begleiten dürften,
bejaht worden sei, seien sie zusammen in Richtung Elsässerstrasse spaziert.
Dabei habe die Privatklägerin jedoch aus eigener Initiative zur Klarheit
ausdrücklich festgehalten, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme. Beim
Hauseingang der Liegenschaft an der Elsässerstrasse [...] kurz nach 07.10 Uhr
angekommen und unmittelbar nachdem die Privatklägerin angekündet habe, nun
(alleine) nach oben in ihre Wohnung zu gehen, hätten der Berufungskläger und
der jugendliche Mitbeschuldigte sie – nach vorgängiger Absprache oder zumindest
unter spontan konkludentem Zusammenwirken – im Windfang unter Gewaltanwendung
in sexueller Absicht bedrängt. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe die
Privatklägerin unvermittelt von hinten festgehalten und zu sich gezogen. Weiter
habe er ihr unter deren Pullover gegriffen und an ihrem Büstenhalter gerissen,
um ihr an den Busen zu greifen. Der Berufungskläger, habe den Kopf an den
Haaren auf Hüfthöhe zu sich gezogen und habe der Privatklägerin – sie weiter am
Kopf haltend und zum Oralverkehr zwingend – seinen Penis an und in ihren Mund
gedrängt, wogegen sich die Privatklägerin mit beiden Händen zu wehren versucht
habe. Gleichzeitig habe der jugendliche Mitbeschuldigte von hinten die Leggins
und den Slip der Privatklägerin nach unten gerissen und von hinten ungeschützt
eindringend den vaginalen Geschlechtsverkehr an der lauthals schreienden Privatklägerin
vollzogen. Die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt in sexuelle Handlungen
mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten eingewilligt. Ohne
zum Höhepunkt gekommen zu sein, hätten die beiden die Privatklägerin – weiter
massiv Gewalt anwendend – bäuchlings zu Boden gedrückt, woraufhin sich nun der Berufungskläger
auf die Privatklägerin gelegt und versucht habe, ebenfalls ungeschützt vaginal
in sie einzudringen. Wegen der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin sei es ihm
indessen trotz hartnäckiger Versuche nicht gelungen. Gleichzeitig sei der jugendliche
Mitbeschuldigte onanierend vor der Privatklägerin gestanden und habe ihr ins
Gesicht ejakuliert. Weil die Privatklägerin ihre Schreie ununterbrochen fortgesetzt
habe und zumindest der jugendliche Mitbeschuldigte seine sexuelle Befriedigung
gefunden gehabt habe, hätten die beiden schliesslich von ihr abgelassen, hätten
sich schnellen Schrittes vom Tatort entfernt und sich über die französische
Grenze an den Wohnort des jugendlichen Mitbeschuldigten begeben. Die
Privatklägerin habe unmittelbar nachdem sie sich die Hosen angezogen habe, um
07.21 Uhr die Polizei telefonisch requiriert (vgl. angefochtenes Urteil
S. 2 f.)
2.2 Als
Begründung führt das Strafgericht im angefochtenen Entscheid aus, die Vorwürfe
der Anklageschrift würden – wie oft in Fällen von Sexualdelinquenz – im
Wesentlichen auf den Angaben des Opfers basieren. Nach einer Gegenüberstellung
der während des Strafverfahrens getätigten Aussagen der Privatklägerin (angefochtenes
Urteil S. 6–9) sowie derjenigen des Berufungsklägers (angefochtenes Urteil
S. 9–11) und des jugendlichen Mitbeschuldigten (angefochtenes Urteil
S. 11–13), prüfte es in einem ersten Schritt die Übereinstimmung der
Aussagen mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln. Es erwog hierzu, das
Spurenbild der DNA-Spuren stütze einerseits die Schilderung der Privatklägerin,
wonach der jugendliche Mitbeschuldigte ihr ins Gesicht ejakuliert habe und
widerlege andererseits die Schilderungen des jugendlichen Mitbeschuldigten,
wonach er kurz vor dem Orgasmus sein Glied aus der (rücklings zu ihm gekehrten)
Privatklägerin herausgezogen und daraufhin auf den Boden ejakuliert habe, sowie
diejenigen, wonach die Privatklägerin sich selbst entkleidet und er sie gerade
nur an den Hüften berührt habe (angefochtenes Urteil S. 13 f.). In Bezug
auf den Berufungskläger treffe es zwar zu, dass seine DNA-Spuren nicht hätten
nachgewiesen werden können. Allerdings verhalte es sich so, dass bei
verschiedenen Auswertungsergebnissen ein Nebenprofil schlicht nicht
interpretierbar gewesen sei. Das Fehlen von DNA-Spuren habe daher bereits
deshalb keinen aussagekräftigen Charakter (angefochtenes Urteil S. 14).
Des Weiteren würden auch die rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse,
welche die Verletzungen der Privatklägerin dokumentieren sowie ein
Überwachungsvideo eines in der Nähe des Tatorts befindlichen Supermarktes für
die von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse sprechen (angefochtenes
Urteil S. 14 f.).
In einem zweiten
Schritt prüfte das Strafgericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beteiligten. Es führt aus, die Privatklägerin mache für sich betrachtet einen
glaubhaften Eindruck. Sie habe das Kerngeschehen – mit Ausnahme der Frage, wer sie
im Windfang zuerst gehalten habe – widerholt detailliert, nachvollziehbar und
gleichbleibend geschildert. Zudem belaste sie den Berufungskläger nicht
übermässig, da sie ihn keiner vollendeten, sondern «nur» einer versuchten
Vergewaltigung beschuldige. Die Privatklägerin gebe bei ihren Schilderungen
Erinnerungslücken zu und scheine auch durch den Umstand sichtlich mitgenommen,
dass sie sich nicht an sämtliche Vorgänge des Abends zu erinnern vermöge.
Obschon es die Privatklägerin selbst bis zu einem gewissen Mass in ein
zweifelhaftes Licht zu rücken gedroht habe, sei sie bezüglich ihres eigenen
Verhaltens stets vollkommen transparent geblieben und habe sie dieses auch
hinterfragt. Besondere Beachtung sei darüber hinaus auch dem Notruf zu
schenken, erscheine dieser keinesfalls gestellt oder geplant, sondern zeichne
vielmehr das Bild einer aufgelösten Frau, die versuche, nach den richtigen
Worten zu ringen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sie die Privatklägerin
denn auch weinend auf dem Boden des Windfangs vorgefunden. Weder die von der
Verteidigerin erwähnte Vorgeschichte der Privatklägerin betreffend Anzeigen
wegen sexueller Übergriffe noch ihre Erinnerungslücken in Bezug auf den
fraglichen Morgen vermöchten an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen etwas zu
ändern. Komme hinzu, dass vorliegend kein Motiv für eine Falschbeschuldigung
ersichtlich sei. Was ihre Erinnerungslücken betreffe, erscheine klar, dass ein
derart einschneidendes Erlebnis nicht nur körperliche Abläufe in Gang setze,
die den Alkoholrausch abmildern würden, sondern sich auch weitaus nachhaltiger
in der Erinnerung einpräge, als unverfängliche Vorgänge. Weiter hält das
Strafgericht gestützt auf den Bericht von Detektiv-Wachtmeister [...] fest,
dass der von der Privatklägerin abgesetzte Notruf zwar als unstrukturiert zu
bezeichnen sei, sie jedoch weder am Telefon noch gegenüber den requirierten
Polizeibeamten einen vollkommen weggetretenen Eindruck hinterlassen habe. Komme
hinzu, dass sich der Blutalkohol in der Zeit zwischen dem Besuch im «Y___» und
den Übergriffen im Windfang teilweise habe abbauen können (angefochtenes Urteil
S. 16–18). Demgegenüber müsse die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers und
des jugendlichen Mitbeschuldigten stark in Zweifel gezogen werden. Zwischen
ihren Aussagen seien zunächst eklatante Widersprüche auszumachen, von denen
insbesondere jener in Bezug auf das vom Berufungskläger dargestellte plötzliche
Schreien der Privatklägerin zu berücksichtigen sei. Ferner habe eine Zeugin,
mit welcher der Berufungskläger bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke am
fraglichen Morgen gesprochen habe, die vom Berufungskläger dargelegten
Geschehnisse nicht bestätigt. Sodann würden auch die gesamten Umstände rund um
die Reise des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten nach
Portugal vom Sonntag nach dem Vorfall für eine Flucht der beiden Männer
sprechen. Schliesslich würden die Angaben des Berufungsklägers, aber auch jene
des jugendlichen Mitbeschuldigten zum Kerngeschehen im Windfang der
Liegenschaft einer rein logischen Betrachtungsweise nicht Stand halten.
Insgesamt seien daher die Angaben der Privatklägerin teilweise objektiviert und
im Übrigen glaubhaft, während die Aussagen der beiden Männer entweder
widerlegt, gegenseitig in Zweifel gezogen, logisch nicht nachvollziehbar oder
schlicht unglaubhaft seien (angefochtenes Urteil S. 18–21).
3. Rügen des Berufungsklägers
3.1 Der
Berufungskläger rügt das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als
unrichtig. Er macht zusammenfassend geltend, das Strafgericht habe das
Aussageverhalten der Privatklägerin zu Unrecht als glaubhaft erachtet.
Einerseits spreche deren strafrechtliche Vorgeschichte gegen ihre
Glaubwürdigkeit. Andererseits sei auch ihr Aussageverhalten im vorliegenden
Verfahren von Widersprüchen geprägt und deren Version der Vorkommnisse aufgrund
der gesamten Umstände wenig überzeugend.
3.2 In
Bezug auf die strafrechtliche Vorgeschichte bringt der Berufungskläger im
Einzelnen vor, die Privatklägerin habe bereits in der Vergangenheit mehrfach
Sexualdelikte zur Anzeige gebracht. Wie im vorliegenden Fall, habe sie
anlässlich der vergangenen Verfahren behauptet, dass sie Opfer eines
Sexualdelikts geworden sei. Im Nachhinein habe es sich jedoch herausgestellt,
dass die sexuellen Handlungen allesamt einvernehmlich stattgefunden hätten
(Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 1415). Dabei sei ein immer gleiches
Muster der Privatklägerin erkennbar. Sie suche im Alkoholrausch Kontakt zu
Männern mit der Absicht, sexuelle Handlungen zu vollziehen. Im Nachhinein habe
die Privatklägerin die sexuellen Handlungen jedoch nicht mehr gewollt, oder
habe sich aufgrund einer durch massiven Alkoholkonsum getrübten Erinnerung
nicht mehr erinnern können, dass sie diese gewollt gehabt habe. Die
Privatklägerin habe insbesondere im Jahr 2017 ein Sexualdelikt zur Anzeige
gebracht. Sie habe einen Herrn, den sie auf einer Dating-Plattform
kennengelernt habe, zu sich nach Hause eingeladen. Die Privatklägerin habe
ausgeführt, dass das Treffen spontan gewesen sei und nicht darüber gesprochen
worden sei, was unternommen werde. Weiter habe sie angegeben, Alkohol recht gut
zu vertragen und vor diesem Treffen viel getrunken zu haben. Es sei ihr gut
gegangen, als der damals Beschuldigte und dessen Kollegen bei ihr zu Hause
gewesen seien. Die Privatklägerin habe bekräftigt, nie einen Filmriss gehabt zu
haben und sich an die angeblich gegen ihren Willen vorgenommenen sexuellen
Handlungen noch erinnern zu können. Sie habe einen der Kollegen geküsst,
ansonsten sei nichts gelaufen. Die Privatklägerin habe die Handlungen, welche
der damals Beschuldigte gegen ihren Willen vollzogen haben soll, detailliert
beschreiben können. Wie im vorliegenden Verfahren habe die Privatklägerin
gesagt, es sei alles ziemlich schnell gegangen. Im Verlauf des Verfahrens habe
sich ergeben, dass die Privatklägerin dem damals Beschuldigten – gleich nachdem
dieser ihre Wohnung verlassen habe – per SMS geschrieben habe, dass sie wegen
sexueller Belästigung zur Polizei gehen werde, was sie tags darauf auch getan
habe. Eine Auswertung von Videos, welche mit dem Mobiltelefon des damals
Beschuldigten aufgenommen worden seien, habe in der Folge jedoch eindeutig
belegen können, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgt seien. Die
Privatklägerin habe die Männer auf den Videos aufgefordert, ihre Brüste
anzufassen, und es sei zu sehen gewesen, wie sie Oralverkehr mit dem damals
Beschuldigten gehabt habe. Im darauffolgenden Strafverfahren gegen die
Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung habe sie zu Protokoll gegeben, dass
sie in dem Moment, als der damals Beschuldigte aufdringlich geworden sei, nicht
mehr gewollt habe. Die Privatklägerin habe eingeräumt, dass sie sich an vieles
nicht mehr erinnern könne, habe aber beteuert, dass sie die Wahrheit erzählt
habe. Zudem habe sie ausgesagt, dass sie sehr angetrunken gewesen sei. Genauso
wie damals verhalte es sich nun auch im vorliegenden Verfahren. Die
Privatklägerin habe alkoholisiert sexuelle Kontakte gehabt, diese jedoch mit
nachlassendem Alkoholpegel nicht mehr gewollt bzw. wohl realisiert, was sie
gerade am machen sei. Wie bereits anlässlich des Vorfalls des Jahres 2017 habe
die Privatklägerin in der Folge nur Minuten danach den Vorwurf von sexuellen
Übergriffen erhoben (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3–7, Akten S. 1503–1507;
Berufungsbegründung Rz. 6–8, 21 f., Akten S. 1415 f.).
3.3 Gegen
die vorinstanzliche Aussagewürdigung bringt der Berufungskläger mit seiner
Berufung zusammengefasst vor, das Strafgericht habe die Aussagen der
Privatklägerin trotz eklatanter Ungereimtheiten und Widersprüchen sowie
unglaubwürdigen Äusserungen, zu Unrecht als detailliert, nachvollziehbar und
gleichbleibend gewürdigt (Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 1419).
Die Privatklägerin sei am fraglichen Morgen stark alkoholisiert gewesen.
Insbesondere der Vorfall in der Bar «Y___» zeige, dass die Privatklägerin an
besagtem Abend einerseits sexuelle Kontakte gesucht habe und andererseits, dass
der Alkoholrausch Auswirkungen auf ihr Erinnerungsvermögen gehabt habe. So habe
sie sich an die sexuellen Handlungen auf der Toilette, die sich kurze Zeit vor
dem in Frage stehenden Vorfall abgespielt hätten, nicht erinnern können
(Plädoyer S. 5–7, Akten S. 1505–1507; Berufungsbegründung
Rz. 23–25, Akten S. 1420 f.). Demzufolge hätten sich auch aus den
Darstellungen des Nachhausewegs diverse Widersprüche in ihren Aussagen ergeben.
So könne sich die Privatklägerin offensichtlich nicht daran erinnern, wie sie
an den Voltaplatz gefahren sei. Bereits diese Umstände zeigten, dass sich die
Privatklägerin nicht an die Abläufe der besagten Nacht erinnern könne
(Berufungsbegründung Rz. 9–12, Akten S. 1416 f.; auch Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1502). Weiter habe das
Strafgericht eklatante Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin
betreffend das im Windfang Geschehene ausser Acht gelassen: So in Bezug auf die
Frage, wer sie zuerst festgehalten habe, wie das Vorgehen des jugendlichen Mitbeschuldigten
beim BH gewesen sei, wer sie auf den Boden gezerrt habe sowie, wie sie vom
Berufungskläger auf den Boden gedrückt worden sei. Zudem habe sie sich auch an
weitere Details des Vorfalls nicht mehr erinnern können. Die Aussagen der
Privatklägerin würden weder einen qualitativen Detailreichtum, noch spezielle
Inhalte oder inhaltliche Besonderheiten aufweisen. Vielmehr habe die
Privatklägerin stets ausweichend und auffallend oft einsilbig geantwortet, oder
sie sei Fragen ausgewichen und habe sich Dinge nicht erklären können. Auch die
wenig nachvollziehbaren Aussagen betreffend die Frage, wie der Penis des
Berufungsklägers in ihren Mund gelangt sei, würden bestätigen, dass die
sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten bzw. die
Privatklägerin sich schlicht und einfach nicht mehr an die einvernehmlichen
sexuellen Handlungen erinnern könne (Berufungsbegründung Rz. 13–20, Akten
S. 1417–1420; auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1504).
Schliesslich spreche der Umstand, dass die Privatklägerin und ihr Sohn den
gegenseitigen Chatverlauf gelöscht hätten gegen ihre Glaubwürdigkeit, umso
mehr, als die Nachbarin der Privatklägerin angebe, dass die Privatklägerin dem
Sohn angekündigt habe, jemanden mit nach Hause zu bringen. Ausserdem würden die
Nachbarin und ihr Partner die Aussagen der Privatklägerin, dass sie sich
gewehrt und geschrien habe, widerlegen (Berufungsbegründung Rz. 25, Akten
S. 1421; Plädoyer S. 8–11, Akten S. 1508–1511).
Im Gegensatz zur
Privatklägerin seien die Aussagen des Berufungsklägers gleichbleibend,
detailliert und glaubhaft. Er gebe zudem Umstände zu, welche zu seinen
Ungunsten gereichen könnten. Der Berufungskläger habe stets angegeben, die
Privatklägerin in der Bar «Y___» gesehen zu haben. Sodann seien sowohl die
Tramfahrt inklusive Umsteigesituation, als auch der Weg vom Voltaplatz bis zur
Wohnung der Privatklägerin sowohl vom Berufungskläger als auch vom jugendlichen
Mitbeschuldigten gleichbleibend und konstant widergegeben worden. Das gleiche
gelte in Bezug auf die sexuellen Handlungen im Windfang. In diesem Zusammenhang
sei insbesondere einleuchtend, dass der Berufungskläger sich – während er
selbst den einvernehmlichen Oralverkehr «genossen» habe – nicht auf die
Ejakulation des sich hinter der Privatklägerin befindlichen jugendlichen
Mitbeschuldigten geachtet habe (Berufungsbegründung Rz. 28–32 sowie 39–40 Akten
S. 1422 f. und 1425 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten
S. 1502). Daran würden auch die vom Strafgericht erwähnten Widersprüche in
den Aussagen nichts ändern (Berufungsbegründung Rz. 33–38, Akten S. 1423–1425).
Schliesslich liessen sich die Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen
Mitbeschuldigten auch ohne weiteres mit den vorgefundenen Spuren in Einklang
bringen. In diesem Zusammenhang spreche vielmehr für den Berufungskläger, dass
keine der vorgefundenen DNA-Spuren dem Berufungskläger hätten zugeordnet werden
können. Das gleiche gelte in Bezug auf die Beschädigungen am BH und das
Verletzungsbild bei der Privatklägerin. Letzteres würde beweisen, dass die
Privatklägerin keinerlei Verletzungen aufgewiesen habe (Berufungsbegründung Rz.
41–49, Akten S. 1426–1429).
Insgesamt sei
daher auf die Version des Berufungsklägers abzustellen, weshalb von
einvernehmlichen Sexualhandlungen auszugehen sei. Und selbst wenn nicht
vollumfänglich auf seine Angaben abgestellt werden könne, so müsse festgestellt
werden, dass erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestünden, ob
sich der vom Strafgericht dargelegte Sachverhalt so abgespielt habe, weshalb
der Berufungskläger in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
freizusprechen sei (Berufungsbegründung 50–53, Akten S. 1430).
3.4 Unbestritten
ist, dass es zwischen der Privatklägerin, dem Berufungskläger und dem jugendlichen
Mitbeschuldigten im Windfang des Wohnhauses der Privatklägerin zu sexuellen
Handlungen gekommen ist. Während die Privatklägerin dem Berufungskläger
vorwirft, diese gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der
Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich
stattgefunden hätten (vgl. u.a. Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 1415).
Bei Konstellationen,
in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise
hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des bzw.
der Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden
Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:
ZBJV 132/1996, 105, 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv
für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu
tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die
Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität
von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017,
S. 17, 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.],
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster
Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010,
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., 105 ff.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f., mit
Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f. und
auf Literatur; vgl. auch BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1).
Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). In die
Würdigung der Aussagequalität ist neben den inhaltlichen Gesichtspunkten stets
auch die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese)
und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (BGE 129 I 49
E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 84 ff., mit Hinweisen).
4. Strafrechtliche Vorgeschichte der Privatklägerin
4.1 Bei
der Würdigung der Vorgeschichte der Privaktlägiern ist einleitend daran zu
erinnern, dass bei der Wahrheitsfindung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussagen massgebend ist (vgl. E. 3.4 oben). Der allgemeinen
Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person
(personen-bezogene Glaubwürdigkeit) kommt demgegenüber kaum mehr relevante Bedeutung
zu (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 ff., mit Hinweisen; BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni
2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.3, 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E.
2.3; Wiprächtiger, a.a.O., 40 f.; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,
26 f.). Es gibt grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der
Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und
unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen
Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen,
so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen
Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten,
AJP 2003, S. 1116, 1116). Umgekehrt kann auch jemand mit einem schlechten
Ruf wahrheitsgetreu aussagen (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 26 f.).
Die
Staatsanwaltschaft wendet demnach zu Recht ein, dass auch einer wegen falscher
Anschuldigung rechtskräftig verurteilten Person nicht per se die Glaubwürdigkeit
abgesprochen werden kann (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung
S. 5, Akten S. 1492). Zudem verhält es sich vorliegend auch nicht so,
dass von einer Reihe falscher Anschuldigungen im «gleichen Muster» gesprochen
werden könnte, wie dies vom Berufungskläger insinuiert wird. Zwar trifft es zu,
dass die Privatklägerin mit Strafbefehl vom 12. Juni 2017 (rechtskräftig)
der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt
worden war (vgl. Strafakten VT.[...]). Weitere Verurteilungen sind jedoch nicht
bekannt. Hinsichtlich weiterer ähnlicher Vorfälle weist das Strafgericht auf
zwei Anzeigen hin, welche von der Privatklägerin erwähnt worden sind
(angefochtenes Urteil S. 17). Wie das Strafgericht diesbezüglich jedoch zutreffend
ausführt, lief eine Anzeige wegen eines angeblichen Delikts gegen die sexuelle
Integrität der Privatklägerin aus unbekannten Gründen ins Leere (vgl. Strafakten
VT.[...], Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Mai 2017 S. 2 f.)
und eine weitere Anzeige gegen einen Ex-Freund, welche aber keinen
Vergewaltigungsvorwurf zum Gegenstand gehabt haben soll, hatte die
Privatklägerin offenbar zurückgezogen (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung
S. 20 f., Akten S. 1211). Aufgrund dieser spärlichen Angaben in Bezug
auf die beiden anderen Anzeigen kann daher nicht die Rede davon sein, dass es
sich um mit der Vorstrafe oder mit dem vorliegenden Vorfall vergleichbare Fälle
gehandelt hätte.
4.2
4.2.1 Auch
wenn der personen-bezogenen Glaubwürdigkeit bei der Wahrheitsfindung nach dem
Gesagten grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung zukommt, ist die Vorstrafe
der Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung aus dem Jahr 2017 aufgrund der
vom Berufungskläger gezogenen Parallelen zum vorliegenden Fall dennoch näher zu
beleuchten. Hierzu wurden im Berufungsverfahren auf entsprechenden Antrag des
Berufungsklägers die Akten des Strafverfahrens in Bezug auf den damals Beschuldigten
G____ (VT.[...], inklusive Videodateien) beigezogen. Die Akten betreffend das darauffolgende
Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung wurden
bereits vom Strafgericht beigezogen (vgl. Akten VT.[...]).
4.2.2 Aus
den beigezogenen Akten in Sachen G____ wird ersichtlich, dass die Privatklägerin
am 8. April 2017 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige gegen den
damals Beschuldigten erstattete. Die Privatklägerin gab an, sie habe den damals
Beschuldigten über das Internet kennengelernt und mit ihm die Telefonnummer
ausgetauscht. Sie hätten sich in der Folge am Freitag, 7. April 2017, bei
ihr zu Hause verabredet. Der damals Beschuldigte sei mit vier weiteren Kollegen
zu ihr gekommen. Nachdem sie zusammen gefeiert und getrunken hätten und die
Privatklägerin mit einem Kollegen des damals Beschuldigten geschmust haben soll,
habe der damals Beschuldigte die Privatklägerin auf einmal am Genick gepackt
und sie festgehalten. Mit der anderen Hand habe er sie überall angefasst. Er
habe Sex mit ihr haben wollen und ihr das Oberteil und den BH zerrissen. Die
Privatklägerin habe den damals Beschuldigten angeschrien und sei in ihr Zimmer
gegangen, um etwas anderes anzuziehen. Der damals Beschuldigte sei ihr
nachgekommen und habe sie wieder am ganzen Körper angefasst. Nachdem die
Privatklägerin richtig wütend geworden sei und sie ihn angeschrien habe, habe
einer seiner Kollegen gesagt, dass er dies lassen solle. Daraufhin seien alle
aus der Wohnung gegangen. Weiter warf die Privatklägerin dem damals Beschuldigten
vor, den Hausschlüssel entwendet und – nachdem die Privatklägerin in den
Ausgang gegangen sei – wieder in die Wohnung gelangt zu sein, sie bestohlen und
die Wohnung verwüstet zu haben. Am nächsten Tag habe die Privatklägerin dem
damals Beschuldigten geschrieben, er solle ihr die Sachen, vor allem den
Hausschlüssel, wiedergeben, woraufhin der damals Beschuldigte geantwortet habe,
dass er den Hausschlüssel auf den Briefkasten gelegt habe (Akten VT.[...],
S. 97 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2017 bestätigte die
Privatklägerin diese Darstellungen über weite Strecken (vgl. Akten VT.[...],
S. 110 ff.). In Bezug auf die vorgeworfenen sexuellen Übergriffe ergänzte die
Privatklägerin, der damals Beschuldigte habe ihr bereits beim Hineinkommen in
die Wohnung in den Hals gebissen und sie sei erschrocken, weil er mit so vielen
Leuten gekommen sei. Er sei immer aggressiver geworden und habe seine Hose
geöffnet. Der eine Kollege habe ihm jedoch gesagt, er solle damit aufhören und
habe sich für ihn entschuldigt. Am Genick habe er die Privatklägerin erst gegen
Schluss gepackt, als er das Oberteil und den BH zerrissen habe. Am Schluss im
Zimmer habe er die Privatklägerin auch am Hals gepackt. Er habe versucht, die
Privatklägerin nach hinten in Richtung Bett zu drücken. Sie habe aber
dagegenhalten können und dann sei das Oberteil gerissen. Sie habe dem damals
Beschuldigten gesagt, dass es nicht mehr lustig sei, und habe ihn aufgefordert,
zu gehen. Er habe dann nichts mehr gemacht und sei gegangen (Akten VT.[...],
S. 121 f.). Auf die Frage, wie und wo er Sex gewollt habe, führte die
Privatklägerin aus, dass er seine Hose geöffnet und sein Glied gezeigt habe. Er
habe die Privatklägerin aufgefordert, ihm «eines zu blasen». Er habe seine Hose
drei bis viermal geöffnet und sein Glied gezeigt. Dreimal sei er gestanden und
einmal sei er gerade neben ihr gesessen. Er habe seine Hose aber immer selber
geschlossen. Er habe die ganze Zeit über gelacht und es lustig gefunden. Auf
die Frage, was für Handlungen gegen die sexuelle Integrität verübt worden
seien, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie grob und an Orten
berührt, an denen sie ihm klar gesagt habe, dass sie es nicht wolle. Und auf
die Frage, ob sie zu etwas gedrängt oder genötigt worden sei, führte sie aus,
er habe ihre Hand genommen und sie mehrmals gegen seinen Penis über der Hose
gedrückt. Sie habe gespürt, dass der Penis immer steif gewesen sei. All diese
Handlungen – der Versuch sie in das Zimmer zu ziehen, das am Hals packen und in
Richtung Bett drücken, das Berühren der Intimstelle und das Zerreissen des
T-Shirts – seien in Richtung versuchte Vergewaltigung gegangen. Kurz vor 02.00
Uhr seien die Männer gegangen und um 01.45 Uhr habe die Privatklägerin
geschrieben, dass sie wegen der sexuellen Belästigung zur Polizei gehen werde.
Danach habe sie die Wohnung verlassen. Nachdem die Privatklägerin zurück in die
Wohnung gekommen sei, hätten drei gebrauchte iPhones 4s, eine Parfümflasche,
Bargeld von CHF 220.–, ein [...]-Schal, ein iPod und ein USB-Stick von [...]
gefehlt. Zudem seien einige Dinge in der Wohnung beschädigt gewesen (Akten VT.[...],
S. 126–131).
Nachdem der
damals Beschuldigte am 24. April 2017 vorläufig festgenommen (vgl. Akten
VT.[...], S. 27 f.) und sowohl in seiner Wohnung als auch bei der Adresse
seiner Grosseltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war
(vgl. Akten VT.[...], S. 41 f. sowie 50 f.), wurde er am
25. April 2017 zu den Vorwürfen befragt (Akten VT.[...], S. 146 ff.).
Zum Vorwurf der sexuellen Übergriffe gab er dabei zusammengefasst an, die
Privatklägerin habe ihm ihre Brüste gezeigt, habe sich ausgezogen, seine Hose
geöffnet und habe ihm «einen geblasen». Er habe ausserdem Musik mit ihr gehört,
mit ihr geredet und sie hätten Alkohol zusammen getrunken. Er sei alleine mit der
Privatklägerin gewesen. Zwar sei er mit einem Kollegen nach Basel gekommen,
dieser habe allerdings im Auto auf ihn gewartet (Akten VT.[...], S. 149–152).
Auf konkrete Vorhalte in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin machte der
damals Beschuldigte keine Aussage und auf den Hinweis, es sei bekannt, dass er der
Privatklägerin angegeben habe, den ganzen Abend gefilmt und 100 Videos gemacht
zu haben, gab er an, dass Videos auf seinem Handy seien, die ihn entlasten
würden (Akten VT.[...], S. 158 f.). Auch den Vorwurf des
Einschleichdiebstahls bestritt der damals Beschuldigte. Auf den Vorhalt, dass
er den Wohnungsschlüssel der Privatklägerin entwendet habe und, nachdem die
Privatklägerin nicht mehr zu Hause gewesen sei, unerlaubterweise in die Wohnung
eingedrungen sei, gab er zu Protokoll, dass dies nicht stimme. Nachdem sie
hinausgegangen seien, seien sie zum Auto gelaufen und er sei nicht mehr
zurückgegangen. Von einem Wohnungsschlüssel, der deponiert worden sei, wollte
er nichts wissen. Nachdem er mit dem iMessage-Verlauf konfrontiert worden war,
gemäss welchem der damals Beschuldigte der Privatklägerin mitteilte, wo der
Schlüssel deponiert worden sei, wollte er keine Angaben mehr machen (Akten VT.[...],
S. 162–164).
In der Folge
wurde das Mobiltelefon des damals Beschuldigten ausgewertet (Akten VT.[...],
S. 169 ff.) und es konnten drei Filme gesichtet werden, welche
einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen dem damaligen Beschuldigten und der
Privatklägerin zeigten (Akten VT.[...], S. 177 f.; vgl. auch die
entsprechenden Videoaufnahmen). Nicht rekonstruiert werden konnte dagegen der
Standort des damals Beschuldigten in der Zeit nachdem er die Wohnung der
Privatklägerin verlassen hatte (Akten VT.[...], S. 227). Am 22. Mai
2017 wurde daraufhin die Privatklägerin als beschuldigte Person einvernommen.
Darauf angesprochen, dass drei Mobiltelefonaufnahmen gesichtet worden seien,
auf denen sie sich «offenzügig» verhalten habe, führte die Privatklägerin aus, dies
könne sein. Sie bestreite nicht, dass sie mitgemacht habe. Aber von dem Moment,
als der damals Beschuldigte zu aufdringlich geworden sei, habe sie nicht mehr
gewollt. Auf die Frage, weshalb sie wesentliche Abläufe des Abends verschwiegen
habe, gab sie an, es sei vieles verloren gegangen. Was genau geschehen sei,
könne sie nicht mehr genau sagen. Auf den Vorhalt, dass aufgrund der Aufnahmen
davon ausgegangen werde, dass die Privatklägerin einen wesentlichen Teil der
Geschichte zu vertuschen versuche, den damals Beschuldigten falsch
angeschuldigt und die Rechtspflege irregeführt habe, gab die Privatklägerin an,
dass sie den damals Beschuldigten nicht habe diffamieren wollen. Sie wisse
nicht mehr, was genau geschehen sei. Sie habe die Wahrheit erzählt und sie sei
auch sehr angetrunken gewesen. Sie wolle nicht wissen, was auf dem Video sei,
aber «anschwärzen» habe sie den damals Beschuldigten nicht wollen (Akten VT.[...],
Einvernahme vom 22. Mai 2017 S. 3 f.).
Mit
Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017 wurde das Strafverfahren gegen den
damals Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin schliesslich eingestellt
(Akten VT.[...], S. 248) und die Privatklägerin mit Strafbefehl vom
12. Juni 2017 der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer
Busse von CHF 900.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, verurteilt. Zur Begründung wurde im
Strafbefehl zusammengefasst ausgeführt, aufgrund der Videoaufnahmen hätten die
Behauptungen der Privatklägerin als objektiv wahrheitswidrig entlarvt werden
können. Diese hätten gezeigt, dass die stattgefundenen sexuellen Handlungen im
gegenseitigen Einvernehmen erfolgt seien. Anlässlich der letzten Einvernahme im
gegen die Privatklägerin geführten Strafverfahren habe diese eingeräumt, dass die
Darstellungen keinen realen Erlebnishintergrund gehabt hätten (Akten VT.[...]).
4.2.3 Es
ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorstrafe die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin
auf den ersten Blick nicht in einem guten Licht präsentieren lässt. Unabhängig
davon, ob sie sich aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands nicht daran zu
erinnern vermochte oder diese absichtlich verschwieg, gegebenenfalls weil sie sich
– wie von ihr zuletzt anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt –
für das Vorgefallene schämte (Akten S. 1211), ist klar, dass sie die offensichtlich
einvernehmlichen sexuellen Handlungen, welche auf den drei Videoaufnahmen zu
sehen sind, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde verschwieg. Dass ausschliesslich
der damals Beschuldigte gegen ihren Willen sexuelle Annäherungsversuche
unternahm – wie dies von ihr anfänglich dargestellt wurde –, ist durch die
Videoaufnahmen widerlegt. Allerdings schliesst dies – wie im Übrigen bereits
vom Strafgericht entsprechend erwähnt – nicht aus, dass das anfängliche
Geschehen von der Privatklägerin noch gewollt war, die Situation in der Folge jedoch
kippte und es zu den von ihr beanzeigten Handlungen gegen ihren Willen gekommen
ist. Denn es ist vollkommen unklar, zu welchem Zeitpunkt am fraglichen Abend
bzw. frühen Morgen des Folgetages die Videos gedreht worden sind. Die
Privatklägerin gab denn auch nach Bekanntwerden der Videoaufnahmen anlässlich
der letzten Einvernahme vom 22. Mai 2017 an, am Anfang mitgemacht zu
haben, jedoch nicht mehr gewollt zu haben, als der damals Beschuldigte zu
aufdringlich geworden sei. An keiner Stelle ist der erwähnten Einvernahme dagegen
zu entnehmen, dass sie zugestanden hätte, dass ihre Schilderungen keinen realen
Erlebnishintergrund gehabt hätten (vgl. dazu E. 4.2.2 oben). Die dahingehende
Begründung des Strafbefehls vom 12. Juni 2017 ist daher wenig
nachvollziehbar.
Kommt hinzu,
dass selbst die Untersuchungsbehörde feststellen musste, dass der damals
Beschuldigte am Tag seiner Festnahme und der anschliessenden Befragung
spätestens von 07.52 Uhr bis 08.45 Uhr die Möglichkeit hatte, Dateien oder auch
Deliktsgut verschwinden zu lassen. Gemäss Festnahmerapport der Polizei [...]
wurde um 07.00 Uhr am Wohnort des damals Beschuldigten nach seinem
Aufenthaltsort nachgefragt und um 08.45 Uhr begann die Hausdurchsuchung am
Wohnort seiner Grosseltern, an welcher er zugegen war. Aus der Auswertung des
Mobiltelefons des damals Beschuldigten konnte lediglich noch festgestellt
werden, dass er um 07.52 Uhr von einem «[...]» per WhatsApp informiert worden
war, dass er von der Polizei gesucht werde. Um 08.07 Uhr fand sodann ein
vierminütiges Telefongespräch zwischen den beiden Personen statt. Sämtliche anderen
Chatverläufe mit seinen männlichen Kollegen vor dem 24. April 2017 waren dagegen
gelöscht. Es wäre daher durchaus möglich, dass der damals Beschuldigte bereits
vor der Nachricht von «[...]» über die polizeiliche Suche nach ihm im Bilde
war. Mit Ausnahme der drei fraglichen Videodateien konnten keine weiteren (relevanten)
Fotografien oder Filme auf dem Mobiltelefon festgestellt werden. Die drei
vorgefundenen Filme wurden zudem nicht mit dem Mobiltelefon des damals
Beschuldigten aufgenommen. Die Herkunft der Videos konnte zwar nicht eruiert
werden, es ist aber erstellt, dass diese mit Datum vom 24. April 2017 – also
am Tag der Hausdurchsuchungen – auf dem Telefon abgespeichert wurden; gemäss
«Extraction Report» um ungefähr 07.30 Uhr (zwischen 06.29 und 06.33 nach
koordinierter Weltzeit [UTC]; vgl. zum Ganzen: Auswertungsbericht vom
2. Mai 2017 und «Extraction Report», Akten VT.[...], S. 177 f.; ferner
auch Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe, Akten VT.[...], S. 41
f.). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der damals Beschuldigte sich
gerade nur diejenigen Dateien hat zuschicken lassen bzw. auf dem Mobiltelefon
behielt, welche seine Version der Geschichte bestätigten.
Des Weiteren ist
nicht erkennbar, ob bzw. inwiefern die offensichtlichen Ungereimtheiten in den
Angaben des damals Beschuldigten berücksichtigt worden sind. So wollte der
damals Beschuldigte nichts vom mitgenommenen Wohnungsschlüssel der
Privatklägerin wissen, was durch seine iMessage-Nachricht an die Privatklägerin
klar widerlegt ist (vgl. u.a. VT.[...], S. 163). Mit diesem Widerspruch
konfrontiert, verweigerte er wie dargelegt die Aussage. Ferner erscheint
hinreichend klar, dass der damals Beschuldigte entgegen seiner Darstellung nicht
mit der Privatklägerin alleine in der Wohnung gewesen war. Dies wird bereits
daraus erkennbar, dass die Videoaufnahmen von einer Drittperson gemacht werden
mussten. Zudem wurde im Auswertungsbericht zutreffend darauf hingewiesen, dass
namentlich auf der Aufnahme, welche den Oralverkehr dokumentiert, weitere
männliche Personen hörbar sind (Akten VT.[...], S. 177, sowie die Videos).
