Geschäftsnummer: BEZ.2022.67 (AG.2023.227)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 02.04.2023 
Erstpublikationsdatum: 21.04.2023
Aktualisierungsdatum: 21.04.2023
Titel: Betreibungsbegehren
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.67

 

ENTSCHEID

 

vom 2. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. September 2022

 

betreffend Betreibungsbegehren

 


Sachverhalt

 

Am 4. März 2022 stellte die A____ (Beschwerdeführerin) ein Betreibungsbegehren gegen B____ (Schuldnerin) über eine Forderung von CHF 2'890.20 sowie «Verzugsschaden gem. Art. 103/106 OR abzüglich CHF 40.– Teilzahlung bis zum 04.09.2017». Als Forderungsgrund wurde angegeben: «Englischkurs VS-Nr. [...] vom 11.07.2006 des BA Basel sowie Pfändungsverlustschein vom 27.11.2006 - aus Zession: [...]». Mit Verfügung vom 8. März 2022 wies das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin zurück und forderte sie auf, den genauen Grund der Forderung anzugeben («Zeitraum der Kurse, Datum der Rechnung usw.»).

 

Gegen diese Rückweisung des Betreibungsbegehrens erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2022 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde). Mit Entscheid vom 9. September 2022 wies diese die Beschwerde ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten von CHF 500.–.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei der Entscheid vom 9. September 2022 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, dem Betreibungsbegehren vom 4. März 2022 zu entsprechen. Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Weiter sei der angefochtene Entscheid betreffend Kostenfolge aufzuheben. Mit Stellungnahme vom 27. September 2022 beantragt die untere Aufsichtsbehörde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Eingaben äusserte sich wiederum die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2022. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der unteren Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

 

2.

2.1      Die untere Aufsichtsbehörde wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass das Betreibungsbegehren gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Forderungsurkunde und deren Datum sowie in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung anzugeben habe. Der Forderungsgrund sei dann zureichend substantiiert, wenn der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der in Betreibung gesetzten Forderung erhalte und er sich über deren Anerkennung schlüssig werden könne. Ungenügend sei beispielsweise der blosse Hinweis auf einen Pfändungsverlustschein. Bei Betreibungen für periodische Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Unterhaltszahlungen, Miete) sei im Betreibungsbegehren genau die Periode anzugeben, für welche diese Leistung eingefordert wird. Der Betriebene habe Anspruch darauf, durch den Zahlungsbefehl über den Forderungstitel eindeutig orientiert zu werden. Wenn die Angaben im Betreibungsbegehren mangelhaft seien, könne das Betreibungsamt dieses zurückweisen. Führe der Mangel nicht zur Nichtigkeit des Begehrens und sei er verbesserlich, habe das Betreibungsamt dem Betreibenden eine Frist zur Mängelbehebung anzusetzen oder von ihm die notwendigen Informationen einzuholen. Im vorliegenden Fall sei im Betreibungsbegehren auf den Verlustschein (unter Angabe des Datums) verwiesen worden, was den Anforderungen von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht genüge. Sollte es sich beim Forderungsgrund um ein Dauerschuldverhältnis handeln, lasse die Bezeichnung «Englischkurs VS-Nr. [...] vom 11. Juli 2006» keinen Rückschluss auf die zugrundeliegende Forderung bzw. die allfällige Periode des Dauerschuldverhältnisses zu. Folglich sei die Rückweisung des Betreibungsbegehrens mit der Aufforderung, den genauen Grund der Forderung anzugeben («Zeitraum der Kurse, Datum der Rechnung usw.»), nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 2).

