Geschäftsnummer: SB.2019.63 (AG.2020.626)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 19.11.2020 
Erstpublikationsdatum: 17.12.2020
Aktualisierungsdatum: 17.12.2020
Titel: betreffend mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.63

 

URTEIL

 

vom 19. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                  Berufungskläger

[...]                                                                                           Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Februar 2019 (ES.2018.602)

 

betreffend mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Februar 2019 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 22. März 2018 hin – der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Darüber hinaus wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 8. Februar 2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 2. März 2020 begründet. Es wird beantragt, es sei das angefochtene Urteil kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Zeuge B____ rückwirkend zum Verfahren nicht zuzulassen und die von ihm erhobenen Beweise aus dem Verfahren zu entfernen. Darüber hinaus sei dem Berufungskläger eine der Verfahrensdauer angemessene (Partei)Entschädigung zu entrichten. Eventualiter sei der Berufungskläger in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils milder zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 24. April 2020, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Hierzu hat der Berufungskläger am 29. Juli 2020 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat am 14. August 2020 unter Aufrechterhaltung ihres Antrags auf Abweisung der Berufung auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.

 

Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Juli 2019 angekündigt, ergeht das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist bzw. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Vorliegend ist beides der Fall und liegt das explizit geäusserte Einverständnis von Berufungskläger und Staatsanwaltschaft vor, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden kann.

 

2.

2.1

2.1.1   Einige der dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte sind auf Video aufgezeichnet und durch die Vorinstanzen als Beweismittel verwendet worden. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Videoaufzeichnungen im Strassenverkehr kürzlich entschieden, dass die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bedeute. Schwere Grundrechtseingriffe benötigten eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei es insbesondere erforderlich, dass der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der Daten hinreichend bestimmt seien. Das zur Diskussion stehende Thurgauer Polizeigesetz bilde keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Einsatz der AFV. Für die Strassenverkehrsteilnehmer sei nicht vorhersehbar, welche Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft beziehungsweise abgeglichen würden. Nicht ausreichend geregelt sei weiter die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten. Dem Thurgauer Polizeigesetz lasse sich insbesondere keine Pflicht entnehmen, die Daten unverzüglich und spurlos zu löschen, falls sich beim Datenabgleich kein Treffer ergeben hat (BGE 146 I 11 E. 3 S. 13 ff.).

 

2.1.2   Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden gewesen, wenn die entsprechenden Videoaufnahmen durch die AFV des Grenzwachtkorps (GWK) erhoben worden wären. Das GWK betreibt das System AFV auf der Basis von Art. 110f des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) in Verbindung mit der Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung (SR 631.053). Auch wenn keine gesetzlichen Grundlagen für ein gemeinsam genutztes AFV-System von Bund und Kantonen bestehen, haben die Kantonspolizeien gemäss Art. 112 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 114 ZG die Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe Fahndungs- und Analysebegehren an das GWK zu stellen. Ein solches Vorgehen dürfte aufgrund der in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Einschränkungen den oben zitierten bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechen.

 

2.2      Im vorliegenden Fall wurden die dem Berufungskläger vorgeworfenen Verfehlungen indes nicht mittels AFV, sondern per übergeordnetem Videomanagementsystem (UEVM) aufgezeichnet. Gemäss diesbezüglicher Weisung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) betreffend Videoüberwachung (Ausgabe 2020 V1.00 abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/suche.html#videoanlagen, zuletzt besucht am 5. November 2020) erlauben die Videoanlagen eine konstante Beurteilung des Strassenverkehrs, sodass das Verkehrsmanagement frühzeitig verkehrsbeeinflussende Massnahmen einleiten und im Ereignisfall die Situation durch die Sicherheitsverantwortlichen überwacht werden kann. Diese Videoüberwachung fusst auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 57c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] bzw. Art. 51 der Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Eine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung findet sich hierin aber genauso wenig wie in Art. 89g SVG, wo es ausschliesslich um die Datenbekanntgabe betreffend Verkehrszulassung geht. Auch in den kantonalen Erlassen findet sich keine entsprechende diesbezügliche Grundlage. Zwar sind im Basler Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) im Kapitel «Umgang mit personenbezogenen Informationen und Daten» (§ 57 ff.) einige grundsätzliche Aspekte der Bearbeitung von Personendaten angeführt. Indes wird die Überwachung des Strassenverkehrs per Videoaufnahme nicht speziell geregelt, sodass die Videoaufzeichnungen der inkriminierten Fahrt des Berufungsklägers mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhoben worden sind. Ihre Verwertung als Beweis wäre gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO allenfalls dann zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten gehen würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die in casu zur Diskussion stehenden Verkehrsdelikte aber nicht unter diese Kategorie (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 S. 224; BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4, 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4). Die zu den zu beurteilenden Vorfällen verfügbaren Videoaufnahmen sind daher nicht verwertbar.