Es ist demnach davon auszugehen, dass, in Übereinstimmung mit den Angaben der
Privatklägerin, der damals Beschuldigte mit mehreren Kollegen bei ihr in der
Wohnung erschienen ist. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass nach der
Einvernahme des damals Beschuldigten vom 25. April 2017 lediglich noch
versucht wurde, aufgrund der rückwirkenden Verkehrsdaten des Mobiltelefons seinen
Standort im (Tat-)Zeitraum am 8. April 2017 zwischen 01.45 Uhr und 04.00 Uhr
zu eruieren (vgl. insbesondere Akten VT.[...], S. 227). Weitere
Untersuchungshandlungen wurden soweit ersichtlich nicht vorgenommen.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass neben der Befragung des damals
Beschuldigten versucht worden wäre, die Identität seiner Kollegen zu eruieren.
Vielmehr wurde nicht nur das Strafverfahren gegen den damals Beschuldigten
wegen sexueller Nötigung, sondern auch das Strafverfahren wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit der Einstellungsverfügung vom 13. Juni
2017 eingestellt, dies obschon hinsichtlich dieser Vorwürfe «einige
Verdachtsmomente» vorhanden gewesen seien (vgl. Akten VT.[...], S. 249).
4.2.4 Nach
dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden Akten auch die Version des damals
Beschuldigten nicht überzeugend und es blieben einige Ungereimtheiten offen. Es
erscheint daher fraglich, ob der Strafbefehl gegen die Privatklägerin vom
12. Juni 2017, aber auch die Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017,
einer gerichtlichen Prüfung standgehalten hätten. Zu einer solchen ist es
letztlich nie gekommen, weil die Privatklägerin den ihr per Einschreiben
zugestellten Strafbefehl nicht abgeholt hat und dieser deshalb in Rechtskraft
erwachsen ist (vgl. Akten VT.[...]). In Bezug auf das vorliegende Verfahren kommt
das Appellationsgericht aufgrund des Vorgesagten daher zum Schluss, dass aus
der Vorstrafe nichts zum Nachteil der Privatklägerin abgeleitet werden kann. Insbesondere
kann aufgrund der Beweislage nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin
bereits in der Vergangenheit im Alkoholrausch zunächst in sexuelle Handlungen
eingewilligt hätte, nur um (genau) diese kurz danach als gegen ihren Willen
vollzogen zur Anzeige gebracht zu haben.
5. Beweislage
5.1 Vorbemerkung
Vorweg ist
festzuhalten, dass die Privatklägerin in den frühen Morgenstunden des
1. Februars 2020 relativ stark alkoholisiert war und sich bei ihr gewisse
offensichtliche Lücken im Erinnerungsvermögen präsentierten, auf welche sich
der Berufungskläger beruft. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ebenfalls
zeigen wird, sind diese nicht durchgehend in gleichem Umfang ausgeprägt. Um die
Geschehnisse am frühen Morgen des 1. Februars 2020 zu ermitteln, sind
daher nach einer Erörterung der objektiven Beweismittel (E. 5.2 unten) zunächst
die verschiedenen Aussagen in Bezug auf den Club- bzw. Barbesuch (E. 5.3
unten), den Nachhauseweg zur Wohnung der Privatklägerin (E. 5.4 unten) und
schliesslich die sexuellen Handlungen im Windfang im Wohnhaus (E. 5.5
unten) darzulegen, bevor diese schliesslich zu würdigen sind (E. 6 – 8
unten).
Sodann ist zu
erwähnen, dass der jugendliche Mitbeschuldigte im vorliegenden Strafverfahren anlässlich
der Berufungsverhandlung ein zweites Mal zu den Vorkommnissen hätte befragt
werden sollen; die erste Befragung fand anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung statt. Die Vorladung zur Verhandlung konnte ihm indes nicht
zugestellt werden und auch die Ausschreibung zur Aufenthaltsforschung blieb
erfolglos (vgl. Akten S. 136.25). Entsprechend blieb er auch der
Berufungshandlung fern. Da der jugendliche Mitbeschuldigte allerdings auch im
gegen ihn geführten Verfahren bereits drei Mal einvernommen worden ist, kann
auf eine nochmalige Befragung verzichtet werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen
sein wird, kann aufgrund der bisherigen Angaben eine umfassende
Glaubhaftigkeitsbewertung gemacht werden und wären von einer nochmaligen
Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen.
5.2 Objektive
Beweismittel
5.2.1 Am
1. Februar 2020 setzte die Privatklägerin um 07.17:34 Uhr einen Notruf bei
der Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt ab. Auf dem etwas mehr als vierminütigen
Gespräch ist die Privatklägerin erkennbar aufgewühlt, aufgeregt und immer
wieder weinend und schluchzend zu hören. Zudem sind ihre Sätze sprunghaft und
aufgrund ihres Weinens und Schluchzens teilweise unverständlich (vgl. Akten S.
1476a). Auf den Inhalt der Aussagen ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 5.5.1.1
unten). Dem Polizeirapport kann sodann entnommen werden, dass die requirierte
Polizei die Privatklägerin im Windfang der Liegenschaft am Boden sitzend und
weinend angetroffen hat (Akten S. 182).
5.2.2 Dem
rechtsmedizinischen Gutachten der Privatklägerin vom 4. Februar 2020 ist
zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 1. Februar 2020 ab 09.12 Uhr auf
der gynäkologischen Notfallambulanz des Universitätsspitals Basel untersucht
wurde. Die Privatklägerin habe sich bei der Untersuchung auffallend müde
präsentiert; sie sei während der Untersuchung immer wieder eingeschlafen. Auf
die ihr gestellten Fragen habe sie adäquat, jedoch teils deutlich verzögert
geantwortet (Akten S. 785 f.). Bei der forensisch-klinischen
Untersuchung konnten am Hautmantel der Privatklägerin am Nacken eine
bandförmige sowie am Dekolleté eine diffuse Hautrötung festgestellt werden,
welche durch eine temporäre verstärkte Blutfüllung hätten entstanden sein
können. Die Privatklägerin habe angegeben, einen engsitzenden, über den Nacken
verlaufenden BH getragen zu haben. Die Entstehung der Hautrötung an dieser
Stelle könne durch einen zu starken Druck entstanden sein, aber auch durch
Zerren am BH. Weiter konnte am linken Mittelfinger eine oberflächliche
Schnittverletzung, im Bereich der Handgelenke beidseits mehrere kleinere
Hautabtragungen, sowie am Dekolleté und an der rechten Oberschenkelstreckseite
kratzerartige Hautabtragungen ausgemacht werden. Sämtliche Verletzungen seien
frisch gewesen und hätten sich mit dem Ereigniszeitraum vereinbaren lassen. Die
kratzerartigen Hautabtragungen könnten durch tangential schürfende
Gewalteinwirkungen, wie zum Beispiel Kratzen mit den Fingernägeln oder Kontakt
mit einer rauen Oberfläche entstanden sein. Schliesslich konnten noch weitere
kratzerartige Hautabschürfungen am Rücken und am Unterbauch links festgestellt
werden, welche sich allerdings bereits in der Abheilung befunden hätten. Die
forensisch-gynäkologische Untersuchung habe schliesslich keine
Verletzungsbefunde am äusseren weiblichen Genitale, am Scheideneingang und an
der Scheidenschleimhaut ausmachen können. Allerdings spreche dies nicht gegen
einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr, da bei einer geschlechtsreifen Frau nicht
zwingend Verletzungen daraus resultieren würden. Im Bereich vom Mund und den
Zähnen der Privatklägerin seien keine Verletzungen festgestellt worden. Ein
stattgehabter Oralverkehr könne dadurch jedoch weder be- noch widerlegt werden
(Akten S. 788). Ferner wurde festgehalten, dass innerhalb der behaarten
Kopfhaut keine Schwellungen, Durchtrennungen oder sonstige Verletzungsbefunde
feststellbar gewesen seien und auf das Betasten des Kopfes keine Schmerzangaben
gemacht worden seien (Akten S. 786).
Die
forensisch-toxikologische Untersuchung der Privatklägerin ergab, dass diese zum
Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol stand. Die Blutalkoholkonzentration
(BAK) des am 1. Februar 2020 um 09.30 Uhr entnommenen Bluts lag bei
1.33 ‰. Unter Zugrundelegung der Angaben zum Trinkschluss (31. Januar
2020, 23.00 Uhr) und zum Ereigniszeitpunkt (1. Februar 2020, ca. 07.20
Uhr) wurde eine BAK von 1.47–2.04 ‰ rückgerechnet. Die um 07.40 Uhr und um
07.42 Uhr am 1. Februar 2020 durchgeführten Atemalkoholtests ergaben einen
Atemalkoholgehalt von 0.69 mg/L bzw. 0.71 mg/L (umgerechnet in Promille ca. 1.38
bzw. 1.42). Betäubungsmittel hatte die Privatklägerin nicht konsumiert (Akten
S. 676 f.).
5.2.3 Im
Untersuchungsverfahren fand eine Spurensicherung an der Privatklägerin (Akten S. 691–699)
sowie eine Laboruntersuchung an ihren Kleidern (Akten S. 701–738) statt. Ausserdem
wurden Körperabstriche im Brustbereich sowie anogenitale Abstriche im
Genitalbereich, der Zervix und dem After der Privatklägerin zur
forensisch-genetischen Analyse vorgenommen (Akten S. 739).
Anlässlich der
Spurensicherung an der Privatklägerin wurde mit einem DNA-freien Wattestäbchen eine
eingetrocknete transparente Masse an der rechten Wange im Bereich vom
Haaransatz abgerieben und im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel
ausgewertet (Akten S. 692). Die Auswertung ergab, dass es sich dabei um
Sperma des jugendlichen Mitbeschuldigten handelte (vgl. Akten S. 741 f., 1079;
vgl. für die PCN des jugendlichen Mitbeschuldigten ferner S. 1077). Bei
den Spermaspuren im Brustbereich der Privatklägerin konnte der jugendliche Mitbeschuldigte
als Spurengeber zwar nicht eindeutig eruiert, aber auch nicht ausgeschlossen
werden (Akten S. 744, 1080). Ferner wurden DNA-Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten
im Genitalbereich der Privatklägerin (Akten S. 745 f. und 1080, 747 f. und
1081) festgestellt und im Bereich des Afters konnte er als Mitspurengeber nicht
ausgeschlossen werden (Akten S. 751 f., 1081 f.).
Hinsichtlich der
untersuchten Kleidungsstücke konnten bei der mittels einer Lichtquelle
vorgenommenen optischen Untersuchung der Jacke der Privatklägerin am Kragen, im
Brustbereich, am rechten Ärmel, am rechten Schulterbereich, auf der rechten
Seite am Kunstfell der Kapuze, am rechten unteren Bereich, am linken unteren
Ärmel sowie auf der Rückseite der Jacke am linken Ärmel weisse Antragungen
festgestellt werden, welche unter UV-Licht fluoreszierende Eigenschaften
aufwiesen und bei welchen von Spermarückständen ausgegangen wurde. Ferner
konnten auf dem Pullover und den Leggins weisse Antragungen festgestellt werden
und auch die Unterhose wies helle Antragungen auf der Innen- und der
Aussenseite des Schrittbereichs auf, die offensichtlich von einer
Körperflüssigkeit stammen. Eine Beschädigung wies einzig der untersuchte BH
auf. Eine Öse mit dem dazugehörigen Haken war verbogen, was auf eine externe
Krafteinwirkung hinweise. Zudem fehlte die oberste Öse in der mittleren Reihe.
Es konnte indes nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beschädigungen bereits
vor dem Vorfall vorhanden gewesen sind (Akten S. 702–704).
An den Kleidungsstücken
wurden ferner geeignete Stellen mit DNA-freien Wattestäbchen abgerieben bzw.
mit Klebestreifen abgeklebt, um DNA-fähiges Material zu erfassen. Von
sämtlichen Asservaten wurden 11 den BH, die Leggins sowie die Unterhose
betreffend vom Institut für Rechtsmedizin ausgewertet (vgl. hierzu Akten
S. 704 f.). Ausserdem wurden mit Auftrag der Jugendanwaltschaft vom
31. Juli 2020 vier Asservate der weissen Antragungen auf der Jacke auf
DNA-Spuren untersucht (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 998–1001, Akten
S. 1459) sowie gleichentags 14 weitere Kontaktstellen an der Jacke
mit DNA-freien Klebestreifen abgeklebt und im Institut für Rechtsmedizin
ausgewertet (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 1014–1019, Akten S. 1459). An
den Leggins wurden auf der rechten Seite an der Aussen- und Innenseite im
Bundbereich Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten festgestellt (Akten
S. 756 f. und 1082). Ebenso auf der rechten Rückseite des BHs an der
Innen- und Aussenseite des Verschlussbandes und des Verschlusses (Akten S. 774
f. und 1083). Bei den weissen Antragungen an der Jacke handelte es sich
Grössenteils um Spermaspuren, welche dem jugendlichen Mitbeschuldigten
zugeordnet werden konnten (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 1002 f., 1006 f.,
1008 f., Akten S. 1459). Auch an diversen weiteren Kontaktstellen an der
Jacke liessen sich DNA-Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten nachweisen (JugA-Akten
VJ.[...] S. 1021–1026, Akten S. 1459).
DNA-Spuren des
Berufungsklägers wurden dagegen in keinem der Auswertungsergebnisse festgestellt.
Es ist jedoch festzuhalten, dass bei einer Reihe von Spurenträgern das
Nebenprofil des DNA-Mischprofils und/oder das Y-Mischprofil bzw. das
Nebenprofil hiervon nicht interpretierbar gewesen waren (vgl. bspw. Akten
S. 755, 757, 759, 761, 763, 765, 767, 769, 771, 773; ferner auch JugA-Akten
VJ.[...] S. 1022, 1024, 1026, 1028, 1030, 1032, 1034, 1036, 1038, 1046,
1048, Akten S. 1459). Bei wenigen überhaupt auswertbaren Spuren konnte
festgestellt werden, dass das DNA-Profil des Berufungsklägers nicht enthalten
war (vgl. bspw. Akten S. 744; ferner auch JugA-Akten VJ.[...]
S. 1040, 1042 und 1044, Akten S. 1459; vgl. für die PCN des
Berufungsklägers Akten S. 1077).
5.2.4 Dem
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 betreffend den
Tatort ist zu entnehmen, dass der Fallenknopf der an der Strasse liegenden
Eingangstür der Liegenschaft, in deren Windfang die sexuellen Handlungen
stattgefunden haben, ohne entsprechenden Kraftaufwand nicht im Schliessblech
eingreife und die Tür angelehnt bleibe. Gegenüber der Liegenschaftseingangstür
befinde sich eine zweite Tür, durch welche das Treppenhaus betreten werden
könne. Diese lasse sich nur mit einem entsprechenden Schlüssel öffnen (Akten S. 683).
Diese Tür schliesst gemäss Fotodokumentation der Jugendanwaltschaft vom
31. Mai 2021 mittels Türschliesser automatisch (JugA-Akten VJ.[...]
S. 1074, Akten S. 1459). Aus der Fotodokumentation zum
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht wird ersichtlich, dass die
Liegenschaftstür grösstenteils aus einer gewellten Glasscheibe besteht und über
einen Obertürschliesser verfügt (Akten S. 689; vgl. auch JugA-Akten VJ.[...]
S. 1072, Akten S. 1459). Im Windfang aus Sicht der
Liegenschaftseingangstür unmittelbar vor der inneren Tür befinden sich sodann auf
der linken Seite die Briefkästen (Akten S. 687). Zwei sich in den Akten
befindlichen Videoaufzeichnungen kann entnommen werden, wie sich die zur
Strasse führende Liegenschaftstür von aussen aufdrücken bzw. vom Gebäudeinneren
aufziehen lässt und sich diese aufgrund des Obertürschliessers automatisch
schliesst (Akten S. 851a).
5.2.5 Im
Untersuchungsverfahren wurden schliesslich mehrere Videoüberwachungsaufnahmen
gesichtet (Akten S. 194–214), wobei die Privatklägerin, der
Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte auf jener des
Quartierladens [...] an der Elsässerstrasse [...] gut erkennbar sind (Akten
S. 239–244; sowie Akten S. 1114–1116, auf denen der jugendliche
Mitbeschuldigte sich und den Berufungskläger erkennt). Weder von der Tramfahrt
noch von der Bar «Y___» konnten hingegen Videoaufnahmen erhältlich gemacht
werden, auf denen die drei Personen zu sehen wären (vgl. Akten S. 225, 313,
327 f. sowie 473–476; ferner auch JugA-Akten VJ.[...] S. 547 f., Akten
S. 1459).
Auf der
Videoaufnahme des [...] ist zu sehen, wie die Privatklägerin, der
Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte am 1. Februar 2020 um 07.09:53
Uhr von oben in die Aufnahme treten und während rund 10 Sekunden beim Gehen
erfasst sind. Die Privatklägerin geht zwischen dem Berufungskläger und dem jugendlichen
Mitbeschuldigten, raucht dabei eine Zigarette und lässt diese um 07.10:00 Uhr
zu Boden fallen. Um 07.10:03 Uhr verschwinden die drei am unteren Rand aus dem
Kamerafeld. Um 07.16:50 Uhr tritt der jugendliche Mitbeschuldigte wieder vom
unteren Rand der Aufnahme ins Bild. Es ist zu sehen, wie er am Quartierladen vorbeirennt,
am oberen Rand der Aufnahme um 07.16:54 Uhr abbremst und es den Anschein macht,
als ob er nach rechts in die [...] abbiegt. Um 07.17:07 Uhr folgt der
Berufungskläger, wobei dieser gehend am Quartierladen vorbeizieht und um
07.17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld verschwindet (vgl. Videoaufnahme,
Akten S. 1459; ferner beigezogene JugA-Akten VJ.[...], Analyse Videodaten
inkl. Fotodokumentation, S. 828–846, sowie Bericht zur Fotodokumentation
Flucht zur [...] inkl. Fotodokumentation, S. 868–875).
5.3 Aussagen
betreffend Club- und Barbesuch
In Bezug auf den
Besuch des Clubs «X___» und die Vorkommnisse in der Bar «Y___» sind zunächst
die Aussagen der Privatklägerin (E. 5.3.1), des Berufungsklägers
(E. 5.3.2) sowie des jugendlichen Mitbeschuldigten (E. 5.3.3) aufzuführen.
Da sich die Privatklägerin – wie aufzuzeigen sein wird – nicht mehr an
sämtliche Geschehnisse erinnern kann, sind auch die diesbezüglichen
Schilderungen der Kollegin der Privatklägerin, H____ (E. 5.3.4), und von I____
darzulegen, mit welchem die Privatklägerin sexuelle Handlungen auf der Toilette
des «Y___» vollzogen haben soll (E. 5.3.5).
5.3.1
5.3.1.1 Die
Privatklägerin wurde am frühen Nachmittag des 1. Februars 2020 ein erstes
Mal förmlich einvernommen. Sie führte aus, dass ihre Kollegin H____ am Freitag,
31. Januar 2020 gegen 21.30 Uhr zu ihr nach Hause gekommen sei. Ihr bester
Kollege, «[...]», sei bereits seit 18.00 Uhr bei ihr gewesen. Mit diesem habe sie
zusammen zu Abend gegessen. Um ungefähr 22.00 Uhr hätten sie die Wohnung
verlassen und seien mit einem Taxi an den Bahnhof gefahren. Danach seien sie
mit dem Tram an den Barfüsserplatz gefahren und seien ins «X___» gegangen. Weiter
gab sie an, dass ihre Kollegin und sie selbst während des Abends sicher je 5
Gläser Weisswein à 2 dl und ein Glas Whiskey-Cola getrunken hätten. Da [...] am
nächsten Tag habe arbeiten müssen, habe er vielleicht etwas weniger getrunken
und habe die Gruppe gegen 02.00 Uhr verlassen. Um ungefähr 06.30 Uhr habe die
Privatklägerin zusammen mit H____ das Tram genommen (Akten S. 227).
5.3.1.2 Am
5. Februar 2020 meldete sich die Privatklägerin per E-Mail bei der
Staatsanwaltschaft und gab an, am 4. Februar 2020 um 16.17 Uhr einen
Telefonanruf von einem Mann erhalten zu haben, der sie gefragt habe, ob sie
gesund sei. Sie habe ihn daraufhin gefragt, wie er das meine und was ihn das
angehe. Nachdem er der Privatklägerin gesagt gehabt habe, dass er «Paranoias»
habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie gesund sei, und ihn gefragt, wieso er
das wissen wolle. Der Mann habe erwidert, sie hätten «nicht direkt» etwas
zusammen gehabt. Da zu viele Leute um sie herum gewesen seien, habe sie das
Telefonat beendet, mit dem Mann jedoch geschrieben. Sie habe ihn dann gefragt,
ob sie ihn «im Suff» an jenem Abend allenfalls geküsst hätte, was dieser bejaht
habe (Akten S. 393 f.). Den entsprechenden Chatverlauf hat die
Privatklägerin in der Folge eingereicht. Aus diesem kann entnommen werden, wie die
Privatklägerin I____ fragt, ob sie wirklich nichts zusammen gehabt hätten.
Dieser erwidert, dass sie zusammen «rumgemacht» hätten (Akten S. 396–401).
5.3.1.3 Anlässlich
der (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom
12. März 2020 präzisierte die Privatklägerin auf entsprechende Nachfrage,
dass sie nach Mitternacht im «X___» gewesen seien, da der Club erst um
Mitternacht öffne. Wann sie den Club «X___» verlassen hätten, wisse sie nicht
mehr. Nach dem «X___» seien sie in eine Bar gegenüber gegangen, deren Namen sie
nicht mehr wisse. Dort seien sie aber nicht lange gewesen und danach seien sie
nach Hause gegangen. Sie wisse nicht mehr, um wieviel Uhr sie in der Bar
angekommen seien; sie wisse nur, dass das «X___» zwischen 05.00 und 06.00 Uhr
schliesse. Ob sie dort noch alkoholische Getränke zu sich genommen habe, wisse sie
nicht mehr genau. Sie glaube, dass sie in dieser Bar nichts mehr getrunken
habe. Sie sei aber angetrunken gewesen; wieviel sie vor dem Betreten des «Y___»
getrunken habe, sei schwierig zu sagen. Es sei aber ziemlich viel gewesen. Auf
die Frage, was die Privatklägerin in der Bar gemacht habe, gab sie an, sie sei
mit H____ und einem I____ in die Bar gegangen, sie seien nur etwa zehn Minuten
geblieben. I____ sei einer, den sie vom Sehen her gekannt habe, da sie ab und
zu beide im Club «X___» gewesen seien. An diesem Tag seien sie vor dem Club «X___»
in Kontakt gekommen. Er sei zu ihr gekommen, als sie mit H____ draussen
gestanden sei. Wer den Vorschlag gemacht habe, ins «Y___» zu gehen, konnte sie
nicht mehr sagen. Auch was zwischen ihr und I____ im «Y___» geschehen sei,
wisse sie nicht mehr. Sie habe aber komisch gefunden, dass sie von ihm einige
Tage später angerufen und gefragt worden sei, ob sie Geschlechtskrankheiten
habe. Die Privatklägerin wiederholte den telefonischen Kontakt mit I____ und
führte erneut aus, dass er ihr mitgeteilt habe, dass nichts gelaufen sei, sie
nur «herumgemacht» hätten. Wie und wo die Privatklägerin mit diesem I____
herumgemacht habe, konnte sie nicht beantworten. Vom Besuch im «Y___» wisse sie
nur noch, dass sie drin gewesen und die Treppe hochgegangen sei. Auf den von I____
geschilderten sexuellen Kontakt angesprochen führte die Privatklägerin aus, sie
könne sich weder daran erinnern, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, noch,
dass sie deshalb aus dem «Y___» rausgeworfen worden seien. Sie wisse auch
nichts mehr von einer Toilette. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht daran
erinnern könne, wenn eine Person mit den Fingern vaginal eindringe, gab sie zu
Protokoll, wenn sie Alkohol trinke, komme es ab und zu vor, dass gewisse Sachen
in der Erinnerung «schleierhaft» seien. Sie könne sich aber nicht vorstellen,
dass es so gewesen sei (Akten S. 634–642).
5.3.1.4 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung wiederholte
die Privatklägerin die Schilderungen des Abends bis zum Barbesuch im
Wesentlichen. Insbesondere bestätigte sie, dass sie von der Bar nichts mehr
wisse (Akten S. 1202 f., 1575, 1577 f., 1580 f.). Auf die Frage, weshalb sie
solche Erinnerungslücken habe, antwortete die Privatklägerin, dies liege vielleicht
am Alkohol (Akten S. 1207). Auf die Frage, ob die Privatklägerin sich
Alkohol gewohnt sei, gab sie an, ein Mensch zu sein, der seine Probleme
allgemein ein wenig betäube. Sie habe jedoch keine Sucht und trinke nicht
regelmässig. Sie vertrage aber viel. Eigentlich könne sie sich immer gut
erinnern, wenn sie grosse Mengen Alkohol getrunken habe. Wenn sie aber wirklich
zu viel trinke, komme es vor, dass sie Erinnerungslücken habe. Meistens komme
die Erinnerung aber wieder zurück (Akten S. 1580 f.).
5.3.2 Nachdem
der Berufungskläger zu Verhaftung ausgeschrieben war (vgl. Akten S. 85
ff.), stellte er sich am 12. Februar 2020 bei der Kantonspolizei
Basel-Stadt auf der Polizeiwache [...] (vgl. Akten S. 96 f.).
Am
13. Februar 2020 fand eine erste Einvernahme statt. Der Berufungskläger schilderte
zunächst in freier Rede, dass er in der Nacht von Freitag, 31. Januar
2020, auf den Samstag 1. Februar 2020 in einem portugiesischen Café
gewesen sei und danach in eine Disco bei der [...] gegangen sei. Von dort sei
er an die [...] «in der Nähe von ihr» in eine weitere Disco. Er sei dann aus
der Disco gegangen und habe das Tram der Linie 8 genommen. In der letzten Disco
habe er auf die Toilette gehen wollen. Diese sei aber besetzt gewesen von einer
Frau, die gerade mit einem Typen Sex gehabt habe. Er sei dann zum
Security-Typen und habe diesem mitgeteilt, dass gerade zwei auf der Toilette am
Sex haben seien. Er habe gesehen, wie der Security-Angestellte die beiden aus
der Toilette rausgenommen habe und sie sich die Hosen angezogen hätten. Zeitlich
hat er den Vorfall auf der Toilette mit Samstag, 05.30 Uhr angegeben. Zu seinem
Alkoholkonsum in der fraglichen Nacht gab der Berufungskläger an, er habe
Corona-Bier und Smirnoff getrunken. Er und sein Kollege hätten in der ersten
Disco angefangen zu trinken; dort hätten sie fünf bis sechs Corona-Biere
gehabt. In der zweiten Disco hätten sie je drei Smirnoff getrunken (Akten
S. 416–419).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger den Vorfall
auf der Toilette in der Bar. Er habe die Frau danach erst im Tram auf dem
Heimweg wiedergesehen. Auf die Frage, weshalb er die Security geholt habe, gab
der Berufungskläger an, dass er auf die Toilette habe gehen wollen. Ferner
führte er aus, als die Frau aus der Toilette gekommen sei, habe er noch nicht
gewusst, dass er sie kenne. Er habe seinem Kollegen zunächst erzählt, dass er
eine ihm unbekannte Frau auf der Toilette getroffen habe. Im Tram, als er die
Privatklägerin angetroffen habe, habe er seinem Kollegen dann gesagt, dass es diese
Frau gewesen sei und dass er sie kenne (Akten S. 1194–1196).
An der
Berufungsverhandlung bestätigte er die bisherigen Angaben im Wesentlichen (Akten
S. 1554).
5.3.3 Der
jugendliche Mitbeschuldigte wurde, nachdem er aus Portugal zurückgekehrt war,
am 22. Juli 2020 im gegen ihn separat geführten Strafverfahren ein erstes
Mal befragt. Er gab dabei an, dass er in der Nacht vom 31. Januar 2020 auf
den 1. Februar 2020 in einer Bar gewesen sei. Der Berufungskläger habe an
diesem Abend in seiner Nähe zwei Biere getrunken. Er selbst habe weder Alkohol
getrunken noch Drogen konsumiert. Auf die Frage, ob aussergewöhnliche
Ereignisse in der Bar «Y___» vorgefallen seien, meinte er, der Berufungskläger
habe ihm zuhause in Frankreich erzählt, dass er eine Frau mit zwei Männern auf
einer Toilette gesehen habe, und dass er denke, es habe sich beim Mädchen um
die Privatklägerin gehandelt. Der jugendliche Mitbeschuldigte selbst sei an
einem Tisch in der Bar gesessen und habe es nicht gesehen (Akten S. 1038
f.).
Anlässlich der
Einvernahme vom 6. August 2020 (Akten S. 1106 ff.) kamen die
Vorkommnisse rund um das «Y___» nicht zur Sprache.
Im vorliegenden
Strafverfahren wurde der jugendliche Mitbeschuldigte als Auskunftsperson an die
erstinstanzliche Verhandlung vom 25. und 26. August 2020 geladen. Auf
entsprechende Nachfrage bestätigte er, dass er an dem Abend keinen Alkohol
konsumiert und dass er vom Vorfall auf der Toilette im «Y___» erst im
Nachhinein bei sich zuhause vom Berufungskläger erfahren habe (Akten
S. 1199).
Auch anlässlich
der Schlusseinvernahme im gegen ihn geführten Strafverfahren vom 29. März
2021 blieb der jugendliche Mitbeschuldigte dabei, dass er keinen Alkohol trinke
und auch in dieser Nacht keinen konsumiert habe (Akten S. 1405).
5.3.4 Am
1. Februar 2020 wurde die Kollegin der Privatklägerin, H____, zum Vorfall
befragt. In Bezug auf den Abend bis zum Clubbesuch im «X___» bestätigte sie im
Wesentlichen die Angaben der Privatklägerin. Auf die Frage, ob sie Kontakt mit
männlichen Personen gehabt hätten, gab sie an, die Privatklägerin schon. Es sei
getrunken worden und die Privatklägerin habe mit ein paar Männern getanzt. Sie
habe die ganze Nacht auf die Privatklägerin aufpassen müssen. Auf die Frage,
inwiefern sie auf die Privatklägerin habe aufpassen müssen, meinte sie, die
Privatklägerin habe im Club «X___» mit sehr vielen verschiedenen Typen getanzt.
Dann habe sie schon ein wenig aufpassen müssen, da manche ziemlich aufdringlich
gewesen seien. Sie habe manchmal dazwischen gehen müssen. Auf den Hinweis, dass
die Privatklägerin am frühen Morgen des 1. Februar 2020 Opfer eines
Sexualdelikts geworden sei, zeigte sie sich wenig verwundert («Wenn sie mit so
einem Ausschnitt rumläuft»). Die Privatklägerin flirte viel mit den Männern und
sei danach «scheisse» zu ihnen. Anders gesagt, tanze sie mit Männern und wenn
diese aufdringlich würden, weise sie diese ab, gehe danach jedoch wieder zu
ihnen hin. Sie verstehe das Verhalten auch nicht. Aber die Privatklägerin sage
schon, wenn sie etwas nicht wolle. Als H____ schliesslich gefragt wurde, ob sie
noch etwas zu ergänzen habe, gab sie zu Protokoll, dass die Privatklägerin mit
jemandem etwas Intimes gehabt habe, bevor sie die Typen (den Berufungskläger
und den jugendlichen Mitbeschuldigten) angetroffen hätten. Sie hätten sich vor
dem Club «X___» mit drei bis vier Typen unterhalten. Einer von ihnen habe etwas
von der Privatklägerin gewollt. Sie seien dann mit den Typen ins «Y___». Die
Privatklägerin habe mit dem einen rumgeknutscht und sie glaube, dass die
Privatklägerin mit diesem auf die Toilette gegangen sei. Sie seien dann aus dem
«Y___» geworfen worden, weil sie auf der Toilette etwas zusammen gehabt hätten (Akten
S. 221–224).
5.3.5 Schliesslich
wurde am 13. Februar 2020 auch I____ zu den Geschehnissen im Club «X___»
und im «Y___» befragt. Er führte aus, er habe die Privatklägerin am Montag oder
Dienstag nach dem Vorfall angerufen, er wollte aber zunächst keine Aussage dazu
machen, weshalb er sie angerufen hat. Er gab an, dass er die Privatklägerin am
Freitag, 31. Januar 2020 im Club «X___» kennengelernt habe. Er und seine
Kollegen seien am Samstag um 00.30 Uhr im Club «X___» angekommen. Um ca. 05.00
Uhr seien sie ins «Y___» gegangen. Er, seine beiden Kollegen, die
Privatklägerin und deren Kollegin seien bis ca. 06.00 oder 06.10 Uhr dort
gewesen. Danach sei die Privatklägerin mit ihrer Kollegin nach Hause gegangen
und er und seine beiden Kollegen hätten im [...] nebenan noch etwas gegessen,
bevor sie zum Bahnhof gegangen seien und er und einer seiner beiden Kollegen
den Zug nach Hause genommen hätten (Akten S. 437–439; ferner S. 448).
Nachdem I____ eine Videoaufnahme von jenem Abend bzw. frühen Morgen auf seinem
Mobiltelefon konsultierte, welche um 07.10 Uhr am Bahnhof SBB gedreht worden
war, präzisierte er, dass sie das «Y___» wohl gegen 06.30 Uhr verlassen hätten
(Akten S. 448). Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin gefragt habe,
ob sie gesund sei, und weshalb er angegeben habe, Paranoia zu haben, führte I____
aus, weil er mit der Privatklägerin «herumgemacht» und im «Y___» auch «andere
Sachen» gemacht habe. Am Sonntag habe er sich dann krank gefühlt, was sich aber
schliesslich als normale Erkältungssymptome herausgestellt habe. I____ wurde
sodann gefragt, was er mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin gemeint
habe, wonach sie «nicht direkt» etwas zusammen gehabt hätten. Hierauf gab er
an, sie hätten beide getrunken und hätten Sachen ausprobiert, zu denen sie in
ihrem Zustand nicht mehr in der Lage gewesen seien, so zum Beispiel Oralsex. Er
habe von der Privatklägerin «einen geblasen» bekommen, bis nach einiger Zeit ein
Security-Mitarbeiter zur Toilettentür gekommen sei. Er gehe davon aus, dass
sich Leute beschwert hätten, welche nicht auf die Toilette hätten gehen können
(Akten S. 439 f.). In der Folge wurde I____ zum konkreten Ablauf vom Kennenlernen
bis zur Verabschiedung befragt. Er gab dazu an, er habe die Privatklägerin beim
Ausgang vom Club «X___» getroffen; im Club selbst habe er sie nicht gesehen.
Beim Ausgang seien er, seine Kollegen und die Privatklägerin mit ihrer Kollegin
einige Zeit geblieben. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er die
Privatklägerin dort getroffen habe; er schätzte die Zeit jedoch auf 04.50 oder
05.00 Uhr. Sie seien eine Treppe, die es in der Nähe des Ausgangs des Clubs
habe, hochgegangen und hätten sich dort hingesetzt. Nach ungefähr 20 Minuten
seien sie dann ins «Y___» gegangen. Wie und auf wessen Initiative der Kontakt
zwischen ihnen zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig wisse
er, auf wessen Initiative hin sie in die Bar gegangen seien. Sie hätten alle
noch Lust gehabt, Musik zu hören und Party zu machen. Sie hätten das «Y___»
betreten und ungefähr 10 Minuten zusammen «gechillt», bevor er mit der
Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei. Nach dem Vorfall auf der Toilette
habe der Security Mitarbeiter sie gebeten, das Lokal zu verlassen. Bevor sie
sich getrennt hätten, habe die Privatklägerin ihm dann ihre Mobiltelefonnummer
gegeben (Akten S. 440–442). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass
er mit der Privatklägerin zur Toilette gegangen sei, gab er an, dass sie
bereits bei der Treppe beim «X___» herumgemacht hätten. Sie seien beide «spitz»
gewesen und die Privatklägerin habe ihn in ihre Wohnung eingeladen. Im «Y___»
hätten sie ebenfalls «herumgemacht» und die Privatklägerin habe ihm nochmals
gesagt, dass sie später in ihre Wohnung gehen könnten. Er habe dann den
Vorschlag gemacht, auf die Toilette zu gehen (Akten S. 443 f.). Auf die
Frage was unter «herummachen» zu verstehen sei, führte I____ aus, vor dem Club
«X___» hätten sie sich geküsst und gegenseitig über der Kleidung im
Intimbereich angefasst. Im «Y___» habe es einige Küsse zwischen ihnen gegeben. Herummachen
würde er dies nicht nennen (Akten S. 444). Zu verschiedenen Folgefragen
betreffend die sexuellen Handlungen auf der Toilette, führte er aus, die
Privatklägerin habe sich auf die Toilettenschüssel gesetzt. Die Privatklägerin habe
angefangen, ihm einen «Blowjob» zu geben. Er habe sie ebenfalls angefasst und
sei zwischenzeitlich mit seinem Finger in die Vagina der Privatklägerin
eingedrungen. Er habe dann wieder aufgehört und sie habe mit dem «Blowjob»
weitergemacht. Dies sei so weitergegangen, bis der Security-Mitarbeiter
geklopft habe. Ein Kondom hätten sie nicht benutzt (Akten S. 443–446). Zum
Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Aufgrund ihres angetrunkenen Zustands
seien sie dazu nicht im Stande gewesen. Sie hätten es versucht, aber es sei
nicht gegangen. Die Privatklägerin sei auf der Toilette gesessen und habe ihre
Beine gespreizt. Es sei dafür aber zu eng gewesen auf der Toilette. Auf die Nachfrage,
ob es aufgrund der Platzverhältnisse oder aufgrund des alkoholisierten Zustands
nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, meinte er, wegen beidem (Akten
S. 445 f.).
5.4 Aussagen
betreffend den Nachhauseweg
Hinsichtlich den
Nachhauseweg zur Wohnung der Privatklägerin von der Bar «Y___» konnten die
Privatklägerin (E. 5.4.1), der Berufungskläger (E. 5.4.2), der jugendliche
Mitbeschuldigte (E. 5.4.3), die Kollegin der Privatklägerin, H____, (E. 5.4.4)
sowie J____ (E. 5.4.5) relevante Aussagen machen.