 

Es sei richtig, dass im früheren Verfahren, welches zum Verlustschein geführt habe, eine ungenügende Angabe des Forderungsgrunds akzeptiert worden sei. Aufgrund der besonderen Anforderungen an ein Betreibungsbegehren würden aber ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen, die für eine Änderung der vorgenannten Praxis sprechen würden. Das Betreibungsamt habe seine bisherige Praxis als unrichtig erkannt. Aus den Ausführungen des Betreibungsamts gehe zudem hervor, dass die Änderung grundsätzlich erfolge und die neue Praxis für die Zukunft wegleitend für alle gleichartigen Sachverhalte sein soll. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiege dasjenige an der Rechtssicherheit. Es sei fraglich, ob die ursprünglich vorgenommene kommentarlose Übernahme des aus heutiger Sicht unzureichenden Betreibungsbegehrens in den Verlustschein überhaupt eine genügende Vertrauensgrundlage darstelle. Spätestens seit Kenntnis des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2022 im Verfahren AB.[...] hätte die Beschwerdeführerin unzweifelhaft Kenntnis von der neuen Praxis erhalten. Als eine gemäss ihrem Gesellschaftszweck im Inkassobereich tätige Aktiengesellschaft hätten der Beschwerdeführerin zudem auch die Literatur und bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik bekannt sein müssen. Die Beschwerdeführerin sollte zudem ohne Weiteres in der Lage sein, die Grundlagen für das Weiterverfolgen der Verlustscheinforderung zu schaffen oder zumindest deren Fehlen von Anfang an zu erkennen. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht geltend, sie habe im Vertrauen auf die bisherige Praxis des Betreibungsamts nachteilige Dispositionen getroffen. Die von der Beschwerdeführerin monierte Praxisänderung des Betreibungsamts sei damit nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 3).

 

Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits im rechtskräftigen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2022 zurückgewiesen worden seien, hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass einer erneuten Beschwerde mit den nämlichen Argumenten kein Erfolg beschieden sein würde. Deshalb würden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.– auferlegt (angefochtener Entscheid E. 4).

 

2.2      Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass im Betreibungsbegehren vom 4. März 2022 als Forderungsgrund angegeben worden sei: «Englischkurs VS-Nr. [...] vom 11. Juli 2006 des BA Basel sowie Pfändungsverlustschein vom 27.11.2006 aus Zession [...]». Die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich damit auf einen Verlustschein, der am 27. November 2006 ausgestellt worden sei, welcher sich wiederum auf einen am 11. Juli 2006 ausgestellten Verlustschein stütze. Die Schuldnerin habe in dieser Sache somit im Jahr 2006 zwei Betreibungsverfahren hinter sich und habe die Forderung nie bestritten oder ein allfälliger Rechtsvorschlag sei beseitigt worden. Ein Pfändungsverlustschein sei das Resultat eines erfolglos gebliebenen Betreibungsverfahrens. Der im Betreibungsbegehren vom 4. März 2022 als Forderungsgrund aufgeführte Verlustschein mit Hinweis auf einen Pfändungsverlustschein aus demselben Jahr würde es der Schuldnerin aufgrund der Umschreibungen des bisherigen Geschehensverlaufs erlauben, sich hinreichend Klarheit darüber zu verschaffen, weshalb sie derzeit betrieben werde. Da sich bereits der Pfändungsverlustschein vom 27. November 2006 auf einen zuvor ergangenen Pfändungsverlustschein vom 11. Juli 2006 stütze, könne die Schuldnerin nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang den Grund der Forderung erkennen und sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung entschliessen. Das Betreibungsbegehren sei daher korrekt und dessen Zurückweisung nicht gerechtfertigt (Beschwerde Rz. 9 ff.).

