Geschäftsnummer: SB.2021.9 (AG.2021.589)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 30.07.2021 
Erstpublikationsdatum: 17.11.2021
Aktualisierungsdatum: 23.11.2023
Titel: Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigung
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.9

 

URTEIL

 

vom 30. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 26. August 2020

 

betreffend Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle

Nötigung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Februar 2020. Er wurde zudem für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen wurde. Ausserdem wurde er zur Zahlung von CHF 12'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an B____ (Privatklägerin) verurteilt; deren Mehrforderung im Betrag von CHF 10'000.– wurde dagegen abgewiesen. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], am 28. August 2020 Berufung angemeldet und diese nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 1. Februar 2021 erklärt. Am 3. Mai 2021 hat er die Berufungsbegründung eingereicht. Darin wird beantragt, es sei der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2020 vom Vorwurf der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) freizusprechen, der Berufungskläger sei umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen und es sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Ferner sei die Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 220.– pro Tag Freiheitsentzug nebst Zins von 5 % seit dem 12. Februar 2020 zuzusprechen. Schliesslich seien die Kostenfolgen neu zu verlegen, wobei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin, vertreten durch [...], haben dem Appellationsgericht mit Eingaben vom 18. bzw. 25. Februar 2021 mitgeteilt, dass keine Anschlussberufung erhoben werde. Die Privatklägerin hat mit ihrer Eingabe vom 25. Februar 2021 zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt, was ihr mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. März 2021 bewilligt worden ist. Auf eine Berufungsantwort hat die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2021 verzichtet. Auch die Privatklägerin hat von einer fakultativen Stellungnahme zur Berufungsbegründung abgesehen.

 

In seiner Berufungserklärung vom 3. Mai 2021 hat der Berufungskläger in beweisrechtlicher Hinsicht beantragt, die Nachbarn der Privatklägerin, Frau C____ und Herrn D____, als Zeugen zu befragen. Nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin mit Eingaben vom 18. bzw. 25. Februar 2021 zu diesen Beweisanträgen vernehmen lassen konnten, wurden die Beweisanträge mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6. Mai 2021 gutgeheissen und C____ und D____ zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geladen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 hat die Privatklägerin den Beweisantrag gestellt, ihren Sohn, E____, anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugen zu befragen. Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleiterin am 17. Juni 2021 gutgeheissen. Am 30. Juni 2021 hat der Berufungskläger die Beweisanträge gestellt, die Akten der Jugendanwaltschaft im Verfahren gegen den zur Tatzeit noch jugendlichen und wegen dem selben Vorfall beschuldigten F____ (VJ.[...]; nachfolgend jugendlicher Mitbeschuldigter), sowie die Strafakten betreffend die Strafanzeige der Privatklägerin gegen G____ (VT.[...]) beizuziehen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6. Juli 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft bereits zugegangen seien und ihnen eine Kopie zugestellt werde (der Beizug der Akten der Jugendanwaltschaft wurde bereits mit Verfügung vom 5. Mai 2021 verfügt). Mit derselben Verfügung wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten des Strafverfahrens gegen G____ zu den Akten zu reichen.

 

Am 3. Juni 2021 hat der Verteidiger des jugendlichen Mitbeschuldigten beantragt, dem jugendlichen Mitbeschuldigten seien sämtliche Parteirechte im vorliegenden Berufungsverfahren zu gewähren, was von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 4. Juni 2021 abgewiesen wurde. Es wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass es ihm freistehe, den jugendlichen Mitbeschuldigten zu seiner Befragung als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung zu begleiten. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 hat der Verteidiger des jugendlichen Mitbeschuldigten sodann beantragt, dass er als Zuhörer zur Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2021 zugelassen werde. Nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2021 als auch die Privatklägerin am 8. Juli 2021 zu diesem Antrag vernehmen lassen hatten, wurde der Antrag unter Hinweis darauf, dass die Verhandlung geschlossen durchgeführt werde und nur akkreditierte Presse zugelassen sei, abgewiesen. Nachdem dem Verteidiger des jugendlichen Mitbeschuldigten auf dessen Nachfrage vom 23. Juli 2021 am 27. Juli 2021 die Uhrzeit der Befragung des jugendlichen Mitbeschuldigten mitgeteilt worden war, hat er am 28. Juli 2021 (Eingang Appellationsgericht am 30. Juli 2021) mitgeteilt, dass er die Möglichkeit, den Mitbeschuldigten zu dessen Befragung zu begleiten, nicht wahrnehmen werde.

 

Im Instruktionsverfahren ging am 16. April 2021 ausserdem die Schlusseinvernahme des Mitbeschuldigten vom 29. März 2021 im gegen ihn geführten Strafverfahren ein. Zudem wurde am 21. Juli 2021 die Audio-Aufnahme des von der Privatklägerin am 1. Februar 2020 abgesetzten Notrufs beigezogen. Bis anhin war der Notruf lediglich in Form eines Transkripts in den Akten. Schliesslich wurden noch ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 29. Juni 2021 und ein aktueller Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 9. Juli 2021 zu den Akten genommen.

 

Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 bzw. Vorladungen vom 19. Mai 2021 wurden die Parteien sowie die Privatklägerin, deren unentgeltliche Vertreterin, die beiden Zeugen C____ und D____, sowie der jugendliche Mitbeschuldigte als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Vorladung von E____ erfolgte am 29. Juni 2021. Nachdem die Vorladung an den jugendlichen Mitbeschuldigten dem Appellationsgericht am 3. Juni 2021 mit dem Vermerk «Addressee unknown at marked address» retourniert worden war, wurde er am 14. Juli 2021 von der Verfahrensleiterin erfolglos zur Aufenthaltsforschung ausgeschrieben; der jugendliche Mitbeschuldigte ist an der Berufungsverhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 nicht erschienen. Anlässlich der Verhandlung wurden somit der Berufungskläger, C____, D____, E____ sowie die Privatklägerin befragt. Anschliessend gelangten die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers hält an ihren Anträgen der Berufungsbegründung fest. Demgemäss beantragt sie, der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) freizusprechen, die ausgesprochene Landesverweisung sei aufzuheben und dem Berufungskläger sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung von CHF 220.– pro Tag zuzusprechen. Zudem seien die Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen und die Kostenfolge neu zu verlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Demgemäss sei der Berufungskläger der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung, sämtliches in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, unter Einrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu verurteilen. Zudem sei der Berufungskläger für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Bezüglich der deponierten und beschlagnahmten Gegenstände sei ebenfalls das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Privatklägerin beantragt, der Berufungskläger sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen und für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Zudem sei er in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin zu verurteilen. Die Anwaltskosten der Privatklägerin für das Berufungsverfahren seien zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Staatskasse zu entschädigen und es sei der Berufungskläger zur Rückzahlung zu verurteilen.

 

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist daher einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) und entsprechend auch gegen die Strafzumessung. Ferner ist die Landesverweisung sowie die Zivilforderung der Privatklägerin von CHF 12'000.– angefochten.

 

Nicht angefochten sind dagegen die Abweisung der Mehrforderung der Genugtuung der Privatklägerin im Umfang von CHF 10'000.–, die Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten Mobiltelefons und die Rückgabe an den Berufungskläger, die Aufhebung der Beschlagnahme der beigebrachten Kleider und die Rückgabe an die Privatklägerin, sowie das Belassen der Datenträger bei den Akten. Ebenso unangefochten blieben die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

 

2.         Strafgerichtsurteil

 

2.1      Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 21). Dem Berufungskläger wird in dieser zusammengenfasst zur Last gelegt, nach einem nächtlichen Ausgang in Basel in den frühen Morgenstunden des Samstags, 1. Februar 2020, gemeinsam mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten das Tram der Linie 8 betreten zu haben, wo sie auf die am Barfüsserplatz zugestiegene Privatklägerin und deren Kollegin getroffen seien. Es habe sich in der Folge ein Gespräch zwischen dem Berufungskläger, dem jugendlichen Mitbeschuldigten und der erkennbar alkoholisierten Privatklägerin entwickelt. Bei der Tramhaltestelle an der Dreirosenbrücke hätten der Berufungskläger, der jugendliche Mitbeschuldigte und die Privatklägerin das Tram gewechselt, um mit der Linie 1 über die Dreirosenbrücke zum Voltaplatz zu gelangen. Weil dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten von der Privatklägerin die Frage, ob sie sie auf dem Heimweg begleiten dürften, bejaht worden sei, seien sie zusammen in Richtung Elsässerstrasse spaziert. Dabei habe die Privatklägerin jedoch aus eigener Initiative zur Klarheit ausdrücklich festgehalten, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme. Beim Hauseingang der Liegenschaft an der Elsässerstrasse [...] kurz nach 07.10 Uhr angekommen und unmittelbar nachdem die Privatklägerin angekündet habe, nun (alleine) nach oben in ihre Wohnung zu gehen, hätten der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte sie – nach vorgängiger Absprache oder zumindest unter spontan konkludentem Zusammenwirken – im Windfang unter Gewaltanwendung in sexueller Absicht bedrängt. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe die Privatklägerin unvermittelt von hinten festgehalten und zu sich gezogen. Weiter habe er ihr unter deren Pullover gegriffen und an ihrem Büstenhalter gerissen, um ihr an den Busen zu greifen. Der Berufungskläger, habe den Kopf an den Haaren auf Hüfthöhe zu sich gezogen und habe der Privatklägerin – sie weiter am Kopf haltend und zum Oralverkehr zwingend – seinen Penis an und in ihren Mund gedrängt, wogegen sich die Privatklägerin mit beiden Händen zu wehren versucht habe. Gleichzeitig habe der jugendliche Mitbeschuldigte von hinten die Leggins und den Slip der Privatklägerin nach unten gerissen und von hinten ungeschützt eindringend den vaginalen Geschlechtsverkehr an der lauthals schreienden Privatklägerin vollzogen. Die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt in sexuelle Handlungen mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten eingewilligt. Ohne zum Höhepunkt gekommen zu sein, hätten die beiden die Privatklägerin – weiter massiv Gewalt anwendend – bäuchlings zu Boden gedrückt, woraufhin sich nun der Berufungskläger auf die Privatklägerin gelegt und versucht habe, ebenfalls ungeschützt vaginal in sie einzudringen. Wegen der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin sei es ihm indessen trotz hartnäckiger Versuche nicht gelungen. Gleichzeitig sei der jugendliche Mitbeschuldigte onanierend vor der Privatklägerin gestanden und habe ihr ins Gesicht ejakuliert. Weil die Privatklägerin ihre Schreie ununterbrochen fortgesetzt habe und zumindest der jugendliche Mitbeschuldigte seine sexuelle Befriedigung gefunden gehabt habe, hätten die beiden schliesslich von ihr abgelassen, hätten sich schnellen Schrittes vom Tatort entfernt und sich über die französische Grenze an den Wohnort des jugendlichen Mitbeschuldigten begeben. Die Privatklägerin habe unmittelbar nachdem sie sich die Hosen angezogen habe, um 07.21 Uhr die Polizei telefonisch requiriert (vgl. angefochtenes Urteil S. 2 f.)

 

2.2      Als Begründung führt das Strafgericht im angefochtenen Entscheid aus, die Vorwürfe der Anklageschrift würden – wie oft in Fällen von Sexualdelinquenz – im Wesentlichen auf den Angaben des Opfers basieren. Nach einer Gegenüberstellung der während des Strafverfahrens getätigten Aussagen der Privatklägerin (angefochtenes Urteil S. 6–9) sowie derjenigen des Berufungsklägers (angefochtenes Urteil S. 9–11) und des jugendlichen Mitbeschuldigten (angefochtenes Urteil S. 11–13), prüfte es in einem ersten Schritt die Übereinstimmung der Aussagen mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln. Es erwog hierzu, das Spurenbild der DNA-Spuren stütze einerseits die Schilderung der Privatklägerin, wonach der jugendliche Mitbeschuldigte ihr ins Gesicht ejakuliert habe und widerlege andererseits die Schilderungen des jugendlichen Mitbeschuldigten, wonach er kurz vor dem Orgasmus sein Glied aus der (rücklings zu ihm gekehrten) Privatklägerin herausgezogen und daraufhin auf den Boden ejakuliert habe, sowie diejenigen, wonach die Privatklägerin sich selbst entkleidet und er sie gerade nur an den Hüften berührt habe (angefochtenes Urteil S. 13 f.). In Bezug auf den Berufungskläger treffe es zwar zu, dass seine DNA-Spuren nicht hätten nachgewiesen werden können. Allerdings verhalte es sich so, dass bei verschiedenen Auswertungsergebnissen ein Nebenprofil schlicht nicht interpretierbar gewesen sei. Das Fehlen von DNA-Spuren habe daher bereits deshalb keinen aussagekräftigen Charakter (angefochtenes Urteil S. 14). Des Weiteren würden auch die rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse, welche die Verletzungen der Privatklägerin dokumentieren sowie ein Überwachungsvideo eines in der Nähe des Tatorts befindlichen Supermarktes für die von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse sprechen (angefochtenes Urteil S. 14 f.).

 

In einem zweiten Schritt prüfte das Strafgericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten. Es führt aus, die Privatklägerin mache für sich betrachtet einen glaubhaften Eindruck. Sie habe das Kerngeschehen – mit Ausnahme der Frage, wer sie im Windfang zuerst gehalten habe – widerholt detailliert, nachvollziehbar und gleichbleibend geschildert. Zudem belaste sie den Berufungskläger nicht übermässig, da sie ihn keiner vollendeten, sondern «nur» einer versuchten Vergewaltigung beschuldige. Die Privatklägerin gebe bei ihren Schilderungen Erinnerungslücken zu und scheine auch durch den Umstand sichtlich mitgenommen, dass sie sich nicht an sämtliche Vorgänge des Abends zu erinnern vermöge. Obschon es die Privatklägerin selbst bis zu einem gewissen Mass in ein zweifelhaftes Licht zu rücken gedroht habe, sei sie bezüglich ihres eigenen Verhaltens stets vollkommen transparent geblieben und habe sie dieses auch hinterfragt. Besondere Beachtung sei darüber hinaus auch dem Notruf zu schenken, erscheine dieser keinesfalls gestellt oder geplant, sondern zeichne vielmehr das Bild einer aufgelösten Frau, die versuche, nach den richtigen Worten zu ringen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sie die Privatklägerin denn auch weinend auf dem Boden des Windfangs vorgefunden. Weder die von der Verteidigerin erwähnte Vorgeschichte der Privatklägerin betreffend Anzeigen wegen sexueller Übergriffe noch ihre Erinnerungslücken in Bezug auf den fraglichen Morgen vermöchten an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen etwas zu ändern. Komme hinzu, dass vorliegend kein Motiv für eine Falschbeschuldigung ersichtlich sei. Was ihre Erinnerungslücken betreffe, erscheine klar, dass ein derart einschneidendes Erlebnis nicht nur körperliche Abläufe in Gang setze, die den Alkoholrausch abmildern würden, sondern sich auch weitaus nachhaltiger in der Erinnerung einpräge, als unverfängliche Vorgänge. Weiter hält das Strafgericht gestützt auf den Bericht von Detektiv-Wachtmeister [...] fest, dass der von der Privatklägerin abgesetzte Notruf zwar als unstrukturiert zu bezeichnen sei, sie jedoch weder am Telefon noch gegenüber den requirierten Polizeibeamten einen vollkommen weggetretenen Eindruck hinterlassen habe. Komme hinzu, dass sich der Blutalkohol in der Zeit zwischen dem Besuch im «Y___» und den Übergriffen im Windfang teilweise habe abbauen können (angefochtenes Urteil S. 16–18). Demgegenüber müsse die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten stark in Zweifel gezogen werden. Zwischen ihren Aussagen seien zunächst eklatante Widersprüche auszumachen, von denen insbesondere jener in Bezug auf das vom Berufungskläger dargestellte plötzliche Schreien der Privatklägerin zu berücksichtigen sei. Ferner habe eine Zeugin, mit welcher der Berufungskläger bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke am fraglichen Morgen gesprochen habe, die vom Berufungskläger dargelegten Geschehnisse nicht bestätigt. Sodann würden auch die gesamten Umstände rund um die Reise des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten nach Portugal vom Sonntag nach dem Vorfall für eine Flucht der beiden Männer sprechen. Schliesslich würden die Angaben des Berufungsklägers, aber auch jene des jugendlichen Mitbeschuldigten zum Kerngeschehen im Windfang der Liegenschaft einer rein logischen Betrachtungsweise nicht Stand halten. Insgesamt seien daher die Angaben der Privatklägerin teilweise objektiviert und im Übrigen glaubhaft, während die Aussagen der beiden Männer entweder widerlegt, gegenseitig in Zweifel gezogen, logisch nicht nachvollziehbar oder schlicht unglaubhaft seien (angefochtenes Urteil S. 18–21).

 

3.         Rügen des Berufungsklägers

 

3.1      Der Berufungskläger rügt das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als unrichtig. Er macht zusammenfassend geltend, das Strafgericht habe das Aussageverhalten der Privatklägerin zu Unrecht als glaubhaft erachtet. Einerseits spreche deren strafrechtliche Vorgeschichte gegen ihre Glaubwürdigkeit. Andererseits sei auch ihr Aussageverhalten im vorliegenden Verfahren von Widersprüchen geprägt und deren Version der Vorkommnisse aufgrund der gesamten Umstände wenig überzeugend.

 

3.2      In Bezug auf die strafrechtliche Vorgeschichte bringt der Berufungskläger im Einzelnen vor, die Privatklägerin habe bereits in der Vergangenheit mehrfach Sexualdelikte zur Anzeige gebracht. Wie im vorliegenden Fall, habe sie anlässlich der vergangenen Verfahren behauptet, dass sie Opfer eines Sexualdelikts geworden sei. Im Nachhinein habe es sich jedoch herausgestellt, dass die sexuellen Handlungen allesamt einvernehmlich stattgefunden hätten (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 1415). Dabei sei ein immer gleiches Muster der Privatklägerin erkennbar. Sie suche im Alkoholrausch Kontakt zu Männern mit der Absicht, sexuelle Handlungen zu vollziehen. Im Nachhinein habe die Privatklägerin die sexuellen Handlungen jedoch nicht mehr gewollt, oder habe sich aufgrund einer durch massiven Alkoholkonsum getrübten Erinnerung nicht mehr erinnern können, dass sie diese gewollt gehabt habe. Die Privatklägerin habe insbesondere im Jahr 2017 ein Sexualdelikt zur Anzeige gebracht. Sie habe einen Herrn, den sie auf einer Dating-Plattform kennengelernt habe, zu sich nach Hause eingeladen. Die Privatklägerin habe ausgeführt, dass das Treffen spontan gewesen sei und nicht darüber gesprochen worden sei, was unternommen werde. Weiter habe sie angegeben, Alkohol recht gut zu vertragen und vor diesem Treffen viel getrunken zu haben. Es sei ihr gut gegangen, als der damals Beschuldigte und dessen Kollegen bei ihr zu Hause gewesen seien. Die Privatklägerin habe bekräftigt, nie einen Filmriss gehabt zu haben und sich an die angeblich gegen ihren Willen vorgenommenen sexuellen Handlungen noch erinnern zu können. Sie habe einen der Kollegen geküsst, ansonsten sei nichts gelaufen. Die Privatklägerin habe die Handlungen, welche der damals Beschuldigte gegen ihren Willen vollzogen haben soll, detailliert beschreiben können. Wie im vorliegenden Verfahren habe die Privatklägerin gesagt, es sei alles ziemlich schnell gegangen. Im Verlauf des Verfahrens habe sich ergeben, dass die Privatklägerin dem damals Beschuldigten – gleich nachdem dieser ihre Wohnung verlassen habe – per SMS geschrieben habe, dass sie wegen sexueller Belästigung zur Polizei gehen werde, was sie tags darauf auch getan habe. Eine Auswertung von Videos, welche mit dem Mobiltelefon des damals Beschuldigten aufgenommen worden seien, habe in der Folge jedoch eindeutig belegen können, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgt seien. Die Privatklägerin habe die Männer auf den Videos aufgefordert, ihre Brüste anzufassen, und es sei zu sehen gewesen, wie sie Oralverkehr mit dem damals Beschuldigten gehabt habe. Im darauffolgenden Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie in dem Moment, als der damals Beschuldigte aufdringlich geworden sei, nicht mehr gewollt habe. Die Privatklägerin habe eingeräumt, dass sie sich an vieles nicht mehr erinnern könne, habe aber beteuert, dass sie die Wahrheit erzählt habe. Zudem habe sie ausgesagt, dass sie sehr angetrunken gewesen sei. Genauso wie damals verhalte es sich nun auch im vorliegenden Verfahren. Die Privatklägerin habe alkoholisiert sexuelle Kontakte gehabt, diese jedoch mit nachlassendem Alkoholpegel nicht mehr gewollt bzw. wohl realisiert, was sie gerade am machen sei. Wie bereits anlässlich des Vorfalls des Jahres 2017 habe die Privatklägerin in der Folge nur Minuten danach den Vorwurf von sexuellen Übergriffen erhoben (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3–7, Akten S. 1503–1507; Berufungsbegründung Rz. 6–8, 21 f., Akten S. 1415 f.).

 

3.3      Gegen die vorinstanzliche Aussagewürdigung bringt der Berufungskläger mit seiner Berufung zusammengefasst vor, das Strafgericht habe die Aussagen der Privatklägerin trotz eklatanter Ungereimtheiten und Widersprüchen sowie unglaubwürdigen Äusserungen, zu Unrecht als detailliert, nachvollziehbar und gleichbleibend gewürdigt (Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 1419). Die Privatklägerin sei am fraglichen Morgen stark alkoholisiert gewesen. Insbesondere der Vorfall in der Bar «Y___» zeige, dass die Privatklägerin an besagtem Abend einerseits sexuelle Kontakte gesucht habe und andererseits, dass der Alkoholrausch Auswirkungen auf ihr Erinnerungsvermögen gehabt habe. So habe sie sich an die sexuellen Handlungen auf der Toilette, die sich kurze Zeit vor dem in Frage stehenden Vorfall abgespielt hätten, nicht erinnern können (Plädoyer S. 5–7, Akten S. 1505–1507; Berufungsbegründung Rz. 23–25, Akten S. 1420 f.). Demzufolge hätten sich auch aus den Darstellungen des Nachhausewegs diverse Widersprüche in ihren Aussagen ergeben. So könne sich die Privatklägerin offensichtlich nicht daran erinnern, wie sie an den Voltaplatz gefahren sei. Bereits diese Umstände zeigten, dass sich die Privatklägerin nicht an die Abläufe der besagten Nacht erinnern könne (Berufungsbegründung Rz. 9–12, Akten S. 1416 f.; auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1502). Weiter habe das Strafgericht eklatante Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin betreffend das im Windfang Geschehene ausser Acht gelassen: So in Bezug auf die Frage, wer sie zuerst festgehalten habe, wie das Vorgehen des jugendlichen Mitbeschuldigten beim BH gewesen sei, wer sie auf den Boden gezerrt habe sowie, wie sie vom Berufungskläger auf den Boden gedrückt worden sei. Zudem habe sie sich auch an weitere Details des Vorfalls nicht mehr erinnern können. Die Aussagen der Privatklägerin würden weder einen qualitativen Detailreichtum, noch spezielle Inhalte oder inhaltliche Besonderheiten aufweisen. Vielmehr habe die Privatklägerin stets ausweichend und auffallend oft einsilbig geantwortet, oder sie sei Fragen ausgewichen und habe sich Dinge nicht erklären können. Auch die wenig nachvollziehbaren Aussagen betreffend die Frage, wie der Penis des Berufungsklägers in ihren Mund gelangt sei, würden bestätigen, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten bzw. die Privatklägerin sich schlicht und einfach nicht mehr an die einvernehmlichen sexuellen Handlungen erinnern könne (Berufungsbegründung Rz. 13–20, Akten S. 1417–1420; auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1504). Schliesslich spreche der Umstand, dass die Privatklägerin und ihr Sohn den gegenseitigen Chatverlauf gelöscht hätten gegen ihre Glaubwürdigkeit, umso mehr, als die Nachbarin der Privatklägerin angebe, dass die Privatklägerin dem Sohn angekündigt habe, jemanden mit nach Hause zu bringen. Ausserdem würden die Nachbarin und ihr Partner die Aussagen der Privatklägerin, dass sie sich gewehrt und geschrien habe, widerlegen (Berufungsbegründung Rz. 25, Akten S. 1421; Plädoyer S. 8–11, Akten S. 1508–1511).

 

Im Gegensatz zur Privatklägerin seien die Aussagen des Berufungsklägers gleichbleibend, detailliert und glaubhaft. Er gebe zudem Umstände zu, welche zu seinen Ungunsten gereichen könnten. Der Berufungskläger habe stets angegeben, die Privatklägerin in der Bar «Y___» gesehen zu haben. Sodann seien sowohl die Tramfahrt inklusive Umsteigesituation, als auch der Weg vom Voltaplatz bis zur Wohnung der Privatklägerin sowohl vom Berufungskläger als auch vom jugendlichen Mitbeschuldigten gleichbleibend und konstant widergegeben worden. Das gleiche gelte in Bezug auf die sexuellen Handlungen im Windfang. In diesem Zusammenhang sei insbesondere einleuchtend, dass der Berufungskläger sich – während er selbst den einvernehmlichen Oralverkehr «genossen» habe – nicht auf die Ejakulation des sich hinter der Privatklägerin befindlichen jugendlichen Mitbeschuldigten geachtet habe (Berufungsbegründung Rz. 28–32 sowie 39–40 Akten S. 1422 f. und 1425 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1502). Daran würden auch die vom Strafgericht erwähnten Widersprüche in den Aussagen nichts ändern (Berufungsbegründung Rz. 33–38, Akten S. 1423–1425). Schliesslich liessen sich die Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten auch ohne weiteres mit den vorgefundenen Spuren in Einklang bringen. In diesem Zusammenhang spreche vielmehr für den Berufungskläger, dass keine der vorgefundenen DNA-Spuren dem Berufungskläger hätten zugeordnet werden können. Das gleiche gelte in Bezug auf die Beschädigungen am BH und das Verletzungsbild bei der Privatklägerin. Letzteres würde beweisen, dass die Privatklägerin keinerlei Verletzungen aufgewiesen habe (Berufungsbegründung Rz. 41–49, Akten S. 1426–1429).

 

Insgesamt sei daher auf die Version des Berufungsklägers abzustellen, weshalb von einvernehmlichen Sexualhandlungen auszugehen sei. Und selbst wenn nicht vollumfänglich auf seine Angaben abgestellt werden könne, so müsse festgestellt werden, dass erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestünden, ob sich der vom Strafgericht dargelegte Sachverhalt so abgespielt habe, weshalb der Berufungskläger in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen sei (Berufungsbegründung 50–53, Akten S. 1430).

 

3.4      Unbestritten ist, dass es zwischen der Privatklägerin, dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten im Windfang des Wohnhauses der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Während die Privatklägerin dem Berufungskläger vorwirft, diese gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten (vgl. u.a. Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 1415).

 

Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des bzw. der Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, 105, 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17, 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f., mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f. und auf Literatur; vgl. auch BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben den inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (BGE 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 84 ff., mit Hinweisen).

 

4.         Strafrechtliche Vorgeschichte der Privatklägerin

 

4.1      Bei der Würdigung der Vorgeschichte der Privaktlägiern ist einleitend daran zu erinnern, dass bei der Wahrheitsfindung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen massgebend ist (vgl. E. 3.4 oben). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person (personen-bezogene Glaubwürdigkeit) kommt demgegenüber kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 ff., mit Hinweisen; BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.3, 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.3; Wiprächtiger, a.a.O., 40 f.; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 26 f.). Es gibt grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003, S. 1116, 1116). Umgekehrt kann auch jemand mit einem schlechten Ruf wahrheitsgetreu aussagen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 26 f.).

 

Die Staatsanwaltschaft wendet demnach zu Recht ein, dass auch einer wegen falscher Anschuldigung rechtskräftig verurteilten Person nicht per se die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden kann (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1492). Zudem verhält es sich vorliegend auch nicht so, dass von einer Reihe falscher Anschuldigungen im «gleichen Muster» gesprochen werden könnte, wie dies vom Berufungskläger insinuiert wird. Zwar trifft es zu, dass die Privatklägerin mit Strafbefehl vom 12. Juni 2017 (rechtskräftig) der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt worden war (vgl. Strafakten VT.[...]). Weitere Verurteilungen sind jedoch nicht bekannt. Hinsichtlich weiterer ähnlicher Vorfälle weist das Strafgericht auf zwei Anzeigen hin, welche von der Privatklägerin erwähnt worden sind (angefochtenes Urteil S. 17). Wie das Strafgericht diesbezüglich jedoch zutreffend ausführt, lief eine Anzeige wegen eines angeblichen Delikts gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin aus unbekannten Gründen ins Leere (vgl. Strafakten VT.[...], Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Mai 2017 S. 2 f.) und eine weitere Anzeige gegen einen Ex-Freund, welche aber keinen Vergewaltigungsvorwurf zum Gegenstand gehabt haben soll, hatte die Privatklägerin offenbar zurückgezogen (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 20 f., Akten S. 1211). Aufgrund dieser spärlichen Angaben in Bezug auf die beiden anderen Anzeigen kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich um mit der Vorstrafe oder mit dem vorliegenden Vorfall vergleichbare Fälle gehandelt hätte.

 

4.2

4.2.1   Auch wenn der personen-bezogenen Glaubwürdigkeit bei der Wahrheitsfindung nach dem Gesagten grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung zukommt, ist die Vorstrafe der Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung aus dem Jahr 2017 aufgrund der vom Berufungskläger gezogenen Parallelen zum vorliegenden Fall dennoch näher zu beleuchten. Hierzu wurden im Berufungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Berufungsklägers die Akten des Strafverfahrens in Bezug auf den damals Beschuldigten G____ (VT.[...], inklusive Videodateien) beigezogen. Die Akten betreffend das darauffolgende Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung wurden bereits vom Strafgericht beigezogen (vgl. Akten VT.[...]).

 

4.2.2   Aus den beigezogenen Akten in Sachen G____ wird ersichtlich, dass die Privatklägerin am 8. April 2017 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige gegen den damals Beschuldigten erstattete. Die Privatklägerin gab an, sie habe den damals Beschuldigten über das Internet kennengelernt und mit ihm die Telefonnummer ausgetauscht. Sie hätten sich in der Folge am Freitag, 7. April 2017, bei ihr zu Hause verabredet. Der damals Beschuldigte sei mit vier weiteren Kollegen zu ihr gekommen. Nachdem sie zusammen gefeiert und getrunken hätten und die Privatklägerin mit einem Kollegen des damals Beschuldigten geschmust haben soll, habe der damals Beschuldigte die Privatklägerin auf einmal am Genick gepackt und sie festgehalten. Mit der anderen Hand habe er sie überall angefasst. Er habe Sex mit ihr haben wollen und ihr das Oberteil und den BH zerrissen. Die Privatklägerin habe den damals Beschuldigten angeschrien und sei in ihr Zimmer gegangen, um etwas anderes anzuziehen. Der damals Beschuldigte sei ihr nachgekommen und habe sie wieder am ganzen Körper angefasst. Nachdem die Privatklägerin richtig wütend geworden sei und sie ihn angeschrien habe, habe einer seiner Kollegen gesagt, dass er dies lassen solle. Daraufhin seien alle aus der Wohnung gegangen. Weiter warf die Privatklägerin dem damals Beschuldigten vor, den Hausschlüssel entwendet und – nachdem die Privatklägerin in den Ausgang gegangen sei – wieder in die Wohnung gelangt zu sein, sie bestohlen und die Wohnung verwüstet zu haben. Am nächsten Tag habe die Privatklägerin dem damals Beschuldigten geschrieben, er solle ihr die Sachen, vor allem den Hausschlüssel, wiedergeben, woraufhin der damals Beschuldigte geantwortet habe, dass er den Hausschlüssel auf den Briefkasten gelegt habe (Akten VT.[...], S. 97 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2017 bestätigte die Privatklägerin diese Darstellungen über weite Strecken (vgl. Akten VT.[...], S. 110 ff.). In Bezug auf die vorgeworfenen sexuellen Übergriffe ergänzte die Privatklägerin, der damals Beschuldigte habe ihr bereits beim Hineinkommen in die Wohnung in den Hals gebissen und sie sei erschrocken, weil er mit so vielen Leuten gekommen sei. Er sei immer aggressiver geworden und habe seine Hose geöffnet. Der eine Kollege habe ihm jedoch gesagt, er solle damit aufhören und habe sich für ihn entschuldigt. Am Genick habe er die Privatklägerin erst gegen Schluss gepackt, als er das Oberteil und den BH zerrissen habe. Am Schluss im Zimmer habe er die Privatklägerin auch am Hals gepackt. Er habe versucht, die Privatklägerin nach hinten in Richtung Bett zu drücken. Sie habe aber dagegenhalten können und dann sei das Oberteil gerissen. Sie habe dem damals Beschuldigten gesagt, dass es nicht mehr lustig sei, und habe ihn aufgefordert, zu gehen. Er habe dann nichts mehr gemacht und sei gegangen (Akten VT.[...], S. 121 f.). Auf die Frage, wie und wo er Sex gewollt habe, führte die Privatklägerin aus, dass er seine Hose geöffnet und sein Glied gezeigt habe. Er habe die Privatklägerin aufgefordert, ihm «eines zu blasen». Er habe seine Hose drei bis viermal geöffnet und sein Glied gezeigt. Dreimal sei er gestanden und einmal sei er gerade neben ihr gesessen. Er habe seine Hose aber immer selber geschlossen. Er habe die ganze Zeit über gelacht und es lustig gefunden. Auf die Frage, was für Handlungen gegen die sexuelle Integrität verübt worden seien, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie grob und an Orten berührt, an denen sie ihm klar gesagt habe, dass sie es nicht wolle. Und auf die Frage, ob sie zu etwas gedrängt oder genötigt worden sei, führte sie aus, er habe ihre Hand genommen und sie mehrmals gegen seinen Penis über der Hose gedrückt. Sie habe gespürt, dass der Penis immer steif gewesen sei. All diese Handlungen – der Versuch sie in das Zimmer zu ziehen, das am Hals packen und in Richtung Bett drücken, das Berühren der Intimstelle und das Zerreissen des T-Shirts – seien in Richtung versuchte Vergewaltigung gegangen. Kurz vor 02.00 Uhr seien die Männer gegangen und um 01.45 Uhr habe die Privatklägerin geschrieben, dass sie wegen der sexuellen Belästigung zur Polizei gehen werde. Danach habe sie die Wohnung verlassen. Nachdem die Privatklägerin zurück in die Wohnung gekommen sei, hätten drei gebrauchte iPhones 4s, eine Parfümflasche, Bargeld von CHF 220.–, ein [...]-Schal, ein iPod und ein USB-Stick von [...] gefehlt. Zudem seien einige Dinge in der Wohnung beschädigt gewesen (Akten VT.[...], S. 126–131).

 

Nachdem der damals Beschuldigte am 24. April 2017 vorläufig festgenommen (vgl. Akten VT.[...], S. 27 f.) und sowohl in seiner Wohnung als auch bei der Adresse seiner Grosseltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war (vgl. Akten VT.[...], S. 41 f. sowie 50 f.), wurde er am 25. April 2017 zu den Vorwürfen befragt (Akten VT.[...], S. 146 ff.). Zum Vorwurf der sexuellen Übergriffe gab er dabei zusammengefasst an, die Privatklägerin habe ihm ihre Brüste gezeigt, habe sich ausgezogen, seine Hose geöffnet und habe ihm «einen geblasen». Er habe ausserdem Musik mit ihr gehört, mit ihr geredet und sie hätten Alkohol zusammen getrunken. Er sei alleine mit der Privatklägerin gewesen. Zwar sei er mit einem Kollegen nach Basel gekommen, dieser habe allerdings im Auto auf ihn gewartet (Akten VT.[...], S. 149–152). Auf konkrete Vorhalte in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin machte der damals Beschuldigte keine Aussage und auf den Hinweis, es sei bekannt, dass er der Privatklägerin angegeben habe, den ganzen Abend gefilmt und 100 Videos gemacht zu haben, gab er an, dass Videos auf seinem Handy seien, die ihn entlasten würden (Akten VT.[...], S. 158 f.). Auch den Vorwurf des Einschleichdiebstahls bestritt der damals Beschuldigte. Auf den Vorhalt, dass er den Wohnungsschlüssel der Privatklägerin entwendet habe und, nachdem die Privatklägerin nicht mehr zu Hause gewesen sei, unerlaubterweise in die Wohnung eingedrungen sei, gab er zu Protokoll, dass dies nicht stimme. Nachdem sie hinausgegangen seien, seien sie zum Auto gelaufen und er sei nicht mehr zurückgegangen. Von einem Wohnungsschlüssel, der deponiert worden sei, wollte er nichts wissen. Nachdem er mit dem iMessage-Verlauf konfrontiert worden war, gemäss welchem der damals Beschuldigte der Privatklägerin mitteilte, wo der Schlüssel deponiert worden sei, wollte er keine Angaben mehr machen (Akten VT.[...], S. 162–164).

 

In der Folge wurde das Mobiltelefon des damals Beschuldigten ausgewertet (Akten VT.[...], S. 169 ff.) und es konnten drei Filme gesichtet werden, welche einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen dem damaligen Beschuldigten und der Privatklägerin zeigten (Akten VT.[...], S. 177 f.; vgl. auch die entsprechenden Videoaufnahmen). Nicht rekonstruiert werden konnte dagegen der Standort des damals Beschuldigten in der Zeit nachdem er die Wohnung der Privatklägerin verlassen hatte (Akten VT.[...], S. 227). Am 22. Mai 2017 wurde daraufhin die Privatklägerin als beschuldigte Person einvernommen. Darauf angesprochen, dass drei Mobiltelefonaufnahmen gesichtet worden seien, auf denen sie sich «offenzügig» verhalten habe, führte die Privatklägerin aus, dies könne sein. Sie bestreite nicht, dass sie mitgemacht habe. Aber von dem Moment, als der damals Beschuldigte zu aufdringlich geworden sei, habe sie nicht mehr gewollt. Auf die Frage, weshalb sie wesentliche Abläufe des Abends verschwiegen habe, gab sie an, es sei vieles verloren gegangen. Was genau geschehen sei, könne sie nicht mehr genau sagen. Auf den Vorhalt, dass aufgrund der Aufnahmen davon ausgegangen werde, dass die Privatklägerin einen wesentlichen Teil der Geschichte zu vertuschen versuche, den damals Beschuldigten falsch angeschuldigt und die Rechtspflege irregeführt habe, gab die Privatklägerin an, dass sie den damals Beschuldigten nicht habe diffamieren wollen. Sie wisse nicht mehr, was genau geschehen sei. Sie habe die Wahrheit erzählt und sie sei auch sehr angetrunken gewesen. Sie wolle nicht wissen, was auf dem Video sei, aber «anschwärzen» habe sie den damals Beschuldigten nicht wollen (Akten VT.[...], Einvernahme vom 22. Mai 2017 S. 3 f.).

 

Mit Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017 wurde das Strafverfahren gegen den damals Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin schliesslich eingestellt (Akten VT.[...], S. 248) und die Privatklägerin mit Strafbefehl vom 12. Juni 2017 der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 900.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, verurteilt. Zur Begründung wurde im Strafbefehl zusammengefasst ausgeführt, aufgrund der Videoaufnahmen hätten die Behauptungen der Privatklägerin als objektiv wahrheitswidrig entlarvt werden können. Diese hätten gezeigt, dass die stattgefundenen sexuellen Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt seien. Anlässlich der letzten Einvernahme im gegen die Privatklägerin geführten Strafverfahren habe diese eingeräumt, dass die Darstellungen keinen realen Erlebnishintergrund gehabt hätten (Akten VT.[...]).