5.4.1
5.4.1.1 Die
Privatklägerin gab am Morgen des 1. Februar 2020 zunächst gegenüber der
requirierten Polizei an, dass sie um ungefähr 07.00 Uhr zusammen mit ihrer
Kollegin H____ beim Barfüsserplatz in das Tram Nr. 14 eingestiegen und in
Richtung Voltaplatz gefahren sei. Unterwegs seien zwei Männer in das Tram
eingestiegen. Einer der beiden habe sie schon einmal gesehen. Er sei ein
Ex-Freund einer anderen Kollegin von ihr. Den anderen Mann habe sie noch nie
gesehen. Bei der Dreirosenbrücke sei ihre Kollegin aus dem Tram gestiegen. Sie
selbst und die beiden Männer seien weitergefahren und beim Voltaplatz
ausgestiegen. Die Männer hätten sie gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten
können, was sie bejaht habe. Bei ihr zuhause angekommen, seien die beiden
Männer mit ihr in den Hauseingang gegangen (Akten S. 183).
5.4.1.2 Anlässlich
der ersten Einvernahme vom gleichen Datum bestätigte die Privatklägerin, dass
sie am Barfüsserplatz zusammen mit ihrer Kollegin um etwa 06.30 Uhr das Tram
der Linie 14 bestiegen habe. Zu den Geschehnissen im Tram schilderte sie in
freier Rede, dass sie sich hingesetzt und über etwas Belangloses gesprochen
hätten. Sie seien beide angetrunken gewesen. Die Privatklägerin habe dann
realisiert, dass sie den Berufungskläger kenne. Er sei vor vielen Jahren mit
einer ihrer Kolleginnen befreundet gewesen. Er habe die Privatklägerin
ebenfalls erkannt. Er habe nach ihren Kindern gefragt und habe ihr mitgeteilt,
dass er auch vier Kinder habe. Bei der Dreirosenbrücke habe sie sich von ihrer
Kollegin verabschiedet, welche das Tram verlassen habe. Die Privatklägerin sei
mit den beiden Männern bis an den Voltaplatz gefahren. Sie hätten ihr auf der
Fahrt erzählt, dass sie in Frankreich wohnen würden, und hätten ihr angeboten,
sie an ihren Wohnort zu begleiten. Sie habe nichts dagegen gehabt, weil sie den
Berufungskläger gekannt habe. Sie seien über den Fussgängerstreifen, geradeaus
in die Elsässerstrasse auf der rechten Strassenseite in Richtung [...] gegangen.
Etwa auf der Höhe des Restaurants «[...]» hätten sie die Strassenseite
gewechselt und seien noch einige Meter weitergegangen (Akten S. 227 f.). Die
beiden Männer hätten gebrochen Deutsch gesprochen; sie habe mit ihnen auf
Hochdeutsch kommuniziert (Akten S. 229).
5.4.1.3 Bei der
indirekten Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2020 präzisierte die
Privatklägerin, nach dem Besuch im «Y___» habe sie ihrem Sohn geschrieben, dass
sie auf dem Weg nachhause sei. Sie habe zunächst noch ein Taxi nehmen wollen.
Sie habe ihren Sohn gefragt, ob er nach unten kommen könne, um ihr Geld für das
Taxi zu geben. Sie sei dann mit ihrer Kollegin in Richtung Barfüsserplatz
gelaufen und habe das Tram genommen (Akten S. 639). Auf die Frage, weshalb
sie nicht das Taxi genommen habe, erwiderte sie, sie könne sich dies nicht
erklären. Ihre Kollegin habe auf das Tram gehen müssen und vielleicht sei sie
deswegen mitgefahren (Akten S. 642). Ob der Berufungskläger und der jugendliche
Mitbeschuldigte ebenfalls bei der Tramstation am Barfüsserplatz gewesen waren,
konnte sie nicht beantworten. Sie führte aus, dass sie sich nur erinnern könne,
dass sie zum Tram gegangen und eingestiegen sei und den Berufungskläger dort
sitzen gesehen habe (Akten S. 642). Auf Vorhalt, dass sie anlässlich der
ersten Einvernahme ausgesagt habe, dass die beiden Männer vor ihr und ihrer
Kollegen gesessen seien, meinte sie, sie sei mit ihrer Kollegin zu ihnen
gegangen, als sie den Berufungskläger mit seinem Kollegen sitzen gesehen habe.
Sie sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass sie sich doch kennen würden
(Akten S. 643). Weiter wurde die Privatklägerin befragt, weshalb sie das
Tram der Linie 8 genommen habe, und wurde mit den Widersprüchen betreffend
Tramfahrt zwischen ihren Aussagen auf der einen Seite und jenen ihrer Kollegin und
dem Berufungskläger auf der anderen Seite konfrontiert. Hierzu führte sie aus,
sie wisse, dass sie zuerst die Linie 11 habe nehmen wollen. Es sei aber noch 12
Minuten gegangen, bis dieses Tram gekommen wäre. Ihre Kollegin habe zudem
gesagt, sie könne diese Linie nicht nehmen, weil sie an der Dreirosenbrücke
aussteigen müsse. Dann sei sie mit ihr ins Tram gestiegen. Ob sie umgestiegen
sei wisse sie nicht; sie könne sich nicht erinnern bei der Dreirosenbrücke
ausgestiegen zu sein. Sie wisse nur, dass die Linie 8 eigentlich nicht zum
Voltaplatz fahre. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie auf der Linie 1 gewesen
und weitergefahren sei (Akten S. 643–645). Auch was an der Haltestelle der
Dreirosenbrücke geschehen sei, wisse sie nicht mehr (Akten S. 645). Die
Darstellungen des Berufungsklägers betreffend Intimitäten stritt die
Privatklägerin ab. Die Fragen, ob sie sexuellen Kontakt mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten
oder dem Berufungskläger wollte, verneinte sie. Sie gab jedoch an, dass der
Berufungskläger «damals schon» etwas mehr von ihr gewollt gehabt habe, sie aber
nicht von ihm (Akten S. 645 f.). Auf Hinweis, dass sie aussagte, der
Berufungskläger habe an jenem Morgen Interesse an ihr gezeigt, der
Berufungskläger dagegen angegeben habe, dass sie den jugendlichen
Mitbeschuldigten geküsst, umarmt und versucht habe, dessen Hosenschlitz zu
öffnen, führte sie aus: «Ich kann mich nur erinnern, dass wir an der
Tramstation Voltaplatz waren, wir hatten es auch lustig. Ich dachte mir nichts
dabei. Wir hatten es auch lustig alle drei und dass ich F____ umarmte, das
stimmt, aber also was das ich nein.... Das andere das stimmt definitiv nein»
(Akten S. 646 f.). Von der Verteidigerin des Berufungsklägers gefragt,
weshalb sie sich nicht erinnern könne, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem
Tram ausgestiegen sei, aber ganz sicher sei, dass die Angaben des
Berufungsklägers nicht stimmen würden, meinte die Privatklägerin, auf dem
Heimweg sei sie noch recht alkoholisiert gewesen. Sie möge sich schleierhaft
daran erinnern, dass sie es lustig gehabt hätten. Sie sei aber ganz sicher,
dass sie nicht versucht habe, die Hose des jugendlichen Mitbeschuldigten zu
öffnen. Sie habe noch nie einem Mann an einer Tramstation versucht die Hose zu
öffnen. So etwas würde sie nie machen (Akte S. 668). Auf die Frage,
weshalb sie mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten zu
ihrem Wohnort gegangen sei, meinte die Privatklägerin, der Berufungskläger habe
ihr gesagt, dass er und sein Kollege sie nach Hause begleiten würden. Sie habe
sich mit dem Berufungskläger immer gut verstanden und habe nie Probleme mit ihm
gehabt. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten. Sie habe dann gesagt,
dass sie einmal etwas mit den Kindern unternehmen könnten und habe dem Berufungskläger
ihre Nummer gegeben, alles ohne Hintergedanken (Akten S. 647).
5.4.1.4 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass sie
nach der Bar zum Barfüsserplatz gegangen seien und sie ihrem Sohn geschrieben
habe, dass sie nach Hause komme. Sie wiederholte, dass sie der Überzeugung
gewesen sei, dass sie in das Tram der Linie 1 gestiegen sei, welches zum Voltaplatz
fahre (Akten S. 1202). Sie sei zum Berufungskläger hingegangen und habe mit
ihm geredet, weil sie ihn seit Jahren kenne. Damals habe er Interesse an ihr
gehabt, sie habe ihn aber mit einer guten Kollegin verkuppelt. Sie hätten es am
besagten Morgen lustig miteinander gehabt. Sie seien anscheinend bei der
Dreirosenbrücke ausgestiegen, was sie aber nicht mehr gewusst habe. Sie seien
dann beim Voltaplatz ausgestiegen und hätten dort geplaudert. Der jugendliche
Mitbeschuldigte und der Berufungskläger hätten in der Folge gesagt, dass sie
die Privatklägerin nach Hause begleiten würden. Sie wiederholte, dass sie
abgemacht hätten, mit den Kindern mal etwas zu unternehmen, und dass sie dem
Berufungskläger ihre Nummer gegeben habe. Sie hätten sich «normal» unterhalten
(Akten S. 1202 f.). Die Frage, ob beim Umsteigen etwas Erwähnenswertes
passiert sei, verneinte sie, gab jedoch auf den Folgehinweis, dass der
Berufungskläger mit einer anderen Frau geredet habe, an, sie habe dies erst im
Nachhinein erfahren. Zu Intimitäten, Umarmungen oder Küssen mit dem jugendlichen
Mitbeschuldigten sei es jedoch nicht gekommen. Auf die Rückfrage, ob sie sich
sicher sei oder sich nicht erinnern könne, antwortete sie: «Es ist nicht
passiert» (Akten S. 1203 f.). Erneut mit der Frage konfrontiert, weshalb
sie sich nicht an die Haltestelle Dreirosenbrücke erinnern könne, aber daran,
nicht mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten intim geworden zu sein, erwiderte
sie, sie habe ziemlich viel Alkohol getrunken und sie sei sich einfach sicher,
dass sie das nicht getan habe. Und selbst wenn, hätte ihm das kein Recht
gegeben, das zu tun (Akten S. 1208).
5.4.1.5 Schliesslich
gab die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie den
ganzen Abend über Kontakt mit ihrem Sohn gehabt habe. Er habe wissen wollen,
wann sie nach Hause komme und sie habe ihm dann geschrieben, dass sie unterwegs
sei. Zunächst habe sie mit dem Taxi heimfahren wollen. Da sie aber zu wenig
Geld zu Hause gehabt habe, und die Kollegin ohnehin auf das Tram habe gehen müssen,
sei sie mit ihr auf das Tram gegangen (Akten S. 1575; auch S. 1578).
Die Privatklägerin schilderte erneut, dass sie den Berufungskläger und den jugendlichen
Mitbeschuldigten im Tram angetroffen habe. Sie seien beim Voltaplatz
ausgestiegen. Der Berufungskläger habe die Idee gehabt, sie bis zu ihrer
Wohnung zu begleiten. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten und gesagt,
dass sie mal zusammen mit den Kindern abmachen könnten. Sie habe sich nichts
dabei gedacht. Mit dem Berufungskläger habe sie Deutsch, mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten
habe sie nur wenig gesprochen. Letzterer habe Englisch und Deutsch gesprochen
(Akten S. 1576). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin ferner an, sie sei
an jenem Morgen, als sie mit den Männern vom Tram zu ihrer Wohnung gegangen
sei, schon sehr betrunken gewesen; sie sei aber noch in einem normalen Zustand
gewesen. Auf die Frage, ob sie sich denn noch an alles erinnern könne, bestätigte
sie, sie habe nicht mehr gewusst, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram
ausgestiegen sei. Sie habe zuerst gedacht, dass die Linie 8 zum Voltaplatz
gefahren sei (Akten S. 1578). Die Erinnerung sei inzwischen wieder ein
wenig zurückgekommen. Auf entsprechende Rückfragen gab sie an, dass der
Berufungskläger bei der Dreirosenbrücke mit einer Portugiesin gesprochen habe,
die er anscheinend kenne. Sie habe sich währenddessen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten
unterhalten, wisse aber nicht mehr über was; die Verständigung sei ohnehin
nicht gut gewesen (Akten S. 1579). Hinsichtlich der gemeinsamen
Vergangenheit mit dem Berufungskläger ergänzte die Privatklägerin, dass sie die
Mutter des Berufungsklägers seit Jahren kenne. Sie habe eine Zeit lang zwei
Häuser nebenan gewohnt. Die Privatklägerin sei mit dem Berufungskläger vor etwa
14 Jahren befreundet gewesen. Sie hätten sich durch gemeinsame Freunde
kennengelernt; eine sexuelle Beziehung hätten sie nie gehabt. Der
Berufungskläger habe aber Interesse an ihr gehabt und habe ihr immer Rosen geschenkt,
obschon er gewusst habe, dass sie einen Partner habe. Teilweise habe er die
Rosen für sie auch in der Nachbarschaft abgegeben. Er habe ihr zudem gesagt,
dass er in sie verliebt sei. Schliesslich habe sie den Berufungskläger mit
einer Kollegin von ihr verkuppelt (Akten S. 1573 f.,1581 f.).
5.4.2
5.4.2.1 Der
Berufungskläger schilderte anlässlich der ersten Einvernahme vom
13. Februar 2020 in freier Rede, er habe das Tram der Linie 8 genommen und
sei zur Dreirosenbrücke gefahren. Im Tram habe die Privatklägerin angefangen,
mit ihm zu sprechen. Er kenne sie schon seit 12 Jahren. Bei der Dreirosenbrücke
sei er aus dem Tram gestiegen, um die Linie 1 zu nehmen. Der jugendliche Mitbeschuldigte
sei ebenfalls ausgestiegen. Die Privatklägerin sei ihnen gefolgt. Sie hätten
sich hingesetzt und auf das Tram gewartet. Die Privatklägerin habe sich
zwischen ihn und den jugendlichen Mitbeschuldigten gesetzt. Dann sei eine ihm bekannte
Person gekommen und er habe angefangen mit dieser zu sprechen. Als er sich zum jugendlichen
Mitbeschuldigten gewendet habe, habe er gesehen, wie die Privatklägerin mit ihm
am herumknutschen gewesen sei. Er habe der Privatklägerin daraufhin gesagt, sie
solle aufpassen, da der jugendliche Mitbeschuldigte erst 17 Jahre alt sei. Sie
habe ihm jedoch erwidert, dass ihr das egal sei. Sie habe dem jugendlichen
Mitbeschuldigten in der Folge die Hose öffnen wollen und habe angefangen, im
Bereich seines Geschlechtsteils herumzufummeln. Er habe dem jugendlichen
Mitbeschuldigten daraufhin gesagt, dass er dies seinlassen solle, weil eine
Portugiesin anwesend sei und das beschämend sei. Dann sei das Tram der Linie 1
gekommen und sie seien eingestiegen. Beim Voltaplatz seien sie wieder
ausgestiegen. Die Privatklägerin habe dann angefangen, den jugendlichen Mitbeschuldigten
zu küssen. Der jugendliche Mitbeschuldigte und er hätten der Privatklägerin
gesagt, dass sie nach Hause gehen müssten. Die Privatklägerin habe daraufhin
den jugendlichen Mitbeschuldigten umarmt und gesagt, sie müssten zu ihr nach
Hause kommen. Da er sie, aber auch ihre Mutter bereits lange Zeit kenne, habe
er eingewilligt. Sie hätten sie dann bis zu ihrem Wohnhaus begleitet (Akten
S. 416; ferner auch Akten S. 423).
Der
Berufungskläger wurde in der Folge gefragt, was auf der Tramfahrt der Linie 8
geschehen sei. Er führte aus, er sei neben dem jugendlichen Mitbeschuldigten
gesessen und habe sich mit ihm unterhalten. Die Privatklägerin habe sich zu
ihnen gesetzt und ihn begrüsst. Er ergänzte, die Privatklägerin habe auf dem
Fussweg vom Voltaplatz zu ihrer Wohnung mit ihm gesprochen und ihm ihre
Mobiltelefonnummer gegeben. Sie habe ihm gesagt, er solle sie anrufen und um
16.00 Uhr am Samstag zu ihr kommen; um diese Uhrzeit sei niemand bei ihr
zuhause. Sie würde Wodka und Whiskey besorgen (Akten S. 423 f.). Auf den
Vorhalt, dass er und der jugendliche Mitbeschuldigte mit der Absicht sexuellen
Kontakt mit der Privatklägerin zu haben, mit ihr aus dem Tram gestiegen seien,
erwiderte er, es sei die Privatklägerin gewesen, welche ihn im Tram
angesprochen habe. Er habe sie zu Beginn gar nicht erkannt (Akten S. 426;
auch S. 430).
In Bezug auf die
Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin gab er an, dass er mit einer
Kollegin von ihr liiert gewesen sei. Sie seien Freunde gewesen. Auch mit ihrem
damaligen Partner habe er ein gutes Verhältnis gehabt. Früher seien sie alle
zusammen in die Disco gegangen. Ein sexuelles Verhältnis habe er nie gehabt.
Sie habe ihm nur jetzt beim vorliegenden Vorfall «einen geblasen» (Akten
S. 421 f.).
5.4.2.2 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er bei der Version, dass die
Privatklägerin sich im Tram Nr. 8 zu ihm begeben und angefangen habe, mit
ihm zu sprechen. Im ersten Moment habe er sie gar nicht erkannt und erst als
sie bereits zusammen gesprochen hätten, habe er gemerkt, dass er sie irgendwie
kenne. Er habe sich bei der Station an der Dreirosenbrücke hingesetzt und auf
das Tram gewartet. Er habe eine Portugiesin angetroffen, die er kenne, und habe
mit dieser gesprochen. Ferner wiederholte er die bereits anlässlich der ersten
Einvernahme geschilderten Vorkommnisse zwischen der Privatklägerin und dem jugendlichen
Mitbeschuldigten sowie den Weg bis zu ihrer Wohnung. Auf entsprechende
Nachfragen wiederholte er, dass die Privatklägerin ihm und dem jugendlichen
Mitbeschuldigten ihre Mobiltelefonnummer gegeben habe, um sich am Folgetag bei
ihr zu treffen und zusammen zu trinken (Akten S. 1194, 1196 f.)
5.4.2.3 Schliesslich
wurde der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung zum Weg bis zur
Wohnung der Privatklägerin befragt. Er bestätigte im Wesentlichen seine
früheren Aussagen insbesondere betreffend den Austausch der Telefonnummer und
die Verabredung mit der Privatklägerin am nächsten Tag (Akten S. 1553–1556).
5.4.3
5.4.3.1 Der jugendliche
Mitbeschuldigte führte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 22. Juli
2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren aus, der Berufungskläger und er
seien aus der Bar hinaus und ins Tram gestiegen. Sie seien eine Bank vor der
Privatklägerin und deren Kollegin gesessen. Diese habe den Berufungskläger
erkannt und habe begonnen, mit diesem zu sprechen (Akten S. 1048). Sie
seien im Tram Nr. 8 gefahren und hätten bei einer Brücke auf die Linie 14
gewechselt. Sie hätten 11 Minuten auf das Tram Nr. 14 warten müssen.
Während dieser Zeit habe die Privatklägerin angefangen, ihn zu küssen. Auch im
Tram Nr. 14 habe sie ihn geküsst und seinen Penis über der Kleidung
berührt. Nachdem sie aus dem Tram ausgestiegen seien, habe die Privatklägerin
den Berufungskläger gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten könnten. Die
Privatklägerin habe mit dem Berufungskläger gesprochen und dieser habe dem jugendlichen
Mitbeschuldigten alles übersetzt, weil er selbst kein Deutsch spreche. Auf dem
gesamten Weg von der Tramstation bis zu ihr nach Hause habe die Privatklägerin
den jugendlichen Mitbeschuldigten umarmt und ihn geküsst. Dazwischen habe sie
auch mit dem Berufungskläger gesprochen. Sie habe ihnen zudem ihre
Telefonnummer gegeben, weil sie gewollt habe, dass sie sich in der Nacht von
Samstag auf Sonntag bei ihr zum Trinken und Rauchen treffen. Die Nummer habe er
auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, welches inzwischen jedoch kaputt und in
Portugal sei. Es sei von Samstag auf Sonntag zu keinem Treffen gekommen, weil sie
nichts definitiv vereinbart gehabt hätten und sich der Berufungskläger und der jugendliche
Mitbeschuldigte nicht bei der Privatklägerin gemeldet hätten. Am
Samstagnachmittag hätten sie zudem bereits mit seiner Tante abgemacht, am Abend
zusammen in den Ausgang zu gehen (Akten S. 1016, 1020, 1037 sowie 1040). Danach
gefragt, wer sich alles bei der Tramstation bei der Dreirosenbrücke befunden
habe, führte er aus, er selbst, der Berufungskläger, die Privatklägerin sowie
eine Portugiesin, welche fast gleichzeitig wie er, der Berufungskläger und die
Privatklägerin dazugekommen sei. Bei der Haltestelle habe die Privatklägerin
angefangen, ihn zu küssen und ihn über der Hose am Penis zu berühren. Er habe
sie dabei oberhalb der Brust am Ausschnitt berührt. Die Portugiesin habe sich
mit dem Berufungskläger unterhalten (Akten S. 1038).
5.4.3.2 Anlässlich
der Einvernahme vom 6. August 2020 wurde der jugendliche Mitbeschuldigte
gebeten, die Ereignisse auf dem Weg der Tramstation am Voltaplatz bis zum
Wohnort der Privatklägerin im Detail zu schildern. Er führte aus, sie seien aus
dem Tram ausgestiegen und etwas weiter vorne an der Ampel habe die
Privatklägerin ihnen ihre Telefonnummer gegeben und sie gebeten, sie bis zu
ihrer Haustüre zu begleiten. Die Privatklägerin habe ihn mit ihrem Arm auf
seiner Schulter umarmt und gleichzeitig mit dem Berufungskläger gesprochen. Wie
lange er umarmt worden sei, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, ob die
Intimitäten auf dem Weg zum Wohnort intensiver geworden seien, gab er an, so
wie er sich erinnern könne, habe sie sich immer mit der Hand an seinem Rücken
an seiner Seite gehalten. Auf die von ihm anlässlich der ersten Einvernahme
erwähnten Küsse angesprochen gab er zu Protokoll, er erinnere sich nicht an
Küsse auf dem Fussweg. Im Tram habe sie ihn aber geküsst (Akten S. 1112 f.).
Sodann wurde der jugendliche Mitbeschuldigte gefragt, wo die Privatklägerin in
seiner Gegenwart Zigaretten geraucht habe. Er gab auf Rückfragen an, an der
Station, bei der sie 11 Minuten auf das Tram gewartet hätten. Ansonsten habe
sie soweit er sich erinnern könne nicht geraucht (Akten S. 1114). Nachdem
dem jugendlichen Mitbeschuldigten in der Folge die Videoaufnahme des
Quartierladens gezeigt und ihm der Vorhalt gemacht worden war, dass die
Privatklägerin am Rauchen gewesen sei und den jugendlichen Mitbeschuldigten
weder geküsst noch umarmt habe, relativierte er, er habe nicht gesagt, dass sie
es auf dem gesamten Weg getan habe. Bevor sie angefangen habe zu rauchen, habe
sie ihn gehalten. An das Rauchen könne er sich aber nicht erinnern (Akten
S. 1114 f.).
5.4.3.3 Auch an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der jugendliche Mitbeschuldigte,
dass es bei der Tramstation bei der Dreirosenbrücke zu Küssen zwischen ihm und
der Privatklägerin gekommen sei. Soweit er sich erinnere, habe der Berufungskläger
dabei nichts zu ihm gesagt. Auf Nachfrage ob der Austausch von Intimitäten
weitergegangen sei, als er mit der Privatklägerin zu ihrer Wohnung gelaufen
sei, meinte er, er könne nicht detailliert sagen, was geschehen sei, aber ja,
es sei weitergegangen. Auf entsprechende Rückfrage gab er ferner an, dass er
sich nicht erinnern könne, ob sie sich auf dem Weg zur Wohnung umarmt gehabt
hätten (Akten S. 1199).
5.4.4 H____
gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2020 zu Protokoll, dass sie
und die Privatklägerin um 06.40 Uhr am Barfüsserplatz in das Tram der Linie 8
in Richtung Weil am Rhein gestiegen seien. Um ca. 06.48 Uhr seien sie bei der
Haltestelle Dreirosenbrücke gewesen, wo die Privatklägerin ausgestiegen sei.
Sie selbst sei um 06.51 Uhr beim [...] gewesen (Akten S. 223). Die
Privatklägerin habe sich im Tram mit zwei Männern unterhalten (Akten
S. 221). Der Mann mit Brille habe nicht gesprochen; eher derjenige ohne
Brille (der Berufungskläger). Letzterer habe die Privatklägerin in einer Art
von «Ich ess dich bald auf» angesehen (Akten S. 222).
5.4.5 J____
ist die portugiesische Bekannte des Berufungsklägers, welche ihn, den jugendlichen
Mitbeschuldigten und die Privatklägerin am fraglichen Morgen an der
Tramhaltestelle angetroffen hatte (vgl. hierzu Akten S. 537 f.). Am
10. März 2020 wurde sie zum Vorfall einvernommen. Sie gab an, dass sie zur
Tramstation bei der Dreirosenbrücke gekommen sei und sich auf der Seite
hingesetzt habe, auf welcher das Tram in Richtung Voltaplatz fahre. Der
Berufungskläger sei bereits dort gesessen (Akten S. 554 f.). Es sei ihr so
vorgekommen, als sei er nicht in Begleitung gewesen. Allerdings sei neben ihm
ein Pärchen gesessen bzw. sei es ihr vorgekommen, als handle es sich um ein
Pärchen. Dieses sei da zusammen am Lachen gewesen und habe fröhlich gewirkt.
Sie habe sich dann neben den Berufungskläger gesetzt. Auf die Frage, was das
Pärchen gemacht habe, meinte sie, sie hätten nichts Spezielles getan. Sie
hätten gelacht und geredet. Weiter gab sie auf entsprechende Nachfrage an, dass
sie sich nicht geachtet habe, ob sich das Pärchen gegenseitig angefasst habe.
Auf die Rückfrage, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass es sich um ein
Pärchen gehandelt habe, erwiderte sie, weil sie miteinander geredet hätten und
es ihr den Anschein gemacht habe, dass sie sich kennen. Zudem hätten sie
zusammen gelacht. Sie wisse nicht, ob sie nur Freunde gewesen seien. Sie habe
einfach mal Pärchen gesagt, weil es sich um einen Mann und eine Frau gehandelt
habe (Akten S. 549 f.; auch S. 551). Auf die Frage, ob der
Berufungskläger während dieser Zeit etwas zum Pärchen gesagt habe, gab sie an:
«Nein, die Frau klopfte ihm aber auf die Schulter, sagte irgendetwas zu ihm,
was ich aber nicht verstand. A____ schaute dann zu ihr und nickte ihr zu [...].
Das machte sie etwa zweimal. A____ schien aber nicht grosses Interesse zu
haben, mit ihr zu reden, denn er war mit mir am Reden. Ich fand es sogar etwas
unhöflich von ihr. Ich bin mir nicht sicher, ob A____ sie kannte» (Akten
S. 550).
5.5 Aussagen
zum Kerngeschehen
Zum
Kerngeschehen im Windfang des Wohnhauses sind schliesslich die Schilderungen
der Privatklägerin (E. 5.5.1), des Berufungsklägers (E. 5.5.2) sowie
des jugendlichen Mitbeschuldigten (E. 5.5.3) darzustellen. Auf die Angaben
des Sohns der Privatklägerin und ihrer Nachbarn ist, soweit relevant, bei der
nachfolgenden Würdigung einzugehen.
5.5.1
5.5.1.1 Die
Privatklägerin setzte am 1. Februar 2020 um 07.17:34 Uhr einen rund
vierminütigen Notruf an die Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt ab. Der Notruf
beginnt mit der Aufforderung der Privatklägerin, die Polizei solle zum
Voltaplatz kommen, und der Aussage, dass versucht worden sei, sie zu
vergewaltigen, sowie dass ihr Sperma ins Gesicht «gemacht» worden sei. Die
Frage, ob es sich um zwei Männer handle, bejahte sie und sie gab an, dass sie
versucht hätten, sie im Treppenhaus zu vergewaltigen. Sie hätten gesagt, sie
würden sie nach Hause bringen und im Treppenhaus habe der eine sie gepackt. Auf
verschiedene Aufforderungen, die beiden Männer zu beschreiben, gab sie an, sie
hätten dunkle Kleider an und einer der beiden trage eine Brille. Sie seien
Portugiesen und würden in Richtung französische Grenze laufen. Sie wisse, dass
einer in Frankreich wohne. Den einen kenne sie seit zehn Jahren. Den Namen
wisse sie jedoch nicht, nur «[...]». Auf Rückfrage, ob der Vorfall im
Hauseingang stattgefunden habe, gab sie an, «... jä im Huusgang, het mir dr
ganz Sperma ins Gsicht ine gmacht». Als sie gegen Ende des Telefonats gefragt
wird, ob sie die beiden Männer noch sehe, führte sie aus, dass sie die Männer
nicht mehr sehe. Sie wolle nicht nachschauen gehen. Nachdem sie informiert
worden war, dass eine Patrouille unterwegs sei, meinte sie schliesslich, «die
händ mich vergwaltigt, die zwei Type» (Akten S. 410–412).
5.5.1.2 Gegenüber
der requirierten Polizei gab die Privatklägerin an, als sie bei ihrem Wohnhaus
angekommen seien, seien die beiden Männer mit ihr in den Hauseingang gekommen.
Dort habe sie der Berufungskläger plötzlich an der Jacke festgehalten. Der
andere Mann mit der Brille habe ihr die Hosen und den Slip heruntergezogen und
habe sie vaginal penetriert. Danach habe er ihr noch in ihr Gesicht onaniert
(Akten S. 183).
5.5.1.3 Anlässlich
der am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab sie in freier Rede an, nachdem
der Berufungskläger plötzlich Interesse an ihr gezeigt habe und sie ihm gesagt
habe, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme, habe er die Tür zum
Windfang, welche nicht richtig schliesse, aufgestossen. Sie sei ihm in den
Windfang gefolgt und der jugendliche Mitbeschuldigte sei vermutlich nach ihr eingetreten.
Sie habe gesagt, dass sie nach oben gehen wolle, und dann sei alles sehr
schnell gegangen. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe sie von hinten gepackt
und an seinen Bauch gezogen, habe unter ihren Pullover gefasst und ihren BH
aufgerissen. Der Berufungskläger sei währenddessen vor ihr gestanden und habe
ihren Kopf an den Haaren zu seinem Schritt hinuntergezogen und habe ihr schliesslich
seinen Penis in ihren Mund gesteckt. Sie habe sich heftig mit beiden Händen
gewehrt und versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie jedoch dermassen stark mit
beiden Händen an den Haaren festgehalten, dass sie nicht weggekommen sei. Der jugendliche
Mitbeschuldigte habe ihr die Leggings und Unterhosen von hinten
heruntergerissen und sei von hinten vaginal in sie eingedrungen. Sie habe so
laut geschrien, wie sie gekonnt habe. Sie sei der Meinung, er habe dann nicht
ejakuliert, genauso wenig wie der Berufungskläger. Vielmehr hätten sie die
Privatklägerin gemeinsam zu Boden gedrückt, sodass sie bäuchlings gelegen sei. Der
Berufungskläger habe versucht, sich auf ihren Rücken zu legen und ebenfalls
vaginal in sie einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da sie sich
weiterhin heftig gewehrt habe. Sie habe ihren Kopf auf die rechte Seite
gedreht, damit sie Luft bekomme. Plötzlich habe sie gemerkt, wie der jugendliche
Mitbeschuldigte dicht vor ihr gestanden sei, an seinem Glied manipuliert habe
und ihr schliesslich ins Gesicht ejakuliert habe. Sie habe laut und hysterisch
geschrien und mit den Fäusten gegen die Holztür des Windfangs geschlagen. Sie
glaube, dass die beiden Männer daraufhin Angst bekommen hätten, dass jemand ihr
Geschrei höre, denn sie hätten die Liegenschaft fluchtartig verlassen. Sie sei
dann aufgestanden, habe ihre Leggins angezogen und habe die Polizei gerufen (Akten
S. 228 f.).
5.5.1.4 Anlässlich
der (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 12. März
2020 schilderte sie, vor dem Hauseingang angekommen, hätten sie sich noch
unterhalten. Danach seien sie im Eingang gestanden, wo alles geschehen sei. Der
Berufungskläger sei vor der Glastür gestanden und habe ihren Kopf
runtergerissen. Der jugendliche Mitbeschuldigte sei an der Wand gestanden und
sie sei in der Mitte von beiden gewesen. Der Berufungskläger habe sie sozusagen
zuerst gehalten, dann hätten sie ihr die Hosen runtergezogen. Gleichzeitig habe
der Berufungskläger seine Hosen aufgemacht und gewollt, dass sie ihn oral
befriedige. Sie sei bereits nach unten gebückt gewesen, als der Berufungskläger
sie an den Haaren gerissen habe, während der jugendliche Mitbeschuldigte
gleichzeitig in sie eingedrungen sei. Der Berufungskläger habe immer wieder
ihren Kopf an sein Glied gemacht. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe
irgendwann von ihr abgelassen, woraufhin der Berufungskläger sie auf den Boden
gezerrt habe. Sie sei auf dem Boden gelegen und der Berufungskläger habe
versucht, in sie einzudringen. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe ihr dann
ins Gesicht ejakuliert. Sie habe sich mit den Beinen gewehrt, getreten und geschrien.
In der Folge seien beide ziemlich schnell verschwunden (Akten S. 648 f.). Auf
die Frage, in welcher Reihenfolge sie in den Hauseingang gekommen seien, führte
sie aus, soviel sie wisse, habe der Berufungskläger die Tür aufgemacht. Sie sei
sich aber nicht mehr ganz sicher. Sie könne nicht detailliert beschreiben, wie
sie in den Hauseingang eingetreten seien (Akten S. 668).
Die
Privatklägerin wurde sodann gebeten, detailliertere Angaben zum Ablauf im
Windfang zu machen. Zu den Fragen, wie der Vorgang mit der oralen Penetration
genau abgelaufen sei, schilderte sie, es sei alles so schnell gegangen. Der
Berufungskläger sei mit dem Rücken zur Glastür gestanden. Er habe ihren Kopf
gepackt und zu seinem Penis runtergedrückt, sodass sie seinen Penis in den Mund
habe nehmen müssen. Die Frage, ob er ihr den Mund aufgedrückt habe, verneinte
sie und antwortete auf die Folgefrage, wie genau der Penis dann in ihren Mund
habe gelangen können, dass sie sich gewehrt habe und dies aus Reflex geschehen
sei. Sie habe ihren Mund sicher nicht freiwillig aufgemacht (Akten
S. 648–650). Sie habe den Penis nicht lange im Mund gehabt und der
Berufungskläger sei nicht zum Samenerguss gekommen. Weshalb sie nicht
zugebissen habe, könne sie nicht beantworten. Sie habe sich diese Frage später
auch gestellt (Akten S. 655). Auf die Frage, wie oft der jugendliche Mitbeschuldigte
in sie eingedrungen sei, meinte sie, es seien nicht viele Male gewesen. Genau
könne sie es allerdings nicht mehr sagen (Akten S. 652 f.). So viel
sie wisse, habe der jugendliche Mitbeschuldigte kein Kondom benutzt. Da alles
so schnell geschehen sei, könne sie sich nicht vorstellen, dass er eines
benutzt habe (Akten S. 655). Auf die Frage, ob ihr die Hose runtergezogen
worden sei, meinte sie, von beiden sei dies gemacht worden; schlussendlich sei
es aber der jugendliche Mitbeschuldigte gewesen. Dieser sei hinter ihr
gestanden und habe an der Hose gerissen. Auch beim Slip hätten beide versucht, diesen
runter zu ziehen, gelungen sei es aber dem jugendlichen Mitbeschuldigten. Wo dieser
seine eigene Hose gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Wie der Berufungskläger
seine Hose gehabt habe, als er ihr den Penis in den Mund gesteckt habe, könne
sie ebenfalls nicht mehr genau sagen; sie glaube oben. Da sie sich nicht an
nackte Beine erinnern könne, denke sie, dass die Hose nur ein Stück nach unten
gerückt gewesen sei (Akten S. 657–659). Auf die Frage, wann sie zu Boden
gedrückt worden sei, erwiderte sie, es sei eigentlich alles sehr schnell
gegangen. Sie glaube keine zwei Minuten. Irgendwann habe der jugendliche Mitbeschuldigte
aufgehört und der Berufungskläger habe sie zu Boden gedrückt. Er habe sie
gepackt und habe sie an den Armen zu Boden gedrückt, sodass sie mit dem Bauch
auf dem Boden gelegen sei. Er habe sie eher von hinten gepackt und zu Boden
gedrückt. Auf die Rückfrage, wie dies von hinten habe geschehen können, wenn er
zuvor vor ihr gestanden sei und sie ihn oral habe befriedigen müssen, erwiderte
sie, weil der jugendliche Mitbeschuldigte aufgehört habe und sie in Richtung
Tür habe gehen wollen. Weiter führte sie auf entsprechende Nachfragen aus, der
Berufungskläger sei dann auch auf den Boden und habe sie gedreht, sodass sie
mit dem Bauch auf dem Boden gelegen sei. Der Berufungskläger habe versucht,
sich auf sie zu legen und in sie einzudringen. Sie habe mit den Beinen nach ihm
getreten und sie habe sich «retour» drehen können. Dann sei er aufgesprungen
und mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten weggegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei
seine Hose bei den Knien unten gewesen. Sie wisse dies, weil sie, als sie sich
auf die Seite habe drehen können, seine Beine gesehen und auf diese getreten
habe (Akten S. 659–661). Auf das Nachhaken der Verteidigung, wie dies mit
dem auf den Boden drücken abgelaufen sei, führte sie aus, der Berufungskläger
habe sie gepackt und zu Boden gedrückt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe
versucht, sich zu drehen (Akten S. 668 f.). Der jugendliche Mitbeschuldigte
müsse währenddessen irgendwo hinten gestanden sein. Als der Berufungskläger sie
zu Boden gedrückt und sie versucht habe, sich auf die Seite zu drehen, habe der
jugendliche Mitbeschuldigte ihr ins Gesicht ejakuliert. Dabei sei er hinter dem
Berufungskläger an der Wand gestanden. Sie selbst sei gleich bei den
Briefkästen gewesen, der Berufungskläger zwischen ihnen. Auf die Frage, wie der
jugendliche Mitbeschuldigte ihr so ins Gesicht habe ejakulieren können, meinte
sie, weil alles nahe beieinander gewesen sei und er es habe machen können
(Akten S. 659 f., 662 f.). Auf die Fragen, wo und wie sie angefasst worden
sei, führte sie aus, der jugendliche Mitbeschuldigte sei ihr unter die Jacke
gegangen, so viel sie wisse aber nicht vorne, sondern hinten. Eigentlich habe
er sie überall angefasst, auch um den Bauch herum, jedoch über der Jacke. Vom jugendlichen
Mitbeschuldigten sei sie zudem festgehalten worden. An der Brust hätten sie
beide angefasst. Der Berufungskläger habe sie erst angefasst, als sie am Boden
gewesen sei. Die Brust habe er nur ganz kurz angefasst. Er habe sie allgemein
am Oberkörper gepackt. Er habe auch versucht, sie auf die Seite zu drücken.
