<BEZ.2020.60>
<ENTSCHEID>
<vom> <26>. <Mai>
<2021>
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Kläger
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
<Entscheid> <des> Zivilgerichts
<vom> 27. Januar 2020
betreffend Parteientschädigung
Sachverhalt
Ab August 2008
mietete A____ (Mieter) von der B____ (Vermieterin) eine 1-Zimmerwohnung an der [...]
in Basel, dies zu einem monatlichen Nettomietzins von CHF 515.– und zu
monatlichen Akontozahlungen von CHF 100.– für die Nebenkosten. Nach mehreren
Mietzinsreduktionen betragen der monatliche Nettomietzins CHF 422.– und
die monatlichen Akontozahlungen CHF 70.–.
Mit
Schlichtungsgesuch <vom> 19. März 2019 gelangte der Mieter an die Staatliche
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) und beantragte
im Wesentlichen, die Vermieterin sei zu verpflichten, ihm CHF 700.– zu zahlen
(Rechtsbegehren 1), über zahlreiche Nebenkostenpositionen der Jahre 2008 bis
2018 Auskunft zu erteilen (Rechtsbegehren 2a–d) und korrekte
Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2008 bis 2018 zu erstellen
(Rechtsbegehren 2e). Nachdem die Parteien im Schlichtungsverfahren keine
Einigung erzielt hatten, reichte der Mieter am 30. Juni 2019 Klage beim
Zivilgericht <Basel-Stadt> ein und hielt im Wesentlichen an den vor der
Schlichtungsstelle gestellten Rechtsbegehren fest, wobei er die Rechtsbegehren
2a–e neu als Eventualbegehren formulierte. Mit <Entscheid> <vom> 27. Januar 2020
verpflichtete das Zivilgericht die Vermieterin zur Zahlung von CHF 4.30
(Dispositivziffer 1) und wies die Klage im Übrigen ab (Dispositivziffern 2
und 3). Zudem verpflichtete es den Mieter zur Zahlung der Gerichtskosten von
CHF 500.– (Dispositivziffer 4) und einer Parteientschädigung von CHF 450.– an
die Vermieterin (Dispositivziffer 5). Mit Rektifikat <vom> 12. November 2020
berichtigte das Zivilgericht die Dispositivziffer 5 dahingehend, dass es
nunmehr eine Parteientschädigung von CHF 522.– zusprach.
Gegen diesen
<Entscheid> erhob der Mieter am 7. Dezember 2020 Beschwerde beim
<Appellationsgericht>. Darin beantragt er, es sei die Dispositivziffer 5
aufzuheben und der Vermieterin keine Parteientschädigung zuzusprechen;
eventualiter sei die Parteientschädigung auf CHF 227.– und subeventualiter auf
höchstens CHF 454.– festzulegen. Subsubeventualiter sei der Fall zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort <vom>
15. Februar <2021> beantragt die Vermieterin die Abweisung der Beschwerde.
Hierauf replizierte der Mieter mit Eingabe <vom> 8. März <2021>. Die Akten <des>
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende <Entscheid> erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Eintreten
Angefochten
ist vorliegend einzig der Kostenentscheid <des> Entscheids <des>
Zivilgerichts <vom> 27. Januar 2020. Kostenentscheide können selbständig
ausschliesslich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110
in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2019.49 <vom>
8. Oktober 2019 E. 1). Die Frist für die selbständige
Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren
(AGE BEZ.2013.28 <vom> 31. Ja-nuar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017,
Art. 110 ZPO N 1). Da der vorliegend angefochtene Kostenentscheid im
Rahmen eines im vereinfachten Verfahren gefällten Entscheids (Art. 243
Abs. 1 ZPO) ergangen ist, beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten.
Zum <Entscheid>
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht <des> Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 <des> Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann
die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung
<des> Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2. <Entscheid> <des> Zivilgerichts
Das Zivilgericht
führte zunächst aus, der Mieter verlange hauptsächlich die Rück-forderung zu
viel bezahlter Nebenkosten im Betrag von CHF 700.– (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2). Diesbezüglich hielt es Folgendes fest: Ein Rückforderungsanspruch
mangels ausreichend detaillierter Nebenkostenabrechnungen bestehe klarerweise
nicht (E. 3). Auch die behauptete Reduktion <des> Verteilungsschlüssels
begründe keinen Rückforderungsanspruch (E. 4). Die Vermieterin sei
berechtigt gewesen, die Umgebungsarbeiten unter dem Titel «Hauswartung» zu
verrechnen (E. 5). Der Mieter habe Anspruch auf CHF 4.30, die ihm die
Vermieterin belastet habe, deren Rückzahlung sie aber weder behauptet noch
bewiesen habe (E. 6). Der Rückforderungsanspruch von CHF 135.– in Bezug
auf die Wasserkosten sei mangels Substantiierung abzuweisen (E. 7). Der
Rückforderungsanspruch von CHF 138.97 in Bezug auf das Verwaltungshonorar
sei unbegründet (E. 8). Die Eventualbegehren <des> Mieters um
Auskunftserteilung und Erstellung korrekter Nebenkostenabrechnungen wies das
Zivilgericht ab, da der Mieter diese nicht begründet habe. Im Übrigen seien die
in den Eventualbegehren gestellten Fragen von der Vermieterin weitestgehend
beantwortet worden. Die Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2008 bis 2018 seien
korrekt (E. 9). Schliesslich auferlegte das Zivilgericht dem Mieter die
Gerichtskosten von CHF 500.– und eine Parteientschädigung von CHF 522.– an die
Vermieterin (E. 10).