 

4.2.3   Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorstrafe die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin auf den ersten Blick nicht in einem guten Licht präsentieren lässt. Unabhängig davon, ob sie sich aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands nicht daran zu erinnern vermochte oder diese absichtlich verschwieg, gegebenenfalls weil sie sich – wie von ihr zuletzt anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt – für das Vorgefallene schämte (Akten S. 1211), ist klar, dass sie die offensichtlich einvernehmlichen sexuellen Handlungen, welche auf den drei Videoaufnahmen zu sehen sind, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde verschwieg. Dass ausschliesslich der damals Beschuldigte gegen ihren Willen sexuelle Annäherungsversuche unternahm – wie dies von ihr anfänglich dargestellt wurde –, ist durch die Videoaufnahmen widerlegt. Allerdings schliesst dies – wie im Übrigen bereits vom Strafgericht entsprechend erwähnt – nicht aus, dass das anfängliche Geschehen von der Privatklägerin noch gewollt war, die Situation in der Folge jedoch kippte und es zu den von ihr beanzeigten Handlungen gegen ihren Willen gekommen ist. Denn es ist vollkommen unklar, zu welchem Zeitpunkt am fraglichen Abend bzw. frühen Morgen des Folgetages die Videos gedreht worden sind. Die Privatklägerin gab denn auch nach Bekanntwerden der Videoaufnahmen anlässlich der letzten Einvernahme vom 22. Mai 2017 an, am Anfang mitgemacht zu haben, jedoch nicht mehr gewollt zu haben, als der damals Beschuldigte zu aufdringlich geworden sei. An keiner Stelle ist der erwähnten Einvernahme dagegen zu entnehmen, dass sie zugestanden hätte, dass ihre Schilderungen keinen realen Erlebnishintergrund gehabt hätten (vgl. dazu E. 4.2.2 oben). Die dahingehende Begründung des Strafbefehls vom 12. Juni 2017 ist daher wenig nachvollziehbar.

 

Kommt hinzu, dass selbst die Untersuchungsbehörde feststellen musste, dass der damals Beschuldigte am Tag seiner Festnahme und der anschliessenden Befragung spätestens von 07.52 Uhr bis 08.45 Uhr die Möglichkeit hatte, Dateien oder auch Deliktsgut verschwinden zu lassen. Gemäss Festnahmerapport der Polizei [...] wurde um 07.00 Uhr am Wohnort des damals Beschuldigten nach seinem Aufenthaltsort nachgefragt und um 08.45 Uhr begann die Hausdurchsuchung am Wohnort seiner Grosseltern, an welcher er zugegen war. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des damals Beschuldigten konnte lediglich noch festgestellt werden, dass er um 07.52 Uhr von einem «[...]» per WhatsApp informiert worden war, dass er von der Polizei gesucht werde. Um 08.07 Uhr fand sodann ein vierminütiges Telefongespräch zwischen den beiden Personen statt. Sämtliche anderen Chatverläufe mit seinen männlichen Kollegen vor dem 24. April 2017 waren dagegen gelöscht. Es wäre daher durchaus möglich, dass der damals Beschuldigte bereits vor der Nachricht von «[...]» über die polizeiliche Suche nach ihm im Bilde war. Mit Ausnahme der drei fraglichen Videodateien konnten keine weiteren (relevanten) Fotografien oder Filme auf dem Mobiltelefon festgestellt werden. Die drei vorgefundenen Filme wurden zudem nicht mit dem Mobiltelefon des damals Beschuldigten aufgenommen. Die Herkunft der Videos konnte zwar nicht eruiert werden, es ist aber erstellt, dass diese mit Datum vom 24. April 2017 – also am Tag der Hausdurchsuchungen – auf dem Telefon abgespeichert wurden; gemäss «Extraction Report» um ungefähr 07.30 Uhr (zwischen 06.29 und 06.33 nach koordinierter Weltzeit [UTC]; vgl. zum Ganzen: Auswertungsbericht vom 2. Mai 2017 und «Extraction Report», Akten VT.[...], S. 177 f.; ferner auch Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe, Akten VT.[...], S. 41 f.). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der damals Beschuldigte sich gerade nur diejenigen Dateien hat zuschicken lassen bzw. auf dem Mobiltelefon behielt, welche seine Version der Geschichte bestätigten.

 

Des Weiteren ist nicht erkennbar, ob bzw. inwiefern die offensichtlichen Ungereimtheiten in den Angaben des damals Beschuldigten berücksichtigt worden sind. So wollte der damals Beschuldigte nichts vom mitgenommenen Wohnungsschlüssel der Privatklägerin wissen, was durch seine iMessage-Nachricht an die Privatklägerin klar widerlegt ist (vgl. u.a. VT.[...], S. 163). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, verweigerte er wie dargelegt die Aussage. Ferner erscheint hinreichend klar, dass der damals Beschuldigte entgegen seiner Darstellung nicht mit der Privatklägerin alleine in der Wohnung gewesen war. Dies wird bereits daraus erkennbar, dass die Videoaufnahmen von einer Drittperson gemacht werden mussten. Zudem wurde im Auswertungsbericht zutreffend darauf hingewiesen, dass namentlich auf der Aufnahme, welche den Oralverkehr dokumentiert, weitere männliche Personen hörbar sind (Akten VT.[...], S. 177, sowie die Videos). Es ist demnach davon auszugehen, dass, in Übereinstimmung mit den Angaben der Privatklägerin, der damals Beschuldigte mit mehreren Kollegen bei ihr in der Wohnung erschienen ist. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass nach der Einvernahme des damals Beschuldigten vom 25. April 2017 lediglich noch versucht wurde, aufgrund der rückwirkenden Verkehrsdaten des Mobiltelefons seinen Standort im (Tat-)Zeitraum am 8. April 2017 zwischen 01.45 Uhr und 04.00 Uhr zu eruieren (vgl. insbesondere Akten VT.[...], S. 227). Weitere Untersuchungshandlungen wurden soweit ersichtlich nicht vorgenommen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass neben der Befragung des damals Beschuldigten versucht worden wäre, die Identität seiner Kollegen zu eruieren. Vielmehr wurde nicht nur das Strafverfahren gegen den damals Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, sondern auch das Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit der Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017 eingestellt, dies obschon hinsichtlich dieser Vorwürfe «einige Verdachtsmomente» vorhanden gewesen seien (vgl. Akten VT.[...], S. 249).

 

4.2.4   Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden Akten auch die Version des damals Beschuldigten nicht überzeugend und es blieben einige Ungereimtheiten offen. Es erscheint daher fraglich, ob der Strafbefehl gegen die Privatklägerin vom 12. Juni 2017, aber auch die Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017, einer gerichtlichen Prüfung standgehalten hätten. Zu einer solchen ist es letztlich nie gekommen, weil die Privatklägerin den ihr per Einschreiben zugestellten Strafbefehl nicht abgeholt hat und dieser deshalb in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Akten VT.[...]). In Bezug auf das vorliegende Verfahren kommt das Appellationsgericht aufgrund des Vorgesagten daher zum Schluss, dass aus der Vorstrafe nichts zum Nachteil der Privatklägerin abgeleitet werden kann. Insbesondere kann aufgrund der Beweislage nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin bereits in der Vergangenheit im Alkoholrausch zunächst in sexuelle Handlungen eingewilligt hätte, nur um (genau) diese kurz danach als gegen ihren Willen vollzogen zur Anzeige gebracht zu haben.

 

5.         Beweislage

 

5.1      Vorbemerkung

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in den frühen Morgenstunden des 1. Februars 2020 relativ stark alkoholisiert war und sich bei ihr gewisse offensichtliche Lücken im Erinnerungsvermögen präsentierten, auf welche sich der Berufungskläger beruft. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ebenfalls zeigen wird, sind diese nicht durchgehend in gleichem Umfang ausgeprägt. Um die Geschehnisse am frühen Morgen des 1. Februars 2020 zu ermitteln, sind daher nach einer Erörterung der objektiven Beweismittel (E. 5.2 unten) zunächst die verschiedenen Aussagen in Bezug auf den Club- bzw. Barbesuch (E. 5.3 unten), den Nachhauseweg zur Wohnung der Privatklägerin (E. 5.4 unten) und schliesslich die sexuellen Handlungen im Windfang im Wohnhaus (E. 5.5 unten) darzulegen, bevor diese schliesslich zu würdigen sind (E. 6 – 8 unten).

 

Sodann ist zu erwähnen, dass der jugendliche Mitbeschuldigte im vorliegenden Strafverfahren anlässlich der Berufungsverhandlung ein zweites Mal zu den Vorkommnissen hätte befragt werden sollen; die erste Befragung fand anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung statt. Die Vorladung zur Verhandlung konnte ihm indes nicht zugestellt werden und auch die Ausschreibung zur Aufenthaltsforschung blieb erfolglos (vgl. Akten S. 136.25). Entsprechend blieb er auch der Berufungshandlung fern. Da der jugendliche Mitbeschuldigte allerdings auch im gegen ihn geführten Verfahren bereits drei Mal einvernommen worden ist, kann auf eine nochmalige Befragung verzichtet werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann aufgrund der bisherigen Angaben eine umfassende Glaubhaftigkeitsbewertung gemacht werden und wären von einer nochmaligen Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen.

 

5.2      Objektive Beweismittel

 

5.2.1   Am 1. Februar 2020 setzte die Privatklägerin um 07.17:34 Uhr einen Notruf bei der Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt ab. Auf dem etwas mehr als vierminütigen Gespräch ist die Privatklägerin erkennbar aufgewühlt, aufgeregt und immer wieder weinend und schluchzend zu hören. Zudem sind ihre Sätze sprunghaft und aufgrund ihres Weinens und Schluchzens teilweise unverständlich (vgl. Akten S. 1476a). Auf den Inhalt der Aussagen ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 5.5.1.1 unten). Dem Polizeirapport kann sodann entnommen werden, dass die requirierte Polizei die Privatklägerin im Windfang der Liegenschaft am Boden sitzend und weinend angetroffen hat (Akten S. 182).

 

5.2.2   Dem rechtsmedizinischen Gutachten der Privatklägerin vom 4. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 1. Februar 2020 ab 09.12 Uhr auf der gynäkologischen Notfallambulanz des Universitätsspitals Basel untersucht wurde. Die Privatklägerin habe sich bei der Untersuchung auffallend müde präsentiert; sie sei während der Untersuchung immer wieder eingeschlafen. Auf die ihr gestellten Fragen habe sie adäquat, jedoch teils deutlich verzögert geantwortet (Akten S. 785 f.). Bei der forensisch-klinischen Untersuchung konnten am Hautmantel der Privatklägerin am Nacken eine bandförmige sowie am Dekolleté eine diffuse Hautrötung festgestellt werden, welche durch eine temporäre verstärkte Blutfüllung hätten entstanden sein können. Die Privatklägerin habe angegeben, einen engsitzenden, über den Nacken verlaufenden BH getragen zu haben. Die Entstehung der Hautrötung an dieser Stelle könne durch einen zu starken Druck entstanden sein, aber auch durch Zerren am BH. Weiter konnte am linken Mittelfinger eine oberflächliche Schnittverletzung, im Bereich der Handgelenke beidseits mehrere kleinere Hautabtragungen, sowie am Dekolleté und an der rechten Oberschenkelstreckseite kratzerartige Hautabtragungen ausgemacht werden. Sämtliche Verletzungen seien frisch gewesen und hätten sich mit dem Ereigniszeitraum vereinbaren lassen. Die kratzerartigen Hautabtragungen könnten durch tangential schürfende Gewalteinwirkungen, wie zum Beispiel Kratzen mit den Fingernägeln oder Kontakt mit einer rauen Oberfläche entstanden sein. Schliesslich konnten noch weitere kratzerartige Hautabschürfungen am Rücken und am Unterbauch links festgestellt werden, welche sich allerdings bereits in der Abheilung befunden hätten. Die forensisch-gynäkologische Untersuchung habe schliesslich keine Verletzungsbefunde am äusseren weiblichen Genitale, am Scheideneingang und an der Scheidenschleimhaut ausmachen können. Allerdings spreche dies nicht gegen einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr, da bei einer geschlechtsreifen Frau nicht zwingend Verletzungen daraus resultieren würden. Im Bereich vom Mund und den Zähnen der Privatklägerin seien keine Verletzungen festgestellt worden. Ein stattgehabter Oralverkehr könne dadurch jedoch weder be- noch widerlegt werden (Akten S. 788). Ferner wurde festgehalten, dass innerhalb der behaarten Kopfhaut keine Schwellungen, Durchtrennungen oder sonstige Verletzungsbefunde feststellbar gewesen seien und auf das Betasten des Kopfes keine Schmerzangaben gemacht worden seien (Akten S. 786).

 

Die forensisch-toxikologische Untersuchung der Privatklägerin ergab, dass diese zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol stand. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) des am 1. Februar 2020 um 09.30 Uhr entnommenen Bluts lag bei 1.33 ‰. Unter Zugrundelegung der Angaben zum Trinkschluss (31. Januar 2020, 23.00 Uhr) und zum Ereigniszeitpunkt (1. Februar 2020, ca. 07.20 Uhr) wurde eine BAK von 1.47–2.04 ‰ rückgerechnet. Die um 07.40 Uhr und um 07.42 Uhr am 1. Februar 2020 durchgeführten Atemalkoholtests ergaben einen Atemalkoholgehalt von 0.69 mg/L bzw. 0.71 mg/L (umgerechnet in Promille ca. 1.38 bzw. 1.42). Betäubungsmittel hatte die Privatklägerin nicht konsumiert (Akten S. 676 f.).

 

5.2.3   Im Untersuchungsverfahren fand eine Spurensicherung an der Privatklägerin (Akten S. 691–699) sowie eine Laboruntersuchung an ihren Kleidern (Akten S. 701–738) statt. Ausserdem wurden Körperabstriche im Brustbereich sowie anogenitale Abstriche im Genitalbereich, der Zervix und dem After der Privatklägerin zur forensisch-genetischen Analyse vorgenommen (Akten S. 739).

 

Anlässlich der Spurensicherung an der Privatklägerin wurde mit einem DNA-freien Wattestäbchen eine eingetrocknete transparente Masse an der rechten Wange im Bereich vom Haaransatz abgerieben und im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ausgewertet (Akten S. 692). Die Auswertung ergab, dass es sich dabei um Sperma des jugendlichen Mitbeschuldigten handelte (vgl. Akten S. 741 f., 1079; vgl. für die PCN des jugendlichen Mitbeschuldigten ferner S. 1077). Bei den Spermaspuren im Brustbereich der Privatklägerin konnte der jugendliche Mitbeschuldigte als Spurengeber zwar nicht eindeutig eruiert, aber auch nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 744, 1080). Ferner wurden DNA-Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten im Genitalbereich der Privatklägerin (Akten S. 745 f. und 1080, 747 f. und 1081) festgestellt und im Bereich des Afters konnte er als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 751 f., 1081 f.).

 

Hinsichtlich der untersuchten Kleidungsstücke konnten bei der mittels einer Lichtquelle vorgenommenen optischen Untersuchung der Jacke der Privatklägerin am Kragen, im Brustbereich, am rechten Ärmel, am rechten Schulterbereich, auf der rechten Seite am Kunstfell der Kapuze, am rechten unteren Bereich, am linken unteren Ärmel sowie auf der Rückseite der Jacke am linken Ärmel weisse Antragungen festgestellt werden, welche unter UV-Licht fluoreszierende Eigenschaften aufwiesen und bei welchen von Spermarückständen ausgegangen wurde. Ferner konnten auf dem Pullover und den Leggins weisse Antragungen festgestellt werden und auch die Unterhose wies helle Antragungen auf der Innen- und der Aussenseite des Schrittbereichs auf, die offensichtlich von einer Körperflüssigkeit stammen. Eine Beschädigung wies einzig der untersuchte BH auf. Eine Öse mit dem dazugehörigen Haken war verbogen, was auf eine externe Krafteinwirkung hinweise. Zudem fehlte die oberste Öse in der mittleren Reihe. Es konnte indes nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beschädigungen bereits vor dem Vorfall vorhanden gewesen sind (Akten S. 702–704).

 

An den Kleidungsstücken wurden ferner geeignete Stellen mit DNA-freien Wattestäbchen abgerieben bzw. mit Klebestreifen abgeklebt, um DNA-fähiges Material zu erfassen. Von sämtlichen Asservaten wurden 11 den BH, die Leggins sowie die Unterhose betreffend vom Institut für Rechtsmedizin ausgewertet (vgl. hierzu Akten S. 704 f.). Ausserdem wurden mit Auftrag der Jugendanwaltschaft vom 31. Juli 2020 vier Asservate der weissen Antragungen auf der Jacke auf DNA-Spuren untersucht (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 998–1001, Akten S. 1459) sowie gleichentags 14  weitere Kontaktstellen an der Jacke mit DNA-freien Klebestreifen abgeklebt und im Institut für Rechtsmedizin ausgewertet (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 1014–1019, Akten S. 1459). An den Leggins wurden auf der rechten Seite an der Aussen- und Innenseite im Bundbereich Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten festgestellt (Akten S. 756 f. und 1082). Ebenso auf der rechten Rückseite des BHs an der Innen- und Aussenseite des Verschlussbandes und des Verschlusses (Akten S. 774 f. und 1083). Bei den weissen Antragungen an der Jacke handelte es sich Grössenteils um Spermaspuren, welche dem jugendlichen Mitbeschuldigten zugeordnet werden konnten (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 1002 f., 1006 f., 1008 f., Akten S. 1459). Auch an diversen weiteren Kontaktstellen an der Jacke liessen sich DNA-Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten nachweisen (JugA-Akten VJ.[...] S. 1021–1026, Akten S. 1459).

 

DNA-Spuren des Berufungsklägers wurden dagegen in keinem der Auswertungsergebnisse festgestellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass bei einer Reihe von Spurenträgern das Nebenprofil des DNA-Mischprofils und/oder das Y-Mischprofil bzw. das Nebenprofil hiervon nicht interpretierbar gewesen waren (vgl. bspw. Akten S. 755, 757, 759, 761, 763, 765, 767, 769, 771, 773; ferner auch JugA-Akten VJ.[...] S. 1022, 1024, 1026, 1028, 1030, 1032, 1034, 1036, 1038, 1046, 1048, Akten S. 1459). Bei wenigen überhaupt auswertbaren Spuren konnte festgestellt werden, dass das DNA-Profil des Berufungsklägers nicht enthalten war (vgl. bspw. Akten S. 744; ferner auch JugA-Akten VJ.[...] S. 1040, 1042 und 1044, Akten S. 1459; vgl. für die PCN des Berufungsklägers Akten S. 1077).

 

5.2.4   Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 betreffend den Tatort ist zu entnehmen, dass der Fallenknopf der an der Strasse liegenden Eingangstür der Liegenschaft, in deren Windfang die sexuellen Handlungen stattgefunden haben, ohne entsprechenden Kraftaufwand nicht im Schliessblech eingreife und die Tür angelehnt bleibe. Gegenüber der Liegenschaftseingangstür befinde sich eine zweite Tür, durch welche das Treppenhaus betreten werden könne. Diese lasse sich nur mit einem entsprechenden Schlüssel öffnen (Akten S. 683). Diese Tür schliesst gemäss Fotodokumentation der Jugendanwaltschaft vom 31. Mai 2021 mittels Türschliesser automatisch (JugA-Akten VJ.[...] S. 1074, Akten S. 1459). Aus der Fotodokumentation zum kriminaltechnischen Untersuchungsbericht wird ersichtlich, dass die Liegenschaftstür grösstenteils aus einer gewellten Glasscheibe besteht und über einen Obertürschliesser verfügt (Akten S. 689; vgl. auch JugA-Akten VJ.[...] S. 1072, Akten S. 1459). Im Windfang aus Sicht der Liegenschaftseingangstür unmittelbar vor der inneren Tür befinden sich sodann auf der linken Seite die Briefkästen (Akten S. 687). Zwei sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen kann entnommen werden, wie sich die zur Strasse führende Liegenschaftstür von aussen aufdrücken bzw. vom Gebäudeinneren aufziehen lässt und sich diese aufgrund des Obertürschliessers automatisch schliesst (Akten S. 851a).

 

5.2.5   Im Untersuchungsverfahren wurden schliesslich mehrere Videoüberwachungsaufnahmen gesichtet (Akten S. 194–214), wobei die Privatklägerin, der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte auf jener des Quartierladens [...] an der Elsässerstrasse [...] gut erkennbar sind (Akten S. 239–244; sowie Akten S. 1114–1116, auf denen der jugendliche Mitbeschuldigte sich und den Berufungskläger erkennt). Weder von der Tramfahrt noch von der Bar «Y___» konnten hingegen Videoaufnahmen erhältlich gemacht werden, auf denen die drei Personen zu sehen wären (vgl. Akten S. 225, 313, 327 f. sowie 473–476; ferner auch JugA-Akten VJ.[...] S. 547 f., Akten S. 1459).

 

Auf der Videoaufnahme des [...] ist zu sehen, wie die Privatklägerin, der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte am 1. Februar 2020 um 07.09:53 Uhr von oben in die Aufnahme treten und während rund 10 Sekunden beim Gehen erfasst sind. Die Privatklägerin geht zwischen dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten, raucht dabei eine Zigarette und lässt diese um 07.10:00 Uhr zu Boden fallen. Um 07.10:03 Uhr verschwinden die drei am unteren Rand aus dem Kamerafeld. Um 07.16:50 Uhr tritt der jugendliche Mitbeschuldigte wieder vom unteren Rand der Aufnahme ins Bild. Es ist zu sehen, wie er am Quartierladen vorbeirennt, am oberen Rand der Aufnahme um 07.16:54 Uhr abbremst und es den Anschein macht, als ob er nach rechts in die [...] abbiegt. Um 07.17:07 Uhr folgt der Berufungskläger, wobei dieser gehend am Quartierladen vorbeizieht und um 07.17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld verschwindet (vgl. Videoaufnahme, Akten S. 1459; ferner beigezogene JugA-Akten VJ.[...], Analyse Videodaten inkl. Fotodokumentation, S. 828–846, sowie Bericht zur Fotodokumentation Flucht zur [...] inkl. Fotodokumentation, S. 868–875).

 

5.3      Aussagen betreffend Club- und Barbesuch

 

In Bezug auf den Besuch des Clubs «X___» und die Vorkommnisse in der Bar «Y___» sind zunächst die Aussagen der Privatklägerin (E. 5.3.1), des Berufungsklägers (E. 5.3.2) sowie des jugendlichen Mitbeschuldigten (E. 5.3.3) aufzuführen. Da sich die Privatklägerin – wie aufzuzeigen sein wird – nicht mehr an sämtliche Geschehnisse erinnern kann, sind auch die diesbezüglichen Schilderungen der Kollegin der Privatklägerin, H____ (E. 5.3.4), und von I____ darzulegen, mit welchem die Privatklägerin sexuelle Handlungen auf der Toilette des «Y___» vollzogen haben soll (E. 5.3.5).

 

5.3.1

5.3.1.1 Die Privatklägerin wurde am frühen Nachmittag des 1. Februars 2020 ein erstes Mal förmlich einvernommen. Sie führte aus, dass ihre Kollegin H____ am Freitag, 31. Januar 2020 gegen 21.30 Uhr zu ihr nach Hause gekommen sei. Ihr bester Kollege, «[...]», sei bereits seit 18.00 Uhr bei ihr gewesen. Mit diesem habe sie zusammen zu Abend gegessen. Um ungefähr 22.00 Uhr hätten sie die Wohnung verlassen und seien mit einem Taxi an den Bahnhof gefahren. Danach seien sie mit dem Tram an den Barfüsserplatz gefahren und seien ins «X___» gegangen. Weiter gab sie an, dass ihre Kollegin und sie selbst während des Abends sicher je 5 Gläser Weisswein à 2 dl und ein Glas Whiskey-Cola getrunken hätten. Da [...] am nächsten Tag habe arbeiten müssen, habe er vielleicht etwas weniger getrunken und habe die Gruppe gegen 02.00 Uhr verlassen. Um ungefähr 06.30 Uhr habe die Privatklägerin zusammen mit H____ das Tram genommen (Akten S. 227).

 

5.3.1.2 Am 5. Februar 2020 meldete sich die Privatklägerin per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft und gab an, am 4. Februar 2020 um 16.17 Uhr einen Telefonanruf von einem Mann erhalten zu haben, der sie gefragt habe, ob sie gesund sei. Sie habe ihn daraufhin gefragt, wie er das meine und was ihn das angehe. Nachdem er der Privatklägerin gesagt gehabt habe, dass er «Paranoias» habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie gesund sei, und ihn gefragt, wieso er das wissen wolle. Der Mann habe erwidert, sie hätten «nicht direkt» etwas zusammen gehabt. Da zu viele Leute um sie herum gewesen seien, habe sie das Telefonat beendet, mit dem Mann jedoch geschrieben. Sie habe ihn dann gefragt, ob sie ihn «im Suff» an jenem Abend allenfalls geküsst hätte, was dieser bejaht habe (Akten S. 393 f.). Den entsprechenden Chatverlauf hat die Privatklägerin in der Folge eingereicht. Aus diesem kann entnommen werden, wie die Privatklägerin I____ fragt, ob sie wirklich nichts zusammen gehabt hätten. Dieser erwidert, dass sie zusammen «rumgemacht» hätten (Akten S. 396–401).

 

5.3.1.3 Anlässlich der (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 12. März 2020 präzisierte die Privatklägerin auf entsprechende Nachfrage, dass sie nach Mitternacht im «X___» gewesen seien, da der Club erst um Mitternacht öffne. Wann sie den Club «X___» verlassen hätten, wisse sie nicht mehr. Nach dem «X___» seien sie in eine Bar gegenüber gegangen, deren Namen sie nicht mehr wisse. Dort seien sie aber nicht lange gewesen und danach seien sie nach Hause gegangen. Sie wisse nicht mehr, um wieviel Uhr sie in der Bar angekommen seien; sie wisse nur, dass das «X___» zwischen 05.00 und 06.00 Uhr schliesse. Ob sie dort noch alkoholische Getränke zu sich genommen habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube, dass sie in dieser Bar nichts mehr getrunken habe. Sie sei aber angetrunken gewesen; wieviel sie vor dem Betreten des «Y___» getrunken habe, sei schwierig zu sagen. Es sei aber ziemlich viel gewesen. Auf die Frage, was die Privatklägerin in der Bar gemacht habe, gab sie an, sie sei mit H____ und einem I____ in die Bar gegangen, sie seien nur etwa zehn Minuten geblieben. I____ sei einer, den sie vom Sehen her gekannt habe, da sie ab und zu beide im Club «X___» gewesen seien. An diesem Tag seien sie vor dem Club «X___» in Kontakt gekommen. Er sei zu ihr gekommen, als sie mit H____ draussen gestanden sei. Wer den Vorschlag gemacht habe, ins «Y___» zu gehen, konnte sie nicht mehr sagen. Auch was zwischen ihr und I____ im «Y___» geschehen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe aber komisch gefunden, dass sie von ihm einige Tage später angerufen und gefragt worden sei, ob sie Geschlechtskrankheiten habe. Die Privatklägerin wiederholte den telefonischen Kontakt mit I____ und führte erneut aus, dass er ihr mitgeteilt habe, dass nichts gelaufen sei, sie nur «herumgemacht» hätten. Wie und wo die Privatklägerin mit diesem I____ herumgemacht habe, konnte sie nicht beantworten. Vom Besuch im «Y___» wisse sie nur noch, dass sie drin gewesen und die Treppe hochgegangen sei. Auf den von I____ geschilderten sexuellen Kontakt angesprochen führte die Privatklägerin aus, sie könne sich weder daran erinnern, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, noch, dass sie deshalb aus dem «Y___» rausgeworfen worden seien. Sie wisse auch nichts mehr von einer Toilette. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht daran erinnern könne, wenn eine Person mit den Fingern vaginal eindringe, gab sie zu Protokoll, wenn sie Alkohol trinke, komme es ab und zu vor, dass gewisse Sachen in der Erinnerung «schleierhaft» seien. Sie könne sich aber nicht vorstellen, dass es so gewesen sei (Akten S. 634–642).

 

5.3.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung wiederholte die Privatklägerin die Schilderungen des Abends bis zum Barbesuch im Wesentlichen. Insbesondere bestätigte sie, dass sie von der Bar nichts mehr wisse (Akten S. 1202 f., 1575, 1577 f., 1580 f.). Auf die Frage, weshalb sie solche Erinnerungslücken habe, antwortete die Privatklägerin, dies liege vielleicht am Alkohol (Akten S. 1207). Auf die Frage, ob die Privatklägerin sich Alkohol gewohnt sei, gab sie an, ein Mensch zu sein, der seine Probleme allgemein ein wenig betäube. Sie habe jedoch keine Sucht und trinke nicht regelmässig. Sie vertrage aber viel. Eigentlich könne sie sich immer gut erinnern, wenn sie grosse Mengen Alkohol getrunken habe. Wenn sie aber wirklich zu viel trinke, komme es vor, dass sie Erinnerungslücken habe. Meistens komme die Erinnerung aber wieder zurück (Akten S. 1580 f.).

 

5.3.2   Nachdem der Berufungskläger zu Verhaftung ausgeschrieben war (vgl. Akten S. 85 ff.), stellte er sich am 12. Februar 2020 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt auf der Polizeiwache [...] (vgl. Akten S. 96 f.).

 

Am 13. Februar 2020 fand eine erste Einvernahme statt. Der Berufungskläger schilderte zunächst in freier Rede, dass er in der Nacht von Freitag, 31. Januar 2020, auf den Samstag 1. Februar 2020 in einem portugiesischen Café gewesen sei und danach in eine Disco bei der [...] gegangen sei. Von dort sei er an die [...] «in der Nähe von ihr» in eine weitere Disco. Er sei dann aus der Disco gegangen und habe das Tram der Linie 8 genommen. In der letzten Disco habe er auf die Toilette gehen wollen. Diese sei aber besetzt gewesen von einer Frau, die gerade mit einem Typen Sex gehabt habe. Er sei dann zum Security-Typen und habe diesem mitgeteilt, dass gerade zwei auf der Toilette am Sex haben seien. Er habe gesehen, wie der Security-Angestellte die beiden aus der Toilette rausgenommen habe und sie sich die Hosen angezogen hätten. Zeitlich hat er den Vorfall auf der Toilette mit Samstag, 05.30 Uhr angegeben. Zu seinem Alkoholkonsum in der fraglichen Nacht gab der Berufungskläger an, er habe Corona-Bier und Smirnoff getrunken. Er und sein Kollege hätten in der ersten Disco angefangen zu trinken; dort hätten sie fünf bis sechs Corona-Biere gehabt. In der zweiten Disco hätten sie je drei Smirnoff getrunken (Akten S. 416–419).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger den Vorfall auf der Toilette in der Bar. Er habe die Frau danach erst im Tram auf dem Heimweg wiedergesehen. Auf die Frage, weshalb er die Security geholt habe, gab der Berufungskläger an, dass er auf die Toilette habe gehen wollen. Ferner führte er aus, als die Frau aus der Toilette gekommen sei, habe er noch nicht gewusst, dass er sie kenne. Er habe seinem Kollegen zunächst erzählt, dass er eine ihm unbekannte Frau auf der Toilette getroffen habe. Im Tram, als er die Privatklägerin angetroffen habe, habe er seinem Kollegen dann gesagt, dass es diese Frau gewesen sei und dass er sie kenne (Akten S. 1194–1196).

 

An der Berufungsverhandlung bestätigte er die bisherigen Angaben im Wesentlichen (Akten S. 1554).

 

5.3.3   Der jugendliche Mitbeschuldigte wurde, nachdem er aus Portugal zurückgekehrt war, am 22. Juli 2020 im gegen ihn separat geführten Strafverfahren ein erstes Mal befragt. Er gab dabei an, dass er in der Nacht vom 31. Januar 2020 auf den 1. Februar 2020 in einer Bar gewesen sei. Der Berufungskläger habe an diesem Abend in seiner Nähe zwei Biere getrunken. Er selbst habe weder Alkohol getrunken noch Drogen konsumiert. Auf die Frage, ob aussergewöhnliche Ereignisse in der Bar «Y___» vorgefallen seien, meinte er, der Berufungskläger habe ihm zuhause in Frankreich erzählt, dass er eine Frau mit zwei Männern auf einer Toilette gesehen habe, und dass er denke, es habe sich beim Mädchen um die Privatklägerin gehandelt. Der jugendliche Mitbeschuldigte selbst sei an einem Tisch in der Bar gesessen und habe es nicht gesehen (Akten S. 1038 f.).

 

Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020 (Akten S. 1106 ff.) kamen die Vorkommnisse rund um das «Y___» nicht zur Sprache.

 

Im vorliegenden Strafverfahren wurde der jugendliche Mitbeschuldigte als Auskunftsperson an die erstinstanzliche Verhandlung vom 25. und 26. August 2020 geladen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er, dass er an dem Abend keinen Alkohol konsumiert und dass er vom Vorfall auf der Toilette im «Y___» erst im Nachhinein bei sich zuhause vom Berufungskläger erfahren habe (Akten S. 1199).  

 

Auch anlässlich der Schlusseinvernahme im gegen ihn geführten Strafverfahren vom 29. März 2021 blieb der jugendliche Mitbeschuldigte dabei, dass er keinen Alkohol trinke und auch in dieser Nacht keinen konsumiert habe (Akten S. 1405).

 

5.3.4   Am 1. Februar 2020 wurde die Kollegin der Privatklägerin, H____, zum Vorfall befragt. In Bezug auf den Abend bis zum Clubbesuch im «X___» bestätigte sie im Wesentlichen die Angaben der Privatklägerin. Auf die Frage, ob sie Kontakt mit männlichen Personen gehabt hätten, gab sie an, die Privatklägerin schon. Es sei getrunken worden und die Privatklägerin habe mit ein paar Männern getanzt. Sie habe die ganze Nacht auf die Privatklägerin aufpassen müssen. Auf die Frage, inwiefern sie auf die Privatklägerin habe aufpassen müssen, meinte sie, die Privatklägerin habe im Club «X___» mit sehr vielen verschiedenen Typen getanzt. Dann habe sie schon ein wenig aufpassen müssen, da manche ziemlich aufdringlich gewesen seien. Sie habe manchmal dazwischen gehen müssen. Auf den Hinweis, dass die Privatklägerin am frühen Morgen des 1. Februar 2020 Opfer eines Sexualdelikts geworden sei, zeigte sie sich wenig verwundert («Wenn sie mit so einem Ausschnitt rumläuft»). Die Privatklägerin flirte viel mit den Männern und sei danach «scheisse» zu ihnen. Anders gesagt, tanze sie mit Männern und wenn diese aufdringlich würden, weise sie diese ab, gehe danach jedoch wieder zu ihnen hin. Sie verstehe das Verhalten auch nicht. Aber die Privatklägerin sage schon, wenn sie etwas nicht wolle. Als H____ schliesslich gefragt wurde, ob sie noch etwas zu ergänzen habe, gab sie zu Protokoll, dass die Privatklägerin mit jemandem etwas Intimes gehabt habe, bevor sie die Typen (den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten) angetroffen hätten. Sie hätten sich vor dem Club «X___» mit drei bis vier Typen unterhalten. Einer von ihnen habe etwas von der Privatklägerin gewollt. Sie seien dann mit den Typen ins «Y___». Die Privatklägerin habe mit dem einen rumgeknutscht und sie glaube, dass die Privatklägerin mit diesem auf die Toilette gegangen sei. Sie seien dann aus dem «Y___» geworfen worden, weil sie auf der Toilette etwas zusammen gehabt hätten (Akten S. 221–224).

 

5.3.5   Schliesslich wurde am 13. Februar 2020 auch I____ zu den Geschehnissen im Club «X___» und im «Y___» befragt. Er führte aus, er habe die Privatklägerin am Montag oder Dienstag nach dem Vorfall angerufen, er wollte aber zunächst keine Aussage dazu machen, weshalb er sie angerufen hat. Er gab an, dass er die Privatklägerin am Freitag, 31. Januar 2020 im Club «X___» kennengelernt habe. Er und seine Kollegen seien am Samstag um 00.30 Uhr im Club «X___» angekommen. Um ca. 05.00 Uhr seien sie ins «Y___» gegangen. Er, seine beiden Kollegen, die Privatklägerin und deren Kollegin seien bis ca. 06.00 oder 06.10 Uhr dort gewesen. Danach sei die Privatklägerin mit ihrer Kollegin nach Hause gegangen und er und seine beiden Kollegen hätten im [...] nebenan noch etwas gegessen, bevor sie zum Bahnhof gegangen seien und er und einer seiner beiden Kollegen den Zug nach Hause genommen hätten (Akten S. 437–439; ferner S. 448). Nachdem I____ eine Videoaufnahme von jenem Abend bzw. frühen Morgen auf seinem Mobiltelefon konsultierte, welche um 07.10 Uhr am Bahnhof SBB gedreht worden war, präzisierte er, dass sie das «Y___» wohl gegen 06.30 Uhr verlassen hätten (Akten S. 448). Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie gesund sei, und weshalb er angegeben habe, Paranoia zu haben, führte I____ aus, weil er mit der Privatklägerin «herumgemacht» und im «Y___» auch «andere Sachen» gemacht habe. Am Sonntag habe er sich dann krank gefühlt, was sich aber schliesslich als normale Erkältungssymptome herausgestellt habe. I____ wurde sodann gefragt, was er mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin gemeint habe, wonach sie «nicht direkt» etwas zusammen gehabt hätten. Hierauf gab er an, sie hätten beide getrunken und hätten Sachen ausprobiert, zu denen sie in ihrem Zustand nicht mehr in der Lage gewesen seien, so zum Beispiel Oralsex. Er habe von der Privatklägerin «einen geblasen» bekommen, bis nach einiger Zeit ein Security-Mitarbeiter zur Toilettentür gekommen sei. Er gehe davon aus, dass sich Leute beschwert hätten, welche nicht auf die Toilette hätten gehen können (Akten S. 439 f.). In der Folge wurde I____ zum konkreten Ablauf vom Kennenlernen bis zur Verabschiedung befragt. Er gab dazu an, er habe die Privatklägerin beim Ausgang vom Club «X___» getroffen; im Club selbst habe er sie nicht gesehen. Beim Ausgang seien er, seine Kollegen und die Privatklägerin mit ihrer Kollegin einige Zeit geblieben. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er die Privatklägerin dort getroffen habe; er schätzte die Zeit jedoch auf 04.50 oder 05.00 Uhr. Sie seien eine Treppe, die es in der Nähe des Ausgangs des Clubs habe, hochgegangen und hätten sich dort hingesetzt. Nach ungefähr 20 Minuten seien sie dann ins «Y___» gegangen. Wie und auf wessen Initiative der Kontakt zwischen ihnen zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig wisse er, auf wessen Initiative hin sie in die Bar gegangen seien. Sie hätten alle noch Lust gehabt, Musik zu hören und Party zu machen. Sie hätten das «Y___» betreten und ungefähr 10 Minuten zusammen «gechillt», bevor er mit der Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei. Nach dem Vorfall auf der Toilette habe der Security Mitarbeiter sie gebeten, das Lokal zu verlassen. Bevor sie sich getrennt hätten, habe die Privatklägerin ihm dann ihre Mobiltelefonnummer gegeben (Akten S. 440–442). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er mit der Privatklägerin zur Toilette gegangen sei, gab er an, dass sie bereits bei der Treppe beim «X___» herumgemacht hätten. Sie seien beide «spitz» gewesen und die Privatklägerin habe ihn in ihre Wohnung eingeladen. Im «Y___» hätten sie ebenfalls «herumgemacht» und die Privatklägerin habe ihm nochmals gesagt, dass sie später in ihre Wohnung gehen könnten. Er habe dann den Vorschlag gemacht, auf die Toilette zu gehen (Akten S. 443 f.). Auf die Frage was unter «herummachen» zu verstehen sei, führte I____ aus, vor dem Club «X___» hätten sie sich geküsst und gegenseitig über der Kleidung im Intimbereich angefasst. Im «Y___» habe es einige Küsse zwischen ihnen gegeben. Herummachen würde er dies nicht nennen (Akten S. 444). Zu verschiedenen Folgefragen betreffend die sexuellen Handlungen auf der Toilette, führte er aus, die Privatklägerin habe sich auf die Toilettenschüssel gesetzt. Die Privatklägerin habe angefangen, ihm einen «Blowjob» zu geben. Er habe sie ebenfalls angefasst und sei zwischenzeitlich mit seinem Finger in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen. Er habe dann wieder aufgehört und sie habe mit dem «Blowjob» weitergemacht. Dies sei so weitergegangen, bis der Security-Mitarbeiter geklopft habe. Ein Kondom hätten sie nicht benutzt (Akten S. 443–446). Zum Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Aufgrund ihres angetrunkenen Zustands seien sie dazu nicht im Stande gewesen. Sie hätten es versucht, aber es sei nicht gegangen. Die Privatklägerin sei auf der Toilette gesessen und habe ihre Beine gespreizt. Es sei dafür aber zu eng gewesen auf der Toilette. Auf die Nachfrage, ob es aufgrund der Platzverhältnisse oder aufgrund des alkoholisierten Zustands nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, meinte er, wegen beidem (Akten S. 445 f.).