Beim jugendlichen Mitbeschuldigten sei es ein Zupacken gewesen, aber «nicht...
wie soll ich das erklären. Nicht fein oder so... es ist schwierig das zu
erklären. Einfach angefasst aber nicht voll gewaltsam. Es ist schwierig das zu
erklären. Normal». Streicheln sei es aber nicht gewesen. Beim Berufungskläger
sei es ein Packen gewesen (Akten S. 651 f.). Ob sie im Intimbereich
angefasst worden sei, wisse sie nicht. Es sei alles so schnell gegangen (Akten
S. 654). Auf die Frage, wie der Berufungskläger ihre Brüste habe anfassen
können, wenn sie einen BH trage, gab sie an, dass sie über den Kleidern berührt
worden sei. Auf entsprechendes Nachhaken meinte sie, sie wisse nur, dass der jugendliche
Mitbeschuldigte von hinten in die Jacke reingegangen sei, die Jacke danach
vorne offen gewesen und ihr BH total verdreht gewesen sei. Der jugendliche Mitbeschuldigte
habe zudem versucht, den BH zu öffnen. Ob der BH dadurch beschädigt worden sei
oder ob dessen Verschluss bereits vor dem Vorfall beschädigt gewesen sei, wisse
sie nicht (Akten S. 653 f.). Zu den Fragen, wie intensiv sie sich zur Wehr
gesetzt habe, führte sie aus, sie habe sich, so gut es gegangen sei, gewehrt.
Sie sei in dieser Situation wie ausgeliefert gewesen. Sie habe sich mit den
Beinen gewehrt und habe versucht, den Berufungskläger mit den Händen
wegzudrücken und seine Hände von ihren Haaren wegzubekommen. Ergreifen oder
festhalten habe sie keinen der beiden Männer können (Akten S. 650 f.). Körperliche
Verletzungen habe sie keine grossen davongetragen. Sie habe eine kleine Kruste
auf der Brust und sie wisse, dass sie «vorne» und am Finger kleine Verletzungen
gehabt habe. Zudem habe sie eine Art Muskelkater gehabt (Akten S. 650). Wie
sie sich die Schürfwunde am Finger zugezogen habe, wisse sie nicht (Akten
S. 666).
5.5.1.5 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin, an ihrem
Wohnort angekommen, sei alles sehr schnell gegangen. Der Berufungskläger habe mit
dem jugendlichen Mitbeschuldigten die Tür zum Hauseingang aufgemacht. Der jugendliche
Mitbeschuldigte sei an der Wand gestanden, habe sie daraufhin gepackt und habe
sie vergewaltigt. Der Berufungskläger sei auf der anderen Seite gestanden und
habe ihren Kopf runtergedrückt, seine Hosen runtergelassen und sein Glied an
ihren Mund gedrückt. Er habe sie dabei an den Haaren und am Kopf runtergedrückt
und sei mit dem Penis in ihren Mund gedrungen (Akten S. 1203 f.). Auf die
Frage, wieso sie den Mund aufgemacht habe, gab sie an, das sei normal, wenn sie
versuche, sich zu wehren. Es sei ein Reflex (Akten S. 1209). Gleichzeitig
mit dem Runterdrücken durch den Berufungskläger habe der jugendliche Mitbeschuldigte
ihr die Leggins heruntergerissen und sei vaginal in sie gedrungen. Ausserdem
habe er an ihrem BH gerissen, so dass die Klammern beschädigt worden seien, und
er habe ihre Brust berührt (Akten S. 1204 f.). Nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte
aufgehört habe, habe der Berufungskläger sie gepackt, zu Boden gedrückt, wobei
sie beide auf dem Boden gelandet seien, und habe versucht, sie zu
vergewaltigen. Er habe versucht, von der Seite in sie einzudringen, habe es
jedoch nicht geschafft, weil sie sich gewehrt habe. Sie habe auch mit den Füssen
gegen seine Beine getreten. Zeitgleich habe ihr der jugendliche Mitbeschuldigte
stehend ins Gesicht ejakuliert. Sie selbst sei auf der Seite gewesen (Akten S. 1205).
Der jugendliche Mitbeschuldigte habe sich im Hauseingang auf der rechten Seite
seitlich von der Privatklägerin befunden (Akten S. 1208 f.). Auf die
Nachfrage, wie sie den Berufungskläger auf dem Bauch liegend getreten habe,
präzisierte sie, dass sie nicht nur auf dem Bauch gelegen sei. Sie habe sich
wehren wollen und habe den Berufungskläger weggestossen und weggetreten, bis er
aufgestanden sei. Aufgrund ihrer Abwehrversuche habe sich der Berufungskläger
auch nicht fest auf sie legen können (Akten S. 1209). Danach hätten der
Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte das Wohnhaus gestaffelt
verlassen; zuerst der jugendliche Mitbeschuldigte, kurz darauf der
Berufungskläger. Danach habe sie die Polizei gerufen (Akten S. 1205).
5.5.1.6 Anlässlich
der Berufungsverhandlung führte sie schliesslich aus, sie sei mit den beiden
Männern zu ihrem Wohnhaus gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie dort wohne.
Auf die Frage, wer zuerst in den Hauseingang getreten sei, meinte sie, sie
glaube, der jugendliche Mitbeschuldigte sei zuerst eingetreten. Sie sei sich
aber nicht mehr ganz sicher. Auf die Nachfrage, ob es ihr nicht komisch
vorgekommen sei, dass der jugendliche Mitbeschuldigte in den Hauseingang gehe,
erwiderte sie, dass in dem Moment alles so schnell gegangen. Die Übergriffe
hätten zuerst bei der ersten Tür stattgefunden und dann sei sie zur zweiten Tür
unter die Briefkästen gerissen worden, wo der Berufungskläger versucht habe,
sie zu vergewaltigen (Akten S. 1576 f.).
5.5.2
5.5.2.1 Der Berufungskläger
führte anlässlich seiner ersten Befragung vom 13. Februar 2020 zunächst in
freier Rede aus, als sie bei der Privatklägerin zuhause angekommen seien, habe
sie den beiden Männern zuerst ihren Briefkasten und dann ihre Klingel gezeigt. Sie
seien in der Folge gemeinsam in das Haus gegangen, aber als sie gerade die Tür
habe öffnen wollen, habe sie gesagt, sie könnten nicht nach oben gehen, weil
dort ihre Kinder und ihre Mutter seien. Sie habe ihnen dann ihre Telefonnummer
gegeben und er habe ihr mitgeteilt, dass sie gehen würden. Daraufhin habe die Privatklägerin
widersprochen und angefangen, die Hosen des jugendlichen Mitbeschuldigten
auszuziehen und Sex mit diesem zu haben. Er selbst sei dabei an die Wand
angelehnt gewesen. Die Privatklägerin habe ihm ebenfalls die Hose geöffnet und ihn
oral befriedigt. Plötzlich habe sie sich auf den Boden gelegt und begonnen, um
Hilfe zu schreien. Er habe versucht, sie zu beruhigen und habe ihr gesagt, sie
habe dies doch so gewollt. Sie habe jedoch immer lauter geschrien, weshalb er
dann gegangen sei, um keine Probleme zu bekommen. Er habe den Bus genommen, sei
an der Grenze ausgestiegen und dann zu sich nach Hause gegangen. Der jugendliche
Mitbeschuldigte sei zu seinem eigenen Wohnort gegangen (Akten S. 416). Auf
die Frage, wo er wohne, gab er an in [...]. Eine Adresse gab er indessen keine
an; ein bestimmtes Haus habe er nicht (Akten S. 422 f.). Auf entsprechende
Aufforderung konkretisierte der Berufungskläger, dass die Privatklägerin ihm,
bei ihrem Hauseingang angekommen, ihr Namensschild und den Briefkasten gezeigt
habe. Dann seien sie wieder nach draussen gegangen, wo sie ihm ihre Klingel
gezeigt habe. Als die Privatklägerin in der Folge die Tür habe öffnen wollen,
habe sie plötzlich «nein» gesagt, weil ihre Kinder und ihre Mutter oben seien.
Vielleicht habe sie auch gesagt, ihre Schwester sei oben. Er habe ihr dann
gesagt, dass er nach Hause gehen würde. Sie habe sich an der Wand an den jugendlichen
Mitbeschuldigten gelehnt und sich an diesem gerieben. Dann habe sie seine sowie
ihre eigene Hose runtergezogen. Der Berufungskläger sei zunächst unbeteiligt an
der Wand gelehnt, bis sie ihm auch seine Hose geöffnet habe. Die Privatklägerin
habe sich vorgebeugt und mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten Sex gehabt. Gleichzeitig
habe sie ihm «einen geblasen». Ob sie analen oder vaginalen Sex gehabt haben,
habe er nicht gesehen. Die Privatklägerin habe sich vorgebeugt und der jugendliche
Mitbeschuldigte sei hinter ihr gestanden. Das Licht sei ausgeschaltet gewesen
(Akten S. 424 f.). Auf den Vorhalt, dass er, bei der Liegenschaft der
Privatklägerin angekommen, die Absicht gehabt habe, sexuelle Handlungen mit ihr
zu vollziehen, die Privatklägerin dies jedoch nicht gewollt habe, erwiderte er,
dass dies nicht stimme. Sie habe sie beide zunächst raufnehmen wollen. Weder er
noch der jugendliche Mitbeschuldigte hätten vorgehabt, etwas mit ihr zu machen.
Die Privatklägerin sei aber immer auf den jugendlichen Mitbeschuldigten fixiert
gewesen und habe an dessen Geschlechtsteil herumgefummelt. Auf die Frage,
weshalb sie dann die sexuellen Handlungen zugelassen hätten, wenn sie beide
nicht gewollt hätten, meinte er, die Privatklägerin habe den jugendlichen
Mitbeschuldigten gepackt und habe diesen nicht gehen lassen. Dann habe sie
angefangen ihre Hand an ihm zu reiben und «naja ein Mann ist nicht aus Stahl
gemacht». Sie habe dann die Hose des jugendlichen Mitbeschuldigten und ihre
eigenen runtergezogen. Auch seine habe sie geöffnet und bis zu den Knien
runtergezogen (Akten S. 426 f.). Auch den Vorhalt, dass er die
Hauseingangstür geöffnet habe, vor der Privatklägerin eingetreten sei und der jugendliche
Mitbeschuldigte sie in der Folge von hinten packte, bestritt der
Berufungskläger. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, die Tür zu öffnen, was er
getan habe. Sie und der jugendliche Mitbeschuldigte seien dann reingegangen.
Drinnen habe sie ihnen ihren Briefkasten und ihr Namensschild gezeigt und
danach draussen ihre Türklingel. Auf die Frage, weshalb sie dann nicht gegangen
seien, wenn sie nichts von ihr gewollt hätten, meinte er, sie habe ihn nicht
gehen lassen. Sie habe den jugendlichen Mitbeschuldigten gepackt (Akten
S. 427). Es stimme auch nicht, dass er sie auf den Boden gedrückt und
versucht habe, vaginal in sie einzudringen. Vielmehr habe sie sich zu Boden
fallen lassen und angefangen, um Hilfe zu schreien. Daraufhin hätten er und der
jugendliche Mitbeschuldigte ihre Hosen wieder raufgezogen. Auf die Rückfrage,
wie es sein könne, dass sie sich auf den Boden fallen lasse, wenn sie mit dem jugendlichen
Mitbeschuldigten Sex gehabt habe und ihn oral am befriedigen gewesen sei,
meinte er, in dem Moment habe sie ihm dann keinen mehr «geblasen». Und der jugendliche
Mitbeschuldigte habe sie nicht festgehalten, er habe nur seine Hände auf ihren
Rücken gelegt gehabt (Akten S. 428). Auf Vorhalt ergänzte er, dass sie,
als sie angefangen habe zu schreien, die Eingangstür geöffnet und auch dort
geschrien habe. Sie sei dann hineingegangen und er sei weggegangen (Akten
S. 429). Zum Samenerguss sei er nicht gekommen. Der jugendliche Mitbeschuldigte
habe ihm gesagt, dass er ebenfalls keinen Samenerguss gehabt habe. Ob der jugendliche
Mitbeschuldigte ein Kondom benutzt habe, wisse er nicht. Sexuelle Handlungen an
sich selbst hätten sie beide nicht vorgenommen (Akten S. 428 f.). Mit dem
Vorhalt konfrontiert, dass der jugendliche Mitbeschuldigte der Privatklägerin
ins Gesicht ejakuliert habe, meinte er, dass dies gelogen sei. Nachdem ihm
mitgeteilt worden war, dass Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin
sichergestellt werden konnten, meinte er, als die Privatklägerin sich auf den
Boden gelegt habe, sei ihr Gesicht in der Nähe des Geschlechtsteils des jugendlichen
Mitbeschuldigten gewesen. Er wisse nicht, ob dieser onaniert habe oder nicht. Der
jugendliche Mitbeschuldigte habe dem Berufungskläger gesagt, dass er keinen
Samenerguss gehabt habe (Akten S. 429).
5.5.2.2 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Berufungskläger aus, er und
der jugendliche Mitbeschuldigte hätten die Privatklägerin bis zu ihrem Haus
begleitet, wo sie die Tür aufgeschlossen habe und ihnen den Namen auf ihrem
Briefkasten und ihre Klingel gezeigt habe. Sie habe dann gesagt, dass man nicht
in ihre Wohnung gehen könne, weil sich dort ihr Sohn und ihre Mutter
aufhielten. Sie habe sich daraufhin an der Hose des jugendlichen Mitbeschuldigten
zu schaffen gemacht, sich in der Folge an den Berufungskläger gewandt, dessen
Hose geöffnet und angefangen, ihn oral zu befriedigen. Kurz darauf habe sie
sich plötzlich auf den Boden fallen lassen und angefangen zu schreien. Der jugendliche
Mitbeschuldigte habe Panik bekommen und sei Richtung Tür gegangen. Weil sie
noch lauter geschrien habe, sei er dann ganz aus dem Haus gegangen. Der Berufungskläger
habe ihr seine Hand auf die Schulter gelegt und gefragt, was los sei, und ihr
gesagt, sie habe dies doch so gewollt, sie hätten doch gar nichts gemacht. Sie
habe ihren Schlüssel genommen, habe die Tür aufgemacht und sei hineingegangen.
Er sei dann rausgegangen und habe seinen Kollegen gesucht. Dieser habe an einer
Ecke auf ihn gewartet und ihn gefragt, was gerade geschehen sei. Der
Berufungskläger habe ihm erwidert, dass er sich nicht zu sorgen brauche, die Privatklägerin
hätte dies so gewollt und sie hätten nichts Falsches getan. Daraufhin habe er
zurückgeschaut und den Bus kommen gesehen. Sie seien dann zum Voltaplatz und in
den Bus nach Frankreich eingestiegen (Akten S. 1194 f., 1198). Auf die
Nachfrage, ob der jugendliche Mitbeschuldigte noch mit der Privatklägerin von
hinten beschäftigt gewesen sei, als sie sich auf den Boden habe fallen lassen,
meinte der Berufungskläger, er sei an die Wand angelehnt gewesen und könne
nicht sagen, ob es noch im Gang gewesen sei. Die Folgefrage, ob die
Privatklägerin eine Sekunde vor dem sich zu Boden fallen lassen noch seinen
Penis im Mund gehabt habe, bejahte er. Ob der jugendliche Mitbeschuldigte zum
Samenerguss gekommen sei, könne er nicht sagen. Er selbst sei nicht zum
Samenerguss gekommen (Akten S. 1196).
5.5.2.3 Schliesslich
gab er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll, dass die
Privatklägerin Sex mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten gehabt habe. Dann habe
sie ihm die Hose geöffnet und angefangen, ihn oral zu befriedigen. Plötzlich
habe sie angefangen zu schreien. Er habe ihr die Hand auf die Schulter gelegt
und dann sei sie durch die innere Eingangstür hineingegangen. Ob sie
hinaufgegangen sei oder nicht, wisse er nicht. Sie sei einfach reingegangen (Akten
S. 1553 f.). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ihm ihre
Telefonnummer gegeben habe, erwiderte er, sie hätten sich am nächsten Tag bei
ihr zuhause treffen wollen, um Wodka und Whiskey zu trinken. Er sei am nächsten
Tag nicht mehr vorbeigegangen, weil er, der jugendliche Mitbeschuldigte und
dessen Tante am nächsten Tag wieder in die gleiche Disco gegangen seien, liess
auf erneute Rückfrage sodann verlauten, weil er keine Probleme möge und eine
Person, welche zunächst einvernehmlichen Sex habe und dann anfange zu schreien,
sage ihm nicht zu (Akten S. 1555 f.).
5.5.3
5.5.3.1 Der jugendliche
Mitbeschuldigte führte anlässlich seiner ersten Befragung vom 22. Juli
2020 aus, am Wohnort der Privatklägerin angekommen, seien sie zunächst in den Windfang
gegangen. Er sei der letzte gewesen, der eingetreten sei und er habe die
Eingangstür offengelassen. Im Eingang habe sie den beiden Männern ihren
Briefkasten gezeigt und danach seien sie wieder raus vor die Liegenschaft
getreten, wo die Privatklägerin ihnen ihre Wohnungsklingel gezeigt habe.
Daraufhin seien sie wieder in den Windfang, wobei er die Tür hinter sich wiederum
offengelassen habe. Die Privatklägerin habe danach die Tür zugezogen, sei auf
ihn zugegangen und habe begonnen, ihn zu küssen sowie seine Hose
herunterzuziehen. Er sei dabei mit dem Rücken zur Tür auf der rechten Gangseite
gestanden. Nachdem sie ihm die Unterhose ausgezogen gehabt habe, habe sie ihm
den Rücken zugekehrt und auch dem Berufungskläger die Hosen heruntergezogen. Sie
habe angefangen, den Berufungskläger oral zu befriedigen, habe ihre eigene Hose
und Unterwäsche heruntergezogen und ihr Gesäss an seinem Genital gerieben.
Daraufhin hätten sie begonnen, vaginal Geschlechtsverkehr (von hinten) zu haben,
währendem sie den Berufungskläger oral befriedigt habe. Bevor er zum Orgasmus
gekommen sei, habe er seinen Penis herausgezogen und auf den Boden ejakuliert. Dabei
sei er rechts von der Privatklägerin gestanden. Es könne sein, dass auch etwas
auf die Privatklägerin gelangt sei, mehrheitlich sei der Samenerguss jedoch auf
den Boden. Auf entsprechende Rückfragen, ob er gesehen habe, wohin sein Sperma
geflogen sei, präzisierte er, er habe gesehen, wie es auf den Boden gefallen
sei. Möglicherweise sei auch etwas auf ihren Körper gelangt, eventuell auch an
ihren linken Arm. Als er gekommen sei, habe sie ihm immer noch den Rücken
zugekehrt, sei jedoch auf die Knie, da sie noch damit beschäftigt gewesen sei,
den Berufungskläger oral zu befriedigen. Auf eine spätere Nachfrage, was die
letzte Szene sei, welche er von der Privatklägerin und dem Berufungskläger in
Erinnerung habe, nachdem er das Haus verlassen habe, bestätigte er, dass sie
auf den Knien gewesen sei und den stehenden Berufungskläger oral befriedigt
habe. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe sich dann wieder angezogen und habe
draussen vor dem Gebäude gewartet, bis der Berufungskläger und die Privatklägerin
fertig gewesen seien. Nachdem der Berufungskläger ungefähr zwei Minuten nach
ihm ebenfalls nach draussen gekommen sei, habe dieser ihm gesagt, sie könnten
nun gehen. Sie hätten sich zur Busstation begeben und seien von dort aus nach
Frankreich gefahren (Akten S. 1016–1019). Aus dem Haus habe er nichts
gehört, während er auf den Berufungskläger gewartet habe (Akten S. 1041). Auf
die Fragen, ob er die Kleidung der Privatklägerin angefasst habe, gab er an, er
meine, ihr den Pullover oder das Hemd nach oben gezogen zu haben. Die Unterhose
und Hose habe er jedoch nicht berührt; dass er diese heruntergerissen habe, sei
gelogen. Auch den BH habe er nicht berührt. Die Brüste der Privatklägerin habe
er berührt, aber bereits bei der Tramstation und nur beim Ausschnitt (Akten
S. 1022 f., 1041, 1046). Die konkrete Frage, ob er der Privatklägerin
Sperma ins Gesicht gespritzt habe, verneinte er. Er gab erneut an, dass das
Sperma lediglich auf den Boden und vielleicht ein wenig auf ihren Arm gefallen
sei. Auch die Frage, ob dabei Sperma an ihr Gesicht hätte kommen können, verneinte
er, relativierte nunmehr indes, dass er auch nicht «100 %» geschaut habe, wo
alles hingegangen sei. Es sei aber korrekt, dass sie währenddessen damit
beschäftigt gewesen sei, den Penis des Berufungsklägers oral zu befriedigen (Akten
S. 1023, auch S. 1042). Damit konfrontiert, dass der Berufungskläger
ausgesagt habe, dass sich die Privatklägerin zu Boden habe fallen lassen und
angefangen habe, zu schreien, meinte er, dies habe er nicht gesehen. Er habe
nur seine Hose angezogen, sei nach draussen gegangen und habe gewartet.
Schreien habe er sie nicht gehört. Als der Berufungskläger nach draussen gekommen
sei, habe er ihm auch nur erzählt, dass die Privatklägerin zu ihren Kindern
nach oben gegangen sei (Akten S. 1043).
5.5.3.2 Anlässlich
der Einvernahme vom 6. August 2020 wurde der jugendliche Mitbeschuldigte erneut
mit den Angaben des Berufungsklägers betreffend Hilferufe der Privatklägerin
konfrontiert. Er bestätigte seine bisherigen Angaben, wonach er weder Hilferufe
noch sonstigen Lärm aus dem Hauseingang wahrgenommen habe, als er auf den Berufungskläger
gewartet habe. Die entsprechenden Angaben des Berufungsklägers seien gelogen.
Nachdem der Berufungskläger zu ihm gekommen sei, seien sie auf die rechte Seite
zur Tramstation und hätten den Bus nach Frankreich genommen. Sie seien zunächst
normal gelaufen, aber da der Bus bereits «dort» gestanden sei, seien sie
schneller gegangen, um ihn noch zu erwischen. Auf die Nachfrage, wann sie den
Bus genau bemerkt hätten, gab er nunmehr an, als sie aus dem Haus der
Privatklägerin hinausgegangen seien, hätten sie zur linken Seite geschaut, um
zu sehen, ob der Bus komme. Bis zum zweiten oder dritten Haus seien sie ganz
normal gegangen. Danach seien sie schneller gegangen; gerannt seien sie nicht.
Ob sie gemeinsam gegangen seien, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig, ob sie
gemeinsam beim Bus angekommen seien (Akten S. 1109–1112, ferner S. 1119).
Nachdem er mit der Videosequenz des Quartierladens konfrontiert worden war, auf
welcher er rennend in Richtung [...] zu sehen ist (vgl. hierzu auch E. 5.2.5
oben), gab er zu Protokoll, er denke, dass er dort zum Bus gerannt sei. Er
erinnere sich aber nicht mehr. Nachdem ihm das Video weiter vorgespielt worden
war und er gefragt wurde, weshalb der Berufungskläger 16 Sekunden nach ihm
erscheine und ruhig durchs Bild gehe, wollte er sich nicht mehr erinnern. Er
wisse nur, dass er das Haus vor dem Berufungskläger verlassen habe (Akten
S. 1116 f.). Schliesslich wurde er mit der forensischen Spurenlage und den
Widersprüchen zu seinen Angaben konfrontiert. Die vorgefundenen Spermaspuren im
Gesicht, in den Haaren und auf der Jacke der Privatklägerin konnte er sich
nicht erklären. Er gab zu Protokoll, dass er auf den Boden ejakuliert habe.
Aber wo er getroffen habe, wisse er nicht. Hinsichtlich seiner vorgefundenen Spuren
am BH, den Leggins, der Unterhose und der Jacke meinte er lediglich: «Aber ich
habe sie nicht berührt» (Akten S.1118 f.).
5.5.3.3 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der jugendliche Mitbeschuldigte
erneut aus, dass die Privatklägerin ihnen den Briefkasten und ihre Klingel
gezeigt habe. Er denke, sie habe dies gemacht, weil sie sich tags darauf
nochmals hätten treffen wollen, um zu trinken und etwas zu rauchen. An jenem
Morgen sei es nicht gegangen, weil die Privatklägerin ihnen gesagt habe, ihre
Kinder seien bereits am Schlafen. Hinsichtlich der sexuellen Handlungen im
Windfang habe er der Privatklägerin, soweit er sich erinnere, die Hose nicht
ausgezogen. Ob er die Hosen oder den BH berührt habe, wisse er nicht mehr. Am
BH herumgerissen habe er, soweit er sich erinnern könne, nicht. Auf den
Samenerguss angesprochen, meinte er, er sei neben ihr gestanden. Die
Privatklägerin sei zuerst ebenfalls gestanden, sei dann aber auf die Knie. Ob sie
mit dem Berufungskläger beschäftigt gewesen sei, wisse er nicht mehr «100 %».
Er wisse auch nicht, wo sein Sperma gelandet sei, er denke aber auf dem Boden.
Auf den Vorhalt, dass seine Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin
vorgefunden wurden, schwieg der jugendliche Mitbeschuldigte. Schliesslich gab
er erneut zu Protokoll, dass er nach seinem Orgasmus hinausgegangen sei,
draussen auf den Berufungskläger gewartet und nicht gehört habe, was im
Eingangsbereich geschehen sei (Akten S. 1199–1201).
5.5.3.4 Schliesslich
führte der jugendliche Mitbeschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme im
gegen ihn geführten Strafverfahren aus, die Privatklägerin habe ihnen zunächst
ihren Briefkasten und die Klingel gezeigt. Danach seien sie wieder
reingegangen, wobei er als letzter ins Haus eingetreten sei und die Tür
offengelassen habe. Die Privatklägerin habe die Tür dann geschlossen und neben
der Tür angefangen, ihn zu küssen (Akten S. 1404). Ferner blieb er auf dem
Standpunkt, dass er keine Schreie gehört habe (Akten S. 1405 f.).
6. Aussagewürdigung betreffend Club-/Barbesuch und den Nachhauseweg
6.1
6.1.1 Was
den Abend vor dem in Frage stehenden Vorfall bis zum Besuch des Clubs «X___»
betrifft, kann auf die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen ihrer
Kollegin H____ abgestellt werden. Einerseits stimmen diese weitestgehend
überein, andererseits ist kein Grund für eine Falschaussage erkennbar. Demnach
ist erstellt, dass sie zunächst zusammen mit dem Kollegen der Privatklägerin
bei dieser zuhause gewesen sind und gemeinsam Alkohol getrunken haben. Danach sind
sie über Umwege zum Club «X___» gelangt, wo sie gemeinsam den Abend
verbrachten. Der Kollege verliess die beiden Frauen, als diese noch im Club
waren.
6.1.2 Sodann
ist erstellt, dass die Privatklägerin und ihre Kollegin beim Verlassen des
Clubs auf I____ und dessen Kollegen getroffen sind. Was in der Folge vor dem
Club und in der Bar «Y___» geschehen ist, vermochte die Privatklägerin nur noch
äusserst bruchstückhaft wiederzugeben. Liess sie sowohl I____ als auch den
Barbesuch anlässlich ihrer ersten Einvernahme noch völlig unerwähnt, vermochte
sie anlässlich der indirekten Konfrontationseinvernahme gerade noch darzulegen,
dass sie I____ vor dem Clubeingang kennengelernt habe und sie in eine Bar
gegenüber vom Club gegangen seien. Weder konnte sie konkrete Angaben in
zeitlicher Hinsicht machen, noch dazu, was in der Bar geschehen war. Es ist
hinreichend klar, dass sich die Privatklägerin aufgrund ihres alkoholbedingten
Zustands nicht mehr an das in der Bar zwischen ihr und I____ Geschehene zu
erinnern vermag. Dies ergibt sich einerseits aus der bei ihr festgestellten BAK
(vgl. E. 5.2.2 oben) sowie andererseits aus dem Chatverlauf mit I____. Der
Chatverlauf zeigt deutlich auf, dass die Privatklägerin keine Erinnerungen mehr
hatte, was zwischen ihnen geschehen war (vgl. Akten S. 396–401).
Die Aussagen von
I____ erscheinen dagegen wirklichkeitsgetreu; es ist denn auch kein Anlass
auszumachen, weshalb er wahrheitswidrig hätte aussagen sollen. An seinem
Aussageverhalten ist erkennbar, dass es ihm unangenehm war, über das Geschehene
zu berichten. So wollte er zunächst keine Aussage zu den intimen Handlungen mit
der Privatklägerin machen bzw. keine Auskunft geben, weshalb er sie angerufen
habe, legte in der Folge jedoch detailliert dar, was zunächst vor dem Club «X___»
und anschliessend im «Y___» bzw. auf der dortigen Toilette geschehen war. Er
bettete seine Darstellungen auch in ein zeitliches Geschehen ein, was letztlich
von einer Videoaufnahme von jenem Morgen auf seinem Mobiltelefon beim Bahnhof
SBB gestützt wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die
Kollegin der Privatklägerin, welche ebenso keinen Anlass für eine Falschaussage
zum Nachteil der Privatklägerin hat, anlässlich ihrer Einvernahme spontan zu
Protokoll gab, dass die Privatklägerin mit einem Mann, den sie vor dem Club «X___»
kennengelernt habe, im «Y___» auf der Toilette verschwunden sei, weswegen sie
in der Folge gebeten worden seien, die Bar zu verlassen (E. 5.3.4 oben). Sie
stützt damit die Darlegungen von I____.
Es ist demnach
erstellt, dass die Privatklägerin und ihre Kollegin vor dem Club «X___» I____
und dessen Kollegen angetroffen haben, wo es zwischen der Privatklägerin und I____
zu ersten Intimitäten gekommen ist. Nachdem sie sich in der Bar «Y___»
angekommen weiter geküsst hatten, sind sie auf Initiative von I____ zusammen
auf die Bartoilette und haben sich in der Kabine eingeschlossen. Da der
Geschlechtsverkehr nicht durchführbar war, ist es zu anderweitigen
(ungeschützten) sexuellen Handlungen gekommen. In der Folge sind sie durch
einen Sicherheitsangestellten unterbrochen worden, der sie aus der Toilette
beorderte und sowohl sie als auch die übrigen Personen ihrer Gruppe aus der Bar
wies. Vor der Bar gab die Privatklägerin I____ ihre Telefonnummer, bevor sie
und ihre Kollegin sich zu Fuss in Richtung Barfüsserplatz aufmachten, während sich
I____ mit seinen Kollegen etwas zu Essen geholt hatte.
Ferner ist
aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten
offenkundig, dass diese zur gleichen Zeit im «Y___» waren und der
Berufungskläger beobachtete, wie die Privatklägerin mit I____ auf der Toilette
war – auch wenn er den Namen der Bar und deren Standort nicht genau zu nennen
vermochte. Seine Beschreibung der Umgebung macht deutlich, dass sich die Bar an
der [...] befunden haben musste (vgl. hierzu Akten S. 416 f.). Zudem gab
der Berufungskläger bereits anlässlich der ersten Einvernahme, als er noch
keine Kenntnis der bisherigen Aussagen gehabt haben durfte, zu Protokoll, dass
er die Privatklägerin mit einem Typen auf der Toilette gesehen hatte.
6.2
6.2.1 In
Bezug auf den Nachhauseweg von der Bar «Y____» bis zur Liegenschaft der Wohnung
der Privatklägerin können zunächst die Angaben der Kollegin der Privatklägerin
herangezogen werden. Sie konnte den Weg vom Barfüsserplatz bis zur
Dreirosenbrücke mit relativ genauen zeitlichen Angaben widergeben. Demgemäss
haben die Privatklägerin und sie um 06.40 Uhr das Tram der Linie 8 in Richtung
Kleinhüningen bestiegen. Um ungefähr 06.48 sind sie bei der Haltestelle
Dreirosenbrücke angelangt, wo die Privatklägerin, der Berufungskläger und der jugendliche
Mitbeschuldigte das Tram verliessen (E. 5.4.4. oben). Sodann ist aufgrund der
übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin, des Berufungsklägers sowie des jugendlichen
Mitbeschuldigten erstellt, dass die Privatklägerin den Berufungskläger im Tram
Nr. 8 erkannt und mit ihm das Gespräch gesucht hatte.
6.2.2 Was
das Geschehen an der Dreirosenbrücke, die Tramfahrt zum Voltaplatz sowie den
Fussmarsch zum Wohnort der Privatklägerin anbelangt, liegen sich
widersprechende Aussagen der Privatklägerin auf der einen sowie die Angaben des
Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten auf der anderen Seite vor.
Unbestritten ist insofern einzig, dass sie an der Tramstation bei der
Dreirosenbrücke das Tram der Linie 1 bzw. 14 (die Tramlinie 14 wechselt bei der
Dreirosenbrücke zur Linie 1, vgl. Akten S. 313) bis zum Voltaplatz
genommen und das Tram an der Station Voltaplatz verlassen haben, von wo sie zu
Fuss zur Wohnadresse der Privatklägerin gelangten.
6.3
6.3.1 Der
Berufungskläger macht geltend, während die Aussagen der Privatklägerin ungereimt
gewesen seien, hätten sowohl er als auch der jugendliche Mitbeschuldigte stets
gleichbleibende, detaillierte und glaubhafte Angaben gemacht, welche
unwiderlegt geblieben seien (vgl. Berufungsbegründung Rz. 28–31 sowie 36,
Akten S. 1422 f.). In dieser Hinsicht trifft es durchaus zu, dass
sowohl der Berufungskläger sowie der jugendliche Mitbeschuldigte jeweils
angegeben haben, dass die Privatklägerin an der Tramhaltestelle bei der
Dreirosenbrücke angefangen habe, den jugendlichen Mitbeschuldigten zu küssen
und diesen über den Kleidern am Geschlechtsteil zu berühren, und dass sie ihn
auch auf dem Weg vom Voltaplatz zu ihrer Wohnung geküsst und umarmt habe. Zudem
habe die Privatklägerin dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten
ihre Telefonnummer gegeben (vgl. E. 5.4.2 f. oben). Vorab ist hierzu
allerdings zu erwähnen, dass der Berufungskläger und der jugendliche
Mitbeschuldigte im Anschluss an den fraglichen Vorfall nach Portugal abgereist
sind und, bis der Berufungskläger sich am 12. Februar 2020 bei der Polizei
stellte, genügend Zeit hatten, ihre Geschichten abzustimmen. Dass ihre
Darstellungen zumindest oberflächlich übereinstimmen, erstaunt vor diesem
Hintergrund nicht. Allerdings vermögen ihre Schilderungen nur auf den ersten
Blick die vom Berufungskläger behauptete Konstanz und Widerspruchslosigkeit
aufzuweisen.
6.3.2 Zunächst
ist auf die Videoaufnahme des [...] hinzuweisen, auf welcher die drei Personen
auf dem Fussweg zur Wohnung der Privatklägerin zu sehen sind. Auf der kurzen
Aufnahme ist – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwähnte – zu sehen, wie
die Gruppe nebeneinander die Strasse entlangläuft und die Privatklägerin gerade
ihre Zigarette fertig raucht und zu Boden wirft. Die Gruppe wirkt entspannt;
weder umarmt oder küsst die Privatklägerin den jugendlichen Mitbeschuldigten
indessen. Damit steht die Videoaufnahme in klarem Widerspruch zu der
ursprünglichen Aussage des jugendlichen Mitbeschuldigten der ersten beiden
Einvernahmen, wonach sie ihn umarmt und geküsst und dazwischen mit dem
Berufungskläger gesprochen habe bzw. die Privatklägerin ihn auf dem Weg zur
Liegenschaft immer mit der Hand an seinem Rücken gehalten habe. Zudem gab der jugendliche
Mitbeschuldigte, bevor er mit der Videoaufnahme konfrontiert worden war, auf
Nachfrage an, dass die Privatklägerin in seiner Gegenwart lediglich bei der
Station an der Dreirosenbrücke eine Zigarette geraucht habe. Mit der
Videoaufnahme konfrontiert, stritt er seine frühere Aussage, wonach die
Privatklägerin ihn den gesamten Weg über umarmt bzw. gehalten habe, ab und
relativierte, dass sie ihn gehalten habe, bevor sie geraucht habe. An die
Zigarette vermöge er sich jedoch nicht mehr zu erinnern (vgl. E. 5.4.3.1 f.
oben). Nicht nur wird an diesem Aussageverhalten ersichtlich, dass der jugendliche
Mitbeschuldigte seine Angaben offensichtlich an die ihm neu bekannt gewordene
Beweislage anpasste, vielmehr ist sein Erklärungsversuch ziemlich unbeholfen
und zudem auch nicht schlüssig. Es handelt sich zwar um eine relativ kurze
Videosequenz, auf welcher die Gruppe zu sehen ist. Die Wohnung der
Privatklägerin an der Elsässerstrasse [...] befindet sich zu Fuss jedoch nur ungefähr
fünf Minuten vom Voltaplatz entfernt (vgl. hierzu auch die Angaben der
Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 1576). Zudem
entstand die Videoaufnahme nicht unmittelbar bei der Wohnung der Privatklägerin,
sondern auf Höhe der Elsässerstrasse [...] und damit rund 50 Meter davor (vgl.
hierzu die Rekonstruktion am Tatort durch die Jugendanwaltschaft, JugA-Akten
VJ.[...] S. 831, Akten S. 1459). Die Privatklägerin müsste die
Zigarette demnach überdurchschnittlich schnell geraucht haben, damit es zuvor
auf dem Fussweg überhaupt noch zu Umarmungen bzw. zu einem (äusserst kurzen)
Halten hätte kommen können. Bezeichnenderweise machte der jugendliche
Mitbeschuldigte in der Folge diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung lediglich noch Erinnerungslücken geltend (vgl. E. 5.4.3.3
oben) und auch anlässlich der Schlusseinvernahme versuchte er nicht, den
Widerspruch zu klären, sondern bestätigte vielmehr, dass es zum Zeitpunkt der
Videoaufnahme zu keinen Umarmungen kommen konnte (Akten S. 1405). Es ist
damit hinreichend klar und durch die Videoaufnahme erstellt, dass die Version
des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, was den Weg von der
Tramstation Voltaplatz bis zur Wohnung der Privatklägerin betrifft, nicht den
wahren Gegebenheiten entspricht.