3. Auferlegung einer Parteientschädigung
wegen mutwilliger Prozessführung
3.1 Der
Mieter stellt den Zivilgerichtsentscheid nicht grundsätzlich in Frage. Seine
Beschwerde richtet sich einzig dagegen, dass ihn das Zivilgericht zur Zahlung
einer Parteientschädigung von CHF 522.– an die Vermieterin verpflichtete
(Beschwerde, S. 1). Das Zivilgericht verwies zunächst auf die gesetzliche
Regelung, wonach keine Parteientschädigung gesprochen werde in Verfahren, die
ihren Ursprung vor der Schlichtungsstelle haben, aber die mutwillige
Prozessführung vorbehalten bleibe (§ 2a Abs. 1 und 3 <des> Gesetzes über die
Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Die vorliegende Klage
sei – so das Zivilgericht – mutwillig: Die Vermieterin habe alle Rechte <des>
Mieters in Bezug auf die Nebenkosten gewahrt. Die Vorstellungen <des> Mieters
gingen weit über das erwartbare und zumutbare Mass hinaus. Besonders stossend
erscheine insbesondere, dass der Mieter das ihm wiederholt angebotene
Einsichtsrecht abgelehnt und die Vermieterin stattdessen in einen langwierigen
Prozess verwickelt habe. Aus diesem Grund sei es angezeigt, der Vermieterin
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Zivilgerichtsentscheid, E. 10.3).
3.2 In
Verfahren vor Zivilgericht und <Appellationsgericht>, die ihren Ursprung bei der
Schlichtungsstelle haben, werden grundsätzlich keine Parteientschädigungen
zugesprochen (§ 2a Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz). In solchen Verfahren
betragen die Gerichtsgebühren minimal CHF 200.– und maximal CHF 500.– bei einer
Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete und bis CHF 3'500.– bei
Geschäftsmiete (Abs. 2). Bei mutwilliger Prozessführung können einer
Partei die Verfahrenskosten jedoch ganz oder teilweise auferlegt werden (Abs.
3).
3.3 Der
Mieter macht zunächst geltend, dass gemäss § 2a Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz
nur die «Verfahrenskosten» auferlegt werden könnten. Damit seien aber nur
Gerichtskosten, nicht aber Parteientschädigungen gemeint. Die Bestimmung gehe
unterschwellig davon aus, dass Verfahrenskosten auf der Grundlage von Art. 105
bis 108 ZPO an sich beiden Parteien auferlegt werden könnten, bei mutwilliger
Prozessführung aber auch nur der mutwillig agierenden Partei. Die Bestimmung
passe deshalb nicht auf Parteientschädigungen (Beschwerde, S. 4).
Zur Beantwortung
der Frage, ob bei mutwilliger Prozessführung einer Partei nicht nur die
Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung auferlegt werden können,
ist <vom> Wortlaut und der Systematik von § 2a Gerichtsgebührengesetz
auszugehen: In Abs. 1 wird der Grundsatz aufgestellt, dass in bestimmten
mietrechtlichen Verfahren keine «Parteientschädigungen» gesprochen werden. In
Abs. 2 wird der Grundsatz aufgestellt, dass die «Gerichtsgebühren» in diesen
Verfahren reduziert werden und zwischen CHF 200.– und 500.– betragen, wenn die
Nettomonatsmiete einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Gemäss Abs. 3 können
bei mutwilliger Prozessführung einer Partei die «Verfahrenskosten» ganz oder
teilweise auferlegt werden. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet also zwischen
Parteientschädigungen, Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten. Entgegen der
Auffassung <des> Mieters liegt es nahe, dass der Rechtssetzer in Abs. 2
(Gerichtsgebühren) und Abs. 3 (Verfahrenskosten) bewusst zwei verschiedene
Begriffe verwendet hat, um Unterschiedliches zu bezeichnen. Wenn der
Gesetzgeber bei mutwilliger Prozessführung der Partei lediglich die Gerichtsgebühren
hätte auferlegen wollen (nicht aber auch die Parteientschädigung), hätte er in
Abs. 3 ebenfalls den Begriff «Gerichtsgebühren» verwendet – und nicht den
weiteren Begriff «Verfahrenskosten». In der ZPO wird statt <des> Begriffs
«Verfahrenskosten» der Begriff «Prozesskosten» verwendet. Dieser umfasst nach
der gesetzlichen Definition die Gerichtskosten und die Parteientschädigung
(Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ebenso dürfte der Begriff der Verfahrenskosten in §
2a Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz die Gerichtskosten und die Parteientschädigung
umfassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut und die
Systematik klar dafür sprechen, dass der Begriff der Verfahrenskosten neben den
Gerichtskosten auch die Parteientschädigung umfasst. Entgegen der Auffassung
<des> Mieters können im Rahmen von § 2a Gerichtsgebührengesetz bei mutwilliger
Prozessführung folglich nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die
Parteientschädigung der mutwillig prozessierenden Partei auferlegt werden.