 

5.4      Aussagen betreffend den Nachhauseweg

 

Hinsichtlich den Nachhauseweg zur Wohnung der Privatklägerin von der Bar «Y___» konnten die Privatklägerin (E. 5.4.1), der Berufungskläger (E. 5.4.2), der jugendliche Mitbeschuldigte (E. 5.4.3), die Kollegin der Privatklägerin, H____, (E. 5.4.4) sowie J____ (E. 5.4.5) relevante Aussagen machen.

 

5.4.1

5.4.1.1 Die Privatklägerin gab am Morgen des 1. Februar 2020 zunächst gegenüber der requirierten Polizei an, dass sie um ungefähr 07.00 Uhr zusammen mit ihrer Kollegin H____ beim Barfüsserplatz in das Tram Nr. 14 eingestiegen und in Richtung Voltaplatz gefahren sei. Unterwegs seien zwei Männer in das Tram eingestiegen. Einer der beiden habe sie schon einmal gesehen. Er sei ein Ex-Freund einer anderen Kollegin von ihr. Den anderen Mann habe sie noch nie gesehen. Bei der Dreirosenbrücke sei ihre Kollegin aus dem Tram gestiegen. Sie selbst und die beiden Männer seien weitergefahren und beim Voltaplatz ausgestiegen. Die Männer hätten sie gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten können, was sie bejaht habe. Bei ihr zuhause angekommen, seien die beiden Männer mit ihr in den Hauseingang gegangen (Akten S. 183).

 

5.4.1.2 Anlässlich der ersten Einvernahme vom gleichen Datum bestätigte die Privatklägerin, dass sie am Barfüsserplatz zusammen mit ihrer Kollegin um etwa 06.30 Uhr das Tram der Linie 14 bestiegen habe. Zu den Geschehnissen im Tram schilderte sie in freier Rede, dass sie sich hingesetzt und über etwas Belangloses gesprochen hätten. Sie seien beide angetrunken gewesen. Die Privatklägerin habe dann realisiert, dass sie den Berufungskläger kenne. Er sei vor vielen Jahren mit einer ihrer Kolleginnen befreundet gewesen. Er habe die Privatklägerin ebenfalls erkannt. Er habe nach ihren Kindern gefragt und habe ihr mitgeteilt, dass er auch vier Kinder habe. Bei der Dreirosenbrücke habe sie sich von ihrer Kollegin verabschiedet, welche das Tram verlassen habe. Die Privatklägerin sei mit den beiden Männern bis an den Voltaplatz gefahren. Sie hätten ihr auf der Fahrt erzählt, dass sie in Frankreich wohnen würden, und hätten ihr angeboten, sie an ihren Wohnort zu begleiten. Sie habe nichts dagegen gehabt, weil sie den Berufungskläger gekannt habe. Sie seien über den Fussgängerstreifen, geradeaus in die Elsässerstrasse auf der rechten Strassenseite in Richtung [...] gegangen. Etwa auf der Höhe des Restaurants «[...]» hätten sie die Strassenseite gewechselt und seien noch einige Meter weitergegangen (Akten S. 227 f.). Die beiden Männer hätten gebrochen Deutsch gesprochen; sie habe mit ihnen auf Hochdeutsch kommuniziert (Akten S. 229).

 

5.4.1.3 Bei der indirekten Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2020 präzisierte die Privatklägerin, nach dem Besuch im «Y___» habe sie ihrem Sohn geschrieben, dass sie auf dem Weg nachhause sei. Sie habe zunächst noch ein Taxi nehmen wollen. Sie habe ihren Sohn gefragt, ob er nach unten kommen könne, um ihr Geld für das Taxi zu geben. Sie sei dann mit ihrer Kollegin in Richtung Barfüsserplatz gelaufen und habe das Tram genommen (Akten S. 639). Auf die Frage, weshalb sie nicht das Taxi genommen habe, erwiderte sie, sie könne sich dies nicht erklären. Ihre Kollegin habe auf das Tram gehen müssen und vielleicht sei sie deswegen mitgefahren (Akten S. 642). Ob der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte ebenfalls bei der Tramstation am Barfüsserplatz gewesen waren, konnte sie nicht beantworten. Sie führte aus, dass sie sich nur erinnern könne, dass sie zum Tram gegangen und eingestiegen sei und den Berufungskläger dort sitzen gesehen habe (Akten S. 642). Auf Vorhalt, dass sie anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt habe, dass die beiden Männer vor ihr und ihrer Kollegen gesessen seien, meinte sie, sie sei mit ihrer Kollegin zu ihnen gegangen, als sie den Berufungskläger mit seinem Kollegen sitzen gesehen habe. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass sie sich doch kennen würden (Akten S. 643). Weiter wurde die Privatklägerin befragt, weshalb sie das Tram der Linie 8 genommen habe, und wurde mit den Widersprüchen betreffend Tramfahrt zwischen ihren Aussagen auf der einen Seite und jenen ihrer Kollegin und dem Berufungskläger auf der anderen Seite konfrontiert. Hierzu führte sie aus, sie wisse, dass sie zuerst die Linie 11 habe nehmen wollen. Es sei aber noch 12 Minuten gegangen, bis dieses Tram gekommen wäre. Ihre Kollegin habe zudem gesagt, sie könne diese Linie nicht nehmen, weil sie an der Dreirosenbrücke aussteigen müsse. Dann sei sie mit ihr ins Tram gestiegen. Ob sie umgestiegen sei wisse sie nicht; sie könne sich nicht erinnern bei der Dreirosenbrücke ausgestiegen zu sein. Sie wisse nur, dass die Linie 8 eigentlich nicht zum Voltaplatz fahre. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie auf der Linie 1 gewesen und weitergefahren sei (Akten S. 643–645). Auch was an der Haltestelle der Dreirosenbrücke geschehen sei, wisse sie nicht mehr (Akten S. 645). Die Darstellungen des Berufungsklägers betreffend Intimitäten stritt die Privatklägerin ab. Die Fragen, ob sie sexuellen Kontakt mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten oder dem Berufungskläger wollte, verneinte sie. Sie gab jedoch an, dass der Berufungskläger «damals schon» etwas mehr von ihr gewollt gehabt habe, sie aber nicht von ihm (Akten S. 645 f.). Auf Hinweis, dass sie aussagte, der Berufungskläger habe an jenem Morgen Interesse an ihr gezeigt, der Berufungskläger dagegen angegeben habe, dass sie den jugendlichen Mitbeschuldigten geküsst, umarmt und versucht habe, dessen Hosenschlitz zu öffnen, führte sie aus: «Ich kann mich nur erinnern, dass wir an der Tramstation Voltaplatz waren, wir hatten es auch lustig. Ich dachte mir nichts dabei. Wir hatten es auch lustig alle drei und dass ich F____ umarmte, das stimmt, aber also was das ich nein.... Das andere das stimmt definitiv nein» (Akten S. 646 f.). Von der Verteidigerin des Berufungsklägers gefragt, weshalb sie sich nicht erinnern könne, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram ausgestiegen sei, aber ganz sicher sei, dass die Angaben des Berufungsklägers nicht stimmen würden, meinte die Privatklägerin, auf dem Heimweg sei sie noch recht alkoholisiert gewesen. Sie möge sich schleierhaft daran erinnern, dass sie es lustig gehabt hätten. Sie sei aber ganz sicher, dass sie nicht versucht habe, die Hose des jugendlichen Mitbeschuldigten zu öffnen. Sie habe noch nie einem Mann an einer Tramstation versucht die Hose zu öffnen. So etwas würde sie nie machen (Akte S. 668). Auf die Frage, weshalb sie mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten zu ihrem Wohnort gegangen sei, meinte die Privatklägerin, der Berufungskläger habe ihr gesagt, dass er und sein Kollege sie nach Hause begleiten würden. Sie habe sich mit dem Berufungskläger immer gut verstanden und habe nie Probleme mit ihm gehabt. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten. Sie habe dann gesagt, dass sie einmal etwas mit den Kindern unternehmen könnten und habe dem Berufungskläger ihre Nummer gegeben, alles ohne Hintergedanken (Akten S. 647).

 

5.4.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass sie nach der Bar zum Barfüsserplatz gegangen seien und sie ihrem Sohn geschrieben habe, dass sie nach Hause komme. Sie wiederholte, dass sie der Überzeugung gewesen sei, dass sie in das Tram der Linie 1 gestiegen sei, welches zum Voltaplatz fahre (Akten S. 1202). Sie sei zum Berufungskläger hingegangen und habe mit ihm geredet, weil sie ihn seit Jahren kenne. Damals habe er Interesse an ihr gehabt, sie habe ihn aber mit einer guten Kollegin verkuppelt. Sie hätten es am besagten Morgen lustig miteinander gehabt. Sie seien anscheinend bei der Dreirosenbrücke ausgestiegen, was sie aber nicht mehr gewusst habe. Sie seien dann beim Voltaplatz ausgestiegen und hätten dort geplaudert. Der jugendliche Mitbeschuldigte und der Berufungskläger hätten in der Folge gesagt, dass sie die Privatklägerin nach Hause begleiten würden. Sie wiederholte, dass sie abgemacht hätten, mit den Kindern mal etwas zu unternehmen, und dass sie dem Berufungskläger ihre Nummer gegeben habe. Sie hätten sich «normal» unterhalten (Akten S. 1202 f.). Die Frage, ob beim Umsteigen etwas Erwähnenswertes passiert sei, verneinte sie, gab jedoch auf den Folgehinweis, dass der Berufungskläger mit einer anderen Frau geredet habe, an, sie habe dies erst im Nachhinein erfahren. Zu Intimitäten, Umarmungen oder Küssen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten sei es jedoch nicht gekommen. Auf die Rückfrage, ob sie sich sicher sei oder sich nicht erinnern könne, antwortete sie: «Es ist nicht passiert» (Akten S. 1203 f.). Erneut mit der Frage konfrontiert, weshalb sie sich nicht an die Haltestelle Dreirosenbrücke erinnern könne, aber daran, nicht mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten intim geworden zu sein, erwiderte sie, sie habe ziemlich viel Alkohol getrunken und sie sei sich einfach sicher, dass sie das nicht getan habe. Und selbst wenn, hätte ihm das kein Recht gegeben, das zu tun (Akten S. 1208).

 

5.4.1.5 Schliesslich gab die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie den ganzen Abend über Kontakt mit ihrem Sohn gehabt habe. Er habe wissen wollen, wann sie nach Hause komme und sie habe ihm dann geschrieben, dass sie unterwegs sei. Zunächst habe sie mit dem Taxi heimfahren wollen. Da sie aber zu wenig Geld zu Hause gehabt habe, und die Kollegin ohnehin auf das Tram habe gehen müssen, sei sie mit ihr auf das Tram gegangen (Akten S. 1575; auch S. 1578). Die Privatklägerin schilderte erneut, dass sie den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten im Tram angetroffen habe. Sie seien beim Voltaplatz ausgestiegen. Der Berufungskläger habe die Idee gehabt, sie bis zu ihrer Wohnung zu begleiten. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten und gesagt, dass sie mal zusammen mit den Kindern abmachen könnten. Sie habe sich nichts dabei gedacht. Mit dem Berufungskläger habe sie Deutsch, mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten habe sie nur wenig gesprochen. Letzterer habe Englisch und Deutsch gesprochen (Akten S. 1576). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin ferner an, sie sei an jenem Morgen, als sie mit den Männern vom Tram zu ihrer Wohnung gegangen sei, schon sehr betrunken gewesen; sie sei aber noch in einem normalen Zustand gewesen. Auf die Frage, ob sie sich denn noch an alles erinnern könne, bestätigte sie, sie habe nicht mehr gewusst, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram ausgestiegen sei. Sie habe zuerst gedacht, dass die Linie 8 zum Voltaplatz gefahren sei (Akten S. 1578). Die Erinnerung sei inzwischen wieder ein wenig zurückgekommen. Auf entsprechende Rückfragen gab sie an, dass der Berufungskläger bei der Dreirosenbrücke mit einer Portugiesin gesprochen habe, die er anscheinend kenne. Sie habe sich währenddessen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten unterhalten, wisse aber nicht mehr über was; die Verständigung sei ohnehin nicht gut gewesen (Akten S. 1579). Hinsichtlich der gemeinsamen Vergangenheit mit dem Berufungskläger ergänzte die Privatklägerin, dass sie die Mutter des Berufungsklägers seit Jahren kenne. Sie habe eine Zeit lang zwei Häuser nebenan gewohnt. Die Privatklägerin sei mit dem Berufungskläger vor etwa 14 Jahren befreundet gewesen. Sie hätten sich durch gemeinsame Freunde kennengelernt; eine sexuelle Beziehung hätten sie nie gehabt. Der Berufungskläger habe aber Interesse an ihr gehabt und habe ihr immer Rosen geschenkt, obschon er gewusst habe, dass sie einen Partner habe. Teilweise habe er die Rosen für sie auch in der Nachbarschaft abgegeben. Er habe ihr zudem gesagt, dass er in sie verliebt sei. Schliesslich habe sie den Berufungskläger mit einer Kollegin von ihr verkuppelt (Akten S. 1573 f.,1581 f.).

 

5.4.2

5.4.2.1 Der Berufungskläger schilderte anlässlich der ersten Einvernahme vom 13. Februar 2020 in freier Rede, er habe das Tram der Linie 8 genommen und sei zur Dreirosenbrücke gefahren. Im Tram habe die Privatklägerin angefangen, mit ihm zu sprechen. Er kenne sie schon seit 12 Jahren. Bei der Dreirosenbrücke sei er aus dem Tram gestiegen, um die Linie 1 zu nehmen. Der jugendliche Mitbeschuldigte sei ebenfalls ausgestiegen. Die Privatklägerin sei ihnen gefolgt. Sie hätten sich hingesetzt und auf das Tram gewartet. Die Privatklägerin habe sich zwischen ihn und den jugendlichen Mitbeschuldigten gesetzt. Dann sei eine ihm bekannte Person gekommen und er habe angefangen mit dieser zu sprechen. Als er sich zum jugendlichen Mitbeschuldigten gewendet habe, habe er gesehen, wie die Privatklägerin mit ihm am herumknutschen gewesen sei. Er habe der Privatklägerin daraufhin gesagt, sie solle aufpassen, da der jugendliche Mitbeschuldigte erst 17 Jahre alt sei. Sie habe ihm jedoch erwidert, dass ihr das egal sei. Sie habe dem jugendlichen Mitbeschuldigten in der Folge die Hose öffnen wollen und habe angefangen, im Bereich seines Geschlechtsteils herumzufummeln. Er habe dem jugendlichen Mitbeschuldigten daraufhin gesagt, dass er dies seinlassen solle, weil eine Portugiesin anwesend sei und das beschämend sei. Dann sei das Tram der Linie 1 gekommen und sie seien eingestiegen. Beim Voltaplatz seien sie wieder ausgestiegen. Die Privatklägerin habe dann angefangen, den jugendlichen Mitbeschuldigten zu küssen. Der jugendliche Mitbeschuldigte und er hätten der Privatklägerin gesagt, dass sie nach Hause gehen müssten. Die Privatklägerin habe daraufhin den jugendlichen Mitbeschuldigten umarmt und gesagt, sie müssten zu ihr nach Hause kommen. Da er sie, aber auch ihre Mutter bereits lange Zeit kenne, habe er eingewilligt. Sie hätten sie dann bis zu ihrem Wohnhaus begleitet (Akten S. 416; ferner auch Akten S. 423).

 

Der Berufungskläger wurde in der Folge gefragt, was auf der Tramfahrt der Linie 8 geschehen sei. Er führte aus, er sei neben dem jugendlichen Mitbeschuldigten gesessen und habe sich mit ihm unterhalten. Die Privatklägerin habe sich zu ihnen gesetzt und ihn begrüsst. Er ergänzte, die Privatklägerin habe auf dem Fussweg vom Voltaplatz zu ihrer Wohnung mit ihm gesprochen und ihm ihre Mobiltelefonnummer gegeben. Sie habe ihm gesagt, er solle sie anrufen und um 16.00 Uhr am Samstag zu ihr kommen; um diese Uhrzeit sei niemand bei ihr zuhause. Sie würde Wodka und Whiskey besorgen (Akten S. 423 f.). Auf den Vorhalt, dass er und der jugendliche Mitbeschuldigte mit der Absicht sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin zu haben, mit ihr aus dem Tram gestiegen seien, erwiderte er, es sei die Privatklägerin gewesen, welche ihn im Tram angesprochen habe. Er habe sie zu Beginn gar nicht erkannt (Akten S. 426; auch S. 430).

 

In Bezug auf die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin gab er an, dass er mit einer Kollegin von ihr liiert gewesen sei. Sie seien Freunde gewesen. Auch mit ihrem damaligen Partner habe er ein gutes Verhältnis gehabt. Früher seien sie alle zusammen in die Disco gegangen. Ein sexuelles Verhältnis habe er nie gehabt. Sie habe ihm nur jetzt beim vorliegenden Vorfall «einen geblasen» (Akten S. 421 f.).

 

5.4.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er bei der Version, dass die Privatklägerin sich im Tram Nr. 8 zu ihm begeben und angefangen habe, mit ihm zu sprechen. Im ersten Moment habe er sie gar nicht erkannt und erst als sie bereits zusammen gesprochen hätten, habe er gemerkt, dass er sie irgendwie kenne. Er habe sich bei der Station an der Dreirosenbrücke hingesetzt und auf das Tram gewartet. Er habe eine Portugiesin angetroffen, die er kenne, und habe mit dieser gesprochen. Ferner wiederholte er die bereits anlässlich der ersten Einvernahme geschilderten Vorkommnisse zwischen der Privatklägerin und dem jugendlichen Mitbeschuldigten sowie den Weg bis zu ihrer Wohnung. Auf entsprechende Nachfragen wiederholte er, dass die Privatklägerin ihm und dem jugendlichen Mitbeschuldigten ihre Mobiltelefonnummer gegeben habe, um sich am Folgetag bei ihr zu treffen und zusammen zu trinken (Akten S. 1194, 1196 f.)

 

5.4.2.3 Schliesslich wurde der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung zum Weg bis zur Wohnung der Privatklägerin befragt. Er bestätigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen insbesondere betreffend den Austausch der Telefonnummer und die Verabredung mit der Privatklägerin am nächsten Tag (Akten S. 1553–1556).

 

5.4.3

5.4.3.1 Der jugendliche Mitbeschuldigte führte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 22. Juli 2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren aus, der Berufungskläger und er seien aus der Bar hinaus und ins Tram gestiegen. Sie seien eine Bank vor der Privatklägerin und deren Kollegin gesessen. Diese habe den Berufungskläger erkannt und habe begonnen, mit diesem zu sprechen (Akten S. 1048). Sie seien im Tram Nr. 8 gefahren und hätten bei einer Brücke auf die Linie 14 gewechselt. Sie hätten 11 Minuten auf das Tram Nr. 14 warten müssen. Während dieser Zeit habe die Privatklägerin angefangen, ihn zu küssen. Auch im Tram Nr. 14 habe sie ihn geküsst und seinen Penis über der Kleidung berührt. Nachdem sie aus dem Tram ausgestiegen seien, habe die Privatklägerin den Berufungskläger gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten könnten. Die Privatklägerin habe mit dem Berufungskläger gesprochen und dieser habe dem jugendlichen Mitbeschuldigten alles übersetzt, weil er selbst kein Deutsch spreche. Auf dem gesamten Weg von der Tramstation bis zu ihr nach Hause habe die Privatklägerin den jugendlichen Mitbeschuldigten umarmt und ihn geküsst. Dazwischen habe sie auch mit dem Berufungskläger gesprochen. Sie habe ihnen zudem ihre Telefonnummer gegeben, weil sie gewollt habe, dass sie sich in der Nacht von Samstag auf Sonntag bei ihr zum Trinken und Rauchen treffen. Die Nummer habe er auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, welches inzwischen jedoch kaputt und in Portugal sei. Es sei von Samstag auf Sonntag zu keinem Treffen gekommen, weil sie nichts definitiv vereinbart gehabt hätten und sich der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte nicht bei der Privatklägerin gemeldet hätten. Am Samstagnachmittag hätten sie zudem bereits mit seiner Tante abgemacht, am Abend zusammen in den Ausgang zu gehen (Akten S. 1016, 1020, 1037 sowie 1040). Danach gefragt, wer sich alles bei der Tramstation bei der Dreirosenbrücke befunden habe, führte er aus, er selbst, der Berufungskläger, die Privatklägerin sowie eine Portugiesin, welche fast gleichzeitig wie er, der Berufungskläger und die Privatklägerin dazugekommen sei. Bei der Haltestelle habe die Privatklägerin angefangen, ihn zu küssen und ihn über der Hose am Penis zu berühren. Er habe sie dabei oberhalb der Brust am Ausschnitt berührt. Die Portugiesin habe sich mit dem Berufungskläger unterhalten (Akten S. 1038).

 

5.4.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020 wurde der jugendliche Mitbeschuldigte gebeten, die Ereignisse auf dem Weg der Tramstation am Voltaplatz bis zum Wohnort der Privatklägerin im Detail zu schildern. Er führte aus, sie seien aus dem Tram ausgestiegen und etwas weiter vorne an der Ampel habe die Privatklägerin ihnen ihre Telefonnummer gegeben und sie gebeten, sie bis zu ihrer Haustüre zu begleiten. Die Privatklägerin habe ihn mit ihrem Arm auf seiner Schulter umarmt und gleichzeitig mit dem Berufungskläger gesprochen. Wie lange er umarmt worden sei, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, ob die Intimitäten auf dem Weg zum Wohnort intensiver geworden seien, gab er an, so wie er sich erinnern könne, habe sie sich immer mit der Hand an seinem Rücken an seiner Seite gehalten. Auf die von ihm anlässlich der ersten Einvernahme erwähnten Küsse angesprochen gab er zu Protokoll, er erinnere sich nicht an Küsse auf dem Fussweg. Im Tram habe sie ihn aber geküsst (Akten S. 1112 f.). Sodann wurde der jugendliche Mitbeschuldigte gefragt, wo die Privatklägerin in seiner Gegenwart Zigaretten geraucht habe. Er gab auf Rückfragen an, an der Station, bei der sie 11 Minuten auf das Tram gewartet hätten. Ansonsten habe sie soweit er sich erinnern könne nicht geraucht (Akten S. 1114). Nachdem dem jugendlichen Mitbeschuldigten in der Folge die Videoaufnahme des Quartierladens gezeigt und ihm der Vorhalt gemacht worden war, dass die Privatklägerin am Rauchen gewesen sei und den jugendlichen Mitbeschuldigten weder geküsst noch umarmt habe, relativierte er, er habe nicht gesagt, dass sie es auf dem gesamten Weg getan habe. Bevor sie angefangen habe zu rauchen, habe sie ihn gehalten. An das Rauchen könne er sich aber nicht erinnern (Akten S. 1114 f.).

 

5.4.3.3 Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der jugendliche Mitbeschuldigte, dass es bei der Tramstation bei der Dreirosenbrücke zu Küssen zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei. Soweit er sich erinnere, habe der Berufungskläger dabei nichts zu ihm gesagt. Auf Nachfrage ob der Austausch von Intimitäten weitergegangen sei, als er mit der Privatklägerin zu ihrer Wohnung gelaufen sei, meinte er, er könne nicht detailliert sagen, was geschehen sei, aber ja, es sei weitergegangen. Auf entsprechende Rückfrage gab er ferner an, dass er sich nicht erinnern könne, ob sie sich auf dem Weg zur Wohnung umarmt gehabt hätten (Akten S. 1199).

 

5.4.4   H____ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2020 zu Protokoll, dass sie und die Privatklägerin um 06.40 Uhr am Barfüsserplatz in das Tram der Linie 8 in Richtung Weil am Rhein gestiegen seien. Um ca. 06.48 Uhr seien sie bei der Haltestelle Dreirosenbrücke gewesen, wo die Privatklägerin ausgestiegen sei. Sie selbst sei um 06.51 Uhr beim [...] gewesen (Akten S. 223). Die Privatklägerin habe sich im Tram mit zwei Männern unterhalten (Akten S. 221). Der Mann mit Brille habe nicht gesprochen; eher derjenige ohne Brille (der Berufungskläger). Letzterer habe die Privatklägerin in einer Art von «Ich ess dich bald auf» angesehen (Akten S. 222).

 

5.4.5   J____ ist die portugiesische Bekannte des Berufungsklägers, welche ihn, den jugendlichen Mitbeschuldigten und die Privatklägerin am fraglichen Morgen an der Tramhaltestelle angetroffen hatte (vgl. hierzu Akten S. 537 f.). Am 10. März 2020 wurde sie zum Vorfall einvernommen. Sie gab an, dass sie zur Tramstation bei der Dreirosenbrücke gekommen sei und sich auf der Seite hingesetzt habe, auf welcher das Tram in Richtung Voltaplatz fahre. Der Berufungskläger sei bereits dort gesessen (Akten S. 554 f.). Es sei ihr so vorgekommen, als sei er nicht in Begleitung gewesen. Allerdings sei neben ihm ein Pärchen gesessen bzw. sei es ihr vorgekommen, als handle es sich um ein Pärchen. Dieses sei da zusammen am Lachen gewesen und habe fröhlich gewirkt. Sie habe sich dann neben den Berufungskläger gesetzt. Auf die Frage, was das Pärchen gemacht habe, meinte sie, sie hätten nichts Spezielles getan. Sie hätten gelacht und geredet. Weiter gab sie auf entsprechende Nachfrage an, dass sie sich nicht geachtet habe, ob sich das Pärchen gegenseitig angefasst habe. Auf die Rückfrage, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass es sich um ein Pärchen gehandelt habe, erwiderte sie, weil sie miteinander geredet hätten und es ihr den Anschein gemacht habe, dass sie sich kennen. Zudem hätten sie zusammen gelacht. Sie wisse nicht, ob sie nur Freunde gewesen seien. Sie habe einfach mal Pärchen gesagt, weil es sich um einen Mann und eine Frau gehandelt habe (Akten S. 549 f.; auch S. 551). Auf die Frage, ob der Berufungskläger während dieser Zeit etwas zum Pärchen gesagt habe, gab sie an: «Nein, die Frau klopfte ihm aber auf die Schulter, sagte irgendetwas zu ihm, was ich aber nicht verstand. A____ schaute dann zu ihr und nickte ihr zu [...]. Das machte sie etwa zweimal. A____ schien aber nicht grosses Interesse zu haben, mit ihr zu reden, denn er war mit mir am Reden. Ich fand es sogar etwas unhöflich von ihr. Ich bin mir nicht sicher, ob A____ sie kannte» (Akten S. 550).

 

5.5      Aussagen zum Kerngeschehen

 

Zum Kerngeschehen im Windfang des Wohnhauses sind schliesslich die Schilderungen der Privatklägerin (E. 5.5.1), des Berufungsklägers (E. 5.5.2) sowie des jugendlichen Mitbeschuldigten (E. 5.5.3) darzustellen. Auf die Angaben des Sohns der Privatklägerin und ihrer Nachbarn ist, soweit relevant, bei der nachfolgenden Würdigung einzugehen.

 

5.5.1

5.5.1.1 Die Privatklägerin setzte am 1. Februar 2020 um 07.17:34 Uhr einen rund vierminütigen Notruf an die Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt ab. Der Notruf beginnt mit der Aufforderung der Privatklägerin, die Polizei solle zum Voltaplatz kommen, und der Aussage, dass versucht worden sei, sie zu vergewaltigen, sowie dass ihr Sperma ins Gesicht «gemacht» worden sei. Die Frage, ob es sich um zwei Männer handle, bejahte sie und sie gab an, dass sie versucht hätten, sie im Treppenhaus zu vergewaltigen. Sie hätten gesagt, sie würden sie nach Hause bringen und im Treppenhaus habe der eine sie gepackt. Auf verschiedene Aufforderungen, die beiden Männer zu beschreiben, gab sie an, sie hätten dunkle Kleider an und einer der beiden trage eine Brille. Sie seien Portugiesen und würden in Richtung französische Grenze laufen. Sie wisse, dass einer in Frankreich wohne. Den einen kenne sie seit zehn Jahren. Den Namen wisse sie jedoch nicht, nur «[...]». Auf Rückfrage, ob der Vorfall im Hauseingang stattgefunden habe, gab sie an, «... jä im Huusgang, het mir dr ganz Sperma ins Gsicht ine gmacht». Als sie gegen Ende des Telefonats gefragt wird, ob sie die beiden Männer noch sehe, führte sie aus, dass sie die Männer nicht mehr sehe. Sie wolle nicht nachschauen gehen. Nachdem sie informiert worden war, dass eine Patrouille unterwegs sei, meinte sie schliesslich, «die händ mich vergwaltigt, die zwei Type» (Akten S. 410–412).

 

5.5.1.2 Gegenüber der requirierten Polizei gab die Privatklägerin an, als sie bei ihrem Wohnhaus angekommen seien, seien die beiden Männer mit ihr in den Hauseingang gekommen. Dort habe sie der Berufungskläger plötzlich an der Jacke festgehalten. Der andere Mann mit der Brille habe ihr die Hosen und den Slip heruntergezogen und habe sie vaginal penetriert. Danach habe er ihr noch in ihr Gesicht onaniert (Akten S. 183).

 

5.5.1.3 Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab sie in freier Rede an, nachdem der Berufungskläger plötzlich Interesse an ihr gezeigt habe und sie ihm gesagt habe, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme, habe er die Tür zum Windfang, welche nicht richtig schliesse, aufgestossen. Sie sei ihm in den Windfang gefolgt und der jugendliche Mitbeschuldigte sei vermutlich nach ihr eingetreten. Sie habe gesagt, dass sie nach oben gehen wolle, und dann sei alles sehr schnell gegangen. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe sie von hinten gepackt und an seinen Bauch gezogen, habe unter ihren Pullover gefasst und ihren BH aufgerissen. Der Berufungskläger sei währenddessen vor ihr gestanden und habe ihren Kopf an den Haaren zu seinem Schritt hinuntergezogen und habe ihr schliesslich seinen Penis in ihren Mund gesteckt. Sie habe sich heftig mit beiden Händen gewehrt und versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie jedoch dermassen stark mit beiden Händen an den Haaren festgehalten, dass sie nicht weggekommen sei. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe ihr die Leggings und Unterhosen von hinten heruntergerissen und sei von hinten vaginal in sie eingedrungen. Sie habe so laut geschrien, wie sie gekonnt habe. Sie sei der Meinung, er habe dann nicht ejakuliert, genauso wenig wie der Berufungskläger. Vielmehr hätten sie die Privatklägerin gemeinsam zu Boden gedrückt, sodass sie bäuchlings gelegen sei. Der Berufungskläger habe versucht, sich auf ihren Rücken zu legen und ebenfalls vaginal in sie einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da sie sich weiterhin heftig gewehrt habe. Sie habe ihren Kopf auf die rechte Seite gedreht, damit sie Luft bekomme. Plötzlich habe sie gemerkt, wie der jugendliche Mitbeschuldigte dicht vor ihr gestanden sei, an seinem Glied manipuliert habe und ihr schliesslich ins Gesicht ejakuliert habe. Sie habe laut und hysterisch geschrien und mit den Fäusten gegen die Holztür des Windfangs geschlagen. Sie glaube, dass die beiden Männer daraufhin Angst bekommen hätten, dass jemand ihr Geschrei höre, denn sie hätten die Liegenschaft fluchtartig verlassen. Sie sei dann aufgestanden, habe ihre Leggins angezogen und habe die Polizei gerufen (Akten S. 228 f.).

 

5.5.1.4 Anlässlich der (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 12. März 2020 schilderte sie, vor dem Hauseingang angekommen, hätten sie sich noch unterhalten. Danach seien sie im Eingang gestanden, wo alles geschehen sei. Der Berufungskläger sei vor der Glastür gestanden und habe ihren Kopf runtergerissen. Der jugendliche Mitbeschuldigte sei an der Wand gestanden und sie sei in der Mitte von beiden gewesen. Der Berufungskläger habe sie sozusagen zuerst gehalten, dann hätten sie ihr die Hosen runtergezogen. Gleichzeitig habe der Berufungskläger seine Hosen aufgemacht und gewollt, dass sie ihn oral befriedige. Sie sei bereits nach unten gebückt gewesen, als der Berufungskläger sie an den Haaren gerissen habe, während der jugendliche Mitbeschuldigte gleichzeitig in sie eingedrungen sei. Der Berufungskläger habe immer wieder ihren Kopf an sein Glied gemacht. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe irgendwann von ihr abgelassen, woraufhin der Berufungskläger sie auf den Boden gezerrt habe. Sie sei auf dem Boden gelegen und der Berufungskläger habe versucht, in sie einzudringen. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe ihr dann ins Gesicht ejakuliert. Sie habe sich mit den Beinen gewehrt, getreten und geschrien. In der Folge seien beide ziemlich schnell verschwunden (Akten S. 648 f.). Auf die Frage, in welcher Reihenfolge sie in den Hauseingang gekommen seien, führte sie aus, soviel sie wisse, habe der Berufungskläger die Tür aufgemacht. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Sie könne nicht detailliert beschreiben, wie sie in den Hauseingang eingetreten seien (Akten S. 668).

 

Die Privatklägerin wurde sodann gebeten, detailliertere Angaben zum Ablauf im Windfang zu machen. Zu den Fragen, wie der Vorgang mit der oralen Penetration genau abgelaufen sei, schilderte sie, es sei alles so schnell gegangen. Der Berufungskläger sei mit dem Rücken zur Glastür gestanden. Er habe ihren Kopf gepackt und zu seinem Penis runtergedrückt, sodass sie seinen Penis in den Mund habe nehmen müssen. Die Frage, ob er ihr den Mund aufgedrückt habe, verneinte sie und antwortete auf die Folgefrage, wie genau der Penis dann in ihren Mund habe gelangen können, dass sie sich gewehrt habe und dies aus Reflex geschehen sei. Sie habe ihren Mund sicher nicht freiwillig aufgemacht (Akten S. 648–650). Sie habe den Penis nicht lange im Mund gehabt und der Berufungskläger sei nicht zum Samenerguss gekommen. Weshalb sie nicht zugebissen habe, könne sie nicht beantworten. Sie habe sich diese Frage später auch gestellt (Akten S. 655). Auf die Frage, wie oft der jugendliche Mitbeschuldigte in sie eingedrungen sei, meinte sie, es seien nicht viele Male gewesen. Genau könne sie es allerdings nicht mehr sagen (Akten S. 652 f.). So viel sie wisse, habe der jugendliche Mitbeschuldigte kein Kondom benutzt. Da alles so schnell geschehen sei, könne sie sich nicht vorstellen, dass er eines benutzt habe (Akten S. 655). Auf die Frage, ob ihr die Hose runtergezogen worden sei, meinte sie, von beiden sei dies gemacht worden; schlussendlich sei es aber der jugendliche Mitbeschuldigte gewesen. Dieser sei hinter ihr gestanden und habe an der Hose gerissen. Auch beim Slip hätten beide versucht, diesen runter zu ziehen, gelungen sei es aber dem jugendlichen Mitbeschuldigten. Wo dieser seine eigene Hose gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Wie der Berufungskläger seine Hose gehabt habe, als er ihr den Penis in den Mund gesteckt habe, könne sie ebenfalls nicht mehr genau sagen; sie glaube oben. Da sie sich nicht an nackte Beine erinnern könne, denke sie, dass die Hose nur ein Stück nach unten gerückt gewesen sei (Akten S. 657–659). Auf die Frage, wann sie zu Boden gedrückt worden sei, erwiderte sie, es sei eigentlich alles sehr schnell gegangen. Sie glaube keine zwei Minuten. Irgendwann habe der jugendliche Mitbeschuldigte aufgehört und der Berufungskläger habe sie zu Boden gedrückt. Er habe sie gepackt und habe sie an den Armen zu Boden gedrückt, sodass sie mit dem Bauch auf dem Boden gelegen sei. Er habe sie eher von hinten gepackt und zu Boden gedrückt. Auf die Rückfrage, wie dies von hinten habe geschehen können, wenn er zuvor vor ihr gestanden sei und sie ihn oral habe befriedigen müssen, erwiderte sie, weil der jugendliche Mitbeschuldigte aufgehört habe und sie in Richtung Tür habe gehen wollen. Weiter führte sie auf entsprechende Nachfragen aus, der Berufungskläger sei dann auch auf den Boden und habe sie gedreht, sodass sie mit dem Bauch auf dem Boden gelegen sei. Der Berufungskläger habe versucht, sich auf sie zu legen und in sie einzudringen. Sie habe mit den Beinen nach ihm getreten und sie habe sich «retour» drehen können. Dann sei er aufgesprungen und mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten weggegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Hose bei den Knien unten gewesen. Sie wisse dies, weil sie, als sie sich auf die Seite habe drehen können, seine Beine gesehen und auf diese getreten habe (Akten S. 659–661). Auf das Nachhaken der Verteidigung, wie dies mit dem auf den Boden drücken abgelaufen sei, führte sie aus, der Berufungskläger habe sie gepackt und zu Boden gedrückt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe versucht, sich zu drehen (Akten S. 668 f.). Der jugendliche Mitbeschuldigte müsse währenddessen irgendwo hinten gestanden sein. Als der Berufungskläger sie zu Boden gedrückt und sie versucht habe, sich auf die Seite zu drehen, habe der jugendliche Mitbeschuldigte ihr ins Gesicht ejakuliert. Dabei sei er hinter dem Berufungskläger an der Wand gestanden. Sie selbst sei gleich bei den Briefkästen gewesen, der Berufungskläger zwischen ihnen. Auf die Frage, wie der jugendliche Mitbeschuldigte ihr so ins Gesicht habe ejakulieren können, meinte sie, weil alles nahe beieinander gewesen sei und er es habe machen können (Akten S. 659 f., 662 f.). Auf die Fragen, wo und wie sie angefasst worden sei, führte sie aus, der jugendliche Mitbeschuldigte sei ihr unter die Jacke gegangen, so viel sie wisse aber nicht vorne, sondern hinten. Eigentlich habe er sie überall angefasst, auch um den Bauch herum, jedoch über der Jacke. Vom jugendlichen Mitbeschuldigten sei sie zudem festgehalten worden. An der Brust hätten sie beide angefasst. Der Berufungskläger habe sie erst angefasst, als sie am Boden gewesen sei. Die Brust habe er nur ganz kurz angefasst. Er habe sie allgemein am Oberkörper gepackt. Er habe auch versucht, sie auf die Seite zu drücken. Beim jugendlichen Mitbeschuldigten sei es ein Zupacken gewesen, aber «nicht... wie soll ich das erklären. Nicht fein oder so... es ist schwierig das zu erklären. Einfach angefasst aber nicht voll gewaltsam. Es ist schwierig das zu erklären. Normal». Streicheln sei es aber nicht gewesen. Beim Berufungskläger sei es ein Packen gewesen (Akten S. 651 f.). Ob sie im Intimbereich angefasst worden sei, wisse sie nicht. Es sei alles so schnell gegangen (Akten S. 654). Auf die Frage, wie der Berufungskläger ihre Brüste habe anfassen können, wenn sie einen BH trage, gab sie an, dass sie über den Kleidern berührt worden sei. Auf entsprechendes Nachhaken meinte sie, sie wisse nur, dass der jugendliche Mitbeschuldigte von hinten in die Jacke reingegangen sei, die Jacke danach vorne offen gewesen und ihr BH total verdreht gewesen sei. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe zudem versucht, den BH zu öffnen. Ob der BH dadurch beschädigt worden sei oder ob dessen Verschluss bereits vor dem Vorfall beschädigt gewesen sei, wisse sie nicht (Akten S. 653 f.). Zu den Fragen, wie intensiv sie sich zur Wehr gesetzt habe, führte sie aus, sie habe sich, so gut es gegangen sei, gewehrt. Sie sei in dieser Situation wie ausgeliefert gewesen. Sie habe sich mit den Beinen gewehrt und habe versucht, den Berufungskläger mit den Händen wegzudrücken und seine Hände von ihren Haaren wegzubekommen. Ergreifen oder festhalten habe sie keinen der beiden Männer können (Akten S. 650 f.). Körperliche Verletzungen habe sie keine grossen davongetragen. Sie habe eine kleine Kruste auf der Brust und sie wisse, dass sie «vorne» und am Finger kleine Verletzungen gehabt habe. Zudem habe sie eine Art Muskelkater gehabt (Akten S. 650). Wie sie sich die Schürfwunde am Finger zugezogen habe, wisse sie nicht (Akten S. 666).