6.3.3 Was
die Geschehnisse an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke betrifft, ist
voranzustellen, dass die Geschichte des Berufungsklägers und des jugendlichen
Mitbeschuldigten, wonach die Privatklägerin angefangen habe, den ihr bis dahin
vollkommen unbekannten jugendlichen Mitbeschuldigten in aller Öffentlichkeit zu
küssen, im Intimbereich anzufassen und seinen Hosenschlitz zu öffnen,
grundsätzlich gänzlich lebensfremd erscheint. In Anbetracht, dass I____ jedoch
genauso schilderte, sich mit der Privatklägerin vor dem Club «X___» und nur
kurze Zeit, nachdem sie sich kennenlernten, geküsst und gegenseitig im
Intimbereich angefasst zu haben, erscheinen die Darlegungen jedoch nicht von
vornherein unplausibel (E. 5.3.5 oben). Das Strafgericht hat indessen zu
Recht darauf hingewiesen, dass die vom Berufungskläger dargestellte Version,
was die Geschehnisse an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke betrifft, von
der Zeugin J____ nicht bestätigt wurden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
(vgl. Berufungsbegründung Rz. 36, Akten S. 1424) zog das Strafgericht
die Aussage der Zeugin, wonach sie den jugendlichen Mitbeschuldigten und die
Privatklägerin als Paar bezeichnet habe, sowie ihre Angabe, dass sie sich nicht
auf die beiden geachtet habe, in seine Erwägungen mit ein (vgl. angefochtenes
Urteil S. 19 unten 20 oben). Ebenso zutreffend führte das Strafgericht
hierzu aus, dass die Zeugin den jugendlichen Mitbeschuldigten und die
Privatklägerin nur deshalb als Paar bezeichnete, weil sie den Anschein gemacht
hätten, sich zu kennen, weil sie zusammen geredet und gelacht hätten und insbesondere,
weil es sich bei ihnen um eine Frau und einen Mann gehandelt habe (vgl.
E. 5.4.5 oben). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers legt diese
Annahme keinerlei Intimitäten nahe. Vielmehr konnte sie solche gerade nicht
bestätigen. Es mag zwar zutreffen, dass sie auch nicht ausschliessen konnte, dass
sich der jugendliche Mitbeschuldigte und die Privatklägerin gegenseitig
angefasst haben. Entscheidend ist jedoch, dass der Berufungskläger – seinen
Angaben folgend – aufgrund der Intimitäten während der Anwesenheit der Zeugin
die Privatklägerin gemahnt haben will, dass der jugendliche Mitbeschuldigte
noch minderjährig sei, und den jugendlichen Mitbeschuldigten dazu angehalten
haben soll, mit diesen aufzuhören, weil er sich wegen der Zeugin schäme (vgl.
E. 5.4.2.1 oben). Da es sich hierbei um ein für ein normales Gespräch
relativ ungewöhnliches und deshalb einprägsam erscheinendes Detail handelt,
wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Zeugin an ein solches erinnern und
dieses gegenüber der Strafverfolgungsbehörde erwähnen würde, zumal keine
Anhaltspunkte auszumachen sind, weshalb die Zeugin zu Lasten des
Berufungsklägers aussagen sollte. Im Gegenteil ist sie eine Bekannte der Mutter
des Berufungsklägers und scheint denn auch im Vorfeld der Einvernahme aus
seinem Umfeld oder demjenigen des jugendlichen Mitbeschuldigten aufgesucht
worden zu sein (Akten S. 545–548 sowie S. 1405). Trotzdem hat die Zeugin
einen solchen Vorfall nicht bestätigt. Vielmehr gab sie zu Protokoll, dass der
Berufungskläger während ihres gemeinsamen Gesprächs nichts zu den beiden
anderen gesagt habe. Er habe der Privatklägerin lediglich zweimal zugenickt,
als diese ihm auf die Schulter geklopft habe; er habe nicht den Anschein
gemacht, grosses Interesse zu haben mit ihr zu sprechen (vgl. E. 5.4.5
oben). Kommt hinzu, dass selbst der jugendliche Mitbeschuldigte die Aussagen
des Berufungsklägers nicht zu stützen vermochte (vgl. insbesondere
E. 5.4.3.3 oben). Die von der amtlichen Verteidigung als detailliert erachteten
Schilderungen des Berufungsklägers erscheinen vor diesem Hintergrund
konstruiert, um die von ihm und dem jugendlichen Mitbeschuldigten dargestellten
einseitigen Annäherungsversuche der Privatklägerin und letztlich die von ihnen
dargestellte Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen im Windfang zu
plausibilisieren und sprechen klar gegen die Glaubwürdigkeit des
Berufungsklägers. In Anbetracht, dass der Berufungskläger die ganze Nacht mit
dem jugendlichen Mitbeschuldigten in Discotheken unterwegs gewesen und – seinen
Angaben folgend – gemeinsam Bier und Alkopops getrunken worden ist, handelt es
sich bei der Ermahnung des Berufungsklägers an die Privatklägerin betreffend
Minderjährigkeit des jugendlichen Mitbeschuldigten denn auch um ein reichlich
unglaubwürdiges Szenario. Die Angaben der Zeugin widerlegen ferner nicht nur
die soeben dargestellten Aussagen des Berufungsklägers, sondern auch die Angaben
des jugendlichen Mitbeschuldigten, dass er zu keinem Zeitpunkt direkt mit der
Privatklägerin gesprochen habe, weil er kein Deutsch spreche (vgl. E. 5.4.3.1
oben).
6.3.4 Angesichts
der Schilderungen der beiden Männer erscheinen schliesslich auch deren
Beteuerungen, dass sie zu keinem Zeitpunkt Interesse an sexuellen Handlungen
mit der Privatklägerin gehabt hätten, als sie die Privatklägerin zu ihrer
Wohnung begleiteten und diese – ihren Angaben zufolge – mit dem jugendlichen
Mitbeschuldigten intim geworden ist, vollkommen realitätsfremd. Vielmehr
spricht vieles dafür, dass insbesondere auch der Berufungskläger sehr wohl ein
entsprechendes Interesse hatte. So ist zunächst dessen Vorgeschichte mit der
Privatklägerin zu erwähnen. Nachdem er mehrfach angab, nie an ihr interessiert
gewesen zu sein, räumte er – nachdem die Privatklägerin seine
Annäherungsversuche anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte (vgl. E. 5.4.1.5
oben; vgl. auch Akten S. 1204) – ein, dass er ihr früher tatsächlich –
wenn auch als «freundschaftliche Geste» – mehrfach Rosen übergeben habe (Akten
S. 1582). Freilich muss das Schenken einer Rose nicht zwingend über eine
freundschaftliche Geste hinausgehen. In Anbetracht der vollkommen
unglaubwürdigen Abstreitungen, dass er auch beim vorliegend zu beurteilenden
Vorfall im Windfang der Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt ein sexuelles
Interesse an der Privatklägerin gehabt habe, ist diese Behauptung indessen als
Schutzbehauptung zu betrachten. Ein solches Desinteresse ist schwer mit den
sexuellen Handlungen in Einklang zu bringen, die unbestrittenermassen zwischen
ihm und der Privatklägerin stattgefunden haben. Besonders entlarvend erscheint
dabei seine widersprüchliche Begründung, dass er während dem an ihm vollzogenen
Oralsex nicht zum Samenerguss gekommen sei, weil die Privatklägerin eine Person
sei, die ihn nicht interessiere (Akten S. 1552). Schliesslich ist auch die
Aussage der Kollegin der Privatklägerin erwähnenswert, gemäss welcher der
Berufungskläger sie bereits in der Tramfahrt der Linie 8 angesehen habe, als
wolle er sie «aufessen» (E. 5.4.4 oben). Was der vom Berufungskläger
vorgebrachte Umstand, dass die Privatklägerin den Berufungskläger angesprochen
hatte und er sie zunächst nicht erkannt haben will, daran ändern soll, ist
nicht im Geringsten ersichtlich, waren sie doch in der Folge gemäss
übereinstimmenden Angaben zusammen am Sprechen und hat der Berufungskläger sie
spätestens zu diesem Zeitpunkt wiedererkannt.
6.4 Was
die Angaben der Privatklägerin betreffen, ist zunächst bemerkenswert, dass sie –
im Gegensatz zu ihrem Aufenthalt im «Y___» – vom Nachhauseweg durchaus gewisse
Details präsent hatte, welche sich objektivieren lassen. So gab sie von Beginn
weg an, mit ihrer Kollegin das Tram Nr. 14 genommen und vom Kleinbasel über
die Dreirosenbrücke zum Voltaplatz gelangt zu sein. Dies ist insofern
erwähnenswert, als dass die direkte(re) Tramlinie vom Barfüsserplatz zum
Voltaplatz die Nummer 11 ist. Sie konnte sich somit daran erinnern, dass sie
einen Umweg durch das Kleinbasel nahm. Zudem erwähnte sie auch mehrfach, dass
sie sich auf dem Nachhauseweg mit dem Berufungskläger über ihre jeweiligen
Kinder unterhalten habe, was dadurch plausibilisiert wird, dass die
Privatklägerin bereits anlässlich der ersten Einvernahme angab, der Berufungskläger
habe ihr mitgeteilt, dass er vier Kinder habe (vgl. E. 5.4.1.2 oben; für
die Anzahl Kinder des Berufungsklägers vgl. Einvernahme zur Person, Akten
S. 4). Dabei handelt es sich um eine Information, welche die
Privatklägerin nur von ihm erfahren haben konnte, nachdem sich der
Berufungskläger und sie gemäss übereinstimmenden Angaben an jenem Morgen zum
ersten Mal seit über 10 Jahren wieder getroffen haben. Zudem dürfte der
Berufungskläger der Privatklägerin – ihren Aussagen folgend – mitgeteilt haben,
dass er in Frankreich wohne, hätte sie diese Angaben im von ihr abgesetzten
Notruf andernfalls wohl nicht machen können (vgl. E. 5.5.1.1 oben).
Ebenso klar ist
hingegen, dass sich das Erinnerungsvermögen der Privatklägerin an den
Nachhauseweg aufgrund ihres alkoholisierten Zustands an verschiedenen Stellen als
lückenhaft erweist. So gab sie sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich
ihrer ersten Einvernahme an, vom Barfüsserplatz direkt mit dem Tram Nr. 14
an den Voltaplatz gelangt zu sein. Zudem sei es ihre Kollegin gewesen, die das
Tram an der Dreirosenbrücke verlassen habe (E. 5.4.1.1 f. oben). Diese
Angaben erwiesen sich – nicht zuletzt aufgrund der Schilderungen ihrer Kollegin
– als falsch. Die Privatklägerin räumte in der Folge denn auch glaubhaft ein,
dass sie sich nicht an das Umsteigen erinnern könne und der Auffassung gewesen
sei, direkt an den Voltaplatz gefahren zu sein. Sie stritt nicht ab, dass die Angaben
ihrer Kollegin, des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten
betreffend das Tram Nr. 8 und das Aussteigen bei der Dreirosenbrücke den
wahren Gegebenheiten entsprechen (vgl. auch Akten S. 645). Fragwürdig
erscheint in diesem Zusammenhang einzig die Aussage der Privatklägerin
anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach ihr die Erinnerung – wie so üblich,
wenn sie Erinnerungslücken aufgrund übermässigen Alkoholkonsums habe – in der
Zwischenzeit zurückgekommen sei. An die Ereignisse im «Y___» konnte sie sich jedenfalls
bis zuletzt nicht erinnern (vgl. E. 5.3.1.4 und 5.4.1.5 oben; auch Akten
S. 1581).
Sodann fallen
auch die Erklärungen der Privatklägerin in Bezug auf die Interaktion, welche in
der Gruppe bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke, während der Tramfahrt
und auf dem Fussweg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin stattgefunden
hat, äusserst knapp, wenig farbig und detailarm aus. Wie erwähnt, vermochte sie
noch wiederzugeben, dass sie sich mit dem Berufungskläger über ihre Kinder und
über den Wohnort des Berufungsklägers unterhalten habe. Zudem gab sie an, dass
der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte ihr angeboten hätten,
sie nach Hause zu begleiten, und sie dem Berufungskläger ihre Telefonnummer
gegeben habe, um sich mit den Kindern zu treffen. Den Gesprächsinhalt mit dem jugendlichen
Mitbeschuldigten konnte sie dagegen überhaupt nicht mehr wiedergeben. Ihre
Ausführungen, wonach sie mit ihm jedoch nicht viel gesprochen habe und die
Verständigung ohnehin nicht gut gewesen sei (vgl. E. 5.4.1.5 oben), stehen
in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben der Zeugin J____, wonach sich die
Privatklägerin und der jugendliche Mitbeschuldigten bei der Station an der
Dreirosenbrücke gemeinsam unterhalten und gelacht hätten (E. 5.4.5 oben). Was
die Wartezeit bei der Dreirosenbrücke anbelangt, räumte die Privatklägerin zudem
mehrfach ein, nicht mehr zu wissen, was geschehen sei. Dass die Privatklägerin
in Bezug auf allfällige Intimitäten zwischen ihr und dem jugendlichen
Mitbeschuldigten dagegen sicher sein will, dass solche nicht stattgefunden
hätten, erscheint angesichts der Tatsache, dass sie den jugendlichen
Mitbeschuldigten vor ihrem Aufeinandertreffen im Tram noch nicht gekannt und
sie auch den Berufungskläger an jenem Morgen erstmals seit über 10 Jahren wieder
angetroffen hatte, auf den ersten Blick nachvollziehbar – auch wenn sie sich
nicht mehr an die Wartezeit erinnern kann. In diesem Zusammenhang sind allerdings
auch die Aussagen der Kollegin der Privatklägerin zum allgemeinen Verhalten der
Privatklägerin gegenüber Männern an jenem Abend bzw. frühen Morgen zu
berücksichtigen (vgl. E. 5.3.4 oben). Die Abstreitungen der
Privatklägerin, als sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf
angesprochen wurde, dass sie als Person beschrieben werde, die gerne mit
Männern flirte und sich dann aber wieder zurückziehe bzw. gefragt wurde, ob sie
Männern Hoffnungen mache und dann nein sage (vgl. Akten S. 1206),
veranschaulichen, dass ihre Selbstwahrnehmung – zumindest an jenem Abend resp.
frühen Morgen – nicht mit der Wahrnehmung Aussenstehender korrelierte. Nicht
zuletzt vor diesem Hintergrund deutet denn auch das Zugeständnis der
Privatklägerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme, dass sie es an der
Tramstation zu dritt lustig gehabt hätten und es stimme, dass sie den jugendlichen
Mitbeschuldigten umarmt habe (vgl. E. 5.4.1.3 oben), durchaus auf eine
innigere Interaktion hin, als bei einem Gespräch zwischen Personen zu erwarten
wäre, die sich – in Bezug auf die Privatklägerin und den jugendlichen
Mitbeschuldigten – zum ersten Mal sehen und zudem ein sprachliches
Verständigungsproblem haben. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass
es bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke, während der Tramfahrt und auf
dem Fussweg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin zu gewissen verbalen
und/oder körperlichen Annäherungen gekommen ist. Jedenfalls kann bei dieser
Ausgangslage die in der Anklageschrift getroffene Feststellung, dass die
Privatklägerin den beiden Männern vor bzw. auf dem Fussweg zu ihrer Wohnung aus
eigener Initiative zur Klarheit ausdrücklich festgehalten habe, dass sie
niemanden in ihre Wohnung mitnehme, nicht aufrechterhalten werden. Eine
entsprechende Klarstellung hat die Privatklägerin denn auch aus freier Rede nie
erwähnt. Lediglich anlässlich ihrer ersten Einvernahme (bei der
erstinstanzliche Hauptverhandlung gab sie noch an, dass der Berufungskläger
irgendwann einmal «etwas» gesagt habe; vgl. Akten S. 1204) gab sie auf
eine entsprechende Nachfrage – und nachdem sie verneint hatte, von den beiden
Männern auf dem Nachhauseweg bedrängt oder belästigt worden zu sein – an, der
Berufungskläger habe plötzlich Interesse an ihr gezeigt und sie habe gespürt,
dass er zu ihr wolle, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass sie niemanden zu sich
mitnehme. Allerdings war dies selbst nach der Darstellung der Privatklägerin
erst als sie bereits bei der Liegenschaft angekommen waren, gab sie doch an,
dass der Berufungskläger daraufhin unvermittelt die Tür zum Windfang ihres
Wohnhauses aufgedrückt habe und hineingegangen sei (vgl. Akten S. 228).
6.5 Nach
dem Gesagten ist für das Appellationsgericht somit erstellt, dass die Privatlägerin,
der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte sich nach dem Verlassen
des Trams Nr. 8 bei der Dreirosenbrücke zur Tramstation der Linie 1/14
begeben und sich auf die dortige Bank gesetzt haben. Klar ist ferner, dass die
Stimmung zwischen ihnen fröhlich war und es zumindest zu Umarmungen zwischen
der Privatklägerin und dem ihr fremden jugendlichen Mitbeschuldigten gekommen
ist. Auch wenn die Schilderungen des Berufungsklägers und des jugendlichen
Mitbeschuldigten betreffend die einseitig initiierten intimen Handlungen durch
die Privatklägerin viel zu weit gehen, kann aufgrund der vorliegenden
Beweislage nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Tramstation, während
der Tramfahrt über die Dreirosenbrücke und dem Weg zu ihrer Wohnung zu verbalen
und/oder körperlichen Annäherungen (auch) seitens der Privatklägerin gekommen
ist. Da für das Gericht ebenso erstellt ist, dass der Berufungskläger (bereits
früher) Interesse in sexueller Hinsicht an der Privatklägerin hatte, kann darüber
hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger auf dem Weg zur
Liegenschaft der Privatklägerin noch davon ausgegangen ist, dass es bei ihr zu
einvernehmlichem Sex kommen könnte. Eine solche Annahme erscheint angesichts
der Tatsache, dass sie sich erst auf dem Nachhauseweg und zudem zum ersten Mal
seit über zehn Jahren wieder getroffen haben, zwar grundsätzlich reichlich abwegig.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger, wie dargelegt, nur
kurz zuvor mitbekommen hatte, wie die Privatklägerin mit einem Mann auf der
Toilette einer Bar bzw. eines Clubs sexuelle Handlungen vollzog. Im Zweifel ist
daher von dieser für den Berufungskläger günstigeren Version auszugehen. Für
das Appellationsgericht nicht erstellt ist bei dieser Ausgangslage somit, dass
sich der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte bereits auf dem
Weg zur Liegenschaft der Privatklägerin abgesprochen hätten, die Privatklägerin
unter Anwendung von Gewalt in sexueller Absicht zu bedrängen.
7. Aussagewürdigung betreffend sexuelle Handlungen im
Windfang
7.1 Vereinbarkeit
der Aussagen mit den objektiven Beweismitteln
7.1.1 In
Bezug auf die festgestellten Spuren sind aufgrund der von sämtlichen Parteien
bestätigten sexuellen Handlungen zwischen dem jugendlichen Mitbeschuldigten und
der Privatklägerin zunächst die vorgefundenen Spuren des jugendlichen
Mitbeschuldigten im Vaginalbereich der Privatklägerin wenig überraschend. Sodann
mag es zwar – wie vom Berufungskläger vorgebracht (Berufungsbegründung
Rz. 42, Akten S. 1426 f.) – zutreffen, dass die Spermaspuren im
Dekollté der Privatklägerin nicht eindeutig dem jugendlichen Mitbeschuldigten
zugeordnet werden konnten. Allerdings bestehen bei den vorgefundenen
Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin, den Haaren sowie der Jacke keine
Zweifel, dass es sich um seine Spermaspuren handelte (vgl. E. 5.2.3 oben). Wie
bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zutreffend erwog, stützen die im
Gesicht und den Haaren der Privatklägerin vorgefundenen Spermaspuren die
Version der Privatklägerin, wonach der jugendliche Mitbeschuldigte ihr ins
Gesicht ejakulierte, und widerlegen sie die Aussagen des jugendlichen Mitbeschuldigten,
wonach er kurz vor dem Orgasmus sein Glied aus der zu ihm gekehrten
Privatklägerin herausgezogen und auf den Boden ejakuliert habe. Es trifft zwar
zu, dass die Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat, dass sie ihren Kopf zur
rechten Seite gedreht habe (vgl. 5.5.1.3 oben) und der jugendliche
Mitbeschuldigte sich hinter (vgl. 5.5.1.4 oben) bzw. auf der rechten Seite von
ihr (vgl. E. 5.5.1.5 oben) befunden habe, als er ihr ins Gesicht
ejakuliert habe, was sich im Übrigen nicht nur mit ihrer Aussage der ersten
Einvernahme sondern auch mit der Anklageschrift ohne weiteres in Einklang
bringen lässt, wonach der jugendliche Mitbeschuldigte onanierend vor ihr
gestanden sei (Akten S. 228 f.), dürfte ihr Blick während sie auf dem
Bauch lag doch nach rechts resp. rechtsunten gerichtet gewesen sein. Bei den
theoretischen Ausführungen der Verteidigerin, wie das Sperma bei dieser
Ausgangslage in das Gesicht und die Haare der Privatklägerin habe gelangen
können (Berufungsbegründung Rz. 42, Akten S. 1426 f.), wird jedoch vollkommen
ausser Acht gelassen, dass sowohl der Berufungskläger als auch der jugendliche
Mitbeschuldigte stets angegeben haben, dass der Privatklägerin nicht ins
Gesicht ejakuliert worden sei. Der jugendliche Mitbeschuldigte gab vielmehr an,
dass sein Sperma lediglich auf den Boden und eventuell ein wenig auf den Arm
der Privatklägerin gelangt sei (vgl. E. 5.5.3.1 oben). Die Spuren im
Gesicht und den Haaren der Privatklägerin konnte er sich nicht erklären.
Nachdem er mehrfach relativierte, dass er nicht ganz genau wisse, wo sein
Sperma überall gelandet sei, schwieg er sich anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung als Auskunftsperson befragt zu dieser Frage aus (vgl.
E. 5.5.3.3). Kommt hinzu, dass nach der Version des Berufungsklägers die
Privatklägerin, unmittelbar bevor sie sich auf den Boden habe fallen lassen,
noch damit beschäftigt gewesen sein soll, ihn oral zu befriedigen. Ob der jugendliche
Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen ist, will er dagegen nicht mitbekommen haben
(vgl. zuletzt E. 5.5.2.2 oben). Auch diese Version erscheint unlogisch und
lässt sich nicht mit den vorgefundenen Spuren vereinbaren. Sowohl die
Schilderung des Berufungsklägers als auch jene des jugendlichen
Mitbeschuldigten werden demnach durch die vorgefundenen Spermaspuren im Gesicht
und den Haaren der Privatklägerin widerlegt.
Sodann erwog das
Strafgericht auch zu Recht, dass das vorgefundene Spurenbild an den Leggins und
dem BH der Privatklägerin die Aussagen des jugendlichen Mitbeschuldigten,
wonach sich die Privatklägerin selbst entkleidet haben soll, sowie die
Beteuerungen des jugendlichen Mitbeschuldigten, dass er die Privatklägerin
lediglich an den Hüften berührt habe, widerlegt. Während die vorgefundenen DNA-Spuren
an der Aussenseite der Leggins – wie vom Berufungskläger moniert – aufgrund des
stattgefundenen Vaginalverkehrs zwischen der Privatklägerin und dem jugendlichen
Mitbeschuldigten noch erklärbar sein könnten, sind die Spuren an der Innenseite
im Bundbereich mit der Version des jugendlichen Mitbeschuldigten nicht mehr vereinbar
und sprechen vielmehr dafür, dass er sich an den Leggins zu schaffen machte.
Dasselbe gilt in Bezug auf den BH. Was der Berufungskläger in Bezug auf den BH vorbringt
(Berufungsbegründung Rz. 44, Akten S. 1427), vermag nicht zu
überzeugen. Zwar trifft es zu, dass im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht
festgehalten wurde, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die
Beschädigungen an den Ösen des BHs bereits vor dem Vorfall vorhanden gewesen
seien. Entscheidend ist jedoch, dass sowohl an der Innen- und Aussenseite des
Verschlussbandes sowie des Verschlusses DNA-Spuren des jugendlichen
Mitbeschuldigten festgestellt wurden (E. 5.2.3 oben), was dessen Angaben,
wonach er die Privatklägerin nicht am Oberkörper berührt habe, eindeutig
widerlegt und vielmehr deren Version stützt, wonach er sich unter ihrer Jacke
an ihrem BH zu schaffen gemacht habe.
Schliesslich
entlastet den Berufungskläger auch nicht, dass bei den auf DNA-Spuren
untersuchten Stellen an der Privatklägerin bzw. an deren Kleidern keine Spuren von
ihm festgestellt worden sind. Unabhängig davon, ob ihre Jacke während dem Vorfall
geöffnet oder geschlossen, hochgeschoben oder normal angezogen war, ist in
dieser Hinsicht ausschlaggebend, dass bei einer Vielzahl von Proben das Nebenprofil
des DNA-Mischprofils und/oder das Y-Mischprofil bzw. das Nebenprofil hiervon
nicht interpretierbar waren. Das Strafgericht wies in diesem Zusammenhang auch
zu Recht darauf hin, dass selbst an den Kontaktstellen im Schulterbereich der
Jacke der Privatklägerin die Spuren des Berufungsklägers nicht festgestellt
werden konnten, obschon er die Privatklägerin zur Beruhigung an ihrer Schulter berührt
haben will (vgl. E. 5.5.2.2 oben). Bei drei der vier
Auswertungsergebnissen im Schulterbereich fand sich indessen ebenfalls ein
nichtinterpretierbares Nebenprofil (JugA-Akten VJ.[...] S. 1015, 1018 f., 1024,
1030, 1038, 1044, Akten S. 1459). Der fehlende Nachweis von DNA-Spuren des
Berufungsklägers vermag seine Täterschaft demnach nicht auszuschliessen (vgl.
hierzu im Übrigen auch BGer 6B_613/2019 vom 22. August 2019 E. 2.4).
7.1.2 Hinsichtlich
der rechtsmedizinischen Untersuchung ist festzustellen, dass keine gravierenden
körperlichen Verletzungen vorlagen. Immerhin sind die Verletzungen am linken Mittelfinger (oberflächliche Schnittverletzung), im Bereich
der Handgelenke (mehrere kleinere, frische Hautabtragungen), sowie am Dekolleté
und an der rechten Oberschenkelstreckseite (kratzerartige Hautabtragung) mit
dem Ereigniszeitraum sowie dem geschilderten Ereignis zu vereinbaren (scharfe
oberflächliche Gewalteinwirkung, tangential schürfende Gewalteinwirkungen wie
Kratzen oder Kontakt mit einer rauen Oberfläche). Auch die am Hautmantel beim
Nacken und am Dekolleté festgestellten Hautrötungen liessen sich mit dem von
der Privatklägerin beschriebenen Zerren am BH vereinbaren. Allerdings hat in
dieser Hinsicht bereits das Strafgericht festgehalten, dass auch der zu eng
getragene BH-Träger als Ursache nicht ausgeschlossen werden konnte (E. 5.2.2
oben). Insgesamt lassen sich aus diesen Ergebnissen keine wesentlichen
Rückschlüsse ziehen.
Entgegen
der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 47–49, Akten
S. 1429) sprechen allerdings die übrigen Befunde betreffend das Lippenrot,
die Mundvorhofschleimhaut, das Lippenbändchen, das Kopfhaar und die Kopfhaut,
den Genitalbereich sowie die Fingernägel keineswegs gegen die Schilderungen der
Privatklägerin. In Bezug auf den Genitalbereich wurde Entsprechendes bereits im
Gutachten festgehalten (vgl. E. 5.2.2 oben). Weder beim Beschrieb des ihr
aufgezwungenen Oralverkehrs, noch beim Packen der Haare warf die Privatklägerin
dem Berufungskläger sodann ausserordentliche Gewaltanwendung vor. So gab sie
hinsichtlich des Oralverkehrs vielmehr an, dass ihr Mund gerade nicht gewaltsam
geöffnet worden sei, sondern der Berufungskläger ihr sein Genital während ihrer
Abwehrversuche und ihrer Schreie kurzzeitig in den Mund führte (vgl. E. 5.5.1.4
oben). Auch schilderte die Privatklägerin nicht nur, dass der Berufungskläger sie
an den Haaren gehalten bzw. gerissen habe, sondern auch, dass er ihren Kopf
runter und gegen sein Glied gedrückt habe (vgl. u.a. Akten S. 649).
Es ist demnach nicht so, als ob der Berufungskläger – den Schilderungen der
Privatklägerin zufolge – lediglich an den Haaren der sich wehrenden
Privatklägerin gerissen hätte. Zudem soll der jugendliche Mitbeschuldigte sie gleichzeitig von hinten gehalten und
vaginal in sie eingedrungen sein, weshalb das Halten und das Herunterdrücken
weniger Kraftaufwand benötigt haben dürfte. Schliesslich kann auch aus den
intakten Fingernägeln der Privatklägerin nichts zu Gunsten des Berufungsklägers
abgeleitet werden. Bei den von der Privatklägerin beschriebenen Abwehrversuchen
(wegstossen, mit den Fäusten gegen die Tür schlagen, mit den Beinen treten) ist
nicht zwingend zu erwarten, dass diese abbrechen oder zu Schaden kommen.
7.1.3 In
Bezug auf die Widersprüche zwischen dem Überwachungsvideo des [...] und den
Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten was den Fussweg zur Wohnung der
Privatklägerin anbelangt, kann auf E. 6.3.2 vorverwiesen werden.
Auch was das
Entfernen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten von der
Liegenschaft anbelangt, werden die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten
durch die Videoaufnahme klar widerlegt. So gab der jugendliche Mitbeschuldigte zwar
an, vor dem Berufungskläger die Liegenschaft verlassen zu haben, er führte jedoch
ebenso aus, davor auf diesen gewartet zu haben, bis er fertig gewesen sei
(E. 5.5.3.1 ff. oben). Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020
ergänzte der jugendliche Mitbeschuldigte, dass der Berufungskläger und er
zunächst normalen Schrittes in Richtung Voltaplatz gegangen seien. Als sie
jedoch «dort» ihren Bus gesehen hätten, seien sie schneller gegangen, um ihn zu
erwischen. Abgesehen davon, dass der jugendliche Mitbeschuldigte kurz darauf
auf Nachfrage meinte, dass sie unterwegs nach «links» geblickt hätten, um zu
sehen, ob der Bus komme (vgl. E. 5.5.3.2 oben), stehen diese Schilderungen
klar im Widerspruch zu der Videoaufnahme, auf welcher der jugendliche
Mitbeschuldigte zunächst um 07.16:50 Uhr ins Bild tritt und er zu sehen ist,
wie er in Richtung [...] rennt. Der Berufungskläger folgt dem jugendlichen
Mitbeschuldigten um 07.17:07 Uhr, wobei er gehend am Quartierladen vorbeizieht
und um 07.17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld tritt (vgl. E. 5.2.5
oben). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, lässt sich die
Videoaufnahme nicht mit einem Rennen auf den Bus vereinbaren, sondern spricht
für ein fluchtartiges Entfernen von der Liegenschaft (vgl. angefochtenes Urteil
S. 15 unten).
7.1.4 Die
objektiven Beweismittel lassen sich nach dem Gesagten klar mit den Aussagen der
Privatklägerin in Einklang bringen, widerlegen hingegen wesentliche Angaben des
Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten eindeutig.
7.2 Glaubhaftigkeitsprüfung
der Aussagen der Privatklägerin
7.2.1
7.2.1.1 Bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich das
Kerngeschehen im Windfang ist zunächst aufgrund der Ausführungen zum Barbesuch
sowie zum Nachhauseweg auf die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin
einzugehen. Diese wird denn auch vom Berufungskläger in Frage gestellt. Er
moniert, die Privatklägerin sei am fraglichen Morgen stark alkoholisiert
gewesen. Sie habe gemäss dem toxikologischen Gutachten zum Zeitpunkt der
Blutentnahme eine BAK von rund 1.3 ‰ gehabt. Da im Gutachten von einem
Trinkschluss am Vorabend um 23.00 Uhr ausgegangen worden sei, sei die zum
Ereigniszeitpunkt errechnete BAK von 1.47 – 2.04 ‰ zu tief. Aufgrund
verschiedener Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin
noch bis in die frühen Morgenstunden Alkohol konsumiert habe. Die BAK müsse am
Morgen des 1. Februar 2020 daher mindestens im oberen Bereich des im
toxikologischen Gutachten festgestellten Vertrauensbereichs, also mindestens
bei 2 ‰ oder höher liegen. Aufgrund der Strafakten betreffend die
Vorstrafe des Opfers, als auch aufgrund der Aussagen von I____ werde
ersichtlich, dass der Privatklägerin Alkoholräusche nicht angemerkt würden. Sie
wirke auch stark alkoholisiert relativ nüchtern und trete selbstbestimmt auf. Die
Umstände, dass sich die Privatkläger an den Vorfall auf der Bartoilette,
welcher sich nur knapp zwei Stunden vor dem angeblichen Sexualdelikt abgespielt
habe, und an das Umsteigen bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke nicht
mehr erinnern könne, würden zeigen, dass sie keine Erinnerungen an die Abläufe
der besagten Nacht habe. Insbesondere der Vorfall in der Bar «Y___» zeige einerseits,
dass sie an besagtem Abend sexuelle Kontakte gesucht habe, und widerlege
andererseits die vorinstanzliche These, dass sie sich aufgrund von natürlichen
Reflexen oder Ausschütten von Adrenalin an die Vorkommnisse im Windfang habe
erinnern können, sei entsprechendes doch auch bei einem versuchten
Geschlechtsverkehr und einem damit verbundenen Rauswurf aus der Bar zu erwarten
gewesen (Plädoyer S. 5–7, Akten S. 1505–1507; Berufungsbegründung
Rz. 12, 23–25, Akten S. 1420 f.).
7.2.1.2 Die
Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person
adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern
sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten
Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der
Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person
erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt,
wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle
Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung
vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 54 f.).
7.2.1.3 Was
zunächst die BAK der Privatklägerin betrifft, so trifft es zu, dass die Rückrechnung
im forensisch-toxikologischen Gutachten unter der Annahme des Trinkschlusses am
31. Januar 2020 um 23.00 Uhr erfolgte (vgl. E. 5.2.2 oben), was aufgrund
der Darlegungen der Privatklägerin selbst nicht zutreffen kann. Das Trinkende
dürfte aufgrund der Angaben der Privatklägerin selbst am frühen Morgen des
1. Februar 2020 zu verorten sein. Allerdings zieht der Berufungskläger aus
diesem Umstand den falschen Schluss. Die Feststellung des Trinkendes ist für
die Rückrechnung der BAK deshalb von Bedeutung, weil der quasi-lineare Abfall
der Blutalkoholkurve, die sog. Eliminationsphase, erst nach der sog.
Resorptionszeit einsetzt. Die Resorptionszeit dauert zwischen zwanzig Minuten
und zwei Stunden über das Trinkende hinaus (vgl. hierzu Anhang 3 der Weisungen
des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend die Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016). Da die BAK während
der Resorptionszeit zunächst noch ansteigt, würde eine lineare Rückrechnung
einer in der Eliminationsphase abgenommenen BAK bei Ereignissen, welche sich
während der Resorptionszeit abgespielt haben, daher einen zu hohen Wert ergeben
(BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.5; vgl. ferner Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2018/138 vom 20. April
2020 E. 3.6.3). Vorliegend wurde der Privatklägerin das Blut zur
Feststellung der BAK um 09.30 Uhr und damit über zwei Stunden nach dem
fraglichen Vorfall entnommen (vgl. E. 5.2.2 oben). Unabhängig davon, wann
die Privatklägerin vor dem Vorfall zuletzt ein alkoholisches Getränk zu sich
genommen hat, war die Resorptionsphase in jenem Zeitpunkt deshalb zweifelsohne
bereits abgeschlossen. Selbst wenn die Privatklägerin demnach in der zuletzt
besuchten Bar noch alkoholische Getränke zu sich genommen hätte, wäre entgegen
der Auffassung des Berufungsklägers ausgeschlossen, dass die BAK der
Privatklägerin einen höheren Wert aufgewiesen hat, als im
forensisch-toxikologischen Gutachten festgestellt wurde.
7.2.1.4 Wie
bereits aus den Ausführungen betreffend den Barbesuch sowie den Nachhauseweg
ersichtlich wird, präsentieren sich bei der Privatklägerin Lücken in ihrem
Erinnerungsvermögen was die Vorkommnisse am frühen Morgen des 1. Februar
2020 betrifft. Insbesondere in Bezug auf die sexuellen Handlungen zwischen ihr
und I____ konnte sie keinerlei Angaben machen. Sie konnte sich gerade noch
erinnern, zusammen mit ihrer Kollegin und I____ in die Bar gegangen zu sein.
Ebenfalls wurde jedoch bereits festgestellt, dass sie vom Nachhauseweg bereits
deutlich mehr Details präsent hatte (vgl. E. 6.4 oben). Das
Strafgericht kam daher zu Recht zum Schluss, dass der Alkoholkonsum die
Wahrnehmung der Privatklägerin beeinträchtigt hatte. Entgegen der Darstellungen
des Berufungsklägers trifft es aufgrund des Vorgesagten jedoch nicht zu, dass
die Privatklägerin keinerlei Erinnerungen an den fraglichen Abend bzw. frühen
Morgen mehr hat. Sodann ist zu berücksichtigen, dass traumatische Erlebnisse
gemäss wissenschaftlicher Erkenntnisse anders verarbeitet werden als
alltägliche Vorkommnisse. So ist es sowohl möglich, dass
Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, aber auch, dass sich
ein Opfer an das traumatische Erlebnis praktisch vollständig erinnert (BGer
6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.2
mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang erscheint – entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers – klar, dass sexuelle Handlungen gegen den Willen einer
Person, welche wie vorliegend erst noch von zwei Personen gleichzeitig
vollzogen werden, weitaus einschneidender und damit einprägender sind, als
einvernehmliche sexuelle Handlungen, selbst wenn diese zur Aufforderung
führten, die Bar zu verlassen. Unabhängig davon, ob das Ausschütten von
Adrenalin oder andere medizinische Gründe dazu führten, ist für das
Appellationsgericht zweifelsohne erstellt, dass das Erinnerungsvermögen der
Privatklägerin im Windfang der Liegenschaft intakt gewesen war. Ausgangspunkt
dieser Überzeugung bildet dabei der von der Privatklägerin abgesetzte Notruf
vom 1. Februar 2020. Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte,
hat die Privatklägerin dabei keinen weggetretenen Eindruck hinterlassen.