 

Vorliegend sei als Forderung der Verlustschein vom 27. November 2006 angegeben worden. Dieser Verlustschein enthalte denselben Forderungsgrund wie das Betreibungsbegehren vom 4. März 2022 und sei vom gleichen Betreibungsamt ausgestellt worden. Dies bedeute, dass bereits im Jahr 2006 mindestens eine, wenn nicht sogar zwei Betreibungen durchgeführt worden seien, welche denselben Forderungsgrund zum Gegenstand gehabt hätte wie die aktuelle Betreibung. Damals habe der angegebene Forderungsgrund offenbar kein Problem für das Betreibungsamt dargestellt. Die jetzige Abweisung des Betreibungsbegehrens stelle somit ein widersprüchliches Verhalten dar. Praxisgemäss sei der Forderungsgrund im Verlustschein identisch mit dem Forderungsgrund im Zahlungsbefehl und somit identisch mit dem Forderungsgrund im Betreibungsbegehren. Da ein Verlustschein nach Art. 149a Abs. 1 SchKG 20 Jahre gültig sei und in der Praxis die Dokumentationen über Forderungen häufig nicht so lange gelagert würden, müsse dem Forderungsgrund im Verlustschein ein gewisser Schutz gewährt werden. So dürften an die Vertrauensbetätigung eines Privaten keine Nachteile geknüpft werden. Zudem könne eine einem Verlustschein zu Grunde liegende Forderung sehr alt sein, zumal auch die Verjährung bei einem Verlustschein unterbrochen werden könne, was wiederum zu neuen Verlustscheinen führe, was sodann wiederum dazu führen könne, dass sich die eigentliche Bezeichnung der Forderung im Verlauf der Zeit verloren habe. Wenn früher zugelassene Forderungsbezeichnungen nun nicht mehr anerkannt würden, könnten alte Forderungen, die zu einem Verlustschein geführt hätten, nicht mehr durchgesetzt werden. Vorliegend gehe es um eine Forderung, deren Betreibung in einem Verlustschein vom 27. November 2006 geendet habe. Die damalige Gläubigerin wie auch die Beschwerdeführerin seien in guten Treuen davon ausgegangen, dass dieser Verlustschein auch nach 20 Jahren zur Einleitung einer neuen Betreibung genügen würde. Dieses Vertrauen auf die Gültigkeit des Verlustscheins und das Vertrauen auf den Fakt, dass dieser als Forderungsgrund ausreiche, könne als Vertrauensbetätigung verstanden werden. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid lägen vorliegend andere Verhältnisse vor als im Verfahren AB.[...]. In diesem Verfahren sei es um ein Dauerschuldverhältnis und entsprechende Weisungen dazu gegangen. Die Verfügung vom 8. März 2022 enthalte jedoch keinen Hinweis auf diese Weisung und es gehe vorliegend auch nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Von einer Praxisänderung, welche das vorliegende Verfahren betroffen habe, habe die Beschwerdeführerin somit keine Kenntnis gehabt. Bei der hier strittigen Forderung handle es sich um die Kosten eines Englischkurses. Auch wenn diese Kurse in der Regel über längere Zeit gingen, handle es sich nicht notwendigerweise um Dauerschuldverhältnisse. Vielmehr handle es sich hier um einen einmaligen Kurs, für welchen in aller Regel eine einzige Rechnung gestellt werde. Auch vom Betreibungsamt sei offengelassen worden, ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis handle. Es sei zwar im Verfahren AB.[...] sowie im vorliegenden Fall um die Frage der genügenden Substantiierung der Forderungen im Betreibungsbegehren gegangen. Im erstgenannten Verfahren habe es sich aber um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt, was hier nicht der Fall sei. Die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall könne daher nicht als bös- oder mutwillig bezeichnet werden (Beschwerde Rz. 14 ff.).

 

2.3      Das Betreibungsamt macht in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2022 geltend, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte mögliche Entsorgung von Beweismitteln für eine offene Forderung kein Grund sein könne, die Änderung einer als unrichtig erkannten Praxis zu verhindern.