 

3.

3.1

3.1.1   Als Beweismittel verbleiben damit «bloss» die Angaben von B____. Aus seinem Rapport vom 15. September 2017 ergibt sich, dass er am Samstag, 1. April 2017, kurz nach 12.00 Uhr, auf der Autobahn A2 im Schwarzwaldtunnel beobachten konnte, wie der Berufungskläger ohne den rechten Richtungsblinker zu betätigen, vom ersten Überholstreifen vor sein Fahrzeug (auf der Normalspur) gewechselt hat. Dabei hat B____ auch bemerkt, dass hinten am Motorrad> kein Kontrollschild angebracht war. Daraufhin sei der Berufungskläger rechtsseitig an zwei im ersten Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen vorbeigefahren. Danach habe A____ – wiederum ohne den Fahrstreifenwechsel mit dem Blinker anzuzeigen – auf den linken Fahrstreifen der Autobahnausfahrt «Freiburgerbrücke» gewechselt. In der Folge habe der Berufungskläger die Autobahn verlassen und sei in Richtung Hochbergerstrasse gefahren. In diesem Moment habe sich der Verkehr vor der Einmündung Schwarzwaldallee/Fasanenstrasse im linken und rechten Geradeausfahrstreifen zurückgestaut. Der Berufungskläger habe den Platz innerhalb der Kolonne nicht gehalten und sei in der Linksabbiegefahrspur bis nach vorne gefahren, wo er wegen eines Rotlichts in erster Position angehalten habe. Als die Lichtsignalanlage für den linken Geradeausfahrstreifen «grün» angezeigt habe, sei der Berufungskläger losgefahren und habe dabei ohne den rechten Richtungsblinker zu betätigen, auf den linken Geradeausfahrstreifen gewechselt. Dabei habe er das Rotlicht für seine Fahrtrichtung missachtet, wobei eine Behinderung nicht stattgefunden habe. Als er (B____) den Berufungskläger bei der Coop-Tankstelle an der Hochbergerstrasse 62 kontrollieren konnte, habe dieser seinen Führerausweis nicht bei sich gehabt. Als er sich später die mittels UEVM der Autobahn aufgezeichnete Fahrt auf Video angeschaut habe, habe er festgestellt, dass der Berufungskläger auf der Autobahn noch weitere Verkehrsübertretungen begangen habe (Akten S. 22 ff.).

 

3.1.2   Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab B____ zur Protokoll, er sei im Schwarzwaldtunnel auf dem rechten Streifen gefahren, als ein <Motorrad, an welchem kein Kontrollschild befestigt gewesen sei, neben ihm vorbeigefahren sei. Der Motorradfahrer habe dann ohne zu blinken auf seinen Fahrstreifen (denjenigen von B____) gewechselt. A____ sei in der Folge auf der Autobahn in Richtung Hochbergerstrasse weitergefahren und habe wieder nicht geblinkt. Als der Berufungskläger kurz darauf von der Autobahn links in Richtung Erlenmatt-Quartier gefahren sei, sei dieser – obwohl er «rot» gehabt habe – losgefahren und habe einen Fahrstreifenwechsel in seine Spur (diejenige von B____) vollzogen (dass der Berufungskläger den Richtungsblinker wiederum nicht betätigt hätte, wird nicht mehr geschildert). Da habe er beschlossen, den Motorradfahrer einer Kontrolle zu unterziehen, was er bei der Coop-Tankstelle denn auch getan habe, wobei der Berufungskläger keinen Führerausweis auf sich getragen habe. Da er gedacht habe, dass allenfalls noch andere «Sachen» wie beispielsweise ein Unfall passiert seien, habe er sich dann nachträglich die Videoaufzeichnungen angeschaut (Akten S. 153 f.).