Auffallend ist insbesondere, dass sie bereits – wenn auch nicht sehr
strukturiert – die gegen ihren Willen vollzogenen sexuellen Handlungen, welche
sie konstant über sämtliche Befragungen angab, in den Grundzügen erwähnte. So
gab sie an, vergewaltigt worden zu sein, dass die Männer versucht hätten, sie
ihm Treppenhaus zu vergewaltigen und insbesondere, dass einer der beiden ihr
«Sperma ins Gesicht gemacht» habe. Ausserdem konnte sie der
Polizeieinsatzzentrale angeben, dass die beiden Männer in Richtung französische
Grenze laufen würden, da sie wisse, dass einer in Frankreich wohne. Dieser
Umstand spricht klar für ihre Geistesgegenwärtigkeit, hat sie den Wohnort doch
wie dargelegt erst auf dem Nachhauseweg erfahren. Auch zeigt der Umstand, dass
die Privatklägerin aufnehmen konnte, dass die Polizei auf dem Weg sei, und wo
sie auf diese warten solle, dass sie absprachefähig war (vgl. E. 5.5.1.1
oben; sowie zur Absprachefähigkeit Akten S. 412). Sodann führte die
Privatklägerin gegenüber der requirierten Polizei aus, dass der jugendliche
Mitbeschuldigte ihr die Hosen und den Slip heruntergezogen, sie vaginal
vergewaltigt und ihr danach ins Gesicht ejakuliert habe (E. 5.5.1.2). An den
meisten von ihr genannten Stellen konnten in der Folge Spuren des jugendlichen
Mitbeschuldigten festgestellt werden. Auffallend ist weiter, dass die
Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme von gleichem Tag die sexuellen
Handlungen um den vom Berufungskläger im Grundsatz anerkannten Oralsex ergänzte
und präzisierte, dass der jugendliche Mitbeschuldigte sich unter ihrem Pullover
an ihrem BH zu schaffen gemacht habe (vgl. E. 5.5.1.3 oben), was ebenfalls
durch die vorgefundenen Spuren gestützt wird. Die Privatklägerin konnte
demgemäss bereits kurz nach dem Vorfall den gesamten Ablauf der sexuellen
Handlungen präzise wiedergeben. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass die
Privatklägerin keine Erinnerungen an die sexuellen Handlungen hat resp. dass
sie erst im Verlaufe der sexuellen Handlungen «zu sich» gekommen ist. Da auch
ansonsten keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive
Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich sind, durch welche die
Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die von ihr dargelegten
Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre, ist von
einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden
Sachverhalts auszugehen.
7.2.2 Was
die Aussagegenese der Privatklägerin betrifft, ist zunächst festzustellen, dass
die Privatklägerin offensichtlich nicht als neutral betrachtet werden kann. Allerdings
ist insbesondere für den von ihr abgesetzten Notruf am Morgen des
1. Februars 2020 keinerlei Motiv ersichtlich, den Berufungskläger und den jugendlichen
Mitbeschuldigten falsch zu beschuldigen. Die Privatklägerin kontaktierte die
Polizeieinsatzzentrale an jenem Morgen um 07.17:34 Uhr – und nicht, wie
fälschlicherweise in der Anklageschrift vermerkt um 07.21 Uhr (vgl. dazu die
Abschrift des Notrufs, Akten S. 410) – und damit lediglich rund 25
Sekunden, nachdem der Berufungskläger ins Kamerafeld des rund 50 Meter von
ihrer Liegenschaft entfernten Quartierladens tritt (vgl. hierzu die
Rekonstruktion am Tatort durch die Jugendanwaltschaft, JugA-Akten VJ.[...] S. 831,
Akten S. 1459). Die Privatklägerin requirierte die Polizei demnach nur kurz
nach den sexuellen Handlungen im Windfang und unmittelbar nachdem zunächst der jugendliche
Mitbeschuldigte und danach der Berufungskläger die Liegenschaft verlassen
hatten. Die Audioaufnahme zeigt eindrücklich, dass die Privatklägerin aufgewühlt
und aufgeregt ist. Zudem sind ihre Sätze sprunghaft und aufgrund ihres Weinens
und Schluchzens immer wieder unverständlich (vgl. E. 5.2.1 oben). Aufgrund
der Art und Weise dieses Notrufs aber auch aufgrund der zeitlichen Nähe zu den
sexuellen Handlungen kann ausgeschlossen werden, dass dieser Notruf gespielt oder
ihre Aussagemotivation auf eine allfällige Genugtuungsforderung gerichtet war. Da
sich die Parteien über zehn Jahre nicht mehr gesehen hatten und während dieser
Zeit keinen Kontakt hatten, ist auch kein Rachemotiv erkennbar. Die Vermutung
des Berufungsklägers, dass ein solches in der gescheiterten Beziehung zur
Kollegin der Privatklägerin gesehen werden könnte (Akten S. 1553), ist
geradezu abwegig. Wirklich überzeugt war der Berufungskläger denn auch selbst
nicht, sondern vermochte bezeichnenderweise auch kein wirkliches Motiv für eine
allfällige Falschbeschuldigung zu nennen (Akten S. 1553).
7.2.3 Auch
eine inhaltliche Analyse der Aussagen ergibt eine hohe Aussagequalität. Ihre
Darstellungen betreffend das Kerngeschehen sind anschaulich, nachvollziehbar
und schlüssig, ohne dabei stereotyp zu wirken. Ihre Darlegungen weisen auch
einen angemessenen Detailreichtum auf. Dementsprechend legte die Privatklägerin
in Bezug auf das Kerngeschehen ausführlich dar, dass sie im Windfang von den
Männern gepackt worden sei und der jugendliche Mitbeschuldigte ihre Hose und
ihr Slip runtergezogen habe. Danach sei der jugendliche Mitbeschuldigte zunächst
von hinten vaginal in sie eingedrungen, während der Berufungskläger ihren Kopf
zu seinem Geschlechtsteil hinuntergedrückt und ihr dieses in den Mund geführt
habe. Weiter legte sie dar, dass der jugendliche Mitbeschuldigte ihr von hinten
unter ihre Kleider gefasst und sich an ihrem BH zu schaffen gemacht habe. Nachdem
der jugendliche Mitbeschuldigte, ohne zum Samenerguss gekommen zu sein, von ihr
abgelassen habe, sei sie zu Boden gedrückt worden und der Berufungskläger habe
versucht, ebenfalls von hinten vaginal in sie einzudringen. Währenddessen habe
der jugendliche Mitbeschuldigte vor ihrem Gesicht an seinem Glied manipuliert
und ihr schliesslich ins Gesicht ejakuliert. Insbesondere bei letztgenanntem Handlungselement
handelt es sich um ein vergleichsweise ungewöhnliches Detail, welches aber keineswegs
unrealistisch ist, sondern vorliegend vielmehr seine Stütze in den ausgewerteten
DNA-Spuren findet. Die logische Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin zum
Kerngeschehen überzeugt insbesondere auch deshalb, weil sie nicht nur die
Handlungen einer Person beschreibt, sondern von zweien, wobei nicht etwa jene
Person ihr ins Gesicht ejakulierte, welche sie zum Oralsex gezwungen haben soll,
sondern jene, welche zunächst vaginal von hinten in sie eingedrungen ist. Trotz
dieser wechselnden Stellungen der beiden Männer bleiben ihre Aussagen in sich
widerspruchsfrei. Es wird aus den vorgehenden Darlegungen zudem ersichtlich,
dass die Privatklägerin Handlungen zu beschreiben vermochte, die sich
gegenseitig bedingen bzw. sich aufeinander beziehen, ohne dabei gegen die
logische Konsistenz zu verstossen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang
exemplarisch ihre Darlegung, dass sie aufgrund des zu Boden Drückens durch den
Berufungskläger ihren Kopf zur rechten Seite habe drehen müssen, um Luft zu
erhalten (vgl. E. 5.5.1.3 oben). Auffallend ist, dass denn auch auf der rechten
Gesichtshälfte Spermaspuren des jugendlichen Mitbeschuldigten vorgefunden
worden sind (vgl. E. 5.2.3 oben). Ebenso erwähnenswert ist in dieser
Hinsicht ihre Antwort anlässlich der indirekten Konfrontationseinvernahme, auf
die Frage, wie der Berufungskläger sie habe von hinten packen können, wenn sie
ihn zuvor noch habe oral befriedigen müssen. Sie gab hierzu an, weil sie sich
in Richtung der inneren Tür habe bewegen können, nachdem der jugendliche
Mitbeschuldigte von ihr abgelassen habe (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Nicht nur
ist dies eine plausible Erklärung, wie es zu dem nachfolgenden Halten durch den
Berufungskläger gekommen sein könnte, sondern erscheint auch mit Blick auf die
anlässlich der tatnächsten Einvernahme geäusserte Schilderung folgerichtig,
dass sie während dem Versuch des Berufungsklägers, von hinten vaginal in sie
einzudringen, mit den Fäusten gegen die (zum Treppenhaus führende) Holztür des
Windfangs geschlagen habe (vgl. E. 5.5.1.3 oben), und stimmt auch mit
ihrer Angabe überein, wonach sie sich bei seinem Versuch bei den Briefkästen bzw.
unterhalb dieser befunden habe (vgl. E. 5.5.1.4 und 5.5.1.6 oben; vgl. zur
Situation im Windfang E. 5.2.4). Daraus wird zudem ersichtlich, dass die Privatklägerin
mit ihren Aussagen zum Kerngeschehen eine räumliche Verknüpfung macht. So verortet
sie den ersten Teil mit dem vaginalen Eindringen des jugendlichen
Mitbeschuldigten und der Nötigung zum Oralsex durch den Berufungskläger näher
bei der Liegenschaftstür zur Strasse hin, den Versuch des vaginalen Eindringens
durch den Berufungskläger und das ins Gesicht ejakulieren durch den jugendlichen
Mitbeschuldigten dagegen näher bei der inneren Tür auf der Seite der Briefkästen.
Im Zusammenhang mit ihren Abwehrversuchen gegen das versuchte vaginale
Eindringen des Berufungsklägers beschreibt die Privatklägerin sodann auch psychische
Vorgänge des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, indem sie
ausführt, dass sie glaube, dass die beiden Männer Angst bekommen hätten, dass
jemand ihr Geschrei hören könne, weil sie die Liegenschaft dann fluchtartig
verlassen hätten (vgl. E. 5.5.1.3 oben). Diese Erklärung passt denn auch
zur Videosequenz des [...], auf welcher der jugendliche Mitbeschuldigte von der
Liegenschaft der Privatklägerin wegrennend zu sehen ist.
Die Aussagen der
Privatklägerin zum Kerngeschehen wirken angesichts der Schwere der Vorwürfe
sodann keineswegs dramatisierend und sie belastet weder den Berufungskläger noch
den jugendlichen Mitbeschuldigten übermässig. Wie bereits das Strafgericht in
dieser Hinsicht zu Recht erwähnte, warf sie dem Berufungskläger zunächst keine
vollendete Vergewaltigung vor, sondern «nur» einen Versuch hierzu. Auch in
Bezug auf die vollendeten sexuellen Handlungen ist bei ihren Angaben keine
Mehrbelastung erkennbar, obschon eine solche nur schwer überprüfbar gewesen
wäre und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend erscheint. So
könne sie zwar nicht sagen, wie oft der jugendliche Mitbeschuldigte vaginal in
sie eingedrungen sei, es seien allerdings nur wenige Male gewesen. Auch der
Berufungskläger habe seinen Penis nur kurz in ihrem Mund gehabt, wobei er dabei
nicht zum Samenerguss gekommen sei (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Ebenfalls keinesfalls
belastend, sondern äusserst differenziert fallen ihre Angaben zu der von den
beiden Männern angewandten Gewalt aus. Sie sei gepackt, gehalten, auf den Boden
gedrückt und an den Haaren nach unten gerissen worden, jedoch werden weder
Schläge, Tritte, Würgegriffe oder dergleichen angeführt. Während die von der
Privatklägerin geschilderten Handlungen des Berufungsklägers auf eine gewisse Intensität
schliessen lassen (vgl. insbesondere E. 5.5.1.3 und 5.5.1.4 oben), sei es
beim jugendlichen Mitbeschuldigten ein «nicht voll» gewaltsames Zupacken
gewesen (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Diese nuancierte Schilderung ist besonders
bemerkenswert, wirft die Privatklägerin doch dem jugendlichen Mitbeschuldigten
mit der vaginalen Penetration und dem Ejakulieren in ihr Gesicht die viel
weitergehenden sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vor und machte sie auch
anlässlich des von ihr abgesetzten Notrufs hörbar den Anschein, namentlich von
letzterem mitgenommen zu sein, da sie gegenüber der Polizeieinsatzzentrale das
Sperma in ihrem Gesicht mehrfach erwähnte (vgl. E. 5.5.1.1 oben). Trotzdem
beschreibt sie die vom Berufungskläger gewaltsamen Griffe intensiver als jene
des jugendlichen Mitbeschuldigten. Entsprechend ihrem Aussageverhalten in Bezug
auf die ihr gegenüber angewandte Gewalt, gab sie hinsichtlich allfälliger
Verletzungen schliesslich zu Protokoll, dass sie lediglich eine Art Muskelkater
vom Vorfall davongetragen, ansonsten jedoch keine grossen körperlichen Verletzungen
erlitten habe (E. 5.5.1.4 oben).
Die
Privatklägerin gibt sodann Erinnerungslücken und eigene Unsicherheiten in ihren
Angaben offen zu. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Geschehnisse in der
Bar «Y___» sowie den Nachhauseweg verwiesen werden (vgl. E. 6 oben). Die
Privatklägerin machte zu keinem Zeitpunkt einen Hehl daraus, dass sie sich an
die Vorkommnisse auf der Bartoilette nicht mehr und an den Nachhauseweg,
insbesondere was das Umsteigen bei der Dreirosenbrücke anbelangt, teilweise
nicht mehr erinnern konnte. Ebenso mied sie in diesem Zusammenhang nicht, sich
betreffend ihren Alkoholkonsum in einem unvorteilhaften Licht zu präsentieren,
sondern gab offen zu, dass die Erinnerungslücken auf den übermässigen Konsum
von Alkohol zurückzuführen sein dürften – so wie es manchmal vorkomme, wenn sie
zu viel trinke (vgl. u.a. Akten S. 667, 1581). Auch ist augenfällig, dass sie
es offenlegte, wenn es sich bei einer Angabe lediglich um eine Vermutung
handelte. Hierzu kann einerseits darauf verwiesen werden, dass ihre Aussage
betreffend die Verwendung eines Kondoms durch den jugendlichen Mitbeschuldigten
darin gründete, dass alles so schnell gegangen sei, weshalb sie sich nicht
vorstellen könne, dass er eines benutzt habe (E. 5.5.1.4 oben). Auch auf
die Frage, wie die Position der Hose des Berufungsklägers gewesen sei, als er
ihren Kopf zu sich runtergedrückt habe, räumte sie ein, sich nicht daran
erinnern zu können. Da sie sich jedoch nicht an nackte Beine besinnen könne,
vermute sie, dass die Hose nur ein wenig nach unten gerückt gewesen sei
(E. 5.5.1.4 oben). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen,
dass sie auch ihr eigenes Verhalten hinterfragte, was ihre Reaktion auf den ihr
aufgezwungenen Oralsex anbelangt, indem sie einräumte, sich im Nachhinein selbst
gefragt zu haben, weshalb sie nicht zugebissen habe. Zu Recht für die
Glaubwürdigkeit der Privatklägerin berücksichtigte das Strafgericht
schliesslich, dass sie nicht nur von sich aus mit der Information betreffend
den Vorfall auf der Bartoilette an die Staatsanwaltschaft gelangt ist, sondern
vielmehr auch ihre Vorstrafe wegen falscher Anschuldigung transparent
offenbarte (dazu angefochtenes Urteil S. 16 f.). Von einer absichtlich
falschaussagenden Person, welche sich in einem Strafverfahren als glaubhaft
präsentieren möchte, sind entsprechende Offenlegungen nicht zu erwarten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,
52 f.).
7.2.4 Auch
einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die
Aussagen der Privatklägerin stand. Die Konstanzanalyse stellt einen weiteren wichtigen
Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei
Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können
diese Aussagen mittels einer solchen unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten
überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht
sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und
Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung
gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen
Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den
Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge
oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle
keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls
eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird
sodann im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen
zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht
tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird
erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion
der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere
Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,
fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,
66).
Was zunächst den
Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, zeigen sich keine Auffälligkeiten im
Aussageverhalten der Privatklägerin, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen
in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen
Inhalten, wie vorliegend insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem
fraglichen Vorfall bis zum Clubbesuch, keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen
im Windfang. Sodann hat die Privatklägerin zum Kerngeschehen, insbesondere zur
Abfolge der sexuellen Handlungen, wiederholt gleichbleibende und damit
konstante Aussagen gemacht. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von ihr
nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen
erkennbar. Vielmehr hat sie die sexuellen Handlungen in Bezug auf deren
Intensität anlässlich der zweiten Einvernahme präzisiert und dabei deutlich
relativiert (vgl. E. 5.5.1.3 f.). Auf die vom Berufungskläger geltend
gemachten Widersprüche ist nachfolgend einzugehen.
7.3 Einwände
des Berufungsklägers gegen die Glaubhaftigkeit
7.3.1 Was
zunächst die Kritik des Berufungsklägers betreffend die logische Konsistenz,
den quantitativen Detailreichtum und die Aussagekonstanz anbelangt, erweisen
sich diese allesamt als unbegründet.
Die
Privatklägerin ist – ihrer Version folgend – beim fraglichen Vorfall kurz nach
dem Betreten des Windfangs unvermittelt gepackt worden. Zudem schilderte sie
einen überaus dynamischen Vorgang, bei welchem sie von zwei Männern in
verschiedenen Positionen sexuell angegangen worden sein soll. Es ist bei dieser
Ausgangslage ohne Weiteres verständlich, dass sich eine Person, welche derart
überrascht wird und sich zwei Männern ausgesetzt sieht, welche gegen ihren
Willen sexuelle Akte an ihr vollziehen möchten, nicht an jedes Detail zu
erinnern vermag bzw. sich nicht auf jedes Detail achtete, zumal das Geschehen
im Windfang auch relativ kurz andauerte. Dementsprechend erleidet die
Glaubwürdigkeit der Privatklägerin keinen Abbruch durch den Umstand, dass sie
nicht bestimmen konnte, wie die Position der Hose des Berufungsklägers war, als
er ihren Kopf zu sich runtergedrückt habe, ob die beiden Männer direkten Kontakt
mit ihren Brüsten hatten oder ob das Licht im Windfang an oder aus gewesen war
(Berufungsbegründung Rz. 20, Akten S. 1420), zumal es im Windfang
aufgrund der Glasscheibe in der Liegenschaftstür und der Strassenbeleuchtung
ohnehin nicht völlig dunkel gewesen sein konnte (vgl. E. 5.2.4 oben). Im
Gegenteil sprechen ihre Angaben betreffend Hosen des Berufungsklägers – wie
dargelegt – vielmehr für ihre Glaubwürdigkeit. Ebenso erscheint es angesichts
des für sie unvermittelten Beginns der Geschehnisse im Windfang unbeachtlich,
dass die Privatklägerin nicht durchwegs konstant anzugeben vermochte, wer von
den beiden Männern sie zuerst gehalten habe. Jedenfalls gab die Privatklägerin
stets an, vom jugendlichen Mitbeschuldigten von hinten gepackt und entkleidet
und vom Berufungskläger von vorne runtergedrückt worden zu sein.
Aus den gleichen
Gründen ist sodann wenig verwunderlich, dass sich die Privatklägerin nicht an
die genaue Abfolge jeder einzelnen Handlung zu erinnern vermag. Die vom
Berufungskläger monierten Angaben der Privatklägerin betreffend das zu Boden
Drücken durch den Berufungskläger (Berufungsbegründung Rz. 16 f., Akten S. 1419),
deuten denn auch auf ein Gerangel zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger
hin, bei welchem es durchaus möglich ist, dass die Privatklägerin
zwischenzeitlich auch auf dem Rücken und/oder der Seite zu liegen kam (vgl.
hierzu u.a. auch ihre Ausführungen in E. 5.5.1.4). Zudem erscheint auch
klar, dass sie sich zu jenem Zeitpunkt insbesondere auf die Handlungen des
Berufungsklägers konzentrierte, welcher versuchte, vaginal in sie einzudringen.
Ihre Angabe der ersten Einvernahme, wonach sie zunächst von beiden auf den
Boden gedrückt worden sei, lässt sich ohne weiteres mit dem Umstand
vereinbaren, dass – nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte von ihr abgelassen
hatte und sich das Geschehen in Richtung der Briefkästen bewegt hat – beide
Männer hinter der Privatklägerin gestanden sind und sie nicht genau wusste, wer
sie festhielt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass sie bereits anlässlich
der erwähnten Einvernahme zu Protokoll gab, dass es in der Folge der
Berufungskläger gewesen sei, der versucht habe, sich auf ihren Rücken zu legen
und vaginal in sie einzudringen (vgl. E. 5.5.1.3 oben). Bereits anlässlich
der ersten Einvernahme identifizierte die Privatklägerin demnach den
Berufungskläger als denjenigen, welcher die entscheidende Rolle beim zu Boden
drücken innehatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung
Rz. 15, Akten S. 1418) spricht auch ihre Erklärung, wie das
Geschlechtsteil des Berufungsklägers in ihren Mund eingeführt wurde, nicht für
die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen. Es ist vielmehr
nachvollziehbar, dass die Privatklägerin das Geschlechtsteil des
Berufungsklägers zwischenzeitlich im Mund hatte, während er ihr dieses
davorhielt bzw. ihren Kopf zu diesem hindrückte und sie gleichzeitig um Hilfe
schrie und versuchte, sich von den Griffen der beiden Männer zu lösen (vgl.
bspw. auch BGer 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 1.5). Wie
dargelegt gab sie denn auch an, das Geschlechtsteil nur kurze Zeit im Mund
gehabt zu haben.
Schliesslich erweist
sich auch die vom Berufungskläger vorgebrachte Abweichung in den Aussagen der
Privatklägerin betreffend ihren BH (vgl. Berufungsbegründung Rz. 14, Akten
S. 1417 f.) nicht als eigentliche Unvereinbarkeit. Zunächst ist aufgrund
der Spurenauswertungen erstellt, dass sich der jugendliche Mitbeschuldigte am
BH der Privatklägerin zu schaffen machte. Es mag zwar zutreffen, dass die
Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2020 zu Protokoll
gab, dass der jugendliche Mitbeschuldigte lediglich versucht habe, ihren BH zu
öffnen. Der Berufungskläger lässt aber unerwähnt, dass sie anlässlich der
gleichen Einvernahme ausführte, dass der BH nach dem Vorfall «total verdreht»
gewesen sei (E. 5.5.1.4). Dies spricht entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers sehr wohl für einen gewaltsamen Versuch, den BH zu öffnen,
womit sich auch die Aussage der Privatklägerin anlässlich der ersten
Einvernahme, wonach ihr der BH «aufgerissen» worden sei, in Einklang bringen
lässt.
7.3.2
7.3.2.1 Der
Berufungskläger bringt gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ferner vor,
die Angaben der beiden Nachbarn der Privatklägerin würden widerlegen, dass die
sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt seien. So habe die Zeugin C____
angegeben, dass sie und ihr Partner am fraglichen Morgen um 06.30 Uhr zusammen
aufgestanden seien und gefrühstückt hätten. Zwar sei das Radio gelaufen, aber
nicht bei lauter Lautstärke. Ihr Partner sei kurz nach 07.00 Uhr vor die
Eingangstür ihrer Wohnung gegangen um seine Schuhe anzuziehen. Bis zu diesem
Zeitpunkt sei kein Geschrei zu hören gewesen. Als sie noch an der Tür gestanden
sei, sei ein Geschrei losgegangen. Ihr Partner habe ihr im Nachhinein erzählt,
dass die Privatklägerin in ihr Telefon geschrien habe, als er an ihr
vorbeigegangen sei. Diese Darstellungen – so der Berufungskläger – würden
erstaunen, da die Nachbarin weiter angegeben habe, dass das Haus ringhörig sei;
nur eine Woche vor ihrer Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft habe sie nachts
einen Streit zwischen der Privatklägerin und deren Tochter von ihrer Wohnung
aus gehört. Auch der Partner, D____, habe bestätigt, dass er Lärm im
Eingangsbereich von der Wohnung aus hören würde, an jenem Morgen jedoch nichts
gehört habe. Aber nicht nur die beiden Nachbarn, sondern auch der Sohn der
Privatklägerin habe angegeben nichts gehört zu haben, obschon er direkt hinter
der Tür am Türspion gestanden sei und zudem ausgesagt habe, dass er versucht
habe, etwas zu hören. Dies widerlege, dass die Privatklägerin sich mit Händen
und Füssen gewehrt und so laut sie konnte geschrien habe. Zudem sei die
Privatklägerin gemäss den Angaben des Nachbarn im Treppenhaus gestanden und
habe telefoniert als er die Liegenschaft kurz nach 07.00 Uhr verlassen habe.
Sie habe ihn weder gegrüsst noch habe sie ihn angesprochen. Sie sei nur etwas
aufgeregt gewesen. Dies erstaune, sei doch zu erwarten gewesen, dass sie sich
an den Nachbarn gewendet hätte, wenn sie soeben vergewaltigt worden wäre (Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 8–11, Akten S. 1508–1511).
7.3.2.2 Vorweg
ist in Bezug auf die Aussagegenese der Nachbarin zu erwähnen, dass diese nicht
als neutral erachtet werden kann. So gab sie selbst zu Protokoll, dass das
Verhältnis zwischen ihr und der Privatklägerin, nachdem es anfänglich noch gut
gewesen sei, immer schlimmer geworden sei (JugA-Akten VJ.[...] S. 1084 f.,
Akten S. 1459; Akten S. 1562 f.). Der nachbarschaftliche Streit
zwischen der Nachbarin und der Privatklägerin ging so weit, dass sowohl der
Privatklägerin als auch der Nachbarin das Mietverhältnis von der
Liegenschaftsverwaltung gekündigt worden ist (vgl. Akten S. 1456) – auch
wenn die Nachbarin dies anders sieht (vgl. hierzu allerdings die Ausführungen
anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 1562 f. sowie 1564). Entgegen
der Auffassung des Berufungsklägers spielt es dabei keine Rolle, dass die
Kündigung erst nach dem in Frage stehenden Vorfall erfolgte, wird doch aus der
Kündigung ersichtlich, dass diese lediglich den Höhepunkt ihres Streits darstellte.
Gemäss Aktennotiz der Verteidigerin des Telefongesprächs mit der Nachbarin vom
28. August 2020 ist die Nachbarin darüber hinaus auch überzeugt, dass die
Privatklägerin nicht die Wahrheit sage. Vielmehr lüge sie, wenn sie den Mund
aufmache (Akten S. 1381). Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass sie die
Privatklägerin als Lügnerin bezeichnet habe, nahm die Nachbarin keineswegs
Abstand von dieser Aussage, sondern gab vielmehr an, dass einige Dinge
vorgefallen seien, bei denen sie wisse, dass sie von ihr angelogen werde
(JugA-Akten VJ.[...] S. 1084 f., Akten S. 1459). Es ist somit klar,
dass bei der Würdigung ihrer Aussagen grösste Zurückhaltung geboten ist. Das
gleiche muss offensichtlich auch für ihren Lebenspartner gelten, unabhängig davon,
ob sein Verhältnis zur Privatklägerin thematisiert wurde.
7.3.2.3 Sodann
erweisen sich die Angaben der beiden Nachbarn in Bezug auf die Einwände des
Berufungsklägers zudem auch wenig glaubhaft. Dies wird insbesondere daraus
ersichtlich, dass ihre zeitliche Einordnung der Geschehnisse nicht mit den
objektiven Beweisen übereinstimmen. So gaben beide (und in Bezug auf die
Nachbarin über mehrere Befragungen) an, dass D____ die Wohnung an jenem Morgen
kurz nach 07.00 Uhr verlassen und um 07.13 Uhr das Tram genommen habe (vgl.
Akten S. 1380, 1557 f., 1563; JugA-Akten VJ.[...] S. 1076, Akten
S. 1459). Aufgrund des Zeitstempels der Videoaufnahme vom [...] ist jedoch
erstellt, dass sich der Vorfall im Windfang nach 07.10:03 Uhr und vor 07.17:07
Uhr zugetragen haben muss (vgl. E. 5.2.5 oben). Wenn demnach D____ um etwa
07.10 Uhr die Wohnung verlassen und das Tram um 07.13 Uhr auf der
gegenüberliegenden Strassenseite genommen hat, wie von diesem anlässlich der
Berufungsverhandlung ausgeführt (Akten S. 1557), dann traf er entweder
niemanden im Windfang an, oder aber er hätte alle drei Personen vorfinden
müssen. Ausgeschlossen ist bei ihrer Version jedoch, dass D____ die Privatklägerin
beim Absetzen ihres Notrufs um 07.17 Uhr alleine angetroffen hat. Daran ändern
auch die Erklärungsversuche mit Verweis auf die eingereichten Fahrpläne der
Verteidigerin nichts, wonach er allenfalls das spätere Tram um 07.28 Uhr
genommen haben könnte (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 1508).
Einerseits lässt sich dies nur schwer mit den Angaben von C____ vereinbaren,
wonach sie, kurz nachdem ihr Partner die Treppe runtergestiegen und bevor sie
zurück in ihre Wohnung gegangen sei, das Geschrei gehört habe, zum Windfang
hinuntergegangen sei und die Polizei sogleich eingetroffen sei (Akten
S. 1563–1565). Da der Notruf rund vier Minuten dauerte (E. 5.2.1 oben),
hätte D____ bei dieser Version mindestens 7 Minuten auf der gegenüberliegenden
Seite auf das Tram warten müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass er die
eintreffende Polizei wahrgenommen hätte. Insbesondere ist aber zu
berücksichtigen, dass D____ nicht nur zum Tram, sondern zum gesamten Ablauf am
Morgen relativ genaue zeitliche Angaben gemacht hat (vgl. etwa Akten S. 1559). Zudem
bestätigten sowohl C____ als auch D____ die konkreten Nachfragen anlässlich der
Berufungsverhandlung, ob er das Tram um 07.13 Uhr genommen habe, ausdrücklich
(Akten S. 1557 und 1563). Und selbst auf den unauflöslichen Widerspruch angesprochen,
nahm D____ nicht Abstand davon, das Tram um 07.13 Uhr genommen zu haben,
sondern meinte nur, er könne es sich nicht anders erklären (Akten S. 1558
f.). Es erscheint aus diesen Gründen mehr als fraglich, ob D____ die
Privatklägerin an jenem Morgen tatsächlich angetroffen hatte. Und selbst wenn D____
die Privatklägerin tatsächlich im Windfang – im Übrigen auch seinen Angaben
zufolge weinend – gesehen hätte, wendet die Vertretung der Privatklägerin zu
Recht ein (vgl. Akten S. 1585), dass nicht im Geringsten ersichtlich ist,
weshalb sich die Privatklägerin in dieser Situation an den Nachbarn hätte
wenden sollen, wenn sie bereits mit der Polizeinotrufzentrale am Sprechen
gewesen ist.
Auch in Bezug auf
die Ausführungen betreffend Ringhörigkeit der Liegenschaft sind die Aussagen
der beiden Nachbarn nicht überzeugend und teilweise widersprüchlich. C____ gab
zwar anlässlich ihrer Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft vom 2. Juni
2021 an, man höre es schon, wenn jemand «so» rumschreie, da sie noch eine alte
Wohnungstür habe (JugA-Akten VJ.[...] S. 1080, Akten S. 1459; Akten
S. 1563). Auf die konkrete Frage, wie gut Lärm vom Windfang bei
geschlossener Tür zum Treppenhaus zu hören sei, relativierte sie jedoch, dass
sie bei geschlossener Wohnungstür Personen im Windfang nicht höre; vielleicht,
wenn sie sich darauf konzentriere (JugA-Akten VJ.[...] S. 1083, Akten
S. 1459). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie demgegenüber zunächst
wieder an, dass das Haus ringhörig sei, nur um auf den Vorhalt ihrer Aussage
bei der Jugendanwaltschaft jedoch sogleich wieder zu relativieren, dass sie
nicht glaube, bei geschlossener Tür zum Windfang in ihrer Wohnung etwas zu
hören. Zu diesem unbeständigen Aussageverhalten passt, dass sie in der Folge auf
die Frage der Verteidigung, ob sie die Privatklägerin bei geschlossener
Wohnungstür hören könne, wenn sie im Windfang schreien würde, wieder angab,
dass es darauf ankomme, wie laut sie schreie; die Privatklägerin schreie aber
sehr laut, wenn sie loslege (Akten S. 1564 f.). Bezeichnenderweise folgte
diese Aussage nachdem sie mit ihrer früheren Angabe konfrontiert worden war,
wonach sie die Privatklägerin zwei Tage vor der Einvernahme bei der
Jugendanwaltschaft von ihrer Wohnung aus gehört habe, wie diese in ihrer
Wohnung geschrien habe, C____ jedoch betonte, dass sie das Geschrei lediglich
deshalb gut habe hören können, weil es Sommer sei und die Fenster geöffnet
gewesen seien (Akten S. 1564 f.; vgl. auch ihre diesbezügliche Aussage
anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2020, JugA-Akten VJ.[...]
S. 1080, Akten S. 1459). Die Angaben von C____ sind demnach wenig
stringent. Vielmehr ist ihre Antipathie gegenüber der Privatklägerin deutlich
spürbar. Dasselbe gilt in Bezug auf D____. Auch dieser gab zunächst an, dass
sie in ihrer Wohnung etwas hätten hören müssen, wenn im Windfang Lärm gemacht
worden wäre. Sie hätten alte Türen und ein altes Treppenhaus. Sie würden auch
hören, wenn jemand das Haus verlasse und die Tür laut ins Schloss fallen lasse
(Akten. S. 1559). Die Folgefrage, ob er denn die Privatklägerin bereits im
Treppenhaus beim Hinuntersteigen am Telefon sprechen gehört habe, verneinte er
indessen, da er sich nicht darauf geachtet habe, obschon er nur kurz zuvor
angab, dass die Privatklägerin «in lauter Form» telefoniert habe. Auf den
Widerspruch angesprochen, relativierte er, dass sie nicht schreiend telefoniert
habe, sondern lediglich «nicht in aller Ruhe» (Akten S. 1560). Nicht nur
sind seine Angaben unbeständig, vielmehr lassen sie sich auch nur schwer mit
der Version von C____ in Einklang bringen, wonach sie das Geschrei gehört habe,
kurz nachdem ihr Partner die Treppe nach unten gestiegen und noch während ihre
Wohnungstür oben offen gestanden sei (Akten S. 1563, 1564 f.).
Zusammenfassend sind
die Angaben der Nachbarn nach dem Gesagten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Privatklägerin in Frage zu stellen. Insbesondere vermag der
Umstand, dass sie in ihrer Wohnung keine Schreie der Privatklägerin vernommen
haben, nicht zu widerlegen, dass sich die Privatklägerin im Windfang mit den Händen
und Füssen gegen den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten
gewehrt und laut geschrien hat. Daran ändern auch die Angaben des Sohns der Privatklägerin
nichts, wonach dieser auch nichts vernommen habe, obwohl er versucht habe etwas
zu hören, befindet sich dessen Wohnung doch ein Stockwerk oberhalb der beiden
Nachbarn und verfügt diese über eine sanierte Wohnungstür (Akten S. 1570;
JugA-Akten VJ.[...] S. 1080, Akten S. 1459; vgl. zum Stockwerk
u.a. Akten S. 1559).
7.3.3 Schliesslich
moniert der Berufungskläger, dass die Aussagen des Sohnes der Privatklägerin bzw.
insbesondere der Umstand, dass sowohl sie als auch ihr Sohn sämtliche
gegenseitigen Whatsapp-Verläufe gelöscht hätten, gegen die Glaubwürdigkeit der
Privatklägerin spreche. Der Sohn habe mehrfach ausgesagt, dass er an jenem
Morgen WhatsApp-Kontakt mit seiner Mutter gehabt und namentlich kurz nach dem
fraglichen Vorfall eine Sprachnachricht von ihr erhalten habe. Dass bei einem
solchen Vorwurf die Chats, welche unmittelbar nach dem Ereignis ausgetauscht
worden seien, gelöscht würden, sei sonderbar. Dies umso mehr, als die Zeugin C____
angegeben habe, dass ihr der Sohn der Privatklägerin an jenem Morgen berichtet
habe, dass seine Mutter ihm geschrieben habe, dass sie noch Besuch nach Hause
bringe. Eine solche Nachricht würde auch erklären, weshalb der Sohn seinen
Angaben zufolge alle fünf oder zehn Minuten aus dem Fenster geschaut habe, ob
seine Mutter nach Hause komme (Berufungsbegründung Rz. 26 f., Akten S 1421;
Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10 f., Akten S. 1510 f.).
Der Sohn der
Privatklägerin gab sowohl gegenüber der Polizei (vgl. Akten S. 184) als
auch anlässlich der förmlichen Befragungen (vgl. Akten S. 460, 467 f.,
1567 ff.) an, dass er an jenem Abend bzw. frühen Morgen mit der Privatklägerin
per WhatsApp in Kontakt gestanden sei. Auch die Privatklägerin bestätigte, dass
sie sich an jenem frühen Morgen gegenseitig geschrieben hätten (Akten S. 639,
669, 1205, 1575, 1578). Angesichts der Tatsache, dass der Sohn der
Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat, er habe kurz bevor er in den Windfang
runtergegangen sei der Privatklägerin noch eine Nachricht gesendet (Akten
S. 184) bzw. eine Sprachnachricht von ihr erhalten, auf welcher sie am
Weinen gewesen sei (Akten 467 f., 1567 ff.), erstaunt es tatsächlich, dass
sowohl der Sohn als auch die Privatklägerin den gegenseitigen Chatverlauf
gelöscht haben. Dies umso mehr, als beim Mobiltelefon des Sohnes von rund 30
laufenden Chatverläufen nur jener mit der Privatklägerin und derjenige mit
einem weiteren Kollegen geleert waren (Akten S. 461, 471 und 482). Die
Erklärung des Sohnes, dass er mit diesen beiden Kontakten am meisten schreibe
und die entsprechenden Verläufe regelmässig lösche, um Speicherplatz zu
schaffen (Akten S. 1568, 1571), bzw. jene der Privatklägerin, dass sich ihr
Sohn vielleicht für ihre Nachrichten schäme (Akten S. 1210, 1575, 1578), mögen
zwar grundsätzlich plausibel erscheinen. Allerdings ist es dennoch auffällig,
dass die Verläufe offensichtlich just am Tag seiner Einvernahme geleert wurden
(Akten S. 461 und 471) und auch die Privatklägerin die Löschung ihrer
Daten mit benötigtem Speicherplatz begründete (vgl. Akten S. 667, 1205, 1575,
1578). Auch wenn die Umstände um die gelöschten Chatverläufe daher zweifelhaft
erscheinen, vermögen sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in
Bezug auf das Kerngeschehen im Windfang dennoch nicht in Frage zu stellen.