 

5.5.1.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin, an ihrem Wohnort angekommen, sei alles sehr schnell gegangen. Der Berufungskläger habe mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten die Tür zum Hauseingang aufgemacht. Der jugendliche Mitbeschuldigte sei an der Wand gestanden, habe sie daraufhin gepackt und habe sie vergewaltigt. Der Berufungskläger sei auf der anderen Seite gestanden und habe ihren Kopf runtergedrückt, seine Hosen runtergelassen und sein Glied an ihren Mund gedrückt. Er habe sie dabei an den Haaren und am Kopf runtergedrückt und sei mit dem Penis in ihren Mund gedrungen (Akten S. 1203 f.). Auf die Frage, wieso sie den Mund aufgemacht habe, gab sie an, das sei normal, wenn sie versuche, sich zu wehren. Es sei ein Reflex (Akten S. 1209). Gleichzeitig mit dem Runterdrücken durch den Berufungskläger habe der jugendliche Mitbeschuldigte ihr die Leggins heruntergerissen und sei vaginal in sie gedrungen. Ausserdem habe er an ihrem BH gerissen, so dass die Klammern beschädigt worden seien, und er habe ihre Brust berührt (Akten S. 1204 f.). Nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte aufgehört habe, habe der Berufungskläger sie gepackt, zu Boden gedrückt, wobei sie beide auf dem Boden gelandet seien, und habe versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe versucht, von der Seite in sie einzudringen, habe es jedoch nicht geschafft, weil sie sich gewehrt habe. Sie habe auch mit den Füssen gegen seine Beine getreten. Zeitgleich habe ihr der jugendliche Mitbeschuldigte stehend ins Gesicht ejakuliert. Sie selbst sei auf der Seite gewesen (Akten S. 1205). Der jugendliche Mitbeschuldigte habe sich im Hauseingang auf der rechten Seite seitlich von der Privatklägerin befunden (Akten S. 1208 f.). Auf die Nachfrage, wie sie den Berufungskläger auf dem Bauch liegend getreten habe, präzisierte sie, dass sie nicht nur auf dem Bauch gelegen sei. Sie habe sich wehren wollen und habe den Berufungskläger weggestossen und weggetreten, bis er aufgestanden sei. Aufgrund ihrer Abwehrversuche habe sich der Berufungskläger auch nicht fest auf sie legen können (Akten S. 1209). Danach hätten der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte das Wohnhaus gestaffelt verlassen; zuerst der jugendliche Mitbeschuldigte, kurz darauf der Berufungskläger. Danach habe sie die Polizei gerufen (Akten S. 1205).

 

5.5.1.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie schliesslich aus, sie sei mit den beiden Männern zu ihrem Wohnhaus gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie dort wohne. Auf die Frage, wer zuerst in den Hauseingang getreten sei, meinte sie, sie glaube, der jugendliche Mitbeschuldigte sei zuerst eingetreten. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Auf die Nachfrage, ob es ihr nicht komisch vorgekommen sei, dass der jugendliche Mitbeschuldigte in den Hauseingang gehe, erwiderte sie, dass in dem Moment alles so schnell gegangen. Die Übergriffe hätten zuerst bei der ersten Tür stattgefunden und dann sei sie zur zweiten Tür unter die Briefkästen gerissen worden, wo der Berufungskläger versucht habe, sie zu vergewaltigen (Akten S. 1576 f.).

 

5.5.2

5.5.2.1 Der Berufungskläger führte anlässlich seiner ersten Befragung vom 13. Februar 2020 zunächst in freier Rede aus, als sie bei der Privatklägerin zuhause angekommen seien, habe sie den beiden Männern zuerst ihren Briefkasten und dann ihre Klingel gezeigt. Sie seien in der Folge gemeinsam in das Haus gegangen, aber als sie gerade die Tür habe öffnen wollen, habe sie gesagt, sie könnten nicht nach oben gehen, weil dort ihre Kinder und ihre Mutter seien. Sie habe ihnen dann ihre Telefonnummer gegeben und er habe ihr mitgeteilt, dass sie gehen würden. Daraufhin habe die Privatklägerin widersprochen und angefangen, die Hosen des jugendlichen Mitbeschuldigten auszuziehen und Sex mit diesem zu haben. Er selbst sei dabei an die Wand angelehnt gewesen. Die Privatklägerin habe ihm ebenfalls die Hose geöffnet und ihn oral befriedigt. Plötzlich habe sie sich auf den Boden gelegt und begonnen, um Hilfe zu schreien. Er habe versucht, sie zu beruhigen und habe ihr gesagt, sie habe dies doch so gewollt. Sie habe jedoch immer lauter geschrien, weshalb er dann gegangen sei, um keine Probleme zu bekommen. Er habe den Bus genommen, sei an der Grenze ausgestiegen und dann zu sich nach Hause gegangen. Der jugendliche Mitbeschuldigte sei zu seinem eigenen Wohnort gegangen (Akten S. 416). Auf die Frage, wo er wohne, gab er an in [...]. Eine Adresse gab er indessen keine an; ein bestimmtes Haus habe er nicht (Akten S. 422 f.). Auf entsprechende Aufforderung konkretisierte der Berufungskläger, dass die Privatklägerin ihm, bei ihrem Hauseingang angekommen, ihr Namensschild und den Briefkasten gezeigt habe. Dann seien sie wieder nach draussen gegangen, wo sie ihm ihre Klingel gezeigt habe. Als die Privatklägerin in der Folge die Tür habe öffnen wollen, habe sie plötzlich «nein» gesagt, weil ihre Kinder und ihre Mutter oben seien. Vielleicht habe sie auch gesagt, ihre Schwester sei oben. Er habe ihr dann gesagt, dass er nach Hause gehen würde. Sie habe sich an der Wand an den jugendlichen Mitbeschuldigten gelehnt und sich an diesem gerieben. Dann habe sie seine sowie ihre eigene Hose runtergezogen. Der Berufungskläger sei zunächst unbeteiligt an der Wand gelehnt, bis sie ihm auch seine Hose geöffnet habe. Die Privatklägerin habe sich vorgebeugt und mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten Sex gehabt. Gleichzeitig habe sie ihm «einen geblasen». Ob sie analen oder vaginalen Sex gehabt haben, habe er nicht gesehen. Die Privatklägerin habe sich vorgebeugt und der jugendliche Mitbeschuldigte sei hinter ihr gestanden. Das Licht sei ausgeschaltet gewesen (Akten S. 424 f.). Auf den Vorhalt, dass er, bei der Liegenschaft der Privatklägerin angekommen, die Absicht gehabt habe, sexuelle Handlungen mit ihr zu vollziehen, die Privatklägerin dies jedoch nicht gewollt habe, erwiderte er, dass dies nicht stimme. Sie habe sie beide zunächst raufnehmen wollen. Weder er noch der jugendliche Mitbeschuldigte hätten vorgehabt, etwas mit ihr zu machen. Die Privatklägerin sei aber immer auf den jugendlichen Mitbeschuldigten fixiert gewesen und habe an dessen Geschlechtsteil herumgefummelt. Auf die Frage, weshalb sie dann die sexuellen Handlungen zugelassen hätten, wenn sie beide nicht gewollt hätten, meinte er, die Privatklägerin habe den jugendlichen Mitbeschuldigten gepackt und habe diesen nicht gehen lassen. Dann habe sie angefangen ihre Hand an ihm zu reiben und «naja ein Mann ist nicht aus Stahl gemacht». Sie habe dann die Hose des jugendlichen Mitbeschuldigten und ihre eigenen runtergezogen. Auch seine habe sie geöffnet und bis zu den Knien runtergezogen (Akten S. 426 f.). Auch den Vorhalt, dass er die Hauseingangstür geöffnet habe, vor der Privatklägerin eingetreten sei und der jugendliche Mitbeschuldigte sie in der Folge von hinten packte, bestritt der Berufungskläger. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, die Tür zu öffnen, was er getan habe. Sie und der jugendliche Mitbeschuldigte seien dann reingegangen. Drinnen habe sie ihnen ihren Briefkasten und ihr Namensschild gezeigt und danach draussen ihre Türklingel. Auf die Frage, weshalb sie dann nicht gegangen seien, wenn sie nichts von ihr gewollt hätten, meinte er, sie habe ihn nicht gehen lassen. Sie habe den jugendlichen Mitbeschuldigten gepackt (Akten S. 427). Es stimme auch nicht, dass er sie auf den Boden gedrückt und versucht habe, vaginal in sie einzudringen. Vielmehr habe sie sich zu Boden fallen lassen und angefangen, um Hilfe zu schreien. Daraufhin hätten er und der jugendliche Mitbeschuldigte ihre Hosen wieder raufgezogen. Auf die Rückfrage, wie es sein könne, dass sie sich auf den Boden fallen lasse, wenn sie mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten Sex gehabt habe und ihn oral am befriedigen gewesen sei, meinte er, in dem Moment habe sie ihm dann keinen mehr «geblasen». Und der jugendliche Mitbeschuldigte habe sie nicht festgehalten, er habe nur seine Hände auf ihren Rücken gelegt gehabt (Akten S. 428). Auf Vorhalt ergänzte er, dass sie, als sie angefangen habe zu schreien, die Eingangstür geöffnet und auch dort geschrien habe. Sie sei dann hineingegangen und er sei weggegangen (Akten S. 429). Zum Samenerguss sei er nicht gekommen. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe ihm gesagt, dass er ebenfalls keinen Samenerguss gehabt habe. Ob der jugendliche Mitbeschuldigte ein Kondom benutzt habe, wisse er nicht. Sexuelle Handlungen an sich selbst hätten sie beide nicht vorgenommen (Akten S. 428 f.). Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass der jugendliche Mitbeschuldigte der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert habe, meinte er, dass dies gelogen sei. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin sichergestellt werden konnten, meinte er, als die Privatklägerin sich auf den Boden gelegt habe, sei ihr Gesicht in der Nähe des Geschlechtsteils des jugendlichen Mitbeschuldigten gewesen. Er wisse nicht, ob dieser onaniert habe oder nicht. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe dem Berufungskläger gesagt, dass er keinen Samenerguss gehabt habe (Akten S. 429).

 

5.5.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Berufungskläger aus, er und der jugendliche Mitbeschuldigte hätten die Privatklägerin bis zu ihrem Haus begleitet, wo sie die Tür aufgeschlossen habe und ihnen den Namen auf ihrem Briefkasten und ihre Klingel gezeigt habe. Sie habe dann gesagt, dass man nicht in ihre Wohnung gehen könne, weil sich dort ihr Sohn und ihre Mutter aufhielten. Sie habe sich daraufhin an der Hose des jugendlichen Mitbeschuldigten zu schaffen gemacht, sich in der Folge an den Berufungskläger gewandt, dessen Hose geöffnet und angefangen, ihn oral zu befriedigen. Kurz darauf habe sie sich plötzlich auf den Boden fallen lassen und angefangen zu schreien. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe Panik bekommen und sei Richtung Tür gegangen. Weil sie noch lauter geschrien habe, sei er dann ganz aus dem Haus gegangen. Der Berufungskläger habe ihr seine Hand auf die Schulter gelegt und gefragt, was los sei, und ihr gesagt, sie habe dies doch so gewollt, sie hätten doch gar nichts gemacht. Sie habe ihren Schlüssel genommen, habe die Tür aufgemacht und sei hineingegangen. Er sei dann rausgegangen und habe seinen Kollegen gesucht. Dieser habe an einer Ecke auf ihn gewartet und ihn gefragt, was gerade geschehen sei. Der Berufungskläger habe ihm erwidert, dass er sich nicht zu sorgen brauche, die Privatklägerin hätte dies so gewollt und sie hätten nichts Falsches getan. Daraufhin habe er zurückgeschaut und den Bus kommen gesehen. Sie seien dann zum Voltaplatz und in den Bus nach Frankreich eingestiegen (Akten S. 1194 f., 1198). Auf die Nachfrage, ob der jugendliche Mitbeschuldigte noch mit der Privatklägerin von hinten beschäftigt gewesen sei, als sie sich auf den Boden habe fallen lassen, meinte der Berufungskläger, er sei an die Wand angelehnt gewesen und könne nicht sagen, ob es noch im Gang gewesen sei. Die Folgefrage, ob die Privatklägerin eine Sekunde vor dem sich zu Boden fallen lassen noch seinen Penis im Mund gehabt habe, bejahte er. Ob der jugendliche Mitbeschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, könne er nicht sagen. Er selbst sei nicht zum Samenerguss gekommen (Akten S. 1196).

 

5.5.2.3 Schliesslich gab er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll, dass die Privatklägerin Sex mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten gehabt habe. Dann habe sie ihm die Hose geöffnet und angefangen, ihn oral zu befriedigen. Plötzlich habe sie angefangen zu schreien. Er habe ihr die Hand auf die Schulter gelegt und dann sei sie durch die innere Eingangstür hineingegangen. Ob sie hinaufgegangen sei oder nicht, wisse er nicht. Sie sei einfach reingegangen (Akten S. 1553 f.). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ihm ihre Telefonnummer gegeben habe, erwiderte er, sie hätten sich am nächsten Tag bei ihr zuhause treffen wollen, um Wodka und Whiskey zu trinken. Er sei am nächsten Tag nicht mehr vorbeigegangen, weil er, der jugendliche Mitbeschuldigte und dessen Tante am nächsten Tag wieder in die gleiche Disco gegangen seien, liess auf erneute Rückfrage sodann verlauten, weil er keine Probleme möge und eine Person, welche zunächst einvernehmlichen Sex habe und dann anfange zu schreien, sage ihm nicht zu (Akten S. 1555 f.).

 

5.5.3

5.5.3.1 Der jugendliche Mitbeschuldigte führte anlässlich seiner ersten Befragung vom 22. Juli 2020 aus, am Wohnort der Privatklägerin angekommen, seien sie zunächst in den Windfang gegangen. Er sei der letzte gewesen, der eingetreten sei und er habe die Eingangstür offengelassen. Im Eingang habe sie den beiden Männern ihren Briefkasten gezeigt und danach seien sie wieder raus vor die Liegenschaft getreten, wo die Privatklägerin ihnen ihre Wohnungsklingel gezeigt habe. Daraufhin seien sie wieder in den Windfang, wobei er die Tür hinter sich wiederum offengelassen habe. Die Privatklägerin habe danach die Tür zugezogen, sei auf ihn zugegangen und habe begonnen, ihn zu küssen sowie seine Hose herunterzuziehen. Er sei dabei mit dem Rücken zur Tür auf der rechten Gangseite gestanden. Nachdem sie ihm die Unterhose ausgezogen gehabt habe, habe sie ihm den Rücken zugekehrt und auch dem Berufungskläger die Hosen heruntergezogen. Sie habe angefangen, den Berufungskläger oral zu befriedigen, habe ihre eigene Hose und Unterwäsche heruntergezogen und ihr Gesäss an seinem Genital gerieben. Daraufhin hätten sie begonnen, vaginal Geschlechtsverkehr (von hinten) zu haben, währendem sie den Berufungskläger oral befriedigt habe. Bevor er zum Orgasmus gekommen sei, habe er seinen Penis herausgezogen und auf den Boden ejakuliert. Dabei sei er rechts von der Privatklägerin gestanden. Es könne sein, dass auch etwas auf die Privatklägerin gelangt sei, mehrheitlich sei der Samenerguss jedoch auf den Boden. Auf entsprechende Rückfragen, ob er gesehen habe, wohin sein Sperma geflogen sei, präzisierte er, er habe gesehen, wie es auf den Boden gefallen sei. Möglicherweise sei auch etwas auf ihren Körper gelangt, eventuell auch an ihren linken Arm. Als er gekommen sei, habe sie ihm immer noch den Rücken zugekehrt, sei jedoch auf die Knie, da sie noch damit beschäftigt gewesen sei, den Berufungskläger oral zu befriedigen. Auf eine spätere Nachfrage, was die letzte Szene sei, welche er von der Privatklägerin und dem Berufungskläger in Erinnerung habe, nachdem er das Haus verlassen habe, bestätigte er, dass sie auf den Knien gewesen sei und den stehenden Berufungskläger oral befriedigt habe. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe sich dann wieder angezogen und habe draussen vor dem Gebäude gewartet, bis der Berufungskläger und die Privatklägerin fertig gewesen seien. Nachdem der Berufungskläger ungefähr zwei Minuten nach ihm ebenfalls nach draussen gekommen sei, habe dieser ihm gesagt, sie könnten nun gehen. Sie hätten sich zur Busstation begeben und seien von dort aus nach Frankreich gefahren (Akten S. 1016–1019). Aus dem Haus habe er nichts gehört, während er auf den Berufungskläger gewartet habe (Akten S. 1041). Auf die Fragen, ob er die Kleidung der Privatklägerin angefasst habe, gab er an, er meine, ihr den Pullover oder das Hemd nach oben gezogen zu haben. Die Unterhose und Hose habe er jedoch nicht berührt; dass er diese heruntergerissen habe, sei gelogen. Auch den BH habe er nicht berührt. Die Brüste der Privatklägerin habe er berührt, aber bereits bei der Tramstation und nur beim Ausschnitt (Akten S. 1022 f., 1041, 1046). Die konkrete Frage, ob er der Privatklägerin Sperma ins Gesicht gespritzt habe, verneinte er. Er gab erneut an, dass das Sperma lediglich auf den Boden und vielleicht ein wenig auf ihren Arm gefallen sei. Auch die Frage, ob dabei Sperma an ihr Gesicht hätte kommen können, verneinte er, relativierte nunmehr indes, dass er auch nicht «100 %» geschaut habe, wo alles hingegangen sei. Es sei aber korrekt, dass sie währenddessen damit beschäftigt gewesen sei, den Penis des Berufungsklägers oral zu befriedigen (Akten S. 1023, auch S. 1042). Damit konfrontiert, dass der Berufungskläger ausgesagt habe, dass sich die Privatklägerin zu Boden habe fallen lassen und angefangen habe, zu schreien, meinte er, dies habe er nicht gesehen. Er habe nur seine Hose angezogen, sei nach draussen gegangen und habe gewartet. Schreien habe er sie nicht gehört. Als der Berufungskläger nach draussen gekommen sei, habe er ihm auch nur erzählt, dass die Privatklägerin zu ihren Kindern nach oben gegangen sei (Akten S. 1043).

 

5.5.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020 wurde der jugendliche Mitbeschuldigte erneut mit den Angaben des Berufungsklägers betreffend Hilferufe der Privatklägerin konfrontiert. Er bestätigte seine bisherigen Angaben, wonach er weder Hilferufe noch sonstigen Lärm aus dem Hauseingang wahrgenommen habe, als er auf den Berufungskläger gewartet habe. Die entsprechenden Angaben des Berufungsklägers seien gelogen. Nachdem der Berufungskläger zu ihm gekommen sei, seien sie auf die rechte Seite zur Tramstation und hätten den Bus nach Frankreich genommen. Sie seien zunächst normal gelaufen, aber da der Bus bereits «dort» gestanden sei, seien sie schneller gegangen, um ihn noch zu erwischen. Auf die Nachfrage, wann sie den Bus genau bemerkt hätten, gab er nunmehr an, als sie aus dem Haus der Privatklägerin hinausgegangen seien, hätten sie zur linken Seite geschaut, um zu sehen, ob der Bus komme. Bis zum zweiten oder dritten Haus seien sie ganz normal gegangen. Danach seien sie schneller gegangen; gerannt seien sie nicht. Ob sie gemeinsam gegangen seien, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig, ob sie gemeinsam beim Bus angekommen seien (Akten S. 1109–1112, ferner S. 1119). Nachdem er mit der Videosequenz des Quartierladens konfrontiert worden war, auf welcher er rennend in Richtung [...] zu sehen ist (vgl. hierzu auch E. 5.2.5 oben), gab er zu Protokoll, er denke, dass er dort zum Bus gerannt sei. Er erinnere sich aber nicht mehr. Nachdem ihm das Video weiter vorgespielt worden war und er gefragt wurde, weshalb der Berufungskläger 16 Sekunden nach ihm erscheine und ruhig durchs Bild gehe, wollte er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nur, dass er das Haus vor dem Berufungskläger verlassen habe (Akten S. 1116 f.). Schliesslich wurde er mit der forensischen Spurenlage und den Widersprüchen zu seinen Angaben konfrontiert. Die vorgefundenen Spermaspuren im Gesicht, in den Haaren und auf der Jacke der Privatklägerin konnte er sich nicht erklären. Er gab zu Protokoll, dass er auf den Boden ejakuliert habe. Aber wo er getroffen habe, wisse er nicht. Hinsichtlich seiner vorgefundenen Spuren am BH, den Leggins, der Unterhose und der Jacke meinte er lediglich: «Aber ich habe sie nicht berührt» (Akten S.1118 f.).

 

5.5.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der jugendliche Mitbeschuldigte erneut aus, dass die Privatklägerin ihnen den Briefkasten und ihre Klingel gezeigt habe. Er denke, sie habe dies gemacht, weil sie sich tags darauf nochmals hätten treffen wollen, um zu trinken und etwas zu rauchen. An jenem Morgen sei es nicht gegangen, weil die Privatklägerin ihnen gesagt habe, ihre Kinder seien bereits am Schlafen. Hinsichtlich der sexuellen Handlungen im Windfang habe er der Privatklägerin, soweit er sich erinnere, die Hose nicht ausgezogen. Ob er die Hosen oder den BH berührt habe, wisse er nicht mehr. Am BH herumgerissen habe er, soweit er sich erinnern könne, nicht. Auf den Samenerguss angesprochen, meinte er, er sei neben ihr gestanden. Die Privatklägerin sei zuerst ebenfalls gestanden, sei dann aber auf die Knie. Ob sie mit dem Berufungskläger beschäftigt gewesen sei, wisse er nicht mehr «100 %». Er wisse auch nicht, wo sein Sperma gelandet sei, er denke aber auf dem Boden. Auf den Vorhalt, dass seine Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin vorgefunden wurden, schwieg der jugendliche Mitbeschuldigte. Schliesslich gab er erneut zu Protokoll, dass er nach seinem Orgasmus hinausgegangen sei, draussen auf den Berufungskläger gewartet und nicht gehört habe, was im Eingangsbereich geschehen sei (Akten S. 1199–1201).

 

5.5.3.4 Schliesslich führte der jugendliche Mitbeschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme im gegen ihn geführten Strafverfahren aus, die Privatklägerin habe ihnen zunächst ihren Briefkasten und die Klingel gezeigt. Danach seien sie wieder reingegangen, wobei er als letzter ins Haus eingetreten sei und die Tür offengelassen habe. Die Privatklägerin habe die Tür dann geschlossen und neben der Tür angefangen, ihn zu küssen (Akten S. 1404). Ferner blieb er auf dem Standpunkt, dass er keine Schreie gehört habe (Akten S. 1405 f.).

 

6.         Aussagewürdigung betreffend Club-/Barbesuch und den Nachhauseweg

 

6.1

6.1.1   Was den Abend vor dem in Frage stehenden Vorfall bis zum Besuch des Clubs «X___» betrifft, kann auf die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen ihrer Kollegin H____ abgestellt werden. Einerseits stimmen diese weitestgehend überein, andererseits ist kein Grund für eine Falschaussage erkennbar. Demnach ist erstellt, dass sie zunächst zusammen mit dem Kollegen der Privatklägerin bei dieser zuhause gewesen sind und gemeinsam Alkohol getrunken haben. Danach sind sie über Umwege zum Club «X___» gelangt, wo sie gemeinsam den Abend verbrachten. Der Kollege verliess die beiden Frauen, als diese noch im Club waren.

 

6.1.2   Sodann ist erstellt, dass die Privatklägerin und ihre Kollegin beim Verlassen des Clubs auf I____ und dessen Kollegen getroffen sind. Was in der Folge vor dem Club und in der Bar «Y___» geschehen ist, vermochte die Privatklägerin nur noch äusserst bruchstückhaft wiederzugeben. Liess sie sowohl I____ als auch den Barbesuch anlässlich ihrer ersten Einvernahme noch völlig unerwähnt, vermochte sie anlässlich der indirekten Konfrontationseinvernahme gerade noch darzulegen, dass sie I____ vor dem Clubeingang kennengelernt habe und sie in eine Bar gegenüber vom Club gegangen seien. Weder konnte sie konkrete Angaben in zeitlicher Hinsicht machen, noch dazu, was in der Bar geschehen war. Es ist hinreichend klar, dass sich die Privatklägerin aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands nicht mehr an das in der Bar zwischen ihr und I____ Geschehene zu erinnern vermag. Dies ergibt sich einerseits aus der bei ihr festgestellten BAK (vgl. E. 5.2.2 oben) sowie andererseits aus dem Chatverlauf mit I____. Der Chatverlauf zeigt deutlich auf, dass die Privatklägerin keine Erinnerungen mehr hatte, was zwischen ihnen geschehen war (vgl. Akten S. 396–401).

 

Die Aussagen von I____ erscheinen dagegen wirklichkeitsgetreu; es ist denn auch kein Anlass auszumachen, weshalb er wahrheitswidrig hätte aussagen sollen. An seinem Aussageverhalten ist erkennbar, dass es ihm unangenehm war, über das Geschehene zu berichten. So wollte er zunächst keine Aussage zu den intimen Handlungen mit der Privatklägerin machen bzw. keine Auskunft geben, weshalb er sie angerufen habe, legte in der Folge jedoch detailliert dar, was zunächst vor dem Club «X___» und anschliessend im «Y___» bzw. auf der dortigen Toilette geschehen war. Er bettete seine Darstellungen auch in ein zeitliches Geschehen ein, was letztlich von einer Videoaufnahme von jenem Morgen auf seinem Mobiltelefon beim Bahnhof SBB gestützt wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die Kollegin der Privatklägerin, welche ebenso keinen Anlass für eine Falschaussage zum Nachteil der Privatklägerin hat, anlässlich ihrer Einvernahme spontan zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin mit einem Mann, den sie vor dem Club «X___» kennengelernt habe, im «Y___» auf der Toilette verschwunden sei, weswegen sie in der Folge gebeten worden seien, die Bar zu verlassen (E. 5.3.4 oben). Sie stützt damit die Darlegungen von I____.

 

Es ist demnach erstellt, dass die Privatklägerin und ihre Kollegin vor dem Club «X___» I____ und dessen Kollegen angetroffen haben, wo es zwischen der Privatklägerin und I____ zu ersten Intimitäten gekommen ist. Nachdem sie sich in der Bar «Y___» angekommen weiter geküsst hatten, sind sie auf Initiative von I____ zusammen auf die Bartoilette und haben sich in der Kabine eingeschlossen. Da der Geschlechtsverkehr nicht durchführbar war, ist es zu anderweitigen (ungeschützten) sexuellen Handlungen gekommen. In der Folge sind sie durch einen Sicherheitsangestellten unterbrochen worden, der sie aus der Toilette beorderte und sowohl sie als auch die übrigen Personen ihrer Gruppe aus der Bar wies. Vor der Bar gab die Privatklägerin I____ ihre Telefonnummer, bevor sie und ihre Kollegin sich zu Fuss in Richtung Barfüsserplatz aufmachten, während sich I____ mit seinen Kollegen etwas zu Essen geholt hatte.

 

Ferner ist aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten offenkundig, dass diese zur gleichen Zeit im «Y___» waren und der Berufungskläger beobachtete, wie die Privatklägerin mit I____ auf der Toilette war – auch wenn er den Namen der Bar und deren Standort nicht genau zu nennen vermochte. Seine Beschreibung der Umgebung macht deutlich, dass sich die Bar an der [...] befunden haben musste (vgl. hierzu Akten S. 416 f.). Zudem gab der Berufungskläger bereits anlässlich der ersten Einvernahme, als er noch keine Kenntnis der bisherigen Aussagen gehabt haben durfte, zu Protokoll, dass er die Privatklägerin mit einem Typen auf der Toilette gesehen hatte.

 

6.2

6.2.1   In Bezug auf den Nachhauseweg von der Bar «Y____» bis zur Liegenschaft der Wohnung der Privatklägerin können zunächst die Angaben der Kollegin der Privatklägerin herangezogen werden. Sie konnte den Weg vom Barfüsserplatz bis zur Dreirosenbrücke mit relativ genauen zeitlichen Angaben widergeben. Demgemäss haben die Privatklägerin und sie um 06.40 Uhr das Tram der Linie 8 in Richtung Kleinhüningen bestiegen. Um ungefähr 06.48 sind sie bei der Haltestelle Dreirosenbrücke angelangt, wo die Privatklägerin, der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte das Tram verliessen (E. 5.4.4. oben). Sodann ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin, des Berufungsklägers sowie des jugendlichen Mitbeschuldigten erstellt, dass die Privatklägerin den Berufungskläger im Tram Nr. 8 erkannt und mit ihm das Gespräch gesucht hatte.

 

6.2.2   Was das Geschehen an der Dreirosenbrücke, die Tramfahrt zum Voltaplatz sowie den Fussmarsch zum Wohnort der Privatklägerin anbelangt, liegen sich widersprechende Aussagen der Privatklägerin auf der einen sowie die Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten auf der anderen Seite vor. Unbestritten ist insofern einzig, dass sie an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke das Tram der Linie 1 bzw. 14 (die Tramlinie 14 wechselt bei der Dreirosenbrücke zur Linie 1, vgl. Akten S. 313) bis zum Voltaplatz genommen und das Tram an der Station Voltaplatz verlassen haben, von wo sie zu Fuss zur Wohnadresse der Privatklägerin gelangten.

 

6.3

6.3.1   Der Berufungskläger macht geltend, während die Aussagen der Privatklägerin ungereimt gewesen seien, hätten sowohl er als auch der jugendliche Mitbeschuldigte stets gleichbleibende, detaillierte und glaubhafte Angaben gemacht, welche unwiderlegt geblieben seien (vgl. Berufungsbegründung Rz. 28–31 sowie 36, Akten S. 1422 f.). In dieser Hinsicht trifft es durchaus zu, dass sowohl der Berufungskläger sowie der jugendliche Mitbeschuldigte jeweils angegeben haben, dass die Privatklägerin an der Tramhaltestelle bei der Dreirosenbrücke angefangen habe, den jugendlichen Mitbeschuldigten zu küssen und diesen über den Kleidern am Geschlechtsteil zu berühren, und dass sie ihn auch auf dem Weg vom Voltaplatz zu ihrer Wohnung geküsst und umarmt habe. Zudem habe die Privatklägerin dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten ihre Telefonnummer gegeben (vgl. E. 5.4.2 f. oben). Vorab ist hierzu allerdings zu erwähnen, dass der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte im Anschluss an den fraglichen Vorfall nach Portugal abgereist sind und, bis der Berufungskläger sich am 12. Februar 2020 bei der Polizei stellte, genügend Zeit hatten, ihre Geschichten abzustimmen. Dass ihre Darstellungen zumindest oberflächlich übereinstimmen, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht. Allerdings vermögen ihre Schilderungen nur auf den ersten Blick die vom Berufungskläger behauptete Konstanz und Widerspruchslosigkeit aufzuweisen.

 

6.3.2   Zunächst ist auf die Videoaufnahme des [...] hinzuweisen, auf welcher die drei Personen auf dem Fussweg zur Wohnung der Privatklägerin zu sehen sind. Auf der kurzen Aufnahme ist – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwähnte – zu sehen, wie die Gruppe nebeneinander die Strasse entlangläuft und die Privatklägerin gerade ihre Zigarette fertig raucht und zu Boden wirft. Die Gruppe wirkt entspannt; weder umarmt oder küsst die Privatklägerin den jugendlichen Mitbeschuldigten indessen. Damit steht die Videoaufnahme in klarem Widerspruch zu der ursprünglichen Aussage des jugendlichen Mitbeschuldigten der ersten beiden Einvernahmen, wonach sie ihn umarmt und geküsst und dazwischen mit dem Berufungskläger gesprochen habe bzw. die Privatklägerin ihn auf dem Weg zur Liegenschaft immer mit der Hand an seinem Rücken gehalten habe. Zudem gab der jugendliche Mitbeschuldigte, bevor er mit der Videoaufnahme konfrontiert worden war, auf Nachfrage an, dass die Privatklägerin in seiner Gegenwart lediglich bei der Station an der Dreirosenbrücke eine Zigarette geraucht habe. Mit der Videoaufnahme konfrontiert, stritt er seine frühere Aussage, wonach die Privatklägerin ihn den gesamten Weg über umarmt bzw. gehalten habe, ab und relativierte, dass sie ihn gehalten habe, bevor sie geraucht habe. An die Zigarette vermöge er sich jedoch nicht mehr zu erinnern (vgl. E. 5.4.3.1 f. oben). Nicht nur wird an diesem Aussageverhalten ersichtlich, dass der jugendliche Mitbeschuldigte seine Angaben offensichtlich an die ihm neu bekannt gewordene Beweislage anpasste, vielmehr ist sein Erklärungsversuch ziemlich unbeholfen und zudem auch nicht schlüssig. Es handelt sich zwar um eine relativ kurze Videosequenz, auf welcher die Gruppe zu sehen ist. Die Wohnung der Privatklägerin an der Elsässerstrasse [...] befindet sich zu Fuss jedoch nur ungefähr fünf Minuten vom Voltaplatz entfernt (vgl. hierzu auch die Angaben der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 1576). Zudem entstand die Videoaufnahme nicht unmittelbar bei der Wohnung der Privatklägerin, sondern auf Höhe der Elsässerstrasse [...] und damit rund 50 Meter davor (vgl. hierzu die Rekonstruktion am Tatort durch die Jugendanwaltschaft, JugA-Akten VJ.[...] S. 831, Akten S. 1459). Die Privatklägerin müsste die Zigarette demnach überdurchschnittlich schnell geraucht haben, damit es zuvor auf dem Fussweg überhaupt noch zu Umarmungen bzw. zu einem (äusserst kurzen) Halten hätte kommen können. Bezeichnenderweise machte der jugendliche Mitbeschuldigte in der Folge diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich noch Erinnerungslücken geltend (vgl. E. 5.4.3.3 oben) und auch anlässlich der Schlusseinvernahme versuchte er nicht, den Widerspruch zu klären, sondern bestätigte vielmehr, dass es zum Zeitpunkt der Videoaufnahme zu keinen Umarmungen kommen konnte (Akten S. 1405). Es ist damit hinreichend klar und durch die Videoaufnahme erstellt, dass die Version des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, was den Weg von der Tramstation Voltaplatz bis zur Wohnung der Privatklägerin betrifft, nicht den wahren Gegebenheiten entspricht.

 

6.3.3   Was die Geschehnisse an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke betrifft, ist voranzustellen, dass die Geschichte des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, wonach die Privatklägerin angefangen habe, den ihr bis dahin vollkommen unbekannten jugendlichen Mitbeschuldigten in aller Öffentlichkeit zu küssen, im Intimbereich anzufassen und seinen Hosenschlitz zu öffnen, grundsätzlich gänzlich lebensfremd erscheint. In Anbetracht, dass I____ jedoch genauso schilderte, sich mit der Privatklägerin vor dem Club «X___» und nur kurze Zeit, nachdem sie sich kennenlernten, geküsst und gegenseitig im Intimbereich angefasst zu haben, erscheinen die Darlegungen jedoch nicht von vornherein unplausibel (E. 5.3.5 oben). Das Strafgericht hat indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Berufungskläger dargestellte Version, was die Geschehnisse an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke betrifft, von der Zeugin J____ nicht bestätigt wurden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegründung Rz. 36, Akten S. 1424) zog das Strafgericht die Aussage der Zeugin, wonach sie den jugendlichen Mitbeschuldigten und die Privatklägerin als Paar bezeichnet habe, sowie ihre Angabe, dass sie sich nicht auf die beiden geachtet habe, in seine Erwägungen mit ein (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 unten 20 oben). Ebenso zutreffend führte das Strafgericht hierzu aus, dass die Zeugin den jugendlichen Mitbeschuldigten und die Privatklägerin nur deshalb als Paar bezeichnete, weil sie den Anschein gemacht hätten, sich zu kennen, weil sie zusammen geredet und gelacht hätten und insbesondere, weil es sich bei ihnen um eine Frau und einen Mann gehandelt habe (vgl. E. 5.4.5 oben). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers legt diese Annahme keinerlei Intimitäten nahe. Vielmehr konnte sie solche gerade nicht bestätigen. Es mag zwar zutreffen, dass sie auch nicht ausschliessen konnte, dass sich der jugendliche Mitbeschuldigte und die Privatklägerin gegenseitig angefasst haben. Entscheidend ist jedoch, dass der Berufungskläger – seinen Angaben folgend – aufgrund der Intimitäten während der Anwesenheit der Zeugin die Privatklägerin gemahnt haben will, dass der jugendliche Mitbeschuldigte noch minderjährig sei, und den jugendlichen Mitbeschuldigten dazu angehalten haben soll, mit diesen aufzuhören, weil er sich wegen der Zeugin schäme (vgl. E. 5.4.2.1 oben). Da es sich hierbei um ein für ein normales Gespräch relativ ungewöhnliches und deshalb einprägsam erscheinendes Detail handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Zeugin an ein solches erinnern und dieses gegenüber der Strafverfolgungsbehörde erwähnen würde, zumal keine Anhaltspunkte auszumachen sind, weshalb die Zeugin zu Lasten des Berufungsklägers aussagen sollte. Im Gegenteil ist sie eine Bekannte der Mutter des Berufungsklägers und scheint denn auch im Vorfeld der Einvernahme aus seinem Umfeld oder demjenigen des jugendlichen Mitbeschuldigten aufgesucht worden zu sein (Akten S. 545–548 sowie S. 1405). Trotzdem hat die Zeugin einen solchen Vorfall nicht bestätigt. Vielmehr gab sie zu Protokoll, dass der Berufungskläger während ihres gemeinsamen Gesprächs nichts zu den beiden anderen gesagt habe. Er habe der Privatklägerin lediglich zweimal zugenickt, als diese ihm auf die Schulter geklopft habe; er habe nicht den Anschein gemacht, grosses Interesse zu haben mit ihr zu sprechen (vgl. E. 5.4.5 oben). Kommt hinzu, dass selbst der jugendliche Mitbeschuldigte die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu stützen vermochte (vgl. insbesondere E. 5.4.3.3 oben). Die von der amtlichen Verteidigung als detailliert erachteten Schilderungen des Berufungsklägers erscheinen vor diesem Hintergrund konstruiert, um die von ihm und dem jugendlichen Mitbeschuldigten dargestellten einseitigen Annäherungsversuche der Privatklägerin und letztlich die von ihnen dargestellte Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen im Windfang zu plausibilisieren und sprechen klar gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers. In Anbetracht, dass der Berufungskläger die ganze Nacht mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten in Discotheken unterwegs gewesen und – seinen Angaben folgend – gemeinsam Bier und Alkopops getrunken worden ist, handelt es sich bei der Ermahnung des Berufungsklägers an die Privatklägerin betreffend Minderjährigkeit des jugendlichen Mitbeschuldigten denn auch um ein reichlich unglaubwürdiges Szenario. Die Angaben der Zeugin widerlegen ferner nicht nur die soeben dargestellten Aussagen des Berufungsklägers, sondern auch die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten, dass er zu keinem Zeitpunkt direkt mit der Privatklägerin gesprochen habe, weil er kein Deutsch spreche (vgl. E. 5.4.3.1 oben).