 

3.1.3   Aus dem soeben Referierten ergibt sich, dass der speziell für das Erkennen von Verkehrswidrigkeiten geschulte und seit über 30 Jahren im Polizeidienst stehende B____ entgegen der auch im Rechtsmittelverfahren mehrfach geäusserten Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 65 ff., 216 ff., 224, 248 ff.) deutlich mehr als das fehlende Kontrollschild festgestellt hat. Er hat unmissverständlich abgegrenzt, welche Widerhandlungen er mit eigenen Augen wahrgenommen und welche er erst auf den nicht verwertbaren Videoaufnahmen beobachtet hat. Wenn die Verteidigung suggeriert, der Zeuge habe den Berufungskläger nicht immer im Auge gehabt (Akten S. 217), ist dies als aktenwidrig (Akten S. 28, 155) zurückzuweisen. Dass auf der Vorladung vom 7. April 2017 bloss das fehlende Kontrollschild als Grund der Vorladung bezeichnet war (Akten S. 36 f.), indiziert nicht, dass B____ die restlichen Delikte vor der Sichtung der Videoaufnahmen noch unbekannt waren, zumal gemäss Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO aus taktischen Gründen sogar auf die Nennung von Delikten verzichtet werden kann. Kommt dazu, dass Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorgeladen werden können (Art. 206 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus wurde aus der Vorladung auch ausreichend klar, in welcher Funktion (Auskunftsperson) der Berufungskläger einvernommen werden sollte (vgl. dazu Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 201 N 34). Von einer Irreführung des Berufungsklägers kann keine Rede sein.

 

3.2

3.2.1   Soweit die Verteidigung wie bereits vor den Vorinstanzen vorbringt, es gehe nicht an, dass B____ in seiner Freizeit Verkehrsdelikte ermittle (Akten S. 151, 216 f.), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 1 PolG Angehörige des Polizeikorps ermächtigt, ausserhalb des Dienstes einzugreifen, wenn dies nötig ist. Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der Polizeiverordnung (PolV, SG 510.110) sollen sich Angehörige des Polizeikorps ausser Dienst namentlich dann einschalten, wenn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar droht bzw. wenn bei einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Dienst befindliche Beamtinnen und Beamten nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind.

 

3.2.2   Vorliegend ist beides der Fall: Auch wenn die von B____ beobachteten Delikte «bloss» Übertretungen darstellen (vgl. E. 3.1 und 4.1), müssen sie in ihrer Summe dennoch als erheblich im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 4 PolV eingestuft werden. So sah sich B____ (erst) zum Eingreifen veranlasst, als der Berufungskläger – nachdem er bereits diverse Verkehrsregeln verletzt hatte – auch noch ein Rotlicht missachtete (Akten S. 23, 153 f.; vgl. dazu schon E. 3.1). Da der Berufungskläger vorschriftwidrig kein Kontrollschild angebracht hatte, hätte seine Identität auch unter Beizug einer sich im Dienst befindlichen Polizeipatrouille im Nachhinein nicht eruiert werden können. Aufgrund der Umstände war ex ante auch nicht auszuschliessen, dass Drogen, Alkohol oder gar ein medizinisches Problem Ursache der inkriminierten Fahrweise war und insofern eine weitergehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 3 PolV bestand. An der Rechtmässigkeit des Vorgehens ändert auch der Entschluss des Polizisten, den Berufungskläger nach der Kontrolle weiterfahren zu lassen, nichts. B____ hatte den Berufungskläger zur Rede gestellt, seine Personalien aufgenommen und keine Anzeichen von Alkohol oder Drogen ausmachen können, aufgrund dessen eine Weiterfahrt nach Hause hätte unterbunden werden müssen (Akten S. 25, 154). Der Verzicht auf weitergehende Massnahmen wie etwa die Sicherstellung des Motorrads oder den Beizug einer Polizeipatrouille entsprach – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 3) – unter diesen Umständen dem Gebot der Verhältnismässigkeit.

 

3.3

3.3.1   Grundsätzlich gelten die in Art. 56 StPO geregelten Ausstandsgründe auch für Polizeibeamte (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 56 N 2). Es müssen aber auch bei ihnen konkrete Umstände vorliegen, die Misstrauen in deren Unparteilichkeit wecken. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b StPO müsste ein Polizist dann in den Ausstand treten bzw. dürfte dann keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr tätigen, wenn er als Zeuge am zur Diskussion stehenden Vorfall beteiligt war und schon in dieser Eigenschaft befragt worden ist (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 22).