 

2.4      Die untere Aufsichtsbehörde macht in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2022 geltend, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betreibungsbegehren als Forderungsgrund einen Englischkurs genannt und auf den Verlustschein Nr. [...] vom 11. Juli 2006 und den Pfändungsverlustschein vom 27. November 2007 verwiesen habe. Bei der beim Betreibungsbegehren aufgeführten [...] handle es sich offenbar nicht um die Anbieterin des Englischkurses und sie sei auf den Verlustscheinen auch nicht als Vertreterin der ursprünglichen oder der Schuldnerin allenfalls letztbekannten Gläubigerin aufgeführt. Aus den Angaben im Betreibungsbegehren lasse sich lediglich ableiten, dass es sich um eine Forderung im Zusammenhang mit einem Englischkurs handle, der zu irgendeinem Zeitpunkt vor 2006 entweder stattgefunden habe oder hätte stattfinden sollen. Es könne sich dabei auch um eine periodische Leistung handeln. Es werde nicht spezifiziert, wann dieser Kurs stattgefunden habe oder um welches Modul es sich allenfalls gehandelt habe. Dieser Forderungsgrund ohne irgendeine nähere Angabe zum Anbieter oder zum relevanten Zeitpunkt oder allenfalls einer bestimmten nichtbezahlten (Teil-)Rechnung erweise sich damit als ungenügend. Der zu beurteilende Sachverhalt weiche daher nicht grundsätzlich vom bereits mit Entscheid im Verfahren AB.[...] beurteilten Sachverhalt ab.

 

2.5

2.5.1   Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die Anforderungen gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG betreffend Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Grund der Forderung im angefochtenen Entscheid unzutreffend dargestellt worden seien. Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen in Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Umschreibung des Forderungsgrunds bzw. der Forderungsurkunde dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erhoben werden müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2, 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.1; Urteil der unteren Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 12. August 2020, in: BlSchK 2021 S. 35 ff., 36 Nr. 9; Urteil der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons Wallis vom 3. April 2018, in: ZWR 2018 S. 298 ff., 301; Meier/Schlegel, Rechtsöffnungspraxis zu Forderungstitel und Fälligkeit, in: ZZZ 52/2020 S. 306 ff., 309; OGer ZH PS190043 vom 28. August 2019 E.  3.4). Bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten muss die in Betreibung gesetzte Zeitperiode im Betreibungsbegehren spezifiziert werden. Ganz besonders rechtfertigt sich dies, wenn für eine zedierte Forderung eine Betreibung eingeleitet werden soll, zumal der davon betroffene Schuldner von der Zession (und den relevanten Zeitperioden) nicht notwendigerweise Kenntnis hat (BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 E. 2).

 