 

6.3.4   Angesichts der Schilderungen der beiden Männer erscheinen schliesslich auch deren Beteuerungen, dass sie zu keinem Zeitpunkt Interesse an sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gehabt hätten, als sie die Privatklägerin zu ihrer Wohnung begleiteten und diese – ihren Angaben zufolge – mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten intim geworden ist, vollkommen realitätsfremd. Vielmehr spricht vieles dafür, dass insbesondere auch der Berufungskläger sehr wohl ein entsprechendes Interesse hatte. So ist zunächst dessen Vorgeschichte mit der Privatklägerin zu erwähnen. Nachdem er mehrfach angab, nie an ihr interessiert gewesen zu sein, räumte er – nachdem die Privatklägerin seine Annäherungsversuche anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte (vgl. E. 5.4.1.5 oben; vgl. auch Akten S. 1204) – ein, dass er ihr früher tatsächlich – wenn auch als «freundschaftliche Geste» – mehrfach Rosen übergeben habe (Akten S. 1582). Freilich muss das Schenken einer Rose nicht zwingend über eine freundschaftliche Geste hinausgehen. In Anbetracht der vollkommen unglaubwürdigen Abstreitungen, dass er auch beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Windfang der Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt ein sexuelles Interesse an der Privatklägerin gehabt habe, ist diese Behauptung indessen als Schutzbehauptung zu betrachten. Ein solches Desinteresse ist schwer mit den sexuellen Handlungen in Einklang zu bringen, die unbestrittenermassen zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden haben. Besonders entlarvend erscheint dabei seine widersprüchliche Begründung, dass er während dem an ihm vollzogenen Oralsex nicht zum Samenerguss gekommen sei, weil die Privatklägerin eine Person sei, die ihn nicht interessiere (Akten S. 1552). Schliesslich ist auch die Aussage der Kollegin der Privatklägerin erwähnenswert, gemäss welcher der Berufungskläger sie bereits in der Tramfahrt der Linie 8 angesehen habe, als wolle er sie «aufessen» (E. 5.4.4 oben). Was der vom Berufungskläger vorgebrachte Umstand, dass die Privatklägerin den Berufungskläger angesprochen hatte und er sie zunächst nicht erkannt haben will, daran ändern soll, ist nicht im Geringsten ersichtlich, waren sie doch in der Folge gemäss übereinstimmenden Angaben zusammen am Sprechen und hat der Berufungskläger sie spätestens zu diesem Zeitpunkt wiedererkannt.

 

6.4      Was die Angaben der Privatklägerin betreffen, ist zunächst bemerkenswert, dass sie – im Gegensatz zu ihrem Aufenthalt im «Y___» – vom Nachhauseweg durchaus gewisse Details präsent hatte, welche sich objektivieren lassen. So gab sie von Beginn weg an, mit ihrer Kollegin das Tram Nr. 14 genommen und vom Kleinbasel über die Dreirosenbrücke zum Voltaplatz gelangt zu sein. Dies ist insofern erwähnenswert, als dass die direkte(re) Tramlinie vom Barfüsserplatz zum Voltaplatz die Nummer 11 ist. Sie konnte sich somit daran erinnern, dass sie einen Umweg durch das Kleinbasel nahm. Zudem erwähnte sie auch mehrfach, dass sie sich auf dem Nachhauseweg mit dem Berufungskläger über ihre jeweiligen Kinder unterhalten habe, was dadurch plausibilisiert wird, dass die Privatklägerin bereits anlässlich der ersten Einvernahme angab, der Berufungskläger habe ihr mitgeteilt, dass er vier Kinder habe (vgl. E. 5.4.1.2 oben; für die Anzahl Kinder des Berufungsklägers vgl. Einvernahme zur Person, Akten S. 4). Dabei handelt es sich um eine Information, welche die Privatklägerin nur von ihm erfahren haben konnte, nachdem sich der Berufungskläger und sie gemäss übereinstimmenden Angaben an jenem Morgen zum ersten Mal seit über 10 Jahren wieder getroffen haben. Zudem dürfte der Berufungskläger der Privatklägerin – ihren Aussagen folgend – mitgeteilt haben, dass er in Frankreich wohne, hätte sie diese Angaben im von ihr abgesetzten Notruf andernfalls wohl nicht machen können (vgl. E. 5.5.1.1 oben).

 

Ebenso klar ist hingegen, dass sich das Erinnerungsvermögen der Privatklägerin an den Nachhauseweg aufgrund ihres alkoholisierten Zustands an verschiedenen Stellen als lückenhaft erweist. So gab sie sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich ihrer ersten Einvernahme an, vom Barfüsserplatz direkt mit dem Tram Nr. 14 an den Voltaplatz gelangt zu sein. Zudem sei es ihre Kollegin gewesen, die das Tram an der Dreirosenbrücke verlassen habe (E. 5.4.1.1 f. oben). Diese Angaben erwiesen sich – nicht zuletzt aufgrund der Schilderungen ihrer Kollegin – als falsch. Die Privatklägerin räumte in der Folge denn auch glaubhaft ein, dass sie sich nicht an das Umsteigen erinnern könne und der Auffassung gewesen sei, direkt an den Voltaplatz gefahren zu sein. Sie stritt nicht ab, dass die Angaben ihrer Kollegin, des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten betreffend das Tram Nr. 8 und das Aussteigen bei der Dreirosenbrücke den wahren Gegebenheiten entsprechen (vgl. auch Akten S. 645). Fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang einzig die Aussage der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach ihr die Erinnerung – wie so üblich, wenn sie Erinnerungslücken aufgrund übermässigen Alkoholkonsums habe – in der Zwischenzeit zurückgekommen sei. An die Ereignisse im «Y___» konnte sie sich jedenfalls bis zuletzt nicht erinnern (vgl. E. 5.3.1.4 und 5.4.1.5 oben; auch Akten S. 1581).

 

Sodann fallen auch die Erklärungen der Privatklägerin in Bezug auf die Interaktion, welche in der Gruppe bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke, während der Tramfahrt und auf dem Fussweg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin stattgefunden hat, äusserst knapp, wenig farbig und detailarm aus. Wie erwähnt, vermochte sie noch wiederzugeben, dass sie sich mit dem Berufungskläger über ihre Kinder und über den Wohnort des Berufungsklägers unterhalten habe. Zudem gab sie an, dass der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte ihr angeboten hätten, sie nach Hause zu begleiten, und sie dem Berufungskläger ihre Telefonnummer gegeben habe, um sich mit den Kindern zu treffen. Den Gesprächsinhalt mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten konnte sie dagegen überhaupt nicht mehr wiedergeben. Ihre Ausführungen, wonach sie mit ihm jedoch nicht viel gesprochen habe und die Verständigung ohnehin nicht gut gewesen sei (vgl. E. 5.4.1.5 oben), stehen in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben der Zeugin J____, wonach sich die Privatklägerin und der jugendliche Mitbeschuldigten bei der Station an der Dreirosenbrücke gemeinsam unterhalten und gelacht hätten (E. 5.4.5 oben). Was die Wartezeit bei der Dreirosenbrücke anbelangt, räumte die Privatklägerin zudem mehrfach ein, nicht mehr zu wissen, was geschehen sei. Dass die Privatklägerin in Bezug auf allfällige Intimitäten zwischen ihr und dem jugendlichen Mitbeschuldigten dagegen sicher sein will, dass solche nicht stattgefunden hätten, erscheint angesichts der Tatsache, dass sie den jugendlichen Mitbeschuldigten vor ihrem Aufeinandertreffen im Tram noch nicht gekannt und sie auch den Berufungskläger an jenem Morgen erstmals seit über 10 Jahren wieder angetroffen hatte, auf den ersten Blick nachvollziehbar – auch wenn sie sich nicht mehr an die Wartezeit erinnern kann. In diesem Zusammenhang sind allerdings auch die Aussagen der Kollegin der Privatklägerin zum allgemeinen Verhalten der Privatklägerin gegenüber Männern an jenem Abend bzw. frühen Morgen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.3.4 oben). Die Abstreitungen der Privatklägerin, als sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf angesprochen wurde, dass sie als Person beschrieben werde, die gerne mit Männern flirte und sich dann aber wieder zurückziehe bzw. gefragt wurde, ob sie Männern Hoffnungen mache und dann nein sage (vgl. Akten S. 1206), veranschaulichen, dass ihre Selbstwahrnehmung – zumindest an jenem Abend resp. frühen Morgen – nicht mit der Wahrnehmung Aussenstehender korrelierte. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund deutet denn auch das Zugeständnis der Privatklägerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme, dass sie es an der Tramstation zu dritt lustig gehabt hätten und es stimme, dass sie den jugendlichen Mitbeschuldigten umarmt habe (vgl. E. 5.4.1.3 oben), durchaus auf eine innigere Interaktion hin, als bei einem Gespräch zwischen Personen zu erwarten wäre, die sich – in Bezug auf die Privatklägerin und den jugendlichen Mitbeschuldigten – zum ersten Mal sehen und zudem ein sprachliches Verständigungsproblem haben. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke, während der Tramfahrt und auf dem Fussweg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin zu gewissen verbalen und/oder körperlichen Annäherungen gekommen ist. Jedenfalls kann bei dieser Ausgangslage die in der Anklageschrift getroffene Feststellung, dass die Privatklägerin den beiden Männern vor bzw. auf dem Fussweg zu ihrer Wohnung aus eigener Initiative zur Klarheit ausdrücklich festgehalten habe, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme, nicht aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Klarstellung hat die Privatklägerin denn auch aus freier Rede nie erwähnt. Lediglich anlässlich ihrer ersten Einvernahme (bei der erstinstanzliche Hauptverhandlung gab sie noch an, dass der Berufungskläger irgendwann einmal «etwas» gesagt habe; vgl. Akten S. 1204) gab sie auf eine entsprechende Nachfrage – und nachdem sie verneint hatte, von den beiden Männern auf dem Nachhauseweg bedrängt oder belästigt worden zu sein – an, der Berufungskläger habe plötzlich Interesse an ihr gezeigt und sie habe gespürt, dass er zu ihr wolle, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass sie niemanden zu sich mitnehme. Allerdings war dies selbst nach der Darstellung der Privatklägerin erst als sie bereits bei der Liegenschaft angekommen waren, gab sie doch an, dass der Berufungskläger daraufhin unvermittelt die Tür zum Windfang ihres Wohnhauses aufgedrückt habe und hineingegangen sei (vgl. Akten S. 228).

 

6.5      Nach dem Gesagten ist für das Appellationsgericht somit erstellt, dass die Privatlägerin, der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte sich nach dem Verlassen des Trams Nr. 8 bei der Dreirosenbrücke zur Tramstation der Linie 1/14 begeben und sich auf die dortige Bank gesetzt haben. Klar ist ferner, dass die Stimmung zwischen ihnen fröhlich war und es zumindest zu Umarmungen zwischen der Privatklägerin und dem ihr fremden jugendlichen Mitbeschuldigten gekommen ist. Auch wenn die Schilderungen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten betreffend die einseitig initiierten intimen Handlungen durch die Privatklägerin viel zu weit gehen, kann aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Tramstation, während der Tramfahrt über die Dreirosenbrücke und dem Weg zu ihrer Wohnung zu verbalen und/oder körperlichen Annäherungen (auch) seitens der Privatklägerin gekommen ist. Da für das Gericht ebenso erstellt ist, dass der Berufungskläger (bereits früher) Interesse in sexueller Hinsicht an der Privatklägerin hatte, kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger auf dem Weg zur Liegenschaft der Privatklägerin noch davon ausgegangen ist, dass es bei ihr zu einvernehmlichem Sex kommen könnte. Eine solche Annahme erscheint angesichts der Tatsache, dass sie sich erst auf dem Nachhauseweg und zudem zum ersten Mal seit über zehn Jahren wieder getroffen haben, zwar grundsätzlich reichlich abwegig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger, wie dargelegt, nur kurz zuvor mitbekommen hatte, wie die Privatklägerin mit einem Mann auf der Toilette einer Bar bzw. eines Clubs sexuelle Handlungen vollzog. Im Zweifel ist daher von dieser für den Berufungskläger günstigeren Version auszugehen. Für das Appellationsgericht nicht erstellt ist bei dieser Ausgangslage somit, dass sich der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte bereits auf dem Weg zur Liegenschaft der Privatklägerin abgesprochen hätten, die Privatklägerin unter Anwendung von Gewalt in sexueller Absicht zu bedrängen.

 

7.         Aussagewürdigung betreffend sexuelle Handlungen im Windfang

 

7.1      Vereinbarkeit der Aussagen mit den objektiven Beweismitteln

 

7.1.1   In Bezug auf die festgestellten Spuren sind aufgrund der von sämtlichen Parteien bestätigten sexuellen Handlungen zwischen dem jugendlichen Mitbeschuldigten und der Privatklägerin zunächst die vorgefundenen Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten im Vaginalbereich der Privatklägerin wenig überraschend. Sodann mag es zwar – wie vom Berufungskläger vorgebracht (Berufungsbegründung Rz. 42, Akten S. 1426 f.) – zutreffen, dass die Spermaspuren im Dekollté der Privatklägerin nicht eindeutig dem jugendlichen Mitbeschuldigten zugeordnet werden konnten. Allerdings bestehen bei den vorgefundenen Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin, den Haaren sowie der Jacke keine Zweifel, dass es sich um seine Spermaspuren handelte (vgl. E. 5.2.3 oben). Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zutreffend erwog, stützen die im Gesicht und den Haaren der Privatklägerin vorgefundenen Spermaspuren die Version der Privatklägerin, wonach der jugendliche Mitbeschuldigte ihr ins Gesicht ejakulierte, und widerlegen sie die Aussagen des jugendlichen Mitbeschuldigten, wonach er kurz vor dem Orgasmus sein Glied aus der zu ihm gekehrten Privatklägerin herausgezogen und auf den Boden ejakuliert habe. Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat, dass sie ihren Kopf zur rechten Seite gedreht habe (vgl. 5.5.1.3 oben) und der jugendliche Mitbeschuldigte sich hinter (vgl. 5.5.1.4 oben) bzw. auf der rechten Seite von ihr (vgl. E. 5.5.1.5 oben) befunden habe, als er ihr ins Gesicht ejakuliert habe, was sich im Übrigen nicht nur mit ihrer Aussage der ersten Einvernahme sondern auch mit der Anklageschrift ohne weiteres in Einklang bringen lässt, wonach der jugendliche Mitbeschuldigte onanierend vor ihr gestanden sei (Akten S. 228 f.), dürfte ihr Blick während sie auf dem Bauch lag doch nach rechts resp. rechtsunten gerichtet gewesen sein. Bei den theoretischen Ausführungen der Verteidigerin, wie das Sperma bei dieser Ausgangslage in das Gesicht und die Haare der Privatklägerin habe gelangen können (Berufungsbegründung Rz. 42, Akten S. 1426 f.), wird jedoch vollkommen ausser Acht gelassen, dass sowohl der Berufungskläger als auch der jugendliche Mitbeschuldigte stets angegeben haben, dass der Privatklägerin nicht ins Gesicht ejakuliert worden sei. Der jugendliche Mitbeschuldigte gab vielmehr an, dass sein Sperma lediglich auf den Boden und eventuell ein wenig auf den Arm der Privatklägerin gelangt sei (vgl. E. 5.5.3.1 oben). Die Spuren im Gesicht und den Haaren der Privatklägerin konnte er sich nicht erklären. Nachdem er mehrfach relativierte, dass er nicht ganz genau wisse, wo sein Sperma überall gelandet sei, schwieg er sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als Auskunftsperson befragt zu dieser Frage aus (vgl. E. 5.5.3.3). Kommt hinzu, dass nach der Version des Berufungsklägers die Privatklägerin, unmittelbar bevor sie sich auf den Boden habe fallen lassen, noch damit beschäftigt gewesen sein soll, ihn oral zu befriedigen. Ob der jugendliche Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen ist, will er dagegen nicht mitbekommen haben (vgl. zuletzt E. 5.5.2.2 oben). Auch diese Version erscheint unlogisch und lässt sich nicht mit den vorgefundenen Spuren vereinbaren. Sowohl die Schilderung des Berufungsklägers als auch jene des jugendlichen Mitbeschuldigten werden demnach durch die vorgefundenen Spermaspuren im Gesicht und den Haaren der Privatklägerin widerlegt.

 

Sodann erwog das Strafgericht auch zu Recht, dass das vorgefundene Spurenbild an den Leggins und dem BH der Privatklägerin die Aussagen des jugendlichen Mitbeschuldigten, wonach sich die Privatklägerin selbst entkleidet haben soll, sowie die Beteuerungen des jugendlichen Mitbeschuldigten, dass er die Privatklägerin lediglich an den Hüften berührt habe, widerlegt. Während die vorgefundenen DNA-Spuren an der Aussenseite der Leggins – wie vom Berufungskläger moniert – aufgrund des stattgefundenen Vaginalverkehrs zwischen der Privatklägerin und dem jugendlichen Mitbeschuldigten noch erklärbar sein könnten, sind die Spuren an der Innenseite im Bundbereich mit der Version des jugendlichen Mitbeschuldigten nicht mehr vereinbar und sprechen vielmehr dafür, dass er sich an den Leggins zu schaffen machte. Dasselbe gilt in Bezug auf den BH. Was der Berufungskläger in Bezug auf den BH vorbringt (Berufungsbegründung Rz. 44, Akten S. 1427), vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht festgehalten wurde, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschädigungen an den Ösen des BHs bereits vor dem Vorfall vorhanden gewesen seien. Entscheidend ist jedoch, dass sowohl an der Innen- und Aussenseite des Verschlussbandes sowie des Verschlusses DNA-Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten festgestellt wurden (E. 5.2.3 oben), was dessen Angaben, wonach er die Privatklägerin nicht am Oberkörper berührt habe, eindeutig widerlegt und vielmehr deren Version stützt, wonach er sich unter ihrer Jacke an ihrem BH zu schaffen gemacht habe.

 

Schliesslich entlastet den Berufungskläger auch nicht, dass bei den auf DNA-Spuren untersuchten Stellen an der Privatklägerin bzw. an deren Kleidern keine Spuren von ihm festgestellt worden sind. Unabhängig davon, ob ihre Jacke während dem Vorfall geöffnet oder geschlossen, hochgeschoben oder normal angezogen war, ist in dieser Hinsicht ausschlaggebend, dass bei einer Vielzahl von Proben das Nebenprofil des DNA-Mischprofils und/oder das Y-Mischprofil bzw. das Nebenprofil hiervon nicht interpretierbar waren. Das Strafgericht wies in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass selbst an den Kontaktstellen im Schulterbereich der Jacke der Privatklägerin die Spuren des Berufungsklägers nicht festgestellt werden konnten, obschon er die Privatklägerin zur Beruhigung an ihrer Schulter berührt haben will (vgl. E. 5.5.2.2 oben). Bei drei der vier Auswertungsergebnissen im Schulterbereich fand sich indessen ebenfalls ein nichtinterpretierbares Nebenprofil (JugA-Akten VJ.[...] S. 1015, 1018 f., 1024, 1030, 1038, 1044, Akten S. 1459). Der fehlende Nachweis von DNA-Spuren des Berufungsklägers vermag seine Täterschaft demnach nicht auszuschliessen (vgl. hierzu im Übrigen auch BGer 6B_613/2019 vom 22. August 2019 E. 2.4).

 

7.1.2   Hinsichtlich der rechtsmedizinischen Untersuchung ist festzustellen, dass keine gravierenden körperlichen Verletzungen vorlagen. Immerhin sind die Verletzungen am linken Mittelfinger (oberflächliche Schnittverletzung), im Bereich der Handgelenke (mehrere kleinere, frische Hautabtragungen), sowie am Dekolleté und an der rechten Oberschenkelstreckseite (kratzerartige Hautabtragung) mit dem Ereigniszeitraum sowie dem geschilderten Ereignis zu vereinbaren (scharfe oberflächliche Gewalteinwirkung, tangential schürfende Gewalteinwirkungen wie Kratzen oder Kontakt mit einer rauen Oberfläche). Auch die am Hautmantel beim Nacken und am Dekolleté festgestellten Hautrötungen liessen sich mit dem von der Privatklägerin beschriebenen Zerren am BH vereinbaren. Allerdings hat in dieser Hinsicht bereits das Strafgericht festgehalten, dass auch der zu eng getragene BH-Träger als Ursache nicht ausgeschlossen werden konnte (E. 5.2.2 oben). Insgesamt lassen sich aus diesen Ergebnissen keine wesentlichen Rückschlüsse ziehen.

 

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 47–49, Akten S. 1429) sprechen allerdings die übrigen Befunde betreffend das Lippenrot, die Mundvorhofschleimhaut, das Lippenbändchen, das Kopfhaar und die Kopfhaut, den Genitalbereich sowie die Fingernägel keineswegs gegen die Schilderungen der Privatklägerin. In Bezug auf den Genitalbereich wurde Entsprechendes bereits im Gutachten festgehalten (vgl. E. 5.2.2 oben). Weder beim Beschrieb des ihr aufgezwungenen Oralverkehrs, noch beim Packen der Haare warf die Privatklägerin dem Berufungskläger sodann ausserordentliche Gewaltanwendung vor. So gab sie hinsichtlich des Oralverkehrs vielmehr an, dass ihr Mund gerade nicht gewaltsam geöffnet worden sei, sondern der Berufungskläger ihr sein Genital während ihrer Abwehrversuche und ihrer Schreie kurzzeitig in den Mund führte (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Auch schilderte die Privatklägerin nicht nur, dass der Berufungskläger sie an den Haaren gehalten bzw. gerissen habe, sondern auch, dass er ihren Kopf runter und gegen sein Glied gedrückt habe (vgl. u.a. Akten S. 649). Es ist demnach nicht so, als ob der Berufungskläger – den Schilderungen der Privatklägerin zufolge – lediglich an den Haaren der sich wehrenden Privatklägerin gerissen hätte. Zudem soll der jugendliche Mitbeschuldigte sie gleichzeitig von hinten gehalten und vaginal in sie eingedrungen sein, weshalb das Halten und das Herunterdrücken weniger Kraftaufwand benötigt haben dürfte. Schliesslich kann auch aus den intakten Fingernägeln der Privatklägerin nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden. Bei den von der Privatklägerin beschriebenen Abwehrversuchen (wegstossen, mit den Fäusten gegen die Tür schlagen, mit den Beinen treten) ist nicht zwingend zu erwarten, dass diese abbrechen oder zu Schaden kommen.

 

7.1.3   In Bezug auf die Widersprüche zwischen dem Überwachungsvideo des [...] und den Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten was den Fussweg zur Wohnung der Privatklägerin anbelangt, kann auf E. 6.3.2 vorverwiesen werden.

 

Auch was das Entfernen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten von der Liegenschaft anbelangt, werden die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten durch die Videoaufnahme klar widerlegt. So gab der jugendliche Mitbeschuldigte zwar an, vor dem Berufungskläger die Liegenschaft verlassen zu haben, er führte jedoch ebenso aus, davor auf diesen gewartet zu haben, bis er fertig gewesen sei (E. 5.5.3.1 ff. oben). Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020 ergänzte der jugendliche Mitbeschuldigte, dass der Berufungskläger und er zunächst normalen Schrittes in Richtung Voltaplatz gegangen seien. Als sie jedoch «dort» ihren Bus gesehen hätten, seien sie schneller gegangen, um ihn zu erwischen. Abgesehen davon, dass der jugendliche Mitbeschuldigte kurz darauf auf Nachfrage meinte, dass sie unterwegs nach «links» geblickt hätten, um zu sehen, ob der Bus komme (vgl. E. 5.5.3.2 oben), stehen diese Schilderungen klar im Widerspruch zu der Videoaufnahme, auf welcher der jugendliche Mitbeschuldigte zunächst um 07.16:50 Uhr ins Bild tritt und er zu sehen ist, wie er in Richtung [...] rennt. Der Berufungskläger folgt dem jugendlichen Mitbeschuldigten um 07.17:07 Uhr, wobei er gehend am Quartierladen vorbeizieht und um 07.17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld tritt (vgl. E. 5.2.5 oben). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, lässt sich die Videoaufnahme nicht mit einem Rennen auf den Bus vereinbaren, sondern spricht für ein fluchtartiges Entfernen von der Liegenschaft (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 unten).

 

7.1.4   Die objektiven Beweismittel lassen sich nach dem Gesagten klar mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen, widerlegen hingegen wesentliche Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten eindeutig.

 

7.2      Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Privatklägerin

 

7.2.1

7.2.1.1 Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich das Kerngeschehen im Windfang ist zunächst aufgrund der Ausführungen zum Barbesuch sowie zum Nachhauseweg auf die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin einzugehen. Diese wird denn auch vom Berufungskläger in Frage gestellt. Er moniert, die Privatklägerin sei am fraglichen Morgen stark alkoholisiert gewesen. Sie habe gemäss dem toxikologischen Gutachten zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine BAK von rund 1.3 ‰ gehabt. Da im Gutachten von einem Trinkschluss am Vorabend um 23.00 Uhr ausgegangen worden sei, sei die zum Ereigniszeitpunkt errechnete BAK von 1.47 – 2.04 ‰ zu tief. Aufgrund verschiedener Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin noch bis in die frühen Morgenstunden Alkohol konsumiert habe. Die BAK müsse am Morgen des 1. Februar 2020 daher mindestens im oberen Bereich des im toxikologischen Gutachten festgestellten Vertrauensbereichs, also mindestens bei 2 ‰ oder höher liegen. Aufgrund der Strafakten betreffend die Vorstrafe des Opfers, als auch aufgrund der Aussagen von I____ werde ersichtlich, dass der Privatklägerin Alkoholräusche nicht angemerkt würden. Sie wirke auch stark alkoholisiert relativ nüchtern und trete selbstbestimmt auf. Die Umstände, dass sich die Privatkläger an den Vorfall auf der Bartoilette, welcher sich nur knapp zwei Stunden vor dem angeblichen Sexualdelikt abgespielt habe, und an das Umsteigen bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke nicht mehr erinnern könne, würden zeigen, dass sie keine Erinnerungen an die Abläufe der besagten Nacht habe. Insbesondere der Vorfall in der Bar «Y___» zeige einerseits, dass sie an besagtem Abend sexuelle Kontakte gesucht habe, und widerlege andererseits die vorinstanzliche These, dass sie sich aufgrund von natürlichen Reflexen oder Ausschütten von Adrenalin an die Vorkommnisse im Windfang habe erinnern können, sei entsprechendes doch auch bei einem versuchten Geschlechtsverkehr und einem damit verbundenen Rauswurf aus der Bar zu erwarten gewesen (Plädoyer S. 5–7, Akten S. 1505–1507; Berufungsbegründung Rz. 12, 23–25, Akten S. 1420 f.).

 

7.2.1.2 Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 54 f.).

 

7.2.1.3 Was zunächst die BAK der Privatklägerin betrifft, so trifft es zu, dass die Rückrechnung im forensisch-toxikologischen Gutachten unter der Annahme des Trinkschlusses am 31. Januar 2020 um 23.00 Uhr erfolgte (vgl. E. 5.2.2 oben), was aufgrund der Darlegungen der Privatklägerin selbst nicht zutreffen kann. Das Trinkende dürfte aufgrund der Angaben der Privatklägerin selbst am frühen Morgen des 1. Februar 2020 zu verorten sein. Allerdings zieht der Berufungskläger aus diesem Umstand den falschen Schluss. Die Feststellung des Trinkendes ist für die Rückrechnung der BAK deshalb von Bedeutung, weil der quasi-lineare Abfall der Blutalkoholkurve, die sog. Eliminationsphase, erst nach der sog. Resorptionszeit einsetzt. Die Resorptionszeit dauert zwischen zwanzig Minuten und zwei Stunden über das Trinkende hinaus (vgl. hierzu Anhang 3 der Weisungen des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016). Da die BAK während der Resorptionszeit zunächst noch ansteigt, würde eine lineare Rückrechnung einer in der Eliminationsphase abgenommenen BAK bei Ereignissen, welche sich während der Resorptionszeit abgespielt haben, daher einen zu hohen Wert ergeben (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.5; vgl. ferner Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2018/138 vom 20. April 2020 E. 3.6.3). Vorliegend wurde der Privatklägerin das Blut zur Feststellung der BAK um 09.30 Uhr und damit über zwei Stunden nach dem fraglichen Vorfall entnommen (vgl. E. 5.2.2 oben). Unabhängig davon, wann die Privatklägerin vor dem Vorfall zuletzt ein alkoholisches Getränk zu sich genommen hat, war die Resorptionsphase in jenem Zeitpunkt deshalb zweifelsohne bereits abgeschlossen. Selbst wenn die Privatklägerin demnach in der zuletzt besuchten Bar noch alkoholische Getränke zu sich genommen hätte, wäre entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ausgeschlossen, dass die BAK der Privatklägerin einen höheren Wert aufgewiesen hat, als im forensisch-toxikologischen Gutachten festgestellt wurde.

 

7.2.1.4 Wie bereits aus den Ausführungen betreffend den Barbesuch sowie den Nachhauseweg ersichtlich wird, präsentieren sich bei der Privatklägerin Lücken in ihrem Erinnerungsvermögen was die Vorkommnisse am frühen Morgen des 1. Februar 2020 betrifft. Insbesondere in Bezug auf die sexuellen Handlungen zwischen ihr und I____ konnte sie keinerlei Angaben machen. Sie konnte sich gerade noch erinnern, zusammen mit ihrer Kollegin und I____ in die Bar gegangen zu sein. Ebenfalls wurde jedoch bereits festgestellt, dass sie vom Nachhauseweg bereits deutlich mehr Details präsent hatte (vgl. E. 6.4 oben). Das Strafgericht kam daher zu Recht zum Schluss, dass der Alkoholkonsum die Wahrnehmung der Privatklägerin beeinträchtigt hatte. Entgegen der Darstellungen des Berufungsklägers trifft es aufgrund des Vorgesagten jedoch nicht zu, dass die Privatklägerin keinerlei Erinnerungen an den fraglichen Abend bzw. frühen Morgen mehr hat. Sodann ist zu berücksichtigen, dass traumatische Erlebnisse gemäss wissenschaftlicher Erkenntnisse anders verarbeitet werden als alltägliche Vorkommnisse. So ist es sowohl möglich, dass Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, aber auch, dass sich ein Opfer an das traumatische Erlebnis praktisch vollständig erinnert (BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang erscheint – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – klar, dass sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person, welche wie vorliegend erst noch von zwei Personen gleichzeitig vollzogen werden, weitaus einschneidender und damit einprägender sind, als einvernehmliche sexuelle Handlungen, selbst wenn diese zur Aufforderung führten, die Bar zu verlassen. Unabhängig davon, ob das Ausschütten von Adrenalin oder andere medizinische Gründe dazu führten, ist für das Appellationsgericht zweifelsohne erstellt, dass das Erinnerungsvermögen der Privatklägerin im Windfang der Liegenschaft intakt gewesen war. Ausgangspunkt dieser Überzeugung bildet dabei der von der Privatklägerin abgesetzte Notruf vom 1. Februar 2020. Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte, hat die Privatklägerin dabei keinen weggetretenen Eindruck hinterlassen. Auffallend ist insbesondere, dass sie bereits – wenn auch nicht sehr strukturiert – die gegen ihren Willen vollzogenen sexuellen Handlungen, welche sie konstant über sämtliche Befragungen angab, in den Grundzügen erwähnte. So gab sie an, vergewaltigt worden zu sein, dass die Männer versucht hätten, sie ihm Treppenhaus zu vergewaltigen und insbesondere, dass einer der beiden ihr «Sperma ins Gesicht gemacht» habe. Ausserdem konnte sie der Polizeieinsatzzentrale angeben, dass die beiden Männer in Richtung französische Grenze laufen würden, da sie wisse, dass einer in Frankreich wohne. Dieser Umstand spricht klar für ihre Geistesgegenwärtigkeit, hat sie den Wohnort doch wie dargelegt erst auf dem Nachhauseweg erfahren. Auch zeigt der Umstand, dass die Privatklägerin aufnehmen konnte, dass die Polizei auf dem Weg sei, und wo sie auf diese warten solle, dass sie absprachefähig war (vgl. E. 5.5.1.1 oben; sowie zur Absprachefähigkeit Akten S. 412). Sodann führte die Privatklägerin gegenüber der requirierten Polizei aus, dass der jugendliche Mitbeschuldigte ihr die Hosen und den Slip heruntergezogen, sie vaginal vergewaltigt und ihr danach ins Gesicht ejakuliert habe (E. 5.5.1.2). An den meisten von ihr genannten Stellen konnten in der Folge Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten festgestellt werden. Auffallend ist weiter, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme von gleichem Tag die sexuellen Handlungen um den vom Berufungskläger im Grundsatz anerkannten Oralsex ergänzte und präzisierte, dass der jugendliche Mitbeschuldigte sich unter ihrem Pullover an ihrem BH zu schaffen gemacht habe (vgl. E. 5.5.1.3 oben), was ebenfalls durch die vorgefundenen Spuren gestützt wird. Die Privatklägerin konnte demgemäss bereits kurz nach dem Vorfall den gesamten Ablauf der sexuellen Handlungen präzise wiedergeben. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin keine Erinnerungen an die sexuellen Handlungen hat resp. dass sie erst im Verlaufe der sexuellen Handlungen «zu sich» gekommen ist. Da auch ansonsten keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich sind, durch welche die Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre, ist von einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden Sachverhalts auszugehen.

 

7.2.2   Was die Aussagegenese der Privatklägerin betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die Privatklägerin offensichtlich nicht als neutral betrachtet werden kann. Allerdings ist insbesondere für den von ihr abgesetzten Notruf am Morgen des 1. Februars 2020 keinerlei Motiv ersichtlich, den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten falsch zu beschuldigen. Die Privatklägerin kontaktierte die Polizeieinsatzzentrale an jenem Morgen um 07.17:34 Uhr – und nicht, wie fälschlicherweise in der Anklageschrift vermerkt um 07.21 Uhr (vgl. dazu die Abschrift des Notrufs, Akten S. 410) – und damit lediglich rund 25 Sekunden, nachdem der Berufungskläger ins Kamerafeld des rund 50 Meter von ihrer Liegenschaft entfernten Quartierladens tritt (vgl. hierzu die Rekonstruktion am Tatort durch die Jugendanwaltschaft, JugA-Akten VJ.[...] S. 831, Akten S. 1459). Die Privatklägerin requirierte die Polizei demnach nur kurz nach den sexuellen Handlungen im Windfang und unmittelbar nachdem zunächst der jugendliche Mitbeschuldigte und danach der Berufungskläger die Liegenschaft verlassen hatten. Die Audioaufnahme zeigt eindrücklich, dass die Privatklägerin aufgewühlt und aufgeregt ist. Zudem sind ihre Sätze sprunghaft und aufgrund ihres Weinens und Schluchzens immer wieder unverständlich (vgl. E. 5.2.1 oben). Aufgrund der Art und Weise dieses Notrufs aber auch aufgrund der zeitlichen Nähe zu den sexuellen Handlungen kann ausgeschlossen werden, dass dieser Notruf gespielt oder ihre Aussagemotivation auf eine allfällige Genugtuungsforderung gerichtet war. Da sich die Parteien über zehn Jahre nicht mehr gesehen hatten und während dieser Zeit keinen Kontakt hatten, ist auch kein Rachemotiv erkennbar. Die Vermutung des Berufungsklägers, dass ein solches in der gescheiterten Beziehung zur Kollegin der Privatklägerin gesehen werden könnte (Akten S. 1553), ist geradezu abwegig. Wirklich überzeugt war der Berufungskläger denn auch selbst nicht, sondern vermochte bezeichnenderweise auch kein wirkliches Motiv für eine allfällige Falschbeschuldigung zu nennen (Akten S. 1553).

 

7.2.3   Auch eine inhaltliche Analyse der Aussagen ergibt eine hohe Aussagequalität. Ihre Darstellungen betreffend das Kerngeschehen sind anschaulich, nachvollziehbar und schlüssig, ohne dabei stereotyp zu wirken. Ihre Darlegungen weisen auch einen angemessenen Detailreichtum auf. Dementsprechend legte die Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen ausführlich dar, dass sie im Windfang von den Männern gepackt worden sei und der jugendliche Mitbeschuldigte ihre Hose und ihr Slip runtergezogen habe. Danach sei der jugendliche Mitbeschuldigte zunächst von hinten vaginal in sie eingedrungen, während der Berufungskläger ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil hinuntergedrückt und ihr dieses in den Mund geführt habe. Weiter legte sie dar, dass der jugendliche Mitbeschuldigte ihr von hinten unter ihre Kleider gefasst und sich an ihrem BH zu schaffen gemacht habe. Nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte, ohne zum Samenerguss gekommen zu sein, von ihr abgelassen habe, sei sie zu Boden gedrückt worden und der Berufungskläger habe versucht, ebenfalls von hinten vaginal in sie einzudringen. Währenddessen habe der jugendliche Mitbeschuldigte vor ihrem Gesicht an seinem Glied manipuliert und ihr schliesslich ins Gesicht ejakuliert. Insbesondere bei letztgenanntem Handlungselement handelt es sich um ein vergleichsweise ungewöhnliches Detail, welches aber keineswegs unrealistisch ist, sondern vorliegend vielmehr seine Stütze in den ausgewerteten DNA-Spuren findet. Die logische Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen überzeugt insbesondere auch deshalb, weil sie nicht nur die Handlungen einer Person beschreibt, sondern von zweien, wobei nicht etwa jene Person ihr ins Gesicht ejakulierte, welche sie zum Oralsex gezwungen haben soll, sondern jene, welche zunächst vaginal von hinten in sie eingedrungen ist. Trotz dieser wechselnden Stellungen der beiden Männer bleiben ihre Aussagen in sich widerspruchsfrei. Es wird aus den vorgehenden Darlegungen zudem ersichtlich, dass die Privatklägerin Handlungen zu beschreiben vermochte, die sich gegenseitig bedingen bzw. sich aufeinander beziehen, ohne dabei gegen die logische Konsistenz zu verstossen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang exemplarisch ihre Darlegung, dass sie aufgrund des zu Boden Drückens durch den Berufungskläger ihren Kopf zur rechten Seite habe drehen müssen, um Luft zu erhalten (vgl. E. 5.5.1.3 oben). Auffallend ist, dass denn auch auf der rechten Gesichtshälfte Spermaspuren des jugendlichen Mitbeschuldigten vorgefunden worden sind (vgl. E. 5.2.3 oben). Ebenso erwähnenswert ist in dieser Hinsicht ihre Antwort anlässlich der indirekten Konfrontationseinvernahme, auf die Frage, wie der Berufungskläger sie habe von hinten packen können, wenn sie ihn zuvor noch habe oral befriedigen müssen. Sie gab hierzu an, weil sie sich in Richtung der inneren Tür habe bewegen können, nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte von ihr abgelassen habe (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Nicht nur ist dies eine plausible Erklärung, wie es zu dem nachfolgenden Halten durch den Berufungskläger gekommen sein könnte, sondern erscheint auch mit Blick auf die anlässlich der tatnächsten Einvernahme geäusserte Schilderung folgerichtig, dass sie während dem Versuch des Berufungsklägers, von hinten vaginal in sie einzudringen, mit den Fäusten gegen die (zum Treppenhaus führende) Holztür des Windfangs geschlagen habe (vgl. E. 5.5.1.3 oben), und stimmt auch mit ihrer Angabe überein, wonach sie sich bei seinem Versuch bei den Briefkästen bzw. unterhalb dieser befunden habe (vgl. E. 5.5.1.4 und 5.5.1.6 oben; vgl. zur Situation im Windfang E. 5.2.4). Daraus wird zudem ersichtlich, dass die Privatklägerin mit ihren Aussagen zum Kerngeschehen eine räumliche Verknüpfung macht. So verortet sie den ersten Teil mit dem vaginalen Eindringen des jugendlichen Mitbeschuldigten und der Nötigung zum Oralsex durch den Berufungskläger näher bei der Liegenschaftstür zur Strasse hin, den Versuch des vaginalen Eindringens durch den Berufungskläger und das ins Gesicht ejakulieren durch den jugendlichen Mitbeschuldigten dagegen näher bei der inneren Tür auf der Seite der Briefkästen. Im Zusammenhang mit ihren Abwehrversuchen gegen das versuchte vaginale Eindringen des Berufungsklägers beschreibt die Privatklägerin sodann auch psychische Vorgänge des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, indem sie ausführt, dass sie glaube, dass die beiden Männer Angst bekommen hätten, dass jemand ihr Geschrei hören könne, weil sie die Liegenschaft dann fluchtartig verlassen hätten (vgl. E. 5.5.1.3 oben). Diese Erklärung passt denn auch zur Videosequenz des [...], auf welcher der jugendliche Mitbeschuldigte von der Liegenschaft der Privatklägerin wegrennend zu sehen ist.