 

3.3.2   Vorliegend liegt allein schon deshalb kein Ausstandsgrund vor, weil B____ zum Zeitpunkt der kritisierten Verfahrenshandlungen noch gar nicht als Zeuge befragt worden ist. Darüber hinaus hat B____ wie vorstehend ausgeführt (vgl. dazu E. 3.2), zu Recht ausser Dienst eingegriffen. Demgemäss sind seine im Rapport vom 15. September 2017 festgehaltenen Beobachtungen analog zu Ereignissen, welche im Dienst beobachtet wurden, zu behandeln. Dass ein Polizeibeamter seine Feststellungen in einem Rapport festhält und in diesem Zusammenhang auch weitere Abklärungen trifft (Halterermittlung) respektive Beweise sicherstellt (Videoaufnahmen), gehört im Sinne von Art. 306 StPO zu seinen eigentlichen Aufgaben und beeinträchtigt seine Zeugeneigenschaft in Bezug auf eben jenen von ihm beobachteten Sachverhalt nicht. Es ist denn auch nicht eine Ausnahme, sondern eher die Regel, dass Polizisten über ihre eigenen in einem polizeilichen Bericht erfassten Wahrnehmungen zur Wahrung des Konfrontationsrechts vor Gericht als Zeugen einvernommen werden. Auch ist – wie dies der Zeuge nachvollziehbar geschildert hat (Akten S. 154) – nicht ungewöhnlich, dass ein Rapport erst einige Zeit nach dem Vorfall geschrieben wird und die Überweisung von der Verkehrspolizei an die Abteilung «Ermittlungen» nochmals eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Verkehrspolizei am Limit arbeitet. Dass B____ den Berufungskläger offenbar ohne interne Befugnis zur Einvernahme vom 13. April 2017 vorgeladen hat, ist ein Versehen und kann keinen Ausstandsgrund begründen. Damit ist ohne Belang, ob die Einvernahme abgebrochen wurde oder gar nicht stattgefunden hat (Akten S. 155, 217 f.).

 

3.3.3   Nach dem Gesagten liegt weder ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b StPO noch ein solcher im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Kommt dazu, dass die Verteidigung die Akten am 27. Februar 2018 zugestellt erhalten hat, das Ausstandsgesuch jedoch erst am 31. Mai 2018 und damit drei Monate nach Kenntnisnahme eines vermeintlichen Ausstandsgrunds gestellt hat. Dadurch hat der Berufungskläger – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 24. April 2020 zu Recht festhält – seinen Anspruch zufolge verspäteter Geltendmachung ohnehin verwirkt (vgl. dazu BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2).

 

3.4      Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Kontrolle durch B____ nicht über seine Rechte orientiert bzw. solches zumindest nicht protokolliert worden ist (Art. 158 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 2 StPO; BGer 6B_234/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.3; vgl. dazu auch Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 158 StPO N 7 ff.). Deren Fehlen ist aber – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 4 f.) – nicht von Relevanz, da die anlässlich dieser Befragung gemachten Aussagen keinen Einfluss auf die Entscheidfindung haben und der Berufungskläger gemäss § 34 Abs. 2 PolG zur Bekanntgabe seiner Personalien verpflichtet war.

 

3.5      Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Glaubwürdigkeit von B____ «schwer angeschlagen» sein soll, zumal auch keinerlei Falschbezichtigungsmotiv des Zeugen ersichtlich ist. Insgesamt ist auf die Angaben von B____ vollumfänglich abzustellen.

 

4.

4.1      Aufgrund der Aussagen von B____ ist erstellt, dass der Berufungskläger zumindest folgende Delikte begangen hat:

 

-       Fahren ohne Kontrollschild (Art. 93 Abs. 2 lit. a sowie Art. 29 SVG und Art. 96 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41])

-       zweimaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11])

-       Missachten eines Rotlichts ohne Behinderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21])

-       Nichtbeibehalten seines Platzes innerhalb der Kolonne (Art. 90 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 SVG)

-       Widerhandlung gegen die Einspurordnung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 74 Abs. 2 SSV)

-       Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Ziff. 3 und Art. 10 Abs. 4 SVG).

 

Hingegen ist der Berufungskläger von der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (viermaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung) zufolge Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen freizusprechen.

 

4.2

4.2.1   Die durch B____ beobachteten Delikte stellen allesamt Übertretungen dar, die an sich im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden könnten. Indes überstiege der Gesamtbussenbetrag den in Art. 5 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) vorgesehenen Maximalbetrag von CHF 600.–, sodass alle Widerhandlungen im ordentlichen Verfahren zu ahnden sind. Der Strafrahmen für eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG beträgt Busse bis zu CHF 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Deliktsmehrheit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.