3.4
3.4.1 Der
Mieter macht sodann geltend, dass die Klageerhebung vor Zivilgericht nicht
mutwillig gewesen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.
115 ZPO (BGer 4A_685/2011 <vom> 24. <Mai> 2012) setze die Mutwilligkeit neben der
objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit voraus, dass das Verfahren wider
besseres Wissen betrieben werde (Beschwerde, S. 4 f.). Es fehle bereits an der
Aussichtslosigkeit der Klage: Das Zivilgericht selbst spreche von
«tatsächlicher und rechtlicher Komplexität» <des> Falles»; eine Klage in einem
solchen Fall könne von vornherein nie aussichtslos sein (S. 5). Sodann hätte
das Zivilgericht leicht erkennen können, dass sich der Verteilschlüssel
entgegen seinem seinerzeit irrtümlichen Vortrag zu seinen Ungunsten verändert
habe (S. 6). Im Weiteren habe es sich auch in Bezug auf die Umgebungsarbeiten
geirrt (S. 6–11). Unerwähnt bleibe im <Entscheid> auch, dass die Schneeräumung
immer gesondert als Nebenkostenposition erwähnt werden müsse (S. 11).
Schliesslich setze sich das Zivilgericht bei der Höhe <des> Verwaltungshonorars
über den Mietvertrag hinweg (S. 11 f.).
3.4.2 Der
Begriff der mutwilligen Prozessführung findet sich nicht nur in § 2 Abs. 3 <des>
basel-städtischen Gerichtsgebührengesetzes wieder, sondern auch in mehreren
Bundesgesetzen, so etwa bezüglich Zivilprozessen (Art. 115 und Art. 128 ZPO),
Sozialversicherungsprozessen (Art. 74 Abs. 2 <des> Bundesgesetzes über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG,
SR 831.40]; Art. 61 lit. fbis [vormals lit. a] <des>
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil <des> Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]) oder betreibungsrechtlichen Verfahren (Art. 20 <des>
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Es
liegt nahe, den Begriff der mutwilligen Prozessführung in der Rechtsordnung
grundsätzlich einheitlich auszulegen. Zur Auslegung <des> Begriffs der mutwilligen
Prozessführung in § 2a Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz ist deshalb die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den genannten bundesrechtlichen
Bestimmungen beizuziehen.
Nach der
Rechtsprechung <des> Bundesgerichts setzt Mutwilligkeit neben der objektiv
feststellbaren Aussichtslosigkeit <des> Prozesses zusätzlich noch ein subjektives
Element voraus. Das Verfahren muss
wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach
Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Die Erhebung einer
aussichtslosen Beschwerde darf einer mutwilligen Beschwerdeführung nicht
gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt
einen Prozess noch nicht als mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es
zusätzlich <des> beschriebenen subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die
Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen
Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (vgl.
zum Ganzen BGer 4A_685/2011 <vom> 24. <Mai> 2012 E. 6.2 [zu Art. 115 ZPO]).
3.4.3 Im
vorliegenden Fall begründete das Zivilgericht in E. 10.3 nicht ausdrücklich, inwiefern
die erste Voraussetzung der mutwilligen Prozessführung – die objektiv
feststellbare Aussichtslosigkeit der Klage – erfüllt sei. Nach der Rechtsprechung <des> Bundesgerichts
sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei sich
bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde
(BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140 mit Nachweisen). Die
Aussichtslosigkeit der Klage <des> Mieters ergibt sich vorliegend nur implizit
aus gewissen der vorangehenden zivilgerichtlichen Erwägungen (vgl. etwa
E. 3.3.3: «Ein Rückforderungsanspruch wegen Fehlens einer ausreichend
detaillierten Nebenkostenabrechnung besteht klarerweise nicht»; E. 4.3:
«Die Forderung <des> Klägers auf Rückerstattung von CHF 700.– lässt sich auch mit
der behaupteten Reduktion <des> Verteilschlüssels nicht begründen»). Die Frage
der Prozessaussichten bedarf indessen einer eingehenderen Betrachtung.