Die untere Aufsichtsbehörde hat somit zu Recht geprüft, ob sich die geforderten Angaben aus dem angegebenen Forderungsgrund «Englischkurs» oder den Hinweisen auf dem Verlustschein Nr. [...] vom 11. Juli 2006 bzw. dem Pfändungsverlustschein vom 27. November 2006 («aus Zession [...]») oder aus dem Gesamtzusammenhang ableiten lassen. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der blosse Verweis auf einen Pfändungsverlustschein ungenügend ist. Verlustscheine stellen weder Forderungsurkunden noch Forderungsgründe gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dar (Kofmel Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 67 SchKG N 43; Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 12. August 2020, in: BlSchK 2021 S. 35 ff., 37 Nr. 9; OGer ZH vom 17. September 2014, in: CAN 2015 Nr. 59 S. 161 ff., 164). Der Verlustschein ist gemäss bundesgerichtlicher Definition vielmehr eine amtliche Bestätigung, dass in einer Zwangsvollstreckung – der Betreibung auf Pfändung – gegen den Schuldner keine oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden konnte (BGE 147 III 358 E. 3.1 S. 359, 116 III 66 E. 4a S. 67 f.; Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 149 N 3). Die Ausstellung des Pfändungsverlustscheins begründet weder eine Novation, noch bewirkt sie die Veränderung des bestehenden Schuldverhältnisses (vgl. statt vieler BGE 116 III 66 E. 4a; Schmid, a.a.O., Art. 149 N 24). Die im Verlustschein zu Verlust gekommene Forderung ist in diesem nicht verkörpert (BGer 5P.196/2004 vom 11. August 2004 E. 1.1, Schmid, a.a.O., Art. 149 N 5). Der Verlustschein stellt demgemäss auch kein Wertpapier dar (Huber/Sogo, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 82 SchKG N 158; Schmid, a.a.O., Art. 149 N 5) und sagt über den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung nichts aus (BGE 147 III 358 E. 3.1 S. 359). Zwar können Schuldanerkennungen als Forderungsurkunden gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG qualifiziert werden (Cour de justice Genève DCSO/238/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2). Der Verlustschein stellt aber keine Schuldanerkennung im materiell-rechtlichen Sinn dar, obwohl er gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als «Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82» zur provisorischen Rechtsöffnung und – innert sechs Monate seit dessen Ausstellung – zur direkten Fortsetzung der Betreibung berechtigt (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 82 SchKG N 158; Schmid, a.a.O., Art. 149 N 24, Marchand/Hari, Précis de droit des poursuites, 3. Aufl., Genf 2022, S. 127). Von einer materiell-rechtlichen Schuldanerkennung unterscheidet sich der Pfändungsverlustschein dadurch, dass er von Amtes wegen, ohne Mitwirkung des Schuldners, vom Betreibungsamt ausgestellt wird. Der Wille des Schuldners kommt darin folglich nicht zum Ausdruck (BGer 4P.126/2003 vom 25. August 2003 E. 2.3; Schmid, a.a.O., Art. 149 N 24), weshalb der Verlustschein keine Schuldanerkennung im eigentlichen Sinn darstellt, sondern lediglich einer solchen gleichkommt (BGE 147 III 358 E. 3.1.2 S. 360). Die Cour de justice Genève weist in ihrem Entscheid vom 17. Juni 2021 zu Recht darauf hin, dass es bei einem Verlustschein unter Umständen nicht mehr möglich ist, ohne weitere Nachforschungen zu erkennen, welcher ursprüngliche Anspruch oder welche Ansprüche ihm zugrunde liegen, zumal eine Betreibung auch mehrere Forderungen betreffen kann (Cour de justice Genève DCSO/238/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3). Aus den vorgenannten Gründen stellt ein Pfändungsverlustschein somit keine Forderungsurkunde im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dar. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Verlustschein auch keinen «Grund der Forderung» gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG darstellt, womit auch der blosse Verweis auf einen Verlustschein keinen Rückschluss auf diesen Forderungsgrund darstellt.

 

2.5.2   Zu prüfen bleibt damit, ob die Bezeichnung «Englischkurs» für sich allein oder im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Verlustschein es der Schuldnerin erlaubt, den Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang zu erkennen und somit eine genügend spezifische Umschreibung der Forderung besteht. Dies wurde von der unteren Aufsichtsbehörde zu Recht verneint. Aus dieser Bezeichnung geht nicht hervor, welcher Englischkurs von welchem Anbieter in welchem Zeitraum die Grundlage für die Forderung darstellen soll. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass aufgrund der Angaben im Betreibungsbegehren weitere Hinweise auf den Forderungsgrund ableitbar gewesen sein sollten. Sie macht auch in keiner Weise geltend, dass das Betreibungsbegehren die auch beim Forderungsgrund verlangte Angabe des Datums der Forderung enthalte (Tag der Entstehung der Forderung; vgl. zu dieser Anforderung BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 E. 2; Kofmel Ehren-zeller, a.a.O., Art. 67 SchKG N 42). Bei der Beurteilung der Umschreibung des Forderungsgrunds als «Englischkurs» spielt es, wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, keine Rolle, ob es sich bei diesem Kurs um ein Dauerschuldverhältnis mit periodischer Rechnungstellung gehandelt hat oder um einen einmaligen Kurs mit einmaliger Rechnungstellung. Auch bei einem einmaligen Kurs hätte das Datum der Entstehung der Forderung angegeben werden müssen und es müsste zumindest aus anderen Angaben ableitbar sein, um welchen Englischkurs es sich gehandelt hat. Dass die Schuldnerin über solche weiteren Angaben verfügt, welche ihr die Individualisierung der Forderung ermöglichen, wird von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber in keiner Weise belegt. Aus den vorgenannten Gründen durfte das Betreibungsamt die Angaben im Betreibungsbegehren als ungenügend erachten und deshalb von der Beschwerdeführerin weitere Angaben zum Grund bzw. des Datums der Forderung verlangen.