 

Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen wirken angesichts der Schwere der Vorwürfe sodann keineswegs dramatisierend und sie belastet weder den Berufungskläger noch den jugendlichen Mitbeschuldigten übermässig. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht erwähnte, warf sie dem Berufungskläger zunächst keine vollendete Vergewaltigung vor, sondern «nur» einen Versuch hierzu. Auch in Bezug auf die vollendeten sexuellen Handlungen ist bei ihren Angaben keine Mehrbelastung erkennbar, obschon eine solche nur schwer überprüfbar gewesen wäre und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend erscheint. So könne sie zwar nicht sagen, wie oft der jugendliche Mitbeschuldigte vaginal in sie eingedrungen sei, es seien allerdings nur wenige Male gewesen. Auch der Berufungskläger habe seinen Penis nur kurz in ihrem Mund gehabt, wobei er dabei nicht zum Samenerguss gekommen sei (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Ebenfalls keinesfalls belastend, sondern äusserst differenziert fallen ihre Angaben zu der von den beiden Männern angewandten Gewalt aus. Sie sei gepackt, gehalten, auf den Boden gedrückt und an den Haaren nach unten gerissen worden, jedoch werden weder Schläge, Tritte, Würgegriffe oder dergleichen angeführt. Während die von der Privatklägerin geschilderten Handlungen des Berufungsklägers auf eine gewisse Intensität schliessen lassen (vgl. insbesondere E. 5.5.1.3 und 5.5.1.4 oben), sei es beim jugendlichen Mitbeschuldigten ein «nicht voll» gewaltsames Zupacken gewesen (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Diese nuancierte Schilderung ist besonders bemerkenswert, wirft die Privatklägerin doch dem jugendlichen Mitbeschuldigten mit der vaginalen Penetration und dem Ejakulieren in ihr Gesicht die viel weitergehenden sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vor und machte sie auch anlässlich des von ihr abgesetzten Notrufs hörbar den Anschein, namentlich von letzterem mitgenommen zu sein, da sie gegenüber der Polizeieinsatzzentrale das Sperma in ihrem Gesicht mehrfach erwähnte (vgl. E. 5.5.1.1 oben). Trotzdem beschreibt sie die vom Berufungskläger gewaltsamen Griffe intensiver als jene des jugendlichen Mitbeschuldigten. Entsprechend ihrem Aussageverhalten in Bezug auf die ihr gegenüber angewandte Gewalt, gab sie hinsichtlich allfälliger Verletzungen schliesslich zu Protokoll, dass sie lediglich eine Art Muskelkater vom Vorfall davongetragen, ansonsten jedoch keine grossen körperlichen Verletzungen erlitten habe (E. 5.5.1.4 oben).

 

Die Privatklägerin gibt sodann Erinnerungslücken und eigene Unsicherheiten in ihren Angaben offen zu. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Geschehnisse in der Bar «Y___» sowie den Nachhauseweg verwiesen werden (vgl. E. 6 oben). Die Privatklägerin machte zu keinem Zeitpunkt einen Hehl daraus, dass sie sich an die Vorkommnisse auf der Bartoilette nicht mehr und an den Nachhauseweg, insbesondere was das Umsteigen bei der Dreirosenbrücke anbelangt, teilweise nicht mehr erinnern konnte. Ebenso mied sie in diesem Zusammenhang nicht, sich betreffend ihren Alkoholkonsum in einem unvorteilhaften Licht zu präsentieren, sondern gab offen zu, dass die Erinnerungslücken auf den übermässigen Konsum von Alkohol zurückzuführen sein dürften – so wie es manchmal vorkomme, wenn sie zu viel trinke (vgl. u.a. Akten S. 667, 1581). Auch ist augenfällig, dass sie es offenlegte, wenn es sich bei einer Angabe lediglich um eine Vermutung handelte. Hierzu kann einerseits darauf verwiesen werden, dass ihre Aussage betreffend die Verwendung eines Kondoms durch den jugendlichen Mitbeschuldigten darin gründete, dass alles so schnell gegangen sei, weshalb sie sich nicht vorstellen könne, dass er eines benutzt habe (E. 5.5.1.4 oben). Auch auf die Frage, wie die Position der Hose des Berufungsklägers gewesen sei, als er ihren Kopf zu sich runtergedrückt habe, räumte sie ein, sich nicht daran erinnern zu können. Da sie sich jedoch nicht an nackte Beine besinnen könne, vermute sie, dass die Hose nur ein wenig nach unten gerückt gewesen sei (E. 5.5.1.4 oben). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass sie auch ihr eigenes Verhalten hinterfragte, was ihre Reaktion auf den ihr aufgezwungenen Oralsex anbelangt, indem sie einräumte, sich im Nachhinein selbst gefragt zu haben, weshalb sie nicht zugebissen habe. Zu Recht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin berücksichtigte das Strafgericht schliesslich, dass sie nicht nur von sich aus mit der Information betreffend den Vorfall auf der Bartoilette an die Staatsanwaltschaft gelangt ist, sondern vielmehr auch ihre Vorstrafe wegen falscher Anschuldigung transparent offenbarte (dazu angefochtenes Urteil S. 16 f.). Von einer absichtlich falschaussagenden Person, welche sich in einem Strafverfahren als glaubhaft präsentieren möchte, sind entsprechende Offenlegungen nicht zu erwarten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 52 f.).

 

7.2.4   Auch einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die Aussagen der Privatklägerin stand. Die Konstanzanalyse stellt einen weiteren wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer solchen unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 66).

 

Was zunächst den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem fraglichen Vorfall bis zum Clubbesuch, keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen im Windfang. Sodann hat die Privatklägerin zum Kerngeschehen, insbesondere zur Abfolge der sexuellen Handlungen, wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von ihr nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Vielmehr hat sie die sexuellen Handlungen in Bezug auf deren Intensität anlässlich der zweiten Einvernahme präzisiert und dabei deutlich relativiert (vgl. E. 5.5.1.3 f.). Auf die vom Berufungskläger geltend gemachten Widersprüche ist nachfolgend einzugehen.

 

7.3      Einwände des Berufungsklägers gegen die Glaubhaftigkeit

 

7.3.1   Was zunächst die Kritik des Berufungsklägers betreffend die logische Konsistenz, den quantitativen Detailreichtum und die Aussagekonstanz anbelangt, erweisen sich diese allesamt als unbegründet.

 

Die Privatklägerin ist – ihrer Version folgend – beim fraglichen Vorfall kurz nach dem Betreten des Windfangs unvermittelt gepackt worden. Zudem schilderte sie einen überaus dynamischen Vorgang, bei welchem sie von zwei Männern in verschiedenen Positionen sexuell angegangen worden sein soll. Es ist bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres verständlich, dass sich eine Person, welche derart überrascht wird und sich zwei Männern ausgesetzt sieht, welche gegen ihren Willen sexuelle Akte an ihr vollziehen möchten, nicht an jedes Detail zu erinnern vermag bzw. sich nicht auf jedes Detail achtete, zumal das Geschehen im Windfang auch relativ kurz andauerte. Dementsprechend erleidet die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin keinen Abbruch durch den Umstand, dass sie nicht bestimmen konnte, wie die Position der Hose des Berufungsklägers war, als er ihren Kopf zu sich runtergedrückt habe, ob die beiden Männer direkten Kontakt mit ihren Brüsten hatten oder ob das Licht im Windfang an oder aus gewesen war (Berufungsbegründung Rz. 20, Akten S. 1420), zumal es im Windfang aufgrund der Glasscheibe in der Liegenschaftstür und der Strassenbeleuchtung ohnehin nicht völlig dunkel gewesen sein konnte (vgl. E. 5.2.4 oben). Im Gegenteil sprechen ihre Angaben betreffend Hosen des Berufungsklägers – wie dargelegt – vielmehr für ihre Glaubwürdigkeit. Ebenso erscheint es angesichts des für sie unvermittelten Beginns der Geschehnisse im Windfang unbeachtlich, dass die Privatklägerin nicht durchwegs konstant anzugeben vermochte, wer von den beiden Männern sie zuerst gehalten habe. Jedenfalls gab die Privatklägerin stets an, vom jugendlichen Mitbeschuldigten von hinten gepackt und entkleidet und vom Berufungskläger von vorne runtergedrückt worden zu sein.

 

Aus den gleichen Gründen ist sodann wenig verwunderlich, dass sich die Privatklägerin nicht an die genaue Abfolge jeder einzelnen Handlung zu erinnern vermag. Die vom Berufungskläger monierten Angaben der Privatklägerin betreffend das zu Boden Drücken durch den Berufungskläger (Berufungsbegründung Rz. 16 f., Akten S. 1419), deuten denn auch auf ein Gerangel zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger hin, bei welchem es durchaus möglich ist, dass die Privatklägerin zwischenzeitlich auch auf dem Rücken und/oder der Seite zu liegen kam (vgl. hierzu u.a. auch ihre Ausführungen in E. 5.5.1.4). Zudem erscheint auch klar, dass sie sich zu jenem Zeitpunkt insbesondere auf die Handlungen des Berufungsklägers konzentrierte, welcher versuchte, vaginal in sie einzudringen. Ihre Angabe der ersten Einvernahme, wonach sie zunächst von beiden auf den Boden gedrückt worden sei, lässt sich ohne weiteres mit dem Umstand vereinbaren, dass – nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte von ihr abgelassen hatte und sich das Geschehen in Richtung der Briefkästen bewegt hat – beide Männer hinter der Privatklägerin gestanden sind und sie nicht genau wusste, wer sie festhielt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass sie bereits anlässlich der erwähnten Einvernahme zu Protokoll gab, dass es in der Folge der Berufungskläger gewesen sei, der versucht habe, sich auf ihren Rücken zu legen und vaginal in sie einzudringen (vgl. E. 5.5.1.3 oben). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme identifizierte die Privatklägerin demnach den Berufungskläger als denjenigen, welcher die entscheidende Rolle beim zu Boden drücken innehatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 15, Akten S. 1418) spricht auch ihre Erklärung, wie das Geschlechtsteil des Berufungsklägers in ihren Mund eingeführt wurde, nicht für die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Privatklägerin das Geschlechtsteil des Berufungsklägers zwischenzeitlich im Mund hatte, während er ihr dieses davorhielt bzw. ihren Kopf zu diesem hindrückte und sie gleichzeitig um Hilfe schrie und versuchte, sich von den Griffen der beiden Männer zu lösen (vgl. bspw. auch BGer 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 1.5). Wie dargelegt gab sie denn auch an, das Geschlechtsteil nur kurze Zeit im Mund gehabt zu haben.

 

Schliesslich erweist sich auch die vom Berufungskläger vorgebrachte Abweichung in den Aussagen der Privatklägerin betreffend ihren BH (vgl. Berufungsbegründung Rz. 14, Akten S. 1417 f.) nicht als eigentliche Unvereinbarkeit. Zunächst ist aufgrund der Spurenauswertungen erstellt, dass sich der jugendliche Mitbeschuldigte am BH der Privatklägerin zu schaffen machte. Es mag zwar zutreffen, dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2020 zu Protokoll gab, dass der jugendliche Mitbeschuldigte lediglich versucht habe, ihren BH zu öffnen. Der Berufungskläger lässt aber unerwähnt, dass sie anlässlich der gleichen Einvernahme ausführte, dass der BH nach dem Vorfall «total verdreht» gewesen sei (E. 5.5.1.4). Dies spricht entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sehr wohl für einen gewaltsamen Versuch, den BH zu öffnen, womit sich auch die Aussage der Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme, wonach ihr der BH «aufgerissen» worden sei, in Einklang bringen lässt.

 

7.3.2

7.3.2.1 Der Berufungskläger bringt gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ferner vor, die Angaben der beiden Nachbarn der Privatklägerin würden widerlegen, dass die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt seien. So habe die Zeugin C____ angegeben, dass sie und ihr Partner am fraglichen Morgen um 06.30 Uhr zusammen aufgestanden seien und gefrühstückt hätten. Zwar sei das Radio gelaufen, aber nicht bei lauter Lautstärke. Ihr Partner sei kurz nach 07.00 Uhr vor die Eingangstür ihrer Wohnung gegangen um seine Schuhe anzuziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei kein Geschrei zu hören gewesen. Als sie noch an der Tür gestanden sei, sei ein Geschrei losgegangen. Ihr Partner habe ihr im Nachhinein erzählt, dass die Privatklägerin in ihr Telefon geschrien habe, als er an ihr vorbeigegangen sei. Diese Darstellungen – so der Berufungskläger – würden erstaunen, da die Nachbarin weiter angegeben habe, dass das Haus ringhörig sei; nur eine Woche vor ihrer Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft habe sie nachts einen Streit zwischen der Privatklägerin und deren Tochter von ihrer Wohnung aus gehört. Auch der Partner, D____, habe bestätigt, dass er Lärm im Eingangsbereich von der Wohnung aus hören würde, an jenem Morgen jedoch nichts gehört habe. Aber nicht nur die beiden Nachbarn, sondern auch der Sohn der Privatklägerin habe angegeben nichts gehört zu haben, obschon er direkt hinter der Tür am Türspion gestanden sei und zudem ausgesagt habe, dass er versucht habe, etwas zu hören. Dies widerlege, dass die Privatklägerin sich mit Händen und Füssen gewehrt und so laut sie konnte geschrien habe. Zudem sei die Privatklägerin gemäss den Angaben des Nachbarn im Treppenhaus gestanden und habe telefoniert als er die Liegenschaft kurz nach 07.00 Uhr verlassen habe. Sie habe ihn weder gegrüsst noch habe sie ihn angesprochen. Sie sei nur etwas aufgeregt gewesen. Dies erstaune, sei doch zu erwarten gewesen, dass sie sich an den Nachbarn gewendet hätte, wenn sie soeben vergewaltigt worden wäre (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8–11, Akten S. 1508–1511).

 

7.3.2.2 Vorweg ist in Bezug auf die Aussagegenese der Nachbarin zu erwähnen, dass diese nicht als neutral erachtet werden kann. So gab sie selbst zu Protokoll, dass das Verhältnis zwischen ihr und der Privatklägerin, nachdem es anfänglich noch gut gewesen sei, immer schlimmer geworden sei (JugA-Akten VJ.[...] S. 1084 f., Akten S. 1459; Akten S. 1562 f.). Der nachbarschaftliche Streit zwischen der Nachbarin und der Privatklägerin ging so weit, dass sowohl der Privatklägerin als auch der Nachbarin das Mietverhältnis von der Liegenschaftsverwaltung gekündigt worden ist (vgl. Akten S. 1456) – auch wenn die Nachbarin dies anders sieht (vgl. hierzu allerdings die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 1562 f. sowie 1564). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es dabei keine Rolle, dass die Kündigung erst nach dem in Frage stehenden Vorfall erfolgte, wird doch aus der Kündigung ersichtlich, dass diese lediglich den Höhepunkt ihres Streits darstellte. Gemäss Aktennotiz der Verteidigerin des Telefongesprächs mit der Nachbarin vom 28. August 2020 ist die Nachbarin darüber hinaus auch überzeugt, dass die Privatklägerin nicht die Wahrheit sage. Vielmehr lüge sie, wenn sie den Mund aufmache (Akten S. 1381). Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass sie die Privatklägerin als Lügnerin bezeichnet habe, nahm die Nachbarin keineswegs Abstand von dieser Aussage, sondern gab vielmehr an, dass einige Dinge vorgefallen seien, bei denen sie wisse, dass sie von ihr angelogen werde (JugA-Akten VJ.[...] S. 1084 f., Akten S. 1459). Es ist somit klar, dass bei der Würdigung ihrer Aussagen grösste Zurückhaltung geboten ist. Das gleiche muss offensichtlich auch für ihren Lebenspartner gelten, unabhängig davon, ob sein Verhältnis zur Privatklägerin thematisiert wurde.

 

7.3.2.3 Sodann erweisen sich die Angaben der beiden Nachbarn in Bezug auf die Einwände des Berufungsklägers zudem auch wenig glaubhaft. Dies wird insbesondere daraus ersichtlich, dass ihre zeitliche Einordnung der Geschehnisse nicht mit den objektiven Beweisen übereinstimmen. So gaben beide (und in Bezug auf die Nachbarin über mehrere Befragungen) an, dass D____ die Wohnung an jenem Morgen kurz nach 07.00 Uhr verlassen und um 07.13 Uhr das Tram genommen habe (vgl. Akten S. 1380, 1557 f., 1563; JugA-Akten VJ.[...] S. 1076, Akten S. 1459). Aufgrund des Zeitstempels der Videoaufnahme vom [...] ist jedoch erstellt, dass sich der Vorfall im Windfang nach 07.10:03 Uhr und vor 07.17:07 Uhr zugetragen haben muss (vgl. E. 5.2.5 oben). Wenn demnach D____ um etwa 07.10 Uhr die Wohnung verlassen und das Tram um 07.13 Uhr auf der gegenüberliegenden Strassenseite genommen hat, wie von diesem anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt (Akten S. 1557), dann traf er entweder niemanden im Windfang an, oder aber er hätte alle drei Personen vorfinden müssen. Ausgeschlossen ist bei ihrer Version jedoch, dass D____ die Privatklägerin beim Absetzen ihres Notrufs um 07.17 Uhr alleine angetroffen hat. Daran ändern auch die Erklärungsversuche mit Verweis auf die eingereichten Fahrpläne der Verteidigerin nichts, wonach er allenfalls das spätere Tram um 07.28 Uhr genommen haben könnte (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 1508). Einerseits lässt sich dies nur schwer mit den Angaben von C____ vereinbaren, wonach sie, kurz nachdem ihr Partner die Treppe runtergestiegen und bevor sie zurück in ihre Wohnung gegangen sei, das Geschrei gehört habe, zum Windfang hinuntergegangen sei und die Polizei sogleich eingetroffen sei (Akten S. 1563–1565). Da der Notruf rund vier Minuten dauerte (E. 5.2.1 oben), hätte D____ bei dieser Version mindestens 7 Minuten auf der gegenüberliegenden Seite auf das Tram warten müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass er die eintreffende Polizei wahrgenommen hätte. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass D____ nicht nur zum Tram, sondern zum gesamten Ablauf am Morgen relativ genaue zeitliche Angaben gemacht hat (vgl. etwa Akten S. 1559). Zudem bestätigten sowohl C____ als auch D____ die konkreten Nachfragen anlässlich der Berufungsverhandlung, ob er das Tram um 07.13 Uhr genommen habe, ausdrücklich (Akten S. 1557 und 1563). Und selbst auf den unauflöslichen Widerspruch angesprochen, nahm D____ nicht Abstand davon, das Tram um 07.13 Uhr genommen zu haben, sondern meinte nur, er könne es sich nicht anders erklären (Akten S. 1558 f.). Es erscheint aus diesen Gründen mehr als fraglich, ob D____ die Privatklägerin an jenem Morgen tatsächlich angetroffen hatte. Und selbst wenn D____ die Privatklägerin tatsächlich im Windfang – im Übrigen auch seinen Angaben zufolge weinend – gesehen hätte, wendet die Vertretung der Privatklägerin zu Recht ein (vgl. Akten S. 1585), dass nicht im Geringsten ersichtlich ist, weshalb sich die Privatklägerin in dieser Situation an den Nachbarn hätte wenden sollen, wenn sie bereits mit der Polizeinotrufzentrale am Sprechen gewesen ist.

 

Auch in Bezug auf die Ausführungen betreffend Ringhörigkeit der Liegenschaft sind die Aussagen der beiden Nachbarn nicht überzeugend und teilweise widersprüchlich. C____ gab zwar anlässlich ihrer Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft vom 2. Juni 2021 an, man höre es schon, wenn jemand «so» rumschreie, da sie noch eine alte Wohnungstür habe (JugA-Akten VJ.[...] S. 1080, Akten S. 1459; Akten S. 1563). Auf die konkrete Frage, wie gut Lärm vom Windfang bei geschlossener Tür zum Treppenhaus zu hören sei, relativierte sie jedoch, dass sie bei geschlossener Wohnungstür Personen im Windfang nicht höre; vielleicht, wenn sie sich darauf konzentriere (JugA-Akten VJ.[...] S. 1083, Akten S. 1459). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie demgegenüber zunächst wieder an, dass das Haus ringhörig sei, nur um auf den Vorhalt ihrer Aussage bei der Jugendanwaltschaft jedoch sogleich wieder zu relativieren, dass sie nicht glaube, bei geschlossener Tür zum Windfang in ihrer Wohnung etwas zu hören. Zu diesem unbeständigen Aussageverhalten passt, dass sie in der Folge auf die Frage der Verteidigung, ob sie die Privatklägerin bei geschlossener Wohnungstür hören könne, wenn sie im Windfang schreien würde, wieder angab, dass es darauf ankomme, wie laut sie schreie; die Privatklägerin schreie aber sehr laut, wenn sie loslege (Akten S. 1564 f.). Bezeichnenderweise folgte diese Aussage nachdem sie mit ihrer früheren Angabe konfrontiert worden war, wonach sie die Privatklägerin zwei Tage vor der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft von ihrer Wohnung aus gehört habe, wie diese in ihrer Wohnung geschrien habe, C____ jedoch betonte, dass sie das Geschrei lediglich deshalb gut habe hören können, weil es Sommer sei und die Fenster geöffnet gewesen seien (Akten S. 1564 f.; vgl. auch ihre diesbezügliche Aussage anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2020, JugA-Akten VJ.[...] S. 1080, Akten S. 1459). Die Angaben von C____ sind demnach wenig stringent. Vielmehr ist ihre Antipathie gegenüber der Privatklägerin deutlich spürbar. Dasselbe gilt in Bezug auf D____. Auch dieser gab zunächst an, dass sie in ihrer Wohnung etwas hätten hören müssen, wenn im Windfang Lärm gemacht worden wäre. Sie hätten alte Türen und ein altes Treppenhaus. Sie würden auch hören, wenn jemand das Haus verlasse und die Tür laut ins Schloss fallen lasse (Akten. S. 1559). Die Folgefrage, ob er denn die Privatklägerin bereits im Treppenhaus beim Hinuntersteigen am Telefon sprechen gehört habe, verneinte er indessen, da er sich nicht darauf geachtet habe, obschon er nur kurz zuvor angab, dass die Privatklägerin «in lauter Form» telefoniert habe. Auf den Widerspruch angesprochen, relativierte er, dass sie nicht schreiend telefoniert habe, sondern lediglich «nicht in aller Ruhe» (Akten S. 1560). Nicht nur sind seine Angaben unbeständig, vielmehr lassen sie sich auch nur schwer mit der Version von C____ in Einklang bringen, wonach sie das Geschrei gehört habe, kurz nachdem ihr Partner die Treppe nach unten gestiegen und noch während ihre Wohnungstür oben offen gestanden sei (Akten S. 1563, 1564 f.).

 

Zusammenfassend sind die Angaben der Nachbarn nach dem Gesagten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Frage zu stellen. Insbesondere vermag der Umstand, dass sie in ihrer Wohnung keine Schreie der Privatklägerin vernommen haben, nicht zu widerlegen, dass sich die Privatklägerin im Windfang mit den Händen und Füssen gegen den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten gewehrt und laut geschrien hat. Daran ändern auch die Angaben des Sohns der Privatklägerin nichts, wonach dieser auch nichts vernommen habe, obwohl er versucht habe etwas zu hören, befindet sich dessen Wohnung doch ein Stockwerk oberhalb der beiden Nachbarn und verfügt diese über eine sanierte Wohnungstür (Akten S. 1570; JugA-Akten VJ.[...] S. 1080, Akten S. 1459; vgl. zum Stockwerk u.a. Akten S. 1559).

 

7.3.3   Schliesslich moniert der Berufungskläger, dass die Aussagen des Sohnes der Privatklägerin bzw. insbesondere der Umstand, dass sowohl sie als auch ihr Sohn sämtliche gegenseitigen Whatsapp-Verläufe gelöscht hätten, gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin spreche. Der Sohn habe mehrfach ausgesagt, dass er an jenem Morgen WhatsApp-Kontakt mit seiner Mutter gehabt und namentlich kurz nach dem fraglichen Vorfall eine Sprachnachricht von ihr erhalten habe. Dass bei einem solchen Vorwurf die Chats, welche unmittelbar nach dem Ereignis ausgetauscht worden seien, gelöscht würden, sei sonderbar. Dies umso mehr, als die Zeugin C____ angegeben habe, dass ihr der Sohn der Privatklägerin an jenem Morgen berichtet habe, dass seine Mutter ihm geschrieben habe, dass sie noch Besuch nach Hause bringe. Eine solche Nachricht würde auch erklären, weshalb der Sohn seinen Angaben zufolge alle fünf oder zehn Minuten aus dem Fenster geschaut habe, ob seine Mutter nach Hause komme (Berufungsbegründung Rz. 26 f., Akten S 1421; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10 f., Akten S. 1510 f.).

 

Der Sohn der Privatklägerin gab sowohl gegenüber der Polizei (vgl. Akten S. 184) als auch anlässlich der förmlichen Befragungen (vgl. Akten S. 460, 467 f., 1567 ff.) an, dass er an jenem Abend bzw. frühen Morgen mit der Privatklägerin per WhatsApp in Kontakt gestanden sei. Auch die Privatklägerin bestätigte, dass sie sich an jenem frühen Morgen gegenseitig geschrieben hätten (Akten S. 639, 669, 1205, 1575, 1578). Angesichts der Tatsache, dass der Sohn der Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat, er habe kurz bevor er in den Windfang runtergegangen sei der Privatklägerin noch eine Nachricht gesendet (Akten S. 184) bzw. eine Sprachnachricht von ihr erhalten, auf welcher sie am Weinen gewesen sei (Akten 467 f., 1567 ff.), erstaunt es tatsächlich, dass sowohl der Sohn als auch die Privatklägerin den gegenseitigen Chatverlauf gelöscht haben. Dies umso mehr, als beim Mobiltelefon des Sohnes von rund 30 laufenden Chatverläufen nur jener mit der Privatklägerin und derjenige mit einem weiteren Kollegen geleert waren (Akten S. 461, 471 und 482). Die Erklärung des Sohnes, dass er mit diesen beiden Kontakten am meisten schreibe und die entsprechenden Verläufe regelmässig lösche, um Speicherplatz zu schaffen (Akten S. 1568, 1571), bzw. jene der Privatklägerin, dass sich ihr Sohn vielleicht für ihre Nachrichten schäme (Akten S. 1210, 1575, 1578), mögen zwar grundsätzlich plausibel erscheinen. Allerdings ist es dennoch auffällig, dass die Verläufe offensichtlich just am Tag seiner Einvernahme geleert wurden (Akten S. 461 und 471) und auch die Privatklägerin die Löschung ihrer Daten mit benötigtem Speicherplatz begründete (vgl. Akten S. 667, 1205, 1575, 1578). Auch wenn die Umstände um die gelöschten Chatverläufe daher zweifelhaft erscheinen, vermögen sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen im Windfang dennoch nicht in Frage zu stellen.

 

C____ gab zu Protokoll, der Sohn der Privatklägerin habe ihr berichtet, dass die Privatklägerin ihm geschrieben habe, dass sie noch jemanden nach Hause bringe. Zudem soll der Sohn der Nachbarin an jenem frühen Morgen mitgeteilt haben, dass sie bereits einmal vergewaltigt worden sei (Akten S. 1561; JugA-Akten VJ.[...] S. 1079, 1086, Akten S. 1459). Abgesehen davon, dass, wie dargelegt, nicht ohne Weiteres auf die Aussagen der Nachbarin abgestellt werden kann, bestünden hinsichtlich der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen im Windfang selbst bei Vorhandensein einer entsprechenden Nachricht keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass I____ anlässlich seiner Einvernahme angegeben hat, dass die Privatklägerin ihn zweimal – vor dem «X___» und im «Y___» – zu sich nach Hause eingeladen habe. Der Vorschlag, zusammen auf die Bartoilette zu gehen, sei daraufhin von ihm gekommen (vgl. E. 5.3.5 oben). Es erscheint aus diesem Grund nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin tatsächlich eine entsprechende Nachricht an ihren Sohn abgesetzt hat und liesse sich – da die Privatklägerin wie dargestellt an die Geschehnisse mit I____ beinahe keine Erinnerung mehr hat – auch die Löschung dieser Nachricht erklären. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden. Denn die Einladung(en) an den ihr völlig fremden I____ zeigt nämlich deutlich, dass die Privatklägerin, wie von ihr anlässlich der indirekten Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2020 ausgeführt (Akten S. 647 und 656), den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten auch mit ihren Kindern anwesend ohne weiteres in ihre Wohnung hätte nehmen können, wenn sie dies gewollt hätte. Eine entsprechende Nachricht an den Sohn der Privatklägerin würde im Gegenteil vielmehr zusätzlich die Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten entkräften, wonach die sexuellen Handlungen im Windfang stattgefunden hätten, weil sie die beiden Männer wegen ihrer Kinder nicht in die Wohnung habe nehmen wollen. Es ist nicht im Geringsten ersichtlich, weshalb die Privatklägerin bei dieser Ausgangslage die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten (am für die Vornahme sexueller Handlungen sonderbaren Ort) im Windfang der Liegenschaft ihrer Wohnung hätte vornehmen sollen und Gefahr zu laufen, dass sie von einer Nachbarin oder einem Nachbarn dabei gesehen wird.

 

7.3.4   Die Einwände des Berufungsklägers erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist (für eine Auflistung der Realkriterien vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.). Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

 

7.4      Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Berufungsklägers

 

7.4.1

7.4.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe stets gleichbleibend und stimmig ausgesagt. Seine Aussagen betreffend die Tramfahrt seien bestätigt worden. In Bezug auf den Weg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin und in Bezug auf die sexuellen Handlungen seien zudem die Aussagen des Berufungsklägers und jene des jugendlichen Mitbeschuldigten gegenseitig übereinstimmend und beständig (Berufungsbegründung Rz. 28–32, Akten S. 1422 f.).

 

Es trifft zwar durchaus zu, dass sich die Angaben des Berufungsklägers, wonach er die Privatklägerin im «Y___» gesehen habe, sowie die Ausführungen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten betreffend die Tramverbindungen am fraglichen Morgen als richtig erwiesen haben. Allerdings erscheinen diesbezügliche Falschangaben auch wenig zweckmässig; vielmehr scheint der Berufungskläger der Auffassung zu sein, dass der Umstand, dass die Privatklägerin mit einem fremden Mann auf einer Toilette sexuelle Handlungen vollzogen hat, für seinen Standpunkt spricht, scheint er doch verwundert, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall auf der Toilette mit I____ nun Anzeige gegen ihn erstattet habe (Akten S. 416, 1555; ferner auch Akten S. 430: «Wenn sie tatsächlich Panik hatte, warum hatte sie dann nicht auch Panik beim anderen Typen auf der Toilette»). Wie erwähnt, erscheint es aufgrund der gemeinsamen Reise nach Portugal und der Zeit, welche verstrich, bis sich der Berufungskläger bei der Polizei stellte, wenig verwunderlich, dass die Versionen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten zumindest oberflächlich übereinstimmen. Umso mehr erstaunt, dass sich die Schilderungen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten jedoch in diversen Punkten widersprechen. Das Strafgericht hob zunächst Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten betreffend den Alkoholkonsum am fraglichen Abend bzw. frühen Morgen sowie die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Berufungskläger dem jugendlichen Mitbeschuldigten vom Vorfall auf der Bartoilette mitteilte, hervor, welche vom Berufungskläger grundsätzlich nicht bestritten sind (vgl. Berufungsbegründung Rz. 34, Akten S. 1423 f.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann daher verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Der Berufungskläger stützt sich in dieser Hinsicht jedoch auf die Erwägung des Strafgerichts, wonach es sich hierbei angesichts der Vorwürfe um derart zweitrangige Details handle, dass eine Lüge hierüber nicht zweckmässig erscheine. Dies mag für sich betrachtet durchaus zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass entweder die Angaben des Berufungsklägers oder jene des jugendlichen Mitbeschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um Einzelheiten handelt, bei welchen es auf der einen Seite nicht zu erwarten ist, dass eine vorgängige Absprache erfolgt, bei welchen jedoch andererseits gegebenenfalls gewisse Rückschlüsse auf das eigene Verhalten befürchtet werden könnten. In einer Gesamtbetrachtung passen die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten, dass er überhaupt keinen Alkohol getrunken habe und erst nach dem Vorfall in Frankreich vom Vorfall auf der Bartoilette erfahren haben will, denn auch zum Bemühen, sich selbst in ein positives Licht zu rücken und die einseitigen Annäherungsversuche der Privatklägerin zu plausibilisieren (vgl. hierzu bereits E. 6.3.3 oben).

 

7.4.1.2 Es sind aber noch weitere Widersprüche in ihren Aussagen auszumachen. Dies beginnt schon bei der Darstellung ihrer persönlichen Beziehung. So gab der jugendliche Mitbeschuldigte zu Protokoll, dass der Berufungskläger in der Zeit rund um den fraglichen Vorfall zusammen mit ihm bei seinem Vater in Frankreich gewohnt habe (vgl. Akten S. 1021 f.), während der Berufungskläger angab, den jugendlichen Mitbeschuldigten nach dem Vorfall nach Hause begleitet zu haben, bevor er anschliessend zu sich nach Hause gegangen sei, wobei er aber an keiner bestimmten Adresse gewohnt haben will (E. 5.5.2.1 oben). Diese Ausführungen passen zum Aussageverhalten des Berufungsklägers was das Verhalten nach dem Vorfall anbelangt. Der Berufungskläger war sichtlich bemüht, das Verhältnis zum jugendlichen Mitbeschuldigten zu relativieren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts betreffend Abreise des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten nach Portugal zu verweisen (angefochtenes Urteil S. 20). Die Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten wiesen in dieser Hinsicht eklatante Widersprüche auf; namentlich die Beteuerungen des Berufungsklägers, dass er alleine und nur deshalb nach Portugal gereist sei, weil er in der Schweiz keine Arbeit gehabt habe, erwiesen sich als falsch. Wie das Strafgericht hieraus zu Recht schloss, sprechen die Umstände rund um die Reise nach Portugal klar dafür, dass es sich um eine Flucht gehandelt hat. Vor dem Hintergrund dieser Ungereimtheiten ist nicht im Geringsten ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass beide als Zweck der Riese die Verbringung des Autos nach Portugal angegeben haben, diese Annahme entkräften soll (Berufungsbegründung Rz. 37, Akten S. 1425).

 

Der Berufungskläger wendet gegen die Annahme, dass die Reise nach Portugal nur als Flucht verstanden werden könne, weiter ein, vor der Abreise am Sonntag sei er zusammen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten und dessen Tante im selben Club bzw. in derselben Bar im Ausgang gewesen. Es sei vollkommen lebensfremd, dass jemand, der tatsächlich ein Sexualdelikt begangen habe, am selben Abend wieder in den Ausgang gehe, als wäre nichts geschehen (Berufungsbegründung Rz. 37, Akten S. 1425). Es trifft zu, dass sowohl der Berufungskläger, der jugendliche Mitbeschuldigte als auch die Tante des jugendlichen Mitbeschuldigten diese Ausführungen machten (vgl. in Bezug auf die Tante Akten S. 1040). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Angaben der Tante des jugendlichen Mitbeschuldigten mit grösster Zurückhaltung zu werten sind; aus ihrer Einvernahme wird deutlich, dass sie sich sehr mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten verbunden fühlt und von dessen Unschuld überzeugt ist (vgl. u.a. Akten S. 521, 525 ff.). Zudem wurde sie offensichtlich bereits vor ihrer Einvernahme über den Vorfall und die Version der beiden Männer bestens informiert (vgl. Akten S. 518 ff.). Auffällig ist weiter, dass die Tante – und nicht etwa der Berufungskläger oder der jugendliche Mitbeschuldigte – ausgerechnet jene Lokalität vorgeschlagen haben will um auszugehen, in welcher der Berufungskläger am Vorabend die Privatklägerin auf der Bartoilette gesehen hatte (Akten S. 528). Insgesamt sind die Angaben rund um den Besuch der Lokalitäten vom Samstag, 1. Februar 2020, mit grossen Zweifeln behaftet. Abgesehen davon wies das Strafgericht zutreffend darauf hin, dass die Medien erst am Sonntag, 2. Februar 2020, vom Vorfall mit der Privatklägerin berichteten. Ausserdem erregte diese Berichterstattung in der portugiesischen Community offenbar ein grösseres Aufsehen (Akten S. 331 und 532), was eine Flucht am Sonntag umso plausibler macht. Kommt hinzu, dass auch die Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, wann sie vom Umstand, dass sie polizeilich gesucht werden, erfahren haben wollen, gänzlich unglaubwürdig sind. So gab der Berufungskläger an, am Mittwoch, den 5. Februar 2020, als er bereits in Portugal gewesen sei, von seiner Mutter erfahren zu haben, dass er polizeilich gesucht werde (Akten S. 1195 f., auch S. 420). Die Angaben der Mutter seines Neffen, [...], welche offenbar den telefonischen Kontakt zwischen dem Berufungskläger und dessen Mutter herstellte, belegen indes, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Telefongesprächs bereits gewusst haben muss, dass ihm die Privatklägerin die Vornahme sexueller Handlungen gegen ihren Willen vorwirft (Akten S. 331; vgl. auch die Angaben der Mutter des Berufungsklägers Akten S. 490 f. und 497). Nicht nur mit diesen Angaben, sondern auch mit jenen des jugendlichen Mitbeschuldigten sind die Ausführungen des Berufungsklägers nicht zu vereinbaren. Der jugendliche Mitbeschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2020 (auch wenn er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr richtig erinnern wollte und angab, er glaube am vierten Tag danach davon erfahren zu haben [vgl. Akten S. 1200]) sehr präzise an, dass er am Montag, 3. Februar 2020, noch vor dem Mittag, per Telefon von seinem Vater erfahren habe, dass eine Anzeige von der Privatklägerin wegen Vergewaltigung gemacht worden sei. Er und der Berufungskläger seien da gerade von Spanien nach Portugal über die Grenze gefahren (Akten S. 1032). Selbst nach dessen Darstellung erfuhr der Berufungskläger demnach nicht erst am Mittwoch von den Vorwürfen, ist es doch unrealistisch, dass der jugendliche Mitbeschuldigte ihm eine solche Information während der gemeinsamen Fahrt vorenthalten würde. Aber auch die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten können nicht der Wahrheit entsprechen. Im gegen ihn geführten Strafverfahren reichte der jugendliche Mitbeschuldigte ein Bild ein, welches ihn und den Berufungskläger im Auto zeigt und welches am Montag, 3. Februar 2020, um 15.43 Uhr, in Villefranche-sur-Saône in der Nähe von Lyon, Frankreich, geschossen wurde (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 867, Akten S. 1459). Am Vormittag des 3. Februar 2020 waren die beiden Männer damit noch bei weitem nicht in der Nähe der spanisch-portugiesischen Grenze. Kurzum sind die Behauptungen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, was ihre Kenntnis vom Vergewaltigungsvorwurf betrifft, nicht nur widersprüchlich, sondern vielmehr auch widerlegt.