Im vorliegenden
Fall begründete der Mieter seine Klageforderung von CHF 700.– mit verschiedenen
Forderungen, die in ihrer Summe von CHF 1'760.25 weit über dem eingeklagten
Betrag liegen (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 2): CHF 1'056.90 aus
den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2013/14 und 2017/18 (Fehlen
ausreichend detaillierter Abrechnungen bzw. Abänderung <des> Verteilschlüssels),
CHF 412.18 (unzulässige Belastung von Umgebungsarbeiten im Zeitraum von 2010
bis 2018), CHF 17.20 (unzulässige Belastung von Kosten für den Winterdienst
in vier Jahren), CHF 135.– (unzulässige Belastung von «kollektiven
Wasserkosten» über neun Jahre hinweg) und CHF 138.97 (falscher Ansatz für
das pauschale Verwaltungshonorar).
Dass das
Zivilgericht bezüglich der Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2013/14 und
2017/18 feststellte, dass diese den notwendigen Detaillierungsgrad aufweisen
würden und dass die Forderung <des> Mieters nach einer noch detaillierteren
Aufschlüsselung die geltende Rechtsprechung zur Abrechnungspflicht <des>
Vermieters ad absurdum führen würde (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.1 und 3.3.2),
ist nicht zu beanstanden, ebenso die zivilgerichtliche Feststellung, dass
infolgedessen auch klarerweise kein Rückforderungsanspruch bestehe
(E. 3.3.3). Insofern ist ohne Weiteres auch von der Aussichtslosigkeit der
hierauf gestützten Klage auszugehen. Das Gleiche gilt auch für die Begründung
der Rückforderung aus den Nebenkostenabrechnungen der beiden genannten Abrechnungsperioden
wegen angeblich unzulässiger Abänderung <des> Verteilschlüssels (vgl. Zivilgerichtsentscheid,
E. 4). Anders verhält es sich hingegen bezüglich Ansprüchen, bei denen es
um die Auslegung vertraglicher Abreden nach dem Vertrauensprinzip ging. Dies
trifft namentlich auf die Rückforderung aus der angeblich unzulässigen
Belastung von Garten- und Umgebungsarbeiten zu, wo sich der Mieter auf den
Standpunkt stellte, dass diese nicht durch die Nebenkostenposition «Hauswartung»
im Mietvertrag umfasst seien (vgl. Zivilgerichtentscheid, E. 5). Auch wenn
der Mieter, wie sich auch aus den Hinweisen in der Beschwerde (S. 6 ff.)
auf seine erstinstanzlichen Ausführungen ergibt, mit Pedanterie die Argumente
für eine Auslegung in seinem Sinn vortrug, sind sie nicht ohne Weiteres von der
Hand zu weisen. Insofern kann in diesem Punkt auch nicht von einer
aussichtslosen Klage gesprochen werden, auch wenn das Zivilgericht am Ende
urteilte, dass Tätigkeiten wie Giessen, Entfernen von Lauf, Rasenschnitt oder
Wässern nach Auslegung «in guten Treuen» unter den Begriff der Hauswartung
fallen würden (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.3 S. 15). Daraus kann
nicht abgeleitet werden, dass die Gegenposition von Anfang an aussichtslos
gewesen wäre. Zu beachten gilt ausserdem, dass die unter diesem Titel geltend
gemachte Rückforderung <des> Mieters über CHF 412.18 mehr als die Hälfte <des>
eingeklagten Betrags von CHF 700.– ausmachte. Unter diesen Umständen war
es nicht zulässig, dem Mieter infolge seines Unterliegens im zivilgerichtlichen
Verfahren gestützt auf § 2a Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz eine
Parteientschädigung wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen. Daran ändert
nichts, dass das Zivilgericht das Verhalten <des> Mieters – nicht zu Unrecht – als
über weite Strecken querulatorisch bezeichnete (Zivilgerichtsentscheid,
E. 10.2).
4. Beschwerdeentscheid
und Prozesskosten
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Beschwerde gutzuheissen und entspre-chend
Dispositivziffer 5 <des> Zivilgerichtsentscheids ersatzlos aufzuheben ist. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber
verzichtet (§ 40 <des> Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das <Appellationsgericht> (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositivziffer 5 <des> <Entscheid> <des> Zivilgerichts <vom>
27. Januar 2020 (MG.2019.28) aufgehoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht <Basel-Stadt>
<APPELLATIONSGERICHT> <BASEL-STADT>
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
<Entscheid> kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. <des> Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit <des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.