 

4.2.2   Das Verschulden von A____ wiegt insbesondere bezüglich des Missachtens eines Rotlichts nicht mehr ganz leicht, wobei diesbezüglich immerhin zu berücksichtigen ist, dass es zu keiner Behinderung anderer Verkehrsteilnehmenden kam. Das Nichtbeibehalten des Platzes innerhalb der Kolonne sowie die Widerhandlung gegen die Einspurordnung stehen in unmittelbarem Zusammenhang dazu, weshalb sie sich nicht stark straferhöhend auswirken. Der Vorwurf des zweimaligen Nichtanzeigens der Richtungsänderung wiegt ebenfalls nicht mehr ganz leicht, stellt doch eine überraschende Richtungsänderung eine nicht unwesentliche Gefahrenquelle dar. Bezüglich des Fahrens ohne Kontrollschild ist zu Gunsten des Berufungsklägers anzunehmen, dass ihm der Wechselrahmen für das Kontrollschild effektiv gestohlen worden war, zumal er Letzteres in einem Fach unter dem Motorradsattel mitführte. Das Nichtmitführen des Führerausweises stellt sodann eher eine Nebensächlichkeit dar. Dem Polizeirapport vom 15. September 2017 (Akten S. 21 ff.) kann hinsichtlich der Täterkomponenten schliesslich eine gewisse Einsicht und Reue zugehalten werden, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass es seit den zur Diskussion stehenden Delikten zu keinen Verkehrsregelverletzungen mehr kam.

 

4.2.3   Ausgehend von einer Busse in Höhe von CHF 250.– für das Missachten eines Rotlichts, erscheint eine Gesamtbusse von CHF 650.– in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nach dem vorstehend Referierten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers als angemessen (CHF 250.–, zuzüglich CHF 40.– und CHF 80.– für das Nichtbeibehalten des Platzes innerhalb der Kolonne sowie die Widerhandlung gegen die Einspurordnung, zuzüglich CHF 180.– für das zweimalige Nichtanzeigen der Richtungsänderung, zuzüglich CHF 120.– für das Fahren ohne Kontrollschild, zuzüglich CHF 20.– für das Nichtmitführen des Führerausweises, abzüglich CHF 40.– aufgrund der persönlichen Verhältnisse). Diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

 

5.

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

5.2      Wie dem Kostenbogen der Verkehrspolizei entnommen werden kann (Akten S. 49), basieren die darin bezeichneten Aufwandsposten auf der nicht verwertbaren Videoüberwachung. Diese Kosten in Höhe von CHF 200.– hat der Berufungskläger nicht zu tragen. Die darüberhinausgehenden Aufwendungen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 255.30 (Akten S. 75) wären auch angefallen, wenn von Beginn an «bloss» wegen den vorliegend zu beurteilenden Übertretungen ermittelt worden wäre. Diese sind dem Berufungskläger zusammen mit einer reduzierten erstinstanzliche Urteilsgebühr im Betrag von CHF 150.– zu überbinden.

 

6.

6.1      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

6.2      Der Berufungskläger erreicht im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch von den gewichtigeren Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln und einen Teilfreispruch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung. Es rechtfertigt sich deshalb, A____ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 2/3 reduzierten Urteilsgebühr von insgesamt CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

7.

Dem Berufungskläger ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens für die erste und zweite Instanz eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren hat der Berufungskläger keine Kostennote eingereicht, sodass der Aufwand seiner Verteidigerin zu schätzen ist. Zwar hat diese mit der Berufungserklärung, der Berufungsbegründung und der Replik insgesamt drei Rechtsschriften eingereicht. Indes kannte sie den Prozessstoff bereits aus dem erstinstanzlichen- bzw. dem Einspracheverfahren und unterscheiden sich die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftstücke nur unwesentlich davon. Es rechtfertigt sich daher, für das Berufungsverfahren die Hälfte des für die erste Instanz akzeptierten Aufwands von 21,25 Stunden, also 10,625 Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer), zu vergüten. Entsprechend dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ist der sich daraus ergebende Gesamtbetrag um 1/3 zu reduzieren. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens ohne Kontrollschild sowie des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 650.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1, 93 Abs. 2 lit. a, 99 Ziff. 3, 10 Abs. 4, 27 Abs. 1, 29, 39 Abs. 1 lit. a, 47 Abs. 2 SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 68 Abs. 1bis und 74 Abs. 2 SSV sowie Art. 96 VTS.

 

A____ wird von der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.

 

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 255.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 150.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'682.‒ (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.