C____ gab zu
Protokoll, der Sohn der Privatklägerin habe ihr berichtet, dass die
Privatklägerin ihm geschrieben habe, dass sie noch jemanden nach Hause bringe.
Zudem soll der Sohn der Nachbarin an jenem frühen Morgen mitgeteilt haben, dass
sie bereits einmal vergewaltigt worden sei (Akten S. 1561; JugA-Akten VJ.[...]
S. 1079, 1086, Akten S. 1459). Abgesehen davon, dass, wie dargelegt, nicht
ohne Weiteres auf die Aussagen der Nachbarin abgestellt werden kann, bestünden
hinsichtlich der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen im Windfang selbst
bei Vorhandensein einer entsprechenden Nachricht keine Zweifel. Zu berücksichtigen
ist zunächst, dass I____ anlässlich seiner Einvernahme angegeben hat, dass die
Privatklägerin ihn zweimal – vor dem «X___» und im «Y___» – zu sich nach Hause
eingeladen habe. Der Vorschlag, zusammen auf die Bartoilette zu gehen, sei
daraufhin von ihm gekommen (vgl. E. 5.3.5 oben). Es erscheint aus diesem Grund
nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin tatsächlich eine entsprechende
Nachricht an ihren Sohn abgesetzt hat und liesse sich – da die Privatklägerin
wie dargestellt an die Geschehnisse mit I____ beinahe keine Erinnerung mehr hat
– auch die Löschung dieser Nachricht erklären. Letztlich kann diese Frage
jedoch offengelassen werden. Denn die Einladung(en) an den ihr völlig fremden I____
zeigt nämlich deutlich, dass die Privatklägerin, wie von ihr anlässlich der
indirekten Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2020 ausgeführt (Akten
S. 647 und 656), den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten
auch mit ihren Kindern anwesend ohne weiteres in ihre Wohnung hätte nehmen
können, wenn sie dies gewollt hätte. Eine entsprechende Nachricht an den Sohn
der Privatklägerin würde im Gegenteil vielmehr zusätzlich die Angaben des
Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten entkräften, wonach die
sexuellen Handlungen im Windfang stattgefunden hätten, weil sie die beiden
Männer wegen ihrer Kinder nicht in die Wohnung habe nehmen wollen. Es ist nicht
im Geringsten ersichtlich, weshalb die Privatklägerin bei dieser Ausgangslage
die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen
Mitbeschuldigten (am für die Vornahme sexueller Handlungen sonderbaren Ort) im
Windfang der Liegenschaft ihrer Wohnung hätte vornehmen sollen und Gefahr zu
laufen, dass sie von einer Nachbarin oder einem Nachbarn dabei gesehen wird.
7.3.4 Die
Einwände des Berufungsklägers erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als
unbegründet. Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen
der Privatklägerin festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen
aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen
vorhanden ist (für eine Auflistung der Realkriterien vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,
49 ff.). Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so
ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht
realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen
Erleben entsprechen.
7.4 Glaubhaftigkeitsprüfung
der Aussagen des Berufungsklägers
7.4.1
7.4.1.1 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe stets gleichbleibend und stimmig
ausgesagt. Seine Aussagen betreffend die Tramfahrt seien bestätigt worden. In
Bezug auf den Weg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin und in Bezug
auf die sexuellen Handlungen seien zudem die Aussagen des Berufungsklägers und
jene des jugendlichen Mitbeschuldigten gegenseitig übereinstimmend und
beständig (Berufungsbegründung Rz. 28–32, Akten S. 1422 f.).
Es trifft zwar durchaus
zu, dass sich die Angaben des Berufungsklägers, wonach er die Privatklägerin im
«Y___» gesehen habe, sowie die Ausführungen des Berufungsklägers und des jugendlichen
Mitbeschuldigten betreffend die Tramverbindungen am fraglichen Morgen als richtig
erwiesen haben. Allerdings erscheinen diesbezügliche Falschangaben auch wenig zweckmässig;
vielmehr scheint der Berufungskläger der Auffassung zu sein, dass der Umstand,
dass die Privatklägerin mit einem fremden Mann auf einer Toilette sexuelle
Handlungen vollzogen hat, für seinen Standpunkt spricht, scheint er doch
verwundert, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall auf der Toilette mit I____
nun Anzeige gegen ihn erstattet habe (Akten S. 416, 1555; ferner auch
Akten S. 430: «Wenn sie tatsächlich Panik hatte, warum hatte sie dann
nicht auch Panik beim anderen Typen auf der Toilette»). Wie erwähnt, erscheint
es aufgrund der gemeinsamen Reise nach Portugal und der Zeit, welche verstrich,
bis sich der Berufungskläger bei der Polizei stellte, wenig verwunderlich, dass
die Versionen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten zumindest
oberflächlich übereinstimmen. Umso mehr erstaunt, dass sich die Schilderungen
des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten jedoch in diversen
Punkten widersprechen. Das Strafgericht hob zunächst Widersprüche in den Aussagen
des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten betreffend den
Alkoholkonsum am fraglichen Abend bzw. frühen Morgen sowie die Frage, zu
welchem Zeitpunkt der Berufungskläger dem jugendlichen Mitbeschuldigten vom
Vorfall auf der Bartoilette mitteilte, hervor, welche vom Berufungskläger
grundsätzlich nicht bestritten sind (vgl. Berufungsbegründung Rz. 34,
Akten S. 1423 f.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann daher verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Der Berufungskläger stützt
sich in dieser Hinsicht jedoch auf die Erwägung des Strafgerichts, wonach es
sich hierbei angesichts der Vorwürfe um derart zweitrangige Details handle,
dass eine Lüge hierüber nicht zweckmässig erscheine. Dies mag für sich
betrachtet durchaus zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass
entweder die Angaben des Berufungsklägers oder jene des jugendlichen
Mitbeschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen. Ausserdem ist zu
berücksichtigen, dass es sich dabei um Einzelheiten handelt, bei welchen es auf
der einen Seite nicht zu erwarten ist, dass eine vorgängige Absprache erfolgt, bei
welchen jedoch andererseits gegebenenfalls gewisse Rückschlüsse auf das eigene
Verhalten befürchtet werden könnten. In einer Gesamtbetrachtung passen die
Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten, dass er überhaupt keinen Alkohol
getrunken habe und erst nach dem Vorfall in Frankreich vom Vorfall auf der Bartoilette
erfahren haben will, denn auch zum Bemühen, sich selbst in ein positives Licht
zu rücken und die einseitigen Annäherungsversuche der Privatklägerin zu
plausibilisieren (vgl. hierzu bereits E. 6.3.3 oben).
7.4.1.2 Es sind aber
noch weitere Widersprüche in ihren Aussagen auszumachen. Dies beginnt schon bei
der Darstellung ihrer persönlichen Beziehung. So gab der jugendliche
Mitbeschuldigte zu Protokoll, dass der Berufungskläger in der Zeit rund um den
fraglichen Vorfall zusammen mit ihm bei seinem Vater in Frankreich gewohnt habe
(vgl. Akten S. 1021 f.), während der Berufungskläger angab, den jugendlichen
Mitbeschuldigten nach dem Vorfall nach Hause begleitet zu haben, bevor er anschliessend
zu sich nach Hause gegangen sei, wobei er aber an keiner bestimmten Adresse gewohnt
haben will (E. 5.5.2.1 oben). Diese Ausführungen passen zum
Aussageverhalten des Berufungsklägers was das Verhalten nach dem Vorfall
anbelangt. Der Berufungskläger war sichtlich bemüht, das Verhältnis zum jugendlichen
Mitbeschuldigten zu relativieren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf
die zutreffende Erwägung des Strafgerichts betreffend Abreise des
Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten nach Portugal zu
verweisen (angefochtenes Urteil S. 20). Die Angaben des Berufungsklägers
und des jugendlichen Mitbeschuldigten wiesen in dieser Hinsicht eklatante
Widersprüche auf; namentlich die Beteuerungen des Berufungsklägers, dass er alleine
und nur deshalb nach Portugal gereist sei, weil er in der Schweiz keine Arbeit
gehabt habe, erwiesen sich als falsch. Wie das Strafgericht hieraus zu Recht
schloss, sprechen die Umstände rund um die Reise nach Portugal klar dafür, dass
es sich um eine Flucht gehandelt hat. Vor dem Hintergrund dieser
Ungereimtheiten ist nicht im Geringsten ersichtlich, inwiefern der Umstand,
dass beide als Zweck der Riese die Verbringung des Autos nach Portugal
angegeben haben, diese Annahme entkräften soll (Berufungsbegründung Rz. 37, Akten
S. 1425).
Der
Berufungskläger wendet gegen die Annahme, dass die Reise nach Portugal nur als
Flucht verstanden werden könne, weiter ein, vor der Abreise am Sonntag sei er
zusammen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten und dessen Tante im selben Club
bzw. in derselben Bar im Ausgang gewesen. Es sei vollkommen lebensfremd, dass
jemand, der tatsächlich ein Sexualdelikt begangen habe, am selben Abend wieder
in den Ausgang gehe, als wäre nichts geschehen (Berufungsbegründung Rz. 37,
Akten S. 1425). Es trifft zu, dass sowohl der Berufungskläger, der jugendliche
Mitbeschuldigte als auch die Tante des jugendlichen Mitbeschuldigten diese
Ausführungen machten (vgl. in Bezug auf die Tante Akten S. 1040). Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass die Angaben der Tante des jugendlichen
Mitbeschuldigten mit grösster Zurückhaltung zu werten sind; aus ihrer
Einvernahme wird deutlich, dass sie sich sehr mit dem jugendlichen
Mitbeschuldigten verbunden fühlt und von dessen Unschuld überzeugt ist (vgl.
u.a. Akten S. 521, 525 ff.). Zudem wurde sie offensichtlich bereits vor
ihrer Einvernahme über den Vorfall und die Version der beiden Männer bestens
informiert (vgl. Akten S. 518 ff.). Auffällig ist weiter, dass die Tante – und
nicht etwa der Berufungskläger oder der jugendliche Mitbeschuldigte – ausgerechnet
jene Lokalität vorgeschlagen haben will um auszugehen, in welcher der
Berufungskläger am Vorabend die Privatklägerin auf der Bartoilette gesehen
hatte (Akten S. 528). Insgesamt sind die Angaben rund um den Besuch der
Lokalitäten vom Samstag, 1. Februar 2020, mit grossen Zweifeln behaftet. Abgesehen
davon wies das Strafgericht zutreffend darauf hin, dass die Medien erst am
Sonntag, 2. Februar 2020, vom Vorfall mit der Privatklägerin berichteten. Ausserdem
erregte diese Berichterstattung in der portugiesischen Community offenbar ein
grösseres Aufsehen (Akten S. 331 und 532), was eine Flucht am Sonntag umso plausibler
macht. Kommt hinzu, dass auch die Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen
Mitbeschuldigten, wann sie vom Umstand, dass sie polizeilich gesucht werden, erfahren
haben wollen, gänzlich unglaubwürdig sind. So gab der Berufungskläger an, am
Mittwoch, den 5. Februar 2020, als er bereits in Portugal gewesen sei, von
seiner Mutter erfahren zu haben, dass er polizeilich gesucht werde (Akten
S. 1195 f., auch S. 420). Die Angaben der Mutter seines Neffen, [...],
welche offenbar den telefonischen Kontakt zwischen dem Berufungskläger und dessen
Mutter herstellte, belegen indes, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des
Telefongesprächs bereits gewusst haben muss, dass ihm die Privatklägerin die
Vornahme sexueller Handlungen gegen ihren Willen vorwirft (Akten S. 331;
vgl. auch die Angaben der Mutter des Berufungsklägers Akten S. 490 f. und
497). Nicht nur mit diesen Angaben, sondern auch mit jenen des jugendlichen
Mitbeschuldigten sind die Ausführungen des Berufungsklägers nicht zu
vereinbaren. Der jugendliche Mitbeschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom
22. Juli 2020 (auch wenn er sich anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht mehr richtig erinnern wollte und angab, er glaube am
vierten Tag danach davon erfahren zu haben [vgl. Akten S. 1200]) sehr präzise
an, dass er am Montag, 3. Februar 2020, noch vor dem Mittag, per Telefon von
seinem Vater erfahren habe, dass eine Anzeige von der Privatklägerin wegen Vergewaltigung
gemacht worden sei. Er und der Berufungskläger seien da gerade von Spanien nach
Portugal über die Grenze gefahren (Akten S. 1032). Selbst nach dessen
Darstellung erfuhr der Berufungskläger demnach nicht erst am Mittwoch von den
Vorwürfen, ist es doch unrealistisch, dass der jugendliche Mitbeschuldigte ihm eine
solche Information während der gemeinsamen Fahrt vorenthalten würde. Aber auch
die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten können nicht der Wahrheit
entsprechen. Im gegen ihn geführten Strafverfahren reichte der jugendliche
Mitbeschuldigte ein Bild ein, welches ihn und den Berufungskläger im Auto zeigt
und welches am Montag, 3. Februar 2020, um 15.43 Uhr, in
Villefranche-sur-Saône in der Nähe von Lyon, Frankreich, geschossen wurde (vgl.
JugA-Akten VJ.[...] S. 867, Akten S. 1459). Am Vormittag des
3. Februar 2020 waren die beiden Männer damit noch bei weitem nicht in der
Nähe der spanisch-portugiesischen Grenze. Kurzum sind die Behauptungen des
Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, was ihre Kenntnis vom
Vergewaltigungsvorwurf betrifft, nicht nur widersprüchlich, sondern vielmehr auch
widerlegt.
7.4.1.3 Das
Strafgericht hat schliesslich auch den Widerspruch in den Aussagen der beiden
Involvierten betreffend die Schreie der Privatklägerin beleuchtet. Diese
Ungereimtheit in den Angaben wird vom Berufungskläger an sich nicht abgestritten
(Berufungsbegründung Rz. 35, Akten S. 1424), womit auf die
dahingehende Erwägung verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 19). Der
Berufungskläger bringt dagegen jedoch vor, dass die Bestreitung der Schreie durch
den jugendlichen Mitbeschuldigten lediglich dessen Glaubwürdigkeit beinträchtigen
könne, nicht jedoch seine, habe er doch stets angegeben, dass die
Privatklägerin plötzlich angefangen habe zu schreien. Dies mag an sich
zutreffen. Jedoch stützt sich der Berufungskläger in Bezug auf sämtliche
sexuellen Handlungen auf die Aussagen des jugendlichen Mitbeschuldigten, indem
er geltend macht, sie beide hätten gleichlautende und gleichbleibende Aussagen
getätigt (Berufungsbegründung Rz. 32, Akten S. 1423). Auch wenn es
isoliert betrachtet somit zutreffen mag, dass eine Falschaussage des jugendlichen
Mitbeschuldigten auch bei der Version des Berufungsklägers nachvollziehbar
erscheine, so ist dieser Widerspruch in ihren Angaben in der Gesamtheit der
Glaubhaftigkeitsprüfung dennoch ein weiteres Indiz dafür, dass ihre Version
betreffend die sexuellen Handlungen nicht der Wahrheit entspricht.
7.4.2 Abgesehen
von den dargelegten Widersprüchen zwischen ihren Angaben präsentiert sich auch
das jeweilige Aussageverhalten des Berufungsklägers und des jugendlichen
Mitbeschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen im Windfang nicht nur
lebensfremd und konstruiert, sondern teilweise auch in sich unschlüssig.
Bereits die
Entstehungsgeschichte ist reichlich unglaubwürdig. Unabhängig davon, dass die
Version des Berufungsklägers betreffend Zeitpunkt der Übergabe der
Telefonnummer nicht einheitlich war (vgl. E. 5.4.2.1 und 5.5.2.1 oben),
führte das Strafgericht zutreffend aus, dass es fraglich erscheint, weshalb die
Privatklägerin ihre Mobiltelefonnummer gegeben, eine Einladung für den
kommenden Tag ausgesprochen und den beiden Männern ihren Briefkasten und ihre
Wohnungsklingel gezeigt haben soll, nur um unmittelbar danach den sexuellen
Kontakt im Windfang initiiert zu haben. Auch die vom Berufungskläger wiederholt
dargestellte Abfolge mit dem Zeigen des Briefkastens und der Klingel ist nicht
nachvollziehbar. Wenn die Privatklägerin den beiden Männern tatsächlich zunächst
den Briefkasten im Windfang und danach die Klingel vor dem Haus gezeigt hätte, um
sich am Folgetag bei ihr treffen zu können, ist keine vernünftige Erklärung ersichtlich,
weshalb die beiden Männer danach erneut in den Windfang eingetreten sein
sollen, zumal der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte ihren
Angaben zufolge keinerlei Interesse an der Privatklägerin gehabt haben sollen und
es nur zu den sexuellen Handlungen gekommen sei, weil die Privatklägerin (im
Windfang) die Initiative beim jugendlichen Mitbeschuldigten ergriffen habe (vgl.
u.a. Akten S. 1196). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist
im Zusammenhang mit dem Vorgang des Zeigens des Briefkastens und der Klingel
auch sehr wohl ein Motiv für eine Falschaussage erkennbar. So versucht er
selbst mit diesen Ausführungen das angebliche Interesse der Privatklägerin an
den beiden Männern zu untermauern (vgl. Berufungsbegründung Rz. 39, Akten
S. 1425 f.). Sodann erscheint ferner auch die Schilderung, dass die
Privatklägerin die beiden Männer zu sich nach oben habe mitnehmen wollen, im
Windfang jedoch plötzlich gesagt habe, dass dies nicht gehe, nicht nachvollziehbar,
nachdem die Privatklägerin dem Berufungskläger doch bereits auf dem Weg zu
ihrer Wohnung mitgeteilt haben soll, dass sie erst am Folgetag um 16.00 Uhr
kommen sollen, da um diese Uhrzeit niemand bei ihr zuhause sei (vgl.
E. 5.4.2.1 oben). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen,
dass die konstante Behauptung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin ihren
Sinneswandel damit begründet habe, dass ihre Kinder und ihre Mutter (resp. ihre
Schwester) in der Wohnung seien (vgl. E. 5.5.2.1 ff. oben), keine Stütze
in den Akten findet. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin,
insbesondere aber auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Nachbarin und
des Sohns der Privatklägerin, wonach sich die Nachbarin an jenem Morgen nach
dem Vorfall um die Kinder gekümmert habe, erstellt, dass die Kinder der
Privatklägerin alleine zuhause waren. Eine entsprechende Aussage der
Privatklägerin kann daher ausgeschlossen werden (Akten S. 1561 f., 1567,
1569; JugA-Akten VJ.[...] S. 1080, Akten S. 1459).
Auch in Bezug auf
die sexuellen Handlungen präsentiert sich das Aussageverhalten des
Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten nicht überzeugend.
Zunächst ist zu erwähnen, dass ihre Erklärung, weshalb es trotz mangelndem
Interesse ihrerseits zu den sexuellen Handlungen gekommen sein soll, äusserst
lebensfremd erscheint. Exemplarisch kann auf die Antwort des Berufungsklägers
auf die Frage verwiesen werden, weshalb er und der jugendliche Mitbeschuldigte
nicht gegangen seien, wenn sie nichts von der Privatklägerin wollten. Danach
meinte er, weil die Privatklägerin den Berufungskläger nicht habe gehen lassen;
sie habe den jugendlichen Mitbeschuldigten gepackt (vgl. E. 5.5.2.1 oben).
Diese Erklärung erscheint keineswegs stichhaltig. In dieser Hinsicht konnte
zudem bereits festgestellt werden, dass die Abstreitungen des Berufungsklägers
betreffend Interesse an der Privatklägerin als reine Schutzbehauptungen zu
betrachten sind (E. 6.3.4 oben). Sodann widerlegen die Ergebnisse der
Tatortbegehung die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten, wonach er als
letzter in den Windfang eingetreten sei und die Liegenschaftstür offengelassen
habe, schliesst diese doch aufgrund des Türschliessers von selbst (vgl. E. 5.2.4
oben). Das Strafgericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass die Angaben zum darauffolgenden
Ablauf der sexuellen Handlungen auch einer rein logischen Betrachtungsweise
nicht standhalten. Insbesondere lässt sich die Behauptung des Berufungsklägers,
dass er nicht mitbekommen haben will, ob der jugendliche Mitbeschuldigte zum
Orgasmus gekommen sei (vgl. zuletzt Berufungsbegründung Rz. 39, Akten S. 1425),
nicht mit seiner Version der Geschehnisse und den vorgefundenen Spuren in
Einklang bringen. Aufgrund seiner Schilderungen war die Privatklägerin
unmittelbar bevor sie sich zu Boden geworfen habe noch damit beschäftigt, ihn
oral zu befriedigen. Da der jugendliche Mitbeschuldigte – der Version des
Berufungsklägers folgend – Panik bekommen habe und aus dem Haus gerannt sei,
als die Privatklägerin sich zu Boden geworfen und geschrien habe, müsste das
Ejakulieren des jugendlichen Mitbeschuldigten in das Gesicht der Privatklägerin
somit – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog – zeitlich während dem
Oralsex zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger anzusiedeln sein
(vgl. insbesondere seine Angaben anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, E. 5.5.2.2 oben). Auch nach den Schilderungen des jugendlichen
Mitbeschuldigten sei die Privatklägerin noch damit beschäftigt gewesen, den
Berufungskläger oral zu befriedigen, als er zum Orgasmus gekommen sei und er
die Liegenschaft verlassen habe (E. 5.5.3.1 oben). Dass der
Berufungskläger bei dieser Ausgangslage den Orgasmus des jugendlichen
Mitbeschuldigten nicht mitbekommen haben will, ist schlicht realitätsfremd und
kann auch nicht damit erklärt werden, dass der jugendliche Mitbeschuldigte
hinter bzw. aufgrund der Spurenauswertung wohl rechtsseitig von der
Privatklägerin stand und er selbst den Oralverkehr «am Geniessen» gewesen sei
(Berufungsbegründung Rz. 39, Akten S. 1425). Daran ändert auch nichts, dass der
Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet hat, das Licht
sei nach dem Sex des jugendlichen Mitbeschuldigten mit der Privatklägerin
ausgegangen (Akten S. 1556). Wie erwähnt, besteht die Liegenschaftstür
grösstenteils aus gewelltem Glas, weshalb es aufgrund der Strassenbeleuchtung
nicht stockdunkel gewesen sein konnte. Zudem musste der jugendliche
Mitbeschuldigte mit seinem Geschlechtsteil auch relativ nahe an das Gesicht der
Privatklägerin, und damit auch – der Version der beiden Männer folgend – zum Berufungskläger
gelangen. Selbst wenn das Licht demnach ausgeschaltet gewesen sein sollte, ist
es nicht denkbar, dass der Berufungskläger das Ejakulieren durch den jugendlichen
Mitbeschuldigten nicht mitbekommen hat.
7.4.3 Allgemein
sind die Darlegungen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten,
was die sexuellen Handlungen anbelangt, knapp, farblos und sehr darauf bedacht,
diese einseitig von der Privatklägerin ausgehend zu schildern. So soll sie
zunächst die Hosen des jugendlichen Mitbeschuldigten und in der Folge ihre
eigenen Hosen ausgezogen haben, während der jugendliche Mitbeschuldigte sie
nicht einmal angefasst haben und auch der Berufungskläger lediglich unbeteiligt
danebengestanden sein soll. Sodann habe wiederum die Privatklägerin sich von
sich aus dem Berufungskläger zugewandt und dessen Hosen geöffnet (vgl.
insbesondere E. 5.5.2.1 und 5.5.3.1 oben). Auffallend ist, dass beide das
nur schwer mit einer Einvernehmlichkeit in Einklang zu bringende ins Gesicht
ejakulieren aus eigener Schilderung mit keinem Wort erwähnten. Vielmehr meinte
der Berufungskläger zunächst, dass keiner von beiden sexuelle Handlungen an
sich selbst vorgenommen habe, und dass es gelogen sei, dass der Privatklägerin
ins Gesicht ejakuliert worden sei. Nach dem Hinweis, dass Spermaspuren im
Gesicht der Privatklägerin sichergestellt werden konnten, meinte er plötzlich
und in unauflösliche Widersprüche mit seinen Aussagen betreffend den an ihm
angeblich ausgeführten Oralsex verfallend (vgl. E. 7.4.2 oben), als die
Privatklägerin sich auf den Boden gelegt habe, sei ihr Gesicht in der Nähe des
Geschlechtsteils des jugendlichen Mitbeschuldigten gewesen. Er wisse nicht, ob
dieser onaniert habe oder nicht (Akten S. 428 f.). Auch der jugendliche
Mitbeschuldigte stritt ab, der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert zu haben.
Bezeichnenderweise konnte auch er keine vernünftige Erklärung für die Spuren im
Gesicht der Privatklägerin liefern. Nachdem er zunächst noch genau zu Protokoll
geben konnte, dass sein Sperma auf den Boden, möglicherweise etwas auf ihren
Körper und vielleicht ein wenig auf ihren Arm gefallen sei (E. 5.5.3.1
oben), wurden seine Angaben, nachdem er mit den vorgefundenen Spuren
konfrontiert worden war, zunehmend ausweichender. So gab er anlässlich der Einvernahme
vom 6. August 2020 zwar noch an, auf den Boden ejakuliert zu haben, wo er
getroffen habe, wisse er aber nicht (E. 5.5.3.2 oben). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er lediglich noch, dass er nicht
wisse, wo sein Sperma gelandet sei, er denke aber auf dem Boden. Zu den
vorgefundenen Spuren im Gesicht schwieg er sich dagegen aus (E. 5.5.3.3
oben). Vor dem Hintergrund dieser äusserst platten Darstellungen des
Kerngeschehens spricht – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – der
Umstand, dass der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte zu Nebensächlichkeiten
wie das Zeigen des Briefkastens und der Türklingel durch die Privatklägerin, bei
denen eine widerspruchsfreie Absprache im Vergleich einfach fallen dürfte, detailliert
berichteten, erst recht gegen deren Glaubhaftigkeit.
7.4.4 Schliesslich
spricht indiziell klar gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers, dass von
ihm und dem jugendlichen Mitbeschuldigten bzw. aus ihrem Umfeld Einfluss auf
das Aussageverhalten diverser Personen genommen wurde resp. versucht worden
ist, Einfluss darauf zu nehmen. So wurde nicht nur auf die Tante des jugendlichen
Mitbeschuldigten eingewirkt (vgl. E. 7.4.1.2 oben), sondern wie bereits
erwähnt auch auf die Zeugin J____ (vgl. E. 6.3.3 oben), welche die
Intimitäten bei der Station an der Dreirosenbrücke hätte bestätigen sollen.
Ausserdem wurde nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offensichtlich auch
auf die Privatklägerin Druck ausgeübt, um das vorliegende Berufungsverfahren zu
beeinflussen (vgl. Akten S. 1325 ff.).
7.5 Ergebnis
der Aussagewürdigung
Insgesamt erweisen
sich die Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich des Kerngeschehens nicht
nur in vieler Hinsicht ungereimt, sondern stehen sie teilweise im Widerspruch
zu den Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten sowie in wesentlichen Teilen
auch zu den objektiven Beweismitteln. Seine Aussagen halten einer
Glaubhaftprüfung daher nicht stand. Die Privatklägerin hinterlässt dagegen
einen äusserst glaubhaften Eindruck. Ihre Ausführungen erfüllen eine Vielzahl
an Realkriterien und stehen mit den objektiven Beweisen in Einklang. Aus diesen
Gründen bestehen in Bezug auf das Kerngeschehen keine Zweifel, dass sich dieses
gemäss den Schilderungen der Privatklägerin abspielte.
8. Fazit der Sachverhaltsermittlung
Zusammenfassend
ist für das Appellationsgericht somit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift
erstellt, mit den Abweichungen, dass die Privatklägerin dem Berufungskläger und
dem jugendlichen Mitbeschuldigten auf dem Weg in Richtung Wohnung nicht
ausdrücklich mitteilte, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme. Vielmehr
kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Weg zur Wohnung noch zu
gewissen Annäherungen gekommen ist und der Berufungskläger und der jugendliche
Mitbeschuldigte im Zweifel davon ausgegangen sind, dass es bei der
Privatklägerin zuhause zu einvernehmlichen Sexualhandlungen kommen könnte. Erst
vor der Liegenschaft bzw. vor oder im Windfang eröffnete die Privatklägerin den
beiden Männern, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnimmt, woraufhin der jugendliche
Mitbeschuldigte die Privatklägerin von hinten festhielt und zu sich zog und die
beiden Männer in spontan konkludentem Zusammenwirken die in der Anklageschrift
geschilderten sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin
vorgenommen haben. Schliesslich ist zu korrigieren, dass die Privatklägerin die
Polizei nach dem Vorfall bereits um 07.17 Uhr – und nicht um 07.21 Uhr – requirierte.
9. Rechtliches
9.1 Die
Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das
Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren
Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die
sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend
voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine
sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle
erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer
Gewalt. Das Gesetz erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von
psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der
Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige
Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; BGer 6B_1149/2014 vom
16. Juli 2015 E. 5.1.2).
Gewalt im Sinne
von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung
gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als
zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit
körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine
körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen
und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine
überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem
Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die
Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen
Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung
geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste
Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird,
mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom
16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung
oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des
ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach
anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 129 f., 118 IV 52
E. 2b S. 54 f.; zuletzt: BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019
E. 3.2.2 f.).
9.2 In
rechtlicher Hinsicht hält der Berufungskläger – mit Ausnahme des Abstreitens
des Sachverhalts – der vorinstanzlichen Qualifikation nichts entgegen (vgl. Berufungsbegründung
Rz. 50–53, Akten S. 1430; vgl. auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 12,
Akten S. 1512).
Nicht zu
beanstanden sind zunächst die vorinstanzlichen Ausführungen zur
mittäterschaftlichen Begehung. Für die theoretischen Grundlagen der Mittäterschaft
und die Subsumtion kann auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts
verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 21 f.). An dieser Erkenntnis
ändert insbesondere auch nichts, dass vorliegend im Zweifel nicht davon
auszugehen ist, dass sich die beiden Männer auf dem Weg zur Wohnung der
Privatklägerin abgesprochen haben. Wie bereits das Strafgericht zutreffend
ausführte, illustrieren die vom Berufungskläger und dem jugendlichen
Mitbeschuldigten vorgenommenen Handlungen und der reibungslose Ablauf, dass sie
vor der Liegenschaft bzw. vor oder im Windfang zumindest den konkludenten
Entschluss fassten, die sexuellen Handlungen gegen den Willen der
Privatklägerin zu vollziehen.
9.3 Sodann
ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einordnung der Handlungen des
Berufungsklägers als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
sowie als versuchte Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB.
Indem der Berufungskläger
die Privatklägerin am Kopf und den Haaren nach unten zu seinem Geschlechtsteil
zog, dieses an und in den Mund drängte, wogegen sich die Privatklägerin wehrte,
hat sich der Berufungskläger des Nötigungsmittels der Gewalt bedient und sich
über den deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Privatklägerin hinweggesetzt.
Sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sind
damit erfüllt.
Sodann hat der
Berufungskläger, indem er die Privatklägerin, nachdem der jugendliche
Mitbeschuldigte von ihr abgelassen hatte, zu Boden zerrte und versuchte, sich
auf sie zu legen und ungeschützt vaginal in sie einzudringen, sich der
versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. Der Berufungskläger hat nach seinen
Vorstellungen grundsätzlich alles getan, um zum gewünschten Erfolg zu gelangen.
Es misslang jedoch aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin. Zwar beliess es
der Berufungskläger bei diesen Versuchen und wandte insbesondere nicht noch
mehr Körperkraft und Gewalt auf, um zum Erfolg zu gelangen. Der Tatbestand der
versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB ist jedoch zweifelsohne erfüllt.
9.4 Hinsichtlich
der sexuellen Handlungen des jugendlichen Mitbeschuldigten erwog das
Strafgericht, der erzwungene Vaginalverkehr stelle eine vollendete Vergewaltigung
nach Art. 190 Abs. 1 StGB dar, ungeachtet des Umstands, dass der jugendliche
Mitbeschuldigte dabei nicht zum Orgasmus gekommen sei. Die Ejakulation ins
Gesicht der Privatklägerin sei folglich nicht als eigenständige sexuelle
Nötigung zu betrachten, sondern als ein zu Ende führen der Vergewaltigung,
womit diese konsumiert werde. Der Berufungskläger sei demnach ausserdem der
Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen
(angefochtenes Urteil S. 22).
Zunächst nicht
zu beanstanden ist die Qualifikation des erzwungenen Vaginalverkehrs durch den jugendlichen
Mitbeschuldigten als Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Dass
der Vaginalverkehr unter Verwendung von Nötigungsmitteln und klar gegen den
Willen der Privatklägerin erfolgte, steht aufgrund der
Sachverhaltsfeststellungen ausser Frage. Für die Erfüllung dieses Tatbestands
genügt sodann bereits das Einführen des männlichen Geschlechtsteils in den
Scheidenvorhof – wobei nur ein unvollständiges Einführen bereits reicht – oder
in den Anfang der weiblichen Scheide. Keine Rolle spielt es, dass der jugendliche
Mitbeschuldigte dabei nicht zur Ejakulation gekommen ist (Maier, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 190 StGB N 13 mit Hinweisen).
Der Tatbestand
der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB geht der sexuellen
Nötigung nach Art. 189 StGB als lex specialis grundsätzlich vor,
soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem
Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. diese nur eine
Begleiterscheinung darstellt. Realkonkurrenz ist hingegen anzunehmen, wenn es
zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,
Art. 189 StGB N 81 mit Hinweisen). Es erscheint fraglich, ob der Schluss
des Strafgerichts, dass die Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin als vom
Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert gelte, korrekt ist, oder ob nicht ein
zusätzlicher Schuldspruch zu prüfen gewesen wäre. Diese Frage kann indessen
offenbleiben, da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des
Strafgerichts erklärt hat und ein zusätzlicher Schuldspruch aufgrund des
Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) damit
ohnehin ausser Betracht fällt.
9.5 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger damit der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung
sowie der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen.
10. Strafzumessung
Im Sinne einer
Vorbemerkung ist zum angefochtenen Urteil zunächst festzuhalten, dass die
Strafzumessung des Strafgerichts bereits aus formellen Gründen neu vorzunehmen
ist, da seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, weshalb und wie es in
Anbetracht der drei Schuldsprüche zu einer Strafe von 4 ¼ Jahren gelangt ist. Die
Strafzumessung der Vorinstanz erfüllt somit die Anforderungen nicht, welche die
bundesgerichtliche Rechtsprechung an eine transparente und nachvollziehbare
Festlegung der Strafe stellt. Das Strafgericht hat für die einzelnen Delikte
keine Einzelstrafen festgesetzt, sondern hat diese als Ganzes betrachtet, was
nicht zulässig ist (BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3, 6B_712/2018
vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Es bestimmt die Strafe undifferenziert
und unzulässig aufgrund der Gesamtprüfung aller Delikte (BGE 144 IV 217 E. 4.1
S. 239; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Die Strafzumessung hat
vorliegend mithin anhand der bundesgerichtlichen Kriterien zu erfolgen, weshalb
für jedes Delikt zwecks Gesamtstrafenbildung vorgängig eine (hypothetische)
Einsatzstrafe festzusetzen ist.
Am
5. November 2014 beurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau einen Fall,
bei welchem sich vier Männer der mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigung
und sexuellen Nötigung schuldig gemacht haben, indem sie ein 17-jähriges Opfer
nachts in ihrem Auto auf einen verlassenen Parkplatz im Industriequartier
fuhren. Die fünf Insassen unterhielten sich, rauchten Zigaretten und hörten
Musik. Zwei der anwesenden Männer nahmen in der Folge auf der Rückbank des
Fahrzeugs sexuelle Handlungen am Opfer gegen dessen Willen vor. Zunächst
umarmten sie es, bevor einer es küsste, seine Brüste ausgriff und es am Hals
und am Bauch streichelte. Gleichzeitig berührte der andere Mann das Opfer über
und später unter ihrer Trainerhose im Genitalbereich. Nachdem sie dem Opfer die
Hose und Unterhose ausgezogen hatten, streichelte der eine es im
Vaginalbereich, drang mit einem Finger in die Vagina ein und bewegte diesen
mehrere Minuten auf und ab. Der andere Mann forderte das Opfer auf, sein Glied
zu reiben und ihn oral zu befriedigen, wobei er nicht zum Samenerguss kam.
Vielmehr vollzog dieser daraufhin auf der Rückbank des Fahrzeugs den
Geschlechtsverkehr mit dem Opfer. Einer der weiteren anwesenden Männer filmte
die Handlungen auf der Rückbank teilweise mit seinem Mobiltelefon (vgl. BGer
6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 Sachverhalt,
E. 4.1 sowie 4.4). Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte die
vier Männer für diesen Vorfall zu jeweils bedingt zu vollziehenden
Freiheitsstrafen von 24, 18, 13 und 9 Monaten, welche im darauffolgenden
bundesgerichtlichen Verfahren unangefochten geblieben sind (BGer 6B_95/2015,
6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 Sachverhalt B und C).