 

2.5.3   Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin widerspricht diese Zurückweisung des Betreibungsbegehrens zur Nachreichung von weiteren Angaben zum Forderungsgrund auch nicht dem nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleisteten Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben bzw. dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Es ist zwar richtig, dass der von der Beschwerdeführerin als Beilage zum Betreibungsbegehren eingereichte Pfändungsverlustschein bzw. der darin aufgeführte Forderungsgrund «Englischkurs VS-Nr. [...] vom 11.07.06» darauf hindeutet, dass ein Betreibungsbegehren mit dieser Umschreibung des Forderungsgrunds vom Betreibungsamt im Jahr 2006 akzeptiert wurde. Dies hindert aber das Betreibungsamt nicht daran, in einem neuen Betreibungsverfahren im Jahr 2022 im Sinn einer Praxisänderung die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrunds im Einklang mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG höher anzusetzen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aus der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins keine Zusicherung des Betreibungsamts abgeleitet werden, dass mit gleichlautenden Angaben zu einem Forderungsgrund auch in Zukunft weitere Betreibungsbegehren akzeptiert würden. Die Gläubiger können aus der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins daher auch nicht ableiten, dass für die zukünftige Geltendmachung der Forderung, welche dem Pfändungsverlustschein zu Grunde liegt, auf dem Betreibungsweg keinerlei weiterführende Informationen bzw. Unterlagen ausser diesem Verlustschein benötigt würden. Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Gläubiger, auch bei älteren Forderungen zumindest jene Informationen zu erhalten, welche eine Spezifizierung der Forderung erlauben. Dass die Beschwerdeführerin zur Forderung, die sie auf dem Betreibungsweg geltend machen möchte, ausser den Angaben im Pfändungsverlustschein offenbar über keinerlei Informationen verfügt, kann sie nicht mit dem angeblichen Vertrauen auf diesen Pfändungsverlustschein begründen, zumal ein Verlustschein gemäss den obigen Ausführungen keine Forderung verkörpert. Aus dem Vertrauen in die «Gültigkeit» eines Verlustscheins kann daher nicht abgeleitet werden, dass auch 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins Betreibungsbegehren mit den im Verlustschein aufgeführten Angaben als den Anforderungen von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG genügend qualifiziert werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine mangelhafte Spezifizierung des Forderungsgrunds im Betreibungsbegehren nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Begehrens bzw. des entsprechenden Zahlungsbefehls führt (BGE 142 III 210 E. 4.1 S. 218, 121 III 18 E. 2a S. 19 f. mit Hinweisen; Engler, Die nichtige Betreibung, in: ZZZ 37/2016 S. 44 ff., 49). Eine Gläubigerin kann folglich auch nach erfolgter Ausstellung eines Zahlungsbefehls bzw. eines Verlustscheins nicht zwingend annehmen, dass die darin aufgeführten Angaben zu einem Forderungsgrund genügend sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daher die Ausstellung eines Verlustscheins keine Vertrauensgrundlage darstellen, welche es einer Gläubigerin erlauben würde, bei zukünftigen Betreibungsbegehren die gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erforderlichen Angaben zur Spezifizierung der Forderung zu unterlassen. Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin mit der Rückweisung des Betreibungsbegehrens die Möglichkeit eingeräumt, dieses mit den geforderten ergänzenden Angaben zum Forderungsgrund erneut einzureichen. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin erst mit dieser Verfügung über die Praxisänderung zu den erforderlichen Angaben informiert wurde oder bereits durch die Verfügung vom 4. Mai 2021, mit welcher ein Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin mit dem Forderungsgrund «Fitness-Abonnementsvertrag, offene Raten sowie Pfändungsverlustschein vom 21.01.2016 – aus Zession: [...]» zurückgewiesen wurde mit der Aufforderung, den genauen Grund der Forderung anzugeben (Datum der Rechnung usw.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Betreibungsamt davon ausgegangen wäre, dass sich die geänderte Praxis des Betreibungsamts nur auf Forderungen bezüglich periodisch geschuldeter Leistungen beziehen würde, würde dies nichts an der Berechtigung des Betreibungsamts ändern, die Praxis auch in Bezug auf Forderungen zu ändern, bei welchen aufgrund der Beschreibung des Forderungsgrunds nicht klar ist, ob es sich um eine Forderung aus einer periodischen Leistung handelt oder nicht. Die untere Aufsichtsbehörde hat die Berechtigung zur Vornahme dieser Praxisänderung im angefochtenen Entscheid zu Recht bejaht. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. dazu oben E. 2.1). Die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