 

7.4.1.3 Das Strafgericht hat schliesslich auch den Widerspruch in den Aussagen der beiden Involvierten betreffend die Schreie der Privatklägerin beleuchtet. Diese Ungereimtheit in den Angaben wird vom Berufungskläger an sich nicht abgestritten (Berufungsbegründung Rz. 35, Akten S. 1424), womit auf die dahingehende Erwägung verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 19). Der Berufungskläger bringt dagegen jedoch vor, dass die Bestreitung der Schreie durch den jugendlichen Mitbeschuldigten lediglich dessen Glaubwürdigkeit beinträchtigen könne, nicht jedoch seine, habe er doch stets angegeben, dass die Privatklägerin plötzlich angefangen habe zu schreien. Dies mag an sich zutreffen. Jedoch stützt sich der Berufungskläger in Bezug auf sämtliche sexuellen Handlungen auf die Aussagen des jugendlichen Mitbeschuldigten, indem er geltend macht, sie beide hätten gleichlautende und gleichbleibende Aussagen getätigt (Berufungsbegründung Rz. 32, Akten S. 1423). Auch wenn es isoliert betrachtet somit zutreffen mag, dass eine Falschaussage des jugendlichen Mitbeschuldigten auch bei der Version des Berufungsklägers nachvollziehbar erscheine, so ist dieser Widerspruch in ihren Angaben in der Gesamtheit der Glaubhaftigkeitsprüfung dennoch ein weiteres Indiz dafür, dass ihre Version betreffend die sexuellen Handlungen nicht der Wahrheit entspricht.

 

7.4.2   Abgesehen von den dargelegten Widersprüchen zwischen ihren Angaben präsentiert sich auch das jeweilige Aussageverhalten des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen im Windfang nicht nur lebensfremd und konstruiert, sondern teilweise auch in sich unschlüssig.

 

Bereits die Entstehungsgeschichte ist reichlich unglaubwürdig. Unabhängig davon, dass die Version des Berufungsklägers betreffend Zeitpunkt der Übergabe der Telefonnummer nicht einheitlich war (vgl. E. 5.4.2.1 und 5.5.2.1 oben), führte das Strafgericht zutreffend aus, dass es fraglich erscheint, weshalb die Privatklägerin ihre Mobiltelefonnummer gegeben, eine Einladung für den kommenden Tag ausgesprochen und den beiden Männern ihren Briefkasten und ihre Wohnungsklingel gezeigt haben soll, nur um unmittelbar danach den sexuellen Kontakt im Windfang initiiert zu haben. Auch die vom Berufungskläger wiederholt dargestellte Abfolge mit dem Zeigen des Briefkastens und der Klingel ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Privatklägerin den beiden Männern tatsächlich zunächst den Briefkasten im Windfang und danach die Klingel vor dem Haus gezeigt hätte, um sich am Folgetag bei ihr treffen zu können, ist keine vernünftige Erklärung ersichtlich, weshalb die beiden Männer danach erneut in den Windfang eingetreten sein sollen, zumal der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte ihren Angaben zufolge keinerlei Interesse an der Privatklägerin gehabt haben sollen und es nur zu den sexuellen Handlungen gekommen sei, weil die Privatklägerin (im Windfang) die Initiative beim jugendlichen Mitbeschuldigten ergriffen habe (vgl. u.a. Akten S. 1196). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist im Zusammenhang mit dem Vorgang des Zeigens des Briefkastens und der Klingel auch sehr wohl ein Motiv für eine Falschaussage erkennbar. So versucht er selbst mit diesen Ausführungen das angebliche Interesse der Privatklägerin an den beiden Männern zu untermauern (vgl. Berufungsbegründung Rz. 39, Akten S. 1425 f.). Sodann erscheint ferner auch die Schilderung, dass die Privatklägerin die beiden Männer zu sich nach oben habe mitnehmen wollen, im Windfang jedoch plötzlich gesagt habe, dass dies nicht gehe, nicht nachvollziehbar, nachdem die Privatklägerin dem Berufungskläger doch bereits auf dem Weg zu ihrer Wohnung mitgeteilt haben soll, dass sie erst am Folgetag um 16.00 Uhr kommen sollen, da um diese Uhrzeit niemand bei ihr zuhause sei (vgl. E. 5.4.2.1 oben). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die konstante Behauptung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin ihren Sinneswandel damit begründet habe, dass ihre Kinder und ihre Mutter (resp. ihre Schwester) in der Wohnung seien (vgl. E. 5.5.2.1 ff. oben), keine Stütze in den Akten findet. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, insbesondere aber auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Nachbarin und des Sohns der Privatklägerin, wonach sich die Nachbarin an jenem Morgen nach dem Vorfall um die Kinder gekümmert habe, erstellt, dass die Kinder der Privatklägerin alleine zuhause waren. Eine entsprechende Aussage der Privatklägerin kann daher ausgeschlossen werden (Akten S. 1561 f., 1567, 1569; JugA-Akten VJ.[...] S. 1080, Akten S. 1459).

 

Auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen präsentiert sich das Aussageverhalten des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten nicht überzeugend. Zunächst ist zu erwähnen, dass ihre Erklärung, weshalb es trotz mangelndem Interesse ihrerseits zu den sexuellen Handlungen gekommen sein soll, äusserst lebensfremd erscheint. Exemplarisch kann auf die Antwort des Berufungsklägers auf die Frage verwiesen werden, weshalb er und der jugendliche Mitbeschuldigte nicht gegangen seien, wenn sie nichts von der Privatklägerin wollten. Danach meinte er, weil die Privatklägerin den Berufungskläger nicht habe gehen lassen; sie habe den jugendlichen Mitbeschuldigten gepackt (vgl. E. 5.5.2.1 oben). Diese Erklärung erscheint keineswegs stichhaltig. In dieser Hinsicht konnte zudem bereits festgestellt werden, dass die Abstreitungen des Berufungsklägers betreffend Interesse an der Privatklägerin als reine Schutzbehauptungen zu betrachten sind (E. 6.3.4 oben). Sodann widerlegen die Ergebnisse der Tatortbegehung die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten, wonach er als letzter in den Windfang eingetreten sei und die Liegenschaftstür offengelassen habe, schliesst diese doch aufgrund des Türschliessers von selbst (vgl. E. 5.2.4 oben). Das Strafgericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass die Angaben zum darauffolgenden Ablauf der sexuellen Handlungen auch einer rein logischen Betrachtungsweise nicht standhalten. Insbesondere lässt sich die Behauptung des Berufungsklägers, dass er nicht mitbekommen haben will, ob der jugendliche Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen sei (vgl. zuletzt Berufungsbegründung Rz. 39, Akten S. 1425), nicht mit seiner Version der Geschehnisse und den vorgefundenen Spuren in Einklang bringen. Aufgrund seiner Schilderungen war die Privatklägerin unmittelbar bevor sie sich zu Boden geworfen habe noch damit beschäftigt, ihn oral zu befriedigen. Da der jugendliche Mitbeschuldigte – der Version des Berufungsklägers folgend – Panik bekommen habe und aus dem Haus gerannt sei, als die Privatklägerin sich zu Boden geworfen und geschrien habe, müsste das Ejakulieren des jugendlichen Mitbeschuldigten in das Gesicht der Privatklägerin somit – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog – zeitlich während dem Oralsex zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger anzusiedeln sein (vgl. insbesondere seine Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, E. 5.5.2.2 oben). Auch nach den Schilderungen des jugendlichen Mitbeschuldigten sei die Privatklägerin noch damit beschäftigt gewesen, den Berufungskläger oral zu befriedigen, als er zum Orgasmus gekommen sei und er die Liegenschaft verlassen habe (E. 5.5.3.1 oben). Dass der Berufungskläger bei dieser Ausgangslage den Orgasmus des jugendlichen Mitbeschuldigten nicht mitbekommen haben will, ist schlicht realitätsfremd und kann auch nicht damit erklärt werden, dass der jugendliche Mitbeschuldigte hinter bzw. aufgrund der Spurenauswertung wohl rechtsseitig von der Privatklägerin stand und er selbst den Oralverkehr «am Geniessen» gewesen sei (Berufungsbegründung Rz. 39, Akten S. 1425). Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet hat, das Licht sei nach dem Sex des jugendlichen Mitbeschuldigten mit der Privatklägerin ausgegangen (Akten S. 1556). Wie erwähnt, besteht die Liegenschaftstür grösstenteils aus gewelltem Glas, weshalb es aufgrund der Strassenbeleuchtung nicht stockdunkel gewesen sein konnte. Zudem musste der jugendliche Mitbeschuldigte mit seinem Geschlechtsteil auch relativ nahe an das Gesicht der Privatklägerin, und damit auch – der Version der beiden Männer folgend – zum Berufungskläger gelangen. Selbst wenn das Licht demnach ausgeschaltet gewesen sein sollte, ist es nicht denkbar, dass der Berufungskläger das Ejakulieren durch den jugendlichen Mitbeschuldigten nicht mitbekommen hat.

 

7.4.3   Allgemein sind die Darlegungen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, was die sexuellen Handlungen anbelangt, knapp, farblos und sehr darauf bedacht, diese einseitig von der Privatklägerin ausgehend zu schildern. So soll sie zunächst die Hosen des jugendlichen Mitbeschuldigten und in der Folge ihre eigenen Hosen ausgezogen haben, während der jugendliche Mitbeschuldigte sie nicht einmal angefasst haben und auch der Berufungskläger lediglich unbeteiligt danebengestanden sein soll. Sodann habe wiederum die Privatklägerin sich von sich aus dem Berufungskläger zugewandt und dessen Hosen geöffnet (vgl. insbesondere E. 5.5.2.1 und 5.5.3.1 oben). Auffallend ist, dass beide das nur schwer mit einer Einvernehmlichkeit in Einklang zu bringende ins Gesicht ejakulieren aus eigener Schilderung mit keinem Wort erwähnten. Vielmehr meinte der Berufungskläger zunächst, dass keiner von beiden sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen habe, und dass es gelogen sei, dass der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert worden sei. Nach dem Hinweis, dass Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin sichergestellt werden konnten, meinte er plötzlich und in unauflösliche Widersprüche mit seinen Aussagen betreffend den an ihm angeblich ausgeführten Oralsex verfallend (vgl. E. 7.4.2 oben), als die Privatklägerin sich auf den Boden gelegt habe, sei ihr Gesicht in der Nähe des Geschlechtsteils des jugendlichen Mitbeschuldigten gewesen. Er wisse nicht, ob dieser onaniert habe oder nicht (Akten S. 428 f.). Auch der jugendliche Mitbeschuldigte stritt ab, der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert zu haben. Bezeichnenderweise konnte auch er keine vernünftige Erklärung für die Spuren im Gesicht der Privatklägerin liefern. Nachdem er zunächst noch genau zu Protokoll geben konnte, dass sein Sperma auf den Boden, möglicherweise etwas auf ihren Körper und vielleicht ein wenig auf ihren Arm gefallen sei (E. 5.5.3.1 oben), wurden seine Angaben, nachdem er mit den vorgefundenen Spuren konfrontiert worden war, zunehmend ausweichender. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020 zwar noch an, auf den Boden ejakuliert zu haben, wo er getroffen habe, wisse er aber nicht (E. 5.5.3.2 oben). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er lediglich noch, dass er nicht wisse, wo sein Sperma gelandet sei, er denke aber auf dem Boden. Zu den vorgefundenen Spuren im Gesicht schwieg er sich dagegen aus (E. 5.5.3.3 oben). Vor dem Hintergrund dieser äusserst platten Darstellungen des Kerngeschehens spricht – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – der Umstand, dass der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte zu Nebensächlichkeiten wie das Zeigen des Briefkastens und der Türklingel durch die Privatklägerin, bei denen eine widerspruchsfreie Absprache im Vergleich einfach fallen dürfte, detailliert berichteten, erst recht gegen deren Glaubhaftigkeit.

 

7.4.4   Schliesslich spricht indiziell klar gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers, dass von ihm und dem jugendlichen Mitbeschuldigten bzw. aus ihrem Umfeld Einfluss auf das Aussageverhalten diverser Personen genommen wurde resp. versucht worden ist, Einfluss darauf zu nehmen. So wurde nicht nur auf die Tante des jugendlichen Mitbeschuldigten eingewirkt (vgl. E. 7.4.1.2 oben), sondern wie bereits erwähnt auch auf die Zeugin J____ (vgl. E. 6.3.3 oben), welche die Intimitäten bei der Station an der Dreirosenbrücke hätte bestätigen sollen. Ausserdem wurde nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offensichtlich auch auf die Privatklägerin Druck ausgeübt, um das vorliegende Berufungsverfahren zu beeinflussen (vgl. Akten S. 1325 ff.).

 

7.5      Ergebnis der Aussagewürdigung

 

Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich des Kerngeschehens nicht nur in vieler Hinsicht ungereimt, sondern stehen sie teilweise im Widerspruch zu den Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten sowie in wesentlichen Teilen auch zu den objektiven Beweismitteln. Seine Aussagen halten einer Glaubhaftprüfung daher nicht stand. Die Privatklägerin hinterlässt dagegen einen äusserst glaubhaften Eindruck. Ihre Ausführungen erfüllen eine Vielzahl an Realkriterien und stehen mit den objektiven Beweisen in Einklang. Aus diesen Gründen bestehen in Bezug auf das Kerngeschehen keine Zweifel, dass sich dieses gemäss den Schilderungen der Privatklägerin abspielte.

 

8.         Fazit der Sachverhaltsermittlung

 

Zusammenfassend ist für das Appellationsgericht somit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, mit den Abweichungen, dass die Privatklägerin dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten auf dem Weg in Richtung Wohnung nicht ausdrücklich mitteilte, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Weg zur Wohnung noch zu gewissen Annäherungen gekommen ist und der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte im Zweifel davon ausgegangen sind, dass es bei der Privatklägerin zuhause zu einvernehmlichen Sexualhandlungen kommen könnte. Erst vor der Liegenschaft bzw. vor oder im Windfang eröffnete die Privatklägerin den beiden Männern, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnimmt, woraufhin der jugendliche Mitbeschuldigte die Privatklägerin von hinten festhielt und zu sich zog und die beiden Männer in spontan konkludentem Zusammenwirken die in der Anklageschrift geschilderten sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen haben. Schliesslich ist zu korrigieren, dass die Privatklägerin die Polizei nach dem Vorfall bereits um 07.17 Uhr – und nicht um 07.21 Uhr – requirierte.

 

9.         Rechtliches

 

9.1      Die Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Das Gesetz erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).

 

Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 129 f., 118 IV 52 E. 2b S. 54 f.; zuletzt: BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2 f.).

 

9.2      In rechtlicher Hinsicht hält der Berufungskläger – mit Ausnahme des Abstreitens des Sachverhalts – der vorinstanzlichen Qualifikation nichts entgegen (vgl. Berufungsbegründung Rz. 50–53, Akten S. 1430; vgl. auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 12, Akten S. 1512).

 

Nicht zu beanstanden sind zunächst die vorinstanzlichen Ausführungen zur mittäterschaftlichen Begehung. Für die theoretischen Grundlagen der Mittäterschaft und die Subsumtion kann auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 21 f.). An dieser Erkenntnis ändert insbesondere auch nichts, dass vorliegend im Zweifel nicht davon auszugehen ist, dass sich die beiden Männer auf dem Weg zur Wohnung der Privatklägerin abgesprochen haben. Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte, illustrieren die vom Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten vorgenommenen Handlungen und der reibungslose Ablauf, dass sie vor der Liegenschaft bzw. vor oder im Windfang zumindest den konkludenten Entschluss fassten, die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin zu vollziehen.

 

9.3      Sodann ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einordnung der Handlungen des Berufungsklägers als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie als versuchte Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

 

Indem der Berufungskläger die Privatklägerin am Kopf und den Haaren nach unten zu seinem Geschlechtsteil zog, dieses an und in den Mund drängte, wogegen sich die Privatklägerin wehrte, hat sich der Berufungskläger des Nötigungsmittels der Gewalt bedient und sich über den deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Privatklägerin hinweggesetzt. Sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sind damit erfüllt.

 

Sodann hat der Berufungskläger, indem er die Privatklägerin, nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte von ihr abgelassen hatte, zu Boden zerrte und versuchte, sich auf sie zu legen und ungeschützt vaginal in sie einzudringen, sich der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. Der Berufungskläger hat nach seinen Vorstellungen grundsätzlich alles getan, um zum gewünschten Erfolg zu gelangen. Es misslang jedoch aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin. Zwar beliess es der Berufungskläger bei diesen Versuchen und wandte insbesondere nicht noch mehr Körperkraft und Gewalt auf, um zum Erfolg zu gelangen. Der Tatbestand der versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist jedoch zweifelsohne erfüllt.

 

9.4      Hinsichtlich der sexuellen Handlungen des jugendlichen Mitbeschuldigten erwog das Strafgericht, der erzwungene Vaginalverkehr stelle eine vollendete Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB dar, ungeachtet des Umstands, dass der jugendliche Mitbeschuldigte dabei nicht zum Orgasmus gekommen sei. Die Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin sei folglich nicht als eigenständige sexuelle Nötigung zu betrachten, sondern als ein zu Ende führen der Vergewaltigung, womit diese konsumiert werde. Der Berufungskläger sei demnach ausserdem der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 22).

 

Zunächst nicht zu beanstanden ist die Qualifikation des erzwungenen Vaginalverkehrs durch den jugendlichen Mitbeschuldigten als Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Dass der Vaginalverkehr unter Verwendung von Nötigungsmitteln und klar gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte, steht aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ausser Frage. Für die Erfüllung dieses Tatbestands genügt sodann bereits das Einführen des männlichen Geschlechtsteils in den Scheidenvorhof – wobei nur ein unvollständiges Einführen bereits reicht – oder in den Anfang der weiblichen Scheide. Keine Rolle spielt es, dass der jugendliche Mitbeschuldigte dabei nicht zur Ejakulation gekommen ist (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 190 StGB N 13 mit Hinweisen).

 

Der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB geht der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB als lex specialis grundsätzlich vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. diese nur eine Begleiterscheinung darstellt. Realkonkurrenz ist hingegen anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 189 StGB N 81 mit Hinweisen). Es erscheint fraglich, ob der Schluss des Strafgerichts, dass die Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin als vom Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert gelte, korrekt ist, oder ob nicht ein zusätzlicher Schuldspruch zu prüfen gewesen wäre. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts erklärt hat und ein zusätzlicher Schuldspruch aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) damit ohnehin ausser Betracht fällt.

 

9.5      Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen.

 

10.      Strafzumessung

 

10.1    Das Strafgericht hat eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren ausgesprochen. Zur Begründung führt es aus, der Berufungskläger habe zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob gleichartige Strafen auszufällen seien, die letzten Endes zu einer Gesamtstrafe zusammenzufügen seien. Allerdings seien die Delikte derart gravierend, dass nur gerade eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktionsart in Frage komme. Gleichzeitig würden die Handlungen derart eng zusammenhängen, dass eine gesonderte Betrachtungsweise mit formeller Anwendung des Asperationsprinzips als verfehlt erschiene. Vielmehr sei der angeklagte Sachverhalt als Ganzes zu betrachten und sei von allem Anfang an eine einzige Gesamtstrafe dafür auszufällen. Insgesamt wiege das Verschulden des Berufungsklägers dabei schwer. In Bezug auf das objektive Verschulden sei zu berücksichtigen, dass, obschon der Übergriff eher kurz gedauert habe und auch nicht übermässig brutal gewesen sei, die Privatklägerin doch von gleich zwei Männern sexuell missbraucht worden sei, womit sie ihre körperliche und zahlenmässige Überlegenheit ausgenutzt hätten, und dies im Windfang ihres eigenen Wohnhauses, den die Privatklägerin seither tagtäglich betreten müsse. Aufgrund der langjährigen wenn auch oberflächlichen Bekanntschaft seien bei der Privatklägerin dabei zu keinem Zeitpunkt Zweifel an den aufrichtigen Absichten des Beschuldigten aufgekommen. Komme hinzu, dass die Privatklägerin durch den Alkoholeinfluss nicht mehr über das volle Mass an Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit verfügt haben dürfte, was sie zu vergleichsweise «leichter Beute» gemacht habe. Zusätzlich erniedrigenden Charakter habe darüber hinaus das Vorgehen des jugendlichen Mitbeschuldigten gehabt, als er der Privatklägerin nach dem Vaginalverkehr auch noch ins Gesicht ejakulierte, wobei die Privatklägerin dies später noch den requirierten Behörden habe präsentieren müssen und damit auch rein äusserlich von der Vergewaltigung gezeichnet gewesen sei. Ihren Aussagen und den von ihrer Vertreterin eingereichten Unterlagen sei denn auch zu entnehmen, dass die Privatklägerin durch die Ereignisse nachhaltig traumatisiert worden sei und noch immer psychisch beeinträchtigt sei. Zum subjektiven Tatverschulden sei festzuhalten, dass der Berufungskläger das Vertrauen der ihm seit vielen Jahren bekannten Privatklägerin, mit der er sich zuvor noch unverfänglich über die Familie und die eigenen Kinder unterhalten gehabt habe, schamlos ausgenutzt habe, um seine niederen Triebe gewaltsam durchzusetzen. Neutral zu werten sei dagegen, dass er sich weder geständig noch reuig gezeigt habe. Auch die Täterkomponente wirke sich neutral auf die Strafzumessung aus (angefochtenes Urteil S. 22–24).

 

10.2

10.2.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.).

 

10.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab vom Strafrahmen für das schwerste Delikt auszugehen. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

 

10.3

10.3.1 Der Berufungskläger ficht die Strafzumessung nicht explizit an, da er einen vollumfänglichen Freispruch verlangt. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und entsprechend eine Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.

 

Im Sinne einer Vorbemerkung ist zum angefochtenen Urteil zunächst festzuhalten, dass die Strafzumessung des Strafgerichts bereits aus formellen Gründen neu vorzunehmen ist, da seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, weshalb und wie es in Anbetracht der drei Schuldsprüche zu einer Strafe von 4 ¼ Jahren gelangt ist. Die Strafzumessung der Vorinstanz erfüllt somit die Anforderungen nicht, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung an eine transparente und nachvollziehbare Festlegung der Strafe stellt. Das Strafgericht hat für die einzelnen Delikte keine Einzelstrafen festgesetzt, sondern hat diese als Ganzes betrachtet, was nicht zulässig ist (BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3, 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Es bestimmt die Strafe undifferenziert und unzulässig aufgrund der Gesamtprüfung aller Delikte (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Die Strafzumessung hat vorliegend mithin anhand der bundesgerichtlichen Kriterien zu erfolgen, weshalb für jedes Delikt zwecks Gesamtstrafenbildung vorgängig eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen ist.

 

10.3.2 Ebenfalls bereits an dieser Stelle ist zu konstatieren, dass auch bei sog. gemeinsamer Tatbegehung (Mittäterschaft) im Rahmen der Strafzumessung nicht auf eine individuelle Wertung des Tatbeitrages des jeweiligen Mittäters verzichtet werden kann. Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.5; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 208; Mathys, a.a.O., Rz. 572). Wenn also das Strafgericht ausführt, es sei besonders entwürdigend gewesen, dass der jugendliche Mitbeschuldigte dem Opfer ins Gesicht ejakuliert habe, so ist dem voll und ganz zuzustimmen, allerdings kann dieser Umstand bei der individuellen Strafzumessung dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, da es sich (im Sinne eines Exzesses des Mittäters) um ein Tatelement handelt, auf welches er keinen Einfluss gehabt hat. Dies ist bei der individuellen Verschuldensbewertung des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Bei der individuellen Strafzumessung völlig ausser Acht gelassen hat das Strafgericht ferner, dass sich der Berufungskläger nach zwar anfänglicher Flucht den Ermittlungsbehörden freiwillig gestellt hat und erst dieser Schritt eine Weiterführung und den Abschluss des Strafverfahrens ermöglicht hat. Darin ist auch der Grund zu sehen, weshalb gegen den getrennt verfolgten, jugendlichen Mitbeschuldigten noch nicht einmal ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, da sich dieser erst viel später der Strafverfolgungsbehörde stellte. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach die Rückkehr teilweise unfreiwillig gewesen sei, weil er in Portugal Probleme wegen einer Auseinandersetzung mit seiner Frau gehabt habe (Akten S. 1241 f.), ändert daran nichts, wiegen die vorliegenden Vorwürfe der gemeinsam begangenen Vergewaltigung, der gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung und der gemeinsam begangenen versuchten Vergewaltigung weitaus schwerer.

 

10.3.3

10.3.3.1 Als weitere Vorbemerkung ist festzuhalten, dass – auch wenn Vergleiche mit anderen Urteilen für die konkrete Strafzumessung nur eine untergeordnete Rolle spielen und das Gericht das Strafmass ungebunden und individuell nach dem Verschulden des Täters festzusetzen hat (vgl. zum Ganzen Mathys, a.a.O., Rz. 578 ff.) – das vorinstanzliche Strafmass verglichen mit Strafen, die üblicherweise in Zusammenhang mit Sexualdelikten ausgesprochen werden, ausgesprochen hoch ausfällt.

 

10.3.3.2 Als Vergleichsfälle gemeinsam begangener Sexualdelikte sind folgende aufzuführen:

 

Am 5. November 2014 beurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau einen Fall, bei welchem sich vier Männer der mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung schuldig gemacht haben, indem sie ein 17-jähriges Opfer nachts in ihrem Auto auf einen verlassenen Parkplatz im Industriequartier fuhren. Die fünf Insassen unterhielten sich, rauchten Zigaretten und hörten Musik. Zwei der anwesenden Männer nahmen in der Folge auf der Rückbank des Fahrzeugs sexuelle Handlungen am Opfer gegen dessen Willen vor. Zunächst umarmten sie es, bevor einer es küsste, seine Brüste ausgriff und es am Hals und am Bauch streichelte. Gleichzeitig berührte der andere Mann das Opfer über und später unter ihrer Trainerhose im Genitalbereich. Nachdem sie dem Opfer die Hose und Unterhose ausgezogen hatten, streichelte der eine es im Vaginalbereich, drang mit einem Finger in die Vagina ein und bewegte diesen mehrere Minuten auf und ab. Der andere Mann forderte das Opfer auf, sein Glied zu reiben und ihn oral zu befriedigen, wobei er nicht zum Samenerguss kam. Vielmehr vollzog dieser daraufhin auf der Rückbank des Fahrzeugs den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer. Einer der weiteren anwesenden Männer filmte die Handlungen auf der Rückbank teilweise mit seinem Mobiltelefon (vgl. BGer 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 Sachverhalt, E. 4.1 sowie 4.4). Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte die vier Männer für diesen Vorfall zu jeweils bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafen von 24, 18, 13 und 9 Monaten, welche im darauffolgenden bundesgerichtlichen Verfahren unangefochten geblieben sind (BGer 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 Sachverhalt B und C).

 

In einem Entscheid aus dem Jahr 2013 hatte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen gemeinsam begangener, mehrfacher Vergewaltigung und gemeinsam begangener, mehrfacher sexueller Nötigung zu beurteilen, wobei diesem Entscheid folgender Sachverhalt zu Grunde lag: Die beiden Beschuldigten verbrachten mit weiteren zwei Kollegen den Abend in einem Spielkasino, wo einer der Beschuldigten das Opfer kennenlernte. Gegen Mitternacht bot er sich an, das Opfer nach Hause zu fahren. Um 01.50 Uhr verliessen sie das Kasino und fuhren zusammen mit dem anderen Beschuldigten und zwei weiteren Personen auf einen abgelegenen Parkplatz am Waldrand und hielten ein erstes Mal an. Ein zweites Mal stoppten sie auf einem weiteren Parkplatz. Die beiden Beschuldigten haben das Opfer anlässlich dieser beiden Stopps im Freien gemeinsam zu Geschlechts- und versuchten Analverkehr mit dem ersten Beschuldigten und zu gleichzeitigem Oralverkehr mit dem zweiten Beschuldigten genötigt und weitere sexuelle Handlungen (Eindringen mit Fingern in die Scheide) gegen dessen Willen vorgenommen. Überdies ist das Opfer auf dem Rücksitz des Autos während der Fahrt verschiedentlich gemeinsam dazu gezwungen worden, den ersten Beschuldigten oral zu befriedigen. Um ca. 03.15 Uhr haben sie das Opfer gehen lassen, welches um ca. 03.40 Uhr von Anwohnern auf der Strasse aufgegriffen wurde. Der erste Beschuldigten wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieser focht, soweit ersichtlich, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen nicht an, weshalb hinsichtlich der konkreten Strafzumessung nichts bekannt ist (BGer 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 Sachverhalt A und B). Die Einsatzstrafe des beschwerdeführenden Beschuldigten, der «nicht die treibende Kraft bei den Misshandlungen war», wurde mit drei Jahren veranschlagt und aufgrund der gemeinsamen Begehung, der mehrfachen Tatbegehung und aufgrund von Vorstrafen auf vier Jahre erhöht, was vom Bundesgericht als schuldangemessen und bundesrechtskonform erachtet wurde (BGer 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 E. 4.3 ff.).

 

Schliesslich ist auf das Urteil des Strafgerichts SG.2018.134 vom 31. Oktober 2018 zu verweisen, bei welchem das Strafgericht eine Kettenvergewaltigung einer Frau durch drei Männer zu beurteilen hatte, der eine Entführung und Freiheitsberaubung der Frau sowie eine einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Mannes, welcher der Frau zu Hilfe gekommen war, voranging. Gemäss Anklageschrift entführten die drei Männer das Opfer in einem Fahrzeug und fuhren von [...] nach Basel. Während der Fahrt wurde das Opfer geschlagen, massivst gewürgt und gezwungen, Betäubungsmittel zu konsumieren. In Basel angekommen, wurde das Opfer von einem der Männer in dessen Zimmer gebracht, während die anderen beiden in der Küche warteten. In der Folge vollzogen sie alle drei hintereinander und ungeschützt den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer. Dazwischen musste das Opfer sich jeweils duschen (SG.2018.134 vom 31. Oktober 2018 S. 3 f.). Beurteilt wurde nur einer der Männer. Insgesamt wurde der Beschuldigte für sämtliche Delikte unter Mitberücksichtigung seiner Vorstrafen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; isoliert betrachtet erachtete das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für das erhebliche Tatverschulden der gemeinsam begangenen (Ketten-)Vergewaltigung als angemessen (vgl. SG.2018.134 vom 31. Oktober 2018 S. 22 ff.).

 

10.3.3.3 Auch wenn in den nachfolgend zitierten und kurz zusammengefasst dargestellten Urteilen Sexualdelikte von Einzeltätern zu beurteilen waren, so sind diese für die Beurteilung des vorliegenden Tatverschuldens, insbesondere was die Frage des Tatvorgehens und der Intensität der Übergriffe angeht, ebenfalls durchaus hilfreich:

 

Im Entscheid AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020 lockte der Täter das Opfer unter dem Vorwand, dass man etwas trinken und sich unterhalten wolle, zu sich in die Wohnung, wo es in der Folge über Stunden gefangen gehalten und sexuell missbraucht wurde. Der Täter nahm während dieser Freiheitsberaubung verschiedene sexuelle Handlungen am Opfer vor, angefangen bei der Berührung der Brüste bis hin zur vaginalen Penetration mit den Fingern und der Zunge. Die Vergewaltigung scheiterte nur an der vehementen Gegenwehr des Opfers. Bei der Vornahme der sexuellen Handlungen setzte der Täter zudem starke Nötigungsmittel ein, um dem Opfer seinen Willen aufzuzwingen, indem er es nicht nur festhielt, sondern ihm Ohrfeigen gab, ihm mit Faustschlägen drohte (und später diese auch austeilte) und ihm mehrmals den Weg aus dem Schlafzimmer versperrte. Das der Gewalt des Beschuldigten ausgesetzte Opfer konnte sich der Situation auch nicht entziehen, da der Täter zuvor die Wohnungstür verschlossen hatte und ein Sprung vom Balkon in der Dunkelheit keine Fluchtmöglichkeit darstellte. Verurteilt wurde der Täter wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Für das mittelschwere bis schwere Verschulden wurde für die versuchte Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 14 Monaten und für die sexuelle Nötigung eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 24 Monaten festgesetzt (E. 6.6.1 ff.). Für sämtliche Delikte (versuchten Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Hehlerei sowie rechtswidriger Aufenthalt) wurde der (vorbestrafte) Täter unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren schliesslich zu 39 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.

 

Im Entscheid AGE SB.2018.50 vom 30. August 2019 (im Rückweisungsverfahren ging es lediglich noch um die Landesverweisung, vgl. AGE SB.2018.50 vom 11. Juni 2021) begab sich der Täter zusammen mit dem Opfer nach einem Quartierfest zu sich nach Hause, wo er es zunächst im Flur der Wohnung körperlich bedrängte, dann bäuchlings auf sein Bett drückte, entkleidete und vergewaltigte. Nachdem das Opfer sich danach zunächst wieder angezogen, aus der Wohnung ins Treppenhaus begeben und um Hilfe geschrien hatte, zerrte er es in seine Wohnung zurück und vollzog an ihm auch noch den Analverkehr (E. 2). Während der Vaginalverkehr schmerzfrei verlief, von kurzer Dauer war und keine exzessive Gewalt angewandt wurde, fand der Analverkehr ohne Verwendung von Gleitmitteln statt und gestaltete sich für das Opfer äusserst schmerzhaft. Zudem wendete der Täter für den Vollzug des Analverkehrs intensivere Gewalt auf, indem er zeitweilig auf dem Rücken des Opfers kniete und dessen Arm im Sinne eines Polizeigriffs auf den Rücken bog. Kommt hinzu, dass die sexuelle Nötigung von einem neuen Entschluss getragen war und als Machtdemonstration bzw. als Bestrafung für die Auflehnung des Opfers erachtet wurde. Bei einem leichten bis mittleren Verschulden hinsichtlich der Vergewaltigung und einem mindestens mittleren Verschulden für die sexuelle Nötigung erfolgte schliesslich eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (E. 8.2.1 ff.). Dieses Strafmass wurde vom Bundesgericht in Bezug auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, bei mittelgradig aufgewendeter Gewalt u.a. durch Schläge, als zwar noch im zustehenden Ermessen liegend, aber im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als eher hoch bewertet (BGer 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2.2 und E. 3.3.3).

 

10.4    Für die Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt auszugehen, was vorliegend derjenige der vollendeten Vergewaltigung ist, welcher gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht und aufgrund der gemeinsamen Tatbegehung durch Art. 200 StGB auf maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe erweitert wird, während die Mindeststrafe unverändert bleibt.

 

10.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich der mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen bei einer Mindestfreiheitsstrafe von zehn Jahre beginnt, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

 

10.4.2 Die objektive Tatschwere bemisst sich bei Vergewaltigungsdelikten primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer (Mathys, a.a.O., Rz. 93; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 92; je mit Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.2). Ferner gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb sowie wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Es geht mithin um die Verwerflichkeit des Handelns (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 107 ff.). Schliesslich hängt bei Sexualdelikten die Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger ein Opfer ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit zunutze gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers hinweggesetzt zu haben (Mathys, a.a.O., Rz. 103).

 

In Anbetracht der vorgehenden Ausführungen ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu Ungunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass der Vorfall im Windfang des Wohnhauses der Privatklägerin, quasi im Vorzimmer der eigenen vier Wände, stattgefunden hat, was zweifelsohne eine zusätzliche Belastung für diese bedeutet hat. Zudem ist der Berufungskläger zusammen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten im Hauseingang unvermittelt über die Privatklägerin hergefallen, welche durch den Alkoholeinfluss nicht mehr über das volle Mass an Reaktionsfähigkeit verfügte und sich deshalb nicht mit voller Kraft zur Wehr setzen konnte. Die Privatklägerin wurde durch diesen Übergriff somit regelrecht überrumpelt. In Bezug auf den Berufungskläger ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich sein Tatbeitrag in Bezug auf die vollendete Vergewaltigung darin erschöpfte, dem jugendlichen Mitbeschuldigten zu ermöglichen, vaginal in die Privatklägerin einzudringen und er die Vergewaltigung nicht selber vollzogen hat. Das Verschulden des Berufungsklägers für die gleichzeitig vollzogene sexuelle Nötigung wird nachfolgend separat beurteilt (E. 10.5). Zudem wirkt sich leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus, dass der jugendliche Mitbeschuldigte beim Übergriff die deutlich aktivere Rolle einnahm. Er packte die Privatkläger von hinten und es war er, der sie entkleidete. Erschwerend zu werten ist, dass der sexuelle Übergriff bzw. sämtliche sexuellen Übergriffe ungeschützt stattfanden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine allfällige (nachvollziehbare) Sorge der Privatklägerin wegen einer Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten nicht nur dem Vorfall im Windfang, sondern zusätzlich auch den ungeschützten sexuellen Handlungen auf der Bartoilette mit I____ (vgl. Akten S. 443–446) zuzuschreiben wäre. Hingegen ist neutral zu werten, dass der jugendliche Mitbeschuldigte nicht in der Privatklägerin zum Orgasmus gekommen ist. Wie bereits erwähnt (E. 10.3.2 oben), kann dem Berufungskläger die nachgängige und zusätzlich entwürdigende Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin nur in untergeordnetem Masse zum Vorwurf gemacht werden. In die Verschuldensbewertung fliesst sodann ein, dass die Nötigungshandlungen des jugendlichen Mitbeschuldigten und des Berufungsklägers – etwa im Vergleich mit den zuvor genannten Beispielfällen – nicht sonderlich gewalttätig ausfielen. Die Privatklägerin zog sich beim Vorfall denn auch beinahe keine körperlichen Verletzungen zu – namentlich auch ihr Kopf, ihr Kopfhaar und ihre Kopfhaut blieben unversehrt (vgl. E. 5.2.2 oben). Wie das Strafgericht zutreffend ausführte, machten sich die beiden Männer vielmehr ihre körperliche und zahlenmässige Überlegenheit zunutze. Es steht deshalb ausser Frage, dass die gemeinsame Tatbegehung eine zusätzliche Belastung mit sich brachte, dieser ist allerdings im Rahmen der Straferhöhung nach Art. 200 StGB Rechnung zu tragen (Isenring, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 200 StGB N 6; dazu sogleich E. 10.4.5). Aufgrund der Videoaufnahme des [...] ist ferner erstellt, dass der gesamte Übergriff im Windfang ungefähr sechs bis maximal sieben Minuten dauerte. Der Vergewaltigungsvorgang durch den jugendlichen Mitbeschuldigten war somit – wiederum im Vergleich mit anderen Vergewaltigungsfällen – von relativ kurzer Dauer, zumal innerhalb dieser sechs bis sieben Minuten noch der Vergewaltigungsversuch des Berufungsklägers folgte. Zudem führte selbst die Privatklägerin aus, dass der jugendliche Mitbeschuldigte nur wenige Male in sie eingedrungen sei (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Freilich soll, was nach der mündlichen Begründung fälschlicherweise so verstanden wurde, damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein nur kurz andauernder sexueller Übergriff beim Opfer keine schwere Traumatisierung nach sich ziehen kann. Bei der Beurteilung des objektiven Verschuldens spielt es indessen eine Rolle, welchen Aufwand der Täter für die Tatausführung betrieb, wie hartnäckig er seinen Plan verfolgt hat, wie gewalttätig er dabei vorgegangen ist und wie lange sich der Übergriff hingezogen hat (vgl. für die Dauer als Kriterium auch AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 6.3.2; vgl. ferner auch AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 6.6.1, SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.2.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine im Tatzeitpunkt 33-jährige und sexuell erfahrene Frau handelte. Dass die Privatklägerin – wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Akten S. 1579 f.) – noch heute wegen diesem Vorfall psychische Probleme hat, ist nachvollziehbar. Die Privatklägerin scheint den Vorfall in erster Linie zu verdrängen und sie will aus diesem Grund bis zur Berufungsverhandlung auch keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen haben (Akten S. 1580). Entsprechend liegt dem Appellationsgericht im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht (vgl. Akten S. 1182 ff.) kein aktueller Arztbericht vor, welcher es ermöglichen würde, die psychischen und allenfalls physischen Folgen der Übergriffe besser einschätzen zu können. Schwierig bis unmöglich ist die Einschätzung der Folgen des Vorfalls auf die berufliche Entwicklung der Privatklägerin. Der Nachweis, dass die fehlende Motivation bzw. Kraft für eine Ausbildung (Akten S. 1580) auf den vorliegenden Vorfall zurückzuführen ist, ist unter diesen Umständen nicht zu erbringen, zumal die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge bereits vor dem Vorfall seit längerer Zeit keiner Arbeit nachgegangen ist und mindestens seit dem Jahr 2017 von der Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. Akten S. 230 sowie Akten VT.[...], Einvernahme zur Person vom 22. Mai 2017 S. 1).