In einem
Entscheid aus dem Jahr 2013 hatte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen
gemeinsam begangener, mehrfacher Vergewaltigung und gemeinsam
begangener, mehrfacher sexueller Nötigung zu beurteilen, wobei diesem
Entscheid folgender Sachverhalt zu Grunde lag: Die beiden Beschuldigten
verbrachten mit weiteren zwei Kollegen den Abend in einem Spielkasino, wo einer
der Beschuldigten das Opfer kennenlernte. Gegen Mitternacht bot er sich an, das
Opfer nach Hause zu fahren. Um 01.50 Uhr verliessen sie das Kasino und fuhren
zusammen mit dem anderen Beschuldigten und zwei weiteren Personen auf einen
abgelegenen Parkplatz am Waldrand und hielten ein erstes Mal an. Ein zweites Mal
stoppten sie auf einem weiteren Parkplatz. Die beiden Beschuldigten haben das
Opfer anlässlich dieser beiden Stopps im Freien gemeinsam zu Geschlechts- und
versuchten Analverkehr mit dem ersten Beschuldigten und zu gleichzeitigem
Oralverkehr mit dem zweiten Beschuldigten genötigt und weitere sexuelle
Handlungen (Eindringen mit Fingern in die Scheide) gegen dessen Willen
vorgenommen. Überdies ist das Opfer auf dem Rücksitz des Autos während der
Fahrt verschiedentlich gemeinsam dazu gezwungen worden, den ersten
Beschuldigten oral zu befriedigen. Um ca. 03.15 Uhr haben sie das Opfer gehen
lassen, welches um ca. 03.40 Uhr von Anwohnern auf der Strasse
aufgegriffen wurde. Der erste Beschuldigten wurde dafür zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieser focht, soweit ersichtlich,
den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen nicht an, weshalb
hinsichtlich der konkreten Strafzumessung nichts bekannt ist (BGer 6B_396/2012
vom 29. Januar 2013 Sachverhalt A und B). Die Einsatzstrafe des
beschwerdeführenden Beschuldigten, der «nicht die treibende Kraft bei den
Misshandlungen war», wurde mit drei Jahren veranschlagt und aufgrund der
gemeinsamen Begehung, der mehrfachen Tatbegehung und aufgrund von
Vorstrafen auf vier Jahre erhöht, was vom Bundesgericht als schuldangemessen
und bundesrechtskonform erachtet wurde (BGer 6B_396/2012 vom 29. Januar
2013 E. 4.3 ff.).
Schliesslich ist
auf das Urteil des Strafgerichts SG.2018.134 vom 31. Oktober 2018 zu
verweisen, bei welchem das Strafgericht eine Kettenvergewaltigung einer Frau
durch drei Männer zu beurteilen hatte, der eine Entführung und
Freiheitsberaubung der Frau sowie eine einfache Körperverletzung zum Nachteil
eines Mannes, welcher der Frau zu Hilfe gekommen war, voranging. Gemäss
Anklageschrift entführten die drei Männer das Opfer in einem Fahrzeug und
fuhren von [...] nach Basel. Während der Fahrt wurde das Opfer geschlagen, massivst
gewürgt und gezwungen, Betäubungsmittel zu konsumieren. In Basel angekommen,
wurde das Opfer von einem der Männer in dessen Zimmer gebracht, während die
anderen beiden in der Küche warteten. In der Folge vollzogen sie alle drei
hintereinander und ungeschützt den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer. Dazwischen
musste das Opfer sich jeweils duschen (SG.2018.134 vom 31. Oktober 2018
S. 3 f.). Beurteilt wurde nur einer der Männer. Insgesamt wurde der
Beschuldigte für sämtliche Delikte unter Mitberücksichtigung seiner Vorstrafen
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; isoliert betrachtet
erachtete das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für das
erhebliche Tatverschulden der gemeinsam begangenen (Ketten-)Vergewaltigung als
angemessen (vgl. SG.2018.134 vom 31. Oktober 2018 S. 22 ff.).
10.4 Für
die Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt
auszugehen, was vorliegend derjenige der vollendeten Vergewaltigung ist, welcher
gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren
vorsieht und aufgrund der gemeinsamen Tatbegehung durch Art. 200 StGB auf
maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe erweitert wird, während die Mindeststrafe
unverändert bleibt.
In Anbetracht
der vorgehenden Ausführungen ist zunächst in Übereinstimmung mit dem
Strafgericht zu Ungunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass der
Vorfall im Windfang des Wohnhauses der Privatklägerin, quasi im Vorzimmer der
eigenen vier Wände, stattgefunden hat, was zweifelsohne eine zusätzliche
Belastung für diese bedeutet hat. Zudem ist der Berufungskläger zusammen mit
dem jugendlichen Mitbeschuldigten im Hauseingang unvermittelt über die
Privatklägerin hergefallen, welche durch den Alkoholeinfluss nicht mehr über
das volle Mass an Reaktionsfähigkeit verfügte und sich deshalb nicht mit voller
Kraft zur Wehr setzen konnte. Die Privatklägerin wurde durch diesen Übergriff
somit regelrecht überrumpelt. In Bezug auf den Berufungskläger ist jedoch zu
berücksichtigen, dass sich sein Tatbeitrag in Bezug auf die vollendete
Vergewaltigung darin erschöpfte, dem jugendlichen Mitbeschuldigten zu
ermöglichen, vaginal in die Privatklägerin einzudringen und er die
Vergewaltigung nicht selber vollzogen hat. Das Verschulden des Berufungsklägers
für die gleichzeitig vollzogene sexuelle Nötigung wird nachfolgend separat beurteilt
(E. 10.5). Zudem wirkt sich leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus,
dass der jugendliche Mitbeschuldigte beim Übergriff die deutlich aktivere Rolle
einnahm. Er packte die Privatkläger von hinten und es war er, der sie
entkleidete. Erschwerend zu werten ist, dass der sexuelle Übergriff bzw.
sämtliche sexuellen Übergriffe ungeschützt stattfanden. Allerdings ist in
diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine allfällige (nachvollziehbare) Sorge
der Privatklägerin wegen einer Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten nicht nur
dem Vorfall im Windfang, sondern zusätzlich auch den ungeschützten sexuellen
Handlungen auf der Bartoilette mit I____ (vgl. Akten S. 443–446) zuzuschreiben
wäre. Hingegen ist neutral zu werten, dass der jugendliche Mitbeschuldigte
nicht in der Privatklägerin zum Orgasmus gekommen ist. Wie bereits erwähnt (E. 10.3.2
oben), kann dem Berufungskläger die nachgängige und zusätzlich entwürdigende
Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin nur in untergeordnetem Masse zum
Vorwurf gemacht werden. In die Verschuldensbewertung fliesst sodann ein, dass
die Nötigungshandlungen des jugendlichen Mitbeschuldigten und des
Berufungsklägers – etwa im Vergleich mit den zuvor genannten Beispielfällen – nicht
sonderlich gewalttätig ausfielen. Die Privatklägerin zog sich beim Vorfall denn
auch beinahe keine körperlichen Verletzungen zu – namentlich auch ihr Kopf, ihr
Kopfhaar und ihre Kopfhaut blieben unversehrt (vgl. E. 5.2.2 oben). Wie
das Strafgericht zutreffend ausführte, machten sich die beiden Männer vielmehr
ihre körperliche und zahlenmässige Überlegenheit zunutze. Es steht deshalb ausser
Frage, dass die gemeinsame Tatbegehung eine zusätzliche Belastung mit sich brachte,
dieser ist allerdings im Rahmen der Straferhöhung nach Art. 200 StGB
Rechnung zu tragen (Isenring, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 200 StGB N 6; dazu sogleich
E. 10.4.5). Aufgrund der Videoaufnahme des [...] ist ferner erstellt, dass
der gesamte Übergriff im Windfang ungefähr sechs bis maximal sieben Minuten
dauerte. Der Vergewaltigungsvorgang durch den jugendlichen Mitbeschuldigten war
somit – wiederum im Vergleich mit anderen Vergewaltigungsfällen – von relativ
kurzer Dauer, zumal innerhalb dieser sechs bis sieben Minuten noch der
Vergewaltigungsversuch des Berufungsklägers folgte. Zudem führte selbst die
Privatklägerin aus, dass der jugendliche Mitbeschuldigte nur wenige Male in sie
eingedrungen sei (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Freilich soll, was nach der
mündlichen Begründung fälschlicherweise so verstanden wurde, damit nicht zum
Ausdruck gebracht werden, dass ein nur kurz andauernder sexueller Übergriff
beim Opfer keine schwere Traumatisierung nach sich ziehen kann. Bei der
Beurteilung des objektiven Verschuldens spielt es indessen eine Rolle, welchen
Aufwand der Täter für die Tatausführung betrieb, wie hartnäckig er seinen Plan
verfolgt hat, wie gewalttätig er dabei vorgegangen ist und wie lange sich der
Übergriff hingezogen hat (vgl. für die Dauer als Kriterium auch AGE SB.2020.44
vom 6. Januar 2021 E. 6.3.2; vgl. ferner auch AGE SB.2019.68 vom
21. August 2020 E. 6.6.1, SB.2015.28 vom 19. September 2016
E. 2.2.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der
Privatklägerin um eine im Tatzeitpunkt 33-jährige und sexuell erfahrene Frau
handelte. Dass die Privatklägerin – wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung
ausführte (Akten S. 1579 f.) – noch heute wegen diesem Vorfall psychische
Probleme hat, ist nachvollziehbar. Die Privatklägerin scheint den Vorfall in
erster Linie zu verdrängen und sie will aus diesem Grund bis zur
Berufungsverhandlung auch keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen haben
(Akten S. 1580). Entsprechend liegt dem Appellationsgericht im Gegensatz
zum erstinstanzlichen Gericht (vgl. Akten S. 1182 ff.) kein aktueller
Arztbericht vor, welcher es ermöglichen würde, die psychischen und allenfalls
physischen Folgen der Übergriffe besser einschätzen zu können. Schwierig bis
unmöglich ist die Einschätzung der Folgen des Vorfalls auf die berufliche
Entwicklung der Privatklägerin. Der Nachweis, dass die fehlende Motivation bzw.
Kraft für eine Ausbildung (Akten S. 1580) auf den vorliegenden Vorfall
zurückzuführen ist, ist unter diesen Umständen nicht zu erbringen, zumal die
Privatklägerin eigenen Angaben zufolge bereits vor dem Vorfall seit längerer
Zeit keiner Arbeit nachgegangen ist und mindestens seit dem Jahr 2017 von der
Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. Akten S. 230 sowie Akten VT.[...],
Einvernahme zur Person vom 22. Mai 2017 S. 1).
Der
Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte haben die Vergewaltigung in
Mittäterschaft begangen, womit Art. 200 StGB zweifelsohne einschlägig ist
(Isenring, a.a.O., Art. 200
StGB N 9 ff.). Gemessen an allen denkbaren Konstellationen einer Gruppen-
oder Kettenvergewaltigung handelt es sich vorliegend allerdings um einen vergleichsweise
leichteren Fall. Weder wurde exzessive Gewalt auf die Privatklägerin ausgeübt,
noch dauerte der Vorfall lange an (vgl. für Vergleichsfälle bereits E. 10.3.3.2
oben). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Erhöhung der schuldangemessenen
Strafe um einen Monat auf insgesamt 25 Monate.
10.5 Es
ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung
festzusetzen, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe vorsieht (Art. 189 Abs. 1 StGB), wobei dieser aufgrund
der gemeinsamen Tatbegehung durch Art. 200 StGB wiederum auf maximal 15
Jahre Freiheitsstrafe erweitert wird.
Ergänzend ist
zunächst zu berücksichtigen, dass der abgenötigte Oralverkehr bzw. das
Eindringen des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der
Privatklägerin eine beischlafsähnliche Handlung darstellt, welche in ihrem
Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich ist. Daher hat sich die Strafe für
eine solche Handlung grundsätzlich ebenfalls am Strafrahmen für eine
Vergewaltigung zu orientieren und darf nicht wesentlich niedriger ausfallen als
die Strafe, welche unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung
ausgesprochen würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126). Zu Gunsten des
Berufungsklägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sein Vorhaben nicht sonderlich
hartnäckig verfolgte. Gerade im Vergleich mit der vollendeten Vergewaltigung
erscheint der abgenötigte Oralverkehr eine untergeordnete Rolle gespielt zu
haben. Dies wird denn auch aus den Ausführungen der Privatklägerin deutlich. So
war sie zunächst auch nicht in erster Linie wegen diesem Übergriff bestürzt, teilte
sie den Oralverkehr doch weder gegenüber der Einsatzzentrale noch gegenüber der
requirierten Polizei mit. Auch aus ihren weiteren Depositionen wird klar, dass sich
das Geschlechtsteil des Berufungsklägers nur sehr kurzzeitig in ihrem Mund
befand, als sie sich gegen die Griffe der beiden Männer zur Wehr setzte. Zudem
ist der Berufungskläger dabei nicht zum Samenerguss gekommen. Verglichen mit
anderen Fällen sexueller Nötigung durch Oralverkehr handelt es sich demnach um
einen nicht so intensiven Eingriff. Insgesamt ist bei diesem Übergriff von
einem gerade noch leichten, im Grenzbereich zu einem mittelschweren Verschulden
(innerhalb des Rahmens sexueller Nötigungen) auszugehen.
Insgesamt ist
für die sexuelle Nötigung somit eine hypothetische Strafe von 17 Monaten
einzusetzen. Beim diesem Strafmass fällt eine Geldstrafe von vornherein ausser
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
10.6 Schliesslich
ist noch die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung
festzusetzen, welche grundsätzlich einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe
von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. 1 StGB), wobei das
Gericht aufgrund der nicht vollendeten Tat nicht an die Mindeststrafe gebunden
ist (Niggli/Maeder, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27). Auch bei der
versuchten Vergewaltigung erweitert sich der Strafrahmen aufgrund der gemeinsamen
Tatbegehung nach Art. 200 StGB auf maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Weil die Vollendung
des Delikts in Bezug auf diesen Schuldspruch nicht eingetreten ist, fehlt es in
Bezug auf die Bemessung der objektiven Tatschwere an einem massgeblichen
Bewertungskriterium. Methodisch hat das Gericht darum in einem ersten Schritt
vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen.
Anschliessend hat es die Tatsachen, aufgrund deren die Vollendung nicht
eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der
hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim Versuch von der Nähe zum
tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des
Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die
Strafreduktion durch die tatsächlichen Folgen der Tat bei der geschädigten
Person mitbeeinflusst (Mathys, a.a.O.,
Rz. 298 ff.; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 48a StGB N 24 f.; je mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Ergänzend fliesst
hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung ein, dass es in dieser zweiten Phase
beim Versuch des Berufungsklägers, in die Privatklägerin einzudringen,
lediglich der Berufungskläger war, welcher die Privatklägerin am Boden
festhielt. Der jugendliche Mitbeschuldigte war zwar noch anwesend, er war
jedoch damit beschäftigt, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren und der
Privatklägerin ins Gesicht zu ejakulieren. Entsprechend konnte sich die
Privatklägerin erfolgreicher zur Wehr setzen. Zudem blieb die Gewaltanwendung
des Berufungsklägers relativ gering und beschränkte sich auf ein Halten und den
Versuch, sich auf die Privatklägerin zu legen. Auch wenn die Privatklägerin ausführte,
dass der Berufungskläger mehrfach versucht habe, in sie einzudringen, dauerte
dieses Delikt zudem nur äusserst kurz an und fand sein Ende, nachdem der jugendliche
Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen war.
Damit ist das
Tatverschulden für die versuchte Vergewaltigung noch als knapp leicht
einzustufen. Da trotz allem noch leichtere Fälle denkbar sind, rechtfertigt
sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung
einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 18 Monate
Freiheitsstrafe. Auch bei diesem Delikt ist diese Strafe aufgrund der
gemeinsamen Begehung nach Art. 200 StGB im Umfang von einem Monat zu
erhöhen (vgl. hierzu bereits E. 10.4.5 oben).
10.7
Es rechtfertigt
sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die vollendete
Vergewaltigung von 25 Monaten wird um 10 Monate für die sexuelle Nötigung und
um 7 Monate für die versuchte Vergewaltigung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
insgesamt 42 Monaten erhöht.
10.8 Was
die (allgemeinen) Täterkomponenten betrifft, ist über den Berufungskläger
bekannt, dass er am [...] in Portugal geboren wurde. Er ist eigenen Angaben
zufolge bei seinen Eltern und Grosseltern aufgewachsen und hat einen jüngeren
Bruder, der in der Schweiz lebt. Bis zur 5. Klasse besuchte er die
Primarschule in [...]. Mit 17 Jahren kam er zusammen mit seinen Eltern in die
Schweiz und arbeitete auf dem Bau. Seine Eltern leben mittlerweile in
Frankreich. In der Schweiz lernte er seine Frau kennen, mit welcher er vier
Kinder hat. Im Jahr 2012 zog er mit seiner Frau und seinen Kindern nach
Frankreich, wo sie bis 2018 lebten. Im Jahr 2018 kehrten sie nach Portugal zurück,
bevor der Berufungskläger im Jahr 2020 wieder nach Frankreich gezogen ist und
in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet hat. Von seiner Frau ist er
mittlerweile geschieden; sie lebt mit den Kindern in Portugal. Bei der
Befragung zur Person gab der Berufungskläger in gesundheitlicher Hinsicht an,
dass er «mindestens 6 Hernien» habe. Zudem befand er sich ungefähr im Jahr 2017
mehrere Monate in einer psychiatrischen Klinik in Frankreich wegen
Drogenmissbrauchs und suizidalen Gedanken (vgl. zum Ganzen: Einvernahme zur
Person, Akten S. 4 f.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 23 f., Akten S. 1215 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2–4,
Akten S. 1150–1552). Aufgrund der dargestellten persönlichen Verhältnisse ist
somit keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen; diese sind vielmehr neutral
zu werten. Der Berufungskläger ist wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration) und
Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft und wurde zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.– (Probezeit 2 Jahre)
sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt (vgl. Akten S. 1459.2). Da
die Verurteilung aus dem Jahr 2016 datiert, es sich nicht um eine einschlägige
Vorstrafe handelt und der Berufungskläger zudem mit einer geringen Geldstrafe
sanktioniert wurde, wirkt sich die Vorstrafe nicht straferhöhend aus.
Ein Geständnis
kann dem Berufungskläger des Weiteren nicht zugutegehalten werden. So bestritt
er sämtliche Vorwürfe, was sein Recht ist. Auch äusserte er weder Bedauern noch
Reue über seine Taten. Auch in seiner abschliessenden schriftlichen
Stellungnahme bekundete er in erster Linie Mitleid mit sich selbst (vgl. Akten
S. 1522 ff.). Wie einleitend erwähnt, ist allerdings strafmindernd zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger sich nach seiner Flucht nach Portugal
am 12. Februar 2020 freiwillig in Begleitung seiner Verteidigerin der
Polizei stellte. Da Portugal seine Staatsangehörigen gemäss Erklärung Portugals
vom 12. Februar 1990 zu Art. 6 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens (EAUe, SR 0.353.1) nicht an die Schweiz ausliefert
(BGer 1B_107/2021 vom 22. März 2021 E. 2.3), wäre ein Strafverfahren
in der Schweiz nicht möglich gewesen, solange er sich in Portugal aufgehalten
hätte, resp. wäre gegebenenfalls ein Strafübernahmebegehren an Portugal zu
stellen gewesen (vgl. Art. 6 Ziff. 2 EAUe). In jedem Fall hat der
Berufungskläger dadurch wesentlich zur Verkürzung und letztlich zum Abschluss des
vorliegenden Strafverfahrens beigetragen, weshalb eine Strafminderung angezeigt
ist (vgl. in Bezug auf das Geständnis Mathys,
a.a.O., Rz. 363 ff.; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.; jeweils mit Hinweisen). Sie ist mit
insgesamt sechs Monaten zu veranschlagen und die Freiheitsstrafe folglich auf
36 Monate zu reduzieren.
10.9 Weitere
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine auszumachen. Insbesondere
nicht strafmindernd in die Strafzumessung einzufliessen hat die gegenüber dem
Berufungskläger auszusprechende Landesverweisung (vgl. E. 11). Diese
beinhaltet zwar eine Strafkomponente, ihr Massnahmencharakter steht jedoch klar
im Vordergrund. So ist die Landesverweisung gemäss jüngerer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. zum Ganzen: SB.2019.74
vom 14. August 2020 E. 6.5 mit verschiedenen Hinweisen auf Literatur
und Rechtsprechung).
Der
Berufungskläger macht zwar geltend, dass dem Umstand Rechnung zu tragen sei,
dass das angefochtene Urteil vom 26. August 2020 erst am 13. Januar
2021 zugestellt und damit die Begründungsfrist nach Art. 84 StPO deutlich
überschritten worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1, Akten
S. 1501). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, sofern
es ein Urteil zu begründen hat, der beschuldigten Person und der
Staatsanwaltschaft innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, das
vollständige begründete Urteil zu. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
einwendet, handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Missachtung die
Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Die Nichteinhaltung kann
lediglich ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 84 N 6). Vorliegend sind
aber keine weiteren Indizien für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
ersichtlich. Der Vorfall ereignete sich am 1. Februar 2020. Bereits am
24. April 2020 erfolgte die Anklage beim Strafgericht, am 25. und
26. August 2020 folgte die erstinstanzliche Verhandlung und am 29. und
30. Juli 2021 findet die zweitinstanzliche Hauptverhandlung statt. Vor
diesem Hintergrund ist weder die Gesamtdauer des kantonalen Verfahrens von
unverhältnismässig langer Dauer, noch sind Perioden von nicht zu
rechtfertigender Untätigkeit erkennbar (vgl. hierzu Summers, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, 2014, Art. 5 StPO N 8). Die
Überschreitung der Frist zur Zustellung des begründeten Strafurteils von etwas
mehr als zwei Monaten genügt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht,
um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen (vgl. BGer
6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 3.3.3, 6B_176/2017 vom
24. April 2017 E. 2.2). Somit wirkt sich die Überschreitung der
Begründungsfrist nicht auf das Strafmass aus.
Sofern der
Berufungskläger darüber hinaus eine Strafminderung aufgrund der
Medienberichtserstattung über den Vorfall geltend machen möchte (Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 1, Akten S. 1501), ist ihm schliesslich
ebenfalls nicht zu folgen. Berichterstattungen in den Medien können zwar grundsätzlich
geeignet sein, zu einer Vorverurteilung der beschuldigten Person zu führen, was
zu einer Strafminderung führen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
genügt es allerdings nicht, dass die Medien lediglich über einen Straffall
berichten, und zwar selbst dann nicht, wenn die Berichterstattung intensiv und
teils reisserisch ist. Die beschuldigte Person hat darzutun, inwiefern die
Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und sie
vorverurteilten (Mathys, a.a.O.,
Rz 387, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies hat
der Berufungskläger vorliegend nicht getan. Auch in seiner persönlichen
Stellungnahme, welche er anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht hat,
macht er lediglich geltend, sein Ruf sei zerstört worden von den Medien, da
jeder glaube, was in den Zeitungen stehe, und er als Vergewaltiger abgestempelt
worden sei (vgl. Akten S. 1523). Auch wenn der Berufungskläger nicht auf
seine Ausführungen im vorinstanzlichen Plädoyer verwies, vermögen auch die
dortigen Verweise auf Passagen von vier Zeitungsartikeln, welche teilweise rund
4 Monate auseinanderliegen (vgl. Akten S. 1246 f.), nichts an dieser
Einschätzung zu ändern. Auch dass eine durchdringende und überdurchschnittlich
stark belastende Berichterstattung stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich
(vgl. dazu Mathys, a.a.O.,
Rz 388). Es mag zutreffen, dass das Gesicht von ihm in den (Online-)Zeitungen
veröffentlicht worden ist (vgl. die dahingehenden Ausführungen Akten S. 1523).
Soweit bekannt wurde dieses jedoch jeweils nur verpixelt abgedruckt und ohne
Nennung seines Namens. Durch seine Flucht nach Portugal hat der Berufungskläger
im Übrigen selbst dazu beigetragen, dass der Fall zusätzliches Medieninteresse
erfahren hat. Zusammengefasst ist eine Strafreduktion demnach nicht
gerechtfertigt.
10.10 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen, an welche die
bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige
Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird.
10.11
Nach
Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe,
dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer
Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die
subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die
Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE
SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung
des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des
Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das
Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das
unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom
9. Mai 2018 E. 4).
Das
Tatverschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der vorliegenden Schuldsprüche
ist keinesfalls als gering zu bewerten. Allerdings handelt es sich um das erste
Sexualdelikt, das er sich zu Schulden kommen liess; die einzige Vorstrafe ist nicht
einschlägig. Zudem wird über den Berufungskläger im vorliegenden Verfahren zum
ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt, weshalb grundsätzlich davon
auszugehen ist, dass der Freiheitsentzug für den unbedingten Teil dieser Strafe
eine abschreckende Wirkung auf ihn haben dürfte. Völlig ausgeblendet werden
kann indes nicht, dass beim Berufungskläger bis zuletzt keine wirkliche Einsicht
in das Unrecht der Tat(en) auszumachen war. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass
der Berufungskläger vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten wiederum Alkohol
konsumiert hatte. Insofern lässt die Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, bei welchem ebenfalls eine qualifizierte Alkoholkonzentration im Spiel
war (vgl. Akten S. 1459.2), durchaus gewisse Bedenken hinsichtlich seinem Verhalten
unter der Wirkung von Alkohol aufkommen (vgl. in Bezug auf seinen Umgang mit
Alkohol auch die aktenkundigen Fotografien auf den Sozialen Medien, Akten
S. 254 ff.). Trotz dieser Zweifel kann dem Berufungskläger aufgrund einer
Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände keine ungünstige Legalprognose gestellt
werden. Es ist ihm somit der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu
gewähren.
11. Landesverweisung
11.1 Das
Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
StGB für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen, wobei die
Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.
11.2 Das
Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder
Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15
Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische
Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt
somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E.
3.1.3 S. 339). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch
gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt
wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108, 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; zum
Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
Der Berufungskläger
ist portugiesischer Staatsangehöriger (Akten S. 3). Er wird auch
zweitinstanzlich wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexueller Nötigung
(Art. 189 StGB) und versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), allesamt Katalogtaten gemäss Art. 66a
Abs. 1 lit. h StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine
obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.
11.3
11.4 Wie
bereits unter den Täterkomponenten ausgeführt (vgl. E. 10.8), ist über den
Berufungskläger bekannt, dass er am [...] in Portugal geboren wurde. Erst mit
17 Jahren migrierte er zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz. Seine
prägenden Lebensjahre verbrachte der Berufungskläger damit in seinem Heimatland
Portugal. In der Schweiz lernte er seine mittlerweile Ex-Frau kennen, mit
welcher er vier Kinder hat. Im Jahr 2012 zog er mit seiner Familie nach
Frankreich, wo sie bis 2018 lebten. Im Jahr 2018 kehrten sie nach Portugal zurück,
bevor der Berufungskläger im Jahr 2020 wieder in die Schweiz gekommen ist,
wobei er vor dem fraglichen Vorfall in Frankreich wohnte und in der Schweiz
einer Berufstätigkeit nachgegangen ist. Selbst unter Berücksichtigung seiner
erstmaligen Anwesenheit bis im Jahr 2012, lebte der Berufungskläger keine zehn
Jahre in der Schweiz, gemäss welchen nach der neueren ausländerrechtlichen
Rechtsprechung davon ausgegangen werden darf, dass die sozialen Beziehungen in
diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, wobei selbst nach zehnjährigem Aufenthalt eine
aufenthaltsbeendende Massnahme möglich bleibt (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.;
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.6; AGE SB.2020.24 vom 26. März 2021 E. 7.5.1; jeweils mit
Hinweisen).
Der
Berufungskläger spricht trotz seinem knapp siebenjährigen Aufenthalt in der
Schweiz kaum Deutsch. So musste auch die Berufungsverhandlung mit Hilfe eines
Dolmetschers durchgeführt werden. Vielmehr spricht der Berufungskläger
Portugiesisch und ist – nicht zuletzt aufgrund seines zweijährigen Aufenthalts
vor seiner Rückkehr in die Schweiz bzw. nach Frankreich – mit den Gepflogenheiten
in Portugal vertraut. Er könnte sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die
dortige Gesellschaft einfügen, zumal seine Ex-Frau und seine vier Kinder wieder
in Portugal weilen. Im Zusammenhang mit seinen Familienverhältnissen hat
bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass keine engen Beziehungen zu
hiesig ansässigen Familienmitgliedern bestehen. Zwar gab er anlässlich der
Einvernahme zur Person noch an, dass seine Eltern in Basel leben würden (Akten
S. 5). Anlässlich der erst- sowie der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
führte er jedoch aus, dass sie mittlerweile in Frankreich lebten (Akten
S. 1215, 1551). Einzig sein Bruder ist in Basel ansässig (vgl. Akten
S. 314), allerdings pflegt er zu diesem kein gutes Verhältnis. Auch den
Angaben des Berufungsklägers zufolge hat er mit Ausnahme der Eltern seiner
Ex-Frau keinerlei familiären Beziehungen zur Schweiz (Akten S. 1551 f.). Familiäre
Verhältnisse, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen
würden, pflegt der Berufungskläger in der Schweiz somit nicht (vgl. hierzu BGE
145 I 227 E. 5.3 S. 233, 144 II 1 E. 6.1 S. 12; BGer 6B_186/2020 vom
6. Mai 2020 E. 2.3.2, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1).
Nach Prüfung der
relevanten Kriterien erfüllt der Berufungskläger somit die Voraussetzungen für
die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles offensichtlich nicht. Wird
das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines
persönlichen überwiegenden Interesses. Da schliesslich auch keine medizinischen
Gründe entgegenstehen, ist eine Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen.
11.5 Abschliessend
gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung
entgegenstehen.
12. Zivilforderung
12.1 Das
Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zur Bezahlung einer Genugtuung von
CHF 12'000.– an die Privatklägerin, wies deren Mehrforderung von
CHF 10'000.– dagegen ab. Es erwog, die beurteilten Delikte würden ohne
weiteres einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Das Verschulden des Berufungsklägers
sei als schwer einzustufen und besonders belastend wirke sich aus, dass er das
Vertrauen der ihm seit langem bekannten Privatklägerin schamlos ausgenutzt habe.
Zudem sei verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Übergriff durch
gleich zwei Täter ausgeübt worden sei. In Bezug auf die konkreten Folgen für
die Privatklägerin sei anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eindrücklich klargeworden, dass sie noch immer stark durch die Geschehnisse
beeinträchtigt sei. Einerseits habe sie in der Vergangenheit bereits mit
psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, die nun wieder aufgeflammt seien,
andererseits falle es ihr besonders schwer, ihren Kindern gegenüber eine
unbelastete und voll funktionierende Mutter zu sein. Ausserdem werde sie nicht
zuletzt durch den Tatort, der im Eingang ihrer Wohnliegenschaft gelegen sei,
ständig an die Geschehnisse erinnert (angefochtenes Urteil S. 25).
12.2 Gemäss
Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei
Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen
Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene
Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für
erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem
die Art und Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen,
die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der
betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein
allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. In der Regel
werden zum Vergleich Präjudizien beigezogen. Die Höhe der Summe, die als
Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht
errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2
S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage,
Zürich 2020, N 394 ff., 403; Hütte,
Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im
Opferhilferecht, in: Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum
2005, Tagungsbeiträge, Zürich 2005, S. 139, 147 f.).
12.3 Die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung liegen ohne Zweifel vor.
Mit der Tat hat der Berufungskläger die Privatklägerin erheblich in ihrer
körperlichen, sexuellen und seelischen Integrität verletzt. Wie aus der
vorliegenden Strafzumessung hervorgeht, ist das Verschulden des
Berufungsklägers im Gegensatz zur Beurteilung des Strafgerichts nicht als schwer,
sondern insgesamt knapp als mittelschwer einzustufen. Ferner kann, entgegen den
Ausführungen der Privatklägerin (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 5, Akten S. 1536),
dem Berufungskläger nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er ihre jahrelange
Bekanntschaft hinterhältig und rücksichtslos ausgenutzt hätte. Aufgrund dieser abweichenden
Bewertung des Verschuldens rechtfertigt sich eine Korrektur der
Genugtuungsforderung (vgl. zur Bedeutung des Verschuldens auch Kessler, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage, 2020, Art. 49 OR N 16 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der
Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin können ferner die Kriterien des
Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamts
für Justiz beigezogen werden. Gemäss diesen sind bei Sexualdelikten für die
Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz die direkten Folgen der Tat, der
Tathergang, die Begleitumstände sowie die Situation des Opfers zu
berücksichtigen. Für die Bewertung der direkten Folgen der Tat sind folgende
Kriterien massgebend: Intensität, Ausmass und Dauer der psychischen Folgen,
Dauer einer allfälligen Psychotherapie, Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit,
allfällige erhebliche Veränderung der Lebensweise, allfällige Lebensgefahr
inkl. deren Dauer, Auswirkungen der Tat auf das Berufs- oder Privatleben, allfällige
Ansteckung mit HIV, Hepatitis B/C oder dergleichen sowie der dazugehörige
Krankheitsverlauf, allfällige Schwangerschaft oder Verlust eines Fötus’. Beim
Tathergang und bei den Begleitumständen zu berücksichtigende Kriterien sind
eine qualifizierte Tatbegehung (durch bildliches Festhalten der Tat, Grausamkeit,
Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen), die Intensität
und das Ausmass der Gewalt, bei mehrfacher Tatbegehung der Zeitraum, die Dauer
und die Häufigkeit, die gemeinsame Tatbegehung durch mehrere Täterinnen oder
Täter, die Tatbegehung an einem geschützten Ort (Wohnung, Arbeitsplatz, Heim
etc.) oder die Ausübung von Druck auf das Opfer, damit es die Tat geheim hält. Bezogen
auf die Situation des Opfers ist schliesslich das Alter relevant (insbesondere
bei Minderjährigkeit), eine besondere Verletzlichkeit des Opfers (insbesondere
sexuelle Unerfahrenheit, kognitive oder psychische Einschränkung) oder ein
allfälliges Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis, etwa bei sexuellen
Handlungen mit einem Kind (Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach
Opferhilfegesetz des Bundesamts für Justiz vom 3. Oktober 2019 S. 15).
In Bezug auf die
direkten Folgen der Tat ist zunächst festzuhalten, dass es notorisch ist, dass
ein Delikt gegen die sexuelle Integrität, wie es vorliegend begangen worden ist,
psychische Folgen hat und seelischen Schmerz verursacht. Es ist
folglich nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nach wie vor mit den Folgen
der Tat zu kämpfen hat und insbesondere ihre Beziehung zu ihren Kindern
darunter leidet (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 9–13, Akten
S. 1537 f.). Im vorliegenden Fall liegt dem Gericht, wie bereits unter dem
Titel der Strafzumessung festgestellt, allerdings kein aktueller Arztbericht
vor, welcher sich zur Intensität und zum Ausmass der psychischen Folgen
äussert. Auch ist nicht bekannt, ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin
seit dem erstinstanzlichen Urteil noch auf Schlaf- und Beruhigungsmedikamente angewiesen
ist. Aktuelle ärztliche Verschreibungen liegen nicht vor (vgl. die
eingereichten Unterlagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Akten
S. 1182 ff.). Die Privatklägerin gab ferner bereits anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob sie noch in den
Ausgang gehe und Leute treffe, an, dass sie sich wieder ab und an mit Leuten
treffe (Akten S. 1206), sodass von einem vollkommenen Rückzug aus dem
sozialen Leben nicht auszugehen ist. Schliesslich wurde hinsichtlich der
Auswirkung der Tat auf die Arbeitsfähigkeit resp. die berufliche Ausbildung (Plädoyer Berufungsverhandlung Privatklägerin Rz. 14, Akten
S. 1538) bereits unter dem Titel der Strafzumessung darauf hingewiesen,
dass es – abgesehen davon, dass dem Gericht keine Unterlagen für die geplante
Ausbildung vorliegen – aufgrund der bereits vor dem Vorfall langjährigen
Arbeitslosigkeit der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die Nichtanhandnahme der Ausbildung einzig auf den vorliegenden Vorfall
zurückzuführen ist (Akten S. 230; Akten VT.[...], Einvernahme zur Person
vom 22. Mai 2017 S. 1). In Bezug auf die Wohnungskündigung ist zudem festzuhalten,
dass diese keine direkte Folge der Tat ist. Vielmehr stellt diese lediglich
Folge eines länger währenden Streits zwischen der Privatklägerin und ihrer
Nachbarin dar (Akten S. 1456).
Was den
Tathergang und die Begleitumstände der Tat betrifft, ist zu konstatieren, dass
die Übergriffe nicht über die Gewalt, die einer Vergewaltigung inhärent ist,
hinausgegangen sind. Von den oben aufgeführten Kriterien sind vorliegend somit
einzig die Kriterien der gemeinsamen Tatbegehung und der Tatbegehung an einem
geschützten Ort (Tatort im Windfang der Liegenschaft ihrer Wohnung) erfüllt. Zu
berücksichtigen ist zusätzlich, dass aus dem Umfeld des Berufungsklägers offenbar
Druck auf die Privatklägerin ausgeübt wurde, um den Ausgang des vorliegenden
Berufungsverfahrens für ihn günstig zu beeinflussen (vgl. Akten S. 1325
ff.). Wegen Fehlens der entsprechenden Auszüge können die von der
Privatklägerin geltend gemachten Anfeindungen auf den Sozialen Medien hingegen nicht
berücksichtigt werden. Ebenfalls kann nicht von einer über ein übliches Mass
hinausgehende Medienberichterstattung gesprochen werden.
12.4 Aufgrund
der vorgehenden Erwägung sowie im Vergleich mit Genugtuungen, die bei anderen
sexuellen Übergriffen ausgesprochen wurden, erscheint die vorinstanzliche
Festsetzung der Genugtuung als zu hoch. In Anbetracht der dargestellten
Umstände und mit Blick auf Vergleichsfälle (AGE SB.2019.68 vom 21. August
2020 E. 8 und Dispositiv [CHF 7'500.–], SB.2018.50 vom
30. August 2019 (bzw. vom 11. Juni 2021) E. 10
[CHF 8'000.–], SB.2017.34 vom 26. November 2018 E. 5.1
[CHF 8'000.–]; vgl. ferner auch die Zusammenstellung Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter
1. Juni 2015, S. 10 ff.) rechtfertigt es sich, den
Berufungskläger zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 9’000.– zuzüglich 5 %
Zins seit dem 1. Februar 2020 zu verurteilen.
13. Kostenentscheid
13.1
Der
Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren wegen Vergewaltigung,
versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Die
unterschiedliche Bewertung des Verschuldens und damit die Reduktion des
Strafmasses hat keine Auswirkungen hinsichtlich der dem Berufungskläger kausal
zuzurechnenden Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen sind.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
in Höhe von CHF 19'758.30 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von
CHF 10'000.–.
13.2
Da dem Berufungskläger
eine um 1/5 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im
Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Da der Berufungskläger
auch im Zivilpunkt teilweise obsiegt, umfasst die Rückerstattungspflicht
bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertretung im Falle einer
wirtschaftlichen Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars (Art. 138 Abs.
1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 26. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
die Abweisung der Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.–;
-
die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des beigebrachten
Mobiltelefons an den Berufungskläger;
-
die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beigebrachten
Kleider an die Privatklägerin;
-
das Belassen der Datenträger bei den Akten;
-
die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und
der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen
Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 3
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 12. Februar
2020, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 190
Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie Art. 43
Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 200 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes
verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem nicht eingetragen.
A____ wird zu CHF 9’000.– Genugtuung zuzüglich 5 %
Zins seit dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin B____ verurteilt.
A____ trägt die Verfahrenskosten von
CHF 19'758.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigungen von insgesamt
CHF 90.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 15'769.– und ein Auslagenersatz
von CHF 244.05 sowie Wegspesen von CHF 175.– (ohne Mehrwertsteuer),
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'233.– (auf
CHF 16'013.05), somit total CHF 17'421.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 %
vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass,
Advokatin [...] wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs.
4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 5'030.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A____ hat dem Appellationsgericht 80 % dieses Betrags zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von
Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).