 

3.

3.1      Die untere Aufsichtsbehörde auferlegte der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG Verfahrenskosten von CHF 500.–. Sie begründet dies damit, dass die Argumente der vorliegenden Beschwerde jenen im Beschwerdeverfahren AB.[...] entsprechen würden, welche mit Entscheid der Aufsicht vom 14. Januar 2022 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Folglich hätte die Beschwerdeführerin sich darüber im Klaren sein müssen, dass einer erneuten Beschwerde mit den nämlichen Argumenten kein Erfolg beschieden sein würde (angefochtener Entscheid E. 4).

 

3.2      Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass es sich bei der im Verfahren AB.[...] behandelten Forderung um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt habe, während das vorliegende Verfahren kein Dauerschuldverhältnis betreffe. Zudem sei jede Bezeichnung der Forderung im Einzelfall zu prüfen, weshalb vorliegende Beschwerde nicht als bös- oder mutwillig im Sinn von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG bezeichnet werden könne.

 

3.3      Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2020.60 vom 26. Mai 2021). Ob im vorliegenden Fall von einer objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit im vorgenannten Sinn auszugehen ist, kann offenbleiben. Im von der unteren Aufsichtsbehörde als Begründung für die Kostenauflage angeführten Beschwerdeverfahren AB.[...] wurde die Rückweisung des Betreibungsbegehrens vom Betreibungsamt damit begründet, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung offensichtlich um ein Dauerschuldverhältnis handle, weshalb eine nähere Angabe (zeitliche Eingrenzung) notwendig sei. Im entsprechenden Entscheid wurde ausgeführt, dass die Angabe eines Datums oder einer Zeitperiode notwendig gewesen sei, da es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um periodisch geschuldete Leistungen gehandelt habe (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde AB.[...] vom 14. Januar 2021 E. 3.4). Im vorliegenden Fall, in welchem als Forderungsgrund ein «Englischkurs» angegeben war, führte das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbehörde vom 16. März 2022 aus, dass auch bei einem Englischkurs naheliegend sei, dass es ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand habe, was aber nicht zwingend und damit nicht offensichtlich sei. Da diese Frage für die Entscheidung der unteren Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2021 gemäss dessen Begründung entscheidrelevant gewesen ist, kann eine Beschwerdeerhebung in einem anderen Fall, in welchem zumindest nicht offensichtlich ist, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, nicht als bös- oder mutwillig bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in diesem neuen Verfahren auch diverse Argumente vorbringt, welche im früheren Verfahren bereits von der unteren Aufsichtsbehörde behandelt und zurückgewiesen wurden. Daraus folgt, dass die untere Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt hat.

 

4.

Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit sie nicht den Kostenentscheid betrifft. In Bezug auf den Kostenentscheid ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist dementsprechend aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. September 2022 (AB.[...]) aufgehoben.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Für das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde und für das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.