 

10.4.3 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte. Das Vorgehen des Berufungsklägers war einzig von seinem Bestreben nach sexueller Befriedigung getragen. Es handelt sich mithin um ein egoistisches Motiv, wobei dies sexuellen Delikten immanent ist. Allerdings kann aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses die vorinstanzliche Feststellung, dass der Berufungskläger das Vertrauen der ihm seit vielen Jahren bekannten Privatklägerin schamlos ausgenutzt habe, nicht bestätigt werden. Wie dargestellt, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Weg von der Dreirosenbrücke bis zum Wohnhaus der Privatklägerin zu gewissen Annäherungen zwischen der Privatklägerin und den beiden Männern gekommen ist. Ebenfalls muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger noch auf dem Weg zum Wohnhaus hoffte, dass die Privatklägerin ihn und den jugendlichen Mitbeschuldigten in ihre Wohnung nehmen und es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kommen könnte (vgl. E. 6.2.5 und E. 8 oben). Es ist somit nicht erstellt, dass der Berufungskläger die Sexualdelikte von langer Hand geplant und die Privatklägerin einzig in Ausnutzung ihres Vertrauens bis zu ihrem Wohnhaus begleitet hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Entschluss, die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen zu vollziehen, spontan und konkludent mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten fasste, nachdem die Privatklägerin ihm und dem jugendlichen Mitbeschuldigten beim Windfang ihres Wohnhauses eröffnete, dass sie alleine in die Wohnung gehe, und er erkennen musste, dass er sich aufgrund des zuvor beobachteten Vorfalls auf der Bartoilette in der Einschätzung, die Privatklägerin würde bereit sein, mit ihm einvernehmlichen Sex zu haben, getäuscht hatte. Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Privatklägerin ein Mitverschulden für die sexuellen Übergriffe trägt; selbstverständlich hätte der Berufungskläger spätestens in jenem Zeitpunkt von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen. Allerdings ist bei dieser Ausgangslage der deliktische Wille des Berufungsklägers und damit auch seine kriminelle Energie (vgl. hierzu Mathys, a.a.O., Rz. 148), welche er offenbarte, etwas weniger schwerwiegend einzustufen als dies vom Strafgericht getan wurde. Ebenfalls kann aufgrund der durchaus aktiveren Rolle des jugendlichen Mitbeschuldigten bei den sexuellen Übergriffen der Auffassung der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht gefolgt werden, dass der Berufungskläger den jugendlichen Mitbeschuldigten kurz vor dessen Volljährigkeit auf die kriminelle Bahn gebracht habe (Akten S. 1241).

 

10.4.4 Im Ergebnis ist das Tatverschulden des Berufungsklägers für die vollendete Vergewaltigung als knapp mittelschwer einzustufen, wobei eine Strafe von 24 Monaten als angemessen erscheint.

 

10.4.5 Verschuldens- und damit straferhöhend wirkt sich die gemeinsame Tatbegehung aus. Gemäss Art. 200 StGB kann das Gericht die Strafe erhöhen, wenn eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt wird. Die Strafe darf dabei das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und das Gericht ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Strafschärfungsgrund (BGer 6B_541/2015 vom 10. November 2015 E. 3.3.3; Isenring, a.a.O., Art. 200 StGB N 3), der vor allem im Hinblick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen wurde und der auf Fälle sogenannter Gruppen- oder Kettenvergewaltigungen zugeschnitten ist, da solche Delikte aufgrund der grossen Belastung für das Opfer und der erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs besonders gravierend sind (BGE 125 IV 199 E. 2b S. 201 f. mit Hinweisen).

 

Der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte haben die Vergewaltigung in Mittäterschaft begangen, womit Art. 200 StGB zweifelsohne einschlägig ist (Isenring, a.a.O., Art. 200 StGB N 9 ff.). Gemessen an allen denkbaren Konstellationen einer Gruppen- oder Kettenvergewaltigung handelt es sich vorliegend allerdings um einen vergleichsweise leichteren Fall. Weder wurde exzessive Gewalt auf die Privatklägerin ausgeübt, noch dauerte der Vorfall lange an (vgl. für Vergleichsfälle bereits E. 10.3.3.2 oben). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Erhöhung der schuldangemessenen Strafe um einen Monat auf insgesamt 25 Monate.

 

10.4.6 Insgesamt ist somit für die in Mittäterschaft begangene Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 25 Monaten festzusetzen.

 

10.5    Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung festzusetzen, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 189 Abs. 1 StGB), wobei dieser aufgrund der gemeinsamen Tatbegehung durch Art. 200 StGB wiederum auf maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe erweitert wird.

 

10.5.1 Für die theoretischen Grundlagen der Verschuldensbemessung kann auf E. 10.4.1 sowie 10.4.2 verwiesen werden. Da sich die sexuelle Nötigung in Form des Hinunterdrückens des Kopfes der Privatklägerin und des Hineindrückens des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin zeitgleich mit der Vergewaltigung durch den jugendlichen Mitbeschuldigten abspielte und die Nötigungshandlungen des Berufungsklägers gleichzeitig beiden Delikten diente, kann für die objektiven Tatkomponenten grundsätzlich auf die dortigen Erörterungen verwiesen werden (E. 10.4.2 oben).

 

Ergänzend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der abgenötigte Oralverkehr bzw. das Eindringen des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin eine beischlafsähnliche Handlung darstellt, welche in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich ist. Daher hat sich die Strafe für eine solche Handlung grundsätzlich ebenfalls am Strafrahmen für eine Vergewaltigung zu orientieren und darf nicht wesentlich niedriger ausfallen als die Strafe, welche unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126). Zu Gunsten des Berufungsklägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sein Vorhaben nicht sonderlich hartnäckig verfolgte. Gerade im Vergleich mit der vollendeten Vergewaltigung erscheint der abgenötigte Oralverkehr eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben. Dies wird denn auch aus den Ausführungen der Privatklägerin deutlich. So war sie zunächst auch nicht in erster Linie wegen diesem Übergriff bestürzt, teilte sie den Oralverkehr doch weder gegenüber der Einsatzzentrale noch gegenüber der requirierten Polizei mit. Auch aus ihren weiteren Depositionen wird klar, dass sich das Geschlechtsteil des Berufungsklägers nur sehr kurzzeitig in ihrem Mund befand, als sie sich gegen die Griffe der beiden Männer zur Wehr setzte. Zudem ist der Berufungskläger dabei nicht zum Samenerguss gekommen. Verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung durch Oralverkehr handelt es sich demnach um einen nicht so intensiven Eingriff. Insgesamt ist bei diesem Übergriff von einem gerade noch leichten, im Grenzbereich zu einem mittelschweren Verschulden (innerhalb des Rahmens sexueller Nötigungen) auszugehen.

 

10.5.2 In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Schuldspruch wegen Vergewaltigung verwiesen werden (E. 10.4.3 oben).

 

10.5.3 Das Tatverschulden des Berufungsklägers für die sexuelle Nötigung wiegt insgesamt gerade noch leicht, im Grenzbereich zu mittelschwer. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür ein Strafmass von 16 Monaten. Auch bei diesem Delikt ist der Strafschärfungsgrund nach Art. 200 StGB im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen (vgl. hierzu bereits E. 10.4.5 oben).

 

Insgesamt ist für die sexuelle Nötigung somit eine hypothetische Strafe von 17 Monaten einzusetzen. Beim diesem Strafmass fällt eine Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

10.6    Schliesslich ist noch die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung festzusetzen, welche grundsätzlich einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. 1 StGB), wobei das Gericht aufgrund der nicht vollendeten Tat nicht an die Mindeststrafe gebunden ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27). Auch bei der versuchten Vergewaltigung erweitert sich der Strafrahmen aufgrund der gemeinsamen Tatbegehung nach Art. 200 StGB auf maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe.

 

10.6.1 Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Verschuldensbemessung kann wiederum auf E. 10.4.1 sowie 10.4.2 verwiesen werden.

 

Weil die Vollendung des Delikts in Bezug auf diesen Schuldspruch nicht eingetreten ist, fehlt es in Bezug auf die Bemessung der objektiven Tatschwere an einem massgeblichen Bewertungskriterium. Methodisch hat das Gericht darum in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen. Anschliessend hat es die Tatsachen, aufgrund deren die Vollendung nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim Versuch von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die Strafreduktion durch die tatsächlichen Folgen der Tat bei der geschädigten Person mitbeeinflusst (Mathys, a.a.O., Rz. 298 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48a StGB N 24 f.; je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

 

10.6.2 Für die Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Erwägungen betreffend die vollendete Vergewaltigung verwiesen werden, spielten sich doch sämtliche Delikte in derselben Örtlichkeit und in rascher Folge ab (E. 10.4.2 f. oben).

 

Ergänzend fliesst hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung ein, dass es in dieser zweiten Phase beim Versuch des Berufungsklägers, in die Privatklägerin einzudringen, lediglich der Berufungskläger war, welcher die Privatklägerin am Boden festhielt. Der jugendliche Mitbeschuldigte war zwar noch anwesend, er war jedoch damit beschäftigt, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren und der Privatklägerin ins Gesicht zu ejakulieren. Entsprechend konnte sich die Privatklägerin erfolgreicher zur Wehr setzen. Zudem blieb die Gewaltanwendung des Berufungsklägers relativ gering und beschränkte sich auf ein Halten und den Versuch, sich auf die Privatklägerin zu legen. Auch wenn die Privatklägerin ausführte, dass der Berufungskläger mehrfach versucht habe, in sie einzudringen, dauerte dieses Delikt zudem nur äusserst kurz an und fand sein Ende, nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen war.

 

Damit ist das Tatverschulden für die versuchte Vergewaltigung noch als knapp leicht einzustufen. Da trotz allem noch leichtere Fälle denkbar sind, rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 18 Monate Freiheitsstrafe. Auch bei diesem Delikt ist diese Strafe aufgrund der gemeinsamen Begehung nach Art. 200 StGB im Umfang von einem Monat zu erhöhen (vgl. hierzu bereits E. 10.4.5 oben).

 

10.6.3 Dass es bei der Vergewaltigung im Versuchsstadium geblieben ist, ist nur dem Umstand geschuldet, dass der jugendliche Mitbeschuldigte die Privatklägerin nicht mehr festgehalten hat, und es der Privatklägerin möglich wurde, sich vehement körperlich gegen den Berufungskläger zu wehren, so dass es diesem nicht gelang, mit seinem Glied in sie einzudringen. Der Berufungskläger hat sein Vorhaben in der Folge wohl aufgrund von Furcht vor einer Entdeckung aufgegeben, haben sich er und sein Begleiter doch im Hauseingang eines Wohnhauses befunden und musste man aufgrund der Schreie und der Abwehrversuche der Privatklägerin befürchten, dass eine Nachbarin oder ein Nachbar auf sie aufmerksam werden könnte. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass es dem Berufungskläger durchaus möglich gewesen wäre, seinen Versuch unter Anwendung von grösserer Gewalt fortzusetzen. Wie vorgehend dargelegt, beschränkte sich seine Gewaltanwendung trotz der fehlenden physischen Unterstützung durch den jugendlichen Mitbeschuldigten auf ein Festhalten und den Versuch, sich auf die Privatklägerin zu legen. Entsprechend trug die Privatklägerin denn auch körperlich kaum Verletzungen davon. Der Berufungskläger ging bei seinem Versuch demnach nicht besonders hartnäckig vor; hierzu passt denn auch, dass bei der Privatklägerin keine Spuren des Berufungsklägers vorgefunden wurden. Diesem Aspekt ist angemessen Rechnung zu tragen, weshalb sich das Ausbleiben der Vollendung strafmindernd auswirkt. Die hypothetische verschuldensangemessene Strafe ist daher gestützt auf Art. 22 StGB um 6 Monate Freiheitsstrafe auf 13 Monate zu reduzieren.

 

10.6.4 Insgesamt ist die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte Vergewaltigung somit auf 13 Monate festzusetzen.

 

10.7

10.7.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

10.7.2 Es besteht zwischen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung ein enger zeitlicher (die drei Übergriffe dauerten maximal sieben Minuten), sachlicher und situativer Konnex. Alle Angriffe richteten sich gegen das identische Rechtsgut der sexuellen Freiheit. Was die vollendete Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung angeht, erfolgten diese gleichzeitig und auch die versuchte Vergewaltigung fand zeitlich unmittelbar im Anschluss an die beiden Delikte statt. Insgesamt verringert sich ihr Gesamtschuldbeitrag dadurch deutlich.

 

Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die vollendete Vergewaltigung von 25 Monaten wird um 10 Monate für die sexuelle Nötigung und um 7 Monate für die versuchte Vergewaltigung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 42 Monaten erhöht.

 

10.8    Was die (allgemeinen) Täterkomponenten betrifft, ist über den Berufungskläger bekannt, dass er am [...] in Portugal geboren wurde. Er ist eigenen Angaben zufolge bei seinen Eltern und Grosseltern aufgewachsen und hat einen jüngeren Bruder, der in der Schweiz lebt. Bis zur 5. Klasse besuchte er die Primarschule in [...]. Mit 17 Jahren kam er zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz und arbeitete auf dem Bau. Seine Eltern leben mittlerweile in Frankreich. In der Schweiz lernte er seine Frau kennen, mit welcher er vier Kinder hat. Im Jahr 2012 zog er mit seiner Frau und seinen Kindern nach Frankreich, wo sie bis 2018 lebten. Im Jahr 2018 kehrten sie nach Portugal zurück, bevor der Berufungskläger im Jahr 2020 wieder nach Frankreich gezogen ist und in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet hat. Von seiner Frau ist er mittlerweile geschieden; sie lebt mit den Kindern in Portugal. Bei der Befragung zur Person gab der Berufungskläger in gesundheitlicher Hinsicht an, dass er «mindestens 6 Hernien» habe. Zudem befand er sich ungefähr im Jahr 2017 mehrere Monate in einer psychiatrischen Klinik in Frankreich wegen Drogenmissbrauchs und suizidalen Gedanken (vgl. zum Ganzen: Einvernahme zur Person, Akten S. 4 f.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 23 f., Akten S. 1215 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2–4, Akten S. 1150–1552). Aufgrund der dargestellten persönlichen Verhältnisse ist somit keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen; diese sind vielmehr neutral zu werten. Der Berufungskläger ist wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration) und Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft und wurde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.– (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt (vgl. Akten S. 1459.2). Da die Verurteilung aus dem Jahr 2016 datiert, es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt und der Berufungskläger zudem mit einer geringen Geldstrafe sanktioniert wurde, wirkt sich die Vorstrafe nicht straferhöhend aus.

 

Ein Geständnis kann dem Berufungskläger des Weiteren nicht zugutegehalten werden. So bestritt er sämtliche Vorwürfe, was sein Recht ist. Auch äusserte er weder Bedauern noch Reue über seine Taten. Auch in seiner abschliessenden schriftlichen Stellungnahme bekundete er in erster Linie Mitleid mit sich selbst (vgl. Akten S. 1522 ff.). Wie einleitend erwähnt, ist allerdings strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger sich nach seiner Flucht nach Portugal am 12. Februar 2020 freiwillig in Begleitung seiner Verteidigerin der Polizei stellte. Da Portugal seine Staatsangehörigen gemäss Erklärung Portugals vom 12. Februar 1990 zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe, SR 0.353.1) nicht an die Schweiz ausliefert (BGer 1B_107/2021 vom 22. März 2021 E. 2.3), wäre ein Strafverfahren in der Schweiz nicht möglich gewesen, solange er sich in Portugal aufgehalten hätte, resp. wäre gegebenenfalls ein Strafübernahmebegehren an Portugal zu stellen gewesen (vgl. Art. 6 Ziff. 2 EAUe). In jedem Fall hat der Berufungskläger dadurch wesentlich zur Verkürzung und letztlich zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens beigetragen, weshalb eine Strafminderung angezeigt ist (vgl. in Bezug auf das Geständnis Mathys, a.a.O., Rz. 363 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.; jeweils mit Hinweisen). Sie ist mit insgesamt sechs Monaten zu veranschlagen und die Freiheitsstrafe folglich auf 36 Monate zu reduzieren. 

 

10.9    Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine auszumachen. Insbesondere nicht strafmindernd in die Strafzumessung einzufliessen hat die gegenüber dem Berufungskläger auszusprechende Landesverweisung (vgl. E. 11). Diese beinhaltet zwar eine Strafkomponente, ihr Massnahmencharakter steht jedoch klar im Vordergrund. So ist die Landesverweisung gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. zum Ganzen: SB.2019.74 vom 14. August 2020 E. 6.5 mit verschiedenen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 

 

Der Berufungskläger macht zwar geltend, dass dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass das angefochtene Urteil vom 26. August 2020 erst am 13. Januar 2021 zugestellt und damit die Begründungsfrist nach Art. 84 StPO deutlich überschritten worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1, Akten S. 1501). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, das vollständige begründete Urteil zu. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet, handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Die Nichteinhaltung kann lediglich ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 84 N 6). Vorliegend sind aber keine weiteren Indizien für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Der Vorfall ereignete sich am 1. Februar 2020. Bereits am 24. April 2020 erfolgte die Anklage beim Strafgericht, am 25. und 26. August 2020 folgte die erstinstanzliche Verhandlung und am 29. und 30. Juli 2021 findet die zweitinstanzliche Hauptverhandlung statt. Vor diesem Hintergrund ist weder die Gesamtdauer des kantonalen Verfahrens von unverhältnismässig langer Dauer, noch sind Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit erkennbar (vgl. hierzu Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 5 StPO N 8). Die Überschreitung der Frist zur Zustellung des begründeten Strafurteils von etwas mehr als zwei Monaten genügt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen (vgl. BGer 6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 3.3.3, 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). Somit wirkt sich die Überschreitung der Begründungsfrist nicht auf das Strafmass aus.

 

Sofern der Berufungskläger darüber hinaus eine Strafminderung aufgrund der Medienberichtserstattung über den Vorfall geltend machen möchte (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1, Akten S. 1501), ist ihm schliesslich ebenfalls nicht zu folgen. Berichterstattungen in den Medien können zwar grundsätzlich geeignet sein, zu einer Vorverurteilung der beschuldigten Person zu führen, was zu einer Strafminderung führen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es allerdings nicht, dass die Medien lediglich über einen Straffall berichten, und zwar selbst dann nicht, wenn die Berichterstattung intensiv und teils reisserisch ist. Die beschuldigte Person hat darzutun, inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und sie vorverurteilten (Mathys, a.a.O., Rz 387, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies hat der Berufungskläger vorliegend nicht getan. Auch in seiner persönlichen Stellungnahme, welche er anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht hat, macht er lediglich geltend, sein Ruf sei zerstört worden von den Medien, da jeder glaube, was in den Zeitungen stehe, und er als Vergewaltiger abgestempelt worden sei (vgl. Akten S. 1523). Auch wenn der Berufungskläger nicht auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Plädoyer verwies, vermögen auch die dortigen Verweise auf Passagen von vier Zeitungsartikeln, welche teilweise rund 4 Monate auseinanderliegen (vgl. Akten S. 1246 f.), nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Auch dass eine durchdringende und überdurchschnittlich stark belastende Berichterstattung stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Mathys, a.a.O., Rz 388). Es mag zutreffen, dass das Gesicht von ihm in den (Online-)Zeitungen veröffentlicht worden ist (vgl. die dahingehenden Ausführungen Akten S. 1523). Soweit bekannt wurde dieses jedoch jeweils nur verpixelt abgedruckt und ohne Nennung seines Namens. Durch seine Flucht nach Portugal hat der Berufungskläger im Übrigen selbst dazu beigetragen, dass der Fall zusätzliches Medieninteresse erfahren hat. Zusammengefasst ist eine Strafreduktion demnach nicht gerechtfertigt.

 

10.10  In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird.

 

10.11 

10.11.1 Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB.

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

 

10.11.2 Wie bereits erwähnt, ist der Berufungskläger zwar wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln aus dem Jahr 2016 vorbestraft (vgl. Akten S. 1459.2). Allerdings wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 N 38).

 

Das Tatverschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der vorliegenden Schuldsprüche ist keinesfalls als gering zu bewerten. Allerdings handelt es sich um das erste Sexualdelikt, das er sich zu Schulden kommen liess; die einzige Vorstrafe ist nicht einschlägig. Zudem wird über den Berufungskläger im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Freiheitsentzug für den unbedingten Teil dieser Strafe eine abschreckende Wirkung auf ihn haben dürfte. Völlig ausgeblendet werden kann indes nicht, dass beim Berufungskläger bis zuletzt keine wirkliche Einsicht in das Unrecht der Tat(en) auszumachen war. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten wiederum Alkohol konsumiert hatte. Insofern lässt die Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, bei welchem ebenfalls eine qualifizierte Alkoholkonzentration im Spiel war (vgl. Akten S. 1459.2), durchaus gewisse Bedenken hinsichtlich seinem Verhalten unter der Wirkung von Alkohol aufkommen (vgl. in Bezug auf seinen Umgang mit Alkohol auch die aktenkundigen Fotografien auf den Sozialen Medien, Akten S. 254 ff.). Trotz dieser Zweifel kann dem Berufungskläger aufgrund einer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es ist ihm somit der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.

 

10.11.3 Um den Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten aber auch dem Verschulden in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf das gesetzlich höchstzulässige Mass von 18 Monaten festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der ausgestandene Freiheitsentzug wird gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet. Ausserdem wird aufgrund der leicht getrübten Legalprognose eine Probezeit von drei Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

11.      Landesverweisung

 

11.1    Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

 

11.2    Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108, 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

 

Der Berufungskläger ist portugiesischer Staatsangehöriger (Akten S. 3). Er wird auch zweitinstanzlich wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) und versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), allesamt Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.

 

11.3

11.3.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bewirken würde. Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338, E. 3.3.1 S. 340, BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch der Umstand, dass eine Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3 S. 332).

 

11.3.2 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).

 

11.4    Wie bereits unter den Täterkomponenten ausgeführt (vgl. E. 10.8), ist über den Berufungskläger bekannt, dass er am [...] in Portugal geboren wurde. Erst mit 17 Jahren migrierte er zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz. Seine prägenden Lebensjahre verbrachte der Berufungskläger damit in seinem Heimatland Portugal. In der Schweiz lernte er seine mittlerweile Ex-Frau kennen, mit welcher er vier Kinder hat. Im Jahr 2012 zog er mit seiner Familie nach Frankreich, wo sie bis 2018 lebten. Im Jahr 2018 kehrten sie nach Portugal zurück, bevor der Berufungskläger im Jahr 2020 wieder in die Schweiz gekommen ist, wobei er vor dem fraglichen Vorfall in Frankreich wohnte und in der Schweiz einer Berufstätigkeit nachgegangen ist. Selbst unter Berücksichtigung seiner erstmaligen Anwesenheit bis im Jahr 2012, lebte der Berufungskläger keine zehn Jahre in der Schweiz, gemäss welchen nach der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden darf, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei selbst nach zehnjährigem Aufenthalt eine aufenthaltsbeendende Massnahme möglich bleibt (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; AGE SB.2020.24 vom 26. März 2021 E. 7.5.1; jeweils mit Hinweisen).

 

Der Berufungskläger spricht trotz seinem knapp siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz kaum Deutsch. So musste auch die Berufungsverhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden. Vielmehr spricht der Berufungskläger Portugiesisch und ist – nicht zuletzt aufgrund seines zweijährigen Aufenthalts vor seiner Rückkehr in die Schweiz bzw. nach Frankreich – mit den Gepflogenheiten in Portugal vertraut. Er könnte sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen, zumal seine Ex-Frau und seine vier Kinder wieder in Portugal weilen. Im Zusammenhang mit seinen Familienverhältnissen hat bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass keine engen Beziehungen zu hiesig ansässigen Familienmitgliedern bestehen. Zwar gab er anlässlich der Einvernahme zur Person noch an, dass seine Eltern in Basel leben würden (Akten S. 5). Anlässlich der erst- sowie der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte er jedoch aus, dass sie mittlerweile in Frankreich lebten (Akten S. 1215, 1551). Einzig sein Bruder ist in Basel ansässig (vgl. Akten S. 314), allerdings pflegt er zu diesem kein gutes Verhältnis. Auch den Angaben des Berufungsklägers zufolge hat er mit Ausnahme der Eltern seiner Ex-Frau keinerlei familiären Beziehungen zur Schweiz (Akten S. 1551 f.). Familiäre Verhältnisse, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würden, pflegt der Berufungskläger in der Schweiz somit nicht (vgl. hierzu BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233, 144 II 1 E. 6.1 S. 12; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1).

 

Nach Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Berufungskläger somit die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles offensichtlich nicht. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Da schliesslich auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ist eine Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen.

 

11.5    Abschliessend gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen.

 

11.5.1 Der in der Schweiz vor dem fraglichen Vorfall arbeitstätige Berufungskläger kann sich als portugiesischer Staatsangehöriger grundsätzlich auf das FZA berufen.

 

11.5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

 

11.5.3 Der Berufungskläger wird vorliegend der vollendeten und versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Es handelt sich mithin um schwerwiegende Delikte, welche die sexuelle Integrität tangieren, und bereits für sich ein öffentliches Interesse an der Wegweisung begründen. Im vorliegenden Fall wurde in Bezug auf die (vollendete) Vergewaltigung ein knapp mittleres, in Bezug auf die sexuelle Nötigung ein gerade noch leichtes, im Grenzbereich zu einem mittelschweren und in Bezug auf die versuchte Vergewaltigung ein gerade noch leichtes Verschulden festgestellt, wobei sich das jeweilige Verschulden aufgrund der gemeinsamen Begehung noch leicht erhöht. Zwar ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht erstellt, dass die Sexualdelikte geplant gewesen waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Berufungskläger die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin nicht respektierte und sich triebgesteuert über diese hinwegsetzte, um sexuelle Befriedigung zu erhalten. Art und Ausmass der Deliktsbegehung lassen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch den Schluss zu, dass der Berufungskläger künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Der Berufungskläger hat die Vorwürfe zudem bestritten und entsprechend keine Reue gezeigt. Der Berufungskläger lässt keinerlei Einsicht in das Unrecht der von ihm verübten Delikte erkennen, was durchaus Bedenken weckt, dass ähnlich gelagerte Straftaten sich wiederholen könnten. Diese Bedenken werden durch die Vorstrafe wegen Trunkenheit am Steuer insofern unterstrichen, als dass der Berufungskläger auch vor dem vorliegenden Vorfall Alkohol konsumiert hatte und zudem bekannt ist, dass Alkohol eine enthemmende Wirkung hat. Auch wenn dem Berufungskläger insgesamt keine ungünstige Legalprognose i.S.v. Art. 43 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, bleibt damit ein gegenwärtiges Rückfallrisiko im Sinne des FZA bestehen, welches, angesichts dessen, dass dieses Risiko eine Verletzung eines hohen Rechtsgutes (sexuelle Integrität) beschlägt, genügt, um die Landesverweisung zu legitimieren (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f.).

 

11.5.4 Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Bemessung erfolgt innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf bis fünfzehn Jahre. Das Strafgericht sprach eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren aus. Im Lichte der tieferen Verschuldensbewertung durch das Appellationsgericht ist diese Dauer zu reduzieren. Angesichts der fehlenden Bindung zur Schweiz, des Verschuldens sowie der Schwere der Delinquenz erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren als angemessen. Da es sich beim Berufungskläger um einen portugiesischen Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

12.      Zivilforderung

 

12.1    Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12'000.– an die Privatklägerin, wies deren Mehrforderung von CHF 10'000.– dagegen ab. Es erwog, die beurteilten Delikte würden ohne weiteres einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Das Verschulden des Berufungsklägers sei als schwer einzustufen und besonders belastend wirke sich aus, dass er das Vertrauen der ihm seit langem bekannten Privatklägerin schamlos ausgenutzt habe. Zudem sei verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Übergriff durch gleich zwei Täter ausgeübt worden sei. In Bezug auf die konkreten Folgen für die Privatklägerin sei anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eindrücklich klargeworden, dass sie noch immer stark durch die Geschehnisse beeinträchtigt sei. Einerseits habe sie in der Vergangenheit bereits mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, die nun wieder aufgeflammt seien, andererseits falle es ihr besonders schwer, ihren Kindern gegenüber eine unbelastete und voll funktionierende Mutter zu sein. Ausserdem werde sie nicht zuletzt durch den Tatort, der im Eingang ihrer Wohnliegenschaft gelegen sei, ständig an die Geschehnisse erinnert (angefochtenes Urteil S. 25).

 

12.2    Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. In der Regel werden zum Vergleich Präjudizien beigezogen. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2020, N 394 ff., 403; Hütte, Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht, in: Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum 2005, Tagungsbeiträge, Zürich 2005, S. 139, 147 f.).

 

12.3    Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung liegen ohne Zweifel vor. Mit der Tat hat der Berufungskläger die Privatklägerin erheblich in ihrer körperlichen, sexuellen und seelischen Integrität verletzt. Wie aus der vorliegenden Strafzumessung hervorgeht, ist das Verschulden des Berufungsklägers im Gegensatz zur Beurteilung des Strafgerichts nicht als schwer, sondern insgesamt knapp als mittelschwer einzustufen. Ferner kann, entgegen den Ausführungen der Privatklägerin (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 5, Akten S. 1536), dem Berufungskläger nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er ihre jahrelange Bekanntschaft hinterhältig und rücksichtslos ausgenutzt hätte. Aufgrund dieser abweichenden Bewertung des Verschuldens rechtfertigt sich eine Korrektur der Genugtuungsforderung (vgl. zur Bedeutung des Verschuldens auch Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 49 OR N 16 mit Hinweisen).

 

Hinsichtlich der Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin können ferner die Kriterien des Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamts für Justiz beigezogen werden. Gemäss diesen sind bei Sexualdelikten für die Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz die direkten Folgen der Tat, der Tathergang, die Begleitumstände sowie die Situation des Opfers zu berücksichtigen. Für die Bewertung der direkten Folgen der Tat sind folgende Kriterien massgebend: Intensität, Ausmass und Dauer der psychischen Folgen, Dauer einer allfälligen Psychotherapie, Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit, allfällige erhebliche Veränderung der Lebensweise, allfällige Lebensgefahr inkl. deren Dauer, Auswirkungen der Tat auf das Berufs- oder Privatleben, allfällige Ansteckung mit HIV, Hepatitis B/C oder dergleichen sowie der dazugehörige Krankheitsverlauf, allfällige Schwangerschaft oder Verlust eines Fötus’. Beim Tathergang und bei den Begleitumständen zu berücksichtigende Kriterien sind eine qualifizierte Tatbegehung (durch bildliches Festhalten der Tat, Grausamkeit, Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen), die Intensität und das Ausmass der Gewalt, bei mehrfacher Tatbegehung der Zeitraum, die Dauer und die Häufigkeit, die gemeinsame Tatbegehung durch mehrere Täterinnen oder Täter, die Tatbegehung an einem geschützten Ort (Wohnung, Arbeitsplatz, Heim etc.) oder die Ausübung von Druck auf das Opfer, damit es die Tat geheim hält. Bezogen auf die Situation des Opfers ist schliesslich das Alter relevant (insbesondere bei Minderjährigkeit), eine besondere Verletzlichkeit des Opfers (insbesondere sexuelle Unerfahrenheit, kognitive oder psychische Einschränkung) oder ein allfälliges Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis, etwa bei sexuellen Handlungen mit einem Kind (Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamts für Justiz vom 3. Oktober 2019 S. 15).

 

In Bezug auf die direkten Folgen der Tat ist zunächst festzuhalten, dass es notorisch ist, dass ein Delikt gegen die sexuelle Integrität, wie es vorliegend begangen worden ist, psychische Folgen hat und seelischen Schmerz verursacht. Es ist folglich nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nach wie vor mit den Folgen der Tat zu kämpfen hat und insbesondere ihre Beziehung zu ihren Kindern darunter leidet (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 9–13, Akten S. 1537 f.). Im vorliegenden Fall liegt dem Gericht, wie bereits unter dem Titel der Strafzumessung festgestellt, allerdings kein aktueller Arztbericht vor, welcher sich zur Intensität und zum Ausmass der psychischen Folgen äussert. Auch ist nicht bekannt, ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin seit dem erstinstanzlichen Urteil noch auf Schlaf- und Beruhigungsmedikamente angewiesen ist. Aktuelle ärztliche Verschreibungen liegen nicht vor (vgl. die eingereichten Unterlagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Akten S. 1182 ff.). Die Privatklägerin gab ferner bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob sie noch in den Ausgang gehe und Leute treffe, an, dass sie sich wieder ab und an mit Leuten treffe (Akten S. 1206), sodass von einem vollkommenen Rückzug aus dem sozialen Leben nicht auszugehen ist. Schliesslich wurde hinsichtlich der Auswirkung der Tat auf die Arbeitsfähigkeit resp. die berufliche Ausbildung (Plädoyer Berufungsverhandlung Privatklägerin Rz. 14, Akten S. 1538) bereits unter dem Titel der Strafzumessung darauf hingewiesen, dass es – abgesehen davon, dass dem Gericht keine Unterlagen für die geplante Ausbildung vorliegen – aufgrund der bereits vor dem Vorfall langjährigen Arbeitslosigkeit der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Nichtanhandnahme der Ausbildung einzig auf den vorliegenden Vorfall zurückzuführen ist (Akten S. 230; Akten VT.[...], Einvernahme zur Person vom 22. Mai 2017 S. 1). In Bezug auf die Wohnungskündigung ist zudem festzuhalten, dass diese keine direkte Folge der Tat ist. Vielmehr stellt diese lediglich Folge eines länger währenden Streits zwischen der Privatklägerin und ihrer Nachbarin dar (Akten S. 1456).

 

Was den Tathergang und die Begleitumstände der Tat betrifft, ist zu konstatieren, dass die Übergriffe nicht über die Gewalt, die einer Vergewaltigung inhärent ist, hinausgegangen sind. Von den oben aufgeführten Kriterien sind vorliegend somit einzig die Kriterien der gemeinsamen Tatbegehung und der Tatbegehung an einem geschützten Ort (Tatort im Windfang der Liegenschaft ihrer Wohnung) erfüllt. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass aus dem Umfeld des Berufungsklägers offenbar Druck auf die Privatklägerin ausgeübt wurde, um den Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens für ihn günstig zu beeinflussen (vgl. Akten S. 1325 ff.). Wegen Fehlens der entsprechenden Auszüge können die von der Privatklägerin geltend gemachten Anfeindungen auf den Sozialen Medien hingegen nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls kann nicht von einer über ein übliches Mass hinausgehende Medienberichterstattung gesprochen werden.

 

12.4    Aufgrund der vorgehenden Erwägung sowie im Vergleich mit Genugtuungen, die bei anderen sexuellen Übergriffen ausgesprochen wurden, erscheint die vorinstanzliche Festsetzung der Genugtuung als zu hoch. In Anbetracht der dargestellten Umstände und mit Blick auf Vergleichsfälle (AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 8 und Dispositiv [CHF 7'500.–], SB.2018.50 vom 30. August 2019 (bzw. vom 11. Juni 2021) E. 10 [CHF 8'000.–], SB.2017.34 vom 26. November 2018 E. 5.1 [CHF 8'000.–]; vgl. ferner auch die Zusammenstellung Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, S. 10 ff.) rechtfertigt es sich, den Berufungskläger zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 9’000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 zu verurteilen.

 

13.      Kostenentscheid

 

13.1

13.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

 

Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Die unterschiedliche Bewertung des Verschuldens und damit die Reduktion des Strafmasses hat keine Auswirkungen hinsichtlich der dem Berufungskläger kausal zuzurechnenden Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 19'758.30 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 10'000.–.

 

13.1.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger im Strafpunkt unterlegen und hat im Sanktionspunkt teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm vier fünftel der zu erhebenden Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 2‘500.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger CHF 2’000.– überbunden werden. Hinzukommt die Entschädigung der im Berufungsverfahren befragten Zeugen (3 x Zeugenpauschale von CHF 30.–, Art. 167 und 422 StPO; § 7 Abs. 4 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300]; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 422 StPO N 17).

 

13.2

13.2.1 Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], hat mit der Berufungserklärung die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt (Akten S. 1372). Dem Berufungskläger wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2020 die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 sowie 130 lit. b StPO bewilligt (Akten S. 50 f.). Eine notwendige Verteidigung, wie sie vorliegend gegeben ist, wird grundsätzlich bis zum Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens gewährt. Da die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung weiterhin erfüllt sind, hat die angeordnete amtliche Verteidigung auch im vorliegenden Berufungsverfahren Geltung (BGer 6B_826/2018 vom 7. November 2018; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 134 N 3b mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers ist somit aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 29. Juli 2021 macht sie einen Zeitaufwand von insgesamt 72,02 Stunden geltend (Akten S. 1518 ff). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Einzig der Stundenansatz für ihre Aufwendungen (CHF 280.–) und derjenige der Volontärin bzw. juristischen Mitarbeiterin (CHF 190.–) ist übersetzt. Dieser ist auf den amtlichen Ansatz zu reduzieren (§§ 20 f. des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung von 7,5 Stunden (inkl. Nachbesprechung und Wegpauschale) sowie die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

Da dem Berufungskläger eine um 1/5 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

13.2.2 Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. März 2021 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, unter Beiordnung von [...] bewilligt (Akten S. 1396). Sie ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann (Akten S. 1540 f.). Hierzu werden 7,5 Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung und Wegpauschale) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 HoR). Da die unentgeltliche Vertreterin ihre Honorarforderung ohne Mehrwertsteuer beantragt, wird kein entsprechender Betrag hierzu addiert. Für den Gesamtbetrag des Honorars wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

Da der Berufungskläger auch im Zivilpunkt teilweise obsiegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertretung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       die Abweisung der Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.–;

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons an den Berufungskläger;

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beigebrachten Kleider an die Privatklägerin;

-       das Belassen der Datenträger bei den Akten;

-       die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 12. Februar 2020, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 200 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

 

A____ wird zu CHF 9’000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin B____ verurteilt.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 19'758.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigungen von insgesamt CHF 90.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 15'769.– und ein Auslagenersatz von CHF 244.05 sowie Wegspesen von CHF 175.– (ohne Mehrwertsteuer), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'233.– (auf CHF 16'013.05), somit total CHF 17'421.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

 

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin [...] wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 5'030.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht 80 % dieses Betrags zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).